Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01

bei uns veröffentlicht am23.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 198/01
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3;
SächsAbgG §§ 13, 42

a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages
im Versorgungsausgleich.

b) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn
dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichtige
bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlungen
des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der am 4. September 2001 verkündete Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.947 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller (im folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) haben am 8. August 1964 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 22. März 1999 zugestellt. Am 13. Juli 1999 schlossen die Parteien einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag, in dem sie
wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, eine vom Ehemann in Raten zu zahlende Abfindung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich vereinbarten und im übrigen bestimmten, daß der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte. Das am 28. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. Während der Ehezeit (1. August 1964 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben. Der 1941 geborene Ehemann war bis zum Jahre 1992 als Hochschullehrer in Dresden tätig; derzeit übt er eine Honorartätigkeit als freier Dozent aus. Zwischen 1990 und 1994 gehörte er zunächst der Volkskammer und anschließend dem Sächsischen Landtag als gewählter Abgeordneter an. Er erwarb in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Höhe mit monatlich 1.852,67 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt wurde. Als ehemaliger Abgeordneter des ersten Sächsischen Landtages verfügt er über eine zusätzliche Versorgung in Form einer Altersentschädigung, die ihm seit Erreichen des 53. Lebensjahres im Jahre 1995 in Höhe von 30 % der jeweiligen Grundentschädigung eines aktiven Landtagsabgeordneten gewährt wird. Zum Ende der Ehezeit betrug die Höhe dieser - steuerpflichtigen - Altersentschädigung monatlich 2.026 DM. Die 1939 geborene Ehefrau war Lehrerin; sie bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA). Sie hat in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht auf
der Grundlage einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten weiteren Auskunft der BfA mit monatlich 1.940,38 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskünfte, aus denen sich für die Ehefrau damals noch höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.949,84 DM ergaben , den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag durchgeführt, und zwar in Höhe von monatlich 964,42 DM. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich neu gefaßt und dabei den Versorgungsausgleich mit einer zeitlichen Befristung teilweise ausgeschlossen. Es hat zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA bis zum 30. Juni 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 276,41 DM und ab dem 1. Juli 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 969,15 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, daß zwischen den Parteien der öffentlich -rechtliche Versorgungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen sei, weil beide Parteien während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte, zu denen auch die Altersentschädigung des Ehemannes gehöre, erworben hätten. Indes sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zeitlich befristet teilweise auszuschließen, weil die Inanspruchnahme des Ehemannes bis zu dem Zeitpunkt, an dem er selbst mit Erreichen des 63. Lebensjahres erstmals eine gesetzliche Rente beziehen könne, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig sei. Bei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs stünden der Ehefrau im Jahre 2001 unter fiktiver Berücksichtigung der zusätzlich zu Lasten der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes erworbenen Anrechte brutto 3.276,57 DM zur Verfügung, während die Altersentschädigung des Ehemannes als Folge des Versorgungsausgleichs auf 1.207,02 DM verkürzt worden wäre. Rechne man dem zusätzliche Einkünfte des Ehemannes aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von monatlich brutto 1.000 DM hinzu, ergebe sich ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 26.484,24 DM. Aus diesem Einkommen hätte der Ehemann nach der allgemeinen Grundtabelle Einkommensteuern in Höhe von 937 DM sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, so daß sich ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.921,42 DM ergäbe. Die Ehefrau hätte dagegen aus ihren durch den ungekürzten Versorgungsausgleich erhöhten Renteneinkünften nur die Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und verfüge zudem über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 333 DM monatlich. Für sie errechne sich daher bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.354 DM. Diese Einkommensdifferenz stelle eine unangemessene Benachteiligung des Ehemannes jedenfalls solange dar, wie er nicht die Möglichkeit habe, eine eigene gesetzliche Rente zu beziehen. Denn auch er sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt Altersrentner, könne aber die gesetzliche Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres zum 1. Juli 2004 erhalten. Dadurch sei er unangemessen benachteiligt, weil das von den Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung augenscheinlich verfolgte Ziel einer paritätischen Versorgung beider Parteien ohne gegenseitige Unterhaltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verwirklicht werden könne. Die Hälfte der bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau entstehenden (fiktiven) Einkommensdifferenz im Jahre 2001 betrage 716,29 DM entsprechend 16,9495 Entgeltpunkten nach dem bis zum 30. Juni 2001 gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM. Die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten wäre zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 in eine monatliche Rente von 692,73 DM umzurechnen gewesen. Um diesen Betrag sei der Versorgungsausgleich bis zum 30. Juni 2004 zu kürzen, nämlich auf (969,15 DM - 692,73 DM =) 276,42 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 2004 müsse sich der Ehemann allerdings die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs gefallen lassen, weil er dann selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Zu diesem Zeitpunkt werde der Ehemann gegenüber der Ehefrau voraussichtlich über die höheren Alterseinkünfte verfügen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Ehemann bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres voraussichtlich einen Abschlag von 7,2 %
hinnehmen müsse. Denn es stehe nicht fest, ob der Ehemann überhaupt einen vorzeitigen Rentenantrag stellen werde, und dieses Prognoserisiko könne nicht auf die Ehefrau abgewälzt werden. Der Ehemann habe es zudem in der Hand, schon zum jetzigen Zeitpunkt durch Steigerung seiner Erwerbstätigkeit höhere Einkünfte zu erzielen und dadurch den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aus eigener Kraft zu überbrücken. Aus der möglichen Steuerlast auf dem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Rest der Altersentschädigung könne eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hergeleitet werden. Denn diese Bezüge seien einerseits im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich privilegiert, und es stehe andererseits zu erwarten , daß der Ehemann im Zeitpunkt eigenen Altersrentenbezuges auf den Restbetrag seiner Altersentschädigung aus der Abgeordnetenversorgung ohnehin keine Einkommensteuern mehr zahlen müsse. 2. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die Fragen nach der Qualifikation der Abgeordnetenversorgung in den neuen Bundesländern und den Auswirkungen eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs bei vorgezogenem Renteneintritt noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Damit hat das Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Beschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen. 3. Gegen die Bewertung der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag als eine grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende angleichungsdynamische Versorgung erinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit unterliegt die Beurteilung durch das Oberlandesgericht auch keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Abgeordnetenversorgung des Ehemannes bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Sächsisches Abgeordnetengesetz - SächsAbgG) vom 26. Februar 1991, SächsGVBl 1991, 44. Danach erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das dem Landtag mindestens acht Jahre angehört hat, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersentschädigung; mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft entsteht der Anspruch ein Lebensjahr früher, frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 13 SächsAbgG). Für Abgeordnete, die - wie der Ehemann - dem ersten Sächsischen Landtag in der Legislaturperiode von 1990 bis 1994 angehörten, enthält § 42 SächsAbgG eine Sonderregelung. Diese Abgeordneten erwerben nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung bereits nach dreijähriger Mandatszeit und nach Vollendung des 53. Lebensjahres. Obwohl die auf dieser Grundlage erworbene Versorgung deutlich vor dem Erreichen des für eine gesetzliche Altersrente erforderlichen Alters gewährt wird, haben die Vorinstanzen die Altersentschädigung des Ehemannes mit Recht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Versorgungszwecke beziehen. Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988,
936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Staudinger /Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrükkungs - oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.). Das Sächsische Abgeordnetengesetz unterscheidet begrifflich klar zwischen Übergangsgeld (§ 12 SächsAbgG) und Altersentschädigung (§§ 13 ff. SächsAbgG). Ergibt sich die Zweckbestimmung der Versorgung in dieser Weise unzweifelhaft aus den gesetzlichen Bestimmungen und ist sie zudem nach ihrem Umfang ersichtlich geeignet, dem Leistungsempfänger eine auskömmliche Versorgung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewährleisten, liegt der Versorgungsfall des Alters in der gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Art vor. Es ist demgegenüber nicht entscheidend, ob die Vorverlagerung der Altersgrenze ihre sachliche Rechtfertigung in einer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit oder nur in allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Erwägungen (vgl. kritisch zur Abgeordnetenversorgung Grundmann, DÖV 1994, 329, 333) findet.
b) Die Abgeordnetenversorgung des Bundes und der Länder ist grundsätzlich als volldynamisch zu bewerten (§ 25 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 AbgG). Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, daß es sich bei der Altersversorgung eines Sächsischen Landtagsabgeordneten um ein angleichungsdynamisches Anrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG handelt. Die Höhe der Altersentschädigung ist als fester Vomhundertsatz der Grundentschädigung (§ 5 SächsAbgG) zu ermitteln, so daß sie auf diese Weise der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 24 SächsAbgG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, SächsGVBl 2000, S. 326, unterliegt. Nach dieser Vorschrift beschließt der Landtag über eine Anpassung der
Grund- und Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung eines ihm vom Präsidenten des Landtages zu erstattenden Berichts, der als Maßstab den Durchschnitt der Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächenländern (ohne Hessen) und einen den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragenden Anpassungsabschlag zugrunde zu legen hat. Eine besondere Regelung, wie dieser Anpassungsabschlag zu bemessen sei, enthält das Gesetz nicht. In der Berichtspraxis des Präsidenten des Sächsischen Landtags wurde der Anpassungsabschlag bislang in Anknüpfung an die Höhe der Diäten in den übrigen ostdeutschen Länderparlamenten und an die Teuerungsrate, aber auch an die Entwicklung der Löhne und Gehälter im Land Sachsen - insbesondere im öffentlichen Dienst - ermittelt (vgl. zuletzt Unterrichtung durch den Präsidenten des Sächsischen Landtages vom 13. Dezember 2002, LT-Drucks. 3/7539). Die Grundentschädigung der Sächsischen Landtagsabgeordneten weist seit 1997 gegenüber der durchschnittlichen Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächenländern folgende Abschläge aus: 1997: 20,86 % (6.753 DM zu 8.533 DM; LT-Drucks. 2/5039) 2000: 13,37 % (7.712 DM zu 8.902 DM; LT-Drucks. 3/577) 2003: 10,23 % (4.283 € zu 4.771 €; LT-Drucks. 3/7539) Damit ist die Grundentschädigung der Mitglieder des Sächsischen Landtages nicht nur an die Dynamik der Abgeordnetenentschädigungen in den westdeutschen Flächenländern gekoppelt, sondern unterliegt einer zusätzlichen Dynamik durch den bei zunehmender Annäherung der Einkommensverhältnisse in alten und neuen Bundesländern geringer werdenden Anpassungsabschlag. Die Altersentschädigung vollzieht diese Angleichungsdynamik nach.

c) Da beide Parteien hiernach ausschließlich angleichungsdynamische Rechte erworben haben, war der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 149/84 - FamRZ 1988, 380, 381 f.) zutreffend erkannt, daß es sich bei der Anwartschaft auf Abgeordnetenversorgung nicht um eine solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt und der Ausgleich - da die sächsische Abgeordnetenversorgung eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nicht vorsieht - im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen hat. 4. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur befristeten Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB halten indes der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Im Ausgangspunkt befindet sich das Oberlandesgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat bereits entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beiderseitigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß sei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistungen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498). Eine solche vorübergehende Härte bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht zu erkennen geglaubt und diesem Umstand dadurch Rechnung tragen wollen, daß es eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs vorgenommen hat. Gegen diesen Ansatz ist im Grundsatz
nichts zu erinnern. Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB, welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - getroffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben (Senatsbeschluß BGHZ 133, 344, 351 ff. = FamRZ 1996, 1540, 1541 ff.). Die gebotene Prognoseentscheidung hat das Oberlandesgericht getroffen und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet.
b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind allerdings unter den hier obwaltenden Umständen die Voraussetzungen für eine - auch nur befristete - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht gegeben. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen , nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die höhere Versorgung verfügt. Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Alters-
rente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine Altersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zusätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, ist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998 (aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgungen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/ Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10). Nach diesen Grundsätzen besteht in den Fällen, in denen beide Ehegatten eine laufende Versorgung beziehen und durch die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Unterhaltsgefährdung des Ausgleichspflichti-
gen zu besorgen ist, eine Wechselbeziehung zwischen der Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB einerseits und den Maßstäben des Unterhaltsrechts andererseits. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträglicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise unterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 25). Wenn und soweit der Versorgungsausgleich nicht dazu führt, daß der Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen die erworbene Versorgung als Unterhalt wieder zurückgewähren müßte, gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben dagegen nicht, in ein solches nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts hinzunehmendes Ausgleichsergebnis über die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB korrigierend einzugreifen. Für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist bei temporären Versorgungsunterschieden aus diesem Grunde nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichspflichtige bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft unterhaltsbedürftig sein wird. Die erforderliche Prognosesicherheit wird sich aber nur dann gewinnen lassen, wenn der Ausgleichspflichtige voraussichtlich nachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von Versorgungsanrechten in diesem Zeitraum dadurch zu kompensieren, daß er seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte deckt. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder wegen dauerhafter Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann. So ist der vorliegende Sachverhalt allerdings nicht zu beurteilen; insbesondere liegt bei dem Ehe-
mann, der bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs 59 Jahre alt war, keine altersbedingte Unterhaltsbedürftigkeit vor. Unterhaltsrechtlich kann eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht mehr erwartet werden, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der Regelaltersrente und in der Beamtenversorgung festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist (Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44; Johannsen/Henrich/Büttner, aaO, § 1571 BGB, Rdn. 4; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. IV, Rdn. 192). Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtliche Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rdn. 92). Schon angesichts der nach der Scheidung weiter ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als Dozent lassen sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß von dem Ehemann wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes könnte sich demnach bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum Bezug der eigenen gesetzlichen Rente nur darauf stützen, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden oder trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nicht zu decken vermag. Etwas anderes macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend, soweit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung angreift, das Oberlandesgericht habe wegen der schwankenden Auftragslage auf dem freien Bildungsmarkt zu Unrecht die für das Jahr 2001 festgestellten Einkünfte des Ehemannes in die Zukunft fortgeschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, daß es ersichtlich an der für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen Prognosesicherheit über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegat-
ten fehlt, jedenfalls soweit die Einkommensentwicklung des Ehemannes nach der Scheidung und die Erfüllung der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung betroffen sind. Unter solchen Umständen stellt es im Regelfall keine grobe Unbilligkeit dar, den Ausgleichspflichtigen nach der ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs auf einen vorübergehenden und für beide Parteien der Abänderung im Verfahren nach § 323 ZPO unterliegenden Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichsberechtigten zu verweisen. Auch im Lichte der hier von den Parteien am 13. Juli 1999 geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich keine andere Beurteilung. Durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht haben sich die Parteien aus ihrer nachehelichen Solidarität und damit aus der Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den schwächeren Teil lösen wollen. Gerade vor diesem Hintergrund muß es noch stärkeren Bedenken begegnen, über einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs eine von den Parteien an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils fortwirken zu lassen. Sollten sich die Parteien bei Abschluß des Scheidungsfolgenvertrages vorgestellt haben, daß dem Ehemann bei Durchführung des Versorgungsausgleichs seine Altersentschädigung als Abgeordneter ungekürzt verbleibt , wozu das Oberlandesgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, bietet dies ebenfalls noch keinen Einstieg in die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB, sondern allenfalls Anlaß zu der Prüfung, ob die Vereinbarung über den wechselseitigen Unterhaltsverzicht infolge einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen ist.
c) Eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses über § 1587 c Nr. 1 BGB ist auch im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten einerseits und der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes andererseits nicht veranlaßt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann
einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat deshalb die steuerrechtlichen Auswirkungen mit Recht aus seiner Betrachtung ausgeklammert, solange der Ehemann noch nicht alle ihm möglichen Versorgungen bezieht; auf die mit der weiteren Beschwerde angegriffenen Hilfserwägungen zur Besteuerung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Abgeordnetenversorgung kommt es nicht an. Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004, BGBl. 2004 I, 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen, mit der - beginnend ab dem Jahr 2005 - die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung für alle Altersbezüge überführt wird.

III.

Obwohl der Ehemann durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht beschwert wird, konnte die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur
Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen auf Auskünften, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I 403, nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Auswirkungen der Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung werden bei beiden Ehegatten durch den neu eingeführten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (jetzt § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) berührt. Die Sache war daher zurückzuverweisen , damit das Oberlandesgericht auf der Grundlage aktueller Auskünfte der BfA den Versorgungsausgleich neu berechnen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin: Soweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes die für die Ehefrau bei der BfA seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenanwartschaften von einem Monatsbetrag von 964,42 DM auf einen solchen von 969,15 DM erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff. = FamRZ 1983, 44 ff.). Da die Ehefrau keine Beschwerde eingelegt und sich dem Rechtsmittel des Ehemannes auch nicht angeschlossen hat, konnte und kann das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht eine Erhöhung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Monatsbetrages von 964,42 DM sein. Bei der neuen Entscheidung in der Sache kann auch der für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 vom Oberlandesgericht festgelegte
Monatsbetrag von 276,42 DM nicht mehr zu Lasten des Ehemannes abgeändert werden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01 zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 89/99

bei uns veröffentlicht am 31.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 89/99 vom 31. August 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 g Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. BGH, Beschluß vom
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2013 - XII ZB 172/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/08 vom 24. April 2013 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/05 vom 14. März 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 Abs. 1 und 3 Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen , die

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 89/99
vom
31. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 6.338 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-
schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften , die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994 im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezember 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine IBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 beantragt , den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Firma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne
nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versorgung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung erhalten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe, die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichszahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Betriebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei vollschichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür genüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder nicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der regulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollendung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so handele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelungen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen. 2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versorgungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-
zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpfenden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehlerhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).
a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember 1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "eine vorgezogene Altersrente (IBM-Pension)," und zwar die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zuletzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt. Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die Antragstellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere ehemalige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vorgezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswerkes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB angesehen".
b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandesgerichts , daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Über-
brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststellungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpensionierungsregelung , und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antragstellerin bedurft. Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezogenen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrükkungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für möglich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes) Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Beendigung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, während die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Modelle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsregelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt, und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wo-
bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger festgesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich als "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erforderlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht.
c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen herausstellen , daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwendeten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/ Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45). Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer
(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alternative der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erlangung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung , etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein (vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Erreichen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hindert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Berechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls
erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Gesetzentwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen aufgrund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersversorgungen , die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt werden.
d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die Antragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt, durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vorgezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausgesetzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte. Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen Erwerbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres eintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuld-
rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit erlangten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldierung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. Johannsen /Henrich/ Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs schon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten die betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersversorgung erfüllt sind. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.