Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2009 - XII ZB 70/09

bei uns veröffentlicht am25.11.2009
vorgehend
Amtsgericht Wolfsburg, 17 F 3243/07, 09.10.2008
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 UF 164/08, 05.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 70/09
vom
25. November 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin
Dr. Vézina, den Richter Dose und den Richter Schilling

beschlossen:
1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. 2. Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller bewilligt. 3. Der Beklagte hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 135 € ab dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. 4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.021,64 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Oktober 2008 zur Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt verurteilt. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 23. Oktober 2008 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit einem am 21. November 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin zu 1 eine Frist bis zum 2. Januar 2009 gesetzt. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung des Beklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Frist zur Begründung der Berufung bereits abgelaufen sei, hat der Beklagte am 26. Januar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zugleich hat der Beklagte seine Berufung begründet.
3
Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag sei zurückzuweisen , weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe am 2. Januar 2009 zu laufen begonnen.
4
Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20. März 2009 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte beim Berufungsgericht hiergegen zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, hat er am 15. April 2009 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt und um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
5
Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss auf die Gegenvorstellung abgeändert und dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Regelung aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO außer Acht gelassen, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat betrage. Dass die Fristsetzung des Berufungsgerichts vorher von der Angestellten falsch interpretiert und eingetragen worden sei, beruhe entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten.
6
Anschließend haben die Parteien die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

7
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind mit Ausnahme der Gerichtsgebühren den Klägern aufzuerlegen.
8
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
9
Für die Kostenentscheidung kommt es danach vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen wären , wenn es sich nicht erledigt hätte (vgl. BGHZ 67, 343, 345 = NJW 1977, 436; BGH Beschluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05 - NJW 2007, 3429; siehe auch BGHZ 123, 264, 265 f. = NJW 1994, 256; Zöller/Phillippi ZPO 27. Aufl. § 91 a Rdn. 24).
10
Hätte das Berufungsgericht seinen angefochtenen Beschluss nicht abgeändert , hätte der Senat den Beschluss auf die Rechtsbeschwerde voraussichtlich aufgehoben. Denn das Berufungsgericht hat - wie es in seinem abhelfenden Beschluss vom 20. April 2009 selbst eingeräumt hat - nicht beachtet, dass die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Im Übrigen lagen nach Auffassung des Berufungsgerichts die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, weshalb es dem Beklagten schließlich antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt hat.
11
Damit wären die Kläger - ohne erledigendes Ereignis - im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen gewesen mit der Folge, dass sie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO hätten tragen müssen. Demgemäß waren ihnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nach § 91 a ZPO aufzuerlegen.
12
Allerdings war von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO richtig angewandt hätte.

III.

13
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb dem Beklagten entsprechend seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe mit Raten zu bewilligen war.
Hahne Fuchs Vézina Dose Schilling

Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 17 F 3243/07 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.03.2009 - 2 UF 164/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2009 - XII ZB 70/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2009 - XII ZB 70/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2007 - VI ZR 233/05

bei uns veröffentlicht am 07.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 233/05 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 7. Mai 2007 beschlossen: Der

Referenzen

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 233/05
vom
7. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 7. Mai 2007

beschlossen:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1997 wirkungslos geworden.

Gründe:

I.

1
Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit hat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt: "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."
2
Der Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IMSekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte.
3
Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde; dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche Stellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und frühere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.
4
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei "IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig" gewesen, weil dies nicht zutreffe.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni 1998 (VI ZR 205/97 - BGHZ 139, 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht das Revisionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob sie einer für den Äußernden günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner aufzuerlegen.

II.

6
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen.
7
1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisionsverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ 123, 264, 265 f.).
8
2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Revision des Beklagten zurückzuweisen gewesen.
9
a) Nach der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Auslegung der fraglichen Äußerung hat der Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der öffentlichen und politischen Meinungsbildung des Wahlvolks in der Zeit einer Volksabstimmung be- rechtigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Stellung des Beklagten als Parteipolitiker und Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses mit berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hätte ein Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 BGB bejaht werden müssen.
10
Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit der Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den Kläger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG Berlin AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994, 926) die Äußerung für berechtigt halten konnte.
11
b) Im Revisionsverfahren wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu beurteilen gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftstücke vorgelegt hat, die gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen sollen.
12
Mit Ausnahme eines Vermerks über eine Abteilungsleiterbesprechung in der Staatssicherheit der DDR stellen die neu vorgelegten Schriftstücke schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies schließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus (vgl. BGHZ 30, 60, 64 f.; 46, 300, 303; BGH, Urteile vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88 - NJW-RR 1989, 258).
13
Auch der vorgelegte Vermerk über eine Abteilungsleiterbesprechung, wonach vom Staatssicherheitsdienst der DDR Anfang 1970 u.a. ein "IMV" unter dem Namen Sekretär "geworben" worden sein soll, hätte eine Aufhebung des Berufungsurteils aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, denn allein die Prozessökonomie würde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren wegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO das neu vorgelegte Schriftstück entgegen § 559 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, um damit eine Wiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. BGHZ 18, 59, 60; BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089).
14
c) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das Berufungsgericht sei zu weitgehend, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzuzeigen , die aus dem Verbot herausführen. Vielmehr durfte die Behauptung des Beklagten in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten werden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99 - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.