Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2013 - VI ZB 4/13

bei uns veröffentlicht am12.11.2013
vorgehend
Landgericht Hannover, 19 O 165/09, 25.06.2012
Oberlandesgericht Celle, 11 U 174/12, 11.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 4/13
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder
größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde
übliche Sorgfalt.

b) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz
unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser
üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt,
einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen
und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schriftsatz
dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger
Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann
nicht.

c) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache über einen Wiedereinsetzungsantrag
kommt nach § 577 Abs. 5 ZPO nur in Betracht, wenn aus
dem angefochtenen, die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss mit hinreichender
Sicherheit entnommen werden kann, dass der dem Wiedereinsetzungsantrag
zugrundeliegende Sachverhalt für glaubhaft erachtet und nicht nur unterstellt
und für unerheblich gehalten wurde.
BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - OLG Celle
LG Hannover
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 53.750 €.

Gründe:

I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach ärztlicher Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2012 hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Oktober 2012 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte das Landgericht per Fax noch am 4. September 2012. Von dort wurde er am 5. September 2012 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 7. September 2012 eingegangen ist. Mit dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 20. September 2012 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über diesen Geschehensablauf , teilte mit, eine Fristverlängerung komme nicht in Betracht, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei, und wies darauf hin, dass der Senat beabsichtige , die Berufung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.
2
Mit am 27. September 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger hierauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Er hat behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe nach Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags am 4. September 2012 bemerkt, dass dieser irrtümlich an das Landgericht adressiert gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe seiner ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten M. deshalb aufgegeben, den Schriftsatz zu vernichten und einen entsprechenden, an das Oberlandesgericht gerichteten Verlängerungsantrag zu fertigen. Dieser Schriftsatz sei dann weisungsgemäß erstellt und anschließend vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden. Danach habe die Kanzleiangestellte jedoch versehentlich den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vernichtet und den an das Landgericht adressierten Schriftsatz per Fax an das Landgericht versandt.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist sowie den Ausspruch, dass die Berufung des Klägers nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist.

II.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
5
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem dann, wenn durch den angefochtenen Beschluss die Verfahrensgrundrechte einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden. Dies ist anzunehmen , wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei versagt wurde, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris Rn. 5; vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 5; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 5; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn. 4; jeweils mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt (siehe unter 2.).
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
7
a) Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die am 5. September 2012 geendet habe, bei Gericht eingegangen sei. Die Frist sei vom Vorsitzenden des Senats nicht verlängert worden, da der vom Kläger gestellte Fristverlängerungsantrag nicht - wie erforderlich - bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei.
9
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen , da der Kläger nicht ohne ihm zurechenbares Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Zwar sei dem Kläger zuzugeben , dass ein Prozessbevollmächtigter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf vertrauen dürfe, dass seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt. Im vorliegenden Fall habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Unterzeichnung des falsch adressierten Schriftsatzes jedoch persönlich einen Fehler begangen. Es sei nicht nachvollziehbar , warum er in der Folge nicht die "einfachsten Maßnahmen" - etwa die eigenhändige Vernichtung des falsch adressierten Schriftsatzes oder die Ungültigmachung des Schriftsatzes auf andere Weise wie Durchstreichen wenigstens des Adressfeldes - ergriffen habe, um die von ihm selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze zu beseitigen.
10
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht begründen.
11
Noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, juris Rn. 8; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140). Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061 Rn. 12; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023), wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforderlich gehalten werden, dass die Erledigung der jeweiligen Weisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, aaO).
12
Bei Zugrundelegung des Klägervorbringens zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sein Prozessbevollmächtigter den sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden: Die an die sonst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte M. gerichtete Weisung hätte, wäre sie von dieser befolgt worden, sichergestellt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Berufungsgericht eingeht. Weitergehende als die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffenen Vorkeh- rungen, dass die Erledigung der Weisung nicht in Vergessenheit gerät, waren trotz Mündlichkeit der Weisung nicht erforderlich. Durch die vorgesehene Vorlage des neuen Schriftsatzes zur Unterschrift an ihn war sichergestellt, dass der Prozessbevollmächtigte sich vergewissern konnte, ob der neue Schriftsatz bereits vorliegt und damit dieser Teil seiner Weisung umgesetzt ist. Zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf auch tatsächlich der fehlerhafte Schriftsatz vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird, waren nicht erforderlich. Denn nach Unterzeichnung des richtigen Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten bestand die Gefahr , dass die mündliche Weisung in Vergessenheit gerät, aus Sicht des Prozessbevollmächtigten nicht mehr. Er durfte sich jedenfalls jetzt darauf verlassen , dass seine Angestellte - wie angewiesen - den von ihr selbst erstellten neuen und nicht etwa den alten Schriftsatz absenden werde.
13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigen des Klägers auch nicht alleine darin gesehen werden , dass er den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch (ggf. teilweises) Durchstreichen als ungültig gekennzeichnet hat. Denn Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12). Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen, in denen mit dem ursprünglichen und dem korrigierten Schriftsatz zwei Fassungen des gleichen Schriftsatzes vorliegen, dieser üblichen Sorgfalt regelmäßig bereits dann genügt wird, wenn der Rechtsanwalt die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden. Der vom Berufungsgericht verlangten eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf es grunsätzlich nicht, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen gro- ßen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 5; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140). Seinen im Unterschreiben des falsch adressierten Schriftsatzes liegenden Fehler korrigiert der Rechtsanwalt in der Regel hinreichend dadurch, dass er einen neuen Schriftsatz erstellen lässt, diesen unterschreibt und einem zuverlässigen Mitarbeiter zur Weiterleitung an das aus dem Adressfeld ersichtliche Gericht übergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 6).
14
Aus den Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 17. August 2011 (I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122) und des II. Zivilsenats vom 28. Februar 2012 (II ZB 27/10, juris) ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort ausgesprochen, dass der dargestellte Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gilt, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst - etwa durch eine handschriftliche Korrektur - ohne Weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10, aaO Rn. 9; vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, aaO Rn. 15). Abweichend von den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten, die die Weisung an die Kanzleikraft zum Gegenstand hatten, die erste Seite eines fehlerhaft an das erstinstanzliche Gericht gerichteten und vom Rechtsanwalt bereits unterschriebenen Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschriftsatzes vor Absendung durch eine mit der richtigen Adressierung versehene erste Seite auszutauschen, hat der Prozessbevollmächtigte nach den Angaben des Klägers im vorliegenden Fall nicht die volle Fehlerbeseitigung der Kanzleikraft überlassen. Die Weisung, ihm den neuen und dann richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte nämlich gerade sicher, dass der korrigierte Schriftsatz auch tatsächlich erstellt wird.
15
c) Dass es sich bei dem zunächst beim Land- und in der Folge verspätet beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz nicht um die Berufungsbegründung selbst, sondern "nur" um den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gehandelt hat, ist unerheblich. Es ist anerkannt, dass ein Prozessbevollmächtigter dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen darf, wenn im Fristverlängerungsantrag - wie hier - auf eine Arbeitsüberlastung hingewiesen wird. Einer weiteren Substanziierung bedarf es dabei nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 10; ferner BVerfG [Kammer], NJW 2007, 3342; jeweils mwN).
16
3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags gehindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss. Ihm lässt sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen , ob das Berufungsgericht den auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Sachvortrag des Klägers auch in Anbetracht der Einwendungen der Beklagten für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unter- stellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus gesehen ausreichend wäre. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 5 mwN).
5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).
5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5 mwN).
4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 5 mwN).
8
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass es für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (ständige Recht- sprechung, so Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, VersR 2003, 389, 390 sowie vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89 Rn. 16). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht einmal verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138).
5
1. Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.).
7
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht die Fristversäumung allein auf einem der Klägerin nicht zuzurechnenden Verschulden seiner Angestellten S. . Denn diese hat die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründung nach Einfügung der angeordneten Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem sie infolge einer Verwechselung der Schriftsätze das Original vernichtete und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte. Wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, trifft den Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer bislang zuverlässig arbeitenden Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Auf die sonstigen in der Kanzlei für die Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen kommt es dann nicht an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 mwN).
4
Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte ihr Prozessbevollmächtigter kurz nach der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags vom 5. Oktober 2006 festgestellt, dass dieser fälschlich an das Landgericht Hannover adressiert war, und die Rechtsanwaltsfachangestellte B. daraufhin gebeten, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden Verlängerungsantrag an das Oberlandesgericht Celle zu richten. Dem ist die Angestellte insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt hat. Der Rechtsanwalt brauchte, nachdem er den nunmehr zutreffend adressierten Verlängerungsantrag unterschrieben hatte, nicht damit zu rechnen, dass die bislang zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schriftsatz nicht an das Berufungsgericht faxen, sondern vernichten würde und statt- dessen den an das Landgericht Hannover gerichteten Schriftsatz, den sie hatte vernichten sollen, absenden würde. Die der Angestellten erteilte Weisung, den an das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein ansonsten zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 a). Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 b cc).
12
Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9 f.). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden , dass die Erledigung in Vergessenheit gerät (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132, Rn. 19; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14 und vom 2. April 2008 - XII ZB 190/07 - FuR 2008, 344 Rn. 12 ff.). Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung , die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 20 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 14 f. mwN; BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083 Rn.16).

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

12
a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak /Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer ], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.).
4
Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte ihr Prozessbevollmächtigter kurz nach der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags vom 5. Oktober 2006 festgestellt, dass dieser fälschlich an das Landgericht Hannover adressiert war, und die Rechtsanwaltsfachangestellte B. daraufhin gebeten, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden Verlängerungsantrag an das Oberlandesgericht Celle zu richten. Dem ist die Angestellte insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt hat. Der Rechtsanwalt brauchte, nachdem er den nunmehr zutreffend adressierten Verlängerungsantrag unterschrieben hatte, nicht damit zu rechnen, dass die bislang zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schriftsatz nicht an das Berufungsgericht faxen, sondern vernichten würde und statt- dessen den an das Landgericht Hannover gerichteten Schriftsatz, den sie hatte vernichten sollen, absenden würde. Die der Angestellten erteilte Weisung, den an das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein ansonsten zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 a). Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 b cc).
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a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak /Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer ], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.).
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Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht. Ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier bereits darin zu sehen, dass dieser den Verlängerungsantrag unterzeichnet hat, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Kanzleiangestellte die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für eine fehlerhaft adressierte Berufungsschrift entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJWRR 2012, 122 Rn. 13 f.). Einem Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden soll, kommt für die Zulässigkeit der Berufung keine mindere Bedeutung zu. Dem Fristverlängerungsantrag kann nämlich nur stattgegeben werden, wenn er vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Es gelten daher dieselben Sorgfaltsanforderungen bei der Sicherstellung der Einhaltung der Frist wie bei der Einreichung einer Berufungsschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05, NJW-RR 2006, 1565 Rn. 7).
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a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak /Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer ], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.).
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Zum als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; BGH, vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - aaO; NJW-RR 1989, S. 1280; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJWRR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342). Ein Prozessbevollmächtigter darf auch mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn die noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte, wobei auch hier eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung in der Regel nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 - NJW 1994, 2957, 2958; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; vom 19. Januar 2000 - XII ZB 22/99 - NJW-RR 2000, 799 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). Für die notwendige Beschaffung von Unterlagen gilt nichts anderes. In all diesen Fällen reicht in der Regel die pauschale Berufung auf einen erheblichen Grund aus, ohne dass der Rechtsanwalt dies je nach den Anforderungen, die einzelne Gerichte stellen, mehr oder weniger präzisieren müsste.
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aa) Zu dem als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe nicht zu verlangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 1985, III ZB 13/85, VersR 1985, 972; v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, aaO m.w.N.; ferner BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.