Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 1 StR 585/17

bei uns veröffentlicht am04.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 585/17
vom
4. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen des Vorwurfs des Erwerbs und Veräußerns von Insiderpapieren
unter Verwendung einer Insiderinformation u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:040619U1STR585.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte B. persönlich,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin des Angeklagten G. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2017 werden verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen, entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF unter Verwendung von Insiderinformationen Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung erworben bzw. (insoweit allein den Angeklagten B. betreffend) veräußert zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, und zwar den Angeklagten B. in 30 Fällen sowie in zwei Fällen vom Vorwurf der Anstiftung zum Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften, den Angeklagten W. in zwölf Fällen sowie den Angeklagten G. in zwei Fällen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft , die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, haben keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet:
3
1. In den Jahren 2001 und 2003 gründeten die Angeklagten B. und W. die M. GmbH und die C. GmbH, die in diesem Verfahren Verfallsbeteiligte gewesen sind. Die M. GmbH vermittelte in der Pharmazeutenbranche Personal in Führungspositionen; die C. GmbH beteiligte sich mit Wagniskapital an anderen Unternehmen aus dem Bereich der neuen Technologien. Der Angeklagte B. , ebenso wie der Angeklagte W. geschäftsführender Anteilseigner bei beiden Gesellschaften, stützte die C. GmbH fortlaufend mit Gesellschafterdarlehen; ohne seine Rangrücktrittsrückerklärungen wäre die C. GmbH insolvent gewesen.
4
a) Tatkomplex Me. AG: Vorwurf des verbotenen Insiderhandels gegenüber dem Angeklagten B. in 14 Fällen
5
An der Me. AG, einem "Biotech-Unternehmen", deren Aktien vornehmlich an der Frankfurter Börse gehandelt wurden, hielt die C. GmbH Anfang April 2008 225.000 Aktien, die M. GmbH 80.000 Aktien undder Angeklagte B. 650.000 Aktien. Im Zeitraum vom 25. April 2008 bis 26. Juni 2008 verkauften die Angeklagten B. und W. 70.000 Aktien aus dem Bestand der M. GmbH und 25.000 Aktien aus dem Bestand der C. GmbH. Der Schlusskurs im XETRA-Handel belief sich in diesem Zeitraum von 5,57 € bis 6,62 € je Me. -Aktie. Anfang Juni 2008 gab die Me. AG bekannt, keinen eigenen Vertriebsweg für ihre DermatologieProdukte aufzubauen.
6
Die Me. AG ließ im Juni 2008 in E. eine klinische Studie mit dem Medikamentenkandidaten R. , einem Produkt zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen, durchführen. Ein Proband erlitt am 28. Juni 2008 einen Herzinfarkt. Deswegen hielt die Me. AG am folgenden Tag die Studie an und meldete diesen Vorfall der medizinischen Aufsichtsbehörde. Am5. Juli 2008 verstarb der Proband. Die Me. AG veröffentlichte diese Ereignisse erst am 8. Juli 2008. Danach sank der Schlusskurs von 6,01 € vom Vortag (7. Juli 2008) auf 4,67 €. Gegen die Me. AG wurde wegen des Unterlassens einer Ad-hoc-Mitteilung eine Geldbuße verhängt.
7
Der Angeklagte B. veräußerte aus seinem Privatdepot am 2. Juli 2008 zu drei verschiedenen Tageszeitpunkten insgesamt 125.000 Aktien, am 3. Juli 2008 50.000 Aktien, am 4. Juli 2008 25.000 Aktien (Order erst am 7. Juli 2008 ausgeführt) sowie am 7. Juli 2008 zu fünf verschiedenen Tageszeitpunkten 205.000 Aktien (letzte Order teilweise erst am 8. Juli 2008 ausgeführt), aus dem Depot der C. GmbH am 4. Juli 2008 25.000 Aktien und am 7. Juli 2008 zu zwei verschiedenen Tageszeitpunkten 100.000 Aktien und aus dem Depot der M. GmbH am 7. Juli 2008 10.000 Aktien. Für diesen sechstägigen Zeitraum (UA S. 24) hatte der Angeklagte B. zudem eine soge- nannte "Stop-Loss-Order" erteilt: Danach sollten 100.000 Aktien bei Unterschreiten eines Kurses von 5,50 € verkauft werden. Drei andere Marktteilnehmer hielten die Abverkäufe vom 7. Juli 2008 für so auffällig (über 70 % des Gesamtumsatzes bezüglich der an diesem Tag gehandelten Me. -Aktien), dass sie dies dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen anzeigten.
8
b) Tatkomplex Micromet Incorporation
9
An der Mi. I. (Mi. ) mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hielt die C. GmbH im Oktober 2010 800.000 Aktien. Die Mi. -Aktien wurden "nahezu ausschließlich" an der US-amerikanischen Börse NASDAQ gehandelt; im Übrigen waren die Aktien in den Freiverkehr von fünf deutschen Börsenplätzen einbezogen. Der Angeklagte B. rechnete wegen der weltweiten finanzpolitischen Krisen ("Euro-Krise"; Finanzierung des US-Bundeshaushaltes) mit einem Einbruch der Aktienkurse; von künftigen Erfolgen der Mi. , insbesondere wegen deren Medikamentenkandidaten Bl. , war er hingegen ebenso wie derAngeklagte W. weiterhin überzeugt. Sie beschlossen daher im November 2010, die Aktien aus dem Bestand der C. GmbH zu veräußern, den daraus erzielten Erlös aber in den Erwerb von Mi. -Aktien bei einem Absinken des Kurses unter 5 US-$ zu reinvestieren. Daher verkaufte die C. GmbH im November und Dezember 2010 zunächst 300.000 Aktien. Als Anfang April 2011 die von der US-Regierung angestrebte Erhöhung der Schuldenobergrenze vom Kongress immer noch nicht genehmigt war, setzten die Angeklagten B. und W. ihre Verkäufe fort und veräußerten im Zeitraum vom 5. April 2011 bis 31. Mai 2011 400.000 Mi. -Aktien der C. GmbH, B. zudem 90.000 Aktien aus seinem Privatbestand.
10
aa) Nach einer am 11. Juli 2011 verkündeten Forschungskooperationsvereinbarung zwischen Mi. und der A. I. (A. ) hielten die Angeklagten B. und W. eine Übernahme durch dieses Pharmaunternehmen – eines der weltgrößten – für wahrscheinlich. Tatsächlich unterbreitete A. am 18. Juli 2011 ein unverbindliches Übernahmeangebot von 9 US-$ pro Aktie. Als Anfang August 2011 die Kreditwürdigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der hohen Verschuldensquote (über 100 % des Bruttoinlandsprodukts) stark angezweifelt wurde, sank auch der NASDAQ-Schlusskurs der Mi. -Aktie am 4. August 2011 erstmals unter 5 US-$. In Unkenntnis der Übernahmeverhandlungen und allein zur Umsetzung ihres Beschlusses aus dem November 2010 erwarben die Angeklagten B. und W. an sieben verschiedenen Tagen zwischen dem 5. und 23. August 2011 für die C. GmbH 800.000 Aktien, wobei sie am 5., 9. und 19. August 2011 mehr als einmal Käufe tätigten (insgesamt zwölf vorgeworfene Fälle des verbotenen Insiderhandels). Die hierfür erforderlichen Geldmittel stellte der Angeklagte B. der C. GmbH mittels zweier Darlehen über (umgerechnet) 2,0 Mio. US-$ und 1,0 Mio. € zur Verfügung.
11
bb) Um die Verhandlungsposition der Mi. zu stärken, erkundigte sich deren Vorstandsvorsitzender I. spätestens ab dem 24. August 2011 bei der B. In. -Gruppe, ob dort ebenfalls ein Übernahmeinteresse bestehe. Der Angeklagte B. , der Mitglied in einem Gesellschafterausschuss in dieser Gruppe war, aber immer noch nichts von den Übernahmeverhandlungen wusste, wollte dem Angeklagten G. aus Freundschaft bei dem Erwerb einer Arztpraxis helfen; dabei wollte er ihm allerdings keinen Geld- betrag ohne Gegenleistung und damit schenkungssteuerpflichtig überlassen. Dazu schlug er seinem im Aktienhandel unerfahrenen und nicht finanzkräftigen Freund vor, mittels von ihm gewährter Darlehen Mi. -Aktien zuerwerben und nach deren Veräußerung mit den erzielten Kursgewinnen die Darlehen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zurückzuzahlen sowie die Zinsen zu leisten. Neben den mit diesem Inhalt schriftlich niedergelegten Darlehensverträgen über zusammen 170.000 € sicherte der Angeklagte B. dem Angeklagten G. zu, im Falle eines Kursverlustes auf Darlehensrückzahlung sowie Zinsen zu verzichten und gar für die dann anfallende Schenkungsteuer aufzukommen. Am 1. September 2011 erwarb der Angeklagte

G.

20.000 Mi. -Aktien, am 6. September 2011 30.000 Stück.
12
cc) Auf ungeklärte Weise erfuhr der Angeklagte B. spätestens am 23. September 2011 von Mi. s Anfrage bei der B. In. -Gruppe und deren Absage vom 20. September 2011 sowie dem Übernahmeinteresse eines anderen Pharmaunternehmens, wie er in mit seinem Cousin ausgetauschten SMS-Nachrichten offenbarte. Indes nicht ausschließbar nur in Umsetzung des Beschlusses vom November 2010 erwarb er im Oktober 2011 zusammen mit dem Angeklagten W. für die C. GmbH weitere Mi. -Aktien, nämlich im Zeitraum vom 3. bis 17. Oktober 2011 an vier Tagen insgesamt 200.000 Aktien; dabei betrug der Kaufpreis für die letzten beiden Käufe über 5 US-$ pro Aktie.
13
Am 26. Januar 2012 machte A. die mit Mi. letztlich erzielte Übernahmevereinbarung zu einem Kaufpreis in Höhe von 11 US-$ pro Mi. -Aktie öffentlich. Am 8. Februar 2012 nahm der Angeklagte B. für die C. GmbH A. s Barabfindungsgebot an; damit erzielte die C. GmbH bezüglich der im Zeitraum vom 5. August 2011 bis 14. Oktober 2011 erworbenen 1 Mio. Mi. -Aktien einen Kursgewinn von umgerechnet fast 4,7 Mio. €. Einen Betrag von 12 Mio. US-$ vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 12,1 Mio. US-$ verwendete die Firma zur Rückführung der durch den Angeklagten B. gewährten Gesellschafterdarlehen. Dem Angeklagten G. verblieben vom Kursgewinn nach Abzug von Bankprovisionen , Steuern, Tilgung der Darlehen und Zahlung der Zinsen umgerechnet fast 176.000 €.
14
2. Das Landgericht hat sich in beiden Tatkomplexen nicht davon überzeugt , dass die Angeklagten Insiderinformationen verwendeten:
15
a) Im Tatkomplex "Me. " sei "schließlich trotz erheblicher verbleibender Verdachtsmomente nicht hinreichend sicher aus[zu]schließen" (UA S. 29), dass sich der Angeklagte B. , wie in seiner Einlassung dargelegt, bereits im März/April 2008 wegen seines Misstrauens gegenüber der Unternehmensführung der Me. AG, namentlich dem Vorstandsvorsitzenden H. , und des – im Juni 2008 letztlich offengelegten – Strategiewechsels des Unternehmens , keinen eigenen Vertriebsweg aufbauen zu können, entschloss, die Me. -Aktien abzustoßen, und auch im Tatzeitraum nur diese Entscheidung umsetzte. Für den Umstand, wann, von wem und unter welchen Umständen der Angeklagte B. vom Anhalten der Studie und Versterben des Probanden erfahren haben könnte, habe sich kein Aufklärungsansatz ergeben. Damit verbleibe als einziges, aber gewichtiges Belastungsindiz B. auffälliges Handelsverhalten im Zeitraum vom 2. bis 7. Juli 2008. Seine Einlassung, er habe kursschonend veräußern wollen und sei Ende Juni/Anfang Juli 2008 wegen eines Forums und Firmenumzugs stark beansprucht gewesen, sei mit den un- genutzten vorangegangenen Handelstagen und dem für Verkäufe günstigen Kursverlauf zu widerlegen. Der Beweggrund des Angeklagten B. für den massiven Abverkauf innerhalb von vier Handelstagen habe letztendlich nicht aufgeklärt werden können.

16
b) Im Tatkomplex "Mi. " sei erwiesen, dass die Angeklagten bis einschließlich 6. September 2011 nichts von den Übernahmeverhandlungen wussten. Bezüglich der vier Kauforder im Oktober 2011 sei trotz der von B. mittlerweile erlangten Kenntnis nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass er und der Angeklagte W. ausschließlich die bereits im November 2010 getroffene Entscheidung zum Wiedereinstieg umsetzten. Dafür spreche neben der Übereinstimmung der Höhe der reinvestierten Beträge (4.869.259,20 US-$) mit den zuvor erzielten Verkaufserlösen (4.658.589,79 US-$) insbesondere, dass die beiden Geschäftsführer der C. GmbH mindestens fünf Handelstage ungenutzt ließen.

II.


17
Die Revisionen sind unbegründet.
18
1. Die Verfahrensrüge, mit welcher die Staatsanwaltschaft die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages (§ 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) beanstandet, dringt nicht durch.
19
a) Die Staatsanwaltschaft beantragte – den Tatkomplex "Mi. " betreffend – die Vernehmung eines Kriminalbeamten zum Beweis der Tatsache, bei der Durchsuchung der Büroräume eines anderen Wagniskapitalunternehmens , das in demselben Gebäude wie die C. GmbH untergebracht war und zusammen mit dieser Gesellschaft mehrere Investitionen durchgeführt hatte , seien detaillierte Aufzeichnungen des geschäftsleitenden Organs, des Zeugen J. , nur zu anderen Zeiträumen außerhalb der Tatzeit (2011 bis Juli 2012) sichergestellt worden.
20
b) Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn es wird – neben dem nicht vorgelegten Sicherstellungsverzeichnis (§ 109 StPO) – vor allem nicht mitgeteilt, ob die vorgenannte Beweistatsache Gegenstand der Vernehmung des Zeugen J. gewesen ist.
21
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung, welche dem Freispruch von den Vorwürfen des Verstoßes gegen das Verbot des Insiderwertpapierhandels (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2b, Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 WpHG aF) zugrunde liegt (§ 261 StPO), hält der Nachprüfung noch stand.
22
a) Dabei ist für die in Rede stehenden Tatvorwürfe von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen:
23
aa) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF (wie derzeit nach Art. 14 Buchstabe a der Verordnung [EU] Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch [Marktmissbrauchsverordnung ] und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission [ABl. L 173 vom 12. Juni 2014 S. 1]) war es verboten , unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern. Dieses wirtschaftsverwaltungsrechtliche Verbot war nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF (derzeit § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG nF) strafbewehrt. Durch dieses abstrakte Gefährdungsdelikt sollen die Funktionsfähigkeit des organisierten Kapitalmarktes und die Chancengleichheit der Marktteilnehmer gewährleistet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09 Rn. 18).
24
bb) Die Unrechtskontinuität ist auch nach erstmaliger Inbezugnahme des Art. 14 Buchstabe a der europäischen Marktmissbrauchsverordnung durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG aF, normiert durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), gewahrt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 – 2 BvR 463/17; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 14 ff.).
26
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund gilt für die Beweiswürdigung:
27
aa) Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft , wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht (etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 500/18 Rn. 14 mwN).
28
Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl – wie hier aufgrund der auffälligen zeitlichen Nähe der Abverkäufe zur Erkrankung des Probanden und dem Anhalten der Studie, des Umfangs der Veräußerungen und der widerlegten Erklärungsversuche des Angeklagten B. im Tatkomplex "Me. " sowie der Kenntnis vom Übernahmeinteresse ab der zweiten Monatshälfte September 2011 im Tatkomplex "Mi. " – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH, Urteile vom 6. September 2006 – 5 StR 156/06 Rn. 16; vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15 Rn. 39 und vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11 Rn. 13). Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt wurden. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Auch wenn keine der Hilfstatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15 Rn. 43 mwN).

29
bb) An diesen Maßstäben gemessen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die die Angeklagten belastenden sowie entlastenden Umstände innerhalb einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen. Dabei hat es keinen der festgestellten relevanten Umstände außer Acht gelassen. Es hat insbesondere – anders als die Staatsanwaltschaft meint – den Zweifelssatz auch nicht rechtsfehlerhaft isoliert auf eine Hilfstatsache angewendet:
30
(1) Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 423/15 Rn. 8 mwN), auch nicht auf entlastende Hilfstatsachen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08 Rn. 24 mwN).
31
(2) Das Landgericht hat im Tatkomplex "Me. " rechtsfehlerfrei erkannt , dass vor allem der zeitliche Ablauf für das Verwenden von Insiderwissen spricht (vgl. zum Indizwert des Geschehensablaufs BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09 Rn. 20). B. s Beweggrund für die massiven Abkäufe gerade im Juli 2008 hat es trotz Widerlegung seiner Einlassung nicht aufzuklären vermocht. Zwar hat es sich auch nicht vom gegenüber der Verwendung von Insidertatsachen alternativen Geschehensablauf, nämlich allein der Umsetzung des Beschlusses von März/April 2008, überzeugt. Indes ist das Landgericht sich bei seiner umfassenden Gesamtwürdigung dieses eingeschränkten Beweiswerts bewusst gewesen. Es hat keineswegs diese Geschehensvariante mangels Widerlegbarkeit für erwiesen erachtet, was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1983 – 1 StR 50/83 Rn. 6-8 zur rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bei einem nicht widerlegten Alibi; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 – 2 StR 552/73, BGHSt 25, 285, 287).
32
Dass das Landgericht dennoch vernünftige Zweifel nicht zu überwinden vermocht hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Landgericht hat keinen entscheidungsrelevanten Umstand übersehen; die "Stop-Loss-Order", aus deren Erteilung auf die Vorstellung des Angeklagten B. von einem deutlichen Verlust zu schließen ist, ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend mitgewürdigt. Der tatgerichtliche Schluss auf eine Umsetzung der Entscheidung vom März/April 2008 im Juli 2008 ist zwar vielleicht nicht so naheliegend wie das Verwenden von Insiderwissen, bleibt aber möglich.
33
(3) Der Freispruch im zweiten Tatkomplex "Mi. " hat ebenfalls Bestand.
34
(3.1) Wiederum hat das Landgericht keinen Ermittlungsansatz dafür gefunden , wann, von wem und unter welchen Umständen der Angeklagte B. von A. s Übernahmeinteresse erfuhr. Dass es sich von der Umsetzung eines Gesellschaftsbeschlusses im November 2010 zur Reinvestition überzeugt hat, ist ein möglicher Schluss, wenngleich gerade in der Gesamtschau mit dem ersten Tatkomplex das Verwenden von Insiderinformationen näher gelegen hätte. Für den vom Landgericht gezogenen Schluss spricht immerhin , dass die Angeklagten B. und W. insgesamt die Geldsumme reinvestierten, die sie zuvor durch die Abverkäufe im Zeitraum von November 2010 bis Mai 2011 erlöst hatten. Dass die C GmbH die Aktienkäufe mittels vom Angeklagten B. gewährter Darlehen finanzierte, unterbricht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den finanziellen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Veräußerungserlös und dessen Reinvestierung bei fortlaufenden Geldab- und zuflüssen im Unternehmensbereich nicht. Das Landgericht hat nicht aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte B. aus seinem beträchtlichen Privatvermögen sogar noch höhere Darlehen zur Verfügung stellte; diesen Umstand hat es rechtsfehlerfrei dahin als entlastend gewürdigt, dass bei Kenntnis vom Übernahmeinteresse die Angeklagten weitere Aktien erworben hätten (UA S. 98). Die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang angeführte Email vom 26. August 2011 (UA S. 105), in welcher der Angeklagte B. gegenüber dem Angeklagten W. zu erkennen gab, "offen" zu sein, "noch weiter aufzustocken", hat das Landgericht mitgewürdigt. Diese Email belegt nicht mehr, als dass die beiden Angeklagten den Beschluss aus dem November 2010 abändern konnten; dass das Landgericht angenommen hat, dass sie sich bis zu einer solchen Änderung an die Entscheidung gebunden fühlten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
35
(3.2) Mit diesem Argument der Reinvestition aufgrund des Beschlusses vom November 2010 ist revisionsrechtlich nicht durchgreifend bedenklich, dass das Landgericht nicht auszuschließen vermocht hat, dass auch den letzten vier Kaufordern im Oktober 2011 keine neue Entscheidung der beiden geschäftsführenden Gesellschafter zugrunde lag. Mehr als zwei Drittel des Aktienerlöses war bereits vor Oktober 2011 reinvestiert; der Gesellschaftsbeschluss war mithin zum überwiegenden Anteil vor Oktober 2011 vollzogen. Daher erscheint der Schluss, dass die letzten vier Käufe von B. s Insiderwissen unbeeinflusst blieben und nur auf dem nicht mehr modifizierten Entschluss aus dem November 2010 beruhten, noch tragfähig begründet.
36
c) Es kann nach alledem offenbleiben, ob zur Anwendbarkeit des deutschen strafbewehrten Insiderhandelsverbots (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF) Auswirkungen des Handelns mit den Mi. -Aktien auf den Freiverkehr der deutschen Börsenplätze hätten besonders festgestellt werden müssen. Denn nach der Legaldefinition gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF waren Insiderpapiere nur solche Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einbezogen waren; § 12 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF erweiterte den Anwendungsbereich der Finanzinstrumente auf den organisierten Markt eines anderen EUMitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats. Mit der Vorschrift des § 38 Abs. 5 WpHG aF, wonach unter anderem dem Verbot eines Insidergeschäfts ein entsprechendes ausländisches Verbot gleichgestellt wurde, sollte das strafbewehrte Verbot des Insiderwertpapierhandels nicht auf die ausländischen Märkte außerhalb der Europäischen Union bzw. außerhalb der EWR-Vertragsstaaten erweitert werden (vgl. die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 31 Abs. 2 WpHG aF, eingeführt durch das Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften [Zweites Finanzmarktförderungsgesetz ] vom 26. Juli 1994 [BGBl. I S. 1749] in BT-Drucks. 12/6679, S. 57: "Funktionsfähigkeit des europäischen Kapitalmarktes"; vgl. im Übrigen Popp, wistra 2011, 169, 170 ff.).
Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 1 StR 585/17 zitiert 12 §§.

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(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber vo

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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Un

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems


(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finan

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 119 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf1.den inländischen Börsen- oder Marktpreis eine

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf 1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,3. d

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014


Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dü

Strafprozeßordnung - StPO | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände


Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 1 StR 585/17 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 1 StR 585/17 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2019 - 2 StR 500/18

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 500/18 vom 30. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:300119U2STR500.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Si

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2011 - 1 StR 38/11

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 38/11 vom 8. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 2011, an der teilgenommen haben: Vorsit

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2010 - 5 StR 224/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2006 - 5 StR 156/06

bei uns veröffentlicht am 06.09.2006

5 StR 156/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. und 6. Septemb

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2015 - 1 StR 423/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 423/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2015, an d

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2008 - 1 StR 292/08

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 292/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2008, an der teilgenommen haben

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Mai 2018 - 2 BvR 463/17

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 5 StR 532/16

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 StGB § 2 Abs. 3 OWiG § 4 Abs. 3 StPO § 354a Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2015 - 1 StR 235/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 235/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 10. Novem
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 1 StR 585/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2019 - 1 StR 219/17

bei uns veröffentlicht am 31.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 219/17 vom 31. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen des Verdachts des versuchten Betruges Nebenbeteiligte: ECLI:DE:BGH:2019:311019U1STR219.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundes

Referenzen

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

1.
Aktien,
2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten,
3.
Schuldtitel,
a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten,
b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565

1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,
2.
es sich nicht um Derivate handelt und
3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente.

(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen,
e)
derivative Geschäfte oder
f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,
2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2,
4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3,
5.
Emissionszertifikate,
6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und
7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.

(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.

(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2.
das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes.

(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft),
2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),
6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen,
7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.

(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind

1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als Herkunftsstaat gewählt haben,
3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(14) Inlandsemittenten sind

1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und
2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.

(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.

(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.

(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt;
2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.

(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von

1.
einem Index oder einer Indexkombination,
2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,
3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder
4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist.

(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.

(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,

1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und
2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird:
a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument;
c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung.

(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die

1.
nicht die Hauptverwaltung ist,
2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und
3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.

(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.

(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:

1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen,
2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder
3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.

(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem

1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist,
2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und
3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.

(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).

(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.

(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.

(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.

(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.

(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.

(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.

(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(38) (weggefallen)

(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
2.
ein genehmigter Meldemechanismus.

(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.

(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:

1.
die Europäische Union,
2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats,
3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,
4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft,
5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,
6.
die Europäische Investitionsbank.

(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und
2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.

(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch

1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang,
2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.

(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.

(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf

1.
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
2.
die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
3.
das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
4.
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
5.
die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
6.
die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
7.
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
8.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a)
der Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung,
i)
der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
j)
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
k)
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
k)
der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
l)
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
l)
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

1.
einen Emittenten mit Sitz im Inland,
2.
Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
3.
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf

1.
den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
2.
den Preis eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an einem organisierten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
4.
die Berechnung eines Referenzwertes im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
2.
als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
a)
entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insiderinformation weitergibt oder
b)
entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insidergeschäft tätigt,
2.
entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder einen Dritten dazu verleitet oder
3.
entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insiderinformation offenlegt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder
2.
in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine Börse oder einen Betreiber eines Handelsplatzes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(7) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

18
Maßgeblich ist deshalb, dass der Insider gerade in der Absicht handelt , für sich einen Sondervorteil aus seinen Insiderkenntnissen zu ziehen (Assmann/Cramer in Assmann/Schneider, WpHG 3. Aufl. § 14 Rdn. 25). Damit wird der Zielrichtung dieses Verbotstatbestands Rechnung getragen, die Chancengleichheit der Anleger auf dem Wertpapiermarkt zu sichern (in diesem Sinne auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6679, S. 47). Der Sondervorteil muss dabei auf dem Insiderwissen beruhen und darf nicht anfallen, wenn die Insidertatsache öffentlich bekannt würde (Ziouvas aaO S. 83). Dabei reicht es aus, wenn der Täter einen solchen Sondervorteil nur erstrebt.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3, § 73a, § 73c StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung.

I.

2

1. Das Landgericht Hamburg verwarnte mit seinem Urteil vom 11. April 2016 den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, K., wegen Marktmanipulation in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und vorsätzlichen Insiderhandels. Grundlage der Verwarnung wegen Insiderhandels war das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung. Zwei weitere Mitangeklagte, R. und P., verurteilte das Landgericht jeweils wegen leichtfertiger Marktmanipulation zu Geldbußen. Gegen die Beschwerdeführerin als Nebenbeteiligte wurde gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3, § 73a, § 73c StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung der Verfall von Wertersatz in Höhe von 390.000 Euro angeordnet. Hierdurch wurde das aus dem Insiderhandel Erlangte abgeschöpft, weil K. als deren Geschäftsführer in Vertretung der Beschwerdeführerin gehandelt hatte.

3

Die Beschwerdeführerin legte als Nebenbeteiligte ebenso wie der Verurteilte R. gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Das Urteil gegen den damaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, K., wurde rechtskräftig.

4

Durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl I S. 1514) wurde das zuvor in § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 WpHG normierte Verbot des Insiderhandels durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG ersetzt. Die Vorschrift lautete:

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insidergeschäft tätigt […]

5

Die entsprechende Änderung der Rechtslage trat gemäß Art. 17 Abs. 1 des 1. FiMaNoG am 2. Juli 2016 in Kraft. Für die in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) regelt Art. 39 MAR folgende Zeitpunkte für Inkrafttreten und Geltung:

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung [am 12. Juni 2014] im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 3. Juli 2016 mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 7 und 11, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absätze 13, 14 und 15, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5, die ab dem 2. Juli 2014 gelten.

6

Unter dem 7. Juli 2016 veröffentlichte der Rechtsanwalt Rothenfußer in der Börsenzeitung einen Beitrag unter der Überschrift "Generalamnestie im Kapitalmarktrecht?". Darin wies er darauf hin, dass für den 2. Juli 2016 eine "Ahndungslücke" für nach dem Wertpapierhandelsgesetz begangene Straftaten bestanden habe, die über § 2 Abs. 3 StGB zu einer Straflosigkeit aller vor dem 3. Juli 2016 begangenen und nicht rechtskräftig abgeurteilten Taten führe. In der Literatur wurde diese Position in der Folgezeit gestützt (vgl. etwa Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, S. 2689; Rossi, ZIP 2016, S. 2437; derselbe, NJW 2017, S. 969; Gaede, wistra 2017, S. 41; Szesny, BB 2017, S. 515; Bülte/Müller, NZG 2017, S. 205). Auch die Beschwerdeführerin berief sich später auf diese "Ahndungslücke".

7

Der Generalbundesanwalt beantragte unter dem 30. November 2016, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zur Revision des Angeklagten R. führte er aus, dass eine Ahndungslücke nicht bestanden habe. Die Bezugnahme auf die Marktmissbrauchsverordnung habe dazu geführt, dass diese bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber für (mit)anwendbar erklärt worden sei. Es habe ein klarer gesetzgeberischer Wille für eine ununterbrochene Strafbarkeit bestanden. Darüber hinaus würde eine Ahndungslücke nicht zur Straffreiheit führen, da in diesem Fall eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässige gesetzliche Abweichung von § 2 Abs. 3 StGB anzunehmen sei.

8

In ihrer Gegenerklärung vom 19. Dezember 2016 vertrat die Beschwerdeführerin unter anderem den Standpunkt, die "Ahndungslücke" im Wertpapierhandelsgesetz habe auch der Verwarnung des Angeklagten K. wegen Insiderhandels und damit der Verfallsanordnung entgegengestanden. Daneben rügte sie die angeordnete Höhe des Verfalls.

9

Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 10. Januar 2017 die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die mit dem Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes eingetretene Rechtslage sei gegenüber der bei der Urteilsverkündung geltenden Rechtslage nicht günstiger für die Beschwerdeführerin. Insbesondere habe es keine Ahndungslücke gegeben, da die in § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung enthaltene Bezugnahme auf Art. 14 MAR dazu geführt habe, dass diese Vorschrift der Marktmissbrauchsverordnung bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit durch den Bundesgesetzgeber im Inland ab dem 2. Juli 2016 für (mit)anwendbar erklärt worden sei. Es handele sich bei § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung um eine Blankettnorm, die sich auf anderweitig geregelte Verhaltenspflichten beziehe. Diese Verweisung bedeute rechtlich den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschrift in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen. Dabei ergebe eine Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung, dass es auf die europarechtliche Gültigkeit der in Bezug genommenen Normen der Marktmissbrauchsverordnung nicht ankomme. Der nationale Gesetzgeber habe eine lückenlose Ahndung des Insiderhandels erreichen wollen, wozu er auch vor dem 3. Juli 2016 durch die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. L 96 vom 12. April 2003, S. 16) verpflichtet gewesen sei. Der Wortlaut des § 38 Abs. 3 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Mit der Formulierung "wer gegen die Verordnung […] verstößt, indem er […]" habe der Gesetzgeber lediglich in üblicher Weise die Bezeichnung der Verordnung "vor die Klammer gezogen", so dass in den folgenden Verbotsregelungen keine Vollzitate mehr erforderlich seien. Ein "Verstoß" könne im Übrigen auch dann vorliegen, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung bereits ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber in Deutschland für (mit)anwendbar erklärt worden seien. Es handele sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche statische Verweisung auf die Marktmissbrauchsverordnung, die dem Bestimmtheitsgebot genüge. Auch aus europarechtlicher Perspektive sei der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, einzelne Teile der Marktmissbrauchsverordnung vor ihrer europarechtlichen Geltung für in Deutschland anwendbar zu erklären. Es widerspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, dass Art. 14 MAR, auf den § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG verweise, seinerseits das verbotene Verhalten nicht tatbestandlich beschreibe, sondern lediglich den Begriff "Insidergeschäft" (Art. 14 Buchst. a MAR) verwende, dessen Verständnis er voraussetze.

10

Unter dem 30. Dezember 2016 (BRDrucks 813/16) wurde der Regierungsentwurf zu einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) veröffentlicht, das am 23. Juni 2017 verkündet wurde (BGBl I S. 1693). Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz wurde als Reaktion auf die behauptete Ahndungslücke § 52 WpHG mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39

(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

11

In der Entwurfsbegründung (BRDrucks 813/16, S. 258 ff.) heißt es hierzu:

Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz wurden die Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 38, 39 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geändert, um die erforderlichen Sanktionsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) zu schaffen. Diese Straf- und Bußgeldtatbestände enthalten Verweisungen auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und wurden am 2. Juli 2016 und damit einen Tag vor Geltung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Kraft gesetzt, damit die entsprechenden Bußgeldvorschriften die Voraussetzungen der Bestandschutzregelung in Art. 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung […] erfüllen.

Zwar kann gegen Straf- und Bußgeldvorschriften, deren Tatbestände auf europäische Bestimmungen verweisen (Blankettnormen), in der Regel erst mit Geltung der entsprechenden europarechtlichen Vorschriften verstoßen werden. In dem besonderen Fall der Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung […] wurden jedoch die straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften der Verordnung […] durch das Inkrafttreten der Sanktionsvorschriften vor dem Anwendungszeitpunkt der bewehrten EU-Verordnung bereits ab dem 2. Juli 2016 in Deutschland für anwendbar erklärt.

Die Absicht des Gesetzgebers, die straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften der Verordnung […] mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vorzeitig für anwendbar zu erklären, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich hervor. Vor diesem Hintergrund sind Zweifel aufgekommen, ob durch das vorgezogene Inkrafttreten am 2. Juli 2016 eine Sanktionslücke entstanden sei. Eine entsprechende Sanktionslücke am 2. Juli 2016 könnte auf Grund der Regelungen in § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch über den 2. Juli 2016 hinaus für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Bedeutung haben, die vor dem 2. Juli 2016 begangen wurden.

Es sollte jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen keine Unsicherheit darüber bestehen, ob Verstöße gegen Handlungsge- und -verbote aus Sicht des Gesetzgebers den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Mit der Übergangsvorschrift in § 51 WpHG soll diese Rechtssicherheit nunmehr für Straftaten nach § 38 WpHG und Ordnungswidrigkeiten nach § 39 WpHG, die unter Geltung der §§ 38, 39 WpHG in der bis zum Ablauf des 1.7.2016 geltenden Fassung begangen wurden, in der Weise hergestellt werden, indem für diese Verstöße ausdrücklich das Tatzeitrecht für anwendbar erklärt wird. Dadurch werden § 2 Absatz 3 StGB und § 4 Absatz 3 OWiG abbedungen.

Der Ausschluss des Prinzips der Meistbegünstigung in § 2 Absatz 3 StGB und § 4 Absatz 3 OWiG stellt keinen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes dar, da das Prinzip der Meistbegünstigung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und daher durch einfachgesetzliche Regelung abbedungen werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 1817/08). Ebenso steht Artikel 49 Absatz 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) der Regelung nicht entgegen, da dieser nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 GR-Charta eingeschränkt werden kann. Für die hier vorgenommene Einschränkung von Artikel 49 Absatz 1 Satz 3 GR-Charta ist nicht ersichtlich, dass der unionsrechtliche Grundrechtsschutz strengere Anforderungen aufstellen würde als der grundgesetzliche Grundrechtsschutz für eine Einschränkung der einfachgesetzlichen Regelungen in § 2 Absatz 3 StGB und § 4 Absatz 3 OWiG.

12

2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 20. Februar 2017 fristgerecht gegen die angegriffenen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Straftatbestand des Insiderhandels sei eine Blankettstraftat, und die ausfüllende Verbotsnorm habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung noch nicht existiert. Damit könnten auch Altfälle nach § 2 Abs. 3 StGB nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lasse keine Differenzierung danach zu, aus welchen Gründen die Änderung der Rechtslage erfolgt sei. Da das Urteil, das eine Vermögensabschöpfung zum Gegenstand habe, somit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, sei außerdem Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

II.

13

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

14

1. Die Vorschriften über die Anordnung des Verfalls sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, juris, Rn. 41).

15

2. Der gegen die Beschwerdeführerin gemäß §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73a Satz 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung angeordnete Verfall ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - jede auf einer verfassungswidrigen Verurteilung beruhende Verfallsanordnung eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts darstellt. Denn die der Verfallsanordnung zugrundeliegende Verwarnung des damaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wegen vorsätzlichen Insiderhandels verstößt ihrerseits nicht gegen Verfassungsrecht.

16

a) Die Verwarnung durch das Landgericht stützte sich auf den zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils gültigen Tatbestand des vorsätzlichen Insiderhandels (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung). Sie erging damit jedenfalls vor Eintritt der geltend gemachten Ahndungslücke. Ein in der Anwendung der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung statt der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung liegender Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 2 und 5 StGB wird durch die Verfassungsbeschwerde nicht gerügt und wäre auch ohne verfassungsrechtliche Relevanz. Die im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden Gesetzesfassungen weisen keine wesentlichen Unterschiede auf.

17

b) Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Bezugnahme in § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung auf Art. 14 der MAR habe dazu geführt, dass diese Vorschrift der Marktmissbrauchsverordnung bereits vor ihrer in Art. 39 Abs. 2 MAR bestimmten Anwendbarkeit ab dem 3. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber im Inland bereits ab dem 2. Juli 2016 für (mit)anwendbar erklärt wurde und eine Ahndungslücke deshalb nicht eingetreten sei, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

18

aa) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist aus funktionell-rechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder grundrechtgleichen Rechten nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).

19

bb) Die Auslegung des Bundesgerichtshofs verstößt nicht gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot.

20

(1) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 <185>; 73, 206 <234>; 75, 329 <340>; 126, 170 <194>; 130, 1 <43>; 143, 38 <52 f.>).

21

Aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben sich für die Strafgerichte Verpflichtungen in mehrfacher Hinsicht. Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 <116>; 92, 1 <19>; 126, 170 <197>). Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidigt werden muss. Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 <13>; 126, 170 <197>). Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 <393>; 126, 170 <197>). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197 f.>). Dementsprechend darf die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (BVerfGE 130, 1 <43 f.>).

22

Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist das Bundesverfassungsgericht nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Die Bestimmung der äußersten Grenzen des Strafgesetzes betrifft die Entscheidung über die Strafbarkeit und damit die Abgrenzung der Kompetenzen von Judikative und Legislative. Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. BVerfGE 126, 170 <199>; 130, 1 <44>).

23

(2) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs gerecht.

24

Verweisungen in sogenannten Blankettgesetzen - hierunter fällt § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung - sind regelmäßig ein bloßer Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 <312>; 143, 38 <55>); der in Bezug genommene Normtext wird in die Verweisungsnorm inkorporiert, so dass letztere autonom und unabhängig von der Bezugsnorm die Rechtsfolge bestimmt. Auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht und bereits oder noch "gilt", kommt es dann nicht an (vgl. BVerfGE 8, 274 <302 f.>; 11, 203 <218>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris, Rn. 39 und 42 f.). Voraussetzung einer wirksamen Inbezugnahme ist dabei lediglich, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 <311>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 836/85 -, juris, Rn. 39); die Strafbarkeit seines Verhaltens ist für den Normunterworfenen dann in gleicher Weise vorhersehbar, als wäre der Normtext in die Blankettnorm aufgenommen worden. Dies war hier aufgrund der bereits im Jahre 2014 erfolgten Veröffentlichung der Marktmissbrauchsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union der Fall.

25

Die von den Fachgerichten vorzunehmende Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts schließt dabei die Frage ein, ob eine Blankettnorm ihre Bezugsnorm unabhängig von deren unmittelbarer Geltung in Bezug nimmt (vgl. Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, S. 2689 <2691 und Fußnote 31>). Die dies für § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung bejahende Auslegung des Bundesgerichtshofs überschreitet die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Blankettstraftatbeständen zu ermittelnde (so zutreffend LG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs 9/16 -, juris, Rn. 27) Wortlautgrenze nicht. Dem stehen der kategoriale Unterschied zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendbarkeit europäischen Rechts und die Tatsache, dass die Marktmissbrauchsverordnung am 2. Juli 2016 zwar bereits in Kraft war, Art. 14 MAR ausweislich des Art. 39 Abs. 2 MAR aber europarechtlich noch nicht in anwendbar war, nicht entgegen. Der Wortlaut des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung […] verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insidergeschäft tätigt, […]

setzt nicht voraus, dass Art. 14 Buchstabe a der Marktmissbrauchsverordnung auf europäischer Ebene bereits anwendbar war. Dem Begriff des "Verstoßes" lässt sich nicht entnehmen, dass die Verhaltensregel, gegen die verstoßen wird, bereits in dem Sinne Anwendbarkeit beanspruchen muss, dass sie ihrerseits - unabhängig von einer Bezugnahme im Rahmen einer Blankettnorm - bestimmte Rechtsfolgen zeitigt (vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs 9/16 -, juris, Rn. 29). Die Marktmissbrauchsverordnung spricht ihrerseits in ihrem Art. 30 Abs. 1 UAbs. 2 von "Verstößen" gegen einzelne Artikel der Marktmissbrauchsverordnung vor dem 3. Juli 2016. Sie geht demnach selbst davon aus, dass gegen einzelne Artikel noch vor ihrem eigentlichen Anwendbarkeitszeitpunkt "verstoßen" werden konnte.

26

An diesem Ergebnis ändert die Entwurfsbegründung zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (BRDrucks 813/16, S. 258 ff.) nichts, in der die Auffassung vertreten wird, die Absicht des Gesetzgebers, die straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vorzeitig für anwendbar zu erklären, gehe aus der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich hervor. Die Wortlautgrenze ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197 f.>; 130, 1 <43>). Wenn sich die Bundesregierung und ihr folgend der Gesetzgeber entschließen, in der Literatur vorgebrachte Zweifel an der Wahrung des Analogieverbotes klarstellend auszuräumen, lässt sich allein hieraus nicht der Schluss ziehen, dass dieses tatsächlich missachtet wurde.

27

cc) Die sich innerhalb der Wortlautgrenze bewegende Auslegung durch den Bundesgerichtshof erweist sich zudem nicht als objektiv willkürlich. Sie entspricht dem gesetzgeberischen Willen zur durchgängigen Ahndung des Insiderhandels und verkennt auch nicht europäisches Recht.

28

(1) Die Annahme des Bundesgerichtshofs, der nationale Gesetzgeber habe seine Kompetenz nicht überschritten, indem er den nationalen Anwendbarkeitszeitpunkt des Art. 14 MAR vorverlagerte, begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken. Der Bundesgerichtshof ist mit seiner angegriffenen Entscheidung weder von bestehender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen, noch hat er europarechtliche Vorgaben willkürlich verkannt. Er hat sich vielmehr ausdrücklich mit der Frage der europarechtlichen Zulässigkeit der von ihm angenommenen Vorverlagerung des nationalen Anwendbarkeitszeitpunktes des Art. 14 MAR auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, der Verordnungsgeber habe gleich einem "umgekehrten Anwendungsvorrang" durch die Bestimmung des Anwendbarkeitszeitpunktes den Mitgliedstaaten zugleich eine vorzeitige Anwendung verwehren wollen.

29

(2) Der Bundesgerichtshof ist zudem zu recht davon ausgegangen, dass der nationale Gesetzgeber den europarechtlichen Ursprung der Marktmissbrauchsverordnung nicht verschleiert hat. Dem nationalen Gesetzgeber mag es zwar grundsätzlich verschlossen sein, im Anwendungsbereich einer Verordnung inhaltsgleiches nationales Recht zu setzen (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 <990>; vgl. auch BVerfGE 143, 38 <57>). Hierdurch soll in erster Linie verhindert werden, dass durch eine nationale Normwiederholung Rechtsmaterien dem rein innerstaatlichen Recht unterworfen werden und die Mitgliedstaaten so die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs gleichsam umgehen (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973, Variola, C-34/73, Slg. 1973, S. 981 <990>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

30

dd) Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist weder gerügt, noch ist hierfür substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) vorgetragen.

31

c) Es kann schließlich dahinstehen, ob der durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz eingefügte § 52 WpHG, mit dem der Gesetzgeber die Geltung des lex-mitior-Grundsatzes (§ 2 Abs. 3 StGB) für vorliegende Fallgestaltungen ausschließen wollte, mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Auf diesem Gesetz beruhen die - zeitlich vorher ergangenen - angegriffenen Entscheidungen nicht.

32

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum
2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und
Marktmanipulation gekommen.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 5 StR 532/16
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR532.16.0
BESCHLUSS 5 StR 532/16
vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen

wegen leichtfertiger Marktmanipulation
Nebenbeteiligte:

ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR532.16.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2016 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße in Höhe von 650.000 EUR verurteilt, die in Höhe von 97.500 EUR als vollstreckt gilt, und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die von dem Nichtrevidenten K. vertretene Nebenbeteiligte hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 390.000 EUR angeordnet.
2
Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen – im Falle des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – decken keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
3
1. Das Landgericht hat auf die im März 2007 begangenen Taten des Angeklagten § 39 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der zum Ur- teilszeitpunkt bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung angewandt. Den Nichtrevidenten K. , an dessen ebenfalls im März 2007 verübte Tat die Verfallsentscheidung gegen die Nebenbeteiligte anknüpft, hat es wegen (vorsätzlicher) Marktmanipulation in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und vorsätzlichem Insiderhandel gemäß § 331 Nr. 2 HGB, § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF verurteilt. Dass das Landgericht dabei entgegen § 2 Abs. 2 und 5 StGB, § 4 Abs. 1 OWiG auf die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltende Gesetzesfassung abgestellt hat, ist unschädlich. Denn gegenüber den zur Tatzeit geltenden Fassungen der Vorschriften ergeben sich – bei jeweiliger Wahrung der Unrechtskontinuität – keine sachlich relevanten Unterschiede (vgl. UA S. 134).
4
2. Die mit Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes – 1. FiMaNoG vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514) am 2. Juli 2016 (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes) gegenüber der Rechtslage bei Urteilsverkündung eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes haben – ebenso wie die späteren – nicht zu einer gegenüber dem Tatzeitrecht für den Angeklagten R. und den Nichtrevidenten K. günstigeren Gesetzeslage mit der Folge geführt, dass diese gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO auf die Taten anzuwenden wäre.
5
§ 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG verweist nunmehr auf Art. 14 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (im Folgenden: Marktmissbrauchsverord- nung − MAR); in § 39Abs. 3d Nr. 2 WpHG, auf den § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG verweist, wird auf Art. 15 MAR Bezug genommen. Gemäß § 39 Abs. 3d Nr. 2, Art. 15, 12 Abs. 1 Buchst. c MAR ist die Tat des Angeklagten R. auch nach geltendem Recht eine Ordnungswidrigkeit („informationsgestützte Manipulati- on“; vgl. Schmolke AG 2016, 434, 441 ff.), wobei der Bußgeldrahmen gegen- über dem zur Tatzeit geltenden Recht verschärft worden ist (vgl. § 39 Abs. 4a WpHG). Bei der der Verfallsentscheidung zugrundeliegenden Tat des Nichtrevidenten K. handelt es sich weiterhin um eine Straftat nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, Art. 14 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MAR.
6
3. Im Zusammenhang mit den durch Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes eingetretenen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ist es – entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689; Lorenz/Zierden, HRRS 2016, 443) – auch nicht zu einer Ahndungslücke gekommen, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG zur Folge gehabt hätte, dass das jeweilige Handeln des Nichtrevidenten K. und des Angeklagten nicht mehr ahndbar wäre. Letzteres hätte im Falle des Angeklagten dazu geführt, dass die Rechtsgrundlage für seine Verurteilung entfallen und deshalb die Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – 5 StR 183/16 mwN).
7
a) Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz hat mit seinem Inkrafttreten am 2. Juli 2016 die zur Tatzeit einschlägigen Regelungen des § 20a WpHG aF (Verbot der Marktmanipulation) und des § 14 WpHG aF (Verbot des Insiderhandels ) aufgehoben und die darauf bezogenen Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 38, 39 WpHG wie bereits dargestellt geändert. Die Marktmissbrauchsverordnung , auf die nunmehr in § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG verwiesen wird, wurde am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 173/1). Sie ist gemäß Art. 39 Abs. 1 MAR am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung „in Kraft getreten“ und damit Teil der Rechts- ordnung der Europäischen Union geworden. Die meisten ihrer Vorschriften, unter anderem Art. 14 MAR (Insiderhandel) und Art. 15 MAR (Marktmanipulation) sowie die zugehörigen Begriffsbestimmungen der Art. 7, 8 und 12 MAR, sind gemäß Art. 39 Abs. 2 MAR jedoch erst ab dem 3. Juli 2016 in den Staaten der Europäischen Union als unmittelbar geltendes Recht anwendbar. Ein solches Hinausschieben des Geltungszeitpunkts ermöglicht es den Mitgliedstaaten und den Organen der Union, auf der Grundlage des Rechtsakts die ihnen vorab obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, die sich als unerlässlich für dessen spätere vollständige unmittelbare Anwendung erweisen (vgl. EuGH [4. Kammer], Urteil vom 17. November 2011 − C-412/10, NJW 2012, 441, 442 Rn. 24).
8
b) Die Abweichung des Inkrafttretens der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (2. Juli 2016) vom Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der maßgeblichen Bezugsnormen der Marktmissbrauchsverordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3. Juli 2016) hat nicht zur Folge, dass die Verweisungen des Gesetzes auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften am 2. Juli 2016 „ins Leere“ gegangen und Marktmanipulationen an diesem Tag nicht mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht gewesen wären (vgl. Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801; Bergmann/Vogt, wistra 2016, 347). Die Bezugnahmen in § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung führten vielmehr dazu, dass diese Vorschriften der Verordnung bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber im Inland für (mit)anwendbar erklärt wurden (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, S. 1801, 1805 ff.; aA Rothenfußer/Jäger, aaO, S. 2689, 2690 ff.).
9
aa) Die Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 38, 39 WpHG waren und sind als Blankettnormen ausgestaltet. Sie knüpfen Sanktionen an Verstöße ge- gen anderweitig geregelte Verhaltenspflichten, auf die in den jeweiligen Tatbeständen Bezug genommen wird. Eine solche Verweisung bedeutet rechtlich den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen.
10
(1) Die Auslegung der verweisenden Normen des Wertpapierhandelsgesetzes ergibt hier, dass ihre Gültigkeit nicht von derjenigen der Rechtsnormen abhängig ist, auf die verwiesen wird. Es ist der Wille des deutschen Normgebers ersichtlich, unionsrechtliche Vorschriften ungeachtet ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht in eine Blankettnorm aufzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521, 522). Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber eine lückenlose Ahndung von Marktmanipulation und Insiderhandel erreichen wollte. Hierzu war er auch bereits vor dem 3. Juli 2016 durch die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. 96/16 vom 12. April 2003 – MAD I) verpflichtet. Unerheblich für die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers ist es dabei, ob die Abweichung des Inkrafttretens der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (2. Juli 2016) vom Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der maßgeblichen Bezugsnormen der Marktmissbrauchsverordnung (3. Juli 2016) auf einem gesetzgeberischen Versehen (vgl. die unterschiedlichen Angaben zum Anwendungszeitpunkt der Marktmissbrauchsverordnung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz BT-Drucks. 18/7482 S. 1 und 80) oder auf einer bewussten Entscheidung beruhte (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht , Presseerklärung vom 8. Juli 2016, vgl. hierzu Klöhn/Büttner, aaO, S. 1804 ff.).
11
(2) Der Wortlaut der Regelungen in § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3d WpHG „wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014[...] verstößt, indem er...“ steht diesem Verständnis nicht entgegen (aM Rothenfußer/Jäger, aaO, 2691 f.). Es handelt sich um die übliche Regelungstechnik, mit der der Gesetzgeber die ge- naue Bezeichnung der Verordnung gleichsam „vor die Klammer zieht“, so dass in den darauf folgenden Verbotsregelungen keine Vollzitate der Verordnung mehr erforderlich sind. Ein „Verstoß“ gegen die Marktmissbrauchsverordnung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften der Verordnung bereits vor dem dort bestimmten Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber in Deutschland für (mit)anwendbar erklärt wurden.
12
bb) Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Verweise der § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung bereits am 2. Juli 2016.
13
(1) Der Gesetzgeber darf bei der Umschreibung des Tatbestandes auch auf Vorschriften anderer Normgeber, unter anderem auch auf das Unionsrecht verweisen (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 47, 285, 312). An Verweisungen auf Unionsrecht sind keine strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen als an solche auf innerstaatliches Recht (vgl. BVerfGE 29, 198, 210). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, auf nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu verweisen (vgl. oben sowie BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521, 522; BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 1 StR 544/13).
14
(2) Blankettnormen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht müssen allerdings den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen; die möglichen Fälle der Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit müssen sich schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 14, 174, 185 f.). Dafür müssen die Blankettnormen hinreichend klar erkennen lassen, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245, 252 f., BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650). Auch die ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Vorschrift muss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG – gegebenenfalls i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG – genügen (vgl. BVerfGE 23, 265, 270). Diese Anforderungen lassen sich sinngemäß auf den Fall übertragen, dass Blankettstrafgesetze auf das Unionsrecht verweisen (vgl. BVerfG [Kammer], BVerfGK 17, 273, 293).
15
(a) Erforderlich ist somit zunächst, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521 mwN). Diese Voraussetzung war bei der Marktmissbrauchsverordnung, die im Jahr 2014 im Amtsblatt der EU verkündet worden ist, ohne Weiteres erfüllt.
16
(b) Bei den Bezugnahmen der § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung handelt es sich um statische Verweisungen in dem Sinne, dass die bei Verabschiedung der Neufassung der §§ 38, 39 WpHG bereits in Kraft getretene Fassung der in Bezug genommenen Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung in Geltung gesetzt wurde (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, 1807; Rothenfußer/Jäger, aaO, 2691; Veil, ZGR 2016, 305, 312; aA – dynamischer Verweis – Poelzig, NZG 2016, 528, 537). Dies ist daraus zu ersehen, dass § 38 Abs. 3 WpHG in einem Vollzitat auf die Marktmissbrauchsverordnung Bezug nimmt, ohne dass – wie etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WpHG – auf die jeweilige Fassung der Verordnung verwiesen wird (vgl. Rothenfußer/Jäger, aaO; Veil, aaO). Auch § 39 Abs. 3d WpHG enthält keine dynamische Erweiterung des Verweises.
17
Statische Verweisungen sind – in Abgrenzung zu dynamischen – verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der zuständige Gesetzgeber weiß, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und prüfen kann, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650; BVerfGE 26, 338, 366; BVerfG [Kammer], NVwZ-RR 1992, 521).
18
(c) Dem Bestimmtheitsgebot widerspricht es nicht, dass Art. 14 und 15 MAR, auf die § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG verweisen, ihrerseits das verbotene Verhalten nicht tatbestandlich beschreiben, sondern lediglich die Begriffe „Insidergeschäft“ (Art. 14 Buchst. a MAR) und „Marktmanipulation“ (Art. 15 MAR) verwenden, deren Verständnis sie voraussetzen (aM Bergmann /Vogt aaO, S. 350).
19
Inhalt des Bestimmtheitsgebots ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 269, 285). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 87, 363, 391). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (vgl. BVerfGE 4, 352, 358; 28, 175, 183). Unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet und damit hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 96, 68, 97 f.).
20
Art. 14 und 15 MAR verwenden für das verbotene Verhalten Begriffe, die in Art. 7, 8 und 12 MAR definiert werden. Für die Bestimmung der Reichweite der Verbote sind darüber hinaus insbesondere die in Art. 2 und 3 MAR enthaltenen allgemeinen Regelungen zum Geltungsbereich der Verbote und zu weiteren Begriffsbestimmungen sowie die Ausnahmevorschriften der Art. 5 und 6 MAR erheblich. Ohne Einbeziehung dieser Bestimmungen wäre die vorgenommene Verweisung inhaltslos; nur sie umgrenzen das verbotene Verhalten. Es versteht sich daher von selbst, dass ein Mitgliedstaat, der Verstöße gegen Verbotsvorschriften eines Regelungswerks der Europäischen Union mit Strafe oder Geldbuße bewehrt, diese mit all ihren Bezügen in nationales Recht umsetzt und nicht etwa durch eine punktuelle Verweisung nur auf die jeweilige Verbotsnorm eine lex imperfecta schafft. Dies gilt umso mehr, als es ihm – wie auch hier – darum gehen wird, das Regelungswerk in seiner Gesamtheit in das innerdeutsche Recht zu implementieren. Hinzu kommt, dass es dem nationalen Rechtsanwender bereits nach allgemeinen Regeln nicht verwehrt ist, eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Blankettbestimmung auf der Grundlage von Normen einer bereits in Kraft getretenen EU-Verordnung vorzunehmen , und zwar unabhängig davon, ob einzelne Vorschriften der Verordnung bereits gelten (vgl. zu Richtlinien Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., § 10 Rn. 30, 34).
21
(d) Die Voraussetzungen der Ahndbarkeit des durch § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG erfassten Verhaltens sind durch die Regelungen der Art. 14 und 15 MAR i.V.m. Art. 7, 8 und 12 MAR hinreichend konkret bestimmt. Die der Europäischen Kommission (vgl. Art. 12 Abs. 5 MAR) und der Europäi- schen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA – (vgl. Art. 7 Abs. 5 MAR) übertragenen Befugnisse stehen dem nicht entgegen. Sie beziehen sich nicht auf die im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen der Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MAR und betreffen im Übrigen lediglich die Erstellung oder Präzisierung von für die Normauslegung erheblichen Indikatoren , nicht aber die Bestimmung von Tatbestandsmerkmalen selbst.
22
Die Verbotsregelungen der Art. 14 und 15 MAR i.V.m. Art. 7, 8 und 12 MAR sind auch noch hinreichend transparent, so dass die ihnen unterworfenen Rechtssubjekte vorhersehen können, welches Verhalten verboten und in §§ 38, 39 WpHG mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist (zur Regelungsstruktur von Art. 12 MAR vgl. Schmolke AG 2016, 434, 437 f., 441 f.). Dabei ist zu berücksichtigen , dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen in der Regel um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; siehe auch BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 52).
23
cc) Die Bezugnahmen der § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG auf Art. 14 und 15 der Marktmissbrauchsverordnung bereits am 2. Juli 2016 sind auch europarechtlich zulässig. Zwar ist die Marktmissbrauchsverordnung gemäß Art. 39 Abs. 2 MAR erst seit dem 3. Juli 2016 anwendbar. Aus europarechtlicher Perspektive ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der deutsche Gesetzgeber sie nicht früher für in Deutschland anwendbar erklären durfte (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, S. 1806; aA Lorenz/Zierden, aaO, S. 447).
24
(1) Die Umsetzung am 2. Juli 2016 widerspricht nicht Art. 39 Abs. 2 MAR. Diese Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten Zeit ein, um die notwendigen Vorschriften zur Umsetzung des neuen Marktmissbrauchsregimes zu erlassen (vgl. MAR Erwägungsgrund 88). Sie verbietet ihnen jedoch nicht, die Marktmissbrauchsverordnung oder einzelne Regelungen aus ihr schon früher umzusetzen. Es ergeben sich aus ihr keine Hinweise darauf, dass der europäische Verordnungsgeber einen „,umgekehrten‘ Anwendungsvorrang“ (vgl. Lorenz/ Zierden, aaO) angeordnet hat, wonach die strafrechtsrelevanten Normen erst ab dem 3. Juli 2016 angewandt werden dürften. Ein Ausschluss einer früheren Anwendung von Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung ist auch nicht daraus abzuleiten, dass Art. 39 Abs. 2 MAR (nur) für einen Teil ihrer Regelungen eine frühere Geltung (ab dem 2. Juli 2014) bestimmt.
25
(2) Ein Verbot der frühzeitigen Umsetzung folgt auch nicht aus der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (im Folgenden: Marktmissbrauchsrichtlinie – MAD II), die eine wirksame Durchführung der Marktmissbrauchsverordnung sicherstellen soll. Zwar sind nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 die Vorschriften der Richtlinie ebenfalls (erst) „ab dem 3. Juli 2016“ anzuwenden. Jedoch galt zuvor die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (MAD I) und war von den nationalen Gesetzgebern umzusetzen. Dem Zweck der Marktmissbrauchsrichtlinie II einer Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsregime der Mitgliedstaaten würde es widersprechen, wenn man Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MAD II die Aussage entnehmen würde, die Mitgliedstaaten dürften Marktmissbrauch erst ab dem 3. Juli 2016 mit strafrechtlichen Sanktionen belegen, zumal dem EU-Gesetzgeber bekannt war, dass dies in vielen Mitgliedstaaten, unter anderem in Deutschland, schon unter Geltung der Marktmissbrauchsrichtlinie I der Fall war (vgl. Klöhn/Büttner, aaO, 1806).
26
4. Den der Nebenbeteiligten durch die Tat des Nichtrevidenten K. zugeflossenen Sondervorteil (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NStZ 2010, 339 ff.) hat die sachverständig beratene Wirt- schaftsstrafkammer auf hinreichender Tatsachengrundlage unter Anwendung nachvollziehbarer Methoden und Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes rechtsfehlerfrei geschätzt.
Mutzbauer Schneider Dölp
König Mosbacher
14
a) Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten , zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vor- liegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.
16
Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH wistra 2002, 430 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil namentlich hinsichtlich der Bewertung der Kenntnis des Angeklagten von der Nichtbezahlung der H. -Rechnungen und der Indizwirkung der Beteiligung des Angeklagten an dem von S. initiierten Zahlungskreislauf nicht gerecht.
39
aa) Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11, wistra 2011, 465, vom 6. September 2006 – 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 und vom 22. August 2002 – 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN).
13
Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 und vom 22. August 2002 - 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN).
39
aa) Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11, wistra 2011, 465, vom 6. September 2006 – 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 und vom 22. August 2002 – 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 423/15
vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Dr. Bär,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betruges freigesprochen und ihm eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

I.

2
1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen (UA S. 9 – 17):
3
Die anderweitig Verfolgten H. , F. und P. , die sich aus vorausgegangenen Haftaufenthalten kannten, planten 2010 die Verwirklichung von Solarpark-Großprojekten, die über die kurz zuvor als „Firmenmantel“ ohne Eigenkapital erworbene Firma N. Inc. (nachfolgend: „N. “) mit Sitz in Oregon (USA) mit einer Niederlas- sung in D. realisiert werden sollten. Da die N. über keine entsprechenden Mittel verfügte, sollten diese über Investoren organisiert werden. Dazu kam es am 16. Oktober 2010 zu einem ersten Treffen des H. mit dem anderweitig verfolgten T. . Nachdem eine Finanzierung durch einen russischen Oligarchen als Investor über eine russische Bank an noch unzureichenden Projektplanungen gescheitert war, brachte T. im Dezember 2010 den Angeklagten als Investor ins Gespräch. Der als Verantwortlicher der M. Trust (nachfolgend: „M. “) mit Sitz in Südafrika handelnde Angeklagte übermittelte daraufhin der N. zwei auf den 14. Januar 2011 bzw. 27. Januar 2011 datierte und von ihm unterzeichnete Urkunden zur Darlehensfinanzierung zwischen der M. und der N. . Darin verpflichtete sich die M. gegenüber der N. zur Gewährung zweier verzinslicher Darlehen mit einem jährlichen Zinssatz von 4,5 % über 285 bzw. 315 Millionen Euro. Die beiden Verträge standen unter dem Vorbehalt, dass von oder im Namen der N. eine angemessene Sicherheit durch Bankhandelspapiere , Schuldbrief oder eine andere annehmbare Sicherheit im Gegenwert von 250 Millionen bzw. von 450 Millionen Euro geleistet wird, die aber zu keinem Zeitpunkt erfolgte.
4
Im Rahmen der Bemühungen zur Finanzierung der Projekte kam es ab Januar 2011 zu Treffen der N. -Mitarbeiter mit verschiedenen Geldgebern. In der Folge wurde am 3. Februar 2011 von diesen Geldgebern einen Betrag von 285.000 Euro unmittelbar an den anderweitig verfolgten T. überwiesen, der davon am selben Tag einen Betrag von 55.000 Euro auf das Konto des Angeklagten weiterleitete. Am 27. Januar 2011 erfolgte eine weitere Zahlung von 285.000 Euro durch andere Geldgeber an T. , der am 28. Januar 2011 nochmals einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro an den Angeklagten überwies. Da es in der Folge zu keiner Auszahlung der Kredite gekommen war, erfolgten zahlreiche E-Mail-Kontakte zwischen H. und dem Angeklagten. Dieser teilte mit, er habe lediglich 2 x 55.000 Euro erhalten für die Einrichtung von zwei Kreditlinien, nicht jedoch Zahlungen für Bankgarantien. Im weiteren Verlauf bot der Angeklagte an, gegen Zahlung von weiteren 127.000 Euro selbst eine Bankgarantie besorgen zu können. Deshalb kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu weiteren Kontakten der Verantwortlichen der N. mit Geldgebern, die weitere Geldbeträge leisteten, von denen im April 2011 und Mai 2011 insgesamt 65.000 Euro auf ein Konto des Angeklagten überwiesen wurden. In der Folgezeit kam es zu keinen Auszahlungen von Krediten.
5
2. Die Strafkammer kommt im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 18 – 44) zu dem Ergebnis, dass schon keine Täuschungshandlung des Angeklag- ten gegeben sei, da durch nichts belegt sei, dass der Angeklagte per se nicht im Stande gewesen wäre, eine Kreditauszahlung in den verfahrensgegenständlichen Größenordnungen zu bewerkstelligen (UA S. 28); er verkehrte unwiderlegten eigenen Angaben zufolge in Kreisen der Hochfinanz. Dies gelte auch für die Annex-Vereinbarungen mit der N. bzgl. der Kosten für die Einrichtung der Kreditlinien und Kreditfacilitäten (UA S. 28). Auch sei das Verhalten des Angeklagten nicht ursächlich für die Überweisungen. Die Strafkammer sieht auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung mit dem anderweitig verfolgten T. . Aus den von diesem veranlassten Überweisungen von 2 x 55.000 Euro an den Angeklagten lasse sich entsprechendes nicht ableiten, da diese Zahlungen auch auf vertragliche Vereinbarungen zurückgeführt werden könnten (UA S. 30 – 31). Bei würdigender Gesamtschau halte es die Strafkammer daher zwar für gut möglich, dass der Angeklagte auch aus betrügerischen Motiven handelte, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt.

II.


6
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es – wie hier – Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind und dabei nicht beachtet wurde, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZRR 2015, 255; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14; vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15, NStZ-RR 2011, 184; vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12 Rn. 10; vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 28 [insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedruckt]).
8
Der Tatrichter darf dabei entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 – 2 StR 531/08, NStZ 2008, 285). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom 17. März 2005 – 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209 und vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90 jew. mwN).
9
2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

10
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte als „Vertreter“ (UA S. 11) bzw. entsprechend einem verlesenen „Letter of Authority“ als „Treu- händer“ des „handelsgerichtlich … im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung“ nicht eingetragenen „M. Trusts“ (M. ) aufgetreten ist, wobei sich aber weder zu diesem noch zu einem angeblich weiteren Unternehmen des Angeklagten im Internet Informationen finden lassen (UA S. 39). Dies obwohl sich der Angeklagte „unwiderlegbaren eigenen Angaben“ zufolge „in Kreisen der Hochfinanz“ bewegte, wobei er auch schon „zahlreiche afrikanische Staaten in Finanzangelegenheiten beraten habe“ (UA S. 28).
11
Schon im Ansatz bleibt damit unklar, auf welche konkreten Anhaltspunkte die Kammer ihre Annahme stützt, dass der Angeklagte innerhalb weniger Wochen für die M. seriös über die Vergabe von zwei verzinslichen Darlehen über 285 Millionen bzw. 315 Millionen Euro (UA S. 11 – 12) entscheiden hätte können. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Vorlage einer unwirksam ausgestellten oder gefälschten Bankgarantie einer russischen Bank, die „der Angeklagte ohne vorherige Prüfung akzeptieren und 'vercashen' werde“ (UA S. 10 – 11). Allein die Annahme der „rechtliche(n) Existenz des M. oder zumindest von einer entsprechenden Vorgesellschaft“ (UA S. 39), lässt einen Schluss darauf nicht zu, ob der M. Darlehen in der angenommenen Höhe hätte vergeben bzw. vermitteln können. Im Übrigen bleibt auch angesichts des nicht mitgeteilten vollständigen Inhalts der beiden genannten Verträge völlig unklar, ob und wenn ja welche weiteren Sicherheiten zu stellen waren (UA S. 21 und 37). Nicht nachvollziehbar ist auch die von der Kammer festgestellte unterschiedliche Höhe der zu stellenden Sicherheiten von 250 Millionen Euro für das Darlehen über 315 Millionen und von 450 Millionen Euro für das weitere Darlehen über 285 Millionen Euro (UA S. 11 – 12).

12
Hinzu kommt, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei der nur unvollständig erfolgten Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Rechners einerseits durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass auch andere Personen erfolglos versucht hätten, über den Angeklagten an Bankgarantien zu gelangen, sich aber andererseits keinerlei Hinweise dafür fanden, dass der Angeklagte Bankgarantiegeschäfte tatsächlich erfolgreich abgeschlossen habe (UA S. 40).
13
Nach den Feststellungen der Strafkammer bleibt zudem völlig offen, wel- ches „Geschäftsmodell“ (UA S. 37, 28) der Angeklagte letztlich verfolgt haben soll. Während ursprünglich vereinbart gewesen sei, „dass T. bzw. H. eine Bankgarantie einer russischen Bank liefern würden und er sich dann um die Erlangung bzw. Auszahlung des Kredits annehmen würde“ (UA S. 18), gehörte die Beschaffung einer Bankgarantie ursprünglich nicht zu seinen Aufgaben. Erst als keine Bankgarantien geliefert wurden, habe er schließlich angeboten, diese zur Absicherung der Kredite selbst zu organisieren.

III.


14
Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben; die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
15
Mit der Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit verknüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14 juris Rn. 96 mwN). Raum Jäger Radtke Mosbacher Bär
24
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichende Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).
18
Maßgeblich ist deshalb, dass der Insider gerade in der Absicht handelt , für sich einen Sondervorteil aus seinen Insiderkenntnissen zu ziehen (Assmann/Cramer in Assmann/Schneider, WpHG 3. Aufl. § 14 Rdn. 25). Damit wird der Zielrichtung dieses Verbotstatbestands Rechnung getragen, die Chancengleichheit der Anleger auf dem Wertpapiermarkt zu sichern (in diesem Sinne auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6679, S. 47). Der Sondervorteil muss dabei auf dem Insiderwissen beruhen und darf nicht anfallen, wenn die Insidertatsache öffentlich bekannt würde (Ziouvas aaO S. 83). Dabei reicht es aus, wenn der Täter einen solchen Sondervorteil nur erstrebt.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.

(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1.
dem Inhaber entweder
a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
verleihen, oder
2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

1.
übertragbare Wertpapiere,
2.
Optionen,
3.
Terminkontrakte,
4.
Swaps,
5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und
6.
Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.