Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2000 - XII ZB 67/99

bei uns veröffentlicht am27.09.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 67/99
vom
27. September 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a
Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1
Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an
die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.
KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.
Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist
bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender
Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu zahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf des Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt. 2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorbezeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte (R. H.) gezahlt hat. 3. Die von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter Nr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses für die erste Instanz hat es sein Bewenden. Wert: bis 17.000 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am 27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf
den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten hatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin beschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete dort in der Landwirtschaft. Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weitere Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitere Beteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit dem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM-Pension) von der Antragsgegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996 bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte. 2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwirtschaftliche Altersrente von der MutualitéSociale Agricole Tarn et Garonne, hat die Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deutschen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Altersoder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-
cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsberechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich erhalte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffentlich -rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustreben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch des Ausgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer ausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Versorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffentlich -rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen Regelung. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft bei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermittlungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht, durch Beschluß vom 30. November 1998 1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus; und angeordnet 2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu zahlende Hinterbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.
Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente - wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend angenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe von monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstellerin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 (statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum 29. Februar 1980) anzusetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegenstandslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerdeziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden Versorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei müßten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht absehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der MutualitéSociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Sinne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der Bezug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die Auslegung des Begriffs "Versorgung" des Ausgleichsberechtigten nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Versorgungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem der Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz gehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung des Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder erwerbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen erfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen und der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe. 2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen" (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod bereits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der Ausgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" erlangt haben.
b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Berechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587
Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität zu gewähren ist (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Einrichtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5 BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versorgungsanrechte , insbesondere auch im internationalen Bereich... unmöglich (erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474). Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung
des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich festgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin von der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine "retraite vieillesse", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben anderen Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei einem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beiträge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente besteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer die Versicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vollen Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte Rente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252; Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.). Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der MutualitéSociale Agricole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die Rente ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 französische Francs, berechnet auf der Basis von "28 trimestres". Die Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozialversicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach deutschem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.
c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fälligkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführun-
gen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen seine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rahmen der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamtsystematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlassung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich, wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt hat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrechtlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffentlich -rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie dem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Neuregelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des Ehemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin
nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umständen mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Voraussetzungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß eine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm selbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Kriterien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem: 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und mangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zutreffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als solche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt. Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
d) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensichtlich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berück-
sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft auch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe als auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist, also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g Rdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich erworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht ersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g BGB damit begründet worden, daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164). Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf einer ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu entnehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt sich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der Ehezeit voraussetzen. 3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familiengericht - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere
Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des Familiengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die Berechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen, sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des § 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a BGB Rdn. 196).
a) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln, daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit des Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht. Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen Auskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998 (GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an bezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM-Pension). Das Familiengericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebszugehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und fiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes. Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August 1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975 = 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM brutto, die der Ehemann als IBM-Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der
Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach §§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu.
b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsrente zu kürzen.
c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleichsrente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversorgung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die Antragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung Kenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.) unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin gegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB-RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709). 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung , hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG. Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fällen , also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-
hen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichssachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren, und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in einem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rdn. 5; Keidel/ Zimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch BayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichtskosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tragen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/ Lappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenlage der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln , je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letztgenannten ) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 209/18 vom 17. Oktober 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 22 Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Aus

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 89/99
vom
31. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 6.338 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-
schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften , die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994 im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezember 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine IBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 beantragt , den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Firma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne
nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versorgung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung erhalten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe, die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichszahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Betriebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei vollschichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür genüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder nicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der regulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollendung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so handele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelungen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen. 2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versorgungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-
zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpfenden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehlerhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).
a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember 1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "eine vorgezogene Altersrente (IBM-Pension)," und zwar die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zuletzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt. Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die Antragstellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere ehemalige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vorgezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswerkes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB angesehen".
b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandesgerichts , daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Über-
brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststellungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpensionierungsregelung , und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antragstellerin bedurft. Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezogenen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrükkungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für möglich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes) Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Beendigung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, während die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Modelle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsregelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt, und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wo-
bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger festgesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich als "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erforderlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht.
c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen herausstellen , daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwendeten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/ Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45). Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer
(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alternative der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erlangung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung , etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein (vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Erreichen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hindert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Berechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls
erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Gesetzentwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen aufgrund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersversorgungen , die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt werden.
d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die Antragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt, durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vorgezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausgesetzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte. Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen Erwerbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres eintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuld-
rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit erlangten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldierung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. Johannsen /Henrich/ Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs schon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten die betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersversorgung erfüllt sind. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 89/99
vom
31. August 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 6.338 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-
schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften , die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994 im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezember 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine IBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 beantragt , den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Firma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne
nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versorgung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung erhalten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe, die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichszahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Betriebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei vollschichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür genüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder nicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der regulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollendung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so handele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelungen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen. 2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versorgungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-
zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpfenden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehlerhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).
a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember 1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "eine vorgezogene Altersrente (IBM-Pension)," und zwar die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zuletzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt. Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die Antragstellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere ehemalige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vorgezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswerkes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB angesehen".
b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandesgerichts , daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Über-
brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststellungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpensionierungsregelung , und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antragstellerin bedurft. Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezogenen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrükkungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für möglich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes) Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Beendigung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, während die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Modelle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsregelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt, und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wo-
bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger festgesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich als "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erforderlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht.
c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen herausstellen , daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwendeten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/ Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45). Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer
(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alternative der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erlangung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung , etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein (vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Erreichen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hindert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Berechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls
erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Gesetzentwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen aufgrund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersversorgungen , die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt werden.
d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die Antragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt, durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vorgezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausgesetzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte. Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen Erwerbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres eintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuld-
rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit erlangten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldierung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. Johannsen /Henrich/ Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs schon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten die betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersversorgung erfüllt sind. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.