Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - I ZR 95/09

bei uns veröffentlicht am14.10.2010
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 HKO 6496/08, 14.01.2009
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 178/09, 26.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 95/09 Verkündet am:
14. Oktober 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anwerbung selbständiger Buchhalter
Ein Steuerberater verstößt nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 7
BOStB, wenn er selbständige Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf
den Nahbereich seiner Kanzlei anwirbt. Die räumliche Entfernung zwischen der
Beratungsstelle des verantwortlichen Steuerberaters und dem Ort, an dem der
selbständige Buchhalter seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt, ist für das
Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung
des Steuerberaters nicht von entscheidender Bedeutung.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 95/09 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 26. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bereich der Oberfinanzdirektion N. . Sie nimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die beruflichen Belange ihrer Mitglieder wahr. Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in F. und Zweigniederlassungen in R. und B. . Sie gehört zum Verbund der "Dr. S. Gruppe". Die in dieser Gruppe verbundenen Steuerberatungsgesellschaften unterhalten bundesweit etwa 50 Niederlassungen.
2
Die " Dr. S. Gruppe" veröffentlichte am 19. Mai 2008 in der Zeitschrift N. ( ), Heft Nummer , sowie auf der Internetseite des -Verlages unter www. die nachfolgend wiedergegebene Stellenanzeige:
3
Im Januar 2008 versandte die Beklagte an mehrere Personen im gesamten Bundesgebiet persönliche Anschreiben, in denen sie die Stelle eines Buchführungshelfers als freier Mitarbeiter anbot.
4
Die Klägerin hat die Stellenangebote als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie ist der Ansicht, die Unlauterkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeitern gemäß § 7 BOStB nur zulässig sei, wenn diese weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig würden. Dies erfordere eine Tätigkeit des freien Mitarbeiters im Nahbereich des eigentlichen Berufsträgers. Da die bundesweite Werbung sich nicht allein an einen überschaubaren Kreis potentieller freier Mitarbeiter im Nahbereich richte, sei die Beklagte nicht mehr in der Lage, solche Mitarbeiter zu überwachen.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, Buchführungshelfern, die von den bei der Beklagten beschäftigten Berufsträgern in einer Entfernung von deutlich mehr als 50 Kilometer Luftlinie arbeiten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Individualverkehr von deutlich mehr als einer Stunde zu erreichen sind, bundesweit durch gezielt versandte Werbeschreiben eine freie Mitarbeit anzubieten.
6
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen § 7 BOStB in Abrede gestellt, da sich aus den beanstandeten Stellenanzeigen und Anschreiben nicht ergebe, wo sich der Arbeitsort für den angeschriebenen freien Mitarbeiter befinde. Im Übrigen sei es zulässig, dass ein freier Mitarbeiter eines Steuerberaters seine Tätigkeit an einem Ort außerhalb des Nahbereichs der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters ausübe.
7
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt (LG Nürnberg -Fürth, DStRE 2009, 701). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, OLG-Rep 2009, 879).
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die von der Beklagten abgegebenen Beschäftigungsangebote keine unlauteren geschäftlichen Handlungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG darstellten. Dazu hat es ausgeführt :
10
Die Unlauterkeit der beanstandeten Stellenangebote ergebe sich weder aus § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG noch aus § 7 BOStB. Die in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG vorgeschriebene Residenzpflicht im sogenannten Nahbereich betreffe nur den Steuerberater selbst und nicht auch seine freien Mitarbeiter. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf freie Mitarbeiter komme nicht in Betracht. Auf § 7 BOStB könne eine räumliche Beschränkung der Tätigkeit freier Mitarbeiter von Steuerberatern ebenfalls nicht gestützt werden. Ein freier Mitarbeiter könne - anders als ein Arbeitnehmer - gerade Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen. Der Wortlaut des § 7 BOStB rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme, dass ein freier Mitarbeiter seine Tätigkeit im Nahbereich ausüben müsse. Schließlich führte eine räumliche Beschränkung der Tätigkeit zu einer erheblichen Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin steht wegen der streitgegenständlichen Stellenangebote kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG oder § 7 BOStB zu.
13
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Verpflichtung der freien Mitarbeiter eines Steuerberaters, dauerhaft im Nahbereich der Beratungsstelle des Steuerberaters tätig zu sein, nicht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG hergeleitet werden kann. In § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist bestimmt , dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen unterhalten können, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die Residenzpflicht gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und nicht auch für die freien Mitarbeiter des Steuerberaters.
14
Eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG auf freie Mitarbeiter hat das Berufungsgericht ebenfalls mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Es hat mit Recht darauf abgestellt, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die Voraussetzung für eine Analogie ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 19 = WRP 2011, 88 - SessionID ). Die Beschäftigung freier Mitarbeiter seitens eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist aufgrund der Ermächtigung in § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG von der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (mit Beschluss vom 7. März 2005, DStR 2005, 536) in § 7 BOStB geregelt worden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der aus Berufspraktikern bestehenden Satzungsversammlung die Problematik der Nahbereichsregelung hinreichend bekannt. Die fehlende Aufnahme einer dem § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechenden Regelung in § 7 BOStB kann daher nicht als planwidrige Regelungslücke angesehen werden.
15
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, § 7 BOStB rechtfertige ebenfalls keine räumliche Einschränkung bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten.
16
a) In § 7 BOStB ist bestimmt, dass die Beschäftigung von Mitarbeitern zulässig ist, die nicht Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer sind, wenn diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wortlaut der Vorschrift lasse nicht den Schluss zu, dass der freie Mitarbeiter seine Tätigkeit im Nahbereich des Steuerberaters ausüben müsse, der ihn beschäftige. Eine dauernde Anwesenheit des freien Mitarbeiters im Nahbereich sei auch nicht erforderlich, weil die Kontaktmöglichkeiten über E-Mail, Internet und (Mobil-)Telefon eine hinreichende Kontrolle und Unterstützung des freien Mitarbeiters über jegliche räumliche Distanz sicherstellten.
17
b) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei nicht genügend beachtet, dass eine unmittelbare persönliche Aufsicht des Steuerberaters über den freien Mitarbeiter vor Ort unverzichtbar sei, weil es ihm nur so möglich sei, sich eine aus eigener Kenntnis gewonnene Überzeugung über die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters zu bilden. Dazu müsse der Arbeits- platz des freien Mitarbeiters wie eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters innerhalb angemessener Zeit erreichbar sein. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
18
Die Revision geht davon aus, dass bei einem Erfolg der beanstandeten Werbeaktion viele selbständige Buchführungshelfer für die Beklagte tätig werden , die an weit vom Kanzleisitz der Beklagten entfernt liegenden Orten ohne direkte persönliche Überwachung durch ortsansässige Steuerberater Mandate akquirieren und - namens der Beklagten - unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Dieser Ausgangspunkt der Revision hat in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Das Berufungsgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass mit der bundesweiten Werbung nicht zwangsläufig eine übergroße Zahl von Einstellungen verbunden sei. Es müsse der Beklagten unbenommen bleiben, ihre freien Mitarbeiter aus einem möglichst großen, also bundesweiten, Reservoir auszusuchen. Aus den beanstandeten Stellenangeboten geht auch nicht hervor, dass die Beklagte beabsichtigt, mehr freie Mitarbeiter zu beschäftigen, als sie im Sinne von § 7 BOStB zu beaufsichtigen und zu überprüfen in der Lage ist. Der Ort, an dem ein geworbener freier Mitarbeiter für die dezentral organisierte Beklagte tätig werden soll, ist zudem offen, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein freier Mitarbeiter seine Tätigkeit für die Beklagte außerhalb des Nahbereichs ausüben wird. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. Schon aus diesem Grund können die beanstandeten Stellenausschreibungen der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.
19
Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Erfüllbarkeit der sich aus § 7 BOStB ergebenden Weisungs- und Überwachungspflichten des Steuerberaters sind aber auch nicht begründet, wenn der freie Mitarbeiter nicht im Nahbereich seines Prinzipals tätig wird. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG besteht darin sicherzustellen, dass der Leiter einer Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich). Diese Zielsetzung der gesetzlichen Regelung ist auf das Verhältnis zwischen dem Steuerberater und seinem freien Mitarbeiter nicht ohne weiteres übertragbar. Die Ausübung der Tätigkeit des freien Mitarbeiters unter der "fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung" des Steuerberaters erfordert nicht, dass der freie Mitarbeiter seine Arbeitsleistung in einem Umkreis von etwa 50 Kilometern zur Beratungsstelle seines Geschäftsherrn erbringt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Arbeitsergebnisse des freien Mitarbeiters mit Hilfe der heute zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationsmittel unabhängig von räumlichen Entfernungen ohne weiteres vom verantwortlichen Berufsträger überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden können. Dasselbe gilt für die Ausübung des Weisungsrechts. Befindet sich der Arbeitsort des freien Mitarbeiters etwa 50 Kilometer von der Beratungsstelle des verantwortlichen Berufsträgers entfernt, so ist es diesem auch nicht möglich, seinen Mitarbeiter ständig persönlich zu überwachen und anzuweisen. In einem solchen Fall findet der laufende Kontakt vielmehr regelmäßig unter Einsatz der modernen Kommunikationsmittel statt. Der Umfang der räumlichen Entfernung zwischen der Beratungsstelle des verantwortlichen Berufsträgers und dem Beschäftigungsort des freien Mitarbeiters ist daher für das Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung des Steuerberaters - anders als im Verhältnis des Steuerberaters zu seinen Mandanten - grundsätzlich ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Revision hängt die Möglichkeit, zu einer eigenen zuverlässigen Urteilsbildung zu gelangen, nicht davon ab, ob der freie Mitarbeiter seine Tätigkeit 30, 50 oder etwa auch 70 Kilometer von der Kanzlei des Berufsträgers entfernt ausübt.
20
Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht darauf verwiesen, dass ein freier Mitarbeiter - anders als ein Arbeitnehmer - die Zeit und den Ort seiner Tätigkeit grundsätzlich frei bestimmen kann. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer eine räumliche Beschränkung in § 7 BOStB aufgenommen hätte, wenn sie dies bei der Neufassung der Vorschrift im Jahre 2005 (DStR 2005, 536) für erforderlich gehalten hätte.
21
3. Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, für die Vergleichbarkeit von weiteren Beratungsstellen mit Beschäftigungsorten von freien Mitarbeitern außerhalb der Beratungsstellen sprächen auch die §§ 48, 49 BOStB, in denen bestimmt sei, dass auch bloße Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle in einem örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle oder der beruflichen Niederlassung stehen müssten. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass es sich bei den Geschäftsräumen eines freien Mitarbeiters gerade nicht um Arbeitsräume des Steuerberaters im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3, § 49 Abs. 1 Satz 2 BOStB handelt. Die Revision berücksichtigt nicht genügend, dass es dem Wesen eines freien und damit selbständigen Mitarbeiters entspricht, seine Tätigkeit mit eigenen Betriebsmitteln in eigenen Räumen zu erbringen und daher auch den Ort seiner Tätigkeit selbst bestimmen zu können.
22
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.01.2009 - 4 HKO 6496/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 3 U 178/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - I ZR 95/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - I ZR 95/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - I ZR 95/09 zitiert 9 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die ei

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer


(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzeln

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen


(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,1.wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt,2.wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jewei

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 39/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/08 Verkündet am: 29. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - I ZR 185/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/98 Verkündet am: 9. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - I ZR 129/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 129/09 Verkündet am: 14. April 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landessozialgericht NRW Urteil, 04. Dez. 2013 - L 8 R 296/10

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.1.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand:

Referenzen

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

1.
wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt,
2.
wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden,
3.
wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

1.
wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt,
2.
wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden,
3.
wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

19
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht davon abgesehen, die für das Revisionsverfahren geltende Regelung des § 547 Nr. 6 ZPO entsprechend auf das Berufungsverfahren anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist eine Entscheidung , die entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist, stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen. Eine solche Entscheidung ist - auf ein statthaftes Rechtsmittel (BGHZ 2, 278, 280 f.) und bei ordnungsgemäßer Rüge (BGHZ 41, 249, 253) - stets aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 547 Rdn. 2 m.w.N.). Für das Berufungsverfahren fehlt eine solche Regelung. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Regelungslücke planwidrig und die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.
die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;
3.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
4.
in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
5.
die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
6.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
7.
die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;
8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;
9.
das Verzeichnis nach § 86b zu führen;
10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den
a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,
b)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,
c)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,
d)
Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,
e)
Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;
11.
die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;
12.
die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.

(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

1.
der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;
2.
der Verschwiegenheitspflicht;
3.
der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;
4.
des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
5.
des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;
6.
der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;
7.
der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;
8.
der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;
9.
der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
10.
der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen;
11.
der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;
12.
der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;
13.
dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
14.
der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;
15.
der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;
16.
der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;
17.
der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 185/98 Verkündet am:
9. November 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beratungsstelle im Nahbereich
Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inländischen
Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlassung
des Steuerberaters liegt.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder wahr.
Die Beklagten sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in H. . In G. /Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie - etwa 85 km von ihrer Niederlassung in H. entfernt - eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von einem der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, geleitet. Die Beklag-
ten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wieder so zu verfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch die Art und Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen. H. liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet werden.
Die Beklagten sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des § 34 StBerG werde genügt, wenn einer von ihnen die Beratungsstelle in G. leite. Diese sei von der Kanzlei in H. aus innerhalb einer guten Stunde zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
den Beklagten zu verbieten, eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorliegen , und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen.
Das Landgericht hat den Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unter-
halten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (LG Hamburg DStRE 1998, 377).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den Beklagten verboten wird, eine Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in H. hat.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dieser Maßgabe bestätigt (OLG Hamburg OLG-Rep 1999, 61).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Betreiben der weiteren Beratungsstelle in G. unter der Leitung eines der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 StBerG (a.F.) wettbewerbswidrig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:

Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG verlange bei systematischer Auslegung , daß die weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. Außerdem müsse der Leiter der Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung zumindest im Nahbereich der Beratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall einen Umkreis von etwa 50 km von der Beratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort gehöre dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit Verkehrsmitteln sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten ebenfalls nicht erfüllt.
Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2 StBerG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege und solle der auch bei Benutzung moderner Kommunikationsmittel bestehenden Gefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einer Zweigstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährde. Dem stehe nicht entgegen, daß eine weitere Beratungsstelle im Einzelfall auch einmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werden könne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mitwirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten auf das persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Schließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß nicht dadurch entfallen, daß die Beklagten die Leitung der Beratungsstelle in
G. inzwischen der Steuerberaterin S. anvertraut hätten; denn sie berühmten sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ursprünglichen - nicht hinreichend bestimmten - Klageantrag zugrunde gelegt, sondern den Klageantrag in der - unbedenklich zulässigen - Fassung, in der er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist.
Bereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der Begründung des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die Beklagten die weitere Beratungsstelle in G. nicht fortführen dürften, weil Leiter einer weiteren Beratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schon die Leitung der Hauptniederlassung obliege, und G. z udem nicht im Nahbereich von H. liege.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren - ungeachtet der einschränkenden Formulierung seines Verbotsausspruchs - in vollem Umfang entsprochen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Landgericht in den Entscheidungsgründen beide zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen
Gesichtspunkte für durchgreifend erachtet und den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Klageantrag dann lediglich - ohne Beschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebegehrens - durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenen konkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.).
3. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles haben ebenfalls keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Unterhalten der Beratungsstelle der Beklagten unter den im Verbotsausspruch bezeichneten Voraussetzungen als Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (a.F.) und damit zugleich als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.

a) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 StBerG durch das 7. Gesetz zur Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde
bereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat. Für die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags ist diese Ä nderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maßstab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 - Zahnersatz aus Manila, jeweils m.w.N.). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit dem Klageantrag angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBerG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere Beratungsstelle in G. v on einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet werden muß.

b) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob die Beklagten in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § 34 Abs. 2 StBerG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch der Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist. Hätten sich die Beklagten nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhalten , könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neue Rechtslage zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 34/95, GRUR 1997, 665 = WRP 1997, 719 - Schwerpunktgebiete).
Die Frage, ob eine weitere Beratungsstelle schon nach der früheren Gesetzesfassung von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
geleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu OLG München StB 1973, 37; OVG Lüneburg StB 1980, 163, 165; Peter/Charlier, Steuerberatungsgesetz , § 34 Rdn. 34; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.A. Hauffen, StB 1966, 167). Denn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früheren Gesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. schon deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar, weil G. nicht im Nahbereich von H. liegt.
Das Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausgegangen , daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicherstellen soll, daß der Leiter der Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der Beklagten in H. und der Beratungsstelle in G. von etwa 85 km Luftlinie (bei einer Straßenentfernung von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwindung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus, die weitere Beratungsstelle noch dem Nahbereich der Niederlassung zuzurechnen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige Autobahn noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer Stunde bewältigt werden.

c) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten.
aa) Die Beklagten werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
(1) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beinhaltet eine Regelung der Berufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere Beratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt ist.
Eine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Wahrung eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218; BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 16/85, GRUR 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450 - Unternehmensberatungsgesellschaft II).
Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516). Sie will speziell der Gefahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar ist.
Die Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden kann (vgl. zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1993, 3192; BGH, Beschl. v. 24.4.1989 - AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1 = BRAKMitt. 1989, 156; zu § 28 BRAO: BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 837 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72, 26, 31 f.; BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 - Residenzpflicht 1).
(2) Die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der Beratungsstelle keine Residenz- oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß dieser seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat und er die Beratungsstelle daher im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige Steuerberaterkammer nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in dessen Neufassung auf Antrag Ausnahmen von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zulassen kann. Hierdurch wird auch im konkreten Fall die Wirkung des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots gemildert; denn die Beklagten können nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden ist.
bb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in ihrem Satz 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen weiteren Beratungsstellen - anders als die inländischen weiteren Beratungsstellen - von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über die Leitung der Beratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Für solche weiteren Beratungsstellen gilt das jeweilige ausländische Berufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen, wenn das ausländische Recht keine der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschrift geschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht als schutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG auf im Ausland belegene weitere Beratungsstellen deutscher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die Wirkung eines Wettbewerbsnachteils gegenüber den dort tätigen ausländischen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen daher jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen.

d) Der Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforderungen an die Leitung einer weiteren Beratungsstelle beschränken die betroffenen Berufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege.


e) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist auch geeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden Berufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten zu Lasten ihrer rechtstreuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)