Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 172/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR172.16.0
bei uns veröffentlicht am05.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 172/16
Verkündet am:
5. Oktober 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Großhandelszuschläge
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel
bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken
mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze
fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen
, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann
deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen
, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch
37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent
ganz oder teilweise verzichten.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 172/16 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR172.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg - 1. Kammer für Handelssachen - vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt einen Großhandel mit pharmazeutischen Produkten. Sie vertreibt verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Artikel).
2
Die Beklagte warb in einem Informationsblatt (Anlage K2) jedenfalls bis zur Erhebung der vorliegenden Klage im März 2015 wie folgt: Wir gewähren unseren Apothekenkunden auf alle Rx-Artikel - bis 70,00 € 3 % Rabatt plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis (Skonto nur bei Einhaltung des Zahlungsziels) = in Summe 5,425 % - ab 70,00 € bis zur Hochpreisgrenze 2 % Rabatt plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis (Skonto nur bei Einhaltung des Zahlungsziels) = in Summe 4,45 %. Unsere Rabatte bei Rx-Produkten beziehen sich auf die gesetzlich festgesetzte Höchstbasis (rAEP).
3
In vergleichbarer Weise warb die Beklagte auch in ihrem Internetauftritt (Anlage K3). Die Beklagte gewährt ihren Kunden die beworbenen Konditionen.
4
Unstreitig liegen die von der Beklagten versprochenen und gewährten Preisabschläge einschließlich der Skonti im Betrag insgesamt über dem Höchstzuschlag von 3,15 Prozent, den der pharmazeutische Großhandel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 AMPreisV auf den nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AMG vom pharmazeutischen Unternehmer sicherzustellenden einheitlichen Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel aufschlagen darf.
5
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Auffassung, die von der Beklagten beworbenen und gewährten Rabatte und Skonti verstießen gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften in § 78 Abs. 1 AMG und §§ 1, 2 AMPreisV und das Heilmittelwerberecht. Sie mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2014 erfolglos ab.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, die über den Höchstzuschlag von 3,15% hinausgehen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K2 oder der Anlage K3 ersichtlich, und/oder solchermaßen beworbene Rabatte ankündigungsgemäß zu gewähren.
7
Darüber hinaus hat sie den Ersatz von pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 246,10 Euro nebst Zinsen begehrt.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Aschaffenburg, PharmR 2016, 56). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG Bamberg, WRP 2016, 1151). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG aF und §§ 3, 3a UWG nF in Verbindung mit § 78 Abs. 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG zu. Dazu hat es ausgeführt :
10
Die von der Beklagten gewährten Rabatte und Skonti bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken gingen über den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV vorgesehenen Höchstzuschlag von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens hinaus. Damit er- hebe sie den in dieser Regelung vorgesehenen Festzuschlag von 70 Cent nicht in vollem Umfang. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV lege für den pharmazeutischen Großhandel für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht nur eine Höchstgrenze, sondern auch eine Untergrenze fest. Der Großhandel habe den Festzuschlag von 70 Cent stets zu erheben. Hiermit stehe das Verhalten der Beklagten nicht in Einklang.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
12
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klage als zulässig angesehen.
13
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
14
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klage sei nicht im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Behauptung der Beklagten alle anderen pharmazeutischen Großhändler, die dem Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels angeschlossen sind, der Mitglied der Klägerin ist, bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken in vergleichbarer Weise wie die Beklagte Preisabschläge vornehmen.
15
aa) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 19 = WRP 2012, 453 - Glücksspielverband, mwN).
16
bb) Die Klägerin handelt mit der Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nach der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Landgerichts nicht rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat angenommen , im Streitfall seien nicht nur die Interessen der Mitbewerber der Beklagten , sondern auch diejenigen der Allgemeinheit berührt, so dass es im freien Ermessen der Klägerin stehe, die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gerichtlich klären zu lassen und zunächst nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen, gegen andere aber nicht. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
17
c) Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Unterlassungsantrags bestehen keine Bedenken.
18
aa) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zwar nicht näher ausgelegt. Das ist jedoch unschädlich. Bei einem Klageantrag handelt es sich um eine Prozesserklärung, die das Revisionsgericht selbständig auslegen kann (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 16 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 23 bis 25 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 13 = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs-E-Mail).
19
bb) Die Klägerin begehrt nach der sprachlichen Fassung des Klageantrags , es der Beklagten zu untersagen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, anzukündigen und zu gewähren, die über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen. Dies ist aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich. Unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und der Bezugnahme auf die beiden konkreten , von der Klägerin beanstandeten Verletzungsformen im Klageantrag wird jedoch deutlich, worin das Klagebegehren liegt. Die Formulierung des Unterlassungsantrags nimmt sprachlich erkennbar Bezug auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV geregelten Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Danach darf der Großhandel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben. Nach dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Vortrag der Klägerin wendet sich diese nicht dagegen, dass die Beklagte Rabatte und Skonti gewährt, die im Ergebnis dazu führen, dass der in dieser Regelung vorgesehene höchstens zulässige preisabhängige Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, nicht erhoben wird. Es soll der Beklagten vielmehr verboten werden, Rabatte und Skonti zu gewähren, die zu einer Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken ohne den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV vorgesehenen und nach Ansicht der Klägerin zwingend zu erhebenden Festzuschlag von 70 Cent führen.
20
2. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Klägerin gegenüber gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sowie nach den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbs. 2 HWG zur Unterlassung verpflichtet, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Beklagte hat nicht gegen Preisvorschriften verstoßen , die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Aus diesem Grund steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen nicht zu.
21
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte verstoße mit der Gewährung der streitgegenständlichen Rabatte und Skonti und der Werbung hierfür gegen § 78 Abs. 1 AMG, § 2 Abs. 1 AMPreisV und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG und damit gegen Marktverhaltensregelungen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die von der Beklagten gewährten Rabatte unter Einschluss der Skonti über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers hinausgingen. Lediglich dieser prozentuale Zuschlag von 3,15 Prozent sei nach § 2 Abs. 1 AMPreisV der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Bei dem in dieser Regelung vorgesehenen Festzuschlag handele es sich dagegen nach dem gesetzgeberischen Willen um einen Festpreis, der nicht durch einen Preisnachlass reduziert werden dürfe, sondern stets zu erheben sei. Die Regelung in § 2 Abs. 1 AMPreisV lege damit eine Mindestpreisgrenze für den Abgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel für den Großhandel fest. Die Gewährung von Skonti sei von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV erfasst. Es sei unerheblich, ob der unabhängig vom Arzneimittelpreis aufzuschlagende Festzuschlag in der vorgesehenen Höhe von 70 Cent zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln tatsächlich erforderlich sei.
22
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei § 78 Abs. 1 AMG, § 2 AMPreisV und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF handelt, weil sie nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 Rn. 19 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 9 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille).
23
c) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken zwingend auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers einen Festzuschlag von 70 Cent zu erheben hat und nicht berechtigt ist, auf diesen Festzuschlag ganz oder teilweise zu verzichten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts legt § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV lediglich eine Preisobergrenze und nicht auch eine Preisuntergrenze fest.
24
aa) Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel hat ihre Grundlage in § 78 AMG. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel zu gewährleisten, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind. Danach müssen Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Patienten einheitliche Preise verlangen. Für diese Arzneimittel hat zudem der pharmazeutische Unternehmer nach § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen. In § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AMG wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden, und Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, festzuset- zen. Nach § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG gelten die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG auch für pharmazeutische Unternehmer bei der direkten Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.
25
Die auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 78 Abs. 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 AMPreisV) und die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 3, 6 und 7 AMPreisV).
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Maßgeblich ist im Streitfall die Regelung in § 2 AMPreisV über Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV darf bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Abs. 3 oder Abs. 3a AMG abgibt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV).
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bb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass aus diesen Regelungen nicht hervorgeht, dass eine Belieferung von Apotheken durch den pharmazeutischen Großhandel zu Preisen, die unter dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent liegen, unzulässig ist.

28
(1) Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV bietet hierfür keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
29
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ist sprachlich eindeutig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV "darf" auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Umsatzsteuer "höchstens" ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer "erhoben werden". Diese Regelung stellt die Erhebung von Zuschlägen in das Ermessen des Großhandels (KG, GRUR-RR 2013, 78, 79). Zu Unrecht wird dem im Schrifttum entgegengehalten, damit werde die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2262) nicht berücksichtigt (Meyer, PharmR 2013, 39). Die sprachliche Struktur der Regelung der Großhandelszuschläge in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ("darf... höchstens ... erhoben werden") ist weder durch Art. 8 Nr. 1 AMNOG noch durch vorangehende Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung angetastet worden. Diese Struktur ist seit ihrer Einführung am 1. Januar 1981 im Grundsatz unverändert geblieben. Die Regelung sah bereits in der Fassung vom 1. Januar 1981 vor, dass bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer "höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben" werden "dürfen". Durch Art. 8 Nr. 1 AMNOG haben sich allein die Zuschläge geändert, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV vom Großhandel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers aufgeschlagen werden können. Damit wird nach dem Wortlaut in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ("darf... höchstens ... erhoben werden") nicht ein Festoder Mindestpreis, sondern ein Höchstpreis festgelegt. Für die Festlegung eines Mindestpreises hätte der Gesetzgeber, der in Art. 8 Nr. 1 AMNOG den Wortlaut dieser Verordnung festgelegt hat, Begriffe verwenden müssen, aus denen sich ergibt, dass der Großhandel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers "mindestens" den genannten Festzuschlag aufschlagen "muss".
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aus der Verwendung des Wortes "Festzuschlag" nicht geschlossen werden, dass dieser Zuschlag stets zu erheben ist. Mit der Beschreibung des Zuschlags von 70 Cent als "fest" wird vom Wortlaut her lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen Zuschlag in Höhe eines festen Betrags handelt, der im Gegensatz zu dem variablen Aufschlag von 3,15 Prozent vom Preis des jeweiligen Arzneimittels unabhängig ist.
31
Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV einen "Festzuschlag" und die "Umsatzsteuer" als solche Zuschläge nennt, die der Unternehmer erheben "darf", ergibt sich hieraus nichts anderes (Zwenke/Hoßbach, MPR 2016, 130, 131; aA OLG München, Urteil vom 23. Februar 2017 - 29 U 2934/16, juris Rn. 46; Meyer, PharmR 2016, 56, 61 f.). Die Regelung zählt enumerativ die zulässigen Zuschläge auf, die dem Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken gestattet sind. Daraus folgt lediglich, dass weitere Zuschläge unzulässig sind, nicht jedoch, dass diese Zuschläge stets zu erheben sind. Aus dem Umstand, dass der Großhandel im eigenen Interesse die Umsatzsteuer erheben wird, kann nicht geschlossen werden, dass er gezwungen ist, den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV gestatteten Festzuschlag zu erheben. Der Großhandel kann nach dem Wortlaut der Regelung hierauf ganz oder teilweise verzichten ebenso wie auf den preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer, höchstens jedoch 37,80 Euro.

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(2) Aus der Systematik der Regelungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zwingend einen Mindestpreis zu beanspruchen hat, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht.
33
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sind bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV wird festgelegt, dass der Festzuschlag auf den Betrag "zu erheben ist", der sich aus der Zusammenrechnung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt. Durch die Wendung im Imperativ, dass bestimmte Zuschläge "zu erheben sind" oder ein Festzuschlag "zu erheben ist", wird deutlich, dass die Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln keinen preislichen Spielraum haben. Der Wortlaut dieser Regelung weicht damit deutlich von demjenigen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ab, nach dem der Großhandel Zuschläge erheben "darf".
34
Für die Annahme, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV lege für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Preisuntergrenze für den pharmazeutischen Großhandel in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich eines Festzuschlags in Höhe von 70 Cent fest, spricht nicht der Umstand , dass nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG für den Großhandel "Preisspannen" festgelegt werden und dies nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV in § 2 AMPreisV erfolgen soll. Bei Preisspannen handelt es sich um die Differenz zwi- schen Einkaufs- und Verkaufspreis (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1984 - I ZR 13/82, GRUR 1984, 748, 749 = WRP 1984, 538 - Apothekerspannen). Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 AMPreisV ergibt, hat der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Preisspanne des Großhandels den gemäß § 78 Abs. 3 AMG vom pharmazeutischen Unternehmer sicherzustellenden einheitlichen Abgabepreis als Einkaufspreis des Großhandels zugrunde gelegt. Außerdem hat er einen Höchstverkaufspreis festgelegt, der sich aus diesem Einkaufspreis und mehreren darauf erhobenen Zuschlägen zusammensetzt. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass durch § 2 AMPreisV für den Großhandel überhaupt eine Preisuntergrenze festgesetzt wird und der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich des Festzuschlags von 70 Cent diese Untergrenze für die vom Verordnungsgeber festgesetzte Preisspanne ist.
35
(3) Allerdings wird im Hinblick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Willen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten und dem mit der Einführung des Festzuschlags verfolgten Zweck in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV begründe eine Verpflichtung des Großhandels, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers einen Festzuschlag von 70 Cent und die Umsatzsteuer zu erheben (OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2017, 80, 82; OLG München, Urteil vom 23. Februar 2017 - 29 U 2934/16, juris Rn. 46; Kutlu in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 2 AMPreisV Rn. 4; Mand in Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, Stand 1. Januar 2015, § 7 HWG Rn. 205; Mand in Prütting , Medizinrecht, 4. Aufl., § 7 HWG Rn. 80b; Rektorschek, Preisregulierung und Rabattverbote für Arzneimittel, Diss. Hamburg 2012, S. 62; Mand, A&R 2014, 147; Czettritz/Thewes, PharmR 2014, 450, 462; Meyer, PharmR 2016, 56, 62; zweifelnd Grau/Volkwein, A&R 2016, 64, 67, 70).
36
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP des AMNOG vom 6. Juli 2010 sollte der mit einer Änderung der Arzneimittelpreisverordnung neu einzuführende preisunabhängige Bestandteil nicht rabattfähig sein. Der Festzuschlag sollte sicherstellen, dass der Großhandel eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherstellen kann. Der rabattfähige prozentuale Zuschlag dagegen sollte dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken gewährleisten und insbesondere Funktionsrabatte, etwa für die Bestellung größerer Mengen ermöglichen (BT-Drucks. 17/2413, S. 36 f.).
37
Ein entsprechender Wille ist zudem aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zum Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 30. November 2011 erkennbar, auf dessen Anregung § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG in das Arzneimittelgesetz eingefügt worden ist, mit dem die Geltung der Preisvorschriften für den pharmazeutischen Großhandel auf den Direktvertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch den pharmazeutischen Unternehmer an Apotheken angeordnet wird. In der Beschlussempfehlung heißt es, dass "die Vorschriften zur Höhe der Großhandelszuschläge und zum Rabattverbot" für den Großhandel mit Arzneimitteln (§ 78 Abs. 1 AMG in Verbindung mit § 2 AMPreisV) gälten und dass das Gewähren von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag unzulässig sei. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung solle klargestellt werden, dass dies für alle Unternehmen gelte, die Großhandelsfunktionen ausübten, mithin auch für pharmazeutische Unternehmer im Direktvertrieb oder für Apotheken, die entsprechende wirtschaftliche Betätigungen wahrnähmen (BT-Drucks. 17/8005, S. 135).
38
Die Verfasser des Gesetzesentwurfs haben das Ziel verfolgt, dem Großhandel eine für seine Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestvergütung zu si- chern. Nach § 52b Abs. 1 AMG hat der Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherzustellen , damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken gewährleisten. Dies gilt entsprechend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel (§ 52b Abs. 3 AMG). Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist, sollte der Großhandel nach dem Willen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten (Begründung zum Regierungsentwurf des AMNOG, BT-Drucks. 17/2413, S. 36).
39
(4) Der Ansicht, dass dieses gesetzgeberische Ziel eine Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV dahingehend rechtfertigt, dass der Großhandel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend 70 Cent aufzuschlagen hat, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Dieser gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV nicht zum Ausdruck gekommen, obwohl der Verordnungsgeber von der gesetzgeberischen Vorgabe in Art. 8 Nr. 1 AMNOG nicht abgewichen ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt nach ihrem Wortlaut und der Systematik der Verordnung lediglich einen Höchstpreis fest.
40
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive , die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995 - KVR 4/94, BGHZ 129, 38, 50 - Weiterverteiler; Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-BahnVerkehr Rhein/Ruhr I; Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 30 - Alles kann besser werden; Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
41
(5) Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung zudem, dass es sich bei Preisvorschriften um Berufsausübungsregelungen handelt, die die verfassungsrechtlich garantierte, wenn auch unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Berufsfreiheit einschränken (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Derartige Regelungen müssen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit das verbotene Handeln unzweideutig beschreiben (vgl. BVerfGE 76, 171, 187 f.). Es ist den von einer ihrem Wortlaut nach klaren Berufsausübungsregelung Betroffenen nicht zuzumuten, den Umfang der sie treffenden Pflichten aus Gesetzgebungsmaterialien zu ermitteln.
42
cc) Die Frage, ob ein vom Großhandel zwingend zu erhebender Festzuschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers mit unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar wäre, kann deshalb offen bleiben.
43
(1) Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) wäre für diese Frage allerdings ohne Bedeutung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dort entschieden, dass sich die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken und dass dadurch der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse. Eine solche Regelung stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/ Zentrale). Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen , dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale; hierzu auch BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 45 ff. = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).
44
(2) Die Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandapotheke bei einem Versand von Arzneimitteln nach Deutschland an den in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV vorgesehenen einheitlichen Apothekenabgabepreis gebunden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Im zur Entscheidung stehenden Verfahren geht es allein um die Frage, in welchem Umfang der pharmazeutische Großhandel in seiner Preisgestaltung durch § 2 AMPreisV gebunden ist und ob die im Inland ansässige Beklagte dagegen verstoßen hat. Der Streitfall betrifft damit zum einen einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug , in dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Art. 34 bis 36 AEUV nicht zur Anwendung gelangen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-282/15, GRUR Int. 2017, 259 Rn. 38 ff. = WRP 2017, 288 - Queisser Pharma/Bundesrepublik Deutschland). Zum anderen geht es im Streitfall nicht um die Frage, ob einheitliche Apothekenabgabepreise in Deutschland mit der unionsrechtlich garantierten Waren- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind.
45
dd) Danach stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Anordnung eines Festzuschlags von 70 Cent in ungerechtfertigter Weise in die durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des pharmazeutischen Großhandels eingreifen würde.
46
d) Liegt danach kein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften vor, sind die fraglichen Rabatte und Skonti auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG unzulässig, weil der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG eingreift.
47
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 1 HKO 24/15 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.06.2016 - 3 U 216/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 172/16

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 206/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

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a) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung ; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

16
I. Der Unterlassungsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zwar nicht näher ausgelegt. Das ist jedoch unschädlich. Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine Prozesserklärung, die das Revisionsgericht selbständig auslegen kann (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung).
13
1. Der Unterlassungsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zwar nicht näher ausgelegt. Das ist jedoch unschädlich. Bei einem Klageantrag handelt es sich um eine Prozesserklärung, die das Revisionsgericht selbständig auslegen kann (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 16 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 23 bis 25 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet).

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

19
cc) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG München, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg , Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11.66; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.).
9
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern diene (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 25 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 21 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; OLG Celle, GRUR-RR 2014, 263 = WRP 2014, 597). Die Regelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsach- lich beeinflusst werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 29 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT).

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juni 2016, Az.: 7 O 3384/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken

1. für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegt, und /oder

2. für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren, jeweils sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 2 und K 4 wie nachfolgend wiedergegeben:

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Der Vollstreckungsschutzantrag wird zurückgewiesen.

VI. Die Revision wird im Hinblick auf die Entscheidung über die Berufungsanträge I. 1. und I. 3. zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund der Gewährung von Preisnachlässen auf Arzneimittel an Apotheken.

Der Kläger ist ein Verein zur Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie, dem neben den drei Industrieverbänden Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e.V. (BTI) und Bundesverband der Hersteller von Lebensmittel für besondere Ernährung e.V. (Diätverband) 59 Einzelfirmen als Mitglieder angehören (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagte ist ein pharmazeutischer Unternehmer und bringt im Bundesgebiet die in ihrem Produktportfolio befindlichen Importarzneimittel nach Umverpackung unter ihrem Namen als … -Arzneimittel in den Verkehr. Sie betreibt mit ihrem „… Smiles®Plus Partnerprogramm“ seit über 10 Jahren ein Kundenbindungsprogramm. Bestandteil des Programms ist, dass sie Apotheken pro Abgabe eines Arzneimittels aus ihrem Produktportfolio unabhängig von Größe und Preis des Arzneimittels einen Bonuspunkt gewährt. Das Bonuspunktangebot gilt für verschrei-bungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Geldwert eines Bonuspunktes ist im Falle des Direktbezugs bei der Beklagten höher als beim Bezug von Arzneimitteln der Beklagten über den Großhandel. Die Apotheken können ihre gesammelten Bonuspunkte bei Erreichen einer Mindestsumme von 160 Bonuspunkten in Ware, Geld- und Sachprämien eintauschen. Der Wert eines Bonuspunkts erhöht sich mit der Anzahl der gesammelten Bonuspunkte ab einer Punktzahl von 300 und nochmals ab einer Punktzahl von 600. Beim Eintausch in Ware bei der Beklagten erhöht sich der Punktwert um weitere 10%. Der Punktwert bewegt sich nach diesen Regelungen zwischen 0,50 € bei Bezug über den Großhandel und 299 gesammelten Bonuspunkten und maximal 1,15 € bei Direktbezug, einer Gesamtpunktzahl von mindestens 600 Punkten und der Realisierung der 10%-igen Erhöhung beim Wareneintausch.

Zusätzlich zu den Bonuspunkten gewährt die Beklagte den am Partnerprogramm teilnehmenden Apotheken ab einem Umsatzwert von mindestens 160 Bonuspunkten kostenlos verschiedene Service-Pakete unter den Bezeichnungen „Sicherheit“, „Sparen“, „Partnerschaft“ und „Service“. Die Service-Pakete bestehen aus jeweils fünf verschiedenen Produktkategorien und enthalten Produkte zur Abgabe an die Apothekenkunden wie Pflaster, Boxen, Gummibären, Tüten, Patientenbroschüren, Karabiner, Taschentücher, Frisbees, Telefonblöcke, Kugelschreiber und Dosieretiketten. Auch die Größe dieser Service-Pakete ist bonuspunktabhängig gestaffelt (vgl. Anlage K 4 Seite 10).

Die Beklagte verspricht den Apotheken weiterhin, sie bei Teilnahme am Partnerprogramm mit gezielten „POS-Aktionen“ (Point-of-Sale-Aktionen) bei der Beratung und Bindung ihrer Kunden zu unterstützen, indem sie „aktuelle Apothekenthemen aufgreift und den Apotheken sympathisches POS-Material“ für vorgenannte Zwecke kostenlos zur Verfügung stellt. Die POSAktionen gewährt die Beklagte unabhängig von einer Mindestanzahl von bezogenen und abgegebenen Arzneimitteln (vgl. Anlage K 5, Seite 3).

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2015 erfolglos ab (Anlage K 6).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße mit ihren verschiedenen geldwerten Vorteilen, die sie im Rahmen ihres Partnerprogramms den Apotheken gewähre, gegen die Marktverhaltensregeln des § 78 AMG i. V. m. § 2 AMPreisV sowie des § 7 Abs. 1 HWG.

Zum geltend gemachten Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die Bonuspunkte sowie die bonuspunktabhängigen Service-Pakete jeweils in Bezug auf konkret identifizierbare Arzneimittel gewähre. Jede Vergütungsform sei im Rahmen des Programms an den Bezug eines konkreten Arzneimittels geknüpft. Die Beklagte benenne in den Werbeaussagen zwar keine konkreten Arzneimittel. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des HWG sei jedoch die Individualisierbarkeit konkreter Arzneimittel ausreichend. Mit den gewährten Zuwendungen wolle die Beklagte ganz offensichtlich die Beschaffungs- und Abgabeentscheidung des Apothekers zu Gunsten ihres Produktportfolios beeinflussen.

Zu den geltend gemachten Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung hat der Kläger vorgetragen, die pharmazeutischen Unternehmer dürften im Direktvertrieb an die Apotheke im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder der Bewerbung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels lediglich auf den Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 €, verzichten (§ 2 Abs. 1 AMPreisV). Das Bonuspunkteprogramm der Beklagten verstoße jedenfalls in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der ver-schreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den maximal zulässigen Preisnachlass von 3,15% des Herstellerabgabepreises. Die Beklagte gewähre den Apotheken je nach der Anzahl der ab gegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Direktbezug eine Vergütung in Höhe von 0,75 € bis 1,15 € (Höchstwert im Falle der Einlösung der Bonuspunkte in Waren). Dies bedeute, dass alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Beklagten, deren Herstellerabgabepreis unter 36,50 € liege, allein aufgrund der Vergütungstabelle des Programms unabhängig vom anteiligen Wert der Service-Pakete den maximal zulässigen Preisnachlass in Höhe von 3,15% des Herstellerabgabepreises überschritten. Die Beklagte vertreibe zahlreiche verschreibungs-Pflichtige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unterhalb von 36,50 €, wie ein Auszug aus der Lauertaxe vom 15. Mai 2015 zeige (vgl. Anlage K 7).

Zudem sei anteilig der Wert der Service-Pakete hinzuzurechnen. Der Mindestwert der ServicePakete in der Kategorie „Klein“ betrage 50,- €, in der Kategorie „Mittel“ 100,- € und in der Kategorie „Groß“ 150,- €. Insofern werde auch bei Arzneimitteln oberhalb eines Herstellerabgabepreises von 36,50 € je nach Vergütungsstaffel der maximal zulässige Preisnachlass überschritten.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, bei der Belieferung mit verschreibungspflichti-gen Arzneimitteln über den Großhandel dürfe der pharmazeutische Unternehmer aufgrund von § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG keinerlei geldwerten Vorteil gewähren. Beim Bezug über den Großhandel sei das gesamte Partnerprogramm unabhängig von der Höhe der Bonuspunkte und dem anteiligen Wert der Service-Pakete unzulässig.

Auch in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der Kläger das Bonuspunktesystem beanstandet. Diesbezüglich gelte zwar die Arzneimittelpreisverordnung nicht, aber § 7 Abs. 1 HWG verbiete im Zusammenhang mit produktbezogener Absatzwerbung für Arzneimittel grundsätzlich jede Gewährung eines geldwerten Vorteils. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG mache davon zwar eine Ausnahme. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Geringwertigkeitsschwelle jedoch bei 1,- €. Die Beklagte gewähre im Falle des Direktvertriebs allein mit ihrer Bonuspunkte-Staffel geldwerte Vorteile pro Arzneimittel oberhalb von 1,- €.

Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die kostenlose Zurverfügungstellung von Werbe-und Kundenbindungsmaterial im Rahmen der „POS-Aktionen“ gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Die Beklagte gewähre den Apotheken hierdurch einen geldwerten Vorteil, den nur die Apotheken erhalten würden, die sich an dem umsatzorientierten Partnerprogramm der Beklag ten beteiligten, welches wiederum den Absatz des gesamten Importarzneimittel-Sortiments der Beklagten fördern solle.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV liegenden geldwerten Vorteil zu gewähren (Ziffer I. 1.), für jede von den Apotheken abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren (Ziffer I. 2.), für jede von den Apotheken abgegebene Packung eines nicht verschrei-bungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen Vorteil im Marktwert von über 1,- € zu gewähren (Ziffer I. 3.), und/oder kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen eines vom Umsatz mit Arzneimitteln der Beklagten abhängigen Bonuspunkte-Programms zu überlassen (Ziffer I. 4.).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie verstoße mit ihrem Partnerprogramm weder gegen § 7 HWG noch gegen § 78 AMG in Verbindung mit den Vorgaben der AMPreisV. Es handele sich um ein Kundenbindungsprogramm, das dazu diene, durch allgemeine Imagewerbung und die Gewährung rechtlich zulässiger Zuwendungen an teilnehmende Apotheken ihren Bekanntheits-grad am Markt zu steigern, Vertrauen in ihre Leistungen zu wecken und damit für die Qualität und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt zu werben. Die hervorgehobene Bewerbung der „Ja-ist-da!“-Liefergarantie mache dies deutlich. Daher werde im Rahmen des Programms die Aufmerksamkeit der angesprochenen und teilnehmenden Apotheken allein auf die Qualität und Preisgünstigkeit der Unternehmensleistung, aber nicht auf einzelne konkrete Arzneimittel gelenkt. Das Heilmittelwerbegesetz und insbesondere § 7 HWG finde auf das Programm keine Anwendung. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von § 7 HWG sei ein Produktbezug. Die vom Kläger vorgelegten Werbeunterlagen in den Anlagen K2 bis K5 enthielten keinen einzigen Hinweis auf ein bestimmtes Arzneimittel. Sie sei als Parallelimportunternehmer gerade nicht im klassischen Sinne Arzneimittelhersteller. Bei den von ihr vertriebenen Produkten gebe es auch wirkstoffgleiche Arzneimittel verschiedener Hersteller; insofern gehe es ihr bei dem Partnerprogramm nicht um eine Beeinflussung des Absatzes konkreter Arzneimittel.

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die AMPreisV hat die Beklagte weiter vorgetragen, der Kläger stelle die tatsächliche Bezugssituation verzerrt dar. Die Mehrzahl ihrer Produkte habe einen Preis, der über 36,50 € liege. Bei ihrem Partnerprogramm handele es sich um eine Mischkalkulation, auf deren Basis sie die Zuwendungen gesetzeskonform gewähre. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bei Arzneimitteln mit einem Preis von über 1.200,- € eine Zuwendung in Höhe des Höchstbetrages, das heißt in Höhe von 37,80 €, in zulässiger Weise gewährt werden dürfte, worauf sie aber verzichte. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bestell- und Bezugssituation und unter Einbeziehung der hochpreisigen Arzneimittel im Sortiment der Beklagten sei das Partnerprogramm zulässig. Selbst wenn man eine arzneimittelbezogene Betrachtung zugrunde legen wollte und nicht eine Mischkalkulation, gehe der Antrag zu Ziffer I. 1. viel zu weit, da aus den genannten Gründen für die Mehrzahl der betroffenen Arzneimittel eine viel höhere Zuwendung rechtlich zulässig sei.

Bei den Service-Paketen handele es sich um Werbe- und Verkaufshilfen, die dazu dienten, den Verkauf gegenüber dem Endverbraucher zu erleichtern. Solche Verkaufshilfen seien bereits nicht vom Zuwendungsbegriff des § 7 HWG umfasst. Selbst unter Einbeziehung der Werte der Service-Pakete, die durch den Kläger viel zu hoch angesetzt seien, hielten die im Rahmen des Partnerprogramms insgesamt gewährten Zuwendungen die rechtlichen Vorgaben ein. Für das Paket „Klein“ seien höchstens 15,- €, für das Paket „Mittel“ 30,- € und für das Paket „Groß“ 45,- € anzusetzen.

Zum Unterlassungsantrag Ziffer I. 2. hat die Beklagte vorgetragen, dass sie bei Bezug über den Großhandel höchstens einen Punktwert von 0,70 € gewähre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG Werte von bis zu 1,- € zulässig. Zum Antrag Ziffer I. 3. hat sie darauf verwiesen, dass es für nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel auf die Geringwertigkeitsgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG gar nicht ankomme. Rabatte für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien uneingeschränkt zulässig. Der Gesetzgeber habe insoweit gerade eine Förderung des Wettbewerbs sicherstellen wollen. Zum Antrag Ziffer I. 4. hat sie vorgetragen, bei den „POS-Aktionen“ handele es sich um zulässige Werbe- und Verkaufshilfen. Diese Verkaufshilfen seien überdies gerechnet auf die Anzahl der bezogenen Arzneimittel geringwertig.

Mit Urteil vom 10. Juni 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken

1. für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschrei-bungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegt, wie in den Anlagen K 2 und K 4 geschehen und /oder

2. für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen ver-schreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren, wie in den Anlagen K 2 und K 4 geschehen und /oder

3. für jede von ihnen abgegebene Packung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen Vorteil im Marktwert von über 1,00 € zu gewähren, sofern dies nicht in der Gestalt eines Barrabatts geschieht, wie in den Anlagen K 3 und K 4 geschehen und / oder

4. kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen eines vom Umsatz mit Arzneimitteln der Beklagten abhängigen Bonuspunkte-Programms zu überlassen, wie in den Anlagen K 4 und K 5 geschehen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewähren.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer I. 1. und 2. begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Der Unterlassungsantrag Ziffer I. 1., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegt, ist zulässig und begründet.

a) Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH WRP 2017, 64 Tz. 36 - Orthopädietechniker).

Im Streitfall wiederholt der Kläger im Antrag weitgehend den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV, nimmt jedoch auf die konkrete Verletzungsform gemäß den Anlagen K 2 und K 4 Bezug. Aus den Anlagen und dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Beklagten verboten werden soll, beim Direktvertrieb Apotheken geldwerte Vorteile zu gewähren, sofern diese durch das Bonuspunktesystem und den anteiligen Wert der ServicePakete jeweils in der Summe über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegen.

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV begründet.

Das streitgegenständliche Bonussystem verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung, soweit die Beklagte im Direktvertrieb den Apotheken Bonuspunkte für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unter 36,50 € gewährt. Die zusätzlich gewährten Service-Pakete erhöhen anteilig die Rabatte um bis zu 10 Cent, so dass im Einzelfall auch bei verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln mit einem Herstellerabgabepreis über 36,50 € ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV vorliegen kann.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV dürfen bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Mit dem Zuschlag von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 Euro, wird eine Preisspanne bestimmt, zu der der Großhandel die Arzneimittel weitergeben darf. Der Großhandel darf allerdings auch den Preisrahmen unausgeschöpft lassen und die Apotheken zum Herstellerabgabepreis zuzüglich des Festzuschlages von 70 Cent und Umsatzsteuer beliefern. Weitergehende Preisnachlässe sind unzulässig.

aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten darf bei der Abgabe der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV erfassten Arzneimittel durch den Großhandel an Apotheken der Verkaufspreis die Summe aus der Addition von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer nicht unterschreiten. Der Großhandel darf einen Rabatt nur im Rahmen des in dieser Vorschrift festgelegten Höchstzuschlags von 3,15% auf den Herstellerpreis (maximal 37,80 €) gewähren. Der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV normierte Festzuschlag von 0,70 € ist dagegen stets einzuprei-sen und darf nicht durch Preisnachlässe reduziert werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2016, 1151 Tz. 94, 96, 115 - Großhandelsrabatte für Apotheker; entgegen KG Berlin, GRUR-RR 2013, 78 Tz. 37 - aut idem-Substitution).

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV („Festzuschlag“) und dem Willen des Gesetzgebers. In der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 2 AMPreisV war ein Festpreiszuschlag noch nicht enthalten. Hiervon ist der Gesetzgeber mit der Neuregelung der AMPreisV zum 1. Januar 2011 abgerückt. In der BT-Drucksache 17/2413 vom 6. Juli 2010 (Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)) heißt es auf Seite 36 auszugsweise:

„…Der Großhandelszuschlag für Fertigarzneimittel wird neu geregelt und an die Struktur der Apothekenvergütung angeglichen, die durch das GKV- Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 von einem rein prozentualen Zuschlag in einen Festzuschlag zuzüglich eines prozentualen Zuschlags umgestellt wurde. Künftig setzt sich auch der Großhandelszuschlag aus einem Festzuschlag in Höhe von 60 Cent je Packung und einem prozentualen Zuschlag von 1,7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zusammen… Der preisunabhängige Bestandteil ist nicht rabattfähig. Der preisabhängige Zuschlag in Höhe von 1,7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ist wie der bisherige Großhandelszuschlag als Höchstzuschlag ausgestaltet. Durch den Festzuschlag von 60 Cent ist insgesamt sichergestellt, dass der Großhandel eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherstellen kann. Gleichzeitig gewährleistet der preisabhängige Zuschlag die Finanzierung wertabhängiger Aufwendungen. Der rabattfähige prozentuale Zuschlag gewährleistet dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken. Insbesondere soll er Funktionsrabatte, zum Beispiel für die Bestellung größerer Mengen, ermöglichen.“

Der Entwurf wurde im Wesentlichen unverändert als Beschluss des Gesundheitsausschusses in den Bundestag eingebracht und dort mit einem prozentualen Zuschlag von 3,15% und einem Festzuschlag von 70 Cent beschlossen. In der BT-Drucksache 17/3698 vom 10. November 2010 heißt es auf Seite 60: „Der rabattfähige Anteil des Großhandelszuschlages beträgt künftig 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 €. Der nicht rabattfähige Anteil beträgt 70 Cent je Packung'' Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung ist zu ersehen, dass der Wille des Gesetzgebers dahin geht, dem Großhandel zur Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken einen als „Festzuschlag“ ausgestalteten Betrag zur Verfügung zu stellen. Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass insoweit keine Rabatte gewährt werden dürfen; er hat vielmehr nur den prozentualen Zuschlag als rabattfähig und damit als Instrument der Preisgestaltung gegenüber Apotheken angesehen.

bbb) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Festzuschlag von 70 Cent im Streitfall rabattfähig sei, weil die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer die Arzneimittel gerade nicht über den Großhandel, sondern direkt vertreibe und es ihr deshalb nicht verwehrt sein könne, auf diesen Festzuschlag zu verzichten.

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG gelten die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG und § 2 AMPreisV auch für pharmazeutische Unternehmer. Der Gesetzgeber hat durch die Änderung des § 78 Abs. 1 AMG mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2983 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschriften zur Höhe der Großhandelszuschläge und zum Rabattverbot auch für den pharmazeutischen Unternehmer im Direktvertrieb gelten, da er dann wie ein Großhändler tätig wird (vgl. BT-Drucksache 17/8005, Seite 135). Daraus folgt, dass auch ein von einem pharmazeutischen Unternehmer im Direktvertrieb an Apotheken gewährter Preisnachlass, bei dem der Höchstzuschlag von 3,15% überschritten und auf den nicht rabattfähigen Festzuschlag verzichtet wird, unzulässig ist.

bb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der pharmazeutische Unternehmer oder Großhändler ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Apotheker aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2013, 1264 Tz. 13 - RezeptBonus). Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein oder einzulösende Bonuspunkte stellen Vorteile im vorstehend genannten Sinne dar (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 14 - Bonuspunkte).

Im Streitfall können die Apotheken ihre gesammelten Bonuspunkte bei Erreichen einer Mindestsumme von 160 Bonuspunkten ohne wesentliche Hindernisse in Ware, Geld- und Sachprämien eintauschen. Sie können den Zeitpunkt ihrer Prämieneinlösung selbst bestimmen, wobei alle gesammelten Punkte gleichzeitig eingelöst werden müssen (vgl. Anlage K 2 Seite 3). Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die ersten 159 gesammelten Punkte keinen Geldwert hätten. Denn bei Erreichen der Mindestsumme von 160 Punkten können auch die Punkte 1 bis 159 eingelöst werden.

cc) Das Bonuspunktesystem der Beklagten verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV jedenfalls dadurch, dass beim Direktvertrieb den Apotheken auch Bonuspunkte für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unter 36,50 € gewährt werden.

aaa) Der Geldwert eines Punktes beläuft sich gemäß dem gestaffelten Prämiensystem ab einer Gesamtpunktzahl von 160 auf 0,75 €, ab 300 gesammelten Punkten auf 0,90 € und ab 600 Punkten auf 1,05 €. Dieser erhöht sich im Falle der Einlösung der Bonuspunkte in Waren bei der Beklagten nochmals um 10% und beträgt dann maximal 1,15 €. Die teilnehmenden Apotheken bekommen für jede abgegebene Importarzneimittel-Packung der Beklagten - unabhängig von Größe und Preis - einen Bonuspunkt gutgeschrieben (vgl. Anlage K 2, Seite 3).

bbb) Der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässige Rabatt von höchstens 3,15% beträgt bei einem unter 36,50 € liegenden Herstellerabgabepreis weniger als 1,15 €. Bereits bei einem Herstellerabgabepreis von 35,- € liegt der zulässige Rabatt bei 1,10 €, bei einem Herstellerabgabepreis von 20,- € beträgt der zulässige Rabatt nur noch 0,63 €.

ccc) Der von der Beklagten ausgelobte maximale Geldwert von 1,15 € pro Punkt übersteigt daher den für Arzneimittel mit einem unter 36,50 € liegenden Herstellerabgabepreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Rabatt von höchstens 3,15%. Je weiter der Herstellerabgabepreis eines Arzneimittels der Beklagten unterhalb von 36,50 € liegt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die nach der Vergütungsstaffel der Beklagten gewährte Vergütung den maximal zulässigen Preisnachlass überschreitet.

ddd) Die Beklagte kann sich dabei nicht auf eine „Mischkalkulation“ ihres Bonuspunktesystems berufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts kann bei der Prüfung, ob die gewährten Bonuspunkte gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV verstoßen, nicht auf eine umsatzbezogene Gesamtbetrachtung der Beklagten abgestellt werden. Zwar vertreibt die Beklagte überwiegend Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis über 36,50 €, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten - unvollständigen - Auszug aus der Lauertaxe vom 15. Mai 2015 hinsichtlich Produkten der Beklagten ergibt. Danach hat die Beklagte zu diesem Zeitpunkt rund 130 Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unter 36,50 € und rund 280 Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis über 36,50 €, darunter auch hochpreisige Medikamente, angeboten (vgl. Anlage K 7, Spalte „EK“).

§ 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV stellt jedoch nach seinem klaren Wortlaut auf die einzelnen Fertigarzneimittel ab. Dies zeigen insbesondere der nicht rabattfähige Festzuschlag von 70 Cent und der Höchstzuschlag von 37,80 € pro Arzneimittel. Dementsprechend ist auch für den ra battfähigen Zuschlag von 3,15% eine produktbezogene Betrachtung pro Arzneimittel maßgeblich.

dd) Die von der Beklagten zusätzlich gewährten Service-Pakete stellen ebenfalls geldwerte Vorteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV dar und erhöhen anteilig den gewährten Rabatt um bis zu 10 Cent pro Arzneimittelpackung. Auch diese Service-Pakete sind an das Erreichen der 160-Punktemarke gekoppelt. Die Größe dieser Service-Pakete richtet sich nach der erreichten Bonuspunktestaffel. Dementsprechend gibt es die Service-Pakete „Klein“ (ab 160 Punkten), „Mittel“ (ab 300 Punkten) und „Groß“ (ab 600 Punkten).

aaa) Bei den Service-Paketen handelt es sich nicht um „Werbe- und Verkaufshilfen“ der Beklagten. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Werbegabeverbot des § 7 Abs. 1 HWG nicht umfassten „Werbe- und Verkaufshilfen“ auch bei der Prüfung der Überschreitung der zulässigen Preisnachlässe gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV unberücksichtigt bleiben müssen.

Bei reinen Verkaufshilfen (z. B. Schaufensterdekoration) steht nicht die Werbung des Herstellers gegenüber dem Einzelhändler - hier dem Apotheker -, sondern gegenüber dem Endverbraucher im Mittelpunkt. Sie werden von Herstellern an Einzel- oder Zwischenhändler unentgeltlich abgegeben, um diesen die Werbung oder den Verkauf ihrer Produkte gegenüber Endverbrauchern oder Nächstabnehmern zu erleichtern. Sie dienen damit vorwiegend dem eigenen Interesse des Herstellers und sind damit keine Zuwendungen oder sonstige Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2008, Az.: 20 U 173/07, juris Tz. 22).

Im Streitfall handelt es sich bei den Service-Paketen nicht um Werbung der Beklagten gegenüber Apothekenkunden. Die Service-Pakete bestehen aus jeweils fünf verschiedenen Produktkategorien, enthalten Produkte zur Abgabe an die Apothekenkunden wie Pflaster, Boxen, Gummibären, Tüten, Patientenbroschüren, Karabiner, Taschentücher, Frisbees, Telefonblöcke, Kugelschreiber und Dosieretiketten und sind zur unentgeltlichen Weitergabe an die Apothekenkunden vorgesehen. Zwar ist auf den einzelnen Paketen und den Verpackungen der darin befindlichen Gegenstände jeweils das als Smiley ausgestaltete Logo des .. .Smiles®Plus Partnerprogramms der Beklagten angebracht (vgl. Anlage K 3, Seiten 3 und 4). Konkrete Arzneimittel der Beklagten werden damit aber nicht beworben. Die Apotheken sind auch nicht verpflichtet, die in den Service-Paketen enthaltenen Produkte ausschließlich an Apothekenkunden weiterzureichen, denen sie Arzneimittel der Beklagten abgeben. Die Apothekenkunden werden die unentgeltlich überlassenen Gegenstände als eine weitergehende Leistung der Apotheke zur Kundenbindung ansehen und nicht als Werbung der Beklagten für einzelne Importarzneimittel oder deren Leistungsfähigkeit. Vielmehr stellen die an die Bonuspunkte gekoppelten Service-Pakete eine zusätzliche Rabattierung der von den Apotheken abgegebenen Arzneimittel der Beklagten dar. Sie sind fester Bestandteil des Partnerprogramms und tragen dazu bei, die Auswahlentscheidung der Apotheken zu Gunsten der Importarzneimittel der Beklagten zu beeinflussen.

bbb) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von der Beklagten angegebenen Verkehrswerte der Service-Pakete in Höhe von 15,- € („Klein“), 30,- € („Mittel“) und 45,- € („Groß“) unzutreffend sind. Die vom Kläger unsubstantiiert behaupteten Werte von 50,- €, 100,- € und 150,- € erscheinen angesichts des Inhalts der einzelnen Pakete (vgl. Anlage 4 Seite 10) überhöht, zumal auch unklar ist, von welcher Qualität die einzelnen in den Service-Paketen enthaltenen Produkte sind. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 mit dem Anlagenkonvolut K 17 die Ergebnisse seiner Google-Recherchen für einzelne Produkte vorgelegt hat, hat er die jeweiligen Verkaufspreise schriftsätzlich schon gar nicht vorgetragen, sondern lediglich pauschal auf die Anlage verwiesen.

Maßgeblich ist bei der Bewertung der Verbrauchs- bzw. Verkehrswert, den der Gegenstand im Allgemeinen für den Durchschnittsadressaten hat. Auf den Herstellungs- oder Anschaffungswert kommt es hingegen nicht an (vgl. Brixius in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 7 Rn. 80). Ausgehend von den Verkehrswerten der Service-Pakete in Höhe von 15,- € („Klein“), 30,- € („Mittel“) und 45,- € („Groß“) ergeben sich anteilige Zuwendungen der Beklagten an die Apotheken in Höhe von 0,09 € (160 Punkte), 0,1 € (300 Punkte) und 0,07 € (600 Punkte). Dadurch erhöhen sich die gewährten Rabatte der Beklagten durch die Service-Pakete um bis zu 10 Cent.

ee) Die entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV gewährten Rabatte sind auch nicht durch einen erhöhten Beratungsaufwand in Bezug auf Importarzneimittel gerechtfertigt. Dass solche Auskünfte und Beratungsleistungen der Apotheker abhängig von den gesammelten Bonuspunkten einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen, der mit einem höheren Prämienwert honoriert wird, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen gehört die Beratung durch den Apotheker gemäß § 20 ApBetrO zu dessen ureigensten Pflichten, die nicht gesondert von pharmazeutischen Un ternehmern vergütet werden müssen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss der Apothekenleiter sicherstellen, dass Patienten hinreichend über Arzneimittel informiert und beraten werden. Zudem muss er nach § 20 Abs. 3 ApBetrO einschlägige Informationen bereithalten, um Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen. Insofern steht den gewährten Rabatten keine echte Gegenleistung der Apotheken gegenüber.

ff) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den pharmazeutischen Unternehmen zu regeln. Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG dar (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 19 - Bonuspunkte).

gg) Der Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 AMPreisV ist auch spürbar im Sinne des § 3a UWG.

aaa) Die Interessen der Mitbewerber werden spürbar beeinträchtigt, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte durch die unzulässige Gewährung von Preisrabatten gegenüber Mitbewerbern im Wettbewerb Vorteile erlangt. Angesichts der bestehenden Nachahmungsgefahr und aufgrund der vorgeschriebenen strikten Preisbindung können schon geringfügige Durchbrechungen dieses Gebots Auswirkungen auf den Markt haben.

bbb) Allerdings war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen die Preisvorschriften, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 19 - Bonuspunkte; GRUR 2013, 1264 Tz. 20 - RezeptBonus).

Der Bundesgerichtshof hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass ein Verstoß gegen die Preisvorschriften, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, dann nicht geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG a.F. bestehenden Grenzen eingehalten sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Da eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG a.F. nicht vorgesehen war, ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben, die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG a.F. für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerberechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG a.F. handelt, lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 21 - Bonuspunkte).

ccc) Dieser besonderen, der Vermeidung von Wertungswidersprüchen dienenden Beurteilung ist jedoch die Grundlage entzogen, nachdem der Gesetzgeber mit der Änderung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in der seit dem 13. August 2013 geltenden Fassung die heilmittelrechtliche Zulässigkeit von Zuwendungen verschärft, einen zweiten Halbsatz eingefügt und ausdrücklich geregelt hat, dass derartige Zuwendungen stets unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten. Diese Gesetzesänderung diente nach der Entwurfsbegründung (BT-Drucksache 17/13770, Seite 21) dazu, als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einheitlichkeit der Rechtsordnung wiederherzustellen. Unter diesen Umständen kann auch im vorliegenden Fall die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG nicht mehr unter Hinweis auf den Wertungswiderspruch verneint werden, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den unterschiedlichen Regelungen im Arzneimittelrecht und im Heilmittelwerberecht in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung ergab (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 31 Tz. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 26. Februar 2014, in der der Bundesgerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen hat, wonach ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (vgl. BGH GRUR 2014, 593 Tz. 21 - Sofort-Bonus). Mit der Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG zum 13. August 2013 hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Zudem war die Spürbarkeitsgrenze von einem Euro nicht entscheidungserheblich, da in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt mit Rabatten von 3,- € bis 10,- € pro Medikament geworben wurde.

hh) Der Unterlassungsantrag ist auch nicht zu weit gefasst. Der Beklagten soll ihr Bonuspunktesystem nicht insgesamt, sondern nur insoweit verboten werden, als die nach § 2 Abs. 1 AMPreisV zulässigen Rabatte für einzelne verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Gewährung von Bonuspunkten und Service-Paketen überschritten werden.

2. Der Unterlassungsantrag Ziffer I. 2., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungs-pflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren, ist ebenfalls begründet.

a) Soweit die Beklagte verschreibungspflichtige Importarzneimittel über den Großhandel vertreibt und den Apotheken in der Folgezeit für jedes von ihnen abgegebene Arzneimittel geldwerte Vorteile gewährt, liegt unabhängig von der Höhe des Rabatts ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG vor, weil sie in diesem Fall keinen einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG sicherstellt.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ist vorliegend nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt der Großhandelszuschlag bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Großhändler an Apotheken sowie im Falle des Direktvertriebs bei der Abgabe von Arzneimitteln durch den pharmazeutischen Unternehmer an Apotheken (§ 78 Abs. 1 Satz 3 AMG).

Der pharmazeutische Unternehmer ist in seiner Preisbildung zwar grundsätzlich frei, darf jedoch bei der Abgabe seiner Importarzneimittel an den Großhandel keine Zuschläge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV verlangen. Er ist verpflichtet, ein bestimmtes Arzneimittel stets zum gleichen Preis anzubieten. Der einheitliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers darf bei der Abgabe an den Großhandel sowie an die Apotheken nicht unterschritten werden, so dass eine Überschreitung der höchstzulässigen Zuschläge in den Handelsstufen ausgeschlossen ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Oktober 2006 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), BT-Drucksache 16/3100, Seite 199; Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl. 2016, § 78 Rn. 55, vgl. Anlage K 13; Rehmann, AMG, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 2, vgl. Anlage K 12).

Indem die Beklagte den Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels geldwerte Vorteile verspricht und gewährt, unterschreitet sie ihren gegenüber dem Großhandel verlangten einheitlichen Abgabepreis und stellt diesen entgegen § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht sicher. Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers können gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 AMG lediglich Sozialleistungsträger und private Krankenversicherungen mit dem pharmazeutischen Unternehmer für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel vereinbaren. Diese Regelung ermöglicht einen Wettbewerb der Krankenversicherungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen vom pharmazeutischen Unternehmer gewährte Preisvorteile lediglich den Krankenkassen und damit im Ergebnis dem Endverbraucher, nicht aber dem Großhandel oder Apotheken zugutekommen.

Das Vorgehen der Beklagten kann zudem zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Preisnachlässe führen. Die Apotheken können sowohl vom Großhandel die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Rabatte, als auch von der Beklagten zusätzliche Preisnachlässe gewährt bekommen. Die Beklagte macht die ausgelobten geldwerten Vorteile beim Bezug über den Großhandel gerade nicht davon abhängig, dass der Großhandel auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Rabatte verzichtet.

b) Auch wenn die von der Beklagten beim Bezug der Importarzneimittel über den Großhandel gewährten Bonuspunkte lediglich einen Geldwert zwischen 0,50 € und 0,70 € zuzüglich 10% bei Einlösung in Ware haben (vgl. Anlage K 4 Seiten 6, 7, 11) und sich der geldwerte Vorteil mit dem anteiligen Wert der Service-Pakete auf maximal 0,87 € pro Arzneimittel erhöht, ist der Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG spürbar im Sinne des § 3a UWG (vgl. II. 1. b) gg)).

3. Der Unterlassungsantrag Ziffer I. 3., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen Vorteil im Marktwert von über 1,- € zu gewähren, sofern dies nicht in der Gestalt eines Barrabatts geschieht, hat hingegen keinen Erfolg.

a) Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis der Apotheken nicht vorgeschrieben, die Arzneimittelpreisverordnung gilt hierfür nicht (vgl. § 1 Abs. 4 AMPreisV).

Einen Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AMG, wonach für nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben haben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann, hat der Kläger nicht dargetan.

b) Auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG liegt im Ergebnis nicht vor. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist im Streitfall zwar eröffnet. Bei den von der Beklagten gewährten geldwerten Vorteilen in Höhe von bis zu 1,22 € pro abgegebenes Arzneimittel handelt es sich jedoch um geringwertige Kleinigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG.

aa) Das beanstandete umsatzabhängige Bonuspunkte- und Prämiensystem stellt eine produktbezogene Werbung für (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel i.S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 HWG dar.

aaa) In den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen ist allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht dagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH GRUR 2009, 1082 Tz. 15 - DeguSmiles & more). Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die in § 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben. Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher nur dann anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 -DeguSmiles & more).

bbb) Die Beklagte schreibt den am Partnerprogramm teilnehmenden Apotheken für jede abgegebene Packung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - unabhängig von Größe und Preis der Packung - einen Bonuspunkt gut. Der Geldwert eines Punktes beläuft sich im Falle des Direktbezugs ab 600 gesammelten Punkten auf 1,05 €. Dieser erhöht sich im Falle der Einlösung der Bonuspunkte in Waren bei der Beklagten nochmals um 10% und beträgt dann maximal 1,15 €. Der geldwerte Vorteil erhöht sich durch die Service-Pakete, bei denen es sich nicht um zulässige „Werbe- und Verkaufshilfen“ handelt, um 0,07 € (anteiliger Wert der Service-Pakete ab 600 Punkten) so dass der - umsatzabhängige - geldwerte Vorteil für ein von der Beklagten bezogenes nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel maximal 1,22 € betragen kann.

ccc) Zwar bewirbt die Beklagte in ihrem Partnerprogramm mit der „Ja-ist-da!“-Liefergarantie und den Hinweisen auf die Qualität und die Preisgünstigkeit ihrer Importarzneimittel auch ihre allgemeine Leistungsfähigkeit. Insbesondere garantiert sie für rund 1.000 Importarzneimittel die Lieferfähigkeit (vgl. Anlage K 4, Seite 5, 8, 9 und 11) und verspricht einen Zusatzpunkt pro Monat und Importarzneimittel als Entschädigung, falls sie trotz Liefergarantie nicht liefern kann (vgl. Anlage K 2, Seite 5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das mit den „POSAktionen“ ausgelobte Werbe- und Kundenbindungsmaterial nicht umsatzabhängig gestaffelt ist. Auch gewährt die Beklagte den Apotheken bei Anmeldung zum Partnerprogramm als Startgeschenk umsatzunabhängig 10 Start-Bonuspunkte und ein kostenloses „Starter“-Paket (vgl. Anlage K 4, Seite 10).

ddd) Trotz dieser umsatzunabhängigen, die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unternehmens betreffenden Umstände steht das produkt- und umsatzbezogene Bonuspunkte- und Prämiensystem der Beklagten für die am Partnerprogramm teilnehmenden Apotheken im Vordergrund. Dies zeigt sich schon in der Unterüberschrift auf Seite 1 der Anlagen K 2 und K 3, in der es heißt: „Punkte sammeln und Bonus erhalten! Tag für Tag von vielen weiteren Vorteilen profitieren'“ Auch auf den Seiten 2 bis 5 der Anlagen K 2 und K 3 wird maßgeblich auf das Bonuspunktesystem unter Einblendung der Prämienstaffelung und die Service-Pakete abgestellt. Dabei wird insbesondere das Prinzip („Warum sich Treue ausbezahlt“,, Seite 2) erläutert. Auf Seite 3 der Anlage K 2 werden unter der Überschrift „Ihre geldwerten Vorteile auf einen Blick“ die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zusammengefasst und anschließend die Prämienstaffelung beim Direktbezug sowie beim Bezug über den Großhandel tabellarisch dargestellt. In der Anlage K 4 preist die Beklagte insbesondere auf den Seiten 3 bis 7, 10 und 11 beim Bezug über den Großhandel ganz überwiegend ihr Bonuspunktesystem sowie die umsatzabhängigen Service-Pakete (Seite 10) an. Auch im Teilnahmeformular (Seite 11) werden unter nochmaliger Einblendung der Prämientabelle an prominenter Stelle die geldwerten Vorteile hervorgehoben. Abschließend heißt es auf Seite 12: „So lösen Sie Ihre Punkte ein.“

Für die am Partnerprogramm interessierten bzw. teilnehmenden Apotheker stellt sich das Prämiensystem mit der Möglichkeit, die gesammelten Bonuspunkte gegen Ware, Bargeld oder Sachprämien einzutauschen, als Hauptvorteil dar, während die weiteren unternehmensbezogenen Vorteile in den Hintergrund treten.

eee) Eine andere Bewertung ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte ihr Bonuspunkte- und Prämiensystem nicht auf bestimmte Importarzneimittel beschränkt, sondern auf ihr gesamtes Produktsortiment erstreckt.

(1) Die Beklagte gewährt die Bonuspunkte und die Service-Pakete jeweils in Bezug auf konkret identifizierbare Arzneimittel. Die Importarzneimittel aus dem Produktportfolio der Beklagten sind für die teilnehmenden Apotheken ohne weiteres individualisierbar. Das aktuelle „Ja, ist da!“-Sortiment der Beklagten für rund 1.000 Importarzneimittel ist in der streitgegenständlichen Werbung abrufbar (vgl. Anlage K 3, Seite 6). Zudem können die Apotheker die Importarzneimittel der Beklagten über ihre Apothekensoftware unter dem Suchbegriff „…“ finden. Mit jedem Arzneimitteleinkauf gewährt die Beklagte den Apotheken Prämien für den Bezug konkreter Arzneimittel.

(2) Das Ausloben und Gewähren von Prämien - für den Bezug von Medizinprodukten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG - durch einen Hersteller stellt eine produktbezogene und daher gemäß § 7 HWG verbotene Werbung dar unabhängig davon, ob die für die Gewährung der Prämien erforderlichen Prämienpunkte allein für genau benannte Medizinprodukte, für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar für das gesamte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt wird. Der Zweck des § 7 HWG besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann. Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 - DeguSmiles & more).

(3) In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen vom 9. September 2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Publikumswerbung eines Apothekers sich als Imagewerbung darstelle (vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; GRUR-RR 2011, 39 Tz. 20 - Bonussystem; GRUR 2010, 1133 Tz. 21 - Bonuspunkte).

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in den drei Entscheidungen vom 9. September 2010 keine Abkehr von der „DeguSmiles & more“-Entscheidung vom 26. März 2009 vorgenommen, wonach ein Produktbezug auch dann vorliegen könne, wenn Prämienpunkte für das gesamte Sortiment ausgelobt werden. Vielmehr ist der Bundesgerichtshof in den drei nachfolgenden Entscheidungen davon ausgegangen, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall eine Imagewerbung eines Apothekers vorliege, wenn dieser den Verbrauchern Bonuspunkte oder andere Vorteile beim Bezug von Arzneimitteln und anderen Produkten in seiner Apotheke verspricht.

Einem Apotheker, der fremde Fertigarzneimittel unterschiedlichster Hersteller an Endverbraucher abgibt, kommt es bei der Gewährung von Zuwendungen pro Arzneimitteleinkauf auf sein gesamtes Warensortiment nicht darauf an, den Vertrieb von bestimmten Arzneimitteln eines Herstellers zu fördern, sondern darauf, die Verbraucher allgemein an seine Apotheke zu binden und hierdurch Wettbewerbsvorteile gegenüber konkurrierenden Apotheken zu erlangen. Daher stellt sich eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Publikumswerbung eines Apothekers als Imagewerbung ohne Produktbezug dar.

Hingegen vertreibt die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer die in ihrem Produktportfolio befindlichen Importarzneimittel nach Umverpackung im eigenen Namen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AMG müssen Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. Anders als Großhändler oder Apotheken vertreibt die Beklagte keine fremden Arzneimittel mit der Verpackung des Originalherstellers, sondern bringt mit ihrem Namen auf Verpackung und Gebrauchsanweisung die umverpackten Arzneimittel in den Verkehr. Zwar gehören zum Sortiment der Beklagten auch wirkstoffgleiche Arzneimittel unterschiedlicher Hersteller; auch diese Parallelarzneimittel bringt sie aber jeweils im eigenen Namen in den Verkehr. Die Beklagte als Parallelimporteurin kann auch nicht wie ein Großhändler oder Apotheker beliebige Fertigarzneimittel auf Abruf von Originalherstellern bestellen und den Apotheken liefern, da sie nur mit ganz bestimmten Herstellern Vertriebsvereinbarungen und deshalb nur ein begrenztes, wenn auch wechselndes Produktportfolio hat. Daher kommt es der Beklagten bei ihrem Bonuspunktesystem darauf an, den Absatz ihrer nach Import umverpackten und mit ihrem Namen und ihrer Anschrift gekennzeichneten Arzneimittel zu fördern.

fff) Nach dem Gesamterscheinungsbild des Bonuspunkte- und Prämiensystems der Beklagten steht daher nicht die Darstellung des Unternehmens, sondern die Anpreisung ihrer Produkte im Vordergrund.

bb) Soweit die Beklagte geldwerte Vorteile in Höhe von maximal 1,22 € für jedes nicht ver-schreibungspflichtige Medikament an Apotheken gewährt, handelt es sich jedoch um geringwertige Kleinigkeiten i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG.

Danach sind Zugaben erlaubt, wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung fallen unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Die Wertgrenze liegt im Falle der Publikumswerbung bei einem Euro (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 19 - Bonuspunkte; GRUR 2013, 1264 Tz. 19, 20 - RezeptBonus), wobei hierbei im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 19 - RezeptBonus).

Ob die Wertgrenze im Falle der Zuwendung an Angehörige der Fachkreise entsprechend der im Kodex über die freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) vorgesehenen Wertgrenze von fünf Euro für Zuwendungen an die Ärzteschaft anzusetzen ist (vgl. Bri-xius in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 7 Rn. 138), kann dahinstehen.

Denn jedenfalls bei einer - wie im Streitfall - nur sehr geringfügigen Überschreitung der bei der Publikumswerbung maßgeblichen Wertgrenze von einem Euro handelt es sich unter Berücksichtigung der nach der Lebenserfahrung im Vergleich zum allgemeinen Publikum schwereren Beeinflussbarkeit der angesprochenen Apotheker, die es gewöhnt sind, in vielfältiger Weise mit Werbegaben ausgestattet zu werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 30 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT), um geringwertige Kleinigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG, soweit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die strikte Preisbindung des Arzneimittelrechts nicht gilt.

4. Auch der Antrag Ziffer I. 4., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, Apotheken kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen eines vom Umsatz mit Arzneimitteln der Beklagten abhängigen Bonuspunkts-Programms zu überlassen, hat keinen Erfolg.

a) Einen Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 AMPreisV durch die kostenlose Überlassung von Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen der „POSAktionen“ hat der Kläger nicht dargetan.

b) Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG liegt ebenfalls nicht vor.

Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist hinsichtlich der „POS-Aktionen“ nicht eröffnet, da es sich insofern um reine Imagewerbung ohne Produktbezug handelt. Das kostenlose Werbe- und Kundenbindungsmaterial ist zwar Teil des Partnerprogramms, mit dem das Bonuspunktesystem und die Service-Pakete beworben werden. Im Gegensatz dazu sind die „POS-Aktionen“ jedoch nicht umsatzabhängig gestaffelt. Voraussetzung für die Übersendung des Werbe- und Kundenbindungsmaterials ist lediglich die Teilnahme am Partnerprogramm, nicht jedoch ein (Mindest-)Bezug von Importarzneimitteln aus dem Produktportfolio der Beklagten (vgl. Anlage K 4, Seite 4 und 11). Insofern bewirbt die Beklagte allenfalls ihre allgemeine Leistungsfähigkeit. Weitere Details zum Inhalt dieses Werbe- und Kundenbindungsmaterials, die Aufschluss über die etwaige Erwartung der angesprochenen Apotheker auf einen weiteren unentgeltlichen Bezug geben könnten, hat der Kläger nicht dargetan.

5. Der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 2017 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 ZPO. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 angegeben, dass sich der Streitwert von insgesamt 400.000,- € auf die Anträge Ziffer I. 1. bis 3. mit jeweils 120.000,- € und auf den Antrag Ziffer I. 4. mit 40.000,- € verteilt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vom Senat mit der entsprechenden Aufteilung auf 400.000,- € festgesetzt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der beantragte Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO war nicht zu gewähren. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO i. V. m. § 714 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegen im Hinblick auf die Entscheidung über die Berufungsanträge I. 1. und I. 3. vor. Die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV die Gewährung von Rabatten über den Betrag von 3,15% des Herstellerabgabepreises hinaus verbietet und der Festzuschlag von 0,70 € nicht rabattfähig ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Ebenfalls nicht geklärt ist die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG im Falle von Zuwendungen an Angehörige der Fachkreise. Angesichts der möglichen Auswirkungen auch für die Allgemeinheit gerade im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung der Bevölkerung hat die Klärung dieser Rechtsfragen auch über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juni 2016, Az.: 7 O 3384/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken

1. für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegt, und /oder

2. für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren, jeweils sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 2 und K 4 wie nachfolgend wiedergegeben:

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Der Vollstreckungsschutzantrag wird zurückgewiesen.

VI. Die Revision wird im Hinblick auf die Entscheidung über die Berufungsanträge I. 1. und I. 3. zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund der Gewährung von Preisnachlässen auf Arzneimittel an Apotheken.

Der Kläger ist ein Verein zur Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie, dem neben den drei Industrieverbänden Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e.V. (BTI) und Bundesverband der Hersteller von Lebensmittel für besondere Ernährung e.V. (Diätverband) 59 Einzelfirmen als Mitglieder angehören (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagte ist ein pharmazeutischer Unternehmer und bringt im Bundesgebiet die in ihrem Produktportfolio befindlichen Importarzneimittel nach Umverpackung unter ihrem Namen als … -Arzneimittel in den Verkehr. Sie betreibt mit ihrem „… Smiles®Plus Partnerprogramm“ seit über 10 Jahren ein Kundenbindungsprogramm. Bestandteil des Programms ist, dass sie Apotheken pro Abgabe eines Arzneimittels aus ihrem Produktportfolio unabhängig von Größe und Preis des Arzneimittels einen Bonuspunkt gewährt. Das Bonuspunktangebot gilt für verschrei-bungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Geldwert eines Bonuspunktes ist im Falle des Direktbezugs bei der Beklagten höher als beim Bezug von Arzneimitteln der Beklagten über den Großhandel. Die Apotheken können ihre gesammelten Bonuspunkte bei Erreichen einer Mindestsumme von 160 Bonuspunkten in Ware, Geld- und Sachprämien eintauschen. Der Wert eines Bonuspunkts erhöht sich mit der Anzahl der gesammelten Bonuspunkte ab einer Punktzahl von 300 und nochmals ab einer Punktzahl von 600. Beim Eintausch in Ware bei der Beklagten erhöht sich der Punktwert um weitere 10%. Der Punktwert bewegt sich nach diesen Regelungen zwischen 0,50 € bei Bezug über den Großhandel und 299 gesammelten Bonuspunkten und maximal 1,15 € bei Direktbezug, einer Gesamtpunktzahl von mindestens 600 Punkten und der Realisierung der 10%-igen Erhöhung beim Wareneintausch.

Zusätzlich zu den Bonuspunkten gewährt die Beklagte den am Partnerprogramm teilnehmenden Apotheken ab einem Umsatzwert von mindestens 160 Bonuspunkten kostenlos verschiedene Service-Pakete unter den Bezeichnungen „Sicherheit“, „Sparen“, „Partnerschaft“ und „Service“. Die Service-Pakete bestehen aus jeweils fünf verschiedenen Produktkategorien und enthalten Produkte zur Abgabe an die Apothekenkunden wie Pflaster, Boxen, Gummibären, Tüten, Patientenbroschüren, Karabiner, Taschentücher, Frisbees, Telefonblöcke, Kugelschreiber und Dosieretiketten. Auch die Größe dieser Service-Pakete ist bonuspunktabhängig gestaffelt (vgl. Anlage K 4 Seite 10).

Die Beklagte verspricht den Apotheken weiterhin, sie bei Teilnahme am Partnerprogramm mit gezielten „POS-Aktionen“ (Point-of-Sale-Aktionen) bei der Beratung und Bindung ihrer Kunden zu unterstützen, indem sie „aktuelle Apothekenthemen aufgreift und den Apotheken sympathisches POS-Material“ für vorgenannte Zwecke kostenlos zur Verfügung stellt. Die POSAktionen gewährt die Beklagte unabhängig von einer Mindestanzahl von bezogenen und abgegebenen Arzneimitteln (vgl. Anlage K 5, Seite 3).

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2015 erfolglos ab (Anlage K 6).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße mit ihren verschiedenen geldwerten Vorteilen, die sie im Rahmen ihres Partnerprogramms den Apotheken gewähre, gegen die Marktverhaltensregeln des § 78 AMG i. V. m. § 2 AMPreisV sowie des § 7 Abs. 1 HWG.

Zum geltend gemachten Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die Bonuspunkte sowie die bonuspunktabhängigen Service-Pakete jeweils in Bezug auf konkret identifizierbare Arzneimittel gewähre. Jede Vergütungsform sei im Rahmen des Programms an den Bezug eines konkreten Arzneimittels geknüpft. Die Beklagte benenne in den Werbeaussagen zwar keine konkreten Arzneimittel. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des HWG sei jedoch die Individualisierbarkeit konkreter Arzneimittel ausreichend. Mit den gewährten Zuwendungen wolle die Beklagte ganz offensichtlich die Beschaffungs- und Abgabeentscheidung des Apothekers zu Gunsten ihres Produktportfolios beeinflussen.

Zu den geltend gemachten Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung hat der Kläger vorgetragen, die pharmazeutischen Unternehmer dürften im Direktvertrieb an die Apotheke im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder der Bewerbung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels lediglich auf den Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 €, verzichten (§ 2 Abs. 1 AMPreisV). Das Bonuspunkteprogramm der Beklagten verstoße jedenfalls in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der ver-schreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den maximal zulässigen Preisnachlass von 3,15% des Herstellerabgabepreises. Die Beklagte gewähre den Apotheken je nach der Anzahl der ab gegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Direktbezug eine Vergütung in Höhe von 0,75 € bis 1,15 € (Höchstwert im Falle der Einlösung der Bonuspunkte in Waren). Dies bedeute, dass alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Beklagten, deren Herstellerabgabepreis unter 36,50 € liege, allein aufgrund der Vergütungstabelle des Programms unabhängig vom anteiligen Wert der Service-Pakete den maximal zulässigen Preisnachlass in Höhe von 3,15% des Herstellerabgabepreises überschritten. Die Beklagte vertreibe zahlreiche verschreibungs-Pflichtige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unterhalb von 36,50 €, wie ein Auszug aus der Lauertaxe vom 15. Mai 2015 zeige (vgl. Anlage K 7).

Zudem sei anteilig der Wert der Service-Pakete hinzuzurechnen. Der Mindestwert der ServicePakete in der Kategorie „Klein“ betrage 50,- €, in der Kategorie „Mittel“ 100,- € und in der Kategorie „Groß“ 150,- €. Insofern werde auch bei Arzneimitteln oberhalb eines Herstellerabgabepreises von 36,50 € je nach Vergütungsstaffel der maximal zulässige Preisnachlass überschritten.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, bei der Belieferung mit verschreibungspflichti-gen Arzneimitteln über den Großhandel dürfe der pharmazeutische Unternehmer aufgrund von § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG keinerlei geldwerten Vorteil gewähren. Beim Bezug über den Großhandel sei das gesamte Partnerprogramm unabhängig von der Höhe der Bonuspunkte und dem anteiligen Wert der Service-Pakete unzulässig.

Auch in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der Kläger das Bonuspunktesystem beanstandet. Diesbezüglich gelte zwar die Arzneimittelpreisverordnung nicht, aber § 7 Abs. 1 HWG verbiete im Zusammenhang mit produktbezogener Absatzwerbung für Arzneimittel grundsätzlich jede Gewährung eines geldwerten Vorteils. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG mache davon zwar eine Ausnahme. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Geringwertigkeitsschwelle jedoch bei 1,- €. Die Beklagte gewähre im Falle des Direktvertriebs allein mit ihrer Bonuspunkte-Staffel geldwerte Vorteile pro Arzneimittel oberhalb von 1,- €.

Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die kostenlose Zurverfügungstellung von Werbe-und Kundenbindungsmaterial im Rahmen der „POS-Aktionen“ gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Die Beklagte gewähre den Apotheken hierdurch einen geldwerten Vorteil, den nur die Apotheken erhalten würden, die sich an dem umsatzorientierten Partnerprogramm der Beklag ten beteiligten, welches wiederum den Absatz des gesamten Importarzneimittel-Sortiments der Beklagten fördern solle.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV liegenden geldwerten Vorteil zu gewähren (Ziffer I. 1.), für jede von den Apotheken abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren (Ziffer I. 2.), für jede von den Apotheken abgegebene Packung eines nicht verschrei-bungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen Vorteil im Marktwert von über 1,- € zu gewähren (Ziffer I. 3.), und/oder kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen eines vom Umsatz mit Arzneimitteln der Beklagten abhängigen Bonuspunkte-Programms zu überlassen (Ziffer I. 4.).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie verstoße mit ihrem Partnerprogramm weder gegen § 7 HWG noch gegen § 78 AMG in Verbindung mit den Vorgaben der AMPreisV. Es handele sich um ein Kundenbindungsprogramm, das dazu diene, durch allgemeine Imagewerbung und die Gewährung rechtlich zulässiger Zuwendungen an teilnehmende Apotheken ihren Bekanntheits-grad am Markt zu steigern, Vertrauen in ihre Leistungen zu wecken und damit für die Qualität und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt zu werben. Die hervorgehobene Bewerbung der „Ja-ist-da!“-Liefergarantie mache dies deutlich. Daher werde im Rahmen des Programms die Aufmerksamkeit der angesprochenen und teilnehmenden Apotheken allein auf die Qualität und Preisgünstigkeit der Unternehmensleistung, aber nicht auf einzelne konkrete Arzneimittel gelenkt. Das Heilmittelwerbegesetz und insbesondere § 7 HWG finde auf das Programm keine Anwendung. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von § 7 HWG sei ein Produktbezug. Die vom Kläger vorgelegten Werbeunterlagen in den Anlagen K2 bis K5 enthielten keinen einzigen Hinweis auf ein bestimmtes Arzneimittel. Sie sei als Parallelimportunternehmer gerade nicht im klassischen Sinne Arzneimittelhersteller. Bei den von ihr vertriebenen Produkten gebe es auch wirkstoffgleiche Arzneimittel verschiedener Hersteller; insofern gehe es ihr bei dem Partnerprogramm nicht um eine Beeinflussung des Absatzes konkreter Arzneimittel.

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die AMPreisV hat die Beklagte weiter vorgetragen, der Kläger stelle die tatsächliche Bezugssituation verzerrt dar. Die Mehrzahl ihrer Produkte habe einen Preis, der über 36,50 € liege. Bei ihrem Partnerprogramm handele es sich um eine Mischkalkulation, auf deren Basis sie die Zuwendungen gesetzeskonform gewähre. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bei Arzneimitteln mit einem Preis von über 1.200,- € eine Zuwendung in Höhe des Höchstbetrages, das heißt in Höhe von 37,80 €, in zulässiger Weise gewährt werden dürfte, worauf sie aber verzichte. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bestell- und Bezugssituation und unter Einbeziehung der hochpreisigen Arzneimittel im Sortiment der Beklagten sei das Partnerprogramm zulässig. Selbst wenn man eine arzneimittelbezogene Betrachtung zugrunde legen wollte und nicht eine Mischkalkulation, gehe der Antrag zu Ziffer I. 1. viel zu weit, da aus den genannten Gründen für die Mehrzahl der betroffenen Arzneimittel eine viel höhere Zuwendung rechtlich zulässig sei.

Bei den Service-Paketen handele es sich um Werbe- und Verkaufshilfen, die dazu dienten, den Verkauf gegenüber dem Endverbraucher zu erleichtern. Solche Verkaufshilfen seien bereits nicht vom Zuwendungsbegriff des § 7 HWG umfasst. Selbst unter Einbeziehung der Werte der Service-Pakete, die durch den Kläger viel zu hoch angesetzt seien, hielten die im Rahmen des Partnerprogramms insgesamt gewährten Zuwendungen die rechtlichen Vorgaben ein. Für das Paket „Klein“ seien höchstens 15,- €, für das Paket „Mittel“ 30,- € und für das Paket „Groß“ 45,- € anzusetzen.

Zum Unterlassungsantrag Ziffer I. 2. hat die Beklagte vorgetragen, dass sie bei Bezug über den Großhandel höchstens einen Punktwert von 0,70 € gewähre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG Werte von bis zu 1,- € zulässig. Zum Antrag Ziffer I. 3. hat sie darauf verwiesen, dass es für nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel auf die Geringwertigkeitsgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG gar nicht ankomme. Rabatte für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien uneingeschränkt zulässig. Der Gesetzgeber habe insoweit gerade eine Förderung des Wettbewerbs sicherstellen wollen. Zum Antrag Ziffer I. 4. hat sie vorgetragen, bei den „POS-Aktionen“ handele es sich um zulässige Werbe- und Verkaufshilfen. Diese Verkaufshilfen seien überdies gerechnet auf die Anzahl der bezogenen Arzneimittel geringwertig.

Mit Urteil vom 10. Juni 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken

1. für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschrei-bungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegt, wie in den Anlagen K 2 und K 4 geschehen und /oder

2. für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen ver-schreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren, wie in den Anlagen K 2 und K 4 geschehen und /oder

3. für jede von ihnen abgegebene Packung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen Vorteil im Marktwert von über 1,00 € zu gewähren, sofern dies nicht in der Gestalt eines Barrabatts geschieht, wie in den Anlagen K 3 und K 4 geschehen und / oder

4. kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen eines vom Umsatz mit Arzneimitteln der Beklagten abhängigen Bonuspunkte-Programms zu überlassen, wie in den Anlagen K 4 und K 5 geschehen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewähren.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer I. 1. und 2. begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Der Unterlassungsantrag Ziffer I. 1., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines bei der Beklagten direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegt, ist zulässig und begründet.

a) Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH WRP 2017, 64 Tz. 36 - Orthopädietechniker).

Im Streitfall wiederholt der Kläger im Antrag weitgehend den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV, nimmt jedoch auf die konkrete Verletzungsform gemäß den Anlagen K 2 und K 4 Bezug. Aus den Anlagen und dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Beklagten verboten werden soll, beim Direktvertrieb Apotheken geldwerte Vorteile zu gewähren, sofern diese durch das Bonuspunktesystem und den anteiligen Wert der ServicePakete jeweils in der Summe über dem Großhandelszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 AMPreisV von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises der Beklagten, höchstens jedoch 37,80 €, liegen.

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV begründet.

Das streitgegenständliche Bonussystem verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung, soweit die Beklagte im Direktvertrieb den Apotheken Bonuspunkte für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unter 36,50 € gewährt. Die zusätzlich gewährten Service-Pakete erhöhen anteilig die Rabatte um bis zu 10 Cent, so dass im Einzelfall auch bei verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln mit einem Herstellerabgabepreis über 36,50 € ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV vorliegen kann.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV dürfen bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Mit dem Zuschlag von 3,15%, höchstens jedoch 37,80 Euro, wird eine Preisspanne bestimmt, zu der der Großhandel die Arzneimittel weitergeben darf. Der Großhandel darf allerdings auch den Preisrahmen unausgeschöpft lassen und die Apotheken zum Herstellerabgabepreis zuzüglich des Festzuschlages von 70 Cent und Umsatzsteuer beliefern. Weitergehende Preisnachlässe sind unzulässig.

aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten darf bei der Abgabe der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV erfassten Arzneimittel durch den Großhandel an Apotheken der Verkaufspreis die Summe aus der Addition von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer nicht unterschreiten. Der Großhandel darf einen Rabatt nur im Rahmen des in dieser Vorschrift festgelegten Höchstzuschlags von 3,15% auf den Herstellerpreis (maximal 37,80 €) gewähren. Der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV normierte Festzuschlag von 0,70 € ist dagegen stets einzuprei-sen und darf nicht durch Preisnachlässe reduziert werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2016, 1151 Tz. 94, 96, 115 - Großhandelsrabatte für Apotheker; entgegen KG Berlin, GRUR-RR 2013, 78 Tz. 37 - aut idem-Substitution).

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV („Festzuschlag“) und dem Willen des Gesetzgebers. In der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 2 AMPreisV war ein Festpreiszuschlag noch nicht enthalten. Hiervon ist der Gesetzgeber mit der Neuregelung der AMPreisV zum 1. Januar 2011 abgerückt. In der BT-Drucksache 17/2413 vom 6. Juli 2010 (Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)) heißt es auf Seite 36 auszugsweise:

„…Der Großhandelszuschlag für Fertigarzneimittel wird neu geregelt und an die Struktur der Apothekenvergütung angeglichen, die durch das GKV- Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 von einem rein prozentualen Zuschlag in einen Festzuschlag zuzüglich eines prozentualen Zuschlags umgestellt wurde. Künftig setzt sich auch der Großhandelszuschlag aus einem Festzuschlag in Höhe von 60 Cent je Packung und einem prozentualen Zuschlag von 1,7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zusammen… Der preisunabhängige Bestandteil ist nicht rabattfähig. Der preisabhängige Zuschlag in Höhe von 1,7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ist wie der bisherige Großhandelszuschlag als Höchstzuschlag ausgestaltet. Durch den Festzuschlag von 60 Cent ist insgesamt sichergestellt, dass der Großhandel eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherstellen kann. Gleichzeitig gewährleistet der preisabhängige Zuschlag die Finanzierung wertabhängiger Aufwendungen. Der rabattfähige prozentuale Zuschlag gewährleistet dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken. Insbesondere soll er Funktionsrabatte, zum Beispiel für die Bestellung größerer Mengen, ermöglichen.“

Der Entwurf wurde im Wesentlichen unverändert als Beschluss des Gesundheitsausschusses in den Bundestag eingebracht und dort mit einem prozentualen Zuschlag von 3,15% und einem Festzuschlag von 70 Cent beschlossen. In der BT-Drucksache 17/3698 vom 10. November 2010 heißt es auf Seite 60: „Der rabattfähige Anteil des Großhandelszuschlages beträgt künftig 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 €. Der nicht rabattfähige Anteil beträgt 70 Cent je Packung'' Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung ist zu ersehen, dass der Wille des Gesetzgebers dahin geht, dem Großhandel zur Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken einen als „Festzuschlag“ ausgestalteten Betrag zur Verfügung zu stellen. Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass insoweit keine Rabatte gewährt werden dürfen; er hat vielmehr nur den prozentualen Zuschlag als rabattfähig und damit als Instrument der Preisgestaltung gegenüber Apotheken angesehen.

bbb) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Festzuschlag von 70 Cent im Streitfall rabattfähig sei, weil die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer die Arzneimittel gerade nicht über den Großhandel, sondern direkt vertreibe und es ihr deshalb nicht verwehrt sein könne, auf diesen Festzuschlag zu verzichten.

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG gelten die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG und § 2 AMPreisV auch für pharmazeutische Unternehmer. Der Gesetzgeber hat durch die Änderung des § 78 Abs. 1 AMG mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2983 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschriften zur Höhe der Großhandelszuschläge und zum Rabattverbot auch für den pharmazeutischen Unternehmer im Direktvertrieb gelten, da er dann wie ein Großhändler tätig wird (vgl. BT-Drucksache 17/8005, Seite 135). Daraus folgt, dass auch ein von einem pharmazeutischen Unternehmer im Direktvertrieb an Apotheken gewährter Preisnachlass, bei dem der Höchstzuschlag von 3,15% überschritten und auf den nicht rabattfähigen Festzuschlag verzichtet wird, unzulässig ist.

bb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der pharmazeutische Unternehmer oder Großhändler ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Apotheker aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2013, 1264 Tz. 13 - RezeptBonus). Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein oder einzulösende Bonuspunkte stellen Vorteile im vorstehend genannten Sinne dar (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 14 - Bonuspunkte).

Im Streitfall können die Apotheken ihre gesammelten Bonuspunkte bei Erreichen einer Mindestsumme von 160 Bonuspunkten ohne wesentliche Hindernisse in Ware, Geld- und Sachprämien eintauschen. Sie können den Zeitpunkt ihrer Prämieneinlösung selbst bestimmen, wobei alle gesammelten Punkte gleichzeitig eingelöst werden müssen (vgl. Anlage K 2 Seite 3). Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die ersten 159 gesammelten Punkte keinen Geldwert hätten. Denn bei Erreichen der Mindestsumme von 160 Punkten können auch die Punkte 1 bis 159 eingelöst werden.

cc) Das Bonuspunktesystem der Beklagten verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV jedenfalls dadurch, dass beim Direktvertrieb den Apotheken auch Bonuspunkte für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unter 36,50 € gewährt werden.

aaa) Der Geldwert eines Punktes beläuft sich gemäß dem gestaffelten Prämiensystem ab einer Gesamtpunktzahl von 160 auf 0,75 €, ab 300 gesammelten Punkten auf 0,90 € und ab 600 Punkten auf 1,05 €. Dieser erhöht sich im Falle der Einlösung der Bonuspunkte in Waren bei der Beklagten nochmals um 10% und beträgt dann maximal 1,15 €. Die teilnehmenden Apotheken bekommen für jede abgegebene Importarzneimittel-Packung der Beklagten - unabhängig von Größe und Preis - einen Bonuspunkt gutgeschrieben (vgl. Anlage K 2, Seite 3).

bbb) Der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässige Rabatt von höchstens 3,15% beträgt bei einem unter 36,50 € liegenden Herstellerabgabepreis weniger als 1,15 €. Bereits bei einem Herstellerabgabepreis von 35,- € liegt der zulässige Rabatt bei 1,10 €, bei einem Herstellerabgabepreis von 20,- € beträgt der zulässige Rabatt nur noch 0,63 €.

ccc) Der von der Beklagten ausgelobte maximale Geldwert von 1,15 € pro Punkt übersteigt daher den für Arzneimittel mit einem unter 36,50 € liegenden Herstellerabgabepreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Rabatt von höchstens 3,15%. Je weiter der Herstellerabgabepreis eines Arzneimittels der Beklagten unterhalb von 36,50 € liegt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die nach der Vergütungsstaffel der Beklagten gewährte Vergütung den maximal zulässigen Preisnachlass überschreitet.

ddd) Die Beklagte kann sich dabei nicht auf eine „Mischkalkulation“ ihres Bonuspunktesystems berufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts kann bei der Prüfung, ob die gewährten Bonuspunkte gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV verstoßen, nicht auf eine umsatzbezogene Gesamtbetrachtung der Beklagten abgestellt werden. Zwar vertreibt die Beklagte überwiegend Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis über 36,50 €, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten - unvollständigen - Auszug aus der Lauertaxe vom 15. Mai 2015 hinsichtlich Produkten der Beklagten ergibt. Danach hat die Beklagte zu diesem Zeitpunkt rund 130 Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis unter 36,50 € und rund 280 Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis über 36,50 €, darunter auch hochpreisige Medikamente, angeboten (vgl. Anlage K 7, Spalte „EK“).

§ 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV stellt jedoch nach seinem klaren Wortlaut auf die einzelnen Fertigarzneimittel ab. Dies zeigen insbesondere der nicht rabattfähige Festzuschlag von 70 Cent und der Höchstzuschlag von 37,80 € pro Arzneimittel. Dementsprechend ist auch für den ra battfähigen Zuschlag von 3,15% eine produktbezogene Betrachtung pro Arzneimittel maßgeblich.

dd) Die von der Beklagten zusätzlich gewährten Service-Pakete stellen ebenfalls geldwerte Vorteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV dar und erhöhen anteilig den gewährten Rabatt um bis zu 10 Cent pro Arzneimittelpackung. Auch diese Service-Pakete sind an das Erreichen der 160-Punktemarke gekoppelt. Die Größe dieser Service-Pakete richtet sich nach der erreichten Bonuspunktestaffel. Dementsprechend gibt es die Service-Pakete „Klein“ (ab 160 Punkten), „Mittel“ (ab 300 Punkten) und „Groß“ (ab 600 Punkten).

aaa) Bei den Service-Paketen handelt es sich nicht um „Werbe- und Verkaufshilfen“ der Beklagten. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Werbegabeverbot des § 7 Abs. 1 HWG nicht umfassten „Werbe- und Verkaufshilfen“ auch bei der Prüfung der Überschreitung der zulässigen Preisnachlässe gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV unberücksichtigt bleiben müssen.

Bei reinen Verkaufshilfen (z. B. Schaufensterdekoration) steht nicht die Werbung des Herstellers gegenüber dem Einzelhändler - hier dem Apotheker -, sondern gegenüber dem Endverbraucher im Mittelpunkt. Sie werden von Herstellern an Einzel- oder Zwischenhändler unentgeltlich abgegeben, um diesen die Werbung oder den Verkauf ihrer Produkte gegenüber Endverbrauchern oder Nächstabnehmern zu erleichtern. Sie dienen damit vorwiegend dem eigenen Interesse des Herstellers und sind damit keine Zuwendungen oder sonstige Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2008, Az.: 20 U 173/07, juris Tz. 22).

Im Streitfall handelt es sich bei den Service-Paketen nicht um Werbung der Beklagten gegenüber Apothekenkunden. Die Service-Pakete bestehen aus jeweils fünf verschiedenen Produktkategorien, enthalten Produkte zur Abgabe an die Apothekenkunden wie Pflaster, Boxen, Gummibären, Tüten, Patientenbroschüren, Karabiner, Taschentücher, Frisbees, Telefonblöcke, Kugelschreiber und Dosieretiketten und sind zur unentgeltlichen Weitergabe an die Apothekenkunden vorgesehen. Zwar ist auf den einzelnen Paketen und den Verpackungen der darin befindlichen Gegenstände jeweils das als Smiley ausgestaltete Logo des .. .Smiles®Plus Partnerprogramms der Beklagten angebracht (vgl. Anlage K 3, Seiten 3 und 4). Konkrete Arzneimittel der Beklagten werden damit aber nicht beworben. Die Apotheken sind auch nicht verpflichtet, die in den Service-Paketen enthaltenen Produkte ausschließlich an Apothekenkunden weiterzureichen, denen sie Arzneimittel der Beklagten abgeben. Die Apothekenkunden werden die unentgeltlich überlassenen Gegenstände als eine weitergehende Leistung der Apotheke zur Kundenbindung ansehen und nicht als Werbung der Beklagten für einzelne Importarzneimittel oder deren Leistungsfähigkeit. Vielmehr stellen die an die Bonuspunkte gekoppelten Service-Pakete eine zusätzliche Rabattierung der von den Apotheken abgegebenen Arzneimittel der Beklagten dar. Sie sind fester Bestandteil des Partnerprogramms und tragen dazu bei, die Auswahlentscheidung der Apotheken zu Gunsten der Importarzneimittel der Beklagten zu beeinflussen.

bbb) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von der Beklagten angegebenen Verkehrswerte der Service-Pakete in Höhe von 15,- € („Klein“), 30,- € („Mittel“) und 45,- € („Groß“) unzutreffend sind. Die vom Kläger unsubstantiiert behaupteten Werte von 50,- €, 100,- € und 150,- € erscheinen angesichts des Inhalts der einzelnen Pakete (vgl. Anlage 4 Seite 10) überhöht, zumal auch unklar ist, von welcher Qualität die einzelnen in den Service-Paketen enthaltenen Produkte sind. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 mit dem Anlagenkonvolut K 17 die Ergebnisse seiner Google-Recherchen für einzelne Produkte vorgelegt hat, hat er die jeweiligen Verkaufspreise schriftsätzlich schon gar nicht vorgetragen, sondern lediglich pauschal auf die Anlage verwiesen.

Maßgeblich ist bei der Bewertung der Verbrauchs- bzw. Verkehrswert, den der Gegenstand im Allgemeinen für den Durchschnittsadressaten hat. Auf den Herstellungs- oder Anschaffungswert kommt es hingegen nicht an (vgl. Brixius in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 7 Rn. 80). Ausgehend von den Verkehrswerten der Service-Pakete in Höhe von 15,- € („Klein“), 30,- € („Mittel“) und 45,- € („Groß“) ergeben sich anteilige Zuwendungen der Beklagten an die Apotheken in Höhe von 0,09 € (160 Punkte), 0,1 € (300 Punkte) und 0,07 € (600 Punkte). Dadurch erhöhen sich die gewährten Rabatte der Beklagten durch die Service-Pakete um bis zu 10 Cent.

ee) Die entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV gewährten Rabatte sind auch nicht durch einen erhöhten Beratungsaufwand in Bezug auf Importarzneimittel gerechtfertigt. Dass solche Auskünfte und Beratungsleistungen der Apotheker abhängig von den gesammelten Bonuspunkten einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich ziehen, der mit einem höheren Prämienwert honoriert wird, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen gehört die Beratung durch den Apotheker gemäß § 20 ApBetrO zu dessen ureigensten Pflichten, die nicht gesondert von pharmazeutischen Un ternehmern vergütet werden müssen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss der Apothekenleiter sicherstellen, dass Patienten hinreichend über Arzneimittel informiert und beraten werden. Zudem muss er nach § 20 Abs. 3 ApBetrO einschlägige Informationen bereithalten, um Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen. Insofern steht den gewährten Rabatten keine echte Gegenleistung der Apotheken gegenüber.

ff) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den pharmazeutischen Unternehmen zu regeln. Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG dar (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 19 - Bonuspunkte).

gg) Der Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 AMPreisV ist auch spürbar im Sinne des § 3a UWG.

aaa) Die Interessen der Mitbewerber werden spürbar beeinträchtigt, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte durch die unzulässige Gewährung von Preisrabatten gegenüber Mitbewerbern im Wettbewerb Vorteile erlangt. Angesichts der bestehenden Nachahmungsgefahr und aufgrund der vorgeschriebenen strikten Preisbindung können schon geringfügige Durchbrechungen dieses Gebots Auswirkungen auf den Markt haben.

bbb) Allerdings war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen die Preisvorschriften, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 19 - Bonuspunkte; GRUR 2013, 1264 Tz. 20 - RezeptBonus).

Der Bundesgerichtshof hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass ein Verstoß gegen die Preisvorschriften, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, dann nicht geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG a.F. bestehenden Grenzen eingehalten sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Da eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG a.F. nicht vorgesehen war, ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben, die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG a.F. für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerberechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG a.F. handelt, lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 21 - Bonuspunkte).

ccc) Dieser besonderen, der Vermeidung von Wertungswidersprüchen dienenden Beurteilung ist jedoch die Grundlage entzogen, nachdem der Gesetzgeber mit der Änderung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in der seit dem 13. August 2013 geltenden Fassung die heilmittelrechtliche Zulässigkeit von Zuwendungen verschärft, einen zweiten Halbsatz eingefügt und ausdrücklich geregelt hat, dass derartige Zuwendungen stets unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten. Diese Gesetzesänderung diente nach der Entwurfsbegründung (BT-Drucksache 17/13770, Seite 21) dazu, als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einheitlichkeit der Rechtsordnung wiederherzustellen. Unter diesen Umständen kann auch im vorliegenden Fall die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG nicht mehr unter Hinweis auf den Wertungswiderspruch verneint werden, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den unterschiedlichen Regelungen im Arzneimittelrecht und im Heilmittelwerberecht in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung ergab (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 31 Tz. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 26. Februar 2014, in der der Bundesgerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen hat, wonach ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (vgl. BGH GRUR 2014, 593 Tz. 21 - Sofort-Bonus). Mit der Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG zum 13. August 2013 hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Zudem war die Spürbarkeitsgrenze von einem Euro nicht entscheidungserheblich, da in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt mit Rabatten von 3,- € bis 10,- € pro Medikament geworben wurde.

hh) Der Unterlassungsantrag ist auch nicht zu weit gefasst. Der Beklagten soll ihr Bonuspunktesystem nicht insgesamt, sondern nur insoweit verboten werden, als die nach § 2 Abs. 1 AMPreisV zulässigen Rabatte für einzelne verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Gewährung von Bonuspunkten und Service-Paketen überschritten werden.

2. Der Unterlassungsantrag Ziffer I. 2., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungs-pflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen geldwerten Vorteil zu gewähren, ist ebenfalls begründet.

a) Soweit die Beklagte verschreibungspflichtige Importarzneimittel über den Großhandel vertreibt und den Apotheken in der Folgezeit für jedes von ihnen abgegebene Arzneimittel geldwerte Vorteile gewährt, liegt unabhängig von der Höhe des Rabatts ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG vor, weil sie in diesem Fall keinen einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG sicherstellt.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ist vorliegend nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt der Großhandelszuschlag bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Großhändler an Apotheken sowie im Falle des Direktvertriebs bei der Abgabe von Arzneimitteln durch den pharmazeutischen Unternehmer an Apotheken (§ 78 Abs. 1 Satz 3 AMG).

Der pharmazeutische Unternehmer ist in seiner Preisbildung zwar grundsätzlich frei, darf jedoch bei der Abgabe seiner Importarzneimittel an den Großhandel keine Zuschläge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV verlangen. Er ist verpflichtet, ein bestimmtes Arzneimittel stets zum gleichen Preis anzubieten. Der einheitliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers darf bei der Abgabe an den Großhandel sowie an die Apotheken nicht unterschritten werden, so dass eine Überschreitung der höchstzulässigen Zuschläge in den Handelsstufen ausgeschlossen ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Oktober 2006 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), BT-Drucksache 16/3100, Seite 199; Hofmann in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl. 2016, § 78 Rn. 55, vgl. Anlage K 13; Rehmann, AMG, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 2, vgl. Anlage K 12).

Indem die Beklagte den Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines über den Großhandel bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels geldwerte Vorteile verspricht und gewährt, unterschreitet sie ihren gegenüber dem Großhandel verlangten einheitlichen Abgabepreis und stellt diesen entgegen § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht sicher. Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers können gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 AMG lediglich Sozialleistungsträger und private Krankenversicherungen mit dem pharmazeutischen Unternehmer für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel vereinbaren. Diese Regelung ermöglicht einen Wettbewerb der Krankenversicherungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen vom pharmazeutischen Unternehmer gewährte Preisvorteile lediglich den Krankenkassen und damit im Ergebnis dem Endverbraucher, nicht aber dem Großhandel oder Apotheken zugutekommen.

Das Vorgehen der Beklagten kann zudem zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Preisnachlässe führen. Die Apotheken können sowohl vom Großhandel die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Rabatte, als auch von der Beklagten zusätzliche Preisnachlässe gewährt bekommen. Die Beklagte macht die ausgelobten geldwerten Vorteile beim Bezug über den Großhandel gerade nicht davon abhängig, dass der Großhandel auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zulässigen Rabatte verzichtet.

b) Auch wenn die von der Beklagten beim Bezug der Importarzneimittel über den Großhandel gewährten Bonuspunkte lediglich einen Geldwert zwischen 0,50 € und 0,70 € zuzüglich 10% bei Einlösung in Ware haben (vgl. Anlage K 4 Seiten 6, 7, 11) und sich der geldwerte Vorteil mit dem anteiligen Wert der Service-Pakete auf maximal 0,87 € pro Arzneimittel erhöht, ist der Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG spürbar im Sinne des § 3a UWG (vgl. II. 1. b) gg)).

3. Der Unterlassungsantrag Ziffer I. 3., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, Apotheken für jede von ihnen abgegebene Packung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten einen Vorteil im Marktwert von über 1,- € zu gewähren, sofern dies nicht in der Gestalt eines Barrabatts geschieht, hat hingegen keinen Erfolg.

a) Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis der Apotheken nicht vorgeschrieben, die Arzneimittelpreisverordnung gilt hierfür nicht (vgl. § 1 Abs. 4 AMPreisV).

Einen Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AMG, wonach für nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben haben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann, hat der Kläger nicht dargetan.

b) Auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG liegt im Ergebnis nicht vor. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist im Streitfall zwar eröffnet. Bei den von der Beklagten gewährten geldwerten Vorteilen in Höhe von bis zu 1,22 € pro abgegebenes Arzneimittel handelt es sich jedoch um geringwertige Kleinigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG.

aa) Das beanstandete umsatzabhängige Bonuspunkte- und Prämiensystem stellt eine produktbezogene Werbung für (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel i.S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 HWG dar.

aaa) In den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen ist allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht dagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH GRUR 2009, 1082 Tz. 15 - DeguSmiles & more). Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die in § 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben. Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher nur dann anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 -DeguSmiles & more).

bbb) Die Beklagte schreibt den am Partnerprogramm teilnehmenden Apotheken für jede abgegebene Packung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - unabhängig von Größe und Preis der Packung - einen Bonuspunkt gut. Der Geldwert eines Punktes beläuft sich im Falle des Direktbezugs ab 600 gesammelten Punkten auf 1,05 €. Dieser erhöht sich im Falle der Einlösung der Bonuspunkte in Waren bei der Beklagten nochmals um 10% und beträgt dann maximal 1,15 €. Der geldwerte Vorteil erhöht sich durch die Service-Pakete, bei denen es sich nicht um zulässige „Werbe- und Verkaufshilfen“ handelt, um 0,07 € (anteiliger Wert der Service-Pakete ab 600 Punkten) so dass der - umsatzabhängige - geldwerte Vorteil für ein von der Beklagten bezogenes nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel maximal 1,22 € betragen kann.

ccc) Zwar bewirbt die Beklagte in ihrem Partnerprogramm mit der „Ja-ist-da!“-Liefergarantie und den Hinweisen auf die Qualität und die Preisgünstigkeit ihrer Importarzneimittel auch ihre allgemeine Leistungsfähigkeit. Insbesondere garantiert sie für rund 1.000 Importarzneimittel die Lieferfähigkeit (vgl. Anlage K 4, Seite 5, 8, 9 und 11) und verspricht einen Zusatzpunkt pro Monat und Importarzneimittel als Entschädigung, falls sie trotz Liefergarantie nicht liefern kann (vgl. Anlage K 2, Seite 5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das mit den „POSAktionen“ ausgelobte Werbe- und Kundenbindungsmaterial nicht umsatzabhängig gestaffelt ist. Auch gewährt die Beklagte den Apotheken bei Anmeldung zum Partnerprogramm als Startgeschenk umsatzunabhängig 10 Start-Bonuspunkte und ein kostenloses „Starter“-Paket (vgl. Anlage K 4, Seite 10).

ddd) Trotz dieser umsatzunabhängigen, die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unternehmens betreffenden Umstände steht das produkt- und umsatzbezogene Bonuspunkte- und Prämiensystem der Beklagten für die am Partnerprogramm teilnehmenden Apotheken im Vordergrund. Dies zeigt sich schon in der Unterüberschrift auf Seite 1 der Anlagen K 2 und K 3, in der es heißt: „Punkte sammeln und Bonus erhalten! Tag für Tag von vielen weiteren Vorteilen profitieren'“ Auch auf den Seiten 2 bis 5 der Anlagen K 2 und K 3 wird maßgeblich auf das Bonuspunktesystem unter Einblendung der Prämienstaffelung und die Service-Pakete abgestellt. Dabei wird insbesondere das Prinzip („Warum sich Treue ausbezahlt“,, Seite 2) erläutert. Auf Seite 3 der Anlage K 2 werden unter der Überschrift „Ihre geldwerten Vorteile auf einen Blick“ die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zusammengefasst und anschließend die Prämienstaffelung beim Direktbezug sowie beim Bezug über den Großhandel tabellarisch dargestellt. In der Anlage K 4 preist die Beklagte insbesondere auf den Seiten 3 bis 7, 10 und 11 beim Bezug über den Großhandel ganz überwiegend ihr Bonuspunktesystem sowie die umsatzabhängigen Service-Pakete (Seite 10) an. Auch im Teilnahmeformular (Seite 11) werden unter nochmaliger Einblendung der Prämientabelle an prominenter Stelle die geldwerten Vorteile hervorgehoben. Abschließend heißt es auf Seite 12: „So lösen Sie Ihre Punkte ein.“

Für die am Partnerprogramm interessierten bzw. teilnehmenden Apotheker stellt sich das Prämiensystem mit der Möglichkeit, die gesammelten Bonuspunkte gegen Ware, Bargeld oder Sachprämien einzutauschen, als Hauptvorteil dar, während die weiteren unternehmensbezogenen Vorteile in den Hintergrund treten.

eee) Eine andere Bewertung ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte ihr Bonuspunkte- und Prämiensystem nicht auf bestimmte Importarzneimittel beschränkt, sondern auf ihr gesamtes Produktsortiment erstreckt.

(1) Die Beklagte gewährt die Bonuspunkte und die Service-Pakete jeweils in Bezug auf konkret identifizierbare Arzneimittel. Die Importarzneimittel aus dem Produktportfolio der Beklagten sind für die teilnehmenden Apotheken ohne weiteres individualisierbar. Das aktuelle „Ja, ist da!“-Sortiment der Beklagten für rund 1.000 Importarzneimittel ist in der streitgegenständlichen Werbung abrufbar (vgl. Anlage K 3, Seite 6). Zudem können die Apotheker die Importarzneimittel der Beklagten über ihre Apothekensoftware unter dem Suchbegriff „…“ finden. Mit jedem Arzneimitteleinkauf gewährt die Beklagte den Apotheken Prämien für den Bezug konkreter Arzneimittel.

(2) Das Ausloben und Gewähren von Prämien - für den Bezug von Medizinprodukten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG - durch einen Hersteller stellt eine produktbezogene und daher gemäß § 7 HWG verbotene Werbung dar unabhängig davon, ob die für die Gewährung der Prämien erforderlichen Prämienpunkte allein für genau benannte Medizinprodukte, für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar für das gesamte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment angekündigt wird. Der Zweck des § 7 HWG besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann. Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 - DeguSmiles & more).

(3) In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen vom 9. September 2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Publikumswerbung eines Apothekers sich als Imagewerbung darstelle (vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; GRUR-RR 2011, 39 Tz. 20 - Bonussystem; GRUR 2010, 1133 Tz. 21 - Bonuspunkte).

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in den drei Entscheidungen vom 9. September 2010 keine Abkehr von der „DeguSmiles & more“-Entscheidung vom 26. März 2009 vorgenommen, wonach ein Produktbezug auch dann vorliegen könne, wenn Prämienpunkte für das gesamte Sortiment ausgelobt werden. Vielmehr ist der Bundesgerichtshof in den drei nachfolgenden Entscheidungen davon ausgegangen, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall eine Imagewerbung eines Apothekers vorliege, wenn dieser den Verbrauchern Bonuspunkte oder andere Vorteile beim Bezug von Arzneimitteln und anderen Produkten in seiner Apotheke verspricht.

Einem Apotheker, der fremde Fertigarzneimittel unterschiedlichster Hersteller an Endverbraucher abgibt, kommt es bei der Gewährung von Zuwendungen pro Arzneimitteleinkauf auf sein gesamtes Warensortiment nicht darauf an, den Vertrieb von bestimmten Arzneimitteln eines Herstellers zu fördern, sondern darauf, die Verbraucher allgemein an seine Apotheke zu binden und hierdurch Wettbewerbsvorteile gegenüber konkurrierenden Apotheken zu erlangen. Daher stellt sich eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Publikumswerbung eines Apothekers als Imagewerbung ohne Produktbezug dar.

Hingegen vertreibt die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer die in ihrem Produktportfolio befindlichen Importarzneimittel nach Umverpackung im eigenen Namen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AMG müssen Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. Anders als Großhändler oder Apotheken vertreibt die Beklagte keine fremden Arzneimittel mit der Verpackung des Originalherstellers, sondern bringt mit ihrem Namen auf Verpackung und Gebrauchsanweisung die umverpackten Arzneimittel in den Verkehr. Zwar gehören zum Sortiment der Beklagten auch wirkstoffgleiche Arzneimittel unterschiedlicher Hersteller; auch diese Parallelarzneimittel bringt sie aber jeweils im eigenen Namen in den Verkehr. Die Beklagte als Parallelimporteurin kann auch nicht wie ein Großhändler oder Apotheker beliebige Fertigarzneimittel auf Abruf von Originalherstellern bestellen und den Apotheken liefern, da sie nur mit ganz bestimmten Herstellern Vertriebsvereinbarungen und deshalb nur ein begrenztes, wenn auch wechselndes Produktportfolio hat. Daher kommt es der Beklagten bei ihrem Bonuspunktesystem darauf an, den Absatz ihrer nach Import umverpackten und mit ihrem Namen und ihrer Anschrift gekennzeichneten Arzneimittel zu fördern.

fff) Nach dem Gesamterscheinungsbild des Bonuspunkte- und Prämiensystems der Beklagten steht daher nicht die Darstellung des Unternehmens, sondern die Anpreisung ihrer Produkte im Vordergrund.

bb) Soweit die Beklagte geldwerte Vorteile in Höhe von maximal 1,22 € für jedes nicht ver-schreibungspflichtige Medikament an Apotheken gewährt, handelt es sich jedoch um geringwertige Kleinigkeiten i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG.

Danach sind Zugaben erlaubt, wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung fallen unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Die Wertgrenze liegt im Falle der Publikumswerbung bei einem Euro (vgl. BGH GRUR 2010, 1133 Tz. 19 - Bonuspunkte; GRUR 2013, 1264 Tz. 19, 20 - RezeptBonus), wobei hierbei im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 19 - RezeptBonus).

Ob die Wertgrenze im Falle der Zuwendung an Angehörige der Fachkreise entsprechend der im Kodex über die freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) vorgesehenen Wertgrenze von fünf Euro für Zuwendungen an die Ärzteschaft anzusetzen ist (vgl. Bri-xius in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 7 Rn. 138), kann dahinstehen.

Denn jedenfalls bei einer - wie im Streitfall - nur sehr geringfügigen Überschreitung der bei der Publikumswerbung maßgeblichen Wertgrenze von einem Euro handelt es sich unter Berücksichtigung der nach der Lebenserfahrung im Vergleich zum allgemeinen Publikum schwereren Beeinflussbarkeit der angesprochenen Apotheker, die es gewöhnt sind, in vielfältiger Weise mit Werbegaben ausgestattet zu werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 30 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT), um geringwertige Kleinigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG, soweit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die strikte Preisbindung des Arzneimittelrechts nicht gilt.

4. Auch der Antrag Ziffer I. 4., wonach es die Beklagte zu unterlassen hat, Apotheken kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen eines vom Umsatz mit Arzneimitteln der Beklagten abhängigen Bonuspunkts-Programms zu überlassen, hat keinen Erfolg.

a) Einen Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 2 AMPreisV durch die kostenlose Überlassung von Werbe- und Kundenbindungsmaterial im Rahmen der „POSAktionen“ hat der Kläger nicht dargetan.

b) Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG liegt ebenfalls nicht vor.

Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist hinsichtlich der „POS-Aktionen“ nicht eröffnet, da es sich insofern um reine Imagewerbung ohne Produktbezug handelt. Das kostenlose Werbe- und Kundenbindungsmaterial ist zwar Teil des Partnerprogramms, mit dem das Bonuspunktesystem und die Service-Pakete beworben werden. Im Gegensatz dazu sind die „POS-Aktionen“ jedoch nicht umsatzabhängig gestaffelt. Voraussetzung für die Übersendung des Werbe- und Kundenbindungsmaterials ist lediglich die Teilnahme am Partnerprogramm, nicht jedoch ein (Mindest-)Bezug von Importarzneimitteln aus dem Produktportfolio der Beklagten (vgl. Anlage K 4, Seite 4 und 11). Insofern bewirbt die Beklagte allenfalls ihre allgemeine Leistungsfähigkeit. Weitere Details zum Inhalt dieses Werbe- und Kundenbindungsmaterials, die Aufschluss über die etwaige Erwartung der angesprochenen Apotheker auf einen weiteren unentgeltlichen Bezug geben könnten, hat der Kläger nicht dargetan.

5. Der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 2017 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 ZPO. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 angegeben, dass sich der Streitwert von insgesamt 400.000,- € auf die Anträge Ziffer I. 1. bis 3. mit jeweils 120.000,- € und auf den Antrag Ziffer I. 4. mit 40.000,- € verteilt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vom Senat mit der entsprechenden Aufteilung auf 400.000,- € festgesetzt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der beantragte Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO war nicht zu gewähren. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO i. V. m. § 714 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegen im Hinblick auf die Entscheidung über die Berufungsanträge I. 1. und I. 3. vor. Die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV die Gewährung von Rabatten über den Betrag von 3,15% des Herstellerabgabepreises hinaus verbietet und der Festzuschlag von 0,70 € nicht rabattfähig ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Ebenfalls nicht geklärt ist die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG im Falle von Zuwendungen an Angehörige der Fachkreise. Angesichts der möglichen Auswirkungen auch für die Allgemeinheit gerade im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung der Bevölkerung hat die Klärung dieser Rechtsfragen auch über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder für das durch die Europäische Gemeinschaft oder durch die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt worden ist, stellen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist.

(2) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen sind Großhandlungen, die ein vollständiges, herstellerneutral gestaltetes Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das nach Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit der Bedarf von Patienten von den mit der Großhandlung in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken werktäglich innerhalb angemessener Zeit gedeckt werden kann; die vorzuhaltenden Arzneimittel müssen dabei mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen; die vorzuhaltenden Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste aufgeführt sind, müssen mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die dem Vertriebsweg des § 47 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 oder des § 47a oder des § 47b unterliegen oder die aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht über den Großhandel ausgeliefert werden können.

(3) Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel.

(3a) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Krankenhäuser im Falle ihnen bekannt gewordener Lieferengpässe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur stationären Versorgung umgehend informieren.

(3b) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Beirat eingerichtet, der die Versorgungslage mit Arzneimitteln kontinuierlich beobachtet und bewertet. Im Beirat sollen ein Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patienten sowie die folgenden Verbände, Organisationen und Behörden vertreten sein:

1.
die Fachgesellschaften der Ärzte,
2.
die Berufsvertretungen der Apotheker,
3.
die Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe,
4.
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer,
5.
der Verband der vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen,
6.
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
7.
die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
8.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
9.
die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden.
Das Bundesministerium benennt die teilnehmenden Verbände und Organisationen des Beirats. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht die teilnehmenden Verbände und Organisationen auf seiner Internetseite bekannt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt mit bis zu fünf Vertretern an den Sitzungen teil und sieht dabei eine Beteiligung seiner Mitglieder vor. Die Vertreter im Beirat sind in Bezug auf ihre Tätigkeit im Beirat, die ihnen dort bekanntgewordenen Tatsachen und sonstigen Informationen zur Wahrung der Vertraulichkeit persönlich verpflichtet und dürfen diese nur zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Beirats verwenden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren und zur Arbeitsweise des Beirats einschließlich der Dokumentation der tragenden Gründe der Mehrheits- und Minderheitsvoten regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums.

(3c) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine aktuelle Liste versorgungsrelevanter und versorgungskritischer Wirkstoffe und macht diese auf seiner Internetseite bekannt. Zudem macht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite bekannt:

1.
die ihm gemeldeten Lieferengpässe und
2.
eine aktuelle Liste der Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit versorgungrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen.
Sofern Wirkstoffe oder Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut.

(3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann nach Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels geeignete Maßnahmen zu dessen Abwendung oder Abmilderung ergreifen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann insbesondere anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1 ergreifen; dies schließt Maßnahmen zur Kontingentierung von Arzneimitteln ein. Bei Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen kann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhörung des Beirats zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder bestehenden versorgungrelevanten Lieferengpasses Maßnahmen zur Lagerhaltung anordnen.

(3e) Auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels Daten zu verfügbaren Beständen, zur Produktion, einschließlich der Herstellungsstätte der bei der Herstellung des Arzneimittels tatsächlich verwendeten Wirkstoffe, und zur Absatzmenge sowie Informationen zu drohenden Lieferengpässen des jeweiligen Arzneimittels elektronisch mitzuteilen. Krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken haben auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels Daten zu verfügbaren Beständen des jeweiligen Arzneimittels elektronisch mitzuteilen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt das Verfahren und die Formatvorgaben für eine elektronische Übermittlung der Daten fest und gibt diese auf seiner Internetseite bekannt. Sofern Wirkstoffe oder Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Anforderung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 und die Festlegung des Verfahrens und der Formatvorgaben für die elektronische Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Daten können dem Beirat auf seine Anforderung in anonymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung übermittelt werden.

(3f) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine Liste von Fertigarzneimitteln, für die eine regelmäßige Datenübermittlung zur Beurteilung der Versorgungslage erforderlich ist, und macht diese auf seiner Internetseite bekannt. Pharmazeutische Unternehmer übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte regelmäßig, höchstens jedoch in einem Abstand von acht Wochen, Daten in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen, zur Produktion, einschließlich der Herstellungsstätte der bei der Herstellung des Arzneimittels tatsächlich verwendeten Wirkstoffe, und zur Absatzmenge von Fertigarzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann, soweit es zur Beurteilung der Versorgungslage erforderlich ist, auch von Arzneimittelgroßhandlungen eine regelmäßige Datenübermittlung in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen und zur Absatzmenge von Fertigarzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt sind, fordern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt das Verfahren und die Formatvorlagen für die elektronische Übermittlung der Daten fest und gibt diese auf seiner Internetseite bekannt. Sofern Fertigarzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Erstellung der Liste von Fertigarzneimitteln, die Festlegung des Verfahrens und der Formatvorlagen sowie die Bekanntmachung im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Daten können dem Beirat auf dessen Anforderung in anonymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung übermittelt werden.

(3g) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Frühwarnsystem zur Erkennung von drohenden versorgungsrelevanten Lieferengpässen bei Arzneimitteln eingerichtet. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entwickelt Kriterien für die Erkennung von drohenden versorgungsrelevanten Lieferengpässen, die dem Frühwarnsystem zugrunde zu legen sind. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ausgestaltung des Frühwarnsystems festzulegen.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

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bb) Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995 - KVR 4/94, BGHZ 129, 38, 50 - Weiterverteiler ). Im Übrigen hat der Senat bereits am Beispiel der Regelung in § 126 GWB aufgezeigt, dass gerade der objektive Regelungsgehalt des den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhaltenden Art. 1 des Vergaberechtsänderungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) auch in anderem Sachzusammenhang über den subjektiven Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe hinausgeht (BGHZ 179, 84 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen
30
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
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Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entschei- dend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
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Ein Wille des Gesetzgebers, einen Nachweis der Aktionärsstellung innerhalb der Antragsfrist zu verlangen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zwar waren die Verfasser des Regierungsentwurfs des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes möglicherweise der Auffassung, dass mit dem Antrag oder der Antragsbegründung der Nachweis der Stellung als Aktionär vorzulegen sei. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte dem Antragsteller in § 3 Satz 3 SpruchG auferlegt sein, die Eigenschaft als Aktionär bei Antragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktionär sei in allen Fällen in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen (BT-Drucks. 15/371 S. 13). Diese sowohl hinsichtlich einer Pflicht zu einem Nachweis als auch hinsichtlich des Endes einer etwaigen Nachweisfrist unklare Äußerung der Entwurfsverfasser hat in § 3 SpruchG keinen Niederschlag gefunden. Darauf, dass aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht , dass ein Antrag ohne Nachweis die Antragsfrist nicht wahrt, wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (DAV-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes ZIP 2003, 552, 553), ohne dass der Gesetzgeber die Anregung aufgegriffen hat, zur gebotenen Klarstellung eine Nachweisfrist in den Gesetzestext aufzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

45
In der Entscheidung "Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale" hat der Gerichtshof der Europäischen Union sich für seinen Standpunkt auf das Urteil "Scotch Whisky Association" berufen. Der Entscheidung und den weiteren in dieser Entscheidung in Bezug genommenen Urteilen (EuGH, NJW 2016, 621 Rn. 54) lagen Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen entweder die Mitgliedstaaten - etwa in einem Vertragsverletzungsverfahren - selbst Partei waren oder staatliche Stellen dieser Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02, Slg 2003, I-13519, IStR 2003, 853 Rn. 25 - Lindman; Urteil vom 13. März 2008 - C-227/06, Celex-Nr. 62006CJ0227 - Rn. 63 - Kommission/ Belgien; Urteil vom 26. April 2012 - C-456/10, EuZW 2012, 508 Rn. 50 - ANETT; EuGH, NJW 2016, 621 Rn. 54 - Scotch Whisky Association).

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Eurobis 1,70 Euro20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Eurobis 2,56 Euro19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Eurobis 3,65 Euro19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Eurobis 6,03 Euro18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Eurobis 9,10 Euro18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Eurobis 44,46 Euro15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Eurobis 684,76 Euro12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)