Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2003 - V ZR 290/02

bei uns veröffentlicht am21.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/02 Verkündet am:
21. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Überlassungsvertrag
im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn der
Nutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte,
die Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzer
neu auszugeben.
BGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 290/02 - LG Halle/Saale
AG Halle-Saalkreis
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 18. Januar 2002 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück G. str. 26 in H. zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind als Erben ihrer Eltern Eigentümer des von dem Beklagten bewohnten Einfamilienhauses in H. . Die Eltern der Kläger hatten das Grundstück durch einen Kauf- und Reichsheimstättenvertrag vom 2. Dezember 1942 als Reichsheimstätte erworben. Ausgeber war damals die Mitteldeutsche Heimstätten GmbH, deren Rechtsnachfolger zuletzt der VEB Volkseigene Wohnungsunternehmen H. (VEB) war. Nach dem zweiten Weltkrieg gaben
die Eltern der Kläger die Nutzung des Hauses auf und zogen in die Gegend von C. . Mit ihrer Zustimmung nahm der Beklagte, ein Vetter des Vaters der Kläger, das Haus in Besitz. Auf sein Betreiben hin wollte der VEB einen Heimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger gerichtlich durchzusetzen. Hierzu kam es nicht.
Die Kläger verklagten den Beklagten auf Herausgabe des Grundstücks und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie unterlagen vor dem Landgericht Halle/Saale und dem Oberlandesgericht Naumburg, dessen Urteil vom 30. Januar 1996 rechtskräftig ist. In dem Urteil wurde auch eine auf Feststellung seines Eigentums gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu, weil er wie ein Überlassungsnehmer zu behandeln sei. Seit dem 1. Januar 1995 gelte ein Überlassungsvertrag zwischen den Parteien als Mietvertrag fort. Diesen Mietvertrag kündigten die Kläger fristlos, weil der Beklagte sich weigerte Mietzins zu zahlen.
Die Kläger haben den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Gebäudes auf dem Grundstück G. straße 26 in H. verklagt. Die Klage ist vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle/Saale erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen , weil er nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt sei.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Beklagte nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigt und die von den Klägern ausgesprochene Kündigung wirkungslos sei. Dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Zwar hätten die Parteien keinen Überlassungsvertrag abgeschlossen. Einem Überlassungsvertrag sei aber, wie das Amtsgericht im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 zu Recht erkannt habe, der vorliegende Fall gleichzustellen.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Beklagte ist nach §§ 1004, 985 BGB verpflichtet, das Grundstück der Kläger zu räumen und herauszugeben, weil er nicht zum Besitz berechtigt ist. Ihm stehen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Dem Wortlaut nach haben die Kläger zwar nur Räumung und Herausgabe des auf ihrem Grundstück stehenden Gebäudes beantragt. Dies bringt das von den Klägern verfolgte Rechtsschutzziel aber nicht zutreffend zum Ausdruck. Unter solchen Umständen darf auch im Prozeßrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden, vielmehr ist der wirkliche Wille der Parteien zu erfor-
schen (BGH, Urt. v. 30. Januar 1979, VI ZR 45/78, VersR 1979, 373). Die Auslegung und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens unterliegt der freien Nachprüfung auch des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 19. Januar 1989, IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766). Aus dem vorprozessualen Kündigungsschreiben und Vorbringen der Kläger im Rechtsstreit ergibt sich, daß sie nicht nur die Räumung des Gebäudes, sondern die Räumung des Grundstücks insgesamt anstreben. Denn sie wollen die Klärung der Frage erreichen, ob dem Beklagten die von ihm behaupteten Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Diese Ansprüche beziehen sich aber nicht nur auf das Gebäude, an dem zudem auch kein selbständiges, vom Eigentum am Grundstück losgelöstes, Eigentum besteht, sondern auf das Grundstück insgesamt, das der Beklagte in Besitz hat.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise auch davon ausgegangen, daß der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 entgegensteht.
Nach seiner Urteilsformel hat das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 den von den Klägern seinerzeit geltend gemachten Herausgabeanspruch abgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dieses Ausspruchs sind aber außer der Urteilsformel auch Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339; 124, 164, 166). Sie ergeben, daß das Oberlandesgericht Naumburg seine Entscheidung nicht auf das auch hier zu beurteilende gesetzliche Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB, sondern darauf gestützt hat, daß dem Beklagten ein Recht zum Besitz aus einem als Mietvertrag fortgeltenden Überlassungsvertrag zustehe. Dieser Sachverhalt hat sich durch die Kündigung des
angenommenen Mietverhältnisses verändert, so daß die Rechtskraft des alten Urteils der neuen Klage nicht mehr entgegensteht hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 1997, XII ZR 222/95, ZIP 1997, 2010, 2011).
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Räumungsanspruch der Kläger an einem gesetzlichen Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks der Kläger aus Art. 233 § 2a EGBGB scheitert. Dem Beklagten steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.

a) Das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB setzt seit dem 1. Januar 1995 voraus, daß dem Besitzer als Nutzer Ansprüche auf Ankauf des Grundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts daran nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen (BGHZ 136, 212, 216). Solche Ansprüche scheitern hier nicht von vornherein daran, daß der Beklagte nur auf Grund eines sonstigen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Besitz berechtigt gewesen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte Fälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BTDrucks. 12/5992, S. 102; Senatsurt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97, v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601, v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969 und v. 3. Mai 2002, VIZ 2002, 642, 643). Das setzt allerdings voraus, daß der Nutzer auf dem Grundstück ein Eigenheim errichtet oder an einem bestehenden Eigenheim bauliche
Maßnahmen vorgenommen hat, die nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 1 SachenRBerG der Neuerrichtung gleichkommen. Das ist nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall. Der Beklagte hat zwar die Wohnfläche vergrößert. Er hat aber weder das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus vollständig errichtet oder rekonstruiert oder die Nutzungsart verändert.

b) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann der Beklagte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur anspruchsberechtigt sein, wenn auf seinen Fall § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzuwenden wäre. Das ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall.
aa) Das Berufungsgericht hat § 12 Abs. 2 SachenRBerG zutreffend nicht unmittelbar angewandt. Der Beklagte war nicht auf Grund eines Überlassungsvertrags zum Besitz berechtigt. Ein Überlassungsvertrag liegt nach Art. 232 § 1a EGBGB nur bei einem Vertrag über die Nutzung eines im technischen Sinne staatlich verwalteten Grundstücks vor (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91). Dazu gehört das Grundstück der Kläger nicht. Es war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 eine Reichsheimstätte, stand aber nicht unter staatlicher Verwaltung.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 12 Abs. 2 SachenRBerG auf einen Fall wie den vorliegenden nicht analog angewandt werden.
(1) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß der Beklagte ganz ähnlich einem Überlassungsnehmer die öffentlichen Lasten des Grundstücks ge-
tragen, die Grundpfandrechte abgelöst und einen Betrag entrichtet hat, der dem Kaufpreis entspricht. Das allein rechtfertigt eine analoge Anwendung der Vorschrift aber nicht. Voraussetzung ist vielmehr, daß solche Fälle eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke darstellen und der Gesetzgeber diese Lücke durch Anwendung dieser Vorschrift ausgefüllt hätte, hätte er sie rechtzeitig wahrgenommen. Bei der Annahme solcher Lücken ist im Rahmen der Bereinigungsgesetzgebung große Zurückhaltung geboten (BVerfG, Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333). Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sollten ebenso wie dem Schuldrechtsanpassungsgesetz nur solche vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung vorgefundenen Rechtsverhältnisse sozialverträglich in BGB -konforme Rechtsgestaltungen überführt werden, die durch die Rahmenbedingungen der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR geprägt und dem Recht des BGB fremd waren. Während das Schuldrechtsanpassungsgesetz der Überführung vertraglicher Nutzungsverhältnisse dient, sollen mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz DDRspezifische dingliche Nutzungsverhältnisse und aus der baulichen Nutzung fremder Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen entstandene Rechtsverhältnisse an das Recht des BGB angepaßt werden (BT-Drucks. 12/5992, S. 1, 50; BVerfG, Beschl. v. 8. April 1998, 1 BvR 1680/93, NJW 1998, 3033 u. Beschl. v. 21. Januar 1999,1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333).
(2) Hier liegt ein Fall vor, der auch in den westlichen Bundesländern hätte vorkommen können. Auch dort konnte es bis zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes durch Gesetz vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912) geschehen , daß der Ausgeber einer Reichsheimstätte einen Heimfallanspruch entgegen seinen Absichten nicht durchsetzte, obwohl er einen Neuerwerber vorgesehen hatte. Solche Fälle sind nicht Ausdruck der durch die Rahmenbedingun-
gen der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR geprägten Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden. Hier sind vielmehr lediglich die seinerzeit auch in der DDR vorhandenen gesetzlichen und vertraglichen Instrumente nicht genutzt worden. Das gab dem Gesetzgeber keine Veranlassung, für Sachverhalte der hier vorliegenden Art im Gefolge der Wiedervereinigung besondere, sozialverträglich ausgestaltete Überleitungs- oder Überführungsvorschriften zu erlassen (zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333, 334).
(3) Auch der von den Vorinstanzen im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 hervorgehobene Umstand, daß der VEB den Heimfallanspruch geltend machen und die Heimstätte an den Beklagten neu ausgeben wollte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Gesetzgeber sie der Sonderregelung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG unterstellt hätte, hätte er solche Fallgestaltungen vor Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wahrgenommen. § 5 I Nr. 3 S. 2 lit. c SachenRBerG stellt einen der Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 I Nr. 2 Halbs. 2 SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter betont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu Wohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für Überlassungsverträge geltenden Grundsätzen ebenso versagt wie einem Nutzer , der in Erwartung einer Enteignung und der Verleihung eines Nutzungsrechts bauliche Maßnahmen an einem Grundstück durchgeführt hat (Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, VIZ 1999, 40, 41; Urt. v. 27. September 2002, V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91).

Der vorliegende Fall gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer analogen An- wendung. Während nämlich die Eigentümer von Grundstücken, über die Überlassungsverträge geschlossen wurden, keine Möglichkeit der Einflußnahme auf ihr Anwesen hatten, war das bei den Eltern der Kläger gerade nicht der Fall. Der VEB sah sich nicht in der Lage, die Heimstätte ohne weiteres einzuziehen und an den Beklagten neu auszugeben. Er hielt es für notwendig, den Heimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger vor den Gerichten im Westen Deutschlands durchzusetzen, bevor er es an den Beklagten neu ausgeben konnte. Dazu hat er förmlich um Genehmigung ersucht und diese von dem Amt für Rechtsschutz auch erhalten, das ebensowenig eine Möglichkeit der unmittelbaren Einziehung gesehen hatte. Auch das steht einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG entgegen.

c) Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden. Die Vorinstanzen haben die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten.
4. Ein Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks läßt sich schließlich nicht aus einem anderen Grund ableiten. Das von dem Oberlandesgericht Naumburg angenommene Nutzungsverhältnis haben die Kläger wirksam gekündigt. Der Beklagte hat weder einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen auf das Haus der Kläger noch ein sich hieraus etwa ergebendes Recht zum Besitz geltend gemacht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2003 - V ZR 290/02

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG
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Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 12 Bebauung


(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn 1. schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder2. die Nutzun

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 5 Erwerb oder Bau von Eigenheimen


(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn 1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (

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(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 262/01 Verkündet am:
27. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c) und g), § 12 Abs. 1 und Abs. 2
Bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des
Grundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen
wurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Gebäudes
geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen
haben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie
nicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94).
BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 262/01 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten sind Erben und Erbeserben der zu Zeiten der DDR im Grundbuch eingetragenen, in der Bundesrepublik lebenden Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in P. . Der Kläger bewohnt das 1932 erstellte Gebäude seit 1985. Auf der Grundlage des Berichts eines Bausachverständigen (Schwerpunkte u.a.: Erneuerung von Dacheindeckung , Außenputz und Sanitäranlage) erteilte ihm der Rat der Stadt am 28. Februar 1985 die Zustimmung zur "Rekonstruktion und Modernisierung" nach den Vorschriften der Eigenheimverordnung. Durch Vereinbarung mit dem Rat des Kreises vom 3. Oktober 1985 verpflichtete sich der Kläger, die Maß-
nahmen mit einer Bausumme von 45.425 M/DDR durchzuführen. Nachdem ihr der Rat des Kreises bestätigt hatte, daß dem Kläger "nach Klärung der Eigentumsverhältnisse" ein Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen werde, stellte ihm die Kreissparkasse ein zweckgebundenes, durch Aufbauhypothek gesichertes Darlehen zur Verfügung. Nach dem 25. Februar 1986 beantragte der Rat der Stadt zur Sicherung von Werterhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude die Enteignung des Grundstücks nach dem Baulandgesetz und seine Bestellung zum Rechtsträger. Der Bezirksbaudirektor stimmte dem nach Prüfung der Werterhaltungsmaßnahmen zu. Zu einer Enteignung ist es nicht gekommen. Ab April 1985 nahm der Kläger Arbeiten an dem Wohnhaus in Angriff.
Der Kläger hat behauptet, er habe bis 1990 61.332,33 M/DDR, in den Jahren 1992/1993 für die Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas weitere 11.274,90 DM aufgewendet. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger eine Rekonstruktion im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes durchgeführt hat. Es könne (nämlich) angenommen werden, daß er Aufwendungen für bauliche Investitionen aufgrund eines Überlassungsvertrages vorgenommen habe, die den für
diesen Fall geltenden Anforderungen entsprächen. Aus der Rechtswirklichkeit der DDR, insbesondere aufgrund eines Zeitwertgutachtens aus dem Jahre 1984 und aufgrund des Umstandes, daß Aufbauhypotheken als "Eigentum des Volkes" eingetragen worden seien, ergebe sich, daß das Grundstück unter staatlicher Verwaltung gestanden habe. Der Rat der Stadt habe, auch wenn es zur förmlichen Eintragung des Volkseigentums nicht gekommen sei, gegenüber dem Kläger eine Rechtsstellung eingenommen, als sei er bereits als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen. Überlassungsverträgen und den nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches abgeschlossenen "Nutzungsverträgen gemäß § 287 ZGB" sei gemeinsam gewesen, daß der Nutzer die öffentlichen Lasten zu tragen und die Instandhaltung von Grundstück und Gebäude zu übernehmen gehabt habe. Auch bei Nutzungen nach § 287 ZGB sei ein Entgelt nicht zwingend zu zahlen gewesen. So hätten die Dinge, wie sich aus der Inanspruchnahme des Grundstücks (nach dem Baulandgesetz) und der Vereinbarung vom 3. Oktober 1985 ergebe, beim Kläger gelegen. Er habe in der, ohne die Veränderung der politischen Verhältnisse begründeten, Erwartung investiert , eine eigentümerähnliche Stellung zu erhalten.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


1. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG ist das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den Erwerb oder Bau von Eigenheimen anzuwenden, wenn Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Zu den in § 5
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 genannten Regelbeispielen zählen Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen (Buchst. c) und der Fall, daß Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestatteten Zustimmung nach der Eigenheimverordnung (oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen) errichtet wurden, die Zuweisung eines Nutzungsrechtes , die nach den Vorschriften der DDR für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war, jedoch ausblieb (Buchst. g). Für bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, die im Streitfall nur in Frage kommen, gilt, wenn sie aufgrund eines Überlassungsvertrages erfolgten ("Bebauungen an Eigenheimen" ), die Besonderheit, daß sie bereits dann - wie die Errichtung von Gebäuden - zu den Bebauungen zählen, wenn sie die Wohnfläche um mehr als 50 v.H. vergrößerten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG) oder, worauf das Berufungsgericht abstellt, wenn der Wert der Aufwendungen nach näherer Bestimmung die Hälfte des Sachwertes des überlassenen Gebäudes überstieg (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Sonst sind bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden nur dann Bebauungen, wenn sie eine Rekonstruktion des wegen schwerer Bauschäden nicht mehr nutzbaren Gebäudes oder eine Änderung der Nutzungsart zum Gegenstand hatten und die Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen (§ 12 Abs. 1 SachenRBerG). Das Berufungsgericht hat die Baumaßnahmen des Klägers am Gebäude der Beklagten zu Unrecht wie eine Bebauung aufgrund eines Überlassungsvertrags behandelt. Abzustellen ist auf das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG, mit dem sich das Berufungsgericht nicht näher befaßt hat. Diese Vorschrift begründet einen Bereinigungsanspruch (§ 14 SachenRBerG) allerdings nur dann, wenn den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügt ist.

a) Die nach einem Muster des Ministeriums der Finanzen der DDR (später des Amtes für Rechtsschutz der DDR, vgl. BAROV-Schriftreihe Heft 5 - 1993 - S. 11 ff, 65 ff), vornehmlich Anfang der siebziger Jahre über sog. Westgrundstücke abgeschlossenen, Überlassungsverträge waren nach dem Beitritt in ihrer Legitimität und Wirksamkeit umstritten (näher: Staudinger/ Rauscher, BGB, 1996, Art. 232 § 1 a EGBGB, Rdn. 4 f). Das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 bestimmte mit Art. 232 § 1 a EGBGB deren Wirksamkeit und definierte zugleich die Tatbestandsmerkmale des wirksamen Geschäfts. Überlassungsverträge sind danach vor dem 3. Oktober 1990 geschlossene Verträge, durch die ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 VermG) Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde. An diese Definition knüpfen die Gesetze zur Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik , § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG, §§ 28, 34 ff SchuldRAnpG, an. Daß die Voraussetzungen des Art. 232 § 1 a EGBGB im Falle des Klägers nicht erfüllt sind, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Sein Versuch, einen Bereinigungsanspruch auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages gleichwohl zu begründen, hat rechtlich keinen Bestand.

b) Eine Anwendung der für Überlassungsverträge geltenden Grundsätze durch Heranziehung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG, der seinem Wortlaut nach passen könnte, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der für Eigenheimfälle geltende Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG (ebenso wie der Auffangtatbestand für gewerbliche und andere Nutzungen, § 7 Abs. 1 SachenRBerG) auf "unentdeckte Fälle" he-
ranzuziehen, die bei wertender Betrachtung einem der Regelfälle, hier des Satzes 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, gleichzustellen sind (BGHZ 134, 50, 53; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, zur Veröffentl. bestimmt). Der Fall des Klägers steht der Bereinigung aufgrund eines Überlassungsvertrags nicht gleich. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG stellt einen der Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter betont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu Wohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für Überlassungsverträge geltenden Grundsätzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 12 Abs. 2 SachenRBerG) versagt (Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung. Hierbei kann es dahinstehen, ob der für die Veräußerung von Vermögenswerten durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriff der faktischen Verwaltung (BVerwG KPS § 1 I c VermG 3/94; vgl. aber Senat, Urt. v. 26. April 1994, V ZR 233/92, KPS § 1 I c VermG 2/94) auf den Bereinigungstatbestand übertragen werden könnte. Das Berufungsgericht trifft nämlich keine Feststellungen dazu, daß die Voraussetzungen für die Anordnung einer staatlichen Verwaltung aufgrund der von § 1 Abs. 4 VermG erfaßten Vorschriften gegeben gewesen wären. Aus den einleitenden Angaben des Zeitwertgutachtens ergibt sich lediglich, daß die damaligen Eigentümer in Westdeutschland lebten; der Umstand, daß bereits vor der Finanzierung durch den Kläger Aufbauhypotheken bestellt waren, ist kein zureichender Hinweis auf den Status des Vermögenswertes. Nach der Rechtswirklichkeit der DDR kam für die Verwaltung sog. Westvermögens nicht nur die Einsetzung eines staatlichen Verwalters in Be-
tracht; dies war grundsätzlich nur bei einem illegalen Verlassen der DDR oder bei "altem Westbesitz", d.h. bei Vermögen von Personen, die bereits bei Kriegsende in Westdeutschland lebten, der Fall. Daneben kamen rechtsgeschäftliche Verwaltungen, Verwaltungen aufgrund zivilrechtlicher Pflegschaften oder treuhänderische Verwaltungen auf anderer Rechtsgrundlage in Frage, die einer Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG auch faktisch nicht gleichzustellen waren. Auch ein de-facto-Zugriff in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer staatlichen Verwaltung nicht vorlagen, führte nicht zu einer § 1 Abs. 4 VermG gleichzustellenden faktischen Verwaltung (BVerwG KPS § 1 IV VermG 2/96). Selbst wenn indessen von einer faktischen Verwaltung auszugehen wäre, die auch im Sinne des Art. 232 § 1 a VermG einer staatlichen Verwaltung nach § 1 Abs. 4 VermG gleichstände, käme der Bereinigungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG nicht zum Zuge. Zivilrechtliche Verträge zählen, auch wenn sie vom staatlichen Verwalter abgeschlossen wurden, nach dem Gesetzeswortlaut und nach dessen Sinn (Senat, Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, aaO) nicht bereits aus diesem Grunde zu den in die Sachenrechtsbereinigung einbezogenen Überlassungsverträgen. Wesentlich für einen Überlassungsvertrag war, daß der Nutzer bei Vertragsabschluß den Gegenwert für das Grundstück und bei Vorhandensein von Gebäuden auch für diese zu hinterlegen hatte, wofür ihm (bzw. seinen Erben), bei Übernahme der öffentlichen Lasten, nach Ablauf von 20 bis 30 Jahren (in Einzelfällen nach lebenslänglicher Nutzungszeit) ein Erwerbsrecht, allerdings unverbindlich , in Aussicht gestellt wurde (vgl. Schmidt-Räntsch, ZOV 1992, 2, 4 f). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß der Kläger für die Übernahme von Besitz und Nutzungen an Boden- und Wohnfläche ein Entgelt entrichtet hätte. Es geht, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, sogar vom Gegenteil aus, denn es argumentiert damit, auch für ein
Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück, § 287 ZGB, sei ein Entgelt nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Die Nutzung durch den Kläger einer Nutzung aufgrund eines Überlassungsvertrages gleichzustellen, verkennt die wirtschaftlichen Grundlagen der Überlassung von "Westvermögen" auf der Grundlage des Vertragsmusters der DDR-Verwaltung. Sie liefe auch dem die Sachenrechtsbereinigung mitprägenden Nachzeichnungsgrundsatz zuwider, denn nach einem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976 (BAROV-Schriftreihe aaO, S. 178) sollten fortan keine Überlassungsverträge mehr abgeschlossen, sondern ausschließlich die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gestaltungsformen gewählt werden.

c) Der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g ist nach den inhaltlich unstreitigen Dokumenten des Klägers dagegen gegeben. Der Kläger hat die baulichen Maßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten aufgrund einer Zustimmung nach der Eigenheimverordnung durchgeführt. Die Enteignung des Grundstücks war durch den Rat der Stadt, der Rechtsträger werden sollte, in die Wege geleitet. Ein Nutzungsrecht an dem Grundstück nach dessen Überführung in Volkseigentum war für den Kläger, wie sich aus der Bestätigung des Rates des Kreises gegenüber der Kreissparkasse ergibt, vorgesehen. Allerdings verlangt der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG nach seinem Wortlaut die Errichtung, nicht nur den Ausbau eines Eigenheims. § 12 Abs. 1 SachenRBerG, der neben der Errichtung von Gebäuden auch bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen zu den Bebauungen zählt, ist als solcher nicht dazu bestimmt, den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Tatbestände der §§ 4 bis 7 SachenRBerG hinaus zu erweitern. Er legt nur im Anschluß an Be-
reinigungstatbestände, die von der Bebauung ausgehen, fest, was hierunter zu verstehen ist. Wenn die baulichen Maßnahmen des Klägers indessen die Voraussetzungen der Rekonstruktion oder, was wohl kaum in Frage kommt, der Änderung der Nutzungsart im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG erfüllen, ist es gerechtfertigt, sie den Regeln des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG unmittelbar oder in Verbindung mit dem Auffangtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zu unterstellen. Denn eine Nutzungsrechtsverleihung kam nach den Vorschriften des DDR-Rechts (§§ 287 ff ZGB, § 2 des Nutzungsrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1970) auch dann in Frage, wenn die Rekonstruktion von Wohngebäuden in Aussicht genommen war, die nach ihrem Bauzustand für den Abriß vorgesehen waren, oder wenn es um die Umgestaltung früher nicht zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude zu Eigenheimen ging. Solche Maßnahmen standen dem Neubau von Eigenheimen gleich (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde, 1989, S. 90).
2. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die baulichen Maßnahmen des Klägers den Anforderungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügen. Hierbei wird es nicht wie bisher auf einen im Jahr 2000 liegenden Wertermittlungsstichtag abstellen können. Unberücksichtigt zu bleiben hat die 1992/1993 erfolgte Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas. Genügen die baulichen Maßnahmen des Klägers den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG nicht, steht ihm der Bereinigungsanspruch , dessen Feststellung er begehrt, nicht zu.
Im Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Gegenrüge des Klägers, insbesondere darauf, ob die behaupteten Tatsachen in irgendeiner Beziehung zum Abschluß eines Überlassungsvertrages stehen könnten.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 262/01 Verkündet am:
27. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c) und g), § 12 Abs. 1 und Abs. 2
Bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des
Grundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen
wurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Gebäudes
geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen
haben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie
nicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94).
BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 262/01 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten sind Erben und Erbeserben der zu Zeiten der DDR im Grundbuch eingetragenen, in der Bundesrepublik lebenden Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in P. . Der Kläger bewohnt das 1932 erstellte Gebäude seit 1985. Auf der Grundlage des Berichts eines Bausachverständigen (Schwerpunkte u.a.: Erneuerung von Dacheindeckung , Außenputz und Sanitäranlage) erteilte ihm der Rat der Stadt am 28. Februar 1985 die Zustimmung zur "Rekonstruktion und Modernisierung" nach den Vorschriften der Eigenheimverordnung. Durch Vereinbarung mit dem Rat des Kreises vom 3. Oktober 1985 verpflichtete sich der Kläger, die Maß-
nahmen mit einer Bausumme von 45.425 M/DDR durchzuführen. Nachdem ihr der Rat des Kreises bestätigt hatte, daß dem Kläger "nach Klärung der Eigentumsverhältnisse" ein Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen werde, stellte ihm die Kreissparkasse ein zweckgebundenes, durch Aufbauhypothek gesichertes Darlehen zur Verfügung. Nach dem 25. Februar 1986 beantragte der Rat der Stadt zur Sicherung von Werterhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude die Enteignung des Grundstücks nach dem Baulandgesetz und seine Bestellung zum Rechtsträger. Der Bezirksbaudirektor stimmte dem nach Prüfung der Werterhaltungsmaßnahmen zu. Zu einer Enteignung ist es nicht gekommen. Ab April 1985 nahm der Kläger Arbeiten an dem Wohnhaus in Angriff.
Der Kläger hat behauptet, er habe bis 1990 61.332,33 M/DDR, in den Jahren 1992/1993 für die Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas weitere 11.274,90 DM aufgewendet. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger eine Rekonstruktion im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes durchgeführt hat. Es könne (nämlich) angenommen werden, daß er Aufwendungen für bauliche Investitionen aufgrund eines Überlassungsvertrages vorgenommen habe, die den für
diesen Fall geltenden Anforderungen entsprächen. Aus der Rechtswirklichkeit der DDR, insbesondere aufgrund eines Zeitwertgutachtens aus dem Jahre 1984 und aufgrund des Umstandes, daß Aufbauhypotheken als "Eigentum des Volkes" eingetragen worden seien, ergebe sich, daß das Grundstück unter staatlicher Verwaltung gestanden habe. Der Rat der Stadt habe, auch wenn es zur förmlichen Eintragung des Volkseigentums nicht gekommen sei, gegenüber dem Kläger eine Rechtsstellung eingenommen, als sei er bereits als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen. Überlassungsverträgen und den nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches abgeschlossenen "Nutzungsverträgen gemäß § 287 ZGB" sei gemeinsam gewesen, daß der Nutzer die öffentlichen Lasten zu tragen und die Instandhaltung von Grundstück und Gebäude zu übernehmen gehabt habe. Auch bei Nutzungen nach § 287 ZGB sei ein Entgelt nicht zwingend zu zahlen gewesen. So hätten die Dinge, wie sich aus der Inanspruchnahme des Grundstücks (nach dem Baulandgesetz) und der Vereinbarung vom 3. Oktober 1985 ergebe, beim Kläger gelegen. Er habe in der, ohne die Veränderung der politischen Verhältnisse begründeten, Erwartung investiert , eine eigentümerähnliche Stellung zu erhalten.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


1. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG ist das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den Erwerb oder Bau von Eigenheimen anzuwenden, wenn Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Zu den in § 5
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 genannten Regelbeispielen zählen Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen (Buchst. c) und der Fall, daß Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestatteten Zustimmung nach der Eigenheimverordnung (oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen) errichtet wurden, die Zuweisung eines Nutzungsrechtes , die nach den Vorschriften der DDR für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war, jedoch ausblieb (Buchst. g). Für bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, die im Streitfall nur in Frage kommen, gilt, wenn sie aufgrund eines Überlassungsvertrages erfolgten ("Bebauungen an Eigenheimen" ), die Besonderheit, daß sie bereits dann - wie die Errichtung von Gebäuden - zu den Bebauungen zählen, wenn sie die Wohnfläche um mehr als 50 v.H. vergrößerten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG) oder, worauf das Berufungsgericht abstellt, wenn der Wert der Aufwendungen nach näherer Bestimmung die Hälfte des Sachwertes des überlassenen Gebäudes überstieg (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Sonst sind bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden nur dann Bebauungen, wenn sie eine Rekonstruktion des wegen schwerer Bauschäden nicht mehr nutzbaren Gebäudes oder eine Änderung der Nutzungsart zum Gegenstand hatten und die Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen (§ 12 Abs. 1 SachenRBerG). Das Berufungsgericht hat die Baumaßnahmen des Klägers am Gebäude der Beklagten zu Unrecht wie eine Bebauung aufgrund eines Überlassungsvertrags behandelt. Abzustellen ist auf das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG, mit dem sich das Berufungsgericht nicht näher befaßt hat. Diese Vorschrift begründet einen Bereinigungsanspruch (§ 14 SachenRBerG) allerdings nur dann, wenn den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügt ist.

a) Die nach einem Muster des Ministeriums der Finanzen der DDR (später des Amtes für Rechtsschutz der DDR, vgl. BAROV-Schriftreihe Heft 5 - 1993 - S. 11 ff, 65 ff), vornehmlich Anfang der siebziger Jahre über sog. Westgrundstücke abgeschlossenen, Überlassungsverträge waren nach dem Beitritt in ihrer Legitimität und Wirksamkeit umstritten (näher: Staudinger/ Rauscher, BGB, 1996, Art. 232 § 1 a EGBGB, Rdn. 4 f). Das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 bestimmte mit Art. 232 § 1 a EGBGB deren Wirksamkeit und definierte zugleich die Tatbestandsmerkmale des wirksamen Geschäfts. Überlassungsverträge sind danach vor dem 3. Oktober 1990 geschlossene Verträge, durch die ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 VermG) Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde. An diese Definition knüpfen die Gesetze zur Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik , § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG, §§ 28, 34 ff SchuldRAnpG, an. Daß die Voraussetzungen des Art. 232 § 1 a EGBGB im Falle des Klägers nicht erfüllt sind, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Sein Versuch, einen Bereinigungsanspruch auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages gleichwohl zu begründen, hat rechtlich keinen Bestand.

b) Eine Anwendung der für Überlassungsverträge geltenden Grundsätze durch Heranziehung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG, der seinem Wortlaut nach passen könnte, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der für Eigenheimfälle geltende Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG (ebenso wie der Auffangtatbestand für gewerbliche und andere Nutzungen, § 7 Abs. 1 SachenRBerG) auf "unentdeckte Fälle" he-
ranzuziehen, die bei wertender Betrachtung einem der Regelfälle, hier des Satzes 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, gleichzustellen sind (BGHZ 134, 50, 53; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, zur Veröffentl. bestimmt). Der Fall des Klägers steht der Bereinigung aufgrund eines Überlassungsvertrags nicht gleich. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG stellt einen der Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter betont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu Wohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für Überlassungsverträge geltenden Grundsätzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 12 Abs. 2 SachenRBerG) versagt (Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu abweichender Beurteilung. Hierbei kann es dahinstehen, ob der für die Veräußerung von Vermögenswerten durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriff der faktischen Verwaltung (BVerwG KPS § 1 I c VermG 3/94; vgl. aber Senat, Urt. v. 26. April 1994, V ZR 233/92, KPS § 1 I c VermG 2/94) auf den Bereinigungstatbestand übertragen werden könnte. Das Berufungsgericht trifft nämlich keine Feststellungen dazu, daß die Voraussetzungen für die Anordnung einer staatlichen Verwaltung aufgrund der von § 1 Abs. 4 VermG erfaßten Vorschriften gegeben gewesen wären. Aus den einleitenden Angaben des Zeitwertgutachtens ergibt sich lediglich, daß die damaligen Eigentümer in Westdeutschland lebten; der Umstand, daß bereits vor der Finanzierung durch den Kläger Aufbauhypotheken bestellt waren, ist kein zureichender Hinweis auf den Status des Vermögenswertes. Nach der Rechtswirklichkeit der DDR kam für die Verwaltung sog. Westvermögens nicht nur die Einsetzung eines staatlichen Verwalters in Be-
tracht; dies war grundsätzlich nur bei einem illegalen Verlassen der DDR oder bei "altem Westbesitz", d.h. bei Vermögen von Personen, die bereits bei Kriegsende in Westdeutschland lebten, der Fall. Daneben kamen rechtsgeschäftliche Verwaltungen, Verwaltungen aufgrund zivilrechtlicher Pflegschaften oder treuhänderische Verwaltungen auf anderer Rechtsgrundlage in Frage, die einer Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG auch faktisch nicht gleichzustellen waren. Auch ein de-facto-Zugriff in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer staatlichen Verwaltung nicht vorlagen, führte nicht zu einer § 1 Abs. 4 VermG gleichzustellenden faktischen Verwaltung (BVerwG KPS § 1 IV VermG 2/96). Selbst wenn indessen von einer faktischen Verwaltung auszugehen wäre, die auch im Sinne des Art. 232 § 1 a VermG einer staatlichen Verwaltung nach § 1 Abs. 4 VermG gleichstände, käme der Bereinigungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG nicht zum Zuge. Zivilrechtliche Verträge zählen, auch wenn sie vom staatlichen Verwalter abgeschlossen wurden, nach dem Gesetzeswortlaut und nach dessen Sinn (Senat, Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, aaO) nicht bereits aus diesem Grunde zu den in die Sachenrechtsbereinigung einbezogenen Überlassungsverträgen. Wesentlich für einen Überlassungsvertrag war, daß der Nutzer bei Vertragsabschluß den Gegenwert für das Grundstück und bei Vorhandensein von Gebäuden auch für diese zu hinterlegen hatte, wofür ihm (bzw. seinen Erben), bei Übernahme der öffentlichen Lasten, nach Ablauf von 20 bis 30 Jahren (in Einzelfällen nach lebenslänglicher Nutzungszeit) ein Erwerbsrecht, allerdings unverbindlich , in Aussicht gestellt wurde (vgl. Schmidt-Räntsch, ZOV 1992, 2, 4 f). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß der Kläger für die Übernahme von Besitz und Nutzungen an Boden- und Wohnfläche ein Entgelt entrichtet hätte. Es geht, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, sogar vom Gegenteil aus, denn es argumentiert damit, auch für ein
Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück, § 287 ZGB, sei ein Entgelt nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Die Nutzung durch den Kläger einer Nutzung aufgrund eines Überlassungsvertrages gleichzustellen, verkennt die wirtschaftlichen Grundlagen der Überlassung von "Westvermögen" auf der Grundlage des Vertragsmusters der DDR-Verwaltung. Sie liefe auch dem die Sachenrechtsbereinigung mitprägenden Nachzeichnungsgrundsatz zuwider, denn nach einem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976 (BAROV-Schriftreihe aaO, S. 178) sollten fortan keine Überlassungsverträge mehr abgeschlossen, sondern ausschließlich die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gestaltungsformen gewählt werden.

c) Der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g ist nach den inhaltlich unstreitigen Dokumenten des Klägers dagegen gegeben. Der Kläger hat die baulichen Maßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten aufgrund einer Zustimmung nach der Eigenheimverordnung durchgeführt. Die Enteignung des Grundstücks war durch den Rat der Stadt, der Rechtsträger werden sollte, in die Wege geleitet. Ein Nutzungsrecht an dem Grundstück nach dessen Überführung in Volkseigentum war für den Kläger, wie sich aus der Bestätigung des Rates des Kreises gegenüber der Kreissparkasse ergibt, vorgesehen. Allerdings verlangt der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG nach seinem Wortlaut die Errichtung, nicht nur den Ausbau eines Eigenheims. § 12 Abs. 1 SachenRBerG, der neben der Errichtung von Gebäuden auch bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen zu den Bebauungen zählt, ist als solcher nicht dazu bestimmt, den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Tatbestände der §§ 4 bis 7 SachenRBerG hinaus zu erweitern. Er legt nur im Anschluß an Be-
reinigungstatbestände, die von der Bebauung ausgehen, fest, was hierunter zu verstehen ist. Wenn die baulichen Maßnahmen des Klägers indessen die Voraussetzungen der Rekonstruktion oder, was wohl kaum in Frage kommt, der Änderung der Nutzungsart im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG erfüllen, ist es gerechtfertigt, sie den Regeln des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG unmittelbar oder in Verbindung mit dem Auffangtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zu unterstellen. Denn eine Nutzungsrechtsverleihung kam nach den Vorschriften des DDR-Rechts (§§ 287 ff ZGB, § 2 des Nutzungsrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1970) auch dann in Frage, wenn die Rekonstruktion von Wohngebäuden in Aussicht genommen war, die nach ihrem Bauzustand für den Abriß vorgesehen waren, oder wenn es um die Umgestaltung früher nicht zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude zu Eigenheimen ging. Solche Maßnahmen standen dem Neubau von Eigenheimen gleich (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde, 1989, S. 90).
2. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die baulichen Maßnahmen des Klägers den Anforderungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügen. Hierbei wird es nicht wie bisher auf einen im Jahr 2000 liegenden Wertermittlungsstichtag abstellen können. Unberücksichtigt zu bleiben hat die 1992/1993 erfolgte Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas. Genügen die baulichen Maßnahmen des Klägers den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG nicht, steht ihm der Bereinigungsanspruch , dessen Feststellung er begehrt, nicht zu.
Im Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Gegenrüge des Klägers, insbesondere darauf, ob die behaupteten Tatsachen in irgendeiner Beziehung zum Abschluß eines Überlassungsvertrages stehen könnten.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.