Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2009 - V ZR 68/09

bei uns veröffentlicht am20.11.2009
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 1 O 256/07, 14.03.2008
Landgericht Saarbrücken, 8 U 197/08, 19.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 68/09 Verkündet am:
20. November 2009
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld
gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen
, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106,
19).
BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die nachstehende treuhänderische Verwahrung in Rede steht, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 insoweit abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den aus der Versteigerung des Grundstücks, Grundbuch von N. , Blatt 1443, in der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gemäß Teilungsplan vom 15. Juni 2007 zugeteilten Betrag von 36.834,20 € an Stelle der durch diese Versteigerung untergegangenen Grundschuld nach Maßgabe der mit dem Kläger und W. geschlossenen Sicherungsvereinbarungen vom 4. März 1994 und 6. Januar 2000 treuhänderisch zu verwahren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und W. nahmen am 8. März 1994 ein Darlehen bei der Beklagten auf, welches durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 320.000 DM an einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück gesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom selben Tag dient die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.
2
1997 vereinbarte W. mit der Beklagten, dass die auf seinem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderungen aus einem (nur) ihm gewährten Kontokorrentkredit dient. Der Kläger war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Januar 2000 erweiterten der Kläger und W. den Sicherungszweck der Grundschuld auf Forderungen der Beklagten aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto.
3
Nachdem W. seinen Verpflichtungen aus dem ihm 1997 gewährten Kontokorrentkredit nicht nachgekommen war, betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung in seinen Miteigentumsanteil. Den ihr zugeteilten Versteigerungserlös von 36.834,20 € verrechnete sie mit ihrem Anspruch aus dem W. allein gewährten Kredit.
4
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Verrechnung dieses Betrages mit den Verbindlichkeiten aus dem 1994 geschlossenen Darlehensvertrag. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne weder nach dem Sicherungsvertrag noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs die Verrechnung des aus der Zwangsversteigerung erlösten Betrages auf die 1994 begründete Darlehensschuld verlangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Erlös auf den von W. allein aufgenommenen Kredit zu verrechnen, weil die Grundschuld auch diesen gesichert habe. Die Erweiterung der Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 sei wirksam. W. habe seinen Miteigentumsanteil auch nach Begründung der Gesamtgrundschuld zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten belasten können. Das folge nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine formularmäßige Haftungserstreckung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf künftige Einzelverbindlichkeiten der Miteigentümer nur insoweit unwirksam sei, als sie den Anteil des anderen Miteigentümers belaste. Wenn aber die formularmäßige Einbeziehung eigener künftiger Verbindlichkeiten in die auf dem eigenen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld möglich sei, bestünden gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung , mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranziehe, erst Recht keine Bedenken.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils , wonach ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Verrechnung des Zwangsversteigerungserlöses auf das 1994 aufgenommene Darlehen in Betracht kommt. Der Sicherungsvertrag verpflichtet den Gläubiger, welcher die Grundschuld zwangsweise verwertet, den ihm zugeteilten Erlös nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen auf die gesicherte Forderung zu verrechnen (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 651 ff.). Das gilt nicht nur, wenn der Gläubiger bei der Verwertung der - ihm dinglich uneingeschränkt zustehenden - Grundschuld die Sicherungsabrede beachtet, sondern auch und erst recht, wenn er diese verletzt hat. In beiden Fällen setzen sich die schuldrechtlichen Bindungen aus dem Sicherungsvertrag an dem Erlös fort (vgl. für einen Übererlös: Senat, BGHZ 98, 256, 261), welcher deshalb vertragsgemäß zu verrechnen ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 1123).
8
b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen , dass die im Jahr 1994 getroffene Sicherungsabrede eine enge, d.h. auf das damals gewährte Darlehen begrenzte Zweckerklärung enthält. Das ergibt sich aus dem mit "Zweckerklärung für Grundschulden" und dem Zusatz "Begrenzte Sicherung" überschriebenen Formular, welches der Kläger und W. am 8. März 1994 unterschrieben haben.
9
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Einwand der Beklagten, das für die Vereinbarungen über das Darlehen verwendete , ebenfalls am 8. März 1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite, auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfassende Sicherungsabrede, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand , dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular ("Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am selben Tag eine gesonderte (enge) Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grundschuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular enthaltene vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; andernfalls hätte sie bei der weiteren Kreditvergabe in den Jahren 1997 und 2000 keine Veranlassung gehabt, neue (wiederum begrenzte ) Sicherungsabreden mit dem Kläger und W. zu treffen.
10
c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Erlös auf eine Forderung verrechnet, die von dem Sicherungszweck der Grundschuld erfasst gewesen sei, weil hierzu auch die gegen W. bestehende Forderung aus dem ihm gewährten Kontokorrentkredit zähle. Sie verkennt, dass die zwischen W. und der Beklagten 1997 vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.). Dies waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kläger.
11
d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die ihr Grundstück zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf künftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt. v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711). Die hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigentümer bereits in der ursprünglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabrede enthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts über die Berechtigung eines einzelnen Miteigentümers, eine gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustimmung durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer zu ändern.
12
e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung eines mehreren zu ideellen Bruchteilen gehörenden Grundstücks mit einer Grundschuld zur Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen führt (Senat, BGHZ 40, 115, 120; 103, 72, 80; 106, 19, 22). Hierbei handelt es sich um die kraft Gesetzes eintretende dingliche Folge der Verfügung der Miteigentümer über ihr Grundstück (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 747 Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die von den durch den Sicherungsvertrag begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist.
13
f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigentümer, die ihr Grundstück gemeinschaftlich belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruchteilseigentümer gegenübertreten und schuldrechtliche Erklärungen deshalb nur mit Wirkung für und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung eines Grundstücks nicht als die bloße koordinierte Verfügung der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile , sondern als einheitliche (dingliche) Verfügung der Miteigentümer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471).
14
In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Sicherungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP 1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211). Bei Bruchteilseigentümern, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür bestellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemeinsam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten.
15
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
16
Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht fällig und der Kläger nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisionserwiderung auch nicht zu einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuhänderisch als Sicherheit hält (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 654 u. 656). Der Erlös übernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der vertragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994 gewährte Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die gemeinsame Zweckerklärung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der Grundschuld einbezogenen Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Reihenfolge die Beklagte den Erlös künftig für diese Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach den Sicherungsabreden aus den Jahren 1994 und 2000.
17
Die treuhänderische Verwahrung des Erlöses ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert, in dem auf Verrechnung gerichteten Klageantrag als Minus enthalten. Der Kläger will in erster Linie erreichen, dass die Verrechnung auf die von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung der Beklagten gegen W. rückgängig gemacht und der Erlös dem vereinbarten Sicherungszweck gemäß verwendet wird. Insoweit stehen die Verrechnung des Erlöses auf die gesicherte Forderung und dessen treuhänderische Verwahrung als Sicherheit für diese Forderung in einem abgestuften Verhältnis des Mehr und Weniger zueinander.

III.

18
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Der Senat ist in der Lage, abschließend zu entscheiden , weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zu einer Verurteilung der Beklagten, den zugeteilten Erlös anstelle der unterge- gangenen Grundschuld nach Maßgabe der Sicherungsabreden vom März 1994 und Januar 2000 treuhänderisch für den Kläger und W. zu verwahren.

IV.

19
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 O 256/07 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2009 - 8 U 197/08-56- -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2009 - V ZR 68/09

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zi

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 93/01 Verkündet am:
20. März 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1
Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter
gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sicherungsabrede
, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle
bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert,
regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG.
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der
durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck
der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld.
Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf
Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu
fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1998 teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM, eingetragen im Grundbuch von O.-R., Bd. 188, Bl. 7802, Abteilung III Nr. 2, lastend auf dem Grundstück Flur 36, Flurstück 26/9, zu bewilligen, soweit sie auf dem früheren hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin lastet.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71% und die Beklagte zu 29%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Löschung, hilfsweise Abtretung einer Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM. Für den Fall, daû sie mit ihrem Hauptantrag nicht vollständig obsiegt, verlangt sie darüber hinaus die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.826.906,62 DM.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 11. Dezember 1990 verstorbenen Mutter. Die Mutter und deren Lebensgefährte W. waren Gesellschafter der mittlerweile im Register gelöschten B. GmbH, die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksbank G.-Z. eG, Investitionsdarlehen aufgenommen hatte. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten hatten die Mutter und W. der Volksbank auf einem Grundstück in O.-R., das in ihrem Miteigentum zu je 1/2 stand, eine Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM bestellt.
Am 12. März 1991 schlossen die Klägerin und W. mit der Volksbank u.a. zur Ablösung früherer Kreditverpflichtungen der Erblasserin einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und einen Kontokorrentkreditvertrag über 210.000 DM. Sie unterzeichneten am selben Tage eine

Zweckerklärung, wonach die Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Volksbank gegen die Klägerin und/oder W. und "gegen jeden einzelnen von ihnen" dienen sollte. Am 25. Januar 1996 belasteten sie zugunsten der Volksbank weitere in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke mit einer Gesamtbriefgrundschuld über 1 Mio. DM zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten , die die B. GmbH betrafen. Für diese Grundschuld wurde am 27. März 1996 eine Zweckerklärung mit entsprechendem Inhalt unterzeichnet.
Im Laufe des Jahres 1996 löste die Klägerin einen wesentlichen Teil der Kreditverpflichtungen der B. GmbH ab. Am 10. Dezember 1996 erkundigte sich ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Liquidator der B. GmbH nach den restlichen Sollständen der bei der Beklagten bestehenden Konten und kündigte deren Rückführung an. Das Schreiben endet: "Nach Ausgleich der Kontostände erwarten wir die sofortige Löschung aller Grundbucheintragungen zu Ihren Gunsten sowie die Schlieûung beider Konten." Die Beklagte antwortete der B. GmbH i.L. mit Schreiben vom 13. Dezember 1996, gab die Sollstände mit insgesamt 2.826.906,62 DM an und teilte mit, dieser Betrag sei bis zum 20. Dezember 1996 zu zahlen, "damit das Gesamtengagement B. aufgelöst werden kann". Den angeforderten Betrag überwies die Klägerin; daraufhin wurden die Konten der B. GmbH i.L. von der Beklagten geschlossen.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 verkaufte W. seine Miteigentumsanteile an den belasteten Grundstücken an die Klägerin,

die am 28. Oktober 1997 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin übernahm von den gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten , die im Vertrag mit 3.994.861,98 DM angegeben wurden, den auf W. entfallenden Anteil. W. trat ihr dafür "mit dem Tage der Eigentumsumschreibung anteilige Eigentümerrechte und sonstige Ansprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung entstehen" ab. Die Schuldübernahme wurde im Auûenverhältnis von der Beklagten als Gläubigerin nicht genehmigt.
Im Mai 1997 forderte die Klägerin, die die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten bei der Beklagten getilgt hatte, die Beklagte zur Löschung der beiden Grundschulden auf. Die Beklagte verweigerte dies und berief sich darauf, daû die Grundschulden noch für private Verbindlichkeiten des W. hafteten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld über 1 Mio. DM zu bewilligen und den Grundschuldbrief an die Klägerin herauszugeben. Die weitergehende, auf Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM gerichtete Klage und den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag über 2.826.906,62 DM hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien – einschlieûlich der hilfsweisen Anträge der Klägerin auf Abtretung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM bzw. auf Feststellung, daû diese als Eigentümergrundschuld auf sie übergegangen sei, sowie auf Grundbuchberichtigung - zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Löschung , hilfsweise Abtretung der Grundschuld und ihren hilfsweisen

Zahlungsantrag weiter. Die Anschluûrevision der Beklagten hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM mit folgender Begründung versagt: Die von der Klägerin und W. am 12. März 1991 unterzeichnete Zweckerklärung sei wirksam. Danach hafte die Klägerin mit ihrem Miteigentumsanteil für die Verbindlichkeiten des W.. Die entsprechende Klausel der Zweckerklärung sei nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben. Die Klägerin sei zudem wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren. Auch sei sie aufgrund des notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Abtretung Rechtsnachfolgerin des W. geworden. Damit seien Sicherungsgeberin und Kreditschuldner identisch. Die Klägerin habe die Rechtsstellung des W. gegenüber der Beklagten übernommen; für sie gälten die Rechtsfolgen der Zweckerklärung mit der darin enthaltenen weiten Haftung der Grundschuld.
Aus der zwischen der B. GmbH und der Beklagten geführten Korrespondenz sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Grundschuld nicht herzuleiten. Angesichts ihres erheblichen Interesses an einer Aufrechterhaltung der Grundschuld als Sicherung ihrer Forderungen gegen W. könne das Antwortschreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1996 nicht als verbindliche Zusage, die Grundschuld zu löschen, gewertet werden. Da das Schreiben vom 10. Dezember 1996

von der B. GmbH i.L. verfaût worden sei, habe die Beklagte keinen Anlaû zu der Annahme gehabt, es werde zugleich die Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM angestrebt, die in keinem Bezug zu den Verbindlichkeiten der B. GmbH mehr gestanden habe.
Der Betrag von 2.826.906,62 DM sei zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der B. GmbH geleistet worden; er könne von der Klägerin nicht zurückgefordert werden.
II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die uneingeschränkte Wirksamkeit der Zweckerklärung vom 12. März 1991 bejaht. Die Klägerin haftet mit ihrem Miteigentumsanteil nicht für die Verbindlichkeiten des W., die dieser allein gegenüber der Beklagten begründet hat.

a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der Bestimmung des § 9 AGBG. Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt - anders als etwa für die Bürgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB - kein gesetzliches Leitbild , an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu messen wären. Sie sind daher gemäû § 8 AGBG einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom

3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95 - WM 1996, 2233 unter II 2 b).

b) Ein Teil der Klausel ist jedoch im Sinne des § 3 AGBG überraschend und insoweit nicht Vertragsbestandteil der Sicherungsabrede zwischen den Parteien geworden. Für ihr individuelles Aushandeln fehlt es an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten.
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so ungewöhnlich sein, daû der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaû hat, die formularmäûige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäûig aber die formularmäûige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite auûerhalb des Einfluûbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1).
So ist es hier. Konkreter Anlaû für die Unterzeichnung der Zwekkerklärung vom 12. März 1991 waren gemeinsam aufgenommene Kredi-

te, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der wenige Monate zuvor verstorbenen Mutter der Klägerin standen. Die Klägerin muûte daher mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die ausschlieûlich W. betrafen und noch dazu auûerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme standen, nicht rechnen.
Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten des W. seien im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen und damit zu eigenen geworden, kann nicht gefolgt werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte es als Gläubigerin abgelehnt, W. aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Die Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1996 bezog sich überdies auf die Verpflichtungen, die die Klägerin und W. gemeinsam eingegangen waren, nicht jedoch auf diejenigen, die W. allein gegenüber der Beklagten begründet hatte. Es besteht daher keine Identität zwischen Sicherungsgeberin und Kreditschuldner; das der Klausel innewohnende Überraschungsmoment bleibt unberührt.

c) Das mit der Zweckerklärung verbundene Überraschungselement wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch die drucktechnische Gestaltung der Zweckerklärung ausgeräumt. Die Hervorhebung einzelner Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf die Sicherung aller "bestehenden und künftigen Ansprüche" aus der Geschäftsverbindung - reicht nicht. Denn der von der Hervorhebung betroffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die - rechtlich unbedenkliche - umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Klägerin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere

Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten auch des W. erzeugen. Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa). Die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin sei wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren, findet im Sachverhalt keine Stütze. Überdies lieûe sich daraus nicht der Erfahrungssatz ableiten, die Klägerin habe allein deshalb den - drucktechnisch mangelhaft gestalteten - Text der Zweckerklärung in einer das Überraschungsmoment ausräumenden Weise erfassen können.

d) Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung beschränkt sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des W. in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil der Klägerin belastenden Grundschuld. Die Zweckerklärung im übrigen bleibt aufrechterhalten. Sie ist aus sich heraus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25). Die Beklagte ist daher berechtigt, aus ihr eine Haftung der Grundschuld abzuleiten, soweit der Miteigentumsanteil des W. betroffen ist. Da die Beklagte unstreitig noch Forderungen gegen W. hat, die den nominalen Betrag der Grundschuld übersteigen, ist in seiner Person kein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch entstanden, den er an die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 hätte abtreten können. Es kann allein die Klägerin in bezug auf ihren Miteigentumsanteil einen Rückgewähranspruch geltend machen, da sie die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten zurückgeführt hat und eine Haftung für solche des W. nicht gegeben ist.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gesamten Grundschuld über 1,5 Mio. DM ist hingegen zu verneinen. Das Berufungsgericht hat zutreffend in dem Schreiben vom 13. Dezember 1991 keine zugunsten der Klägerin und W. wirkende Zusage der Beklagten gesehen, die Grundschuld freizugeben. Die tatrichterliche Interpretation des zwischen der B. GmbH i.L. und der Beklagten geführten Schriftwechsels läût Auslegungsfehler nicht erkennen; insbesondere wird der Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a) nicht verletzt.
Das Schreiben vom 10. Dezember 1996 stammt von der B. GmbH i.L. und nicht von der Klägerin oder W.. Wenn darin der Liquidator seine Bereitschaft erklärte, die Konten der GmbH auszugleichen, und die Erwartung der "Löschung aller Grundbucheintragungen" äuûerte, muûte die Beklagte als Erklärungsempfängerin dies nicht dahin verstehen, die B. GmbH i.L. verlange die Aufgabe sämtlicher Sicherheiten, selbst wenn diese für noch offene Verbindlichkeiten gestellt waren, die sich nicht auf die zu liquidierende Gesellschaft bezogen. Selbst wenn die B. GmbH dies - für die Beklagte erkennbar - angestrebt haben sollte, ist die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 darauf nicht eingegangen. In diesem Schreiben hat sie lediglich die angeforderten Kontostände mitgeteilt, verbunden mit der Zusage, bei fristgerechtem Zahlungseingang das "Gesamtengagement B." aufzulösen. Damit waren nur die Verbindlichkeiten der B. GmbH, nicht aber die persönlichen Verpflichtungen des W. gemeint. Auch von einer Aufgabe der Sicherheiten

ist in dem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht die Rede. Die Beklagte hatte zudem keine Veranlassung für eine gesonderte Löschungszusage gegenüber der B. GmbH zugunsten der Klägerin und W.. Mit beiden Sicherungsgebern war sie durch Zweckerklärungen verbunden. Ausschlieûlich nach deren Inhalt richtete sich das rechtliche Schicksal der Sicherheiten, sollten offene Kreditschulden ganz oder teilweise zurückgeführt werden. Da W. gegenüber der Beklagten noch Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe hatte, bestand bei dieser ein unmittelbares und nach dem Inhalt der Zweckerklärung vom 12. März 1991 berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, jedenfalls soweit es dessen Miteigentumsanteil betraf.
3. Dem teilweisen Löschungsanspruch der Klägerin steht schlieûlich nicht entgegen, daû sich die beiden Miteigentumsanteile in ihrer Hand zu Alleineigentum vereinigt haben.

a) Die Klägerin und W. hatten an dem ihnen ursprünglich zu je 1/2 gehörenden Grundstück eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ 106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80). Diese an beiden Miteigentumsanteilen bestehende Gesamtgrundschuld sicherte die gesamtschuldnerischen, mittlerweile abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten des W. waren hingegen allein durch dessen Miteigentumsanteil mit der darauf lastenden Grundschuld (vgl. BGHZ 106 aaO S. 26) besichert; der Miteigentumsanteil der Klägerin stand der Beklagten insoweit nicht als Haftungsobjekt zur Verfügung. Daran vermag die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin nichts zu ändern. Die Klägerin kann weiterhin geltend machen, daû ihr vormaliger Miteigentumsanteil für die Ge-

samtgrundschuld nur im beschränkten Umfang gehaftet hätte. Nach der Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tragen , daû für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ 94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für den Fall des anfechtbaren Erwerbs).

b) Die Klägerin als Gläubigerin des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung, Verzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgeübt, die Aufhebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB). Dieser Anspruch gebührt ihr ohne die Einschränkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa). Es bedarf keiner Entscheidung, ob neben dem Fortbestand des Miteigentumsanteils auch der Fortbestand der dazu gehörenden Miteigentümergemeinschaft zu fingieren wäre. Das kann schon deshalb dahinstehen, weil W. der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 alle "anteiligen Eigentümerrechte und sonstigen Ansprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung bestehen" übertragen hat. Die auf die Grundschuld über 1,5 Mio. DM bezogene Zweckerklärung vom 12. März 1991 enthält hinsichtlich der Übertragbarkeit der Ansprüche keine Beschränkungen, insbesondere keinen Zustimmungsvorbehalt seitens der Beklagten.

4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.

a) Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung als Ergebnis des zwischen der B. GmbH i.L. und der Beklagten im Monat Dezember 1996 geführten Schriftwechsels bestehen nicht. Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Sicherungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen; sie war weder gegenüber der B. GmbH i.L. noch gegenüber der Klägerin - auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede - zu besonderer Obhut oder Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93 - WM 1994, 1064 unter I 3 zur Bürgschaft ). Selbst wenn sie anhand des Schreibens vom 10. Dezember 1996 das Bestreben der B. GmbH, mit dem Ausgleich der Sollstände der für die Gesellschaft bei der Beklagten geführten Konten die Freigabe auch der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu erreichen, hätte erkennen müssen, hat sie sich damit in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht einverstanden erklärt. Eine Bereitschaft der Beklagten, nach Eingang des Betrages von 2.826.906,62 DM die Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu bewilligen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Weiterer aufklärender Hinweise an die Klägerin bedurfte es nicht.

b) Schlieûlich sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB nicht gegeben. Die Klägerin hat die Zahlung in Höhe von 2.826.906,62 DM zugunsten der B. GmbH i.L. erbracht. Die Voraussetzungen einer Zweckverfehlung dieser Leistung sind nicht dargetan. Sollte aus dem Schreiben vom 10. Dezember

1996 auch die Erwartung der Klägerin hervorgegangen sein, mit der angekündigten Zahlung die Aufhebung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu bewirken, hat sich die Beklagte auf diese Erwartung jedenfalls nicht

eingelassen. Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäuûerte Erwartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).

Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.