Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00

bei uns veröffentlicht am10.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/00 Verkündet am:
10. September 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein

a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze
und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen
Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung
seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige
Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98,
ZIP 2000, 667).

b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2
BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die
fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an
(vgl. BGHZ 139, 89).
BGH, Urt. v. 10. September 2001 - II ZR 14/00 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden ist, daû der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 19. März 1997 beendet worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar 1998 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Wohnungsbau -GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit Geschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kündigungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonatiger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kündbaren Anstellungsvertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden Zustimmung des Aufsichtsrates; auûerdem hat der Kläger danach für alle auûerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegenden Geschäfte vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuholen. 1993 schloû der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin, 1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb für sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustimmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebensowenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaften , er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich. Eine der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisierung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschuldenhilfegesetz (ASHG). Als das zuständige Bundesministerium mitteilte, daû u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt würde - dazu muûte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbständigen Erwerber übertragen werden, der Veräuûerer durfte nur noch zeitlich begrenzt eine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloû sich der Kläger, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im Grundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darüber, daû der durchschnittliche Veräuûerungspreis je qm Wohnfläche bei 450,00 DM lie-
gen müûte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt, die dabei die wertvollen Grundstücke ebenso einbezog, wie den Wohnungsbestand , der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkäuflich war und für den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert überstiegen. Zur Durchführung übertrug der Kläger im Dezember 1996 51 % der Geschäftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH an einen für ihn und die Beklagte beratend tätigen Rechtsanwalt. Die T. S. sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualität von der Beklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben. Unmittelbar nach der Geschäftsanteilsübertragung verkaufte der Kläger der T. S. 268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von 7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm Wohnfläche, während der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei knapp 1.126,00 DM je qm Wohnfläche lag. Weitere Wohnungsverkäufe veranlaûte der Kläger nicht. Über den Verkauf der Wohnungen informierte der Kläger den Aufsichtsrat am 17. Februar 1997 nur unvollständig, insbesondere teilte er den Kaufpreis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschäfts wurde der Aufsichtsrat erst in seiner nächsten Sitzung am 5. März 1997 informiert, als ihm - wie er von dem Kläger gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisnahme von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat den Kläger sofort und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit für die Beklagte. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Kläger am 18. März 1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloû am nächsten Tag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin (30. Juni 1998) - zu kündigen. Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Abberufung, die fristlose und die ordentliche Kündigung gewandt und wegen der Umstände seiner Be-
urlaubung Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gefordert. Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers entsprochen , soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung begehrt hat; im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klägers rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses u.a. daran scheitern lassen, daû die Beklagte die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet gewesen sei - den Kläger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht führt auch die gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorfälle nicht zu der Beurteilung, daû es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung an dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit Recht geltend macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Kläger seine gegenüber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anstel-
lungsvertrag näher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach seine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, auûergewöhnliche Geschäfte für die Beklagte - Abschluû eines Maklervertrages, Gründung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschäftsanteile der T. S. GmbH - abgeschlossen und das Geschäftsführeramt in mehreren anderen Gesellschaften übernommen hat. Auûerdem hat er dadurch, daû er sich der Kontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest eine erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt, weil er die wertvollen Grundstücke aus dem Wohnungsbestand für durchschnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren Wert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daû die T. S. GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis aller 840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund, sondern auch die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Denn zumindest im Sinne einer Gesamtabwägung war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich für mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem noch laufenden Dienstvertrag mit dem Kläger festhalten zu lassen. Der fristlosen Kündigung muûte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, daû er für die Ordnungsgemäûheit und Rechtmäûigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach auûen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, daû er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die
in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist ferner die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls für den zentralen Vorwurf der Beklagten, daû der Kläger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der Gesellschaft gehörenden Wohnungen seine Kompetenzen grob überschritten und durch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Vermögensgefährdung - wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhängigen Widerklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeigeführt hat, liegt ein Fristversäumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang März 1997 "in groben Zügen" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vorsitzenden , selbst wenn sie nicht nur die "groben Züge", sondern die wesentlichen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts umfaût hätte, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Für die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Kläger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informationen waren unvollständig und nicht geeignet, Ausmaû und Tragweite seines Verhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzte, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konsequenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 114/95, ZIP 1996, 636; v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom
5. März 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daû der Kläger sich - erneut - über die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor allem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis veräuûert hatte, ohne sicherzustellen, daû die Erwerberin auch die wertlosen Immobilien kaufte und den dafür vorgesehenen Durchschnittspreis des gesamten zu veräuûernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst hatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. März 1997 zugegangenen fristlosen Kündigung fristgerecht gehandelt. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsichtsrat auch die früheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr als Kündigungsgrund tragfähigen Eigenmächtigkeiten des Klägers bei der Gesamtabwägung unterstützend für die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem inneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 530; v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Kompetenzüberschreitungen die Unzuverlässigkeit des Klägers offenbart, welche zuletzt sogar zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Beklagten, wenn nicht gar zu einem Schaden geführt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begründung ihrer Kündigung überhaupt auf die genannte Vermögensgefährdung bzw. die von ihr geltend gemachte Schädigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt, weil es die Erklärungen des Aufsichtsrats unzulässig, lediglich am Wortlaut des Kündigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Erörterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Kläger gerichteten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollständig unter Vorlage des mit der T. S. geschlossenen Kaufvertrages über die Einzelheiten des ihm nur in groben Zügen zur Kenntnis gebrachten Geschäfts zu informieren, war für alle Beteiligten deutlich, daû es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erforderliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein die formale Miûachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte Februar 1997 bekannt war, der auslösende Grund für die Kündigung, vielmehr
beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daû der Kläger sich durch sein Verhalten erneut der aus wohl erwogenen Gründen angeordneten Kontrolle entzogen,
vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungsrecht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte.
Röhricht Hesselberger Goette RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Röhricht Kraemer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - I-6 U 33/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.06.2013

Referenzen

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 218/98 Verkündet am:
14. Februar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat
regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 218/98 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly sowie die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war auf Grund eines auf zwölf Monate befristeten Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 1995 seit dem 1. April 1996 als Geschäftsführer im Bereich Vertrieb/Marketing bei der Beklagten tätig. Nach kurzer Zeit
kam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der Beklagten zu Spannungen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter der Beklagten erklärte dem Kläger am 25. Juli 1996 mündlich die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages sowie seine Abberufung als Geschäftsführer und wiederholte diese Erklärung am 29. Juli 1996 in schriftlicher Form. Der Kläger hält die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses für unwirksam. Er hat im Urkundenprozeß Zahlung seines Gehalts für die Monate August bis Dezember 1996 in Höhe von 165.512,50 DM verlangt und ein seinem Antrag stattgebendes Vorbehaltsurteil erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht Beweis erhoben und unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte zur Abänderung dieser Entscheidung und Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils unter Wegfall des Vorbehalts. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages unwirksam. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich bei unterschiedlichen Gelegenheiten und verschiedenen Personen gegenüber negativ über ihren Alleingesellschafter oder auch sie selbst geäußert und Vorstellungsgespräche in unangemessener Weise geführt, sei durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Er rechtfertige aber bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und Abwägung der Interessen beider Parteien die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht. Der Beklagten wäre
es zumutbar gewesen, den Kläger zunächst zur Rede zu stellen und ihn aufzufordern , sein Verhalten zu unterlassen. Zumindest wäre eine Abmahnung geboten gewesen. II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen , aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger gegenüber Angestellten der Beklagten deren Alleingesellschafter als "Wurzel allen Übels" bezeichnet und ihn einen "ganz einfachen Mann, nicht besonders gebildet" genannt, gegenüber Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz bei der Beklagten den Alleingesellschafter als Choleriker oder auch als schwierigen Menschen beschrieben sowie einer von ihnen erklärt, die Beklagte und ihr Alleingesellschafter hätten einen schlechten Ruf, und ihr geraten, sie solle über die Beklagte Erkundigungen einziehen, um ihr bei dem nächsten Gespräch mit unangemessenen Worten mitzuteilen, daß sie für die Stelle, für die sie sich beworben habe, ungeeignet sei.
Dieses Verhalten des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtumstände die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß es nicht um Verfehlungen im Leistungsbereich gehe, das Verhalten des Klägers kaum eine Wirkung nach außen gehabt habe und auch innerbetrieblich ohne weitere Auswirkungen geblieben sei. Damit hat es erhebliche Aspekte außer Betracht gelassen: Der
Kläger stand aufgrund seiner leitenden, gut dotierten Position in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Beklagten und ihrem Alleingesellschafter, die festgestellten Ä ußerungen fielen, als er erst kurze Zeit für die Beklagte tätig war. Der Kläger erging sich als Vorgesetzter nach nur kurzer Firmenzugehörigkeit Mitarbeitern und Bewerbern gegenüber in Ä ußerungen, die seiner abfälligen Meinung über die Beklagte und die Person ihres Alleingesellschafters Ausdruck verliehen. Sein Verhalten war illoyal und geeignet, den Alleingesellschafter der Beklagten jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachorientierte und für das Unternehmen positive Zusammenarbeit verlieren zu lassen. Die Bemerkungen des Klägers geben zwar, wie das Berufungsgericht ausführt, persönliche Wertungen wieder. Das ändert aber nichts daran, daß sie unangemessen und ehrverletzend waren und ohne jede sachliche Veranlassung erfolgten.
Unter den gegebenen Umständen war der Beklagten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung am 31. März 1997 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzumuten. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die Geschäftsinteressen der Beklagten durch das Verhalten des Klägers gefährdet wurden oder ihr sogar ein Schaden drohte. Das ist hier ebenso wenig entscheidend, wie die Überlegung , daß der Beklagten aus ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse daran gelegen sein mußte, sich die Dienste des Klägers zu erhalten. Denn da die Beklagte nur einen Gesellschafter hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob dieser für eine weitere Zusammenarbeit noch eine Basis sehen mußte. Das ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.
Eine Abmahnung des Klägers war nicht geboten. Das Institut der Abmahnung ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter entwickelt worden. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein. Sie kennen regelmäßig die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im klaren. Soweit Pflichtenverstöße so gravierend sind, daß sie - wie hier - zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern oder anderen Organen der Gesellschaft geführt haben, kommt eine Abmahnung ohnehin nicht in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780).
III. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil selbst entscheiden (Senatsurteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, ZIP 1993, 1331, 1334).
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 251/98 Verkündet am:
10. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds
einer Sparkasse wandelt sich nicht ohne weiteres mit dem Verlust
der Organstellung infolge einer Sparkassenfusion in ein Arbeitsverhältnis
um.

b) Bleibt ein derartiges Anstellungsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt als freies
Dienstverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Organmitglieds als
stellvertretendes Vorstandsmitglied bestehen, so sind hierauf im Falle fristloser
Kündigung weder die §§ 4, 13 KSchG über die Einhaltung einer Klagefrist noch
die §§ 67, 68 BrbgPersVG über das Erfordernis der Mitwirkung des Personalrats
anwendbar.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wurde durch Beschluß des Verwaltungsrats der Kreissparkasse R. (KSK) vom 17. März 1993 zum Mitglied ihres Vorstandes bestellt und in dieser Eigenschaft durch Dienstvertrag vom folgenden Tage mit Wirkung ab 1. Mai 1993 für die Dauer von fünf Jahren bei der KSK angestellt. Nach § 8 des Vertrages war der Kläger für den Fall der Fusion der KSK mit einer anderen Sparkasse verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu übernehmen, ohne daß dadurch eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen eintreten sollte. Aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die M. Sparkasse in P. und dem Landkreis H. wurde die KSK mit Wirkung vom 1. Juli 1994 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Beklagten aufgenommen. Da der Kläger - wie auch die anderen Vorstandsmitglieder der KSK - bei der Beklagten nicht als Vorstandsmitglied verwendet werden konnte, beschäftigte ihn diese in Anwendung von § 8 seines Dienstvertrages mit seinem Einverständnis ab 8. Juli 1994 als stellvertretendes Vorstandsmitglied in der Funktion des Gebietsdirektors von R. weiter; die Anstellungsbedingungen des Dienstvertrages im übrigen blieben - wie vorgesehen - unberührt. Durch Prüfbericht der Innenrevision vom 19. Februar 1995 wurde der Vorstand der Beklagten darüber informiert, daß der Kläger bei einem für seinen Schwiegersohn geführten Konto seit Ende August 1994 und bei einem Kreditkonto der F. GmbH (F. GmbH), bei der der Kläger Gesellschafter und sein Schwiegersohn Geschäftsführer sei, seit Ende September 1994 laufend Überziehungen in beträchtlichem Umfang genehmigt habe, obwohl ihm dies nach § 18 des Sparkassengesetzes und nach den ihm bekannten sog. Verhaltensgrundsätzen wegen der persönlichen Beziehungen zu den Kreditnehmern untersagt gewesen sei; ferner habe er seiner Tochter und seinem Schwiegersohn im Juli 1994 unter Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein Allzweckdarlehen von 30.000,-- DM gewährt. Der Vorstand der Beklagten untersagte daraufhin dem Kläger die Genehmigung weiterer Kontoüberziehungen in diesen Fällen und berief am 23. Februar 1995 den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung am 6. März 1995 ein. Aufgrund des dort gefaßten Beschlusses des Verwaltungsrats erklärten sowohl dessen Vorsitzender als auch - vorsorglich - der Vorstand der Beklagten dem Kläger gegenüber noch an demselben Tage ohne Beteiligung des Personalrats die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nach der Fusion aufgrund des Verlustes seiner Organstellung durch die Verwendung nur noch als stellvertretendes Vorstandsmitglied (sog. Verhinderungsvertreter nach §§ 15, 16 SpkG-DDR) bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (BrbgPersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) unterliege. Damit sei zwar wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Berufung des Klägers auf das Fehlen eines wichtigen Grundes oder eine Verfristung der außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) ausgeschlossen, nicht jedoch die Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei daher wegen Fehlens der erforderlichen Mitwirkung des Personalrats nach §§ 67, 68 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 3 BrbgPersVG unwirksam. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Der Senat vermag schon der Prämisse des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden, nicht zu
folgen. Tatsächlich liegt ein freies Dienstverhältnis vor, so daß die arbeitsrechtlichen Überlegungen des Oberlandesgerichts nicht zum Tragen kommen.
1. Aufgrund des wirksam zustande gekommenen ”Dienstvertrages” vom 18. März 1993 stand der Kläger als Mitglied des Vorstandes bei der KSK in einem freien Dienstverhältnis. In dieser Eigenschaft hatte er eine Organstellung inne, die ihn auch nach dem seinerzeit fortgeltenden § 16 Abs. 1 SpkGDDR zum gesetzlichen Vertreter des Dienstberechtigten machte; bereits mit dieser eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ist die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (h.M., vgl. für Kapitalgesellschaften nur: BGHZ 49, 30; BAG, Beschl. v. 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93, ZIP 1994, 1044, 1045 f.; vgl. für Sparkassen: BAG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 AZR 12/98, S. 23 f., n.v.; Hauschka, Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen 1981, S. 48 f., 53). Auch im übrigen haben die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis des Klägers als freies Dienstverhältnis ausgestaltet, wie wesentliche Einzelbestimmungen des Vertrages, die für ein Arbeitsverhältnis untypisch sind, zeigen: Gemäß § 1 ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, nämlich für fünf Jahre, abgeschlossen; ferner ist der Kläger nach § 1 Abs. 3 verpflichtet, bei einem entsprechenden Angebot eine Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen. Nach § 8 Abs. 1 ist er im Falle der Fusion zwar verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu übernehmen, doch soll dadurch eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen nicht eintreten; im Falle der Nichtverwendbarkeit soll dieser Umstand für beide Seiten als wichtiger Kündigungsgrund bei Bestehenbleiben der Grundvergütungs- und Versorgungsansprüche des Klägers gelten. § 5 des Vertrages enthält eine eigenstän-
dige Vergütungsregelung, wonach der Kläger - unabhängig von einem Tarifvertrag - den erheblichen Jahresgrundbetrag von 145.000,-- DM und daneben eine Aufwandsentschädigung von 2,5 % des Grundbetrages jährlich erhält. Außerdem hat er Anspruch auf Versorgung und daneben auf Beihilfen nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften, ferner bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf unbefristete Weiterzahlung seiner Bezüge, maximal bis zur Beendigung seines Dienstvertrages - was über die Regelung für ein normales Angestelltenverhältnis weit hinausgeht.
2. Die so begründete Rechtsstellung als sog. freier Dienstnehmer hat der Kläger nicht dadurch verloren, daß er nach der Fusion von der Beklagten nur noch als stellvertretendes Vorstandsmitglied weiterverwendet wurde und damit gemäß §§ 15, 16 SpkG-DDR seine Organstellung einbüßte. Mit dem Verlust der Organstellung wandelte sich - wie das Bundesarbeitsgericht bereits in einem in der Kernproblematik gleichgelagerten Fall aus der hier in Rede stehenden Fusion entschieden hat (BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 24 f.) - das Dienstverhältnis nicht ohne weiteres in ein Arbeitsverhältnis um. Der Inhalt des Anstellungsverhältnisses änderte sich allein durch die in der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die M. Sparkasse in P. und dem Landkreis H. geregelte Fusion nicht. Denn nach § 8 der Fusionsvereinbarung gingen die bestehenden Anstellungsverträge der KSK - seien es Arbeits- oder Dienstverhältnisse - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte als aufnehmende Sparkasse über. Mit den alten Vorstandsmitgliedern der KSK sollten zwar wegen der seinerzeit fehlenden entsprechenden Verwendungsmöglichkeit besondere Regelungen vereinbart werden. Jedoch ist vorliegend lediglich die
bereits in § 8 des Dienstvertrages des Klägers vorgesehene Weiterverwendung als stellvertretendes Vorstandsmitglied umgesetzt worden, die ausdrücklich sein bisheriges Anstellungsverhältnis unberührt ließ. Die Beklagte übernahm daher den Vertrag mit dem bisher praktizierten Inhalt. Der Trennung zwischen Organstellung und privatrechtlichem Anstellungsverhältnis entsprach es auch hier, daß der Kläger zwar seine Organstellung, nicht jedoch seine Rechtsstellung als freier Dienstnehmer verlor.
3. Bestand mithin zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis, so wird der Kläger einerseits nicht durch §§ 4, 14 KSchG gehindert, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB zu berufen; andererseits scheidet eine Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen Nichtbeteiligung des Personalrats aus (vgl. auch BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 30).
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht auch auf einem Fehlverständnis des Anwendungsbereichs des KSchG und des BrbgPersVG. § 14 Abs. 1 KSchG enthält lediglich eine negative gesetzliche Fiktion, wonach Organmitglieder selbst dann von den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgeschlossen sind, wenn ihr Rechtsverhältnis zu der juristischen Person ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (BAGE 39, 16, 25 m. Nw.). Im übrigen ist dieser Norm weder eine positive noch eine negative Regelung des Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 1 KSchG zu entnehmen, so daß durch das Entfallen der Organstellung nicht etwa die Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG - wie offenbar das Oberlandesgericht meint - unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall Anwendung finden. In vergleichbarer
Weise erfaßt der Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 BrbgPersVG - der genauso definiert ist wie im BPersVG - außer der besonderen Gruppe der Beamten nur die Angestellten und Arbeiter, die als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle stehen (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG 2. Aufl. § 4 Rdn. 27 ff. m.w.Nw.; Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 4 BrbgPersVG Rdn. 1, 3 f.). Hierzu gehören ersichtlich weder die als freie Dienstnehmer angestellten Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften oder vergleichbarer juristischer Personen (vgl. Dietz/Richardi aaO, § 4 Rdn. 67; Hauschka aaO, S. 55 f.) noch solche ehemaligen Organmitglieder, deren Anstellungsverhältnis - wie hier beim Kläger - unverändert als freies Dienstverhältnis bestehen geblieben ist.
III. Eine das angefochtene Urteil im Ergebnis aufrechterhaltende Entscheidung des Senats nach § 563 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - dafür hinreichende Feststellungen nicht getroffen hat.
In der erneuten Berufungsverhandlung wird sich das Oberlandesgericht im wesentlichen mit der zwischen den Parteien streitigen Kernfrage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu befassen haben. Hinsichtlich der - vorgelagerten - formalen Streitpunkte einer etwaigen Verfristung nach § 626 Abs. 2 BGB und einer Abmahnung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach der - im vorliegenden Fall entsprechend heranzuziehenden - geänderten Rechtsprechung des Senats zum Fristbeginn für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH
nach § 626 Abs. 2 BGB (BGHZ 139, 89) ist hier auf die Kenntnis der Mitglieder des für die Kündigung zuständigen Verwaltungsrats der Beklagten (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, WM 1997, 1657, 1658) in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung in der Verwaltungsratssitzung vom 6. März 1995 abzustellen; insoweit scheidet eine Verfristung aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist eine - der Beklagten zurechenbare - unangemessene Verzögerung der Einberufung des Verwaltungsrats nicht ersichtlich.
2. Unbegründet sind die Bedenken der Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Dienstvertragliche Konsequenzen mußten nämlich zumindest nach dem gegen ihn am 21. Februar 1995 verhängten Verbot, weiterhin Entscheidungen über Kontoüberziehungen der F. GmbH und seines Schwiegersohnes zu treffen, nicht besonders angedroht werden; sie lagen für den Kläger bei künftigen Zuwiderhandlungen - wie bis zum 23. Februar 1995 geschehen - auch ohne besondere Androhung auf der Hand (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780 = DStR 1998, 1398, 1400 m. Anm. Goette zur Frage der Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Abmahnung auf freie Dienstverhältnisse der vorliegenden Art).
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.