Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 StR 545/16

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 545/16
vom
22. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt S.
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau1 bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
2
1. Der 25 Jahre alte Angeklagte, der keinen Beruf erlernt und zuletzt So3 zialleistungen bezogen hat, konsumierte bereits in seiner Jugend Cannabis.
Seit 2012 nahm er, zunächst an Wochenenden, zusätzlich Speed, Ecstasy und Kokain zu sich. Etwa Ende Februar 2016 verlor seine damalige Lebensgefährtin das erwartete gemeinsame Kind durch Fehlgeburt. Spätestens nach diesem Verlust, der ihn sehr belastete, hatte der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum nicht mehr unter Kontrolle. Er steigerte insbesondere die Einnahme von Amphetamin und Kokain und gab für diese Drogen nahezu täglich 50 Euro aus. Dadurch verschuldetete er sich in erheblicher Höhe bei seinen Rauschgiftlieferanten , die ihm bedeuteten, dass er vor einem Erhalt weiterer Drogen zunächst seine Schulden abtragen müsse.
Als er über kein Rauschgift und kein Geld mehr verfügte, entschloss sich
4
der Angeklagte, um neue Drogen kaufen zu können, die Filiale eines Einkaufsmarktes zu überfallen. Bewaffnet mit einer mit Gaspatronen geladenen Pistole begab er sich am 21. März 2016 kurz vor Geschäftsschluss in diesen Einkaufsmarkt und verbarg sich maskiert zunächst in der Damentoilette. Als eine Mitarbeiterin den Raum betrat, bedrohte der Angeklagte sie mit der Pistole und fesselte sie mit einem mitgeführten Klebeband. Er ließ sie im Toilettenraum zurück und traf auf dem davor liegenden Gang auf einen Filialmitarbeiter, den er ebenfalls mit der Pistole bedrohte und fesselte. Sodann begegnete der Angeklagte einem Sicherheitsbediensteten. Als dieser die ihm vom Angeklagten vorgehaltene Pistole abzuwehren versuchte, schoss der Angeklagte ihm aus 20 bis 30 cm Entfernung mit der Pistole gezielt gegen die Stirn, wodurch der Zeuge unter anderem eine Platzwunde erlitt. Auf seinem anschließenden Weg zu den Büroräumen bedrohte der Angeklagte einen weiteren Mitarbeiter des Einkaufsmarktes mit der Pistole. Im Kassenbüro angekommen hielt er der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiterin die Pistole vor und ergriff eine Tüte mit dem Kassenbestand von 13.600 Euro. Anschließend bedrohte er mit seiner Waffe zwei weitere Mitarbeiter, bevor er mit der Beute den Einkaufsmarkt verließ. Das erbeutete Geld verwandte der Angeklagte zur Tilgung seiner Schulden bei seinen Drogenlieferanten und zum Erwerb von Betäubungsmitteln.
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat in Übereinstimmung mit
5
der psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tat aus Angst vor Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt habe. Der Angeklagte sei polytoxikoman abhängig von Amphetaminen, Ecstasy und Kokain gewesen und habe unter einem Suchtdruck gelitten, der ihn die Betäubungsmittel täglich konsumieren ließ. Er habe für die Vergangenheit eine deutliche Entzugssymptomatik geschildert. Auch während des Tatgeschehens habe der Angeklagte gezittert. Nicht ausschließbar sei sein Zittern während des Tatgeschehens auf einen Entzug zurückzuführen.
Dementsprechend hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter
6
Verbrauch des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen.

II.


Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
7
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
8
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf9 hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Auch hat sie zur Begründung der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts dargelegt, dass die der allgemeinen Sachrüge nachfolgenden Ausführungen nur beispielhaft erfolgten. Jedoch hält die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und ihn unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt habe.
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün10 dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat hier die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelausspruch angreifen will.
2. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Ange11 klagten sei erheblich vermindert gewesen, und die sich maßgeblich auf diesen Strafmilderungsgrund stützende Strafrahmenwahl halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei
12
Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 – 1StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN). Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336) ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Koka- inabhängigkeit für ausnahmsweise anwendbar gehalten worden (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 aaO), bei der körperliche Entzugssymptome in der Regel geringer ausgeprägt sind.
Für die Beurteilung, ob Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheb13 lichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem betäubungsmittelabhängigen Täter geführt hat, ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht abzustellen. Auch deren Verlauf und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die Gesamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05 aaO). Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugserscheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die das Tatgericht zu entscheiden hat; hierbei steht ihm ein nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbarer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03).

b) Diesen Vorgaben trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend
14
Rechnung. Sein Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen seiner Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen erheblich vermindert gewesen, hält sich noch innerhalb der ihm eingeräumten Grenzen.
3. Auch bei der konkreten Strafzumessung ist dem Tatgericht kein
15
Rechtsfehler unterlaufen.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 StR 545/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 StR 545/16

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Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 StR 545/16 zitiert 3 §§.

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 90/14
vom
11. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete , zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts planten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. einen Einbruch in ein Wohnhaus in Kronberg. Sie hatten den Tatort zuvor ausgekundschaftet und unter anderem auch in Erfahrung gebracht, dass die Bewohner tagsüber nicht zu Hause sein sollten. In Umsetzung ihres Tatplans begaben sie sich am 7. Juni 2013 gegen 14.15 Uhr zum Tatort. Sie führten eine Tasche mit Wechselkleidung mit sich; darüber hinaus zwei Strumpfmasken wegen der vor Ort vorhandenen Überwachungskameras sowie eine Rolle Klebeband, um ein Fenster vor dem Einschlagen abkleben zu können. Da sie sicher gehen wollten, dass tatsächlich niemand zu Hause war, klingelte der gesondert Verfolgte B. während sich der Angeklagte vor der Haustür postierte. Es öffnete die Zeugin St. , woraufhin der Angeklagte und B. ihren Tatplan spontan dahin erweiterten, nunmehr unter Überwältigung der Zeugin St. in das Haus einzudringen und nach Wertgegenständen Ausschau zu halten.
3
Der Angeklagte drängte die Zeugin sogleich ins Haus, fesselte sie mit einem im Flur entdeckten Strickschal an Händen und Beinen und warf ihr eine Wolldecke über den Kopf. Sodann begannen beide Täter das Haus nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Die aufgefundene Beute (Schmuck und Bargeld ) verstauten sie in einer am Tatort aufgefundenen Sporttasche. Währenddessen rief die unter Atemnot leidende Zeugin um Hilfe und bat um Wasser. Der Angeklagte reichte ihr eine Tasse Kaffee, die die Zeugin mit ihrer aus der Fesselung befreiten rechten Hand ergriff und gegen eine Fensterscheibe warf. Sie rief nun laut um Hilfe. Der Angeklagte und der hinzukommende B. fesselten die Hände der Zeugin mit am Tatort aufgefundenen Kabelbindern fest auf ihren Rücken und verklebten ihr den Mund mit dem mitgeführten Klebeband. Anschließend setzten beide Täter die Durchsuchung fort und entdeckten weiteres Bargeld, das sie an sich nahmen. Als es an der Haustür klingelte, trugen die Täter die gefesselte Zeugin in den Keller und flüchteten aus dem Haus. Unterwegs entledigten sie sich sowohl der Tasche mit Wechselkleidung als auch der Tasche mit der Beute. Der Angeklagte konnte gegen 17.00 Uhr hinter einer naheliegenden Kleingartenanlage festgenommen werden. Beide Taschen wurden alsbald aufgefunden.
4
Die Zeugin erlitt infolge der strammen Fesselung starke Hämatome und Druckstellen an den Handgelenken. Eine traumatische Affektion verschiedener Nerven riefen Taubheitsgefühle in der rechten Hand und am linken Daumen hervor, die bis heute anhalten.
5
2. Die Kammer hat die Tat wegen der strammen Fesselung der Zeugin als „schweren Raub“ gemäߧ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und unter Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt.

II.


6
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
7
1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift keine Beschränkung erklärt und am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Mit diesem den Schuld- und Strafausspruch umfassenden Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und die Freiheitsstrafe daher unangemessen milde bemessen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; Löwe/Rosenberg-Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
8
Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist allein der Strafausspruch angefochten und der Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Allein der Umstand, dass die Revisionsführerin nach Erhebung der allgemeinen Sachrüge einleitend ausgeführt hat, das Landgericht habe die Tat „insbesondere“ rechtsfehlerhaft als minder schweren Fall gewertet, zeigt mangels eines Hinweises auf einen weiteren Rechtsfehler des Urteils kein weitergehendes Angriffsziel der Revision auf. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat daher das gesamte Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch nicht angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 296/12 mwN).
9
2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam.
10
Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revision ist, dass sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN). Eine Beschränkung ist aber auch dann unwirksam, wenn die Gefahr besteht, dass die nach dem Teilrechtsmittel (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 366; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35 und 38).
11
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist nach diesen Grundsätzen wirksam.
12
Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn vom Landgericht strafmildernd gewertete und deshalb von der Revision angegriffene Umstände tatsächlich (auch) den Schuldspruch beträfen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft - neben zahlreichen anderen Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Gewichtung einzelner Strafzumessungserwägungen - zwar auch eine rechtfehlerhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf den von der Strafkammer als strafmildernd gewerteten Umstand, dass die Tatplanerweiterung des Angeklagten und seines Mittäters auf einem spontanen und erst vor Ort gefassten Entschluss beruhte. Die Feststellungen, dass es sich insoweit um eine Spontantat handelte, sind jedoch nicht tatbestandsrelevant. Der Tatvorsatz liegt unabhängig davon vor, wann der Tatentschluss gefasst wurde und zu welchem Zeitpunkt er in welchem Maße vor dem Eindringen der Täter in das Haus konkretisiert war, weshalb der Schuldspruch von dem Revisionsangriff in jedem Fall unberührt bliebe.
13
Bei einer Teilaufhebung wäre hier auch nicht zu befürchten, dass die stufenweise entstehende Gesamtentscheidung unter inneren Widersprüchen litte. Veränderte Feststellungen zum Zeitpunkt des konkreten Tatentschlusses des Angeklagten würden die Gesamtentscheidung lediglich modifizieren und nicht widersprüchlich erscheinen lassen.

III.


14
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
15
1. Die den strafzumessungsrelevanten Feststellungen der Strafkammer zugrunde liegende Beweiswürdigung ist unter Berücksichtigung des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs frei von Rechtsfehlern.
16
Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte und sein Mittäter zunächst nur einen Einbruchdiebstahl geplant und ihren Tatentschluss erst vor Ort auf die Ausführung eines Raubes erweitert haben, denn das Gericht hat sich auch insoweit seine Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet.
17
Zwar war es zur Überprüfung der Anwesenheit eines Hausbewohners nicht erforderlich, dass sich der Angeklagte beim Klingeln unmittelbar vor der Haustür postierte. Dieses Vorgehen ist aber nicht als derart ungewöhnlich risikoreich zu werten, dass es als gewichtiges Indiz für einen von vornherein geplanten Raub hätte gewertet werden müssen. Denn auch dann, wenn ein Täter nur einen Einbruch plant, kann er auf das unerwartete Öffnen der Tür durch einen Hausbewohner noch mit der unverdächtig erscheinenden Nachfrage nach einer angeblich dort wohnhaften Person reagieren. Für einen zunächst nur geplanten Einbruchdiebstahl sprach ohne Weiteres, dass der Angeklagte und sein Mittäter ausschließlich für einen Einbruch nützliche Gegenstände mit sich führten und demgegenüber keine Vorsorge für die Fesselung bzw. Ruhigstellung eines anwesenden Hausbewohners getroffen hatten. Zur Fesselung der Zeugin St. wurde ein vor Ort aufgefundener Schal verwendet. Nachdem sich diese Fesselung bereits nach kurzer Zeit als unzureichend erwiesen hatte, mussten der Angeklagte und sein Mittäter zunächst nach anderen Mitteln zur Fesselung suchen. Auch auf die Idee, das mitgeführte Klebeband zur Fesselung zu nutzen , kamen sie nicht.
18
2. Der Strafausspruch hält auch im Übrigen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehler bei der Wahl des Strafrahmens zeigt auch die Revision nicht auf. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. In Anbetracht der zahlreichen strafmildernden Umstände (umfassendes Geständnis, junges Alter des Angeklagten, Unbestraftheit, Erstverbüßer, spontane Tatplanerweiterung, gewisser Dilettantismus und wenig vorausschauende Planung der Tat) ist daher die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre.
19
3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben (§ 301 StPO).
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 468/14
vom
18. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer,
Bender
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht – in der Verhandlung –,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der
Verkündung –
als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. März 2014 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die dagegen gerichtete, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft , mit der sie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe erstrebt , hat keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte war als Taxifahrer in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 mit seinem Großraumtaxi auf dem Weg zu einer Kundin. Das Fahrzeug verfügte hinten über zwei Sitzreihen; der Zustieg erfolgte über Schiebetüren. Am Nachbarhaus der ihm telefonisch genannten Adresse wurde er von dem späteren Tatopfer M. und seinen beiden Begleitern angehalten, die mit einem Taxi zum Bahnhof fahren wollten. Der Angeklagte lehnte die Beförderung mit der Begründung ab, er könne sie wegen einer anderen Bestellung nicht mitnehmen. Währenddessen hatte M. die hintere rechte Schiebetür des Taxis geöffnet und war eingestiegen. Der Angeklagte forderte ihn auf, das Fahrzeug wieder zu verlassen. Während M. ausstieg, entspann sich ein Wortwechsel mit dem Angeklagten, da M. auf der Beförderung bestand. Unmittelbar nachdem M. das Taxi verlassen hatte und mit beiden Füßen auf der Straße stand, fuhr der Angeklagte mit seinem Taxi an. Die hintere rechte Schiebetür war zu diesem Zeitpunkt noch offen, was dem Angeklagten bewusst war. M. wollte nun den Angeklagten dazu bewegen, das Taxi anzuhalten. Er griff mit seiner linken Hand durch die geöffnete Schiebetür in das Fahrzeug und hielt sich im Inneren fest. Dann lief er neben dem Fahrzeug her, wobei er sich mit dem Oberkörper halb im Fahrzeug befand, rief einige Male „Stopp“ und versuchte, sich in das Fahrzeug hineinzuziehen,während der Angeklagte das Fahrzeug beschleunigte. Der Angeklagte hörte die Rufe und bemerkte , dass M. an der offenen Tür neben dem Fahrzeug herlief. Gleichwohl setzte er seinen Beschleunigungsvorgang fort. Dabei nahm er in Kauf, dass das Taxi M. touchieren könnte, dieser möglicherweise zu Fall kommen und sich dabei durch Prellungen oder Abschürfungen leicht verletzen könnte. Mit diesen möglichen Folgen hatte sich der Angeklagte abgefunden. Ihm war ferner bewusst, dass es auch zu einem schweren oder tödlichen Unfall kommen könnte, wenn das Fahrzeug die nebenherlaufende Person berühren sollte. Nach einigen Sekunden geriet M. ins Straucheln , löste seinen Griff im Inneren des Fahrzeugs und fiel hin, wobei er sich durch den Anstoß am Fahrzeug eine Verletzung am Oberarm und eine Schürf- wunde zuzog. Im Fallen verhakte sich seine Jacke in der Schiebetür, sodass er in eine horizontale Drehbewegung versetzt wurde, durch die sein Kopf unter das Fahrzeug geriet und vom rechten Hinterrad überrollt wurde. Er war sofort tot.
4
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte eine Verletzung M. s durch eine Berührung mit seinem Fahrzeug billigend in Kauf genommen habe. Er habe damit den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Den Tod des M. habe er fahrlässig verursacht, indem er – abgesehen von der vorangegangenen Körperverletzung – gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen habe , sein Fahrzeug so zu führen, dass andere Personen dabei nicht geschädigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO). Der Kausalverlauf (Sturz des Opfers durch die Weiterfahrt trotz der dicht neben dem Fahrzeug laufenden Person) und die mögliche Folge des Todes lägen nicht außerhalb der Lebenserfahrung und seien für den Angeklagten vorhersehbar gewesen. Bei rechtmäßigem Handeln, wenn also der Angeklagte alsbald gebremst hätte, nachdem er bemerkt hatte, dass M. an der offenen Tür neben seinem Fahrzeug herlief, wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.
5
Das Landgericht hat nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB angenommen.

II.


6
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
7
1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründung die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Ferner hat sie zur Begründung der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ausgeführt, durch die nachfolgenden Einzelausführungen die allgemeine Sachrüge nicht beschränken zu wollen. Mit diesem den Schuld- und Strafausspruch umfassenden Revisionsantrag sowie dem Einleitungssatz der Begründung steht der übrige Inhalt der Revisionsrechtfertigung jedoch nicht in Einklang. Aus den einzelnen Beanstandungen sowie den zusammenfassenden Ausführungen am Schluss der Revisionsrechtfertigung ergibt sich vielmehr, dass die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt und bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafmildernde Umstände zu Unrecht berücksichtigt und strafschärfende Gesichtspunkte nicht erkennbar erwogen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 453/88, NJW 1989, 2760, 2762; insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Dezember 1998 – 4 StR 527/98; Beschluss vom 7. November 2002 – 5 StR 336/02, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 5; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
8
Danach entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft in einer Gesamtschau, dass der Schuldspruch nicht angegriffen werden soll. Es ist nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsrechtfertigung allein der Strafausspruch angefochten (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, Rn. 4, insoweit in StV 2013, 699 nicht abgedruckt). Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Erörterungsmangel, wonach das Landgericht das Ausmaß des Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Reichweite des Rechtsmittelangriffs. Die Beanstandung bezieht sich ersichtlich auf den Schuldumfang.
9
2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist im vorliegenden Fall auch rechtswirksam.
10
Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt. Soweit die Revision im Hinblick auf die von ihr beanstandete Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB die Beweiswürdigung angreift , betrifft dies keine tatbestandsrelevanten Feststellungen.

III.


11
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
12
Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten bei der Wahl des Strafrahmens und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es ist auch nicht zu besorgen , dass das Landgericht den Grad der Fahrlässigkeit und den Umfang des Vorsatzes unzutreffend bewertet hat. In Anbetracht der zahlreichen strafmildernden Umstände ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe.
13
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben (§ 301 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender
5 StR 36/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2012 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
3
a) Der 26 Jahre alte Angeklagte ist von Cannabis abhängig. Mit dem Rauchen von Cannabisprodukten begann er bereits in seiner Jugend. Einen schulischen Abschluss erreichte er nicht. Mit Ausnahme einer kurzfristigen Tätigkeit als Servicetechniker, während der er seinen Drogenkonsum erheblich reduzieren konnte, lebte er im Wesentlichen in den Tag hinein. Sozialleistungen beantragte er nicht. Finanziell wurde er durch seine Mutter und gelegentlich seine Großmutter unterstützt. Das Geld gab er vor allem für Drogenkäufe aus. Er nahm sowohl allein als auch in Gesellschaft täglich Cannabis, wobei er zuletzt drei bis fünf Gramm benötigte und mit dem Konsum bereits nach dem Aufstehen begann. Stets war er bestrebt, fünf bis zehn Gramm Cannabis vorrätig zu haben, weil er bereits erlebte Entzugserscheinungen , nämlich nächtliche Schweißausbrüche und Schlafstörungen fürchtete. Andere Interessen vernachlässigte er. Um das wenige Geld zu vermehren , besuchte er Spielhallen, verlor aber in der Regel alles, weswegen sich seine finanzielle Situation weiter verschlechterte.
4
Die nachfolgend dargestellten Taten beging er, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
5
Am 24. Juni 2011 hebelten der Angeklagte und seine Mittäter ein Fenster in einem Kindergarten auf, fanden aber nichts Stehlenswertes. Vor der Tat hatte der Angeklagte Cannabis konsumiert (Tat 1). Am 29. November 2011 brachen der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem in ein Seglervereinsheim ein und entwendeten eine Geldkassette mit 12 € sowie sich später als wertlos erweisende Teller und Anstecknadeln; nach der Tat rauchten der Angeklagte und ein Mittäter einen Joint (Tat 2). Am 10. Dezember 2011 beteiligte sich der Angeklagte als Gehilfe an einem von zwei Tätern verübten bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle, wobei er vor und nach der Tat mit einem der Täter einen Joint rauchte; er erhielt ein Drittel der erbeute- ten 510 € und kaufte damit Drogen (Tat 3). Am 11. Dezember 2011 verübte er mit einem Mittäter einen versuchten Einbruchsdiebstahl in ein Sportheim; er hatte zuvor Cannabis konsumiert und fühlte sich berauscht (Tat 4). Am 12./13. Dezember 2011 wirkte er an einem weiteren bewaffneten Überfall auf eine Spielhalle mit, wobei er während des gestreckten Tatgeschehens und nach Durchführung der Tat insgesamt vier Joints rauchte; von seinem Beu- teanteil (ca. 130 €) kaufte er Cannabis im Wert von 70 € und verspielte den Rest in einer Spielhalle (Tat 5).
6
b) Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine schuldrelevante Intoxikation infolge der Drogenaufnahme vor vier der fünf Taten verneint. Sie vermochte jedoch nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des Verlangens nach weiteren Drogen und dessen permanenten Ziels, Geld für Cannabis zu beschaffen, in Verbindung mit der ständigen Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen bei allen Taten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Sie hat deshalb die für die jeweils verwirklichten Delikte angeordneten Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei Tat 3 hat sie eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, bei Tat 5 eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
7
Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen. Trotz fortbestehenden Hangs fehle es an der von § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeit des Angeklagten. Dieser habe seinen Drogenkonsum schon in der Untersuchungshaft reduziert. Nach Haftverschonung habe er aus eigenem Antrieb eine ambulante Therapie begonnen, die erfolgversprechend verlaufe. Sein Konsum sei nun- mehr nur noch „minimal“. Aufgrund dieser Umstände sowie weiterer positiver Ansätze bestehe keine Gefahr der Begehung hangbedingter Taten mehr.
8
2. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit dem Angeklagten durchgehend ein Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden ist.
9
a) Das Landgericht legt ersichtlich die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach bei Beschaffungsdelikten eines rauschmittelabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit – in der hier al- lein in Betracht kommenden Variante – unter Umständen dann relevant vermindert sein kann, wenn dieser aus Angst vor nahe bevorstehenden Ent- zugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 Rn. 27 mwN). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR175/89, NJW 1989, 2336 mwN) und später trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Kokainabhängigkeit („Crack“) angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 16). Für die Abhängigkeit von Amphetaminen wurde die Frage erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2000 – 1 StR 310/00, NStZ 2001, 83, 84).
10
b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Schuldminderung bei Abhängigkeit von Cannabis etwa im Blick auf die in jüngerer Zeit beobachtete erhöhte Toxizität der im Handel befindlichen Cannabisprodukte und die denkbar dadurch bedingten Auswirkungen auf Art und Maß der Abhängigkeit (dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 144 ff., § 1 Rn. 323 ff.; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 265 f.) in der Fallvariante der Furcht vor gravierenden Entzugserscheinungen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. aber BGH, Urteile vom 20. September 1988 – 1 StR 369/88, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, und vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, aaO mwN) und ob die vom Landgericht eher vage beschrie- benen Entzugserscheinungen des Angeklagten (nächtliche Schweißausbrüche , Schlafstörungen) in ihrem Schweregrad (äußerst unangenehm bzw. „grausamst“) hinreichen würden. Denn die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst bejahendenfalls nicht. Insbesondere lässt der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht insoweit außer Acht, dass der Angeklagte bei allen Taten offensichtlich unschwer Zugriff auf Cannabis hatte und dieses vor vier der fünf Taten sogar konsumierte. Unter solchen Vorzeichen scheidet aber die Annahme regelmäßig aus, das Handeln des Täters sei durch die Angst vor un- mittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrelevanter Weise bestimmt worden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12). Das allgemeine Bestreben, ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten, auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu ver- meiden, sowie ein „Suchtdruck“ sind hingegen generelle Merkmale zumin- dest gewichtigerer Formen der Drogenabhängigkeit (vgl. auch UA S. 16). Die Drogenabhängigkeit als solche vermag aber nach ständiger Rechtsprechung die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12).
11
Die Frage der Schuldfähigkeit und daran anschließend die gesamte Strafzumessung bedürfen deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
12
3. Wegen des engen Zusammenhangs der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Maßregelfrage war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich nochmals eingehend mit der Frage zu befassen haben, ob die in § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefahr vorliegend gegeben ist. Hierfür könnte neben der im angefochtenen Urteil angenommenen schweren Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten sowie Art und Zahl der durch ihn begangenen Beschaffungsdelikte vor allem der Umstand sprechen, dass der Angeklagte – wenngleich „minimal“ – weiterhin und gänzlich unterbrochen nicht einmal durch die Untersuchungshaft Cannabis konsumiert. Seine Entwicklung wird deshalb sorgfältiger darzulegen sein als bislang geschehen. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Festsetzung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gelangen, könnten die im angefochtenen Urteil angesprochenen positiven Ansätze gegebe- nenfalls im Rahmen der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zu berücksichtigen sein.
Basdorf Dölp König Berger Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 15/12
vom
17. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. April 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2011 im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls von Wertersatz, der bestehen bleibt - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 € angeordnet.
2
Der Strafzumessung hat die Strafkammer den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf dem Konsum von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert war.
3
Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfehler bei der Anwendung des § 21 StGB.
4
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II.


5
1. Dem - rechtskräftigen - Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
6
Der durch „Drogenschulden“ belastete, nicht vorbestrafte Angeklagte, ließ sich in den Niederlanden - seiner Heimat - dazu überreden, gegen einen Kurierlohn in Höhe von 1.500 € fünf Kilogramm Marihuana ausden Niederlan- den nach Linz in Österreich zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen Schulden verrechnet.
7
Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Laderaum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Eigenkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz an der Autobahn München - Salzburg wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sichergestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.
8
2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer:
9
a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten:
10
Der zur Tatzeit knapp 52-jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur, wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestelltenverhältnis , ehe er sich als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichkeiten in Höhe von 185.000 €. Danach wirkte er als Berater in Vermögensangelegenheiten. 2009 machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner Festnahme monatliche Einkünfte in Höhe von 2.500 € erzielte. Aufgrund seines hohen Kokainverbrauchs hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von ca. 5.000 bis 6.000 €.
11
b) Das Konsumverhalten des Angeklagten:
12
Nach seinen eigenen - vom Landgericht für glaubhaft erachteten - Angaben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und des Scheiterns seiner Ehe - beides im Jahr 2004 - steigerte er sei- nen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Portwein täglich.
13
Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich, zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er Ecstasy. Im Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer von sechs Monaten auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Vor seiner Verhaftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag, während er seinen Sohn bei sich hatte, verzichtete er auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sieben Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten Ecstasy zu sich. Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Autobahnparkplatz Kokain.
14
c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit:
15
Der - sogleich geständige - Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme gegenüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben.
16
Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselprodukte (u.a. Ecgoninmethylester), Temazepam, Oxazepam, Hydroxyzin, Hydroxyzinstoffwechselprodukte , Paracetamol und Paracetamolstoffwechselprodukte. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtlich des Kokains und seiner Stoffwechselprodukte quantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen zeitnahen Konsum belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu sei- nem Alkoholkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare (zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Substanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Monate nachgewiesen werden, die mit den Werten aufgrund der Blut- und Urinprobe in Einklang stehen. Die Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen intensiven Konsum, der mit Alkoholaufnahme einhergeht.
17
Aufgrund der festgestellten erheblichen Konsumwerte und des dennoch unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar zuvor erfolgten Konsums auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte, ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszugehen. Zudem liegt ständig ein erheblicher Konsumdruck vor.
18
Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen.
19
Die Strafkammer hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf beruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, eines erfahrenen, der Strafkammer seit vielen Jahren als zuverlässig bekannten Gutachters.
20
3. Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):
21
Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt.
22
Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmissbrauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen Sohn; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial gefährdet.

III.


23
Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.
24
a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
25
Zur Vermittlung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat wird der Richter auf sachverständige Hilfe angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 223 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 Rn. 4) - handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteile vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124; vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.
26
Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 12; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.
27
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, V.1.). Entzugserscheinungen , welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hem- mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Hero- inkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).
28
Die Aussagekraft allein des - auch quantifizierten - Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu ziehen.
29
b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht.
30
Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht.
31
Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht immer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurteilungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, werden häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus de- nen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und danach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wiederholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden.
32
Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen. So liegt es - ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen - hier.
33
Dass sich der Angeklagte während der gesamten, sich über Stunden erstreckenden - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltreiben - Tathandlung in Folge akuter Intoxikation in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte - der Angeklagte kam am Wochenende, wenn sein Sohn bei ihm war, ohne Betäubungsmittel aus - Betäubungsmittelkonsum allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen liegen, wie die Strafkammer zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht vor.
34
Dass der letzte Konsum vor der Festnahme des Angeklagten, der regelmäßig Kokain zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergiftung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholkonsum des Angeklagten (bis zur Tat schließlich zwei Flaschen Portwein am Tag) dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, BGHR StGB § 21 Ursachen , mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen der Strafkammer dafür, dass der letzte Konsum von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der Kurierfahrt und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile der Tathandlung überhaupt nicht tangierte.
35
Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem unauffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklagten an den Konsum von Betäubungsmitteln erwähnt.
36
Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf gestützt , dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die Strafkammer zwar ebenfalls pauschal angeschlossen (UA S. 12). Bei Feststellungen zum Tatgeschehen hat sich die Strafkammer dann jedoch auf die akute Intoxikation zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt (UA S. 7), ohne dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung - für die Bezahlung von Schulden als Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs - keine Grundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bisherigen Feststellungen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so intensiven Konsumdruck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen , die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Ob ein Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfolgen ) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen Kurierfahrt und einem völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein können , wäre gegebenenfalls - bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck - zu erörtern gewesen.
37
Die Abweichung der Strafkammer von den Darlegungen des Sachverständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insgesamt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen.
38
c) Über die Strafzumessung und - schon wegen des engen Zusammenhangs - über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommen, wird § 246a Satz 2 StPO zu berücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, Rn. 8 ff. (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 - 5 StR 505/11, Rn. 8 ff., vom 9. Februar 2012 - 3 StR 2/12, Rn. 3). Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen
Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen
Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen
(Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek
"La Belle" im Jahre 1986).
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - LG Berlin
5 StR 306/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ko ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten C ,
Rechtsanwalt P ,
Rechtsanwalt Ka
als Verteidiger des Angeklagten A C ,
Rechtsanwältin G ,
Rechtsanwältin Kr
als Verteidigerinnen der Angeklagten V C ,
Rechtsanwalt Kl ,
Rechtsanwalt Li ,
Rechtsanwalt R
als Verteidiger des Angeklagten E ,
Rechtsanwalt S ,
Rechtsanwältin W
als Verteidiger der Angeklagten H ,
Rechtsanwältin B ,
Rechtsanwalt D ,
Rechtsanwalt Eh ,
Rechtsanwalt Fo ,
Rechtsanwalt Fr ,
Rechtsanwalt Ga ,
Rechtsanwalt Gr ,
Rechtsanwalt Groe ,
Rechtsanwalt Gro ,
Rechtsanwalt Hi ,
Rechtsanwalt Ho ,
Rechtsanwalt Kar ,
Rechtsanwalt Kö ,
Rechtsanwalt La ,
Rechtsanwältin Le ,
Rechtsanwalt Lei ,
Rechtsanwalt M ,
Rechtsanwalt Mü ,
Rechtsanwalt N ,
Rechtsanwältin Pl ,
Rechtsanwalt Plö ,
Rechtsanwalt Ro ,
Rechtsanwalt Sc ,
Rechtsanwalt Sch ,
Rechtsanwalt Schu ,
Rechtsanwältin Se ,
Rechtsanwalt Wa ,
Rechtsanwalt We ,
Rechtsanwältin Wo ,
Rechtsanwalt Wol ,
Rechtsanwalt Wr
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte Re ,
Justizangestellte Wah
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
am 24. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revisionen 1. der Staatsanwaltschaft, 2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be , Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und M N , No , Nu , Pf , Red und St sowie 3. der Angeklagten V C , A C , C und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2001 werden verworfen.
Die Angeklagten V C , A C , C und E tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nicht beschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt die durch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemeinschaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver- suchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte H hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren – auch mit Verfahrensrügen begründeten – Revisionen in der Sache dagegen , daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklagten V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit strafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitere Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; die Staatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unterschiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche Verurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Angeklagten H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisionen eingelegt.
Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar 1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa Mitte März 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in Ost-Berlin gelegene „Libysche Volksbüro“ (die für die DDR zuständige libysche Auslandsvertretung , im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen amerikanische Einrichtungen zu begehen.
Zunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der täglich – mit amerikanischen Soldaten besetzt – zwischen West- und Ost-Berlin verkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der Angeklagte C war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation PFLP-GC und am LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in diese Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem Anschlag eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 in Ost-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriums sowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte häufiger Kontakt zum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst in den Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahm nichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Er wurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere über Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine Treffen mit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen gegen Amerikaner , berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der daraufhin vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan, einen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu verüben, aufgegeben.
Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt, denselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einer solchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem im LVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nach West-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an einem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen der Weigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J , an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter verfolgt. Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächlichen Abschluß.
Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten E und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I M in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um aufzuklären , ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte wurden jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A E als potentielle Anschlagsziele verworfen.
Den weiteren Geschehensablauf zwischen dem 25. und 30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise aufklären. Von Personen aus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchten Diskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte der Angeklagte A C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, die in die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergab der Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der Angeklagten V C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieser drei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konnte nicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am 30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten Kontrollorgane der DDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS weitergeleitet wurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den Diplomaten A K . Im LVB wurde die Diskothek „La Belle“ als Anschlagsziel festgelegt. Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlossen , daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.
Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhren die Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war, einen Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ zu verüben. Unter Verwendung von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte, sollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eine Bombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bombe in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden.
Die Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich an diesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden zuzufügen; der Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkreditierung am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die ebenso wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war, ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind unklar geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammer keine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.
Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C im LVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C . Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammengesetzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten V und A C , C und E sowie die Freigesprochene H , eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligung der Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammer bei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagten die Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in die Funktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe zusammensetzten.
Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C und A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek „La Belle“ zu gehen , wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem „normalen“ Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V C transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte
den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich über 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodierte die Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion verursachten schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte des Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.

B.


Revisionen der Staatsanwaltschaft
I. Verfahrensrügen
1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten E nicht verwertet hat.

a) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe hinsichtlich dieser Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 StPO bejaht. Dazu trägt sie vor:
Der Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschen Botschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmungen in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige Angaben gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer Auffassung sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschung im Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme eines Verwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Landgericht die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte es zumindest
die Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.
Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch getäuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständige Angaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten Tatbeitrags bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmildernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes beschuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann. Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe das Geständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach § 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.

b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisantragsrecht 2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5; st. Rspr.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den Urteilsgründen vorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einen Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo-
nach „der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen“ habe (UA S. 198). Ohne vollständige Kenntnis dieses Vermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob es sich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine Täuschung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung gehandelt hat.

c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daß im Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten E auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehr an. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht für diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehenden Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam angefochten worden ist.
2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Gav rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Ablehnung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 244 StPO Rdn. 43 f.).
Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jeglichen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die benannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5
Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe- gründet.
Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksicht hierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann, wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund der zu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hätten beeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Angeklagten C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen He nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der Angeklagte C Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, war entgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revision dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigtenvernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung des ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die Beschwerdeführerin teilt schon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer nach Ablauf von fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichen Grundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief, noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu ziehen.
II. Sachrüge
Ohne durchgreifenden Erfolg beanstanden die – insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der
Sachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A C und E als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V C nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.
1. Angeklagte C , A C und E

a) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklagten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegen Beihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.
aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGH StV 1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).
bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte es womöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße
Gehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch berücksichtigen, daß das Landgericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargen Beweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grundsätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstimmende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel wurde im LVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.
Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien die Entscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C und E seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser Angeklagten am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösung des Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Angeklagte V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das Landgericht hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden Mitarbeiter – die beide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten – die „Federführung hinsichtlich aller Überlegungen und Planungsschritte“ innehatten (UA S. 351, 359, 364).
Die Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Einlassungen der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zusammentreffens in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Angaben der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungen der Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen amerikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des konkreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichter hat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beider Einlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage gesehen,
eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderen Einlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sie Belastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnet und hat letztlich seine Feststellungen auf den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismittel eine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des Landgerichts bestätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Angeklagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, andererseits aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt werden, so daß insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der jeweils günstigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.
Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konnte die Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu ermittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hinsichtlich des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt waren. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten C und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnung durch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daß sie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A C erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wurde. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die anderen Beteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorhabens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestellt werden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.
Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erörtert , daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , der für eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikanischen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung
der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten und welche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. Insbesondere ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zur Art ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß danach eine abweichende tatrichterliche Wertung – insbesondere bei den Angeklagten E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischen Motivation – durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaß zu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.

b) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hat aber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint, weil „das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal (nicht) ausfüllen“ könne, „zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rechnung zu tragen“ sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend und wird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger angeschlossen haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einer Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.
Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können die Angeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren Mittäter – die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags – aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sie selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er-
bracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan- dersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichen libyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten C , A C und E selbst zu.
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten Umstände lassen die Wertung des Beweggrundes als „niedrig“ durch den Senat zu. Die zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbeteiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als „niedrig“ (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das „Startbahn -West-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341; ablehnend dazu Jähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil der dortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl der Opfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren die Opfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant menschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle NJW 2000, 992, 996).
Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen, wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer
Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt worden sein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als niedrig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe , die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 41; BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m.w.N.).

c) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweggründen bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damit verbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt hier nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines Mordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals den Bestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsichtlich des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Feststellungen – so wie hier – nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus, daß der jetzt erfolgten Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe, dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die Strafaussprüche zukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinander sachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutreffend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landgericht , für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidend war, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1 StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord bestehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß auf den inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur
Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
2. Angeklagte V C

a) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressiven Erkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung für nicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daß die Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit erbracht hätte.
aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts wegen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter für die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befundtatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der Verantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden kann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eigener Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21 Sachverständiger 11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung, daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu erkennen.

Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nicht ausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschweren Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. Die Strafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlossen.
Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der Auswirkungen einer möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur erheblich vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die für Depressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfache Aufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringes Selbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, daß Depressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmen als fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phase befunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den Anschlag zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie diese Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das Landgericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychiatrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzunehmenden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen eine darin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine „Auflockerung der Gesamtpersönlichkeit“ hervorgerufen werden könne. Er hat aber auch eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denen Depressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters führen könnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase auf das Verhalten von Straftätern hätten.

Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des Abklingens der Krankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat auszuführen, andererseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so außer Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der Lage war, entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Besonderheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlich eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, die sich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralische Verhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch Affekte zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretbarer Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingenden Depression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt beeinträchtigt haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch das Landgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten, vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklären. Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen des Sachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung der Schuldfähigkeit eines Täters zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar, daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingenden Depression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa folgender Vorstellung handelte: „Mir ist sowieso alles egal, aber zumindest wird die ganze Welt über mich reden“ (UA S. 339). Das Landgericht selbst sieht seine Zweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigen bei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auch nach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachliteratur nicht ausgeräumt werden konnten.
bb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund erheblicher Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat-
begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen dafür , daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befunden haben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlassungen der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Gewicht zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen dargelegt , es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen, nach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung auf einen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. Für Frühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere Depressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994 (UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der Angeklagten brauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglich zu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden haben.
Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur Diskothek gehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht der Annahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit, planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.
Der Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der Prüfung eines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit arbeitslos war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstützung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellen oder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (UA S. 296 – 298).
b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht an-
genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er- hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinen gleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Angeklagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffend darauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentlichen motivlos und ihr Handeln war – jedenfalls nicht ausschließbar – von depressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollen Handeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den Urteilsgründen nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erfüllt sind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus denselben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei der Angeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Strafausspruch zu verneinen.

C.


Revisionen der Nebenkläger
I. Revisionen des Nebenklägers Br
1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revision scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision, da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revision bleibt erfolglos.

a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dann als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß aus der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.N.).

b) Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt insbesondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichende tatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E gerichteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.

a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.
Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstag gestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden, ist falsch. Im Urteil sind diese Anträge als bloßer Wiederholungsantrag bzw. wegen eigener Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff., 238).
b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.).

Die Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig, soweit mit ihr als weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil aber nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).
4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat, über den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu entscheiden , ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).
II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden Nebenkläger
Die Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El , Frei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und M N , No , Nu , Pf , Red und St sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Der Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive der teilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängung nur zeitiger Freiheitsstrafen – die der schwierigen Beweis- und Rechtslage geschuldet ist – nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr, als eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen vertretbar zu begründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen
gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentlichen Haupttäter – libysche Drahtzieher und Hintermänner – vor Gericht standen.

D.


Revisionen der Angeklagten
I. Revision des Angeklagten C
1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaßstabs für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmung ihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zu erkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den Haftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der Revision im Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer vom Angeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kann durch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls auf Vorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II. Revision des Angeklagten A C
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.
III. Revision der Angeklagten V C
1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagte vor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiert und belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.
Das Landgericht hat – zutreffend – die Auffassung vertreten, daß der vernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die Angeklagte zu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhebung und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zu unterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein Verwertungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert. Jenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch den Haftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätzlich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstrecken würde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag angesichts der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und die erhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
IV. Revision des Angeklagten E
Die Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sachrüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.
1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der Tatrichter den Umstand, daß der Angeklagte „schon vor dem Anschlag längere Zeit in Vorbereitungshandlungen involviert war“ (UA S. 377), straferschwerend berücksichtigt hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann sich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlastung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten
zu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichts ersichtlich.
2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Bestrafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Angeklagten A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a), bestehen nicht.
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