Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08

bei uns veröffentlicht am04.04.2012

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 7. Dezember 2007 - 16 F 147/06 - in Ziffer II. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ...8, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,5445 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...08 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2006, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ...08, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0125 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ...8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2006, übertragen.

3. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr. ...5, findet nicht statt.

4. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs-Nr. X25, findet nicht statt.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Gründe

I.

Die am ... März 1961 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... Mai 1964 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am ... Dezember 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 22. August 2006 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1990 bis 31. Juli 2006, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte erworben.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2007, auf das Bezug genommen wird (Bl. 22 ff), hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.) - rechtskräftig seit dem 15. Februar 2008 -, den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer II) und den Antragsgegner zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt verurteilt (Ziffern III. und IV). Hierbei hat es, was allein den Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens bildet, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabgesetzt, indem es das rechnerisch vorhandene Deckungskapital der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen (27.000 EUR) fiktiv als weitere Altersvorsorge in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung in Ziffer II. und seine Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Ziffer III. der angefochtenen Entscheidung hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vereinbarkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebssystem (FamRZ 2008, 395) das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Verbund abgetrennt und analog § 53 c FGG ausgesetzt (Bl. 112/113). Ferner hat er mit Urteil vom 2. April 2008 auf die Berufung des Antragsgegners die Klage auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt abgewiesen (Bl. 118 ff UA. 16 F 147/06 Amtsgericht St. Wendel = 9 UF 151/07 Saarländisches Oberlandesgericht). Nachdem eine Einigung der Tarifparteien im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfolgt ist, hat der Senat mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2011 von den Versorgungsträgern neue Auskünfte gemäß § 5 VersAusglG eingeholt.

Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde geltend, dass der Umstand, dass er als Selbständiger Altersvorsorge über kapitalbildende Lebensversicherungen betrieben habe, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertige. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die von dem Familiengericht in die Betrachtung einbezogenen Lebensversicherungen im Rahmen des ehegemeinsamen kreditfinanzierten Immobilienerwerbs (Doppelhaushälfte) zur Sicherheit an die Kreditinstitute abgetreten und letztlich zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten verwendet worden seien, so dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies betreffe die bei der W. Versicherung/ W. (Bl. 7 UA GÜ) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ~5, die wegen eines bei der D. Bank aufgenommenen ehegemeinsamen Darlehens, das notleidend geworden und deshalb gekündigt worden sei, in Höhe des Rückkaufswertes verwertet worden sei. Weiterhin sei hiervon betroffen die bei der W. Versicherung/W. (Bl. 7 UA GÜ) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ~6, die an die A. H.bank R. AG (nunmehr C. C.) wegen eines von den Eheleuten aufgenommenen Darlehens über 270.000 DM abgetreten und nach Kündigung des Darlehens im Juni 2007(Schuldenstand: 138.046,81 EUR bzw. Stand 30. Juli 2007 149.634,68 EUR) verwertet worden sei. Die Verwertung komme auch der Antragstellerin, die für die Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten mithafte, sich indes nie an der Kreditrückführung beteiligt habe, zu Gute, so dass sich eine Berücksichtigung der Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich verbiete. Dass die Antragstellerin wegen des bei beiden Eheleuten festzustellenden negativen Endvermögens nicht im Zugewinnausgleich an den Lebensversicherungen partizipiere, beruhe allein auf der gemeinsam gefassten Entscheidung der Eheleute, die Lebensversicherungen als Sicherheit für die Immobilienfinanzierung einzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf das Verfahren findet nunmehr gemäß Art. 111 Abs. 3, Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende verfahrens- und materielle Recht Anwendung (Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 5; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 8; BGH, Beschl. v. 2. September 2009, XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 ff).

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor, so dass dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen im Übrigen durchzuführen ist.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68; Senat, zuletzt Beschl. v. 8. Februar 2012, 9 UF 129/11, m.w.N.). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschl.  v. 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, NSW VersAusglG § 27 (BGH-intern); BGH, Beschl. v. 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877; BGH, FamRZ 2007, 627; 1990, 1341). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen. Gemessen hieran muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (BGH, aaO). Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Senat, aaO; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 27. Juli 2011, 6 UF 80/11, m.w.N.; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238;).

Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH, FamRZ 2007, 363; 2006, 323). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH, FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 714 und 497). Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH, FamRZ 1986, 252; 1982, 36). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH, FamRZ 2007, 366 und FamRZ 2006, 769, j.m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 30. Mai 2011, 8 UF 5/11, m.w.N.; siehe zum Ganzen Senat, Beschl. v. 22. Juni 2011, 9 UF 90/10, und Beschl. v. 8. Februar 2012, 9 UF 129/11, m.w.N.).

Da § 27 VersAusglG keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen. Auch im Lichte der in § 26 FamFG niedergelegten Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen. Lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte feststellen, die die sichere Erwartung rechtfertigen, der uneingeschränkte Versorgungsausgleich werde sich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten auswirken, so hat die Entscheidung des Gerichts dahin zu lauten, dass der Versorgungsausgleich ohne Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG durchzuführen ist. Das gilt auch, soweit die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen noch nicht ausreichen, um die sichere Erwartung einer unbilligen Härte zu begründen (vgl. - zum alten Recht - BGH, FamRZ 1996, 1540; 1990, 985 und 1341; 1988, 709).

An diesen Maßstäben gemessen kommt ein vollständiger oder, wie vom Familiengericht erkannt, teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht.

Denn die von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen können, entgegen der Sichtweise des Familiengerichts, nicht in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die von dem Antragsgegner unterhaltenen Lebensversicherungen bei der W. Versicherung/ W. nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts (Seite 6 des Urteils) auch zur Alterssicherung bestimmt waren und deshalb auch der Antragstellerin im Versorgungsfall zu Gute kommen sollten. Der Versorgungsausgleich rechtfertigt sich nämlich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. Auf Grund dessen ist der erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGH, Beschl.v. 18. Januar 2012, aaO). Indes kann auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Versicherungen in den Versorgungsausgleich gegeben sind. Denn auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz können anders als Anrechte im Sinne des Bebtriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, zu denen private Lebensversicherungen zählen, schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn die Lebensversicherung auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist; nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; siehe BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14. März 2007, XII ZB 36/05, FamRZ 2007, 889; so auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rz. 69; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rz. 157 ff.; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rz. 16 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 12 ff). Da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Rede stehenden Lebensversicherungen auf Rentenleistungen ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossenen worden sind, und zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll, kommt deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in Betracht.

Eine andere Beurteilung - und damit eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - ist auch nicht auf Grund des den Versorgungsausgleich prägenden Grundsatzes der Halbteilung, worauf das Familiengericht abhebt, geboten. Ein Ausgleich von privaten Kapitalversicherungen, die strukturell nicht immer Vorsorgecharakter haben, sondern – wie hier - teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen (hier: Immobilien) dienen und in der Anwartschaftsphase Verfügungen über das angesparte Kapital erlauben, ist grundsätzlich, wie sich dies auch dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 VersAusglG entnehmen lässt, durch den güterrechtlichen Ausgleich sichergestellt (BGH, Beschl. v. 14. März 2007, aaO; MünchKommBGB/Dörr, aaO, Rz. 26). Die gebotene Zuordnung der Kapitallebensversicherungen zum Güterrecht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau im Streitfall an diesen Versicherungen wegen der u.a. in Folge des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs begründeten Schuldenlast der Eheleute im Zugewinnausgleich im Ergebnis nicht partizipiert hat; denn auch der Ehemann konnte wegen dieser Passiva aus den streitbefangenen Versicherungen, die letztlich zur Tilgung von Krediten, worauf nachfolgend noch eingegangen wird, verwertet worden sind, ebenfalls keinen Nutzen ziehen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007, XII ZB 262/04, FamRZ 2007, 1966). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren im Wesentlichen durch die selbständige Tätigkeit des Antragsgegners (ab 1994 bis Februar 2006: selbständiger Bezirksleiter für S.-H., später für W.), die teilschichtige Tätigkeit der Antragstellerin als Verwaltungsfachangestellte (Kassiererin im Frei- und Hallenbad ) sowie mit der Geburt der gemeinsamen Kinder J. am ... Oktober 1994 und J.2 am ... Januar 1998 durch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch die Antragstellerin geprägt. Diese Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit hatten die Parteien - auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags - im gegenseitigen Einvernehmen geregelt (§ 1356 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund haben sie die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nach der Ehescheidung gemeinsam zu tragen (BGH, aaO). Für eine Versorgungslücke auf Seiten des Antragsgegners, die sich nunmehr aus einer nicht ausreichenden Altersvorsorge - dass der Antragsgegner während des ehelichen Zusammenlebens bewusst eine unzureichende Altersvorsorge betrieben und damit illoyal und grob leichtfertig im Sinne des § 27 VersAusglG gehandelt hat (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., VersAusglG § 27, Rz. 20, m.w.N..), hat die Antragstellerin weder behauptet noch belastbar aufgezeigt - ergibt, hat die Antragstellerin mit einzustehen. Denn soweit die Parteien Einkünfte nicht auch für die Altersvorsorge des Antragsgegners (sicher) angelegt, sondern für ihren Lebensbedarf verwendet haben, hat die Antragstellerin hiervon wirtschaftlich ebenfalls profitiert. Soweit die Lebensversicherungen für die von den Eheleuten erworbenen kreditfinanzierten Immobilien zur Sicherheit abgetreten und, woran nach Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen, wegen der Kündigung der Darlehensverträge verwertet worden sind, tragen beide Parteien dieses Risiko gemeinsam (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 471; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 902).

Dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner aktuell über erhebliches Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während die ausgleichspflichtige Antragstellerin auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen ist, kann der Senat nicht feststellen. Der Antragsgegner befindet sich, wie er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, seit 2007 in Privatinsolvenz, er besitzt keinerlei Vermögenswerte, beispielsweise in Form von Grundstücken, Kapitalvermögen oder Lebensversicherungen, und bezieht aus seiner bei der Krankenkasse ... in 2008 aufgenommenen Vollerwerbstätigkeit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.450 EUR bis 1.500 EUR. Damit verfügt der Antragsgegner, auch wenn er ein Fahrzeug mit einem Wert von 3.000 EUR bis 4.000 EUR besitzt, nicht über nennenswertes Vermögen.

In die Gesamtabwägung nach § 27 VersAusglG ist auch einzubeziehen, dass beiden Parteien in Anbetracht ihres Alters bis zum Erreichen der Altersgrenze bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Möglichkeit eröffnet ist, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Beide Parteien sind berufstätig und erzielen, wie die Anhörung ergeben hat, ein annähernd gleiches monatliches Nettoeinkommen, weil auch die seit 2006 in Vollzeit arbeitende Antragstellerin, die sich seit 2008 in Privatinsolvenz befindet, über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.450 EUR netto verfügt. Beide Parteien sind, wie sie angegeben haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wobei der Antragsgegner zusätzlich noch über eine tariflich geregelte betriebliche Altersversorgung und die Antragstellerin über Versorgungsanwartschaften bei der RZVK verfügt. Auch wenn nach dem Ergebnis der Anhörung bei beiden Parteien keine weitere zusätzliche Altersvorsorge in Form von Kapitalvermögen, Lebensversicherungen oder sonstigen Zusatzversicherungen vorhanden ist (so besteht für die Antragstellerin bei der VBL keine Altersvorsorge mehr), können von ihnen bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters hinreichende Anwartschaften erworben werden.

Von daher findet § 27 VersAusglG keine Anwendung und ist der Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Übrigen wie folgt durchzuführen:

In der Ehezeit (1. Dezember 1990 bis 31. Juli 2006, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die beteiligten Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die Antragstellerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0890 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,5445 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.397,11 EUR. Bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, ...5, hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,33 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0 Versorgungspunkten zu bestimmen. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs- Nr. X25, hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,36 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,79 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.720,64 EUR. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0250 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0125 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 71,43 EUR.

Hiernach ist das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0890 Entgeltpunkten gemäß dem Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Ausgleichswert von 6,5445 Entgeltpunkten auszugleichen. Im Rahmen der gebotenen Bagatellprüfung (§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG) ist das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs- Nr. X25, mit einem Kapitalwert von 1.720,64 EUR nicht auszugleichen, weil es nicht den zum Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.940,00 EUR überschreitet und sich der Antragsgegner zudem damit einverstanden erklärt hat, dass ein Ausgleich dieses Anrechts unterbleibt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, ...5, unterbleibt, weil gemäß der zu keinen Bedenken gebenden Auskunft des Versorgungsträgers der Ausgleichswert mit null Versorgungspunkten zu bestimmen ist.

Ein Ausschluss des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 71,43 EUR kommt gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG indes nicht in Betracht.Denn diese Vorschrift findet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat angeschlossen hat (Senat, Beschl. v. 22. Februar 2012, 9 UF 140/11), insoweit keine Anwendung. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Allerdings richtet sich die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH, Beschl.v. 1. Februar 2012, XII ZB 172/11; BGH, Beschl.v. 18. Januar 2012, XII ZB 501/11; BGH, Beschlüsse vom. 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192 ff, und XII ZB 328/10, FamRZ 2012, 277 ff, j.m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die jeweiligen Anrechte der beteiligten Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung sind i.S. von § 18 Abs. 1 BGB gleichartig. Anrechte gleicher Art sind zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Grenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S. des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, aaO, m.w.N.; Senat, aaO, sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - 9 UF 70/11 - und vom 17. März 2011 - 9 UF 82/10). Der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau beträgt 6,5445 Entgeltpunkte und entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.397,11 EUR. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes beträgt 0,0125 Entgeltpunkte und entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 71,43 EUR. Die Differenz der Kapitalwerte beträgt (37.397,11 EUR - 71,43 EUR =) 37.325,68 EUR und überschreitet somit den für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden Grenzwert in Höhe von 2.940,00 EUR. Deswegen ist das Anrecht des Ehemannes bei der DRV Bund auszugleichen.

Nach Maßgabe dessen ist der Versorgungsausgleich durchzuführen und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08 zitiert 20 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen


Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit


(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sei

Referenzen - Urteile

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - XII ZB 92/07

bei uns veröffentlicht am 02.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/07 vom 2. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO § 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2011 - XII ZB 555/10

bei uns veröffentlicht am 05.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 555/10 vom 5. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Private Lebensversicherungen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann in

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 501/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 501/11 vom 18. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 bis 3 Auf Anrechte "gleicher Art" im Sinne von § 18 Abs. 1 Ver

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 213/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/11 vom 18. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 27 Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte na

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 36/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/05 vom 14. März 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 Abs. 1 und 3 Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen , die

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 172/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2, 3 a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzel

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - XII ZB 262/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 262/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Nr. 1 Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschafte

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - XII ZB 344/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenve

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - XII ZB 328/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 328/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jew

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Juni 2011 - 9 UF 90/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II des am 2. Juni 2010 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2010 – 16a F 25/09 S – wird kostenpf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2012 - 9 UF 29/08.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. März 2013 - 6 UF 44/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 11. Oktober 2012 – 52 F 352/08 VA – wird in Ziffer I. berichtigt und wie folgt neu gefasst:1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers

Referenzen

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 92/07
vom
2. September 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO
§ 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der
vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum
1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79
Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen)
Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -
FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom
18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).

b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich
durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober
1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung
einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige
regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unabhängig
von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Realteilung
ist in diesem Fall abzusehen.
BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - OLG Celle
AG Stadthagen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und der am 22. Juli 1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann ) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi- cherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften in Höhe von 120,58 € monatlich, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen. Der Ehemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leistungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung.
2
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das private Anrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abgeändert, dass durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungskapital in Höhe von 147.434,22 € begründet werden, bezogen auf den 30. November 2004.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1984 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von 411,56 € (Ehefrau) bzw. 170,41 € (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 34,48 €, die das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 € im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit 1. August 2004 eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der P. AG in Höhe von 2.848,73 €, die ihm bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt wird. Das Oberlandesgericht hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 € in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG lässt die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das Oberlandesgericht den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in Höhe von ([1.595,69 € + 170,41 €] - [411,56 € + 11,87 €] = 1.342,67 € : 2 =) 671,34 € in den Barwert eines statischen Anrechts in Höhe von 147.434,22 € rückdynamisiert.
4
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien seien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium volldynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts in Höhe von 34,48 € nach der Barwert -Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 € umzurechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 411,56 € über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 €.
7
Die bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu bewerten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Realteilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Umrechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG 350.431,93 €. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 € x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 €. Auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlungen seien auf den 1. Januar 2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapital auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVerordnung , wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Daraus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die gesetz- liche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und bedeute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwartschaften verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 € + 1.595,69 € =) 1.766,10 €.
8
Nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die Hälfte des Wertunterschiedes von ([1.766,10 € - 423,43 €] : 2 =) 671,34 € zu. Der Versorgungsausgleich habe gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte Ausgleichswert zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb unangemessen benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. Die Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteiliges Deckungskapital von (671,34 € : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 €. Aus diesem Betrag werde die P. AG die künftige Rente der Ehefrau zu ermitteln haben.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut- schrift zugrunde, die sich für die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
11
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
12
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).
13
b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).
14
Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu be- achten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 9. Dezember 1961 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
15
3. Zudem hat das Oberlandesgericht den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt.
16
a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen , dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f.).
17
aa) Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämienzahlungspflicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230). Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.
18
bb) Nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versorgungsausgleich zu berücksichtigendes privates Anrecht im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls vom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden Barwerts der laufenden Versorgung durchzuführen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 238).
19
Hierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG in Höhe von monatlich 2.848,73 € die Jahresrente von 34.184,76 € zu bilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verord- nung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei Ehezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 € und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 € ergeben. Zwar wird die Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisierungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1. Januar 2026 möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Barwert -Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.).
20
b) Der Geschäftsplan der P. AG sieht für den Fall des Versorgungsausgleichs eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehenden Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des Versicherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht in Höhe des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in Höhe des entsprechenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat das Oberlandesgericht zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenzbetrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 11). Allerdings benachteiligt die im Geschäftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den ausgleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden.
21
aa) Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene Möglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen erörterte Frage beschränkt, ob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorgesehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat Anspruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs entsprechende Durchführung der Realteilung.
22
bb) Danach kann die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Realteilung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen.
23
Nach Ziffer 3.3 des vom Oberlandesgericht beigezogenen "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende Zeitrente", die aus dem hälftigen Deckungskapital der laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehefrau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens 1. Januar 2026, die sich nach Auskunft der P. AG vom 12. Oktober 2006 auf vierteljährlich 3.066,75 € beliefen (monatlich 1.022,25 €). Die Leistungen wären weder an eine bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekoppelt.
24
Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Ausgleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten vielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der Ausgleichsberechtigte dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen maßgeblichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begründung gesetzlicher Rentenanrechte über die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG geregelten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. BGB, § 2 VAHRG). Diese setzen aber nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechtigen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versorgungsausgleichs , dem Ausgleichsberechtigten ein grundsätzlich "bedarfsabhängiges" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Ausgleichsform der Realteilung zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rücksicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995; Wick aaO Rdn. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtigten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für das Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen.
25
Diese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit , sondern unmittelbar "bedarfsunabhängige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens 1. Januar 2026 andauern und damit enden, bevor die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann unangemessen. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine Begründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten Anrechts für die Ehefrau gegenüber.
26
cc) Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den Ausgleichspflichtigen ungünstige Regelung im Geschäftsplan der P. AG gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der Privatautonomie des Versorgungsträgers. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realteilung ) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 8).
27
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann.
28
a) Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung der vom Oberlandesgericht festgestellte Nominalwert von 34,48 € (von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 € auf die unwirksame Startgutschrift entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezeitende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 € fällt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem VBL-Anrecht nur über in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 411,56 €. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des Ehemannes von monatlich (1.883,45 € + 170,41 € =) 2.053,80 € gegenüber.
29
b) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ehemann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des gegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der Neuregelung der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den errechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann.
30
Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das Oberlandesgericht bei seiner Ermessensausübung zu beachten haben , dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn das gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das Oberlandesgericht müsste das Verfahren nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend § 148 ZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrages ermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach derzeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBLSatzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Regelungen des am 1. September 2009 in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für Verfahren, die am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit erlangte private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) auszugleichen , wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
31
c) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG ab dem 1. September 2009 nach den materiellen Vorschriften des VersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Schilling

Vorinstanzen:
AG Stadthagen, Entscheidung vom 22.12.2005 - 60 F 1529/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.05.2007 - 12 UF 4/06 -

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 213/11
vom
18. Januar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich
vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens
begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011
- XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - OLG Köln
AG Heinsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 2.010 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.
2
Die am 31. August 1964 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am 24. November 1964 geborene Antragsgegner (Ehemann) schlossen am 17. November 1995 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 9. November 1995 die Gütertrennung vereinbart. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe aufgrund des am 3. März 2010 zugestellten Scheidungsantrags der Ehefrau rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
3
Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit (1. November 1995 bis 28. Februar 2010; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich erwarb die Ehefrau am 1. Dezember 2004 eine private Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3 durch Einzahlung eines Einmalbeitrags von 150.000 €. Den Einzahlungsbetrag hatte sie aus einer am selben Tag fällig gewordenen, vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erlöst. Der Ehemann erwarb eine Anwartschaft bei der Beteiligten zu 3 mit einem Kapitalwert von 8.700,48 €.
4
Das Familiengericht hat sämtliche ehezeitlich erworbenen Anrechte intern geteilt. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich gewendet, weil sie diese aus Mitteln ihres vorehelichen Vermögens erworben habe, an dessen Teilhabe der Ehemann durch den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es handle sich bei der abgeschlossenen Rentenversicherung um ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht, das nach § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen sei. Es sei unerheblich, wann das Vermögen, mit dessen Hilfe das Anrecht begründet wurde, erworben worden sei, solange die Anwartschaft in der Ehe begründet worden sei. Beim Versorgungsausgleich blieben lediglich solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden seien, das aus einem vorzeitigen Zu- gewinnausgleich stamme. Eine derartige Doppelverwertung stehe hier nicht in Rede, weil für die Begründung des Versorgungsanrechts kein aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung herrührendes Vermögen verwendet worden sei. Eine zu Ehebeginn vereinbarte Gütertrennung schließe nicht den Ausgleich von Versorgungsanrechten aus, die während der Ehezeit aus Vermögensmitteln erworben wurden. Auch seien Gründe, den Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht durchzuführen (§ 27 VersAusglG), nicht erkennbar.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich , dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt , das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 mwN).
9
b) Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wären zwar solche Anrechte , die ein Ehegatte aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinns erlangt, weil sonst das Ziel, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gegenständlich voneinander abzugrenzen, nicht vollständig erreicht würde (Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (entgegen OLG Hamm FamRZ 2006, 795). Denn mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Damit geht einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs , sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (vgl. jetzt § 2 Abs. 4 VersAusglG). Das Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs wird jedoch durch Regelungen, die die Parteien für den Zugewinnausgleich getroffen haben, grundsätzlich nicht berührt. Der am 9. November 1995 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Versorgungsausgleich , sondern nur zum Zugewinnausgleich.
10
c) Es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig auszuschließen. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Absatz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN; vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
11
aa) Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Grundsatzentscheidung vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken , sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter.
12
In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225). Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsan- wartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGHZ 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.).
13
bb) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht es nicht, wenn im vorliegenden Fall auch die von der Ehefrau erworbenen privatrechtlichen Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden. Nach dem Leitgedanken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollte die private Rentenversicherung der gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter dienen. Mit dem dafür aufgewendeten Kapital erbrachte die Ehefrau ebenso eine eheliche Unterhaltsleistung wie der Ehemann mit seinen zur Verwirkli- chung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Beiträgen. Darauf, dass die Ehefrau die Anwartschaft durch Einmalzahlung aus ihrem Vermögen anstelle durch ratierliche Einzahlungen aus ihrem Einkommen erwarb, kommt es nicht an.

Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Heinsberg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 30 F 63/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2011 - 27 UF 217/10 -

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II des am 2. Juni 2010 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2010 – 16a F 25/09 S – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am … Januar 1970 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am ... Dezember 1962 geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am 11. September 1992 die Ehe geschlossen, aus der ein am 20. Januar 1993 geborener Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 31. Oktober 2009 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1992 bis 30. September 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte erworben. Die Ehefrau hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) sowie ein Anrecht der privaten Altersversorgung aus einem staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) bei der U.I. AG (U.I., weitere Beteiligte zu 4) erworben. Der Ehemann, der mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand versetzt wurde, hat einen Anspruch auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zwar auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz beim Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1) erlangt. Hinsichtlich eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der D.R. (DRV KBS, weitere Beteiligte zu 2) ergibt sich kein Ehezeitanteil.

Die Ehegatten haben im Scheidungsverfahren am 2. Juni 2010 vor dem Familiengericht einen Vergleich geschlossen, worin sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt (Ziffer 1) und Zugewinnausgleichsansprüche (Ziffer 2) verzichtet sowie Einigkeit erzielt haben, dass der Hausrat auseinander gesetzt ist (Ziffer 3).

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer I; insoweit rechtskräftig seit 2. Juni 2010). Den Versorgungsausgleich hat es in der durch Beschluss vom 15. Juni 2010 – 16a F 25/09 S - berichtigten Fassung der Beschlussformel dahin geregelt, dass es – jeweils bezogen auf den 30. September 2009 - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,1669 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto bei der DRV KBS (Ziffer II.1.) übertragen und ausgesprochen hat, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei U.I. in Höhe von 1.365,12 EUR unterbleibt (Ziffer II.2.). Im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes beim B.V. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 471,91 EUR übertragen (Ziffer II.3.).

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Ehemannes. Mit dem Rechtsmittel erstrebt er die Abänderung von Ziffer II. 1.-3. des angefochtenen Beschlusses.

Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt – ebenso wie die weitere Beteiligte zu 1) - die angefochtene Entscheidung.

Die weiteren Beteiligten zu 2), 3) und 4) haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Der Senat hat die beteiligten Ehegatten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juni 2011 (Blatt 72 ff) Bezug genommen.

II.

Da das Scheidungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, kommt gemäß § 48 VersAusglG, Art. 111 FGG-Reformgesetz das seit dem 1. September 2009 geltende materielle und Verfahrensrecht zur Anwendung.

Die auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde des Ehemannes ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 ff, 228 FamFG). Der vor dem Familiengericht erklärte Rechtsmittelverzicht war – wie die beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend und für den Senat überzeugend klargestellt haben – nur auf den Scheidungsausspruch in Ziffer I des angefochtenen Beschlusses bezogen, so dass der Ehemann hierdurch an der Rechtsmitteleinlegung nicht gehindert ist.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1992 bis 30. September 2009 und die hierauf beruhenden Versorgungsauskünfte der verfahrensbeteiligten Versorgungsträger zu Grunde gelegt, gegen die Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind. Danach haben die Beteiligten folgende ehezeitlichen Anrechte erworben:

Die Ehefrau hat bei der DRV Bund ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,3338 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,1669 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 25.605,27 EUR.

Bei U.I. hat die Ehefrau ein Anrecht aus einem staatlich geförderten privaten Altersvorsorgevertrag nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.365,12 EUR erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 682,56 EUR zu bestimmen.

Der mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand versetzte Ehemann hat einen Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz beim B.V. mit einem Ehezeitanteil von 943,81 EUR erlangt. Es handelt sich um eine Beamtenversorgung, für welche die interne Teilung eingeführt ist. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit monatlich 471,91 EUR zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 106.612,12 EUR.

Hiervon ausgehend hat das Familiengericht in der berichtigten Fassung der Beschlussformel beanstandungsfrei im Wege der internen Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Bund zu Gunsten des Ehemannes mit einem Ausgleichswert von 4,1669 Entgeltpunkten (Ziffer II.1.) und dasjenige des Ehemannes beim B.V. zu Gunsten der Ehefrau mit einem Ausgleichswert von monatlich 471,91 EUR (Ziffer II.3.) ausgeglichen. Weiter rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht unter Anwendung von § 18 VersAusglG ausgesprochen, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei U.I. unterbleibt (Ziffer II.2.). Nach dem hier einschlägigen § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert – hier 682,56 EUR - nicht ausgleichen. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert u.a. dann gering, wenn er – wie hier - am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das Jahr 2009 belief sich diese Bezugsgröße nämlich auf 2.520 EUR (§ 42 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009), die Geringfügigkeitsgrenze mithin auf (2.520 EUR * 120 % =) 3.024 EUR (vgl. FamRZ 2010, 95 f), wie der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu Grunde liegt. Gründe, die einem Ausschluss des Ausgleichs dieses geringfügigen Anrechts ausnahmsweise entgegen stehen könnten, hat das Familiengericht im Ergebnis zutreffend verneint. Soweit der Wertausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet, war dies – wie im angefochtenen Beschluss geschehen - in der Entscheidungsformel festzustellen (§ 224 Abs. 3 FamFG).

Mit seinen auf den Wegfall des „Rentnerprivilegs“ und die sich hieraus ergebenden Folgen gründenden Rechtsmittelangriffen dringt der Ehemann nicht durch. Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Wirksamwerden der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits eine Rente oder besteht ein Anspruch auf Rentenleistungen (§ 99 SGB VI), sah § 101 Abs. 3 SGB VI i.d. Fassung bis zum 31. August 2009 (aufgehoben durch Art. 4 Nr. 5 VAStrRefG; Übergangsregelung nach § 268 a SGB VI) vor, dass die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag vermindert wurde, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wurde, dieser also eine Rentenleistung bezog. Der Besitzschutz nach § 101 Abs. 3 SGB VI entfiel erst, wenn der Ausgleichsberechtigte ebenfalls Rente bezog. Diese Regelung ist für Rentenfälle ab dem 1. September 2009 ersatzlos entfallen. Entsprechendes gilt nach der Regelung in § 57 BeamtVG (Art. 6 Nr. 3 VAStrRefG) für den Bereich der Bundesbeamtenversorgung. Das dem „Rentnerprivileg“ entsprechende frühere „Pensionistenprivileg“ ist für Bundesbeamte mit Wirkung vom 1. September 2009 ebenfalls entfallen, jedoch stellt ebenso wie im Rentenversicherungsrecht eine Übergangsregelung (hier: § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) sicher, dass ein bereits vor dem 1. September 2009 gezahltes Ruhegehalt nicht gekürzt wird, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. zum Ganzen Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 918; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis – Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht, Rz. 141). Vorliegend steht außer Streit, dass der Ehemann nicht in den Genuss der Besitzschutzklausel (§ 57 BeamtVG) gelangen, sondern – wie vom B.V. in seiner Beschwerdeerwiderung bereits aufgezeigt – ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den nach § 57 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtVG berechneten Betrag zu gewärtigen haben wird (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), weil der Anspruch auf Ruhegehalt nicht vor dem 1. September 2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Indes betrifft die künftige Kürzung der Versorgungsbezüge und deren vom Ehemann behauptete Verfassungswidrigkeit in erster Linie die Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsempfänger und dem Versorgungsträger im Rahmen des Vollzuges des Versorgungsausgleichs, so dass dagegen bestehende Einwendungen vom Ehemann primär in diesem Verhältnis geltend zu machen sind. Unbeschadet dessen, dass der Senat die Rechtsauffassung des Ehemannes zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht teilt (vgl. dazu Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 524), besteht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung jedoch Anlass, die Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) erstmals sowie die Beurteilung der Bagatellklausel (§ 18 VersAusglG) im angefochtenen Beschluss zu prüfen. Dies führt jedoch nicht zu einem dem Ehemann günstigeren Ergebnis.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; FamRZ 1990, 1341; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind (Hoppenz, a.a.O., m.w.N.). Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; zu § 1587c BGB a.F. BGH FamRZ 2009, 205; FamRZ 2005, 1238). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rz. 15). Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O.). Eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln ist mit der generalklauselartigen Regelung in § 27 VersAusglG nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68). Vorliegend beruft sich der Ehemann – neben der Verfassungswidrigkeit der o.g. gesetzlichen Regelung – darauf, dass ihm auf Grund der durch den Versorgungsausgleich eintretenden sofortigen Kürzung seiner Versorgungsbezüge ein schwerwiegender Nachteil entstehe. Während er seine Rente in Höhe von 471,91 EUR - wie er meint - mit Rechtskraft der Scheidung verlieren und keine Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften der Ehefrau erhalten werde, werde die Ehefrau möglicher Weise erst in 27 Jahren bei Erreichen der Altersgrenze (67) in den Genuss der übertragenen Anwartschaften gelangen. Damit werde er zum Sozialfall, könne insbesondere den Unterhalt für das gemeinsame Kind nicht mehr zahlen und sein Haus nicht mehr halten. Unbillig sei es auch, dass die private Altersversorgung der Ehefrau unberücksichtigt geblieben sei. Damit dringt er bei dem sich dem Senat nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und der Anhörung der beteiligten Ehegatten darbietenden Sachstand nicht durch. Die Streichung des Rentnerprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft und kann deshalb über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG allenfalls dann korrigiert werden, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH, FamRZ 2007, 363; FamRZ 2006, 323; Hoppenz, a.a.O., Rz. 7). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH, FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F.: vgl. BGH, FamRZ 1999, 714, 715 und 497, 498; Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2009 - 9 UF 12/09 - und vom 10. November 2003 - 9 UF 140/02). Das gilt sogar dann, wenn er in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH, FamRZ 1986, 252; FamRZ 1982, 36; Hoppenz, a.a.O., Rz. 6). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH, FamRZ 2007, 366).

Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für einen - auch befristeten - völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vor. Die Ehefrau (Jahrgang 1970), die nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes bis 2002 neben der der Kinderbetreuung und Haushaltsführung ausschließlich „Minijobs“ nachgegangen ist, verfügt über die deutlich geringeren Anwartschaften als der Ehemann (Jahrgang 1962). Prognostisch wird sie bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter zwar noch etliche Jahre Gelegenheit haben, ihre Altersversorgung auszubauen, andererseits ausgehend von ihrer Ausbildung und bisherigen Erwerbsbiografie keine überdurchschnittlichen Anwartschaften mehr erwerben können. Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben im Senatstermin ist sie – als gelernte Krankenschwester - seit 2002 wieder in einer untervollschichtigen (3/4) Festanstellung mit einem Nettoeinkommen von derzeit zwischen 1.400 und 1.500 EUR in der Behindertenbetreuung bei der Lebenshilfe beschäftigt. Eine Aufstockung auf eine Vollzeitstelle sei bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich und im Hinblick auf die mit der Betreuung von Behinderten einhergehenden psychischen Belastungen sowie den vergleichsweise geringen Mehrverdienst derzeit auch nicht beabsichtigt. Sie wohnt mit dem gemeinsamen Sohn zur Miete, ist schuldenfrei und verfügt nicht über weiteres Vermögen. Der Ehemann ist nach seinen Angaben in der Anhörung aus psychischen Gründen pensioniert worden, körperlich habe er keine Beeinträchtigungen. Seine monatlichen Versorgungsbezüge werden sich – wie vom B.V. unwidersprochen vorgetragen – von derzeit (brutto) 1.584,34 EUR voraussichtlich auf (1.584,34 EUR – 471,91 EUR =) 1.112,43 EUR vermindern, was unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages voraussichtlich einen Nettobetrag von rund 875 EUR, also etwas mehr als von der Beschwerde angenommen, ergeben wird. Aus Gelegenheitsarbeiten auf einem Reiterhof erzielt er einen Nebenverdienst, den er im Senatstermin auf Befragen eingeräumt und mit monatlich 100 EUR beziffert hat. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter, die ein Wohnrecht innehat und sich aus ihrer kleinen Rente mit einem geringen Betrag (monatlich 46 EUR) an den Unkosten beteilige, im eigenen Haus. Darauf laste ein Kredit in Höhe von derzeit noch rund 18.000 EUR, den er zur Zeit mit reduzierten monatlichen Raten in Höhe von 130 EUR bediene. Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, der eine Ausbildung absolviert, zahlt er nicht mehr. Bei dieser Sachlage ist weder die Annahme gerechtfertigt, dass die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau bereits uneingeschränkt abgesichert ist, noch dass der ausgleichsverpflichtete Ehemann auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist bzw. ohne diese zum „Sozialfall“ wird. Namentlich begründen die mit der Beschwerde von ihm ins Feld geführten Kosten jedenfalls keine hier relevante außergewöhnliche Belastung. Denn den Lasten der Hausfinanzierung steht der Vorteil mietfreien Wohnens gegenüber und die auf ihn entfallenden Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die jeder zu tragen hat und der Ehemann aus seinem verbleibenden Einkommen auch tragen kann. Im Übrigen belegt der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte wechselseitige Unterhaltsverzicht, dass sich die beteiligten Ehegatten aus ihrer nachehelichen Solidarität und gegenseitigen wirtschaftlichen Verantwortung haben lösen wollen; vor diesem Hintergrund müsste es Bedenken begegnen, über einen (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils faktisch fortwirken zu lassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2005, 696). Andere Härtegründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die erstinstanzliche Anwendung der Bagatellklausel in § 18 Abs. 2 VersAusglG mit Blick auf das Anrecht der Ehefrau bei U.I. hat vor dem aufgezeigten Hintergrund ebenfalls Bestand. Nach dieser Sollvorschrift ist vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen, im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten ist (BT-Drs. 16/10144 S. 61; Senatsbeschluss vom 17. März 2011 – 9 UF 82/10). Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Dessen ausnahmsweise Teilhabe an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder der Ausgleichsberechtigte über viele kleine Anrechte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat. Weitere bedeutsame Umstände können etwa sein das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 -, juris). Den Gesichtspunkt, dass der Ausgleich auch einer geringfügigen Anwartschaft für den Ehemann die aufgezeigten Folgen der Rechtsänderungen zum 1. September 2009, wonach ihm das Ruhegeld nicht unerheblich gekürzt wird, während die Ehefrau hieraus für einen Zeitraum von ggf. noch über 20 Jahren voraussichtlich keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden wird (OLG Stuttgart, a.a.O.), abmildern kann, erachtet der Senat in der gebotenen Gesamtabwägung unter den hier gegebenen Umständen indes nicht für derart gewichtig, dass es die Billigkeit gebietet, dem Ehemann zur teilweisen Kompensation einen Vorteil zuzubilligen und den Ausgleich des Anrechts bei U.I. vorzunehmen, zumal der im unteren Geringfügigkeitsbereich angesiedelte Ausgleichswert des Anrechts keine nachhaltige Verbesserung seiner Versorgungslage erwarten lässt und sonstige Umstände, die einen Ausgleich aus Billigkeitsgründen nahelegen könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich sind, wofür der Ehemann die Feststellungslast trägt (Senat, a.a.O.; 6. Zivilsenat, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand, wobei es der Billigkeit entspricht, dem Ehemann die Kosten seines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 555/10
vom
5. Oktober 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Private Lebensversicherungen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann
in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung
gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das
Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt
lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003
- XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923).
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - OLG München
AG Deggendorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.120 €

Gründe:

I.

1
Der 1946 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1950 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hatten am 5. September 1969 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. Oktober 2009 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. September 1969 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Ehemannes beläuft sich auf 34,0179 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 17,0090 Entgeltpunkten. Der Ehezeitanteil der Ehefrau beträgt 33,5229 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 16,7615 Entgeltpunkten.
3
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit verschiedene betriebliche Versorgungsanrechte bei der A. AG erworben. Die Ehezeitanteile belaufen sich auf 4.888,90 € mit einem Ausgleichswert von 2.444,45 €, auf 12.831,06 € mit einem Ausgleichswert von 6.415,53 €, auf 12.001,88 € mit einem Ausgleichswert von 6.000,94 € und auf 28.512,71 € mit einem Ausgleichswert von 14.256,36 €. Außerdem hat die Ehefrau während der Ehezeit eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der A. AG erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 45.312,66 € mit einem Ausgleichswert von 22.656,33 € beläuft. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie am 18. August 2010 insoweit ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt.
4
Der Ehemann hat während der Ehezeit neben seinen gesetzlichen Versorgungsanrechten lediglich Anrechte aus zwei privaten Kapitallebensversicherungen erworben.
5
Das Amtsgericht hat von einem Ausgleich der gesetzlichen Versorgungsanrechte der Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen, weil die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Hinsichtlich des weiteren Anrechts der Ehefrau bei der A. mit einem Ausgleichswert von 2.444,45 € hat es gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen des geringen Ausgleichswerts ebenfalls von einem Ausgleich abgesehen. Die weiteren Anrechte der Ehefrau, einschließlich ihres Anrechts aus der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, hat das Amtsgericht in Höhe der angegebenen Ausgleichswerte intern geteilt.
6
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise geändert. Es hat die interne Teilung der privaten Renten- versicherung der Ehefrau ausgeschlossen, weil sie inzwischen ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte. Im Übrigen hat es die Beschwerde, mit der die Ehefrau auch die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes begehrte , zurückgewiesen, weil es sich dabei um private Kapitalversicherungen handelt. Die gegen diese Entscheidung vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes richtet sich allein gegen den unterbliebenen Ausgleich der privaten Rentenversicherung der Ehefrau wegen der Ausübung des Kapitalwahlrechts.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
8
Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich zu der Frage zugelassen, ob auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fortfall eines Versorgungsanrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens fortgelte. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den unterbliebenen Ausgleich der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht der Ehefrau. Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig , weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Entsprechend hat der Antragsteller seine Rechtsbeschwerde auch auf diese Frage beschränkt.
9
Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
10
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass es sich bei dem streitigen Anrecht um eine private Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht handele und die Ehefrau das ihr zustehende Kapitalwahlrecht während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 18. August 2010 ausgeübt habe. Dies führe dazu, dass die Anrechte nicht mehr im Versorgungsausgleich auszugleichen seien, weil sie nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet seien. Auszugehen sei davon, dass private Lebensversicherungen , die nicht auf eine Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalzahlung gerichtet seien, nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich auszugleichen seien. Das Versorgungsausgleichsgesetz habe zwar eine Änderung mit sich gebracht, wonach alle Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz unabhängig von ihrer Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Bei solchen Anrechten finde ein Ausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auch dann statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet sei. Wie sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse, sei diese gesetzliche Neuregelung aber nicht auf private Kapitallebensversicherungen zu erstrecken. Anders als bei Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge oder aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag seien private Kapitallebensversicherungen strukturell nicht immer auf Vorsorge gerichtet, sondern dienten teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit auch dem Konsum. Zudem könne die ausgleichspflichtige Person in der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies sei bei Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig nicht möglich. Daher bleibe es nach der Gesetzesbegründung dabei, nur diejenigen privaten Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzube- ziehen, die auf eine Rentenleistung gerichtet seien. Dies gelte auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt sei.
11
Aus der gesetzlichen Neuregelung im Versorgungsausgleichsgesetz ergebe sich somit keine Einbeziehung privater Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich. Vielmehr gelte für diese die gleiche Rechtslage wie vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes. Damit gelte die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle der Ausübung eines Kapitalwahlrechts während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens fort. Nach dieser Rechtsprechung scheide das Anrecht aus dem Versorgungsausgleich aus, soweit ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt werde, selbst wenn dies nach Ende der Ehezeit - oder wie hier - nach der Scheidung geschehe.
12
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen , weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit , ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).
14
Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts wirkt sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts, aber auf dessen Ausgleichsform aus. Mit Rückwirkung auf das Ende der Ehezeit ist dann das Rentenrecht des Berechtigten entfallen und durch einen Anspruch aus der Kapitallebensversicherung ersetzt worden. Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich entzogen. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschluss BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665).
15
b) An dieser Rechtsprechung hat sich für die hier relevante private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz nichts geändert.
16
aa) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Lediglich Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge -Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde erstreckt sich diese Ausnahmeregelung weder auf private Kapitallebensversicherungen noch auf private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts. Auch nach den übrigen Vorschriften des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen neuen Rechts zum Versorgungsausgleich ist eine Einbeziehung des durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entstandenen Anspruchs in den Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt.
17
Schon der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG schließt eine Erstreckung der von der Leistungsform unabhängigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auf private Lebensversicherungen aus. Denn danach muss ein Anrecht grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sein, um in den Versorgungsausgleich einbezogen zu werden. Unabhängig von der Leistungsform sind nur Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) im Versorgungsausgleich auszugleichen. Für eine Ausweitung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her.
18
Auch eine teleologische Auslegung des Gesetzes führt nicht zu einer Erstreckung der Ausnahmeregelung auf private Kapitalversicherungen. Denn die vom Gesetzgeber als Ausnahmen geregelten Fälle sind weder mit privaten Kapitallebensversicherungen noch mit privaten Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts vergleichbar. Anders als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag ha- ben private Lebensversicherungen schon strukturell nicht stets Vorsorgecharakter. Sie dienen teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit nicht nur der Vorsorge, sondern auch dem Konsum. Zudem kann die ausgleichspflichtige Person schon in der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, z.B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies ist bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 47). Sie können weder beliehen noch zurückgekauft werden (Glockner/Hoenes/Weil Der neue Versorgungsausgleich Rn. 19; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 158). Auch Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge -Zertifizierungsgesetz sind nicht frei verfügbar. Diese Anrechte können nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG als lebenslange Leibrente oder nach einem Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung geleistet werden. Eine Auszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist grundsätzlich unzulässig. Außerdem sind nur Auszahlungsarten begünstigt, die dem Berechtigten eine lebenslange Altersvorsorge gewähren. Hierzu gehören neben der lebenslangen Rente auch die Auszahlung im Rahmen eines Auszahlungsplanes mit Teilverrentung ab dem 85. Lebensjahr und die zu Beginn der Auszahlungsphase mögliche Teilkapitalisierung in Höhe von 30 % des verfügbaren Kapitals (BTDrucks. 16/10144 S. 47; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 14; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 159; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 70).
19
Auch der Wille des Gesetzgebers spricht gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auf private Lebensversicherungen. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht geschaffen. Gleichwohl hat er im Grundsatz daran festgehalten, dass im Versorgungsausgleich nur die auf eine Rente gerichteten Anrechte auszugleichen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzge- ber in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes begrenzt. Nur diese Rechte sollen unabhängig von ihrer Leistungsform , also auch als Kapitalversicherungen, auszugleichen sein. Der Ausgleich privater Kapitalversicherungen bleibt dem Zugewinnausgleich vorbehalten (BT-Drucks. 16/10144 S. 47). Schließlich wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes stets in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten.
20
bb) § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist auch nicht analog auf private Kapitalversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts anzuwenden. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht auf weitere Kapitalversicherungen erstreckt hat.
21
cc) Der Senat hält deswegen für private Lebensversicherungen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Sie sind nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; so auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 69; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157 ff.; MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 16 f.; Johannsen/Henrich/ Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 12 ff.; Glockner/Hoenes/Weil Der neue Versorgungsausgleich Rn. 16 ff.; zweifelnd Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 78 f.).
22
Der Rechtsbeschwerde des Ehemannes bleibt somit der Erfolg versagt. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 23.03.2010 - 2 F 650/09 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2010 - 26 UF 499/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 36/05
vom
14. März 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen
, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit
bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen
dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte
Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen
Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R.
dem güterrechtlichen Ausgleich.
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - OLG München
AG Kempten
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.375,88 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die Ehegatten, die am 7. März 1988 miteinander die Ehe geschlossen haben, lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geb. 3. August 1963) wurde dem Ehemann (Antragsgegner, geb. am 4. Februar 1962) am 31. März 2001 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. März 1988 bis 28. Februar 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Anrechte bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (im Folgenden: Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse) in Höhe von 291,47 DM (= 149,03 €) erworben, außerdem Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs -AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 387,23 DM (= 197,99 €). Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben in Höhe von 109,00 DM (= 55,73 €) erworben; außerdem hat sie Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 17.905,19 DM, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 83,28 DM (= 42,58 €) erworben.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften, und zwar im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 53,40 € und im Wege des erweiterten analogen Quasisplittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, begründet hat. Außerdem hat es den Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von 25,14 €, monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2001, durch Beitragszahlung in Höhe von 5.403,81 € zu begründen.
5
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts geändert. Es hat - in Übereinstimmung mit dem von der Ehefrau verfolgten Beschwerdeziel - die bei der Allianz Lebensversicherungs -AG bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen. Dementsprechend hat es für die Ehefrau lediglich im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von 25,36 € begründet.
6
Der Ehemann begehrt, dass die für ihn bei der Allianz Lebensversicherungs -AG begründeten Anrechte nicht einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

7
1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
8
Zwar wird der Ehemann mit der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung formal nicht benachteiligt; denn die Höhe der für die Ehefrau durch analoges Quasisplitting begründeten Anrechte bleibt hinter der Höhe der für sie vom Amtsgericht begründeten Anrechte zurück. Dennoch wird der Ehemann durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).
9
Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Das ist hier der Fall. Zwar hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich zuzuordnen, für eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung keine Bindungswirkung. Das mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste Gericht ist also - vorbehaltlich des § 242 BGB - nicht gehindert, Anrechte , die im vorausgegangenen Verfahren über den Versorgungsausgleich von diesem ausgenommen worden sind, entgegen dieser Würdigung dem Versorgungsausgleich zuzuordnen und einen güterrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte zu verweigern (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB). Dennoch besteht die Gefahr, dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Rahmen der noch ausstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. Diese Gefahr genügt, um den Ehemann durch eine möglicherweise unzutreffende Zuordnung seiner Lebensversicherung im Verfahren über den Versorgungssausgleich als beschwert anzusehen. Auch wenn diese Zuordnung seine Ausgleichspflicht im Versorgungsausgleich senkt, muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, eine richtige Zuordnung der Versorgung zu erreichen und Nachteile, die sich aus einer unzutreffenden Zuordnung für ein späteres güterrechtliches Ausgleichsverfahren ergeben können, abzuwenden.
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
11
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterfallen dem Versorgungsausgleich Anrechte auf Rentenzahlung nicht schon immer dann, wenn sie einen Versorgungszweck im allgemeinen verfolgen. Zwar sei nicht nötig, dass eine Versorgung wegen Alters erst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter eingreife. Unter den Zweck der Versorgung wegen Alters sei eine Rente jedoch nur dann einzuordnen, wenn sie der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen solle. Das sei bei den vom Ehemann begründeten Rentenanrechten der Allianz Lebensversicherungs-AG nicht der Fall. Diese Rente habe vielmehr Renditecharakter und verfolge einen allgemeinen Versorgungszweck: Sie werde aufgrund einer fünfjährigen Beitragszahlung von jährlich 10.000 DM ab dem 1. Dezember 2005 gewährt und tatsächlich monatlich 212,54 € betragen. Zwar werde sie bis zum Lebensende des Ehemannes gezahlt, dies jedoch bereits ab dessen 44. (richtig: 43.) Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt sei mit einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem aktiven Berufsleben bei einem üblichen Lebensverlauf nicht zu rechnen.
12
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
Zwar lassen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nicht von sonstigen, dem Güterrecht unterfallenden Rechtspositionen (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB) danach abgrenzen, ob sie Renditecharakter haben. Der Ertrag einer Anlage ist vielmehr auch für die in § 1587 Abs. 1 BGB genannten Versorgungsanrechte ein Auswahlgesichtspunkt, der für die Anlage von Versorgungsvermögen zunehmend Bedeutung erlangt. Erforderlich ist indes, dass ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht gerade der "Versorgung wegen Alters" dienen soll. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt, wie der Senat bereits dargelegt hat, vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Das verlangt, wie das Oberlandesgericht zu Recht betont, zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit der Beamtenversorgung. Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938).
14
Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht - in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise - verneint. Der Ehemann bezieht die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründete Rente bereits mit dem 43. Lebensjahr. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen können, dieser Bezugszeitpunkt sei im Hinblick auf einen - verglichen mit den Leitbildern der öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme - vorgezogenen Ruhestand gewählt worden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies rechtfertigt die Annahme , dass die vom Ehemann bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abgeschlossene Lebensversicherung keine Versorgung wegen Alters ist, die dem Versorgungsausgleich unterliegt und deshalb gemäß § 1587 Abs. 3 BGB einen güterrechtlichen Ausgleich ausschließt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Kempten, Entscheidung vom 26.02.2004 - 3 F 319/01 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 30 UF 135/04 -

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 262/04
vom
11. September 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen
aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich
allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - OLG Karlsruhe
AG Sinsheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22. Oktober 1965) betreut wird.
3
In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich von 160,92 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
4
Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 €, die des Ehemannes auf 398,49 €; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen , deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351,00 € betrug. Im Jahre 2001 betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 €.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von (160,92 € : 2 =) 80,46 € übertragen hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Umstand, dass sich die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften ergibt , die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Rentenanwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche - durch Erwerbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen diese dem Versorgungsausgleich.
8
Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehemann während der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die durch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.
9
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligationsmäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen.
10
Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei deshalb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch der Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert.
Es sei insbesondere ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nennenswerte Altersversorgung erreichen könne.
11
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten , in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall.
13
Das Oberlandesgericht geht mit Recht und zutreffender Begründung davon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, dem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Rentenanwartschaften , die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind.
14
Der Umstand, dass der Ehemann während der Ehe als selbständiger Transportunternehmer tätig war und deshalb nicht auch seinerseits Versorgungsanrechte begründet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten und lässt den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser Tätigkeit lediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Trennungsunterhalt an sie nicht in der Lage war.
15
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht deshalb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes derzeit zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann - nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in der Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum einen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung durch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst 41 Jahre alt und damit - auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs - durchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in angemessenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre älter als die Ehefrau und weiterhin selbständig. Die Folgerung des Oberlandesgerichts , es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsunfähige - Ehemann, der über keine sein Existenzminimum sichernden Versorgungsanwartschaften verfügt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte Altersversorgung werde erlangen könne, ist naheliegend und jedenfalls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es aus, dem Ehemann den Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen.
16
Der Umstand, dass der Ehemann über eine Kapitallebensversicherung verfügt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der Schuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn in diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versicherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der Ehezeit begründet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung kann nicht über den Versorgungsausgleich korrigiert werden.
17
Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände nicht den Schluss, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehefrau grob unbillig belasten würde. Dass das Oberlandesgericht eine solche Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annahme lässt sich insbesondere nicht auf die von ihm angeführten Rechtsprechungszitate stützen. Die Gesamtschau führt, wie auch vom Oberlandesgericht angedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten aufgrund der von ihnen gewählten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur höchst unzulänglich gesichert erscheint, die deutlich lebensjüngere Ehefrau aber wesentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der Versorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben.
18
Ein auf die Härteklausel des § 1587c BGB gestützter Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in Betracht. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, Entscheidung vom 14.07.2004 - 21 F 21/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 UF 213/04 -

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 172/11
vom
1. Februar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem
Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand
für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192). Bei der internen
Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist
deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine
Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich.
b) Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand
ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten
in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung
erwachsenden Mehrkosten.
c) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für
jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.
d) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen
der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung
durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen
des Versorgungsträgers zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 2.592 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 28. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 2. Dezember 1966 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
3
Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden : DRV Bund) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden : Volkswagen AG) erlangt. Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 €, für die Beteiligungsrente I einen solchen von 4.056,19 € und für die ATZ-Ausgleichsrente einen solchen von 25.242,37 € errechnet und hiervon jeweils pauschal 2 % als Teilungskosten geltend gemacht.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund 32,9268 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97 €, aus der "Beteiligungsrente I" in Höhe von 1.987,54 € und aus der "ATZ-Ausgleichsrente" in Höhe von 12.371,19 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat es die insoweit höheren Teilungskosten bezüglich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auf je 500 € begrenzt.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Volkswagen AG, mit der diese eine Berücksichtigung höherer Teilungskosten sowie ein Absehen vom Ausgleich der Beteiligungsrente I wegen dessen Geringfügigkeit begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Das Amtsgericht habe die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente zu Recht auf 500 € begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besonders werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter einem Pauschalwert von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 € sei zur Abgeltung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rahmen einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.
10
Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts zu Recht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch das Anrecht des Ehemannes aus der Beteiligungsrente I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügigen Anrechts sei aus besonderen Umständen gerechtfertigt. Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers in "unterschiedliche Beteiligungsrenten" könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG solle u.a. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch einen Versorgungsträger, auch wenn in den Rentenbescheiden die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufgeführt seien. Auch eine Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde.
11
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
12
a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt.
13
Bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG beruht insgesamt auf einer Direktzusage, setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der ATZ-Ausgleichsrente. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert und ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienstjahren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form vermögenswirksamer Leistungen der Volkswagen AG, die betriebsintern verbucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zurzeit 27 € gewährt und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die ATZ-Ausgleichsrente ist arbeitgeberfinanziert. Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und gewährt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt.
14
Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfahren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth).
15
b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausgleich des Anrechts aus der Beteiligungsrente I bestätigt, obwohl der auszugleichende Kapitalwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG darstellt.
16
aa) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des Ausgleichswerts ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der Volkswagen AG maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der Teilungsord- nung der Volkswagen AG iVm § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG ein Kapitalbetrag.
17
Die Volkswagen AG, deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegriffen wird, schlägt für die Beteiligungsrente I unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 81,12 € einen Ausgleichs-Kapitalwert von 1.987,54 € vor. Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €).
18
bb) Der Ausgleich der Beteiligungsrente I ist trotz deren geringen Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
19
§ 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).
20
(1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen hat, lässt das Gesetz offen.
21
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BTDrucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43).
22
Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628). Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.
23
Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61).
24
(2) Ob sich die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten.
25
Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht nur das einzelne Anrecht heranzuziehen , sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.).
26
Nach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG jedesAnrecht einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht (OLG Stuttgart Beschluss vom 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Beschluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht; OLG Oldenburg Beschluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teilanrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei.
27
Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG, intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.
28
Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen wird, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der Volkswagen AG aus mehreren Bausteinen - zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts. Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der Volkswagen AG insgesamt um eine be- triebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt.
29
Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht einseitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jedenfalls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die Einzelbausteine möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
30
(3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebotenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz begründen.
31
Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.
32
(4) § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BTDrucks. 16/10144 S. 43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen.
33
(5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteiligungsrente I der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
34
Der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich geringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst ungeschmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten Teilungskosten sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2 % des Gesamtkapitalwerts (81,12 € von 4.056,19 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betrieblichen Altersversorgung nicht. Ein auf die Bagatellklausel gestützter Nichtausgleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 40 ff.).
35
c) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten auf Pauschalbeträge von je 500 € begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der ATZ-Ausgleichsrente auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand.
36
Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57).
37
aa) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Rechtslage - hiervon nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Teilungskosten den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, nicht erfassen. Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Einzelnen ersetzt verlangt werden kann.
38
(1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also nur diejenigen für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung "bei" der internen Teilung entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten Teilungskosten für die Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des Versicherungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f.; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
39
Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Gesetzesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegründung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum anderen vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Ausgleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 4; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).
40
(2) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Von § 13 VersAusglG werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familien- recht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.
41
Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 VersAusglG dem nicht entgegen. Die Bezeichnung "bei" der internen Teilung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der "durch" die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Mit § 13 VersAusglG soll also sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).
42
In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten aufnehmen muss, der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folgen der internen Teilung treffen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutretenden Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden.
43
Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgungssysteme keine Rolle spielen und der Halbteilungsgrundsatz am ehesten gewahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VersAusglG möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 37 f.). Dieser Vorgabe des Gesetzes und dem Anliegen des Gesetzgebers zu einer möglichst weitgehenden internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versorgungsberechtigten - regelmäßig auf eine externe Teilung als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken.
44
bb) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten für die Grundversorgung und die ATZ-Rente auf je 500 € für rechtmäßig erachtet , verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Volkswagen AG. Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach § 13 VersAusglG angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ver- pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die Teilungskosten , näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
45
Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das Gesetz allerdings offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
46
(1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer genauen , nachvollziehbaren Kalkulation darlegen.
47
(2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53). Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
48
In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andere wollen zur Begrenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG iVm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wertgrenze ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. Cisch/Hufer/ Karst BB 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht entsprochen (BT-Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.).
49
(3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten.
50
Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen , der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53).
51
Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
52
In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die Teilungskosten für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen.
53
(4) Ein Höchstbetrag der Teilungskosten kann allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bleiben ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.
54
Dass die Teilungskosten auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergrenze beschränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung , etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der privaten Versicherungswirtschaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufen- den Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Kosten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnommen werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen bereit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskosten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungsberechtigten verwaltet werden muss (vgl. zu der Problematik Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG bezieht, fallen in der Leistungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt wird.
55
Hinzu kommt, dass der Ausgleichsberechtigte in der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rahmen einer privaten Rentenversicherung anfallen, wie etwa die Auskunftserteilung nach § 4 a BetrAVG, die Anpassung nach § 16 BetrAVG, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensionsrückstellung , bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. BetrAVG die Leistung des Insolvenzsicherungsbetrages und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52; Niehaus BetrAV 2011, 140, 142; Wick FuR 2011, 436 f.).
56
(5) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der Volkswagen AG (in Übereinstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung) pauschal mit 2 % des ehezeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (ehezeitlicher Gesamtkapitalwert ) errechneten Teilungskosten missbilligt und auf 500 € begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung damit begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 €" geltend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der Teilungskosten hat es allerdings eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen … und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden" werde.
57
Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger Teilungskosten geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen. Die Volkswagen AG hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG auseinander gesetzt und dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
58
cc) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Volkswagen AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der Volkswagen AG zu den Verwaltungskosten in der Versicherungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichswertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung einer Rente gegen einen Einmalbetrag, dürften im Rahmen der Vergleichsberechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwaltungskosten zwischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des Ausgleichsbetrages und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des Ausgleichspflichtigen errechnet werden. Auch wird die Volkswagen AG näher zu der Frage vorzutragen haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert,zumal die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten" errechnet werden.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 14.10.2010 - 532 F 3466/09 S -
OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 - 2 UF 383/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 501/11
vom
18. Januar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf Anrechte "gleicher Art" im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2
VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (im
Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 und
XII ZB 328/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - OLG Koblenz
AG Koblenz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 9. Mai 2011 zu Ziffer 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0523 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer : ), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2233 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versiche- rungsnummer: ), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben ; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 18. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 30. September 2005 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Während der Ehezeit (1. September 2005 bis 31. Oktober 2009, § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 4,1045 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 €. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,4465 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 €.
4
Das Amtsgericht hat das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau im Wege der internen Teilung ausgeglichen und von einem Ausgleich des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes wegen Geringfügigkeit abgesehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verlangt die Ehefrau weiterhin auch eine interne Teilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG solle das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes betrage lediglich 0,2233 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.372,16 €. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die für das Ende der Ehezeit 3.024 € betrage. Von der Nichtberücksichtigung des geringfügigen Anrechts sei nicht deshalb abzusehen, weil das Anrecht bereits der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlag und die dortige Wert- grenze unterschritten worden sei. Zwar werde in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auf beiderseitige Anrechte gleicher Art anzuwenden sei. Dem folge das Oberlandesgericht aber nicht, weil sich die abweichende Auffassung nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren lasse. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen, sehe man vom erwähnten Vereinfachungszweck ab, nicht dafür, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszunehmen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte verfügten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 18 VersAusglG vielmehr generell für geringfügige Anrechte Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz zugelassen. Als Korrektiv bleibe der dem Familiengericht eingeräumte Ermessensspielraum , der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Die Gegenansicht verweise zwar darauf, dass der beiderseitige Ausgleich auch geringfügiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG gebotene Verrechnung keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordere. Eine solche Verrechnung bleibe dem Versorgungsträger aber von vornherein erspart, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG entfalle.
9
Soweit keine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliege, sei anschließend eine Geringfügigkeit der einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu prüfen. Sähe man dies anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden , dass auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG, die den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, keine Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
12
a) Im Ansatz zutreffend haben die Instanzgerichte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
13
aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil es sich dabei - anders als im Verhältnis zu Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) - um Anrechte gleicher Art handelt (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 19 ff.).
14
bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
15
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 23 ff.).
16
cc) Der Versorgungsträger der Ehegatten hat hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau einen Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 € und hinsichtlich der ehezeitlichen Anrechte des Ehemannes einen Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 € angegeben. Die Auskünfte werden von keiner Seite angegriffen und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beläuft sich mithin auf 11.239,06 € und liegt deutlich über der bei Ehezeitende im Jahre 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 €. Die Differenz der Anrechte ist somit nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, so dass nicht aus diesem Grund von einem Ausgleich der Anrechte abgesehen werden kann.
17
b) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG insoweit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen.
18
aa) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 € den Betrag der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert gering im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist.
19
bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung , ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung.
20
Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 VersAusglG "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.
21
Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 32 ff.).
22
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft wäre. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60).
23
Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 34).
24
cc) Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringfügige Differenz einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als gesetztes Ziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438).
25
Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Ehegatten ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 35 f.).
26
c) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei der Ausgleich ebenfalls im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG durchzuführen ist.
27
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte des beteiligten Versorgungsträgers ist im Wege des Hin-und-her-Ausgleichs über die interne Tei- lung beider Anrechte zu entscheiden. Eine Verrechnung der Anrechte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG erfolgt erst im Rahmen des Vollzugs durch den Versorgungsträger.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 192 F 414/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.08.2011 - 13 UF 581/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 344/10
vom
30. November 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern
erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind
Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt
und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen
ist.

c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der
den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung.

d) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzlichen
Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1

e) Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert
gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger
verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung
, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträger
ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - OLG Stuttgart
AG Balingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 zu Ziff. 2 und 3 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungsnummer ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8131 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4281 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungs- nummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Versicherungsnummer ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (Versicherungsnummer ), bezogen auf den 31. Oktober 2001, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 8. November 2001 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 18. April 1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
3
Während der Ehezeit (1. April 1997 bis 31. Oktober 2001, § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 3,6262 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,8131 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.682,43 €. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,8561 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € sowie weitere 0,0655 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 0,0328 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74 €.
4
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 2. September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts derart durchgeführt, dass es, bezogen auf den 31. Oktober 2001 als Ende der Ehezeit, zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 1,8131 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Von einem Ausgleich der Anrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,8561 Entgeltpunkten und 0,0655 Entgeltpunkten (Ost) hat es nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 41 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
9
Das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau sei hälftig auszugleichen, nicht auszugleichen seien hingegen die Ehezeitanteile der Anrechte des Ehemannes. Ein Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG liege nicht vor. Im Rahmen des von § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens habe das Gericht anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ausgleich geboten sei, auch wenn von einem Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich abgesehen werden solle. Hierbei komme es auf die Versorgungssituation der Ehegatten an.
10
Die Ehefrau stelle mit ihrem Begehren auf Ausgleich aller Anrechte einseitig auf ihre eigene zukünftige Versorgungssituation ab, ohne diejenige des Ehemannes zu bedenken. Der Betrag, der der Ehefrau durch den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verloren gehe, sei zwar im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Bruttorente nicht unerheblich. Der Ehemann habe aber bislang geringere Rentenanwartschaften erworben. Dies belege, dass auch er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen sei. Eine Prognose, wie sich die künftige Versorgungssituation der 1969 geborenen Ehefrau und des 1974 geborenen Ehemannes darstelle, führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Weil die Ehefrau bereits während der Ehezeit höhere Erwerbseinkünfte als der Ehemann erzielt habe, gestalte sich seine Versorgungssituation aus derzeitiger Sicht nicht günstiger als diejenige der Ehefrau.
11
Nach der durch § 18 VersAusglG vorgegebenen Prüfungsreihenfolge komme nach Verneinung einer geringfügigen Differenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann zum Zuge, wenn es sich um gleichartige Anrechte handele. Ansonsten würde die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen, was sich nicht in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Norm bringen ließe.
12
Dafür, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG für Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gelte, spreche zwar, dass der Rentenversicherungsträger die jeweils übertragenen Entgeltpunkte gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechne und der Vereinfachungsgedanke, der der Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liege, dann an sich nicht zum Tragen komme. Diese Auslegung lasse sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen - abgesehen von dem erwähnten Vereinfachungszweck - nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte.
13
Als Korrektiv bleibe der Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Bei der Abwägung der Effizienz eines (möglichst vereinfachten) Verwaltungshandelns gegen das Interesse des einzelnen Ehegatten sei nicht nur zu bedenken, dass eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG von vornherein erspart werde; vielmehr würden zusätzliche Probleme bei der Prüfung von Anpassungsregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG vermieden.
14
Die Nichtberücksichtigung der Anrechte des Ehemannes scheitere auch nicht an der Höchstgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die korrespondierenden Kapitalwerte erreichten weder einzeln noch zusammengerechnet dessen Obergrenze, auch wenn die angleichungsdynamischen Anrechte im Vergleich zu den anderen Anrechten über eine herausragende Dynamik verfügten.
15
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
a) Die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG verstößt allerdings nicht bereits gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Berechtigung der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, was grundsätzlich auch die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens bedingt (so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000). Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichs (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45).
17
Die Halbteilung wird allerdings vom Gesetz nicht strikt eingehalten und erfährt in den §§ 3, 18 und 27 VersAusglG Durchbrechungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für ähnliche Konstellationen entschieden, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können und dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten grundsätzlich hingenommen werden müssen; eine Grenze ist erst dort zu ziehen , wo die wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 mwN; vgl. auch OLG Stuttgart vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/10 - juris Rn. 13 ff.). Auch aus Sicht des Verfassungsrechts wird mithin für bestimmte Fallkonstellationen ein Bedürfnis für die Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich gesehen und für gerechtfertigt erachtet. Die Einhaltung der (verfassungsrechtlichen) Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Eröffnung des Ermessensspielraums durch das Familiengericht im konkreten Einzelfall gewährleistet.
18
b) Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
19
aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, nicht jedoch auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost). Bei dem zuletzt genannten handelt es sich im Verhältnis zu den Anrechten , die in den alten Bundesländern erworben wurden, nicht um ein Anrecht "gleicher Art".
20
Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum , im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz ) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7).
21
Für die Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 120 f Abs. 2 SGB VI bestimmt aber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte (Ost) mit den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten nicht vergleichbar. Dies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik.
22
Obwohl § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf "Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG" Bezug nimmt, ist dessen Wertung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verweist (im Ergebnis auch FAKommFamR /Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versorgungsausgleich VIII Rn. 49; NK-BGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Auch sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen.
23
bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beachten , dass sich die Begriffe der maßgeblichen "Bezugsgröße" im Zusammenhang mit dem Renten- bzw. Kapitalbetrag und dermonatlichen "Bezugsgröße" nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschiedliche Werte beziehen.
24
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 12. Januar 2011 - 15 UF 136/10 - juris Rn. 32; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 7 UF 182/10 - juris Rn. 18; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 26; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 12; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438; aA MünchKommBGB/ Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 15 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 508).
25
Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung als Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genannt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54), vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch ist zu berücksichtigen , dass der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich einen Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten) sowie - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt - den korrespondierenden Kapitalwert in Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der Rententräger nach dem Gesetz nicht zwingend mitteilen muss, hätte der Begriff "Bezugsgröße" in § 5 VersAusglG eine andere Bedeutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950). Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass.
26
Der Versorgungsträger des Ehemannes, dessen Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt hinsichtlich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten vor. Dies ergibt einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 €. Bei der Ehefrau beträgt der - ebenso unbestrittene - Ausgleichswert 1,8131 Entgeltpunkte und somit der korrespondierende Kapitalwert 9.682,43 €. Die Differenz beträgt 7.396,27 € und liegt somit deutlich über der bei Ehezeitende im Jahr 2001 gel- tenden Bagatellgrenze von 2.748,71 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 4.480 DM bzw. 2.290,59 €).
27
c) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet insoweit keine Anwendung.
28
aa) Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,4281 Entgeltpunkten einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.286,16 € ergibt, dieser Betrag die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.748,71 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert "gering" i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist.
29
bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 14). Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Allerdings ist das Verhältnis des § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
30
(1) Nach einer Ansicht schließt der Umstand, dass Anrechte "gleicher Art" i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen, nicht aus, dass einzelne solcher Anrechte zusätzlich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Überschreiten der Bagatellgrenze überprüft werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Thüringen NJW 2010, 3310, 3311; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 21; Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4). Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsehe.
31
(2) Nach einer anderen Ansicht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 10. Januar 2011 - 2 UF 63/10 - juris Rn. 19 ff.; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438).
32
(3) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 VersAusglG "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.
33
Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 31, 45; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 1 VersAusglG Rn. 2). Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45).
34
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein Hin-und-Her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung , die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39).
35
Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringe Differenz einen NichtAusgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Seine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind.
36
Der Senat verkennt nicht, dass Fälle verbleiben, in denen gleichartige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern nicht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zu verrechnen sind und daher doch ein gewisser Verwaltungsaufwand erforderlich werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich führt dies aber nicht zu einer anderen Beurteilung des Grundsatzes (im Ergebnis auch Wick FuR 2011, 436, 438).
37
d) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
38
aa) Auch insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) von 0,0328 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74 € die Bagatellgrenze von 2.748,71 € nicht überschreitet, so dass der Ausgleichswert "gering" i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist.
39
bb) Soweit das Oberlandesgericht argumentiert, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, ist dem zuzustimmen (aA Bergner NJW 2010, 3269, 3272; ders. FamFR 2010, 221, 223). Ein genereller Ausschluss der Anwendbarkeit auf jene Anrechte ist nicht gerechtfertigt.
40
Allerdings hat das Oberlandesgericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum , einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen , nicht auszugleichen. In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen.
41
Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG konkrete Ziele verfolgt. Wie bereits ausgeführt, soll mit § 18 Abs. 2 VersAusglG vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes.
42
Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Anrechte, die ein Ehegatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie jene , die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsberechtigten muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorgenommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen (i.E. ebenso OLG München Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 12 UF 1715/10 - juris Rn. 8 und FamRZ 2011, 646; OLG Thüringen Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 27; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 16 ff. und FamRZ 2010,

1804).

43
Daneben sind im Rahmen der Ermessensausübung noch weitere Kriterien zu berücksichtigen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers spricht bei der Abwägung zum Beispiel für den Ausgleich eines Anrechts, dass der Ausgleichsberechtigte dringend selbst auf Bagatellbeträge angewiesen ist, etwa weil seine Anrechte bisher relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerbs- tätigkeit nicht mehr ausbauen kann (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 10). Für einen Ausgleich kann weiter der Umstand streiten, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist und der Ausgleichsberechtigte Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwerben würde (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Insoweit ist aber zu beachten, dass die Bagatellklausel ins Leere liefe, wenn jede nur denkbare spätere Erfüllung einer solchen Wartezeit ein Grund wäre, vom Nicht-Ausgleich abzusehen (FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 16; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9). Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Schließlich kommt dem Wunsch der Ehegatten nicht unerhebliche Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/10144 S. 61). Das folgt auch aus den erweiterten Dispositionsbefugnissen, die den Ehegatten mit § 6 VersAusglG eingeräumt worden sind (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 21).
44
Im Rahmen der Ermessensausübung kommt somit bei bestimmter Fallgestaltung auch eine Gesamtschau der Versorgungssituation der Eheleute in Betracht. Neben Halbteilungsgrundsatz und Gesetzeszweck sind dann auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich einer besonderen Versorgungssituation zu beurteilen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die regelmäßige Erstellung einer Vorsorgevermögensbilanz auf Kapitalwertbasis vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht (mehr) gewollt ist. So wurde die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG-RegE (BT-Drucks. 16/10144 S. 11, 61) im Laufe des Gesetzge- bungsverfahrens gestrichen (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Es stünde dem Willen des Gesetzgebers entgegen, wenn nunmehr doch im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig die Erstellung und Auswertung einer Gesamtversorgungsbilanz gefordert würde.
45
cc) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch insoweit keinen Bestand haben.
46
Allerdings unterliegt die Ermessensentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).
47
Das ist vorliegend allerdings der Fall. Das Oberlandesgericht hat den im Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigenden Halbteilungsgrundsatz verkannt , indem es seine Erwägungen allein auf die Versorgungssituation der Ehegatten gestützt, und somit von dem ihm zustehenden Ermessen unsachgemäßen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Zwar ist zutreffend, dass angesichts der bislang von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auch der Ehemann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und sich seine Versorgungssituation nicht günstiger darstellt als diejenige auf Seiten der Ehefrau. Allein dies rechtfertigt jedoch keinen Ausgleich, der hinter der Halbteilung aller von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Anrechte zurück bleibt, wenn der Zweck des § 18 VersAusglG nicht eintreten kann.
48
Hier kommt hinzu, dass auch der Ausgleich des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert und dadurch keine zusätzliche Splitterversorgung entsteht. Weil die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, muss der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen. Ein zusätzlicher Ausgleich des Anrechts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt daneben kaum ins Gewicht. Auch dieses Anrecht wird auf dem bereits vorhandenen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und im Falle der erstrebten Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) mit diesem zusammengeführt. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes aus § 1 Abs. 1 VersAusglG ist hier deswegen auch ein Ausgleich des einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten.
49
e) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Weil ein Ausschluss des Ausgleichs einzelner Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt, sind auch die An- rechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Balingen, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 F 271/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2010 - 18 UF 72/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 328/10
vom
30. November 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die
jeweils in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um
Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne
des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI);
für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, ist der Kapitalwert
heranzuziehen.

c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18
Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine
Anwendung.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 328/10 - OLG Stuttgart
AG Heilbronn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 17. März 2010 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Ziff. II 2. geändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer , zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3094 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto Nummer bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben ; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 13. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. März 2010 die am 23. Juli 2004 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden : Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
3
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 2004 bis 30. September 2009, § 3 VersAusglG) ausschließlich jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es, bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 2,2579 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau übertragen und nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,6188 Entgeltpunkten (Ausgleichswert: 0,3094 Entgeltpunkte) abgesehen hat.
4
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch der Anwartschaft der Ehefrau begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesge- richt ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2010, 1805 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
8
Die Einbeziehung der Versorgungsanrechte der Ehefrau in den Versorgungsausgleich sei zwar nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen; jedoch lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor, denn der Ausgleichswert sei gering. Ausnahmegesichtspunkte, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs dennoch rechtfertigen würden, habe der Ehemann nicht dargelegt und seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere die "versorgungswirtschaftliche" Lage der Beteiligten rechtfertige kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Auch scheide eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten, wie sie § 18 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG-RegE (BTDrucks. 16/10144 S. 11) zunächst für Fälle der vorliegenden Art vorgesehen habe, aus. Die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs sei allein wegen der Belange der Ehegatten und nicht auch der Versorgungsträger zulässig.
9
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Im Ergebnis zutreffend ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen , dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliegen. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
11
aa) Beide Ehegatten haben jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern erworben. Dabei handelt es sich um Anrechte gleicher Art.
12
Die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hinund -her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren , bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen , wobei Wertidentität nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55). Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten nicht nur annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind, sondern dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7).
13
Für die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach gelten als erworbene An- rechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
14
Auch wenn § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf "Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG" Bezug nimmt, ist dessen Wertung im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verweist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; im Ergebnis auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 49; NK-BGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Auch sind keine wesentlichen Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen.
15
bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Begriffe maßgebliche "Bezugsgröße" im Zusammenhang mit dem Renten- bzw. Kapitalbetrag und monatliche "Bezugsgröße" nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschiedliche Werte beziehen.
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Soweit das Oberlandesgericht bei der Prüfung, ob die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, die Rentenwerte als monatliche Bezugsgrößen zugrunde gelegt hat, ist dies unzutreffend; es hätte vielmehr die Prüfung anhand der Kapitalwerte vornehmen müssen. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also nicht ein Rentenbetrag , so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (im Ergebnis auch OLG Brandenburg Beschluss vom 12. Januar 2011 - 15 UF 136/10 - juris Rn. 32; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 7 UF 182/10 - juris Rn. 18; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Jena Beschluss vom 4. November 2010 - 2 UF 349/10 - juris Rn. 26; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - juris Rn. 12; OLG Jena NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438; aA MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 15 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 508).
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Gründe, bei der Beurteilung der Geringwertigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung von der gesetzlichen Vorgabe abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genannt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54), vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich einen Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten ) sowie - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt - den korrespondierenden Kapitalwert in Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der Rententräger nach dem Gesetz gar nicht mitteilen muss, hätte der Begriff "Bezugsgröße" in § 5 VersAusglG eine andere Bedeutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente. Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass (ebenso Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950).
18
Indessen ergibt auch die danach gebotene Überprüfung anhand des korrespondierenden Kapitalwerts, dass die maßgebliche Bagatellgrenze überschritten ist und § 18 Abs. 1 VersAusglG einem Ausgleich beider Anrechte nicht entgegensteht. Der Versorgungsträger des Ehemannes, dessen Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt einen Ausgleichswert von 2,2579 Entgeltpunkten vor. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.874,62 €. Bei der Ehefrau beträgt der - ebenso unbestrittene - Ausgleichswert 0,3094 Entgeltpunkte. Dies ergibt einen korrespondierenden Kapitalwert von 1.901,24 €. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt 11.973,38 € und liegt somit deutlich über der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €).
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b) Unzutreffend hat jedoch das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet vorliegend keine Anwendung.
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aa) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass das hier betroffene Anrecht der Ehefrau einen geringen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG aufweist. Er beläuft sich auf 0,3094 Entgeltpunkte; hieraus errechnet sich ein korrespondierender Kapitalwert von 1.901,24 €. Dieser Betrag unterschreitet die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024 €, so dass der Ausgleichswert "gering" im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist.
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bb) Streitig ist jedoch, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG überhaupt auf Anrechte "gleicher Art" im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG Anwendung findet. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen , wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen.
22
Einerseits wird vertreten, dass auch ein Anrecht "gleicher Art" im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG im Falle eines geringen Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen sein kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Jena NJW 2010, 3310, 3311; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 21; Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4; vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 646, wonach zwar die Anwendung des Absatzes 2 nicht ausgeschlossen sein soll, ein Ausgleich gleichwohl wegen nicht nennenswerten Aufwandes durchzuführen ist). Begründet wird dies u. a. damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsieht.
23
Nach anderer Ansicht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG beigleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (OLG Hamburg vom 10. Januar 2011 - 2 UF 63/10 - juris Rn. 19 ff.; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438).
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cc) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Sie findet nicht nur im Wortlaut der Norm ihre Stütze, sondern wird auch durch eine teleologische bzw. verfassungskonforme Auslegung bekräftigt.
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Der Wortlaut des § 18 VersAusglG unterscheidet zwischen Anrechten "gleicher Art" (Absatz 1) und "einzelnen" Anrechten (Absatz 2). Dabei ist "einzeln" als Abgrenzung zu "gleicher Art" zu verstehen.
26
Die beim Wortlaut vorgenommene Differenzierung beruht auf Sinn und Zweck der Norm des § 18 VersAusglG. Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering, weshalb sich ein Hin-und-herAusgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Der Verzicht auf die Teilhabe an kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen.
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Im Übrigen widerspräche die von der Gegenauffassung vorgenommene Auslegung den Grundsätzen einer verfassungskonformen Auslegung. Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 31, 45; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 1 VersAusglG Rn. 2). Zwar kann die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Eine entsprechende Regelung muss jedoch verhältnismäßig sein.
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Die Regelung des § 18 VersAusglG ist zwar grundsätzlich geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinsichtlich eines für die Parteien nicht vorteilhaften Ausgleichs zu bewahren. Wenn jedoch ein Ausgleich von Anrechten gleicher Art nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würde das Gesetzesziel nicht erreicht , wenn ein solches Anrecht zugleich als "einzelnes Anrecht" der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen wird. Denn der Verwaltungsaufwand, der beim Versorgungsträger durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 439). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck hat, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt.
29
Im Übrigen würden in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte gleicher Art nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hinreichend groß, der Ausgleichswert eines dieser Anrechte aber im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG gering ist, bei der kumulativ möglichen Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die vom Gesetzgeber ebenfalls in den Blick genommenen Belange der Parteien (vgl. dazu BT-Drucks. 16/10144 S. 60) nicht hinreichend beachtet. Dies zeigt schon der vorliegende Fall. Für den Antragsteller wäre es durchaus vorteilhaft, wenn die Anwartschaft der Antragsgegnerin in den Ausgleich eingestellt würde, weil sich dadurch die Gesamtbelastung zu seinen Gunsten reduzierte, ohne allerdings - wie die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG gezeigt hat - unter die Bagatellgrenze zu fallen.
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Da die gesetzlichen Zielvorstellungen in dieser Fallkonstellation nicht erfüllt werden können, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Seine Durchbrechung durch die Anwendung der Bagatellklausel wäre in diesen Fällen sachlich nicht zu rechtfertigen. Sie wäre zur Erreichung des gewünschten Zwecks nicht geeignet und darüber hinaus auch im engeren Sinne unverhältnismäßig , weil insofern maßgeblich auf die Ausgleichsdifferenz abzustellen ist. Von daher schließt auch eine verfassungskonforme Auslegung die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG aus.
31
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Da die Überprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ergeben hat, dass die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte gleicher Art die maßgebliche Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten hat, sind unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts beide Anrechte im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 17.03.2010 - 4 F 2067/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2010 - 15 UF 85/10 -

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.