Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - II ZR 230/09

bei uns veröffentlicht am07.02.2012
vorgehend
Landgericht München I, 27 O 17401/02, 27.06.2008
Oberlandesgericht München, 23 U 4138/08, 27.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 230/09
Verkündet am:
7. Februar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich
nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen,
auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.

b) Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes
, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein
pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender
Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen
von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.

c) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand
, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen,
weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2.). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die ehemaligen Gesellschafter der H. , P. und Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die im November 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete. Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darum, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2002 zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die zu TOP 10, 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge.
2
Die GbR wurde 1993 mit dem Gesellschaftszweck gegründet, in D. Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 (im Folgenden auch: L KG), in die der frühere Gesellschafter P. zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung eingebracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 %. Gesellschafter der L KG sind P. als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin F. mit 6 %, wobei beide Gesellschafter nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberechtigt sind.
3
§ 3 des Gesellschaftsvertrages der GbR (im Folgenden: GV) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle Beschlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach § 7 GV war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31. Dezember 1996 - dem (früheren) Gesellschafter P. und dem Beklagten zu 2 übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde P. und dem Beklagten zu 2 von den Gesellschaftern der GbR eine zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt.
4
Im Dezember 1993 erwarb die GbR von der Fa. Dipl.-Ing. W. G. und M. GmbH (im Folgenden: G und M GmbH) unter anderem rund 400 Eigentumswohnungen in D. , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermieten waren. Die GbR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Firma I. -V. mbH IVG (im Folgenden: IVG), die ge- genüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in D. Nießbrauchverträge. Als Nießbrauchentgelt wurden die im Vertrag mit der G und M GmbH festgelegten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der IVG war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Komplementärin der Beklagten zu 1 F. . In der Folgezeit übertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil an der IVG auf seine Ehefrau.
5
Als die G und M GmbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinbarten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die GbR um Zustimmung, die Wohnungen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung wies sie zurück und stellte nach Verweigerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein. Als die IVG in der Folgezeit die Nießbrauchentgelte nicht mehr in der vereinbarten Höhe , sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihrer Aufwendungen leistete, kam es in der GbR zu monatlichen Unterdeckungen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und P. ausgeglichen wurden. Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbessert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wurde über das Vermögen der G und M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Makler mit der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilien.
6
Am 27. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der GbR in Anwesenheit aller Gesellschafter mit den Stimmen der Beklagten und gegen die des Klägers unter anderem die zu TOP 4 und 5 vorgeschlagenen Beschlüsse und lehnte die vom Kläger zu TOP 10, 11 und 12 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge ab. Der Beschluss zu TOP 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2 einzuholen, weil er es als Geschäftsführer der GbR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche gegen die G und M GmbH auf Zahlung der Differenz zwischen den erzielten und den garantierten Mieten und gegen die IVG auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Nießbrauchentgelt geltend zu machen, und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen des Klägers gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst.
7
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der Beschlussfassung zu TOP 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betroffenheit ihres Mehrheitsgesellschafters P. und der Beklagte zu 2 als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR und bei der Beschlussfassung zu TOP 4, 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der IVG von der Abstimmung ausgeschlossen waren.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Klageanträgen, festzustellen, dass die zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat die Anträge, festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10, 11 und 12 erledigt sind, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der TOP 10, 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat teilweise Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2009, 1267) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Hinsichtlich TOP 12, der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der GbR gegen P. wegen seiner Geschäftsführung im Zusammenhang mit der unzureichenden Vermietung der Immobilien der GbR sowie der unterbliebenen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die G und M GmbH und die IVG zum Gegenstand gehabt habe, habe für die Beklagten zu 1 und 2 ein Stimmverbot bestanden. Der Beklagte zu 2 sei nach dem Grundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner Geschäftsführung und um die Frage gegangen sei, ob er wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei. Dass TOP 12 Pflichtverletzungen des weiteren Geschäftsführers P. betroffen habe, sei bedeutungslos. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sa- che“ desanderen Beteiligten. Die Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 GmbHG nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen, weil P. als ihr Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 maßgeblich habe bestimmen können. Sein beherrschender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei.
12
Für die Beschlussfassungen zu TOP 4, 5, 10 und 11, die das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG beträfen, habe für die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gegolten, weil der Beklagte zu 2 Geschäftsführer und die Komplementärin der Beklagten zu 1 Prokuristin der IVG gewesen seien. Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftlichen Identität mit dem Geschäftspartner typischerweise vergleichbar. Für die IVG seien diese Beschlussfassungen von erheblichem Interesse gewesen, da mit den Beschlüssen zu TOP 4 und 5 habe bestä- tigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschuldeten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarungen auch künftig nur verpflichtet sei, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nießbrauchentgelt an die GbR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu TOP 10 und TOP 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger Nießbrauchentgelte und um den Fortbestand der Nießbrauchverträge gegangen. Als Geschäftsführer der IVG habe den Beklagten zu 2 die organschaftliche, durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IVG zu vertreten; auch sei er den Weisungen der Gesellschafterversammlung der IVG unterworfen gewesen. In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer unabhängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der GbR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteiligung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliegen könne, seine Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 1, vermittelt durch deren Komplementärin als Prokuristin der IVG. Diese sei ebenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der IVG wahrzunehmen, und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig gewesen.
13
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu TOP 12 ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vom Kläger beantragte Beschluss zu TOP 12 mit Stimmenmehrheit gefasst wurde und der auf Feststellung dieses Beschlussergebnisses gerichtete Klageantrag durch die Beendigung der GbR erledigt ist (Klageantrag zu II.3.). Der Beschluss zu TOP 12 ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2 einem Stimmverbot unterlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
15
TOP 12 lautet: Die Rechtsanwälte (…) werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über po- tenzielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn D. P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten: 1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der … G und M GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die … G und M GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte … Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die … G und M GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der …G und M GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. … 2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten. 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.
16
a) Gegenstand von TOP 12 ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob der GbR Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter der Beklagten zu 1 P. wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der GbR zustehen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso bereits RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die GmbH.
17
b) Der Beschluss zu TOP 12 wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst, weil die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren Gesellschafter P. ausgeschlossen war.
Die bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der betroffene Gesellschafter-Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin verhindern kann.
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Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Abstimmung über TOP 12 ausgeschlossen, weil P. ihr Abstimmungsverhalten in der GbR nicht entscheidend beeinflussen konnte. P. hatte in der Beklagten zu 1 keine Leitungsmacht. Als Kommanditist war er von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der Beklagten zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsführender Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 bei der Beschlussfassung in der GbR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der Beklagten zu 1 handelt, ist für Geschäftsführungsmaßnahmen ein Gesellschafterbeschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung in der GbR über den Antrag des Klägers, ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen P. einzuholen, für die Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB handelte, das eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Auch sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von P. auf das Abstim- mungsverhalten der Beklagten zu 1 in der GbR begründen könnten, sind nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über TOP 12 einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen, weil sich dies nicht auf das Beschlussergebnis auswirken würde.
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c) Denn der Beschluss zu TOP 12 wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR von der Abstimmung ausgeschlossen war. Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Beschlussfassung zu TOP 12 nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehemaligen) Mitgeschäftsführers zum Inhalt hatte. Ein Gesellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweils allein handlungsbefugte und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer traf P. und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schadensabwendende oder -mindernde Geschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93). Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 die Vorwürfe gegen P. nicht unbefangen beurteilen konnte, weil sie ihn selbst als weiteren Geschäftsführer gleichermaßen trafen, und er deshalb Richter in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang, dass über die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider Geschäftsführer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34).
20
Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Senat hat dort lediglich für den Fall, dass dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint.
21
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und I.3.), weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Beklagte zu 2 als Fremdgeschäftsführer der begünstigten IVG und die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG nicht von der Abstimmung zu TOP 4 und 5 ausgeschlossen.
22
TOP 4 lautet: Des Weiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesellschafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen: Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass
a) für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter D. P. und W. Sch. bis zum 31.12.1996 … das mit der … IVG vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet worden ist …,
b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die …G und M GmbH i.K. bislang unterlassen haben,
c) der Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG auf Zahlung des jeweiligen Nießbrauchentgeltes ab dem Zeitpunkt, ab dem die … G und M GmbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die … IVG, monatlich nur mehr die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchentgelt an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes … auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an die … IVG wegen rückständiger Nießbrauchentgelte bestehen, …
23
TOP 5 lautet: Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarungen festzuhalten, dass die … IVG monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchentgelt … an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Nießbrauchverträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten, und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters M. H. auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchverträge ausdrücklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass … das Vermietungsrecht bei der nießbrauchberechtigten … IVG verbleibt … .
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
25
Im Übrigen handelt es sich bei den zu TOP 4 und 5 beschlossenen Feststellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Vielmehr sollten mit diesen Beschlussfassungen die betreffenden , innerhalb der GbR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern festgelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls , um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118).
26
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts galt weder für den Beklagten zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin, ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prokuristin der IVG.
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aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, scheidet ein Stimmverbot der Beklagten zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Komplementärin F. allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese nur im Umfang von 6 % am Kapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Eine Befangenheit der Komplementärin F. als Prokuristin der IVG schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR durch. Denn als Komplementärin der Beklagten zu 1, der die Geschäftsführung in der Beklagten zu 1 übertragen war, konnte F. das Abstimmungsverhalten der KG in der GbR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung über die TOP 4 und 5 in der GbR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB handelte und deshalb nach § 116 Abs. 2 HGB für diese Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre.
28
bb) Jedoch liegen weder für den Beklagten zu 2 als Fremdgeschäftsführer der IVG noch für die Komplementärin der Beklagten zu 1 als deren Prokuristin die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor.
29
(1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der GbR zur G und M GmbH insbesondere diejenigen zur IVG. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Rechtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OLG Hamm, NZG 2003, 545, 546).
30
(2) Ob diese Fallgestaltung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend: MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; Schäfer in GroßKomm.HGB , 5. Aufl., § 119 Rn. 64; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 29; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 12; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, 193 f.; ablehnend: MünchKommHGB /Enzinger, 3. Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Die Frage muss hier nicht entschieden werden.
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(3) Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin F. als Prokuristin der drittbegünstigten IVG noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Position als deren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gleichzustellen.
32
Allerdings wird bei der GmbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen - in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der Beklagte zu 2 noch die Komplementärin der Beklagten zu 1 erfüllen diese Voraussetzung , weil sie nicht Gesellschafter der IVG sind.
33
Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die GmbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners befürwortet wird (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 281), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer (so auch MünchKommGmbHG /Drescher, § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.
34
(4) Ebenso wenig ergibt sich für den Beklagten zu 2 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IVG war, ein Stimmverbot. Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten ) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2 Alleingesellschafterin und der Beklagte zu 2 alleiniger Geschäftsführer der IVG waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG könnte ein Stimmverbot für den Beklagten zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der IVG nur die Umgehung eines Stimmverbots in der GbR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des Beklagten zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IVG und als deren alleiniger Geschäftsführer treupflichtwidrig war.
35
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den Anträgen, festzustellen , dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu II.1. und II.2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
36
TOP 10 lautet: Die Nießbraucheinräumung für die Objekte der GbR zu Gunsten der … IVG … werden fristlos gekündigt.
37
TOP 11 lautet: Die rückständigen Nießbrauchentgelte aus den oben angeführten Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG … werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung wird ein Anwalt beauftragt.
38
Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu TOP 10 und 11 das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG. Gleichwohl unterlagen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. II.2.b) dargelegten Gründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG bei der Abstimmung keinem Stimmverbot.
39
III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.
40
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwirksam seien, weil es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die IVG durch einen weitgehenden Verzicht der GbR auf die ihr zustehenden Nießbrauchentgelte zu entlasten, und die Beschlussfassungen deshalb nicht im Interesse der GbR gelegen und gegen die berechtigten Interessen des Klägers verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetragen, dass die Beklagten aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.
41
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
42
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5, wie vom Kläger behauptet, für die GbR ausschließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des Klägers als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter verstießen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung mit der IVG zustande gekommen ist.
43
2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4a und 4b wird das Berufungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.
44
3. Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 weist der Senat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, wenn die GbR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IVG berechtigt war und die IVG der GbR rückständige Nießbrauchentgelte schuldete.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 - 27 O 17401/02 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 4138/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - II ZR 230/09

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Gesellschaftsrecht: Zum Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GbR von der Beschlussfassung

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bei pflichtwidrigem Unterlassen eines Mitgesellschafters, das auch dem Geschäftsführer angelastet wird, als Beschlussgegenstand -BGH vom 07.02.12-Az:II ZR 230/09
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Handelsgesetzbuch - HGB | § 164


Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 116


(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 34 Ausschluss vom Stimmrecht


Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Aktiengesetz - AktG | § 136 Ausschluß des Stimmrechts


(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für A

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 737 Ausschluss eines Gesellschafters


Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zu

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder


(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimm

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung


(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 715 Entziehung der Vertretungsmacht


Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung ert

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - II ZR 230/09 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 3/12

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Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 232/15 Verkündet am: 2

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - II ZR 136/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:

1.
Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.
2.
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
3.
Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.

(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.

(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.

(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

(7) (weggefallen)

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 168/07
vom
23. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen Seite 3 Tz. 6 heißen muss: "... ruht entsprechend § 71 b AktG...".
Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 206/02 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich
nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er
die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im
Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht
der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden
persönlich haften.

b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter
voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den
Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter
nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der
Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann
in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.

c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht
an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin
der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn
er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.
Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der Autohaus E. GmbH. Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und seiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus F. Z. GmbH (im folgenden: FZ). Beide Gesellschaften waren B.Vertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit Vertrag vom 29. Juli 1996 erwarb die E. GmbH sämtliche Anteile an der FZ. Der Beklagte, der schon Alleingeschäftsführer der E. GmbH war, wurde auch zum Allein-
geschäftsführer der FZ bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in der Folgezeit die Geschäftsanteile an der FZ.
Der Vertragshändlervertrag zwischen der FZ und der B. AG, der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996 unter Mitwirkung des Beklagten einvernehmlich beendet. Seitdem war die FZ nicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der B. AG zu verkaufen und OriginalErsatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde im wesentlichen von der E. GmbH übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für die E. GmbH tätig. Nach dem Vortrag des Beklagten zahlte die E. GmbH für jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die FZ.
Am 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der FZ eingeleitet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch, nachdem Vollstreckungsversuche in das Vermögen der FZ erfolglos geblieben sind. Im Laufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise befriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt , an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen abzüglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung zur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, für die Schuld der FZ gegenüber dem Kläger persönlich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe jedenfalls faktisch wie ein Gesellschafter der FZ gehandelt und dabei nicht angemessen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der FZ mit der Beendigung von deren Vertragshändlervertrag die Existenzgrundlage entzogen. Während sie bis zu der Übernahme durch die E. GmbH erhebliche Gewinne erzielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investitionsstau bei der FZ habe eine Fortführung des Vertragshändlervertrages jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der Vertrag fortgeführt worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprüche für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der FZ erfüllt werden können. Unerheblich sei auch die Behauptung des Beklagten, infolge des Baus einer Umgehungsstraße sei der Standort der FZ nicht mehr günstig gewesen. Einem derart florierenden Unternehmen wie der FZ sei es möglich gewesen, den Standort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die
Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die Gesellschaft damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der GmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - KBV). Ein Vermögensentzug in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäftschancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte hafte schon deshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht Gesellschafter der FZ sei.
Allerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH (BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter der FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Gesellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung Gesellschafter der E. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt.
In der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über
einen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso wie der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals einzustehen hat (BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75). Nur so kann das Interesse der Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung des Haftungsfonds der Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend wäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsansprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das gleiche gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines GesellschafterGesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.
Der Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der E. GmbH beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht unternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafterbeschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit verfügen. Daß auch der Beklagte keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeutung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der E. GmbH und kann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung kann er durch seine Sperrminorität verhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der FZ. Damit konnte er auch in dieser Gesellschaft seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im übrigen seien erfüllt.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des Vertragshändlervertrages der FZ mit der B. AG und die damit in Zusammenhang stehende "Desinvestitionsstrategie" des Beklagten abgestellt. Damit hat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt.
Ein Gesellschafter ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesellschaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Ge-
sellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustellen. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist , daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu ihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Beklagte die Vertragshändlertätigkeit der FZ beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens erforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des Unternehmens nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung kommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der FZ auf die E. GmbH übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte den Kundenstamm der FZ übernommen und so die Geschäftschancen der FZ für sein Altunternehmen, die E. GmbH, verwertet hat. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die E. GmbH die Kunden der FZ auch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen Wettbewerbern, nämlich zu dem früheren Gesellschafter der FZ, S., und dem neu auf den Markt getretenen B.-Vertraghändler K., gewechselt sind. Maßgeblich ist, daß die E. GmbH aufgrund der Übernahme der Kundendatei die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der FZ zunächst weiter unter deren Namen, wenn auch über ihr Einkaufssystem, zu beliefern und sich dann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der FZ zu präsentieren und damit den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzuleiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die FZ dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb erforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, der FZ für jeden in deren Vertriebsgebiet verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises gezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten Marktsituation der FZ - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der Nichtverlängerung des Vertragshändlervertrages zum 31. Dezember 1998 - angemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der FZ und damit auch an einem existenzvernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des Landgerichts, eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen Vertriebsgebiet ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den Einnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht dafür nicht aus.
2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus ergeben , daß es der Beklagte unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertraghändlervertrages der FZ mit der B. AG einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gegenüber der B. AG geltend zu machen, was ihn allerdings auch verpflichtet hätte, der B. AG den Kundenstamm zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch dürfte "erheblich" gewesen sein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der Behauptung des Klägers zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der FZ sei von der E. GmbH ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitnehmer der FZ hätten für die E. GmbH gearbeitet, ohne von dieser dafür entlohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem Beklagten veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er-
örterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der Insolvenz - zugänglich sind.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

30
bb) Liegt der Abberufung als Geschäftsführer als wichtiger Grund eine Pflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem eine gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangene Pflichtverletzung vorgeworfen wird (OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 139; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 166; Michalski /Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 268). Ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist sinngemäß auch in den Fällen anzunehmen, in denen das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist (Senat, BGHZ 97, 28, 33). Die Interessenkollision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Senat, BGHZ 97, 28, 33), der Entlastung (Senat, BGHZ 108, 21, 25; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945) oder der Bestellung eines besonderen Vertreters für die GmbH (Senat, BGHZ 116, 353, 358) zu berücksichti- gen. Das gemeinschaftliche Fehlverhalten kann auch bei der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilt werden.
11
R. K. war von der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht wegen eines Stimmverbots (§ 47 Abs. 4 GmbHG) ausgeschlossen. Zwar ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Gesellschafter auch dann von der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er die den wichtigen Grund zur Abberufung bildende Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat (Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Eine solche gemeinsam begangene Pflichtverletzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Der gegen R. K. erhobene Vorwurf, als Gesellschafterin einer Geschäftsführungsmaß- nahme pflichtwidrig zugestimmt zu haben, unterscheidet sich von der dem Geschäftsführer vorgeworfenen Pflichtverletzung, ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter gehandelt und damit gegen seine Kompetenzen verstoßen zu haben. Die Zustimmung von R. K. zu der unter den Gesellschaftern umstrittenen Investition in eine neue Spanerlinie ist außerdem keine Pflichtverletzung. Ein Gesellschafter verstößt nicht gegen seine Pflichten, wenn er von seinem Recht, über eine Geschäftsführungsmaßnahme mitzubestimmen, Gebrauch macht, auch wenn die Maßnahme wirtschaftliche Risiken mit sich bringt.
11
aa) R. K. unterlag keinem Stimmverbot. Der dem § 47 Abs. 4 GmbHG zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst diejenigen Gesellschafter, welche eine Pflichtverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (BGHZ 97, 28, 34), auch soweit die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen werden soll (Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Der Kläger hat eine solche, von R. K. und dem Geschäftsführer gemeinschaftlich begangene Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen. Die Zustimmung von R. K. als Gesellschafterin zu der Investition in eine neue Spanerlinie, die unter den Gesellschaftern wirtschaftlich umstritten ist, kommt von vornherein als Pflichtverletzung nicht in Betracht. Mit der Entscheidung über eine Geschäftsführungsmaßnahme verstoßen die Gesellschafter nicht gegen ihre gesellschafterlichen Pflichten, auch wenn sie wirtschaftliche Risiken eingehen. An dem C. K. vorgeworfenen Kompetenzverstoß war R. K. nicht beteiligt. Zur Einholung einer Zustimmung der Kommanditisten bzw. der Gesellschafter der Komplementärin zur Investitionsentscheidung war C. K. als Geschäftsführer der Komplementärin verpflichtet. Auch wenn - wie der Kläger meint - R. K. ihn nicht daran gehindert hat, den Kläger zu übergehen, war sie nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. Mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung gilt das Stimmverbot nicht, wenn - wie hier - einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers allenfalls ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters, mithin eine ganz andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht (Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 282/05 Verkündet am:
5. März 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine
Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine
Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirksam.

b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen
, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl
gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen
- als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September 2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt : "Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des Gesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 € zum 15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar: R. B. GmbH 1.870.234,31 € T. GmbH 297.298,19 € I. Verwaltungsgesellschaft mbH 104.969,13 € F. W. GmbH 14.407,53 €" unwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin der Beklagten zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil an der Beklagten zu 1 hält.
2
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die Stimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzahlen. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 €.
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Kapitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Erhöhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV ("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2: "… Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb eines Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend gemacht werden."
4
§ 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterversammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages , mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV).
5
Die Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkommanditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der hinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Klägerin beendet worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin zurückgenommen hat.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli 2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam.
8
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger gesellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen - mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die Klägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussmängel binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei.
9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
II. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zutreffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15 Abs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).
11
1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f. und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4 GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.
12
Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesellschaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wiedemann , GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.
13
Der Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzufolge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten.
Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich nicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.).
14
b) Die Klägerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen, nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Existenzgefährdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbeachtlich , der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.). Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Klägerin bereits deshalb aus, weil § 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzgefährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet.
15
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Klägerin den ihr gegenüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften) erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber nicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag missverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein 2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.).
16
2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsgericht meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen noch um die Frage, ob Beschlussmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein darum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres ergibt , festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zustimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht.
17
Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde die Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses gegen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstverständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zahlung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Beschluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam hält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/01 Verkündet am:
25. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung
einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende
Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter
Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)
entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse -
auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend
§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243
Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit
geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).

b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer
GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der
Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt
sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.

c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der
Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs
- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt
nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die C.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit 32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen:
"§ 14 (1) Die Übertragung... eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt. (2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleichzeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ... übertragen wird. (3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:
a) [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.
b) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.
c) [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-
sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berechtigt , seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
d) [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter , daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.
e) ...
f) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend. (4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen." Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesellschafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an "U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-
weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a. die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März 1998 "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt 11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter bereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankündigte , sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen und gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am 18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U. und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom 21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vorkaufsrecht , dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wolle. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe das Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV fehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollversammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klägerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:
"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf den H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U.
kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist." Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Übertragung der Anteile der F." nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung (§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der beiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer "Feststellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zukomme.
1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich- tigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH (wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegangen , mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vorgang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden Anteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied, wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszustand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine "punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegen einer Satzungsdurchbrechung - abhängen.

b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.
2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Gesellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er regelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/ K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über deren Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche schriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu erteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends der Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten
Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U. geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegenüber der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.

b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 - "nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungsklage geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - von allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Regelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten - Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden durfte.
II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Hamburg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom
6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge- rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag vom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils , das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt, beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegenüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier der Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsiegen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Urteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden, die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wirkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwägungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile an beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen werden können.
III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungsverbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st. Rspr.).
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterversammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine anderenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl. oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Beschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.

b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß
§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) - unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "Zustimmung zu der Anteilsübertragung" auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten zu 2.

c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und den Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 GmbHG.

a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des Verfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Verfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten ist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 entsprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wovon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Gesellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswillige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 allerdings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertragungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Gesellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht (lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (lit. d Satz 1).

Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfahren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Erwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er - wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als 15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfahrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U. und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor einer Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteiligen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andienungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c geschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vorkaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation
wie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einige Gesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.

b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug genommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschaftsverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jeglichen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem qualifizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen ist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vor allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abweichende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam. Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durchschlagen , zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten nur zusammen übertragen werden können.
Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages, wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung eingedämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.


c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März 1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen) Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kaufpreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien Anfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Recht ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15 Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und dieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweit es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.

d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Aufteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U. (10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den Beklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungsverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasjenige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die Andienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von
ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U. hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1). Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen Gesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interessen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14 Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an ein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den anderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Geschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu verhindern , wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutterund die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind und letztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesellschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens innerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung ohne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Abschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.


e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu Recht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.
Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/01 Verkündet am:
25. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung
einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende
Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter
Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)
entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse -
auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend
§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243
Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit
geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).

b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer
GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der
Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt
sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.

c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der
Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs
- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt
nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die C.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit 32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen:
"§ 14 (1) Die Übertragung... eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt. (2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleichzeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ... übertragen wird. (3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:
a) [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.
b) Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.
c) [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge-
sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berechtigt , seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
d) [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter , daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.
e) ...
f) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend. (4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen." Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesellschafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an "U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-
weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a. die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März 1998 "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt 11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter bereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankündigte , sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen und gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am 18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U. und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom 21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vorkaufsrecht , dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wolle. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe das Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV fehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollversammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klägerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:
"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf den H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U.
kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist." Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Übertragung der Anteile der F." nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung (§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der beiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer "Feststellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zukomme.
1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich- tigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH (wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegangen , mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vorgang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden Anteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied, wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszustand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine "punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baumbach /Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegen einer Satzungsdurchbrechung - abhängen.

b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.
2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Gesellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er regelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/ K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über deren Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche schriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu erteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends der Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten
Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U. geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegenüber der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.

b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 - "nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungsklage geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - von allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Regelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten - Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden durfte.
II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Hamburg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom
6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge- rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag vom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils , das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt, beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegenüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier der Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsiegen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Urteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden, die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wirkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwägungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile an beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen werden können.
III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungsverbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st. Rspr.).
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterversammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine anderenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl. oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Beschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.

b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß
§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) - unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "Zustimmung zu der Anteilsübertragung" auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten zu 2.

c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und den Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 GmbHG.

a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des Verfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Verfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten ist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 entsprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wovon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Gesellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswillige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 allerdings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertragungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Gesellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht (lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (lit. d Satz 1).

Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfahren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Erwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er - wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als 15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfahrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U. und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor einer Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteiligen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andienungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c geschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vorkaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation
wie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einige Gesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.

b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug genommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschaftsverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jeglichen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem qualifizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen ist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vor allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abweichende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam. Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durchschlagen , zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten nur zusammen übertragen werden können.
Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages, wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung eingedämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.


c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März 1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen) Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kaufpreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien Anfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Recht ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15 Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und dieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweit es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.

d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Aufteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U. (10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den Beklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungsverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasjenige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die Andienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von
ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U. hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1). Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen Gesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interessen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14 Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an ein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den anderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Geschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu verhindern , wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutterund die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind und letztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesellschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens innerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung ohne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Abschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.


e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu Recht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.
Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 227/00 Verkündet am:
13. Januar 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener
- Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage
gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung
von BGHZ 9, 157, 177).

b) Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit
begründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit
fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis
für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungsklage
der GmbH nicht berührt.

c) Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf
die mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der
Gesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm
die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. November 1999 wie folgt abgeändert : Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26. Mai 1999 zu TOP 10, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von 1 %. Er ist außerdem Mitglied und seit 1982 Leiter eines von seinem Schwiegervater im Jahre 1969 gegründeten Familienkonsortiums, dem weitere Gesell-
schafter der Beklagten angehören, unter ihnen die Ehefrau des Klägers, U. K., und deren Schwester W. T. mit Anteilen von 13 % bzw. 9 % am Stammkapital der Beklagten. In einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26. Mai 1999 wurde unter TOP 10 über den Antrag von vier anderen Gesellschaftern abgestimmt, den Kläger aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft auszuschließen, wofür die Satzung der Beklagten keine Regelung enthält. Für den Antrag wurden 30.377, gegen ihn 19.119 Stimmen abgegeben, hiervon 11.000 ablehnende Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T.. Der Kläger selbst stimmte nicht mit ab. Sodann stellte der Versammlungsleiter fest, daß die Gesellschafterinnen K. und T. aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Familienkonsortium einem Stimmverbot unterlägen und der Ausschließungsantrag daher mit einer Mehrheit von 78,91 % angenommen worden sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Gesellschafterbeschluß vom 26. Mai 1999 für nichtig zu erklären, weil die Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Er habe von den im Konsortialvertrag verankerten Stimmrechtsvollmachten und Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Konsortinnen nie Gebrauch gemacht, deren Stimmrechtsbindung überdies durch einstimmigen Beschluß der Konsortialversammlung vom 25. Mai 1999 aufgehoben worden sei. Die Beklagte verficht den Standpunkt des Versammlungsleiters und meint im übrigen, für den Ausschließungsbeschluß genüge ohnehin die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses.
I. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß keine unmittelbar rechtsgestaltende, in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehene Entscheidung über den Ausschluß des Klägers aus der Beklagten getroffen, sondern nur über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen ihn entschieden werden sollte. Daß diese von der Beklagten inzwischen (in einem anderen Rechtsstreit) erhoben worden ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage - entgegen den insoweit nur im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - schon deshalb unberührt, weil der Gesellschafterbeschluß notwendige (materielle) Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (BGHZ 9, 157, 177) und seine Anfechtbarkeit wegen der nach Ansicht des Klägers unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622) nur im Wege der Anfechtungsklage (entsprechend § 246 AktG) geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 104, 66). Lediglich das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Ausschließung kann im Anfechtungsprozeß nicht geltend gemacht werden, weil darüber allein im Rechtsstreit über die Ausschließungsklage zu entscheiden ist, während umgekehrt formelle Mängel des für sie erforderlichen Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG begründen, hier keine Rolle spielen, wenn der Beschluß nicht erfolgreich angefochten und damit der Ausschließungsklage die Grundlage entzogen wird (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 34 Rdn. 27 f.; zur entsprechenden Bedeutung eines Gesellschafterbeschlusses
gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG im Schadensersatzprozeß gegen einen Geschäftsführer vgl. Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 119/98, ZIP 1999, 1001; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 157). Daraus folgt - entgegen einer zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 543, 547; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 69) - nicht nur ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, sondern sogar die Vorgreiflichkeit ihrer gerichtlichen Beurteilung für das weitere Ausschließungsverfahren im Sinne von § 148 ZPO. Auf die von dem Berufungsgericht gezogene Parallele zum ausnahmsweisen Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für eine negative Feststellungsklage bei später erhobener Leistungsklage des Prozeßgegners kommt es daher nicht an.
II. In der Sache meint das Berufungsgericht, es könne offenbleiben, ob die Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T. bei der Feststellung des Beschlußergebnisses vom 26. Mai 1999 hätten mitgezählt werden müssen, weil auch dann der Beschluß wirksam zustande gekommen sei. Für ihn genüge - entgegen den Grundsätzen in BGHZ 9, 157, 177 - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil er nur die Vorstufe für die Ausschließungsklage bilde und der auszuschließende Gesellschafter in jenem Rechtsstreit seine Interessen und Argumente umfassend zur Geltung bringen könne.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vorgesehen , das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesell-
schafterbeschluß voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %, wie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vorschreibt , wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung (vgl. u.a. Hachenburg/Ulmer aaO, Anh. § 34 Rdn. 24; Lutter/Hommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 60 Rdn. 48; Rowedder/ Bergmann in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 82; Tschernig, GmbHR 1999, 696), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren hat (für einfache Mehrheit u.a. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 34 Rdn. 9; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 140), ist festzuhalten.

a) Das qualifizierte Mehrheitserfordernis in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG rechtfertigt sich zum einen daraus, daß die Ausschließung ein besonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betroffenen Gesellschafters ist und an die Stelle der - anderenfalls allein verbleibenden - Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen treffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interessen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem Auszuschließenden eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der Gesellschaft abfließt. Daß der Gesellschafterbeschluß die Rechtswirkung der Ausschließung bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsregelung nicht unmittelbar herbeiführt, sondern darüber erst in dem gerichtlichen Verfahren nach Erhebung der Ausschließungsklage unter umfassender Würdigung aller Umstände definitiv entschieden wird, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein entscheidendes Argument dafür, eine einfache Mehrheit ausreichen zu lassen. Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsinterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt hoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer
Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der den anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können. Daß dadurch die Erhebung einer Ausschließungsklage aus der Sicht der für sie votierenden Gesellschafter leichter "blockiert" werden kann als bei einer Entscheidung durch die einfache Mehrheit, ist zum Schutz des betroffenen Gesellschafters und einer ihn stützenden Minderheit von immerhin mehr als 25 % hinzunehmen. Sachliche oder unsachliche Gründe können sowohl hinter einem Ausschließungsbegehren wie auch hinter einer vermeintlichen "Blockadehaltung" stecken; nicht selten verbirgt sich dahinter ein Machtkampf zwischen zwei Gesellschaftergruppen, von denen die eine durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben kann, ein gerichtliches Ausschließungsverfahren zu verhindern. Im übrigen ließe sich eine "Blockierung" auch bei einem einfachen Mehrheitserfordernis nicht ausschließen, wenn es dem betroffenen Gesellschafter gelingt, genügend andere auf seine Seite zu ziehen. Hier wie dort sind die trennungswilligen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender Ausschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines Ausschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungsund positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28,

31).



b) Soweit der Rechtsprechung des Senates zu dem qualifizierten Mehrheitserfordernis (in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entgegengehalten wird, daß § 61 Abs. 2 GmbHG schon einer Gesellschafterminderheit von 10 % sogar das Recht zur Erhebung einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund zubillige (vgl. insbesondere Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 140 m.w.N.), überzeugt das deshalb nicht, weil § 61 Abs. 1 GmbHG dafür einen wichtigen Grund voraussetzt , welcher der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks
gleichkommt und damit die Intensität eines wichtigen Grundes für den Ausschluß eines Gesellschafters regelmäßig erheblich übersteigt (vgl. Lutter/ Hommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28).

c) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich weiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46 Nr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsbestimmung ) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl. schon BGHZ 9, 157, 177). Denn die Zulässigkeit der Zwangseinziehung hängt davon ab, daß sich die Gesellschafter einer entprechenden statutarischen Regelung unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; BGHZ 116, 359, 363), woran es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesellschafters gerade fehlt. Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Vermögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechendes Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage nicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843).

d) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der Auszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur 1 % der Anteile an der Beklagten hält. Da der Auszuschließende kein Stimmrecht hat, bezieht sich das qualifizierte Mehrheitserfordernis ohnehin immer nur auf das Stimmenverhältnis zwischen den übrigen Gesellschaftern und gilt un-
abhängig von der Höhe der Beteiligung des auszuschließenden Gesellschafters.
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - offengelassen, ob die Gesellschafterinnen K. und T. bei der Abstimmung über den streitigen Gesellschafterbeschluß ebenso wie der Kläger einem Stimmverbot unterlagen und deshalb das qualifizierte Mehrheitserfordernis im vorliegenden Fall erreicht war. Das ist indessen nicht der Fall. Da die Sache insoweit anhand des beiderseitigen Parteivortrags in der Revisionsinstanz entscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.

a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern - wie hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin - genügt für sich allein nicht, um den Ausschluß des Stimmrechts eines von ihnen auf die anderen auszudehnen (vgl. BGHZ 56, 47, 54; 80, 69, 71; Scholz/ K. Schmidt aaO, § 47 Rdn. 154 m.w.N.). Zwar kann nach dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1975 (II ZR 17/74, WM 1976, 204 f.) im Fall eines von einer Erbengemeinschaft gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH der in der Person eines Mitglieds der Gemeinschaft begründete Stimmrechtsausschluß auf den gesamten Anteil übergreifen, wenn nicht nur der Verdacht, sondern die begründete Besorgnis besteht, daß auch die Mitberechtigten ihr Stimmrecht mit Rücksicht auf die Interessen des Befangenen unsachlich ausüben, der Befangenheitsgrund also auf ihre Stimmabgabe durchschlägt (vgl. auch BGHZ 49, 183, 194); so etwa dann, wenn der Befangene als Vertreter der übrigen Mitberechtigten abstimmt oder einen bestimmenden Einfluß auf ihr Abstimmungsverhalten ausüben kann (vgl. BGHZ 116, 353, 357). Von entsprechenden Situationen kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.


b) Die beiden Gesellschafterinnen K. und T. hielten je selbständige Anteile an der Beklagten und haben sich bei der Abstimmung über die Ausschließung des Klägers nicht durch ihn vertreten lassen, sondern unstreitig persönlich mitgewirkt. Ein darin zutage tretendes Eigeninteresse, die Mitgliedschaft des Klägers innerhalb der Beklagten zu erhalten, genügt für einen Stimmrechtsausschluß nicht, sondern ist - bis zur Grenze eines (hier nicht geltend gemachten) Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treupflicht (vgl. oben 1 a am Ende) - grundsätzlich legitim. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist ein bestimmender Einfluß des Klägers auf das Abstimmungsverhalten der beiden Gesellschafterinnen aus dem zwischen ihnen bestehenden Konsortialvertrag nicht abzuleiten. Zwar sieht dieser in §§ 2 und 5 ein "einheitliches Vorgehen" der an der Beklagten beteiligten Konsorten unter Leitung des Klägers vor und sanktioniert in § 11 Abs. 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Konsortialvertrages mit der Verpflichtung des betreffenden Konsorten, seine Beteiligung an die übrigen Konsorten abzutreten. Da aber andererseits der an der Beklagten und an dem Konsortium nur geringfügig beteiligte Kläger jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Konsorten als Konsortialführer abberufen werden kann, erscheint die Valenz seines Weisungsrechts gegenüber den Konsorten, wovon er nach seinem unwiderlegten Vortrag auch nie Gebrauch gemacht hat, bereits fraglich. Das kann aber dahinstehen, weil gemäß dem vom Kläger vorgelegten Beschlußprotokoll der außerordentlichen Konsortialversammlung vom 25. Mai 1999 "einstimmig beschlossen wurde, die im Konsortialvertrag verankerte Stimmrechtsbindung ersatzlos aufzuheben". Zugleich verzichtete der Kläger ausdrücklich "ab sofort" auf die Möglichkeit, die Stimmrechte der Konsorten in Gesellschafterversammlungen der Beklagten auszuüben.
Wieso dies "unerheblich" sein und an der Einflußmöglichkeit des Klägers auf das Abstimmungsverhalten der Konsorten nichts geändert haben soll, wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil in vorliegender Sache meint, ist nicht einzusehen. Denn nach dem Inhalt des u.a. vom Kläger und den Gesellschafterinnen K. und T. unterzeichneten Konsortialbeschlusses bestand für letztere bei der Abstimmung über die Ausschließung des Klägers keine Stimmbindung mehr. Zwar mag es sein, daß der Konsortialbeschluß aus Anlaß der am nächsten Tag bevorstehenden Abstimmung über die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten gefaßt wurde. Das qualifiziert ihn aber noch nicht zu einem Scheingeschäft (§ 117 BGB), was die Revisionserwiderung auch nicht geltend macht. Entgegen ihrer Ansicht war und ist die in der Aufhebung der Stimmrechtsbindung liegende Änderung des notariellen Konsortialvertrages auch nicht gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG formunwirksam , weil dadurch nicht eine Verpflichtung zur Anteilsabtretung als Sanktion für eine Mißachtung der Stimmrechtsbindung begründet oder verschärft, sondern im Gegenteil aufgehoben worden ist und dies nicht unter § 15 Abs. 4 GmbHG fällt.

3. Da sonach die Gesellschafterinnen K. und T. bei der Abstimmung über die Ausschließung des Klägers keinem Stimmverbot unterlagen und daher die erforderliche ¾ Mehrheit nicht erreicht worden ist, ist der angefochtene Gesellschafterbeschluß für nichtig zu erklären.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer