Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2006 - IX ZR 133/05

bei uns veröffentlicht am09.11.2006
vorgehend
Landgericht Münster, 4 O 654/02, 18.03.2004
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 85/04, 14.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 133/05
Verkündet am:
9. November 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht
auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.

b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen
abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer
Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt
, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar
erworben hat.
BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 133/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2005 werden zurückgewiesen.
Von den in der Revisionsinstanz angefallenen Kosten tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
W. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan nur: die Beklagte) schlossen im Jahr 1995 einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks in Leipzig. Zur Besicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen; ferner trat W. sämtliche künftigen Ansprüche aus der Vermietung des finanzierten Objekts an die Beklagte ab. Der Kreditnehmer verstarb am 13. Februar 2000. Aufgrund eines Antrags vom 3. Juli 2001 wurde am 2. November 2001 das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 9. April 2002 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundstücks an.

2
In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 8. April 2002 gingen auf einem bei der Beklagten eingerichteten Konto der Erben Mieteinnahmen ein; nach Abzug objektbezogener Nebenkosten verblieb ein Betrag von 70.570,29 €, den die Beklagte mit ihrer Darlehensforderung verrechnete.
3
auf Die Rückzahlung dieses Betrags gerichtete Anfechtungsklage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Mieten für die Monate Dezember 2001 bis (anteilig) April 2002 in Höhe von 30.242,59 € zurückzuzahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richten sich im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer die zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


A.


4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2006, 433 veröffentlicht ist, hat gemeint, der Kläger könne die Rückgewähr der bis zur Insolvenzeröffnung eingegangenen und von der Beklagten verrechneten Mieten nicht verlangen. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Zwar ergebe sich dies weder aus der Vorausabtretung der Mietzinsansprüche noch aus der "Hypothekenhaftung". Jedoch habe die Beklagte mit den Erben den Einzug der Mieten und die anschließende Verrechnung vereinbart; ohne diese Abrede hätte die Beklagte rechtzeitig die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks erwirkt. Auf die seit Dezember 2001 eingegangenen, um die objektbezogenen Ausgaben bereinigten Mieten habe der Kläger einen Anspruch entweder aus dem Girovertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.

B.


5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

I.


6
Revision des Klägers
7
Kläger Der hat keinen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff, 143 InsO auf Rückgewähr der Mieten für die Monate Mai bis November 2001.
8
Die Anfechtung scheitert daran, dass die Insolvenzgläubiger infolge der Einziehung und Verrechnung der bis einschließlich November 2001 eingegangenen Mieten nicht benachteiligt worden sind. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners - hier des Nachlasses - gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Ist ein Absonderungsrecht nicht anfechtbar entstanden, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).

9
1. Die Beklagte ist Inhaberin einer Grundschuld an dem zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstück. Gemäß § 1123 Abs. 1, § 1192 BGB erstreckt sich das Grundpfandrecht auf die Mietforderungen. Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zugunsten von Grundpfandgläubigern benachteiligen die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Maßnahme bewirkt lediglich, dass die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhalten wird. Daher bewirkt die mit Beginn des jeweiligen Monats wirksam werdende Vorausabtretung (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514) für die Monate Mai bis November 2001 (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) keine Gläubigerbenachteiligung. Dann kann auch die Einziehung der Mietzinsen und die Verrechnung des um die Betriebskosten bereinigten Betrages mit der Darlehensforderung der Beklagten eine solche Benachteiligung nicht herbeiführen (vgl. KG KGBl. 1914, 11 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 158; Jaeger /Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 121; Bräuer ZInsO 2006, 742, 749 f; s. auch RG GruchBeitr. 1907, 1107, 1110; JW 1918, 176 zum Nießbrauch; a.A. KG KGBl. 1914, 12; Hawelka ZfIR 2006, 258 f). Anders verhält es sich nur, wenn und soweit die Einkünfte aus dem Grundstück die dinglich gesicherten Forderungen übersteigen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO); dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
10
Die Auffassung des Berufungsgerichts, Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Absonderungsrechts sei die Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des dinglichen Anspruchs, trifft nicht zu (so bereits RG LZ 1914, 1378, 1379).
11
Die Grundschuldhaftung begründet ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Mietzinsforderungen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1123 Rn. 11). Dies folgt aus § 1123 Abs. 1 BGB und § 49 InsO. Nach der letzteren Vorschrift sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen "zusteht", die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen , nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Damit übereinstimmend sieht § 1124 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass die Haftung der Forderung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erlischt. Die Beschlagnahme, die das Absonderungsrecht eines persönlichen Gläubigers erst entstehen lässt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), leitet beim dinglichen Gläubiger lediglich die Befriedigung aus dem belasteten Recht ein (BGHZ 163, 201, 208); sein Absonderungsrecht entsteht jedoch zuvor nach Maßgabe der jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen (vgl. Bräuer aaO). Der persönliche Gläubiger hat folglich keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung, wenn der dingliche Gläubiger vor einer Pfändung durch den persönlichen Gläubiger sich zum Schutz seines dinglichen Rechts eine im Erfolg der Zwangsverwaltung gleichkommende Sicherungszession hat geben lassen (vgl. RG aaO).
12
Senat Der hat damit übereinstimmend ein Absonderungsrecht des Grundpfandgläubigers an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, WM 2006, 1685, 1686 f) angenommen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 (IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200). Der dort verwandte Begriff der "potentielle(n) Haftung" bezeichnete lediglich den Umstand, dass die von der Grundschuldhaftung umfassten Mietzinsforderungen vor der Beschlagnahme enthaftet worden waren.
13
2. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Jahre 1995 die Grundschuld am Nachlassgrundstück in anfechtbarer Weise erlangt hat, bestehen nicht.

II.


14
Anschlussrevision der Beklagten
15
Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; Hk/Kayser, ZPO § 554 Rn. 4, 5 m.w.N.) Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe der ab Dezember 2001 eingegangenen Mieten abzüglich der objektbezogenen Ausgaben.
16
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Ablauf des Monats November 2001 gemäß § 91 Abs. 1, § 110 InsO weder aufgrund der Vorausabtretung noch aufgrund der Abrede mit den Erben Rechte an den Mietzinsforderungen erlangen konnte (so auch Hawelka aaO S. 259). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung der Beklagten, sie habe ihr Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den Mieterträgen im Einverständnis mit dem Kläger ausgeübt:
17
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (aaO S. 1686) ausgeführt, dass "nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet." Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter mit Absonderungsberechtigten gesonderte Vereinbarungen schließen kann. In der Rechtsprechung wurde wiederholt eine Verwertungsvereinbarung der von der Beklagten behaupteten Art anerkannt (RGZ 35, 118, 120 ff; OLG München WM 1993, 434, 435 f). Hierauf bedarf es jedoch keines Eingehens. Denn das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung einer abgesonderten Befriedigung der Beklagten aus den Mieterträgen rückwirkend ab Dezember 2001 ausgeschlossen. Seine Würdigung, das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 2002 enthalte kein dahin gehendes Angebot, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zukommenden Bewertungsspielraums. Mit ihren Angriffen auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts versucht die Revision lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 18.03.2004 - 4 O 654/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 85/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2006 - IX ZR 133/05

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Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 124/03 Verkündet am:
17. Juni 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfändung
eines Termineinlagenkontos.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi?

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. F ebruar 2000 am 1. April 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Volksbank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr bis zum 29. Januar 2000 ein Kreditrahmen von 170.000 DM und ab dem 30. Januar 2000 befristet bis zum 28. Februar 2000 (bankintern) ein solcher von 195.000 DM eingeräumt war. Tatsächlich beliefen sich die Monatssollstände im Jahre 1999 auf im Durchschnitt über 220.000 DM.
Am 30. November 1999 verpfändete die damals bereits zah lungsunfähige Schuldnerin ihre bestehenden sowie ihre künftigen Guthabenforderungen
gegen die Beklagte aus einem näher bezeichneten Termineinlagenkonto in voller Höhe des jeweiligen Guthabens. Die Verpfändung diente zur Sicherung aller Forderungen der verklagten Bank gegen die Schuldnerin, insbesondere die aus laufender Rechnung und aus Kredit jeder Art. Am 30. November 1999 betrug das Guthaben auf dem verpfändeten Konto umgerechnet 5.200,29 €.
Am 15. Januar 2000 belief sich der Sollstand des Kontoko rrentkontos der Schuldnerin auf 229.843,45 DM (117.517,09 €). Am 27. Januar 2000 ging dort die Zahlung eines Drittschuldners in Höhe von 10.000 DM ein. Am selben Tag ließ die Beklagte vier Überweisungen (sämtlich Akontozahlungen) zugunsten verschiedener Gläubiger über insgesamt 9.800 DM zu. Am 4. Februar 2000 wurde das Konto des weiteren mit einer Scheckzahlung über 500 DM belastet. Am 9. Februar 2000 überwies die damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin einen Betrag von 29.000 DM von einem ebenfalls bei der Beklagten geführten privaten Konto auf das streitgegenständliche Kontokorrentkonto. Der Betrag stammte aus dem Verkauf ihres privaten Wohnhauses an ihre Tochter. Nach dem 9. Februar 2000 führte die Beklagte nur noch zwei Überweisungen aus: Am 15. März 2000 kam sie dem Verlangen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach, einen irrtümlich gebuchten Zahlungseingang über 129 € auf ein von dem vorläufigen Verwalter eingerichtetes Konto bei einem anderen Geldinstitut weiterzuleiten. Am 31. März 2000 belastete die Beklagte das Kontokorrentkonto durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Schuldnerin, der eine länger zurückliegende Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft über 5.000 DM zugrunde lag.
Mit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfech tung die Rückzahlung der Differenz der Sollstände vom 15. Januar 2000 und 15. Februar 2000
(117.517,09 € ./. 102.855,80 € = 14.661,29 €) sowie die Auskehr des verpfändeten Termineinlagenkontos (5.200,29 €), insgesamt 19.861,58 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


1. Zur Verrechnung im Kontokorrent hat das Berufungsge richt ausgeführt :
Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO. In bezug auf die Gutschrift über 29.000 DM scheitere die Anfechtung am Fehlen der von § 129 InsO vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gutschrift beruhe unstreitig auf einer Zahlung der damaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin. Diese habe ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück , das zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld belastet gewesen sei, veräußert. Aus dem Erlös habe die Beklagte 50.000 DM gefordert, von denen 29.000 DM auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin gebucht worden seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Zahlung an die Stelle der Rechte der Beklagten aus der Grundschuld getreten. Diese Grundschuld betreffe nicht
Vermögen, welches der Schuldnerin zustehe. Ohne die Gutschrift über 29.000 DM habe sich der Saldo im Monatszeitraum nicht verringert. Durch das Zulassen weiterer Auszahlungen habe die Beklagte den Girovertrag fortgesetzt und (kongruente) Bargeschäfte (§ 142 InsO) vorgenommen.
2. Demgegenüber rügt die Revision:
Die Herkunft der Zahlung aus der Grundstücksveräußerung se i anfechtungsrechtlich unerheblich. Entscheidend sei, daß mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein entsprechender Betrag in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen sei und damit dem "prinzipiellen Zugriff" durch deren Gläubiger unterlegen habe.
Die angebliche Tilgungsvereinbarung zwischen der Beklagte n und der Grundstückseigentümerin, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, stehe der Anfechtung der Verrechnung nicht entgegen. Sie habe zu keiner treuhänderischen Bindung geführt. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Grundstückseigentümerin an die Beklagte - unanfechtbar - auch direkt hätte zahlen können. Deshalb würden die Gläubiger in Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeitraum der Sollstand unter Berücksichtigung der Gutschrift über 29.000 DM zugunsten der Beklagten verringert worden sei, objektiv benachteiligt. In Ermangelung einer Kündigung der Kreditlinie habe die Beklagte in Höhe dieser Differenz eine inkongruente Dekkung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt. Ein Bargeschäft scheide aus.
3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Verrechnung der 29.000 DM eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO mit Recht verneint.

a) Der Revision ist allerdings darin Recht zu geben, daß die angefochtene Rechtshandlung nicht auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtet war und deshalb nicht nach § 142 InsO einer Anfechtung entzogen ist. Für den laufenden Zahlungsverkehr auf einem debitorisch geführten Konto setzt das nach dieser Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare "Bargeschäft" unter anderem voraus, daß der Kontokorrentverkehr in dem von der Anfechtung zu erfassenden Zeitraum vereinbarungsgemäß, also kongruent abgewickelt worden ist (vgl. BGHZ 123, 320, 328 f; 150, 122, 130). Hieran fehlt es im Streitfall. Zwischen der Gutschrift vom 27. Januar 2000 über 10.000 DM und den am selben Tage zugelassenen vier Überweisungen über insgesamt 9.800 DM bestand noch der erforderliche Zusammenhang zwischen der Leistung der Beklagten und der Leistung der Schuldnerin. Nach der weiteren Gutschrift vom 9. Februar 2000 über 29.000 DM bricht der aufeinander abgestimmte Leistungsaustausch jedoch ab. An nennenswerten Kontobewegungen ist nur noch die Belastung vom 31. März 2000 in Höhe von 5.000 DM zu verzeichnen, durch welche die Beklagte der Schuldnerin eine Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Rechnung gestellt hat.
Bei derartigen - eigennützigen - Verrechnungen hande lt es sich nicht um grundsätzlich unanfechtbare "Bardeckungen". Der Senat hat deshalb Verrechnungen , mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781, 784).


b) Die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert indes daran, daß die Insolvenzgläubiger infolge der Rechtshandlung nicht benachteiligt worden sind. Die von der Revision angesprochene Vereitelung der "prinzipiellen Zugriffsmöglichkeit" der Gläubiger auf den der Gutschrift zugrundeliegenden Überweisungsbetrag reicht für eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Streitfall nicht aus, weil die Beklagte den Gläubigern die treuhänderische Zweckbindung des gutgebuchten Betrages entgegenhalten kann.
aa) Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, daß ihr Ge genstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muß (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; MünchKommInsO /Kirchhof, § 129 Rn. 226; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 61).
bb) Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 103; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36). Diese hatten nach dem festgestellten Sachverhalt weder Zugriff auf das mit der Grundschuld belastete Grundstück der damaligen Geschäftsführe-
rin der Schuldnerin noch auf den zur Ablösung von Rechten an dem Grundstück gezahlten Betrag.
(1) Zu den rechtlichen Hintergründen der Überweisung hatte die Beklagte schon in erster Instanz - unwidersprochen - vorgetragen, daß die Gutschrift aus einer Zahlung der Tochter der damaligen Geschäftsführerin herrühre , die einen Teil des Kaufpreises für das Hausgrundstück auf das (im Soll geführte ) Privatdarlehenskonto ihrer Mutter überwiesen habe; nach Auflösung dieses Kontos sei der Restbetrag auf das Geschäftskonto der Schuldnerin weiter überwiesen worden. Diese Darstellung hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dahin ergänzt, daß die auf dem Objekt lastenden Grundschulden zugunsten der Beklagten in Höhe von 140.000 DM nach der Zweckerklärung auch für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehaftet und die Beklagte von dem Verkaufserlös insgesamt 50.000 DM beansprucht habe. Hiervon seien vereinbarungsgemäß 13.564,20 DM sowie 7.435,80 DM zum Ausgleich debitorisch geführter Privatkonten und die restlichen 29.000 DM zur Verrechnung mit dem Kontokorrentkredit der Schuldnerin verwendet worden. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte diesen ergänzenden Vortrag als verspätet zurückweisen müssen, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, FamRZ 2004, 699) fallengelassen.
(2) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein e Ablösungsvereinbarung zwischen der durch Grundpfandrechte gesicherten beklagten Bank und der Geschäftsführerin der Schuldnerin festgestellt. Darf in einem solchen Fall der Käufer des Grundstücks den Kaufpreis (ganz oder teilweise) nur
auf ein debitorisch geführtes Konto bei der betreffenden Bank einzahlen, so unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Bindung, die sogar ein Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 152/96, ZIP 1998, 294, 296 f; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, ZIP 2000, 265, 266 f). Dies gilt erst Recht für die Gläubiger eines Dritten, hier der in Insolvenz geratenen Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Verkäuferin war. Auch für sie stellt sich die Verwertung des Grundstücks als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang dar.

II.


1. Zur Rückzahlung des auf dem Termineinlagenkonto befi ndlichen und am 30. November 1999 verpfändeten Guthabens meint das Berufungsgericht: Es könne dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zahlungsanspruch eine Prolongation bis Ende des Jahres 2003 entgegenstehe. Durch die Verpfändung des Festgeldkontos sei jedenfalls keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Der Geschäftsbeziehung hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (fortan: AGB-Banken) zugrunde gelegen. Nach deren Nr. 14 hätte die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche ohnehin schon ein Pfandrecht unter anderem an dem Kontoguthaben erlangt. Es sei mit der Forderung des Kunden gegen die Bank entstanden, hier also, sobald die Beklagte das Festgeld erhalten habe. Durch die (erneute) Verpfändung des Festgeldguthabens am 30. November 1999 anläßlich der Erhöhung einer Rückbürgschaft sei das entstandene Pfandrecht nur modifiziert worden; eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit habe die Beklagte nicht erhalten. Die (zeitlich frühere) Entstehung des AGB-Pfandrechts habe der Kläger nicht angefochten.
2. Demgegenüber rügt die Revision:
Das AGB-Pfandrecht stehe der Anfechtbarkeit der Verpfän dung als inkongruente Deckung nicht entgegen. Die Inkongruenz werde nur durch einen bestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der sich auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand beziehen müsse. Der allgemeine Anspruch aus den AGB-Banken auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten genüge nicht. Einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Rückbürgschaft und der Verpfändung habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Im Falle einer kongruenten Deckung ergebe sich die Anfechtbarkeit - was das Berufungsgericht noch hätte prüfen müssen - aus § 133 Abs. 1 InsO. Die Kenntnis der Beklagten folge aus ihrem auf die Verpfändungsurkunde gesetzten Vermerk ("Kreditsperre veranlaßt 12/99!").
3. Die angefochtene Verpfändung des Termineinlagenkon tos durch Vertrag vom 30. November 1999 hat im Streitfall das Aktivvermögen der Schuldnerin nicht verringert.

a) Eine Verkürzung des Schuldnervermögens lag nach bisheri gem Recht grundsätzlich nicht vor, wenn an dem Anfechtungsgegenstand Absonderungsrechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll ausschöpfen (vgl. BGHZ 90, 207, 212; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 109, 152; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 53). Im Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz im Hinblick darauf in Frage gestellt worden, daß mit der Insolvenzeröffnung das Verwertungsrecht von Ab-
sonderungsrechten (§§ 49 ff InsO) an beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und an Forderungen auf den Insolvenzverwalter nach § 166 InsO übergeht (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 57). Der Senat hat dieses der Masse verbliebene Recht in einer noch zur Konkursordnung ergangenen Entscheidung als einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert bezeichnet (BGHZ 147, 233, 239). In einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372) hat er das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO trotz des bestehenden Absonderungsrechts der Bank - im dort entschiedenen Fall an Teilen der Geschäftsausstattung und an Warenvorräten - bejaht.
Demgegenüber scheidet eine Gläubigerbenachteiligung n ach wie vor aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes hätte erzielen können (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 58). Gleiches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vornherein an einem Geldbetrag oder an einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert. Für die Insolvenzmasse verbleibt kein auch nur im Kern geschützter Vermögenswert.

b) Ein solcher Fall ist hier gegeben.
aa) Das durch die angefochtene Rechtshandlung verpfändet e Termineinlagenkonto war zugunsten der verklagten Bank bereits mit einem vertragli-
chen Pfandrecht belastet. Nach dem festgestellten Sachverhalt, den die Revision auch nicht in Zweifel zieht, waren in die Geschäftsverbindung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten die AGB-Banken einbezogen worden. Nach Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 dieser Bedingungen sind sich der Kunde und die Bank darüber einig, daß die Bank ein Pfandrecht unter anderem auch an den Ansprüchen erwirbt, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder zustehen werden. Zu diesen Ansprüchen gehören im Streitfall diejenigen aus dem Termineinlagenkonto. Daß die Schuldnerin dieses Konto bereits vor dem 15. November 1999, also außerhalb der kritischen Zeit, eingerichtet hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt ; auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
Der auf das Urteil vom 3. Dezember 1998 (IX ZR 313/97 , ZIP 1999, 76, 77) gestützte Einwand, das zeitlich früher begründete AGB-Pfandrecht stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen, weil es nicht auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand gerichtet sei und der sich aus Nr. 13 AGB-Banken ergebende allgemeine Anspruch auf Bestellung und Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten nicht genüge, die Inkongruenz auszuschließen, trifft hier nicht zu. Die Entscheidung bezieht sich auf die schuldrechtliche Abrede eines (unbestimmten ) Sicherungsanspruchs und nicht auf die schon vollzogene Bestellung einer Sicherheit. In ihr ging es darum, daß die Schuldnerin der verklagten Bank die Grundschulden, deren Bestellung angefochten war, zunächst nicht bestellt hatte. In der Krise bestand die Bank unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Verstärkung der Sicherheiten. Erst daraufhin gab die Schuldnerin die angefochtene Grundschuldbestellungserklärung ab (ähnlich im Fall BGHZ 33, 389, 393 f).
bb) Das dem AGB-Pfandrecht der Beklagten unterliegend e Termineinlagenkonto war vor der gesetzlichen Krise schon wertausschöpfend belastet worden. Maßgeblich für die Berechnung der Belastung ist die Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 152). Nach Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken dient das Pfandrecht der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus bankmäßiger Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Die bestehenden Ansprüche beliefen sich im gesamten Jahr 1999 auf unstreitig mehr als 200.000 DM. Für ein vorübergehendes Absinken des Sollstandes auf einen Betrag unterhalb des von dem Kläger beanspruchten Termingeldes besteht keinerlei Anhalt.
cc) Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpfändun g des Termineinlagenkontos am 30. November 1999 kommt danach nur in Betracht, wenn die vorausgegangene Verpfändung desselben Kontos aufgrund § 14 Abs. 1 AGB-Banken ihrerseits anfechtbar ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat hierfür, insbesondere für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, nichts dargetan. Aus dem bankinternen Vermerk auf der Verpfändungsurkunde vom 30. November 1999 ("Kreditsperre veranlaßt 12/99!") ergibt sich die Anfechtbarkeit einer Verpfändung vor der kritischen Zeit nicht.
Kreft Ganter Raebel
Richter am Bundesgerichtshof Neškovi? ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Kayser Kreft

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 138/99 Verkündet am:
21. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO § 30 Nr. 2
Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung
durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - OLG Frankfurt a. M.
LG Frankfurt a. M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des verklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, vom 2. März 1999, berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin ) wegen einer fälligen Steuernachforderung in Höhe von 12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am 11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997
erhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern 259.081,91 DM.
Der Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursanfechtung , auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die vollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich das Land mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stellten Rechtshandlungen dar, die nach Stellung des Konkursantrags vorgenommen worden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen, bevor das verklagte Land Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Darauf komme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche stelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen Er-
werbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stellung des Konkursantrags komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier die Zahlung. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte Land die Kenntnis gehabt. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden, weil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlich gemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil im Tatbestand läßt aber darauf schließen, daß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat.
2. Den dort verwendeten Begriff der "Rechtshandlung" hat das Berufungsgericht verkannt. Läßt ein Gläubiger eine Forderung des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßt ein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§§ 309 ff AO) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Forderung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - Erwerbstatbestand vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Überweisung und andererseits die Zahlung jeweils selbständige Rechtshandlungen. Durch die Pfändung und Überweisung erwirbt der pfändende Gläubiger ein Pfändungspfandrecht , also eine dingliche Sicherheit, die ihm im Konkurs ein Absonderungs-
recht an der ihm überwiesenen Forderung verschafft (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 KO). Durch die Zahlung des Drittschuldners erlangt der Gläubiger in entsprechender Höhe Befriedigung für seine Forderung, derentwegen er vollstreckt. Mit einem Grundstückserwerb - bei dem für den Erwerb einer und derselben Sache mehrere Vorgänge (Einigung und Eintragung) erforderlich sind - ist dies, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht vergleichbar. Sowohl die Erlangung des Pfändungspfandrechts als auch die Befriedigung können jeweils selbständig angefochten werden. Die Anfechtung der Befriedigung ist aber nicht erfolgversprechend , wenn die Pfändung und Überweisung wirksam und insolvenzbeständig sind. Denn in diesem Falle wird die Gläubigergesamtheit durch die Erlangung der Befriedigung nicht benachteiligt. Der Pfändungspfandgläubiger erhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zusteht (vgl. BGHZ 64, 312, 314 f; 118, 171, 179; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017 unter C 2 a m.w.N.).
3. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht auf die Zahlung, sondern auf die vorausgegangene Pfändung abstellen müssen. Dahin ging auch der Prozeßvortrag der Parteien. Ob die Pfändung anfechtbar ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

III.


Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Sach- und Rechtslage
kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungsverfügung vom 27. September 1996 anfechtbar ist oder nicht.
Es ist nicht festgestellt, wann diese Pfändungsverfügung zugestellt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen maßgeblich. Falls die Zustellung vor dem 4. Oktober 1996 erfolgte, ist die Pfändung vor dem Konkurseröffnungsantrag wirksam geworden. Damit steht indes - entgegen der Ansicht der Revision - die Unanfechtbarkeit der Pfändung noch nicht fest. Diese ist nicht nach § 30 Nr. 1 Halbs. 2, sondern nach § 30 Nr. 2 KO zu beurteilen, weil es sich bei der Pfändung um eine Maßnahme der "Sicherung" handelte, die das verklagte Land "nicht... zu beanspruchen" hatte. Die Pfändung ist gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, wenn die GmbH zu dem genannten Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte oder sie binnen zehn Tagen danach einstellte und das verklagte Land nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Pfändung (d.h. deren Zustellung) die Zahlungseinstellung nicht bekannt und es überzeugt war, das Vermögen der GmbH reiche zur vollständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202).
Wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, steht nicht fest. Auch ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen das Land bei Zustellung der Pfändung über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin hatte.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit festgestellt wird, ob die Pfändungsverfügung anfechtbar ergangen ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht überdies Gelegenheit, sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob der Kläger die Ausschluß-(nicht: Verjährungs-)Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gewahrt hat. Ist die Masse zur Tragung der Kosten des Anfechtungsprozesses außerstande, wird zwar die Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO durch ein rechtzeitig gestelltes, ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt im Sinne von § 203 Abs. 2 BGB (BGHZ 70, 235, 237; BGH, Urt. v. 8. März 1989 - IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149). Diese Vorschrift ist auf die Anfechtungsfrist entsprechend anwendbar (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KO). Indes hat der Kläger innerhalb der - seit der Verfahrenseröffnung zu rechnenden - Jahresfrist nur den Prozeßkostenhilfeantrag vom 29. Januar 1998 gestellt. Damit sollte eine Klage auf Auskehr eines Betrages von 16.400 DM vorbereitet werden. Es erscheint fraglich, ob damit die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinreichend deutlich geltend gemacht worden ist. Zwar muß die Anfechtung nicht als solche besonders erklärt oder geltend gemacht werden (BGHZ 135, 140, 149). Genügend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag eines Sachverhalts , der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. Daran könnte es im vorliegenden Fall fehlen, weil im Prozeßkostenhilfegesuch vom 29. Januar 1998 nur vorgetragen war, das Finanzamt O. habe wegen fruchtloser Vollstreckungsmaßnahmen Konkursantrag gestellt und verwahre einen bei ihm eingegangenen, nicht näher zuzuordnenden Betrag von 16.400 DM, den es im Hinblick auf Rechte Dritter nicht an den Kläger herausgeben wolle.
Falls das zur Geltendmachung der Anfechtung nicht ausreichen sollte, könnte der Vortrag des Klägers erheblich werden, das verklagte Land sei gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist zu berufen (zur Anwendbarkeit des § 242 BGB in diesem Falle vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 41 Rdnr. 41), weil es dem Kläger in vorwerfbarer Weise die von ihm
benötigten Informationen vorenthalten habe. Auch dazu können - jedenfalls nach weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens - Feststellungen erforderlich werden.
Paulusch Kreft Kirchhof Fischer Ganter

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 147/03
vom
23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung
durch das Berufungsgericht.
BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf 269.447,90 € festgesetzt wird.

Gründe:


I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die Revision des Klägers zugelassen.
Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wurde. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wurde. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.
Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, 398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden , zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/ Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).
2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.