Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - V ZB 253/10

bei uns veröffentlicht am24.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 640 K 265/09, 06.05.2010
Landgericht Kassel, 3 T 356/10, 16.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 253/10
Vom
24. Februar 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann
entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist.

b) Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus
dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung
mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen.
(Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011,
239)
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Czub und die Richterin Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Gläubiger und der Schuldnerin jeweils 5 Mio. €.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin betreibt gegen die mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993, in welcher die damals noch mit "Grundstücksgesellschaft K. R. H. & Partner" bezeichnete Schuldnerin der Gläubigerin an ihrem Grundbesitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde übernahmen die für sich selbst und die Schuldnerin zur Beurkundung erschienenen Gesellschafter R. H. und H. -J. M. als Gesamtschuldner "die persönliche Haftung in Höhe eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht," und unterwarfen sich der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15. März 2000 und vom 15. März 2001 teilte R. H. seinen hälftigen Anteil an der Schuldnerin, übertrug den größeren Teil auf den Gesellschafter H. -J. M. und den kleineren Teil auf den neu eintretenden Gesellschafter W.
M. und schied aus der Gesellschaft aus. Dieser Gesellschafterwechsel wurde im Grundbuch vollzogen, in das als Eigentümer des Grundstücks "H. -J. M. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen wurden. Am 12. März 2009 wurde der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen H. -J. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt und beiden Gesellschaftern am 20. März 2009 zugestellt.
2
Die Gläubigerin erwirkte am 25. September 2009 zunächst die Anordnung der Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Grundbesitzes. Später stellte sich heraus, dass H. -J. M. zwischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war und dass die Gesellschaft nach § 6 des Gesellschaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verfügung zu bestimmen ist. Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Zwangsverwaltung einstweilen ein und wies den Zwangsverwalter mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2009 an, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2010 (V ZB 84/10, WM 2011, 239). Mit notariellem Vertrag vom 30. Oktober/5. November 2009 teilte W. M. seinen Anteil von 5,5% an der Gesellschaft. Einen Teil davon, nämlich eine Beteiligung von 4,95%, übertrug er an die V. UG (haftungsbeschränkt), die zur "Geschäftsführerin" bestellt wurde. Die verbliebene Beteiligung von 0,55% behielt er selbst. Nach Darstellung dieser beiden Gesellschafter kündigte der zunächst als Erbe von H. -J. M. in die Gesellschaft eingetretene C. M. am 2. Dezember 2009 seinen Anteil zum 31. Dezember 2009. Die Gesellschaft sollte mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden.

3
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2010 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin angeordnet. Dieser Beschluss ist zunächst nur W. M. und dem Nachlassinsolvenzverwalter , nach einer Berichtigung durch Beschluss vom 12. April 2010 auch der V. UG, dem Nachlassverwalter und C. M. als möglichem Erben des H. -J. M. zugestellt worden. Am 11. Mai 2010 ist die Übertragung des Gesellschaftsanteils des W. M. auf die V. UG in das Grundbuch eingetragen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen.

II.


4
Das Beschwerdegericht hält die Einwände der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung für unbegründet. Die Zwangsversteigerung könne auf Grund der Urkunde vom 6. Oktober 1993 gegen die Schuldnerin betrieben werden. Darin hätten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Ob es überhaupt einer zusätzlichen Vollstreckungsklausel bedurft habe, die die neuen Gesellschafter H. -J. und W. M. ausweise, könne offen bleiben. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 12. März 2009 erteilt, der Titel am 20. März 2009 an beide Gesellschafter wirksam zugestellt worden. Der Grundbesitz sei auch beschlagnahmt worden, da der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen und der Anordnungsbeschluss den Gesellschaftern wirksam zugestellt worden sei.

III.


5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
6
1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.
7
a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden beiden einzigen Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist dafür ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nämlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesellschafter und damit auch auf Grund einer durch sie persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; kritisch Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 118).
8
b) Der Titel war allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog § 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem geänderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Das hat der Senat in seiner Entscheidung in dem parallelen Zwangsverwaltungsverfahren derselben Beteiligten im Einzelnen dargelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239, 240 Rn. 7-14). Auf diese Erläuterung wird Bezug genommen. Die danach erforderliche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen Gesellschafter H. -J. und W. M. ist der Gläubigerin am 20. April 2009 erteilt worden.
9
c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. März 2009 wirksam zugestellt worden.
10
aa) Diese Zustellung ist gegenüber beiden damaligen Gesellschaftern, H. -J. M. und W. M. , vorgenommen worden. Das war, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Gesellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Geschäftsführung und damit regelmäßig zur Vertretung befugten Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn 11, 13). Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung nicht nur an einzelne, sondern - wie hier - an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter erfolgt (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239, 241 Rn. 17).
11
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert es an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des Titels, nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die "Rechtsnachfolge", also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das wäre zwar nach § 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel notwendig. Für die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das nach § 800 Abs. 2 ZPO aber nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschafterwechsel , im Grundbuch vollzogen ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239, 241 Rn. 18). Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H. -J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden.
12
d) Das nachträgliche Ableben des Gesellschafters H. -J. M. erforderte, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel.
13
aa) Sein Tod ließ den Bestand der Gesellschaft unberührt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nicht dem anderen Gesellschafter angewachsen, was zu einem Erlöschen der Gesellschaft und zum Wegfall der bisherigen Schuldnerin geführt hätte. Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an der Stelle des Verstorbenen zunächst dessen Erbe Gesellschafter geworden. Auch die spätere Anordnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass und die Kündigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft durch den Erben haben den Bestand der Gesellschaft nicht berührt, weil W. M. seinen Anteil zuvor geteilt und einen Teil davon an die V. UG (haftungsbeschränkt) übertragen hatte und die Gesellschaft unter ihnen fortgesetzt werden sollte.
14
bb) Eine neue Rechtsnachfolgeklausel war auch nicht deswegen erforderlich , weil sich durch das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters der Gesellschafterbestand verändert hatte. Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwaltung nämlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Deshalb galten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1 und § 1192 Abs. 1 BGB zugunsten der Gläubigerin die eingetragenen Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin.
15
(1) Nach diesen Vorschriften gilt bei der Verfolgung des Rechts aus einer Hypothek oder Grundschuld zugunsten des Gläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Diese unwiderlegliche Fiktion (so: RGZ 94, 55, 57) wendet der Senat auf den hier vorliegenden Fall entsprechend an, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR in Wirklichkeit nicht mehr deren Gesellschafter sind (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO S. 241 Rn. 21). Dagegen wird eingewandt, die Vorschrift des § 1148 BGB setze schon in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich die Existenz des eingetragenen Eigentümers voraus und ermögliche keine "Vollstreckung gegen einen Toten"; das schließe eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters aus. In diesem Fall bedürfe es einer neuen Rechtsnachfolgeklausel (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 119 f.). Demgegenüber wird, über die Rechtsprechung des Senats hinausgehend, gefordert, § 1148 Satz 1 BGB entsprechend auch auf die Existenz einer GbR und auf die Befugnis der eingetragenen Gesellschafter anzuwenden, die Zustellung der Hypothekenklage entgegenzunehmen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1148 Rn. 1 und 3).
16
(2) Ob der zuletzt genannten Meinung zu folgen wäre, was zweifelhaft ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Schuldnerin als Gesellschaft weiterhin besteht. Der Einwand gegen die entsprechende Anwendung von § 1148 BGB auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand ist unberechtigt.
17
(a) Es ist zwar richtig, dass § 1148 Satz 1 BGB dem Gläubiger nicht die Möglichkeit verschafft, eine Hypotheken- (oder Grundschuld-) Klage gegen den Erblasser zu erheben (Staudinger/Wolfsteiner, aaO, § 1148 Rn. 1). Im vorliegenden Fall geht es aber weder um eine Grundschuldklage gegen den verstorbenen Gesellschafter noch überhaupt um eine Vollstreckung in dessen Vermögen. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung vielmehr in das Gesellschaftsvermögen der GbR, der der verstorbene Gesellschafter angehörte. Es geht auch nicht (mehr) darum, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen (Titel, Vollstreckungsklausel und Titelzustellung ) gegeben sind. Diese liegen vielmehr vor.
18
(b) Zu beantworten ist allein die Frage, ob anhand der von der Gläubigerin vorgelegten Vollstreckungsunterlagen die nach § 17 Abs. 1 Fall 1 ZVG zusätzlich erforderliche Feststellung getroffen werden kann, dass der aus dem Vollstreckungstitel ausgewiesene Schuldner als Eigentümer des zu versteigernden Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Prüfung hat bei dem Merkmal anzusetzen, anhand dessen die Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer festgestellt werden kann. Das ist bei einer GbR, um die es hier geht, nicht deren eigener Name; es sind vielmehr die Namen ihrer Gesellschafter. Unter deren Angabe ist die GbR nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in das Grundbuch einzutragen. Eine Veränderung des Gesellschafterbestands ist nach § 82 Satz 3 GBO im Grundbuch nachzuvollziehen. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Richtigkeit dieser identitätsstiftenden Eintragung wird bei Rechtsgeschäften durch § 899a BGB geschützt. Diese Funktion übernimmt im Vollstreckungsrecht die Vorschrift des § 1148 Satz 1 BGB, die dem Gläubiger die Durchsetzung seines dinglichen Anspruchs erleichtern soll und dazu die Eintragung des Eigentümers als richtig fingiert, auch wenn sie es nicht ist (RGZ 94, 55, 57). Das rechtfertigt es, die Vorschrift nicht nur auf die Eintragung der GbR als Eigentümerin, sondern auch auf die Eintragung ihrer Gesellschafter anzuwenden. Denn den erforderlichen Nachweis, dass sein Schuldner auch Eigentümer des Grundstücks ist, in das er vollstrecken möchte, kann der Gläubiger , wenn der Schuldner eine GbR ist, nur führen, wenn die Gesellschafterliste des Grundbuchs mit der des Vollstreckungstitels übereinstimmt. Dafür ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein eingetragener Gesellschafter einer GbR es jetzt nicht mehr ist und ob er noch lebt. Denn es geht nicht um den Abschluss von Rechtsgeschäften mit der GbR, für den es auch auf die Vertretungsbefugnis ankommt, sondern allein um deren Identität. Dafür kommt es auf die fortbestehende Eintragung des Gesellschafters im Grundbuch, nicht auf seine Existenz an (sofern nur - wie hier - die GbR selbst existiert).
19
(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung einer GbR nicht zu Händen eines Gesellschafters zugestellt werden könnte, der nicht mehr lebt. Das wäre bei eingetragenen Gesellschaftern, die nicht zur Vertretung der GbR befugt sind, nicht anders. Vor allem aber betrifft das nicht die Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung, sondern die davon zu trennende Frage nach dem Wirksamwerden dieser Anordnung. Gegenüber einer GbR kann die Anordnung der Zwangsversteigerung auch dann wirksam werden, wenn einer der eingetragenen Gesellschafter verstorben ist. Dazu würde es nämlich genügen, wenn die Anordnung einem (anderen) vertretungsberechtigten Gesellschafter zugestellt wird.
20
cc) Die vorherige Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgerklausel ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Gesellschafter W. M. seinen An- teil teilweise auf die Gesellschafterin V. UG (haftungsbeschränkt) übertragen oder weil der Gesellschafter C. M. seine Mitgliedschaft gekündigt hat. Diese Veränderungen im Gesellschafterbestand waren weder bei der Anordnung der Zwangsversteigerung noch bei der Zustellung des Anordnungsund des Berichtigungsbeschlusses im Grundbuch vollzogen. Die letzte Zustellung erfolgte am 29. April 2010, während die Eintragung erst am 11. Mai 2010 vorgenommen worden ist. Damit galten entsprechend § 1192 Abs. 1, § 1148 BGB weiterhin H. -J. M. und W. M. als Gesellschafter der Schuldnerin. Das waren die Gesellschafter, die auch die "Rechtsnachfolgeklausel" des Titels ausweist.
21
2. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist wirksam geworden. Dafür kann, anders als in dem parallelen Zwangsverwaltungsverfahren, schon die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an W. M. ausgereicht haben. Die V. UG (haftungsbeschränkt) ist nämlich, anders als seinerzeit H. -J. M. , nicht ausdrücklich zur alleinigen geschäftsführenden Gesellschafterin bestellt worden, so dass auch W. M. zur Vertretung der Schuldnerin befugt und die Zustellung schon an ihn für die Schuldnerin wirksam gewesen sein kann. Das kann aber offen bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat jedenfalls den Berichtigungsbeschluss mit dem Anordnungsbeschluss allen auch nur in Betracht kommenden Gesellschaftern der Schuldnerin, auch der V. UG (haftungsbeschränkt), zugestellt und damit jedenfalls einem zur Vertretung befugten Gesellschafter. Damit ist die Zwangsversteigerung wirksam angeordnet. Daran ändert es nichts, dass zwischenzeitlich die V. UG (haftungsbeschränkt ) als Gesellschafterin der Schuldnerin eingetragen worden ist.

IV.



22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Weinland Czub

Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2010 - 640 K 265/09 -
LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10 -

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(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

BUNDESGERICHTSHOF

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in dem Zwangsverwaltungsverfahren
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BGHZ: nein
BGHR: ja
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BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,20 €.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin umgeschriebenen notariell beurkundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 an H. -G. S. , einen der Gesellschafter der Schuldnerin, laut Zustellungsurkunde "als GF der BGB" zugestellt worden.
2
Mit Verfügung vom 24. September 2004 hat das Amtsgericht der Gläubigerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Die Zustellung an H. -G. S. reiche nicht aus, weil die Gläubigerin nicht bewiesen habe, dass er von allen Gesellschaftern zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden sei; deshalb müsse der Vollstreckungstitel nebst - klausel an alle Miteigentümer bzw. Gesellschafter zugestellt werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung angewiesen , von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
3
Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung der Beschwerde die Wiederherstellung der Verfügung des Amtsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts richtet sich der Vollstreckungstitel auch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts; einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen diese Gesellschaft bedürfe es nicht. Der Titel sei ordnungsgemäß zugestellt worden. H. -G. S. sei geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Ihm habe die Vertretungsbefugnis für die Entgegennahme von Zustellungen nicht entzogen werden können. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen die Gesellschaft sei es unerheblich, ob einige Gesellschafter, gegen die die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt worden sei, aus der Gesellschaft ausgeschieden oder niemals Gesellschafter gewesen seien; denn entscheidend sei der Inhalt des Grundbuchs. Dieser stimme im Hinblick auf die Eigentümereintragung mit den in dem Vollstreckungstitel genannten Gesellschaftern überein.
5
Das hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

III.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht zu Recht angewiesen, von seinen in der angefochtenen Verfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Denn die Zustellung an H. -G. S. ist für die Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichend. Auf seine Bestellung zum Geschäftsführer der Schuldnerin und auf die damit verbundene Vertretungsmacht (§ 714 BGB) kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen allerdings nicht an.
7
1. Mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der von der Gläubigerin vorgelegte Vollstreckungstitel nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin geeignet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1828 ff.). Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Einwände.
8
2. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass es für die Anordnung der Zwangsverwaltung unerheblich sei, ob einige der in dem Vollstreckungstitel genannten Personen niemals Gesellschafter gewesen oder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Denn maßgeblich ist allein, ob sie als Eigentümer in dem Grundbuch eingetragen sind (§ 146 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG). Das ist hier der Fall.
9
3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an H. -G. S. für die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks ausreicht.
10
a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u.a. nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb reicht aus (§ 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zustellung ist wirksam, wenn sie fehlerfrei nach § 166 ff. ZPO erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
11
b) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempfängerin, weil die Zwangsvollstreckung in das zu dem Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück erfolgen soll. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit , soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341). Zur Entgegennahme der Zustellung war nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin berufen (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, Umdruck S. 9 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass H. -G. S. geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB).
Deshalb ist die Zustellung an ihn als Geschäftsführer notwendig (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1138; Müther, MDR 2002, 987, 989).
12
aa) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829) nach Ansicht der Schuldnerin nicht darauf erstreckt, wer zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen ist. Zwar muss das Vollstreckungsgericht u.a. prüfen , ob die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 323). Das ist bei der Zustellung an den Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Regel jedoch nur schwer möglich, weil die Geschäftsführerbestellung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der Gesellschaft sind und Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zustellung an sämtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft; auch der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbefugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, aaO). Aber hier steht fest, dass H. -G. S. im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin war. Das führt zu der Anwendung von § 170 Abs. 1 ZPO.
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bb) Der Einwand der Schuldnerin, H. -G. S. habe keine Vertretungsmacht für die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungstitels gehabt, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen wirkende Regelungen betreffend die Einschränkung der Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer enthalten (BGH, Urt. v. 6. Februar 1996, XI ZR 121/95, WM 1996, 2233). Ob aber danach auch die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen an die Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist zweifelhaft; den Zweifeln braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wenn H. -G. S. als Geschäftsführer der Schuldnerin keine Zustellungen für sie entgegennehmen durfte , galt für die Zustellung die gesetzliche Vertretungsregelung; danach waren alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter der Schuldnerin. In diesem Fall reichte nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an H. -G. S. als Gesellschafter aus. In dieser Eigenschaft war er uneingeschränkt vertretungsberechtigt.
14
cc) Ebenfalls erfolglos wendet die Schuldnerin ein, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an sämtliche Gesellschafter habe erfolgen müssen, weil ihnen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die Befugnis zur selbständigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens genommen und damit in die Grundlagen der Gesellschaft eingegriffen werde. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels durch einen Gesellschafter berührt nicht die Grundlagen der Gesellschaft, sondern ist lediglich eine Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung, ohne dass diese der Zustellung notwendigerweise nachfolgen müsste (vgl. BGHZ 97, 392, 395).
15
dd) Der von der Schuldnerin hervorgehobene Grundsatz der Selbstorganschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der es verbietet, die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter auf Dritte zu übertragen (BGH, Urt. v. 20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238), spielt hier keine Rolle. Denn H. G. S. ist Gesellschafter der Schuldnerin.
16
ee) Unverständlich ist der Hinweis der Schuldnerin auf die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach § 17 ZVG die Identität zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Vollstreckungsschuldner festzustellen. Denn hier stimmen die in dem zugestellten Vollstreckungstitel genannten Schuldner mit den in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Gesellschaftern überein. Das reicht für den Nachweis der Identität aus und steht auch in Einklang mit der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 GBV.
17
ff) Ob - wie die Schuldnerin meint - in dem Rubrum des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung eines zu dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundstücks sämtliche Gesellschafter als Eigentümer aufzuführen sind und der Beschluss ihnen zuzustellen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2005. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels nach § 189 ZPO an (siehe dazu OLG Köln JurBüro 2000, 48, 49).
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gg) Schließlich kann die Schuldnerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen , dass der Vollstreckungstitel an H. -G. S. mit dem Zusatz "als GF der BGB" zugestellt worden ist. Denn die Bezeichnung als Geschäftsführer in der Zustellungsurkunde ist nicht erforderlich. Aus dem Inhalt des zugestellten Titels ergibt sich zweifelsfrei, gegen wen er sich richtet. Daraus folgt ohne weiteres , dass H. -G. S. die Zustellung als Vertreter der Schuldnerin entgegengenommen hat (§ 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB).

IV.


19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 70 L 254/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2005 - 81 T 992/04 -

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.