BGH 3 StR 31/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:010617U3STR31.17.0
01.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. September 2016 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. März 2015 wegen schweren Raubes und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten am 8. Dezember 2015 hinsichtlich der Verurteilung wegen der Raubtat und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen. Gegen den Freispruch wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Geschädigte von drei Tätern in ihrem Haus überfallen, gefesselt und anschließend beraubt. Obgleich sich an dem als Fesselungswerkzeug dienenden Panzerklebeband Spuren fanden, die ein DNA-Identifizierungsmuster ergaben, das mit einer Wahrscheinlichkeit von zumindest 1:231 Quintilliarden dem Angeklagten zuzuordnen war, konnte sich das Landgericht nicht von dessen Täterschaft überzeugen, da es - sachverständig beraten - einen Sekundär- oder Tertiärtransfer der Spuren für möglich hielt.

3

2. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

4

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.

5

Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine DNA-Spur vorliegt, bei der zwischen den Allelen des Angeklagten und den auf der Tatortspur festgestellten Allelen eine hohe Übereinstimmung besteht. Dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt und deshalb die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig auszuschließen ist, hindert das Tatgericht zwar nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls ausschließlich auf die DNA-Spur zu stützen. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalsübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist aber vorrangig ihm selbst überlassen. Es ist zwar auch in diesen Fällen - wie bei der Beweiswürdigung ansonsten - gehalten, die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise sorgfältig und umfassend zu würdigen. Erweist sich die Beweiswürdigung danach aber als rechtsfehlerfrei, ist es im Einzelfall revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 180).

6

Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich trotz der dem Angeklagten zuzurechnenden DNA-Spur auf dem zur Fesselung der Geschädigten benutzten Klebeband auch unter Berücksichtigung weiterer für eine Täterschaft des Angeklagten sprechender Indizien von dessen Tatbeteiligung nicht überzeugen können, weil es eine Sekundärübertragung durch einen anderen Spurenleger für möglich gehalten hat. Dabei hat es sich auf die Ausführungen der Sachverständigen zu neueren Untersuchungen über Möglichkeit und Häufigkeit von Sekundär- und Tertiärübertragungen gestützt. Es hat es aber entgegen dem Revisionsvorbringen nicht bei der damit aufgezeigten rein theoretischen Möglichkeit einer Fremdübertragung belassen. Vielmehr hat es konkret begründet, warum es im vorliegenden Fall eine Sekundärübertragung über die vom Täter getragenen Handschuhe oder dessen Kleidung als möglich in Betracht gezogen hat. Im Ausgangspunkt hat die Strafkammer eine direkte Übertragung der festgestellten Spur vom Täter auf das Klebeband durch Hautabrieb oder Speichel als nicht wahrscheinlich angesehen, da der Täter nach den Beobachtungen der Geschädigten während der Tat durchweg Handschuhe getragen habe und so maskiert gewesen sei, dass nur die Augenpartie freigelegen habe, weshalb eine DNA-Übertragung durch Sprechen, Husten usw. fernliegend sei. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Sachverständigen, die eine Sekundärübertragung zwar für möglich, im Hinblick auf die Menge des vorgefundenen Materials gleichwohl für "nicht sonderlich wahrscheinlich" gehalten hat, hat das Landgericht sich deshalb von einer Primärübertragung durch den am Tatort anwesenden Angeklagten nicht überzeugen können. Ausgehend von der Möglichkeit einer nur indirekten Übertragung hat es vielmehr auch eine Fremdübertragung für möglich gehalten, indem nicht der Angeklagte, sondern eine andere Person am Tatort gewesen sei, die mit der DNA des Angeklagten kontaminierte Handschuhe oder Kleidung getragen habe. Zwar hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der durchaus naheliegenden Möglichkeit befasst, dass die Handschuhe oder die Kleidung, von der die Spur auf das Klebeband gelangt ist, vom Angeklagten als demjenigen getragen wurde, dem die DNA-Spur zuzurechnen ist. Doch ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht es in den Blick genommen hat, dass im Tatzeitraum auch andere Zugriff auf - etwa im Fahrzeug seines Bruders abgelegte - Arbeitskleidung und Handschuhe des Angeklagten hatten.

7

Das Landgericht hat seine fehlende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zudem nicht allein mit der Möglichkeit einer Fremdübertragung begründet, sondern als weitere dagegen sprechende Indizien angeführt, dass der Täter, der die Geschädigte gefesselt hatte, über Insiderwissen zu den privaten Lebensumständen der Geschädigten verfügte, das dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugänglich war, und weder die mit der Geschädigten durchgeführte Lichtbildervorlage noch die vorgefundenen Fußabdruckspuren Hinweise auf den Angeklagten als Täter erbracht hatten.

8

Nach alledem weist die Beweiswürdigung im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Schäfer     

       

Gericke     

       

Spaniol

       

Berg     

       

Hoch     

       

Urteilsbesprechung zu BGH 3 StR 31/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2013 - 3 StR 247/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 247/12 vom 21. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013, an der teilgenommen haben: Präs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - 3 StR 514/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 5 1 4 / 1 4 vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2015, an der teilgenommen haben: Vor

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 247/12
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen und Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte suchte am Morgen des 6. Mai 2009 einen Autohandel in Duisburg auf, um dessen Inhaber T. unter Verwendung eines Elektroschockgeräts zu berauben. Während vermeintlicher Verkaufsverhandlungen ging der Angeklagte auf den halb abgewandt stehenden T. zu und führte das eingeschaltete Elektroschockgerät in dessen Richtung. Da der Angegriffene sich wehrte, versetzte ihm der Angeklagte im Rahmen eines Kampfes schließlich Kniestöße ins Gesicht, die zu Frakturen des Nasenbeins sowie der Nasenhöhle führten und den Geschädigten kampfunfähig machten. Der Angeklagte entnahm sodann aus dessen Hosentaschen 3.600 €. Zudem nahm er die Jacke des Opfers an sich, in der sich ein Portemonnaie mit Bargeld befand.
4
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu seiner Täterschaft hat das Landgericht im Urteil ausgeführt, dass diese sich aus den DNA-Spuren ergebe, die an der Nylonschlaufe und der Batterie des vom Täter mitgebrachten Elektroschockgeräts sowie an einem vom Täter berührten Autoschlüssel festgestellt worden seien. Nach näherer Darstellung der jeweils acht untersuchten Merkmalsysteme hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der Spurenverursacher gewesen sei, da das für ihn bestimmte DNA-Identifizierungsmuster statistisch unter mehr als zehn Milliarden Personen kein zweites Mal vorkomme.
5
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Übereinstimmung von DNA-Merkmalen gestützt hat.
6
Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO), das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Dazu kann es zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehen (vgl. hinsichtlich Fingerabdrücken bereits BGH, Urteil vom 11. Juni 1952 - 3 StR 229/52, juris Rn. 4 ff.; zu Schriftsachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NJW 1982, 2882, 2883). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN; vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 3 mwN). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89, BGHSt 36, 320, 325). Nach diesen Prüfungsmaßstäben ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
7
1. Die hier festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen in den acht untersuchten Systemen bietet angesichts der statistischen Häufigkeit des beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts.
8
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt lediglich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich - gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung - von der Täterschaft überzeugen (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324: Wahrscheinlichkeit von 1 : 6.937 reicht allein zum Nachweis der Täterschaft nicht aus; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159: Seltenheitswert im Millionenbereich, im konkreten Fall 1 : 256 Billiarden, kann ausreichen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348, 1349).
9
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden - oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10, juris Rn. 8; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen (vgl. allgemein zur Bewertung des Beweiswerts einer DNA-Analyse durch das Tatgericht BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92, NJW 1996, 771, 773 mwN; weitergehend zum Beweiswert BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
10
Dem stehen die Urteile des 5. Strafsenats vom 21. August 1990 (5 StR 145/90, BGHSt 37, 157, 159) und 12. August 1992 (5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 322 ff.) nicht entgegen. Zum einen gingen die Entscheidungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der (damals lediglich drei) untersuchten Merkmale und des Stands der Untersuchungsabläufe von anderen Grundlagen aus. Zum anderen ist ihnen kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse niemals allein zur Überzeugungsbildung von der Täterschaft ausreichen könne. Vielmehr weisen die Urteile darauf hin, dass einem Analyseergebnis kein unumstößlicher Beweiswert zukomme, der eine Gesamtschau der gegebenenfalls weiter vorhandenen be- und entlastenden Indizien entbehrlich mache. Dass dem Tatgericht generell versagt ist, dem als bedeutsames Indiz zu wertenden Untersuchungsergebnis die maßgebliche oder alleinige Bedeutung bei der Überzeugungsbildung beizumessen, ergibt sich daraus nicht. Hiervon ist auch der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21) nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Ergebnis eines DNAVergleichsgutachtens lediglich ein Indiz darstelle, das jedoch hinsichtlich der Spurenverursachung keinen zwingenden Schluss erlaube. Dies allein hindert indes das Tatgericht nicht, aus dem Ergebnis einen möglichen Schluss auf die Spurenverursachung und die Täterschaft zu ziehen.
11
2. Das Landgericht hat die Grundlagen zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit in einer Weise dargelegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21 mwN). Dazu sind in den Urteilsgründen tabellarisch die acht untersuchten Merkmalsysteme und die Anzahl der Wiederholungen im Einzelnen aufgeführt worden. Der Senat sieht insofern - auch zur Klarstellung und Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, aaO; vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; vom 15. Mai 2012 - 3 StR 164/12) - Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche umfangreiche Darstellung grundsätzlich nicht erforderlich ist.
12
Das Tatgericht hat in den Fällen, in dem es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Dabei dürfen die Anforderungen , welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, aaO, 297 f.). Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Angeklagten nicht, da er etwaige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend machen kann.
13
Danach reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180). Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
14
3. Die weitere Darstellung der Beweiswürdigung ist hier nicht lückenhaft, auch wenn die Urteilsgründe keine ausdrückliche Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Umstände enthalten. Zwar hat das Tatgericht zu beachten, dass die (durch eine DNA-Analyse ermittelte) hohe Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch den Angeklagten eine Würdigung aller Beweisumstände gerade mit Blick auf die bloß statistische Aussagekraft nicht überflüssig macht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1994 - 3 StR 225/94, NStZ 1994, 554, 555; vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79, 82 f.). Allerdings hängt das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt (etwa BGH, Urteil vom 16. März 2004 - 5 StR 490/03, juris Rn. 11). Nach den konkreten Umständen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche den Beweiswert der Merkmalübereinstim- mung schmälern oder allgemein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten und daher in der Beweiswürdigung näher zu erörtern gewesen wären.
15
4. Schließlich hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).
PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Mayer Gericke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 5 1 4 / 1 4
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die - gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und darüber hinaus beanstandet, dass das Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht und ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu der ihm zur Last gelegten Tat hat es folgende Feststellungen getroffen:
3
In den frühen Morgenstunden des 6. Oktober 2013 befand sich die Nebenklägerin zu Fuß auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle in der Duisburger Innenstadt , als eine alkoholisierte, mit einer Jeanshose und einer Lederjacke bekleidete männliche Person von mittlerer Größe und normaler Statur von hinten an sie herantrat, ihr den rechten Arm um den Hals legte und sie in Richtung eines Gebüschs zog; der Angreifer handelte in der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr zu vollziehen. Die Nebenklägerin biss ihn so fest in die rechte Hand, dass sie sein Blut schmecken konnte. Daraufhin versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht, drückte sie in das Gebüsch, warf sie rücklings zu Boden und legte sich auf sie; ihren Kopf drehte er zur Seite, so dass sie sein Gesicht nicht sehen konnte. Als er gerade eine Hand zu seinem Hosenbund bewegt hatte, erschien eine weitere männliche Person, sprach den Angreifer in einer osteuropäischen Sprache - möglicherweise Bulgarisch oder Russisch - an, zog ihn von der Nebenklägerin weg und verhinderte so die weitere Tatausführung. Die Nebenklägerin sprach er, nachdem er sie vom Boden hochgezogen hatte, auf Deutsch an und forderte sie auf, wegzulaufen und nichts zu sagen; der Angreifer werde nicht wiederkommen. Die Nebenklägerin lief davon und rief die Polizei , die kurze Zeit später eintraf und in unmittelbarer Tatortnähe in der Laufrichtung des Angreifers und des anderen Mannes drei Taschentücher mit Blutanhaftungen einer männlichen Person sowie einen frischen Speichelfleck fand. Der Angeklagte scheidet als Verursacher dieser Spuren aus; von ihm fand sich aber eine DNA-Spur an der Außenseite des Schals der Nebenklägerin. Diesen Schal, den sie zur Tatzeit trug, hatte sie etwa zwei Wochen vor der Tat letztmalig gewaschen.
4
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die DNA-Spur des - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden - Angeklagten am Schal der Nebenklägerin ein gewichtiges Indiz für seine Täter- schaft darstelle, das aber weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit der Tatbeschreibung durch die Nebenklägerin für eine Verurteilung ausreiche, weil bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verblieben. Dabei hat das Landgericht - sachverständig beraten - nicht auszuschließen vermocht, dass die DNA des Angeklagten bei einer anderen Gelegenheit auf den Schal der Nebenklägerin übertragen worden sei. Zudem sei es wahrscheinlich, dass die in unmittelbarer Tatortnähe gefundenen Taschentücher von dem Täter benutzt worden seien, um seine infolge des Bisses durch die Nebenklägerin blutende rechte Hand abzuwischen. Da die Blutanhaftungen nicht von dem Angeklagten stammten, spreche dies gegen seine Täterschaft. Schließlich entlaste ihn auch der Umstand, dass der Täter von der hinzukommenden Person in einer osteuropäischen Sprache angesprochen worden sei; der Angeklagte sei türkischer Herkunft und dürfte deshalb nicht in der Lage gewesen sein, die Sprache zu verstehen und darauf wie festgestellt zu reagieren.
5
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
6
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14, juris Rn. 6 mwN). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.
7
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich darin, unter Verweis auf urteilsfremdes Vorbringen und teilweise den Urteilsfeststellungen ausdrücklich zuwiderlaufende Schlussfolgerungen eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
8
3. Auch soweit die Revision - wie der Generalbundesanwalt klargestellt hat - eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten, namentlich zu dem Bestehen einschlägiger Vorstrafen, getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.
9
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können; bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet , wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420; vom 13. März 2014 - 4 StR 15/14, juris Rn. 7 ff.; vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16).
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Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, juris Rn. 18); die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Danach waren hier Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten entbehrlich. Denn angesichts der Beweislage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die DNA-Spur zwar auf den Angeklagten hinweist, wegen der zweifelsfrei nicht von dem Angeklagten stammenden Blutspuren und der Verwendung einer osteuropäischen Sprache aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht , dass ein unbekannter Dritter der Täter ist, kam dem Umstand, dass Taten wie die vorliegende dem Angeklagten womöglich nicht wesensfremd sind - mehr hätte sich aus dem Bestehen etwaiger, von der Revision urteilsfremd vorgetragener einschlägiger Vorstrafen nicht ableiten lassen -, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Ob die Strafkammer es möglicherweise unterlassen hat, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf etwaige Vorstrafen des Angeklagten zu erstrecken und ob darin gegebenenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu erblicken sein könnte, oder ob die Strafkammer insoweit zwar Beweis erhoben, das Ergebnis dieser Beweiserhebung aber entgegen § 261 StPO im Urteil nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176), kann der Senat nicht überprüfen, weil die Staatsanwaltschaft weder eine Aufklärungsrüge noch eine Inbegriffsrüge mit dieser Stoßrichtung erhoben hat.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol