Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05

bei uns veröffentlicht am14.03.2007
vorgehend
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 3 F 319/01, 26.02.2004
Oberlandesgericht München, 30 UF 135/04, 17.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 36/05
vom
14. März 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen
, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit
bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen
dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte
Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen
Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R.
dem güterrechtlichen Ausgleich.
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - OLG München
AG Kempten
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.375,88 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die Ehegatten, die am 7. März 1988 miteinander die Ehe geschlossen haben, lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. August 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am 31. März 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. März 1988 bis 28. Februar 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anrechte bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (im Folgenden: Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse) in Höhe von 291,47 DM (= 149,03 €) erworben, außerdem Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs -AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 387,23 DM (= 197,99 €). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben in Höhe von 109,00 DM (= 55,73 €) erworben; außerdem hat sie Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 83,28 DM (= 42,58 €) erworben.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften, und zwar im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 53,40 € und im Wege des erweiterten analogen Quasisplittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, begründet hat. Außerdem hat es den Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von 25,14 €, monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, durch Beitragszahlung in Höhe von 5.403,81 € zu begründen.
5
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts geändert. Es hat - in Übereinstimmung mit dem von der Ehefrau verfolgten Beschwerdeziel - die bei der Allianz Lebensversicherungs -AG bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen. Dementsprechend hat es für die Ehefrau lediglich im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von 25,36 € begründet.
6
Der Ehemann begehrt, dass die für ihn bei der Allianz Lebensversicherungs -AG begründeten Anrechte nicht einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

7
1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
8
Zwar wird der Ehemann mit der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung formal nicht benachteiligt; denn die Höhe der für die Ehefrau durch analoges Quasisplitting begründeten Anrechte bleibt hinter der Höhe der für sie vom Amtsgericht begründeten Anrechte zurück. Dennoch wird der Ehemann durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).
9
Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Das ist hier der Fall. Zwar hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich zuzuordnen, für eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung keine Bindungswirkung. Das mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste Gericht ist also - vorbehaltlich des § 242 BGB - nicht gehindert, Anrechte , die im vorausgegangenen Verfahren über den Versorgungsausgleich von diesem ausgenommen worden sind, entgegen dieser Würdigung dem Versorgungsausgleich zuzuordnen und einen güterrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte zu verweigern (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB). Dennoch besteht die Gefahr, dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Rahmen der noch ausstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Diese Gefahr genügt, um den Ehemann durch eine möglicherweise unzutreffende Zuordnung seiner Lebensversicherung im Verfahren über den Versorgungssausgleich als beschwert anzusehen. Auch wenn diese Zuordnung seine Ausgleichspflicht im Versorgungsausgleich senkt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, eine richtige Zuordnung der Versorgung zu erreichen und Nachteile, die sich aus einer unzutreffenden Zuordnung für ein späteres güterrechtliches Ausgleichsverfahren ergeben können, abzuwenden.
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
11
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterfallen dem Versorgungsausgleich Anrechte auf Rentenzahlung nicht schon immer dann, wenn sie einen Versorgungszweck im allgemeinen verfolgen. Zwar sei nicht nötig, dass eine Versorgung wegen Alters erst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter eingreife. Unter den Zweck der Versorgung wegen Alters sei eine Rente jedoch nur dann einzuordnen, wenn sie der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen solle. Das sei bei den vom Ehemann begründeten Rentenanrechten der Allianz Lebensversicherungs-AG nicht der Fall. Diese Rente habe vielmehr Renditecharakter und verfolge einen allgemeinen Versorgungszweck: Sie werde aufgrund einer fünfjährigen Beitragszahlung von jährlich 10.000 DM ab dem 1. Dezember 2005 gewährt und tatsächlich monatlich 212,54 € betragen. Zwar werde sie bis zum Lebensende des Ehemannes gezahlt, dies jedoch bereits ab dessen 44. (richtig: 43.) Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt sei mit einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem aktiven Berufsleben bei einem üblichen Lebensverlauf nicht zu rechnen.
12
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
Zwar lassen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nicht von sonstigen, dem Güterrecht unterfallenden Rechtspositionen (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB) danach abgrenzen, ob sie Renditecharakter haben. Der Ertrag einer Anlage ist vielmehr auch für die in § 1587 Abs. 1 BGB genannten Versorgungsanrechte ein Auswahlgesichtspunkt, der für die Anlage von Versorgungsvermögen zunehmend Bedeutung erlangt. Erforderlich ist indes, dass ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht gerade der "Versorgung wegen Alters" dienen soll. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt, wie der Senat bereits dargelegt hat, vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Das verlangt, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont, zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit der Beamtenversorgung. Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938).
14
Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht - in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise - verneint. Der Ehemann bezieht die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründete Rente bereits mit dem 43. Lebensjahr. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen können, dieser Bezugszeitpunkt sei im Hinblick auf einen - verglichen mit den Leitbildern der öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme - vorgezogenen Ruhestand gewählt worden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies rechtfertigt die Annahme , dass die vom Ehemann bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abgeschlossene Lebensversicherung keine Versorgung wegen Alters ist, die dem Versorgungsausgleich unterliegt und deshalb gemäß § 1587 Abs. 3 BGB einen güterrechtlichen Ausgleich ausschließt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Kempten, Entscheidung vom 26.02.2004 - 3 F 319/01 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 30 UF 135/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2000 - XII ZB 67/99

bei uns veröffentlicht am 27.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 67/99 vom 27. September 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 198/01

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 198/01 vom 23. Februar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; SächsAbgG §§ 13, 42 a) Zur Behandlung der Versorgung d
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/09 vom 18. Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 a Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgu

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 7. Dezember 2007 - 16 F 147/06 - in Ziffer II. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im We

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 198/01
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3;
SächsAbgG §§ 13, 42

a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages
im Versorgungsausgleich.

b) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn
dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichtige
bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlungen
des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der am 4. September 2001 verkündete Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.947 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller (im folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) haben am 8. August 1964 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 22. März 1999 zugestellt. Am 13. Juli 1999 schlossen die Parteien einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag, in dem sie
wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, eine vom Ehemann in Raten zu zahlende Abfindung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich vereinbarten und im übrigen bestimmten, daß der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte. Das am 28. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. Während der Ehezeit (1. August 1964 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben. Der 1941 geborene Ehemann war bis zum Jahre 1992 als Hochschullehrer in Dresden tätig; derzeit übt er eine Honorartätigkeit als freier Dozent aus. Zwischen 1990 und 1994 gehörte er zunächst der Volkskammer und anschließend dem Sächsischen Landtag als gewählter Abgeordneter an. Er erwarb in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Höhe mit monatlich 1.852,67 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt wurde. Als ehemaliger Abgeordneter des ersten Sächsischen Landtages verfügt er über eine zusätzliche Versorgung in Form einer Altersentschädigung, die ihm seit Erreichen des 53. Lebensjahres im Jahre 1995 in Höhe von 30 % der jeweiligen Grundentschädigung eines aktiven Landtagsabgeordneten gewährt wird. Zum Ende der Ehezeit betrug die Höhe dieser - steuerpflichtigen - Altersentschädigung monatlich 2.026 DM. Die 1939 geborene Ehefrau war Lehrerin; sie bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA). Sie hat in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht auf
der Grundlage einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten weiteren Auskunft der BfA mit monatlich 1.940,38 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999, festgestellt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskünfte, aus denen sich für die Ehefrau damals noch höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.949,84 DM ergaben , den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag durchgeführt, und zwar in Höhe von monatlich 964,42 DM. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich neu gefaßt und dabei den Versorgungsausgleich mit einer zeitlichen Befristung teilweise ausgeschlossen. Es hat zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA bis zum 30. Juni 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 276,41 DM und ab dem 1. Juli 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 969,15 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, daß zwischen den Parteien der öffentlich -rechtliche Versorgungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen sei, weil beide Parteien während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte, zu denen auch die Altersentschädigung des Ehemannes gehöre, erworben hätten. Indes sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zeitlich befristet teilweise auszuschließen, weil die Inanspruchnahme des Ehemannes bis zu dem Zeitpunkt, an dem er selbst mit Erreichen des 63. Lebensjahres erstmals eine gesetzliche Rente beziehen könne, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig sei. Bei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs stünden der Ehefrau im Jahre 2001 unter fiktiver Berücksichtigung der zusätzlich zu Lasten der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes erworbenen Anrechte brutto 3.276,57 DM zur Verfügung, während die Altersentschädigung des Ehemannes als Folge des Versorgungsausgleichs auf 1.207,02 DM verkürzt worden wäre. Rechne man dem zusätzliche Einkünfte des Ehemannes aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von monatlich brutto 1.000 DM hinzu, ergebe sich ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 26.484,24 DM. Aus diesem Einkommen hätte der Ehemann nach der allgemeinen Grundtabelle Einkommensteuern in Höhe von 937 DM sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, so daß sich ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.921,42 DM ergäbe. Die Ehefrau hätte dagegen aus ihren durch den ungekürzten Versorgungsausgleich erhöhten Renteneinkünften nur die Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und verfüge zudem über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 333 DM monatlich. Für sie errechne sich daher bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.354 DM. Diese Einkommensdifferenz stelle eine unangemessene Benachteiligung des Ehemannes jedenfalls solange dar, wie er nicht die Möglichkeit habe, eine eigene gesetzliche Rente zu beziehen. Denn auch er sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt Altersrentner, könne aber die gesetzliche Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres zum 1. Juli 2004 erhalten. Dadurch sei er unangemessen benachteiligt, weil das von den Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung augenscheinlich verfolgte Ziel einer paritätischen Versorgung beider Parteien ohne gegenseitige Unterhaltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verwirklicht werden könne. Die Hälfte der bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau entstehenden (fiktiven) Einkommensdifferenz im Jahre 2001 betrage 716,29 DM entsprechend 16,9495 Entgeltpunkten nach dem bis zum 30. Juni 2001 gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM. Die gleiche Anzahl an Entgeltpunkten wäre zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 in eine monatliche Rente von 692,73 DM umzurechnen gewesen. Um diesen Betrag sei der Versorgungsausgleich bis zum 30. Juni 2004 zu kürzen, nämlich auf (969,15 DM - 692,73 DM =) 276,42 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 2004 müsse sich der Ehemann allerdings die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs gefallen lassen, weil er dann selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Zu diesem Zeitpunkt werde der Ehemann gegenüber der Ehefrau voraussichtlich über die höheren Alterseinkünfte verfügen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Ehemann bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres voraussichtlich einen Abschlag von 7,2 %
hinnehmen müsse. Denn es stehe nicht fest, ob der Ehemann überhaupt einen vorzeitigen Rentenantrag stellen werde, und dieses Prognoserisiko könne nicht auf die Ehefrau abgewälzt werden. Der Ehemann habe es zudem in der Hand, schon zum jetzigen Zeitpunkt durch Steigerung seiner Erwerbstätigkeit höhere Einkünfte zu erzielen und dadurch den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aus eigener Kraft zu überbrücken. Aus der möglichen Steuerlast auf dem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Rest der Altersentschädigung könne eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hergeleitet werden. Denn diese Bezüge seien einerseits im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich privilegiert, und es stehe andererseits zu erwarten , daß der Ehemann im Zeitpunkt eigenen Altersrentenbezuges auf den Restbetrag seiner Altersentschädigung aus der Abgeordnetenversorgung ohnehin keine Einkommensteuern mehr zahlen müsse. 2. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die Fragen nach der Qualifikation der Abgeordnetenversorgung in den neuen Bundesländern und den Auswirkungen eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs bei vorgezogenem Renteneintritt noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Damit hat das Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Beschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen. 3. Gegen die Bewertung der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag als eine grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallende und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende angleichungsdynamische Versorgung erinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit unterliegt die Beurteilung durch das Oberlandesgericht auch keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Abgeordnetenversorgung des Ehemannes bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Sächsisches Abgeordnetengesetz - SächsAbgG) vom 26. Februar 1991, SächsGVBl 1991, 44. Danach erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das dem Landtag mindestens acht Jahre angehört hat, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersentschädigung; mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft entsteht der Anspruch ein Lebensjahr früher, frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 13 SächsAbgG). Für Abgeordnete, die - wie der Ehemann - dem ersten Sächsischen Landtag in der Legislaturperiode von 1990 bis 1994 angehörten, enthält § 42 SächsAbgG eine Sonderregelung. Diese Abgeordneten erwerben nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung bereits nach dreijähriger Mandatszeit und nach Vollendung des 53. Lebensjahres. Obwohl die auf dieser Grundlage erworbene Versorgung deutlich vor dem Erreichen des für eine gesetzliche Altersrente erforderlichen Alters gewährt wird, haben die Vorinstanzen die Altersentschädigung des Ehemannes mit Recht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Versorgungszwecke beziehen. Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988,
936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Staudinger /Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrükkungs - oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.). Das Sächsische Abgeordnetengesetz unterscheidet begrifflich klar zwischen Übergangsgeld (§ 12 SächsAbgG) und Altersentschädigung (§§ 13 ff. SächsAbgG). Ergibt sich die Zweckbestimmung der Versorgung in dieser Weise unzweifelhaft aus den gesetzlichen Bestimmungen und ist sie zudem nach ihrem Umfang ersichtlich geeignet, dem Leistungsempfänger eine auskömmliche Versorgung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewährleisten, liegt der Versorgungsfall des Alters in der gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Art vor. Es ist demgegenüber nicht entscheidend, ob die Vorverlagerung der Altersgrenze ihre sachliche Rechtfertigung in einer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit oder nur in allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Erwägungen (vgl. kritisch zur Abgeordnetenversorgung Grundmann, DÖV 1994, 329, 333) findet.
b) Die Abgeordnetenversorgung des Bundes und der Länder ist grundsätzlich als volldynamisch zu bewerten (§ 25 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 AbgG). Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, daß es sich bei der Altersversorgung eines Sächsischen Landtagsabgeordneten um ein angleichungsdynamisches Anrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG handelt. Die Höhe der Altersentschädigung ist als fester Vomhundertsatz der Grundentschädigung (§ 5 SächsAbgG) zu ermitteln, so daß sie auf diese Weise der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 24 SächsAbgG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, SächsGVBl 2000, S. 326, unterliegt. Nach dieser Vorschrift beschließt der Landtag über eine Anpassung der
Grund- und Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung eines ihm vom Präsidenten des Landtages zu erstattenden Berichts, der als Maßstab den Durchschnitt der Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächenländern (ohne Hessen) und einen den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragenden Anpassungsabschlag zugrunde zu legen hat. Eine besondere Regelung, wie dieser Anpassungsabschlag zu bemessen sei, enthält das Gesetz nicht. In der Berichtspraxis des Präsidenten des Sächsischen Landtags wurde der Anpassungsabschlag bislang in Anknüpfung an die Höhe der Diäten in den übrigen ostdeutschen Länderparlamenten und an die Teuerungsrate, aber auch an die Entwicklung der Löhne und Gehälter im Land Sachsen - insbesondere im öffentlichen Dienst - ermittelt (vgl. zuletzt Unterrichtung durch den Präsidenten des Sächsischen Landtages vom 13. Dezember 2002, LT-Drucks. 3/7539). Die Grundentschädigung der Sächsischen Landtagsabgeordneten weist seit 1997 gegenüber der durchschnittlichen Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächenländern folgende Abschläge aus: 1997: 20,86 % (6.753 DM zu 8.533 DM; LT-Drucks. 2/5039) 2000: 13,37 % (7.712 DM zu 8.902 DM; LT-Drucks. 3/577) 2003: 10,23 % (4.283 € zu 4.771 €; LT-Drucks. 3/7539) Damit ist die Grundentschädigung der Mitglieder des Sächsischen Landtages nicht nur an die Dynamik der Abgeordnetenentschädigungen in den westdeutschen Flächenländern gekoppelt, sondern unterliegt einer zusätzlichen Dynamik durch den bei zunehmender Annäherung der Einkommensverhältnisse in alten und neuen Bundesländern geringer werdenden Anpassungsabschlag. Die Altersentschädigung vollzieht diese Angleichungsdynamik nach.

c) Da beide Parteien hiernach ausschließlich angleichungsdynamische Rechte erworben haben, war der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 149/84 - FamRZ 1988, 380, 381 f.) zutreffend erkannt, daß es sich bei der Anwartschaft auf Abgeordnetenversorgung nicht um eine solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt und der Ausgleich - da die sächsische Abgeordnetenversorgung eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nicht vorsieht - im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen hat. 4. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur befristeten Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB halten indes der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Im Ausgangspunkt befindet sich das Oberlandesgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat bereits entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beiderseitigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß sei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistungen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498). Eine solche vorübergehende Härte bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht zu erkennen geglaubt und diesem Umstand dadurch Rechnung tragen wollen, daß es eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs vorgenommen hat. Gegen diesen Ansatz ist im Grundsatz
nichts zu erinnern. Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB, welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - getroffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben (Senatsbeschluß BGHZ 133, 344, 351 ff. = FamRZ 1996, 1540, 1541 ff.). Die gebotene Prognoseentscheidung hat das Oberlandesgericht getroffen und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine zeitlich befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet.
b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind allerdings unter den hier obwaltenden Umständen die Voraussetzungen für eine - auch nur befristete - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht gegeben. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen , nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die höhere Versorgung verfügt. Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Alters-
rente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine Altersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zusätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, ist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998 (aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgungen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, 349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/ Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10). Nach diesen Grundsätzen besteht in den Fällen, in denen beide Ehegatten eine laufende Versorgung beziehen und durch die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Unterhaltsgefährdung des Ausgleichspflichti-
gen zu besorgen ist, eine Wechselbeziehung zwischen der Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB einerseits und den Maßstäben des Unterhaltsrechts andererseits. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträglicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise unterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 25). Wenn und soweit der Versorgungsausgleich nicht dazu führt, daß der Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen die erworbene Versorgung als Unterhalt wieder zurückgewähren müßte, gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben dagegen nicht, in ein solches nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts hinzunehmendes Ausgleichsergebnis über die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB korrigierend einzugreifen. Für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist bei temporären Versorgungsunterschieden aus diesem Grunde nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichspflichtige bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft unterhaltsbedürftig sein wird. Die erforderliche Prognosesicherheit wird sich aber nur dann gewinnen lassen, wenn der Ausgleichspflichtige voraussichtlich nachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von Versorgungsanrechten in diesem Zeitraum dadurch zu kompensieren, daß er seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte deckt. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder wegen dauerhafter Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann. So ist der vorliegende Sachverhalt allerdings nicht zu beurteilen; insbesondere liegt bei dem Ehe-
mann, der bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs 59 Jahre alt war, keine altersbedingte Unterhaltsbedürftigkeit vor. Unterhaltsrechtlich kann eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht mehr erwartet werden, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der Regelaltersrente und in der Beamtenversorgung festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist (Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44; Johannsen/Henrich/Büttner, aaO, § 1571 BGB, Rdn. 4; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. IV, Rdn. 192). Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtliche Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rdn. 92). Schon angesichts der nach der Scheidung weiter ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als Dozent lassen sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß von dem Ehemann wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes könnte sich demnach bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum Bezug der eigenen gesetzlichen Rente nur darauf stützen, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden oder trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nicht zu decken vermag. Etwas anderes macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend, soweit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung angreift, das Oberlandesgericht habe wegen der schwankenden Auftragslage auf dem freien Bildungsmarkt zu Unrecht die für das Jahr 2001 festgestellten Einkünfte des Ehemannes in die Zukunft fortgeschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, daß es ersichtlich an der für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen Prognosesicherheit über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegat-
ten fehlt, jedenfalls soweit die Einkommensentwicklung des Ehemannes nach der Scheidung und die Erfüllung der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung betroffen sind. Unter solchen Umständen stellt es im Regelfall keine grobe Unbilligkeit dar, den Ausgleichspflichtigen nach der ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs auf einen vorübergehenden und für beide Parteien der Abänderung im Verfahren nach § 323 ZPO unterliegenden Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichsberechtigten zu verweisen. Auch im Lichte der hier von den Parteien am 13. Juli 1999 geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich keine andere Beurteilung. Durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht haben sich die Parteien aus ihrer nachehelichen Solidarität und damit aus der Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den schwächeren Teil lösen wollen. Gerade vor diesem Hintergrund muß es noch stärkeren Bedenken begegnen, über einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs eine von den Parteien an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils fortwirken zu lassen. Sollten sich die Parteien bei Abschluß des Scheidungsfolgenvertrages vorgestellt haben, daß dem Ehemann bei Durchführung des Versorgungsausgleichs seine Altersentschädigung als Abgeordneter ungekürzt verbleibt , wozu das Oberlandesgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, bietet dies ebenfalls noch keinen Einstieg in die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB, sondern allenfalls Anlaß zu der Prüfung, ob die Vereinbarung über den wechselseitigen Unterhaltsverzicht infolge einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen ist.
c) Eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses über § 1587 c Nr. 1 BGB ist auch im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten einerseits und der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes andererseits nicht veranlaßt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann
einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat deshalb die steuerrechtlichen Auswirkungen mit Recht aus seiner Betrachtung ausgeklammert, solange der Ehemann noch nicht alle ihm möglichen Versorgungen bezieht; auf die mit der weiteren Beschwerde angegriffenen Hilfserwägungen zur Besteuerung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Abgeordnetenversorgung kommt es nicht an. Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004, BGBl. 2004 I, 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen, mit der - beginnend ab dem Jahr 2005 - die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung für alle Altersbezüge überführt wird.

III.

Obwohl der Ehemann durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht beschwert wird, konnte die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur
Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen auf Auskünften, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I 403, nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Auswirkungen der Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung werden bei beiden Ehegatten durch den neu eingeführten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (jetzt § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) berührt. Die Sache war daher zurückzuverweisen , damit das Oberlandesgericht auf der Grundlage aktueller Auskünfte der BfA den Versorgungsausgleich neu berechnen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin: Soweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes die für die Ehefrau bei der BfA seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenanwartschaften von einem Monatsbetrag von 964,42 DM auf einen solchen von 969,15 DM erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff. = FamRZ 1983, 44 ff.). Da die Ehefrau keine Beschwerde eingelegt und sich dem Rechtsmittel des Ehemannes auch nicht angeschlossen hat, konnte und kann das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht eine Erhöhung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Monatsbetrages von 964,42 DM sein. Bei der neuen Entscheidung in der Sache kann auch der für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 vom Oberlandesgericht festgelegte
Monatsbetrag von 276,42 DM nicht mehr zu Lasten des Ehemannes abgeändert werden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 67/99
vom
27. September 2000
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a
Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1
Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an
die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.
KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.
Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist
bei einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender
Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
BGH, Beschluß vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 1999 aufgehoben. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß in Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.407,85 DM, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zu zahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach Ablauf des Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt. 2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die vorbezeichnete Ausgleichsrente an die Antragstellerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte (R. H.) gezahlt hat. 3. Die von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der unter Nr. 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses für die erste Instanz hat es sein Bewenden. Wert: bis 17.000 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1. Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete am 27. August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen W. H. (Ehemann). Auf
den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegatten hatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war bei der Antragsgegnerin beschäftigt und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach Frankreich und arbeitete dort in der Landwirtschaft. Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit R. H. (weitere Beteiligte), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitere Beteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seit dem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente (IBM-Pension) von der Antragsgegnerin in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996 bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen hatte. 2. Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in Frankreich eine landwirtschaftliche Altersrente von der MutualitéSociale Agricole Tarn et Garonne, hat die Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deutschen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Altersoder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-
cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der Ausgleichsberechtigte auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich erhalte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffentlich -rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustreben. Bestünde der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch des Ausgleichsberechtigten hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einer ausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem deutschen Versorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffentlich -rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichen Regelung. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft bei dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermittlungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in Frankreich bezieht, durch Beschluß vom 30. November 1998 1. die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.406,56 DM zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus; und angeordnet 2. die von der Antragsgegnerin an die Beteiligte R. H. zu zahlende Hinterbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten monatlichen Ausgleichsrente zu kürzen.
Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die Ausgleichsrente - wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffend angenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in Höhe von monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstellerin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für die Berechnung der Ausgleichsrente zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 (statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum 29. Februar 1980) anzusetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen und deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegenstandslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes Beschwerdeziel verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: Nach § 3 a VAHRG könne der aus einem schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichenden Versorgung eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei müßten jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein, nämlich Bezug einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahres oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht absehbare Zeit. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei der MutualitéSociale Agricole eine Altersversorgung, die eine Versorgung im Sinne der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der Bezug dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. Die Auslegung des Begriffs "Versorgung" des Ausgleichsberechtigten nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der Versorgungsausgleichsregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem der Fall wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetz gehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten Versorgung des Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder erwerbsunfähig. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen erfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der deutschen und der französischen Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt habe. 2. Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a VAHRG grundsätzlich gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand der Ehe eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung "die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen" (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG). Die Ausgleichsrente kann gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a VAHRG auf Seiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod bereits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG). Der Ausgleichsberechtigte muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" erlangt haben.
b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der Berechtigte als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie ist auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587
Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invalidität zu gewähren ist (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 179; auch Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 a Abs. 5 VAHRG eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Einrichtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5 BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als Auffangtatbestand notwendig erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versorgungsanrechte , insbesondere auch im internationalen Bereich... unmöglich (erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für sie geeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474). Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung
des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das Oberlandesgericht inhaltlich festgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerin von der Mutualité Sociale Agricole bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine "retraite vieillesse", die im französischen Sozialversicherungsrecht neben anderen Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei einem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch Beiträge finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrente besteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer die Versicherungspflicht für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der vollen Rente - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderte Rente (vgl. Lutz und App in SGb - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252; Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; Igl in RIW/AWD 1977, 348 ff.). Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der MutualitéSociale Agricole auf der in Frankreich geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. Die Rente ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 französische Francs, berechnet auf der Basis von "28 trimestres". Die Rente entspricht damit nach dem System des französischen Sozialversicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach deutschem Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.
c) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht sie gleichwohl nicht als Fälligkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die Ausführun-
gen, auf die das Oberlandesgericht diese Auffassung gestützt hat, vermögen seine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rahmen der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Gesamtsystematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlassung einer ausländischen Versorgung im deutschen Versorgungsausgleich, wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt hat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrechtlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen öffentlich -rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wie dem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch Neuregelungen im Härteregelungsgesetz ersetzt wurde. Wären die Anrechte des Ehemannes auf seine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin
nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter Umständen mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Voraussetzungen des § 39 SGB VI (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einer Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. Daß eine solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Durchführung des - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die von ihm selbst als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte französische landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Kriterien des deutschen § 39 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998) gemessen (unter anderem: 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) und mangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zutreffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht als solche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB einseitig nach dem Maßstab einer deutschen Altersversorgung beurteilt. Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
d) Die Antragstellerin hat die französische Altersversorgung offensichtlich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre Berück-
sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das Gesetz trifft auch insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der Ehe als auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist, also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 g Rdn. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g Rdn. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlich erworbene Renten zu beschränken (so offenbar Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nicht ersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 g BGB damit begründet worden, daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164). Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf einer ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu entnehmen und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigt sich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu der Ehezeit voraussetzen. 3. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente ist dem Familiengericht - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere
Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise des Familiengerichts als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist die Berechnung entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen, sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des § 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a BGB Rdn. 196).
a) Die der Antragstellerin gebührende Ausgleichsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln, daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit des Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht. Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dauerte nach der vom Oberlandesgericht inhaltlich in Bezug genommenen Auskunft des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1998 (GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 an bezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente (IBM-Pension). Das Familiengericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der Betriebszugehörigkeit am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 und fiel damit voll in die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes. Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August 1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 bis zum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von 60.09975 = 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 DM brutto, die der Ehemann als IBM-Pension bis zu seinem Tod bezog, errechnet sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der
Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach §§ 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG, 1587 g BGB zu.
b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist gemäß § 3 a Abs. 4 VAHRG in Höhe der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsrente zu kürzen.
c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die Ausgleichsrente. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 VAHRG auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversorgung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem die Antragsgegnerin vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung Kenntnis erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.) unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung. Ansprüche der Antragstellerin gegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 30; Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 262; BGB-RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 29, 33; Borth, aaO Rdn. 709). 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung , hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG. Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fällen , also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-
hen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichssachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren, und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in einem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. § 99 Rdn. 11 und § 131 a Rdn. 5; Keidel/ Zimmermann FGG 13. Aufl. vor § 13 a Rdn. 20 und § 13 a Rdn. 50; auch BayObLG Z 63, 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichtskosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tragen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 131 a Rdn. 5; Korintenberg/ Lappe aaO § 131 a Rdn. 5; Keidel/Zimmermann aaO; BayObLG aaO). Das entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenlage der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln , je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letztgenannten ) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen (vgl. auch Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rdn. 182, 402 bis 404). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.