Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 178/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Inhaberin der am 9. August 1979 für "Verbandsstoffe" und "Spenderbox aus Kunststoff für bandförmiges Material" eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 988866 "GAZIN". Sie stellt her und vertreibt unter anderem das Produkt "Gazin®". Es handelt sich dabei um in unterschiedlichen Größen angebotene sterile Mullkompressen, die unter anderem zur Wundreinigung und Wundabdeckung bestimmt sind.
- 2
- Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) vertreibt unter anderem die von der Klägerin hergestellten und in der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten sterilen Mullkompressen "Gazin®". Der nur in der ersten Instanz am Verfahren beteiligte Beklagte zu 2 war der Geschäftsführer der Beklagten.
- 3
- Am 30. Juli 2013 erwarb die Klägerin bei einem Testkauf bei einem Pharmagroßhändler in Essen das Produkt "Gazin®" in drei verschiedenen Größen. Die Produkte waren zuvor von der Beklagten an den Pharmagroßhändler geliefert worden. Auf den Faltschachteln der Produkte hatte die Beklagte die EAN13 -Barcodes und die Pharmazentralnummer (PZN) der Klägerin wie nachfolgend aus der Wiedergabe im Klageantrag ersichtlich mit weißen Etiketten überklebt. Die Aufkleber wiesen einen Barcode und eine PZN auf. Außerdem enthielten sie die im Folgenden wiedergegebenen Angaben: Version 1: B. Naturprodukte: Tel.: ... Fax: ... eMail: … oder Version 2: Inverkehrbringer BRD: B. Naturprodukte, Tel.: ... Fax: ... Internet: [email protected] eMail: …
- 4
- Die Beklagte hatte die Klägerin nicht über den Vertrieb der von ihr mit diesen Aufklebern versehenen Produkte "Gazin®" vorab informiert und ihr auch keine durch einen Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfügung gestellt. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Eine Erschöpfung ihres Markenrechts sei nicht eingetreten, weil die Beklagte sie über den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte nicht vorab informiert und ihr auch kein Muster einer veränderten Packung überlassen habe.
- 5
- Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Marke "GAZIN" zur Kennzeichnung von Verbandsmaterial, insbesondere Mullkompressen zu benutzten, insbesondere anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin vorab vom Feilhalten der wie hier ersichtlichen an relevanter Stelle vergrößert: und an relevanter Stelle vergrößert: und an relevanter Stelle vergrößert: veränderten Verbandsmaterialien, insbesondere Mullkompressen, unterrichtet haben und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt haben (Klageantrag zu I).
- 6
- Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die gemäß Ziffer I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten (Klageantrag zu V).
- 7
- Einen auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Belegen im Umfang der zu erteilenden Auskunft gerichteten Antrag (Klageantrag zu III) hat die Klägerin nach Erteilung der begehrten Auskunft in erster Instanz für erledigt erklärt. Die Klägerin hatte die Beklagte ursprünglich ferner auf Zahlung von nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnetem Schadensersatz in Höhe von 15.436,96 € nebst Zinsen (Klageantrag zu II) und auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 4.191,63 € nebst Zinsen (Klageantrag zu IV) in Anspruch ge- nommen. Diese Anträge hat sie ebenfalls für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zu 2 die geforderten Beträge nach Abschluss der ersten Instanz entrichtet hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung im Hinblick auf die Klageanträge zu II und IV angeschlossen.
- 8
- Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der ursprünglich gestellte Antrag zu III (Auskunft) erledigt hat. Im Übrigen hat es der Klage antragsgemäß stattgegeben und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2014 - 34 O 132/13, juris). Das Berufungsgericht hat die allein von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-20 U 135/14, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem beanstandeten Verhalten die Marke der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 10
- Der Annahme einer Markenverletzung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Produkt ursprünglich in den Verkehr gebracht habe. Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei dadurch nicht eingetreten. Sie könne sich dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Beklagte aus berechtigten Gründen widersetzen. Im Streitfall liege in der Aufbringung der Aufkleber durch die Beklagte eine Neuetikettierung im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur markenrechtlichen Behandlung von umgepackten und neuetikettierten parallelimportierten Arzneimitteln. Diese Grundsätze seien vorliegend jedenfalls insoweit anzuwenden, als die Zulässigkeit des Vertriebs durch die Beklagte davon abhänge, dass die Beklagte die Klägerin vor dem Inverkehrbringen der Produkte über die Neuetikettierung informiere und dieser auf Verlangen ein Muster der Ware liefere. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine Grundsätze zur Produktgruppe der Arzneimittel aufgestellt habe, während es vorliegend um ein Medizinprodukt gehe, ändere daran wegen der vergleichbaren Bedeutung der mit der Marke verbundenen Herkunftsgarantie für Hersteller und Verbraucher nichts.
- 11
- B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Eine Verletzung der Marke der Klägerin liegt nicht vor, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG berufen kann.
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- I. Die Beklagte hat ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, und hat damit den Tatbestand einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verwirklicht.
- 13
- II. Das Markenrecht der Klägerin ist jedoch gemäß § 24 MarkenG erschöpft.
- 14
- 1. Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat die von ihr beim Testkauf am 30. Juli 2013 erworbenen "Gazin"-Produkte unstreitig zuvor innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht.
- 15
- 2. Der Annahme einer Erschöpfung des Markenrechts steht im Streitfall nicht der in § 24 Abs. 2 MarkenG geregelte Ausnahmetatbestand entgegen.
- 16
- a) Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen wiedersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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- b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei nach den auch auf Medizinprodukte anzuwendenden Grundsätzen abzulehnen, die der Gerichtshof der Europäischen Union für den Parallelimport von Arzneimitteln entwickelt hat und nach denen die im Streitfall fehlende Vorabinformation des Markeninhabers Voraussetzungen der Erschöpfung darstellen.
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- aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen , wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93 Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II): - Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. - Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann. - Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer deren Hersteller ist. - Das umgepackte Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Quali- tät oder unordentlich sein. - Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.
- 19
- Diese Grundsätze finden somit nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).
schöpft (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38 - Junek Europ Vertrieb /Lohmann & Rauscher International).
- 21
- cc) Die Anbringung der vorliegend in Rede stehenden Aufkleber auf die Verpackungen der Medizinprodukte stellt danach gleichfalls keinen berechtigten Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG für die Klägerin dar, sich dem weiteren Vertrieb der Produkte zu widersetzen. Es fehlt an einem Umpacken im Sinne der vorstehenden Grundsätze.
- 22
- (1) Die Beklagte hat die Originalverpackung nicht geöffnet oder verändert, sondern lediglich kleine Aufkleber angebracht, die die Marke der Klägerin nicht verdecken und die Beklagte als für den Parallelvertrieb Verantwortliche unter Angabe ihrer Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer ausweisen.
- 23
- (2) Eine dem Umpacken gleichstehende Neuetikettierung ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte - abweichend von dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International" (GRUR 2018, 736) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Aufkleber nicht auf einem unbedruckten Teil der Originalverpackung angebracht, sondern den Barcode und die PZN der Klägerin überklebt hat.
- 24
- Die Frage, ob ein Umpacken im Sinne der für den Parallelvertrieb von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze vorliegt, ist maßgeblich danach zu beantworten , ob das nach dem Inverkehrbringen erfolgte Anbringen eines Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Eine solche Beeinträchtigung der Herkunfts- funktion der Marke durch die in Rede stehenden Aufkleber ist im Streitfall nicht ersichtlich. Die auf der ansonsten unveränderten und ungeöffneten Originalverpackung angebrachten Aufkleber verdecken weder die Marke noch die geschäftliche Bezeichnung und die Angaben zum Sitz der Klägerin als Herstellerin der Erzeugnisse und zu ihrem Firmensitz. Die überklebte Pharmazentralnummer der Klägerin stellt - anders als die Marke - nicht die Herkunft der Ware sicher , sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 Rn. 4 = WRP 2017, 189 - Debrisoft I). Dass im Hinblick auf den Strichcode etwas anderes gilt, ist weder festgestellt worden noch ersichtlich.
- 25
- Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der übrigen Angaben auf dem fraglichen Aufkleber der Beklagten. Voraussetzung dafür wäre, dass der angesprochene Verkehr die auf dem Aufkleber abgedruckten Angaben der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94). Dies ist im Streitfall weder festgestellt noch ersichtlich.
- 26
- Soweit die Revisionserwiderung vorbringt, durch das Überkleben des Strichcodes und der Pharmazentralnummer der Klägerin werde für den Anwender , der im Hinblick auf das Produkt sicherheitsrelevante Beanstandungen habe , die Rückverfolgbarkeit des Produkts wesentlich erschwert und die Gefahr begründet, dass er sich an die Beklagte und nicht an die Klägerin wende, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revisionserwiderung legt nicht im Rahmen einer Gegenrüge dar, dass die Klägerin einen entsprechenden Vortrag in den Tatsa- cheninstanzen gehalten hat. Im Übrigen entspricht es nicht der Lebenserfahrung , dass Anwender der in Rede stehenden Medizinprodukte die jeweils prominent angebrachte und nicht überklebte geschäftliche Bezeichnung oder das Firmenschlagwort der Klägerin übersehen und stattdessen aufgrund des kleinen Aufklebers die Beklagte als Herstellerin der Medizinprodukte ansehen.
- 27
- Die Revisionserwiderung macht ferner ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe den Aufkleber auf der Packung mit der Referenznummer 13 613 (REF 13 613) schief angebracht, so dass eine erhebliche Gefahr bestehe, dass bei einer ungenauen Aufbringung der Etiketten Pflichtangaben verdeckt würden. Dass die Klägerin das Hervorrufen einer solchen Gefahr durch die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, legt die Revisionserwiderung nicht dar, so dass sie sich wiederum in unzulässiger Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag beruft. Vorgetragen hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen lediglich den auch aus der oben wiedergegebenen Abbildung ersichtlichen Umstand, dass der Aufkleber auf der Packung mit der Referenznummer 13 613 (leicht) schief aufgebracht ist. Dass damit Pflichtangaben verdeckt wurden, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ob eine eventuelle schiefe Anbringung des Aufklebers zur Annahme einer unordentlichen Verpackung im Sinne der vierten Voraussetzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit des Parallelimports von Arzneimitteln führt, kann offenbleiben. Auf diesen von der Revisionserwiderung erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung und damit ebenfalls verspätet geltend gemachten Gesichtspunkt käme es lediglich an, wenn ein Umpacken im Sinne dieser Grundsätze vorgelegen hätte. Daran fehlte es jedoch im Streitfall.
- 28
- C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das Vorabentscheidungsverfahren in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International" (EuGH, GRUR 2018, 736) geklärten Fragen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.
- 29
- D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben , auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2014 - 34 O 132/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2015 - I-20 U 135/14 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 178/15
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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 178/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1),
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Markeninhaberin die Marke “A“ zur Kennzeichnung von Verbandsmaterial, insbesondere Mullkompressen zu benutzen, insbesondere anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin/Klägerin vorab vom Feilhalten der wie hier ersichtlich
und
an relevanter Stelle vergrößert:
veränderten Verbandmaterial, insbesondere Mullkompressen unterrichtet haben und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt haben.
II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 15.436,96 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass sich der ursprünglich gestellte Antrag,
die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen,
1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen haben durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über
a.) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, unter Angabe der Abnahmemengen, Abnahmezeiten und Abnahmepreise sowie über den erzielten Umsatz;
b.) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;
c.) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten;
2. im Umfang der vorstehenden Auskünfte gemäß Ziffer III. 1. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).
erledigt hat.
IV. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 4.191,63 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. August 2013 aus € 2.111,13 und seit dem 24.09.2013 aus € 2.080,50 zu zahlen.
V. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die gemäß Ziffer I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten.
VI. Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert Antrag zu I: 100.000,-- €
Streitwert Antrag zu II: 14.500,-- €
Streitwert Antrag zu III: - bis zum 06.05.2014: 15.000,-- €
- ab dem 07.05.2014: Kosten aus
15.000,-- €
Streitwert Antrag zu IV: -
Streitwert Antrag zu V: 10.000,-- €
Von dem Streitwert entfallen auf die Beklagte zu 1) 2/3 und auf den Beklagten zu 1) 1/3.
1
T a t b e s t a n d
3Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 988866 "A"
4, die für die Ware „Verbandsstoffe“ der Klasse 5 und die Ware „Spenderbox aus Kunststoff für bandförmiges Material“ der Klasse 20 seit dem 09.08.1979 eingetragen ist und die sie im geschäftlichen Verkehr zum Vertrieb von Verbandsstoffen, nämlich sterile Mullkompressen in unterschiedlicher Größe benutzt.
5Die Beklagte zu 1) vertreibt Verbandsstoffe, nämlich unter anderem die sterilen Mullkompressen „A“ der Klägerin. Diese sind in einer Faltschachtel verpackt.
6Die Beklagte zu 1) verkaufte an die B Essen, in Essen „A“-Mulkompressen in Faltschachteln der Klägerin, bei denen der EAN-13-Barcode und die Pharmazentralnummer der Klägerin mit einem weißen Etikett überklebt waren.
7Auf den Verpackungen mit den Referenznummern 13611 und 13612 befanden sich Etiketten mit der Aufschrift
8„C
9Tel:
10Fax
11eMail: D“.
12Auf der Verpackung mit der Referenznummer 13613 befand sich ein Etikett mit der Aufschrift
13„E:
14D
15Tel: +
16Internet:
17eMail: .
18Zusätzlich waren auf allen diesen weißen Etiketten ein Barcode und eine PZN-Nummer aufgedruckt.
19Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
20Die Klägerin erwarb am 30.07.2013 im Rahmen eines Testkaufs von der B Essen
21 Einmal A® in der Größe 10 x 10 cm, 50 Stk, PZN 00150722
22 zwei Ma lA® in der Größe 10 x 20 cm, 50 Stk, PZN 00150745
23 zwei Mal A® in der Größe 7,5 x 7,5 cm, 50 Stk, PZN 00150716.
24Die Rechnung vom 30.07.2013 wies die Klägerin wegen falscher Adressenangabe zurück und erhielt eine neue Rechnung vom 01.08.2013.
25Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2013 ab und stellte die Kosten bei einem Gegenstandswert von 150.000,-- € in Höhe von 2.080,50 € in Rechnung. Die Beklagten reagierten nicht. Die Klägerin zahlte auf die Rechnung der Klägervertreter vom 14.08.2013.
26Mit Schreiben vom 18.09.2013 forderte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagten vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf; die Rechnung der Klägervertreter in Höhe von 2.080,50 € beglich die Klägerin.
27Auf den Antrag der Klägerin vom 22.08.2013 untersagte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.08.2013 (34 O ..) den Beklagten,
28im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin unter Verwendung der Marke "A" und unter Neuetikettierung der Verpackung der Beklagten wie in den Anlagen AST 1, AST2 und AST3 ersichtlich, Mullkompressen zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn sie nicht die Klägerin vorab vom Feilhalten der in den Anlagen AST 1, AST2 und AST3 ersichtlich veränderten Mullkompressen unterrichtet und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung stellt. Weiterhin wurde den Beklagten aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen.
29Auf den Teil-Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.01.2014 (34 O ..) die einstweilige Verfügung vom 26.08.2013 umfassend aufrechterhalten, nämlich auch soweit die Beklagten verpflichtet wurden, der Klägerin auf Anforderung ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung zu stellen.
30Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verbandsmaterial um Medizinprodukte handele. Deshalb hätten die Beklagten ihr vor Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte in Deutschland anzeigen müssen, dass und welche Aufkleber sie auf die Verpackungen aufbringen werden und ihr auf Verlangen ein Muster zur Verfügung stellen müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Angabe der PZN der Beklagten für den Verkauf nicht notwendig gewesen sei und weil die Etiketten unordentlich angebracht und von schlechter Qualität seien. Die Pharmazentralnummer sei keine Kennzeichnung, die der Preisangabenverordnung entspreche. Mangels Vorabanzeige sei keine Erschöpfung eingetreten, so dass eine Markenverletzung vorliege.
31Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:
32I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1),
33zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Markeninhaberin die Marke “A“ zur Kennzeichnung von Verbandsmaterial, insbesondere Mullkompressen zu benutzen, insbesondere anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin/Klägerin vorab vom Feilhalten der wie hier ersichtlich
34an relevanter Stelle vergrößert:
35und
36an relevanter Stelle vergrößert:
37und
38an relevanter Stelle vergrößert:
39veränderten Verbandmaterial, insbesondere Mullkompressen unterrichtet haben und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt haben.
40II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden gesamtschuldnerisch zu erstatten, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I in der Vergangenheit entstanden sind und/oder künftig entstehen werden.
41III. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt,
42- 43
3. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen haben durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über
a.) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, unter Angabe der Abnahmemengen, Abnahmezeiten und Abnahmepreise sowie über den erzielten Umsatz;
45b.) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;
46c.) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten;
47- 48
4. im Umfang der vorstehenden Auskünfte gemäß Ziffer III. 1. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).
IV. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 2.111,13 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. August 2013 zu zahlen.
50V. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die gemäß Ziffer I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten.
51Nach Erteilung der Auskunft im Schreiben der Beklagten vom 12.03.2014 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer III im Schriftsatz vom 23.04.2014 für erledigt erklärt und den Antrag zu Ziffer IV. um die Kosten des Abschlussschreibens erhöht.
52Nunmehr beantragt die Klägerin wie tenoriert.
53Die Beklagten beantragen,
54die Klage abzuweisen.
55Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe nicht von ihnen verlangen können, sie vorab vom Vertrieb des streitgegenständlichen Verbandmaterials zu unterrichten. Denn bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich um die Originalware der Klägerin.
56Die Etiketten mit der PZN und der Anschrift der Beklagten zu 1) seien nicht schief angebracht gewesen; der Ruf der Marke der Klägerin habe nicht geschädigt werden können.
57Das Verbandsmittel sei als Medizinprodukt der Klasse I nicht den Arzneimitteln gleichzustellen; Medizinprodukte seien etwa auch Mundspatel, Harnbeutel oder auch Brillenfassungen.
58Die Pharmazentralnummer und die Anschrift der Beklagten hätten auf der Verpackung angebracht werden müssen, weil sie für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen erforderlich sei. Nur durch Aufbringung ihrer PZN sei die Abrechnung zu niedrigeren Preisen als die der Klägerin möglich; deshalb führe das Begehren der Klägerin zu einer Marktabschottung und Behinderung des Preiswettbewerbs.
59Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil die fehlende vorherige Unterrichtung nicht zu einem Schaden führen könne. Die Klägerin habe keine Lizenzgebühr geltend machen können.
60Ein Rückruf- und Vernichtungsanspruch sei zumindest unverhältnismäßig, weil die Beklagte zu 1) unmittelbar nach der Abmahnung den Vertrieb angezeigt und ein Muster vorgelegt habe.
61Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
62E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
63Die Klage war umfassend begründet.
64I.
65Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass sie die Klägerin vor dem Vertrieb des streitgegenständlichen Verbandsmaterials – auf dessen Verpackung die PZN der Klägerin überklebt ist – unterrichten und ihr auf Verlangen jeweils ein Muster der neu etikettierten Mullkompressen zur Verfügung stellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, 24 Abs. 2 MarkenG.
66Dadurch, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Produkte selbst in den Markt gebracht hat, ist keine Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten, weil berechtigte Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG es rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte widersetzt.
67Die Beklagte hat die Marke „A“ der Klägerin verletzt dadurch, dass sie die streitgegenständlichen medizinischen Sanitärprodukte „A Mullkompresse Sterile“, die mit der Marke der Klägerin versehen sind, ohne Anzeige an die Klägerin mit einem Aufkleber mit ihrer eigenen Anschrift und PZN wieder in den Verkehr gebracht haben.
68Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26.04.2007, 348/04, F, WRP 2007, 627, 632 Rdn. 30) kann sich der Markeninhaber dem Inverkehrbringen des aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlich äußeren Aufkleber mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlandes versehen wurde, widersetzen, es sei denn
69- 70
1. dies würde zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führen,
- 71
2. die Neuetikettierung beeinträchtigte den Originalzustand der Ware nicht,
- 72
3. auf der Verpackung wäre klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist,
- 73
4. der neue Aufkleber könne den Ruf der Marke und ihres Inhabers nicht schädigen,
- 74
5. der Importeur unterrichtete den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und lieferte ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.
Diese für das Umpacken bzw. die Neuetikettierung von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der Gerichtshof der Europäischen Union nur in modifizierter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen. Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Erzeugnisses zukommen zu lassen, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, dass der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert (EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rdn. 49, 50 – G, zitiert nach BGH, WRP 2013, 902, 907 Rdn. 41).
76Der Bundesgerichtshof (BGH, WRP 2013, 902, 908 Rdn. 51 – H) hat die Verpflichtung des Parallel-Importeurs, auf den Aufklebern anzugeben, wer diese hat anbringen lassen, und dem Markeninhaber auf Verlangen ein Musterexemplar der umgepackten Ware zur Verfügung zu stellen, auf den Parallelimporteuer von Arzneimitteln beschränkt. Bei anderen Erzeugnissen seien die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiere. Bei der Neuetikettierung von Nudeln und Fertigsaucen werde den berechtigten Interessen des Markeninhabers durch die Information vom beabsichtigten Verkauf der umverpackten oder neuetikettierten Ware hinreichend Rechnung getragen.
77Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U .., Seite 5) hat in einem parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, die oben genannte Rechtsprechung zu Arzneimitteln sei auf Medizinprodukte entsprechend anwendbar. Nicht gerechtfertigt sei es, die Anforderungen dort, wie bei Alkoholika und Nudeln geschehen, zu lockern. Die Anwendung von Medizinprodukten sei ebenso wie die Anwendung von Arzneimitteln für den Patienten mit erheblichen Gefahren verbunden, weshalb die gesetzlichen Anforderungen an Medizinprodukte einer umfangreichen Überwachung zum Schutz vor Risiken nach §§ 25 ff MPG unterlägen. Die Herkunftsgarantie habe daher wie bei Arzneimitteln eine immense Bedeutung. Ein Wundverband sei ein solches Medizinprodukt, wenn er dem autolytischen Débridement diene.
78Dem schließt sich die Kammer hinsichtlich der streitgegenständlichen Mullkompressen an, deren Herkunft - Parallelimport oder im Inland schon in den Verkehr gebrachtes Produkt – offen geblieben ist. Nicht entschieden werden muss hier die Frage, ob die Grundsätze des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Unterrichtungspflicht des Markeninhabers durch den Parallelimporteurs bei Neuetikettierung für alle Medizinprodukte gilt, wozu auch Kondome oder sogar Brillengestelle gehören. Jedenfalls, wenn es sich bei dem erneut in den Verkehr gebrachten Produkt um ein Medizinprodukt handelt, das mit offenen Wunden des menschlichen Körpers in Kontakt zu kommen bestimmt ist und deshalb auch steril ist – wie die Produkte der Marke A -, erscheint es gerechtfertigt, die Rechtsprechung zur Informationspflicht des Parallelimporteurs von Arzneimitteln entsprechend anzuwenden.
79In den Fällen eines Medizinprodukts, das steril und mit offenen Wunden in Berührung zu kommen bestimmt ist, erscheint es gerechtfertigt, dass die Markeninhaberin zum Schutz der Herkunftsfunktion ihrer Marke vor dem Neuvertrieb des Produkts A von dem Vertreiber, also den Beklagten, über diesen Vertrieb unterrichtet wird und ihr auf Verlangen auch die neu etikettierten Verpackungen zur Verfügung gestellt werden.
80Eine solche Unterrichtung ist erforderlich und verhältnismäßig, weil die Markeninhaberin selbst Herrin ihrer Marke ist.
81Eine Neuetikettierung im vorstehenden Sinne, die eine Vorab-Unterrichtung der Markeninhaberin erforderlich macht, liegt auch in dem Aufkleben der Pharmazentralnummer der Beklagten mit dazugehörigem Strichcode. Denn es handelt sich dabei nicht um eine notwendig auf der Verpackung anzubringende Nummer; die PZN dient vielmehr den Apotheken, Arzneimittel-Herstellern und Krankenkassen lediglich in deren Logistik. Die Vorschrift des § 300 SGB V dient lediglich in formeller Hinsicht der Abrechnung zwischen Apotheken und den Krankenkassen bzw. der Abrechnung zwischen Patienten und deren Krankenversicherungen.
82Es verbleibt die Pflicht zur Vorabinformation des Markeninhabers über die Neuetikettierung auch dann, wenn mit dem neuen Etikett der Ruf der Marke nicht geschädigt wird, weil die aufgebrachten Etiketten der Form nach ordentlich aufgeklebt sind und inhaltlich korrekte Angaben über den Vertreiber enthalten. Denn es verbleibt das Recht des Markeninhabers als Herr der Marke aufgrund der Vorabinformation selbst die Auswirkungen der Neuetikettierung zu beurteilen (vgl. BGH, WRP 2013, 902, 908 Rdn. 51 –H).
83II.
84Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung von 15.436,96 € als Schadenersatz wegen Verletzung der Marke A durch Inverkehrbringen der streitgegenständlichen sterilen Mullkompressen ohne vorherige Information der Klägerin gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 und 3 MarkenG verlangen.
85Danach ist derjenige, der die fremde Marke vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, in dem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet, den der Verletzer dem Markeninhaber als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
86Vorliegend kann die Klägerin von den Beklagten im Wege der Lizenzanalogie 2 % des Nettoumsatzerlöses nebst Zinsen hieraus hinsichtlich der von den Beklagten verkauften streitgegenständlichen Produkte verlangen, also die im Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 dargelegten und der Höhe nach nicht angegriffenen 15.436,96 €.
87Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten, weil die Markenverletzung allein darin bestehe, dass die Beklagten sie nicht vorab von ihrem Vertrieb unterrichtet hätten, überzeugt nicht. Denn der Markeninhaber hat nicht einen tatsächlichen Schaden darzutun. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits durch den Eingriff in das geschützte Recht als solches ein Schaden entstanden ist. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2010, 237 Rdn. 10 – Zoladex; I, Markengesetz, 10. Aufl. 2012, § 14 Rdn. 492, 459, 534) bei einem Parallelimport nur wegen Verletzung der Vorabinformation, ohne weitere Beeinträchtigung des Markeninhabers einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2 % des Nettoumsatzerlöses als angemessen angesehen.
88III.
89Es wird festgestellt, dass sich der zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Übermittlung der Excel-Datei mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2014 erledigt hat.
90Zunächst war der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß §§ 19 Abs. 1 und 3, 19a MarkenG begründet, weil die Beklagten die Marke A der Klägerin durch Inverkehrbringen der neu etikettierten Mullkompressen ohne Vorabinformation der Klägerin verletzt hatten.
91Dieser Auskunftsanspruch hat sich nach Klageerhebung durch Übermittlung der Excel-Datei mit Schriftsatz vom 12.03.2014 erledigt.
92IV.
93Die Klägerin kann von den Beklagten weiter gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG iVm §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB Zahlung von 4.191,63 € verlangen, nämlich eine 1,3-Geschäftsgebühr für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 150.000,-- €, also 2.080,50 €, die Kosten des Testkaufs von 30,63 € und eine weitere 1,3-Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben auf einen Gegenstandswert von 150.000,-- €.
94V.
95Der Rückrufanspruch ist in dem unter Ziffer V. tenorierten Umfang begründet aus § 18 MarkenG.
96VI.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.