Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2018 - VIII ZR 197/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:110418UVIIIZR197.16.0
bei uns veröffentlicht am11.04.2018
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 12 O 335/11, 20.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 197/16 Verkündet am:
11. April 2018
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 27 Abs. 3 Nr. 1, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1
KWKG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) § 3 Abs. 4
Satz 2, Abs. 5
Der Anspruch auf eine Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien besteht für Biomasseanlagen mit einer Leistung über fünf
Megawatt (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009) nach Maßgabe der Anlage 3 Abschnitt
I Nr. 1 zum EEG 2009 nur, soweit es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
im Sinne von § 3 Abs. 4 KWKG aF handelt. Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen
zur Abwärmeabfuhr verfügen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 KWKG aF), ist die gesamte
Nettostromerzeugung der Anlage KWK-Strom, jedoch abzüglich des für
ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 KWKG aF).
Zur Vermeidung gesetzlich unerwünschter, zu Lasten der Letztverbraucher gehender
Mitnahmeeffekte ist der Anspruch auf die Grundvergütung auch dann
abzüglich des "erforderlichen" Eigenverbrauchs der Anlage zu ermitteln, wenn
der in der Anlage erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist und der
für den Betriebseigenverbrauch erforderliche Strom vom Anlagenbetreiber
extern zugekauft wird.
BGH, Urteil vom 11. April 2018 - VIII ZR 197/16 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2018:110418UVIIIZR197.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Holzbearbeitungsunternehmen, betreibt in B. ein am 12. Januar 2009 in Betrieb genommenes Biomasseheizkraftwerk mit KraftWärme -Kopplungsanlage und einer Nennleistung von mehr als acht Megawatt. Über eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt die Anlage nicht. Den erzeugten Strom speist die Klägerin in ein Arealnetz ein und stellt ihn mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin , zur Verfügung.
2
Im Jahr 2011 erzeugte die Klägerin in dem Biomasseheizkraftwerk eine Strommenge von 44.747.428 kWh. Für 40.446.942 kWh entrichtete die Beklagte die Grundvergütung nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die in Abzug gebrachte Differenz begründete sie mit dem betrieblichen Eigenverbrauch der Anlage. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - geltend macht, dass sie den in ihrer Anlage erzeugten Strom vollständig in das Arealnetz einspeise; den für den Eigenverbrauch der Anlage benötigten Strom kaufe sie seit deren Inbetriebnahme extern zu.
3
Der unter anderem auf Zahlung einer weiteren Grundvergütung für das Jahr 2011 in Höhe von 127.380,87 € (brutto) gerichteten Klage hat das Landge- richt stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Grund- vergütung für das Jahr 2011 in Höhe von 127.380,87 € (brutto)nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf weitere Grundvergütung nach Maßgabe der eingespeisten Bruttostrommenge nicht zu.
7
Die maßgeblichen Vergütungsregelungen ergäben sich aus §§ 23 ff. EEG 2009, die hier gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 Anwendung fänden. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009 bestehe bei Biomasseanlagen mit einer Leistung von mehr als fünf Megawatt ein Vergütungsanspruch für Strom nur, soweit dieser in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 erzeugt werde.
8
Die Erzeugung von Strom nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 setze gemäß deren Abschnitt I Nr. 1 voraus, dass es sich um KWK-Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 KWKG handele. Verfüge eine Anlage - wie die der Klägerin - nicht über eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr, gelte nach § 3 Abs. 4 Satz 2 KWKG die gesamte Nettostromerzeugung als KWK-Strom. Danach könne die Klägerin keine Vergütung derjenigen Strommenge verlangen, die sich aus der Differenz zwischen der Brutto- und der Nettostromerzeugung ergebe.
9
Davon ausgehend komme es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich den an ihrem Standort verbrauchten Strom einschließlich des Eigenverbrauchs der Anlage ankaufe und den gesamten dort produzierten Strom in das Netz der Beklagten einspeise. Denn die vergütungspflichtige Strommenge bestimme sich nicht notwendig nach der vom Netzbetreiber abgenommenen Menge. Das zweistufig aufgebaute EEG 2009 begründe zwar eine Pflicht zum vorrangigen Netzanschluss und zur Abnahme beziehungsweise Übertragung für jede Art von Strom aus Erneuerbaren Energien. Eine Vergütungspflicht bestehe hingegen nur für Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzten und die Vergütungsvoraussetzungen der §§ 23 ff. EEG 2009 einhielten.
10
Die Klägerin speise den erzeugten Strom jedoch nicht physikalisch in das Netz der Beklagten ein, sondern in ein Arealnetz, in welchem der Strom anschließend verbraucht werde, und gebe diesen kaufmännisch-bilanziell an die Beklagte weiter (§ 8 Abs. 2 EEG). Der in diesem Rahmen an den Netzbetreiber weitergegebene Strom sei - "physikalisch" gesehen - derjenige, den der Anlagenbetreiber für den "fiktiven" Betrieb der eigenen Anlage zukaufe. Der zugekaufte Strom sei allerdings nicht in der Anlage der Klägerin in Kraft-WärmeKopplung erzeugt worden. Er stelle damit keinen KWK-Strom dar und sei daher nicht nach § 27 Abs. 3 EEG 2009 zu vergüten. Wollte man dies anders sehen, führte die "fiktive" Einspeisung aufgrund der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe wirtschaftlich dazu, dass der Selbstverbrauch der Anlage vergütet würde, was das EEG 2009 nicht vorsehe. Zudem hätte dies eine ungerechtfertigte Besserstellung der kaufmännisch-bilanziellen gegenüber der physikalischen Einspeisung zur Folge.
11
Die Klägerin werde durch Berücksichtigung der Nettostrommenge gegenüber den Betreibern kleinerer Biomasseanlagen, die die Grundvergütung erhielten, ohne Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen zu müssen, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Denn der Gesetzgeber habe mit dem EEG 2009 die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize fördern wollen und sich im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums entscheiden dürfen, kleinere Biomasseanlagen stärker als große von der Förderung profitieren zu lassen.

II.


12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
13
Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum die Grundvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nur unter Abzug des für den Betrieb ihres Biomasseheizkraftwerks eigenverbrauchten Stroms (40.446.942 kWh) verlangen, obwohl sie den in ihrem Kraftwerk erzeugten Strom in vollem Umfang (44.747.428 kWh) eingespeist und - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - den Eigenverbrauch der Anlage extern durch Zukauf von Strom gedeckt hat.
14
1. Hinsichtlich des anzuwendenden Vergütungsrechts ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit unangegriffen davon ausgegangen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine zusätzliche, den erforderlichen Eigenverbrauch nicht berücksichtigende Grundvergütung für die Einspeisung des in ihrem im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Biomasseheizkraftwerk erzeugten Stroms nach § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 des EEG 2009 (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien [Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG] in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074) richtet. Die Fortgeltung der vorgenannten Bestimmungen (in ihrer am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) beruht auf der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus Erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der Erneuerbaren Energien (BGBl. I S. 2258; EEG 2017).
15
2. Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die der Berechnung der Vergütung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde zu legende Strommenge auch dann (lediglich) der durch Abzug des für den Betrieb der Anlage erforderlichen Stroms zu bestimmenden "Nettostrommenge" entspricht, wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien ("Bruttostrommenge") ungeschmälert einspeist und deren Betriebsbedarf durch externen Strombezug deckt. Dies ergibt sich jedenfalls für große Biomasseanlagen - zu denen auch das von der Klägerin betriebene Heizkraftwerk gehört - unmittelbar aus der in § 27 Abs. 3 Nr. 1, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009 enthaltenen Bezugnahme auf § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
16
a) Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009 besteht der Anspruch auf Grundvergütung für Strom aus Biomasseanlagen mit einer Leistung (§ 3 Nr. 6 EEG 2009) über fünf Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird. Um eine solche "große" Biomasseanlage handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei dem von der Klägerin betriebenen Heizkraftwerk, das über eine Nennleistung von mehr als acht Megawatt verfügt.
17
Anlage 3 zum EEG 2009 setzt in Abschnitt I Nr. 1 voraus, dass es sich bei dem erzeugten Strom um solchen im Sinne von § 3 Abs. 4 des KraftWärme -Kopplungsgesetzes (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung , im Folgenden KWKG aF; jetzt § 2 Nr. 16 KWKG) handeln muss. Mit die- ser - in § 3 Nr. 10 EEG 2009 gleichlautend enthaltenen - Bezugnahme auf das KWKG wollte der Gesetzgeber des EEG 2009 einen Gleichlauf zwischen beiden Gesetzen bei der Bestimmung des KWK-Stroms herstellen; die Anlagen müssen also gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen und der Nutzung durch Dritte zuführen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften, BT-Drucks. 16/8148 S. 81). Parallel zur Förderung nach dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz besteht demnach bei "großen" Biomasseanlagen ein Anspruch auf die EEG-Grundvergütung nur für diejenige Stromerzeugung, bei der gleichzeitig Wärme gewonnen und der Nutzung durch Dritte zugeführt wird (vgl. den Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009: "soweit"; hierzu Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 138, 140).
18
b) Gemäß § 3 Abs. 4 KWGK aF ist KWK-Strom das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage (Satz 1); bei Anlagen , die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom (Satz 2). Zur Bestimmung des förderfähigen KWK-Stroms unterscheidet § 3 Abs. 4 KWKG aF zwischen Anlagen mit und ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr (im Sinne von § 3 Abs. 8 KWKG aF). Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung der Stromerzeugung durch KraftWärme -Kopplung insofern bedeutsam, als Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr - wie die Anlage der Klägerin - nicht über (technische) Möglichkeiten verfügen, die bei der Energieumwandlung entstehende Wärme ungenutzt abzuführen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, BT-Drucks. 14/7024, S. 11; hierzu Fricke in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 5, 4. Aufl., § 2 KWKG Rn. 132; Hennig/von Bredow/Valentin in Frenz/Müggenborg, EEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 199; jeweils zum KWKG aF; zum KWKG nF vgl. Hennig/von Bredow/Valentin, aaO, 5. Aufl., § 3 Rn. 275). Da in diesen Fällen die Strom- und die Nutzwärmeerzeugung nicht entkoppelt werden können, verzichtet das Gesetz auf eine Berechnung des förderfähigen KWKStroms mithilfe des Produkts aus Nutzwärmemenge und Stromkennzahl (§ 3 Abs. 4 Satz 1 KWKG aF) und qualifiziert stattdessen von vornherein die "gesamte Nettostromerzeugung" als Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 KWKG aF).
19
c) Als "Nettostromerzeugung" definiert § 3 Abs. 5 KWKG aF, der als Begriffsbestimmung zu § 3 Abs. 4 KWKG aF von der Verweisung in der Anlage 3 zum EEG 2009 umfasst ist (vgl. Rostankowski/Vollprecht, aaO, Anl. 3 Rn. 15), die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb "erforderlichen Eigenverbrauchs". Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin die geltend gemachte zusätzliche Grundvergütung nur für diejenige Strommenge zu, die sich nach Abzug des für den Betrieb ihres Heizkraftwerks erforderlichen Stroms ergibt.
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aa) Unter Geltung des EEG 2009 setzt die Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien grundsätzlich voraus, dass (nur) derjenige Strom zu vergüten ist, der in das Netz eingespeist worden ist, sei es physikalisch oder kaufmännisch -bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 1344 Rn. 35; siehe auch BT-Drucks. 16/8148, S. 48).
21
In dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Stromeinspeisung abzüglich des Eigenverbrauchs (sogenannte Überschusseinspeisung) beschränkt sich der Anspruch des Betreibers eines "großen" Biomasseheizkraftwerks auf die Grundvergütung nach § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 Nr. 1, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009, § 3 Abs. 4 KWKG aF daher von vornherein auf das Nettostromerzeugnis der Anlage. Denn in diesem Fall entnimmt der Betreiber der Anlage den für deren Betrieb erforderlichen Strom unmittelbar dem von ihr erzeugten Strom und speist lediglich den verbleibenden Überschuss ein (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 1, 35). Somit erhält der Betreiber einer Biomasseanlage (im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009) die gewährte Förderung für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien nur für den am Ende des Stromerzeugungsprozesses hervorgebrachten "Mehrstrom" , den er durch die Netzeinspeisung der Volkswirtschaft zur Energieversorgung zur Verfügung stellt.
22
bb) Hiervon ausgehend steht auch der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision die Grundvergütung nach § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 Nr. 1, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009, § 3 Abs. 4 KWKG aF nur für das nach Abzug des erforderlichen Eigenverbrauchs zu bestimmende Nettostromerzeugnis des von ihr betriebenen Biomasseheizkraftwerks zu.
23
Zwar speiste die Klägerin - nach ihrem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag - in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum den gesamten in ihrer Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom ungeschmälert ein (sogenannte Volleinspeisung) und deckte den Betriebsbedarf ihrer Anlage durch Zukauf von Strom. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es - wie die Revision meint - in einem solchen Fall Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs. 5 KWKG aF "nicht gebe" und deshalb die Nettostromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 KWKG aF mit der insgesamt erzeugten (Brutto-)Strommenge gleichzusetzen sei.
24
(1) So sind - wie die Beklagte und ihre Streithelferin, die Betreiberin des vorgelagerten Übertragungsnetzes, zutreffend geltend machen - dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 KWKG aF keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass von der an den Generatorklemmen gemessenen Stromerzeugung ein Kraftwerkseigenverbrauch nur insoweit zum Abzug zu bringen wäre, als dieser unmittelbar dem in der Anlage erzeugten KWK-Strom entnommen wird. Stattdessen verlangt § 3 Abs. 5 KWKG aF ausdrücklich den Abzug des für den Betrieb der Anlage "erforderlichen" Eigenverbrauchs. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut legt es nahe, dass bei der Ermittlung der für den Umfang der Förderung maßgebenden Strommenge der erforderliche Betriebsstrom in jedem Fall - und damit unabhängig von seiner "Herkunft" - von der in der Anlage erzeugten und in das Betreibernetz eingespeisten (Brutto-)Strommenge in Abzug zu bringen ist.
25
(2) Auch den Gesetzesmaterialien - sowohl zum EEG 2009 als auch zum KWKG aF - lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber den bei der Berechnung der förderfähigen Strommenge abzuziehenden Anlageneigenverbrauch entgegen der naheliegenden Wortlautbedeutung auf die Fälle der sogenannten Überschusseinspeisung beschränken wollte.
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(3) Vor allem aber ist die von der Revision vertretene Auffassung nicht mit der gesetzlichen Zielbestimmung des EEG 2009 in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, deren volkswirtschaftliche Kosten auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern (§ 1 Abs. 1 EEG 2009; vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 35 ff.).
27
Der Gesetzgeber des EEG 2009 hatte dabei auch die Kostenbelastung der Letztverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 38, sowie VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 19; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie VIII ZR 301/12, juris Rn. 19). Wie die Gesetzesmaterialien belegen, gehörte es zu den ausdrücklich erklärten Zielen des Gesetzes, Anreize zur besseren Erschließung des vorhandenen Biomassepotenzials zu schaffen, wobei hierdurch keine Mitnahmeeffekte ausgelöst (BT-Drucks. 16/8148, S. 55) oder diese jedenfalls so weit wie möglich ausgeschlossen werden sollten (aaO S. 77). Ein gesetzlich unerwünschter, zu Lasten der Letztverbraucher gehender Mitnahmeeffekt im Hinblick auf eine erhöhte Vergütung entstünde aber, wenn - worauf auch die Beklagte und ihre Streithelferin mit Recht hinweisen - ein Anlagenbetreiber allein dadurch, dass er den Eigenverbrauch seiner Anlage nicht mit dem von ihm erzeugten Strom, sondern aus externen Quellen deckt - also Volleinspeisung statt Überschusseinspeisung wählt -, seinen Anspruch auf die Grundvergütung gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009, § 3 Abs. 4 KWKG aF um einen Mitnahmegewinn, wie er hier im Streit steht, erhöhen könnte.
28
Denn die Menge des in der betreffenden Anlage effektiv erzeugten "Mehrstroms" aus Erneuerbaren Energien bleibt bei beiden Einspeisungsalternativen letztlich unverändert. Sowohl das EEG 2009 als auch das KWKG aF gewähren den Anlagenbetreibern die - im Ergebnis von den Letztverbrauchern durch die Erhöhung ihrer Bezugskosten getragene - vorgesehene Förderung aber mit der ausdrücklichen Zielsetzung, "den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung […] zu erhöhen" (§ 1 Abs. 2 EEG 2009) beziehungsweise "einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung […] zu leisten" (§ 1 KWKGaF). Dadurch, dass ein Anlagenbetreiber - wie vorliegend - nicht nur den in seinem Kraftwerk gewonnenen Überschuss, sondern den Strom "voll" einspeist, weil er Strom für den erforderlichen Eigenverbrauch der Anlage zukauft, wird jedoch im Ergebnis nicht mehr Strom erzeugt. Durch die Mitnahme der Förderung erhöhten sich aber die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung, sofern ein Abzug des erforderlichen Eigenverbrauchs der Anlage unterbliebe.
29
Daher hätte das von der Revision befürwortete Verständnis von § 3 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 KWKG aF die Entstehung eines vom Gesetzgeber des EEG 2009 nicht gewünschten Mitnahmeeffekts zur Folge, da der Betreiber eines "großen" Biomasseheizkraftwerks durch Volleinspeisung des dort erzeugten Stroms die EEG-Grundvergütung vermehren könnte, ohne aber den hierfür vom Gesetzgeber vorausgesetzten Beitrag - Erhöhung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien unter Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung - zu leisten.
30
cc) Die Beschränkung der Grundvergütung auf das Nettostromerzeugnis führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Biomasseanlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt (im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009) gegenüber anderen Anlagen, etwa kleineren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse.
31
Denn dem Gesetzgeber steht, wovon bereits das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch im Bereich des Energierechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, solange er die Leistungen nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt. Sind die gesetzlich vorgesehenen Förder- maßnahmen und Sanktionen innerhalb eines vertretbaren Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293; Senatsurteile vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 80; vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, aaO Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN).
32
Mit seiner Entscheidung, die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize zu fördern, dabei aber kleinere Biomasseanlagen insgesamt in stärkerem Maße von der Förderung profitieren zu lassen als größere Anlagen und überdies keine Anreize für neue große Biomasseverwertungsanlagen zu setzen (BT-Drucks. 16/8148, S. 77), ist der Gesetzgeber des EEG 2009 diesen Vorgaben gerecht geworden.
33
(1) Es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Kraft-Wärme-Kopplung gezielt zu fördern (vgl. bereits Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 17 f., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 17 f.; jeweils mwN). Mit der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009 ist nach dieser Maßgabe für Biomasseanlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt die Vergütungspflicht auf eine Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt worden, weil auf diese Weise die - den Anforderungen der Anlage 3 zum EEG 2009 entsprechende - Wärmenutzung verbessert und die Effizienz "großer" Biomasseanlagen gesteigert werden sollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 56). Die Grenze von fünf Megawatt wurde dabei so gewählt, dass einerseits die deutlichen Effizienzvorteile größerer Anlagen bei der Stromerzeugung genutzt werden können, andererseits aber auch noch Wärmesenken für die Kraft-Wärme-Kopplung im ausreichenden Um- fang zur Verfügung stehen (BT-Drucks. aaO; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/8393, S. 2).
34
(2) Zugleich ist es ein - auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligtes - legitimes Regelungsziel des Gesetzgebers, Mitnahmeeffekte bei Fehlförderungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 127, 1, 27; 31, 59; 61, 85; jeweils mwN) und - auch bei der Erzeugung von Strom unter Einsatz Erneuerbarer Energien - nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 35).
35
d) Die Beschränkung der Grundvergütung auf die um den erforderlichen Eigenverbrauch verminderte (Netto-)Strommenge lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht damit begründen, dass die Klägerin den aus Biomasse erzeugten Strom nicht physikalisch einspeist (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EEG 2009), sondern kaufmännisch-bilanziell (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009) über ein Arealnetz an die Beklagte weitergibt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin gebe den zugekauften Strom - und damit Strom, der nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei - "physikalisch" an die Beklagte weiter, ist, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, nicht nachvollziehbar.
36
Denn die Besonderheit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 besteht lediglich darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist, sondern zusätzlich die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität (BT-Drucks. 16/8148, S. 44; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, NVwZ 2012, 1566 Rn. 12; Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 Rn. 27 [zu § 4 Abs. 5 EEG 2004]). Auf diese Weise sollen volkswirtschaftlich unsinnige Aufwendungen vermieden werden, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien gezwungen wäre, eine Direktleitung in ein Netz (§ 3 Nr. 7 EEG 2009) herzustellen, um in den Genuss der (besonders geförderten) Vergütung für den Strom aus Erneuerbaren Energien zu gelangen (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO Rn. 15; siehe auch BT-Drucks., aaO; 15/2864, S. 35 [zu § 4 Abs. 5 EEG 2004]).
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Im Ergebnis wird der Anlagenbetreiber dadurch so gestellt, als hätte er die von ihm erzeugte Elektrizität unmittelbar in ein Netz eingeleitet (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO). Mithin hat es auf den Umfang der nach § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 EEG 2009, § 3 Abs. 4 KWKG aF zu vergütenden Strommenge keinen Einfluss, ob der Anlagenbetreiber diese physikalisch oder kaufmännisch-bilanziell einspeist.
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e) Aus § 16 Abs. 4 Buchst. b EEG 2009 folgt ebenfalls nicht, dass auch der in der Anlage selbst verbrauchte Strom - wie die Revision meint - "grundsätzlich vergütungspflichtig" sei. Denn § 16 Abs. 4 EEG 2009 regelt nicht den Umfang des Vergütungsanspruchs, sondern sieht vielmehr (ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendmachung) eine Pflicht des Anlagenbetreibers zur Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms in das Netz vor (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 49; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 Rn. 44). Dabei hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Buchst. b EEG 2009 lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der von der Anlage selbst verbrauchte Strom nicht in das Netz einzuspeisen und damit nicht von der Andienungspflicht des Betreibers erfasst ist.
39
f) Ebenso wenig ergibt sich - wie die Revision meint - aus dem Senatsurteil vom 4. März 2015 (VIII ZR 110/14, aaO Rn. 35), dass in Fällen, in denen der eigenverbrauchte Strom komplett hinzugekauft werde (also bei Volleinspeisung ), ein Zusatzgewinn des Anlagenbetreibers und mithin ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt nicht entstehen könne. In dem vorgenannten Urteil hat der Senat für die Fallgestaltung einer - hier nicht vorliegenden - Überschusseinspeisung, bei der anders als hier nicht die Grund-, sondern die Zusatzvergütung im Streit war, entschieden, dass dem Anlagenbetreiber für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom nach Maßgabe des EEG 2009 nicht nur keine Grundvergütung , sondern auch kein Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) und kein Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) zusteht. Unter anderem hat der Senat ausgeführt, dass bei Gewährung einer Zusatzvergütung in Gestalt des KWK- beziehungsweise Nawaro-Bonus auf den Eigenverbrauch ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt entstünde, weil der Anlagenbetreiber diesen Strom unter Vermeidung von Bezugskosten nicht anderweitig einkaufen müsste und so einen Zusatzgewinn durch eine Bonusvergütung erzielte. Ein solcherart privilegierter Eigenverbrauch hätte bei den Letztverbrauchern eine belastende Erhöhung der Bezugskosten zur Folge (Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 38). Daraus kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie unternimmt im Gegenteil ihrerseits den Versuch, den erforderlichen Eigenverbrauch der Anlage durch eine den Letztverbraucher belastende Erhöhung der Bezugskosten zu begünstigen.
40
g) Soweit die Revision die von ihr eingenommene Rechtsposition auf eine (vermeintlich) "gelebte Rechtspraxis" stützen möchte, dringt sie damit nicht durch (zum Argument eines "gelebten Alltags" vgl. bereits Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 43).
41
aa) Ohne Erfolg bleibt dabei der Hinweis der Revision auf die Gesetzesbegründung zu der solare Strahlungsenergie betreffenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 EEG 2009, nach welcher die dort vorgesehene (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom "einen Anreiz setzen [soll], Strom aus Erneuerba- ren Energien selbst dezentral zu verbrauchen, […] statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht" (BT-Drucks. 16/8148 S. 61 [im Regierungsentwurf noch § 33 Abs. 3 EEG-E]). Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig, denn es handelt sich um eine ausschließlich für den Bereich der Stromerzeugung mittels kleiner Solaranlagen an oder auf Gebäuden geschaffene Ausnahmevorschrift, mit welcher der Gesetzgeber des EEG 2009 gezielt den dezentralen Verbrauch der Energie aus kleineren Photovoltaikanlagen fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 61; Salje, EEG, 5. Aufl., § 33 Rn. 43).
42
Dies gestattet keine tragfähige Schlussfolgerung zur Beurteilung des Vergütungsumfangs der Stromeinspeisung aus anderen Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien. Überdies hatte der Gesetzgeber insoweit - wie sich dem Gesetzeswortlaut unmittelbar entnehmen lässt - nicht primär den Eigenverbrauch der Solaranlagen selbst, sondern vielmehr den gesamten "Selbstverbrauch" durch den Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage im Blick.
43
bb) Schließlich liegt auch dem von der Revision angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 (VI-3 Kart 18/10, juris Rn. 28; nachfolgend BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO) nicht das Verständnis zugrunde, dass im Fall der Volleinspeisung "selbstverständlich" eine entsprechende Vergütungspflicht des Netzbetreibers für den gesamten in der Anlage gewonnenen Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelöst werde. Mit dieser Fragestellung hat sich das Oberlandesgericht vielmehr - worauf auch die Revisionserwiderung hinweist - überhaupt nicht beschäftigt.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.12.2013 - 12 O 335/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2016 - 6 U 15/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2018 - VIII ZR 197/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2018 - VIII ZR 197/16

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2016 | § 3 Anschluss- und Abnahmepflicht


(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2018 - VIII ZR 197/16 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Referenzen

(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.

35
(1) In § 16 EEG 2009 wurde zwar der Zusatz gestrichen, dass ein Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht verbunden. Auch das EEG 2009 begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des EEG 2009 grundsätzlich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EEG 2009) oder kaufmännisch-bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009) eingespeist worden ist (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 52). Das EEG 2009 gewährt, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 EEG 2009; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, S. 61). Auch nach dem Votum der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 30. März 2012 (Az. 2011/2/2, Rn. 19, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung. pdf) besteht ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG 2009 grundsätzlich nur für Überschussstrom, nämlich für diejenige Strommenge, die (physisch oder bilanziell ) in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
19
(1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regelmäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 17). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).
19
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
19
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        
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(1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regelmäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, S. 77). Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 17). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).
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cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
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cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
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cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
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cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
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aa) Die Besonderheit dieses kaufmännisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die tatsächlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (vgl. BT-Drucks. 16/8148 S. 44). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes vollständig oder teilweise nur virtuell, also lediglich bilanziell erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird unter Umständen nicht mehr vollständig tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise verbraucht (BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06 Rn. 27, RdE 2007, 310 ff.). Die Grundlage der Abrechnung bildet mithin die in das Netz des Erzeugers oder das Arealnetz eingespeiste Strommenge.
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Zwar ist in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 5 EEG 2004 (BT-Drucks. 15/2864 S. 35) ausgeführt, die Messung der angebotenen Energiemenge könne vor oder an dem Verknüpfungspunkt der stromerzeugenden Anlage mit dem Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten – also vor der Einspeisung in das Netz zur allgemeinen Versorgung – erfolgen und eine physikalische Durchleitung sei nicht erforderlich. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht, dass Trafoverluste, die bei physikalischer Durchleitung in das Netz für die allgemeine Versorgung entstehen oder entstehen würden, für die zu leistende Einspeisevergütung ohne Bedeutung sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei einer mittelbaren Einspeisung eine bilanztechnische Erfassung und rechnerische Ermittlung der von dem abnahmepflichtigen Netzbetreiber zu vergütenden elektrischen Energie genügen (BT-Drucks. 15/2864 aaO). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes teilweise nur virtuell, also lediglich bilanziell, erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird im Falle, dass der Anlagenbetreiber oder – wie hier – der Dritte auch als Stromkunde an das Netz angeschlossen ist, unter Umständen nicht mehr vollständig tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise sofort wieder verbraucht (Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 4 Rdnr. 83 und 110 ff.). Die aus diesem Grund dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber eingeräumte Möglichkeit, die erzeugten Strommengen kaufmännisch bilanziell zu ermitteln, rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der rein rechnerischen Erfassung der eingespeisten Energie Trafoverluste, die bei physikalischer Durchleitung und tatsächlicher Einspeisung entstehen und die Einspeisevergütung mindern würden, außer Betracht bleiben. Andernfalls würde der Anlagenbetreiber bei einem mittelbaren Anschluss seiner Anlage an ein Netz für die allgemeine Versorgung hinsichtlich der Einspeisevergütung besser stehen, als er bei einem unmittelbaren Anschluss stünde. Dafür bietet § 4 Abs. 5 EEG 2004 keine Grundlage.
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aa) Die Besonderheit dieses kaufmännisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die tatsächlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (vgl. BT-Drucks. 16/8148 S. 44). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes vollständig oder teilweise nur virtuell, also lediglich bilanziell erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird unter Umständen nicht mehr vollständig tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise verbraucht (BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06 Rn. 27, RdE 2007, 310 ff.). Die Grundlage der Abrechnung bildet mithin die in das Netz des Erzeugers oder das Arealnetz eingespeiste Strommenge.
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(1) In § 16 EEG 2009 wurde zwar der Zusatz gestrichen, dass ein Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht verbunden. Auch das EEG 2009 begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des EEG 2009 grundsätzlich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EEG 2009) oder kaufmännisch-bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009) eingespeist worden ist (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 52). Das EEG 2009 gewährt, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 EEG 2009; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, S. 61). Auch nach dem Votum der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 30. März 2012 (Az. 2011/2/2, Rn. 19, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung. pdf) besteht ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG 2009 grundsätzlich nur für Überschussstrom, nämlich für diejenige Strommenge, die (physisch oder bilanziell ) in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
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aa) Die Besonderheit dieses kaufmännisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die tatsächlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (vgl. BT-Drucks. 16/8148 S. 44). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes vollständig oder teilweise nur virtuell, also lediglich bilanziell erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird unter Umständen nicht mehr vollständig tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise verbraucht (BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06 Rn. 27, RdE 2007, 310 ff.). Die Grundlage der Abrechnung bildet mithin die in das Netz des Erzeugers oder das Arealnetz eingespeiste Strommenge.