Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. Februar 2018 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.040 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 19.040 € in Anspruch, die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von 10.823,05 €.
- 2
- Mit Teilurteil vom 23. Februar 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese ihr am 28. Februar 2018 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 28. März 2018 Berufung eingelegt. Dabei ging die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift dort per Fax am 28. März 2018 und - nach Weiterleitung durch das Landgericht - am 10. April 2018 beim Berufungsgericht ein. Das Original dieses Schriftsatzes ging ausweislich des Eingangsstempels ("Justizbehörden Frankfurt am Main") am 3. April 2018 ein. In Abweichung von der Faxkopie ist auf dem Original der Berufungsschrift die Nebenstelle, an die das Fax vorab übermittelt worden sein soll, unter Verwendung von Tipp-Ex handschriftlich von "2049" in "6050" korrigiert.
- 3
- Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2018 auf den nicht fristgerechten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2018 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Sie hat hierzu - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten H. vom 30. April 2018 - ausgeführt, ihr Rechtsanwalt habe nach der Unterzeichnung der Berufungsschrift bemerkt, dass diese an das unzuständige Landgericht Frankfurt am Main gerichtet und auch mit der Faxnummer dieses Gerichts versehen gewesen sei. Daraufhin habe er die Berufungsschrift nebst Abschriften der Postmappe entnommen und seine Angestellte angewiesen, die Berufungsschrift mit richtiger Adresse und Faxnummer neu zu erstellen und ihm erneut zur Unterschrift vorzulegen. Die neu erstellte korrekte Berufungsschrift habe er nach Überprüfung unterzeichnet und der Angestellten zwecks Übersendung an das Berufungsgericht per Fax zurückgereicht. Offensichtlich habe die geschulte und zuverlässige Kraft anschließend die zunächst fehlerhaft adressierte Berufungsschrift an das darin genannte Landgericht gefaxt und die neue richtige Berufungsschrift vernichtet.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt :
- 5
- Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei. Denn das Fristversäumnis beruhe auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Diesem sei es als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass er die falsch adressierte Berufungsschrift unterzeichnet und nach Bemerken des Fehlers Maßnahmen zur Vernichtung dieser Berufungsschrift nicht ergriffen habe, so dass infolge seiner Anweisung, die Berufungsschrift neu zu erstellen, zwei unterschriebene Fassungen der Berufungsschrift existiert hätten. Er hätte die erste Fassung unkenntlich machen oder vernichten oder seine Angestellte entsprechend anweisen müssen, um eine Verwechslung von vornherein zu vermeiden. Angesichts dieses Sorgfaltsverstoßes bedürfe es keiner Aufklärung, inwieweit die glaubhaft gemachten Abläufe mit Rücksicht auf die handschriftliche Korrektur der Fax- nummer auf dem Original der Berufungsschrift widerlegt oder zumindest unvollständig seien.
- 6
- Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO).
- 8
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9).
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 10
- Die Klägerin hat zwar die Berufungseinlegungsfrist versäumt. Ihr ist aber auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltspflichten überspannt, die an einen Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes zu stellen sind, wenn dieser zunächst falsch adressiert, von ihm aber bereits unterschrieben worden ist.
- 11
- a) Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
- 12
- aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf deren Vollständigkeit überprüfen, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6; jeweils mwN).
- 13
- bb) Stellt der Rechtsanwalt (erst) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, dass sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin geschehen - eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen , er diese (nunmehr richtig adressierte) Berufungsschrift unterzeichnet und der Mitarbeiterin zur Übersendung übergibt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 6; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, juris Rn. 7; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 12 f.; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, NJW-RR 2019, 315 Rn. 10; jeweils mwN).
- 14
- (1) Mit einer solchen Anweisung stellt der Rechtsanwalt sicher, dass er selbst die zutreffende Adressierung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht überprüft. Darauf, dass die als zuverlässig erwiesene Bürokraft die Weisung, die so erstellte richtige (und nicht die falsch adressierte) Rechtsmittelschrift übermittelt, darf sich der Anwalt ohne weitere Vorkehrungen verlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es einer eigenhändigen Vernichtung oder Unkenntlichmachung des falsch adressierten Schriftsatzes durch den Anwalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 4 f.; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 13; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, aaO). Ebenso wenig bedarf es einer ausdrücklichen Anweisung, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten. Denn in dem Auftrag, einen neuen, hinsichtlich der Adresse korrigierten Schriftsatz zu erstellen und diesen zu versenden, liegt gleichzeitig die konkludente Weisung, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO Rn. 11).
- 15
- (2) Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2011 (I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122) und vom 28. Februar 2012 (II ZB 27/10, juris) ergibt sich nichts Anderes. Den Sachverhalten beider zitierter Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Rechtsanwalt seiner Kanzleiangestellten die vollständige Fehlerkorrektur der Berufungsschrift überlassen hat, indem er (lediglich) die Anweisung erteilt hat, den bereits unterzeichneten (fehlerhaften) Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn sodann ohne erneute Vorlage an den Anwalt an das zuständige Gericht zu senden. Die hier erteilte Weisung, den neuen und richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte hingegen gerade sicher, dass der Rechtsanwalt selbst die richtige Adressierung der neu erstellten Rechtsmittelschrift vor der Absendung überprüfte.
- 16
- (3) Ebenso wenig ist ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daraus herzuleiten, dass dieser zunächst den falsch adressierten Schriftsatz unterzeichnet hatte. Dieses Versehen ist vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bemerkt und dadurch korrigiert worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergeben hat.
- 17
- b) Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der in der Kanzlei ihres in den Tatsacheninstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten angestellten Mitarbeiterin H. vom 30. April 2018 auch glaubhaft gemacht, dass eine korrekt adressierte Berufungsschrift auf Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten neu erstellt, dem Anwalt vorgelegt und der Mitarbeiterin H. von diesem nach Unterschrift zur Übermittlung an das Berufungsgericht übergeben worden ist. Die anschließende Verwechslung, die dazu führte, dass die unrichtig adressierte Berufungsschrift an das Landgericht übermittelt und auf diese Weise die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, beruht demnach ausschließlich auf einem - der Klägerin nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Versehen der bisher zuverlässigen Angestellten.
- 18
- Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Original der Berufungsschrift unter Verwendung von Tipp-Ex die aus dem Fax ersichtliche Nummer geändert worden war. Zwar erschien die Darstellung der zur Neuerstellung der Berufungsschrift führenden Abläufe angesichts dieses Umstandes zunächst unklar und ergänzungsbedürftig. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag können aber - auch noch in der Beschwerdeinstanz - ergänzt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 16; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 14; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats hier getan. Sie hat ausgeführt, dass die Versendung der (von der Angestellten H. verwechselten) Berufungsschrift an die dort angegebene Faxnummer zunächst wegen der Belegung des Empfangsgeräts gescheitert sei. Deshalb habe die Angestellte entsprechend den in der Kanzlei bestehenden Anweisungen eine andere Nummer des dort genannten Berufungsgerichts herausgesucht und im Anschluss an die erfolgreiche Versendung auf dem Original mit Hilfe von Tipp-Ex die zuletzt verwendete Faxnummer eingefügt. Dieser - mittels einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten H. vom 7. Juni 2019 sowie der Vorlage eines Pro- tokolls über die von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum 29. März 2018 versandten Schriftstücke - glaubhaft gemachte Vortrag der Klägerin vermag den in Bezug auf die Faxnummern unterschiedlichen Wortlaut des Faxprotokolls und des an das Landgericht adressierten Originalschriftsatzes in einer Weise zu erklären, die einen der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldensvorwurf an deren Prozessbevollmächtigten ausschließt. Denn wie oben bereits ausgeführt, durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verlassen, dass die sonst zuverlässige Kanzleikraft H. , wie angewiesen, den fehlerhaften alten Schriftsatz tatsächlich vernichten und den korrigierten Schriftsatz versenden wird. Zusätzliche Vorkehrungen, die dies sicherstellten, waren nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, aaO Rn. 12; vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/12, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO; vom 25. Oktober 2018 - V ZB 259/17, aaO).
III.
- 19
- Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO insoweit abschließend in der Sache selbst. Im Übrigen ist die Sache gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2018 - 3-3 O 14/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2018 - 5 U 47/18 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 250.000 €
Gründe:
- 1
- I. Das Landgericht Hamburg hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Freihaltung der Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bis zum Betrag von 2.067,60 € gerichtete Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2010 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Dezember 2010 zugestellte Urteil mit versehentlich an das Landgericht Hamburg adressiertem Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist am 30. Dezember 2010 bei der Gemeinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen, die auch für die Entgegennahme von an das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg gerichteten Schriftstücken zuständig ist. Der Vorsitzende der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg hat die Berufungsschrift mit Verfügung vom 4. Januar 2011 an das Oberlandesgericht Hamburg weitergeleitet, wo sie am 6. Januar 2011 eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamburg hat der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2011 außer dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens auch mitgeteilt, dass die Berufung dort am 30. Dezember 2010 eingegangen sei. Demgegenüber hat der Vorsitzende des Berufungssenats der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2011 mitgeteilt, dass der Senat die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtige, weil die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht erst am 6. Januar 2011 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei.
- 2
- Die Klägerin hat daraufhin am 31. Januar 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die stets gründlich und ordentlich arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte W. habe beim auftragsgemäßen Erstellen der Berufungsschrift am 30. Dezember 2010 als Empfänger versehentlich das Landgericht Hamburg eingesetzt. Rechtsanwalt Dr. S. habe diesen Fehler bemerkt und Frau W. deshalb angewiesen, die erste Seite des Schriftsatzes vor seiner Einreichung bei Gericht gegen eine Fassung mit dem Oberlandesgericht Hamburg als Adressat auszutauschen. Im Vertrauen darauf, dass Frau W. dieser Anweisung Folge leisten werde, habe er den Schriftsatz auf der zweiten Seite bereits unterschrieben. Frau W. habe die ihr erteilte Anweisung in der Hektik der Erstellung verschiedener Schriftsätze vor Jahresende allerdings vergessen und die von Rechtsanwalt Dr. S. bereits unterschriebene Berufungsschrift daher in ihrer ursprünglichen Form am 30. Dezember 2010 bei der Gemeinsamen Annahmestelle abgegeben.
- 3
- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
- 4
- II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag zwar fristgerecht gestellt worden und damit zulässig, weil die Klägerin aufgrund der Mitteilung vom 7. Januar 2011 bis zum Zugang des Schreibens des Vorsitzenden des Berufungssenats von einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung habe ausgehen können. Der Antrag sei aber unbegründet, weil die Fristversäumung wesentlich und vorrangig auf einem Ausführungsfehler von Rechtsanwalt Dr. S. und einem Organisationsmangel im Büro der Klägervertreter beruht habe und die Klägerin sich beides gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse. Selbst wenn Frau W. eine vertrauenswürdige Mitarbeiterin gewesen sei, bei der von einer ordnungsgemäßen Ausführung ihr erteilter Anordnungen habe ausgegangen werden können, und Rechtsanwalt Dr. S. klare Anweisungen gegeben habe, stelle es wegen der besonderen Bedeutung der richtigen Adressierung einer Berufungsschrift bereits ein erhebliches Anwaltsverschulden dar, dass Rechtsanwalt Dr. S. den ihm vorgelegten Schriftsatz trotz Erkennens seiner Fehladressierung unterschrieben und damit eine formal wirksame Prozesserklärung abgegeben habe, die in dieser Form an das Gericht habe weitergeleitet und dort trotz Fehladressierung als formwirksame Berufungsschrift habe behandelt werden können. Zudem hätte es wegen des von Rechtsanwalt Dr. S. bemerkten gravierenden Fehlers bei der Adressierung und der von ihm vorgenommenen Unterzeichnung anwaltlicher Sorgfalt entsprochen, nicht schlicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Anweisung zu vertrauen, sondern deren Umsetzung nochmals zu überprüfen.
- 5
- Wegen der in der eidesstattlichen Versicherung von Frau W. angesprochenen Hektik, die seinerzeit in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geherrscht habe, hätten bei einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation zudem Vorkehrungen gegen folgenschwere Flüchtigkeitsfehler der Mitarbeiter getroffen werden müssen. Überdies habe die Klägerin ihre von der Beklagten nachhaltig bestrittene Darstellung der Zuverlässigkeit von Frau W. weder substantiiert noch ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S. folge zumindest aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände.
- 6
- III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, den Erfordernissen des § 575 ZPO entsprechend formund fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist für die bei ihm einzulegende Berufung gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz versäumt hat. Die insoweit maßgebliche Monatsfrist des § 517 ZPO hat mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landgerichts am 3. Dezember 2010 zu laufen begonnen und ist am 3. Januar 2011 abgelaufen, ohne dass beim Berufungsgericht eine Berufungsschrift der Klägerin eingegangen war. Der Umstand, dass der von Rechtsanwalt Dr. S. am 30. Dezember 2010 unterzeichnete Schriftsatz bereits an diesem Tag bei der auch für die Entgegennahme der an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätze zuständigen Ge- meinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen war, ändert daran ebenso wenig etwas wie der weitere Umstand, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2011 mitgeteilt hat, dass die Berufung dort am 30. Dezember 2010 eingegangen sei.
- 8
- a) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Eingang eines Schriftsatzes, mit dem eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt wird, bei der sowohl für das Erstgericht als auch für das Berufungsgericht zuständigen Gemeinsamen Annahmestelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann die Berufungsfrist wahrt, wenn in dem Schriftsatz kein Empfänger bezeichnet ist und der Schriftsatz deshalb erst nach Ablauf der zu wahrenden Frist an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047). Die für den fristwahrenden Zugang erforderliche Zugriffsmöglichkeit des zuständigen Gerichts ist nicht nur dann eröffnet, wenn dieses in dem Schriftsatz ausdrücklich bezeichnet ist, sondern auch dann, wenn es diesem hinreichend sicher zugeordnet werden kann (BGH, NJW 1992, 1047). Diese Voraussetzung erfüllt ein ohne Nennung seines Adressaten bei einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte eingegangener Schriftsatz bereits dann, wenn er aufgrund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung seines Inhalts einem dieser Gerichte hinreichend sicher zugeordnet werden kann.
- 9
- b) Eine solche hinreichend sichere Zuordnung ist jedoch dann nicht möglich , wenn bei einer Gemeinsamen Annahmestelle ein falsch adressierter Rechtsmittelschriftsatz eingeht. In einem solchen Fall besteht für das Personal der Annahmestelle grundsätzlich kein Anlass zu prüfen, welchem der der Annahmestelle angeschlossenen Gerichte der Schriftsatz zuzuordnen ist. Daher ist ein solcher Schriftsatz grundsätzlich allein bei dem Gericht eingereicht, an das er adressiert ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZR 28/96, NJW-RR 1997, 892; Beschluss vom 17. März 2009 - VIII ZB 66/08, juris Rn. 6; BAG, NJW 2002, 845, 846). Abweichendes gilt zwar etwa dann, wenn die die Berufungsbegründung enthaltende Prozesserklärung zu dem bereits anhängigen Berufungsverfahren unter Angabe des für dieses vergebenen Aktenzeichens eingereicht wird und damit aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591) oder wenn der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung von sich aus bemerkt und den Schriftsatz deshalb an das richtige Gericht weiterleitet (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 519 Rn. 20). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die erste Seite des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2010 enthielt keinen für die Gemeinsame Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg erkennbaren Hinweis darauf, dass der Schriftsatz entgegen seiner Adressierung an das Oberlandesgericht Hamburg gerichtet sein sollte.
- 10
- c) Die Mitteilung der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 7. Januar 2011, die Berufung sei dort am 30. Dezember 2010 eingegangen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie steht mit dem sonstigen Inhalt der Akten in Widerspruch und beruhte ersichtlich darauf, dass der Geschäftsstellenbeamte - nach den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht - angenommen hat, dass die Berufungsschrift mit dem Eingang bei der Gemeinsamen Annahmestelle ungeachtet dessen bereits beim Oberlandesgericht eingegangen war, dass sie an das Landgericht adressiert war.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die innerhalb der Frist des § 234 ZPO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht ver- sagt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S., das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
- 12
- a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak /Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer ], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.).
- 13
- b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie auf den Streitfall auch nicht in einer Weise angewandt, bei der die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt werden. Es hat ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S. mit Recht bereits darin erblickt , dass dieser die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um sicherzustellen , dass Frau W. die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte.
- 14
- aa) Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang allerdings mit Recht darauf hin, dass der oben in Randnummer 12 dargestellte Vertrauensgrundsatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht gilt, wenn eine Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit des Rechtsmittels relevante Fehler aufweist (vgl. nur BGH, NJW 2010, 2287 Rn. 7 mwN). Im Streitfall war diese Voraussetzung nicht erfüllt; vielmehr lag allein ein einziger (Flüchtigkeits-)Fehler bei der Adressierung vor, der zwar gravierend, aber nach seiner Entdeckung evident und bereits durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nachfolgenden) Austausch dieser Seite auch unschwer zu korrigieren war.
- 15
- bb) Die für Rechtsanwalt Dr. S. insoweit gegebene Möglichkeit, den Fehler bei der Adressierung der Berufungsschrift nach seiner Entdeckung bereits selbst ohne jeden weiteren Aufwand durch eine entsprechende handschriftliche Korrektur zu beseitigen, setzte hier allerdings auch den Vertrauensgrundsatz außer Kraft. Dieser Grundsatz soll - wie oben in Randnummer 12 dargelegt - verhindern, dass das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird. Für seine Anwendung ist daher kein Raum, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines erkannten Fehlers absieht und stattdessen darauf vertraut, dass sein Personal den Fehler aufgrund einer erteilten Einzelweisung beseitigen wird.
- 16
- IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2010 - 315 O 125/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2011 - 5 U 4/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
- 2
- Der Kläger legte gegen das ihm am 2. März 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts am 30. März 2010 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 28. April 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die angekündigte Verhandlung einer Vielzahl von Verfahren aus einer Klageserie vor dem Bundesgerichtshof am 22. November 2010 das Ruhen des Verfahrens und - ohne zeitliche Eingrenzung - die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Vertreter der Beklagtenpartei habe telefonisch bereits die Zu- stimmung zu einer derartigen Verfahrensweise erteilt. Der unter dem Aktenzeichen des Landgerichts an das Landgericht adressierte Schriftsatz ging am 30. April 2010, einem Freitag, beim Landgericht ein. Nach einer Weiterleitungsverfügung vom 3. Mai 2010, einem Montag, erreichte der Schriftsatz das Berufungsgericht erst am 5. Mai 2010.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 begründete der Kläger die Berufung und beantragte die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei aufgefallen, dass der Schriftsatz vom 28. April 2010 versehentlich unter dem Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens an das Landgericht gerichtet gewesen sei. Er habe ihn daraufhin unterzeichnet und die Kanzleiangestellte bei der Rückgabe der Unterschriftenmappe angewiesen, vor der Ausfertigung und Versendung die erste Seite auszuwechseln und sicherzustellen, dass der Schriftsatz unter dem richtigen Aktenzeichen des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht verschickt werde. Zudem habe er die Kanzleiangestellte aufgefordert, den Schriftsatz vorab per Fax zu übermitteln. Weshalb diese Anweisung nicht beachtet worden sei, sei im Nachhinein nicht erklärlich.
- 4
- Mit Beschluss vom 15. November 2010 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
- 5
- II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Umstände vor und auch bis zur Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs vom 28. April 2010 gereichten dem Kläger nicht zum Nachteil, weil Versäumnisse der Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten ihm nicht zuzurechnen seien. Auch habe der Prozessbevollmächtigte mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen dürfen und er sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, sich beim Oberlandesgericht telefonisch nach dem Eingang des Schriftsatzes zu erkundigen. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dafür Sorge getragen habe, dass nach einem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt werde. Werde die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, dürfe sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen werde. Der Eintrag der endgültigen Frist sei erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei. In jedem Fall sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden sei, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt werde. Wäre spätestens am 3. Mai 2010 überprüft worden, welche Fristverlängerung das Oberlandesgericht gewährt habe, hätte sich noch rechtzeitig herausgestellt, dass dort ein Fristverlängerungsantrag nicht vorgelegen habe.
- 7
- 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in die am 3. Mai 2010, einem Montag, abgelaufene und daher versäumte Berufungsbe- gründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
- 8
- a) Das Berufungsgericht stellt im Ausgangspunkt richtig darauf ab, dass es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung fehlt, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, MDR 2011, 1442 Rn. 8).
- 9
- Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht. Ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier bereits darin zu sehen, dass dieser den Verlängerungsantrag unterzeichnet hat, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Kanzleiangestellte die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für eine fehlerhaft adressierte Berufungsschrift entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJWRR 2012, 122 Rn. 13 f.). Einem Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden soll, kommt für die Zulässigkeit der Berufung keine mindere Bedeutung zu. Dem Fristverlängerungsantrag kann nämlich nur stattgegeben werden, wenn er vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Es gelten daher dieselben Sorgfaltsanforderungen bei der Sicherstellung der Einhaltung der Frist wie bei der Einreichung einer Berufungsschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05, NJW-RR 2006, 1565 Rn. 7).
- 10
- b) Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Unterbrechung des Kausalverlaufs. Grundsätzlich ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz versehentlich nicht beim Rechtsmittelgericht sondern beim Ausgangsgericht einreicht und dieser bei unterstellter Weiterleitung durch das Ausgangsgericht im ordentlichen Geschäftsgang fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bei Eingang des Verlängerungsantrags beim Landgericht am Freitag, dem 30. April 2010, nicht mit einer Weiterleitung des Schriftsatzes auf dem ordentlichen Geschäftsweg bis zum Tag des Fristablaufs am folgenden Montag gerechnet wer- den konnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde greift diesen Punkt auch nicht auf.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2010 - 5 O 533/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2010 - 6 U 367/10 -
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.