Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2018 - 5 StR 535/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:070218U5STR535.17.0
bei uns veröffentlicht am07.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 535/17
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070218U5STR535.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und Ratenzahlung bewilligt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das mit der Sachrüge geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte, der zuvor Alkohol und Marihuana konsumiert hatte, am späten Abend des 19. November 2015 von einer Telefonzelle aus bei einem PizzaLieferservice unter falschem Namen und Angabe einer nicht auf ihn zugelassenen Rufnummer eine Bestellung auf. Gegen Mitternacht brachte der als Bote eingesetzte Zeuge B. mit seinem Fahrrad die bestellten Waren im Wert von etwa 30 Euro zu dem vom Angeklagten als Lieferadresse benannten Haus. Dessen Eingänge liegen auf der von der Straße abgewandten Rückseite des Gebäudes. Der Zeuge stellte sein Fahrrad vor dem Hauseingang ab, in dessen Nähe der Angeklagte mit zwei Begleitern saß. Eine der drei Personen erklärte, dass die Bestellung für sie sei, woraufhin der Zeuge die Waren übergab und in Erwartung der Zahlung seine Geldbörse hervorholte. Der Angeklagte nahm nunmehr aus seiner Jackentasche eine Reizgassprühdose, hielt sie circa 10 cm vor das Gesicht des Geschädigten und gab einen Sprühstoß ab, um sich ohne deren Bezahlung im Besitz der gelieferten Waren zu erhalten. Der Sprühstoß traf den Geschädigten insbesondere in die Augen und in den Mund. Weiterhin im Besitz seiner Geldbörse wandte er sich ab. Obwohl er kaum noch sehen konnte, gelang es ihm, sein Fahrrad zu erreichen und zu fliehen. Er erlitt Schmerzen und Reizungen im Gesicht, die am nächsten Tag vollständig abgeklungen waren. Weil er befürchtete, ein solcher Vorfall könne sich wiederholen, gab er seine Nebentätigkeit bei dem Pizza-Service auf.
3
Der Angeklagte hat nach Beginn der Hauptverhandlung dem Geschädigten B. 500 Euro Schmerzensgeld gezahlt und sich bei ihm entschuldigt; dieser hat die Entschuldigung angenommen.
4
2. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB schon aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen angenommen. Strafmildernd hat es hierbei insbesondere den verhältnismäßig geringen Vermögensschaden sowie den Umstand berücksichtigt, dass es sich bei dem eingesetzten Reizgas um ein unterdurchschnittlich gefährliches Werkzeug gehandelt habe. Zudem hat es zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die durch das Reizgas verursachten körperlichen Symptome des Geschädigten am nächsten Tag wieder abgeklun- gen seien und der Angeklagte ein „strafbegründendes“ Geständnis abgelegt habe. Weiterhin sah es als strafmildernde Gesichtspunkte an, dass der bisher unbestrafte Angeklagte durch den Konsum von Alkohol und Marihuana bei der Tatbegehung enthemmt gewesen sei und sich sechs Tage in Untersuchungshaft befunden habe. Anschließend hat das Landgericht den Strafrahmen weiter gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B. entschuldigt und ihm ein Schmerzensgeld gezahlt habe.

II.


5
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
1. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn es reicht insofern nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Bezug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10, und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26). Hier ist der Inhaber des Pizza-Lieferservices, dem ein Vermögensschaden zumindest in Höhe der erbeuteten Waren entstanden ist, neben dem Geschädigten B. ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB vorliegt.
7
2. Der deshalb fehlerhaft bestimmte Strafrahmen bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann angesichts des festgestellten Tatbildes nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung des gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmens nach § 250 Abs. 3 StGB abgesehen und auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Bei dieser Sachlage muss er nicht entscheiden, ob – wofür vieles spricht – sich die außerordentlich milde Strafe von ihrer Bestimmung gelöst hat, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Mutzbauer Sander König
Berger Mosbacher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2018 - 5 StR 535/17

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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die
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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 9 6 / 1 3
vom
5. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013 wird
a) der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft , die den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg.

I.


2
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
1. Der Angeklagte arbeitete in den Jahren 2009 bis 2010 sowie Anfang des Jahres 2012 in der Diskothek „F. “ in K. als Barkeeper. Als im Juli 2012 seine finanziellen Mittel knapp zu werden begannen, entschloss er sich, seine frühere Arbeitsstätte zu überfallen. Deshalb betrat er am 29. Juli 2012 kurz vor 7.30 Uhr durch eine geöffnete Hinterhoftür das Gebäude, in dem sich die Diskothek befindet, zog sich eine Maske über den Kopf und begab sich in das erste Obergeschoss, wo er auf den Zeugen K. traf, der mit der Abrechnung der Einnahmen aus der vergangenen Nacht beschäftigt war. Er schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Brustkorb und drehte ihn mit dem Rücken zu sich. Er versuchte sodann, diesen mittels eines arteriellen Würgegriffs kurzfristig kampfunfähig zu machen, was allerdings misslang, weil sich dieser unerwartet heftig wehrte. Der Angeklagte und sein Opfer taumelten umher und fanden sich vor dem Spiegel in einem Bad wieder, wo der Geschädigte mit ansehen musste, wie ihm angesichts der länger dauernden Komprimierung der Venen und einer damit verbundenen Störung des Blutabflusses aus dem Kopf Blut aus Augen, Nase und Mund lief. Der Angeklagte erkannte, dass mit der schweren körperlichen Misshandlung des Zeugen K. dessen Leben gefährdet wurde, würgte jedoch weiter. Als dieser schließlich seine Gegenwehr aufgab, konnte der Angeklagte seinen Würgegriff fixieren, so dass das Opfer bewusstlos wurde. Der Angeklagte ließ den erschlaffenden Körper des Geschädigten fallen und fesselte dessen Hände mit dem mitgebrachten Kabelbinder auf dem Rücken. Er vernahm seine Atmung und ging davon aus, dieser werde in absehbarer Zeit das Bewusstsein wieder erlangen. Alsdann packte der Angeklagte sämtliches in Reichweite befindliches Geld - zumindest 18.345 € - zusammen und verließ damit den Tatort.
4
2. Der Zeuge K. erlitt unmittelbar durch die Tat Schädelprellungen, ein beiderseitiges Würgetrauma, Einblutungen in den Augen, einen Rippenbruch , einen kleinen Bruch der Kniescheibe, Schädigungen der Frontzähne sowie durch die längerfristige Fesselung Schädigungen des Nervus Radialis an beiden Händen. Er litt bis zur Hauptverhandlung unter einem Taubheitsgefühl der Hände und anhaltenden Schmerzen im Knie. Zudem hatte er mit Angstzuständen , Depressionen und Schlafstörungen zu kämpfen und war deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Im Hinblick auf diese Erkrankungen war er längerfristig krankgeschrieben, schließlich erhielt er deshalb die Kündigung in seinem Beruf als Friseur.
5
3. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner privaten Haftpflichtversicherung auch gegen Forderungsausfall versichert. Um den Jahreswechsel 2012/2013 trat er über seine anwaltliche Vertreterin an den Verteidiger des Angeklagten heran mit der Bitte, der Angeklagte möge sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der von ihm verursachten Schäden verpflichten und zugleich seine Einkommens - und Vermögenslosigkeit an Eides Statt versichern. Der Geschädigte verfolgte damit die Absicht, das Schuldanerkenntnis mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Forderungsausfallversicherung zur Zahlung vorzulegen. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und unterzeichnete vor dem Ende der Hauptverhandlung ein notarielles Schuldanerkenntnis, in welchem er sich zur Zahlung von 60.000 € verpflichtete und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kam es vor dem Ende der Hauptverhandlung nicht, weil nach Ansicht des Gerichtsvollziehers der Ablauf einer noch laufenden Wartefrist abgewartet werden musste. Ob die Versicherung in die Regulierung eintreten wird, ist offen.

6
Zusätzlich hat der Angeklagte dem Geschädigten, bei dem er sich für seine Tat entschuldigt hat, 3.000 € in bar in der Hauptverhandlung übergeben, welche er aus Mitteln seiner Familie aufbringen konnte. Außerdem hat er der Aushändigung der in seiner Wohnung sichergestellten Tatbeute, die nach vorangegangener Überweisung von 450 € auf ein eigenes Konto noch 17.895 € betrug, an die Betreibergesellschaft der Diskothek nach Abschluss des Verfahrens zugestimmt.
7
4. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Opfer körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat.
8
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB angenommen und insoweit von der fakultativen Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Geschädigten K. seien die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben. Der Angeklagte habe mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses über 60.000 € und der zusätzlichen Leistung eines vierstelligen Betrages alles ihm derzeit Mögliche getan. Auch habe der in § 46a Nr. 1 StGB geforderte kommunikative Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden; der Angeklagte habe die Forderungen des Geschädigten akzeptiert, sich bei ihm entschuldigt und damit Verantwortung für das Tatgeschehen übernommen. Mit Blick auf die durch die Tat finanziell geschädigte Betreibergesellschaft der Diskothek seien zwar die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden § 46a Nr. 2 StGB nicht gegeben, da es trotz überwiegender Entschädigung durch Rückgabe der Tatbeute an der dort geforderten erheblichen persönlichen Leistung des Angeklagten bzw. einem erheblichen persönlichen Verzicht fehle. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass § 46a StGB hier gleichwohl anzuwenden sei. Es widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Norm, einem Täter die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs insgesamt zu versagen, wenn ein Opfer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB überwiegend entschädigt sei, hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs aber vorlägen. § 46a StGB diene nicht nur der Förderung von Verantwortungsübernahme des Täters, sondern auch und ganz entscheidend dem Interesse des Opfers an Schadenskompensation.

II.

9
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
10
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Dies hindert nicht, den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wie geschehen klarzustellen. Dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen ist und das Landgericht auch insoweit verurteilen wollte, ergibt sich unmissverständlich aus den Urteilsgründen.
11
2. Der landgerichtliche Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
Die (zur Strafrahmenverschiebung führende) Anwendung von § 46a StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Geschädigten K. zu Recht - was in Betracht kommt - vom Vorliegen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Denn die Strafkammer durfte nicht - soweit nicht auch hinsichtlich der Betreibergesell- schaft der Diskothek die Voraussetzungen für eine Alternative des § 46a StGB anzunehmen sind - zu einer Anwendung der Vorschrift gelangen.
14
Werden durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein. Dass dies hinsichtlich der Betreibergesellschaft nicht der Fall ist, hat die Strafkammer zutreffend gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, NStZ-RR 2013, 372). Ob darauf - wie das Landgericht meint - verzichtet werden kann, wenn ein Geschädigter ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB vollständige oder überwiegende Entschädigung erlangt hat und hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegeben sind, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Ausnahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Täter wie hier der Angeklagte eine ihm mögliche vollständige Schadenswiedergutmachung unterlässt , indem er Teile der Beute für sich behält, und der Schaden nur dadurch vollständig ausgeglichen wird, dass eine Versicherung Entschädigung in Höhe des verbleibenden Restschadens leistet. Bei dieser Sachlage fehlt es trotz Zustimmung zur Aushändigung der bei dem Angeklagten fast vollständig sichergestellten Tatbeute jedenfalls an der nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichen Übernahme von Verantwortung für die Tat, auf die grundsätzlich auch in Fällen vollständiger Entschädigung des materiell Geschädigten ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters nicht verzichtet werden kann. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedeutete dies im Übrigen auch nicht, dem Angeklagten in diesen Fällen die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs von vornherein zu versagen. Der Angeklagte wäre als „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“nicht gehindert gewesen, sich mit der Betreibergesellschaft oder auch mit der den Restschaden abdeckenden Versicherung, auf die mit ihrer Leistung die Ansprüche gegen den Angeklagten übergegangen sein dürften, ins Benehmen zu setzen und den von ihm aus der Beute vereinnahmten Betrag zum Schadensausgleich zumindest anzubieten.
15
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Anwendung des § 46a StGB mit ihrer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, auch wenn den Umständen, die die Strafkammer zur Begründung der Anwendbarkeit des § 46a StGB herangezogen hat, im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung ein größeres als das bislang von ihr beigemessene Gewicht zukommt. Er hebt deshalb den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und gibt damit dem neuen Tatrichter auch Gelegenheit zu prüfen, ob mit dem Einsatz des Kabelbinders die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gegeben sind und dies gegebenenfalls in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 151/17
vom
22. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
ECLI:DE:BGH:2017:220617U4STR151.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezember 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten , auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. In diesem Umfang hat die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, Erfolg.
2
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte, der sich maskiert hatte und in der Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm hielt, am späten Abend des 9. Mai 2015 eine Spielhalle in M. . Er begab sich zielstrebig zu einer Theke, hinter der die als Aufsicht tätige Zeugin B. stand, lehnte sich über die Theke und verlangte von der Zeugin unter Vorhalt des Messers die Herausgabe von Geld. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, „fuchtelte“ er mit dem Messer herum (UA S. 6).
Die Zeugin B. übergab ihm insgesamt 265 Euro Bargeld aus der Kasse. Der Angeklagte nahm das Geld an sich und flüchtete sodann aus der Spielhalle. Die Tat führte bei der Zeugin weder zu psychischen Problemen noch zu sonstigen Folgen.
3
Vor Beginn der Hauptverhandlung trat der Angeklagte über seinen Verteidiger in Kontakt zu der Zeugin, bekannte sich zu der Tat und zahlte der Zeugin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro. In der Hauptverhandlung entschuldigte er sich bei ihr; sie nahm seine Entschuldigung an.
4
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dieser ergebe sich allerdings nicht schon aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen, sondern erst bei zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds nach § 46a Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, da der Angeklagte der ZeuginB. ein Schmerzensgeld gezahlt und damit „seine Tat zum überwiegenden Teil – wenn auch mangels Entschädigung des Spielhalleninhabers nicht ganz – wieder gutgemacht“ habe (UA S. 15).
5
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
6
a) Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der Strafausspruch des Urteils angegriffen wird. Einzelbeanstandungen gegen den Schuldspruch werden nicht erhoben. Dies ist bei der Auslegung des Anfechtungsumfangs von Bedeutung, da die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105; vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 1, 6). Die Beschränkung der Revision auf denStrafausspruch ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
7
b) Der Strafausspruch kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB bejaht hat, hält auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn entgegen der Ansicht der Strafkammer reicht es für die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nicht aus, dass nur mit Blick auf einen Geschädigten – hier die Zeugin B. – dessen Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr muss, wenn wie hier durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen werden, nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10; vom 11. September 2013 – 2 StR 131/13; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 25. Mai 2001 – 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 f.; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26; LK-Theune, StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 47).
9
Dies ist hier nicht der Fall. Der Inhaber der Spielhalle, dem zumindest ein Vermögensschaden in Höhe des erbeuteten Bargelds in Höhe von 265 Euro entstanden ist, ist neben der Zeugin B. ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB erfüllt ist. Eine Entschädigung für den Verlust des Geldes – was den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB entspräche – hat er, wie das Landgericht festgestellt hat, nicht erhalten. Dem angefochtenen Urteil lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte jenseits einer Entschädigung in anderer Weise um einen Ausgleich mit diesem weiteren Opfer seiner Tat bemüht hätte.
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Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, da die Strafkammer ausdrücklich erst aufgrund des von ihr angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds gemäß § 46a StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB gelangt ist.
11
3. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; weiter gehende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
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Quentin Feilcke

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.