Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0
bei uns veröffentlicht am29.05.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 324 O 523/14, 08.05.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 U 123/14, 10.01.2017
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 U 46/15, 10.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
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Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
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cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
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d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
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aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
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1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - VI ZR 230/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/08 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2007 - VI ZR 51/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - VI ZR 261/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/07 Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 12/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2018 - VI ZR 76/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2011 - VI ZR 26/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2013 - VI ZR 211/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 156/06 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2008 - VI ZR 243/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 272/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2008 - VI ZR 307/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2015 - VI ZR 175/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2019 - VI ZR 533/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 533/16 Verkündet am: 9. April 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, GG Ar

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2019 - VI ZR 504/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 504/18 Verkündet am: 17. Dezember 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG

Referenzen

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

9
b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.
9
a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli- chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
23
aa) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, VersR 2009, 268 Rn. 8 ff. [insoweit in BGHZ 178, 213 nicht abgedruckt]; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 32 ff.; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11 ff.; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127 Rn. 13 ff. vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 14 ff. und vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, zVb), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme , wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli- chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von Hannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 29). Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von Hannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 29). Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungslast der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungslast der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
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gg) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
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Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der Freizeit in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem Café sitzen und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
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Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Sie stehen in besonderem Maße für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen, bieten vielen Menschen Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen, werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit ist gerade bei Politikern nicht auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen begrenzt, vielmehr dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlich- keit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen (vgl. BverfGE 101, 361, 390 f.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 60, 64).

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die die Klägerin identifizierende Darstellung der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem missglückten Versuch, die zweite Klasse zu überspringen, in dem von der Beklagten zu 2 verfassten Buch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreift. Betroffen ist zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grund- sätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 9, jeweils mwN). Betroffen ist darüber hinaus das Recht der minderjährigen Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17 mwN; BVerfGK 8, 173, 175; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; AfP 2003, 537). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346, Rn. 17; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (BVerfG, AfP 2003, 537).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

8
1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

8
1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffe- nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN).
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aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20 = AfP 2015, 564).
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1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die die Klägerin identifizierende Darstellung der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem missglückten Versuch, die zweite Klasse zu überspringen, in dem von der Beklagten zu 2 verfassten Buch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreift. Betroffen ist zum einen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grund- sätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 9, jeweils mwN). Betroffen ist darüber hinaus das Recht der minderjährigen Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17 mwN; BVerfGK 8, 173, 175; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; AfP 2003, 537). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346, Rn. 17; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (BVerfG, AfP 2003, 537).
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(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 11, jeweils mwN).
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1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffe- nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN).