Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 89/99

bei uns veröffentlicht am31.08.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 89/99
vom
31. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 6.338 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-
schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften , die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994 im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezember 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine IBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 beantragt , den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Firma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne
nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versorgung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung erhalten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe, die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichszahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Betriebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei vollschichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür genüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder nicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der regulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollendung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so handele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelungen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen. 2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versorgungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-
zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpfenden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehlerhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).
a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember 1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "eine vorgezogene Altersrente (IBM-Pension)," und zwar die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zuletzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt. Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die Antragstellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere ehemalige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vorgezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswerkes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB angesehen".
b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandesgerichts , daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Über-
brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststellungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpensionierungsregelung , und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antragstellerin bedurft. Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezogenen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrükkungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für möglich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes) Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Beendigung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, während die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Modelle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsregelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt, und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wo-
bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger festgesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich als "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erforderlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht.
c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen herausstellen , daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwendeten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/ Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45). Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer
(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alternative der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erlangung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung , etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein (vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Erreichen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hindert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Berechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls
erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Gesetzentwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen aufgrund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersversorgungen , die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt werden.
d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die Antragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt, durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vorgezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausgesetzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte. Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen Erwerbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres eintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuld-
rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit erlangten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldierung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. Johannsen /Henrich/ Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs schon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten die betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersversorgung erfüllt sind. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 89/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 89/99

Referenzen - Gesetze

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 89/99 zitiert 7 §§.

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. November 2010 aufgehoben.

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 73/98
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der (ausgleichspflichtige
) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 - aufgrund vorzeitiger Pensionierung
im Alter von 56 Jahren - als vorgezogene "Alterspension" von der ESSO AG
bezieht.
BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 -OLG Koblenz
AG Westerburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1998 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 6.766 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch. 1. Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am 19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 die Ehe geschlossen. Auf den der Antragstellerin (damals Antragsgegnerin) am 12. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) hatte das Amtsgericht - Familiengericht - durch Urteil vom 17. Dezember 1981 die Ehe der Parteien geschieden und - nach Abtrennung
des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - durch Beschluß vom 19. Juli 1983 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Firma J. GmbH & Co. KG (die später nicht unverfallbar wurden,) und des Antragsgegners bei der Firma ESSO Chemie GmbH (später: ESSO AG) hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits im "Vorruhestand", und sie selbst werde am 1. März 1997 nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Altersruhestand gehen, hat die Antragstellerin Ende 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften durch Beschluß vom 4. Dezember 1997 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma ESSO AG ab dem 1. März 1997 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 563,86 DM zu zahlen. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er geltend gemacht: Das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß Teile seiner Betriebsrente zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herangezogen, die nicht in der Ehezeit verdient worden seien. Während nämlich in dem Erstverfahren im Beschluß vom 19. Juli 1983 seine ehezeitanteilige Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf den Eintritt in den Regel-Altersruhestand am 28. Februar 2002 und mit monatlich 957,20 DM berechnet worden sei, lege der angefochtene Beschluß eine Betriebsrente von monatlich 1.774 DM zugrunde, die er nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. April 1993 nach Vollendung des 56. Lebens-
jahres derzeit beziehe. Die betriebliche Altersversorgung bei der ESSO AG sei aber als Gesamtversorgung ausgestaltet, und die betriebliche Altersversorgung sei um so höher, je geringer die gesetzliche Rente sei. Seine Betriebsrente sei unter anderem deshalb so hoch, weil er seit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zunächst noch für 32 Monate Arbeitslosengeld bezogen und in dieser Zeit nur geringe Rentenversicherungsbeiträge sowie anschließend für 15 Monate bis zum Beginn der gesetzlichen Rente am 1. März 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr habe zahlen können. Seine gesetzlichen Rentenanwartschaften seien jedoch im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer Berechnung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ausgeglichen worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiter verfolgt, seine dem Ausgleich zugrunde gelegte Betriebsrente unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65., hilfsweise des 60. Lebensjahres (anstelle des 56. Lebensjahres ) zu bewerten und den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht bejaht; auch die weitere Beschwerde zieht das nicht in Zweifel.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beziehen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner seit dem 1. März 1997 - jeweils nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar in Anwendung der zu jener Zeit (noch) geltenden Vorschriften des § 39 SGB VI (Antragstellerin) - Altersrente für Frauen - bzw. des § 38 SGB VI (Antragsgegner) - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - (inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben, Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998). Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, erhält der Antragsgegner außerdem seit dem 1. April 1993 eine betriebliche "Alterspension", nachdem er ein Angebot der ESSO AG vom Januar 1993 "zur vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung" angenommen hatte, nach welchem "in Einzelfällen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung ... Mitarbeitern Angebote zur vorzeitigen Pensionierung" unterbreitet wurden unter folgenden Voraussetzungen: - Mindestalter zum Zeitpunkt der Pensionierung 55 Jahre - Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt der Pensionierung 10 Jahre - Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme der medizinischen Abteilung - Genehmigung durch den Vorstand der ESSO AG - Zustimmung zur Pensionierung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots. Die Pension wurde "laut ESSO-Pensionsplan (1987) auf der Grundlage der bis zur Pensionierung zurückgelegten pensionsfähigen Dienstzeit" ermittelt
mit der Maßgabe, daß "eine Kürzung für den vorzeitigen Zahlungsbeginn entfällt". Die Alterspension belief sich ab 1. April 1993 auf monatlich 1.635 DM brutto und wurde ab 1. Juli 1996 um eine "Teuerungszulage Pensionäre" von monatlich 139 DM auf monatlich 1.774 DM erhöht. In dieser Höhe wurde sie auch über den 1. März 1997 hinaus unverändert weitergezahlt. Zusätzlich zu der Pension erhielt der Antragsgegner in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum frühestmöglichen Einsatz des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzpension, die für die Zeit bis zum 30. November 1995 im Hinblick auf die Möglichkeit zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld gekürzt war.
Beide Parteien haben hiernach seit dem 1. März 1997 im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versorgung erlangt (vgl. hierzu Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8 und 7). Da die Antragstellerin neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ESSO AG ihre Versorgung "übersteigt", hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte "des jeweils übersteigenden Betrages" (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 392, 393).
2. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen dabei, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung. Hingegen sind die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 305). Soweit sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten nach Durchführung des öf-
fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - etwa infolge des vorzeitigen Bezuges des Altersruhegeldes - wesentliche Veränderungen ergeben haben sollten, sind diese gegebenenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG geltend zu machen.
3. Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. In Anwendung dieser Regelung hat das Oberlandesgericht die der Antragstellerin zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach dem Bruttobetrag der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners bemessen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 = FamRZ 1994, 560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung abgelehnt. Eine solche Umrechnung hätte hier zur Folge , daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).
4. Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geändert hat, ist dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere zwischenzeitlich eingetretene Ä nderungen, durch welche ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage, das heißt an die Einkommens- und Preisentwicklung, angepaßt worden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 17). In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhenden Anstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von monatlich 957,50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993,
sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 DM zum 1. Juli 1996 in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306 m.N.).
5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306). In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis vielmehr gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB nach dem Anteil zu bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse aaO).
Aus diesem Grund scheidet im vorliegenden Fall eine Berechnung des Zeit-Zeit-Verhältnisses unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - als des üblichen Pensionsalters nach Nr. 2.12 des Pensionsplans 1987 der ESSO AG - entgegen dem Hauptbegehren der weiteren Beschwerde von vorneherein aus.

b) Aber auch das Hilfsbegehren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 60. Lebensjahr ist nicht begründet.
Zwar sieht der Pensionsplan 1987 der ESSO AG unter Nr. 3.3.1 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Antragsgegner ist jedoch aufgrund der erwähnten Sonderregelung zur "vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung", die insoweit eine Ä nderung der Nr. 3.3.1 des Pensionsplans enthielt, bereits mit Vollendung des 56. Lebensjahres zum 1. April 1993 in den vorzeitigen Ruhestand getreten.
Die weitere Beschwerde hält diesen Zeitpunkt nicht für den im Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden.
aa) Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für ein Unternehmen (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 1 Rdn. 142, 150; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl. § 1587 a Anm. 4.4.3 S. 144). Hierzu haben sich in der Vergangenheit unterschiedliche Zeitmodelle herausgebildet.
Am 1. Mai 1984 trat als Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I 601) das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz ) in Kraft, mit dem der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern einen (neuen) Weg eröffnen wollte, um vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Das Gesetz, das bis zum 31. Dezember 1988 befristet war (und danach gemäß § 14 nur noch insoweit Anwendung fand, als die Voraussetzungen vor diesem Zeitpunkt vorlagen) sah vor, daß Arbeitgeber, die einem älteren aus dem Er-
werbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % des früheren Bruttoarbeitsentgelts zahlten, hierzu (und zu den entsprechenden Arbeitgeberanteilen an den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) einen Zuschuß der Bundesanstalt für Arbeit von grundsätzlich 35 % erhielten, wenn - etwa - auf dem freigewordenen Arbeitsplatz ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wurde (§ 2). Die mögliche Höchstdauer des Vorruhestandes im Sinne des Gesetzes belief sich auf den Zeitraum vom 58. bis zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes; vgl. Andresen, Frühpensionierung, Rdn. 1 und 2; Pröbsting, VorruhestandsG 1984, S. 8), da der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen des Arbeitgebers nur für Empfänger von Ruhestandsgeld gewährt werden konnte, die - unter anderem - das 58. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. auch Andresen/ Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, 59er-Regelung, Altersteilzeit und flexible Altersgrenze in der betrieblichen Praxis, 4 Rdn. 12). Als Vorruhestandsgeld galt eine Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bis zum Zeitpunkt des vollständigen Eintritts in den Ruhestand erhielt. Dabei wurde der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand durch die Inanspruchnahme der Leistungen fixiert, die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersruhegelder oder von anderen Alterssicherungssystemen als den Altersruhegeldern vergleichbare Leistungen gewährt wurden (vgl. Andresen/Barton/Kuhn/Schenke aaO 8 Rdn. 12 und 18; Pröbsting aaO S. 1-3, 9).
Vor dem Inkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes hatte sich bereits in den 70-iger Jahren das sogenannte 59er-Modell entwickelt, das auf der Möglichkeit aufbaute, die gesetzliche Altersrente im Fall der Arbeitslosigkeit unter besonderen Voraussetzungen schon ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu
beziehen (§ 38 SGB VI). Das 59er-Modell ermöglichte dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit 59 Jahren durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zu beenden, um sich anschließend arbeitslos zu melden und mit 60 Jahren die Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Seit dem erstmaligen Auftreten dieser Regelung wurden im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung betriebliche Frühpensionierungsregelungen - in Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse in den einzelnen Unternehmen und Betrieben - weiter entwickelt, die in der Folgezeit eine umfangreiche Gestaltungs- und Anwendungsvielfalt erreichten (vgl. Andresen, Frühpensionierung Rdn. 235 ff.). Dabei werden in Abgrenzung zu den Vereinbarungen aufgrund des ehemaligen Vorruhestandsgesetzes für derartige anderweitige betriebliche Regelungen Bezeichnungen verwendet wie Frühpensionierung, vorzeitiger Ruhestand, Frühruhestand oder vorzeitiges Ausscheiden (Andresen aaO Rdn. 226). Die Altersgrenzen betrieblicher Frühpensionierungsregelungen wurden seit den 70er Jahren zunehmend gesenkt, wobei einer der wesentlichen Gründe darin lag, daß die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Mitarbeiter deutlich verlängert wurde (nach § 106 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 1987, BGBl. I 1542 ab 1. Juli 1987 auf höchstens 32 Monate nach Vollendung des 54. Lebensjahres). Zu Beginn der 90er Jahre lag das niedrigste in der betrieblichen Praxis häufig festzustellende Frühpensionierungsalter bei 55 Jahren; noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. Andresen aaO Rdn. 247).
Die Durchführung der Frühpensionierung erfolgte im Einzelfall durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Am gebräuchlichsten war der Abschluß eines Aufhebungsvertrages (vgl. Andresen aaO Rdn. 245), in dem die Einzelheiten der getroffenen Regelung niedergelegt wurden. Inhaltlich kamen als
Leistungen einer Betriebsrente im Fall der Frühpensionierung Abfindungszahlungen , Zusatzleistungen, Rentenverlustausgleiche und sonstige Zuschüsse, aber auch ein Verzicht auf Kürzungen der Betriebsrente insgesamt in Betracht. So verzichteten Unternehmen, die über betriebliche Versorgungswerke verfügten , häufig auf eine ratierliche Berechnung im Sinne der §§ 1 und 2 BetrAVG und berechneten die Rente entweder nach den bis zum Ausscheiden zurückgelegten Dienstjahren, oder aber sie gewährten sie in gleicher Höhe, wie sie sich bei Weiterbeschäftigung bis zum 60., 63. oder 65. Lebensjahr ergeben hätte (vgl. Andresen aaO Rdn. 250 bis 255).
Eine solche Regelung liegt ersichtlich der Vereinbarung der ESSO AG mit dem Antragsgegner über seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 56. Lebensjahres zugrunde.
bb) Für den Fall der Inanspruchnahme von Vorruhestandsbezügen besteht keine Einigkeit darüber, ob schon mit dem Eintritt in den Vorruhestand das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis - und damit die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB - beendet wurde. Zum einen wird von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß bei der Berechnung des Ehezeitanteils die Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB heranzuziehen sei (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993, Rdn. 106; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 233 mit Hinweis auf die Empfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer sei mit dem Eintritt in den Vorruhestand aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, und die versorgungsausgleichsrechtliche Berechnung des Ehezeitanteils richte sich demgemäß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Buchst. b BGB (Borth Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 309).
Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner ist, wie vorstehend dargelegt, nicht nach Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes (nach Vollendung erst des 58. Lebensjahres) in den Vorruhestand mit später anschließendem Altersruhestand getreten, und er hat auch von der ESSO AG kein Vorruhestandsgeld erhalten, an das sich später ein Altersruhegeld angeschlossen hätte. Er ist vielmehr zum 1. April 1993 vorzeitig in den (endgültigen) Altersruhestand getreten, das heißt frühpensioniert worden, und bezieht seither ununterbrochen "Alterspension" von der ESSO AG nach denselben Berechnungsgrundlagen, nach denen die Betriebsrente auch bei späterem Ruhestandsbeginn (etwa gemäß Pensionsplan 1987 der ESSO AG nach Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres) ermittelt worden wäre. Unter diesen Umständen ist das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der ESSO AG und damit seine Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bei dem Unternehmen mit dem 31. März 1993 beendet worden. Das Oberlandesgericht hat demgemäß den Ehezeitanteil der Betriebsrente zu Recht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum 31. März 1993 berechnet.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht lediglich ein Unterschied in der "Benennung" der verschiedenen Ruhestandsregelungen. Der Vorruhestand nach dem Vorruhestandsgesetz und die vorzeitige (endgültige) Pensionierung haben vielmehr teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen.
cc) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens ferner geltend, in die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners seien die Zeiten vom 1. April 1993 bis zur endgültigen Pensionierung Ende Februar 1997 als sogenannte vertraglich gleichgestellte Zeiten gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB einzurechnen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß sie zu Unrecht eine "vorläufige" Pensionierung des Antragsgegners annimmt, würde selbst eine Vereinbarung über eine Vorruhestandsregelung nach dem Vorruhestandsgesetz nicht dazu führen, daß der Zeitraum des Vorruhestands als - vertraglich - gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu behandeln wäre (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 234 a.E.).
dd) Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, die vorzeitige Pensionierung des Antragsgegners, die auf dessen eigener Entscheidung und seiner Vereinbarung mit der ESSO AG beruhe, habe dem betrieblichen Versorgungsanrecht bei Ehezeitende nicht innegewohnt und müsse deshalb bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht gelassen werden, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Der Senat hat sich bereits in dem schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene Veränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei der Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. Er hat dort grundsätzlich entschieden, daß einer solchen nachehelichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Wertermittlung nach dem Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB vorzunehmen ist, wenn die Betriebszugehörigkeit vor dem Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze - etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb - vorzeitig beendet worden ist (vgl.
hierzu auch BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 230; Staudinger/Rehme BGB 13. Bearb. § 1587 a Rdn. 308). Damit ist zugleich entschieden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teilhat. Hieran ist festzuhalten.
ee) Das Oberlandesgericht hat nach alledem in dem angefochtenen Beschluß zutreffend eine ehezeitanteilige Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.132,06 DM (Gesamtbetriebsrente: 1.774 DM; Gesamtbetriebszugehörigkeit : 409 Monate, vom 1. März 1959 bis 31. März 1993; Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit: 261 Monate, 1. März 1959 bis 30. November 1980) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte als schuldrechtliche
Ausgleichsrente zusteht. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einem Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit von 260 Monaten ausgegangen war, hat das Oberlandesgericht zu Recht nach dem Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers den vom Amtsgericht errechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 563,86 DM (statt 566,03 DM) bestätigt.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.