Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2002 - II ZR 192/00

bei uns veröffentlicht am15.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 192/00 Verkündet am:
15. Juli 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)

a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen
Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen
die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Versorgungsanwartschaft
durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame
Abfindungsvereinbarung.

b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert
der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu
Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist
- auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im Anschluß
an BAGE 53, 131, 137).
BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgeschäftsführer des Beklagten. Als im Jahre 1987 für den Kläger eine Gehaltserhöhung anstand, erhielt er anstelle eines Geldbetrages vom Beklagten mit Datum vom 1. August 1987 zwei Pensionszusagen : Die erste Zusage umfaûte neben einer Berufsunfähigkeits- und einer Witwenrente eine Altersrente in Höhe von monatlich 2.300,00 DM ab Vollen-
dung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer Berufsunfähigkeitsrente eine - weitere - Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 2.825,00 DM monatlich. Gemäû Nr. 3 beider Pensionszusagen galt als vereinbart, daû der Kläger bei Ausscheiden aus dem beklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem Grunde als wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit die bei der S. Rentenanstalt bestehende Rückdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung überlassen bekomme. Der Beklagte schloû bei der S. Rentenanstalt für den Kläger nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit ist nunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des Klägers - nur auf die erste Pensionszusage oder - so der Beklagtenvortrag - auf beide Zusagen bezieht. Aufgrund einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 30. Juni 1994 ausgesprochenen fristlosen Kündigung kam es u.a. zu drei vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem Landgericht B. (18 O 375-377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich beendet wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daû das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit dem 30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben worden ist. ... 3. Zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger 500.000,00 DM brutto zu zahlen. ... 7. Der Beklagte überträgt den Lebensversicherungsvertrag mit der S. Rentenanstalt in M., Versicherungs-
Nummer: , auf den Kläger zur Fortführung als Versicherungsnehmer. 8. Die Parteien sind sich darüber einig, daû mit diesem Vergleich alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten erledigt sind. ... 11. Der Beklagte behält sich Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.02.1996 vor."
Noch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs erklärten die damaligen Prozeûbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 1996 auf das entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen Beklagtenvertreter , daû für den Fall der Erfüllung des Vergleichs der Kläger keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten mehr geltend machen und auûerdem klargestellt werde, "daû die Übertragung der bei der S. Rentenanstalt bestehenden Lebensversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollierten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der S. Rentenanstalt vom 17. Juni 1995 betraf die Rückdeckungsversicherung die erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pensionszusage und enthielt insoweit eine Abfindungslücke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertragungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Kläger eine - zusätzliche - Altersrente aus der zweiten Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.219,63 DM - ursprünglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1 a.F. ZPO).
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996 auf sämtliche Pensionsansprüche gegen Abfindung verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 3, 7 und 8 des Vergleichs in Verbindung mit der in der Widerrufsfrist geführten Korrespondenz der Parteien ergebe sich, daû durch die Übertragung des Lebensversicherungsvertrages und die "zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis unter Einschluû der gemäû §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsanwartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. Dieser grundsätzlich zulässige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen Verstoûes gegen ein gesetzliches Verbot gemäû § 134 BGB im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zur Bemessung der Höhe der Abfindung der Versorgungszusage unwirksam, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger dafür nicht genügend vorgetragen habe. Der Kläger habe nämlich nicht substantiiert behauptet, daû die Abfindungssumme von 500.000,00 DM keine Versorgungsansprüche betreffe; ebensowenig habe er zahlenmäûig konkret dargetan, daû dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3 Abs. 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe der Abfindung erreichen würde. Abgesehen davon liege bei überschlägiger Berechnung die kapitalisierte Abfindung
der Versorgungsansprüche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter 400.000,00 DM, so daû der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausreichend bemessen sei.
Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daû der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem beklagten Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Grundlage (auch) der zweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der Kläger gehörte als Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten gemäû § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbeitnehmerähnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen für die Versorgungsansprüche des Klägers lagen vor (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG), da dieser bei seinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwölf Jahre für den Beklagten tätig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nämlich sechs Jahre - bestand.
2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers weniger als 10 Jahre bestanden hatten , zwar grundsätzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten Abfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG ab-
findbar waren. Der Kläger kann jedoch die Versorgungsanwartschaft aus der zweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996 eine gemäû § 3 a.F. BetrAVG wirksame Abfindungsregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vertrag zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, dafür eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die Gesetzesvorschrift verlangt in jedem Falle, daû die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeûvergleich getroffen wird - gemäû § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelvertragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).
3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. BetrAVG im Einklang, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast und zudem auf einer unzulässigen Behandlung des Klägervortrags zum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert.

a) Nachdem der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus der zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 und zugleich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusage schlüssig dargetan hatte, oblag dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen
die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen dieser Rechte aus der Pensionszusage , mithin für eine gemäû § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame Abfindungsvereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996. Mit dem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs läût sich - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - eine Verkürzung der Darlegungslast des Beklagten oder gar deren Verlagerung auf den Kläger schon wegen der besonderen Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener Pensionszusagen vom selben Tage bei nur einer - der Höhe nach unzureichenden - Rückdeckungsversicherung nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang der einzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalb der Widerrufsfrist abgegebenen Zusatzerklärungen der Parteien lassen zwar erkennen, daû eine abschlieûende Gesamtbereinigung des Dienstverhältnisses des Klägers beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) indessen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde, bleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zunächst die Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger in Nr. 7 des Vergleichs , also getrennt von der weitergehenden Abfindungsregelung durch Zahlung von 500.000,00 DM in Nr. 3 des Vergleichs, ohne näheren Bezug zu einer der beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom Beklagten gewünschte und vorformulierte "Klarstellung" des Klägers dahingehend, daû die Übertragung der Rückdeckungsversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des Vergleichs "zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt", betrifft dem Wortlaut nach nur eine Versorgungszusage (von zweien) und läût allein aufgrund der Inbezugnahme von Nr. 3 des Vergleichs nicht erkennen, daû etwa ein - zudem nicht näher bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zusätzlich zum Ausgleich für den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) bestimmt war. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Vergleichs hinsichtlich des "Ausgleichs für den Verlust der sozialen Besitzstände" hat - entgegen der An-
sicht des Oberlandesgerichts - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden Versorgungsanwartschaften des Klägers, sondern stellt eine Standardformulierung dar, wie sie üblicherweise gerade für die Entschädigung des Verlustes des Arbeitsplatzes verwendet wird. Soweit das Oberlandesgericht - insoweit dem Beklagtenvorbringen folgend - meint, daû die Formulierung der Zusatzerklärungen der Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs (wahrscheinlich ) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegung zwar möglich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl ist dadurch der Beklagte nicht der weitergehenden Darlegungslast dafür enthoben, daû der Kläger für den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartschaften aus beiden Zusagen, mithin auch für die zweite Zusage, wertgleich im Sinne von § 3 Abs. 2 BetrAVG entschädigt worden ist. Unabhängig von der grundsätzlich eingeschränkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel über die Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprüche auch in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. dazu BAG AP Nr. 8³ zu § 17 BetrAVG m.w.N.) hat der Beklagte - insoweit vom Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet - Tatsachen vorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung führen können: Er hat nämlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem Kläger in Nr. 7 des Vergleichs übertragene Rückdeckungsversicherung sei - ohne Rücksicht auf ihren Wert - zur Abdeckung beider Pensionszusagen bestimmt gewesen, so daû weitergehende Versorgungsansprüche ausgeschlossen seien; diesen Vortrag hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrücklich aufrechterhalten. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung der S. Rentenanstalt vom 17. Januar 1995 die Rückdeckungsversicherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, der Übertragungswert für den maûgeblichen Abfindungszeitpunkt aber bereits eine nicht unerhebliche Deckungslücke bezüglich jener ersten Pensionszusage aufweist , wäre auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens die zweite Pensi-
onsanwartschaft vollständig ungedeckt und daher die Abfindungsregelung im Vergleich wegen Verstoûes gegen § 3 a.F. BetrAVG unwirksam. Soweit der Beklagte lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Berufungserwiderung erstmals vorträgt, die in Nr. 3 des Vergleichs versprochene Abfindung von 500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich "der Pensionszusage" bestimmt gewesen , man müsse nicht nachrechnen, ob die Rückdeckungsversicherung ausreichend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durch den Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, genügt dieses pauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden vorherigen Vortrags - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wertgleichheit von Rechtsverlust und Entschädigung gemäû § 3 Abs. 2 BetrAVG. § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daû die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuû gemäû § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 105 m.w.N.). Daher hätte der Beklagte zumindest darlegen müssen, welcher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach dem Willen beider Parteien zusätzlich zu der Übertragung der Rückdeckungsversicherung als Abfindung der Versorgungsanwartschaft(en) bestimmt war und daû zudem jedenfalls eine Günstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des Klägers gegenüber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG ausschloû.

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, ins-
besondere zur Tragweite der Abfindungsklausel in Nr. 3 im Hinblick auf die zweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung , so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.). Diesen Maûstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt. Nachdem der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung pauschal vorgetragen hatte, der Kläger sei zusätzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften mit abgefunden worden, hat der Kläger detailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in Nr. 3 des Vergleichs vorgesehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der Vergleichsbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschlieûlich zur Abgeltung sowohl des dem Kläger infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses verlorengehenden Einkommens als auch der bereits aufgelaufenen Mehrarbeitsvergütung bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung von 750.000,00 DM verlangt, diese um die Mehrarbeitsvergütung von 104.000,00 DM auf insgesamt 851.500,00 DM erhöht und zudem - erstmals - allgemein die Übertragung der Rückdeckungsversicherung gefordert. Dem Schreiben der Prozeûbevollmächtigten des Beklagten vom 12. August 1994 lasse sich entnehmen, daû dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar
auf 1,309 Mio. DM geschätzt habe und daû auch noch ein Betrag zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen des Klägers zu berücksichtigen gewesen sei; der Beklagte sei jedoch nur bereit gewesen, hierfür eine Abfindung von 225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen finanziellen Eckpunkten aus sei auch im gerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise Annäherung auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum Einigungsbetrag von 500.000,00 DM erfolgt, ohne daû dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielt hätte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, dem Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der Kläger noch zusätzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens des Vergleichs in bezug auf den Abgeltungsbetrag von 500.000,00 DM hätte vortragen müssen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht "zahlenmäûige Belege" für die Behauptung des Klägers vermiût hat; etwas anderes oder mehr als die Behauptung, daû nach den Vorstellungen beider Parteien die 500.000,00 DM ausschlieûlich zur Abgeltung für den Einkommensverlust und die Mehrarbeitsvergütung des Klägers bestimmt waren, konnte und muûte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus der Vorkorrespondenz entnehmen zu können, daû ein "Ausgleich für Einkommensverluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein dürfte", handelt es sich um bloûe Spekulation, die schon allein durch die Streitwertfestsetzung anläûlich des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des Kündigungsschutzstreits : 491.400,00 DM, Mehrwert des Vergleichs insoweit 258.600,00 DM) indiziell widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch eine solche wie auch andere Mutmaûungen nicht die Notwendigkeit der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise.
III. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls
nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Beklagten ) - Gelegenheit erhält, die für eine sachgemäûe Entscheidung noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2002 - II ZR 192/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2002 - II ZR 192/00

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen
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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 3 Abfindung


(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden. (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Ar

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Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Ges

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(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 381/98 Verkündet am:
3. Juli 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht
, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder
nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen
Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen
Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche
Vereinbarung nicht anzuwenden.

b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt
des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche
erfassen soll.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 23. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß § 5 Abs. 5 des zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Dienstvertrages vom 30. April 1993 insoweit nichtig ist, als er auch das Ruhen der Ansprüche auf Altersruhegeld, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt dieser Versorgungsfälle versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle anordnet, wenn und solange der Kläger ohne Einwilligung des Verwaltungsrates der Beklagten die dort beschriebene Wettbewerbstätigkeit ausübt.
Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab 1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages folgendes:
"Der Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn Herr D. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des Verwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in den angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditinstitute , Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen (einschließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wettbewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser Tätigkeit".
Außerdem enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei Jahre befristetes Wettbewerbsverbot. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich gehalten , daß die Kreis- und Stadtsparkasse S. mit einer anderen Sparkasse
fusionieren könnte und für den Kläger dann keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser Umstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses darstellt.
Die Beklagte, die aus der Fusion der Sparkasseninstitute S. und B. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied übernommen , sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem er mit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März 1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 DM.
Der Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehen möchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, den er als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinem Inhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat er die Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise jedenfalls in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen - festgestellt wissen wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die "Ruhens"Regelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe der §§ 1 ff., 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klägers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechtsmittelführers stand.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des Klägers sei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages kein Wettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zur vorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. Die Hilfsanträge hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen § 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig die Erteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des Klägers außerhalb ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der Hilfsanträge auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
Soweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hat der Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen, weil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich auf den aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweist sich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das Altersruhegeld, die Invaliditäts - und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangsgeld bezieht - entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis als zutreffend.
1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung handelt es sich rechtlich nicht um Altersruhegeldbezüge, sondern um ein Übergangsgeld , mit dessen Hilfe die Zeit bis zum Eintritt des eigentlichen Versorgungsfalls überbrückt werden soll.
Dem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das Berufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln des BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung dieses Übergangsgeldes erworben hätte. Das die Versorgung versprechende Unternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vorschriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln, die lediglich das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des BetrAVG unterstellen, bedürfte es für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens besonderer Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffene Vereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höhe der Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nicht aus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu entnehmen , daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhalten sollte, sondern die Anstellungskörperschaft in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht
als früherer
Dienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits davon Abstand nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten.
2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen § 138 BGB.

a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar nicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen Weise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Reduktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 m.w.N., DStR 2000, 1021).

b) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die "Ruhens-Regelung" in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auch aus der Sicht des Klägers wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nicht genehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich des Übergangsgeldes vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung die Beklagte die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.
Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn Versorgungszusagen Entgeltcharakter haben, ist der Dienstberechtigte in der Entscheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an das Unternehmen zu binden und seine über lange Zeit bewiesene Betriebstreue zu belohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der Entscheidung umschließt - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zugunsten des
Versprechensempfängers zwingende Schutz des BetrAVG reicht - auch die näheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen bestehen soll. Das hat für das Übergangsgeld , das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nicht kraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, zur Folge, daß der Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daß nur ein Bruchteil des Altersruhegeldes oder Zahlungen überhaupt nur bei Bedürftigkeit geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder in bestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wenn der Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohne gesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raum gebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der Begünstigte in besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen, aus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auch Hoffmann-Becking, FS Quack 1991, S. 273 ff., 285 f.).
II. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ruhensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam erachtet hat. Soweit nämlich der Schutz des BetrAVG reicht, Versorgungszusagen also unverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Regelungen, die den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den als Mindestschutz konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solche den Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zuwider belastende und deswegen nach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar, soweit die Versorgungszusage das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die
Hinterbliebenenversorgung betrifft.
Der Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Personen , auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die an sich für sozial abhängige und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entsprechend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich angenommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb. d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812) in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen hat.
Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers, der bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkannten ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienst gestanden hat, liegen vor.
Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-
fürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 34/99 Verkündet am:
11. September 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in
erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung
und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen.

b) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des
Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner,
so obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Umstände
die Darlegungs- und Beweislast.

c) Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlöses
aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als ihre Berufung in Höhe des Zahlungsantrags von 688.269,24 DM nebst Zinsen (Versteigerungserlösdifferenz von 684.111,73 DM sowie Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 26. September/11. Oktober 1996 schlossen die Parteien, Geschäftsbanken , einen Konsortialkreditvertrag. Danach sollte die Beklagte den Eheleuten D. (Schuldner) im eigenen Namen ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. DM gewähren. Im Innenverhältnis hatte die Klägerin der Beklagten zur Valutierung des Kredits 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend war nach § 2 des Vertrages das Kreditrisiko von der Klägerin in Höhe von 4 Mio. DM und von der Beklagten in Höhe von 1 Mio. DM zu tragen. Die Zinsleistungen der Schuldner und die bei einer Verwertung der Sicherheit entstehenden Kosten sollten unter den Parteien im Verhältnis der Beteiligung von 4:1 aufgeteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages stellten die Schuldner der Beklagten zur Darlehenssicherung eine Grundschuld am "Gut R. " in Höhe von 5 Mio. DM. Nach § 3 Abs. 3 sollten von der Beklagten für weitere Kredite hereingenommene Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Im Anschluß daran heißt es in § 3 Abs. 4 des Vertrages:
"Gewährt die B. (Beklagte) später den Eheleuten Dr. D. Kredite außerhalb dieses Konsortialvertrages, so gelten die dann hereingenommenen Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten. An der Sicherheit partizipiert die No. (Klägerin) mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 4.000.000,-- DM, die B. mit einem nachrangigen Teilbetrag in Höhe von 1.000.000,-- DM." Der Beklagten, die die Sicherheit zugleich als Treuhänderin für die Klägerin hielt, oblag auch die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheit. Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kam es auf Antrag der Beklagten zur Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 21. August 1996 gab die Klägerin das höchste
Gebot mit 4 Mio. DM ab; das höchste Drittgebot belief sich auf 2,4 Mio. DM. Da die Beklagte jedoch in dieser Situation die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung beantragte und bewilligte, wurde der Klägerin der Zuschlag versagt. Aufgrund einer am 5. November 1996 von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung setzte die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahren fort. Am 14. Mai 1997 wurde das Grundstück von der N. GmbH - einer Tochtergesellschaft der Klägerin - gegen ein bares Meistgebot von 3.510.000,-- DM ersteigert. Von dem an die Beklagte in Höhe von 3.384.500,13 DM ausgekehrten Versteigerungserlös führte diese - entsprechend der von ihr für zutreffend erachteten Beteiligungsquote von 4:1 - am 1. Juli 1997 lediglich 2.800.400,10 DM an die Klägerin ab. Die Klägerin hat bereits nach dem ersten Versteigerungstermin Klage auf Feststellung erhoben, daß ihr der Versteigerungserlös bis zur Höhe von 4 Mio. DM allein zustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 21. August 1996 entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem das Landgericht die Feststellungsklage abgewiesen hat, ist die Klägerin nach der zwischenzeitlichen Versteigerung des Grundstücks mit der Berufung zur Leistungsklage auf Zahlung von insgesamt 815.551,08 DM nebst Zinsen übergegangen. Dabei errechnet sie die Differenz des Versteigerungserlöses auf 684.111,73 DM; ferner beansprucht sie Ersatz der angeblich durch den zweiten Versteigerungstermin zusätzlich angefallenen Verfahrenskosten von 4.157,51 DM sowie streitiger Refinanzierungskosten von 127.281,84 DM, weil der Versteigerungserlös ihr um 263 Zinstage verspätet zugeflossen sei. Das Berufungsgericht hat durch Zurückweisung der Berufung zugleich die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist in Höhe eines Teilbetrages von 688.269,24 DM nebst Zinsen (Differenz des Versteigerungserlöses von 684.111,73 DM sowie zusätzliche Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) begründet und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens von 127.281,84 DM (Refinanzierungskosten) ist das Rechtsmittel hingegen unbegründet.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne aus § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Grundschuld bis zur Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 4 Mio. DM ableiten, weil diese Regelung in auffälligem Widerspruch zu sonstigen Vertragsbestimmungen stehe, die eine gleichrangige pro-rata Beteiligung am Kreditrisiko im Verhältnis 4:1 beinhalteten. Da § 3 Abs. 4 Satz 1 das Verhältnis der Parteien bezüglich anderer Sicherheiten für außerhalb des Konsortialvertrages stehende Kredite der Beklagten an die Darlehensnehmer regele, könne die umstrittene Klausel - entsprechend dem Beklagtenvortrag - auch so zu verstehen sein, daß sie lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Konfliktfall der Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherheiten gelten solle. Bei einem derartigen Verständnis des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages obliege es der Klägerin, einen davon abweichenden Inhalt der Bestimmung darzulegen und zu beweisen. Deren unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen, daß nach den Vertragsverhandlungen ihr in jedem Falle der Vorrang bis zum Gesamterlös von 4 Mio. DM habe gebühren sollen, sei mangels konkreter Einzelheiten
unsubstantiiert, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes habe die Klägerin trotz Vorliegens einer positiven Forderungsverletzung des Konsortialvertrages durch die Beklagte einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Denn letztlich habe sie in jedem Falle den Preis für das Grundstück selbst bzw. durch ihr Tochterunternehmen aufbringen, sich mithin refinanzieren müssen.
Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Erlösdifferenz (II) und der weiteren Versteigerungskosten (III) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; bezüglich der Finanzierungskosten erweist sich die Klageabweisung hingegen aus anderen Gründen gemäß § 563 ZPO als richtig (IV).
II. Die Auslegung der für die umstrittene Beteiligung der Parteien an der gemeinsamen Sicherheit und am Verwertungserlös maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze und beruht zudem auf einer verfahrensfehlerhaften Feststellung des zugrundeliegenden Erklärungstatbestandes (§ 286 ZPO).
1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16). Dagegen hat das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es den Wortlaut der Vorrangklausel in § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages von vornherein nur als scheinbar eindeutig und im übrigen als widersprüchlich im Verhältnis zu anderen Vertragsregelungen angesehen hat. Beides trifft nicht zu. Der Wortlaut der Klausel spricht eindeutig
von einer erstrangigen und damit vorrangigen Partizipation der Klägerin an der Sicherheit mit einem Teilbetrag von 4 Mio. DM und - korrespondierend dazu - ebenso eindeutig von der nachrangigen Beteiligung der Beklagten mit einem Teilbetrag von 1 Mio. DM. Da im vorausgehenden Text des § 3 Abs. 2 als konkrete Sicherheit für den Konsortialkredit von 5 Mio. DM die Grundschuld am Objekt "Gut R. " in gleicher Höhe benannt ist, besteht schon von der Wortwahl (Singular) her kein Zweifel daran, daß sich die Vorrangklausel hierauf bezieht. An der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vorrangklausel änderte nichts, daß nach den Absätzen 3 Satz 2 und 4 Satz 1 solche Sicherheiten, die für weitere Kreditgewährungen der Beklagten an die Darlehensnehmer hereingenommen werden, nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen über spätere "nicht gemeinsame Sicherheiten" , an denen die Klägerin nicht beteiligt sein soll, läßt keinen unmittelbaren Bezug zu der Vorrangklausel, die vom Wortlaut her ersichtlich die einzige gemeinsame Sicherheit erfaßt, erkennen. Da die Vorrangklausel zudem ohne irgendeine Einschränkung formuliert ist, läßt sie sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht "ohne weiteres so lesen", daß durch sie die Rechte der Klägerin lediglich bei anderweitiger Verwendung der Grundschuld bis zum Nennbetrag des von ihr übernommenen Kreditrisikos nicht geschmälert werden sollen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung der Vorrangklausel am Ende des § 3 des Vertrages läßt sich vielmehr bei objektiver Betrachtung entnehmen, daß der Klägerin in jedem denkbaren Falle und nicht nur - wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Beklagtenvortrag meint - beschränkt auf die Fälle etwaiger Konkurrenz mit anderen, nicht gemeinsamen Sicherheiten der Vorrang gebühren soll. Ein - vom Berufungsgericht hervorgehobener - Widerspruch der Vorrangklausel im Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen über das allgemeine Beteiligungsverhältnis der Parteien an dem Konsortialkre-
dit ist nicht erkennbar. Die Formulierung der Verteilung des allgemeinen Kreditrisikos im Verhältnis von 4 Mio. DM zu 1 Mio. DM in § 2 ist lediglich als Grundsatzformulierung anzusehen, die an dieser Stelle schon deshalb notwendig war, weil die zahlenmäßige Beteiligung der Klägerin bei der Valutierung erst in § 6 geregelt wurde. Dementsprechend versteht sich die verhältnismäßige Beteiligung der Klägerin an den Zinsen und die Kostenregelung für die Verwertung in § 5 von selbst.
2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen solchen übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch nicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig auf die von ihm lediglich vermutete Willensrichtung der Beklagten abgestellt.

a) Dabei hat es - ausgehend von der unzureichenden Berücksichtigung des eindeutigen Vertragswortlauts die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Klägerin verkannt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorrangklausel des § 3 Abs. 4 Satz 2 die Klägerin in jedem Falle erstrangig an der Grundschuld bis zur Höhe von 4 Mio. DM partizipieren soll, obliegt es der Beklagten, Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Vertragsparteien mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden, auf die Fälle der Konkurrenz von Sicherheiten beschränkten Sinn verbunden haben (BGHZ 86, 41, 46 m.N.; BGHZ 20, 109, 111 f.).

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes hinsichtlich des Vertragswortlauts und der Darlegungslast hätte das Beru-
fungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und dem erklärten Willen der Parteien in bezug auf die Vorrangklausel nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, BGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 8 m.w.N.). Diesen Maßstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht verkannt. Die Klägerin hat mehrfach unter Berufung auf den Zeugen Be. vorgetragen, sie sei bei den Vertragsverhandlungen nur unter der Voraussetzung des absoluten Vorrangs bei der Sicherheitenverwertung in Höhe ihres Kreditengagements zur Beteiligung an dem Konsortialvertrag bereit gewesen, die Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt, dies habe entsprechend in § 3 Abs. 4 des Vertrages seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dieses klaren, dem Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was die Klägerin noch zusätzlich zu der von ihr behaupteten Einigung hätte vortragen müssen.
III. Einen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Verzögerung der Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht in Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Gerichtskosten von 4.157,51 DM ohne hinreichende Begründung verneint. Das Berufungsgericht befaßt sich bei der Prüfung von Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung lediglich mit dem ebenfalls gel-
tend gemachten Vorenthaltungsschaden, der ersichtlich nicht deckungsgleich ist mit den durch die Anberaumung des zweiten Versteigerungstermins zusätzlich entstandenen Versteigerungskosten. Das Berufungsurteil, dem auch insoweit eine tragfähige Begründung fehlt, läßt sich nicht - wie die Beklagte in der Revisionserwiderung geltend macht - nach § 563 ZPO mit dem Argument einer Vorteilsausgleichung aufrechterhalten. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das Grundstück im zweiten Termin um 500 TDM billiger erstanden als im ersten Termin, geht bereits deshalb fehl, weil Ersteigerer nicht die Klägerin selbst, sondern die mit ihr rechtlich nicht identische N. GmbH war.
IV. Demgegenüber hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der angeblichen Refinanzierungskosten in Höhe von 127.281,84 DM im Ergebnis bestand. Ein - von der Klägerin insoweit behaupteter - Vorenthaltungsschaden aus positiver Forderungsverletzung läßt sich allerdings nicht mit der Erwägung verneinen, die Notwendigkeit einer Refinanzierung des für die Ersteigerung des Grundstücks erforderlichen Preises hätte sich in jedem Falle ergeben, so daß ihr durch den späteren Zuschlag per Saldo kein Schaden entstanden sei. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil keine rechtliche Identität zwischen der Klägerin als potentieller Erwerberin im ersten Termin und der

N.

GmbH besteht, die im zweiten Termin das Grundstück tatsächlich ersteigert hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage insoweit letztlich zu Recht abgewiesen, weil der behauptete Vorenthaltungsschaden nicht schlüssig dargetan ist. Die Prämisse der Klägerin, ihr wäre bei einer erfolgreichen Versteigerung im ersten Termin ein Versteigerungserlös in mindestens der Höhe des im zweiten Termin tatsächlich ausgekehrten Erlöses zu-
geflossen, den sie über die Zeitdifferenz von 263 Zinstagen habe refinanzieren müssen, ist unzutreffend. Bei hypothetischer Betrachtung hätte die Klägerin im ersten Termin das Grundstück selbst ersteigert. In diesem Falle hätte sie das Meistgebot von 4 Mio. DM selbst aufbringen müssen, das ihr - nach Abzug der Kosten - alsbald wieder in Gestalt des Versteigerungserlöses zugeflossen wäre.
V. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht. Der Senat hat von der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 1. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses wird das Oberlandesgericht nunmehr auf der Grundlage der anders gelagerten Darlegungs- und Beweislast zum Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines vom Wortlaut abweichenden Inhalts der Parteivereinbarungen zu § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages Beweis zu erheben haben.
2. Zu den bestrittenen Mehrkosten der Versteigerung in Höhe von 4.157,51 DM wird das Oberlandesgericht die insoweit bislang völlig fehlenden Feststellungen nachholen müssen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer