Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2006 - II ZR 218/05

bei uns veröffentlicht am25.09.2006
vorgehend
Landgericht Berlin, 4 O 305/03, 07.04.2004
Kammergericht, 20 U 109/04, 27.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 218/05 Verkündet am:
25. September 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen
, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob
die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte,
kommt es dabei nicht an.
BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - Kammergericht
- LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss am 27. Juli/9. August 1995 zur Finanzierung des von ihr betriebenen Bauvorhabens K. straße 11 in B. einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren Gründungsgesellschaftern P. und Z. vertreten. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13. August 1996 bestellten P. und Z. als damalige Eigentümer des Grundstücks K. straße 11 zugunsten der Beklagten an vier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld über 728.300,00 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft.
2
Zu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf einer gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe - wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen - bestand, während die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren und eine weitergehende Haftungsübernahme ablehnten. Die Beklagte macht deshalb einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung i.H.v. 72.878,57 € geltend und will wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in die von der Grundschuld erfassten Miteigentumsanteile an dem Grundstück betreiben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Hilfsweise hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung für unzulässig zu erklären.
3
Weiter begehrt die Klägerin Freistellung von Ansprüchen der H. AG (im Folgenden: H. ) auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung i.H.v. zuletzt noch 21.115,75 €. Dem liegt zugrunde, dass die Gesellschafter der Klägerin wegen der Weigerung der Beklagten , das vereinbarte Darlehen auszuzahlen, einen neuen Darlehensvertrag mit der H. geschlossen haben, der aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht durchgeführt werden konnte, weil sich die Beklagte weigert, auf die Rechte aus der - erstrangigen - Grundschuld zu verzichten.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung nicht gegen die Klägerin richte. Dabei könne offen bleiben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchfähig sei. Denn in den Grundbüchern seien als Wohnungseigentümer die Gesellschafter der Klägerin eingetragen. Jedenfalls deswegen sei nicht die Klägerin selbst Eigentümerin und damit Vollstreckungsschuldnerin.
7
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des von der Vollstreckung betroffenen Grundstücks.
9
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 795 ZPO) ist von "dem Schuldner" zu erheben (BAG NJW 1964, 687, 689). Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem für vollstreckbar erklärten Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel aufgeführt ist (MünchKommZPO /K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 44). Erklärt - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den jeweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§§ 1191 f., 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns im Grundbuch eingetragene (Nachfolge-)Eigentümer Vollstreckungsschuldner. Das gleiche gilt bei einer Zwangsvollstreckung in einen in einem Wohnungsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil.
10
Als Wohnungseigentümer sind in den Wohnungsgrundbüchern betreffend der mit der Grundschuld belasteten Miteigentumsanteile mittlerweile die 22 derzeitigen Gesellschafter der Klägerin mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Regelung des § 47 Alt. 2 GBO. Ob nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die Senatsentscheidung BGHZ 146, 341 auch die Gesellschaft selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist streitig (siehe statt aller Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Klar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05, ZIP 2006, 1318 Tz. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, DB 2002, 1545; Wiedemann GesR II § 7 III 2 a). Ob dafür - wie im Schrifttum vorgeschlagen - ein bestimmter Organisationsgrad erforderlich ist (so MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 306; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.; Wiedemann, ZGR 1996, 286, 290 f., 298 f.), kann offen bleiben. Die Klägerin erfüllt jedenfalls diese Voraussetzung.
11
Wenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr - unabhängig von der Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden könnte - unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (ebenso schon Flume, ZHR 136 [1972], 177, 195). Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides kommt nicht ernsthaft in Betracht.
12
II. Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Zahlungspflichten gegenüber der H. scheide schon deshalb aus, weil der Darlehensvertrag mit dieser Bank nicht von der Klägerin, sondern von deren Gesellschaftern geschlossen worden sei, so dass die Klägerin daraus nicht verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden.
13
Das Berufungsgericht hat dabei unterstellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Klägerin bezeichnete Bank abzutreten, und dass sie mit dieser Pflicht in Verzug gekommen ist. Damit ist sie der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet. Nach dem - für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin sind die von der H. geltend gemachten Ansprüche auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung durch den Verzug der Beklagten verursacht worden. Entscheidend ist damit, ob sich die Ansprüche der H. gegen die Klägerin richten und damit einen Schaden der Klägerin darstellen.
14
Das ist der Fall. Der zugrunde liegende Darlehensvertrag ist zwischen dieser Bank und der Klägerin zustande gekommen. Die Gesellschafter der Klägerin haben den Vertrag mit dem Zusatz "zusammen in GbR K. str. 11" geschlossen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer gesamthänderischen Verbindung als GbR berechtigt und verpflichtet werden wollten. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die neuere Senatsrechtsprechung ist damit die GbR selbst berechtigt und verpflichtet. Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass unter Nr. 2.1.8 und 4.1. des Darlehensvertrages "jeder einzelne Darlehensnehmer" in Bezug auf den seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Teil der Darlehenssumme die persönliche Haftung übernommen hat. Damit ist lediglich klargestellt, dass die Gesellschafter - entgegen § 128 HGB - nicht unbeschränkt haften (siehe dazu BGHZ 142, 315, 318 ff.; 150, 1).
15
III. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
16
1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Grundschuld, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, durch Einigung der damaligen Grundstückseigentümer Z. und P. mit der Beklagten und Eintragung in die anschließend gebildeten Wohnungsgrundbücher gemäß § 873 Abs. 1 BGB wirksam bestellt worden.
17
2. Damit kommt es für den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage darauf an, ob den Rechten der Beklagten aus der Grundschuld der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entgegensteht, weil der Darlehensvertrag - wie das Landgericht angenommen hat - unwirksam ist.
18
Das Landgericht hat gemeint, die Gesellschafter Z. und P. seien aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt gewesen, die Mitgesellschafter einer unbeschränkten Haftung für die Darlehensverbindlichkeit zu unterwerfen, wie es in dem Darlehensvertrag geschehen sei, und deshalb sei der Darlehensvertrag - da die Mitgesellschafter die Genehmigung verweigert hätten - unwirksam.
19
a) Daran ist richtig, dass die Gesellschafter der Klägerin nicht schon analog § 128 HGB für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt haften - so dass es auf den Umfang der Vollmacht nicht ankäme. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat angenommen, dass sich die Anleger bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen vor der Rechtsprechungsänderung zu der Haftung der GbR-Gesellschafter durch die Urteile vom 27. September 1999 und 29. Januar 2001 (BGHZ 142, 315; 146, 341) abgeschlossenen Verträge unter den bis zur Aufgabe der früher gegenteiligen Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzungen (Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.Nachw.) auf die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen dürfen (BGHZ 150, 1, 5). Davon ist auch hier nach den bisherigen Feststellungen auszugehen.
20
b) Das Berufungsgericht wird aber durch Auslegung des Darlehensvertrages zu klären haben, ob die Mitgesellschafter tatsächlich zu einer unbeschränkten Haftung verpflichtet werden sollten, obwohl nach dem Wortlaut des Vertrages die Annahme näher liegt, es solle sich nur um eine Auszahlungsvoraussetzung handeln. Wenn aufgrund der Vertragsauslegung eine solche Pflicht anzunehmen und damit die entsprechende Klausel mangels einer darauf gerichteten Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter und mangels Genehmigung der Mitgesellschafter unwirksam sein sollte, ist weiter zu prüfen, ob diese Teilunwirksamkeit gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt. Nur dann steht den Rechten der Beklagten aus der Grundschuld die Bereicherungseinrede entgegen.
21
3. Sollte danach die Beklagte aus § 812 BGB verpflichtet sein, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Klägerin benannte Bank abzutreten, kommt eine Haftung der Beklagten wegen Verzugs im Hinblick auf die Ansprüche der H. auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung in Betracht. Dazu muss geklärt werden, ob die H. - wie die Klägerin behauptet - das von ihr zu gewährende Darlehen nur deshalb nicht ausgezahlt hat, weil die Klägerin wegen der Weigerung der Beklagten keine erstrangige Grundschuld bereitstellen konnte, oder ob das - wie die Beklagte geltend macht - auf einem davon unabhängigen Wunsch der Klägerin beruhte und somit nicht Folge des Verzugs der Beklagten war.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 20 U 109/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2006 - II ZR 218/05

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft


Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

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Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 158/05
vom
6. April 2006
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,20 €.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin umgeschriebenen notariell beurkundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 an H. -G. S. , einen der Gesellschafter der Schuldnerin, laut Zustellungsurkunde "als GF der BGB" zugestellt worden.
2
Mit Verfügung vom 24. September 2004 hat das Amtsgericht der Gläubigerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Die Zustellung an H. -G. S. reiche nicht aus, weil die Gläubigerin nicht bewiesen habe, dass er von allen Gesellschaftern zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden sei; deshalb müsse der Vollstreckungstitel nebst - klausel an alle Miteigentümer bzw. Gesellschafter zugestellt werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung angewiesen , von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
3
Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung der Beschwerde die Wiederherstellung der Verfügung des Amtsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts richtet sich der Vollstreckungstitel auch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts; einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen diese Gesellschaft bedürfe es nicht. Der Titel sei ordnungsgemäß zugestellt worden. H. -G. S. sei geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Ihm habe die Vertretungsbefugnis für die Entgegennahme von Zustellungen nicht entzogen werden können. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen die Gesellschaft sei es unerheblich, ob einige Gesellschafter, gegen die die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt worden sei, aus der Gesellschaft ausgeschieden oder niemals Gesellschafter gewesen seien; denn entscheidend sei der Inhalt des Grundbuchs. Dieser stimme im Hinblick auf die Eigentümereintragung mit den in dem Vollstreckungstitel genannten Gesellschaftern überein.
5
Das hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

III.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht zu Recht angewiesen, von seinen in der angefochtenen Verfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Denn die Zustellung an H. -G. S. ist für die Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichend. Auf seine Bestellung zum Geschäftsführer der Schuldnerin und auf die damit verbundene Vertretungsmacht (§ 714 BGB) kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen allerdings nicht an.
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1. Mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der von der Gläubigerin vorgelegte Vollstreckungstitel nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin geeignet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1828 ff.). Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Einwände.
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2. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass es für die Anordnung der Zwangsverwaltung unerheblich sei, ob einige der in dem Vollstreckungstitel genannten Personen niemals Gesellschafter gewesen oder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Denn maßgeblich ist allein, ob sie als Eigentümer in dem Grundbuch eingetragen sind (§ 146 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG). Das ist hier der Fall.
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3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an H. -G. S. für die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks ausreicht.
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a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u.a. nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb reicht aus (§ 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zustellung ist wirksam, wenn sie fehlerfrei nach § 166 ff. ZPO erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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b) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempfängerin, weil die Zwangsvollstreckung in das zu dem Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück erfolgen soll. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit , soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341). Zur Entgegennahme der Zustellung war nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin berufen (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, Umdruck S. 9 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass H. -G. S. geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB).
Deshalb ist die Zustellung an ihn als Geschäftsführer notwendig (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1138; Müther, MDR 2002, 987, 989).
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aa) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829) nach Ansicht der Schuldnerin nicht darauf erstreckt, wer zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen ist. Zwar muss das Vollstreckungsgericht u.a. prüfen , ob die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 323). Das ist bei der Zustellung an den Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Regel jedoch nur schwer möglich, weil die Geschäftsführerbestellung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der Gesellschaft sind und Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zustellung an sämtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft; auch der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbefugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, aaO). Aber hier steht fest, dass H. -G. S. im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin war. Das führt zu der Anwendung von § 170 Abs. 1 ZPO.
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bb) Der Einwand der Schuldnerin, H. -G. S. habe keine Vertretungsmacht für die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungstitels gehabt, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen wirkende Regelungen betreffend die Einschränkung der Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer enthalten (BGH, Urt. v. 6. Februar 1996, XI ZR 121/95, WM 1996, 2233). Ob aber danach auch die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen an die Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist zweifelhaft; den Zweifeln braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wenn H. -G. S. als Geschäftsführer der Schuldnerin keine Zustellungen für sie entgegennehmen durfte , galt für die Zustellung die gesetzliche Vertretungsregelung; danach waren alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter der Schuldnerin. In diesem Fall reichte nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an H. -G. S. als Gesellschafter aus. In dieser Eigenschaft war er uneingeschränkt vertretungsberechtigt.
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cc) Ebenfalls erfolglos wendet die Schuldnerin ein, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an sämtliche Gesellschafter habe erfolgen müssen, weil ihnen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die Befugnis zur selbständigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens genommen und damit in die Grundlagen der Gesellschaft eingegriffen werde. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels durch einen Gesellschafter berührt nicht die Grundlagen der Gesellschaft, sondern ist lediglich eine Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung, ohne dass diese der Zustellung notwendigerweise nachfolgen müsste (vgl. BGHZ 97, 392, 395).
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dd) Der von der Schuldnerin hervorgehobene Grundsatz der Selbstorganschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der es verbietet, die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter auf Dritte zu übertragen (BGH, Urt. v. 20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238), spielt hier keine Rolle. Denn H. G. S. ist Gesellschafter der Schuldnerin.
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ee) Unverständlich ist der Hinweis der Schuldnerin auf die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach § 17 ZVG die Identität zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Vollstreckungsschuldner festzustellen. Denn hier stimmen die in dem zugestellten Vollstreckungstitel genannten Schuldner mit den in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Gesellschaftern überein. Das reicht für den Nachweis der Identität aus und steht auch in Einklang mit der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 GBV.
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ff) Ob - wie die Schuldnerin meint - in dem Rubrum des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung eines zu dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundstücks sämtliche Gesellschafter als Eigentümer aufzuführen sind und der Beschluss ihnen zuzustellen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2005. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels nach § 189 ZPO an (siehe dazu OLG Köln JurBüro 2000, 48, 49).
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gg) Schließlich kann die Schuldnerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen , dass der Vollstreckungstitel an H. -G. S. mit dem Zusatz "als GF der BGB" zugestellt worden ist. Denn die Bezeichnung als Geschäftsführer in der Zustellungsurkunde ist nicht erforderlich. Aus dem Inhalt des zugestellten Titels ergibt sich zweifelsfrei, gegen wen er sich richtet. Daraus folgt ohne weiteres , dass H. -G. S. die Zustellung als Vertreter der Schuldnerin entgegengenommen hat (§ 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB).

IV.


19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 70 L 254/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2005 - 81 T 992/04 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.