Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 50/11

bei uns veröffentlicht am18.09.2012
vorgehend
Landgericht Hamburg, 404 O 68/09, 22.12.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 12/10, 11.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 50/11 Verkündet am:
18. September 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter, die im Hinblick
auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im Leistungszeitpunkt
keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung besteht,
auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an
deren Erfolg der Gesellschafter teilhaben soll; auch bei einer stillen Gesellschaft
steht der im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Zweck einer solchen Leistung der
Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB ebenso
entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des Gesellschafters an die
Gesellschaft.
Eine Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG ist gegeben,
wenn durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen
Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird,
ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden
ist.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die Landessparkasse zu Oldenburg, beteiligte sich durch Vertrag vom 14./23. April 1998 (Anlage K 1) als stille Gesellschafterin mit einer Vermögenseinlage von 35 Mio. DM am Handelsgewerbe der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale, einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
2
Der Vertrag vom 14./23. April 1998 enthält zur Gewinn- und Verlustbeteiligung folgende Regelungen: § 2 Gewinnbeteiligung (1) Der stille Gesellschafter erhält vorbehaltlich des Absatzes 5 für jedes Geschäftsjahr eine Gewinnbeteiligung auf die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannte Einlage in Höhe von 6,32 von Hundert. (…) (5) Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde oder die Einlage nach einer Herabsetzung gem. § 3 Abs. 1 noch nicht wieder auf den Nennbetrag aufgefüllt und/oder die für die vorausgegangenen Geschäftsjahre ausgefallenen Vergütungen noch nicht nachgeholt worden sind. Die Bank ist nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden. (…) § 3 Verlustteilnahme (1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz, dass ein Jahresfehlbetrag entstehen würde, ist dieser, soweit bisher noch nicht geschehen, von den gesamten stillen Einlagen im Verhältnis ihres Buchwertes zum gesamten in der Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapital der Bank, das am Verlust teilnimmt, abzusetzen. Dies bedeutet, dass alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank einen Jahresfehlbetrag mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlagen , Rückzahlungsansprüche oder des sonstigen ausgewiesenen Eigenkapitals tragen. Nachrangiges Haftkapital nimmt am Jahresfehlbetrag nicht teil. (…)
3
Die Hamburgische Landesbank - Girozentrale ist durch Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Februar 2003 mit der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen beider Anstalten auf die dadurch neu gegründete Beklagte, die HSH Nordbank AG, verschmolzen worden. Nach § 1 Abs. 6 des Staatsvertrags sind die Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhande- nen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens und mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die HSH Nordbank AG übergegangen.
4
Neben dem Vertrag vom 14./23. April 1998 über die stille Beteiligung der Klägerin, nach dessen § 5 Abs. 2 die Einlage von einer Veränderung der Rechtsform oder einer Verschmelzung der Bank unberührt bleibt, bestanden zum 8. August 2008 weitere 123 stille Gesellschaftsverträge; alle Verträge sind als Teilgewinnabführungsverträge im Handelsregister eingetragen worden.
5
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2008 erklärte der Versammlungsleiter, dass die Beklagte im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde und daher nicht verpflichtet sei, eine Gewinnbeteiligung auf insgesamt 119 der Teilgewinnabführungsverträge zu zahlen; er sehe bei einem Ausfall der Bedienung der stillen Gesellschafter jedoch die Gefahr eines erheblichen Reputationsverlustes für die Beklagte, der angesichts der Finanzmarktkrise unmittelbar existenzbedrohende Bedeutung erlangen könne. Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigte die Hauptversammlung daraufhin den Vorstand durch einstimmigen Beschluss, einen Betrag von bis zu 64 Mio. € zur Leistung freiwilliger, auf die nach dem jeweiligen Vertrag geschul- dete Vergütung begrenzter Sonderzahlungen an die stillen Gesellschafter zu verwenden und mit diesen entsprechend einem dem Beschluss beigefügten Mustervertrag zu vereinbaren, dass die in den stillen Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Verlustzuweisungen unterbleiben.
6
Die Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 (Anlage K 4), dass sie „trotz des derzeit zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes“ die Vergütung für die stille Einlage für das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen und eine Verlustzuweisung nicht vornehmen werde. Die Vergütung werde der Klägerin im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die Beklagte für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweise und eine Vergütungszahlung aus diesem Grunde entsprechend den vertraglichen Vergütungsregelungen ganz oder teilweise entfiele. Weiterhin sicherte die Beklagte zu, dass die stille Einlage an einem etwaigen Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2008 nicht teilnehme, und bat darum, das dem Schreiben beigefügte, für die Beklagte bereits unterzeichnete Exemplar des Änderungsvertrags unterschrieben zurückzusenden.
7
Der von der Klägerin mit Datum vom 9. Januar 2009 unterzeichnete und an die Beklagte zurückgesandte „Änderungsvertrag zu einem Teilgewinnabführungsvertrag (Stiller Gesellschaftsvertrag)“ sieht in § 1 Abs. 1 und 2 vor, dass die Regelungen im Vertrag vom 14./23. April 1998 über die Verlustbeteiligung für das Geschäftsjahr 2008 einmalig keine Anwendung finden, die Beklagte vielmehr ausdrücklich einmalig für das Geschäftsjahr 2008 auf die anteilige Anrechnung eines etwaigen Jahresfehlbetrags auf die stille Einlage verzichtet. § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags bestimmt, dass das Entfallen des Anspruchs auf Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 aus dem stillen Gesellschaftsvertrag, sollte nach dessen Regelungen im Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht werden, hiervon nicht berührt werde. Die im Schreiben vom 21. Dezember 2008 bestätigte Sonderzahlung wird im Änderungsvertrag nicht erwähnt.
8
Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte dem Änderungsvertrag mit Beschluss vom 2. Februar 2009 zu. Die Vertragsänderung wurde am 18. Februar 2009 im Handelsregister eingetragen.
9
Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag von über 3 Mrd. € aus. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich nicht mehr in der Lage, die angekündigte Sonderzahlung zu erbringen. Zur Begründung führte sie die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission an, die die Rekapitalisierung der Beklagten samt der hierzu erforderlichen Risikoabschirmung als Beihilfe ansehe, die nach den Vorgaben des europäischen Beihilferechts zu genehmigen sei; die Kommission habe zum Ausdruck gebracht , dass die geplante freiwillige Bedienung der stillen Gesellschafter eine schwere Belastung für das anstehende Beihilfeverfahren darstellen würde.
10
Die Klägerin hat mit ihrer im Urkundenprozess erhobenen Klage unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2008 für das Geschäftsjahr 2008 die Zahlung eines Betrags in Höhe von 6,32 % ihrer Einlage verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.130.975,64 € nebst Zinsenverurteilt und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, ZIP 2011, 430) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Der Klageanspruch ergebe sich nicht aus dem Sonderzahlungsversprechen der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2008. Die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber mit diesem Sonderzahlungsversprechen nicht rechtswirksam zur Zinszahlung verpflichten können, weil es gemäß § 518 Abs. 1 BGB, § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 293 Abs. 3 AktG formunwirksam abgegeben worden und damit gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig sowie eine Eintragung im Handelsregister gemäß § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 AktG nicht erfolgt sei.
14
Die Zusage der Beklagten, die Zinszahlung auf die Einlage der Klägerin auch dann erbringen zu wollen, falls wegen eines Jahresfehlbetrags ein Anspruch hierauf nicht entstehen werde, stelle ein Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar und hätte daher gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Die durch den Änderungsvertrag zustande gekommene Einigung der Parteien darüber, dass die vertraglich nicht geschuldete Vergütung der Klägerin im Falle eines Jahresfehlbetrags als Sonderzahlung gewährt werden solle, beinhalte auch die tatsächliche Verständigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit dieser Sonderzahlung. Der Unentgeltlichkeit des von der Beklagten abgegebenen Sonderzahlungsversprechens könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte dieses Sonderzahlungsversprechen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der zwischen ihr und der Klägerin bestehenden stillen Gesellschaft im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft (causa societatis), und insofern gerade nicht ohne rechtlichen Grund, abgegeben habe. Die Voraussetzungen einer Leistungszusage causa societatis lägen nicht vor.
15
Das Sonderzahlungsversprechen der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 sei darüber hinaus mangels Einhaltung der gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 293 Abs. 3, § 295 Abs. 1 AktG vorauszusetzenden Schriftform sowie nach Maßgabe von § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 AktG auch deshalb unwirksam, weil das Sonderzahlungsversprechen als ein den Ge- sellschaftsvertrag vom 14./23. April 1998 ändernder Vertrag nicht im Handelsregister eingetragen worden sei. Bei dem zwischen den Parteien fortbestehenden Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft handele es sich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Dementsprechend habe die mit dem Sonderzahlungsversprechen der Beklagten insofern beabsichtigte Änderung dieses Teilgewinnabführungsvertrags, dass unbeschadet des für das Geschäftsjahr 2008 erwarteten Jahresfehlbetrags der Beklagten gleichwohl eine Zahlung in Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung an die Klägerin erfolgen sollte, gemäß § 293 Abs. 3, § 295 Abs. 1 AktG der Schriftform und gemäß § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 AktG der Eintragung ins Handelsregister bedurft. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit ihres Sonderzahlungsversprechens zu berufen.
16
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus der Zusage der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2008 kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für ihre stille Einlage für das Geschäftsjahr 2008 zusteht, weil durch die Erklärung der Beklagten, die Vergütung auf die Einlage der Klägerin für das Geschäftsjahr 2008 auch dann zu zahlen, wenn wegen eines Jahresfehlbetrags der Beklagten die im Vertrag vom 14./23. April 1998 vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wegen Nichtbeachtung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht begründet worden ist (§ 125 Satz 1 BGB).
18
a) Die Zusage der Beklagten, die Vergütung auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, unterlag allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB, weil es sich nicht um eine schenkweise versprochene Leistung handelt. Eine Schenkung setzt gem. § 516 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schenker den Beschenkten durch Zuwendung eines Vermögensgegenstandes bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf eine in diesem Sinne unentgeltliche Zuwendung der Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 geeinigt, beruht , wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, auf Rechtsfehlern.
19
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung der Schenkungsregeln ausgeschlossen, wenn ein Gesellschafter, ohne dazu nach dem Gesellschaftsvertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet zu sein, eine Leistung an die Gesellschaft im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) erbringt oder eine solche zusagt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199 Rn. 11; Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, ZIP 2008, 453 Rn. 17; vgl. auch Grunewald, NZG 2011, 613, 616). Eine solche Verpflichtung wird auch ohne die Vereinbarung einer unmittelbaren Gegenleistung im Rechtssinne regelmäßig vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter von ihr eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage oder auch nur immaterielle Vorteile verspricht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199 Rn. 12; Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, ZIP 2008, 453 Rn. 18).
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Aus demselben Grund fallen Verpflichtungen oder Zuwendungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich der §§ 516 ff. BGB, wenn sie im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen (vgl. Mühl/Teichmann in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 516 Rn. 47; MünchKommBGB/ Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 98; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, Bearb. 2005, § 516 Rn. 158). Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter , die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im Leistungszeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der Gesellschafter teilhaben soll. Der im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Leistungszweck steht der Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB ebenso entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft. Für das hier vorliegende stille Gesellschaftsverhältnis (§ 230 Abs. 1 HGB), das gleichfalls die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 177; Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43) und bei dem die Teilhabe des stillen Gesellschafters am Erfolg des Handelsgewerbes durch Leistungen aus dem Vermögen des Geschäftsinhabers vollzogen wird, ist eine andere Beurteilung nicht geboten.
21
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hält die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien hätten sich auf die schenkweise unentgeltliche Zuwendung der Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 geeinigt, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
22
Zwar ist die Auslegung von Erklärungen, die auf das Zustandekommen einer Individualvereinbarung gerichtet sind, grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 19). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben. Für die Auslegung kommt es darauf an, wie die Erklärungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners zu verstehen sind (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich , dem die Erklärung zugehört, sowie die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 11). Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Beklagte die Sonderzahlung ausdrücklich im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden stillen Gesellschaftsverhältnisses zugesagt hat und daher davon auszugehen ist, dass die Zusage auf der gesellschaftsvertraglich vereinbarten gemeinsamen Zweckverfolgung und Erfolgsteilhabe beruht.
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Die Beklagte hat die auch für den Fall der Ausweisung eines Jahresfehlbetrags bestätigte Zahlung für das Geschäftsjahr 2008 in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Vergütung auf die stille Einlage bezeichnet, die der Klägerin in der „vertraglich vereinbarten“ Höhe am „vertraglich vereinbarten“ Fälligkeitstag zuflie- ßen solle. Der hierdurch begründeten Annahme einer Leistungszusage causa societatis, die aus den oben dargelegten Gründen eine Anwendung der Schenkungsregeln ausschließt, steht nicht entgegen, dass die nach dem stillen Gesellschaftsvertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Vergütungszahlung für das Geschäftsjahr 2008 nicht gegeben waren und die Beklagte dies in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 zum Ausdruck gebracht hat. Eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die versprochene Leistung (zuvor) rechtlich nicht geschuldet wird. Für die Annahme einer Leistung causa societatis ist es auch unerheblich, ob die Zusage der Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 als selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 BGB zu beurteilen ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Auch ein Schuldversprechen wäre entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schenkweise erteilt (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern hätte seinen Rechtsgrund in dem zwischen den Parteien bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06, ZIP 2008, 453 Rn. 17, 20; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 780 Rn. 2).
24
Selbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 21. Dezember 2008 das Protokoll der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2008 bekannt gewesen sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Versammlungsleiter hat nach seinen im Protokoll der Hauptversammlung wiedergegebenen Äußerungen ausgeführt , die Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 solle nicht „über eine Änderung der Stillen Gesellschaftsverträge erfolgen, sondern durch eine freiwillige Sonderzahlung der HSH Nordbank AG, die ihre Grundlage nicht in den Stillen Gesellschaftsverträgen findet, sondern diese nur berücksichtigt“. Dem lässt sich nichts anderes entnehmen, als auch in dem Schreiben vom 21. Dezember 2008 erklärt ist, dass nämlich eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen nicht bestehe und auch nicht durch eine Änderung des (schriftlichen) stillen Gesellschaftsvertrags begründet, sondern (nur) unter Berücksichtigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses eine freiwillige Sonderzahlung vorgenommen werden solle.
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b) Das Berufungsgericht ist aber rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Änderung des nach der Verschmelzung der ursprünglichen Vertragspartnerin auf die Beklagte fortgeltenden Vertrags vom 14./23. April 1998 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, bei dem es sich um einen Unternehmensvertrag in Form eines Teilgewinnabführungsvertrags im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 20), nach den nach Gründung der Beklagten als Aktiengesellschaft anwendbaren Vorschriften der § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG der schriftlichen Form bedurfte. Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Parteien eine Änderung des Teilgewinnabführungsvertrags vereinbart haben und dabei die gesetzliche Form nicht eingehalten worden ist.
26
aa) Nach § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG bedarf die Änderung eines Unternehmensvertrags der schriftlichen Form. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass die Parteien mit dem Versprechen der Beklagten, die Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, eine Änderung des stillen Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 295 AktG beabsichtigt haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
27
(1) Die Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne von § 295 AktG erfolgt durch eine zweiseitige Vereinbarung der Vertragspartner, durch die der Vertrag noch während seiner Laufzeit inhaltlich abgeändert werden soll (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Mai 1979 - II ZR 139/78, WM 1979, 770; Emmerich in Emmerich /Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6). Eine solche Änderungsvereinbarung ist nicht nur dann gegeben, wenn die Vertragsparteien die Änderung des Vertrags ausdrücklich vereinbaren. Eine konkludente Abrede, die aus einer einvernehmlichen Änderung der Vertragspraxis herzuleiten sein kann, wenn diese auf einen rechtsgeschäftlichen Änderungswillen schließen lässt, ist gleichfalls als Änderung im Sinne des § 295 AktG anzusehen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 295 Rn. 15; Deilmann in Hölters, AktG, § 295 Rn. 4; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 295 Rn. 4; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 6; Paschos in: Henssler/Strohn, GesR, § 295 AktG Rn. 4; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 13). Für die Anwendbarkeit des § 295 AktG ist maßgeblich allein darauf abzustellen, ob durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden ist (vgl. BFHE 223, 162 Rn. 18; MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 295 AktG Rn. 3; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 295 Rn. 3; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 2).
28
(2) Mit der Vereinbarung einer von den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 des stillen Gesellschaftsvertrags unabhängigen Vergütung auf die stille Einlage haben die Parteien für das Geschäftsjahr 2008 die sich aus dem stillen Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten abgeändert. Darin liegt eine Änderung im Sinne von § 295 AktG. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien die Zusage der Sonderzahlung nicht in den von der Klägerin am 9. Januar 2009 unterzeichneten Änderungsvertrag aufgenommen haben.
29
Den Vertragsparteien eines Unternehmensvertrags ist es zwar grundsätzlich unbenommen, ob sie einen Änderungsvertrag (§ 295 AktG), einen Aufhebungsvertrag (§ 296 AktG), verbunden mit einem neuen Vertrag, oder einen weiteren rechtlich selbständigen Vertrag abschließen wollen. Soweit sich die von den Vertragsparteien angestrebte Neugestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen auf unterschiedlichen Wegen verwirklichen lässt, steht es ihnen auch offen, mit welchen der ihnen vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten sie das von ihnen verfolgte Ziel erreichen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 6; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 233 f.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht , § 295 Rn. 11). Die rechtliche Beurteilung der von ihnen im Einzelfall gewählten tatsächlichen Gestaltung steht dagegen nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Eine Vereinbarung, welche die Voraussetzungen einer Änderung im Sinne des § 295 AktG erfüllt, unterfällt daher auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die Vertragsparteien der Ansicht sind, den zwischen ihnen bestehenden Unternehmensvertrag nicht zu ändern.
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Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Parteien in § 1 Abs. 3 des zwischen ihnen geschlossenen Änderungsvertrags ausdrücklich geregelt haben, dass der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Falle eines Jahresfehlbetrags unberührt bleiben solle. Aus der Vereinbarung der Sonderzahlung ergibt sich, dass dies für das Geschäftsjahr 2008 gerade nicht gelten sollte und insoweit vielmehr die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilgewinnabführungsvertrag abgeändert werden sollten.
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(3) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 295 AktG nicht darauf an, ob es sich bei der Vergütungszusage der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 gemäß dem Schreiben vom 21. Dezember 2008 um - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - ein selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 BGB handeln sollte. Auch in diesem Fall liefe die Vereinbarung einer Sonderzahlung auf eine Abänderung der sich aus dem bestehenden Teilgewinnabführungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten hinaus und unterläge daher den für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrags geltenden Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 295 AktG.
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(4) Der Beklagten war es auch nicht möglich, die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Änderung des Teilgewinnabführungsvertrags dadurch zu umgehen , dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 19. Dezember 2008 erklärte, die Bedienung der stillen Gesellschafter „soll nicht über eine Änderung der betreffenden Stillen Gesellschaftsverträge erfolgen, sondern durch eine freiwillige Sonderzahlung der HSH Nordbank AG, die ihre Grundlage nicht in den Stillen Gesellschaftsverträgen findet, sondern diese nur berücksichtigt“. Dadurch wird der Charakter der Vergütungszusage als einer auf der Grundlage des Schreibens vom 21. Dezember 2008 zustande gekommenen einvernehmlichen Änderungsvereinbarung im Sinne des § 295 AktG nicht berührt. In der Erklärung kommt lediglich eine fehlerhafte Rechtsauffassung über den Anwendungsbereich des § 295 AktG zum Ausdruck.
33
(5) Auf die Frage, ob eine Vertragsänderung im Sinne des § 295AktG auch dann noch anzunehmen ist, wenn nach den vertragsändernden Absprachen der Vertragsparteien nicht mehr vom ursprünglichen Vertragstypus ausgegangen werden kann (vgl. dazu MünchKommAktG/Altmeppen, § 295 Rn. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 12; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl, § 295 Rn.18; jeweils mwN), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil mit der (einmaligen) Zusage einer gewinnunabhängigen Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 der Vertragstypus unberührt geblieben ist. Von einer Teilgewinnabführung im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG kann zwar nicht mehr gesprochen werden, wenn auf die Einlage des stillen Gesellschafters eine feste, vom Gewinn unabhängige Vergütung gewährt wird (BayObLG, NZG 2001, 408, Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 292 Rn. 13; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 292 Rn. 54; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 292 Rn. 27; aA OLG Hamburg, NZG 2003, 436, 437). Steht - wie hier nach der Änderung für das Geschäftsjahr 2008 - die Zusage einer festen Vergütung auf die Einlage jedoch neben einer ansonsten vereinbarten Gewinnbeteiligung, handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches (Beteiligungs-)Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 181; Habersack, Festschrift Happ, 2006, S. 49, 59; Schön, ZGR 1993, 210, 223). Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Änderung des Vertrags gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die Änderung den materiellen Gehalt der Teilgewinnabführung als solcher berührt (MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 295 AktG Rn. 3; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 295 Rn. 3; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 295 Rn. 5; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 7 f.; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 2; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 295 Rn. 3).
34
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die gem. § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG erforderliche schriftliche Form nicht gewahrt ist, weil eine von der Klägerin unterzeichnete Urkunde (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB) über die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, nicht aufgenommen worden ist. Der dem Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2008 beigefügte und von der Klägerin unterzeichnete Änderungsvertrag enthält diese Verpflichtung gerade nicht.
35
c) Im Übrigen fehlt es nicht nur an der nach § 295 Abs.1 Satz 2, § 293 Abs. 3 AktG vorgeschriebenen Schriftform, sondern auch an der erforderlichen Eintragung im Handelsregister (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 294 Abs. 2 AktG).
36
2. Diese Mängel haben zur Folge, dass die Klägerin aus dem wegen fehlender Form (§ 125 Satz 1 BGB) und wegen fehlender Registereintragung unwirksamen Zahlungsversprechen der Beklagten keine Ansprüche herleiten kann.
37
a) Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB handeln sollte. Die Beklagte könnte ihrer Inanspruchnahme dann jedenfalls die Einrede der Bereicherung aus § 821 BGB entgegenhalten. Dass die Beklagte die Einrede aus § 821 BGB (ausdrücklich) erst im Berufungsverfahren erhoben hat, schadet (schon deswegen) nicht, weil die Erhebung der Einrede und die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9).
38
b) Der Bereicherungseinwand der Beklagten wäre nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Revision, die ebenfalls ein Schenkungsversprechen verneint und eine Zuwendung causa societatis annimmt , genügte es für die Kenntnis von der Nichtschuld nicht, dass der Beklagten bewusst war, mangels eines Jahresüberschusses im Geschäftsjahr 2008 keine Vergütung auf die stille Einlage zu schulden. Da Rechtsgrund des von der Klägerin angenommenen abstrakten Schuldversprechens die den Teilgewinnabführungsvertrag ändernde Vereinbarung wäre, könnte die Kenntnis von der Nichtschuld nur angenommen werden, wenn der Beklagten deren Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Das aber hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
39
3. Das Berufungsgericht hat überdies rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte ohne Verstoß gegen § 242 BGB auf die Unwirksamkeit der Sonderzahlungszusage berufen kann, weil deren Nichteinhaltung für die Klägerin nicht existenzgefährdend ist und der Beklagten weder Arglist noch ein besonders schwerer Treueverstoß vorzuwerfen sind. Die Revision wendet sich (zu Recht) weder gegen die diese Annahme tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts noch gegen dessen rechtliche - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehende (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1958 - V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 12; Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348) - Bewertung.
40
4. Kann die Klägerin schon wegen der Formnichtigkeit der Änderungsvereinbarung bzw. deren fehlender Eintragung im Handelsregister keine Leistung verlangen, kommt es auf die Frage, ob die Erfüllung der Sonderzahlungszusage gegen § 301 Satz 1 AktG verstoßen würde, nicht mehr an.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 404 O 68/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 11 U 12/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 50/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 50/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 50/11 zitiert 20 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Handelsgesetzbuch - HGB | § 230


(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird

Aktiengesetz - AktG | § 293 Zustimmung der Hauptversammlung


(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge


(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

Aktiengesetz - AktG | § 294 Eintragung. Wirksamwerden


Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anste

Aktiengesetz - AktG | § 296 Aufhebung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form. (2) Ein Vertra

Aktiengesetz - AktG | § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung


Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 68/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL und URTEIL II ZR 123/05 Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2004 - II ZR 300/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 300/02 Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 16/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2008 - GSZ 1/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2010 - II ZR 135/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 135/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 A, 705, 738; GG Art. 103 Abs. 1 Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2003 - II ZR 109/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 109/02 Verkündet am: 21. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2005 - II ZR 194/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/03 Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 139/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1; HG

Referenzen

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

11
Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte die - unterstellt - gegenüber der Gesellschaft abgegebene Erklärung in seiner Eigenschaft als (Gründungs-)Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) abgegeben hat. Das Bestehen einer solchen causa für das Eingehen einer Verpflichtung schließt die Anwendung der Schenkungsregeln aus (vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rdn. 93). Dass der Beklagte hierzu nicht schon aufgrund der Satzung der Schuldnerin verpflichtet war, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Causa societatis kann ein Gesellschafter sich nämlich auch zur Erbringung weiterer Leistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserhöhungen oder verlorenen Zuschüssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen Zuwendungen wie z.B. einem sogenannten "Finanzplankredit" (Senat, BGHZ 142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.; MünchKommBGB/Kollhosser aaO § 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR 1999, 1050, 1051) - verpflichten.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 109/02 Verkündet am:
21. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung
zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken
, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt
werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen
diese Verfahrensweise erhebt.

b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes
Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221
Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1
Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02 -Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck der Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten, einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio. Minderheitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteiligung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tagesordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unternehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwischen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie einer Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen in unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio. Mio. r-
nehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10 Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nahmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der Beklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern eine "Gewinnbeteiligung" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbetrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR + 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein; anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren - entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung sowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres Hypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte. Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.
In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft darüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin der Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beantwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge wurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Abstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, der nur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme eine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur Abstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
Der Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden Rechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach §§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß in rechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften seien in Wahrheit als Genußrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung der Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluß ihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Beklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Auskunft gegen § 293 g Abs. 3 AktG verstoßen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund. Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere Teilgewinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abgestimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht regelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Zustimmung
zu den Verträgen" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrennt abgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Globaloder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig halten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 101 Rdn. 31; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG 3. Aufl. § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allgemeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 101 Rdn. 6 m.w.N.) und zudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zustimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz der einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum Ausdruck kommt. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sammelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird. Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des Verfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG § 30 Rdn. 17; Hüffer aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hinsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört werden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegenüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio. etrennt hätte abgestimmt werden müssen.

II. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf die - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen gewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AktG vorgelegen hätten.
1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich neuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genußrechte handelt es sich bei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4 AktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit Verlustbeteiligung des Inhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR 155, 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, AktG § 221 Rdn. 279 ff.; Schön, JZ 1993, 925, 928 f.; a.A. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 221 Rdn. 27; Lutter in: Köln. Komm. z. AktG 2. Aufl. § 221 Rdn. 232; Frantzen, Genußscheine, 1993, S. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugsrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des Genußrechtsinhabers vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welche hinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapitalgeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener Literaturmeinung annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur stillen Gesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-
sellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktienge- sellschaft und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 AktG zu qualifizieren ist.
2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genußrechten mit Verlustbeteiligung (wie z.B. die in BGHZ 120, 141 beurteilten Genußrechtsverträge) im Einzelfall gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht aber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluß, daß die vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren seien. Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen (Senat, BGHZ 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - II ZR 145/57, WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. März 1959 aaO; Lutter aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in § 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entscheidend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensverträge , und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 15 mit zahlreichen Nachweisen ), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z.B. dem - § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG) unterliegen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderungen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung
unter Einschluß des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermangelung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlusses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstandsberichts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1 AktG, mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen. Die Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw. durch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre (§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 16 m.w.N.).
3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes" Genußrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung nichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 231 Rdn. 2). Weiter sind den stillen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informations - und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspracherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unternehmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGHZ 127, 176, 180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen Gesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar (vgl. BGHZ 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre und macht den Zustimmungsbeschluß nicht anfechtbar.
4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzielende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beein-
trächtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 % über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der Beklagten gemäß § 293 b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von einem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemessen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Aufnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder durch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden muß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenkapital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhöhung ihrer Gewinnaussichten.
III. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG liegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des Klägers, Prof. W., nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktionärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.
Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für Auskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293 g AktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß des Unternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche oder geschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Unternehmen fallen (vgl. Hüffer aaO, § 293 g Rdn. 3), soweit sie (in Anlehnung an § 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durch-
schnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "wesentlich" sind (vgl. BGHZ 149, 158, 164 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst sieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Großaktionärin der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sie auf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revisionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des angefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "geschäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und verfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der Verträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen ungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeignet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des Zinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und nicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen nach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und marktgerecht.
Röhricht Kraemer Münke Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 300/02 Verkündet am:
8. November 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtsprechungsregeln
zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt
werden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes
Vermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt für Zinsen und - nach Umwandlung
der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage - Gewinnanteile.
BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02 - OLG Hamm
LG Bochum
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit Vertrag vom 16. September 1994 übertrug er seinen Geschäftsanteil i.H.v. 200.000,00 DM zu je 50 % auf den Mitgesellschafter Dr. Z. und den Geschäftsführer M.. Als Gegenleistung traten die Erwerber jeweils einen gegen die Beklagte gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 50.000,00 DM an den Kläger ab. Mit Vertrag vom selben Tage wurde der Kläger stiller Gesellschafter der
Beklagten. Seine Einlage sollte 200.000,00 DM betragen. Sie wurde aufgebracht durch Umwandlung eines von ihm an die Beklagte gegebenen Darlehens i.H.v. 100.000,00 DM und durch Umwandlung der beiden an ihn abgetretenen Darlehensrückzahlungsansprüche i.H.v. je 50.000,00 DM. In § 6 des Vertrages über die stille Gesellschaft heißt es, daß für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters von dem Gewinn auszugehen sei, der sich aus dem Jahresabschluß der Beklagten ergebe, und daß eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen sei.
Mit der Klage macht der Kläger den Gewinnanspruch für 1997 geltend. Er berechnet diesen Anspruch auf der Grundlage des in dem Jahresabschluß ausgewiesenen Jahresüberschusses und läßt einen - höheren - Verlustvortrag außer Betracht. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, Jahresüberschuß und Verlustvortrag müßten verrechnet werden mit der Folge, daß dem Kläger kein Anspruch zustehe. Außerdem meint die Beklagte, einer Gewinnausschüttung an den Kläger stünden jedenfalls die Kapitalerhaltungsregeln entgegen, weil die in die Einlage umgewandelten Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hätten.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die auf die Beschwerde der Beklagten zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, unter dem für die Beteiligung des Klägers maßgeblichen Gewinn im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei der Jahresüberschuß - ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrags - zu verstehen.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Unter Gewinn im Sinne des § 231 Abs. 1 HGB sei der nach Rücklagenbildung von den Gesellschaftern als Überschuß erklärte und damit gleichzeitig freigegebene Anteil am Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Hier hätten die Parteien aber vereinbart, daß eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust ausgeschlossen sein solle. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Begriff Gewinn im Sinne des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrags verstanden werde. Daher falle darunter nur der Jahresüberschuß. Daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages etwas anderes vereinbart hätten, sei durch die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht bewiesen.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Das ist hier nicht der Fall.
Die Parteien haben den Gewinnbegriff in dem Gesellschaftsvertrag nicht näher umschrieben. Was darunter zu verstehen ist, muß daher aufgrund einer Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht dem vereinbarten Verlustausschluß eine wichtige Bedeutung beigemessen. Die Regelung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, daß der stille Ge-
sellschafter am Verlust nicht beteiligt sein soll, kann zwar allein auf den Auseinandersetzungsanspruch bei Beendigung der stillen Gesellschaft bezogen sein und dann eine Ausnahme von der Regel des § 232 Abs. 2 HGB darstellen. Ebenso gut kann damit aber auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Ausschluß des Verlustvortrags bei der Bemessung des jährlichen Gewinnanspruchs gemeint sein. Dafür spricht hier sogar, daß die stille Einlage nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu verzinsen ist, auch wenn das Privatkonto des stillen Gesellschafters im Soll geführt wird. Durch diese Verzinsung könnte sich ein Verlustvortrag in das nächste Geschäftsjahr ergeben. Die Verzinsung würde dann dort - bei Berücksichtigung des Verlustvortrags - zu einer Verringerung des möglichen Gewinnanspruchs führen. Das aber würde der Regelung einer verlustunabhängigen Verzinsung widersprechen.
II. Die Revision hat dennoch Erfolg, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Zahlungsanspruch des Klägers die Rechtsprechungsgrundsätze zu den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen entgegenstehen.
Das Berufungsgericht hat dies verneint. Eine Insolvenzreife der Beklagten sei nicht dargelegt. Sie ergebe sich nicht schon aus dem Vorliegen einer Unterbilanz. Auch fehle es an einer Kreditunwürdigkeit. Dabei könne offen bleiben , ob die Beklagte im Jahre 1994 kreditunwürdig gewesen sei. Sie habe nämlich nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Kreditunwürdigkeit auch noch im Jahre 1997, für das der Kläger seinen Gewinnanspruch geltend mache, bestanden habe. Dagegen spreche, daß die kreditgewährende Bank den Kläger im Jahre 1996 aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft entlassen habe.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Zutreffend ist lediglich die Annahme, daß die Rechtsprechungsgrundsätze zum Eigenkapitalersatz in der vorliegenden Fallgestaltung zur Anwendung kommen können. Danach sind Darlehen und ähnliche Leistungen, die ein Gesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Eigenkapital zuführt oder beläßt, wie gebundenes Stammkapital zu behandeln, soweit diese Kredithilfen verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung abdecken (st.Rspr. des Senats, siehe etwa BGHZ 31, 258, 268 ff.; 76, 326, 328 ff.; 90, 370, 376 ff.). Dieser Bindung kann sich der Gesellschafter nicht dadurch entziehen, daß er - wie hier der Kläger - aus der Gesellschaft ausscheidet (Senat, BGHZ 69, 274, 280 f.; Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 539). War das Darlehen zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend, bleibt es der Bindung auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters unterworfen. Wird es im Rahmen der Gründung einer stillen Gesellschaft in eine Einlage des stillen Gesellschafters umgewandelt, ändert sich auch dadurch an der Bindung nichts.
Danach durften das Darlehen des Klägers i.H.v. 100.000,00 DM und das Darlehen des Mitgesellschafters Dr. Z. i.H.v. 50.000,00 DM nicht zurückgezahlt werden, wenn die Beklagte bei Hingabe der Darlehen - oder bei einem "Stehenlassen" (BGHZ 75, 334, 337 f.) in der Zeit bis zu dem Ausscheiden des Klägers als GmbH-Gesellschafter - insolvenzreif oder kreditunwürdig war. Ebenso durften unter diesen Voraussetzungen keine Zinsen auf die Darlehen gezahlt werden (Senat, BGHZ 67, 171, 179 f.; 109, 55, 66), was nach der Umwandlung der Darlehen in die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter auch für die darauf entfallenden Gewinnanteile gilt. Das Darlehen des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, M., war dagegen im Zweifel nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen gebunden, weil M. bis zu dem Erwerb des (Teil-) Geschäftsanteils des Klägers noch nicht Gesellschafter der Beklag-
ten war. Sein Darlehen wäre nur dann nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes zu beurteilen, wenn in seiner Person ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Einbeziehung gesellschaftsfremder Dritter erfüllt waren (vgl. Senat, BGHZ 31, 258, 264 ff.; 75, 334, 335 f.; Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 539). Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
2. Unzutreffend ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Eigenkapitalersatzregeln seien schon deshalb nicht anwendbar, weil bezüglich des Jahres 1997 weder eine Insolvenzreife noch eine Kreditunwürdigkeit der Beklagten dargelegt sei, ohne daß es darauf ankomme, ob eine Unterbilanz bestehe.
Ist ein Darlehen oder eine sonstige Gesellschafterleistung eigenkapitalersetzend , darf eine Rückzahlung oder eine Zinsleistung erst dann erfolgen, wenn wieder so viel Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, daß die Stammkapitalziffer nicht angegriffen wird (BGHZ 67, 171, 174 ff.; 69, 274, 280 f.; 76, 326, 332 ff.; 81, 365, 367; 109, 55, 66; Urt. v. 6. April 1995 - II ZR 108/94, NJW 1995, 1962, 1964). Das gleiche gilt für Gewinnanteile auf eine aus der Umwandlung einer solchen Darlehensforderung entstandene Einlage eines stillen Gesellschafters. Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz beruhen, anders als die Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG, jedenfalls ursprünglich auf einer analogen Anwendung der §§ 30 f. GmbHG. Dafür ist aber gerade das Stammkapital die entscheidende Messgröße. Damit stünde im Widerspruch, die Eigenkapitalbindung schon vor Auffüllung des Stammkapitals entfallen zu lassen. Danach hätte das Berufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Darlehen zunächst eigenkapitalersetzend waren und ob das Stammkapital der Beklagten mittlerweile wieder aufgefüllt ist.
III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.
Dabei ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten festzustellen, ob eine Unterbilanz besteht (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114; BGHZ 106, 7, 12). Sollte sich herausstellen, daß die Beklagte mittlerweile wieder über ein die Stammkapitalziffer entsprechend übersteigendes Vermögen verfügt, ist die Klage in vollem Umfang begründet. Der Eigenkapitalersatzcharakter der Darlehen führt lediglich dazu, daß die Zinsen und damit - nach Umwandlung in die Einlage - die Gewinnansprüche während der Bindung nicht durchgesetzt werden können. Entfällt die Bindung, können auch die Rückstände geltend gemacht werden (Sen.Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 540; BGHZ 140, 147, 153; 146, 264, 272).
Die mittlerweile eingetretene Beendigung der stillen Gesellschaft schließt die Durchsetzbarkeit der Gewinnansprüche nicht aus. Zwar muß bei Beendigung einer Gesellschaft zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der die Einzelansprüche unselbständige Rechnungsposten werden. Eine Zahlungsklage ist aber ausnahmsweise schon vor Abschluß der Auseinandersetzung begründet, wenn der stille Gesellschafter - wie hier der Kläger - am Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt ist und daher auch ohne Auseinandersetzung fest-
steht, daß er einen Betrag in Höhe des Gewinnanspruchs verlangen kann (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553).
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/03 Verkündet am:
7. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 C, Gh, 705, 730 ff.

a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines
Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel
in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung
der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche
Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder
teilweise sinnlos erweisen würden.

b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene
Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als
unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen
mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin M.-H.". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zuvor , indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleisteten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzuführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer Durchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet.
Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des Sozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei.
II. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen.
Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen.
2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Übernahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wünschen.

a) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grundsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000,
1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Verletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden.
aa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt.
bb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selbst auslegen.
§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, Mandantenschutz" und lautet wie folgt:
"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselbständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar. ... (b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den OFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden. ..."
§ 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt:
"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Gesellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Gesellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen beabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmitnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.

b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es
handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden vermögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Regelung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermögensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesellschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.).
bb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provoziert" ) hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen worden ist.
dd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Beklagten zu würdigen haben.
III. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevision nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständige Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durchbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinandersetzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Tag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-
lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und daher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden beglichen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu führen , daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
12
a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 135/09
vom
14. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 A, 705, 738; GG Art. 103 Abs. 1
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung
den "Normalfall" einer vergleichbaren Fallkonstellation (hier: Ausscheiden aus
einer Freiberuflerpraxis) zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrages
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der - im Wege der gebotenen
Auslegung zu berücksichtigende - Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Parteien eine
abweichende Form der Auseinandersetzung (hier: Zulässigkeit einer geringfügigen
Patientenmitnahme bei Einhaltung eines Wettbewerbsverbots unter betragsmäßiger
Begrenzung des Auseinandersetzungsguthabens) vereinbart haben.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart,
Dr. Drescher und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 20.445,66 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet und führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
2
Das Berufungsgericht hat, indem es der Klage lediglich im Umfang von 15.344,77 € nebst Zinsen stattgegeben hat, den Anspruch des Klägers auf Ge- währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3
1. Fehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangen ist das Berufungsurteil - selbst wenn man die Auslegung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht (wie nicht, siehe nachfolgend 2.) für richtig halten wollte - soweit es den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 und den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Karenzentschädigung jeweils um 1/3 wegen angeblich in diesem Umfang "mitgenommener" Patienten gekürzt hat.
4
Die Beklagten selbst haben in erster Instanz mehrfach (siehe nur GA I, 26) vorgetragen, der Kläger habe in den Jahren von 2001 bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens regelmäßig 2.464 Patienten in Behandlung gehabt. Ausgehend hiervon hat das Landgericht (LGU 6) ausgeführt, der Umstand, dass der Kläger 1/3 seiner alten Patienten in seiner neuen Praxis weiterbehandle, könne seinem Abfindungsanspruch nicht entgegenstehen. Zusätzlich hat das Berufungsgericht übergangen, dass ausweislich Bl. 1 der von den Beklagten vorgelegten Patientenliste die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis der Parteien zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers über 6.572 Patienten verfügte. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger 841 Patienten aus diesem Praxisstamm übernommen hat, hat der Kläger, anders als das Berufungsgericht meint, nicht 1/3 des Patientenstamms der Gemeinschaftspraxis sondern nur ca. 1/8 "mitgenommen".
5
Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus wäre daher bei ordnungsgemäßer Zurkenntnisnahme des Vortrags des Klägers allenfalls eine Kürzung seiner Ansprüche um 1/8 gerechtfertigt gewesen.
6
2. Aber bereits die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei eine Kürzung des Auseinandersetzungsanspruchs des Klägers im Umfang der mitgenommenen Patienten vorzunehmen, beruht auf einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
7
a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und - revisionsrechtlich - nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., siehe nur Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; v. 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069). Geht das Gericht bei der Auslegung vertraglicher Bestimmungen auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei nicht ein, lässt sich daraus schließen, dass es diesen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies rechtfertigt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (siehe nur Sen.Beschl. v. 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Tz. 4; v. 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4).
8
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die sich nach dem Vortrag des Klägers aufdrängende Auslegung der Regelungen des Gesellschaftsvertrags überhaupt nicht vorgenommen, sondern sich zur Begründung seiner Entscheidung lediglich auf den "Normalfall" der Auseinandersetzung einer Freiberuflerpraxis gestützt.
9
aa) Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Freiberuflerpraxis vorrangig durch Realteilung in Form der Mitnahme von Patienten auseinandergesetzt wird bzw. dass dieses Vorgehen sachgerecht ist (siehe dazu nur Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378 ff.; v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833 ff.). Allerdings ist auch eine abweichende Vereinbarung, bei der die Parteien den "Mitnahme"-Vorteil des Ausscheidenden bewusst in Kauf genommen haben, grundsätzlich in den durch § 138 BGB gezogenen Grenzen möglich (siehe hierzu Goette, DStR 1995, 857).
10
bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers, dass die Parteien hier im Gesellschaftsvertrag eine derartige abweichende Regelung getroffen haben, nicht zur Kenntnis genommen.
11
Die Parteien hatten, wie das Landgericht zutreffend erkannt hatte, im Gesellschaftsvertrag drei verschiedene Szenarien im Zusammenhang mit den möglichen Konsequenzen des Ausscheidens eines Partners geregelt: Entweder verließ der ausscheidende Partner (hier: der Kläger) den Planungsbereich und ermöglichte damit eine Neuzulassung, dann erhielt er den von einem Sachverständigen zu ermittelnden vollen Ausgleich des ideellen Wertes seines Praxisanteils. Blieb er im Planungsbereich, so hatte er das zeitlich und räumlich begrenzte Wettbewerbsverbot aus Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages einzuhalten und erhielt einen der Höhe nach festgelegten Betrag. Aus Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages ergab sich das dritte Szenario: Sollte aus kassenzahnärztlichen Gründen (Niederlassungssperre) keine oder nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit bestehen, den ideellen Wert des ausscheidenden Partners wirtschaftlich zu nutzen, sollte der Kläger bei Einhaltung der Konkurrenzschutzklausel lediglich 50.000,00 DM, mithin die Hälfte des ansonsten vereinbarten Betrags erhalten. Hierzu hat der Kläger stets vorgetragen, dass der Betrag von 100.000,00 DM, der letztlich seinem "Eintrittspreis" in den ersten Jahren seiner Praxiszugehörigkeit entsprochen hat, ungeschmälert dann gezahlt werden sollte , wenn er das Konkurrenzverbot in Nr. 7 des Vertrages einhält, was er unstreitig getan hat. Das Berufungsgericht hat weiter nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem Betrag von 100.000,00 DM um einen ganz erheblich ge- deckelten Abfindungsbetrag für den good will gehandelt hat, wie der Kläger, von dem Beklagten unwidersprochen, stets vorgetragen hat. Danach hätte der ungeschmälerte Anteil des Klägers am good will an sich im Minimum ca. 142.600,00 € (= 278.900,00 DM) betragen.
12
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dann, wenn es, wie das Landgericht , den Vortrag zu den abgestuften Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Kenntnis genommen hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Parteien den Abfindungsanspruch des Klägers lediglich an die Einhaltung des Konkurrenzverbotes und nicht zusätzlich an das Unterbleiben der Mitnahme von Patienten geknüpft haben. Angesichts der sehr geringen räumlichen Begrenzung des Wettbewerbsverbots war eine gewisse Patientenmitnahme nahezu unausweichlich. Diesem Risiko konnte durch die Begrenzung des Abfindungsanspruchs auf die Höhe des "Eintrittspreises" Rechnung getragen werden.
13
3. Unabhängig davon, dass auch der Karenzentschädigungsanspruch bei zutreffender Zurkenntnisnahme des vorgetragenen Sachverhalts allenfalls um 1/8 hätte gekürzt werden dürfen (s.o. 1.), hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zusätzlich dadurch verletzt, dass es dessen Vortrag zu dem Hintergrund der Vereinbarung der Karenzentschädigung, die Ausgleich für das Erfordernis des Aufbaus einer neuen Praxis unter Einhaltung des Wettbewerbsverbots sein sollte , nicht zur Kenntnis genommen hat.
14
Auch dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei vollständiger Erfassung des Vortrags des Klägers zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine Kürzung der Karenzentschädigung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger in grobem Maße gegen den Sinn der Wettbewerbsklausel verstoßen hätte, was etwa dann der Fall wäre, wenn er bewusst und zielstrebig um sämtliche Patienten der Gemeinschaftspraxis geworben und einen ganz erheblichen Anteil der Patienten an sich gezogen hätte.
Goette Caliebe Reichart Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.07.2008 - 1 O 80/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.05.2009 - 9 U 137/08 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Schließt der Komplementär den Aufnahmevertrag „namens der Publikumskommanditgesellschaft“ ab, kann das nach dem objektiven Erklärungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter verstanden werden (Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 a Anh. B Rn. 11 f.). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt, kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen - auf den objektiven Inhalt der Erklärung des Vertreters an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen , insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse , die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen. Der Inhalt des vorliegenden Beitrittsvertrages (Zeichnungsscheins), vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und der zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Vertragschließenden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begründen zu wollen, lassen erkennen, dass der jeweilige Beitrittsantrag der Kläger nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertreter den Antrag im Namen der Gesellschafter für diese angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16). Hierfür spricht vor allem, dass nur diese Vorgehensweise durch die der persönlich haftenden Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag erteilte Vollmacht gedeckt ist. Der in dem Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag bestimmt in dem vom Berufungsgericht nur unvollständig wiedergegebenen § 5 Abs. 3 Satz 2: "Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt." Zu einer Annahme der Beitrittserklärungen im Namen der Fondsgesellschaft war die Komplementärin gerade nicht befugt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 109/02 Verkündet am:
21. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung
zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken
, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt
werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen
diese Verfahrensweise erhebt.

b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes
Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221
Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1
Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02 -Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck der Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten, einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio. Minderheitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteiligung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tagesordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unternehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwischen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie einer Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen in unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio. Mio. r-
nehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10 Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nahmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der Beklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern eine "Gewinnbeteiligung" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbetrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR + 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein; anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren - entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung sowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres Hypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte. Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.
In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft darüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin der Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beantwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge wurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Abstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, der nur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme eine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur Abstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
Der Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden Rechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach §§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß in rechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften seien in Wahrheit als Genußrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung der Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluß ihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Beklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Auskunft gegen § 293 g Abs. 3 AktG verstoßen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund. Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere Teilgewinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abgestimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht regelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Zustimmung
zu den Verträgen" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrennt abgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Globaloder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig halten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 101 Rdn. 31; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG 3. Aufl. § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allgemeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 101 Rdn. 6 m.w.N.) und zudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zustimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz der einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum Ausdruck kommt. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sammelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird. Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des Verfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG § 30 Rdn. 17; Hüffer aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hinsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört werden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegenüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio. etrennt hätte abgestimmt werden müssen.

II. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf die - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen gewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AktG vorgelegen hätten.
1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich neuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genußrechte handelt es sich bei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4 AktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit Verlustbeteiligung des Inhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR 155, 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, AktG § 221 Rdn. 279 ff.; Schön, JZ 1993, 925, 928 f.; a.A. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 221 Rdn. 27; Lutter in: Köln. Komm. z. AktG 2. Aufl. § 221 Rdn. 232; Frantzen, Genußscheine, 1993, S. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugsrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des Genußrechtsinhabers vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welche hinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapitalgeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener Literaturmeinung annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur stillen Gesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-
sellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktienge- sellschaft und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 AktG zu qualifizieren ist.
2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genußrechten mit Verlustbeteiligung (wie z.B. die in BGHZ 120, 141 beurteilten Genußrechtsverträge) im Einzelfall gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht aber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluß, daß die vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren seien. Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen (Senat, BGHZ 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - II ZR 145/57, WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. März 1959 aaO; Lutter aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in § 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entscheidend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensverträge , und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 15 mit zahlreichen Nachweisen ), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z.B. dem - § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG) unterliegen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderungen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung
unter Einschluß des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermangelung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlusses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstandsberichts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1 AktG, mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen. Die Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw. durch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre (§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 16 m.w.N.).
3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes" Genußrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung nichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 231 Rdn. 2). Weiter sind den stillen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informations - und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspracherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unternehmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGHZ 127, 176, 180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen Gesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar (vgl. BGHZ 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre und macht den Zustimmungsbeschluß nicht anfechtbar.
4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzielende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beein-
trächtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 % über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der Beklagten gemäß § 293 b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von einem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemessen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Aufnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder durch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden muß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenkapital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhöhung ihrer Gewinnaussichten.
III. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG liegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des Klägers, Prof. W., nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktionärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.
Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für Auskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293 g AktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß des Unternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche oder geschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Unternehmen fallen (vgl. Hüffer aaO, § 293 g Rdn. 3), soweit sie (in Anlehnung an § 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durch-
schnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "wesentlich" sind (vgl. BGHZ 149, 158, 164 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst sieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Großaktionärin der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sie auf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revisionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des angefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "geschäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und verfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der Verträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen ungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeignet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des Zinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und nicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen nach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und marktgerecht.
Röhricht Kraemer Münke Graf Strohn
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Die mit der Beklagten zu 1 als einer Aktiengesellschaft geschlossenen stillen Gesellschaftsverträge sind als Teilgewinnabführungsverträge i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen (vgl. BGHZ 156, 38, 43; Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.; v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Sie werden deshalb gemäß §§ 293, 294 Abs. 2 AktG - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (dazu Sen.Urt. v. 21. März 2005 aaO) - erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Diese Voraussetzungen sind hier durch die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu 1 von Dezember 2001 und die Eintragung der Verträge in das Handelsregister am 11. April 2003 erfüllt worden.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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Der Große Senat verneint die Vorlagefrage des XI. Zivilsenats. § 531 Abs. 2 ZPO ist auf die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nicht anzuwenden, wenn zwischen den Parteien sowohl die Erhebung der Einrede als auch die sie begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.