Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2006 - 3 StR 366/06

bei uns veröffentlicht am23.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 366/06
vom
23. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November
2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2006 dahin geändert, dass
a) die Angeklagten statt wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden;
b) bei den Angeklagten B. und G. die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2005 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
I. Das Landgericht Itzehoe hatte die Angeklagten mit Urteil vom 19. April 2005 in einem ersten Durchgang im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Erpressungs- versuch zum Nachteil des Zeugen V. am 19. Januar 2003) der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hatte wegen dieser und einer weiteren abgeurteilten Tat unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen gegen den Angeklagten B. eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte K. , dem lediglich die Tat vom 19. Januar 2003 zur Last liegt, hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erhalten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
2
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 den Schuldspruch wegen der Tat vom 19. Januar 2003 sowie die hierdurch betroffenen Strafaussprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen. Dabei hat er insbesondere beanstandet, dass die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB und des Tatbestands des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB unzureichend geprüft worden waren.
3
Im zweiten Durchgang hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts nunmehr eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung angenommen, jedoch das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubs verneint. Die verhängten Strafen hat es ermäßigt, und zwar bei B. auf drei Jahre und sechs Monate, bei G. auf drei Jahre und drei Monate und bei K. auf ein Jahr und vier Monate.
4
Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Verneinung des Tatbestandes des § 239 a StGB, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatmotivs und gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB richtet.
5
II. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet.
6
1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum festgestellten Tatmotiv zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehalten, sich mit den - aufgehobenen und damit rechtlich nicht mehr existenten - Feststellungen des Landgerichts im ersten Durchgang beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies wäre im Gegenteil rechtsfehlerhaft gewesen. Im Übrigen finden sich auf UA S. 27 durchaus Ausführungen dazu, weshalb das Landgericht dem Zeugen V. teilweise nicht geglaubt hat.
7
2. Dagegen hält die rechtliche Würdigung im Hinblick auf den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB erneut der Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hätte die Angeklagten wegen dieses Delikts auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts verurteilen müssen.
8
a) Dass eine stabile Bemächtigungslage im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB bereits in der Wohnung des K. gegeben war, in die die Angeklagten das Opfer mit einer List gelockt, es geschlagen, bedroht, mit der Geldforderung konfrontiert und längere Zeit festgehalten haben, hat das Landgericht nicht in Frage gestellt. Allerdings hat es die Voraussetzungen dieses Tatbestandes verneint , weil die Angeklagten sich nicht vorgestellt hätten, dass das Opfer den gesamten Betrag von 270 € bei sich hat, und somit die erstrebte Vermögens- verfügung nicht während der Bemächtigungssituation erfolgen sollte. Abgesehen davon, dass eine solche - hier auch nicht belegte - Feststellung bei einem Drogenhändler nicht gerade nahe liegt, setzt sich die Jugendkammer nicht damit auseinander, ob die Angeklagten sich nicht vorgestellt hatten, auf ihre Forderung noch an Ort und Stelle wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen (den das Opfer tatsächlich bei sich hatte, jedoch vor den Angeklagten verbergen konnte). Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben.
9
b) Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das festgestellte nachfolgende Verschleppen des Opfers zu einem Geldautomaten gegeben sind. Denn dadurch , dass die Angeklagten das Opfer durch den mit einem Messer bewaffneten Mitangeklagten B. haben begleiten lassen, sollte nach ihrer Vorstellung die Bemächtigungslage bis zur erfolgreichen Abhebung des geforderten Betrags am Geldautomaten aufrechterhalten und nicht - wie das Landgericht meint - "aufgelöst" werden. Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, etwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH NStZ 2006, 448). Diese setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine so umfassende Sicherung voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit "ausgeschlossen" ist. Deshalb besagt auch der Umstand, dass dem Opfer beim Verlassen des Aufzugs wegen der zufälligen Anwesenheit von hilfsbereiten Dritten die Flucht gelungen ist, nicht, dass vorher keine physische Beherrschung durch den mit einem Messer bewaffneten Bewacher vorgelegen hätte.
10
3. Da die Feststellungen zur Tatphase der Verschleppung des Opfers zum Geldautomaten rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind und für eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der erforderliche rechtliche Hinweis bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2005 enthalten war.
11
Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt, weil durch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB der des § 239 StGB verdrängt wird. Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.).
12
4. Soweit die Revision die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet, erschöpft sie sich in der bloßen Behauptung der Fehlerhaftigkeit.
13
5. Der Senat sieht trotz der vorgenommenen Schuldspruchänderung von der Aufhebung des Strafausspruchs ab. Die Jugendkammer hat zwar relativ milde Strafen verhängt, diese aber insbesondere mit den im zweiten Durchgang "unumwunden und ohne massive Entlastungstendenzen" abgelegten Geständnissen , der gezeigten Reue, der zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und der langen Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei begründet. Bei einer erneuten Aufhebung im Strafausspruch würden im dritten Durchgang der höheren Strafdrohung aus § 239 a Abs. 1 StGB die dann noch weiter verlängerte Verfahrens- dauer und die damit verbundene zusätzliche Belastung gegenüber stehen. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass eine neu entscheidende Jugendkammer einen minder schweren Fall nach § 239 a Abs. 2 StGB verneinen und im Ergebnis höhere Strafen verhängen würde.
14
III. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten B. und G. in die Schuldsprüche die bereits nach dem ersten Durchgang rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 2. Januar 2003) aufgenommen hat, war dies ausreichend. Eine zusätzliche "Einbeziehung" dieses bereits damals rechtskräftig gewordenen Teils nach § 55 StGB bzw. § 31 JGG war dagegen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04; zit. bei Tröndle /Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3).
15
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Da das Strafmaß unverändert bleibt, erscheint es unbillig, die Angeklagten mit einem Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert

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(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.