Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR121.17.0
bei uns veröffentlicht am04.07.2018
vorgehend
Amtsgericht Köln, 263 C 129/15, 19.04.2016
Landgericht Köln, 11 S 152/16, 07.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und e

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, wel

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung


(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 2


(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Per

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 4


(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV | § 3


(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 87 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2009 - IV ZR 58/06

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/06 Verkündetam: 18.November2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durc

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2010 - IV ZR 279/08

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/08 Verkündetam: 27.Oktober2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - IV ZR 113/03

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 113/03 Verkündet am: 21. April 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 2

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2006 - IV ZR 273/05

bei uns veröffentlicht am 13.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 273/05 Verkündetam: 13.September2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - IV ZR 389/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR389/12 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 78 Abs. 2 S