Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 2 StR 230/17

bei uns veröffentlicht am13.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 230/17
vom
13. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:131217U2STR230.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 13. Dezember 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich beider Angeklagter mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.3 der Urteilsgründe,
b) in den Strafaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten B. hat es deswegen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten, gegen den Angeklagten S. „unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Rostock – Jugendschöffengericht – wegen der dort bezeichneten Taten“ eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt.
2
Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts.

I.

3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Im Frühjahr 2016 lernten die damals 15 Jahre alten Angeklagten den zur Tatzeit 36-jährigen Nebenkläger kennen. Der alkoholkranke Nebenkläger ging keiner geregelten Arbeit nach und lud regelmäßig Jugendliche, darunter auch die Angeklagten, in seine Wohnung in R. ein und spendierte ihnen alkoholische Getränke. Die Angeklagten empfanden die Aufenthalte in der verwahrlosten Wohnung des Nebenklägers zwar als unangenehm, zumal dieser mehrfach erfolglos versucht hatte, sich ihnen sexuell zu nähern. Sie nahmen dies jedoch im Hinblick auf das vom Nebenkläger spendierte Bier in Kauf.
5
Am Nachmittag des 24. Mai 2016 besuchten die Angeklagten den Nebenkläger in dessen Wohnung. Dort trank man gemeinsam Bier. Gegen Abend – der Nebenkläger war im Unterschied zu den Angeklagten bereits angetrunken – begaben sich alle drei in die R. Innenstadt und liefen dort umher. Währenddessen tranken sie abwechselnd aus einer Flasche ein Wodka -Cola-Gemisch, wobei die Angeklagten nur wenige kleine Schlucke nahmen, der Nebenkläger dagegen erhebliche Mengen konsumierte. Gegen 21.00 Uhr bewarfen die Angeklagten abwechselnd, mehrfach und gezielt Kopf und Körper des inzwischen stark betrunkenen Nebenklägers mit einer kleinen leeren Flasche, die sie auf dem Weg gefunden hatten. Schließlich sprangen beide mit einem „Sidekick“ gegen den Rücken des Nebenklägers (Fall 1). In der Folgezeit misshandelten die Angeklagten ihr stark betrunkenes Opfer weiter. Nachdem der Nebenkläger in ein Gebüsch gefallen war, versetzten sie ihm mehrere Fußtritte gegen Kopf, Gesicht und Körper sowie in den Bauch, um ihn zum Aufstehen zu bewegen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger nicht unerhebliche Schmerzen und blutete. Nachdem es ihm gelungen war, sich wiederaufzurichten, begab er sich mit Hilfe der Angeklagten gegen 0.45 Uhr zu einem S-Bahnhof. Dort fertigte der Angeklagte B. mit der Kamera seines Handys mehrere Fotos des stark blutverschmierten Geschädigten und versandte sie an verschiedene Bekannte. Den Bildern fügte er teilweise den Text hinzu: „Der ist richtig kaputt das war alles ich und E. “ (Fall 2).
6
Kurz nach 1.00 Uhr verließen die Angeklagten und der Nebenkläger wieder die Bahnhofsstation, um in einem nahen Gebüsch ihre Notdurft zu verrichten. Der Angeklagte S. forderte nun den Angeklagten B. auf, den Nebenkläger in das Gebüsch zu stoßen. Nachdem sich B. geweigert hatte, rempelte S. diesen an, so dass B. gegen den Nebenkläger stieß und beide in das Gebüsch fielen. B. stand sogleich wieder auf, der betrunkene und verletzte Nebenkläger blieb liegen. Nun kam der Angeklagte S. auf die Idee, den hilflos am Boden liegenden Nebenkläger anzuzünden. Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses holte B. aus seinem Rucksack einen DIN-A 4-Schreibblock hervor. Davon rissen die Angeklagten abwechselnd Blätter ab, zündeten diese mit ihren Feuerzeugen an und legten die brennenden Papierstücke auf den am Boden liegenden Nebenkläger. Dadurch fing dessen Jacke Feuer und verbrannte, so dass nur noch einzelne Jackenteile auf dem Nebenkläger lagen. Diese nahmen die Angeklagten auf, zündeten sie ebenfalls an und warfen die brennenden Jackenteile auf den Nebenkläger. Schließlich zündete der Angeklagte S. auch noch die Schuhe des Nebenklägers an, der sich währenddessen stöhnend vor Schmerzen auf dem Boden liegend hin und her bewegte, den Misshandlungen aufgrund seines hilflosen Zustandes aber nicht entgehen konnte.
7
Gegen 1.45 Uhr kam der Zeuge N. an dem Gebüsch vorbei, hörte das Stöhnen des Nebenklägers und fragte, was los sei, woraufhin die Angeklagten davonliefen. Er bahnte sich einen Weg ins Gebüsch, bemerkte Feuer und Rauch und fand den Nebenkläger, dessen Oberbekleidung bereits verbrannt war und der nur noch mit einer Unterhose bekleidet war, stöhnend zwischen brennenden Zweigen liegen. Er setzte einen Notruf ab, versuchte die Glutnester auszutreten und zog den Nebenkläger gemeinsam mit dem mittlerweile hinzugekommenen Zeugen Sc. aus dem Gebüsch heraus. Der Nebenkläger wurde nach medizinischer Erstversorgung in eine Abteilung für Schwerbrandverletzte der Uniklinik L. verlegt, wo er im Laufe der folgenden Tage insgesamt sechsmal wegen der Brandverletzungen operiert wurde. Daran schloss sich eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme an.
8
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass der Nebenkläger IIb. bis III.-gradige Verbrennungen auf insgesamt 17 % seiner Körperoberfläche, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie Gesichtsprellungen erlitten hatte. Die Verbrennungen waren potentiell lebensgefährlich, weil Patienten mit derartigen Brandverletzungen häufig Lungenzündungen entwickeln und durch die geschädigte Haut Keime in den Blutkreislauf gelangen können, was zum Tod durch Blutvergiftung führen kann. Auch der Nebenkläger entwickelte eine Lungenentzündung, die allerdings in der Klinik erfolgreich medizinisch behandelt werden konnte. Zu den Folgeschäden hat das Landgericht festgestellt, dass der Nebenkläger aufgrund der durch die Tat verursachten schweren Brandverletzungen an Bauch, Rücken, Beinen und Armen teils großflächige irreversible Narbenbereiche behalten wird. Er wird etwa ein Jahr lang einen Kompressionsanzug tragen müssen; das Einfetten der transplantierten Haut erfordert den täglichen Einsatz einer ambulanten Pflegekraft.
9
3. Wegen des Anzündens des Nebenklägers hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StGB in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verurteilt. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes hat es verneint, da es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten (UA S. 31 f.).
10
Dabei hat sich die Jugendkammer auf folgende Erwägungen gestützt: Zwar sei das Vorgehen der Angeklagten durch eine sich steigernde Brutalität und Rohheit gekennzeichnet und dem Geschädigten seien schwerste Schmerzen zugefügt worden. Dennoch hätten die Verbrennungen noch nicht zu einer akuten Lebensgefahr geführt. Es sei auch zweifelhaft, ob die zur Tatzeit 15-jährigen Angeklagten, die beide kognitive Defizite aufwiesen, überhaupt erkannt hätten, dass ihr Handeln zumindest mit einer potentiellen Lebensgefahr für ihr Opfer verbunden war. Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes spreche zudem, dass der Entschluss der Angeklagten, den Nebenkläger in Brand zu setzen, spontan erfolgt und ein Motiv oder ein einsichtiger Beweggrund für die Handlungen der Angeklagten nicht erkennbar sei. Auch habe der Angeklagte B. gegenüber dem Sachverständigen nachdrücklich in Abrede gestellt, dass er den Nebenkläger habe töten wollen; er sei auch um diesen nur wenige Minuten vor dem Anzünden noch in einer „skurril anmutenden Weise besorgt“ gewesen, indemer den betrunkenen Nebenkläger beim Hinausgehen aus der S-Bahnstation beim Gehen gestützt habe. Selbst wenn die Angeklagten gleichwohl das Verbrennen ihres Opfers als lebensbedrohlich eingeschätzt haben sollten, hätten sie auf das Ausbleiben des Todeserfolges vertrauen können, weil sie durch das Hinzutreten des Zeugen N. hätten davon ausgehen dürfen, dass dem Nebenkläger bald Hilfe zu Teil werde.

II.

11
Die Revision des Nebenklägers, mit der er sich gegen die rechtliche Bewertung der Jugendkammer richtet, ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 4 StR 327/00, NJW 2001, 980); sie hat auch in der Sache Erfolg.
12
1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Willens- als auch das Wissenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Gewalthandlung, aber auch die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motive mit einzubeziehen sind (st. Rspr; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. August 2013 – 2 StR 180/13, NStZ 2014, 84 mwN). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 – 3 StR 470/91; Urteil vom 24. März 1993 – 3 StR 485/92; Urteil vom 11. Oktober 2000 – 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35, 51).
14
b) Den sich nach diesen Grundsätzen ergebenden rechtlichen Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Jugendkammer hat darin, dass es ein Motiv oder einen einsichtigen Beweggrund für die Handlungen der Angeklagten nicht festzustellen vermochte, ein Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gesehen (UA S. 32). Bereits diese Erwägung begegnet rechtlichen Bedenken. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urteil vom 30. November 2005 – 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318). Aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs können sich Rückschlüsse auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445 mwN). Zu Recht beanstandet die Nebenklage insoweit, dass im Urteil Erwägungen dazu fehlen, dass ein naheliegendes Motiv für die Tathandlungen der Angeklagten darin gelegen haben könnte, dass sie den Nebenkläger als minderwertig betrachteten und ihn als ein Objekt zum Ausleben ihrer eigenen Machtfantasien missbrauchten.
15
c) Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten möglicherweise aus Langeweile oder Lust am Quälen des Nebenklägers handelten. Darauf deutet die Versendung der im Bereich des Bahnhofs aufgenommenen Fotos samt Textnachricht hin. Darüber hinaus hat der Zeuge Na. bekundet, der Angeklagte B. habe nur wenige Stunden nach dem Tatgeschehen die Lichtbilder von dem schwer verletzten Nebenkläger mit der Bemerkung präsentiert, er müsse mal „etwas Lustiges“ zeigen (UA S. 20), und habe ihm gegenüber geäußert, sie hätten aus Langeweile gehandelt (UA S. 21).
16
d) Auch die nicht unerhebliche zeitliche Dauer der Einwirkungen auf den völlig hilflosen und handlungsunfähigen Geschädigten im Gebüsch hat das Landgericht nicht ausreichend in den Blick genommen.
17
e) Soweit es das Landgericht für zweifelhaft hält, ob die Angeklagten an- gesichts „kognitiver Defizite“ die Gefährlichkeit ihrer Handlungen erkannt haben, fehlt ein hinreichender Beleg für diese Erwägung. Die Angeklagten, die beide Regelschulen besuchten, sind zwar unterdurchschnittlich intelligent; eine die Kognition beeinträchtigende Minderbegabung besteht bei ihnen jedoch nicht (UA S. 30).
18
f) Schließlich wäre es in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die Vorverurteilung des Angeklagten B. (UA S. 4) und angesichts der getroffenen Feststellungen zu weiteren Straftaten des Angeklagten S. zwischen Oktober 2014 und März 2015 (UA S. 11 ff.) auch geboten gewesen, näher auf die Persönlichkeit der Angeklagten, ihr Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und ihre Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse einzugehen. Mangelnde Impulskontrolle führt nicht selten dazu, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445).
19
2. Auch der Schuldspruch nur wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht bei beiden Angeklagten eine Verurteilung wegen des – nach den Feststellungen hier naheliegenden – qualifizierten Falles der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB nicht erwogen hat.
20
a) Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn der Täter eine der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen wissentlich verursacht. Dafür genügt es zwar nicht, dass er lediglich wusste und wollte, dass sein Opfer durch die Tat erheblich verletzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 274/13, NStZ-RR 2013, 383 mwN). Der Tatbestand ist aber erfüllt, wenn der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 4 StR 327/00, NJW 2001, 980).
21
b) Hier haben die Angeklagten den hilflosen Nebenkläger nach ihrem Tatplan über eine gewisse Zeit an mehreren Stellen immer wieder angezündet, bis die Kleidungsstücke auf seinem Oberkörper vollständig verbrannt waren (UA S. 9, 10). Dass ein solches massives Vorgehen gegen die körperliche Unversehrtheit die Hautoberfläche ganz oder teilweise zerstört, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2). Dies würde selbst dann gelten, wenn – wie das Landgericht ohne ausreichenden Beleg zugrunde legt – die Angeklagten nur über unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfügten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 278/09, juris Rn. 34).
22
c) Die unterlassene Prüfung des § 226 Abs. 2 StGB ist auch auf die Nebenklägerrevision hin zu berücksichtigen, weil es sich um einen Qualifikationstatbestand handelt und insoweit der Schuldvorwurf betroffen ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – 1 StR 65/05, juris Rn. 16, NStZ-RR 2006, 174, 175).
23
Wenngleich der Nebenkläger die Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich beanstandet, unterliegt es der Prüfung durch den Senat, ob der Tatrichter die genannte Vorschrift zu Unrecht nicht angewendet hat. Aufgrund der zulässigen Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts begehrt, hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob der Tatrichter – wie hier – Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluss der Nebenklage berechtigen und bei weitgehend tatbestandlicher Überschneidung dieselbe Zielrichtung haben, wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger in zulässiger Weise beanstandet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 5 StR 268/95, NStZ-RR 1996, 141).
24
3. Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Einhaltung der gebotenen Erörterungspflichten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt und – auchunter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgrundsatzes – jeweils höhere Jugendstrafen gegen die Angeklagten verhängt hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei prüfen müssen, ob das Anzünden mittels brennender Papierblätter zusätzlich den Tatbestand des § 224 Nr. 2, 2. Var. StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, NStZ 2002, 30; Urteil vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Er wird darüber hinaus zu erwägen haben, wie der weitere Tatverlauf ohne Hinzutreten der Passanten und die dadurch bedingte Flucht der Angeklagten vom Brandherd verlaufen wäre. Auch daraus lassen sich Rückschlüsse auf die Einstellung der Täter ziehen. Dass sich der schwer verletzte Geschädigte aus eigener Kraft in notärztliche Behandlung hätte begeben können, erscheint fernliegend.
RiBGH Dr. Appl ist Eschelbach Bartel krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 2 StR 230/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 2 StR 230/17

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(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 2 StR 230/17 zitiert 4 §§.

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13. August 2013
in der Strafsache
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wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. August 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall IV. der Urteilsgründe,
b) im Strafausspruch im Fall III. der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Fall III. der Urteilsgründe ) sowie versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung (Fall IV. der Urteilsgründe ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und das bei der letzten Tat verwendete Tatmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3
a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
aa) Am 8. Juli 2011 tötete der Angeklagte die Mutter seiner Ehefrau (Fall III. der Urteilsgründe). Er wurde noch am Tattag vorläufig festgenommen, in der Folge aber mangels dringenden Tatverdachts wieder freigelassen. Seine Ehefrau , die den Angeklagten trotzdem der Täterschaft verdächtigte, trennte sich von ihm und zog in eine andere Wohnung. Am 7. Januar 2012 begegneten sich der Angeklagte und seine Ehefrau in einem Lebensmittel-Markt. Als der Angeklagte seine Ehefrau ansprach, antwortete diese nicht, sondern zahlte, und verließ mit den von ihr gekauften Gegenständen den Markt. Der Angeklagte folgte ihr und rief ihr etwas hinterher, was die Geschädigte auf Grund ihrer Schwerhö- rigkeit nicht verstand. Schließlich holte er sie ein. Er „umgriff sie von hinten und schnitt ihr mit einem mitgebrachten klappbaren Rasiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm von hinten in Höhe des rechten Auges durch das Gesicht“ (UA S. 14). Die Geschädigte erlitt eine ca. 15 cm lange, über der Mitte des rechten Oberlides beginnende und in einem leichten Abwärtsbogen bis zum rechten Ohr verlaufende Schnittwunde. Weder das Auge noch die in der Kopfbzw. Halsregion verlaufenden lebenswichtigen Blutgefäße wurden verletzt. Die Geschädigte konnte sich aus der Umklammerung befreien, wobei sie sich eine Abwehrverletzung am linken Daumen zuzog, und in ihre nahegelegene Wohnung flüchten. Der Angeklagte erkannte, dass er auf Grund seiner bestehenden Gehbehinderung nicht in der Lage war, die Geschädigte einzuholen, und warf das bei der Tat zerbrochene Rasiermesser in ein Gebüsch.
5
bb) Der Angeklagte war entweder wegen des wortlosen Davonlaufens seiner Ehefrau, der er die Schuld für die vermeintliche Distanzierung von seinem Sohn gab, gekränkt oder er hatte ihr von vornherein zu dem Zweck aufgelauert , sich für die Trennung von ihm zu rächen. Beide Sachverhaltsalternativen hat das Landgericht als gleichermaßen wahrscheinlich bewertet und sich zu sicheren Feststellungen außerstande gesehen. Für die erste Variante ist es sachverständig beraten zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, und daher davon ausgegangen, dass bei Anwendung des Zweifelssatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließbar gegeben gewesen seien.
6
cc) Das Landgericht hat bedingten Vorsatz sowohl hinsichtlich einer möglichen Tötung der Geschädigten als auch hinsichtlich einer Verletzung ihres rechten Auges mit der Folge des Verlustes der Sehkraft angenommen. Der von hinten durch das Gesicht der Nebenklägerin geführte Messerschnitt sei generell geeignet gewesen, die Geschädigte lebensgefährlich zu verletzen, was dem Angeklagten grundsätzlich bekannt gewesen sei. Bei Messerstichen in den Kopf- oder Halsbereich liege der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz nahe. Der Täter sei zu einer schonenden Dosierung des Angriffs auf Grund der „hochgradigen Dynamik des Geschehens“(UA S. 46) in der Regel nicht in der Lage. Auf Grund der Lokalisation des „Stichs“ im Gesichtsbereich – in unmittel- barer Nähe lebenswichtiger Blutgefäße – sowie des Umstands, dass der Angriff im Gehen und hinterrücks verübt wurde, sei auszuschließen, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraut haben könnte, den „Messerstich“ gezielt dosieren und eine Lebensgefährdung ausschließen zu können. Auch hinsichtlich eines möglichen Verlusts der Sehfähigkeit habe der Angeklagte angesichts des hoch-dynamischen, nicht zu kontrollierenden Geschehens nicht ernsthaft auf einen glücklichen Ausgang vertrauen können.
7
b) Die Beweiswürdigung zur Frage des bedingten Tötungsvorsatzes hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
aa) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Willens- als auch das Wissenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Gewalthandlung, aber auch die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motive mit einzubeziehen sind (std. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 StR 78/13, Rn. 5 juris; Urteil vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, Rn. 3 juris; Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 StR 357/12, Rn. 15 juris; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 ff., jeweils mwN).
9
bb) Auch unter Berücksichtigung des bestehenden tatrichterlichen Bewertungsspielraums werden die Ausführungen des Landgerichts den Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht.
10
Das Landgericht stellt zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass bei einem hochgradig dynamischen Geschehen der Täter zu einer schonenden Dosierung seines Messerstichs in aller Regel nicht in der Lage ist. Ungeachtet des Umstands, dass es sich vorliegend nicht um einen Messerstich, sondern um einen Schnitt handelte, ist ein „hochdynamisches“ Geschehen aber durch die insoweit unklaren Feststellungen nicht belegt. Insoweit ist nur festgestellt, dass der Angeklagte die vor ihm gehende Geschädigte von hinten umgriff, bevor er sie mit dem Rasiermesser verletzte. Nähere Einzelheiten zur Position der Geschädigten, zur Art des Umgreifens – insbesondere ob und inwieweit der Kopf der Nebenklägerin dadurch fixiert war – sowie zur Schnelligkeit der Schnittbewegung werden nicht mitgeteilt. Der Senat kann die Bewertung des Tatgeschehens als „hochgradig dynamisch“ und für den Angeklagten unkontrol- lierbar daher nicht nachprüfen.
11
c) Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall IV. der Urteilsgründe mitsamt den zugehörigen Feststellungen. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung, wobei gegen letztere ihrerseits durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt zwischen einem vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikt und einem vollendeten vorsätzlichen Körperverletzungsdelikt keine Tateinheit vor, sondern das Körperverletzungsdelikt tritt – soweit tatbestandlich überhaupt anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 – 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234) – als subsidiär zurück (std. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 136/61, BGHSt 16, 122, 123; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 211 Rn. 107 und § 212 Rn. 22 mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn sowohl das Tötungsdelikt als auch das Körperverletzungsdelikt im Versuchsstadium steckengeblieben sind (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 212 Rn. 22; Neumann in NK-StGB, 4. Aufl., § 212 Rn. 40). Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn dem qualifizierten Körperverletzungsdelikt ein selbständiger Unwertgehalt zukommt (vgl. hierzu Eser aaO Rn. 20; Neumann aaO Rn. 35; Schneider in MünchKomm , StGB, 2. Aufl., § 212 Rn. 92), muss hier nicht entschieden werden. Denn ein solcher selbständiger Unwertgehalt liegt in Fällen, in denen – wie hier – nach den Feststellungen bei einer einheitlichen Verletzungshandlung alle Verletzungsfolgen – und damit auch solche im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB – bis hin zum Tode gleichermaßen billigend in Kauf genommen werden, nicht vor.
13
2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Totschlags (Fall III. der Urteilsgründe ) hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14
a) Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen; einen minder schweren Fall des Totschlags hat es unter Berücksichtigung von Tatbild und Täterpersönlichkeit verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um ein situatives Tatgeschehen und keine von langer Hand geplante Tat gehandelt hat, der Angeklagtebei der Tat stark erregt war und er alters- und krankheitsbedingt besonders haftempfindlich und nicht vorbestraft ist. Strafschärfungsgründe führt die Strafkammer nicht auf.
15
b) Diese Ausführungen sind – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 207/11, Rn. 5 juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 5 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 336, jeweils mwN) – lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer stützt sich zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe ausschließlich auf Strafmilderungsgründe. Eine Abwägung "aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" (UA S. 52) findet gerade nicht statt. Damit ist aber nicht erkennbar begründet, warum sich die Strafe am oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von elf Jahren drei Monaten bewegt.
16
c) Die Sache bedarf auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung , da der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler letztlich nicht ausschließen kann. Dies gilt trotz des Umstandes, dass es mangels ausreichend konkreter Feststellungen an einer Grundlage für die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB fehlt. Wie ei- ne „testpsychologisch weder gesicherte noch sicher ausgeschlossene“ hirnor- ganische Störung in Zusammenhang mit einer leichten kognitiven Störung bei Diabetes Typ II zu einer psychiatrisch relevanten „Zuspitzung“ von an sich im normalpsychologischen Bereich liegenden Persönlichkeitszügen geführt haben soll (UA S. 49), ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Zuordnung dieses Befundes zum Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung.
17
Im Hinblick auf die vom Landgericht erörterten Sachverhaltsalternativen weist der Senat darauf hin, dass es durch den Zweifelssatz nicht geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten oder sonstige Umstände zu unterstellen , für deren Vorliegen die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erbracht hat (std. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN).

18
3. Durch den Wegfall der Einzelstrafen wird auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 321/00
vom
11. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Jugendstrafe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Stade vom 5. Juni 1998 (Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung ) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, daß das
Landgericht in den zwei Fällen, in denen der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, den bedingten Tötungsvorsatz mit fehlerhafter Begründung verneint hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen schlug der bereits mehrmals wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilte Angeklagte in einer Diskothek dem Auszubildenden M. mit der Faust in das Gesicht, nachdem es zuvor zwischen einem Freund des Angeklagten und dem Geschädigten zu einer Rempelei auf der Tanzfläche gekommen war. Daraufhin schlug ein Ordner so heftig in das Gesicht des Angeklagten, daß dieser einen stark blutetenden Nasenbeinbruch davontrug, und entfernte ihn aus der Diskothek.
Der alkoholisierte Angeklagte, der benommen und wütend über die Behandlung durch den Ordner war sowie erhebliche Schmerzen verspürte, bewaffnete sich mit einem Baseballschläger. Als kurze Zeit später M. und seineBekannten Ma. , B. und K. die Diskothek friedlich verließen, wurden sie von dem Angeklagten und weiteren mit einer Eisenstange und einer Flasche bewaffneten Personen angegriffen. Der Angeklagte holte beidhändig mit dem Baseballschläger aus und schlug nacheinander gezielt und wuchtig auf die Köpfe des Ma. und des K. ein, um diese auszuschalten. Obwohl Ma. beide Hände zum Schutz über seinen Kopf gehalten hatte, fiel er nach dem Schlag bewußtlos zu Boden. Er erlitt u.a. eine starke Schwellung an der rechten Hand, einen Splitterbruch am kleinen Finger, eine Gehirnerschütterung und Prellungen. K. wurde durch den Schlag sofort bewußtlos, fiel "um wie ein Baum" und erlitt eine lebensbedrohende beiderseitige Schädelkalottenfraktur mit Blutergüssen innerhalb des Schädels. Er mußte dreieinhalb Wochen lang stationär
behandelt werden und leidet noch heute an Konzentrationsstörungen und gelegentlichen Kopfschmerzen. Es besteht die Gefahr von Spätfolgen in Form epileptischer Anfälle.
2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Tatgericht das Wissen des Angeklagten um die möglicherweise tödliche Wirkung der Schläge als erwiesen angesehen. Gleichwohl hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte den Tod der Nebenkläger billigend in Kauf genommen hat. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
Zwar sei die objektive Gefährlichkeit der mit großer Kraft ausgeführten Schläge ein Indiz für einen Tötungsvorsatz. Wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung sei jedoch auf Grund einer Gesamtabwägung aller objektiven und subjektiven Umstände zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen , daß er auf das Ausbleiben eines tödlichen Ausgangs vertraut habe. Gegen einen Tötungsvorsatz spreche, daß der Angeklagte jeweils nur einen Schlag ausgeführt und auf die am Boden liegenden Nebenkläger nicht weiter eingeschlagen habe; weiterhin, daß er zwar den Baseballschläger vom Parkplatz geholt, diesen aber wohl nicht geplant, sondern eher spontan und impulsiv eingesetzt habe. Zur Kompensation seiner Wut über die üble Behandlung durch den Ordner - dem in Betracht kommenden Tatmotiv - hätte es ausgereicht , die Geschädigten niederzuschlagen; deren Tod sei hierzu nicht erforderlich gewesen. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, sein psychischer und körperlicher Zustand zum Tatzeitpunkt sowie der gruppendynamische Einfluß ließen an der Billigung des Todes zweifeln.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt, wobei dies bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe liegt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.Nachw.). Ferner sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39).

c) Die Jugendkammer geht bei ihren Erwägungen zwar im Ansatz von diesen Kriterien aus. Ihre Ausführungen lassen jedoch besorgen, daß sie dem äußeren Tatgeschehen nicht den ihm zukommenden hohen Indizwert für die Billigung des Todes eingeräumt hat. Das festgestellte gezielte, beidhändige und kraftvolle Schlagen mit dem schweren Baseballschläger auf den für schwerste und tödliche Verletzungen sehr anfälligen Kopf im Bewußtsein einer möglicherweise tödlichen Wirkung und die dadurch verursachten - in einem Fall lebensbedrohenden - Verletzungen legen die Billigung des Todes wegen der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB) sehr nahe. Dies gilt vor allem deshalb, weil das wuchtige Zuschlagen mit einem schweren Baseballschläger im einzelnen nicht mehr kontrollierbar ist und Abwehr- und Ausweichbewegungen eines Opfers wenig erfolgversprechend sind. In einem solchen Fall darf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nicht dahin mißverstanden werden, daß durch sie die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf Tö-
tungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den Schluß auf Tötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35).

d) Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte trotz der - von ihm erkannten - Lebensgefährlichkeit der Schläge ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 24) darauf vertraut haben könnte, es würden die angegriffenen Nebenkläger nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).
Entgegen der Meinung des Landgerichts spricht das Unterlassen weiterer Schläge nicht gegen die Billigung des Todes. Da es dem Angeklagten jeweils mit einem Schlag gelungen ist, seine Gegner bewußtlos zu Boden stürzen zu lassen und dadurch - wie beabsichtigt - "auszuschalten" (UA S. 6, 17), hatte er sein Ziel erreicht. Somit waren weitere Schläge auf die am Boden liegenden Opfer zur Zweckerreichung nicht erforderlich. Das Unterlassen weiterer Schläge ist nur für die Frage des Rücktritts vom Versuch eines Tötungsdelikts von Bedeutung.
Der Schluß des Tatrichters, daß der Angeklagte eher spontan und impulsiv gehandelt hat, was eine realistische Einschätzung der Gefahrenlage beeinträchtigt haben könnte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38), findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze, abgesehen davon, daß dies eine Billigung des Todes nicht ausschließen würde. Die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war weder durch die Alkoholisierung
noch seinen psychischen Zustand erheblich eingeschränkt (UA S. 18 f.). Der Angriff war nach seiner Entfernung aus der Diskothek geplant und vorbereitet, was sich aus der Bewaffnung der Angreifer und dem sofortigen Angriff auf die die Diskothek friedlich verlassenden Tatopfer ergibt.
Weiterhin hat die Jugendkammer die Persönlichkeit des Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung "leicht aufbraust und bereits auf leichte Provokationen mit unangemessenen Aggressionen reagiert", unvollständig gewürdigt; er ist bereits zweimal wegen Körperverletzung in insgesamt fünf Fällen verurteilt worden. Nicht ausreichend berücksichtigt hat sie insbesondere die geringe Hemmschwelle des Angeklagten hinsichtlich besonders gefährlicher Gewalthandlungen , die sich auf Grund seines Vorlebens aufdrängte. So hatte der Angeklagte am 7. Dezember 1997 dem Freund seiner früheren Freundin aus Eifersucht mit einem Besteckmesser in den Nacken gestochen, wobei eine erhebliche Verletzung nur deshalb nicht entstand, weil sich das Messer verbog (UA S. 4).
Das Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für die Tötung eines Menschen braucht jedenfalls bei der gegebenen Sachlage nicht gegen die Billigung des Todes zu sprechen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB). Die Verwirklichung des vom Angeklagten angestrebten Ziels, die Nebenkläger auszuschalten , ist angesichts der lebensgefährdenden Umstände, unter denen dies geschah , durchaus damit in Einklang zu bringen, daß ihm die als möglich erkannte Tötung gleichgültig war. Schon dies würde für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ausreichen (BGHSt 40, 304, 306). Daß dem Angeklagten der Tod der Tatopfer möglicherweise unerwünscht war, stünde dem
nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 42 m.w.Nachw.).
3. Da somit der bedingte Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei verneint worden ist, ist der Schuldspruch in den z wei Fällen der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe.
4. Der neue Tatrichter wird die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles erneut prüfen und gegebenenfalls das Vorliegen des Mordmerkmals eines niedrigen Beweggrundes in Betracht ziehen müssen. Sollte er zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes kommen, wird er auch die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch zu prüfen haben. Dabei könnten die vom Angeklagten vorsätzlich geführten lebensgefährdenden Schläge, die erkannte Bewußtlosigkeit der Opfer und die Schwere der Verletzungen der Annahme eines unbeendeten Versuchs entgegenstehen (vgl. BGHSt 31, 170, 177; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4 ff.; Lackner/Kühl, StGB
23. Aufl. § 24 Rdn. 4). Für den Fall der Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes weist der Senat darauf hin, daß das versuchte Tötungsdelikt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung stünde (BGHSt 44, 196 ff.).
Kutzer Miebach RiBGH Winkler ist durch Urlaub v erhindert zu unterschreiben. Kutzer Pfister von Lienen

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

5 StR 344/05
(alt: 5 StR 94/04)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 29. und 30. November 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K
alsVerteidigerfürdenA ngeklagten H ,
Rechtsanwalt R
alsVerteidigerfürdenAngek lagten S ,
Rechtsanwalt Sa
alsVertreterderNebenklägerin,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,
in der Sitzung vom 30. November 2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt sind,
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten H gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
4. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hatte die Angeklagten zunächst mit seinem Urteil vom 14. August 2003 wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Nebenklägerin hat der Senat die Schuldsprüche aufgehoben und – bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – das Verfahren an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen (NStZ-RR 2004, 332). Diese hat die Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge wiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und die Rechtsmittel der Nebenklägerin jeweils mit der Sachrüge. Der Angeklagte H greift mit seiner beschränkten Revision die vom Landgericht gefundene Strafe an. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg, soweit das Landgericht nicht auf Totschlag erkannt hat. Die Revision des Angeklagten H ist unbegründet.
1. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 14. August 2003 folgende Feststellungen getroffen:
a) Die Angeklagten besuchten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den ihnen bekannten wesentlich älteren, körperlich und seelisch angegriffenen He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen dort auf die Zeugen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach reichlichem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den He zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zunächst wie folgt: S rammte dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen rechten Ellenbogen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit dem beschuhten Fuß kräftig ins Gesicht. S schubste den Zeugen Ra zur Seite, der He vor einem Angriff schützen wollte. H schlug He mit der Faust auf das rechte Auge. Nachdem der Zeuge Ra im Badezimmer die von H verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser Angeklagte erneut mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den rechten Kieferbereich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals mit den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. H packte dann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und schlug dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase und am Ohr blutenden Schwerverletzten. Um diesen noch stärker zu erniedrigen , rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: „Mal sehen, wie widerstandsfähig er ist!“ würgte einer der Angeklagten ihr Opfer, während der andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an ihr zerrte, dass der Nasenknorpel abriss. In der sicheren Erwartung , der Schwerverletzte werde in Kürze versterben, verließen die Angeklagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem Zeugen Ra suchten sie gegen 22.00 Uhr den Bundesgrenzschutz im Bahnhof Lichtenberg auf. Dort und gegenüber der später eingetroffenen Notärztin erklärten sie, sie hätten mit einem „gesoffen“ und machten sich Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei.
Infolge der massiven Tätlichkeiten der Angeklagten erlitt He neben Haut- und Weichteilunterblutungen eine Fraktur der rechten Augenhöhle, eine Verletzung der Leber und der rechten Niere, Rippenfrakturen sowie eine Blutung unter die harte Hirnhaut, an der er im Zusammenhang mit einer Hirnschwellung und einer Bluteinatmung noch in seiner Wohnung verstarb.

b) Die Schwurgerichtskammer hatte sich vom bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der Geständnisse der Angeklagten überzeugt, aber kein Tatmotiv feststellen können.
2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenklägerin die Schuldsprüche aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen nach den anzuwendenden Maßstäben von BGHSt 47, 128 tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme niedriger Beweggründe geboten hätten, deren Erörterung notwendig gewesen wäre. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat der Senat aufrechterhalten.
3. Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat, nachdem die Angeklagten von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht haben, das Tatgeschehen umfassend neu aufgeklärt, zum Vor- und Nachtatgeschehen weitergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten festgestellt :
a) Zwischen den muskulös gebauten, noch jungen Angeklagten und dem 48 Jahre alten, durch längeren starken Alkoholkonsum geschwächten He kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streit, weil He nach eigenem, von ihm als ausreichend empfundenen Alkoholgenuss den Angeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung gelegentlich versagte. Nachdem He die Angeklagten wieder einmal nicht eingelassen hatte, griffen diese am 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber massiv an. He begab sich am nächsten Tag wegen stärker werdender Schmerzen in der Brust ins Krankenhaus. Die Ärzte stellten mehrere frische und mehrere ältere Rippenbrüche sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren erlitt He am 30. Dezember , möglicherweise aber auch einige Tage davor oder danach eine subdurale Hirnblutung im Hinterkopf.

b) Das Landgericht hat als Motiv der mit einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille handelnden Angeklagten festgestellt, diese hätten He verletzt, um ihn dafür zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag zuvor nicht in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des Nasenknorpels übereinstimmend mit den Feststellungen des Urteils vom 14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten Tätlichkeiten der Angeklagten seien aber immer wieder durch Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbrochen worden, während derer die Angeklagten Vorwürfe wegen des abweisenden Verhaltens des He erhoben. Das Landgericht konnte nicht sicher feststellen, dass einzelne oder alle Faustschläge mit voller Kraft und Wucht ausgeführt wurden und dass die Angeklagten den Tod des He auch nur billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten hätten sich um ihr Opfer auf vielfältige Weise bemüht: Sie führten den malträtierten Geschädigten gemeinsam mit dem Zeugen Ra nochmals ins Badezimmer, duschten ihn mit kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern. Dann wechselten sie ihm seine Kleidung und brachten ihn ins Wohnzimmer zurück, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. Kurze Zeit später verlor He das Bewusstsein und rutschte – unerwartet für den Zeugen Ra und nicht sicher ausschließbar auch für die beiden Angeklagten – ohne Einwirkung Dritter zu Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der Zeuge Ra , dass sich die Hautfarbe des Geschädigten im Bereich des Gesichts und der Hände blau verfärbt hatte. Der Angeklagte H begann daraufhin, möglicherweise ebenso wie der Angeklagte S – erst jetzt in Sorge um das Leben von He – bei diesem eine Herzmassage vorzunehmen. Da dies nicht zu einer Besserung des Zustandes des Geschädigten führte, drang Ra darauf, die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal er jetzt befürchtete, He könnte bei einem weiteren Zuwarten möglicherweise versterben. Er verließ mit den beiden Angeklagten die Wohnung. Auch die Angeklagten hatten dabei nicht sicher ausschließbar das Ziel, Hilfe für He zu holen und so die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen.

c) Zur Todesursache hat die Schwurgerichtskammer mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass durch den Schlag des Kopfes gegen die Wand die durch den Heilungsprozess der älteren subduralen Hirnblutung entstandene Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine frische Blutung ausgelöst habe, die zu der tödlichen Hirnschwellung und starken Bluteinatmung geführt hätte. Sämtliche frischen Verletzungen seien nicht sehr erheblich , insbesondere im Einzelnen nicht konkret lebensbedrohlich gewesen. Das Landgericht hat die Rippenbrüche und die Verletzung der Leber nicht mehr dem Tatgeschehen zugerechnet. Diese seien durch die Reanimationsbemühungen des Angeklagten H entstanden.
4. Die Revisionen der Nebenklägerin sind zulässig.
Zwar enthält die Begründung der Rechtsmittel (erneut) keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Beschwerdeführerin das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Solches ergibt sich vorliegend aber aus der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausgeführten Sachrüge, mit der die Nebenklägerin geltend macht, das Landgericht habe die Bindungswirkung der Aufhebungsansicht des Revisionsurteils verkannt und den Prüfungsauftrag nicht erfüllt, festzustellen, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Damit hat die Nebenklägerin schließlich erklärt, sie verfolge das Ziel ihrer Rechtsmittel gegen das erste tatrichterliche Urteil weiter, nämlich eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2), und hat – wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten – auch klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung der Schuldsprüche wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
5. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin führen zur Änderung der Schuldsprüche.

a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung an die aufrecht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH NStZ 1999, 259). Zwar ist das Landgericht von einer Bindung an die Feststellungen zum äußeren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen Tathandlungen in die von ihm getroffenen Feststellungen übernommen. Das Landgericht hat sie aber zum Teil in einen anderen Zusammenhang gestellt, in das festgestellte Gesamtgeschehen weitere Handlungen eingefügt und die Erheblichkeit der Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit hat das Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340, 343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260). Die Beweiswürdigung des Landgerichts , mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint, beruht demnach auf einer unzutreffenden Grundlage.
aa) Im ersten Urteil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die Leberverletzung des Tatopfers durch die aggressiven massiven Tätlichkeiten der Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon weicht das nunmehr angefochtene Urteil in unzulässiger Weise ab, indem es diese Verletzungen unter Anwendung des Zweifelssatzes als mögliche Folge einer vom Angeklagten H vorgenommenen Herzmassage ansieht und diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung als einen gegen den Tötungsvorsatz sprechenden Gesichtspunkt anführt.
bb) Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf ferner durch Handlungen unterbrochen gesehen und weitere Feststellungen getroffen, die den gesamten Tatverlauf als für die Angeklagten weitaus günstiger erscheinen lassen. Im Einzelnen handelt es sich um die nunmehr festgestellten Pausen zwischen den einzelnen Misshandlungen, während derer die Angeklagten mit dem Opfer gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Versuche der Angeklagten, den Zustand ihres Opfers durch Abduschen und Umkleiden zu verbessern, das Ergreifen lebensrettender Maßnahmen und das Einschalten Dritter.
cc) Das Landgericht hat schließlich die vom Erstgericht als massiv beschriebenen Tätlichkeiten, rückschließend aus der nicht hochgradigen Gefährlichkeit der Verletzungen, höchstens als durchschnittlich bewertet („mittlere Wucht“, UA S. 25). Damit wird die im ersten Urteil bindend festgestellte Dimension der Tätlichkeiten zugunsten der Angeklagten verringert.

b) Der Senat kann die Schuldsprüche selbst entsprechend der Anklage und der Erstverurteilung auf Totschlag umstellen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). Schon die Prüfung des ersten tatrichterlichen Urteils hat keinerlei Bedenken aufkommen lassen, der damals eingestandene bedingte Tötungsvorsatz könnte im Widerspruch zu den objektiven Tatumständen stehen und nicht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen beruhenden Schlussfolgerung sein. Solches gilt auf der Grundlage der gleichen verbindlichen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen Urteilsgründe ) und an Hand der nunmehr vom Landgericht fehlerfrei getroffenen zusätzlichen Feststellungen zur Vorschädigung des Opfers und zum Motiv der Angeklagten sogar in verstärktem Maße.
Die Feststellungen belegen, dass sich die Angeklagten der Vornahme lebensbedrohlicher Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit sich steigernder Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um sich für die Abweisung vom Vortag zu rächen. Sie waren nach ihren eigenen Worten bereit, die Grenze der Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu erreichen, und – vor dem Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der besonderen Schwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der weiteren Gewalthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. BGH, Urt. vom 9. August 2005 – 5 StR 352/04) – auch bereit, die Grenzen der Widerstandsfähigkeit zu überschreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das Ausmaß der objektiv erforderlichen Gewalt als Grundlage für einen Schluss auf das Erkennen der Lebensgefährlichkeit der aktuellen Gewalthandlungen war sogar herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer schon am 30. Dezember 2002 erheblich verletzt. Bei dieser Sachlage sind keine Umstände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut haben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. März 2005 – 3 StR 402/04).
Die vom Landgericht – insoweit auf Grund zulässiger ergänzender Feststellungen – gegen einen bedingten Tötungsvorsatz angeführten Umstände gebieten keine andere Wertung.
Das Motiv der Angeklagten, He „lediglich“ für dessen abweisendes Verhalten zu bestrafen, streitet nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Es liegt in der Natur der Sache, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des vom Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. BGH aaO). Vorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs in einem zeitlich gestreckten Vorgehen unter Inkaufnahme der Überschreitung der Widerstandsfähigkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der Angeklagten der Annahme des voluntativen Vorsatzelements nicht entgegen (vgl. Schneider NStZ 2005, 629, 631).
Auch die Erwägung des Landgerichts, der Tod des Opfers sei nicht im Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle für gemeinsame Trinkgelage aufgegeben würde, spricht nicht gegen eine Billigung des Todes (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Der Erfolg muss den Wünschen des Täters nicht entsprechen (vgl. BGHSt aaO). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tatfolgen widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges durch einen in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, ohnehin überaus unüberlegt handelnden Täter. Solches liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nämlich fehlerfrei festgestellt, dass He die Angeklagten schon mehrmals abgewiesen hatte, obwohl sie gekommen waren, um mitgebrachten Alkohol zu konsumieren. Danach stand die Wohnung des He den Angeklagten bereits nur noch in beschränktem Umfang zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund vermag der vollständige Verlust (nur) eines Ortes für Trinkgelage keine hochgradig interessenwidrigen Tatfolgen zu begründen.

c) Das Landgericht hat im ersten Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Opfer an den Folgen der ihm zugefügten als Einheit zu beurteilenden gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an den Kopfverletzungen , die ihm in der entscheidenden besonders brutalen späten Ge- schehensphase zugefügt worden waren. Wie ausgeführt, war das Geschehen insoweit – nicht anders als das massive Blutungen verursachende Abreißen des Nasenknorpels in dieser Phase – von bedingtem Tötungsvorsatz getragen. Diese von der Teilaufrechterhaltung erfassten bindenden Feststellungen zur Kausalität hindern die vom Generalbundesanwalt erwogene zweifelhafte Aufspaltung des Geschehens mit einem möglicherweise allein todesverursachenden Teil der Verletzungen in der ersten, noch nicht vom Tötungsvorsatz erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landgerichts , das freilich auch von einer Todesverursachung durch Bluteinatmung ausgeht (UA S. 16, 26), Abweichendes zu entnehmen sein sollte, würde auch dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung verstoßen. Eine Verurteilung wegen eines lediglich versuchten Kapitalverbrechens in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge scheidet schon deshalb aus.

d) Die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe lassen sich den insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestrafungsaktion grundsätzlich geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu belegen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; BGH, Urt. vom 1. September 2005 – 4 StR 290/05). Es liegt nicht gänzlich fern, die von den Angeklagten ausgelebte Rache für ein ihnen unverständliches, als undankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Hausrecht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; BGH NStZ-RR 2003, 147, 149). Indes reichen die bisherigen Feststellungen als Grundlage für eine sichere Wertung nicht aus. Der Senat schließt namentlich aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die erst nach sechsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunächst mit Worten ausgedrückte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in dumpfem Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen Racheaktion steigerten, ihr Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastrecht in seiner Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36). Damit hat es mit der Umstellung der Schuldsprüche auf Totschlag sein Bewenden.
6. Die Strafen müssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatrichter wird die Strafen für den von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Totschlag auf der Grundlage der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (1 a der hiesigen Urteilsgründe), der zulässigerweise getroffenen weiteren Feststellungen zur Person der Angeklagten (UA S. 4 bis 10), deren Motiv (UA S. 12, 20, 31) und zu der Tat vom 30. Dezember 2002 (UA S. 10 f.) zu bemessen haben, wobei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (UA S. 26 bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im Urteil vom 17. August 2004 unter IV. erteilten Hinweis zur Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch sub 8).
7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erledigen sich deren Kostenbeschwerden.
8. Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten H ist unbegründet. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die versagte Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das mit dem vorliegenden Tatbild übereinstimmende Vortatgeschehen vom 30. Dezember 2002 als Vorerfahrung der Angeklagten gewürdigt, wonach der sie unter dem Einfluss erheblicher Mengen Alkohols objektiv und subjektiv vorhersehbar zu weiteren gewalttätigen Übergriffen gegen ihr Opfer neigten. Solches begründet die Versagung der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGHSt 49, 239, 243, 245 f.).
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 608/11
vom
23. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Februar
2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
die Nebenkläger V. und T. V. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , begangen in den Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges) und Nr. 5 StGB (Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und die Eltern des Geschädigten als Nebenkläger beanstanden mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts.
2
1. Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am frühen Morgen des 12. Dezember 2010 gegen 03.45 Uhr mit drei Freunden auf dem Parkplatz einer Diskothek auf. Als es im Eingangsbereich zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Faustschlägen zwischen den Zeugen A. und C. kam, lief der Angeklagte in Richtung der Streitenden, um zu schlichten (UA 6/7). Etwa zum gleichen Zeitpunkt trat der ebenfalls um eine Streitschlichtung bemühte D. V. zwischen die Kontrahenten und wurde von dem Zeugen A. mit der Faust zu Boden geschlagen. Ob sich D. V. danach noch einmal zu erheben vermochte oder sofort regungslos liegenblieb, konnte das Landgericht nicht zweifelsfrei feststellen. Wenige Sekunden nachdem D. V. zu Boden gegangen war, trat ihm der Angeklagte ohne nachvollziehbaren Grund aus der Körperdrehung heraus mit seiner rechten Innenfußseite gegen die rechte Wange. Zu diesem Zeitpunkt lag D. V. auf der Seite oder auf dem Rücken, sodass sein Gesicht zur Seite oder nach oben ge- richtet war. Infolge des „mit nicht genau feststellbarer Intensität“ geführten Tritts wurde der Kopf des erheblich alkoholisierten Geschädigten nach hinten ge- schleudert und „im Radius von etwa 1/2 Meter in Trittrichtung gedreht. Die Fü- ße blieben am Ort liegen“. Dabei trug der Angeklagte geschnürte Sportschuhe, deren Innenseite so hart war, dass es dadurch bei Tritten zu erheblichen Verletzungen kommen konnte (UA 7).
3
Der Zeuge C. und andere Umstehende bemühten sich sofort um eine Erstversorgung des Geschädigten und alarmierten um 3.53 Uhr den Rettungsdienst. Der Angeklagte zeigte sich ebenfalls besorgt und überließ dem Zeugen C. seine Telefonnummer. Danach fuhr er mit seinen Freunden nach Hause.
4
Als der Rettungsdienst um 4.02 Uhr eintraf, war der Geschädigte bewusstlos und ohne eigene Atmung. Bei einem Intubationsversuch stellte der kurze Zeit später hinzu gekommene Notarzt fest, dass der Deckel der Luftröhre durch einen Kaugummi verlegt und deshalb keine Versorgung mit Sauerstoff über die Atemwege mehr möglich war. Nachdem er den Kaugummistreifen mit einem Spezialinstrument entfernt hatte, konnte der Tubus gelegt und eine maschinelle Beatmung eingeleitet werden. D. V. hatte daraufhin wieder ei- nen Spontankreislauf und einen stabilen Puls. Bis zu diesem Zeitpunkt war er etwa 15 Minuten ohne Bewusstsein. Nach dem Transport ins Krankenhaus wurde bei ihm eine bis dahin unbemerkt gebliebene massive Einblutung in die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) festgestellt, die noch am 12. Dezember 2010 eine operative Entfernung knöcherner Schädelteile erforderlich machte (Entlastungscraniektomie). D. V. verstarb am 16. Dezember 2010 an einer irreversiblen Hirnschädigung in Folge einer akuten schwersten globalen Minderversorgung des Gehirns mit Blut und Sauerstoff.
5
Das medizinisch-sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Geschädigte auf Grund des Faustschlages des Zeugen A. seinen Kaugummi in einer Weise verschluckt hat, dass dadurch sowohl der Kehlkopf als auch die Luftröhre verlegt wurden. In der Folge kam es zu einem reflektorischen Herz-Kreislauf-Stillstand (sog. Bolustod). Die Einblutung unter die weiche Hirnhaut ist nach Ansicht des Landgerichts „am ehesten durch den Sturz des Geschädigten ausgelöst worden und kann nicht zwangsläufig auf den Tritt des Angeklagten zurückgeführt werden“. Sie wurde zudem „wohl vom Bolustod überholt“ und ist „jedenfalls nicht mehr todesursächlich geworden“.
6
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass durch seinen Tritt „das Leben des Geschädigten potentiell gefährdet würde“. Eshat deshalb einen bedingten Vorsatz in Bezug auf eine das Leben gefährdende Körperverletzungshandlung entsprechend § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB für gegeben erachtet (UA 24).
7
Einen bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht verneint, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte bei der Ausführung des Trittes den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Dabei hat es auf die folgenden Punkte abgestellt (UA 26):
8
Die Intensität des Trittes konnte nicht ausreichend festgestellt werden und war deshalb ohne Aussagekraft. Das Fehlen knöcherner Schädelverlet- zungen spricht eher gegen „eine besonders starke Intensität“(UA 27).
9
Eine „deutliche Motivation“ für den Tritt ist nicht feststellbar, weil der An- geklagte an der vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht beteiligt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gegenüber dem ihm unbekannten Geschädigten eine „grundsätzlich feindliche Willensrichtung“ eingenommen hatte, bestehen nicht. Eine Solidarisierung mit dem Zeugen A. , die die Annahme rechtfertigen könnte, der Angeklagte habe ihn auch um den Preis des Todes eines Menschen unterstützen wollen, ist nicht anzunehmen. A. war dem Angeklagten nur flüchtig bekannt und wurde von D. V. zuvor nicht angegriffen.
10
Der Umstand, dass dem Angeklagten seine Tat sofort Leid tat und er sich in der Folgezeit mehrfach für das Befinden des Geschädigten interessierte, ist ein „weiteres Indiz“ gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (UA 27).
11
3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie möglich sind. Ein revisionsgerichtliches Eingreifen ist erst dann veranlasst , wenn dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11, Rn. 23; Urteil vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11; KK-StPO/Schoreit, 6. Aufl., § 261 Rn. 51 mwN).
13
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 34 f. mwN.). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534; NK-StGB/Neumann 3. Aufl., § 212 Rn. 12 f.; Mößner, Die Überprüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in der Revision S. 6 ff., jew. mwN). Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267, 268; Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372 jew. mwN).
14
b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht.
15
Die Ausführungen des Landgerichts zur objektiven Gefährlichkeit des vom Angeklagten geführten Angriffs sind schon deshalb lückenhaft, weil sie sich nicht mit der von dem Angeklagten selbst geschilderten erheblichen Wirkung seines Tritts auf die Lage des Körpers des Geschädigten auseinanderset- zen (UA 7 und 14). Auch hätte an dieser Stelle nochmals erkennbar Berücksichtigung finden müssen, dass der Angeklagte die Trittwirkung gefährlich verstärkende Schuhe trug (UA 7) und auf den Geschädigten zu einem Zeitpunkt eintrat, als dieser – jedenfalls nach seiner Wahrnehmung (UA 13) – in Folge des Schlags des Zeugen A. regungslos am Boden lag. Bei seinen Erörterungen zum inneren Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat das Landgericht diese Umstände als Beleg dafür ausreichen lassen, dass der Angeklagte eine potentielle Gefährdung des Lebens seines Opfers in Kauf nahm (UA

24).


16
Die Annahme des Landgerichts, der Tritt des Angeklagten könne nicht von „besonders starker Intensität“ (UA 27) oder „nicht von übermäßiger Wucht“ (UA 19) gewesen sein, weil bei dem Geschädigten keine knöchernen Schädelverletzungen festzustellen waren, stellt einseitig auf die ex post feststellbaren Verletzungsfolgen ab (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11 Rn. 28) und lässt die generelle Gefährlichkeit derartiger Tritte außer Acht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 1 StR 179/11, Rn. 10). Sie ist zudem nicht mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung vereinbar, dass die Knochenbrücke zwischen den Knochendeckeln des Schädelknochens einen nicht unterbluteten Bruch aufwies (UA 11). Zwar liegt es nicht fern, dass dieser Bruch auf die später durchgeführte Entlastungscraniektomie zurückzuführen ist, doch hätte dies einer ausdrücklichen Erörterung bedurft.
17
Der Umstand, dass dem Angeklagten sein Tritt sofort Leid tat und er sich in der Folgezeit mehrfach für das Befinden des Geschädigten interessierte, durfte vom Landgericht nicht ohne weitere Darlegungen als Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gewertet werden.
18
Nachträgliches Bedauern und Rettungsversuche sagen nur bedingt etwas über die innere Haltung des Täters im Tatzeitpunkt aus, da sie nicht selten auf einer spontanen Ernüchterung beruhen und mit Blick auf die Tatfolgen von der Sorge um das eigene Wohl geleitet sind (BGH, Urteil vom 8. August2001 – 2StR 166/01, NStZ-RR 2001, 369, 370; Urteil vom 23. Juni 2009 – 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630). Der Angeklagte hat hierzu angegeben, nach dem Tritt „wach geworden“ zu sein. Dabei habe er begriffen, dass er etwas ge- tan habe, was nicht in Ordnung gewesen sei (UA 14). Der Angeklagte – dessen Einlassung das Landgericht im Übrigen gefolgt ist – hat damit selbst eingeräumt , dass sein Nachtatverhalten nicht mehr Ausdruck der ihn beherrschenden inneren Einstellung im Tatzeitpunkt gewesen ist, sondern auf einer veränderten Sicht der Dinge beruhte. Hieran durfte das Landgericht nicht vorübergehen.
19
Bedenken bestehen schließlich auch insoweit, als das Landgericht in dem Umstand, dass es „keine deutliche Motivation für den Tritt“ festzustellen vermochte, ein Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gesehen hat.
20
Mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv , sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urteil vom 30. November 2005 – 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318). Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 – 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs.1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 – 3 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317,

318).


21
Das Landgericht hat mit der Verneinung einer feindlichen Grundhaltung gegenüber dem Geschädigten einerseits und einer unbedingten Solidarität mit seinem Kontrahenten A. andererseits lediglich zwei mögliche starke Handlungsantriebe ausgeschlossen. Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass es dem Angeklagten deshalb an der Bereitschaft gefehlt hat, auch schwerste Tatfolgen in Kauf zu nehmen. Stattdessen wäre es an dieser Stelle erforderlich gewesen, näher auf die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und seine Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse einzugehen. Wie das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zutreffend festgestellt hat, lässt die Art und Weise, wie sich der Angeklagte zu der Tat hinreißen ließ, auf einen starken Mangel an Ausgeglichenheit und Besonnenheit schließen (UA 29). Auch musste er in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Körperverletzung geahndet werden, wobei er seinen Opfern jeweils knöcherne Verletzungen des Gesichtsschädels zufügte (UA 4 f.). Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, führt nicht selten dazu, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 – 2 StR 95/08, Rn. 9).
22
4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Ein Eingehen auf die von der Revision erhobenen Einwände gegen die unterbliebene Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist unter diesen Umständen ebenso wenig erforderlich wie die Erörterung einer Strafbarkeit nach § 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 274/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu Ziff. 1. schwerer Körperverletzung u.a.
zu Ziff. 2. und 3. unterlassener Hilfeleistung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 27. August
2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 werden verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. Die Angeklagten K. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger durch diese im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet sowie Adhäsionsentscheidungen zugunsten von S. getroffen. Die Angeklagten K. und M. hat es wegen unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten mit der Sachrüge; die Angeklagten N. und K. haben zudem Verfahrensrügen erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und M. sind dagegen unbegründet.
2
1. Die Revision des Angeklagten N. hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug und trat der Angeklagte N. auf S. derart ein, dass - neben zahlreichen Frakturen am Kopf und weiteren Verletzungen - dessen "linke Ohrmuschel zerstört" wurde (UA S. 20) und ein "Totalverlust des linken Ohres" eintrat (UA S. 24). Zudem sprühte der Angeklagte mit einem Deospray auf Kopf, Rücken und Beine von S. und zündete die eingesprühten Körperstellen an.
4
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte seinem Opfer einen "heftigen Denkzettel verpassen" wollte, er wusste, dass er es durch seine massiven gewalttätigen Handlungen erheblich verletzen könnte, und er wollte dies auch; dass er trotz des Wissens um die Lebensgefährlichkeit seiner Handlungen den Tod des S. billigend in Kauf nahm, hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht (UA S. 23).
5
Die Strafkammer sieht hierin eine schwere und eine gefährliche Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und führt - ohne dies näher darzulegen - aus, dass der Angeklagte "wissentlich" die linke Ohrmuschel des S. zerstört habe (UA S. 42). Im Rahmen der Strafzumessung teilt die Strafkammer mit, dass sie die Strafe dem Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB entnommen habe (UA S. 45).
6
b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7
Bei § 226 Abs. 2 StGB handelt es sich nicht nur um eine Strafzumessungsregel , sondern um eine Qualifikation gegenüber dessen Absatz 1, die durch das "absichtliche" oder "wissentliche" Verursachen der schweren Folge gekennzeichnet ist. Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175). Dies wird durch die - insoweit auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter erläuterten - Feststellungen des Landgerichts aber nicht belegt; insbesondere genügt hierfür nicht, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass sein Opfer "erheblich verletzt" wird.
8
c) Der Rechtsfehler führt - soweit es den Angeklagten N. betrifft - zur Aufhebung des Urteils sowie der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da nicht ausgeschlossen ist, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer Feststellungen zur absichtlichen oder wissentlichen Herbeiführung der schweren Folgen treffen wird, ist eine Änderung des Schuldspruchs in eine - von den bisherigen Feststellungen getragene - schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) nicht veranlasst.
9
Zu der vom Angeklagten N. erhobenen, allein die Brandverletzungen und daher den Strafausspruch betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Bei der Ablehnung des hier nicht lediglich eine Negativtatsache enthaltenden Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen darf die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache nicht nur mit der Begründung, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein, verneint werden (BGH, Urteil vom 19. September 2007 - 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30). Zudem ist das Ergebnis der Prüfung - soweit es nicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299) - mit den hierfür maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten hierauf einzurichten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353). Die Anforderungen an die Begründung entsprechen dabei grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13; vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12, NStZ-RR 2012, 255; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2013 nicht.
10
d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , bei der für das Landgericht "keine Anhaltspunkte erkennbar waren, die den Geschädigten veranlasst haben könnten, einen der übrigen Beteiligten bewusst zu schützen" (UA S. 34), zu bedenken sein wird, dass dieser - so die Feststellungen im angefochtenen Urteil - den Angeklagten K. auch weiterhin als seinen Freund ansieht und darum bemüht schien, "nichts Schlechtes auf ihn kommen zu lassen" (UA S. 33 f.).
11
Im Falle der erneuten Anordnung der Maßregel des § 64 StGB und deren teilweisen Vorwegvollzugs bedarf es zudem der Mitteilung der voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 409/12 mwN).
12
Sollte der Angeklagte N. im Adhäsionsverfahren erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden, wird die Strafkammer zu bedenken haben, dass dessen Bemessung regelmäßig die Berücksichtigung auch der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Geschädigten erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, StV 2012, 711, 712 mwN).
13
2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenentscheidung hat keinen Erfolg, da diese dem Gesetz entspricht.
14
Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten N. gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten K. und M. oder auf die nicht revidierende Mitangeklagte Sch. ist nicht geboten, da kein gemeinsamer Revisionsgrund vorliegt. Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Mitwirkung dieser Angeklagten an den Misshandlungen des Zeugen S. oder eine über § 323c StGB hinausgehende Unterlassungstäterschaft festgestellt werden, wäre der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung weiterhin gegeben und könnte lediglich als subsidiär zurücktreten (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 323c Rn. 18, 24 mwN). Eine Beschwer der Angeklagten durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs ist daher ebenso ausgeschlossen (vgl. auch KK-Kuckein, 6. Aufl., § 357 Rn. 16) wie die Verhängung noch milderer Rechtsfolgen; an einer Erhöhung der gegen sie ausgesprochenen Strafen bzw. Ahndung wäre der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert.
15
3. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache nicht an eine Jugendkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 355 Rn. 8 mwN). Jedoch sieht der Senat keinen Anlass, die Sache statt einem Schwurgericht einer allgemeinen Strafkammer zuzuweisen (vgl. KK-Kuckein, aaO, § 354 Rn. 31;Meyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 42).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
5 StR 103/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
25. Juni 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin G
als Verteidigerin für den Angeklagten R ,
Rechtsanwalt U
als Verteidiger für den Angeklagten B ,
Rechtsanwalt Br
als Verteidiger für den Angeklagten S ,
Rechtsanwältin F
als Beistand des Nebenklägers,
Justizoberinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2001 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit wissentlicher schwerer Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig sind.
2. Die Angeklagten B und S haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bei dem Angeklagten R wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten (R ) und zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren (S ) und 15 Jahren (B ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft; keine der Revisionen hat letztlich Erfolg.

I.


Die Angeklagten gehören der sogenannten Skinheadszene an, in der rechtsradikale, im wesentlichen durch Ausländerhaû und Gewaltbereitschaft geprägte Vorstellungen vertreten werden.
Am Abend des 15. Januar 2001 trafen sich die drei Beschwerdeführer mit weiteren Gesinnungsgenossen, den Nichtrevidenten H und Sch , in der Wohnung des Zeugen Z , wo sie Alkohol tranken und „rechte” Musik hörten. Im Verlaufe des Abends kam das Gespräch auf eine vermeintlich gegen eines der Gruppenmitglieder wegen Körperverletzung erstattete Strafanzeige. Als mutmaûlicher Anzeigenerstatter geriet der Nebenkläger Re in Verdacht, den alle Anwesenden aus dem nahegelegenen Wohnheim für junge ehemalige Strafgefangene kannten. H schlug vor, Re zur Rede zu stellen. Daraufhin begaben sich R und B in das Wohnheim, weckten Re auf, befahlen ihm, sie zu begleiten, weil man sich mit ihm unterhalten wolle. Nach einem vergeblichen Fluchtversuch des Zeugen erreichte man zwischen 0.00 und 0.30 Uhr die Wohnung Z . Dort versetzte H dem Zeugen einen Schlag ins Gesicht und fragte ihn, ob er die fragliche Anzeige erstattet habe. Obwohl der Zeuge dies bestritt, wurde er in den nächsten Stunden wiederholt von allen Anwesenden getreten und geschlagen, wobei H die treibende Kraft war. Infolge der Miûhandlungenerlitt Rei Hautrötungen, Hämatome und deutliche Schwellungen im Gesicht.
In den frühen Morgenstunden äuûerte H die Befürchtung, daû Re sie wegen dieser Handlungen anzeigen könne, er müsse deshalb beseitigt werden. Alle Angeklagten stimmten zu und stellten Überle-
gungen an, auf welche Weise dies geschehen könne. Wiederum auf Vorschlag von H einigte man sich nach längerer Diskussion darauf, Re zu verbrennen, weil dieser „ganz weg müsse”, um „sämtliche Beweise der Miûhandlungen zu vernichten”. In Gegenwart des verzweifelten Zeugen wurde auch noch erörtert, ob man mit Benzin einen Menschen völlig verbrennen könne und „wieviel Benzin fürs Abbrennen” erforderlich sei.
Gegen 4.30 Uhr brachte man den Zeugen zu einem abgelegenen Ort in der Nähe von Bahngleisen. Dort forderte H den Zeugen auf, sich auszuziehen, da er „dann besserbrenne”. Re weinte und flehte um sein Leben, was keinen der Angeklagten beeindruckte. Auf Geheiû von H schlug R den Zeugen zu Boden und Sch goû etwa einen Liter Benzin auf den nackten Körper des Zeugen aus. Danach hielt R wieder auf Geheiû des H ein Feuerzeug an die Füûe des Zeugen. Nach einigen Sekunden entzündete sich eine Flamme, die den Körper des Zeugen ergriff; Re brannte. Durch Hin- und Herwälzen auf dem Boden konnte er das Feuer nach kurzer Zeit jedoch löschen, aufstehen und davonlaufen. Als die Angeklagten, die sich bereits einige Meter vom Tatort entfernt hatten, dies bemerkten, liefen B und S auf entsprechenden Zuruf des H dem Zeugen nach. Diesem gelang es jedoch , sich zunächst zu verstecken und alsdann im Schutze der Dunkelheit eine nahegelegene Tankstelle zu erreichen, wo ein Rettungswagen verständigt wurde.
Re muûte vielfach operiert werden. Sein gesamter Oberkörper wie auch die Beine und Arme sind massiv vernarbt. Infolge der Hauttransplantationen hat er Schwierigkeiten, die Körpertemperatur entsprechend den äuûeren Einflüssen zu regeln. Die geschädigten Hautpartien dürfen keiner Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden und benötigen täglich einen hohen Pflegeaufwand. Der Zeuge wird für immer deutlich sichtbare Kennzeichen der erlittenen schweren Brandverletzungen behalten, die geeignet sind, auch auf sein seelisches Wohlbefinden dauerhaft einzuwirken.
Infolge der verbleibenden Schäden werden seine Berufsmöglichkeiten künftig eingeschränkt bleiben.

II.


Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.
1. Allerdings rügt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten zu Recht, daû die Strafkammer das Inbrandsetzen des Zeugen als versuchten Mord in Tateinheit mit (nur) schwerer Körperverletzung gemäû § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertet, den qualifizierten Fall der schweren Körperverletzung gemäû § 226 Abs. 2 StGB aber nicht geprüft hat.
Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn der Täter eine der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen wissentlich verursacht. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daû Re sein Leben lang sichtbare Kennzeichen der durch die Tat verursachten schweren Brandverletzungen an Oberkörper, Armen und Beinen behalten wird und hat deshalb das Vorliegen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht.
Wissentliches Handeln im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB bedeutet, daû der Täter die schwere Folge als sicheres Resultat seiner Handlungen voraussieht (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 226 Rdn. 19 m. w. N.). Dazu bedarf es entsprechender Feststellungen zur inneren Tatseite, die das Landgericht ausdrücklich allerdings nicht getroffen hat. Sie lassen sich dem angefochtenen Urteil aber ohne weiteres entnehmen: Die Angeklagten hatten sich
nach längeren Überlegungen dazu entschlossen, den Zeugen ¹ganzº zu verbrennen , um sämtliche Spuren der Miûhandlungen zu vernichten. Entsprechend diesem Tatplan haben sie den nackten Körper ihres Opfers mit Benzin übergossen und in Brand gesetzt. Daû ein solches massives Vorgehen die Hautoberfläche ganz oder teilweise zerstört, im Falle des Todes bis zur Unkenntlichkeit des Leichnams führen kann und im Falle des Überlebens dauerhaft entstellende Vernarbungen hinterläût, liegt auf der Hand. Dessen waren sich die Angeklagten gerade aufgrund ihrer vorausgegangenen Diskussion durchaus bewuût.
Der Annahme des § 226 Abs. 2 StGB steht auch nicht entgegen, daû die Angeklagten mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt haben (BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Folge 1). Denn zur Tatbestandserfüllung reicht es aus, daû der Täter ± alternativ zur beabsichtigten Tötung ± die schwere Folge als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht (BGHR StGB aaO), er ± wie hier ± die schwere Folge durch die gewählte Art und Weise der Tötung als notwendiges Durchgangsziel erkennt. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
2. Der festgestellte Rechtsfehler hat sich jedoch nicht auf die jeweiligen Rechtsfolgenaussprüche ausgewirkt. Der Senat schlieût entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aus, daû der Tatrichter bei Berücksichtigung der Qualifikation bei den Angeklagten B und S die für den versuchten Mord gewährte Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und eine entsprechende Milderung der Jugendstrafe bei dem Angeklagten R nicht vorgenommen hätte.
Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrah-
menverschiebung 12 m. w. N.). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände ist namentlich dann geboten, wenn ± wie hier bei B und S ± nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8).
Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts zur Versuchsmilderung gerecht.
Die Strafkammer hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichtspunkte , die für eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet. Sie hat die hohe Gefährlichkeit der Versuchshandlung , die unmittelbare Nähe zur Tatvollendung, die Verwirklichung zweier Mordmerkmale und die tateinheitliche Begehung einer schweren Körperverletzung und damit die dauernde Entstellung des Zeugen und die hiermit für diesen verbundenen Einschränkungen ersichtlich berücksichtigt. Die Strafkammer hat schlieûlich auch die von den Angeklagten aufgewendete kriminelle Energie und ihre jeweiligen Tatbeiträge im einzelnen gewichtet, dabei aber zugunsten aller Angeklagten einschränkend bedacht, daû die treibende Kraft H war, da er den Anstoû zur Tötung des Zeugen gegeben und die entscheidenden Anweisungen und Befehle erteilt habe. Insbesondere dieser Gesichtspunkt im Zusammenwirken mit weiteren schuldmindernden Umständen, wie etwa die bei allen Angeklagten gegebene alkoholische Enthemmung , die gruppendynamische Entwicklung des Tatgeschehens, die Geständnisse oder zumindest teilgeständigen Angaben und letztlich auch das Alter der Angeklagten (17, 23, 29 Jahre) haben das Landgericht bewogen, bei B und S die Strafrahmenverschiebung und bei R eine entsprechende Milderung der Jugendstrafe vorzunehmen.
Wenngleich der qualifizierte Fall der schweren Körperverletzung gemäû § 226 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als die ¹einfacheº schwere Körperverletzung gemäû § 226 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: ein Jahr
bis zehn Jahre), ist angesichts der dargelegten umfassenden tatrichterlichen Erwägungen, die auch dem auûergewöhnlich brutalen Vorgehen der Täter und den schweren Folgen für das Opfer Rechnung tragen, auszuschlieûen, daû bei Annahme des Qualifikationstatbestandes die Versuchsmilderung unterblieben wäre. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer insbesondere bei B und S , die ohne die Strafrahmenverschiebung zu lebenslangen Freiheitsstrafen hätten verurteilt werden müssen, ausdrücklich hervorhebt, daû die für den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung verhängten Einsatzstrafen von 14 Jahren und sechs Monaten (B ) und 13 Jahren und sechs Monaten (S ) ganz erheblich seien, daû aber nur derart hohe Strafen auf die Angeklagten angemessen einwirken könnten.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 65/05
vom
12. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- für den Angeklagten Ha. L. -
Rechtsanwalt
- für die Angeklagte H. L. -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht, und wegen tateinheitlich angeklagter Mißhandlung von Schutzbefohlenen im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt ver-
treten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Das Tatopfer ist die am 29. August 1988 geborene jüngste Tochter E. der Angeklagten. Sie hat zwei inzwischen erwachsene Schwestern Ev. und Ey. . Ab Juli 1997 wohnte die Familie nach Verlust ihres Eigenheims in verschiedenen Ferienhäusern. Sie schottete sich nach außen hin ab. Alle drei Töchter gingen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Schule. Deshalb schalteten sich die Jugendämter ein. Im Jahre 1999 verbrachten die Töchter auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes ca. vier Monate in einem Jugendheim. Bereits damals wurden schwere psychopathologische Störungen und Fehlernährung festgestellt. Ende September 2000 wurden die minderjährigen Töchter, nach Entziehung der elterlichen Sorge, in einer geschlossenen jugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht. Alle drei litten an einer psychiatrischen Erkrankung. Bei der 17jährigen Ev. wurde ein Körpergewicht von 28,6 kg, bei der 15jährigen Ey. ein solches von 32,6 kg und bei der 12jährigen Er. eines von 24,8 kg festgestellt. Sie wurden notfallmäßig in verschiedene Kinderkliniken verlegt. Dort mußten sie intravenös oder mittels Magensonde ernährt, teils auch künstlich beatmet werden. BeiE. zeigten sich verlangsamte Reaktionen und fehlende Urinausscheidung. Am 24. Dezember 2000 durften die Eltern ihre Kinder besuchen und entführten sie alle drei. Aufgrund einer polizeilichen Fahndung wurde die Familie am 12. Januar 2001 ausfindig gemacht. Die Eltern verbüßten mehrere Monate Untersuchungshaft. Die Kinder kamen wieder in Kliniken. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens erhielten die Eltern Anfang Juni 2001 die elterliche Sorge zurück mit Ausnahme
regelmäßiger Untersuchungen des Körpergewichts und der Stoffwechseltätigkeit. Danach stellten die Eltern die Kinder nur einmal, Ende Juni 2001 einem Arzt vor. Sämtliche Versuche des zuständigen Jugendamtes, den Gesundheitszustand der Kinder zu überprüfen, scheiterten. Am 10. Oktober 2003 beschloß das Amtsgericht Bad Mergentheim schließlich auf einen Antrag des Jugendamtes vom September 2002 die zwangsweise Vorführung der jetzt allein noch minderjährigen Tochter E. zur ärztlichen Untersuchung. Dagegen legten die Angeklagten Beschwerde ein. Am 14. Oktober 2003 sicherte der angeklagte Vater dem Jugendamt telefonisch und am 20. Oktober 2003 per Telefax zu, daß E. sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen werde. Am 21. Oktober 2003 setzte das Oberlandesgericht Stuttgart im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts aus. An dem vom Vater mitgeteilten Untersuchungstermin vom 26. Oktober 2003 erschien E. nicht. Auf Antrag der Angeklagten vom 3. November 2003 erreichten sie eine Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003. 2. Ab Mitte Oktober 2003, nach Kenntnis des Beschlusses, in dem die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung angeordnet wurde, verschlechterte sich E. s Gesundheitszustand zunehmend. Sie hatte eine panische Angst davor, wieder zwangsweise aus der Familie herausgeholt zu werden , mit der Folge, daß sie kaum noch aß. Das Landgericht geht davon aus, daß die Versuche ihrer Eltern, sie zum Essen zu bewegen und sich freiwillig untersuchen zu lassen, erfolglos waren. In ihrer ablehnenden Haltung wurde sie von ihren Schwestern unterstützt. E. nahm immer mehr ab, so daß sie kaum noch ihr Bett verlassen konnte. Die Angeklagten erkannten den fort-
schreitenden Gewichtsverlust und den immer schlechter werdenden Gesundheitszustand ihrer Tochter. Sie hofften jedoch - so weiter das Landgericht -, ihn wieder selbst beheben zu können. Diese Hoffnung hatten sie auch noch, als E. spätestens ab dem 14. November 2003 keine Flüssigkeit mehr zu sich nahm. Sie erkannten nunmehr, daß der Gesundheitszustand äußerst bedenklich war, unterließen es jedoch weiterhin, aus falsch verstandener Rücksichtsnahme gegenüber dem Willen E. s, bis zum 18. November 2003 ärztliche Hilfe herbeizuholen. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklagten hierbei aufgrund des hochgradig gestörten pathologischen Systems der Familie in ihrer Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich eingeschränkt waren. Erst am 18. November 2003 kam E. durch Einweisung des Hausarztes, den der Angeklagte auf Weisung des von ihm zugezogenen Heilpraktikers benachrichtigt hatte, in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus. Die 15jährige wog bei einer Körpergröße von 156 cm nur noch 21,2 kg und bestand lediglich aus "Haut und Knochen". Einen Tag später trat bei ihr ein MultiOrganversagen ein, so daß sie künstlich beatmet und in ein künstliches Koma versetzt werden mußte. Aus diesem Koma erwachte sie im Januar 2004. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine Schädigung des Gehirns und der Nerven. Bei der tatrichterlichen Hauptverhandlung - ca. zehn Monate nach der Einlieferung - war das Sehvermögen noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie saß im Rollstuhl und war unfähig ihre Beine zu bewegen. Ob die Bewegungsfähigkeit ihrer Beine wieder hergestellt werden kann, war nicht abschließend zu klären. Die eingetretenen Folgen, insbesondere die Lähmung der Beine hätten die Angeklagten aufgrund der dargestellten Vorgeschichte erkennen und durch rechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe verhindern können. Sie hofften jedoch , daß keine bleibenden Schäden eintreten würden.
3. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen im wesentlichen auf den Aussagen der Töchter, die übereinstimmend angaben, daß sie ihre Eltern lieben und daß es die besten Eltern seien, die man sich wünschen könne. Die beiden Schwestern der Geschädigten wurden ca. eine Woche nach deren Einlieferung bei einer Hausdurchsuchung ebenfalls in abgemagertem und entkräftetem Zustand aufgefunden und aufgrund einer einstweiligen Anordnung in eine Klinik eingeliefert. Der psychiatrische Sachverständige bestätigte in vorliegendem Verfahren für alle drei Töchter eine schwere Persönlichkeitsstörung. II. Aufgrund dieser Feststellungen bejaht die Strafkammer bei bestehender Garantenpflicht eine Körperverletzung durch Unterlassen. Sie nimmt einen bedingten Körperverletzungsvorsatz und eine fahrlässige Verursachung der Lähmung der Beine gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Von einer absichtlichen oder wissentlichen Verursachung dieser schweren Folge im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB konnte sie sich nicht überzeugen. Eine Mißhandlung von Schutzbefohlenen bleibt unerörtert. III. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-
satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen , für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.Nachw.). Alledem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 1. Die Kammer hätte eine Körperverletzung durch positives Tun in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Wenn E. ab Kenntnis des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 über die angeordnete zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung trotz der Aufforderungen ihrer Eltern eine freiwillige ärztliche Untersuchung ablehnte und die Eltern aus falsch verstandener Rücksichtsnahme den erklärten Willen akzeptierten, hätte die Kammer sich damit auseinandersetzen müssen, warum der angeklagte Vater dem Jugendamt am 14. Oktober und am 20. Oktober 2003 zusicherte,E. werde sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, warum Beschwerde gegen den Vorführungsbeschluß eingelegt und im vorläufigen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Motivation für den Antrag vom 3. November 2003 - nach fruchtlosem Verstreichen des mitgeteilten Hausarzttermins vom 26. Oktober 2003 -, mit dem die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003 erreicht wurde, wäre ebenso in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Schon deshalb, weil die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Feststellung sogenannter innerer Tatsachen - hier der Motive für ihr Handeln - nur durch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben objektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ 2004,
35). Die Vorgeschichte zeigt objektiv und deutlich, daß die Angeklagten über Jahre hinweg ihre Kinder der Kontrolle der Jugendämter entzogen haben. Ihre Interessenlage ging seit Jahren dahin, die Familie gegenüber der Außenwelt abzuschotten und total zu isolieren. Unter den gegebenen Umständen liegt die Schlußfolgerung auf täuschendes Verhalten und gewolltes Verhindern einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung nahe. Danach bestimmt sich, ob die Angeklagten die Körperverletzung durch aktives Tun oder durch Unterlassen verursacht haben. Die Rechtsprechung stellt insoweit wertend auf den Schwerpunkt des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257). Auf den aufgezeigten Erörterungsmängeln beruht das Urteil, da sie zu einem anderen Schuldgehalt führen können. 2. Die Verneinung einer wissentlich schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig begründet. Da es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch insoweit der Schuldvorwurf betroffen (BGH NJW 2001, 980; BGHR StGB § 226 Abs. 2, schwere Körperverletzung 2). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH aaO). Das Landgericht meinte nicht feststellen zu können, daß die Angeklagten schwerwiegende Folgen im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB als sicheres Resultat ihres Unterlassens (bzw. ihrer Handlungen) voraussahen. Es hat insoweit eine Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit vorgenommen und letztere bejaht (UA S. 15, 18). Die Feststellung des Wissensfaktors beim direkten Vorsatz 2. Grades ist hier wiederum nur durch Rückschlüsse möglich. Die Tatvorgeschichte, insbesondere die Abmagerung der Töchter mit den eingetretenen Folgen im Jahre 2000 und das im Zusammenhang damit gezeigte Verhalten der Angeklagten, legt die Schlußfolgerung auf
deren Wissen um die schweren Folgen einer derart extremen Abmagerung nahe. Die Kammer hätte hier gerade diesen Teil der Vorgeschichte konkret in ihre Würdigung einbeziehen und erörtern müssen, warum die damaligen Erkenntnisse ein solches Wissen nicht stützen können. Wenn aber die Angeklagten schwerwiegende Folgen als sicher voraussahen, dann ist es ohne Bedeutung, daß sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, daß sich der Gesundheitszustand von E. wieder von selbst bessere (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 15 Rdn. 7). Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen will, will auch das, was er als sichere Folge ansieht. Im übrigen aber sind keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine derartige Hoffnung, auf die die Kammer die fahrlässige Verursachung der schweren Folge stützt, ausdrücklich dargelegt oder aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe zu entnehmen. Da die Angeklagten schweigen, versteht sich diese Hoffnung nicht von selbst. Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zugunsten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.). 3. Nach Überprüfung der subjektiven Tatseite in den dargelegten Punkten mag auch der Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch böswillige Vernachlässigung der rechtlichen Würdigung zugänglich sein. 4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wegen der die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). IV. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Ob die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne von § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an die Äußerungen von Sachverständigen in eigen er Verantwortung zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGHSt 43, 66, 77 m.w.Nachw.). Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 232/01
vom
4. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September
2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Januar 2001
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß aa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen; bb) sämtliche unter B. B. der Urteilsgründe abgeurteilten Taten im Verhältnis von Tateinheit stehen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde, sowie im gesamten Strafausspruch. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ein andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:
a) Am 2. März 2000 hatte der Angeklagte dem B. angeboten , mit ihm und K. in seiner Wohnung über die Rückgabe B. gehörender Möbel zu sprechen, die sich noch bei K. befanden. Ohne daß B. hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, kündigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den "Kopf weg(zu)pusten", und hinderte B. mit Ohrfeigen und einem Faustschlag am Verlassen der Wohnung. In den nächsten Stunden wurdeB. von ihm vielfältig mißhandelt , gequält und gedemütigt. Er bedrohte ihn ständig mit dem Tod ("killen"; "häuten") und gravierenden Verletzungen ("Eier abreißen"), "probierte" Karateschläge an ihm aus und würgte ihn, bis er seinen Geldbeutel herausgab, dem der Angeklagte einen Geldschein entnahm, der dann verbrannt wurde. B. mußte die Schuhevon K. küssen und er bekam vom Angeklagten seinen Ausweis in den Mund geschoben.
b) Am 13. April 2000 hielt sich der Nebenkläger R. in der Wohnung des Angeklagten auf, weil ihm dieser einen Arbeitsplatz versprochen hatte. Als sich nichts ergab und R. wieder gehen wollte, war die Tür verschlossen und der Angeklagte bedrohte R. mit einer von diesem für echt gehaltenen Pistolenattrappe und einem Messer, beschimpfte ihn und kündigte ihm an, "er sei bald tot". Damit begann ein mehrtägiges, von der Strafkammer im einzelnen geschildertes Martyrium R. s. In dessen Verlauf mußte R. nicht nur Haus- und Küchenarbeiten verrichten und nackt in eine Badewanne mit kaltem Wasser steigen, sondern auch nackt herumkriechen,
Schuhe und Fuûboden ablecken, Zigarettenkippen schlucken und den Urin des Angeklagten trinken. Bei alledem wurde er nicht nur ständig mit dem Tod bedroht , sondern auch körperlich schwer miûhandelt. Der Angeklagte drückte unmittelbar über der Nase R. s eine brennende Zigarette aus - nach etwa zehn Tagen war noch eine gerötete Narbe festzustellen -, schlug auf den nackt herumkriechenden R. mit Holzprügeln ein und schoû jeweils aus der Nähe mit einem Luftgewehr in seinen rechten Zeh und seine linke Hand und mit einem Gasrevolver in seine Genitalien. 2. Nach weitgehender Verfahrensbeschränkung hat die Strafkammer das Geschehen zum Nachteil B. als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und jeweils zwei Fällen der Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung bewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Das Geschehen zum Nachteil R. hat die Strafkammer als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung in sieben Fällen angesehen sowie als gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen, die hierzu jeweils in Tatmehrheit stehen, weil sie auf Spontanentschlüsse zurückgingen. Für die Freiheitsberaubung und die damit in Tateinheit stehenden Delikte hat sie vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Für die gefährlichen Körperverletzungen wurden festgesetzt: Zehn Monate wegen der Schläge mit den Holzprügeln, ein Jahr und drei Monate für das Brennen mit der Zigarette, ein Jahr und sechs Monate für den Schuû in den Zeh, zwei Jahre für den Schuû in die Hand und drei Jahre für den Schuû in die Genitalien. Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgesehen.
3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die uneingeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten führt zu zwei Änderungen des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt und hat Erfolg. Zugleich führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten.

II.

Die Revision des Angeklagten: 1. Die Revision meint, eine brennende Zigarette sei "mangels Eignung der Hervorrufung erheblicher Verletzungen" kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie verweist auf die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, wonach die Möglichkeit erheblicher Verletzungen nicht naheliegt, wenn mit Zigarettenglut eine Brandverletzung auf der Wade herbeigeführt wird (StV 1994, 244, 246; Zweifel hieran bei Tröndle/Fischer StGB, 50. Aufl. § 224 Rdn. 9). Diese Bewertung von Brandverletzungen widerspricht schon im Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die gefährliche Körperverletzung bei "Zufügung von Brandwunden durch glimmende Zigaretten" ohne weiteres bejaht hat (Beschl. vom 25. April 2001 - 3 StR 7/01 [mitgeteilt in dem Urteil, das gegen einen an diesem Tatkomplex nicht beteiligten Mittäter in jener Sache am selben Tag ergangen ist]). Damit vergleichbar wurde gefährliche Körperverletzung ebenfalls ohne weiteres in einem Fall bejaht, in dem ein brennendes Feuerzeug einige Sekunden unter vier Finger der Hand eines Kindes gehalten
wurde, was zu schmerzhaften Verletzungen mit Blasen und Narben führte (BGHR StGB § 170d [aF] Fürsorgepflichtiger 1). Der Senat sieht keinen Anlaû, von dieser Rechtsprechung abzuweichen: Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potentielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall (Tröndle/Fischer aaO). Eine brennende Zigarette, die auf der Haut ausgedrückt wird, führt regelmäûig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung - hier war die Narbe des Geschädigten nach zehn Tagen noch gerötet (I 1 b) - verbunden sind; auch darüber noch hinausgehende Komplikationen sind niemals auszuschlieûen. Im konkreten Fall kommt im übrigen [zusätzlich] noch hinzu, daû die Zigarette unmittelbar über der Nase ausgedrückt wurde, so daû wegen der [nicht] auszuschlieûenden Möglichkeit schmerzbedingt unkontrollierter Bewegungen sogar die Gefahr einer Augenverletzung bestand. 2. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt haben, stehen sämtliche Taten zum Nachteil R. in Tateinheit. Er befand sich auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in einer Zwangslage und konnte sich nicht frei bewegen, was der Angeklagte bei den Verletzungshandlungen ausgenutzt hat. Auch wenn diese Handlungen auf Spontanentschlüsse zurückgehen sollten, ist daher das gesamte Geschehen tateinheitlich verbunden (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 16 m.w.Nachw.). Schon weil auch die unverändert zugelassene Anklage von Tateinheit zwi-
schen allen Delikten (auch) in diesem Tatkomplex ausgegangen ist, ändert der Senat den Schuldspruch selbst. 3. Im übrigen enthält der Schuldspruch nur noch insoweit einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler, als Bedrohung (§ 241 StGB) hinter Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, da die Bedrohungen - jedenfalls auch - Nötigungsmittel waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; w. Nachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 240 Rdn. 63). Auch insoweit war der Schuldspruch daher zu ändern. 4. Zwar hat weder der Wegfall der Verurteilungen wegen Bedrohung hier für den Strafausspruch Bedeutung, noch gefährdet eine unzutreffende Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang im Ergebnis ohne weiteres den Strafausspruch (vgl. nur BGHSt 41, 368, 373 f.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil aus der im Fall R. noch zu bildenden Einzelstrafe und der Strafe im Fall B. eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Daher ist der Senat an einer Bestätigung des Strafausspruchs gehindert (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7), so daû der Strafausspruch aufzuheben war, wobei der Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall B. aufgehoben hat (vgl. hierzu BGH wistra 1998, 106, 108 m.w.Nachw.).

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft: Die Strafkammer hat die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB bejaht, von Sicherungsverwahrung aber gleichwohl abgesehen.
1. Der Angeklagte ist schon wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung und einem Waffendelikt, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden:
a) Am 4. Oktober 1988 hatte er den H. ohne nachvollziehbaren Grund schwer miûhandelt. Er hatte ihn vielfach mit einem Baseballschläger und einem Schlagstock auf Arme und Beine geschlagen, ihn etwa eine Viertelstunde in den Bauch getreten und ihm mit einem Messer zwei Stichverletzungen an den Armen zugefügt, wobei er dann in eine Wunde Salz gerieben hatte, um H. weitere Schmerzen zu bereiten (Strafe: zwei Jahre und sechs Monate

).


b) Am 7. Oktober 1988 hatte er den ihm bekannten Tankwart S. ebenfalls aus nichtigem Anlaû im Kassenraum der Tankstelle mit der Faust niedergeschlagen, ihn in sadistischer Weise ("Auge ausstechen"; "Schwanz abschneiden") bedroht, ihn getreten und sich schlieûlich auch noch den Kasseninhalt angeeignet (Strafe: vier Jahre und sechs Monate).
c) Am 10. Oktober 1988 drang der Angeklagte nachts in die Wohnung seines früheren Karateschülers Kö. ein, bedrohte ihn mit einer Pistole und forderte Auskunft über anonyme Anrufe im Zusammenhang mit seiner Karateschule. Als sich Kö. weigerte, schoû er ihm in den Hals. Anschlieûend quälte er ihn "über das Ziel der Informationserlangung hinaus". Er schlug ihn etwa mit der Pistole heftig in das Gesicht, trat ihm in die Genitalien und kündigte ihm "zynisch" seinen nahen Tod an. Der lebensgefährlich verletzte Kö. behielt Dauerschäden wie eine Armlähmung und eine Stimmbehinderung wegen der schuûbedingten Kehlkopfverdrehung (Strafe: zwölf Jahre).
Der Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Oktober 1988 bis 1. März 1998 inhaftiert; der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Damit liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor, ohne daû sich daran durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung (II 2) etwas ändern würde (vgl. hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 9, 10 m.w.Nachw.). 2. Darüber hinaus hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sachverständiger Beratung bejaht, da der Angeklagte einen Hang zu Straftaten hat, durch die die Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden und er daher für die Allgemeinheit gefährlich ist. Im einzelnen ist ausgeführt, daû Aggressivität für ihn etwas "Normales" ist und daû er persönlichkeitsbedingt weder zu Schuld- und Unrechtsbewuûtsein in der Lage ist - die der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Taten hat er "bagatellisiert" -, noch aus Erfahrungen lernen kann. Auûerdem sind im einzelnen näher beschriebene Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten "Indikatoren" für einen kriminellen Rückfall. 3. Die Strafkammer hält Sicherungsverwahrung für "derzeit noch unverhältnismäûig im Sinne des § 62 StGB". Unter Beachtung dieser Bestimmung sei nämlich im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäû § 66 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, daû der Angeklagte im Hinblick auf den anstehenden Strafvollzug und den zu erwartenden Bewährungswiderruf mehr als zehn Jahre von der Allgemeinheit ferngehalten und voraussichtlich erst mit 55 Jahren wieder in Freiheit gelangen werde. Da er auch während der früheren Haft offenbar nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und bei vollständiger Verbüûung der jetzt verhängten Strafe unter Führungsaufsicht stehen werde (§ 68f StGB), die ein "besonderes Augenmerk" auf ihn zu werfen haben werde, sei es "noch
vertretbar" ihm die Möglichkeit eines straffreien Lebens jenseits der Lebensmitte einzuräumen. 4. Gegen diese Erwägungen wendet sich das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Recht.
a) Dabei versteht der Senat die allerdings nicht sehr klaren Ausführungen zu § 62 StGB nicht dahin, daû die Strafkammer der - offensichtlich hier auch nicht vertretbaren - Auffassung wäre, schon wegen der Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie des Grades der von ihm ausgehenden Gefahr komme Sicherungsverwahrung nicht in Betracht. Vielmehr stützt die Strafkammer ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Dauer der anstehenden Freiheitsentziehung und das Lebensalter zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung.
b) Bei einer Ermessensentscheidung gemäû § 66 Abs. 2 StGB können allerdings die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäû eintretenden Haltungsänderungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301 m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaûliche) Dauer des Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daû sie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu einer Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). Diese Annahme ist jedoch schon im Hinblick auf die früheren Taten und die deswegen vollzogene langjährige Strafhaft - unbeschadet des Verhaltens des Angeklagten in dieser Zeit - sehr fernliegend und darüber hinaus mit der ausdrücklich festgestellten Unfähigkeit des Angeklagten, aus Erfahrungen zu lernen, unvereinbar.
Das mutmaûliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung kann an alledem nichts ändern. Anders wäre es nur, wenn unter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der damit vergleichbaren Frage der Gefährlichkeitsbeurteilung gemäû § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung als solches dabei nicht aussagekräftig (Urt. vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefährlichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäû § 66 Abs. 2 StGB kann insoweit nichts anderes gelten. Gründe, die speziell beim Angeklagten eine andere Bewertung dieses Alters rechtfertigen könnten, sind schon im Hinblick auf seine Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen, nicht ersichtlich. Auch die Art der in Rede stehenden Delikte spricht nicht für eine andere Beurteilung. "In grausamer und sadistischer Weise" vorgenommenen Miûhandlungen steht auch ein Alter "jenseits der Lebensmitte" nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94). Schon deshalb, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter Bewährungsbruch begangen hat, obwohl er einem Bewährungshelfer unterstanden ist - für eine Ausnahme vom Grundsatz des § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB ist nichts ersichtlich - können schlieûlich auch die Erwägungen der Strafkammer zur Führungsaufsicht kein Gewicht gewinnen.
c) Nach alledem muû über die Anordnung von Sicherungsverwahrung daher neu befunden werden.
5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Sicherungsverwahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten führen, wenn möglicherweise die Strafe bei Androhung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.Nachw.). Da die Strafkammer hier ausdrücklich einen Bezug zwischen der Höhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Nack Wahl Schluckebier Kolz Schaal