Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 437/00

bei uns veröffentlicht am17.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 437/00
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W. ,
Rechtsanwalt K. ,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger für den Angeklagten,
Rechtsanwalt Wa.
als Vertreter für den Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
a) freigesprochen und
b) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Von dem Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge hat es den Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen und soweit er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge verurteilt wurde. 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte vereinbarte im Jahre 1997 mit dem späteren Tatopfer M., einem entfernten Verwandten, für diesen in Deutschland Abnehmer für Kokain zu suchen. M. lebte damals in Brüssel und Baden-Baden und handelte mit Kokain. Im September 1997 trug M. dem Angeklagten an, für ihn 500 g Kokain guter Qualität zu verkaufen. Der Angeklagte, der bis dahin keine Erfahrung mit dem Drogenhandel hatte, weihte seinen engen Freund P. ein; dieser erklärte sich bereit, gemeinsam mit dem Angeklagten Käufer für das Kokain zu suchen. M. überließ ihnen daher 460 g Kokain guter Qualität. Der Angeklagte verkaufte in der Folge 40 g für 4.000 DM an einen unbekannten Abnehmer; weitere Käufer fand er nicht. M. holte den Rest des Rauschgifts daher nach etwa zwei Wochen wieder ab. Trotz des Fehlschlags erneuerte er sein Angebot an den Angeklagten und P., künftig gemeinsame Geschäfte zu machen, da er beabsichtigte , sich verstärkt in Deutschland zu betätigen. Bis März 1998 folgten mehrere Treffen zwischen M., dem Angeklagten und P., ohne daß die Suche nach Abnehmern Erfolg hatte. Im April oder Mai 1998 erfuhr der Angeklagte, daß der ihm bekannte K. am Ankauf von 100 bis 150 g Kokain interessiert sei. Hiervon informierten der Angeklagte und P. den M.; dieser teilte Ende Juni 1998 mit, er könne das Rauschgift liefern. Die Lieferung sollte am 29. Juni 1998 erfolgen; hierzu wurde ein Treffpunkt in R.
/Luxemburg vereinbart. Am Tattag gelang es dem Angeklagten jedoch nicht, Kontakt zu dem Abnehmer K. herzustellen; dies verschwieg er dem M., der mit dem Kokain aus Brüssel anreiste. Der Angeklagte und P. fuhren am Abend des 29. Juni mit dem Pkw des P. von L. nach R. und trafen dort gegen 24.00 Uhr den M.. Dieser hatte das Kokain außerhalb des Ortes versteckt; P. wurde beauftragt, das Rauschgift zu holen. Nach einigen Schwierigkeiten bei der Suche verbrachte P. gegen 1.00 Uhr das Kokain vereinbarungsgemäß über die Grenze nach Deutschland, wo er sich mit M. und dem Angeklagten auf einem Parkplatz traf. Der M. fuhr als Beifahrer in seinem vom Angeklagten gesteuerten Pkw, während P. aus Sicherheitsgründen allein vorausfuhr. Nachdem der Angeklagte dem M. mitgeteilt hatte, vermutlich werde man den Abnehmer in L. nicht mehr treffen, beschloß M., in einem Hotel in Trier zu übernachten. Hiervon wurde P. unterrichtet; man fuhr daher nun in Richtung Trier. Unterwegs übergab M. dem Angeklagten das Kokain. Während der Fahrt unterhielten sich die beiden über zukünftige Geschäfte. Weil M. Kokain konsumieren wollte, hielten beide Fahrzeuge gegen 3.00 Uhr hintereinander auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn an. Alle drei konsumierten nun eine Portion Kokain. Da P. erklärte, er wolle nun auch mit M. über zukünftige Geschäfte sprechen, stieg der Angeklagte in den vorne stehenden Pkw des P. ein; dieser setzte sich ans Steuer des von M. gemieteten Pkw und sprach den M. alsbald auf den Ablauf künftiger Geschäfte an. Dieser erklärte nun, er wolle mit P. keine weiteren Geschäfte machen; der Gewinn des aktuellen Geschäfts sei im übrigen nur durch zwei zu teilen. Hierüber geriet P. in Zorn. Er zog deshalb die von ihm mitgeführte halbautomatische Pistole Kaliber 7.65 hervor und schoß dem neben ihm sitzenden
M. in den Kopf. Er schoß das gesamte Magazin leer, wechselte es gegen ein weiteres Magazin aus und schoß dann weiter. Insgesamt gab er mindestens zwölf Schüsse in schneller Folge ab. Nach den ersten beiden Schüssen stieg P., weiter auf M. schießend, aus dem Fahrzeug aus; die letzten Schüsse gab er vor der geöffneten Tür stehend ab. M. wurde von mindestens acht Schüssen im Kopf- und Halsbereich getroffen und verstarb alsbald. P. ging zu seinem einige Meter entfernten eigenen Fahrzeug, wies den darin sitzenden Angeklagten an, auf den Beifahrersitz zu wechseln, setzte sich selbst ans Steuer, wendete und fuhr nach L. , ohne etwas zu sagen. Der Angeklagte, der zwar wußte, daß P. "bei solchen Fahrten" eine Pistole bei sich zu tragen pflegte, jedoch konkret hieran nicht gedacht hatte, war schockiert und sprachlos. Zu Hause nahm er die Pistole des P. an sich, weil er irrtümlich befürchtete , dieser werde Selbstmord begehen, und versteckte sie zusammen mit dem Kokain in seiner Wohnung. Dann fuhren beide in eine 10 km entfernte Nachtbar, wo sie zur Beruhigung Alkohol zu sich nahmen. Erst dort erzählte P. dem Angeklagten von dem Grund für seine Tat. Am nächsten Tag vergruben der Angeklagte und P. die Pistole und das Kokain, weil sie mit dem Rauschgifthandel nichts mehr zu tun haben wollten. Nachdem sich der Abnehmer K. wieder gemeldet hatte, verkauften sie ihm gleichwohl aus der Gesamtmenge von 150 g im Juli 1998, am 15. August und am 15. September 1998 jeweils 50 g Kokain zu je 4.500 DM. Der Wirkstoffanteil betrug 92,4 %; den Erlös teilten der Angeklagte und P. zu gleichen Teilen. 2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Auf die Zulässigkeit der von den Nebenklägern erhobenen Aufklärungsrüge kommt es daher nicht an.

a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die bloße Unwahrscheinlichkeit eines vom Tatrichter festgestellten Geschehens führt für sich allein ebensowenig zur Rechtsfehlerhaftigkeit wie der Umstand, daß abweichende Feststellungen möglich wären. Die Beweiswürdigung muß jedoch in sich schlüssig und frei von Lücken und Widersprüchen sein; mit naheliegenden Möglichkeiten eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensablaufs hat sich der Tatrichter auseinanderzusetzen. Aus den Urteilsgründen muß sich ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern von einem zutreffenden Ausgangspunkt betrachtet und unter diesem Blickwinkel in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte an der Tötung des Rauschgiftlieferanten M. beteiligt war. Da der frühere Mitangeklagte P. sich sowohl als Angeklagter, als auch - nach Verfahrensabtrennung - als Zeuge zur Sache nicht eingelassen hat, stützen sich die Feststellungen des Landgerichts weitgehend auf die Einlassung des Angeklagten selbst. Dieser hat die festgestellten Rauschgift-Geschäfte eingeräumt, eine Beteiligung an der Tötung des M. jedoch bestritten. Der Ansatz, von welchem aus das Landgericht diese Einlassung gewürdigt hat, erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, als sich die Beweiswürdigung im wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob die durchweg als "Geständnis" bezeichnete, den Mitangeklagten P. belastende Einlassung des Angeklagten durch andere Beweisergebnisse widerlegt sei. Durch diesen Ansatz hat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, daß es sich bei der Tatschilderung des Angeklagten nicht um eine Zeugenaussage im Verfahren gegen P. und im Kern auch nicht um ein Geständnis handelte, sondern um das Bestreiten des gegen den Angeklagten
selbst gerichteten Tatvorwurfs. Der unzutreffende Ansatzpunkt wird etwa in der Erwägung deutlich, für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spreche die Konstanz seiner Schilderung des Kerngeschehens (UA S. 106). Tatsächlich beschränkte sich, wie die umfangreiche Darstellung der verschiedenen im Verfahrensverlauf gegebenen Einlassungen des Angeklagten zeigt, diese Konstanz im wesentlichen auf die Behauptung, nicht er, sondern P. habe den M. getötet. Der bloßen Konstanz des Bestreitens eines Beschuldigten kommt das vom Landgericht angenommene Gewicht in der Regel nicht zu.
c) Bei der Prüfung des Tatvorwurfs hätte das Landgericht zunächst die Beweisergebnisse werten müssen, die für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprachen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit eine Vielzahl gewichtiger Beweisanzeichen, deren Bedeutung für die Gesamtwürdigung nicht schon mit der Erwägung erschöpft ist, die jeweils selbstentlastende Einlassung des Angeklagten sei nicht widerlegbar oder der von ihm geschilderte Geschehensablauf jedenfalls möglich. So sprachen etwa die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach der Tötung des M. im Besitz der Waffe und des Rauschgifts war, ebenso für seine Tatbeteiligung wie die ungewöhnlichen Einzelheiten bei der Durchführung des Rauschgiftgeschäfts , etwa der Umstand, daß der Angeklagte den Lieferanten M. aus Brüssel anreisen ließ, obgleich mangels Kontakt zu dem Abnehmer K. die von M. erwartete Geschäftsabwicklung jedenfalls unklar war. Auch die widersprüchlichen - jeweils auf Vorhalt abweichender Beweisergebnisse nachgebesserten - Einlassungen des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen sprachen gegen ihn. So hatte er etwa zunächst, um sich vom Vorwurf der Tötung des M. zu entlasten, eine Version des Tatablaufs geschildert, wonach der Mitangeklagte P. in das Fahrzeug des M. gar nicht
eingestiegen war, sondern sogleich von außen auf M. geschossen hatte. Die Veränderung dieser Einlassung und die spätere Schilderung eines angeblichen Gesprächs zwischen P. und dem Tatopfer, aus welchem allein sich die im Urteil festgestellte Tatmotivation des P. ergab, kann mit dem vom Landgericht angenommenen Bestreben des Angeklagten, den P. zu entlasten (UA S. 103), nicht erklärt werden. Die Erwägung des Landgerichts, es sei auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten für ihn "kein Motiv für eine Tötung M.'s erkennbar" (UA S. 91), erweist sich daher als nicht tragfähig. Das gilt auch für die Beweiswürdigung zur Kenntnis des Angeklagten von der Bewaffnung des P.. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte angegeben, es sei ihm "eigentlich schon klar gewesen", daß P. seine Pistole, die er "bei solchen Fahrten immer" dabei gehabt habe, am Tattag mitführte. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte diese Einlassung dahin geändert, er habe an die Pistole am konkreten Tag nicht gedacht (UA S. 103 ff). Die Urteilsgründe führen hierzu aus, selbst wenn der Angeklagte am Tattag von der Bewaffung P.'s gewußt hätte, sei hieraus "keinesfalls zwingend" zu schließen, er sei mit dem Einsatz der Waffe einverstanden gewesen (UA S. 104). Auch diese Erwägung verkürzt das Gewicht der Beweisergebnisse, denn im Verfahren gegen den Angeklagten ging es nicht darum, ob einzelne Beweisanzeichen "zwingend" gegen eine Alleintäterschaft des P. sprachen.
d) Den für die Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umständen waren in einem zweiten Schritt entlastende Ergebnisse der Beweisaufnahme gegenüberzustellen. Soweit diese ihre Grundlage allein in den selbstentlastenden Einlassungen des Angeklagten fanden, so konnte deren - jeweils isolierte - Unwiderleglichkeit die erforderliche Gesamtwürdigung weder ersetzen noch von vornherein begrenzen; vielmehr kann die Annahme der Unwiderleglichkeit
des Bestreitens ihrerseits nur Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Beweisergebnisse sein. Daß das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, zeigt sich etwa in der Behandlung der Erklärung des Angeklagten, er habe nach der Tat die Schußwaffe und das Rauschgift deshalb in seiner Wohnung versteckt, weil er gefürchtet habe, P. werde sich nun selbst töten. Dieser Einlassung konnte, da es an Anhaltspunkten für eine Suizidgefährdung des P. ersichtlich mangelte, nur geringes Gewicht zukommen, welches sich durch das vom Angeklagten eingeräumte nachfolgende Aufsuchen einer Nachtbar kaum erhöhte.
e) Die Abwägung der Beweisergebnisse in den Urteilsgründen erfolgt zwar unter der Bezeichnung Gesamtwürdigung; aufgrund des unzutreffenden Ausgangspunkts erweist sich diese jedoch nicht als Abwägung der für und gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände, sondern entspricht in ihrem Charakter eher der Würdigung einer (Zeugen-)Aussage im Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten. Der Senat kann nicht ausschließen , daß der Tatrichter, wäre er insoweit von einem zutreffenden Ansatzpunkt ausgegangen, zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. 3. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln , jeweils in nicht geringer Menge. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit unwirksam, weil zwischen dem Tötungsdelikt und dem Verbrechen nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Tateinheit gegeben ist. Erwiese sich der Tatvorwurf einer gemeinschaftlichen Tötung des Lieferanten M. mit dem Ziel, sich in den Besitz des von diesem mitgeführten Rauschgifts zu bringen, als zutreffend, so hätte sich in der Tötungshandlung gerade die der verschärften Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende
Gefahr realisiert (vgl. BGHSt 42, 123, 125 ff; 43, 8, 13 ff.; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 1; Urteile des Senats vom 20. Juni 2000 - 2 StR 123/00 - und vom 17. Januar 2001 - 2 StR 438/00). 4. Dagegen sind der Schuldspruch wegen des im September 1997 begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die hierfür verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten von der insoweit wirksam beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft und von der Aufhebung des Urteils im übrigen nicht erfaßt. Es kann daher dahinstehen, ob der Angeklagte bei dieser Tat als Mitglied einer Bande handelte. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 437/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 437/00

Referenzen - Gesetze

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 437/00 zitiert 2 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 437/00 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 437/00 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2001 - 2 StR 438/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2001 - 3 StR 446/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 446/00 vom 14. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - DL 16 S 3361/08

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 123/00
vom
20. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und
b) im Strafausspruch im Falle 11 der Anklage und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


I.

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge, und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt" und angeordnet, daß "die unter Ta-
gebuch-Nr. 779/99 sichergestellten Schlagstöcke und die Doppelflinte Nr. 38927 sowie das unter gleicher ZK-Nr. 779/99 sichergestellte Rauschgift eingezogen" werden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte wegen des dritten Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tatmehrheitlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wurde (Ziffer 11 der Anklage). Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Sie ist der Auffassung, es sei von einem unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen, zu dem das Waffendelikt in Tateinheit stehe. Der Senat hat insoweit in der Hauptverhandlung die Verfolgung der Tat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO). Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.

II.

Das Landgericht hat für diesen Fall des Betäubungsmittelhandels folgende Feststellungen getroffen: Bei einer für den Angeklagten überraschenden Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei am 9. März 1999 öffnete er auf das Klingeln hin die Tür. Er trug eine Art Jogginghose und hielt eine Hand in der Tasche. Die Be-
amten fanden in dieser Hosentasche einen Teleskopschlagstock. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden ein zweiter Schlagstock, sowie eine Flinte (ohne Munition) mit abgesägten Läufen und abgesägtem Schaft gefunden. Die Schlagstöcke hatte der Anklagte in Besitz, um sich gegen Überfälle aus der Szene zu sichern. Weiter fanden die Beamten 18.440 DM aus Rauschgifterlösen und 2.567 g Haschisch mit einem mittleren THC-Gehalt von 17,4 %. Der Angeklagte hatte am 5./6. März 1999 von M. 3 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und einen Teil davon schon veräußert. Die Strafkammer hat die Verwirklichung des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen und insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Anwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat sie abgelehnt , da der Angeklagte im Verhältnis zu den Beamten das Rauschgift bloß besessen und nicht gehandelt habe. Tatmehrheitlich habe er durch Erwerb und Besitz der Waffen gegen das Gesetz verstoßen (Einzelstrafe ein Jahr).

III.

Die Verurteilung in den beiden ersten Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wird von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Die Revision ist insoweit wirksam beschränkt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte darüber hinaus hinsichtlich der unter Ziffer 11 angeklagten Tat des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Der Angeklagte hat mit den zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten 3 kg Haschisch unerlaubt Handel getrieben und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dies liegt hinsichtlich der griffbereiten Schlagstöcke auf der Hand (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 - Gegenstand 2). Die Gefahr, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, ist jedenfalls dann stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffen zugleich verfügungsbereit hat (vgl. Sen.Urt. v. 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 = BGHSt 43, 8, 13; zustimmend BGH, Beschl. v. 13. April 1999 - 1 ARs 3/99; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 = StV 1999, 650 und BGH, Urt. v. 11. Januar 2000 - 5 StR 444/99). Das Schutzgut der Volksgesundheit ist besonders gefährdet, wenn sich der Täter mittels des gefährlichen Gegenstandes in Besitz des zum Verkauf bestimmten Rauschgifts halten kann (vgl. BGHSt 43, 8, 14). Deshalb schützt diese Vorschrift natürlich auch die Polizeibeamten, die das unerlaubte Handeltreiben unterbinden wollen. Denn die Gefahr des Einsatzes des gefährlichen Gegenstandes besteht gerade auch ihnen gegenüber. Soweit die Strafkammer für ihre Auffassung, es liege kein bewaffnetes Handeltreiben vor, weiter anführt: "die Argumentation des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofes (BGH StV 97, 305 f.), der Besitz sei hier bewußt ausgenommen , weil minder gefährlich, übersieht, daß zum Besitz jedenfalls auch das 'sich verschaffen' gehört und diese Deliktsform fällt wieder unter § 30 a II Nr. 2 BtMG", kann dem nicht gefolgt werden. Die Gefahr des Einsatzes des gefährlichen Gegenstandes ist beim "Sichverschaffen" erheblich höher als beim bloßen Besitz, da das "Sichver-
schaffen" wesentlich häufiger Kontakt mit anderen Personen voraussetzt, als der bloße Besitz, der zudem mittelbar sein kann. Deshalb ist der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hier objektiv erfüllt. Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein über den gefährlichen Gegenstand jederzeit verfügen zu können. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. u.a. BGHSt 43, 8, 14). Daß der Angeklagte zumindest einen gefährlichen Gegenstand hier bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte, liegt schon im Hinblick auf den in seiner Hosentasche befindlichen Teleskopschlagstock auf der Hand. Daher hat im vorliegenden Fall der Angeklagte objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Da andere - für den Angeklagten günstigere - Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der nunmehrige Schuldspruch entspricht hinsichtlich dieser Tat der Anklage. Die Ä nderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für das Betäubungsmitteldelikt; die Einzelstrafe von einem Jahr für den Verstoß gegen das Waffengesetz ist durch
die Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO weggefallen. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellungen sind vom Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können - genauso wie die Einziehungsanordnung - bestehenbleiben. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 438/00
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen, die sie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützen.
Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte, der frühere Mitangeklagte R. und das spätere Tatopfer M. in
Rauschgiftgeschäfte verstrickt. Am 29. Juni 1998 trafen sich die Beteiligten, wobei der Angeklagte eine geladene Selbstladepistole Kaliber 7,65 mm nebst einem bestückten Ersatzmagazin mit sich führte, in der Nähe von Re. (Luxemburg ) zur Übergabe und Einfuhr von Kokain nach Deutschland. Später hielten die Beteiligten in einer Parkbucht an und im PKW des M. redeten dieser und R. miteinander. Anschließend stieg der Angeklagte dann statt R. in den PKW des M. , setzte sich auf den Fahrersitz und sprach diesen auf weitere gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte an. Dieser erklärte ihm, er werde für seine heutigen hilfreichen Bemühungen mit einem Geschenk entlohnt, an künftigen Geschäften werde er aber ihn nicht mehr teilhaben lassen. Durch diese Ä ußerung geriet der Angeklagte in Wut. Er fühlte sich, da er nach Meinung M. s der Teilnahme an künftigen Geschäften nicht würdig sei, ausgenutzt und lediglich mit einem Handgeld abgespeist. In seiner Wut zog er die Pistole und feuerte zunächst vom Fahrersitz aus und dann, während er aus dem Auto stieg, gezielt auf den Kopf und Halsbereich des neben ihm sitzenden M. . Nachdem er das Magazin der Waffe leer geschossen hatte, lud er diese sofort mit dem weiteren mitgeführten Magazin neu auf und schoß neben der geöffneten Fahrertür stehend von außen weiter in Richtung M. s, der an den Folgen der Schüsse verstarb.
Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Totschlag (§ 212 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).
Die Beschwerdeführer erstreben die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Schwurgerichtskammer den Sachverhalt rechtlich nicht vollständig gewürdigt hat.
Nach den Feststellungen drängte sich nämlich die Erörterung auf, ob das Vorgehen des Angeklagten die Voraussetzungen heimtückischen Verhaltens im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB erfüllte. Denn dieser hat auf den ahnungslosen und wehrlosen M. ohne jegliche Vorwarnung und ohne ein – vorangegangenes - Zeichen feindlicher Gesinnung auf Grund einer plötzlich aufsteigenden Wut geschossen. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs seitens des Täters auf seine körperliche Integrität versieht. Wesentlich ist, daß der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; 39, 353, 368; Senatsurteil NStZRR 1997, 168). Heimtückisches Handeln erfordert kein "heimliches" Vorgehen. Auch ein offener Angriff kann die Voraussetzungen erfüllen, wenn er so überraschend erfolgt, daß eine Gegenwehr unmöglich gemacht wird (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 16). Eine nur feindselige Atmosphäre schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16; Senatsurteil NStZ-RR 1997, 168; BGH NStZ 1999, 506, 507).
Nach den Feststellungen war sich das Tatopfer, als es dem Angeklagten mitteilte, es werde ihn in Zukunft nicht mehr an Betäubungsmittelgeschäften beteiligen, keiner Gefahr für Leib oder Leben bewußt.
Daß dem Angeklagten die Tatsachen bekannt waren, die es rechtfertigen könnten, sein Tun als heimtückisches Vorgehen einzuordnen, und daß er diese Situation für sein Vorgehen ausnutzen wollte (vgl. BGHSt 6, 120 f; 11, 139, 144; BGH NStZ 1985, 216; 1987, 173; 554, 555; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 2, 9 und 11), erscheint angesichts der Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen naheliegend.
Da der Tatrichter das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert hat, muß die Sache nochmals verhandelt werden.
3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:
Zwischen dem Tötungsdelikt und dem Verbrechen nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt Tateinheit vor, da sich in der Tötungshandlung die Gefährlichkeit des Mitführens von Waffen bei Betäubungsmittelgeschäften, die der Grund der verschärften Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 BtMG ist (vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tage - 2 StR 437/00), realisiert hat.
Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer