Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - I ZR 173/14

bei uns veröffentlicht am21.10.2015
vorgehend
Landgericht Bremen, 9 O 965/12, 18.04.2013
Landgericht Bremen, 2 U 52/13, 27.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 1 7 3 / 1 4
Verkündet am:
21. Oktober 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ecosoil
MarkenG § 30 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 23 Abs. 1 Satz 2

a) Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in
der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden
(Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013,
1473 - Baumann).

b) Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1
InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt
und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.

c) Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften
verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur
Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen
Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig
beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz
eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.

d) Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen
dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann
ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil
vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil).

e) Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber
nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013
- XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).

f) Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen
von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die
Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die ECOSOIL Süd GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der Zech Umwelt GmbH, die in Deutschland mit mehreren Niederlassungen im Bereich Deponiebau, Deponiebetrieb, Flächenrecycling und Bodenbehandlung tätig ist. Die Beklagte, die ECOSOIL Holding GmbH, beschäftigt sich ebenfalls mit Bodensanierung und Deponiearbeiten.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung der Bezeichnung Ecosoil als Marke und im Rahmen einer Internetadresse auf Unterlassung , Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil und hilfsweise auf Rechte an ihrer Firma ECOSOIL Süd GmbH.

3
Die Gemeinschaftsmarke Nr. 002094738 ECOSoil wurde am 20. Februar 2001 angemeldet und am 16. Dezember 2002 für die HOCHTIEF Umwelt GmbH eingetragen. Sie beansprucht Schutz für die Dienstleistungen Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung. Transport und Lagerung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Beförderung von Gütern, insbesondere von Flüssigkeiten und Feststoffen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen und Schiffen. Materialbearbeitung; Verarbeitung von Flüssigkeiten und Feststoffen mit physikalischen und/oder chemischen und/oder geologischen Verfahren; Verwertung und Entsorgung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Verwertung und Entsorgung von Reststoffen aus industriellen Prozessen.
4
Die Firma der Markeninhaberin wurde am 26. März 2002 von HOCHTIEF Umwelt GmbH in Ecosoil-Sanierung GmbH geändert. Alleinige Anteilseignerin der Ecosoil-Sanierung GmbH war die Ecosoil GmbH. Diese hielt als Muttergesellschaft der Ecosoil-Gruppe darüber hinaus sämtliche Anteile an drei weiteren Gesellschaften. Die Marke ECOSoil und die gleichlautende Geschäftsbezeichnung wurden in den folgenden Jahren von allen Gesellschaften der Firmengruppe einheitlich genutzt.
5
Am 27. November 2003 wurde die Ecosoil GmbH von der Beklagten übernommen, die zu diesem Zeitpunkt noch als SocietasSiebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierte und am 16. Dezember 2003 in ECOSOIL Holding GmbH umfirmierte. Die Beklagte übernahm zugleich sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH und insbesondere der Ecosoil-Sanierung GmbH. Die Ecosoil-Sanierung GmbH wurde am 14. April 2005 in ECOSOIL Süd GmbH umbenannt.
6
Am 8. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH (Schuldnerin) eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 2010 erwarb die Klägerin vom Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin deren gesamtes immaterielles Vermögen. Dazu heißt es in § 4.1 des Übertragungsvertrags: Der Verkäufer verkauft an den dies annehmenden Käufer 1 [die Klägerin] sämtliches zum Übertragungsstichtag im Eigentum der Schuldnerin befindliche immaterielle Vermögen. Das immaterielle Vermögen umfasst insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Namensrechte, etwaige vorhandene gewerbliche Schutzrechte, wie Marken, Patente, Geschmacksmuster etc. [...] Der Insolvenzverwalter weist den Käufer 1 [die Klägerin] darauf hin, dass die Wortmarke „ECOSoil" derzeit von einer HOCHTIEF Umwelt GmbH als Gemein- schaftsmarke geschützt ist. Das Logo der Schuldnerin ist derzeit nach Wissen des Insolvenzverwalters von einer TERRAG Service und Vertrieb GmbH als Marke geschützt. Der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder die Transfergesellschaft werden nicht unter den verkauften und übertragenen immateriellen Vermögensgegenständen werbend tätig sein. Aufgrund dessen wird der Käufer 1 [die Klägerin] ausdrücklich darauf hingewiesen , dass die Schuldnerin nach Wissen des Insolvenzverwalters über keine Marken und Patente verfügt; sollten solche Marken und Patente dennoch bei der Schuldnerin vorhanden sein, so sind diese mitverkauft und mitübertragen, sofern daran keine Drittrechte bestehen.
7
Mit demselben Vertrag vom 8. Oktober 2010 verkaufte der Insolvenzverwalter das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Schuldnerin an eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die es mit Vertrag vom 8. März 2011 an die Klägerin weiterveräußerte.
8
Am 2. Dezember 2011 wurde die Gemeinschaftsmarke ECOSoil auf die Klägerin umgeschrieben. Die Klägerin hat die Marke auf ihre Muttergesellschaft, die Zech Umwelt GmbH, übertragen und nutzt das Zeichen seitdem als deren Lizenznehmerin. Die Zech Umwelt GmbH hat die Klägerin ermächtigt, alle Rechte aus dieser Marke gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 hat die Klägerin vorsorglich die Kündigung einer der Beklagten durch die ECOSOIL Süd GmbH erteilten Lizenz zur Nutzung der Marke ECOSoil erklärt.
9
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze die Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil und an ihrem Unternehmenskennzeichen ECOSOIL Süd GmbH, indem sie die Bezeichnung ECOSOIL und ein mit dieser Bezeichnung gebildetes Wort-Bild-Zeichen als Marke sowie eine damit gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem Angebot von Abbrucharbeiten , Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Deponie- und Erdarbeiten, Baugrundverbesserung , Abdichtungssystemen für Deponien und Stoffstrommanagement benutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Ihre Ansprüche hat sie in erster Linie auf Rechte an der Marke und hilfsweise auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen gestützt.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder auf das Recht an der Gemeinschaftsmarke noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen stützen. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die Klägerin sei zwar berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil geltend zu machen, da die Markeninhaberin sie als Lizenznehmerin hierzu ermächtigt habe. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien jedoch nicht begründet, weil die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfüge.
13
Die ursprüngliche Markeninhaberin, die Ecosoil-Sanierung GmbH, habe der Ecosoil GmbH und den übrigen Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns am 10. Dezember 2001 eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt. Die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der Beklagten übernommen worden.
14
Die Erteilung der Lizenz an die Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns habe gegenüber der Klägerin gewirkt, obwohl die Lizenzerteilung nicht im Register eingetragen sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs am 8. Oktober 2010 die der Lizenzerteilung zugrunde liegenden Umstände gekannt. Darüber hinaus sei das Unternehmen der Markeninhaberin in seiner Gesamtheit auf die Klägerin übergegangen.
15
Die Klägerin habe die der Beklagten von der Ecosoil-Sanierung GmbH eingeräumte Lizenz nicht wirksam gekündigt. Die Lizenz sei für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns erteilt und eine ordentliche Kündigung für diese Zeit ausgeschlossen worden.
16
Die Lizenz sei nicht durch die Insolvenz der ECOSOIL Süd GmbH erloschen. Die Lizenz sei insolvenzfest, weil die Ecosoil-Sanierung GmbH die Rechte an der Marke insoweit mit quasi dinglicher und endgültiger Wirkung aus ihrem Vermögen abgespalten und auf die weiteren Gesellschaften der EcosoilGruppe übertragen gehabt habe.
17
Die Klägerin könne ihre Ansprüche danach auch nicht auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen stützen.
18
B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche weder auf das Recht an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil (dazu B I) noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen ECOSOIL Süd GmbH (dazu B II) stützen kann.
19
I. Die von der Klägerin auf eine Verletzung des Rechts an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil gestützten Ansprüche auf Unterlassung (Art. 102 Abs. 1 GMV), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG) und Erstattung von Abmahnkosten (Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 670, 683, 677 BGB) sind nicht begründet. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzt hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b GMV). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Beklagte sich auf eine ihr von der Ecosoil-Sanierung GmbH als damaliger Inhaberin der Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke berufen kann.
20
1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt ist, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zech Umwelt GmbH sei Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ECOSoil. Sie habe der Klägerin das Recht zur Nutzung der Marke eingeräumt und die Klägerin zur Geltendmachung aller Rechte aus der Marke gegenüber der Beklagten ermächtigt.
21
2. Zugunsten der Klägerin ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen, dass die Beklagte die Bezeichnung ECO- SOIL und ein damit gebildetes Wort-Bild-Zeichen als Marke sowie eine mit dieser Angabe gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem Angebot von Abbrucharbeiten, Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Deponie - und Erdarbeiten, Baugrundverbesserung, Abdichtungssystemen für Deponien und Stoffstrommanagement benutzt und dadurch in das ausschließliche Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingreift (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a und b GMV).
22
3. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind nicht begründet, weil die Beklagte berechtigt ist, die Marke in der beanstandeten Weise zu benutzen. Die Ecosoil-Sanierung GmbH hat der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt (dazu B I 3 a). Diese Lizenz ist weder infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lizenzgeberin am 8. Oktober 2010 (dazu B I 3 b) noch durch die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung des Lizenzvertrags (dazu B I 3 c) noch durch Auflösung des Ecosoil-Konzerns (dazu B I 3 d) erloschen. Die Erteilung der Lizenz an die Beklagte wirkt gegenüber der Klägerin, obwohl die Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen worden ist (dazu B I 3 e).
23
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Ecosoil-Sanierung GmbH der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil erteilt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Ecosoil-Sanierung GmbH zunächst der Ecosoil GmbH eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt und ist die Beklagte später anstelle der Ecosoil GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der EcosoilSanierung GmbH eingetreten.
24
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ecosoil GmbH habe die Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil von der zunächst als HOCHTIEF Umwelt GmbH firmierenden und dann in Ecosoil-Sanierung GmbH umfirmierten Markeninhaberin erhalten. Die Ecosoil GmbH habe fortan als alleinige Gesellschafterin ihrer Tochtergesellschaften die gemeinsame Nutzung der Marke im Konzern bestimmt. Die Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaften seien mit dem gemeinsamen Markenauftritt einverstanden gewesen. Das ergebe sich aus den Protokollen der Geschäftsführerbesprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002. Der gemeinsame Markenauftritt sei notwendig mit einer an alle Glieder der Ecosoil-Gruppe zu erteilenden Markenlizenz verbunden gewesen. Die Erteilung dieser Lizenz sei in dem Beschluss der Geschäftsführer vom 10. Dezember 2001 zu sehen, ECOSOIL am 1. April 2002 einzuführen. An dieser Besprechung hätten die Geschäftsführer der Markeninhaberin , der Ecosoil-Sanierung GmbH, teilgenommen. Die Marke sei in den folgenden Jahren von der Ecosoil GmbH und ihren Tochtergesellschaften ständig benutzt worden. Das zeigten aus den Jahren 2004 bis 2010 stammende Broschüren. Auch in dieser Nutzung komme die sich bereits aus den Besprechungsprotokollen ergebende gemeinsame Willensbildung im Konzern zum Ausdruck. Die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der ursprünglich als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierenden und dann in ECOSOIL Holding GmbH umfirmierten Beklagten übernommen worden.
25
bb) Die Revision macht vergeblich geltend, die vom Berufungsgericht herangezogenen Anhaltspunkte rechtfertigten nicht die Annahme des Abschlusses eines Lizenzvertrags. Das Berufungsgericht habe sich ausschließlich auf die Besprechungsprotokolle vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 bezogen. Aus diesen Protokollen ergebe sich nicht der zur Annahme eines Lizenzvertrags erforderliche Rechtsbindungswille.

26
(1) Die Frage, ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind. Darüber hinaus kann zur Beurteilung der Frage, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, als Indiz auch ihr nachträgliches Verhalten herangezogen werden. Ob den Erklärungen der Parteien nach diesen Maßstäben ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 37 und 39 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club, mwN).
27
(2) Das Berufungsgericht hat den Protokollen der Geschäftsführerbesprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 entnommen , dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH mit dem von ihrer Muttergesellschaft bestimmten gemeinsamen und einheitlichen Auftritt sämtlicher Gesellschaften des Konzerns unter der Marke Ecosoil einverstanden gewesen seien und die Ecosoil-Sanierung GmbH als Markeninhaberin allen Gesellschaften des Konzerns die für diesen Auftritt notwendige Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt habe. Die Erteilung dieser Lizenz hat das Berufungsgericht in dem Beschluss der Geschäftsführer vom 10. Dezember 2001 gesehen, ECOSOIL am 1. April 2002 einzuführen. Ferner hat es darauf abgestellt, dass die Geschäftsführer am 4. Februar 2002 beschlossen haben, die Konzerngesellschaften umzubenennen und deren Firmen unter Verwendung der Bezeichnung ECOSOIL zu bilden. Weiterhin hat es für erheblich gehalten, dass in der Geschäftsführerbesprechung vom 8. April 2002 über die Einführung der Marke ECOSOIL berichtet worden ist. Das Berufungsgericht hat demnach aus der förmlichen Beschlussfassung über die Einführung einer gemeinsamen Marke sowie der anschließenden Umbenennung der Konzerngesellschaften und gemeinsamen Nutzung der Marke auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Erteilung einer Lizenz zur entsprechenden Nutzung der Marke geschlossen.
28
(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der festgestellte Sachverhalt ergebe ein ganz anderes Bild. Danach hätten sich die Geschäftsführer der Unternehmen der Ecosoil-Gruppe über die markenrechtliche Situation keine Gedanken gemacht und daher keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Die Revision versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung erhebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Dass in den Protokollen von der Klagemarke und der Einräumung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich die Rede ist, steht der Annahme des Abschlusses eines konkludenten Lizenzvertrags nicht entgegen. Dasselbe gilt im Blick darauf, dass die Protokolle keine konkreten Regelungen zur gemeinsamen Markenbenutzung durch die Konzerngesellschaften enthalten. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass für eine gemeinsame Beschlussfassung insoweit kein Anlass bestand, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Muttergesellschaft den gemeinsamen Markenauftritt der Konzerngesellschaften bestimmte. Der Annahme einer rechtsverbindlichen Einräumung einer Markenlizenz durch die Markeninhaberin steht ferner nicht entgegen, dass die Protokolle nicht erkennen lassen, für welche Gesellschaft sie erstellt wurden und inwieweit die Teilnehmer der Besprechungen zur Abgabe bindender Willenserklärungen für die Gesellschaften befugt waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Geschäftsführer der Markeninhaberin, der Ecosoil-Sanierung GmbH, an der Besprechung am 10. Dezember 2001 teilgenommen, bei der die Einführung von ECOSOIL zum 1. April 2002 beschlossen wurde.
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(4) Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision zur Begründung seiner Auffassung, die Ecosoil-Sanierung GmbH habe den Gesellschaften der Ecosoil-Gruppe eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt, nicht ausschließlich auf die Besprechungsprotokolle bezogen. Vielmehr hat es angenommen , die sich bereits aus den Besprechungsprotokollen ergebende gemeinsame Willensbildung im Konzern komme auch darin zum Ausdruck, dass die Marke in den folgenden Jahren von der Ecosoil GmbH und deren Tochtergesellschaften ständig benutzt worden sei. Das Berufungsgericht hat in diesem nachträglichen Verhalten ohne Rechtsfehler einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Beteiligten mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Die Annahme, die jahrelange gemeinsame und einheitliche Nutzung des Zeichens Ecosoil durch die Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns beruhe nicht auf einem rechtsverbindlich eingeräumten Recht zur Nutzung des Zeichens, sondern auf einer bloßen außerrechtlichen Gefälligkeit, wäre, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, mit den Interessen der Konzernunternehmen und der Bedeutung des Zeichens als Name des Gesamtkonzerns und Hauptelement der Unternehmensidentität (Corporate Identity) nicht zu vereinbaren gewesen.
30
cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht beachtet , dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer lizenzvertraglichen Rechtseinräumung trage und an den Nachweis einer solchen Rechtseinräumung keine geringen Anforderungen zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der von ihr behaupteten Zustimmung der Markeninhaberin zur Zeichennutzung trägt. Entgegen der Ansicht der Revision sind die an den Nachweis der von der Beklagten behaupteten Rechtseinräumung zu stellenden Anforderungen im Streitfall erfüllt.
31
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Lizenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenzoder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 = WRP 2013, 1473 - Baumann, mwN). Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann ). Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zeichenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand. An die- sen Nachweis sind, wie der Senat in der Entscheidung „Baumann“ ausgeführt hat, keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung , die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Doku- mentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokumentation , wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 - Baumann).
32
(2) Die vom Senat in der Entscheidung „Baumann“ gestellten Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertrages mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den - hier in Rede stehenden - Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung. Die Anforderungen an den Nachweis hängen nicht davon ab, wer Begünstigter des Abschlusses eines Lizenzvertrages ist.
33
Entgegen der Ansicht der Revision kann der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages in diesen Fällen allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenzvertrages erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses. Dieser Anforderung hat die Beklagte im Streitfall durch Vorlage der Protokolle der Geschäftsführerbesprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 entsprochen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dokumentieren diese Protokolle den rechtsverbindlichen Abschluss eines Lizenzvertrages.
34
(3) Das Erfordernis der Vorlage eines schriftlichen Lizenzvertrages zum Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass Vereinbarungen zwischen konzernverbundenen Unternehmen aus steuerlichen Gründen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an oder im Interesse einer ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person das Fehlen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - I R 54/95, NJW 1997, 2004, 2006).
36
Es kommt nicht darauf an, ob danach in der Erteilung einer unentgeltlichen Lizenz durch die Ecosoil-Sanierung GmbH an die Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen wäre, weil kein schriftlicher Lizenzvertrag vorliegt. Auch dann könnte aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf geschlossen werden, dass die Ecosoil-Sanierung GmbH der Beklagten die Nutzung der Marke lediglich konkludent gestattet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die EcosoilSanierung GmbH und die Beklagte wegen derartiger steuerlicher Erwägungen vom Abschluss eines Lizenzvertrags abgesehen haben könnten. Erst recht folgt aus diesen steuerlichen Überlegungen nicht, dass ein Zeichennutzer die von ihm behauptete Zustimmung des Markeninhabers zur Zeichennutzung nur durch Vorlage des schriftlichen Lizenzvertrags nachweisen kann.
37
dd) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte wäre selbst durch eine zugunsten aller Glieder der Ecosoil-Gruppe erteilten Lizenz zur Nutzung der Marke nicht zur Lizenznehmerin geworden, weil sie zum Zeitpunkt dieser Rechtseinräumung nicht Mitglied der Ecosoil-Gruppe gewesen sei.
38
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Markeninhaberin, die Ecosoil-Sanierung GmbH, sämtlichen Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns und insbesondere der Muttergesellschaft, der Ecosoil GmbH, eine Lizenz zur Nutzung der Marke eingeräumt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte anstelle der Ecosoil GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil-Sanierung GmbH eingetreten ist. Diese Annahme wird von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der damals als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierenden Beklagten übernommen worden.
39
Mit dem Anteilskaufvertrag vom 27. November 2003 hat die Beklagte sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH erworben. Dadurch ist sie an die Stelle der Ecosoil GmbH als Muttergesellschaft des Ecosoil-Konzerns getreten. Damit ist die Beklagte zugleich anstelle der Ecosoil GmbH in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil-Sanierung GmbH eingetreten und hat die Ecosoil GmbH der Beklagten das durch diesen Lizenzvertrag begründete Recht zur Nutzung der Marke übertragen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Anteilskaufvertrags ist die Beklagte verpflichtet, den Namen Ecosoil zu nutzen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Anteilskaufvertrags hat die Ecosoil GmbH der Beklagten sämtliche Marken und sonstigen Schutzrechte an dem Namen Ecosoil übertragen. Da die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Anteilskaufvertrags vereinbarte Nutzungspflicht ein entsprechendes Nutzungsrecht voraussetzt, ist die in § 16 Abs. 1 Satz 2 des Anteilskaufvertrags geregelte Rechtsübertragung dahin zu verstehen, dass die Ecosoil GmbH der Beklagten damit auch das Recht zur Nutzung der Bezeichnung Ecosoil übertragen hat. Dafür spricht im Übrigen, dass sich die Beklagte nach Abschluss des Anteilskaufvertrages in ECOSOIL Holding GmbH umbenannt und die Bezeichnung Ecosoil in den folgenden Jahren ständig benutzt hat.
40
b) Die der Beklagten von der Ecosoil-Sanierung GmbH erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke ist nicht infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH (vormals Ecosoil-Sanierung GmbH) am 8. Oktober 2010 erloschen.
41
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die der Beklagten durch die (damals als Ecosoil-Sanierung GmbH firmierende) Markeninhaberin eingeräumte Markenlizenz sei nicht durch die Insolvenz der (zu diesem Zeitpunkt als ECOSOIL Süd GmbH firmierenden) Markeninhaberin erloschen. Die für Mietund Pachtverhältnisse des Schuldners geltende Regelung des § 108 Abs. 1 InsO sei auf den hier vorliegenden Fall der Lizenzerteilung entsprechend anzuwenden. Für eine Anwendung des § 103 InsO sei im Streitfall kein Raum. Eine Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass der Lizenzvertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig erfüllt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Lizenzvertrag offen gewesen. Die EcosoilSanierung GmbH habe sich als Markeninhaberin mit den weiteren Gesellschaften der Ecosoil-Gruppe über einen gemeinsamen Markengebrauch im Sinne eines einheitlichen Auftritts und damit über eine Vergesellschaftung der Marke geeinigt. Damit habe eine quasi dinglich und endgültig wirkende Abspaltung von Markenrechten der Schuldnerin aus ihrem Vermögen vorgelegen.
42
bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernut43 zungsvertrag im Sinne der §§ 108, 112 InsO eingeordnet. Da kein unbewegliches Vermögen betroffen ist, eröffnen derartige Nutzungsverträge für den Insolvenzverwalter einer jeden Vertragspartei ein Wahlrecht nach § 103 InsO, falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllt waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435 Rn. 21 mwN). Der Insolvenzverwalter kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO), oder er kann die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllt sind, zwar nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche; sie hat aber zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 435 Rn. 22 mwN).
44
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 103 InsO im Streitfall nicht anwendbar ist, weil der Lizenzvertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl von Seiten der Schuldnerin und Lizenzgeberin als auch von Seiten der Beklagten und Lizenznehmerin vollständig erfüllt war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin konnte daher nicht zu einem Erlöschen der aufgrund des Lizenzvertrags eingeräumten Lizenz führen.
45
Im Falle eines Lizenzkaufs ist der Lizenzvertrag im Sinne von § 103 InsO in der Regel beiderseits vollständig erfüllt, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten ausgetauscht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat (vgl. LG München I, GRUR-RR 2012, 142, 143; MünchKomm.InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 76; Gottwald/ Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 50; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 47 Rn. 74; Jaeger/Jacoby, InsO, Vor §§ 103-119 Rn. 127; FKInsO /Wegener, 8. Aufl., § 103 Rn. 23; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2011, § 103 Rn. 64; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 108 InsO Rn. 7; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434; Bullinger/Hermes NZI 2012, 492, 493 f.; Brinkmann, NZI 2012, 735, 740; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033). Im Streitfall wurde die Lizenz zwar mangels Vereinbarung der Zahlung eines Entgelts nicht aufgrund eines typischen Kaufvertrags erteilt. Vielmehr handelte es sich um einen Austauschvertrag eigener Art, nach dessen Inhalt sich die Beklagte und die weiteren Konzerngesellschaften im Interesse eines gemeinsamen Markenauftritts zur Nutzung der Marke Ecosoil und die Schuldnerin im Gegenzug zur unentgeltlichen Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns verpflichteten. Dieser gegenseitige Vertrag wurde allerdings - und das ist entscheidend - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits vollständig erfüllt. Die Schuldnerin hat der Beklagten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Lizenz eingeräumt, die Beklagte hat diese Lizenz daraufhin vereinbarungsgemäß genutzt. Es ist nicht ersichtlich, dass Nebenleistungspflichten der Lizenzvertragsparteien offen sind, die zur Anwendung des § 103 InsO führen könnten (vgl. Uhlenbruck/Brinkmann aaO § 47 Rn. 74; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 108 InsO Rn. 7; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033).
46
c) Die der Beklagten für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns eingeräumte Lizenz ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Ecosoil-Gruppe - wie die Revision geltend macht - aufhörte zu existieren.
47
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagten die Lizenz zur Nutzung der Marke Ecosoil allerdings nur für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns eingeräumt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Ecosoil-Konzern aufhörte zu existieren.
48
Selbst wenn entsprechend dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin und entgegen den im Tatbestand des Berufungsurteils mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen wäre, dass die (ursprüngliche) Muttergesellschaft des Ecosoil-Konzerns - die Ecosoil GmbH - nicht von der Beklagten erworben wurde , sondern durch Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft erloschen ist, könnte deshalb - anders als die Revision meint - nicht von einer Auflösung des Ecosoil-Konzerns ausgegangen werden. Die Beklagte hat mit dem Anteilskaufvertrag vom 27. November 2003 jedenfalls sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH erworben und ist dadurch an die Stelle der Ecosoil GmbH als Muttergesellschaft des Ecosoil-Konzerns getreten. Von einer Zerschlagung des Ecosoil-Konzerns kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein.
49
d) Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen , dass die der Beklagten erteilte Lizenz nicht infolge der von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärten Kündigung des Lizenzvertrags erloschen ist.
50
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ecosoil-Sanierung GmbH habe den Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns das Lizenzrecht an der Marke für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns eingeräumt. Eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrags sei für diese Zeit ausgeschlossen worden. Nähme man eine Kündigungsbefugnis während des Bestehens des Ecosoil-Konzerns an, würde dies zu dem widersinnigen und damals offensichtlich von keiner Seite gewollten Ergebnis führen, dass die Tochtergesellschaft als Markeninhaberin die Möglichkeit hätte, die eigene Konzernmutter und alleinige Anteilseignerin wegen der Führung der Marke ECOSoil unter Druck zu setzen.
51
bb) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrags ausgeschlossen ist. Es kann ferner offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - jedenfalls ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags vorliegt. Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung hat jedenfalls deshalb nicht zu einer Beendigung des Lizenzvertrags und einem Erlöschen der Markenlizenz geführt, weil die Klägerin nicht Partei des Lizenzvertrags ist und daher weder zu einer ordentlichen noch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt war.
52
(1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ecosoil-Sanierung GmbH als Markeninhaberin sämtlichen Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns und damit auch der Ecosoil GmbH eine Lizenz zur Nutzung der Marke ECOSoil eingeräumt. Die Beklagte ist mit ihrem Eintritt in den Ecosoil-Konzern im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Ecosoil GmbH in den mit der Ecosoil-Sanierung GmbH bestehenden Lizenzvertrag eingetreten (vgl. oben Rn. 23 bis 39).
53
(2) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der zu diesem Zeitpunkt als ECOSOIL Süd GmbH firmierenden Ecosoil-Sanierung GmbH hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die Marke ECOSoil auf die Klägerin übertragen. Das hat aber nicht dazu geführt, dass die Klägerin damit anstelle der Ecosoil-Sanierung GmbH in den zwischen dieser und der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag eingetreten ist. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 41; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 113; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil). Die Beklagte hat einem Eintritt der Klägerin in den Lizenzvertrag nicht zugestimmt.
54
(3) Die Klägerin ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag eingetreten. Die Klägerin hat das Vermögen der Schuldnerin nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangt. Sie hat zwar mit Vertrag vom 8. Oktober 2010 das gesamte immaterielle Vermögen und mit Vertrag vom 8. März 2011 das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Schuldnerin erworben. Bei einem solchen Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).
55
(4) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin der Klägerin mit dem Übertragungsvertrag ein Recht zur Kündigung des Lizenzvertrages isoliert übertragen haben könnte. Es kann daher offenbleiben, ob ein solches Kündigungsrecht isoliert übertragen werden kann (zur Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2012, § 413 Rn. 10 bis 15 mwN).
56
e) Die Erteilung der Lizenz zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil durch die Ecosoil-Sanierung GmbH an die Beklagte wirkt gegenüber der Klägerin, auch wenn die Lizenzerteilung nicht im Register eingetragen ist.

57
aa) Die in Art. 17, 19 und 22 GMV bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich einer Gemeinschaftsmarke haben nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GMV gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Zu diesen Rechtshandlungen zählt die Erteilung einer Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke, die nach Art. 22 Abs. 5 GMV auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht wird. Danach kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Ecosoil-Sanierung GmbH ihr eine Lizenz zur Nutzung der Marke ECOSoil erteilt hat, da diese Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen ist.
58
bb) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV kann jedoch eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten. Darüber hinaus ist Art. 23 Abs. 1 GMV nach Art. 23 Abs. 2 GMV nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
59
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall seien die Voraussetzungen sowohl von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV als auch von Art. 23 Abs. 2 GMV erfüllt.
60
Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs am 8. Oktober 2010 Kenntnis von den der Lizenzerteilung an die Gesellschaften des EcosoilKonzerns zugrunde liegenden Umständen gehabt. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten habe die Zech-Gruppe, zu der auch die Klägerin gehört habe, schon in früheren Jahren ein Unternehmen aus dem Verband der Beklagten erworben. Darüber hinaus habe eine persönliche Bekanntschaft zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und der Beklagten bestanden. Ferner lägen zwei Schreiben der Zech-Gruppe an den Geschäftsführer derBeklagten vor, bei dem es um den Ankauf der ECOSOIL Süd GmbH gegangen sei. Beide Schreiben seien von dem heutigen Geschäftsführer der Klägerin W. unterzeichnet , der zudem mit dem Geschäftsführer der Beklagten H. persönlich bekannt gewesen sei. Der Klägerin habe unter diesen Umständen die Tatsache nicht verborgen bleiben können, dass nicht nur die Muttergesellschaft, sondern auch die Gesellschaften, an denen diese beteiligt gewesen sei, die Marke ECOSoil benutzt hätten.
61
Darüber hinaus liege bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Unternehmensübergang in seiner Gesamtheit vor. In dem einheitlichen notariellen Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 sei auf Käuferseite neben der Klägerin zwar die Umweltschutz Süd GmbH Nürnberg aufgetreten. Die Umweltschutz Süd GmbH Nürnberg habe das von ihr erworbene Anlage- und Vorratsvermögen jedoch bereits mit Vertrag vom 8. März 2011 an die Klägerin weiterveräußert. Damit habe die Klägerin so gestanden, als hätte sie bereits mit dem ersten Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 das gesamte Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH erworben. Auch ein solcher zeitlich gestufter Erwerbsei von der Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 GMV nach ihrem Sinn und Zweck umfasst.
62
(2) Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung jedenfalls insoweit Stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs von der hier in Rede stehenden Erteilung einer Lizenz an die Beklagte gewusst (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV). Es kann danach offenbleiben , ob die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe die Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit erworben (Art. 23 Abs. 2 GMV). Insbesondere kann offenbleiben , ob dieser Annahme entgegensteht, dass der Rechtsübergang im vorliegenden Fall nicht auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruht (vgl. oben Rn. 54).
63
Die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rechte an der Marke am 8. Oktober 2010 gewusst, dass die Gesellschaften des EcosoilKonzerns und damit auch die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht aufgedeckt, welche konkreten Vorstellungen die entscheidungsbefugten Personen der Klägerin hinsichtlich des Bestehens eines Lizenzvertrags zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gehabt hätten. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlunghat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen. Es reicht daher aus, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus den ihr bekannten Umständen wie insbesondere der Nutzung des Zeichens durch die Unternehmen der Ecosoil-Gruppe schließen musste, dass die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügt. Die Revision rügt vergeblich, diese Schlussfolgerung sei keineswegs zwingend, weil eine bloße Gestattung oder Duldung der Zeichennutzung interessengerechter und wahrscheinlicher gewesen sei. Die Revision versucht damit , die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun.
II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der
64
Klägerin erhobenen Ansprüche auch insoweit unbegründet sind, als sie hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Firma gestützt sind.
65
1. Bei der im geschäftlichen Verkehr benutzten Firma der Klägerin ECOSOIL Süd GmbH handelt es sich um ein als geschäftliche Bezeichnung geschütztes Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG). Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG). Wer eine geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei erstreckt sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 - Baumann, mwN).
66
2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit dem Übertragungsvertrag vom 8. Oktober 2010 von der Schuldnerin das Recht am Unternehmenskennzeichen ECOSOIL Süd GmbH erworben hat. Die Beklagte kann Ansprüchen der Klägerin wegen einer Verletzung des Rechts am Unternehmenskennzeichen jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 986 BGB entgegenhalten, dass die Schuldnerin ihr das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 91 f. - Hotel Adlon; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 46 - Cambridge Institute). Die Gemeinschaftsmarke verfügt gegenüber dem Unternehmenskennzeichen über den besseren Zeitrang. Die Gemeinschaftsmarke ECOSoil wurde am 20. Februar 2001 angemeldet. Die Firma der damaligen Markeninhaberin wurde erst am 26. März 2002 von HOCHTIEF Umwelt GmbH in Ecosoil-Sanierung GmbH geändert.
67
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2013 - 9 O 965/12 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2014 - 2 U 52/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - I ZR 173/14

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Markenrecht: Zu den Anforderungen an beiderseitige Erfüllung eines Lizenzvertrags

21.01.2016

Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - I ZR 173/14 zitiert 16 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

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(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

37
Ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 56, 204, 209). Das Berufungsgericht hat eine rechtliche Bindung der Parteien bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermit- teln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit , insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr.: vgl. BGHZ 92, 164, 168, m.w.N.).
44
(2) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass sich ein Lizenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Lizenzgeber gegenüber nicht darauf berufen kann, während der Laufzeit des Lizenz - oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 - Ib ZR 180/61, GRUR 1963, 485, 487 f. - Micky-Maus-Orangen). Entsprechend kann sich der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen , er hätte bei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluss des Lizenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht erwerben können. Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichen identisches oder ähnliches Zeichen benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club).

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 177/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hotel Adlon
Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2

a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen
der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten
unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung
Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am
historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder
aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung
oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten
Unternehmen wieder zugeordnet wird.

b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während
des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren
, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes
und regelmäßig nicht sittenwidrig.
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine am 16. Januar 1989 in das Handelsregister eingetragene GmbH, betrieb in Berlin-Charlottenburg, A. platz unter der Bezeichnung "Café Adlon" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist Inhaberin der für
"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild, Geflügel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemüse, konservierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spei-
seeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen , auch auûer Haus"
am 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. November 1990 eingetragenen Marke Nr. 1 167 660 "Adlon".
Die Beklagte zu 1, die J. Hotel-Adlon F. KG, ist Bauherrin eines auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 im früheren Ost-Berlin errichteten Hotelgebäudes. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die K. AG, ein Hotel unter der Bezeichnung "Adlon". Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung "Adlon" von der Beklagten zu 2, der F. Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, ab.
Auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 in Berlin hatten seit 1907 Lorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel "Adlon" betrieben. Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" waren die Eheleute Louis und Hedwig Adlon und eine "Adlon GmbH". Louis und Hedwig Adlon waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Lorenz Adlon Weingroûhandlung".
Das Hauptgebäude des Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brand zerstört. Nach dem Tod von Louis Adlon am 7. Mai 1945 trug das Amtsgericht Charlottenburg am 9. November 1956 die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" und als Alleininhaberin des Unternehmens Frau Hedwig Adlon in das Handelsregister ein.
In Verträgen vom 18. Februar und 1. März 1957 verpflichtete sich Hedwig Adlon, das Hotelgrundstück Unter den Linden in Berlin und das Handelsgeschäft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" auf Verlangen auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3, die H. AG, zu übertragen. Der Vertrag vom 1. März 1957 enthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig Adlon und des weiteren Gesellschafters F. zur Übertragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz Adlon Weingroûhandlung.
Unter dem 16. April 1982 trug das Amtsgericht Charlottenburg auf Anregung der Industrie- und Handelskammer das Erlöschen der Handelsgesellschaften Adlon im Handelsregister ein. Nachdem die Löschungseintragungen am 30. November 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der inzwischen verstorbenen Hedwig Adlon wieder gelöscht wurden, übertrugen diese 1993 ihre Geschäftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für ein Hotel in Berlin zu nutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 3 und der M. K. & Co. GmbH sowie der K. Handelsgesellschaft mbH mit Verträgen vom 22. August 1994 und 14. Februar 1996 die Anteile an den unter "Hotel Adlon Lorenz Adlon GmbH & Co." und "Lorenz Adlon Weingroûhandlung GmbH & Co." firmierenden Gesellschaften.
Am 14. September 1994 räumte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 das Recht ein, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für das in Berlin an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen und durch den Betreiber eines Hotels führen zu lassen.
Die Beklagte zu 2 ist weiter Inhaberin der mit Priorität vom 24. April 1985 für
"heiûe und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, Reis; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Bier, alkoholische Getränke, nämlich Weine, Spirituosen, Liköre, Sekt; Verpflegung von Gästen"
eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 "Restaurant ADLON". Diese Marke hat die Beklagte zu 2 während des Rechtsstreits von der R. erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Nutzung des Zeichens "Adlon" getroffen, nach der die Klägerin sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzeichens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die R. herzuleiten und dieser eine Lizenzgebühr zu zahlen.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer Bezeichnung "Café Adlon" durch die Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgetragen , alle Adlon-Firmen seien vor dem Zeitpunkt erloschen, zu dem ihre Kennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ab 1982 das Café Adlon am A. platz in Berlin betrieben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Adlon" für einen Hotelneubau und für den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin zu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hotel oder in Ankündigungen, Werbung, Prospekten oder sonstigen Geschäftspapieren geschieht.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunkt vertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen Grundstück wegen des legendären Rufs des Hotels untrennbar verbundenen Namens "Adlon" zu. Die Beklagte zu 2 verfüge zudem im Verhältnis zur Klägerin über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung "Adlon". Die Stillegung der Handelsgesellschaften Adlon sei nur vorübergehend erfolgt. Rechte an der Bezeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durch die Klägerin sei rechtsmiûbräuchlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (KG Rep. 1999, 337).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt :

Die Klägerin sei zwar als Inhaberin des Kennzeichenrechts aktivlegitimiert. Als im Register eingetragene Inhaberin streite zu ihren Gunsten die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG.
Zwischen der Marke der Klägerin und den Zeichen der Beklagten bestehe auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beklagten könnten sich jedoch einredeweise auf ältere Rechte berufen , die der Beklagten zu 2 zuständen. Die geschäftliche Bezeichnung "Adlon", über die die Beklagte zu 2 verfüge, weise eine Priorität von 1907 auf. In der Zeit von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seien die Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe sich um eine vorübergehende Unterbrechung gehandelt. Maûgeblich hierfür sei die Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung wieder aufgenommen worden sei. Einen festen Zeitrahmen, der für die Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Betriebs nicht überschritten werden dürfe, gebe es nicht. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Bezeichnung "Hotel Adlon" habe in der Zeit von 1907 bis 1945 einen legendären Ruf und damit eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung an den Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach der Wiedervereinigung nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, das Hotel am historischen Standort im Ostteil der Stadt wiederzuerrichten, sei zu keiner Zeit aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu 3 hätten die Gesellschafter der Hotel Adlon OHG ausdrücklich zugestimmt.
Die Beklagten könnten der Klagemarke auch die Rechte aus der prioritätsälteren , von der R. erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgegen-
halten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam, auch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klägerin entgegenzuhalten.
Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 MarkenG. Selbst wenn die Klägerin Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH sei und für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Priorität von 1982 in Anspruch nehmen könne, sei die geschäftliche Bezeichnung "Adlon" der Beklagten von 1907 prioritätsälter. Schlieûlich könnten die Beklagten der Klägerin auch die Rechte aus der von der R. erworbenen Marke entgegenhalten. Die Beklagte zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der Klägerin eingetreten , nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarke gegen die Marke der R. abzuleiten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daû der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zusteht.

a) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der Klägerin und ihre Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die Beklagten zu Unrecht in Zweifel.
Für die Wirksamkeit des Markenrechts der Klägerin ist es unschädlich, daû diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des Cafés erst am 13. Januar 1992 aufgenommen, die Marke aber bereits am 4. Juli 1990 angemeldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die Anmeldung und Eintragung einer Marke einen Geschäftsbetrieb voraus. Dabei
reichte es aber aus, daû der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den Betrieb eröffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht , 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 14).
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE PROFIS, m.w.N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Die Beklagte zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 MarkenG berufen, wonach die zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs erfaût wird. Hierzu hat die Beklagte zu 3 geltend gemacht, seit 1997 werde das Café nicht mehr von der Klägerin, sondern der "G. Gesellschaft mbH" betrieben. Dies reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 MarkenG auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat sie den Geschäftsbetrieb nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die dem Pächter lediglich ein Nutzungsrecht einräumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100 BGB), stellt keine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2 MarkenG dar.

b) Rechtsfehlerfrei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat das Berufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Adlon" und den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

c) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 verfüge mit der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" und "Hotel Adlon" mit einer Priorität von 1907 über ein gegenüber der Marke der Klägerin älteres Recht i.S. des § 12 MarkenG, das die Beklagten einredeweise im Verletzungsprozeû geltend machen können.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Schutz des Unternehmenskennzeichens "Adlon" oder "Hotel Adlon" sei nicht verlorengegangen , weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels Adlon in der Zeit von 1945 bis 1997 nur als vorübergehend anzusehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfällt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Regelfall, wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daû die Stillegung nach der dafür maûgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsauf-
nahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maûgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126). Zu diesem Zeitpunkt muû der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs ansehen.
Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daû diese Voraussetzungen für eine vorübergehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die Revision zutreffend hinweist, wesentliche Umstände auûer acht gelassen.
Das Hotelgrundstück lag im ehemaligen Ostsektor von Berlin. 1952 wurde der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau des Hotels und dem Betrieb unter der Bezeichnung "Adlon" durch die DDR konnte nicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte für seine gegenteilige Annahme hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur Zeit der DDR ist auch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, daû die Unternehmen "Lorenz Adlon Weingroûhandlung" und "Hotel Adlon Lorenz Adlon" in einem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrieund Handelskammer das Erlöschen beider Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig Adlon bis 1967 und später ihrer Erben sowie der Beklagten zu 3 auszugehen ist, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, fehlte es über mehr als 40 Jahre an der Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb auf dem ursprünglichen Hotelgrundstück auszuüben. Eine Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprünglichen
Hotelgrundstück in Westberlin ist dagegen jederzeit möglich gewesen und führt ebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Geschäftsbetriebs. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der kennzeichenmäûigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen groûzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlen Handlungen oder besondere Umstände, die für den Verkehr auch noch in den achtziger Jahren nach erfolgter Firmenauflösung die Möglichkeit einer Fortsetzung des Unternehmens durch die Erben von Frau Hedwig Adlon oder die Beklagte zu 3 als naheliegend erscheinen lieûen. Danach ist der heutige Hotelbetrieb "Adlon" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprünglichen Hotelbetriebs aufzufassen.
bb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 für sich die Priorität des Unternehmenskennzeichens "Adlon" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat bereits in der "L'Orange"-Entscheidung ausgeführt, daû der infolge staatlicher Zwangsmaûnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbewerbsrecht , 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44). Dem durch staatliche Zwangsmaûnahmen eingetretenen Verlust der Priorität ist der Fall vergleichbar, in dem die langfristige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit beruht, das gegen Ende des Krieges zerstörte Hotel am historischen Standort fortzuführen.

Dem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht fremd, daû materiellrechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprünglichen Priorität wieder aufleben können. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marke erneut mit der ursprünglichen Priorität Schutz, wenn sie wieder benutzt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Lediglich gegenüber Zwischenrechten, die während der Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt mit der Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Markengesetz , 6. Aufl., § 49 Rdn. 19).
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Voraussetzungen einer derartigen Überbrückung des Prioritätsverlustes der ursprünglichen Bezeichnung "Adlon" rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist davon ausgegangen , daû die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben und sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevölkerung erhalten hat. Es hat weiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb genommenen Hotel der Beklagten zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit dem Hotelneubau verwendet wird, der auf dem Grundstück des früheren Hotels Adlon errichtet worden ist.
cc) Die Beklagten zu 1 und zu 3 können sich im vorliegenden Rechtsstreit auch einredeweise auf die Position der Beklagten zu 2 berufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens einem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und
dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, diese bessere Position gegenüber dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl. BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).
Mit dem Vertrag vom 14. September 1994 hat die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Betreiberin des Hotels das Recht eingeräumt , die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Recht an dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten sei entfallen, weil die Beklagten zu 1 und zu 2 keine Weingroûhandlung und kein Hotel betrieben, was auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundsätzlich zulässig , einem Dritten die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu gestatten (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 = WRP 1985, 410 - Hydair; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 177; Ingerl/ Rohnke aaO Vor §§ 27-31 Rdn. 6). Für den Erhalt des Unternehmenskennzeichens ist es nicht erforderlich, daû die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst betreibt.
Anhaltspunkte für eine Irreführung des Verkehrs durch die Kennzeichnung der Beklagten bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die Errichtung des Hotelneubaus seitens der Beklagten zu 1 und die Benutzung des Kennzeichens durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel Adlon betreibt, mit der tatsächlichen Betriebsstätte verbunden.

d) Im übrigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagten könnten der Klagemarke auch aufgrund der von der R. erworbenen Marke ein prioritätsälteres Recht entgegenhalten.

aa) Die Revision meint, die Beklagten könnten sich auf diese Marke nicht berufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst während des Rechtsstreits erworben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klägerin zu schwächen. Die Beklagten könnten wegen dieser zu miûbilligenden Zielsetzung Zeichenrechte aus der Marke nicht gegen die Klägerin geltend machen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig nach § 1 UWG, § 826 BGB und dem Markeninhaber der Schutz aus der Marke zu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Das hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Beklagten benutzen die von der R. erworbene Marke nicht, um die Klägerin zu behindern, sondern nur um Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das ältere Zeichenrecht erst während eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grundsätzlich unbedenklich.
bb) Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt, die Klägerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der R. vom 23. Juni 1992 ein ausschlieûliches Nutzungsrecht für Berlin an dieser Marke erlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Aus der Vereinbarung der R. mit der Klägerin, insbesondere aus den Abschnitten II 1 und III 1, auf die die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt abstellt , ergibt sich kein Anhalt dafür, daû die R. als Lizenzgeberin ihre Marke für Berlin nicht mehr nutzen durfte. Der räumlichen Beschränkung des der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechts und der Zahlung des Lizenzentgelts von 45.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer läût sich dies nicht entnehmen.

cc) Schlieûlich rügt die Revision ohne Erfolg, die von der R. erworbene Marke berechtige die Beklagten nicht, die Bezeichnung "Adlon" firmenmäûig und als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninhaber ist - sofern nicht ältere Rechte Dritter entgegenstehen - grundsätzlich berechtigt, seine Marke auch firmenmäûig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen (vgl. BGHZ 19, 23, 29 - Magirus). Das kann die Klägerin aufgrund einer prioritätsjüngeren Marke nicht verhindern.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 4 MarkenG verneint.

a) Die Beklagten können sich insoweit ebenfalls aufgrund der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" mit einer Priorität von 1907 auf ein älteres Kennzeichenrecht berufen. Die Klägerin nimmt für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Rechtsnachfolge nach der S. Verwaltungsgesellschaft mbH in Anspruch und leitet daraus eine Priorität von 1982 ab.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung der Klägerin mit der R. vom 23. Juni 1992 versagt. In dieser Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der R. eingetreten ist, hat sich die Klägerin in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintragung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten keinerlei Rechte gegen die R. herzuleiten. Zu den Namensrechten der Klägerin hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich anzuführen, mit Recht auch die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin gezählt. Entgegen der Rüge der
Revision verstöût die Auslegung der Verzichtsklausel durch das Berufungsgericht nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klägerin verfügt nicht, wie die Revision geltend macht, über ein im Verhältnis zur R. als Lizenzgeberin ausschlieûliches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt II 1 d bb).
III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
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Im Rahmen der Widerklage wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger der Beklagten zu 1 in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB ein älteres oder zumindest zur Koexistenz mit der IR-Marke Nr. 691407 der Beklagten zu 1 berechtigendes Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung der Universität Cambridge einredeweise entgegenhalten kann, weil dem Kläger die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung der Universität gestattet worden ist (dazu BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)