Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - V ZB 158/05

published on 06/04/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - V ZB 158/05
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Previous court decisions
Amtsgericht Charlottenburg, 70 L 254/04, 24/09/2004
Landgericht Berlin, 81 T 992/04, 14/09/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 158/05
vom
6. April 2006
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,20 €.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin umgeschriebenen notariell beurkundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 an H. -G. S. , einen der Gesellschafter der Schuldnerin, laut Zustellungsurkunde "als GF der BGB" zugestellt worden.
2
Mit Verfügung vom 24. September 2004 hat das Amtsgericht der Gläubigerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Die Zustellung an H. -G. S. reiche nicht aus, weil die Gläubigerin nicht bewiesen habe, dass er von allen Gesellschaftern zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden sei; deshalb müsse der Vollstreckungstitel nebst - klausel an alle Miteigentümer bzw. Gesellschafter zugestellt werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung angewiesen , von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
3
Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung der Beschwerde die Wiederherstellung der Verfügung des Amtsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts richtet sich der Vollstreckungstitel auch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts; einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen diese Gesellschaft bedürfe es nicht. Der Titel sei ordnungsgemäß zugestellt worden. H. -G. S. sei geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Ihm habe die Vertretungsbefugnis für die Entgegennahme von Zustellungen nicht entzogen werden können. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen die Gesellschaft sei es unerheblich, ob einige Gesellschafter, gegen die die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt worden sei, aus der Gesellschaft ausgeschieden oder niemals Gesellschafter gewesen seien; denn entscheidend sei der Inhalt des Grundbuchs. Dieser stimme im Hinblick auf die Eigentümereintragung mit den in dem Vollstreckungstitel genannten Gesellschaftern überein.
5
Das hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

III.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht zu Recht angewiesen, von seinen in der angefochtenen Verfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Denn die Zustellung an H. -G. S. ist für die Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichend. Auf seine Bestellung zum Geschäftsführer der Schuldnerin und auf die damit verbundene Vertretungsmacht (§ 714 BGB) kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen allerdings nicht an.
7
1. Mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der von der Gläubigerin vorgelegte Vollstreckungstitel nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin geeignet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1828 ff.). Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Einwände.
8
2. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass es für die Anordnung der Zwangsverwaltung unerheblich sei, ob einige der in dem Vollstreckungstitel genannten Personen niemals Gesellschafter gewesen oder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Denn maßgeblich ist allein, ob sie als Eigentümer in dem Grundbuch eingetragen sind (§ 146 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG). Das ist hier der Fall.
9
3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an H. -G. S. für die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks ausreicht.
10
a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u.a. nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb reicht aus (§ 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zustellung ist wirksam, wenn sie fehlerfrei nach § 166 ff. ZPO erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
11
b) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempfängerin, weil die Zwangsvollstreckung in das zu dem Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück erfolgen soll. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit , soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341). Zur Entgegennahme der Zustellung war nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin berufen (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, Umdruck S. 9 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass H. -G. S. geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB).
Deshalb ist die Zustellung an ihn als Geschäftsführer notwendig (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1138; Müther, MDR 2002, 987, 989).
12
aa) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829) nach Ansicht der Schuldnerin nicht darauf erstreckt, wer zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen ist. Zwar muss das Vollstreckungsgericht u.a. prüfen , ob die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 323). Das ist bei der Zustellung an den Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Regel jedoch nur schwer möglich, weil die Geschäftsführerbestellung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der Gesellschaft sind und Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zustellung an sämtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft; auch der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbefugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, aaO). Aber hier steht fest, dass H. -G. S. im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin war. Das führt zu der Anwendung von § 170 Abs. 1 ZPO.
13
bb) Der Einwand der Schuldnerin, H. -G. S. habe keine Vertretungsmacht für die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungstitels gehabt, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen wirkende Regelungen betreffend die Einschränkung der Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer enthalten (BGH, Urt. v. 6. Februar 1996, XI ZR 121/95, WM 1996, 2233). Ob aber danach auch die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen an die Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist zweifelhaft; den Zweifeln braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wenn H. -G. S. als Geschäftsführer der Schuldnerin keine Zustellungen für sie entgegennehmen durfte , galt für die Zustellung die gesetzliche Vertretungsregelung; danach waren alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter der Schuldnerin. In diesem Fall reichte nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an H. -G. S. als Gesellschafter aus. In dieser Eigenschaft war er uneingeschränkt vertretungsberechtigt.
14
cc) Ebenfalls erfolglos wendet die Schuldnerin ein, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an sämtliche Gesellschafter habe erfolgen müssen, weil ihnen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die Befugnis zur selbständigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens genommen und damit in die Grundlagen der Gesellschaft eingegriffen werde. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels durch einen Gesellschafter berührt nicht die Grundlagen der Gesellschaft, sondern ist lediglich eine Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung, ohne dass diese der Zustellung notwendigerweise nachfolgen müsste (vgl. BGHZ 97, 392, 395).
15
dd) Der von der Schuldnerin hervorgehobene Grundsatz der Selbstorganschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der es verbietet, die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter auf Dritte zu übertragen (BGH, Urt. v. 20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238), spielt hier keine Rolle. Denn H. G. S. ist Gesellschafter der Schuldnerin.
16
ee) Unverständlich ist der Hinweis der Schuldnerin auf die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach § 17 ZVG die Identität zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Vollstreckungsschuldner festzustellen. Denn hier stimmen die in dem zugestellten Vollstreckungstitel genannten Schuldner mit den in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Gesellschaftern überein. Das reicht für den Nachweis der Identität aus und steht auch in Einklang mit der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 GBV.
17
ff) Ob - wie die Schuldnerin meint - in dem Rubrum des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung eines zu dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundstücks sämtliche Gesellschafter als Eigentümer aufzuführen sind und der Beschluss ihnen zuzustellen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2005. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels nach § 189 ZPO an (siehe dazu OLG Köln JurBüro 2000, 48, 49).
18
gg) Schließlich kann die Schuldnerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen , dass der Vollstreckungstitel an H. -G. S. mit dem Zusatz "als GF der BGB" zugestellt worden ist. Denn die Bezeichnung als Geschäftsführer in der Zustellungsurkunde ist nicht erforderlich. Aus dem Inhalt des zugestellten Titels ergibt sich zweifelsfrei, gegen wen er sich richtet. Daraus folgt ohne weiteres , dass H. -G. S. die Zustellung als Vertreter der Schuldnerin entgegengenommen hat (§ 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB).

IV.


19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 70 L 254/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2005 - 81 T 992/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Annotations

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)