Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - X ZR 109/16

bei uns veröffentlicht am26.03.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 289/10, 06.02.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 37/15, 09.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 109/16 Verkündet am:
26. März 2019
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Spannungsversorgungsvorrichtung

a) Der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs
den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf
Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

b) Er hat dementsprechend über den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten
Rechnung zu legen und schuldet auch Angaben zu der für
den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung.
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2019:260319UXZR109.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Inhaberin des am 22. Mai 1998 angemeldeten europäischen Patents 881 145 (Klagepatents). Es betrifft eine Spannungsversorgungsvorrichtung zur Bereitstellung einer Versorgungsspannung für elektrische Geräte. Das Patent ist während des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erloschen.
2
Die Beklagte liefert Spannungsversorgungsvorrichtungen insbesondere an inländische Sitzhersteller, die Flugzeughersteller beliefern.
3
Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung , Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klage stattgeben und den Antrag auf Urteilsveröffentlichung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung die festgestellte Schadensersatzpflicht für vor dem 1. Januar 2007 begangene Handlungen auf die Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt.
4
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat beschränkt zugelassenen Revision, soweit sie zur Rechnungslegung auch unter Angabe der betriebenen Werbung, der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für vor dem 1. Januar 2007 begangene Handlungen verurteilt worden ist. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen Patentverletzung ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf zu. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Allerdings seien Schadensersatzansprüche, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden seien, sowie der Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse, die vor diesem Datum in den Verkehr gebracht wurden, verjährt.
8
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 habe keine Auswirkung auf den Umfang des Rechnungslegungsanspruchs. Der nicht verjährte Restschadensersatzanspruch nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 BGB sei nicht zwingend auf eine angemessene Lizenzgebühr beschränkt, sondern könne auch auf die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet werden. Nach der Entscheidung "Fahrradgepäckträger II" (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86) bleibe der Restschadensersatzanspruch nach Rechtsnatur und Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch; die Verweisung auf das Bereicherungsrecht sei eine Rechtsfolgenverweisung. Als auf Kosten des Schutzrechtsinhabers durch die Rechtsverletzung erlangt könne neben dem Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstands auch der Verletzergewinn angesehen werden. Anders als die verschuldensunabhängige Eingriffskondiktion erfordere der Restschadensersatzanspruch nicht, dass der herauszugebende Vermögensvorteil unmit- telbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erlangt worden sei. Es reiche aus, dass ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen der Bereicherung des Verletzers und dem anspruchsbegründenden Delikt bestehe und die Bereicherung im Fall rechtmäßigen Verhaltens beim Geschädigten entstanden wäre. Der Begriff "auf Kosten erlangt" stelle in § 852 Satz 1 BGB anders als bei der Eingriffskondiktion auf die Handlung ab, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden sei. Angesichts dieser dogmatischen Grundentscheidung könne der Verletzergewinn nicht vom Restschadensersatzanspruch nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 BGB ausgeschlossen werden.
9
II. Dies hält der Nachprüfung im Revisionsverfahren stand.
10
1. Aufgrund der schuldhaften Verletzung ihres Ausschließlichkeitsrechts steht der Klägerin, wie aufgrund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig feststeht, für die im landgerichtlichen Urteil bezeichneten, seit dem 26. Dezember 2003 begangenen Benutzungshandlungen ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser ist für vor dem 1. Januar 2007 begangene Handlungen gemäß § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 Satz 1 BGB auf die Herausgabe dessen, was die Beklagte durch diese Handlungen erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt. Weiterhin steht fest, dass die Beklagte der Klägerin auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 dem Grunde nach zur Rechnungslegung verpflichtet ist und dass der sachliche Umfang der Rechnungslegung für diesen Zeitraum jedenfalls die im Urteilsausspruch zu I 3 a bis c des landgerichtlichen Urteils genannten Angaben umfasst.
11
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der sachliche Umfang der Rechnungslegung auch für den Zeitraum vom 26. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2006 die im erstinstanzlichen Urteilsausspruch zu I 3 d und e genannten Angaben umfasst, mithin von der Beklagten ungeachtet der Verjährung des (unbeschränkten) Schadensersatzanspruchs auch Angaben zur betriebenen Werbung, zu ihren Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn zu machen sind.
12
a) Der Umfang des gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung richtet sich nach dem Gegenstand desjenigen Anspruchs, dessen rechtmäßiger Ausübung die Auskunftspflichten dienen (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 Rn. 21Türinnenverstärkung ). Der nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehende Anspruch ist ein akzessorischer Hilfsanspruch. Als solcher ist er seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler). Dient der Anspruch der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs , der nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 Satz 1 BGB beschränkt ist, kommt es daher darauf an, welche Angaben für dessen Ausübung erforderlich und dem Schuldner möglich und zumutbar sind.
13
b) Für den unverjährten Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 steht der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin auf Grund der schuldhaften Verletzung ihres ausschließlichen Rechts an dem Klagepatent nach § 139 Abs. 2 PatG aF ein Schadensersatzanspruch zu. Zur Bemessung des Schadensersatzes stehen ihr drei Methoden zur Verfügung: die insbesondere den entgangenen Gewinn umfassende konkrete Schadensberechnung sowie eine Schadenskompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, GRUR 2012, 1226 Rn. 16 - Flaschenträger; Urteil vom 6. Oktober 2006 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Rn. 14 - Noblesse).
14
c) Für vor dem 1. Januar 2007 und damit in verjährter Zeit begangene Benutzungshandlungen ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin hingegen beschränkt. Der Schadensersatzanspruch bleibt nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 BGB nur insoweit durchsetzbar, als die Beklagte durch die Verletzung auf Kosten der Klägerin etwas erlangt hat. Zu dessen Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bleibt die Beklagte als Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet.
15
aa) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB stellt eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bereicherungshaftung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB müssen daher nicht gegeben sein (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 98 ff. - Fahrradgepäckträger II). Gleichwohl verlangt der Tatbestand des § 141 Satz 2 PatG insofern eine Bereicherung auf Seiten des Verpflichteten , als dieser auf Kosten des Verletzten etwas erlangt haben muss. Der "Restschadensersatzanspruch" knüpft damit an eine durch die Patentverletzung erfolgte Vermögensverschiebung an und setzt auf Seiten des Verpflichteten einen wirtschaftlichen Vorteil voraus, der sein Vermögen gemehrt hat.
16
bb) Als durch die Verletzungshandlung auf Kosten des Berechtigten erlangt im Sinne des § 141 Satz 2 PatG kann zunächst der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstands, im Streitfall mithin der technischen Lehre des Klagepatents , angesehen werden. Da die Herausgabe dieses Vorteils seiner Natur nach nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialguts besteht in der hierfür angemessenen Lizenzgebühr (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 32 - Motorradteile; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 96 - Everytime we touch).
17
cc) Als durch die Verletzungshandlung auf Kosten des Berechtigten erlangt ist aber entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. § 14 Rn. 1177; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 141 Rn. 50; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., § 35 VII Rn. 152; Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E Rn. 670; Mes, PatG, 4. Aufl., § 141 Rn. 41) auch ein Gewinn anzusehen, den der Verpflichtete gerade durch die Verletzung des Immaterialgüterrechts oder seine Mitwirkung an dieser Verletzung erzielt (LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2000 - 4 O 162/99, Mitt. 2000, 458, 461 - Dämmstoffbahn; Urteil vom 13. Juni 2001 - 4 O 204/00, InstGE 1, 33 Rn. 7 - Mehrfachkontaktanordnung ; LG Mannheim, Urteil vom 16. Januar 2004 - 7 O 403/03, juris Rn. 117; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 141 Rn. 9; Büscher in Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 675; Fezer, MarkenR, 5. Aufl., § 14 Rn. 1034; Hülsewig, GRUR 2011, 673, 678; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 5; Nieder, Mitt. 2009, 540; Pross, Festschrift für Tilman Schilling 2007, S. 333, 337 ff.; Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl., PatG § 141 Rn. 40; offen gelassen in BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 34 - Motorradteile).
18
(1) Die Rechtsnatur des Restschadensersatzanspruchs gebietet, zwischen dem Begriff des "Erlangten" im Sinne des § 812 Satz 1 Alt. 2 BGB und dem des "Erlangten" im Sinne des § 141 Satz 2 PatG zu differenzieren.
19
(a) Die Vorschrift des § 141 PatG steht systematisch im Neunten Abschnitt des Patentgesetzes unter "Rechtsverletzungen". Mit den Wörtern "auf Kosten erlangt" wird in § 141 Satz 2 PatG auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist, also auf die Patentverletzung. Der auf die Herausgabe des Erlangten beschränkte Anspruch bleibt seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch. Wie der Senat zu dem Anspruch aus § 852 Abs. 3 BGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138), die dem heute geltenden § 852 Satz 1 BGB entspricht, entschieden hat, hat die Vorschrift den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Ver- jährung (BGHZ 71, 86, 98 ff. - Fahrradgepäckträger II). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang nach auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschränkt.
20
(b) Die Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns ist, wie auch die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und im Gegensatz zum Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns , gerade nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet. Vielmehr zielt die Herausgabe des Verletzergewinns in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre nämlich unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 27 - Einzelbild; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil).
21
(c) Eine vergleichbare Lage besteht bei den in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB geregelten Ansprüchen nicht. Der ungerechtfertigten Bereicherung nach diesen Bestimmungen haftet nicht der Makel des schuldhaft begangenen Unrechts gegenüber einem geschützten Rechtsgut desjenigen an, dessen Vermögen vermindert worden ist. Deswegen bedarf es bei der Eingriffskondiktion des unmittelbaren Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des benutzten Schutzguts, um die Bereicherungshaftung auszulösen. Die mittels einer unerlaubten Handlung bewirkte Vermögensänderung zugunsten des Schädigers kann demgegenüber zwar auch auf einem unmittelbaren Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Ausschließlichkeitsrechts des Schutzinhabers beruhen. Auf die Konstellation einer unmittelbaren Vermögensverschiebung sind die Fallgruppen des Eingriffs durch eine schuldhaft unerlaubte Verletzungshandlung aber nicht beschränkt. Die Vermögensverschiebung muss sich gerade nicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen (BGHZ 71, 86, 99 - Fahrradgepäckträger II). Sie kann auch auf andere Weise erfolgen, wenn sie nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Patentverletzung steht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II).
22
(d) Demgemäß entspricht es dem Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 852 Satz 1 BGB, den Schädiger nicht in dem Besitz der Vorteile zu belassen, die er infolge der unerlaubten Handlung und damit zu Lasten des Geschädigten erlangt hat (BGHZ 71, 86, 99 - Fahrradgepäckträger II; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, 1915), und nichts anderes gilt für den Anspruch nach § 141 Satz 2 PatG. Die der Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns zugrunde liegende Annahme, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil), rechtfertigt es, auch im Rahmen des - auf derselben Grundlage beruhenden - Restschadensersatzanspruchs den Gewinn des Verletzers als Gewinn anzusehen, den der Verletzte hätte erzielen können und der mithin durch die Verletzung auf Kosten des Verletzten vom Verletzer erlangt worden ist.
23
(2) Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass damit die Verjährung des Schadensersatzanspruchs bedeutungslos werde. Richtig ist zwar, dass die Verjährung des (unbeschränkten) Schadensersatzanspruchs hiernach nur zur Folge hat, dass der Verletzte seinen Schaden nicht mehr konkret berechnen kann, was in der Praxis ohnehin nur selten geschieht. Gleichwohl liegt hierin eine nicht unwesentliche Einschränkung des Schadensersatzanspruchs, weil der Verletzer nunmehr nur noch herauszugeben hat, was er durch die Verletzung auf Kosten des Verletzten erlangt hat und für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht. Dass der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Herausgabe des Erlangten, sei es durch Zahlung einer für die Nutzung des Schutzguts angemessenen Lizenzgebühr oder sei es durch die Herausgabe des mit dem Schutzgut erzielten Gewinns , über die zeitlichen Grenzen der Verjährung hinaus durchsetzbar bleibt, ist gerade Ausdruck des Rechtsgedankens des § 852 Satz 1 BGB, der dem Verletzer nicht die Früchte seines rechtswidrigen Handelns belassen will.
24
(3) Eine Beschränkung des Gegenstands der Herausgabepflicht auf Wertersatz für den Gebrauch des geschützten Gegenstands führte zudem dazu , dass bei mittelbaren Patentverletzungen ein Anspruch nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre (Hülsewig, GRUR 2011, 673, 677). Denn eine mittelbare Patentverletzung verwirklicht gerade nicht den Tatbestand einer Eingriffskondiktion, weil der mittelbare Patentverletzer nicht in den Zuweisungsgehalt des fremden Patentrechts eingreift und damit sein Erwerb nicht auf Kosten des Patentinhabers im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erfolgt (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80, BGHZ 82, 299, 308 - Kunststoffhohlprofil II). Der mittelbare Verletzer macht auch selbst von dem immateriellen Schutzgegenstand keinen Gebrauch und erlangt diesen Gebrauch mithin nicht, sondern fördert und ermöglicht nur einen solchen Gebrauch. Nichts anderes gilt für andere Fälle der Verursachung einer Schutzrechtsverletzung durch einen Anstifter oder Gehilfen oder einen Nebentäter, der bei fahrlässiger Tatbegehung nur einen Verursachungsbeitrag zur Schutzrechtsverletzung eines Dritten leistet. Ebenso wie im Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II) kann in diesen Fällen nur über die Herausgabe des Verletzergewinns verhindert werden, dass entgegen Sinn und Zweck des § 141 PatG dem Verletzer die Früchte seines rechtswidrigen Handelns belassen werden.
25
3. Der akzessorische Anspruch auf Rechnungslegung umfasst unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit neben den Angaben zu den Berechnungsgrundlagen des (Rest-)Schadensersatzanspruchs auch Angaben, die zwar für die reine Berechnung an sich nicht erforderlich sind, die aber der Überprüfung und Plausibilisierung der vom Verpflichteten für die Berechnung mitgeteilten Eingangsgrößen dienen und aus diesem Grund für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 31 ff. - Tintenpatrone; BGHZ 183, 182 Rn. 44 - Türinnenverstärkung).
26
a) Dementsprechend umfasst der Anspruch auf Rechnungslegung neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten. Diese sind für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig (BGHZ 176, 311 Rn. 33 - Tintenpatrone).
27
b) Gleiches gilt für Angaben zu der betriebenen Werbung.
28
aa) Wird ein technisches Schutzrecht verletzt, hat der Berechtigte regelmäßig unabhängig davon, ob sein Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurde, berechtigten Anlass zu der Befürchtung, der Verletzer könnte versucht sein, durch eine unrichtige oder unvollständige Auskunft den Umfang seiner Verletzungshandlungen zu verschleiern. Der Berechtigte kann daher regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann. Ohne eine Nachprüfungsmöglichkeit wäre dem Berechtigten die Möglichkeit genommen, den Verpflichteten im Wege des § 259 Abs. 2 BGB zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten. Unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und der Zumutbarkeit kann er daher auch solche Angaben verlangen, die nur für die Überprüfung der Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. April 1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung). Hierzu zählen nicht nur weitere Informationen zu den die Berechnungsgrundlage bildenden Geschäftsvorfällen , die eine unmittelbare Überprüfung einzelner Angaben ermöglichen , wie etwa die Offenlegung der Abnehmer der getätigten Umsatzgeschäfte, sondern auch Angaben zu solchen Vorgängen, die mittelbar Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen.

29
bb) Nach diesen Maßgaben sind Angaben zu der betriebenen Werbung regelmäßig bereits für die Plausibilisierung der Angaben zu den Umsätzen bzw. abgesetzten Stückzahlen erforderlich und unter diesem Gesichtspunkt auch zumutbar. So kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Umfang der betriebenen Werbung und dem angegebenen erzielten Umsatz bzw. den abgesetzten Stückzahlen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sein. Zwar können diese Angaben bereits durch einen Abgleich der mitgeteilten Abnehmer mit den vom Berechtigten eigenständig ermittelten Abnehmern überprüft werden, und bereits durch diese Überprüfungsmöglichkeit wird der Verpflichtete auch zu vollständigen und richtigen Angaben angehalten. Die Angaben zu der betriebenen Werbung eröffnen aber die aufgezeigte ergänzende Überprüfungsmöglichkeit. Je nachdem, wie plausibel die mitgeteilten Umsätze im Vergleich zur Werbung erscheinen, kann der Berechtigte den Umfang seiner Suche nach gegebenenfalls verschwiegenen Abnehmern gestalten oder anhand der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise die Richtung dieser Suche festlegen. Dabei sind die Angaben zu der betriebenen Werbung ihrerseits vergleichsweise einfach zu überprüfen und können überdies einen Hinweis auf die Sorgfalt geben, mit der die Rechnungslegung erstellt wurde. Auf der anderen Seite wird der Verpflichtete durch die Mitteilung der betriebenen Werbung nicht über Gebühr belastet. Da die Werbung öffentlich wahrnehmbar ist, muss er durch die Mitteilung der betriebenen Werbung regelmäßig keine Interna preisgeben.
30
cc) Ist der Verpflichtete zudem - wie im Streitfall - auch zur Herausgabe des Verletzergewinns verpflichtet, dienen die Angaben zur betriebenen Werbung auch zur Plausibilisierung und Konkretisierung der entstandenen Kosten.
31
III. Die Kostenentscheidung beruht - auch hinsichtlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde - auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Marx
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.02.2015 - 7 O 289/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 U 37/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - X ZR 109/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - X ZR 109/16

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - I ZR 48/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Everytime we touch UrhG §§ 1

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2015 - I ZR 148/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 4 8 / 1 3 Verkündet am: 15. Januar 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Mannheim Urteil, 16. Jan. 2004 - 7 O 403/03

bei uns veröffentlicht am 16.01.2004

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch das Angebot und die Lieferung der nachfolgend unter a) bis f) beschriebenen Vorrichtungen zu den nachfolgend besch

Referenzen

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 137/07 Verkündet am:
17. November 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Türinnenverstärkung
ArbEG § 9; BGB § 242 A
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs
im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung
über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig
nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz
c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v.
16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen
und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. September 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zu 3/5 und dem Kläger zu 2/5 zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:



1
Die Beklagte gehört zum F. -Automobilkonzern. Sie entwickelt und baut für ihre Muttergesellschaft, die F. Company, Fahrzeuge in Lizenz, darunter das Modell … . Der Kläger war von 1990 bis 2002 als DiplomIngenieur bei der Beklagten beschäftigt, und zwar unter anderem als Komponenten -Ingenieur in der Abteilung Karosserieentwicklung, Türen und Klappen. Er entwickelte ein Türinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstärkungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschränkt in Anspruch nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls zum F. -Konzern gehörenden F. Inc. (F. I) beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet (DE 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung meldete die F. I die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines europäischen Patentes an. Zeitgleich mit der Anmeldung des europäischen Patents erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Freigabe der Diensterfindung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien, behielt sich aber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Patentanspruch 1 des der F. I erteilten europäischen Patents 927 653 lautet: "Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen , die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im Wesentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblech verläuft und wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebil- det und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt (2) versehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein topfförmiger Abschnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Türabschnittes angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Türscharnier weist."
2
Auf der Grundlage einer am 6. November 1998 getätigten internationalen Patentanmeldung (WO 99/24278) wurden dem Kläger in Bezug auf die Erfindung nationale Patente für China, Mexiko, Russland, USA und - im Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens - Spanien erteilt.
3
Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde die vom Kläger getätigte Arbeitnehmererfindung entsprechend dem im F. -Konzern diesbezüglich vorgesehenen Übertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte im Wege der Vorausabtretung auf die US-amerikanische Muttergesellschaft und von dieser auf die F. I übertragen und in einem Pool verwaltet.
4
Die Beklagte nutzte die Erfindung des Klägers durch Herstellung von Türinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in S. von August 1998 bis September 2004, in V. von 1998 bis 2004, in W. ab 1999 und in Wo. (beide USA) 2005, in H. (Mexiko) und in Sa. .
5
Nachdem ein vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt geführtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung führte, erstrebt der Kläger im Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem Landgericht zunächst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit der (merkmalsmäßig beschriebenen) erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren in- und ausländischen Produktions- und Vertriebsstätten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind, unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen , -zeiten und -preisen an die konzernangehörigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte,
c) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden sowie China, Mexiko, Russland, die USA und Spanien,
d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzvergaben.
6
Das Landgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt; lediglich soweit der Kläger Auskünfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel- ten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch für die Länder begehrt hat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen (China, Mexiko, Russland, USA und Spanien), hat es die Klage abgewiesen.
7
Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, dass der Gegenstand der streitgegenständlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt wird und dass in anderen europäischen Ländern keine Herstellung erfolgt ist und erfolgt, insbesondere nicht in Frankreich, Italien, Großbritannien und Schweden. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von Lizenznehmern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Des Weiteren hat die Beklagte eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis 2006 reichende Auskunft über die Gesamtzahl der mit patentgemäßer Innenverstärkung ausgestatteten Türen erteilt. In der Zeit von 1998 bis Ende Oktober 2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert.
8
Soweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die Beklagte mit der Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, Klageabweisung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision ist teilweise begründet.
10
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung könne die vom Kläger favorisierte Methode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der Beklagten behaupteten konzerninternen Übertragungsmodells zugrunde gelegt werden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien auf die Rohbautür zu beziehen; vernünftige Vertragspartner hätten diese als maßgebliche Bezugsgröße für die Lizenzermittlung gewählt. Die Beklagte habe Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten der Tür zu erteilen; diese Angaben flössen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie ein, würden vom Kläger aber benötigt, um die Richtigkeit der mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen. Die Beklagte habe außerdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Mengen und Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte zu erteilen; diese Angaben seien für die Ermittlung einer angemessenen Umsatz - oder Stücklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der zum F. -Konzern gehörenden Schwesterunternehmen der Beklagten. Des Weiteren sei über den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da er den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde, und einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben könne. Ebenso seien Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten und den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kläger die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zu ermöglichen. Die Angaben seien aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des F. -Konzerns zu machen, wobei es der Beklagten auch obliege, die den Gewinn, die Gestehungs- bzw. Vertriebskosten und die Identität der Abnehmer betreffenden Angaben für die Konzernunternehmen zu machen , die die Erfindung nutzten. Die von der Beklagten bislang erteilten Auskünfte seien unzulänglich.
11
II. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg teilweise nicht zu versagen.
12
1. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne die ihm nach § 9 Abs. 2, § 12 ArbEG zustehende Vergütung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen.
13
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den - maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten , welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Vergütung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (vgl. Bartenbach /Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umständen verwickelten Verhält- nisse bei Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch Konzernunternehmen, namentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzernen hinweist, können daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter resultieren (vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002, GRUR 2002, 803 f.), der grundsätzliche Rückgriff auf die Lizenzgebühr als einschlägige Vergütungskategorie wird dadurch jedoch nicht infrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht trotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des F. -Konzerns und den dortigen Modalitäten bei der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen für die Auskunftserteilung durch die Beklagte ergeben können, und auch unter der Voraussetzung , dass die Beklagte diesen Modalitäten zufolge selbst Patentlizenzgebühren wie ein außenstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzanalogie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung , die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht.
14
2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn an. Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.
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a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzelnen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn (BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenzanalogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinnmaschine ). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe verwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten für seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzsätze, erkunden will. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmererfinder, der, wie der Kläger, seine Erfindung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der Arbeitgeber sie, wie im Streitfall, für bestimmte Länder freigegeben und sich insoweit nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten hat. Dem Begehren des Klägers, ihm Gewinnauskünfte auch in Bezug auf die Staaten zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrechte erteilt worden sind, hat schon das Landgericht mit der Begründung nicht entsprochen , er müsse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermittlung des Marktwertes seiner Erfindung bemühen.
16
b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).
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Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Auskunft zu erteilen hat.
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aa) Für die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Dem lag die Vorstellung von einem typischen Arbeitnehmererfinder zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig - den maschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungsbzw. Rationalisierungsmöglichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet. Die Prämissen der bisherigen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite eines typischen Arbeitnehmererfinders bei der Möglichkeit, den Wert seiner Erfindung einzuschätzen, können in Anbetracht der allgemeinen technischen Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlichtechnische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen getätigt werden, und mit Blick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informationsmöglichkeiten nicht länger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage gewinnbezogener Auskünfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung einzuräumen.
19
Der Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer hat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Erfindung getätigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich zugute kommt und in der sich patentiertes, überdurchschnittliches Ingenieurwissen und -können artikuliert. Er hat, wie ausgeführt, dabei in Bezug auf seine Erfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in mehreren Staaten selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte erworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen ohne arbeitgeberseitige Gewinnauskünfte zu taxieren.
20
bb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsansprüchen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erwägung, dass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein, d.h. den Arbeitnehmererfinder grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Deshalb sollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel zog, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu deren Kontrolle, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen können. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zurückzukommen sein wird (unten II 2 d) die Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht.
21
c) Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen. Das ist vorliegend § 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen , BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustan- dekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße.
22
Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maßgeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfskriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung einschätzen zu können.
23
aa) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann.
24
bb) Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlichtechnische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine angemessene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Multiplikationsfaktors , der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parameter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann.
25
cc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitnehmererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie meistens - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung vollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfindung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu Richtlinie [8] der Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen). Dieses in der Natur der Sache begründete Problem ist vom Tatrichter durch Würdigung aller Umstände und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Beratung zu lösen, indem zunächst die übergeordnete Sacheinheit bestimmt wird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vernünftige Parteien sinnvollerweise für die Umsatzangaben abgestellt hätten. Anschließend ist zu ermitteln, welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann.
26
dd) Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der Arbeitnehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn angewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können. Dagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes Zahlenmaterial vorzulegen. Die Umstände des Streitfalls belegen dies.
27
(1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugtüren und hat unmittelbar deren Innenverstärkung zum Gegenstand. Die Türinnenverstärkung stellt als solche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein soll- te - kein selbstständiges Handelsgut dar. Eine dafür gegebenenfalls konzernintern fließende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der Türinnenverstärkung als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Kategorien fassbarer Gewinn wäre allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg von Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung ausgestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegenüberstellen und vergleichen ließe, die sich von den Ersteren ausschließlich durch den Verzicht auf die Verwendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass entsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen Prognosen über einen der Türinnenverstärkung wirklich zuordenbaren Gewinn zu erwarten sind.
28
(2) Für gewinnbezogene Auskünfte könnte auch nicht sinnvoll auf die Rohbautür als nächstgrößere Fertigungseinheit, in die sich die Türinnenverstärkung einfügt, abgestellt werden. Die Türinnenverstärkung ist nur ein Konstruktionselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur Rohbautür zusammengesetzt werden (Außen-, Innen- und Türabschlussblech, Rahmen, Scharnierelemente ). Vor allem ist sie selbst grundsätzlich nur ein unselbstständiges Fertigungselement , in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen betriebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt.
29
(3) Soweit Rohbautüren ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann, betrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeutung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwendung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut werden, wird ein bestimmter Anteil der Türproduktion für den Ersatzteilbedarf reserviert. Die aus dem Ersatzteilverkauf gegebenenfalls ausweisbaren Gewinne sind aber nicht repräsentativ für die fiktiven "Gewinne", die der Unternehmer mit den Türen erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestimmung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteilpreises kann sich der Hersteller nämlich zunutze machen, dass die Nachfrager auf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen , während der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem entsprechend erhöhten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen kann. Neben der Stückzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn beim Ersatzteilgeschäft mithin keinen Umstand, der eine verlässlichere Erkenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene Vergütung darstellt.
30
Abgesehen davon wäre im konkreten Fall, um zu für die Bemessung der für den Vergütungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere rechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn auszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der Türinnenverstärkung entfällt.
31
d) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwasserbehandlung ), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern.
32
e) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen , bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gegeben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu. In solchen Fällen wird die angemessene Vergütung am ehesten unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am Markt für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Lizenzsätze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.
33
f) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf dessen Erfindung zurückgehende Gewichtseinsparung am Fahrzeug und Senkung der Produktionskosten als den wesentlichen von der Beklagten aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen bezeichnet , an dem der Kläger angemessen beteiligt werden möchte. Auf Informationen über solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kläger vor dem Landgericht gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war, indes nicht. Seinem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt nach bezog sich die- ser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so haben das Land- und das Oberlandesgericht das Begehren des Klägers auch verstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der Gewichtseinsparung zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar auch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorzüge fallen aber im Allgemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung eines nach der Lizenzanalogie berechneten Vergütungsanspruchs abgefragt wird.
34
3. Die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Gestehungs- und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen Bestand haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (Sen.Urt. v. 13.11.1997, aaO, S. 688). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist.
35
III. Soweit die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag auch im Übrigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet.
36
1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Rohbautür als Bezugsgröße für die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der Überlegung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung beeinflusst, für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird. Dass dies im Streitfall die Rohbautür sei, hat das Berufungsgericht damit begründet, die erfundene integrale Türinnenverstärkung habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der Tür, beeinflusse deren Statik und Stabilität und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepräge, das auch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine abgrenzbare Komponente eines Türversteifungskonzepts handle. Diese Bewertung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nach ständiger Rechtsprechung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf hin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und vollständig gewürdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in Einklang mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen befindet. Entsprechende Verstöße zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzulässigerweise, die tatrichterliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen.
37
2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft über Liefermengen, -zeiten und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferungen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
38
a) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber von der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch die Beklagte nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung für die Einschätzung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung und darum vom Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst.
39
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die Auskunftspflicht der Beklagten die Lieferungen zwischen anderen konzernzugehörigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschließt. Stellt das Unternehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Maßnahme nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts unmöglich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Beklagte sich konzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss. Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen Informationsbedarf unter Umständen gerichtlich durchzusetzen, ist möglicherweise eine Frage der Umstände des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls gegenwärtig keiner abschließenden Beurteilung.
40
Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem für das Revisionsgericht maßgeblichen Sach- und Streitstand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger Auskunftserteilung im Konzern zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich jedenfalls aber, falls sich ein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch über die Geschäftsleitungen und notfalls über die Einschaltung von Entscheidungsträgern auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung zu bemühen.
41
c) Bei den Lieferpreisen ist zu unterscheiden zwischen Preisen für die im Ersatzteilgeschäft isoliert gehandelten und der Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen. Erstere können aufgrund der bereits erörterten Besonderheiten des Ersatzteilgeschäfts nicht verweigert werden. Braucht der Arbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind nämlich allein sie die neben der Stückzahl maßgebliche Größe, die eine Abschätzung erlaubt, welche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Geschäftsfeld gebracht hat. Für die Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen lassen sich bei konzerninternen Querlieferungen keine echten Lieferpreise i.S. von Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen Türen feststellen. Die Beklagte hat insoweit über als "Transferpreise" bezeichnete Vergütungseinheiten Auskunft erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des Zusammenhangs der Urteilsgründe als dem Begehren des Klägers entsprechend und grundsätzlich genügend anerkannt hat; die Auskünfte sind dem Berufungsurteil zufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht erhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
42
3. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als die Beklagte über Herstellungsmengen und -zeiten Auskunft zu erteilen hat.
43
a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Verurteilung in diesem Punkt nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behauptung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen über eventuelle Lagerbestände bestünden, wäre nur dann begründet, wenn die Auskunftsverpflichtung ausschließlich unter Rückgriff auf die angeblich nicht vorhandenen Unterlagen erfüllt werden könnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
44
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften zugesprochen hat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art über das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforderlich ist. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber über die angemessene Vergütung für eine getätigte Arbeitnehmererfindung nicht selten - so auch im Streitfall - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbEG) über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsläufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen ermöglicht.
45
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die im Berufungsrechtszug übereinstimmend erklärte Teilerledigungserklärung.
Scharen RichteramBundesgeric htshof Gröning AsendorfistinRuhestandgetretenundkanndeshalbnicht unterschreiben. Scharen Berger Grabinski
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b O 278/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Filialleiterfehler

a) Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens
irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber
des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende
Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu
seiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in
dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.

b) Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruch
zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wenn
irreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der Verbrauchererwartung
nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 29/98 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1997 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Neufassung des Berufungsurteils ergibt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 11. April 1997 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen sowie unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten - in dem aus der nachfolgenden Verurteilung der Beklagten ersichtlichen Umfang geändert: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der Videokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers Royal TV 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind, und/oder
b) Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funkempfängers Quix Basic 2 und der Handies AEG 9050, Panasonic G 400 und Siemens S 3 Com im Laden mit anderen Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte am 2. Oktober 1996 für ihren "P. Markt" in K. , Im L. center, wie unter 1. umschrieben für die unter 1. a und b genannten Geräte geworben hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wo und wie oft sie am 2. Oktober 1996 wie unter 2. umschrieben für ihren "P. Markt" in K. , Im L. center, geworben hat, wobei die Auskunft nach den Werbeträgern und der Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln ist. Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Klägerin 3/26, der Beklagten 23/26 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 3/14, die Beklagte zu 11/14 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "P. Märkte" Verbrauchermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. Einer dieser Märkte befand sich im L. center in K. . Die Beklagte warb in einer Werbebeilage zu dem in K. erscheinenden "Lokalanzeiger" (Ausgabe vom 2. Oktober 1996) für die Videokamera Sony CCD TR-V 70 und den Fernseher Royal TV 5199. Auf Nachfrage erklärte ein Verkäufer der Beklagten in der Filiale im L. center am 4. Oktober 1996, daß diese Geräte nicht vorrätig seien. In derselben Beilage bewarb die Beklagte den Funkempfänger Quix Basic 2 für 89,-- DM und die Handies AEG 9050, Panasonic G 400 und Siemens S 3 Com mit Preisen von jeweils 1,-- DM. Im Laden waren der Quix Basic 2 mit 149,-- DM und die Handies mit Preisen zwischen 5,-- DM und 59,-- DM ausgezeichnet.
Die Klägerin betreibt in K. ebenfalls einen Endverbrauchermarkt für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. Sie hat die Werbung der Beklagten als Irreführung über das Vorrätigsein der beworbenen Ware und als Irreführung über den Preis beanstandet. Auf Abmahnung unter Übersendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 folgende eingeschränkte Erklärung abgegeben :
"Die Firma P. , Im L. center, K. , verpflichtet sich gegenüber der Firma M. GmbH, ... es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Videokamera "Sony CCD TR-V 70" und
das "TV Gerät Royal TV 5199" zu werben, sofern diese am ersten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig sind, und/oder folgende Geräte der Telekommunikation "Quix Basic 2, Handy AEG 9050, Handy Panasonic G 400, Handy Siemens S 3 Com" im Laden mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie in der Werbung beworben werden; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o.g. Verpflichtung an die Unterlassungsgläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM zu zahlen." Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, sie nehme die Unterlassungserklärung an, weise aber darauf hin, daß sie dadurch nicht klaglos gestellt werde, weil ihr Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sei.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht beseitigt habe, weil sie auf die Werbung und die Preisauszeichnung bei den näher bezeichneten Geräten beschränkt sei und sich nicht auf die Sortimentsbereiche der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation insgesamt beziehe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a) für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der Videokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers Royal TV 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten Werktag
nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind, und/oder
b) Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funkempfängers Quix Basic 2 und der Handies AEG 9050, Panasonic G 400 und Siemens S 3 Com im Laden mit anderen Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 2. Oktober 1996 in der unter 1. beanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Klagebegehren sei unbegründet, soweit es über die abgegebene Unterlassungserklärung hinausgehe. Der Unterlassungsantrag sei zudem zu weit gefaßt. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch beziehe sich mangels einer entsprechenden Begehungsgefahr jedenfalls nicht auch auf ihre anderen Filialen im Bundesgebiet. Das Verbot dürfe auch nicht auf die Werbung für alle Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation erstreckt werden.
Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen nur beschränkt auf den "P. Markt" der Beklagten in K. , Im L. center, stattgegeben. Das Auskunfts - und das Feststellungsbegehren hat es ebenfalls abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihre Klageanträge, soweit sie abgewiesen worden sind, weiterverfolgt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlußberufung und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den ursprünglichen Klageanträgen zu verurteilen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a) für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, soweit diese nicht am ersten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind, und/oder b) Geräte der Telekommunikation im Laden mit anderen Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und den Unterlassungsantrag unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts insoweit teilweise abgeändert, als es die auf Unterlassung gerichteten Hauptanträge vollständig abgewiesen hat. Den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Unterlassungsanträgen hat das Berufungsgericht nur beschränkt auf die Filiale der Beklagten in K. s tattgegeben. Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die mit den Hauptanträgen verfolgten Unterlassungsanträge als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsbegehren habe einen unzulässigen Inhalt, weil es - wohl im Hinblick auf die Unterlassungserklärung der Beklagten - gerade Handlungen ausnehme, die sich auf die Gerätetypen bezögen, die bei den beanstandeten Wettbewerbsverstößen beworben worden seien. Damit werde der einheitliche Unterlassungsanspruch unzulässig geteilt und ein Verbot unter Abstrahierung von dem konkreten Wettbewerbsverstoß begehrt, an den allein die Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit anknüpfen könne.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.

a) Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der auf Unterlassung gerichteten Hauptanträge ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht mangels Beschwer unzulässig. Die Zulässigkeit eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels hängt vom Vorliegen der sogenannten formellen Beschwer ab. Danach ist ein Kläger schon dann beschwert, wenn das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1990 - VI ZR 89/90, VersR 1991, 359, 360; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Vor § 511 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an,
daß das mit den Hilfsanträgen verfolgte Unterlassungsbegehren, mit dem die Klägerin überwiegend Erfolg hatte, in der Sache weiter geht als die mit den Hauptanträgen erstrebten Verbote. Denn für das Vorliegen einer formellen Beschwer reicht es bereits aus, daß Sachanträge der Klägerin nicht zugesprochen worden sind.

b) Die als Hauptanträge gestellten Unterlassungsanträge sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zulässig. Die Frage, ob der Klägerin Ansprüche in dem geltend gemachten Umfang zustehen, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Es ist jeweils Sache des Klägers, den Umfang seines Unterlassungsbegehrens mit seinem Klageantrag zu konkretisieren und abzugrenzen. Es ist ihm überlassen, ob er seinen Antrag enger faßt, als er dies nach dem Umfang des materiell-rechtlichen Anspruchs, der bei Unterstellung des Klagevorbringens gegeben wäre, tun müßte (vgl. dazu auch Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 5). Dementsprechend war es auch zulässig, daß die Klägerin mit ihren Unterlassungsanträgen ausdrücklich nicht auch Handlungen angegriffen hat, die den beanstandeten konkreten Verletzungsformen - der Irreführung über das Vorrätigsein und über den Preis bestimmter Geräte - entsprechen. Die inhaltliche Beschränkung des Klagebegehrens wirft hier lediglich die Frage auf, ob ein diesem beschränkten Antrag entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch gegeben ist. Das vom Berufungsgericht gesehene Problem, ob ein zulässig über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinerter Unterlassungsanspruch im Umfang des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Anspruchsteils und im Umfang der Verallgemeinerung in zulässiger Weise unabhängig voneinander in verschiedenen Verfahren rechtshängig gemacht werden könnte , stellt sich nicht, weil diese Fallgestaltung hier nicht vorliegt.

3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung über die Unterlassungshilfsanträge verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst über die auf Unterlassung gerichteten Hauptanträge entscheiden. Diese sind in vollem Umfang zuzuerkennen. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee, m.w.N.).

a) Der geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, für Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme der Videokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers Royal TV 5199) zu werben, sofern diese nicht am ersten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind, ist begründet (§ 3 UWG).
(1) Die Klägerin ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits nach § 3 UWG befugt, Ansprüche gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen, weil sie durch diesen unmittelbar betroffen ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten ) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen ; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP 1999, 915 - Vitalkost; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151- EG-Neuwagen I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist bereits
dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob das beanstandete Verhalten geeignet war, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG), kommt es danach für die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht an.
(2) Eine Werbeankündigung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen , wenn die beworbenen Waren, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in gewünschter Menge vorrätig sind und von den Interessenten im Verkaufslokal erworben werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage, m.w.N.). Aus den getroffenen, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen ergibt sich, daß dies hier der Fall war. Die Beklagte hat am 2. Oktober 1996 in K. für eine Videokamera und ein Fernsehgerät geworben, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, daß diese Geräte am 4. Oktober 1996, dem ersten Werktag danach, in ausreichender Zahl in ihrer K. Filiale vorrätig waren.
(3) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den räumlich umgrenzten Markt beschränkt, auf dem sich die Parteien als Wettbewerber begegnen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers ist - wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat - grundsätzlich nicht entsprechend seinem eigenen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter
Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar. Dies hat seinen entscheidenden Grund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken).
(4) Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht gehalten, ihren Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller, m.w.N.).
aa) Der Unterlassungsantrag verallgemeinert - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - in unbedenklicher Weise, soweit er sich allgemein auf Geräte der Unterhaltungselektronik bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 798 = WRP 1996, 734 - Setpreis).
bb) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Reihe von Filialen, ist auch ohne räumliche Beschränkung auf die konkrete Filiale, die irreführend geworben hat, begründet. Dabei kann das bestrittene Vorbringen der Beklagten unterstellt werden, daß die irreführende Werbung und die entsprechende Warenvorratshaltung von der ört-
lichen Filiale der Beklagten in K. selbständig veranlaßt und organisiert worden ist. Derartige Umstände können nicht als charakteristische Besonderheiten , die den k onkret begangenen Verstoß kennzeichnen, behandelt werden. Denn nach § 13 Abs. 4 UWG richtet sich der Unterlassungsanspruch wegen aller in einem Unternehmen von Angestellten begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen ohne Entlastungsmöglichkeit auch gegen den Inhaber des Unternehmens (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG Rdn. 60). Dieser kann sich nicht darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden hat. Ein Wettbewerbsverstoß eines Angestellten begründet dementsprechend grundsätzlich für das Inland eine räumlich nicht beschränkte Begehungsgefahr auch für den Inhaber des Unternehmens selbst. Der Umstand, daß eine irreführende Werbung auf Fehlverhalten des Leiters eines abgrenzbaren Unternehmensteils beruht, steht danach der Begründetheit eines gegen das Gesamtunternehmen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Für Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlungen , die in einer rechtlich unselbständigen Filiale eines Einzelhandelsunternehmens begangen worden sind, kann in dieser Beziehung nichts anderes gelten als für sonstige Wettbewerbsverstöße von Angestellten. Soweit der Senatsentscheidung "Kabinettwein" (Urt. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, GRUR 1987, 371, 373 = WRP 1987, 461) hinsichtlich dieser Frage etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß das Charakteristische des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes aus anderen Gründen ausnahmsweise gerade in seinem örtlichen Bezug liegt, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.

b) Der Antrag zu verbieten, Geräte der Telekommunikation im Laden mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie in der Werbung beworben werden, ist ebenfalls zuzuerkennen. Die Beklagte hat - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - dadurch irreführend geworben , daß sie in der Werbung für einen Funkempfänger und verschiedene Mobiltelefongeräte niedrigere Preise angegeben hat, als für diese Geräte an demselben Tag nach der Preisauszeichnung im Laden gefordert wurden.
Der gegen diese irreführende Preiswerbung gerichtete Unterlassungsantrag ist in zulässiger Weise auf Geräte der Telekommunikation verallgemeinert. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Preisen in der Werbung, die unter den im Laden verlangten Preisen lagen, war nicht gerade dadurch charakterisiert, daß dabei bestimmte Geräte der Telekommunikation beworben worden sind. Anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.
4. Die Entscheidung über die Hilfsanträge ist von Amts wegen - zur Klarstellung - in vollem Umfang aufzuheben, weil ihr Fortbestand dadurch auflösend bedingt war, daß den auf Unterlassung gerichteten Hauptanträgen im weiteren Verfahren stattgegeben wird (vgl. dazu näher BGHZ 106, 219, 220 ff.; BGH, Urt. v. 28.10.1992 - IV ZR 221/91, NJW 1993, 1005, 1007; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 559 Rdn. 3).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Klageanträge abgewiesen. Bei der Beurteilung müsse hinsichtlich beider Anträge unterschieden werden zwischen den beiden festgestellten Wettbe-
werbsverstößen und anderen gleichartigen Wettbewerbsverstößen der Beklagten , von denen bislang nichts bekannt geworden sei.
Es sei anerkannt, daß ein Geschädigter grundsätzlich Auskunft verlangen könne, wenn er über den Umfang der Verletzungshandlung im Ungewissen sei und er zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf entsprechende Angaben des Verletzers angewiesen sei, die dieser unschwer erteilen könne. Ein Auskunftsbegehren über weitere Verletzungshandlungen sei nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer durch eine feststehende Verletzungshandlung begründeten Sonderbeziehung besondere Umstände für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen sprächen, z.B. dann, wenn die Art der Verletzungshandlung den Verdacht gleichartiger Handlungen auch in anderen Fällen sehr nahelege. Der Nachweis eines einzelnen Wettbewerbsverstoßes begründe jedoch nicht einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen, weil dies auf eine Ausforschung und eine Vernachlässigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hinausliefe. Greifbare Anhaltspunkte für fortlaufende Verstöße der Beklagten der hier in Rede stehenden Art habe die Klägerin nicht dargelegt. Dementsprechend sei auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unbegründet, weil die Klägerin nicht die einzelnen Wettbewerbsverstöße dargelegt habe, die sie zur Grundlage ihres Schadensersatzbegehrens machen wolle. Es sei ihre Sache als Gläubigerin, sich die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen selbst zu verschaffen.
Auch hinsichtlich der konkret festgestellten Wettbewerbsverstöße stehe der Klägerin weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu. Die Klägerin habe
nicht wahrscheinlich gemacht, daß ihr die Wettbewerbsverstöße einen Schaden zugefügt hätten. Derartige Wettbewerbsverstöße bewirkten eine Enttäuschung der Kunden und ließen deshalb nach der Lebenserfahrung nicht unbedingt einen Schaden eines Wettbewerbers erwarten. Die angegriffene Werbung möge zwar zunächst Kunden angelockt haben; es sei auch denkbar, daß so angelockte Kunden nach Aufklärung der Irreführung auf andere Waren verwiesen worden seien. Dies seien aber rein theoretische Überlegungen, die nicht ausreichen könnten, um einen Schadenseintritt gerade bei der Klägerin als wahrscheinlich anzusehen. Der Klägerin stehe danach auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung über Art und Umfang der konkret beanstandeten Wettbewerbsverstöße zu, weil dieser Anspruch als ein Hilfsanspruch voraussetze, daß der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch geltend machen könne.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

a) Das Berufungsgericht hat den Gegenstand des auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagebegehrens zutreffend bestimmt.
Die entsprechenden Klageanträge beziehen sich - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur auf die konkreten, von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstöße. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden allerdings Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht vielfach so formuliert, daß auf die Umschreibung des beanstandeten Verhaltens in dem zugleich gestellten Unterlassungsantrag Bezug genommen wird. Dies geschieht oft auch dann, wenn der Unterlassungs-
antrag über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert ist. Dabei wird häufig übersehen, daß sich die Reichweite des Unterlassungsanspruchs und diejenige der Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz in diesen Fällen nicht decken müssen. Im Umfang der Verallgemeinerung muß zwar bei Unterlassungsansprüchen eine Begehungsgefahr gegeben sein; dabei genügt es aber, wenn eine Begehungsgefahr (gegebenenfalls teilweise) nur in Form der Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. Großkomm/Jacobs, UWG, Vor § 13, D, Rdn. 137 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 5 Rdn. 9). Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr anzunehmen ist - im Umfang der Verallgemeinerung gegeben sein (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten-Preisvergleich I); solche Ansprüche bestehen jedoch nicht, soweit der Unterlassungsantrag nur unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet sein kann.
Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht werden allerdings, wenn der Unterlassungsantrag über den Bereich hinaus, in dem Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, verallgemeinert ist, vielfach dahin zu verstehen sein, daß sie sich nur auf die konkrete Verletzungsform beziehen sollen. Eine solche Auslegung der Klageanträge kommt hier jedoch nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, die der Senat als Auslegung von Prozeßhandlungen in vollem Umfang nachprüfen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497, m.w.N.), nicht in Betracht. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist nach seinem Wortlaut nur auf andere Verstöße als die hier konkret als begangen beanstandeten Verstöße bezogen. Dies ergibt sich daraus, daß Auskunft verlangt wird über die Werbung der Be-
klagten seit dem 2. Oktober 1996, und aus dem Umstand, daß die Werbung gemäß dem Klageantrag nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselt werden soll. Der Klageantrag nimmt zudem Bezug auf den Unterlassungsantrag, mit dem ausdrücklich kein Verbot einer Werbung für Geräte der konkreten Art, wie sie bei den beanstandeten Wettbewerbshandlungen beworben worden sind, gefordert wird. Dies schließt es aus, den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung dahingehend auszulegen, daß er sich nur auf Handlungen entsprechend den konkreten Verletzungsformen beziehe.
Der Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung bezieht sich allerdings trotz seines - insoweit engeren - Wortlauts auch auf Handlungen, die den konkret beanstandeten Werbemaßnahmen für bestimmte Geräte entsprechen. Dies ergibt sich aus der zur Auslegung der Anträge mit heranzuziehenden Klagebegründung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht mit seinem Urteil auch insoweit über Ansprüche auf Auskunftserteilung entschieden.
Für die Auslegung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gilt Entsprechendes. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Feststellungsantrag in seinem Umfang nicht dem Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung - als dem Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs - entsprechen soll. Die Klägerin hat zudem in ihrer Berufungsbegründung betont, daß sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch im Umfang der Verallgemeinerung des Unterlassungsantrags begehrt.

b) Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Recht als unbegründet angesehen, soweit es darauf abzielt, daß die Beklagte auch zur Aus-
kunftserteilung über andere Wettbewerbsverstöße als die konkret beanstandete Werbeaktion für die Filiale in K. verurteilt wird. Der Klägerin kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung des wegen dieser Wettbewerbsverstöße gegebenen Schadensersatzanspruchs (vgl. BGHZ 125, 322, 329 - Cartier-Armreif). Ein solcher Anspruch ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 11/97, WRP 1999, 534, 539 - Preisbindung durch Franchisegeber, m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 140, 342). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen begangen hat, die neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980 - VI ZR 159/78, GRUR 1980, 1105, 1111 - Das Medizinsyndikat III, insoweit nicht in BGHZ 78, 9; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 404; Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 7). Die Schadensersatzansprüche , um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf, daß in der lokalen Werbung vom 2. Oktober 1996 für die Filiale der Beklagten in K. bestimmte Geräte beworben wurden, die am ersten folgenden Werktag nicht vorrätig waren oder in diesem Laden mit höheren Preisen ausgezeichnet waren, als in der Werbung angegeben worden war. Umstände, aus denen sich ergibt, daß die Werbemaßnahmen in K. v om 2. Oktober 1996 Teil einer überörtlichen Werbeaktion waren, die in gleicher Weise auch bei anderen Filialen der Beklagten zur Irreführung geeignet war, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der geltend gemachte Anspruch darauf, auch Auskunft zu erhalten über irgendwelche anderen Wettbewerbsverstöße der in den Unterlassungsanträgen umschriebenen Art, die aber den konkret beanstandeten Wettbewerbsverstößen allenfalls ähnlich sind, aber an anderen Orten und unter wesentlich
veränderten Umständen, gegebenenfalls auch zu anderen Zeiten begangen worden sind, steht der Klägerin jedoch nicht zu. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin als ein nur für den Raum K. tätiges Einzelhandelsunternehmen durch etwaige Wettbewerbsverstöße geschädigt worden sein könnte, die außerhalb ihres Einzugsbereichs von anderen Filialen der Beklagten begangen worden sind.
3. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch den Klageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als unbegründet angesehen, soweit dieser allgemein Wettbewerbshandlungen, wie sie in den Unterlassungsanträgen umschrieben sind, betrifft.
4. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht abgewiesen, soweit es um Ansprüche aufgrund der Rechtsverletzungen durch die festgestellten Wettbewerbsverstöße geht.

a) Das Feststellungsbegehren setzt lediglich voraus, daß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. Daran werden in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (vgl. BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit I; Baumbach /Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 400; Pastor/Ahrens/Loewenheim aaO Kap. 69 Rdn. 8, m.w.N.). Danach ist bei der konkret beanstandeten Werbung für nicht vorrätig gehaltene Waren - abweichend von der Ansicht des Beru-
fungsgerichts - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ohne weiteres anzunehmen. Die Fehlvorstellung über die sofortige Mitnahmemöglichkeit der beworbenen Geräte ist geeignet, Interessenten dazu zu veranlassen, das Geschäft aufzusuchen. Dort werden sie zwar enttäuscht, wenn sie die beworbenen Geräte nicht vorfinden. Nach der Lebenserfahrung eröffnet sich dadurch aber die Möglichkeit einer persönlich werbenden Ansprache in einem Maß, das sich ohne die Irreführung nicht geboten hätte; denn es ist mit dem Zulauf von Kunden zu rechnen, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände von einem Besuch abgesehen hätten. Diese können, einmal angelockt, auch zum Erwerb anderer Waren veranlaßt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte). Nach den gegebenen Umständen ist es wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die Werbemaßnahmen der Beklagten geschädigt wurde. Beide Parteien betreiben in K. Verbrauchermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation , deren örtliche Einzugsbereiche sich jedenfalls teilweise überschneiden. Der Umstand, daß das beiderseitige Sortiment aus der Sicht der Verbraucher jedenfalls teilweise austauschbar ist, läßt es naheliegend erscheinen, daß irreführende Werbemaßnahmen der hier beanstandeten Art geeignet waren, Kunden zu dem Verbrauchermarkt der Beklagten umzulenken.
In entsprechender Weise ist auch bei der angegriffenen Werbung mit Preisangaben für bestimmte Telekommunikationsgeräte, die nicht mit der Preisauszeichnung im Laden übereinstimmten, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei der Klägerin gegeben.

b) Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs begründet. Der Klägerin liegen noch nicht alle für
diesen Zweck notwendigen Informationen vor, wie Angaben über die Auflage, in der die Werbung vom 2. Oktober 1996 im "Lokalanzeiger" gestreut wurde, und die sonstige Verbreitung dieser Werbung am gleichen Tag.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und teilweise im Sachausspruch aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin war das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten abzuändern. Den auf Unterlassung gerichteten Hauptanträgen war in vollem Umfang und den Anträgen auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht teilweise stattzugeben. Im übrigen war die Klageabweisung durch die Vorinstanzen zu bestätigen. Die nach den Hilfsanträgen ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung, die aufgrund der Verurteilung nach den Hauptanträgen unwirksam geworden ist, war zur Klarstellung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

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b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Verletzte zur Kompensation dieses Schadens zwischen drei methodischen Ansätzen wählen kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie der Geltendmachung einer angemessen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns. Dies gilt, auch wenn es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Rechtsverletzungen von April 2002 bis Januar 2005 und damit in einem Zeitraum geht, der sowohl vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006 liegt, dem Datum, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 157/45, berichtigt ABl. EU Nr. L 195/16 und ABl. EU Nr. L 351/44 - Durchsetzungsrichtlinie) spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Denn bereits vor diesem Zeitraum war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des Schutzrechtsinhabers, zwischen diesen drei Berechnungsweisen zu wählen, seit langem anerkannt (s. nur BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, NJW 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 = GRUR 1993, 55 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Bei diesen drei Bemessungsarten handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens (BGHZ 173, 374 Rn. 16 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II). Ziel der Methoden ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist (Melullis, GRUR Int. 2008, 679) und damit um die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts, der in ihm verkörperten Marktchance, die durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tatsächlichen Gewinn des Verletzers oder aber die Gewinnerwartung erfasst wird, die vernünftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung des Schutzrechts verbunden hätten.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

32
(1) Der Beklagte hat durch die - zu unterstellende - Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, 317, 322 - Gasparone II; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt).
96
Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt; GRUR 2015, 780 Rn. 32 - Motorradteile). Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin das herauszugeben, was sie durch das Angebot und die Lieferung der nachfolgend unter a) bis f) beschriebenen Vorrichtungen zu den nachfolgend beschriebenen Zwecken in dem Zeitraum vom 20.07.1984 bis zum 19.07.1987 auf Kosten der Klägerin erlangt haben, soweit sie nicht den jeweiligen Abnehmer darauf hingewiesen haben, dass er Entschädigungsansprüchen der Klägerin unterliegt:

a) als Träger eines Werkstücks bestimmten Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche die Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner das andere Kupplungsorgan aus federndem Stahl besteht, das ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das andere Kupplungsorgan in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;

und/ oder

b) als an einer Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit der Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner das andere Kupplungsorgan aus federndem Stahl besteht, das ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das andere Kupplungsorgan in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen,

und/oder

c) als an einer Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen, die eine zusätzliche Befestigungsmöglichkeit für ein anderes, ein Werkstück tragendes Kupplungsorgan, aufweisen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit der Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner das andere Kupplungsorgan aus federndem Stahl besteht, das ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das andere Kupplungsorgan in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;

und/oder

d) als Träger eines Werkstücks bestimmten Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem dazwischenliegenden, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei das andere, das Werkstück tragende Kupplungsorgan gebildet ist durch stoffschlüssige Verbindung zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei ferner das Mitnehmerorgan aus federndem Stahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist und Öffnungen aufweist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das Mitnehmerorgan des anderen Kupplungsorgans in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden  Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;

und/ oder

e) als an einer Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit der Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem dazwischenliegenden, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei das andere, das Werkstück tragende Kupplungsorgan gebildet ist durch stoffschlüssige Verbindung zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei ferner das Mitnehmerorgan aus federndem Stahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist und Öffnungen aufweist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das Mitnehmerorgan des anderen Kupplungsorgans in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;

und/oder

f) als an einer Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen, die eine zusätzliche Befestigungsmöglichkeit für ein anderes, ein Werkstück tragendes Kupplungsorgan aufweisen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit der Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem dazwischenliegenden, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist,  wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei das andere, das Werkstück tragende Kupplungsorgan gebildet ist durch stoffschlüssige Verbindung zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei ferner das Mitnehmerorgan aus federndem Stahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist und Öffnungen aufweist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das Mitnehmerorgan des anderen Kupplungsorgans in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;

Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ist der Höhe nach begrenzt auf eine nach den Umständen angemessene Entschädigung und ist ferner beschränkt auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis 02.10.1990 bestehenden Grenzen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin das herauszugeben, was sie durch die Lieferung in der Zeit vom 20.07.1987 bis 18.03.1999 der in Ziffer 1 a)- f) beschriebenen Vorrichtungen zu den in Ziffer 1 a)-f) beschriebenen Zwecken erlangt haben. Die Verpflichtung ist für die Zeit bis zum 01.05.1992 beschränkt auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis 02.10.1990 bestehenden Grenzen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus der Lieferung in der Zeit vom 19.03.1999 bis 08.10.2003 der unter Ziffer 1 a)-f) beschriebenen Vorrichtungen zu den in Ziffer 1 a)-f) genannten Zwecken entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 2 bis 3 bezeichneten Handlungen seit dem 20.07.1984 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen- und -zeiten;

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. nach Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

d) für Lieferungen seit dem 19.06.1987: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

- die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4.

7. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 21.000,00 und hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,00 vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents EP 0 111 092 (im folgenden: Klagepatent) betreffend eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung, das auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 1983 beruht und Prioritäten vom 18. Oktober 1982 und 18. August 1983 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 20.06.1984 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 20.05.1987.
Es hat im Einspruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Beschwerdekammer 3.2.1 des Europäischen Patentamts vom 11. Februar 1002 eine neue Fassung erhalten. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
„Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einer dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheine, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt, und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner die Mitnehmerscheibe aus Federstahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass die Federstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anfliegen.“
Die gegen das Klagepatent eingelegte Nichtigkeitsklage (Anlage B 12) wurde mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 20.04.1999 abgewiesen (Anlage B 13). Mit Urteil vom 1. Oktober 2002 (Anlage K 19) wies der Bundesgerichtshof die Berufung der Beklagten hiergegen zurück.
Die Beklagte zu 1 stellt in Schweden her und die Beklagte zu 2 vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten Ziffer 1 gelieferte Kupplungsorgane unter den Bezeichnungen „...“, „...“ sowie „...“ bzw. „...“.
Hinsichtlich des angegriffenen Produktes „...“ (im folgenden: ...) war zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 sowie der ... bereits ein Rechtsstreit in München anhängig.
Mit Urteil vom 16.03.2000 des OLG München (Anlage K 2) wurde die ... sowie die Beklagte zu 2 zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 des Bundesgerichtshofs (Anlage K 18) wurde die hiergegen eingelegte Revision nicht angenommen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin eine unmittelbare Patentverletzung wegen des Vertriebs der Kupplungsorgane „...“ (ursprünglich angekündigter Antrag Ziffer I. 1 a), und mittelbare Patentverletzungen wegen des Vertriebs von Paletten bzw. Elektrodenhalter der Serie „...“ (ursprünglich angekündigter Antrag Ziffer I 1b), sowie Spannfutter der Bezeichnung „...“ (ursprünglich angekündigter Antrag Ziffer I 1c), sowie der Spannfutter „...“ zur Verwendung in der „...“ (ursprünglicher Antrag Antrag Ziffer I 1d), sowie Spannfutter und Elektrodenhalter, wie sie Gegenstand des Urteils des BGH vom 20. Dezember 2002 (Anlage K 18) waren, geltend, nämlich Paletten und Spannfutter der Bezeichnung ... und ...
Eine Palette bzw. einen Elektrodenhalter (also ein das Werkstück tragende Kupplungsorgan) des Typs ..., bei welchem ein Mitnehmerorgan durch Materialabtrag gebildet ist (Gegenstand des nunmehr gestellten Klageantrags I. a)) ist Gegenstand der unter Anlage K 27 vorgelegten Abbildung. Das Spannfutter (also das an der Bearbeitungseinrichtung befestigte Kupplungsorgan) des Typs ..., welche zur Verwendung in Verbindung mit der unter Anlage K 27 abgebildeten Palette geeignet ist, ist in Anlage K 28 abgebildet und Gegenstand des nunmehr gestellten Klageantrags I b). Ein Spannfutter des Typs ... (Gegenstand des nunmehr gestellten Klageantrags I c) ist Gegenstand der Abbildung Anlage K 29. Dieses ist geeignet, mit der ... ..., welche ein durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist, verwendet zu werden. Die Verwendung dieses Spannfutters in einer solchen Palette ist Gegenstand des nunmehr verbleibenden Antrags I c).
10 
Gegenstand der Klage ist ferner die in Anlage K 30 gezeigte ... ..., welche durch stoffschlüssige Verbindung (Schweißen) zwischen einem Grundkörper und einem Mitnehmerorgan gebildet ist (Gegenstand des zuletzt gestellten Antrags I d) sowie das Spannfutter ..., welches zur Verwendung mit dieser Palette geeignet ist (Abbildung Anlage K 31, sowie Antrag Ziffer I e). Zur Verwendung mit der in Anlage K 30 gezeigten Palette ist auch das Spannfutter des Typs ... geeignet. Dessen Verwendung mit dieser Palette ist Gegenstand des nunmehr gestellten Antrags I f).
11 
Auf den ursprünglich angekündigten Klageantrag in der ursprünglich angekündigten (Seite 2 bis 8 der Klageschrift) und in der geänderten Fassung (S.7 des Schriftsatzes und Seite 10 vom 27. März 2003 [Seite 142 bzw. Seite 145 der Akte]) wird Bezug genommen.
12 
Die Parteien haben im Hinblick auf den Ablauf der Schutzfrist des Patents die Anträge auf Unterlassung und Vernichtung übereinstimmend für erledigt erklärt.
13 
Mit Beschluss vom 14.11.2003 hat die Kammer die Verhandlung des Rechtsstreits hinsichtlich der auf den Vorwurf der unmittelbaren Patentverletzung gestützten Anträge abgetrennt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat die Kammer die Verhandlung des Rechtsstreits auch hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzungen betreffend die Palette ...  bzw. die Verwendung eines Spannfutters bzw. eines Spannfutters des Typs ... ... mit einer Palette ... abgetrennt
14 
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Paletten bzw. Spannfutter eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents.
15 
Die Klägerin beantragt im vorliegenden (die geltend gemachten mittelbaren Patentverletzungen betreffenden) Verfahren:
16 
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
17 
1. der Klägerin für die Zeit vom 20.07.1984 bis 18.03.1999 das herauszugeben, was sie durch die nachstehend wiedergegebenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt haben, wobei die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten für die Zeit bis 19.06.1987 der Höhe nach begrenzt ist auf eine nach den Umständen angemessene Entschädigung und für die Zeit bis zum 01.05.1992 beschränkt ist auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis 02.10.1990 bestehenden Grenzen.
18 
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus den nachstehend wiedergegebenen Handlungen in der Zeit vom 19.03.1999 bis 18.10.2003 entstanden ist und/oder noch entstehen wird:
19 
Angebot, Inverkehrbringen, Gebrauch oder Einfuhr oder Besitz zu vorgenannten Zwecken in der bzw. die Bundesrepublik Deutschland von
20 
a) als Träger eines Werkstücks bestimmten Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche die Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen  mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner das andere Kupplungsorgan aus federndem Stahl besteht, das ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das andere Kupplungsorgan in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;
21 
und/oder
22 
b) als an der Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner das andere Kupplungsorgan aus federndem Stahl besteht, das ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das andere Kupplungsorgan in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen,
23 
und/oder
24 
c) als an der Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen, die eine zusätzliche Befestigungsmöglichkeit für ein anderes, ein Werkstück tragendes Kupplungsorgan, aufweisen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner das andere Kupplungsorgan aus federndem Stahl besteht, das ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das andere Kupplungsorgan in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;
25 
und/oder
26 
d) als Träger eines Werkstücks bestimmten Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem dazwischenliegenden, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei das andere, das Werkstück tragende Kupplungsorgan gebildet ist durch stoffschlüssige Verbindung zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei ferner das Mitnehmerorgan aus federndem Stahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist und Öffnungen aufweist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das Mitnehmerorgan des anderen Kupplungsorgans in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden  Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;
27 
und/ oder
28 
e) als an der Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem dazwischenliegenden, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist, wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei das andere, das Werkstück tragende Kupplungsorgan gebildet ist durch stoffschlüssige Verbindung zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei ferner das Mitnehmerorgan aus federndem Stahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist und Öffnungen aufweist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das Mitnehmerorgan des anderen Kupplungsorgans in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;
29 
und/oder
30 
f) als an der Bearbeitungseinrichtung befestigbaren Kupplungsorganen, die eine zusätzliche Befestigungsmöglichkeit für ein anderes, ein Werkstück tragendes Kupplungsorgan aufweisen zur Benutzung in Kupplungsvorrichtungen zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit zwei koaxialen Kupplungsorganen und einem dazwischenliegenden, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist,  wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen, wobei das andere, das Werkstück tragende Kupplungsorgan gebildet ist durch stoffschlüssige Verbindung zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan, wobei ferner das Mitnehmerorgan aus federndem Stahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist und Öffnungen aufweist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind und deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass das Mitnehmerorgan des anderen Kupplungsorgans in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist, und wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit mindestens drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans anliegen;
31 
II. Die Beklagten werden verurteilt,
32 
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20.07.1984 begangen haben, und zwar unter Angabe
33 
a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
34 
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
35 
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
36 
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
37 
e) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
38 
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
39 
wobei
40 
-sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
41 
- die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind.
42 
Die Beklagten beantragen
43 
die Abweisung der Klage.
44 
Die Beklagte Ziffer 1 ist der Ansicht, dass sie für die angegriffenen Vertriebshandlungen nicht verantwortlich sei, da sie lediglich herstelle.
45 
Die Beklagte Ziffer 2 macht geltend, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der ...Elektrodenhalter nicht bestehe, da sie rechtskräftig zur Unterlassung des Vertriebs der Kupplungsvorrichtung insgesamt verurteilt worden sei.
46 
Die Beklagten weisen darauf hin, dass das ...-Spannfutter nicht nur  mit einem ...Elektrodenhalter verwendet werden könne und dass auch der ...-Elektrodenhalter nicht nur mit einem ...-Spannfutter verwendet werden könne.
47 
Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
48 
Es sei nicht ersichtlich, woraus für einzelne Kupplungsorgane durch Handlungen des Angebots, des Gebrauchs der Einfuhr und des Besitzens der Klägerin ein Schaden entstanden sein solle.
49 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
50 
Die Klage ist zulässig und soweit über sie durch streitiges Urteil noch zu entscheiden war, teilweise begründet. Lediglich durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen erfüllten die Beklagten den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung (I.). Die Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten (II.) und Schadensersatz (III) sind deshalb nur hinsichtlich solcher Handlungen begründet. Auch die auf Rechnungslegung gerichteten Anträge waren nur teilweise begründet (IV.)
51 
I. In dem Zeitraum der Schutzdauer des Klagepatents (Art. 63 EPÜ: bis zum 8.10.2003) war es den Beklagten verboten, die angegriffenen Elektrodenhalter (Paletten) und Spannfutter zur Verwendung miteinander anzubieten und zu liefern. Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PatG hatte das Klagepatent seit der Erteilung bis zum 8.10.2003 die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten war, ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wusste oder es auf Grund der Umstände offensichtlich war, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt waren, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
52 
1. Das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Spannfutter und Elektrodenhalter zum Zwecke der gemeinsamen Verwendung stellte eine solche mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar, da durch das Angebot und die Lieferung der Spannfutter und Elektrodenhalter zum Zwecke der Verwendung miteinander die Gefahr der Benutzung der Erfindung gemäß dem Klagepatent, mit allen ihren Merkmalen drohte.
53 
Die Erfindung gemäß dem Klagepatent bezieht sich auf eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung. In der Beschreibung des Klagepatents wird geschildert, dass sich beim Verbinden eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung, z.B. einer Drehbank die Forderung stellt, dass das zu bearbeitende Werkstück in bezug auf eine Achse der Bearbeitungseinrichtung genau definiert eingespannt werden kann. Im Falle einer Schleif- oder Fräseinrichtung spielt dabei nicht nur die Zentrizität eine Rolle, sondern es muss auch auf eine winkelgerechte Lage des Werkstückes bezüglich der Bearbeitungseinrichtung geachtet werden.
54 
Es wird als bekannt geschildert, dass sich kleine Toleranzen in Bezug auf Exzentrizität mit Konussitzen erzielen lassen. Als nachteilig wird bei diesen Konussitzen geschildert, dass sie anfällig gegen Verschmutzung sind. Außerdem ist die Forderung nach einer winkelgerechten Einspannung bei einem Konussitz nicht erfüllt.
55 
Bei hohen Anforderungen an die Zentrizität der Einspannung ist es außerdem erforderlich, die Einspannmittel -sei es ein Konussitz, sei es ein Spannfutter-, mit außerordentlich hoher Präzision zu fertigen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden und treibt die Kosten in die Höhe, besonders wenn eine große Anzahl solcher Einspannvorrichtungen benötigt werden.
56 
Als weiteres Problem, das bisher noch kaum zufriedenstellend gelöst werden konnte, wird geschildert, bei mehreren Bearbeitungsvorgängen eine absolut zentrische und winkelgenaue Einspannung des Werkstücks in mehreren Bearbeitungseinrichtungen zu gewährleisten.
57 
Es ist Aufgabe der Erfindung gemäß dem Klagepatent, eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsvorrichtung zu schaffen, welche einerseits die vorstehend geschilderten Nachteile nicht mehr aufweist und andererseits, zusätzlich zu einer hochpräzisen zentrischen Einspannung, eine genau definierte Winkellage des Werkstücks in Bezug auf die Bearbeitungseinrichtung gewährleistet, insbesondere auch dann, wenn die Verbindung oft gelöst und wieder hergestellt wird. Ferner soll auch erreicht werden, dass ein eingespanntes Werkstück rasch von einer Bearbeitungseinrichtung gelöst und an eine nachfolgende Bearbeitungseinrichtung angeschlossen werden kann, wobei eine weitergehende Unempfindlichkeit gegen Verschmutzung gewahrt werden soll.
58 
Diese Aufgabe wird durch folgende Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents gelöst:
59 
a) Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung;
60 
b) mit zwei koaxialen Kupplungsorganen;
61 
c) und einer dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe;
62 
d) wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist;
63 
e) wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist;
64 
f) wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und bei Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist;
65 
g) wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen;
66 
h) wobei ferner die Mitnehmerscheibe aus Federstahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist;
67 
i) wobei die Mitnehmerscheibe mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind;
68 
j) wobei deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass die Federstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist;
69 
k) wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans aufliegen.
70 
Diese Merkmalsgliederung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Patentanspruch offensichtliche Schreibfehler enthält („Mitnehmerscheine“ statt „Mitnehmerscheibe“ in Merkmal b) und „anfliegen“ statt „aufliegen“ in Merkmal k).
71 
Über die Mitnehmerzapfen und die korrespondierenden Öffnungen erfolgt beim zunächst kraftfreien Positionieren die exakte Ausrichtung und Fixierung der beiden Kupplungsorgane zueinander in der x-y-Richtung und in Umfangsrichtung, d.h. in der Ebene der Mitnehmerscheibe (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002, Anlage K 19, S. 9). Dies wird in der Patentschrift (Spalte 5 Zeile 2 ff.) damit umschrieben, dass die Konzentrizität der beiden Kupplungsorgane 1 und 3 durch den Eingriff des Zapfens 7 in die Öffnung 19 der Mitnehmerscheibe sichergestellt wird.
72 
Die Kanten der korrespondierenden Öffnungen übergreifen die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise. Beim Spannen der Kupplungsvorrichtung, wie in Figur 2 dargestellt, liegen die Kanten der Öffnung 19 der Mitnehmerscheibe 6 an der Mantelfläche 10 auf, sodass sich die Mitnehmerscheibe 6 im Bereich ihrer Öffnung deformiert. Gleichzeitig ergibt sich ein Selbstreinigungseffekt der Oberfläche des Zapfens 7.
73 
Die Winkellage des Kupplungsorgans 3 gegenüber dem Kupplungsorgan 1 wird durch das Anliegen der Kanten 21 der Öffnung 20 in der Mitnehmerscheibe an den konischen Seitenflächen 13 des Zapfens 8 definiert. Auch hier ergibt sich bei gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung, wie in Fig. 2 dargestellt, eine Deformation der Mitnehmerscheibe 6 und damit zwangsläufiges Anpressen der Kanten 21 an die Flächen 13 mit Selbstreinigungseffekt.
74 
Werden die zunächst in der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung fixierten Kupplungsorgane verspannt, kommen die drei, die Mitnehmerscheibe durchgreifenden Abstandszapfen an der Oberfläche des anderen Kupplungsorgans zu Anlage, bis sie fest anliegen. Dadurch wird die Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane auch in der Z-Achse erreicht (vgl. Klagepatentschrift Anlage K 1, Spalte 43, Zeile 55; Urteil des BGH, Anlage K 19, Seite 9).
75 
Die Ausrichtung der Kupplungsorgane über Mitnehmerscheibe und Abstandshalter hat zum einen den Vorteil, dass auf mit den Abstandshaltern korrespondierenden Vertiefungen oder die Verwendung von nut- und federartigen Mitnehmern verzichtet werden kann, in denen sich Schmutz sammeln kann, mit der Folge, dass eine genaue Auflage und damit eine präzise Ausrichtung der Kupplungsorgane zueinander nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil des BGH, Anlage K 19, Seite 10). Zum anderen kann bei ihr auf eine vollkommen präzise Abstimmung der Mitnehmerzapfen und aller mit ihr korrespondierenden Öffnungen  in der Mitnehmerscheibe verzichtet werden (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 1, Spalte 5, Zeile 48; BGH, Anlage K 19, Seite 10). Lediglich das Kupplungsorgan 1 mit den vorstehenden Zapfen 7 und 8 muss präzise bearbeitet werden. Das andere Kupplungsorgan 3 mit aufgesetzter Mitnehmerscheibe kann relativ große Fertigungstoleranzen aufweisen, ohne dass Abstriche in der Zentrier- und Winkelgenauigkeit in Kauf zu nehmen wären, solange die zentrale Öffnung 19 genau rund ist und die beiden Kanten 21 der exzentrischen Öffnung 20 genau parallel sind (vgl. Klagepatentschrift Anlage K 1, Spalte 5 Zeile 48 ff.).
76 
a) Durch die Verwendung der im Antrag Ziffer I.2 a) beschriebene Palette ... mit einem Spannfutter ... wird von sämtlichen der genannten Merkmale Gebrauch gemacht. Der angegriffene Elektrodenhalter (bzw. Palette bzw. das Werkstück tragende Kupplungsorgan)  ist in Anlage K 27 sowie in Figur 2 der Patentschrift der Beklagten EP 0 255 042 (Anlage B 61) dargestellt, wobei Aufgabe der dort beschriebenen Erfindung ist, dass das Werkzeug ohne die Mitnehmerscheibe gemäß dem Klagepatent beliebig oft wiederholbar und mit außerordentlich hoher Genauigkeit in einer vorgegebenen Lage am Spannfutter positioniert werden kann (vgl. Spalte 1, Zeile 47 ff. der Patentschrift gemäß Anlage B 61). Wesentlich ist, dass keine separate Mitnehmerscheibe vorhanden ist, sondern der Elektrodenhalter aus federndem Stahl besteht, und ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet ist. Ferner sind vier Abstandszapfen vorhanden. Dies wird in der Patentschrift der Beklagten gemäß Anlage B 61 dahin umschrieben, dass am Spannfutter zwei Leistenpaare exzentrisch und winkelmäßig zueinander versetzt ausgebildet sind, und dass in die plane Oberfläche zwei Paare von auf die Leisten ausgerichtete Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen geschnitten sind (vgl. Anlage B 61, Spalte 1, Zeile 59).
77 
Es gibt 4 Paare von Nuten, parallel hierzu gibt es Hinterschneidungen in dem Elektrodenhalter. Dies führt zur Ausbildung einer Lippe, jeweils parallel zur Nut. Diese Lippen sind in Z-Richtung elastisch (vgl. EP 0255 042, Anlage B 61, Spalte 4 Zeile 58).
78 
Wenn der Elektrodenhalter 2 an das Spannfutter 1 durch den Zugbolzen 3 herangezogen wird, liegen die Referenzflächen 52a, 54a, 56a, 58a ( Figur 1 der Anlage B 61) auf ringförmigen Stützflächen auf, so dass der Elektrodenhalter 2 in z-Richtung eindeutig positioniert ist. Gleichzeitig dringen die Leisten 62, 64, 66, 68 in die Nuten 32, 34, 36, 38 mit den stärker geneigten Seitenflächen 65a, 65b ein, während die weniger geneigten Referenzflächen 63a, 63b die Kanten 32b, 32a kontaktieren und im Zuge des Spannvorgangs die Lippen 32c, 32 axial einwärts bis zur Einnahme der erwähnten, in Z-Richtung fixierten Lage des Elektrodenhalters biegen (Figur 4). Durch dieses Art Eingriff der Leisten in die Nuten ergibt sich bei der genauen Positionierung des Elektrodenhalters in z-Richtung gleichzeitig dessen genaue Positionierung in x-Richtung und in y-Richtung. Dabei schließt die dynamische Fixierung des Elektrodenhalters 2 in x- und y-Richtung (aufgrund der Elastizität der Lippen 32c, 32d; 36c; 36d; 38c, 38d) jegliches Spiel aus.
79 
Die so dargestellte Ausführungsform lässt sich laut Sachverständigen im Verfahren vor dem OLG München wie folgt allgemeiner beschreiben:
80 
„Jedem Mitnehmerzapfen ist als Mitnehmerelement eine zwischen den beiden Kupplungsorganen positionierte Einstecköffnung zugeordnet, deren Randbereich im lichten axialen Abstand von einer Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans mit diesem drehfest verbunden, in Umfangsrichtung starr und in axialer Richtung federelastisch ausgebildet ist, wobei der Randbereich von zwei Kanten begrenzt ist, die radiusparallel zur Drehachse von der Kupplungsvorrichtung verlaufen und in einem solchen Abstand  zueinander angeordnet sind, dass sie die konische Mantelfläche des zugeordneten Mitnehmerzapfens in lose aufgesetzter Position teilweise derartig übergreifen, dass sich bei der axialen Verspannung der Kupplungsvorrichtung der Randbereich jeder Einstecköffnung axial elastisch deformiert.“
81 
Eine derart ausgestaltete Kupplungsvorrichtung mit den beiden Kupplungsorganen verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München (Anlage K 2) ergibt, welches hinsichtlich des Ergebnisses vom Bundesgerichtshof unbeanstandet blieb (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs Anlage K 18).
82 
Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis an, denn der gerichtliche Sachverständige ... hat in dem für das Oberlandesgericht München erstellten Gutachten den Sinngehalt des Anspruchsgegenstandes wie folgt zusammen gefasst (vgl. Seite 17 des Gutachtens Anlage B 69):
83 
Bei einer gattungsgemäßen Kupplungsvorrichtung werden für die gegenseitige Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane in X-, Y- und Z-Richtung separate Konstruktionselemente vorgesehen:
84 
- für die X-Y-Justierung dienen zumindest zwei konisch ausgebildete, an einem Kupplungsorgan sitzende Mitnehmerzapfen, denen in einem scheibenförmigen, in Umfangsrichtung starren und mit dem anderen Kupplungsorgan unter einem Abstand drehfest verbundenen Element Einstecköffnungen zugeordnet sind, die einen axial federelastisch deformierbaren Randbereich aufweisen, der sich gegenüberliegende Kanten bildet, die in entspannten Zustand der Kupplungsvorrichtung in einem solchen Abstand zueinander angeordnet sind, dass sie die konische Mantelfläche des zugeordneten Mitnehmerzapfens teilweise so übergreifen, dass bei nachfolgender axialer Verspannung der beiden Kupplungsorgane gegeneinander jeder Mitnehmerzapfen den Randbereich der ihm zugeordneten Öffnung durch axial elastische Deformierung aufspreizt.
85 
- Die Z-Justierung erfolgt erst nach dem Einleiten des genannten Aufspreizeffektes durch zumindest 3 an dem einen Kupplungsorgan sitzenden Abstandszapfen und zwar dadurch, dass deren Stirnflächen an einer Anschlagfläche des anderen Kupplungsorgans zur Anlage kommen.
86 
Diese Anforderungen erfüllt der Elektrodenhalter ... im Zusammenwirken mit dem Spannfutter ...
87 
Die Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents erfordert nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folgt, insbesondere nicht die Ausgestaltung der Mitnehmerscheibe als separates Bauteil, welches aus einem anderen Werkstoff bestehen muss als der zugeordnete Kupplungskörper (vgl. auch Urteil des OLG München, Anlage K 2, Seite 40).
88 
b) Auch im Falle der Verwendung des Spannfutters ... (Abbildung Anlage K 29) mit dem Elektrodenhalter ..., welche Gegenstand des Antrags I. 2 c ist, liegt eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vor. Denn das Spannfutter des Typs ... unterscheidet sich von dem des Typs ... lediglich dadurch, dass es zwei Spannsysteme gibt, wobei das äußere Spannsystem wie das des ... ausgelegt ist (vgl. Figur 1 der EP 0849 034 Anlage K 20).
89 
c) An der Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Elektrodenhalter ..., welcher Gegenstand der Anträge I. 2 d) und I. 2 e sowie I. 2 f ist, durch stoffschlüssige Verbindung (Schweißen) zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan gebildet ist, da bei einem Vorrichtungsanspruch die Herstellungsart keine Rolle spielt.
90 
2. Sowohl Elektrodenhalter (Palette) als auch Spannfutter stellen ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 PatG dar, da sowohl Elektrodenhalter als auch Palette erfindungsfunktionell individualisiert sind. Denn „der Witz der Erfindung“ liegt gerade darin, dass die Mitnehmerzapfen des Spannfutters mit den axial-elastisch deformierbaren Öffnungskanten des Elektrodenhalters zusammenwirken (vgl. Urteil des OLG München, Anlage K 2, S. 54).
91 
3. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor.
92 
a) Die mittelbare Verletzung eines Patents setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer die das Mittel bildende Vorrichtung dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umständen offensichtlich ist. Der Abnehmer muss die ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es (für den Unterlassungsanspruch und den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG, anders im Falle des Schadensersatzanspruchs s.u.) jedoch darauf ankommt, ob er diesen Willen später verwirklicht und den ihm angebotenen und gelieferten Gegenstand tatsächlich patentverletzend nutzt (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231- Luftheizgerät). Der Lieferant muss die Bestimmung durch den Abnehmer kennen und wollen; er muss vorsätzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gerät infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und wird es zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das für die Annahme sprechen, es sei für eine patentverletzende Benutzung bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 373- Haubenstretchautomat).
93 
b) Die Beklagten hatten die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter subjektiv dazu bestimmt, im Sinne der Erfindung verwendet zu werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter erkennbar dazu geeignet sind; miteinander und damit patentverletzend verwendet zu werden. Dass die Beklagten die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter zur gemeinsamen Verwendung bestimmt haben, ergibt sich bereits aus ihrer Bezeichnung. Sämtliche Elektrodenhalter und Spannfutter werden unter der Bezeichnung „...“ angeboten. Dass die Elektrodenhalter auch mit anderen Spannfuttern und die Spannfutter auch mit anderen Elektrodenhaltern verwendet werden können, hindert die Annahme nicht, dass die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind. Es kann damit für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob auch hinsichtlich der Verwendung der Spannfutter mit dem Elektrodenhalter gemäß Anlage B 125 (... mit acht Bohrungen), B 126 (... mit acht zusätzlichen V-Nuten), B 127 (... mit vier Lippen) und umgekehrt eine Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vorliegt.
94 
c) Darüber hinaus kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung zur gemeinsamen Benutzung der angegriffenen Kupplungsorgane auf Grund der oben genannten Umstände offensichtlich war.
95 
4. Soweit die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung auch in der Einfuhr und dem Besitz der Elektrodenhalter bzw. Spannfutter sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 10 PatG sind lediglich Angebot und Lieferung der dort genannten Mittel verboten. Auch die Benutzungshandlung des Gebrauchens ist vom Verbot des § 10 PatG nicht umfasst. Zwar stellte der Gebrauch der Elektrodenhalter und Spannfutter miteinander eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne des Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 9 PatG dar, jedoch hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen, dass die Beklagten eine solche Kupplungsvorrichtung verwendet haben. Darüber hinaus ist Gegenstand des Klageantrags lediglich eine mittelbare Patentverletzung. Insoweit war die Klage abzuweisen.
96 
5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beklagte Ziffer 1 auch als Mittäterin an der von der Beklagten Ziffer 2 begangenen mittelbaren Patentverletzung anzusehen. Hierfür genügt, dass die Beklagte Ziffer 1 die angegriffenen Kupplungsorgane in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes an die Beklagte Ziffer 2 in Deutschland geliefert hat und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 599 -Funkuhr).
97 
II. 1. Die auf Feststellung der Bereicherungs- bzw. Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung gerichteten Anträge sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Verletzungshandlung nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie den Antrag auf Leistung der Bereicherung bzw. von Schadensersatz nicht begründen. Da aber die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in Abrede stellen, hat die Klägerin -auch zur Unterbrechung der Verjährung- ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Ansprüche alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.
98 
2. Als Folge der festgestellten mittelbaren Patentverletzung stand der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Benutzung der Erfindung vier Wochen nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Anmeldung nach  Art. II § 1 IntPatÜG zu.
99 
Auch mittelbare Benutzungshandlungen unterliegen der Entschädigungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 375 -Haubenstretchautomat).
100 
In der Literatur wird eine Entschädigungspflicht für mittelbare Benutzungshandlungen vor Eintritt der Wirkungen des Patents allerdings mit der Begründung verneint, der mittelbare Benutzer nehme weder an einer fremden unmittelbaren Patentverletzung teil noch liefere er an eine nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigte Person; die Benutzung der Erfindung sei vielmehr für den mittelbaren Benutzer als auch für dessen Abnehmer rechtmäßig (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse/Keukenschrijver § 33 Rdnr. 8; Mes, § 33 Rdnr. 6, Benkard/Schäfers, § 33 Rdnr. 4). Die Rechtmäßigkeit der mittelbaren Benutzung kann jedoch schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil auch die nach § 33 PatG bzw. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG entschädigungspflichtigen unmittelbaren Benutzungshandlungen rechtmäßig sind. Dem Umstand, dass die Benutzung einer zum Patent angemeldeten Erfindung vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht rechtswidrig ist, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass der Entschädigungsanspruch einen geringeren Umfang hat als der durch rechtswidrige Verletzungshandlungen ausgelöste Schadensersatzanspruch. Nach zutreffender Auffassung unterliegen der Entschädigungspflicht vielmehr sämtliche Handlungen, die, wären sie nach Eintritt der gesetzlichen Schutzwirkungen des erteilten Patents begangen worden, eine Patentverletzung darstellten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 375 -Haubenstretchautomat; Johannesson, GRUR 1977, 136, 138, Bernhard/Krasser, Patentrecht, 4. Auflage Seite 662; Schulte, § 33 PatG Rdnr. 4).
101 
Diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Patentgesetzgebung, wie er in dem Urteil des Bundesgerichtshofs "...“ (BGHZ 81,1 = GRUR 1981,734) beschrieben wurde. Danach ist es Sinn und Zweck der Patentgesetzgebung, diejenigen, die ihre Erfindung im Rahmen einer Patentanmeldung der Allgemeinheit offenbaren, mit einem zeitlich begrenzten ausschließlichen Rechts zur Benutzung der Erfindung (Patent) dafür zu belohnen, dass jedermann die geschützte Erfindung noch während der Laufzeit des Patent aufgrund zulässiger Versuche zur Grundlage  der Entwicklungen machen und die nach Ablauf des Schutzes freigewordene Erfindung benutzen kann, um auf diese Weise von der Allgemeinheit durch die erfinderische Lehre vermittelnde Bereicherung der Technik teilzuhaben. Zwar ist dieser Sinn und Zweck durch einen gegenüber dem vollen Patentschutz abgeschwächten Entschädigungsanspruch eingeschränkt worden. Jedoch ist gerade im Interesse der Belohnungsfunktion des Patentrechts davon auszugehen, dass eine Entschädigungspflicht auch im Falle einer mittelbaren Patentverletzung besteht (vgl. Krieger, GRUR 2001, 965, 966).
102 
3. Allerdings sind die zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtenden Handlungen im Klageantrag I. 1. nicht zutreffend beschrieben. Denn der Kreis der zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtenden Handlungen kann nicht größer sein als derjenige der wegen Verletzung eines erteilten Patents zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltensweisen. Dazu gehören bei mittelbarer Patentverletzung nur Benutzungshandlungen, bei denen der mittelbare Verletzer gebotene Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers unterlässt. Solche Vorkehrungen können im Offenlegungszeitraum zwar nicht dazu dienen, den Angebots- oder Lieferungsempfänger von der - ihm noch erlaubten- Benutzung der Erfindung abzuhalten, sie haben aber die Funktion, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er sich, wenn er die ihm gelieferte Vorrichtung erfindungsgemäß verwendet, Entschädigungsansprüchen des Inhabers der offen gelegten Patentanmeldung aussetzt. Entsprechend dieser Funktion können die dem mittelbaren Benutzer abzuverlangenden Vorkehrungen im Offenlegungszeitraum nur Hinweise auf die Folgen einer Benutzung der Erfindung mit der angebotenen oder gelieferten Vorrichtung sein. Entschädigungspflichtig sind daher im Streitfall nur diejenigen Lieferungen der angegriffenen Kupplungsorgane, bei denen die Beklagte Ziffer 1 den jeweiligen Abnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass er Entschädigungsansprüche der Klägerin unterliegt, wenn er das Kupplungsorgan patentverletzend verwendet (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 376 -Haubenstretchautomat).
103 
4. Der Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte Ziffer 2 ist jedoch soweit er Handlungen betrifft, die bis zum 18. März 1999 stattfanden, verjährt. Gemäß Art. II § 1 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 PatG verjährt der Anspruch auf Entschädigung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Die Klägerin wusste bereits mit Einreichung der Klage vor dem Landgericht München am 05.09.1988, dass die Beklagte Ziffer 2 die angegriffenen Kupplungsorgane herstellt und vertreibt. Die mit diesem Zeitpunkt beginnende Verjährung ist gemäß § 209 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Einreichung der Klage am 18. März 2002 gehemmt worden. Dies bedeutet, dass eine Verjährung hinsichtlich solcher Handlungen noch nicht eingetreten ist, die bis zum 18.03.1999 vorgenommen wurden. Zwar wurde die Klage am 18. März 2002 noch nicht zugestellt, jedoch erfolgte die Zustellung am 4. April 2002 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO, was eine Rückwirkung der Zustellung zur Folge hat.
104 
5. Hinsichtlich solcher Handlungen kann die Klägerin von der Beklagten jedoch in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 3 PatG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 2 PatG n.F. die Herausgabe des Erlangten verlangen, wobei dieser Anspruch jedoch auf den Betrag begrenzt ist, den die Klägerin als angemessene Entschädigung nach Art. II § 1 IntPatÜG beanspruchen könnte (vgl. zu dieser Einschränkung: LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 Dämmstoffbahn).
105 
a) Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass Art. II § 1 IntPatÜG lediglich auf § 141 Satz 1 PatG, nicht jedoch auf § 141 Satz 3 PatG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 PatG n.F. verweist, jedoch ist eine Gleichbehandlung der europäischen Patentanmeldung mit der nationalen Patentanmeldung erforderlich und damit eine entsprechende Anwendung des gesamten § 141 PatG bzw. des § 33 Abs. 3 PatG n.F., damit der Schutz aus veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen nicht hinter demjenigen aus nationalen Patentanmeldungen zurückbleibt (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 377 -Haubenstretchautomat; Busse, Art. II § 1 IntPatÜG Rdnr. 7; Benkard, § 141 Rdnr. 3; Mes, § 141 Rdnr. 1).
106 
b) Auch im Falle einer nationalen veröffentlichten Patentanmeldung sieht das Gesetz einen „Rest-Entschädigungsanspruch“ nach § 141 Satz 3 PatG a.F. vor (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 -Dämmstoffbahn; Benkard/Rogge § 141 PatG Rdnr. 3). Gemäß § 33 Abs. 3 PatG a.F. gilt § 141 PatG nämlich entsprechend für den Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung. Der „Verletzung“ im Sinne des § 141 PatG entspricht insoweit die „Benutzung“ im Sinne des § 33 Abs. 3 PatG. Dem steht nicht entgegen, dass es in § 141 Satz 3 PatG „auf Kosten des Berechtigten... erlangt“ heißt und der Benutzer einer offengelegten Patentanmeldung nicht in den Zuweisungsgehalt einer ausschließlichen Benutzerbefugnis eines anderen eingreift, weil das Patentgesetz ein positives Benutzungsrecht (§ 9 PatG) und ein Verbietungsrecht (§ 139 PatG) lediglich für die Zeit ab der Veröffentlichung der Patenterteilung vorsieht, die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung also nicht rechtswidrig ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 412 -Offenendspinnmaschine). Denn bei § 141 Satz 3 PatG handelt es sich um keine Rechtsgrundverweisung, so dass die Voraussetzungen des § 812 BGB nicht erfüllt sein müssen.
107 
Soweit demgegenüber von Keukenschrijver (in: Busse, § 141 Rdnr: 42) unter Hinweis auf die Verwendung des Wortes „Verletzung“ in § 141 PatG die Auffassung vertreten wird, dass nach Verjährung des Entschädigungsanspruchs kein Rest-Entschädigungsanspruch bestehe, überzeugt dies nicht. Denn von der „Verletzung“ des Patents ist ja auch in § 141 Satz 1 PatG die Rede. § 33 Abs. 3 PatG erklärt § 141 PatG deshalb auch nur für entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendung des § 141 PatG besagt, dass an die Stelle der „Verletzung“ des Patentrechts die „Benutzung“ des Gegenstandes der offengelegten Patentanmeldung tritt (vgl. Rogge, in: Benkard, § 141 Rdnr. 3; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462).
108 
Diese zutreffende Rechtsauffassung ist im übrigen durch die Einfügung des Satzes 2 in § 33 Abs. 3 PatG durch das Schuldrechtsreformgesetz (v. 26.11.2001 BGB. I S. 31845) Gesetz geworden. Danach findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die „Verletzung“ auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.
109 
6. Hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 ist die Verjährungseinrede dagegen wirkungslos, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht München Kenntnis von der Beklagten Ziffer 1 und deren Lieferungshandlungen hatte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von den Beklagten unter Anlage B 109 vorgelegten Prospekt, von dem die Klägerin unstreitig bereits am 15.09.1988 Kenntnis hatte. Denn aus dem Umstand, dass sich auf der Titelseite des Prospekts die Bezeichnung „...“ findet, lässt sich nicht entnehmen, dass es neben der Beklagten Ziffer 2 und der in München verklagten ... eine weitere Gesellschaft gibt.
110 
III. Als weitere Folge der festgestellten mittelbaren Patentverletzung steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung erkannt werden können, dass das Klagepatent verletzt wird, weil eine Verpflichtung besteht, sich über die Schutzrechtslage auf dem technischen Gebiet, das bearbeitet wird, fortlaufend zu unterrichten.
111 
Der Eintritt eines Schadens ist auch wahrscheinlich, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die von der Beklagten Ziffer 2 gelieferten Kupplungsorgane von dem jeweiligen Abnehmer patentverletzend benutzt wurden. Da es allerdings an einem ersatzfähigen Schaden in der Regel fehlen wird, wenn sich die Verletzung auf ein bloßes Angebot ohne nachfolgende Lieferung beschränkt (vgl. Keukenschrijver, in: Busse; § 139 Rdnr. 90; Benkard, § 139 Rdnr. 40), hätte es hinsichtlich des Angebots der angegriffenen Kupplungsorgane der Darlegung bedurft, weshalb der Klägerin durch das bloße Angebot ein Schaden entstanden sein könnte. Insoweit war die auf Schadensersatz gerichtete Klage abzuweisen.
112 
Wegen der festgestellten Kenntnis der Klägerin von den schadensbegründenden Handlungen ist jedoch der Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Handlungen, die vor dem 19. März 1999 begangen wurden verjährt (s.o.). Insoweit war, wie von der Klägerin beantragt, gemäß § 141 Satz 3 PatG zur Herausgabe des Erlangten zu verurteilen.
113 
Allerdings trägt der Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung, dass die Schutzwirkungen des Patents bereits mit Ablauf des 8. Oktober 2003 geendet haben. Denn gemäß Art. 63 Abs. 1 EPÜ entfielen die Wirkungen zwanzig Jahre nach dem Anmeldetag. Soweit die Klägerin Schadensersatz auch hinsichtlich Handlungen bis zum 18.Oktober 2003 verlangte, war die Klage daher abzuweisen.
114 
IV. Der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch ergibt sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 140 b PatG in Verbindung mit § 242 BGB.
115 
Der Anspruch aus § 140 b PatG scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daran, dass das Klagepatent keine Schutzwirkungen mehr entfaltet. Denn die Klägerin ist auf die begehrten Auskünfte deshalb angewiesen, um etwaige Schadensersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche gegen Dritte geltend machen zu können.
116 
Soweit die Beklagten geltend machen, dass gegenüber der Beklagten Ziffer 2 kein Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen und die -zeiten bestehe, weil sie selbst nicht hergestellt habe, hat sie nicht klargestellt, dass diese prozessuale Erklärung  die geschuldete Auskunft darstellen soll, so dass der Auskunftsanspruch noch nicht durch Erfüllung untergegangen ist. Dass die Beklagte Ziffer 2 selbst nicht hergestellt hat, hindert einen Anspruch auf Auskunft über die Herstellung nicht, da § 140 b Abs. 2 PatG Angaben über die hergestellten Erzeugnisse verlangt. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Auskunft über den Hersteller und den Lieferanten verlangt hat.
117 
Ein Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn besteht als Hilfsanspruch aus § 242 BGB allerdings auch für den Restschadensersatzanspruch (nicht den Rest-Entschädigungsanspruch) gemäß § 141 Satz 3 PatG, da der mittelbare Verletzer auch nach Eintritt der Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs verpflichtet bleibt, dem Patentinhaber den Gewinn herauszugeben, den er durch seine Mitwirkung an der unmittelbaren Patentverletzung erzielt hat (vgl. Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 5).
118 
Da die Klägerin nicht dargelegt hat, warum ihr durch das bloße Angebot der angegriffenen Kupplungsorgane ein Schaden entstanden sein soll, ist sie auch nicht auf die Auskunft betreffend die erfolgten Angebote angewiesen.
119 
Da nicht erkennbar ist, dass der Klägerin allein durch die Bewerbung der angegriffenen Kupplungsorgane ein Schaden entstanden sein soll, ist auch der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Werbemaßnahmen unbegründet.
120 
Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt kam nicht in Betracht, da die Abnehmer selbst Patentverletzer sind (BGH GRUR 1966, 198- Plastikflaschen).
121 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Aus dem unter I. Ausgeführten ergibt sich, dass die Klägerin ohne den Ablauf des Schutzes des Klagepatents gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots und der Lieferung der angegriffenen Vorrichtungen gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheiterte der auf § 10 PatG gestützte Unterlassungsanspruch auch nicht daran, dass die Beklagte Ziffer 2 bereits rechtskräftig zur Unterlassung des Vertriebs der gesamten Kupplungsvorrichtung...verurteilt wurde. Denn Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LG München war nicht eine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb der einzelnen Kupplungsorgane, sondern eine unmittelbare Patentverletzung. Dagegen wäre der auf Unterlassung des Gebrauchs sowie der Einfuhr und des Besitzes gerichtete Antrag abzuweisen gewesen. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Gründe

 
50 
Die Klage ist zulässig und soweit über sie durch streitiges Urteil noch zu entscheiden war, teilweise begründet. Lediglich durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen erfüllten die Beklagten den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung (I.). Die Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten (II.) und Schadensersatz (III) sind deshalb nur hinsichtlich solcher Handlungen begründet. Auch die auf Rechnungslegung gerichteten Anträge waren nur teilweise begründet (IV.)
51 
I. In dem Zeitraum der Schutzdauer des Klagepatents (Art. 63 EPÜ: bis zum 8.10.2003) war es den Beklagten verboten, die angegriffenen Elektrodenhalter (Paletten) und Spannfutter zur Verwendung miteinander anzubieten und zu liefern. Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PatG hatte das Klagepatent seit der Erteilung bis zum 8.10.2003 die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten war, ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wusste oder es auf Grund der Umstände offensichtlich war, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt waren, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
52 
1. Das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Spannfutter und Elektrodenhalter zum Zwecke der gemeinsamen Verwendung stellte eine solche mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar, da durch das Angebot und die Lieferung der Spannfutter und Elektrodenhalter zum Zwecke der Verwendung miteinander die Gefahr der Benutzung der Erfindung gemäß dem Klagepatent, mit allen ihren Merkmalen drohte.
53 
Die Erfindung gemäß dem Klagepatent bezieht sich auf eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung. In der Beschreibung des Klagepatents wird geschildert, dass sich beim Verbinden eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung, z.B. einer Drehbank die Forderung stellt, dass das zu bearbeitende Werkstück in bezug auf eine Achse der Bearbeitungseinrichtung genau definiert eingespannt werden kann. Im Falle einer Schleif- oder Fräseinrichtung spielt dabei nicht nur die Zentrizität eine Rolle, sondern es muss auch auf eine winkelgerechte Lage des Werkstückes bezüglich der Bearbeitungseinrichtung geachtet werden.
54 
Es wird als bekannt geschildert, dass sich kleine Toleranzen in Bezug auf Exzentrizität mit Konussitzen erzielen lassen. Als nachteilig wird bei diesen Konussitzen geschildert, dass sie anfällig gegen Verschmutzung sind. Außerdem ist die Forderung nach einer winkelgerechten Einspannung bei einem Konussitz nicht erfüllt.
55 
Bei hohen Anforderungen an die Zentrizität der Einspannung ist es außerdem erforderlich, die Einspannmittel -sei es ein Konussitz, sei es ein Spannfutter-, mit außerordentlich hoher Präzision zu fertigen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden und treibt die Kosten in die Höhe, besonders wenn eine große Anzahl solcher Einspannvorrichtungen benötigt werden.
56 
Als weiteres Problem, das bisher noch kaum zufriedenstellend gelöst werden konnte, wird geschildert, bei mehreren Bearbeitungsvorgängen eine absolut zentrische und winkelgenaue Einspannung des Werkstücks in mehreren Bearbeitungseinrichtungen zu gewährleisten.
57 
Es ist Aufgabe der Erfindung gemäß dem Klagepatent, eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsvorrichtung zu schaffen, welche einerseits die vorstehend geschilderten Nachteile nicht mehr aufweist und andererseits, zusätzlich zu einer hochpräzisen zentrischen Einspannung, eine genau definierte Winkellage des Werkstücks in Bezug auf die Bearbeitungseinrichtung gewährleistet, insbesondere auch dann, wenn die Verbindung oft gelöst und wieder hergestellt wird. Ferner soll auch erreicht werden, dass ein eingespanntes Werkstück rasch von einer Bearbeitungseinrichtung gelöst und an eine nachfolgende Bearbeitungseinrichtung angeschlossen werden kann, wobei eine weitergehende Unempfindlichkeit gegen Verschmutzung gewahrt werden soll.
58 
Diese Aufgabe wird durch folgende Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents gelöst:
59 
a) Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung;
60 
b) mit zwei koaxialen Kupplungsorganen;
61 
c) und einer dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe;
62 
d) wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist;
63 
e) wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist;
64 
f) wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und bei Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist;
65 
g) wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen;
66 
h) wobei ferner die Mitnehmerscheibe aus Federstahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist;
67 
i) wobei die Mitnehmerscheibe mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind;
68 
j) wobei deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass die Federstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist;
69 
k) wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans aufliegen.
70 
Diese Merkmalsgliederung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Patentanspruch offensichtliche Schreibfehler enthält („Mitnehmerscheine“ statt „Mitnehmerscheibe“ in Merkmal b) und „anfliegen“ statt „aufliegen“ in Merkmal k).
71 
Über die Mitnehmerzapfen und die korrespondierenden Öffnungen erfolgt beim zunächst kraftfreien Positionieren die exakte Ausrichtung und Fixierung der beiden Kupplungsorgane zueinander in der x-y-Richtung und in Umfangsrichtung, d.h. in der Ebene der Mitnehmerscheibe (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002, Anlage K 19, S. 9). Dies wird in der Patentschrift (Spalte 5 Zeile 2 ff.) damit umschrieben, dass die Konzentrizität der beiden Kupplungsorgane 1 und 3 durch den Eingriff des Zapfens 7 in die Öffnung 19 der Mitnehmerscheibe sichergestellt wird.
72 
Die Kanten der korrespondierenden Öffnungen übergreifen die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise. Beim Spannen der Kupplungsvorrichtung, wie in Figur 2 dargestellt, liegen die Kanten der Öffnung 19 der Mitnehmerscheibe 6 an der Mantelfläche 10 auf, sodass sich die Mitnehmerscheibe 6 im Bereich ihrer Öffnung deformiert. Gleichzeitig ergibt sich ein Selbstreinigungseffekt der Oberfläche des Zapfens 7.
73 
Die Winkellage des Kupplungsorgans 3 gegenüber dem Kupplungsorgan 1 wird durch das Anliegen der Kanten 21 der Öffnung 20 in der Mitnehmerscheibe an den konischen Seitenflächen 13 des Zapfens 8 definiert. Auch hier ergibt sich bei gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung, wie in Fig. 2 dargestellt, eine Deformation der Mitnehmerscheibe 6 und damit zwangsläufiges Anpressen der Kanten 21 an die Flächen 13 mit Selbstreinigungseffekt.
74 
Werden die zunächst in der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung fixierten Kupplungsorgane verspannt, kommen die drei, die Mitnehmerscheibe durchgreifenden Abstandszapfen an der Oberfläche des anderen Kupplungsorgans zu Anlage, bis sie fest anliegen. Dadurch wird die Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane auch in der Z-Achse erreicht (vgl. Klagepatentschrift Anlage K 1, Spalte 43, Zeile 55; Urteil des BGH, Anlage K 19, Seite 9).
75 
Die Ausrichtung der Kupplungsorgane über Mitnehmerscheibe und Abstandshalter hat zum einen den Vorteil, dass auf mit den Abstandshaltern korrespondierenden Vertiefungen oder die Verwendung von nut- und federartigen Mitnehmern verzichtet werden kann, in denen sich Schmutz sammeln kann, mit der Folge, dass eine genaue Auflage und damit eine präzise Ausrichtung der Kupplungsorgane zueinander nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil des BGH, Anlage K 19, Seite 10). Zum anderen kann bei ihr auf eine vollkommen präzise Abstimmung der Mitnehmerzapfen und aller mit ihr korrespondierenden Öffnungen  in der Mitnehmerscheibe verzichtet werden (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 1, Spalte 5, Zeile 48; BGH, Anlage K 19, Seite 10). Lediglich das Kupplungsorgan 1 mit den vorstehenden Zapfen 7 und 8 muss präzise bearbeitet werden. Das andere Kupplungsorgan 3 mit aufgesetzter Mitnehmerscheibe kann relativ große Fertigungstoleranzen aufweisen, ohne dass Abstriche in der Zentrier- und Winkelgenauigkeit in Kauf zu nehmen wären, solange die zentrale Öffnung 19 genau rund ist und die beiden Kanten 21 der exzentrischen Öffnung 20 genau parallel sind (vgl. Klagepatentschrift Anlage K 1, Spalte 5 Zeile 48 ff.).
76 
a) Durch die Verwendung der im Antrag Ziffer I.2 a) beschriebene Palette ... mit einem Spannfutter ... wird von sämtlichen der genannten Merkmale Gebrauch gemacht. Der angegriffene Elektrodenhalter (bzw. Palette bzw. das Werkstück tragende Kupplungsorgan)  ist in Anlage K 27 sowie in Figur 2 der Patentschrift der Beklagten EP 0 255 042 (Anlage B 61) dargestellt, wobei Aufgabe der dort beschriebenen Erfindung ist, dass das Werkzeug ohne die Mitnehmerscheibe gemäß dem Klagepatent beliebig oft wiederholbar und mit außerordentlich hoher Genauigkeit in einer vorgegebenen Lage am Spannfutter positioniert werden kann (vgl. Spalte 1, Zeile 47 ff. der Patentschrift gemäß Anlage B 61). Wesentlich ist, dass keine separate Mitnehmerscheibe vorhanden ist, sondern der Elektrodenhalter aus federndem Stahl besteht, und ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet ist. Ferner sind vier Abstandszapfen vorhanden. Dies wird in der Patentschrift der Beklagten gemäß Anlage B 61 dahin umschrieben, dass am Spannfutter zwei Leistenpaare exzentrisch und winkelmäßig zueinander versetzt ausgebildet sind, und dass in die plane Oberfläche zwei Paare von auf die Leisten ausgerichtete Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen geschnitten sind (vgl. Anlage B 61, Spalte 1, Zeile 59).
77 
Es gibt 4 Paare von Nuten, parallel hierzu gibt es Hinterschneidungen in dem Elektrodenhalter. Dies führt zur Ausbildung einer Lippe, jeweils parallel zur Nut. Diese Lippen sind in Z-Richtung elastisch (vgl. EP 0255 042, Anlage B 61, Spalte 4 Zeile 58).
78 
Wenn der Elektrodenhalter 2 an das Spannfutter 1 durch den Zugbolzen 3 herangezogen wird, liegen die Referenzflächen 52a, 54a, 56a, 58a ( Figur 1 der Anlage B 61) auf ringförmigen Stützflächen auf, so dass der Elektrodenhalter 2 in z-Richtung eindeutig positioniert ist. Gleichzeitig dringen die Leisten 62, 64, 66, 68 in die Nuten 32, 34, 36, 38 mit den stärker geneigten Seitenflächen 65a, 65b ein, während die weniger geneigten Referenzflächen 63a, 63b die Kanten 32b, 32a kontaktieren und im Zuge des Spannvorgangs die Lippen 32c, 32 axial einwärts bis zur Einnahme der erwähnten, in Z-Richtung fixierten Lage des Elektrodenhalters biegen (Figur 4). Durch dieses Art Eingriff der Leisten in die Nuten ergibt sich bei der genauen Positionierung des Elektrodenhalters in z-Richtung gleichzeitig dessen genaue Positionierung in x-Richtung und in y-Richtung. Dabei schließt die dynamische Fixierung des Elektrodenhalters 2 in x- und y-Richtung (aufgrund der Elastizität der Lippen 32c, 32d; 36c; 36d; 38c, 38d) jegliches Spiel aus.
79 
Die so dargestellte Ausführungsform lässt sich laut Sachverständigen im Verfahren vor dem OLG München wie folgt allgemeiner beschreiben:
80 
„Jedem Mitnehmerzapfen ist als Mitnehmerelement eine zwischen den beiden Kupplungsorganen positionierte Einstecköffnung zugeordnet, deren Randbereich im lichten axialen Abstand von einer Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans mit diesem drehfest verbunden, in Umfangsrichtung starr und in axialer Richtung federelastisch ausgebildet ist, wobei der Randbereich von zwei Kanten begrenzt ist, die radiusparallel zur Drehachse von der Kupplungsvorrichtung verlaufen und in einem solchen Abstand  zueinander angeordnet sind, dass sie die konische Mantelfläche des zugeordneten Mitnehmerzapfens in lose aufgesetzter Position teilweise derartig übergreifen, dass sich bei der axialen Verspannung der Kupplungsvorrichtung der Randbereich jeder Einstecköffnung axial elastisch deformiert.“
81 
Eine derart ausgestaltete Kupplungsvorrichtung mit den beiden Kupplungsorganen verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München (Anlage K 2) ergibt, welches hinsichtlich des Ergebnisses vom Bundesgerichtshof unbeanstandet blieb (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs Anlage K 18).
82 
Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis an, denn der gerichtliche Sachverständige ... hat in dem für das Oberlandesgericht München erstellten Gutachten den Sinngehalt des Anspruchsgegenstandes wie folgt zusammen gefasst (vgl. Seite 17 des Gutachtens Anlage B 69):
83 
Bei einer gattungsgemäßen Kupplungsvorrichtung werden für die gegenseitige Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane in X-, Y- und Z-Richtung separate Konstruktionselemente vorgesehen:
84 
- für die X-Y-Justierung dienen zumindest zwei konisch ausgebildete, an einem Kupplungsorgan sitzende Mitnehmerzapfen, denen in einem scheibenförmigen, in Umfangsrichtung starren und mit dem anderen Kupplungsorgan unter einem Abstand drehfest verbundenen Element Einstecköffnungen zugeordnet sind, die einen axial federelastisch deformierbaren Randbereich aufweisen, der sich gegenüberliegende Kanten bildet, die in entspannten Zustand der Kupplungsvorrichtung in einem solchen Abstand zueinander angeordnet sind, dass sie die konische Mantelfläche des zugeordneten Mitnehmerzapfens teilweise so übergreifen, dass bei nachfolgender axialer Verspannung der beiden Kupplungsorgane gegeneinander jeder Mitnehmerzapfen den Randbereich der ihm zugeordneten Öffnung durch axial elastische Deformierung aufspreizt.
85 
- Die Z-Justierung erfolgt erst nach dem Einleiten des genannten Aufspreizeffektes durch zumindest 3 an dem einen Kupplungsorgan sitzenden Abstandszapfen und zwar dadurch, dass deren Stirnflächen an einer Anschlagfläche des anderen Kupplungsorgans zur Anlage kommen.
86 
Diese Anforderungen erfüllt der Elektrodenhalter ... im Zusammenwirken mit dem Spannfutter ...
87 
Die Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents erfordert nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folgt, insbesondere nicht die Ausgestaltung der Mitnehmerscheibe als separates Bauteil, welches aus einem anderen Werkstoff bestehen muss als der zugeordnete Kupplungskörper (vgl. auch Urteil des OLG München, Anlage K 2, Seite 40).
88 
b) Auch im Falle der Verwendung des Spannfutters ... (Abbildung Anlage K 29) mit dem Elektrodenhalter ..., welche Gegenstand des Antrags I. 2 c ist, liegt eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vor. Denn das Spannfutter des Typs ... unterscheidet sich von dem des Typs ... lediglich dadurch, dass es zwei Spannsysteme gibt, wobei das äußere Spannsystem wie das des ... ausgelegt ist (vgl. Figur 1 der EP 0849 034 Anlage K 20).
89 
c) An der Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Elektrodenhalter ..., welcher Gegenstand der Anträge I. 2 d) und I. 2 e sowie I. 2 f ist, durch stoffschlüssige Verbindung (Schweißen) zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan gebildet ist, da bei einem Vorrichtungsanspruch die Herstellungsart keine Rolle spielt.
90 
2. Sowohl Elektrodenhalter (Palette) als auch Spannfutter stellen ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 PatG dar, da sowohl Elektrodenhalter als auch Palette erfindungsfunktionell individualisiert sind. Denn „der Witz der Erfindung“ liegt gerade darin, dass die Mitnehmerzapfen des Spannfutters mit den axial-elastisch deformierbaren Öffnungskanten des Elektrodenhalters zusammenwirken (vgl. Urteil des OLG München, Anlage K 2, S. 54).
91 
3. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor.
92 
a) Die mittelbare Verletzung eines Patents setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer die das Mittel bildende Vorrichtung dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umständen offensichtlich ist. Der Abnehmer muss die ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es (für den Unterlassungsanspruch und den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG, anders im Falle des Schadensersatzanspruchs s.u.) jedoch darauf ankommt, ob er diesen Willen später verwirklicht und den ihm angebotenen und gelieferten Gegenstand tatsächlich patentverletzend nutzt (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231- Luftheizgerät). Der Lieferant muss die Bestimmung durch den Abnehmer kennen und wollen; er muss vorsätzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gerät infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und wird es zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das für die Annahme sprechen, es sei für eine patentverletzende Benutzung bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 373- Haubenstretchautomat).
93 
b) Die Beklagten hatten die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter subjektiv dazu bestimmt, im Sinne der Erfindung verwendet zu werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter erkennbar dazu geeignet sind; miteinander und damit patentverletzend verwendet zu werden. Dass die Beklagten die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter zur gemeinsamen Verwendung bestimmt haben, ergibt sich bereits aus ihrer Bezeichnung. Sämtliche Elektrodenhalter und Spannfutter werden unter der Bezeichnung „...“ angeboten. Dass die Elektrodenhalter auch mit anderen Spannfuttern und die Spannfutter auch mit anderen Elektrodenhaltern verwendet werden können, hindert die Annahme nicht, dass die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind. Es kann damit für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob auch hinsichtlich der Verwendung der Spannfutter mit dem Elektrodenhalter gemäß Anlage B 125 (... mit acht Bohrungen), B 126 (... mit acht zusätzlichen V-Nuten), B 127 (... mit vier Lippen) und umgekehrt eine Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vorliegt.
94 
c) Darüber hinaus kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung zur gemeinsamen Benutzung der angegriffenen Kupplungsorgane auf Grund der oben genannten Umstände offensichtlich war.
95 
4. Soweit die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung auch in der Einfuhr und dem Besitz der Elektrodenhalter bzw. Spannfutter sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 10 PatG sind lediglich Angebot und Lieferung der dort genannten Mittel verboten. Auch die Benutzungshandlung des Gebrauchens ist vom Verbot des § 10 PatG nicht umfasst. Zwar stellte der Gebrauch der Elektrodenhalter und Spannfutter miteinander eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne des Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 9 PatG dar, jedoch hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen, dass die Beklagten eine solche Kupplungsvorrichtung verwendet haben. Darüber hinaus ist Gegenstand des Klageantrags lediglich eine mittelbare Patentverletzung. Insoweit war die Klage abzuweisen.
96 
5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beklagte Ziffer 1 auch als Mittäterin an der von der Beklagten Ziffer 2 begangenen mittelbaren Patentverletzung anzusehen. Hierfür genügt, dass die Beklagte Ziffer 1 die angegriffenen Kupplungsorgane in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes an die Beklagte Ziffer 2 in Deutschland geliefert hat und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 599 -Funkuhr).
97 
II. 1. Die auf Feststellung der Bereicherungs- bzw. Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung gerichteten Anträge sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Verletzungshandlung nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie den Antrag auf Leistung der Bereicherung bzw. von Schadensersatz nicht begründen. Da aber die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in Abrede stellen, hat die Klägerin -auch zur Unterbrechung der Verjährung- ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Ansprüche alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.
98 
2. Als Folge der festgestellten mittelbaren Patentverletzung stand der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Benutzung der Erfindung vier Wochen nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Anmeldung nach  Art. II § 1 IntPatÜG zu.
99 
Auch mittelbare Benutzungshandlungen unterliegen der Entschädigungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 375 -Haubenstretchautomat).
100 
In der Literatur wird eine Entschädigungspflicht für mittelbare Benutzungshandlungen vor Eintritt der Wirkungen des Patents allerdings mit der Begründung verneint, der mittelbare Benutzer nehme weder an einer fremden unmittelbaren Patentverletzung teil noch liefere er an eine nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigte Person; die Benutzung der Erfindung sei vielmehr für den mittelbaren Benutzer als auch für dessen Abnehmer rechtmäßig (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse/Keukenschrijver § 33 Rdnr. 8; Mes, § 33 Rdnr. 6, Benkard/Schäfers, § 33 Rdnr. 4). Die Rechtmäßigkeit der mittelbaren Benutzung kann jedoch schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil auch die nach § 33 PatG bzw. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG entschädigungspflichtigen unmittelbaren Benutzungshandlungen rechtmäßig sind. Dem Umstand, dass die Benutzung einer zum Patent angemeldeten Erfindung vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht rechtswidrig ist, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass der Entschädigungsanspruch einen geringeren Umfang hat als der durch rechtswidrige Verletzungshandlungen ausgelöste Schadensersatzanspruch. Nach zutreffender Auffassung unterliegen der Entschädigungspflicht vielmehr sämtliche Handlungen, die, wären sie nach Eintritt der gesetzlichen Schutzwirkungen des erteilten Patents begangen worden, eine Patentverletzung darstellten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 375 -Haubenstretchautomat; Johannesson, GRUR 1977, 136, 138, Bernhard/Krasser, Patentrecht, 4. Auflage Seite 662; Schulte, § 33 PatG Rdnr. 4).
101 
Diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Patentgesetzgebung, wie er in dem Urteil des Bundesgerichtshofs "...“ (BGHZ 81,1 = GRUR 1981,734) beschrieben wurde. Danach ist es Sinn und Zweck der Patentgesetzgebung, diejenigen, die ihre Erfindung im Rahmen einer Patentanmeldung der Allgemeinheit offenbaren, mit einem zeitlich begrenzten ausschließlichen Rechts zur Benutzung der Erfindung (Patent) dafür zu belohnen, dass jedermann die geschützte Erfindung noch während der Laufzeit des Patent aufgrund zulässiger Versuche zur Grundlage  der Entwicklungen machen und die nach Ablauf des Schutzes freigewordene Erfindung benutzen kann, um auf diese Weise von der Allgemeinheit durch die erfinderische Lehre vermittelnde Bereicherung der Technik teilzuhaben. Zwar ist dieser Sinn und Zweck durch einen gegenüber dem vollen Patentschutz abgeschwächten Entschädigungsanspruch eingeschränkt worden. Jedoch ist gerade im Interesse der Belohnungsfunktion des Patentrechts davon auszugehen, dass eine Entschädigungspflicht auch im Falle einer mittelbaren Patentverletzung besteht (vgl. Krieger, GRUR 2001, 965, 966).
102 
3. Allerdings sind die zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtenden Handlungen im Klageantrag I. 1. nicht zutreffend beschrieben. Denn der Kreis der zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtenden Handlungen kann nicht größer sein als derjenige der wegen Verletzung eines erteilten Patents zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltensweisen. Dazu gehören bei mittelbarer Patentverletzung nur Benutzungshandlungen, bei denen der mittelbare Verletzer gebotene Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers unterlässt. Solche Vorkehrungen können im Offenlegungszeitraum zwar nicht dazu dienen, den Angebots- oder Lieferungsempfänger von der - ihm noch erlaubten- Benutzung der Erfindung abzuhalten, sie haben aber die Funktion, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er sich, wenn er die ihm gelieferte Vorrichtung erfindungsgemäß verwendet, Entschädigungsansprüchen des Inhabers der offen gelegten Patentanmeldung aussetzt. Entsprechend dieser Funktion können die dem mittelbaren Benutzer abzuverlangenden Vorkehrungen im Offenlegungszeitraum nur Hinweise auf die Folgen einer Benutzung der Erfindung mit der angebotenen oder gelieferten Vorrichtung sein. Entschädigungspflichtig sind daher im Streitfall nur diejenigen Lieferungen der angegriffenen Kupplungsorgane, bei denen die Beklagte Ziffer 1 den jeweiligen Abnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass er Entschädigungsansprüche der Klägerin unterliegt, wenn er das Kupplungsorgan patentverletzend verwendet (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 376 -Haubenstretchautomat).
103 
4. Der Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte Ziffer 2 ist jedoch soweit er Handlungen betrifft, die bis zum 18. März 1999 stattfanden, verjährt. Gemäß Art. II § 1 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 PatG verjährt der Anspruch auf Entschädigung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Die Klägerin wusste bereits mit Einreichung der Klage vor dem Landgericht München am 05.09.1988, dass die Beklagte Ziffer 2 die angegriffenen Kupplungsorgane herstellt und vertreibt. Die mit diesem Zeitpunkt beginnende Verjährung ist gemäß § 209 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Einreichung der Klage am 18. März 2002 gehemmt worden. Dies bedeutet, dass eine Verjährung hinsichtlich solcher Handlungen noch nicht eingetreten ist, die bis zum 18.03.1999 vorgenommen wurden. Zwar wurde die Klage am 18. März 2002 noch nicht zugestellt, jedoch erfolgte die Zustellung am 4. April 2002 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO, was eine Rückwirkung der Zustellung zur Folge hat.
104 
5. Hinsichtlich solcher Handlungen kann die Klägerin von der Beklagten jedoch in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 3 PatG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 2 PatG n.F. die Herausgabe des Erlangten verlangen, wobei dieser Anspruch jedoch auf den Betrag begrenzt ist, den die Klägerin als angemessene Entschädigung nach Art. II § 1 IntPatÜG beanspruchen könnte (vgl. zu dieser Einschränkung: LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 Dämmstoffbahn).
105 
a) Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass Art. II § 1 IntPatÜG lediglich auf § 141 Satz 1 PatG, nicht jedoch auf § 141 Satz 3 PatG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 PatG n.F. verweist, jedoch ist eine Gleichbehandlung der europäischen Patentanmeldung mit der nationalen Patentanmeldung erforderlich und damit eine entsprechende Anwendung des gesamten § 141 PatG bzw. des § 33 Abs. 3 PatG n.F., damit der Schutz aus veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen nicht hinter demjenigen aus nationalen Patentanmeldungen zurückbleibt (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 377 -Haubenstretchautomat; Busse, Art. II § 1 IntPatÜG Rdnr. 7; Benkard, § 141 Rdnr. 3; Mes, § 141 Rdnr. 1).
106 
b) Auch im Falle einer nationalen veröffentlichten Patentanmeldung sieht das Gesetz einen „Rest-Entschädigungsanspruch“ nach § 141 Satz 3 PatG a.F. vor (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 -Dämmstoffbahn; Benkard/Rogge § 141 PatG Rdnr. 3). Gemäß § 33 Abs. 3 PatG a.F. gilt § 141 PatG nämlich entsprechend für den Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung. Der „Verletzung“ im Sinne des § 141 PatG entspricht insoweit die „Benutzung“ im Sinne des § 33 Abs. 3 PatG. Dem steht nicht entgegen, dass es in § 141 Satz 3 PatG „auf Kosten des Berechtigten... erlangt“ heißt und der Benutzer einer offengelegten Patentanmeldung nicht in den Zuweisungsgehalt einer ausschließlichen Benutzerbefugnis eines anderen eingreift, weil das Patentgesetz ein positives Benutzungsrecht (§ 9 PatG) und ein Verbietungsrecht (§ 139 PatG) lediglich für die Zeit ab der Veröffentlichung der Patenterteilung vorsieht, die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung also nicht rechtswidrig ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 412 -Offenendspinnmaschine). Denn bei § 141 Satz 3 PatG handelt es sich um keine Rechtsgrundverweisung, so dass die Voraussetzungen des § 812 BGB nicht erfüllt sein müssen.
107 
Soweit demgegenüber von Keukenschrijver (in: Busse, § 141 Rdnr: 42) unter Hinweis auf die Verwendung des Wortes „Verletzung“ in § 141 PatG die Auffassung vertreten wird, dass nach Verjährung des Entschädigungsanspruchs kein Rest-Entschädigungsanspruch bestehe, überzeugt dies nicht. Denn von der „Verletzung“ des Patents ist ja auch in § 141 Satz 1 PatG die Rede. § 33 Abs. 3 PatG erklärt § 141 PatG deshalb auch nur für entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendung des § 141 PatG besagt, dass an die Stelle der „Verletzung“ des Patentrechts die „Benutzung“ des Gegenstandes der offengelegten Patentanmeldung tritt (vgl. Rogge, in: Benkard, § 141 Rdnr. 3; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462).
108 
Diese zutreffende Rechtsauffassung ist im übrigen durch die Einfügung des Satzes 2 in § 33 Abs. 3 PatG durch das Schuldrechtsreformgesetz (v. 26.11.2001 BGB. I S. 31845) Gesetz geworden. Danach findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die „Verletzung“ auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.
109 
6. Hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 ist die Verjährungseinrede dagegen wirkungslos, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht München Kenntnis von der Beklagten Ziffer 1 und deren Lieferungshandlungen hatte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von den Beklagten unter Anlage B 109 vorgelegten Prospekt, von dem die Klägerin unstreitig bereits am 15.09.1988 Kenntnis hatte. Denn aus dem Umstand, dass sich auf der Titelseite des Prospekts die Bezeichnung „...“ findet, lässt sich nicht entnehmen, dass es neben der Beklagten Ziffer 2 und der in München verklagten ... eine weitere Gesellschaft gibt.
110 
III. Als weitere Folge der festgestellten mittelbaren Patentverletzung steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung erkannt werden können, dass das Klagepatent verletzt wird, weil eine Verpflichtung besteht, sich über die Schutzrechtslage auf dem technischen Gebiet, das bearbeitet wird, fortlaufend zu unterrichten.
111 
Der Eintritt eines Schadens ist auch wahrscheinlich, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die von der Beklagten Ziffer 2 gelieferten Kupplungsorgane von dem jeweiligen Abnehmer patentverletzend benutzt wurden. Da es allerdings an einem ersatzfähigen Schaden in der Regel fehlen wird, wenn sich die Verletzung auf ein bloßes Angebot ohne nachfolgende Lieferung beschränkt (vgl. Keukenschrijver, in: Busse; § 139 Rdnr. 90; Benkard, § 139 Rdnr. 40), hätte es hinsichtlich des Angebots der angegriffenen Kupplungsorgane der Darlegung bedurft, weshalb der Klägerin durch das bloße Angebot ein Schaden entstanden sein könnte. Insoweit war die auf Schadensersatz gerichtete Klage abzuweisen.
112 
Wegen der festgestellten Kenntnis der Klägerin von den schadensbegründenden Handlungen ist jedoch der Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Handlungen, die vor dem 19. März 1999 begangen wurden verjährt (s.o.). Insoweit war, wie von der Klägerin beantragt, gemäß § 141 Satz 3 PatG zur Herausgabe des Erlangten zu verurteilen.
113 
Allerdings trägt der Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung, dass die Schutzwirkungen des Patents bereits mit Ablauf des 8. Oktober 2003 geendet haben. Denn gemäß Art. 63 Abs. 1 EPÜ entfielen die Wirkungen zwanzig Jahre nach dem Anmeldetag. Soweit die Klägerin Schadensersatz auch hinsichtlich Handlungen bis zum 18.Oktober 2003 verlangte, war die Klage daher abzuweisen.
114 
IV. Der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch ergibt sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 140 b PatG in Verbindung mit § 242 BGB.
115 
Der Anspruch aus § 140 b PatG scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daran, dass das Klagepatent keine Schutzwirkungen mehr entfaltet. Denn die Klägerin ist auf die begehrten Auskünfte deshalb angewiesen, um etwaige Schadensersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche gegen Dritte geltend machen zu können.
116 
Soweit die Beklagten geltend machen, dass gegenüber der Beklagten Ziffer 2 kein Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen und die -zeiten bestehe, weil sie selbst nicht hergestellt habe, hat sie nicht klargestellt, dass diese prozessuale Erklärung  die geschuldete Auskunft darstellen soll, so dass der Auskunftsanspruch noch nicht durch Erfüllung untergegangen ist. Dass die Beklagte Ziffer 2 selbst nicht hergestellt hat, hindert einen Anspruch auf Auskunft über die Herstellung nicht, da § 140 b Abs. 2 PatG Angaben über die hergestellten Erzeugnisse verlangt. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Auskunft über den Hersteller und den Lieferanten verlangt hat.
117 
Ein Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn besteht als Hilfsanspruch aus § 242 BGB allerdings auch für den Restschadensersatzanspruch (nicht den Rest-Entschädigungsanspruch) gemäß § 141 Satz 3 PatG, da der mittelbare Verletzer auch nach Eintritt der Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs verpflichtet bleibt, dem Patentinhaber den Gewinn herauszugeben, den er durch seine Mitwirkung an der unmittelbaren Patentverletzung erzielt hat (vgl. Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 5).
118 
Da die Klägerin nicht dargelegt hat, warum ihr durch das bloße Angebot der angegriffenen Kupplungsorgane ein Schaden entstanden sein soll, ist sie auch nicht auf die Auskunft betreffend die erfolgten Angebote angewiesen.
119 
Da nicht erkennbar ist, dass der Klägerin allein durch die Bewerbung der angegriffenen Kupplungsorgane ein Schaden entstanden sein soll, ist auch der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Werbemaßnahmen unbegründet.
120 
Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt kam nicht in Betracht, da die Abnehmer selbst Patentverletzer sind (BGH GRUR 1966, 198- Plastikflaschen).
121 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Aus dem unter I. Ausgeführten ergibt sich, dass die Klägerin ohne den Ablauf des Schutzes des Klagepatents gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots und der Lieferung der angegriffenen Vorrichtungen gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheiterte der auf § 10 PatG gestützte Unterlassungsanspruch auch nicht daran, dass die Beklagte Ziffer 2 bereits rechtskräftig zur Unterlassung des Vertriebs der gesamten Kupplungsvorrichtung...verurteilt wurde. Denn Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LG München war nicht eine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb der einzelnen Kupplungsorgane, sondern eine unmittelbare Patentverletzung. Dagegen wäre der auf Unterlassung des Gebrauchs sowie der Einfuhr und des Besitzes gerichtete Antrag abzuweisen gewesen. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

27
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil ; BGHZ 181, 98 Rn. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl). Mit diesem Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, weil er von der Möglichkeit einer anderen Berichterstattung gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern schuldhaft das Schutzrecht des Klägers verletzt hat.
76
(a) Diese Besserstellung des Verletzten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (BGHZ 145, 366, 371 f. – Gemeinkostenanteil, m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 246/98 Verkündet am:
2. November 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Gemeinkostenanteil
GeschmMG § 14a Abs. 1 Satz 2

a) Ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG Schadensersatz durch Herausgabe
des Verletzergewinns zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogen
werden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden
Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.

b) Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns
nicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Vertriebsleistungen.
BGH, Urt. v. 2. November 2000 - I ZR 246/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. August 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Unternehmen der Schmuckwarenindustrie. Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für einen Spannring (Platin-Fingerring mit Brillanten, MR 264 AG A. ). In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2, ihr Geschäftsführer, verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist,
daß die Beklagten Nachbildungen des Geschmacksmusters in drei verschiedenen Gestaltungen gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht haben. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Höhe des Schadensersatzes.
Mit Schreiben vom 12. September 1989 legten die Beklagten Rechnung über die durch Herstellung und Verkauf der drei Nachbildungen erzielten Erlöse und Gewinne. Nach dieser Aufstellung ergab sich ein Gesamtgewinn von 11.694,35 DM.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihr auf der Grundlage der Rechnungslegung angenommenen Verletzergewinns von 120.703,92 DM. Die mit 109.009,57 DM ausgewiesenen, der Höhe nach aber bestrittenen Gemeinkosten der Beklagten zu 1 seien bei der Gewinnermittlung bereits aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen. Die Produktion und der Vertrieb der Spannringe habe sich zudem nicht auf die Gemeinkosten der Beklagten zu 1 ausgewirkt. Der Schadensersatzanspruch werde hilfsweise in Höhe von 82.157,70 DM als Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht, die hier unter Berücksichtigung der besonderen Umstände 30 % der von der Beklagten zu 1 erzielten Verkaufserlöse betrage.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht übersteigt der Verletzergewinn nicht die in der Rechnungslegung ausgewiesenen 11.694,35 DM, weil die Gemeinkosten in voller Höhe abzusetzen seien. Die angemessene Lizenzgebühr sei mit 30 % des erzielten Gewinns und dementsprechend mit 3.508,30 DM zu veranschlagen.
Das Landgericht hat die Beklagten nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 38.306,43 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Parteien jeweils Berufung eingelegt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil haben die Beklagten an die Klägerin 39.880,13 DM gezahlt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie insgesamt 120.703,92 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt, das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als mit dieser ein Betrag von mehr als 3.508,30 DM nebst Zinsen gefordert werde. Weiter haben die Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 ZPO beantragt, die Klägerin zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, um den ihre - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil geleistete - Zahlung in Höhe von 39.880,13 DM den tatsächlich geschuldeten Betrag übersteige.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil unter dessen teilweiser Abänderung dahingehend neu gefaßt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 35.199,82 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen wird. Die weitergehende Berufung der Beklagten und ihren Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im Umfang ihres Unterliegens weiter. Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge, soweit sie beschwert sind, weiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten verpflichtet seien, an die Klägerin den Betrag von 35.199,82 DM als Verletzergewinn zu bezahlen.
Durch den Verkauf von Spannringen, die Nachbildungen des geschützten Geschmacksmusters der Klägerin gewesen seien, habe die Beklagte zu 1 einen Gewinn von insgesamt 50.285,46 DM erzielt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewinns seien die in der Rechnungslegung vom 12. September 1989 mitgeteilten Verkaufserlöse und Kosten. Danach ergäben sich folgende Zahlen:
Ring I a Ring I b Ring I d
Verkaufserlös (ohne Skontoabzug): 12.230,00 DM 57.950,00 DM 203.679,00 DM Materialkosten: 5.208,00 DM 22.896,00 DM 79.768,00 DM Lohnkosten: 1.474,76 DM 7.988,16 DM 29.558,10 DM Gemeinkosten: 4.799,20 DM 23.298,24 DM 80.912,13 DM
Dieses Zahlenwerk sei allerdings bei der Position "Gemeinkosten" zu korrigieren. Die ausgewiesenen Gemeinkosten könnten der Gewinnberechnung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten die entsprechenden Kostenfaktoren nicht substantiiert dargelegt hätten. Bei der Gewinnberechnung seien daher die Gemeinkosten zugrunde zu legen, mit denen Betriebe der Schmuckwarenindustrie in der Größenordnung der Beklagten zu 1 (mit einem Jahresumsatz zwischen 5 und 10 Mio. DM) im Durchschnitt kalkulierten. Dies seien - im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - Gemeinkosten in Höhe von 37 % des Verkaufserlöses (Material-Gemeinkosten: 3,5 %; Fertigungs-Gemeinkosten: 22,5 %; Verwaltungs-Gemeinkosten: 3 %; Vertriebs-Gemeinkosten: 8 %).
Im Streitfall sei allerdings davon auszugehen, daß die Gemeinkosten nur 28 % der Verkaufserlöse betragen hätten: Die Fertigungs-Gemeinkosten seien nur mit 17,5 % (statt 22,5 %) der Verkaufserlöse anzusetzen, weil bei der Herstellung der schutzrechtsverletzenden Spannringe keine Entwicklungs- und Entwurfskosten angefallen seien. Weiterhin seien - wegen geringerer Werbekosten der Beklagten zu 1 - nur 4 % Vertriebs-Gemeinkosten (statt 8 %) anzunehmen.
Weitere Abschläge gegenüber den durchschnittlich von vergleichbaren Unternehmen kalkulierten Gemeinkosten seien dagegen bei der Ermittlung der Kosten der Beklagten nicht zu machen. So sei kein Personalkostenanteil von 7,5 % abzuziehen. Die Personal-Gemeinkosten seien - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht bereits in der Aufstellung der Beklagten über die Lohnkosten enthalten, da diese nur die Fertigungslöhne erfasse.
Als Gemeinkosten (in Höhe von 28 % der Verkaufserlöse) seien danach für den Ring I a 3.424,40 DM, für den Ring I b 16.226,-- DM und für den Ring I d 57.030,12 DM in Ansatz zu bringen. Diese seien auch dann als gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn sie - wie die Klägerin behaupte - bei der Beklagten zu 1 auch ohne die Herstellung und den Verkauf der schutzrechtsverletzenden Spannringe entstanden sein sollten.
Den sich danach auf 50.285,46 DM belaufenden Gewinn hätten die Beklagten nur zu 70 % (d.h. in Höhe von 35.199,82 DM) als Verletzergewinn herauszugeben , weil der Gewinn nicht in vollem Umfang darauf beruhe, daß die verkauften Spannringe dem Geschmacksmuster der Klägerin ähnlich seien. Es sei vielmehr anzunehmen, daß der Verkauf der schutzrechtsverletzenden Spannringe auch durch Umstände in der Sphäre der Beklagten gefördert worden sei. Dazu gehöre neben der Ausnutzung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1 und dem Einsatz ihrer Vertriebserfahrung der deutlich niedrigere Preis ihrer Spannringe, der den Verkauf zweifellos gefördert habe.
Bei der Bemessung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ergebe sich kein höherer Schadensersatzanspruch. Es sei nicht anzunehmen , daß redliche Lizenzvertragsparteien für die Nutzung des Geschmacksmusters der Klägerin eine höhere Lizenzgebühr als 70 % des später
tatsächlich angefallenen Gewinns vereinbart hätten. Denn dieser liege weit über dem durchschnittlichen Gewinn von 5 %, der nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in den Jahren 1985 bis 1989 in der Schmuckwarenbranche zu erzielen gewesen sei. Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr seien die Fixkosten und die Gemeinkosten zu berücksichtigen, weil sie auch von vernünftigen Lizenzvertragsparteien nicht außer Betracht gelassen worden wären.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Revision der Klägerin

a) Durch das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil ist festgestellt , daß die Beklagten der Klägerin für die Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts schadensersatzpflichtig sind (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG). Dies berechtigt die Klägerin auch, als Schadensersatz die Herausgabe des Gewinns zu verlangen, den die Beklagte zu 1 durch die Nachbildungen und deren Verbreitung erzielt hat (§ 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG).
(1) Die Grundsätze, nach denen der Verletzergewinn zu ermitteln ist, werden durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestimmt, die diese Form des Schadensausgleichs zuläßt. Danach kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß zur Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen ein Gemeinkostenanteil abzuziehen ist ohne Rücksicht darauf, ob diese Gemeinkosten auch ohne die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Spannringe entstanden wären.
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung). Es liegt in der Natur der Immaterialgüterrechte, daß im Einzelfall kaum feststellbar und beweisbar ist, welcher Gewinn dem Rechtsinhaber dadurch entgangen ist, daß der Verletzer in das ihm zugewiesene Ausschließlichkeitsrecht eingegriffen und damit seine eigenen Möglichkeiten zur Auswertung des Rechts geschmälert hat. Es wäre jedoch unbillig, dem Verletzer einen Gewinn, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht, zu belassen (vgl. BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II). Das Gesetz enthält deshalb mit dem Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns aus § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG eine Regelung, nach der sich der Verletzer letztlich so behandeln lassen muß, als habe er das Geschmacksmusterrecht als Geschäftsführer ohne Auftrag benutzt (vgl. dazu - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II, im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 72). Wegen der besonderen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Geschmacksmusterrechts als eines Immaterialgüterrechts wird der Verletzte auch schon bei fahrlässigem Handeln des Verletzers so gestellt wie der Geschäftsherr bei der sog. angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB (vgl. dazu auch Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb., § 687 Rdn. 21). Es wird dabei , um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, daß der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch BGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1995, 349, 351 - Objektive Schadensbe-
rechnung). Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient dabei auch der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil ) und auf diese Weise auch der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II).
(2) Im Hinblick auf diese Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist der Verletzergewinn von dem Gewinn eines Unternehmens, das auch seine Gemeinkosten erwirtschaften muß, um lebensfähig zu bleiben, zu unterscheiden. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten , zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen; vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1683 ff.; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 97 Anm. 11b; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 34 Rdn. 33; Körner in Festschrift für Steindorff, 1990, S. 877, 886 f.; a.A. OLG Köln GRUR 1983, 752, 753; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 67; Eichmann/ v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdn. 15). Würde dem Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, würde im allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollständig abgeschöpft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten (vgl. dazu näher Lehmann, BB 1988, 1680, 1686 f.). Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Schadensausgleichs in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns und insbesondere zu dem Gedanken, daß der Verletzte durch die Herausgabe des
Verletzergewinns so zu stellen ist, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall hätte der Verletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und den Vertrieb einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften können.
Der pauschale Abzug anteiliger Gemeinkosten kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht damit begründet werden, daß auch Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stünden, weil die Herstellung und der Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände auch diese anteilig verursacht hätten. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig nicht gegeben (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1684). Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung für die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls für die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie können jedoch einer solchen Produktion im allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, daß sie ohnehin angefallen wären (vgl. BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den sc hutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685).
Der Annahme, daß der Verletzer von seinem Gewinn ohne weiteres anteilige Gemeinkosten absetzen kann, steht zudem der Gedanke entgegen, daß sich der Verletzer im Verhältnis zum Verletzten so behandeln lassen muß, als habe er Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände als dessen Geschäftsführer in angemaßter Geschäftsführung betrieben. Der Verletzer könnte in einem solchen Fall nach § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1
BGB Aufwendungsersatz nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 687 Rdn. 11, m.w.N.). Anteiligen Gemeinkosten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der unbefugten Ausnutzung des Schutzrechts haben (und möglicherweise wirtschaftlich unvernünftig oder maßgeblich durch die Kosten der Herstellung anderer Produkte des Verletzerunternehmens beeinflußt sind), steht nicht eine entsprechende Bereicherung des Verletzten gegenüber. Für den Aufwendungsersatzanspruch des angemaßten Geschäftsführers ist es unerheblich, ob sein Unternehmen lebensfähig wäre, wenn er sich nur mit derartigen unberechtigten Tätigkeiten befassen würde. Dementsprechend ist auch der nach § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG herauszugebende Verletzergewinn nicht danach zu bemessen, ob sich ein Unternehmen, das nur schutzrechtsverletzende Gegenstände herstellt, auf dem Markt halten könnte (vgl. auch Lehmann, BB 1988, 1680, 1686 f.). Für den Verletzer ist die Unterhaltung eines Betriebs zwar notwendige Voraussetzung für den Rechtseingriff, diese Leistung kommt aber dem Verletzten nicht zugute, wenn er, wie nach dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG zu unterstellen ist, selbst einen entsprechenden Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des Verletzers hätte erbringen können.
Soweit in der Senatsentscheidung "Dia-Rähmchen II" (GRUR 1962, 509, 511) abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen bei der Ermittlung des Verletzergewinns die Absetzung von Gemeinkosten von den Erlösen uneingeschränkt zugelassen wurde, wird daran jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG nicht festgehalten.
(3) Im erneuten Berufungsverfahren wird danach zu prüfen sein, inwieweit angefallene Gemeinkosten unmittelbar der Herstellung der schutzrechts-
verletzenden Schmuckstücke zugerechnet werden können. Die Darlegungsund Beweislast dafür liegt bei den Beklagten.
(4) Die Revision der Klägerin rügt zudem mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den von ihm angenommenen Gewinn der Beklagten zu 1 der Klägerin nur zu 70 % als Verletzergewinn zugesprochen hat, weil der Gewinn der Beklagten zu 1 in Höhe von 30 % auf deren eigene Leistungen (die Ausnutzung ihrer Geschäftsbeziehungen, den Einsatz ihrer Vertriebskenntnisse und die Vertriebsförderung durch Unterbietung der Verkaufspreise der Klägerin um etwa 30 %) zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung übersehen, daß der Verletzergewinn nach der gesetzlichen Regelung in voller Höhe herauszugeben ist, ohne daß der Verletzer geltend machen könnte, der Verletzte hätte den Gewinn, der durch die unbefugte Benutzung seines Schutzrechts erzielt worden ist, selbst nicht erreichen können (vgl. dazu auch BGHZ 38, 200, 205 - Kindernähmaschinen; 60, 168, 173 - Modeneuheit; Eichmann /v. Falckenstein aaO § 14a Rdn. 15; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz , 2. Aufl., §§ 14, 14a Rdn. 67; Heermann, GRUR 1999, 625, 627). Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns beruht - wie dargelegt - gerade auf dem Gedanken, daß der Verletzer so behandelt werden soll, als habe er bei der Nutzung des Schutzrechts als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Dem steht nicht entgegen, daß der Verletzergewinn nach § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG ("durch die Nachbildung oder deren Verbreitung") nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. dazu weiter BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 = WRP 1973, 520 - Nebelscheinwerfer; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 14a Rdn. 15; Nirk/Kurtze aaO §§ 14, 14a Rdn. 70). Durch diese gesetzliche Regelung soll nicht den Vertriebsleistungen des Verletzers Rechnung getragen wer-
den, sondern gegebenenfalls der Umstand Berücksichtigung finden, daß das unter Verletzung des Schutzrechts hergestellte Erzeugnis keine identische Nachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Eigenschaften aufweist, die für den erzielten Erlös von Bedeutung sind.

b) Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob das Berufungsgericht die Höhe des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie zutreffend bemessen hat. Es ist insoweit lediglich darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der Revision bei der Schätzung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr nicht außer Betracht bleiben könnte, daß vernünftige Lizenzvertragspartner die Fixkosten berücksichtigen würden, weil jeder Betrieb langfristig nur lebensfähig ist, wenn er auch diese Kosten decken kann.
2. Anschlußrevision der Beklagten

a) Mit ihrer Anschlußrevision rügen die Beklagten vor allem, daß das Berufungsgericht bei dem Abzug eines Gemeinkostenanteils vom Verletzergewinn nicht bedacht habe, daß die Beklagte zu 1 beim Verkauf der schutzrechtsverletzenden Spannringe die Preise der Klägerin um 30 % unterboten habe. Dementsprechend hätten die Gemeinkosten bei der Beklagten zu 1 einen verhältnismäßig höheren Anteil ausgemacht als sonst durchschnittlich bei Unternehmen gleicher Größenordnung in derselben Branche. Mit dieser Rüge kann die Anschlußrevision schon deshalb nicht durchdringen, weil - wie vorstehend dargelegt - bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen der Beklagten zu 1 grundsätzlich kein Gemeinkostenanteil abzuziehen ist.

b) Die Anschlußrevision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht den Verletzergewinn festgestellt hat, ohne in die Berechnung einzubeziehen, daß die Erlöse der Beklagten zu 1 durch Skontoabzüge von den Verkaufspreisen geschmälert worden sind.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender Anspruch auf Rechnungslegung zu. Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck entsprechend sämtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden , die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. RGZ 127, 243, 244; Sen.Urt. v. 02.04.1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung; Sen.Urt. v. 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II; BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I).

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)