Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2012 - 3 StR 385/11

bei uns veröffentlicht am02.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 385/11
vom
2. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
2. Februar 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Den Angeklagten F. hat es deswegen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 27. November 2008 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten T. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Juni 2009 zu einer solchen von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
2
Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen dieses Urteil und erstrebt die Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB. Des weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafzumessung. Die Revisionen der Angeklagten rügen allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
3
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten sind begründet.
4
Nach den wesentlichen Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte F. den Geschädigten A. , der nach der Überzeugung des Angeklagten zuvor ihn und seinen Cousin bestohlen hatte, unter dem Vorwand, gemeinsam Drogen konsumieren zu wollen, ihn in der Nacht zum 4. September 2008 nach D. in die Wohnung des Angeklagten T. zu fahren. Diesem kündigte der Angeklagte F. sein Kommen telefonisch an und sagte hierbei, "er bringe jemanden mit, der zur Rede gestellt werden solle und zu bestrafen sei". In der Wohnung des Angeklagten T. , der auf die telefonische Nachricht des Mitangeklagten geäußert hatte, dieser könne kommen, versetzte F. dem Geschädigten einen Faustschlag, so dass dieser zu Boden ging, schlug weiter mit Händen und Fäusten auf dessen Kopf und Oberkörper ein und trat ihn mit Füßen. Der Angeklagte T. beteiligte sich "in nicht genau feststellbarer Weise" an den Gewalttätigkeiten und "unterstützte auch verbal die Misshandlungen" durch den Mitangeklagten. Der Geschädigte erlitt blutende Wunden am Kopf und im Nackenbereich sowie am Oberkörper und hatte aufgrund der Schläge starke Kopfschmerzen. Während der Misshandlungen oder danach wurde A. von F. an Händen und Füßen gefesselt, wobei die Hände hinter dem Rücken zusammengebunden wurden.
5
Auf Vorhalt der Entwendung verschiedener Kleidungsstücke aus der Wohnung des Cousins des Angeklagten F. gab der Geschädigte aus Angst vor weiteren Misshandlungen - wahrheitsgemäß - die Mitnahme der Sachen zu. Daraufhin wurde der Zeuge A. gezwungen, in einem Telefonat - vermutlich mit dem Onkel des Angeklagten F. - den Diebstahl einzuräumen und um Verzeihung zu bitten, wobei F. damit drohte, den Zeugen "fertig zu machen" und ihn auf grausame Art zu töten, "falls der Vater ihm nicht verzeihe". Während des gesamten Geschehens in der Wohnung wurde der Geschädigte vielfach beschimpft, beleidigt und gedemütigt. Der Angeklagte T. fertigte von Teilen des Geschehens Bild- und Videoaufnahmen.
6
Die Angeklagten fragten den Geschädigten sodann, "wie viel er ihnen schulde, um seine Missetat zu begleichen". Der stark eingeschüchterte Zeuge A. wies "schließlich" aus Angst vor weiteren Misshandlungen auf die Möglichkeit hin, Geld von seinem Konto abzuheben. Dies griffen die Angeklagten auf und fassten den Entschluss, den Geschädigten in O. Geld abheben und an sie "als Entschädigung für den Diebstahl und dessen Bestreiten auszahlen zu lassen". Weil der Geschädigte körperlich nicht in der Lage war, sein Fahrzeug selbst zu führen, veranlasste der Angeklagte T. eine Bekannte , der er lediglich sagte, er wolle einem Freund ein paar Sachen ins Gefängnis bringen, den Pkw des Geschädigten zu steuern. Nachdem die Angeklagten die Spuren der Misshandlungen an dem Geschädigten und seiner Kleidung so gut es ging beseitigt sowie ihm an Stelle des ausgezogenen blutigen Hemdes eine Jacke übergezogen und eine Baseballkappe aufgesetzt hatten, fuhren die vier Personen - der Angeklagte F. und der Geschädigte hinten sitzend - zunächst zur Justizvollzugsanstalt O. . Dort wurde der Pkw in deren Nähe abgestellt und alle Insassen stiegen aus. Während sich die Angeklagten zur Justizvollzugsanstalt begaben und die Fahrerin an einem Kiosk Zigaretten holte, blieb der Geschädigte etwa zwanzig Minuten lang alleine in der Nähe seines Fahrzeugs zurück. Danach ging die Fahrt weiter in die Innenstadt von O. , wo der Geschädigte sowie der Angeklagte F. das Auto verließen und sich zur Filiale der Bank begaben, bei der A. sein Konto hatte. Dort sollte der Geschädigte, der nach wie vor unter dem Eindruck der massiven Körperverletzungen und Drohungen stand und vor den Angeklagten Angst hatte, nach deren Weisung einen größeren Geldbetrag von seinem Konto abheben. Nachdem der Versuch, sich am Automaten Geld auszahlen zu lassen , gescheitert war, und der Geschädigte auch am Bankschalter, den er zunächst alleine aufgesucht hatte, kein Geld bekommen hatte, ging er mit dem Angeklagten F. zusammen noch einmal dorthin und erhielt - nachdem F. mit dem Bankangestellten gesprochen hatte - 500 € ausbezahlt, die er weisungsgemäß an den Angeklagten F. übergab.
7
I. Revision der Staatsanwaltschaft
8
Das Landgericht hat die Tat nicht als erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB bewertet. Dies hat es damit begründet, die Angeklagten hätten zum Zeitpunkt der Fesselung, des "Sich-bemächtigens" des Zeugen A. , (noch) nicht die Absicht gehabt, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen (§ 239a Abs. 1 Halbsatz 1 StGB); vielmehr hätten sie sich erst im Verlaufe des Geschehens dazu entschlossen, den Zeugen zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Auch der Tatbestand des § 239a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB sei nicht erfüllt. Die Angeklagten hätten die von ihnen geschaffene Bemächtigungslage nicht zu einer Erpressung ausgenutzt. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes sei ein funktioneller Zusammenhang dergestalt erforderlich, dass nach der Vorstellung des Täters die Erpressung während der Dauer der Zwangslage realisiert werden soll. Zwar setze das Vorliegen einer Bemächtigungslage nicht voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit für das Tatopfer gänzlich ausgeschlossen sei. Vorliegend sei indes zu berücksichtigen, dass die Angeklagten während des 20 Minuten dauernden Aufenthalts bei der Justizvollzugsanstalt den Zeugen bei dem Fahrzeug zurückgelassen hätten, so dass für diesen durchaus die Möglichkeit zur Flucht bestanden habe.
9
1. Die Begründung, mit der das Landgericht die Begehung eines erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB durch die Angeklagten verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
10
a) Des erpresserischen Menschenraubes macht sich schuldig, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie § 177, §§ 249 ff., §§ 253 ff. StGB ist der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis allerdings, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch eine Entführung oder in sonstiger Weise die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen, dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen und entweder von vornherein beabsichtigen, diese Lage zu einer Erpressung auszunutzen, oder die zu anderen Zwecken hergestellte Verfügungsgewalt über das Opfer zu einer Erpressung ausnutzen. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist - insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdelikten - indes lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch ausder stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN).
11
b) Danach ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich des Geschädigten zunächst nicht in Erpressungsabsicht bemächtigt, indem sie ihn in die Wohnung des Mitangeklagten T. lockten, dort misshandelten und fesselten, rechtlich nicht zu beanstanden; denn nach den Feststellungen hat dies der Angeklagte F. - mit Einverständnis seines Tatgenossen - getan, um den Geschädigten zur Rede zu stellen und zu bestrafen. Dass die Angeklagten von vornherein beabsichtigten, die geplante Bestrafung des Geschädigten über die körperlichen Misshandlungen und Demütigungen hinaus auch mit einer Geldforderung zu bewirken, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.
12
c) Indes kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts auf der Grundlage des festgestellten Lebenssachverhaltes in Betracht, dass die Angeklagten die durch anhaltende physische Gewalt über das Opfer gekennzeichnete , über längere Zeit bestehende und auch infolge der Fesselung mit einer Sta- bilisierung verbundene Bemächtigungslage zu einer Erpressung ausgenutzt haben, indem sie - ihrem nunmehr gefassten Entschluss, Geld von dem Geschädigten zu fordern, folgend - den Geschädigten nach dessen Misshandlung und Fesselung in der Wohnung fragten, "wie viel er ihnen schulde, um seine Missetat zu begleichen", damit von ihm (konkludent) die Herausgabe von Geld verlangten und dieses Verlangen durch die Aufrechterhaltung der Fesselung oder die mit dieser Forderung konkludent verbundenen Drohung weiterer Misshandlungen durchzusetzen suchten. Damit könnte der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB (Ausnutzungsvariante ) bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sein; denn diese Tatbestandsalternative ist bereits dann vollendet, wenn der Täter (während der Bemächtigungslage und unter Ausnutzung derselben) den Versuch einer Erpressung begeht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32, 33; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 12, 14), also unmittelbar zur Nötigung einer Person ansetzt, durch welche dem Vermögen der genötigten (oder einer anderen) Person in (rechtswidriger) Bereicherungsabsicht noch während des Andauerns der Bemächtigungslage ein Vermögensnachteil zugefügt werden soll. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Angeklagten davon ausgegangen wären, dass der Geschädigte Geld bei sich hatte und herausgeben könnte. Bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung gegeben, so dass es im Hinblick darauf nicht mehr von Bedeutung wäre, ob angesichts der fehlenden Bewachung des Geschädigten während des Zwischenhaltes in der Nähe der Justizvollzugsanstalt die zuvor bestehende Bemächtigungslage beendet war. Ob dieAngeklagten davon ausgingen, dass A. Geld bei sich hatte, kann dem Urteil zwar nicht entnommen werden, liegt indes angesichts des Umstands, dass F. ihn unter dem Vorwand, gemeinsam Drogen konsumieren zu wollen, zu der Fahrt nach D. ver- anlasste, nicht fern. Dass in diesem Fall der Bemächtigungslage die im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis von der Rechtsprechung geforderte eigenständige Bedeutung zukam (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; vgl. BGH aaO; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 7 mwN), ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht zweifelhaft. Die Feststellung, dass der Geschädigte auf die Möglichkeit der Geldabhebung "aus Angst vor weiteren Misshandlungen" hinwies, steht dem nicht entgegen.
13
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft hat auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 301 StPO; dazu unten II. 1.).
14
II. Revisionen der Angeklagten
15
1. Das Urteil des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit die Angeklagten jeweils wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden sind.
16
Das Landgericht hat insoweit angenommen, die Angeklagten hätten den Geschädigten gewaltsam und durch die konkludente Drohung mit weiteren Misshandlungen gegen seinen Willen dazu veranlasst, Geld von seinem Konto abzuheben und an den Angeklagten F. zu übergeben. A. sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten und Drohungen seitens der Angeklagten offenkundig stark eingeschüchtert gewesen und habe Angst vor ihnen gehabt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht, da insoweit offen bleibt, durch welche Gewalthandlungen oder Drohungen die Angeklagten ihr Opfer vorsätzlich zur Herausgabe des Geldes genötigt haben.
17
a) Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Bei der räuberischen Erpressung muss der Vermögensnachteil Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch den Täter sein (§ 255 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95, 96). Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil muss - wie beim Raub - ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006,

508).


18
b) Nach den bisherigen Feststellungen haben sich die Angeklagten erst nach den Misshandlungen und der Fesselung des Geschädigten entschlossen, von diesem Geld zu fordern. Als finale Nötigungsmittel könnten daher nur eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gewaltanwendung oder eine (konkludente) Drohung mit der Anwendung weiterer, Leib oder Leben des Opfers gefährdende Handlungen in Betracht kommen. Dass die Angeklagten - über die fortdauernde Fesselung hinaus (vgl. insoweit beim Raub: Fischer, aaO, § 249 Rn. 10 ff.) - danach ihr Opfer weiter körperlich misshandelt hätten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Weiterhin ergeben die Urteilsgründe nicht, welche konkrete Handlung der Angeklagten das Landgericht als deren konkludente Drohung mit weiteren Misshandlungen des Geschädigten ansieht. Nach den bisherigen Feststellungen käme dafür allenfalls - neben der Aufrechterhal- tung der Fesselung - die Frage der Angeklagten an den Geschädigten in Betracht , "wie viel er ihnen schulde, um seine Missetat zu begleichen" (s. oben I. 1.c)). Solches lässt sich den bisherigen Feststellungen indes nicht hinreichend sicher entnehmen; weiterhin fehlen Feststellungen dazu, dass die Angeklagten mit dieser Frage bzw. der Aufrechterhaltung der Fesselung zugleich in diesem Sinne drohen wollten.
19
2. Dies führt auf die Revisionen der Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Urteils einschließlich der - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilungen der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung.
20
III. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem sie nach ihrer Rückkehr von der Justizvollzugsanstalt den Geschädigten mit seinem Auto in die Innenstadt von O. und dort zur Filiale der Bank in der Absicht verschleppten, ihn im Beisein des Angeklagten F. Geld abheben und an sie auszahlen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 10).
21
Im Übrigen geben die Verletzungen des Geschädigten, die ihm durch die Angeklagten beigebracht wurden, Anlass zu der Prüfung, ob sich die Angeklagten - wie die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt annehmen - einer besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB schuldig gemacht haben. Dabei wird zu beachten sein, dass dieser Qualifikationstatbestand voraussetzt, das Opfer werde bei der Tat körperlich schwer misshandelt. Das Vorliegen dieses Merkmals könnte im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass sich die Angeklagten auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen erst nach Abschluss der körperlichen Misshandlungen dazu entschlossen haben, von ihrem Opfer Geld zu fordern (vgl. Fischer, aaO, § 250 Rn. 26 mwN).
Becker Hubert Schäfer Mayer Menges

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2012 - 3 StR 385/11

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BGH: Zum Finalzusammenhang beim Raub

18.05.2016

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Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges
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(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 318/10
vom
26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte F. A. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte F. A. einen Autohandel. Sein Bruder, der Angeklagte A. A. , war dort als Angestellter tätig. Der Geschädigte K. unterhielt einen Kfz- Ersatzteilhandel; dort arbeitete sein Schwager, der weitere Geschädigte At. . Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.
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Am Vormittag des 19. November 2008 suchten die Angeklagten den Geschädigten K. auf. Sie wollten einen Airbag, den sie für 250 € von ihm gekauft hatten, wegen eines Defektes umtauschen. Außerdem wollten sie sich vom Geschädigten einen Betrag von 100 € zurückzahlen lassen, der als Differenz aus verschiedenen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften zu ihren Gunsten verblieben war. Da der Geschädigte K. keinen funktionierenden Airbag besaß, verlangte der Angeklagte F. A . nun 250 € für den Airbag und zusätzlich die "fehlenden 100 € aus dem rückabgewickelten Lenkgetriebekauf". Der Geschädigte K. war indes nicht zur Zahlung von 350 € bereit. Daraufhin erklärte der Angeklagte F. A. in Gegenwart seines Bruders, er werde nun ein Lenkgetriebe im Wert von 450 € mitnehmen und die seine Forderung übersteigenden 100 € an den Geschädigten K. zahlen. Dieser war damit einverstanden. Tatsächlich wollte der Angeklagte F. A. den Differenzbetrag aber nicht zahlen. Er suchte sich in Begleitung des Geschädigten K. ein passendes Lenkgetriebe aus. Nachdem der Angeklagte F. A. erklärt hatte, das Ersatzteil mitzunehmen, bestand der Geschädigte K. auf Zahlung. Obwohl er nicht zahlungswillig war, antwortete der Angeklagte F. A. , er werde das Lenkgetriebe ins Auto bringen, von dort sein Portemonnaie holen und die 100 € begleichen.
4
Nachdem der Angeklagte A. A. die Halle verlassen hatte, folgte ihm sein Bruder mit dem Getriebe, brachte es zu seinem Fahrzeug und rief dem Geschädigten K. zu, er werde wiederkommen. Der Geschädigte K. ließ ihn gehen, weil er "Probleme" mit beiden Angeklagten vermeiden wollte und auf die "Ernsthaftigkeit" des Zahlungswillens des Angeklagten F. A. vertraute.
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Als das Getriebe im Kofferraum verstaut war, nahmen die Angeklagten im Pkw Platz. Der Geschädigte K. bemerkte, dass sie nicht zurückkehrten, lief hinterher und stellte sich vor den Wagen, dessen Motor schon gestartet war. Er wollte die Wegfahrt verhindern und die Angeklagten zur Zahlung bewegen. In der Folge schlugen schließlich beide aus dem Wagen ausgestiegenen Angeklagten auf den Geschädigten K. ein, damit dieser den Weg freigebe und auf die "berechtigte Geldforderung" verzichtete. Beide Angeklagten wirkten bewusst zusammen, um gemeinsam den geleisteten Widerstand des Geschädigten K. zu brechen.
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Als der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Geschädigte At. seinem Schwager zur Hilfe eilte, drehte sich der Angeklagte A. A. um und zog während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung des Geschädigten At. stach, um diesen von der Hilfeleistung abzuhalten. Der Geschädigte At. konnte dem Messer ausweichen und flüchtete. Nach einigen Metern Verfolgung ließ der Angeklagte A. A. von ihm ab. Der Angeklagte F. A. , der wusste, dass sein Bruder das Messer bewusst griffbereit bei sich führte, hatte das Ziehen des Messers und die Verfolgung des Geschädigten At. gesehen und gebilligt. Er ließ von dem Geschädigten K. ab und verfolgte dessen Schwager At. ebenfalls einige Meter, gab dann aber auch auf.
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2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht. Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Der Vermögens- nachteil muss Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder Drohung durch den Täter sein. Daran fehlt es hier.
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a) Zwar hat der Geschädigte K. einen Vermögensnachteil erlitten, indes beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Angeklagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereignete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen.
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Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender - nach Entdeckung begangener - Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte F. A. dem Geschädigten K. einen nicht bestehenden Zahlungswillen über 100 € vor und erweckte bei diesem einen dementsprechenden Irrtum. Der Geschädigte verfügte irrtumsbedingt über sein Vermögen, indem er dem Angeklagten F. A. das Lenkgetriebe übereignete. Dass der Geschädigte K. den Angeklagten F. A. auch gehen ließ, um "Probleme" mit den Angeklagten zu vermeiden, steht einem Irrtum nicht entgegen. Nach den Feststellungen vertraute der Geschädigte K. auf die Ernsthaftigkeit des geäußerten Zahlungswillens.
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Der Umstand, dass der Angeklagte A. A. sein Messer auf und zu klappte, während sein Bruder und der Geschädigte K. über die Bedingungen des neuerlichen Getriebetausches verhandelten, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dieses Geschehen hatte nach den Feststellungen keine Auswirkungen auf das Verhalten des Geschädigten K. ; es fehlt daher an der not- wendigen Zwangswirkung auf das Opfer. Ebenso scheidet eine versuchte schwere räuberische Erpressung auf Basis der Feststellungen aus, da für einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten A. A. nichts festgestellt ist.
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b) Eine räuberische Erpressung käme allerdings in Betracht, wenn die - von vornherein beabsichtigte - Gewalt unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt worden wäre, um das Opfer zu nötigen, die Schädigung des Vermögens endgültig hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 1 StR 804/96, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1). Den Feststellungen kann indes nicht entnommen werden, dass der Angeklagte F. A. bereits bei Vorspiegelung seines Zahlungswillens bzw. bis zum Beginn der geplanten Wegfahrt den Einsatz des Nötigungsmittels beabsichtigte. Aus der zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Unterstellung, dass sie sich "spontan zur Tat entschlossen haben, nachdem sie zunächst lediglich vorhatten, den defekten Airbag … einzutauschen bzw. nachdem sie … zur Zahlung von insgesamt 350 € aufgefordert hatten", ergeben sich weder der Zeitpunkt des Entschlusses noch die Tat (Betrug bzw. räuberische Erpressung oder Nötigung), auf die sich der Entschluss bezog.
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Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wurde. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-) Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 - (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beeinflusste die Vermögenssituation des Geschädigten K. als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beeinträchtigt.
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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen die Verlesung des Notfallvertretungsscheins des Krankenhauses erhoben worden sind. Auch bedürfte die Annahme von Tateinheit bei gegen verschiedene Geschädigte gerichteten Gewalthandlungen näherer Darlegungen.
Becker Pfister Schäfer Mayer Menges

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 366/06
vom
23. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November
2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2006 dahin geändert, dass
a) die Angeklagten statt wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden;
b) bei den Angeklagten B. und G. die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2005 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
I. Das Landgericht Itzehoe hatte die Angeklagten mit Urteil vom 19. April 2005 in einem ersten Durchgang im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Erpressungs- versuch zum Nachteil des Zeugen V. am 19. Januar 2003) der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hatte wegen dieser und einer weiteren abgeurteilten Tat unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen gegen den Angeklagten B. eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte K. , dem lediglich die Tat vom 19. Januar 2003 zur Last liegt, hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erhalten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
2
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 den Schuldspruch wegen der Tat vom 19. Januar 2003 sowie die hierdurch betroffenen Strafaussprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen. Dabei hat er insbesondere beanstandet, dass die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB und des Tatbestands des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB unzureichend geprüft worden waren.
3
Im zweiten Durchgang hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts nunmehr eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung angenommen, jedoch das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubs verneint. Die verhängten Strafen hat es ermäßigt, und zwar bei B. auf drei Jahre und sechs Monate, bei G. auf drei Jahre und drei Monate und bei K. auf ein Jahr und vier Monate.
4
Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Verneinung des Tatbestandes des § 239 a StGB, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatmotivs und gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB richtet.
5
II. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet.
6
1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum festgestellten Tatmotiv zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehalten, sich mit den - aufgehobenen und damit rechtlich nicht mehr existenten - Feststellungen des Landgerichts im ersten Durchgang beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies wäre im Gegenteil rechtsfehlerhaft gewesen. Im Übrigen finden sich auf UA S. 27 durchaus Ausführungen dazu, weshalb das Landgericht dem Zeugen V. teilweise nicht geglaubt hat.
7
2. Dagegen hält die rechtliche Würdigung im Hinblick auf den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB erneut der Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hätte die Angeklagten wegen dieses Delikts auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts verurteilen müssen.
8
a) Dass eine stabile Bemächtigungslage im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB bereits in der Wohnung des K. gegeben war, in die die Angeklagten das Opfer mit einer List gelockt, es geschlagen, bedroht, mit der Geldforderung konfrontiert und längere Zeit festgehalten haben, hat das Landgericht nicht in Frage gestellt. Allerdings hat es die Voraussetzungen dieses Tatbestandes verneint , weil die Angeklagten sich nicht vorgestellt hätten, dass das Opfer den gesamten Betrag von 270 € bei sich hat, und somit die erstrebte Vermögens- verfügung nicht während der Bemächtigungssituation erfolgen sollte. Abgesehen davon, dass eine solche - hier auch nicht belegte - Feststellung bei einem Drogenhändler nicht gerade nahe liegt, setzt sich die Jugendkammer nicht damit auseinander, ob die Angeklagten sich nicht vorgestellt hatten, auf ihre Forderung noch an Ort und Stelle wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen (den das Opfer tatsächlich bei sich hatte, jedoch vor den Angeklagten verbergen konnte). Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben.
9
b) Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das festgestellte nachfolgende Verschleppen des Opfers zu einem Geldautomaten gegeben sind. Denn dadurch , dass die Angeklagten das Opfer durch den mit einem Messer bewaffneten Mitangeklagten B. haben begleiten lassen, sollte nach ihrer Vorstellung die Bemächtigungslage bis zur erfolgreichen Abhebung des geforderten Betrags am Geldautomaten aufrechterhalten und nicht - wie das Landgericht meint - "aufgelöst" werden. Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, etwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH NStZ 2006, 448). Diese setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine so umfassende Sicherung voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit "ausgeschlossen" ist. Deshalb besagt auch der Umstand, dass dem Opfer beim Verlassen des Aufzugs wegen der zufälligen Anwesenheit von hilfsbereiten Dritten die Flucht gelungen ist, nicht, dass vorher keine physische Beherrschung durch den mit einem Messer bewaffneten Bewacher vorgelegen hätte.
10
3. Da die Feststellungen zur Tatphase der Verschleppung des Opfers zum Geldautomaten rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind und für eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der erforderliche rechtliche Hinweis bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2005 enthalten war.
11
Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt, weil durch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB der des § 239 StGB verdrängt wird. Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.).
12
4. Soweit die Revision die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet, erschöpft sie sich in der bloßen Behauptung der Fehlerhaftigkeit.
13
5. Der Senat sieht trotz der vorgenommenen Schuldspruchänderung von der Aufhebung des Strafausspruchs ab. Die Jugendkammer hat zwar relativ milde Strafen verhängt, diese aber insbesondere mit den im zweiten Durchgang "unumwunden und ohne massive Entlastungstendenzen" abgelegten Geständnissen , der gezeigten Reue, der zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und der langen Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei begründet. Bei einer erneuten Aufhebung im Strafausspruch würden im dritten Durchgang der höheren Strafdrohung aus § 239 a Abs. 1 StGB die dann noch weiter verlängerte Verfahrens- dauer und die damit verbundene zusätzliche Belastung gegenüber stehen. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass eine neu entscheidende Jugendkammer einen minder schweren Fall nach § 239 a Abs. 2 StGB verneinen und im Ergebnis höhere Strafen verhängen würde.
14
III. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten B. und G. in die Schuldsprüche die bereits nach dem ersten Durchgang rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 2. Januar 2003) aufgenommen hat, war dies ausreichend. Eine zusätzliche "Einbeziehung" dieses bereits damals rechtskräftig gewordenen Teils nach § 55 StGB bzw. § 31 JGG war dagegen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04; zit. bei Tröndle /Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3).
15
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Da das Strafmaß unverändert bleibt, erscheint es unbillig, die Angeklagten mit einem Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.