Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07

bei uns veröffentlicht am26.10.2010
vorgehend
Bundespatentgericht, 2 Ni 12/05, 14.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 47/07 Verkündet am:
26. Oktober 2010
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wiedergabe topografischer Informationen
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a;

a) Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels
eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach
Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen,
wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten
Lehre ein technisches Problem bewältigt.

b) Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen
Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen
Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.

c) Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen
(hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer
Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen
Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer
Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und
Hoffmann

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 14. Dezember 2006 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 378 271 (Streitpatents), das am 8. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität einer niederländischen Patentanmeldung vom 11. Januar 1989 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft ein "Verfahren zum visuellen Darstellen eines Teils einer topographischen Karte, sowie eine für ein derartiges Verfahren geeignete Anordnung" und umfasst 19 Patentansprüche.
2
Patentansprüche 1 und 17 haben in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: "1. A method for the perspective display of a part of a topographic map by selecting, in dependence of a position (c) of a vehicle, topographic information from a data structure, where under the influence of a coordinate transformation the display takes place according to a viewing position (k) which moves together with the position (c) of the vehicle and with a solid angle (g) that takes into account the instantaneous motion of the vehicle, characterized in that for an earthbound vehicle the viewing position is above the earth and the solid angle (g) contains an actual simulated position of the vehicle itself. 17. A device for the perspective display of a part of a topographic map, comprising selection means for selecting, in dependence of a position (c) of a vehicle, topographic information form a data structure, coordinate transformation means for executing a coordinate transformation for effecting the display according to a viewing position (k) that moves together with the position (c) of the vehicle and with a solid angle (g) that takes into account the instantaneous motion of the vehicle, characterized in that for an earthbound vehicle the viewing position is above the earth and the solid angle (g) contains an actual simulated position of the vehicle itself."
3
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das Streitpatent den Zeitrang der niederländischen Patentanmeldung 89 00056 (K 8) vom 11. Januar 1989 zu Unrecht in Anspruch nehme und sein Gegenstand daher gegenüber der am 20. Oktober 1989 veröffentlichten japanischen Patentanmeldung Hei 1-263688 (Anlage K 10) nicht neu sei. Aber auch für den Fall, dass die Priorität in Anspruch genommen werden könne, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei oder sich zumindest für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe.
4
Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand nicht auf technischem Gebiet liege und deshalb nicht patentfähig sei.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, das Urteil des Patentgerichts mit der Maßgabe abzuändern , dass in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hinter die Worte "above the earth" die Worte "and above and behind the vehicle" eingefügt und am Ende die Worte "herein the display is provided according to a principal viewing direction which includes an acute angle with respect to the surface of the earth" hinzugefügt werden sowie in Patentanspruch 17 hinter den Worten "according to a viewing point (k)" die Worte "which includes an acute angle with respect to the surface of the earth, and" und hinter den Worten "above the earth" die Worte "and above and behind the vehicle" eingefügt werden und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
6
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in zusätzlich weiter eingeschränktem Umfang mit sechs Hilfsanträgen. Nach Hilfsantrag I sollen in Patentanspruch 1 nach dem eingefügten
7
Wort "provided" die Worte "via central projection" eingefügt werden.
8
Nach Hilfsantrag II sollen zusätzlich am Ende von Patentanspruch 1 die Worte "wherein the position of the vehicle on the map is displayed" und am Ende von Patentanspruch 17 die Worte "wherein the device further displays the position of the vehicle on the map" angefügt werden sowie Patentanspruch 4 entfallen.
9
Nach Hilfsantrag III sollen weiter zusätzlich am Ende der Patentansprüche 1 und 17 jeweils die Worte "and wherein the altitude of the apparent point of view comprises a function of the speed of the vehicle" angefügt werden sowie Patentanspruch 11 entfallen.
10
Nach Hilfsantrag IV sollen weiter zusätzlich in Patentanspruch 1 nach den Worten "the map is displayed" die Worte "wherein the selected information items to be displayed are determinated by a further selection operation" eingefügt und in Patentanspruch 17 nach den Worten "the speed of the vehicle" die Worte "and wherein the device also comprises second selection means for performing a further selection operation on the sub-information selected by the first selection means" angefügt werden sowie die Patentansprüche 6 und 19 entfallen.
11
Nach Hilfsantrag V sollen weiter zusätzlich in Patentanspruch 1 nach den durch Hilfsantrag IV eingefügten Worten und in Patentanspruch 17 am Ende die Worte "wherein the further selection is based on the distance between the items and the current position of the vehicle" ein- bzw. angefügt werden sowie Patentanspruch 7 entfallen.
12
Nach Hilfsantrag VI sollen weiter zusätzlich in den Patentansprüchen 1 und 17 jeweils am Ende die Worte "wherein the altitude of the apparent point of view depends on an index which indicates a category of a route segment in which the vehicle is present" angefügt werden sowie Patentanspruch 12 entfallen.
13
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. , Fachhochschule M. , Institut für Raumbezogene Informations- und Messtechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


15
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
16
I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur visuellen Darstellung eines Teils einer topografischen Karte sowie eine Einrichtung zur Ausführung eines solchen Verfahrens.
17
1. In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass es für die Navigation von Autos oder Schiffen nützlich ist, wenn topografische Informationen der Umgebung in visueller Form zur Verfügung stehen.
18
In der veröffentlichten französischen Patentanmeldung 2 610 752 (Anlage K 17) ist - nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift - ein Verfahren beschrieben, in dem die Darstellung eines - nicht notwendigerweise ebenen - Geländes, das in einer Datenstruktur als Knotennetz (network of nodes) gespeichert ist, auf eine auf eine Hilfsfläche projizierte Oberfläche transponiert wird, die sich durch Interpolation über die einzelnen Knoten aufspannt. Eine Karte oder Fotografie des Geländes, die Farbinformationen enthält, wird der Oberfläche überlagert und auf die Hilfsfläche projiziert. Dadurch entsteht ein perspektivisches Bild des Geländes, das beispielsweise einen Piloten mit Informationen über ein Gelände versorgt , das er überfliegt. In der Streitpatentschrift wird angemerkt, dass ein solches Verfahren den Nachteil hat, dass das dem Benutzer gelieferte Bild auf den Inhalt beschränkt ist, den er selbst unter idealen Bedingungen wahrnehmen würde.
19
Dem Streitpatent liegt das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren für die Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte mit einer für den Benutzer eines erdgebundenen Fahrzeugs vorteilhafteren (kürzer: "nutzerfreundlicheren") Darstellung zu schaffen.
20
2. Um dies zu erreichen, sieht Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I ein Verfahren für die (visuelle) Wiedergabe (display) eines Teils einer topografischen Karte mit folgenden Merkmalen vor: (1) Aus einer Datenstruktur werden topografische Informationen ausgewählt. (2) Die Auswahl erfolgt in Abhängigkeit von der Position (c) eines Fahrzeugs. (3) Die ausgewählten Informationen werden wiedergegeben (3.1) unter dem Einfluss einer Koordinatentransformation, (3.2) perspektivisch und (3.3) durch Zentralprojektion. (4) Die Wiedergabe erfolgt aus einer Betrachtungsposition (k), die (4.1) sich zusammen mit der Position (c) des Fahrzeugs bewegt (4.2) für ein erdgebundenes Fahrzeug oberhalb der Erdoberfläche und oberhalb des Fahrzeugs und hinter diesem liegt. (5) Die Wiedergabe erfolgt mit einer Hauptbetrachtungsrichtung , die einen spitzen Winkel im Hinblick auf die Erdoberfläche einschließt. (6) Die Wiedergabe erfolgt mit einem Raumwinkel (g), der (6.1) die momentane Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigt und (6.2) eine simulierte Ist-Position (actual simulated position) des Fahrzeugs enthält.
21
3. Die Wiedergabe, d.h. die Bildschirmdarstellung eines Kartenausschnitts , wie er beispielsweise aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents hervorgeht, soll durch die Auswahl (Selektion) von topografischen Informationen aus einer Datenstruktur erzeugt werden (Merkmal 1). In der Beschreibung des Streitpatents wird hierzu erläutert, dass die topografischen Daten in einem Speicher gespeichert sind, der beispielsweise eine CD-ROM sein kann (Sp. 3 Z. 34 bis 36). Die Auswahl soll abhängig von der (jeweiligen) Position eines Fahrzeugs ausgeführt werden (Merkmal 2). Die Beschreibung erläutert hierzu, dass das in Figur 1 gezeigte Bild von einem Mikroprozessor erzeugt werde, der die aktuelle Position des Fahrzeugs auf der Grundlage von Daten berechne, die von Sensoren geliefert würden, und einen wichtigen Teil der topografischen Daten aus dem Speicher selektiere (Sp. 3 Z. 36 bis 40). Der Patentanspruch lässt offen, wie die Position des Fahrzeugs festgestellt wird, von der abhängt, welche Daten ausgewählt werden. Er befasst sich lediglich mit der Erzeugung der Bildschirmdarstellung auf der Grundlage einer in beliebiger Weise festgestellten aktuellen tatsächlichen Fahrzeugposition.
22
Die Wiedergabe soll unter dem Einfluss einer dem Fachmann - bei dem es sich nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts um einen Ingenieur auf dem Gebiet der Datenverarbeitung oder Informatiker handelt, der über praktische Erfahrung auf dem Gebiet der elektronischen Navigationsgeräte und insbesondere des Designs von Benutzerschnittstellen verfügt - geläufigen und in der Beschreibung näher erläuterten Koordinatentransformation als perspektivische Wiedergabe durch Zentralprojektion erzeugt werden (Merkmalsgruppe 3). Die Wiedergabe erfolgt zudem erfindungsgemäß aus einer Betrachtungsposition (Projektionszentrum ), die der Fortbewegung des Fahrzeugs folgt und (zweckmäßigerweise weit) oberhalb der Erdoberfläche sowie oberhalb und hinter dem Fahrzeug liegt, also aus einer beweglichen, hinter das Fahrzeug versetzten Vogelperspektive, wobei die Hauptbetrachtungsrichtung einen spitzen Winkel im Hinblick auf die Erdoberfläche einschließt (Merkmalsgruppe 4 und Merkmal 5). Sie erfolgt mit einem Raumwinkel (Projektionswinkel), der die Fahrtrichtung des Fahrzeugs berücksichtigt und seine Ist-Position simuliert (Merkmalsgruppe 6). Hierdurch erhält der Fahrzeugführer eine Darstellung, die einerseits wegen der zentralperspektivischen Wiedergabe und der Berücksichtigung der Orientierung des Bewegungsvektors der realen Wahrnehmung des Fahrzeugführers entspricht und die andererseits durch die nach hinten versetzte Vogelperspektive Informationen enthält, die für den Fahrzeugführer in der Wirklichkeit auch bei optimalen Bedingungen nicht wahrnehmbar sind.
23
II. Das Patentgericht hat angenommen, das erfindungsgemäße Verfahren sei nicht patentfähig, weil es nicht auf technischem Gebiet liege. Anspruch 1 des Streitpatents (in der erteilten Fassung) lehre generell, topografische Informationen so aufzubereiten, dass sie als perspektivische Darstellung wiedergegeben werden können. Mit der vorgeschlagenen Art der Aufbereitung solle nach den Angaben des Streitpatents eine Wiedergabe erreicht werden, die an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines menschli- chen Benutzers ausgerichtet sei. Auch die Anweisung, dass für die perspektivische Abbildung der topografischen Informationen eine (scheinbare) Betrachtungsposition zu wählen sei, die oberhalb der Erde liege, diene dazu , dem Benutzer möglichst viele für ihn relevante topografische Informationen zukommen zu lassen, ohne ihn mit Informationen zu überfluten. Die Anweisungen in Anspruch 1 zielten also insgesamt darauf ab, topografische Informationen in einer Form wiederzugeben, die für den menschlichen Benutzer leicht aufnehmbar sei. Über eine solche ergonomische Zielsetzung hinaus könnten im Anspruch 1 auch keine anderen Anweisungen erkannt werden, die der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. Die Erzeugung einer perspektivischen Wiedergabe aus den topografischen Daten erfordere eine Koordinatentransformation, der für sich gesehen eine mathematische Problemstellung zugrunde liege, deren Lösung im Übrigen in der Beschreibung zutreffend als allgemein bekannt bezeichnet werde. Dem patentgemäßen Verfahren könne die Lösung einer technischen Problemstellung auch insoweit nicht unterlegt werden, als das Verfahren eine Erfassung der momentanen Position des Fahrzeugs erfordere, weil dieser Umstand zwar als gegeben vorausgesetzt werde, aber nicht Gegenstand des Anspruchs 1 sei.
24
Selbst wenn dem Gegenstand der Erfindung wegen der automatisierten Ausführung entsprechend der Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts ein technischer Charakter zugebilligt würde, wären bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit die Verfahrensanweisungen, die zu der benutzerfreundlichen Darstellung relevanter topografischer Informationen führten, mangels eines Beitrags zum Stand der Technik nicht zu berücksichtigen. Mangels einer besonderen technischen Ausprägung der im Anspruch genannten technischen Mittel sei die Patentfähigkeit daher auch bei einer solchen Betrachtungsweise zu verneinen.
25
III. Dies hält im Ergebnis der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
26
1. Die erfindungsgemäße Lehre aus Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des ersten Hilfsantrags liegt allerdings - entgegen der Ansicht des Patentgerichts - auf technischem Gebiet und ist daher als Erfindung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ zu qualifizieren.
27
a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt ein Verfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrensschritten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist, dem Technizitätserfordernis bereits dann, wenn es der Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung von Daten mittels eines technischen Gerätes dient. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand des Anspruchs neben technischen Merkmalen auch nichttechnische aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob Kombinationen von technischen oder nichttechnischen bzw. vom Patentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt vielmehr - abgesehen von den Ausschlusstatbeständen des Art. 52 Abs. 2 EPÜ und des § 1 Abs. 3 PatG - allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Da unerheblich ist, welche Merkmale den Gegenstand des Anspruchs prägen, ist bei einem Verfahrensanspruch auch nicht entscheidend, ob die Erfindung (prinzipielle) Abwandlungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt. Es genügt vielmehr, dass sie die Nutzung solcher Komponenten betrifft und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 = BlPMZ 2009, 183 Rn. 8 ff. - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten ; Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 = BlPMZ 2010, 326 Rn. 19 - Dynamische Dokumentengenerierung).
28
Damit liegt im Streitfall eine technische Lehre vor, die als Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist. Denn Anspruch 1 betrifft ein Verfahren, bei dem zur Erzeugung der perspektivischen Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte, die um die in bestimmter Weise simulierte Position eines Fahrzeugs ergänzt ist, in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung und der tatsächlichen Position des Fahrzeugs topografische Informationen aus einer Datenstruktur selektiert werden, die Daten in bestimmter Weise verarbeitet werden und schließlich eine näher definierte Bildschirmausgabe erfolgt. Ein solches Verfahren kann nur mit einem technischen Gerät ausgeführt werden und ist damit technischer Natur.
29
b) Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags I ist auch nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen.
30
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche durch Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EPÜ vom Patentschutz ausschließt, muss die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2004 - X ZB 20/03, BGHZ 159, 197, 204 - Elektronischer Zahlungsverkehr; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilitätsermittlung; Beschluss vom 20. Januar 2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 Rn. 11 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodali- täten; BGH, Beschluss v. 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 Rn. 22 - Dynamische Dokumentengenerierung). Entsprechendes gilt für Verfahren zur Wiedergabe von Informationen (Senat, Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger).
31
Dafür genügt es jedoch, dass ein Teilaspekt der geschützten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Das vom Gesetzgeber mit den Ausschlusstatbeständen verfolgte Anliegen wird nach der Rechtsprechung des Senats - nicht anders als nach der Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (vgl. EPA, GBK, Beschluss vom 12. Mai 2010 - G 3/08 Rn. 10.7.1, 10.8.2, 10.13 bis 10.13.2 - Program for computers) - im Wesentlichen dadurch verwirklicht, dass jedenfalls bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 Rn. 23 f. - Dynamische Dokumentengenerierung, mwN). Die vorgelagerte Prüfung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands dient daher nur einer Art Grobsichtung zur Ausfilterung derjenigen Fälle, in denen der Patentanspruch überhaupt keine technische Anweisung enthält, die sinnvollerweise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann.
32
Das Verfahren nach dem Streitpatent dient wie ausgeführt der nutzerfreundlicheren Darstellung topografischer Informationen. Zu diesem Zweck werden die topografischen Informationen in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung und der Position des Fahrzeugs ausgewählt und wird die Bildschirmausgabe in einem automatisierten Prozess in bestimmter Weise gestaltet, die die Wiedergabe der topografischen Information mit der Darstellung einer simulierten Ist-Position des Fahrzeugs verbindet. Das Streitpatent betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem.
33
2. Die erfindungsgemäße Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I ist dem Fachmann jedenfalls nahegelegt und beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
34
a) Das Streitpatent betrifft im Kern ein Verfahren zur Auswahl und Wiedergabe von Informationen, dessen Bestandteile jedenfalls im Wesentlichen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können.
35
Die geschützte Lehre setzt sich aus zwei Grundbestandteilen zusammen , von denen der erste die Datenauswahl und der zweite die Art und Weise betrifft, wie die ausgewählten Daten auf dem Bildschirm dargestellt werden.
36
Bei der Datenauswahl (Merkmale 1 und 2) handelt es sich um einen gedanklichen Prozess, der zwar in Abhängigkeit von der aktuellen Position des Fahrzeugs automatisch erfolgen kann, bei dem sich aber der technische Aspekt auf die - sich mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ergebende - Anweisung beschränkt , dass die Auswahl mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt.
37
Die Lehre zur Informationswiedergabe besteht, wie der gerichtliche Sachverständige im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, aus den Anweisungen , - die (bekannte und als solche nicht technische) perspektivische Darstellung eines Kartenausschnitts zugrunde zu legen (Merkmal 3.2), - sich dazu der (als mathematische Methode bekannten und als solcher ebenfalls nicht technischen) Koordinatentransformation zu bedienen (Merkmal 3.1), - hierbei ein - wiederum von der jeweiligen Position des Fahrzeugs abhängiges - Projektionszentrum zu wählen, das oberhalb der Erdoberfläche und oberhalb und hinter dem Fahrzeug liegt (nach hinten versetzte Vogelperspektive) (Merkmalsgruppe 4), - die Hauptbetrachtungsrichtung so zu bestimmen, dass sie einen spitzen Winkel im Hinblick auf die Erdoberfläche einschließt (Merkmal 5), und - einen Projektionswinkel zu wählen, der die Orientierung des Bewegungsvektors des Fahrzeugs berücksichtigt und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enthält (Merkmalsgruppe

6).


38
Der technische Beitrag beschränkt sich dabei auf die allgemeinen Anweisungen, die Ist-Position des Fahrzeugs (in beliebiger Weise) zu ermitteln (Merkmal 2), die Darstellung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu bewirken, bei der Wahl des Raumwinkels die momentane Bewegung des Fahrzeugs (Merkmal 6.1) und die simulierte Ist-Position des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Merkmal 6.2).
39
Die übrigen Bestandteile betreffen eine für Navigationszwecke zweckmäßige Projektion der topografischen Daten. Ihre Verwendung in der erfindungsgemäßen Lösung ist daher nicht Teil der technischen Lösung, sondern gehört zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen Darstellung, die dem Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fachmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten , vorgegeben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 = BlPMZ 2010, 187 - Dreinahtschlauchfolienbeutel

).

40
Das technische Problem, ein Verfahren für die Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte in einer nutzerfreundlicheren Darstellung zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Aufgabe, die tatsächliche Position eines Fahrzeugs zu ermitteln, ein Verfahren zu automatisieren , das eine den Merkmalen 3 bis 5.1 entsprechende Projektion einer den Merkmalen 1 und 2 entsprechenden topografischen Information ermöglicht und bei dieser Projektion die Bewegungsrichtung und die Position des Fahrzeugs zu berücksichtigen.
41
b) Im Stand der Technik waren die Ermittlung der Ist-Position des Fahrzeugs, die positions- und bewegungsabhängige automatisierte Darstellung topografischer Informationen und die Simulation derselben in dieser Darstellung bekannt.
42
Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung 86/02764 (D3, Anlage K 12) betrifft eine Einrichtung zum Anzeigen einer Karte als Navigationshilfe in einem auf Straßen bewegbaren Fahrzeug. Die Einrichtung umfasst eine Datenbank für eine gespeicherte topografische Karte sowie Mittel, die auf Daten über den Ort von Straßen anspricht, um eine Kartenanzeige zu produzieren, die Informationen über die Straßen der Karte in Abhängigkeit von einem ausgewählten Maßstabswert anzeigt (S. 1 Abs. 1; S. 3 Abs. 3; Anspruch 1). Es handelt sich damit um ein Verfahren für die Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte, bei dem die Auswahl topografischer Informationen aus einer Datenstruktur erfolgt.
43
Aus der Entgegenhaltung geht zudem hervor, dass die Auswahl abhängig von einer Position des Fahrzeugs ausgeführt wird (vgl. S. 8 Abs. 3).
Die Wiedergabe erfolgt unter dem Einfluss einer Koordinatentransformation, so wie dies beispielsweise in Figur 2-2 gezeigt und in der Beschreibung (S. 12 letzter Abs., übergehend auf S. 13) erläutert wird. Auch wird die Wiedergabe entsprechend einer Betrachtungsposition ausgeführt, die sich zusammen mit der Position des Fahrzeugs bewegt. In der Entgegenhaltung wird dies dadurch verwirklicht, dass sich bei Bewegungen des Fahrzeugs V die Kartenanzeige M in Translation und/oder Drehung verschiebt, während das das Fahrzeug repräsentierende Bezugszeichen SV dort, wo es auf der Kartenanzeige M wiedergegeben ist, stehenbleibt (vgl. S. 8 Abs. 3; Figur 1). Das in Figur 1 gezeigte und in der Beschreibung erläuterte Betrachtungsfenster W setzt überdies - ohne dass es hierauf ankäme - eine Betrachtungsposition voraus, die für das erdgebundene Fahrzeug oberhalb der Erde liegt (vgl. auch S. 9 Abs. 2). Wiedergegeben wird auch eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs, die in Figur 1 mit dem Bezugszeichen "SV" gekennzeichnet ist.
44
Wollte der Fachmann eine nutzerfreundlichere Darstellung der topografischen Informationen zur Verfügung stellen, musste er lediglich in einem hierzu geeigneten Rechner die erfindungsgemäße Projektion implementieren. Dazu bedurfte es - abgesehen von entsprechenden Rechenkapazitäten - nur des Handwerkszeugs eines Programmierers. Etwas anderes macht auch die Beklagte insoweit nicht geltend.
45
c) Es kann damit dahinstehen, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I neu ist. Auch einer abschließenden Entscheidung, ob bei der Prüfung der Neuheit die Gesamtheit der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Merkmale nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen sind, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen oder ob dieser Ansatz allein für die Frage relevant ist, ob die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, bedarf es daher nicht.
46
3. Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das folgt ohne weiteres aus den vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags I. Daraus ergibt sich zudem, dass Anspruch 17, der sich von Anspruch 1 im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass darin statt eines Verfahrens eine Einrichtung zur Ausübung desselben geschützt wird, keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.
47
4. Die Patentansprüche 1 und 17 (Anspruchsnummerierung der erteilten Fassung) in der Fassung der Hilfsanträge II bis VI gehen gleichfalls auf keine erfinderische Tätigkeit zurück.
48
a) Die in Ansprüchen 1 und 17 in der Fassung der Hilfsanträge II bis V gegenüber der Fassung des Hilfsantrags I weiter hinzugefügten Anweisungen , nämlich - die tatsächliche Position des Fahrzeugs auf der Karte wiederzugeben (Hilfsantrag II, Ansprüche 1 und 17), - die Höhe des scheinbaren Blickpunktes von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig zu machen (Hilfsantrag III, Ansprüche 1 und 17), - aus der ausgewählten Information durch eine weitere Auswahloperation wiederzugebende Elemente zu bestimmen (Hilfsantrag IV, Anspruch 1), - eine Einrichtung vorzusehen, die auch zweite Auswahlmittel umfasst, um an der von den ersten Auswahlmitteln ausgewählten Teilinformationen eine weitere Auswahloperation auszuführen (Hilfsantrag IV, Anspruch 17), und - eine weitere Auswahl auf dem Abstand zwischen den Elementen und der aktuellen Position des Fahrzeugs beruhen zu lassen (Hilfsantrag V, Ansprüche 1 und 17), betreffen weitere Einzelheiten der perspektivischen Darstellung, die zwar zu benutzerfreundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe führen , zur technischen Lösung des Anspruchs 1 und 17 zugrunde liegenden technischen Problems aber keinen Beitrag leisten.
49
b) Die den Ansprüchen 1 und 17 in der Fassung des Hilfsantrags VI weiter hinzugefügte Anweisung, dass die Höhe des scheinbaren Blickpunktes von einem Index abhängt, der eine Kategorie eines Routenabschnitts angibt, in dem sich das Fahrzeug befindet, betrifft zwar insoweit nicht allein die perspektivische Darstellung mit dem Ziel einer benutzerfreundlichen Wiedergabe, als diese an einen Index gekoppelt ist. Für den Fachmann ist es jedoch nicht mehr als eine von seinem Fachwissen- und -können umfasste Routineaufgabe, einen solchen Index etwa unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Rechenkapazitäten vorzusehen. Das wird bestätigt durch die am 6. Mai 1988 veröffentlichte japanische Patentanmeldung Sho 63-101706, welche für die Wiedergabe einer Karte in einer Anzeigevorrichtung für Fahrzeuge vorsieht, dass in Abhängigkeit von der Kategorie der Straße (eine städtische oder eine andere Straße), auf welcher das Fahrzeug fährt, eine unterschiedliche Art der Darstellung (vergrößerte Anzeige in einem bestimmten Maßstab oder vollständige Anzeige) indexabhängig gewählt wird (vgl. englische Übersetzung, "Abstract", S. 1 und Beschreibung , S. 6).
50
5. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie die auf Patentanspruch 17 (Anspruchsnummerierung der erteilten Fassung) rückbezogenen Unteransprüche in den Fassungen des Hauptantrages und der sechs Hilfsanträge, vermögen eine erfinderische Tätigkeit schließlich auch nicht zu begründen. Im Hinblick auf die Unteransprüche 4, 6, 7, 11 und 19 (Anspruchsnummerierung der erteilten Fassung) ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Im Übrigen ist das Gegenteil weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden.
51
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.
Meier-Beck Gröning Berger Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.12.2006 - 2 Ni 12/05 (EU) -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07

Referenzen - Gesetze

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(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,

Gesetz über internationale Patentübereinkommen - IntPatÜbkG | § 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt


(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

Patentgesetz - PatG | § 1


(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,

Gesetz über internationale Patentübereinkommen - IntPatÜbkG | § 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt


(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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bei uns veröffentlicht am 24.05.2004

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2005 - X ZR 188/01

bei uns veröffentlicht am 19.05.2005

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2009 - X ZB 22/07

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 22/07 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 101 56 215.2-53 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten PatG § 1 Abs. 1, Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2004 - X ZB 34/03

bei uns veröffentlicht am 19.10.2004

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - X ZR 47/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2013 - X ZR 27/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 27/12 Verkündet am: 23. April 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - X ZR 121/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 121/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - X ZR 3/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 3/12 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2011 - X ZR 1/09

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1/09 Verkündet am: 5. April 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.

(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages tritt.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

8
a) Der Gegenstand der Anmeldung weist nach den vom Patentgericht getroffenen Feststellungen in der Fassung der Hilfsanträge 2 und 3 die für die Patentfähigkeit eines Computerprogramms oder eines in Verfahrensansprüche gekleideten Gegenstands der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten erforderliche Technizität (§ 1 Abs. 1 PatG) schon deshalb auf, weil er der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts dient.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 20/03
vom
24. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 49 164.2
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
elektronischer Zahlungsverkehr
Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im
Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer
dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag
hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung
verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen
ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung
der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2004 - X ZB 20/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck
am 24. Mai 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 15. April 2003 verkündete Beschluß des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Anmelderin hat am 27. September 2000 beim Deutschen Patentund Markenamt ein Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr zum Patent angemeldet. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat diese Anmeldung durch Beschluß vom 4. Februar 2002 zurückgewiesen, weil das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend offenbart sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent mit neuen Patentansprüchen und teilweise geänderter Beschreibung zu erteilen. Patentanspruch 1 soll danach lauten:
Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenverbindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung eines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden:

a) Durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mittels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz erzeugt , der eine erste Schlüsselinformation enthält, und an den Computer (2) des Kunden übermittelt.


b) Unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsdatensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, welcher zusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Computer (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird.

c) Der Computer (3) des Kreditinstituts übermittelt die erhaltene erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4).

d) Der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kreditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer entsprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation.

e) Bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an den Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchführung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer (3) des Kreditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Anlage zum Protokoll über die öffentliche Sitzung des Bundespatentgerichts vom 15. April 2003 verwiesen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen (abgedruckt in GRUR 2003, 1033), weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine technische Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG sei. Im Vordergrund des angemeldeten Verfahrens stehe keine technische Lehre, sondern ein geschäftliches Zahlungsmodell. Die Problemstellung, die in der Anmeldung objektiv zutreffend mit Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch angegeben sei, sei so allgemein gehalten, daß ihr ein konkretes technisches Problem nicht entnommen werden könne. Das allgemeine Problem könne auch ohne Einsatz technischer Mittel gelöst werden. So könnte die beabsichtigte Sicherung des Zahlungsverkehrs gleichwirkend auch durch eine neutrale Instanz in Form eines Treuhänders erreicht werden. Die Lösung werde dementsprechend im wesentlichen auch nicht durch technische Überlegungen erreicht , die auf den Einsatz oder die Verbesserung herkömmlicher technischer Mittel gerichtet seien. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werde an der Sicherheit bzw. der Möglichkeit mißbräuchlicher Ausspähung der Übertragungswege im Internet nichts verändert. Auch sei eine besondere technische Leistung bei der Umsetzung der Schritte des geschäftlichen Zahlungsmodells in computerausführbare Anweisung nicht gegeben.
Gegen diese Zurückweisung ihrer Anmeldung hat die Anmelderin die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Anmelderin meint, das beanspruchte Verfahren stelle sich als ein maschinelles Bearbeitungsverfahren zur Ausführung und Abwicklung von - für sich allein nicht technischen - Geschäftsvorgängen dar. Damit werde eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst. Im Vordergrund stehe die Sicherung der Zahlungsdaten des Kunden bei gleichzeitiger Sicherung der Bezahlung für den
den Anbieter. Das technische Problem bestehe darin, die relevanten Zahlungsdaten des Kunden - Kreditkartendaten und Kontodaten - gegen Ausspähung im Internet und mißbräuchliche Verwendung durch unbefugte Dritte zu schützen. Die technischen Lösungsmittel seien im wesentlichen, in den Auftrags - und Abwicklungsverkehr zwischen den drei Beteiligten den Server als vierten Computer einzuschalten und für die verschiedenen Kommunikationen geeignete Übertragungswege, vor allem das üblicherweise durch Verschlüsselung besonders abgesicherte electronic banking, auszuwählen. Die abstrahierende Würdigung des Bundespatentgerichts, die lediglich auf die Einschaltung einer gegenüber Kunden und Anbietern neutralen Instanz abstelle, werde dem nicht gerecht.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 108 PatG).
1. Ausweislich der Patentanmeldung war es bekannt, daß ein Kunde unter Nutzung des Browsers seines Computers die von einem Anbieter im Internet präsentierten Seiten aufruft, eine dort angebotene Ware oder Dienstleistung auswählt und unter Angabe seiner persönlichen Daten als Bestellung deklariert. Hierdurch wird der Anbieter zur Auslieferung/Erbringung der Ware /Dienstleistung, der Kunde zur Bezahlung verpflichtet. Die Sicherung der Bezahlung soll nach der Darstellung in der Patentanmeldung allerdings problematisch sein. Ein gleichzeitiger Austausch der Leistungen setze voraus, daß der Kunde im Zeitpunkt der Lieferung anwesend sei. Eine Bezahlung unter Verwendung eines Kreditkartensystems erfordere hingegen neben der Kreditfähig-
keit des Kunden auch die Mitteilung der Kreditkartendaten des Kunden an den Anbieter. Bei dieser Vorgehensweise bestehe deshalb die Gefahr des Abfangens dieser Daten im Internet. Die Sicherung der Zahlung durch Abfrage von Codenummern über eine Mobilfunkverbindung schließlich setze die gleichzeitige Nutzung einer solchen Verbindung voraus. Bei Diebstahl des Mobiltelefons könne dieses außerdem für Zahlungszwecke mißbraucht werden.
Hieraus wird abgeleitet, ein Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet, anzugeben, das eine gegen Mißbrauch weitestgehend resistente Ausführung eines Zahlungsvorgangs bei Bestellung einer Ware oder Dienstleistung im elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet, ermögliche.
In der zuletzt beanspruchten Fassung schlägt Patentanspruch 1 hierzu folgendes Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet vor, wobei im folgenden sich aus der Beschreibung der Anmeldung ergebende Erläuterungen oder Ergänzungen in Klammern wiedergegeben sind:
A. Das Verfahren benötigt vier Computer, nämlich
1. den Computer des Anbieters, der über eine elektronische Datenverbindung mit dem Computer des Kunden verbunden ist,
2. den Computer des Kunden, an dem ein Angebot des Anbieters elektronisch abrufbar ist,
3. den Computer eines Kreditinstituts des Kunden und
4. einen zentralen Server.
B. Das Verfahren besteht in der automatisierten Abfolge folgender Schritte:
1. (Im Falle der Annahme eines Angebots des Anbieters durch den Kunden) erzeugt der Computer des Anbieters

a) einen Identifikationsdatensatz

b) einschließlich einer ersten Schlüsselinformation
sowie

c) eine zweite (mit der ersten übereinstimmende) Schlüsselinformation.
2. Der Computer des Anbieters übermittelt

a) den erzeugten Identifikationsdatensatz

b) nebst der erzeugten ersten Schlüsselinformation
an den Computer des Kunden
sowie

c) (gleichzeitig oder später) die erzeugte zweite Schlüsselinformation an den zentralen Server.
3. Der Computer des Kunden erzeugt einen elektronischen Überweisungsdatensatz

a) unter Verwendung des erhaltenen Identifikationsdatensatzes

b) unter Verwendung eines elektronischen Zahlungssystems – "electronic banking".
4. Der Computer des Kunden übermittelt

a) den erzeugten elektronischen Überweisungsdatensatz

b) nebst der erhaltenen ersten Schlüsselinformation
an den Computer des Kreditinstituts.
5. (Wenn Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft besteht), übermittelt der Computer des Kreditinstituts (nur) die erhaltene erste Schlüsselinformation an den zentralen Server.
6. Der zentrale Server vergleicht die erhaltene erste Schlüsselinformation mit der erhaltenen zweiten Schlüsselinformation und stellt fest, ob die erhaltenen Schlüsselinformationen übereinstimmen.
7. (Nur) bei Übereinstimmung übermittelt der zentrale Server

a) sowohl an den Computer des Anbieters ein Bestätigungssignal zur Freigabe der Durchführung des Auftrags

b) als auch an den Computer des Kreditinstituts ein Ausführungssignal für die Zahlungstransaktion.
C. (Erst) als Folge dieser Schritte gelangen der Auftrag (und die Zahlungstransaktion) zur Ausführung.
Dieser Vorschlag geht - wie der Anmeldung Seite 1 zu entnehmen ist - davon aus, daß beim "electronic banking" über Internetverbindungen zwischen dem Kunden und seinem Kreditinstitut zur Sicherung der Datenübertragung Verschlüsselungstechniken verwendet werden, die gegen unberechtigte Angriffe weitestgehend resistent sind. Zwischen dem Computer des Anbieters und
demjenigen des Kunden werden hingegen nur bestellrelevante Daten übermittelt , die für Dritte vergleichsweise wertlos sind. Die Schlüsselinformation ist nach den auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angezweifelten Feststellungen des Bundespatentgerichts eine bloße Nummer.
2. Entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts kann mit den von diesem getroffenen Feststellungen die Technizität der angemeldeten Lehre nicht verneint werden.

a) Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Entscheidung wesentlich von dem Beschluß des Senats vom 17. Oktober 2001 (X ZB 16/00, BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten) leiten lassen, wie dem Hinweis auf diesen Senatsbeschluß und der Wiedergabe verschiedener in diesem enthaltener Aussagen in dem angefochtenen Beschluß entnommen werden kann. Das Bundespatentgericht hat dabei übersehen, daß der Senatsbeschluß "Suche fehlerhafter Zeichenketten" nicht von dem sich aus § 1 Abs. 1 PatG ergebenden Erfordernis der Technizität des Gegenstands handelt, für den um Patentschutz nachgesucht wird (vgl. hierzu BGHZ 143, 255 - Logikverifikation; BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), sondern sich mit der Frage des in § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelten Patentierungsausschlusses befaßt. Ob die für einen Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich bei hierauf ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation

).



b) Bei seiner insoweit angestellten Würdigung, im Vordergrund des angemeldeten Verfahrens stehe ein geschäftliches Zahlungsmodell, hat das Bundespatentgericht einseitig auf die in der Anmeldung als Aufgabenstellung bezeichnete Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch und darauf abgestellt , daß diese vorschlagsgemäß durch die Einschaltung einer gegenüber dem Kunden und dem Anbieter neutralen Instanz erreicht werde. Denn dabei ist unberücksichtigt geblieben, daß nach den Merkmalen 3 und 4 ein mit der Anmeldung vorgeschlagenes Lösungsmittel darin besteht, bestimmte Daten unter Verwendung eines ausweislich der Beschreibung sicheren elektronischen Zahlungssystems zu übermitteln. Mithin ist bei der angemeldeten Lehre auch das Problem betroffen, bestimmte schützenswerte Daten, die ohne den Lösungsvorschlag beispielsweise über eine unsichere Leitung weitergegeben werden müßten, von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. Jedenfalls deshalb kann im Streitfall die erforderliche Technizität des Gegenstands, um dessen Patentschutz nachgesucht wird, durchaus gegeben sein. Diese Möglichkeit kann insbesondere dann nicht verneint werden, wenn bedacht wird, daß - was angesichts entsprechender Hinweise in der Anmeldung nicht fern liegt - der Fachmann, dessen Sicht in diesem Zusammenhang maßgeblich ist (Senat aaO. - Logikverifikation), unter dem insoweit vorgeschlagenen "electronic banking" ein System verstehen kann, das u.a. mit Verschlüsselungstechniken arbeitet , denen offenbar auch das Bundespatentgericht technischen Charakter zugestehen will.
3. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts rechtfertigt auch der in § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelte Patentierungsausschluß die ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung nicht.


a) Angesichts des Umstands, daß Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nach diesen Vorschriften von Gesetzes wegen vom Patentschutz ausgenommen sind, wenn für sie als solche Schutz begeht wird, kann ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts dient, allerdings nicht bereits deshalb patentierbar sein, weil es bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert (vgl. Senat BGHZ 149, 68, 73 f. - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Auch die Erweiterung des Vorschlags dahin , zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, kann deshalb für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit zuzubilligen. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit des Computers für die Verarbeitung von Daten kann hierfür aber auch noch nicht ausreichen , daß die angemeldete Lehre über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts einen oder mehrere Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen umfaßt, die für das Verfahren bestimmend sein sollen (vgl. Senat aaO. - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Diese (weiteren) Anweisungen müssen vielmehr die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Denn wegen des Patentierungsausschlusses und der umfassenden Eignung von Computern vermögen regelmäßig erst sie die Patentfähigkeit eines Verfahrens zu begründen, das Computer nutzt. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen , insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluß
nehmen. Den (weiteren) Anweisungen muß daher ein konkretes technisches Problem zugrunde liegen, das sie lösen sollen (vgl. wiederum Senat aaO. - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Eine Aufgabe, die sich im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit stellt, die abgewickelt werden soll, ist - auch wenn sie im Vorfeld technischer Maßnahmen gelöst werden muß - für sich nicht genügend. Das folgt aus dem Zweck des Patentrechts, ausschließlich erfinderische Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik durch ein zeitlich beschränktes Ausschließlichkeitsrecht zu fördern.

b) Mit diesen Fragen hat sich das Bundespatentgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Dem Senat ist insoweit auch eine bestätigende abschließende Entscheidung verwehrt, weil es noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nach dem zu 2 b bereits Ausgeführten nicht abschließend beurteilt werden , ob denjenigen Anweisungen der angemeldeten Lehre, die über den Einsatz von Computern ihrer Bestimmung und Eignung gemäß hinausgehen, ein konkretes technisches Problem zu Grunde liegt, das die sichere Übermittlung von Daten von einem Computer zu einem anderen betrifft.
(1) Dies kann im Streitfall nicht etwa deshalb vernachlässigt werden, weil das Lösungsmittel "electronic banking" in der Anmeldung nur allgemein und als an sich bekannt bezeichnet ist. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Bundespatentgerichts liegt es nämlich nahe, daß der Fachmann der Angabe "electronic banking" die Beanspruchung eines Systems bestimmter Beschaffenheit und damit einen möglicherweise technischen Gegenstand entnimmt. Dessen Bekanntheit hingegen ist ein Gesichtspunkt, der nicht die Frage
eines Patentierungsausschlusses, sondern die nach den Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG) berührt. Wie der Senat bereits hinsichtlich des Erfordernisses der Technizität ausgeführt hat (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation), darf auch bei computerbezogenen oder Datenverarbeitung nutzenden Lehren die Wertung, ob ein konkretes technisches Problem besteht und gelöst wird oder ob mangels eines solchen ein gesetzlicher Patentierungsausschluß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG greift, im Ergebnis nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist.
(2) Wegen der Bekanntheit des vorgeschlagenen "electronic banking" kann schließlich auch nicht angenommen werden, das betreffende Merkmal des angemeldeten Patentanspruchs gehöre nicht zu den prägenden Anweisungen dieser Lehre. Wenn das Bundespatentgericht dieses Merkmal mangels prägenden Charakters vernachlässigt haben sollte, beruhte dies auf einem unrichtigen Verständnis der Senatsentscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten". Mit der Forderung, auf die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre abzustellen, hat der Senat nicht eine Wertigkeit zum Maßstab erhoben, welche die im Patentanspruch zum Ausdruck kommende Leistung unabhängig von einem technischen Bezug kennzeichnet. Mit ihr soll sichergestellt werden, daß sich die Feststellung erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage vollzieht, derentwegen der angemeldete Gegenstand eine Lehre zum technischen Handeln darstellt. Im Hinblick darauf, daß über den Patentschutz ausschließlich Problemlösungen auf einem Gebiet der Technik gefördert werden sollen, weil sie in Ansehung des Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, geht es allein darum, diejenigen Anweisungen zu erfassen, die insoweit be-
deutsam sind, weil sie eine Aussage darüber erlauben, ob eine schutzwürdige Bereicherung der Technik vorliegt. Diese Notwendigkeit mag kein Erfordernis sein, das ausschließlich Computer oder Datenverarbeitung nutzende Lehren betrifft, weil vor der Gewährung eines Patentschutzes immer die Frage steht, was den Schutz dieses Immaterialgüterrechts rechtfertigt, und weil deshalb grundsätzlich zu fragen ist, ob die angemeldete Lehre Anweisungen enthält und welche es sind, die sich mit den bisherigen Lösungen im Stand der Technik vergleichen lassen. Bei einer Patentanmeldung, die auf die Nutzung von Computer und Datenverarbeitung setzt, hat diese Frage jedoch besondere Bedeutung , weil hier zum einen die gedankliche Trennung zwischen der technischen Problemstellung und der ihr nur vorgelagerten Aufgabe, deren Bewältigung die Nutzung des Computers dienen soll, nicht in gleicher Weise ins Auge fällt und zum anderen der Gesetzgeber zwar Lehren zum technischen Handeln nicht wegen der Nutzung von Computer und Datenverarbeitung vom Patentschutz ausschließen wollte, durch § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG aber zum Ausdruck gebracht hat, daß ein Patentschutz erst in Betracht kommt, wenn der Gegenstand, für den Patentschutz begehrt wird, über ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches hinausgeht.
4. Das Bundespatentgericht wird deshalb die Anmeldung einer erneuten sachlichen Überprüfung unterziehen müssen, wobei hinsichtlich der gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen und Patentierungsausschlüsse keine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muß.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 2. Halbsatz PatG).

Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 34/03
vom
19. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 36 238.2
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Rentabilitätsermittlung
Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von
Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Datenbank
sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten
die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts errechnet
wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 19. Oktober 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren zur Ermittlung der Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zum Patent angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da das beanspruchte Verfahren seinem Wesen nach nicht-technisch sei.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:
"Verfahren zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines weiteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizintechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend folgende Verfahrensschritte [Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt]: [a] Automatisches Ermitteln von einen Einsatz des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreibenden ersten Daten (30) während des Einsatzes durch das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), [b] automatisches Übertragen der ersten Daten (30) an eine zentrale Datenbank (10), [c] Ermitteln von zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreiben, [d] Ermitteln von dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, [e] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten Ermitteln einer Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordneten Auswerteeinrichtung (12), und [f] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes
(1a-1c), Ermitteln einer potentiellen Rentabilität des weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizintechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerteeinrichtung (12)."
Nach dem Hilfsantrag lautet Patentanspruch 1:
"Vorrichtung zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines weiteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizintechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend - eine zentrale Datenbank (10), die an ein Kommunikatio nsnetz anschließbar ist, - das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), das derart ausge führt ist, daß es automatisch seinen Einsatz beschreibende ersten Daten (30) ermittelt und über das Kommunikationsnetz an die zentrale Datenbank (10) übermittelt, und - eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerte einrichtung (12), die derart ausgeführt ist, daß sie, basierend auf den ersten Daten (30), in der zentralen Datenbank (10) gespeicherten zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreiben, und in der Datenbank (10) gespeicherten dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, eine Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes ermittelt und basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medi-
zintechnischen Gerätes (1a-1c) eine potentielle Rentabilität des weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizintechnischen Gerätes ermittelt."
Das Bundespatentgericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und die Sache zur weiteren Prüfung aufgrund des Hilfsantrags an das Patentamt zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II - für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Jedoch ist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wirkung (Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze; Beschl. v. 3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; Beschl. v. 29.4.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation). Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zu der Frage zugelassen, "ob das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die nach § 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist". Das ist nur ein rechtlicher Teilaspekt der Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung als Erfindung im Sinne des § 1 PatG anzuse-
hen ist; auf ihn kann die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht daher nicht beschränkt werden.
III. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Anmelderin dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System, mit dem ermittelt werden soll, ob für den Betreiber wenigstens eines ersten medizintechnischen Geräts die Anschaffung eines weiteren Geräts oder ein Ersatz für das erste Gerät wirtschaftlich rentabel ist.
Die Beschreibung erläutert, daß die Rentabilität von medizintechnischen Geräten, insbesondere von radiologischen Systemen, von einer Reihe von Faktoren abhänge, die für den Betreiber, seinen Lieferanten oder einen Kreditgeber nicht transparent seien, so daß es wünschenswert sei, die potentielle Rentabilität des Ersatzes bzw. die Anschaffung eines weiteren Geräts in einfacher und schneller Weise zu ermitteln.
Als Aufgabe der Erfindung wird es - soweit für das Verfahren nach Anspruch 1 von Interesse - bezeichnet, ein Verfahren anzugeben, mit dessen Hilfe in automatisierter Weise ermittelt wird, ob die Anschaffung oder ein Ersatz eines medizintechnischen Geräts wirtschaftlich rentabel ist.
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis f gelöst werden.

2. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, diesem Verfahren mangele es an der erforderlichen Technizität. Sie sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn die prägenden Anweisungen einer beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. Die Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpfe sich in einer Vorschrift zur Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten. Das "erste" medizintechnische Gerät werde weder weitergebildet noch in irgendeiner Weise gesteuert oder geregelt. Daß die Ermittlung der verschiedenen Daten und der Rentabilität automatisch erfolge, gebe der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre keinen technischen Charakter. Zwar könne eine solche automatische Ermittlung für sich genommen technisch sein, aber für das beanspruchte Verfahren stelle dies ebenso wie die lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund stehende betriebswirtschaftliche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Verfahren , die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das Bundespatentgericht habe den Teil der Lehre des Patentanspruchs 1, der solche automatisierten Abläufe betreffe, fehlerhafterweise als lediglich beiläufige Maßnahmen abqualifiziert. Das Verfahren betreffe den Bereich der Medizintechnik und damit ein herkömmliches technisches Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; sämtliche für das Verfahren benötigte Komponenten seien technischer Natur. Bei den gemäß Merkmal a ermittelten Daten handele es sich um den Einsatz des Geräts beschreibende "echte" Meßgrößen, die sich auf die tatsächliche zeitliche oder leistungsmäßige Bean-
spruchung des Geräts und nicht auf betriebswirtschaftliche Daten bezögen. Schließlich setzten die einzelnen erfindungsgemäßen Verfahrensschritte ein bestimmtes Zusammenwirken der Elemente einer Datenverarbeitungsanlage voraus.
4. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ vorgesehen BGHZ 149, 68, - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden
Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt.
Hiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegangen ; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat, nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sachgerecht , an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets technischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 aaO).

b) Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Bundespatentgericht aus dem beanspruchten Verfahren abgeleitet, daß die in den Verfahrensschritten a bis f enthaltenen einzelnen Anweisungen an den Fachmann der Lösung des Problems dienen, die Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zu ermitteln. Dieses Problem ist betriebswirtschaftlicher , nicht technischer Natur. Daran ändert auch die Erwägung der Rechtsbe-
schwerde nichts, durch die Anschaffung eines weiteren Geräts könne die Lebensdauer des ersten Geräts durch die Vermeidung übermäßigen Verschleißes optimiert werden. Denn dieser etwaige Effekt resultiert aus der menschlichen Entscheidung, ein neues Gerät zu beschaffen, und ist nicht das Ergebnis des beanspruchten Verfahrens.

c) Hingegen hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt, daß die beanspruchten Verfahrensschritte - was grundsätzlich denkbar wäre - neben ihrer betriebswirtschaftlichen Funktion auch der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Ihre Hinweise, daß das Verfahren ein medizintechnisches Gerät betreffe und sich gleichermaßen technischer Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage bediene, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter des Geräts, dessen Rentabilität ermittelt werden soll, steht ebenso außer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Systemkomponenten. Daraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die automatische Datenermittlung und -übertragung nach den Merkmalen a und b gebe dem beanspruchten Verfahren technischen Charakter, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Maßnahmen lassen sich nur dem allgemeinen Problem zuordnen, die für das angestrebte betriebswirtschaftliche Ergebnis relevanten Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und zu übertragen. Das ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Recht-
sprechung des Senats, sondern geht nicht über die gerade nicht genügende allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung zu bedienen. Dementsprechend enthält der Anspruch auch kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und -übertragung "automatisch" vorzunehmen.
Daß die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten ihrerseits "technische Daten" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die beanspruchte Lehre befaßt sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt werden können, sondern lehrt lediglich, daß diese Daten - ihrer betriebswirtschaftlichen Relevanz wegen - ermittelt werden sollen.

d) Schließlich betrifft das beanspruchte Verfahren auch nicht deshalb eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es, wie die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Logikverifikation" des Senats (BGHZ 143, 255) meint, in den Herstellungsprozeß medizintechnischer Geräte eingebunden wäre. Daß aufgrund der Verfahrensergebnisse über die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung solcher Geräte befunden werden mag, betrifft eine kaufmännische Entscheidung und keinen technischen Vorgang im Rahmen der Geräteherstellung.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck
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a) Der Gegenstand der Anmeldung weist nach den vom Patentgericht getroffenen Feststellungen in der Fassung der Hilfsanträge 2 und 3 die für die Patentfähigkeit eines Computerprogramms oder eines in Verfahrensansprüche gekleideten Gegenstands der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten erforderliche Technizität (§ 1 Abs. 1 PatG) schon deshalb auf, weil er der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts dient.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 188/01 Verkündet am:
19. Mai 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufzeichnungsträger
Ist die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen, ist die Nichtigkeitsklage nur
zulässig, soweit der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigerklärung
hat. Diese Voraussetzung ist für einander nebengeordnete Patentansprüche
jeweils gesondert zu prüfen.
a) Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, daß ein Verfahren oder eine
Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betrifft. Maßgeblich ist vielmehr
, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines
konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist
dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf
den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der beanspruchten
Sache abstellt.
b) Ist bei einem auf einen Aufzeichnungsträger gerichteten Sachanspruch der
beanspruchte Gegenstand zumindest teilweise nicht unmittelbar durch
(räumlich-körperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern
durch ein Verfahren definiert, durch das eine bestimmte Informationsstruktur
erhalten wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob
und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte
Merkmale des bei seiner Anwendung erhaltenen Aufzeichnungsträgers ergeben
, die diesen als erfindungsgemäß qualifizieren (Fortführung des
Sen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahlband
).
BGH, Urt. 19. Mai 2005 - X ZR 188/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 31 25 529, das unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 14. Juli 1980 am 29. Juni 1981 angemeldet und im Verlaufe des Rechtsstreits durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 11 und 12 lauten: "1. Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits, wobei die Folge Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt wird und diese Blöcke in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1 + n2) Kanalbits (n1 + n2 > m) umkodiert werden und wobei die Blöcke
Kanalbits je einen Block von n1 Informationsbits und einen Block von n2 Trennbits enthalten derart, daß aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden und daß eine (d, k)-Bedingung erfüllt ist, d.h. daß zwei aufeinanderfolgende Kanalbits von einem ersten Typ, des Typs '1', durch mindestens d dann höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgenden Bits eines zweiten Typs, des Typs '0', getrennt werden, g e k e n n z e i c h - n e t d u r c h die nachfolgenden Schritte: 1. das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Datenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits derart , daß die (d, k)-Bedingung erfüllt ist; 2. das Erzeugen mehrerer möglicher Blöcke von (n1 + n2) Kanalbits durch Ergänzen je eines Blocks von n1 Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von n2 Trennbits; 3. das Bestimmen derjenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits, die in bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen; 4. das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so bestimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehenden Schritt ermittelt wurden;
5. das Auswählen des Blocks von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus den in Schritt 4 bestimmten Blökken. 11. Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegelübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, d a - d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal gleich (k + 1) Bitzellen und minimal gleich (d + 1) Bitzellen ist, und daß höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von (k + 1) Bitzellen der Pegelübergänge auftreten, die Teil einer Synchronisationsinformation bilden. 12. Aufzeichnungsträger nach Anspruch 11, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , daß k = 10 und d = 2 ist und daß der Aufzeichnungsträger zwischen zwei aufeinanderfolgenden Synchronisationsinformationen einen Rahmen mit 561 Kanalbitzellen aufweist, der 33 Blöcke von je 17 Kanalbitzellen enthält , und daß die Synchronisationsinformation 27 Kanalbitzellen aufweist." Wegen des Wortlauts der weiteren Verfahrensansprüche 2 bis 8 und der jeweils einen Demodulator betreffenden Patentansprüche 9 und 10 sowie der Patentansprüche 13 bis 15, die einen Modulator, einen Wandler und eine Anordnung zum Wiedergeben der einem Übertragungskanal entnommenen Informationsbits betreffen, wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung der Patentansprüche 11 und 12 gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, die Gegenstände des Streitpatents seien nicht patentfähig, gingen über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus und seien nicht ausführbar offenbart. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie (sinngemäß) den Antrag weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie Patentanspruch 11 hilfsweise in einer Fassung verteidigt, die lediglich auf optische Aufzeichnungsträger gerichtet ist. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. P. H. , Leiter der Arbeitsgruppe Informations- und Codierungstheorie der Universität , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage zu Recht abgewiesen. A. Soweit die Klägerin auf Nichtigerklärung der Patentansprüche 1 bis 10 sowie 13 bis 15 anträgt, ist die Klage unzulässig. Nachdem die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen ist, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, soweit der Klägerin gleichwohl ein Rechtsschutzbe-
dürfnis zuzubilligen ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist zumindest für nebengeordnete Patentansprüche jeweils gesondert zu prüfen, da bei selbständigen Ansprüchen das Interesse an der Nichtigerklärung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise auch das Interesse an der Nichtigerklärung des anderen begründen muß, wie im Streitfall angesichts einer Mehrzahl unterschiedliche Gegenstände betreffender Nebenansprüche besonders deutlich wird. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Patentansprüche 11 und 12, da die Klägerin aus diesen wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Verfahrensansprüche 1 bis 8 und der Sachansprüche 9, 10, 13, 14 und 15 berühmt sich die Beklagte hingegen keiner Ansprüche gegen die Klägerin und ist für ein Rechtsschutzinteresse auch sonst nichts dargetan. B. Soweit die Klage zulässig ist (d.h. hinsichtlich der Patentansprüche 11 und 12), ist sie unbegründet, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt. I. Das Streitpatent betrifft in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits und in Patentanspruch 11 einen Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 erzeugten Informationsstruktur. 1. Nach der Beschreibung werden bei dem erfindungsgemäßen, insoweit bekannten Verfahren die Folge Datenbits in unmittelbar aufeinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt und diese Blöcke in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1 + n2 > m) Kanalbits umkodiert. Vorzugsweise sind m = 8, n1 = 14 und n2 = 3 (Patentansprüche 8 und 12); zur Vereinfachung werden im folgenden diese Vorzugswerte zugrundegelegt, die auch in der Pra-
xis bei der Kodierung von Compact Disc (CD) angewandt werden und auf die die übliche Bezeichnung EFM-Verfahren zurückgeht (EFM = Eight to Fourteen Modulation). Die Blöcke mit 17 Kanalbits enthalten je einen Block von 14 Informationsbits und einen Block von drei Trennbits derart, daß aufeinanderfolgende Blöcke Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden , zwei aufeinanderfolgende Kanalbits eines ersten Typs (des Typs "1") durch mindestens d unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs (des Typs "0") getrennt werden und die Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender Kanalbits vom zweiten Typ höchstens k ist. Vorzugsweise sind d = 2 und k = 10 (Patentanspruch 12; auch diese Werte werden im folgenden zur vereinfachten Darstellung verwendet). Wie die Beschreibung der Streitpatentschrift erläutert, liegt bei der digitalen Übertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme- bzw. Wiedergabesystemen die zu übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens in einer Folge von Zeichen vor, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden. Das binäre Alphabet wird durch die Zeichen 1 und 0 dargestellt. Das Zeichen 1 wird auf dem Magnetband oder auf der optischen Platte als Übergang zwischen zwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch aktiven Bereichs festgelegt; das Zeichen 0 wird durch das Fehlen eines derartigen Überganges festgelegt. Infolge bestimmter Systemanforderungen bestehen in der Praxis Beschränkungen für die Zeichenfolgen, die auftreten dürfen. So verlangen manche Systeme eine selbsttaktende Folge von Zeichen, was erfordert, daß die Folge zu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen genügend Übergänge aufweisen muß, um aus der Zeichenfolge ein zu Detektion und Synchronisation notwendiges Taktimpulssignal zu erzeugen. Ferner kann die Vermeidung bestimmter Zeichenfolgen im Informationssignal geboten sein, weil diese anderen
Zwecken vorbehalten sind, z.B. als Synchronisationsfolgen dienen. Schließlich kann die Forderung bestehen, die Übergänge nicht zu schnell aufeinander folgen zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschränken. Ein derartiges Verfahren ist in der Veröffentlichung von Tang und Bahl "Block Codes for a Class of Constrained Noiseless Channels" in Information and Control 17 (1970), 436 ff. (Anlage Ni-K 8) beschrieben. Als Nachteil der Kodierungsart nach diesem Verfahren bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stromes von Kanalbits ziemlich hoch ist. Ein weiterer Nachteil seien die "verwickelten" (gemeint wohl: aufwendigen) Kodierwandler, insbesondere der Demodulator. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits anzugeben, das die Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht, sowie einen Aufzeichnungsträger mit einer Datenstruktur bereitzustellen, die mit einem derartigen Verfahren erzeugt werden kann. Der in Patentanspruch 11 beanspruchte Aufzeichnungsträger läßt sich wie folgt in Merkmale gliedern:
(1)
Es handelt sich um einen Aufzeichnungsträger mit einer Informationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang (1) oder einen fehlenden Pegelübergang (0) am Anfang der Bitzelle dargestellt wird.
(2)
Die Informationsstruktur wird mit einem Verfahren mit den nachfolgenden Merkmalen 2.1 bis 2.8 erzeugt: (2.1) Eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinanderfolgenden Blöcken von je 8 (m) Datenbits aufgeteilt. (2.2) Diese Blöcke von 8 Datenbits werden in aufeinanderfolgende Blöcke von 17 (n1 + n2 > m) Kanalbits umkodiert. (2.3) Die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von 14 (n1) Informationsbits und einen Block von 3 (n2) Trennbits derart, daß aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt werden. (2.4) Das Umwandeln der Blöcke von 8 (m) Datenbits in Blöcke von 14 (n1) Informationsbits erfolgt derart, daß zwei aufeinanderfolgende Kanalbits des Typs 1 durch mindestens 2 (d) und höchstens 10 (k) aufeinanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt werden. (2.5) Mehrere Blöcke von 17 (n1 + n2) Kanalbits werden durch Ergänzen je eines Blockes von 14 (n1) Informationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller möglichen Blöcke von 3 (n2) Trennbits erzeugt. (2.6) Es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen. (2.7) Es wird für jeden der so bestimmten Blöcke von Kanalbits der Gleichstromanteil ermittelt. (2.8) Es wird der Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil ausgewählt.
(3)
Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen ist maximal gleich 11 (k + 1) Bitzellen und minimal gleich 3 (d + 1) Bitzellen.
(4)
Es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Abstände von 11 (k + 1) Bitzellen der Pegelübergänge auf, die Teil einer Synchronisationsinformation sind. Die nebenstehend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt einige Bitfolgen zur Erläuterung des Verfahrens zur Umkodierung einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits.
2. Mit der Beklagten kann Patentanspruch 11 als product-byprocess -Anspruch bezeichnet werden, da es sich um einen auf einen Aufzeichnungsträger gerichteten Sachanspruch handelt, der jedoch teilweise (in den Merkmalen 2 bis 2.8) nicht unmittelbar durch (räumlich-körperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren definiert ist, das die erfindungsgemäße Informationsstruktur erzeugt. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren (Sen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahlband). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob sich Anspruch 1 als ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers bezeichnen läßt. Vielmehr kommt es allein darauf an, inwieweit sich den verfahrensmäßig definierten Merkmalen - in ihrem technischen Sinngehalt über die Merkmale 1, 3 und 4 hinausgehende - Angaben über die erfindungsgemäße Beschaffenheit des beanspruchten Datenträgers entnehmen lassen. Insoweit beschreiben die Merkmale 2.2 und 2.3, daß die Informationsstruktur (Merkmal 1) aufeinanderfolgende Blöcke von 17 (n1 + n2) Kanalbits aufweist, die je einen Block von 14 (n1) Informationsbits und einen Block von 3 (n2) Trennbits derart enthalten, daß aufeinanderfolgende Blöcke von Informationsbits durch einen Block Trennbits getrennt werden. Dabei sind zwei aufeinanderfolgende Kanalbits des Typs 1 durch mindestens 2 (d) und höchstens 10 (k) aufeinanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt (Merkmal 2.4), was mit anderen Worten auch Merkmal 3 besagt, indem dort nicht auf die trennenden Bits des Typs 0, sondern auf den Abstand zwischen zwei Bits des Typs 1 (daher +1) abgestellt wird. Von besonderer Bedeutung ist Merkmal 2.8, aus dem sich ergibt , daß jeder Block von Kanalbits - verglichen mit anderen möglichen, gemäß
den Merkmalen 2.5 bis 2.7 erzeugten oder erzeugbaren Blöcken - den "minimalen Gleichstromanteil" aufweisen soll. Hierdurch soll, wie der Fachmann der Streitpatentschrift entnimmt, insbesondere bei optischen Aufzeichnungssystemen der Einfluß des bei der Abtastung entstehenden Störspektrums minimiert werden. Bei dem von der Streitpatentschrift angesprochenen Fachmann sind, wie der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Elektrotechnikingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentechnik mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß und Erfahrungen auf dem Gebiet der Speichertechnik zugrunde zu legen. Der in dieser Weise qualifizierte Fachmann erhält durch die in der Streitpatentschrift angegebene Aufgabenstellung den Hinweis, daß es bei der Minimierung des Gleichstromanteils um die Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals geht (S. 4 Z. 55 - 57). Das entspricht dem für den Stand der Technik angegebenen Nachteil, daß der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stromes von Kanalbits ziemlich hoch sei (S. 4 Z. 41/42). Auf S. 5 Z. 57 - 59 wird ausdrücklich darauf hingewiesen , daß es bei optischer Aufzeichnung erwünscht sei, daß der niederfrequente Teil des Datenspektrums optimal unterdrückt werde. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ergänzend dahin erläutert, daß speziell die niedrigen Frequenzen des bei der Abtastung entstehenden Störspektrums das Antriebsystem beeinflussen können und daß der Modulationscode daher gleichstromfrei sein soll. Ein gleichstromfreier Modulationscode wirkt sich zudem positiv auf die Detektionsfehlerrate aus (S. 6 Z. 56 - 58 der Streitpatentschrift), und AnalogDigital -Wandler und Detektor können besonders einfach realisiert werden.
3. Näherer Erörterung bedarf ferner das Merkmal 2.6, nach dem diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen. Die Streitpatentschrift beschreibt in dem Abschnitt S. 6 Z. 65 - S. 7 Z. 13, wie diese Auswahl realisiert werden kann. Danach wird von jedem der möglichen Blöcke Kanalbits ermittelt, ob für den betreffenden Block in Anbetracht des vorhergehenden Blocks Kanalbits die Anforderung der d-Begrenzung und die Anforderung der k-Begrenzung nicht dem Format des betreffenden Blocks Trennbits widerspricht, und ferner ermittelt, welcher der digitale Summenwert (DSW, als Maß für den Gleichstromanteil ) für den betreffenden möglichen Block Kanalbits ist. Für die möglichen Blöcke Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und der k-Begrenzung nicht widersprechen, wird ein erstes Anzeigesignal erzeugt. Sodann kann aus den möglichen Blöcken Kanalbits, für die ein erstes Anzeigesignal erzeugt ist, der Block Kanalbits mit dem kleinsten DSW gewählt werden. Als vorzugswürdig wird es jedoch bezeichnet, den DSW der vorhergehenden Blöcke Kanalbits zu speichern und aus den Blöcken Kanalbits, die als nächste für die Übertragung in Betracht kommen, denjenigen Block zu wählen, der den gespeicherten DSW im Absolutwert abnehmen läßt. Auf diese Weise gewährleistet die Überprüfung der (d, k)-Bedingung jeweils mit Blick auf den vorhergehenden Block von Kanalbits die Einhaltung dieser Bedingung auch in Bezug auf den nachfolgenden Block. Zugleich wird angegeben, wie der Gleichstromanteil minimiert werden kann. 4. Schließlich bedarf noch das Merkmal 4 der Auslegung. Es gibt an, daß in die Kanalbitfolgen Synchronisationsinformationen eingefügt sind, der Bestandteil näher definierte Kanalbitfolgen sind. Diese Kanalbitfolgen sind gekennzeichnet durch die Aufeinanderfolge eines Kanalbits vom Typ 1 und von 10 (k) Kanalbits des Typs 0. Sie treten höchstens zweimal aufeinanderfolgend auf
und sind in diesem Falle Teil der Synchronisationsinformation. Damit sie als solche behandelt und nicht als Informationsbits gelesen werden, muß eine solche Aufeinanderfolge außerhalb des Blocks von Synchronisationsbits ausgeschlossen werden, wie sich für den Fachmann von selbst versteht und ihm im übrigen auf S. 9, Z. 10 - 21 der Streitpatentschrift ausdrücklich erläutert wird. Soweit dort die Anzahl der aufeinanderfolgenden Bits des Typs 0 nur vorzugsweise mit s = k angegeben wird, engt Merkmal 4 des Patentanspruchs die geschützte Lehre auf diese Ausführungsform ein, mit der für die Synchronisationsbitfolge gleichzeitig der d- wie der k-Bedingung entsprochen wird. 5. Der von der Klägerin gegen die Umschreibung des erfindungsgemäßen Aufzeichnungsträgers mit den Merkmalen 1 bis 4 erhobene Einwand, einen Aufzeichnungsträger mit einer solchen Informationsstruktur "gebe es nicht", da beispielsweise eine CD auf der spiralförmig von außen nach innen verlaufenden Spur lediglich unterschiedlich lange Vertiefungen (Pits) und NichtVertiefungen (Lands) aufweise, die lediglich aufgrund einer bestimmten technischen Konvention über Drehgeschwindigkeit, Takt und dergleichen als Bits interpretiert werden könnten, ist unbegründet. Denn daß es einer solchen Konvention bedarf, um die räumlich-körperliche Struktur des Aufzeichnungsträgers als Informationsstruktur "lesen" zu können, versteht sich für den Fachmann von selbst. Solche Konventionen standen dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, am Prioritätstag auch zur Verfügung, so daß er Patentanspruch 11 ohne weiteres die technische Lehre entnehmen konnte, den erfindungsgemäßen Aufzeichnungsträger räumlich-körperlich so zu gestalten, daß er in Verbindung mit einer geeigneten Konvention zur Interpretation der räumlich-körperlichen Struktur eine den Merkmalen 1 bis 4 entsprechende Informationsstruktur ergibt.
II. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Notwendigkeit einer solchen Konvention keine mangelnde Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre begründet. Auch im übrigen liegt der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht vor. Soweit die Klägerin die technische Anweisung des Merkmals 2.6 als nicht ausführbar beanstandet, trifft dies nach den Ausführungen zu I 3 nicht zu. III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereicht worden ist (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). 1. Die Klägerin meint, nach der Ursprungsoffenbarung würden Folgen von m Datenbits in Folgen von n1 Informationsbits umgewandelt und mehrere Folgen von Kanalbits erzeugt, die je einen Block Informationsbits und nur eine der möglichen Bitkombinationen der Trennbits enthalten. Für jede der Folgen von Kanalbits werde die Summe der Anzahl der Trennbits und der Anzahl der Nullen vor einer 1, die Summe der Nullen, die einer 1 folgen, welche Teil eines Trennbits ist, und die Summe der Anzahl Trennbits und der Informationsbits vom Typ 0 ermittelt, die jedem Block von Trennbits unmittelbar vorangeht und folgt. Es werde sodann ein Anzeigesignal für die ermittelten Summen größer d und höchstens k erzeugt und aus den Folgen, bei denen das Anzeigesignal erzeugt wurde, diejenige Folge von Kanalbits ausgewählt, die den Gleichstromanteil minimiere. Die Summenbildungen seien an keiner Stelle als verzichtbar erkennbar. Hingegen werde nach Patentanspruch 1 bereits bei der Umwandlung von m Datenbits in 14 Informationsbits die (d, k)-Bedingung angewandt. Sodann werde diese Bedingung blockweise auf die Kanalbits angewandt (Merkmal 2.6) und dann der Gleichstromanteil ermittelt. In der Ursprungsoffenbarung finde dies keine Stütze.
Das wird dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen nicht gerecht. Denn der Fachmann entnimmt der Anmeldung, daß die Blöcke aus Trennbits zum einen blockübergreifend die Einhaltung der (d, k)-Bedingung gewährleisten , zum anderen derart bemessen werden sollen, daß sie außerdem zum Minimieren des Gleichstromanteils benutzt werden können (S. 10 Z. 9 - 20 der Anmeldung = S. 6 Z. 39 - 41 der Streitpatentschrift). Die Anmeldung enthält verschiedene Ausführungsbeispiele, die dem Fachmann zeigen, wie er diese Ziele erreichen kann (S. 11 Z. 6 - S. 14 Z. 3). Diese Beispiele sind für den Fachmann als solche erkennbar; er versteht sie als Anwendungen der anhand dieser Beispiele offenbarten allgemeinen Lehre, die Blöcke von Trennbits so auszuwählen, daß sie die (d, k)-Bedingung erfüllen und zugleich zu einem minimalen Gleichstromanteil führen. 2. Ebenfalls zu Unrecht hält die Klägerin Merkmal 3 für nicht ursprungsoffenbart. Denn Merkmal 3 stimmt, wie bereits ausgeführt, inhaltlich mit Merkmal 2.4 überein. 3. Schließlich ist entgegen der Meinung der Klägerin auch Merkmal 4 ursprungsoffenbart. Denn der angemeldete Patentanspruch 12 ist auf einen Merkmal 1 entsprechenden Aufzeichnungsträger gerichtet, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der maximale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen gleich der Länge von 11 (k + 1) Bitzellen ist, daß der minimale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen gleich der Länge von 3 (d + 1) Bitzellen ist (Merkmal 3), daß "höchstens Folgen des doppelten maximalen Abstandes von 11 (k + 1) Bitzellen auftreten" und daß diese Folgen einen Teil einer Synchronisationsfolge bilden. Die letzten beiden kennzeichnenden Merkmale entsprechen trotz ihrer verunglückten Formulierung inhaltlich Merkmal 4. Das ergibt sich aus der Beschreibung in Verbindung mit Figur 4 der Anmeldung, der der Fachmann entnimmt, daß mit den "Folgen
des doppelten maximalen Abstandes von (k + 1) Bitzellen" nicht etwa Folgen von 21 Bitzellen des Typs 0 gemeint sind (was, wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, die nach dem angemeldeten Patentanspruch 12 einzuhaltende k-Bedingung verletzen würde), sondern vielmehr die höchstens zweimalige Aufeinanderfolge der Zeichenreihe 10000000000, die bei k = 10 jeweils dem Abstand von k + 1 Bitzellen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen entspricht. Denn in Übereinstimmung mit S. 10 Z. 20 - 42 der Streitpatentschrift wird in den Anmeldeunterlagen auf S. 21 Z. 19 bis S. 22 Z. 21 ein Ausführungsbeispiel mit einer Synchronisationsinformation beschrieben, die zwei derartige aufeinanderfolgende Blöcke 10000000000 aufweist. IV. Zu Recht hat das Bundespatentgericht schließlich auch den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit verneint (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). 1. Patentanspruch 11 schützt eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG. Die Auffassung der Klägerin, Patentanspruch 1 (und damit auch Patentanspruch 11) betreffe die Wiedergabe von Informationen und sei daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen, ist unzutreffend. Daß ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betrifft, steht einem Patentschutz für das Verfahren oder die Vorrichtung nicht entgegen. Vielmehr wird nur die Wiedergabe von Informationen als solche nicht als Erfindung angesehen (§ 1 Abs. 3 PatG). Maßgeblich ist daher nach der Rechtsprechung des Senats, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält , die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen
Bereich liegenden Zweck oder den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt (Sen.Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe; Sen.Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilitätsermittlung; vgl. auch EPA [TBK 3.5.2], ABl. EPA 2000, 515 - Datenstrukturprodukt/Philipps). Insofern gilt nichts anderes als für Verfahren, die sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Datenverarbeitungsprogramms bedienen (vgl. Sen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr , für BGHZ 159, 197 vorgesehen; BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Das Streitpatent betrifft, wie ausgeführt, das Problem, ein Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits anzugeben, das die Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Signals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht, sowie einen Aufzeichnungsträger mit einer Datenstruktur bereitzustellen, die mit einem derartigen Verfahren erzeugt werden kann. Das Problem ist technischer Natur, und die Mittel zu seiner Lösung sind technisch, denn sie bestehen aus einem Umcodierungsverfahren , das zu einer Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften führt, die die optische Auswertbarkeit der mittels dieser Aufzeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern. Daraus ergibt sich zugleich, daß Patentanspruch 11 auf eine Lehre zum technischen Handeln und damit auf eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG gerichtet ist. 2. Daß der Gegenstand des Patentanspruchs 11 an dem vom Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätstag nicht zum Stand der Technik gehörte , wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es sind auch keine vorbekannten Verfahren oder Aufzeichnungsträger dargetan, aus denen sich Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Neuheit ergeben könnten. Soweit
die Klägerin die Präsentation "The Compact Disc Digital Audio System: Modulation And Error-Correction" von Vries u.a. auf der 67. Tagung der Audio Engineering Society vom 31. Oktober bis zum 3. November 1980 in New York (schriftliche Fassung Anl. Ni-K 2) als neuheitsschädlich ansieht, kann sie damit - wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht durchdringen, weil das Streitpatent die Priorität vom 14. Juli 1980 zu Recht in Anspruch nimmt. Das Prioritätsrecht nach Art. 4 PVÜ kann jedenfalls insoweit in Anspruch genommen werden und bestimmt nach § 3 Abs. 1 PatG den Zeitrang der deutschen Patentanmeldung, als eine mit der Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist (vgl. BGHZ 148, 383 - Luftverteiler; Sen.Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 - Elektronische Funktionseinheit; jeweils zu Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Unerheblich ist dabei nach Art. 4 H PVÜ, ob der Gegenstand der deutschen Patentanmeldung in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten ist, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart. Diese Voraussetzung ist für den Gegenstand des Patentanspruchs 11 erfüllt. Die Klägerin bezweifelt das mit der Begründung, Merkmal 4 stehe in Widerspruch zu dem Verfahren nach Anspruch 2 der niederländischen Prioritätsanmeldung , nach dem mindestens zwei aufeinanderfolgende Pegelübergänge verwendet würden, die der in Merkmal 4 formulierten (k + 1)-Bedingung entsprächen. Das ist jedoch unerheblich, da die niederländische Anmeldung in Anspruch 11 einen Anspruch 12 der deutschen Anmeldung entsprechenden Patentanspruch enthält, der auf einen Aufzeichnungsträger (auch) mit Merkmal 4 gerichtet ist und wie in der deutschen Anmeldung in der Beschreibung näher
erläutert wird (S. 18 Z. 4 - 36 der niederländischen Patentanmeldung). Die Ausführungen zu III 3 zur unzulässigen Erweiterung gelten daher entsprechend, wobei der Zusammenhang der Ausführungen in der Beschreibung mit dem Gegenstand des Anspruchs 11 sogar noch deutlicher hervortritt als in der deutschen Anmeldung, da das Verständnis dieses Anspruchs nicht durch die offenbar auf die Übersetzung vom Niederländischen ins Deutsche zurückzuführende mißglückte Ausdrucksweise des Anspruchs 12 der deutschen Anmeldung erschwert wird. 3. Schließlich hat der Senat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Stand der Technik - wie die Klägerin erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 11 nahegelegt hat. Zwar stand dem Fachmann aus der bereits erörterten Entgegenhaltung Tang/Bahl ein Verfahren zur Verfügung, mit dem er eine den Merkmalen 2 bis 2.6 entsprechende Informationsstruktur erzeugen und einen den Merkmalen 1 und 3 entsprechenden Aufzeichnungsträger bereitstellen konnte. Der Senat ist jedoch nicht überzeugt, daß der Fachmann diese bekannte Lösung dahin weiterentwickelt hätte, daß er für entsprechend Merkmal 2.5 erzeugte und entsprechend Merkmal 2.6 bestimmte Blöcke von Kanalbits jeweils den Gleichstromanteil ermittelt und den Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil ausgewählt hätte (Merkmale 2.7 und 2.8) und ferner in die Kanalbitfolgen Merkmal 4 entsprechende Synchronisationsinformationen eingefügt hätte. Allerdings ist nicht zweifelhaft, daß der Fachmann Veranlassung hatte, sich jedenfalls bei magnetischen Aufzeichnungsträgern, die von dem erteilten Patentanspruch auch erfaßt werden, Gedanken über die Minimierung des Gleichstromanteils zu machen. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß dem Fach-
mann die Notwendigkeit von Synchronisationsinformationen bewußt war und daß ihm die Möglichkeit zu Gebote stand, solche Synchronisationsinformationen in geeigneten Abständen in die Kanalbitfolgen einzufügen. Beides hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt und ist auch zwischen den Parteien außer Streit. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß diese Vorgaben und die im Stand der Technik bekannten Lösungen zur Verringerung des Gleichstromanteils nicht ausgereicht hätten, dem Fachmann Veranlassung zu geben, die erfindungsgemäße Merkmalskombination in Erwägung zu ziehen. Der deutschen Offenlegungsschrift 23 00 179 (Anlage Ni-K 11), auf die die Klägerin sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, entnimmt der Fachmann ein Verfahren und Vorrichtungen zur Herabsetzung des durch einen Gleichstrom gegebenen Vormagnetisierungsstroms des einem magnetischen Auszeichnungskopf zugeführten Schreibstroms. Dabei werden magnetische Darstellungen von aus Binärziffern bestehenden aufeinanderfolgenden Dreiergruppen in aufeinanderfolgenden Zellen einer Spur auf dem Aufzeichnungsträger aufgezeichnet. Jede magnetische Darstellung besteht aus einem Flußumkehrmuster , welches an zumindest zwei von vier Übergangsstellen T0, T1, T2 und T3 innerhalb der jeweiligen Zelle auftritt. Dabei können bestimmte Reihen von Binärzifferdreiergruppen entweder durch ein primäres Flußumkehrmuster oder durch ein abwechselndes Flußumkehrmuster dargestellt werden, wie dies die nachfolgende Gegenüberstellung aus Figur 2 der Entgegenhaltung veranschaulicht :

T0 T1 T2 T3 T 0 T1 T2 T3 0 0 0 0 1 1 1 0 1 0 1 0 1 0 1 0 0 0 1 0 1 1 0 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 1 0 0 1 0 1 1 0 0 1 1 1 0 1 1 0 0 1 0 1 1 0 1 1 1 0 0 0 1 1 Dadurch, daß anstelle der primären Flußumkehrmuster für die Dreiergruppen 001, 011 und 110 gegebenenfalls die Alternativmuster verwendet werden , kann die Gleichstromvormagnetisierung vermindert werden. Die unmittelbare Übertragung der Erkenntnisse aus dieser Entgegenhaltung auf einen Aufzeichnungsträger der eingangs dieses Abschnitts erörterten Art würde den Fachmann dazu führen, den Wert n1 für die Anzahl der Informationsbits zu erhöhen, um auf diese Weise die Möglichkeit zu schaffen, alternative Kodierungsmuster für die Umkodierung der Blöcke von Datenbits in aufeinanderfolgende Blöcke von Kanalbits bereitzustellen. Auf diese Weise gelangte er jedoch nicht zum Gegenstand der Erfindung. Es ist zwar in Betracht zu ziehen, daß der Fachmann möglicherweise auch hätte erwägen können, lediglich den Gedanken unterschiedlicher Gleichstromanteile alternativer Bitmuster weiterzuverfolgen und unter diesem Gesichtspunkt eine (weitere) Auswahl unter den entsprechend Merkmal 2.5 erzeugten mehreren Blöcken von Kanalbits zu treffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, vermag der Senat jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß der Fachmann diese Erwägung mit dem weiteren Schritt verbunden hätte, zwei
aufeinanderfolgende Folgen eines Kanalbits vom Typ 1 und von 10 (k) Kanalbits des Typs 0 als Teil einer Synchronisationsinformation zu verwenden. Ein unmittelbares Vorbild für die letztere Maßnahme hat die Klägerin nicht aufgezeigt, und Anhaltspunkte für ein solches sind auch sonst im Verlaufe der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht hervorgetreten. Der gerichtliche Sachverständige hat es zwar als naheliegend bezeichnet, auch bei dem Synchronisationsmuster die (d, k)-Bedingung einzuhalten. Er hat jedoch in der Merkmal 4 entsprechenden Bitfolge eine geschickte Auswahl unter der Vielzahl in Betracht kommender Möglichkeiten gesehen, weil sie wegen der beiden Pegelübergänge , auf die jeweils die gleiche Anzahl von 10 (k) Bits des Typs 0 folgt, keinen Gleichstromanteil enthält. Damit dienen aber beide Maßnahmen - die Auswahl der Blöcke von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil nach den Merkmalen 2.7 und 2.8 wie die Ausgestaltung der Synchronisationsinformation nach Merkmal 4 - dem Ziel eines möglichst geringen Gleichstromanteils und greifen somit ineinander. Ihre Verbindung stellt einen glücklichen Griff dar, von dem nicht festgestellt werden kann, daß er dem Durchschnittsfachmann am Prioritätstag nahegelegen hat. V. Mit Patentanspruch 11 hat auch der den Aufzeichnungsträger nach Patentanspruch 11 weiterbildende Patentanspruch 12 Bestand. Ursprungsoffenbarung und Ausführbarkeit sind insoweit von der Klägerin nicht gesondert angegriffen und Bedenken hiergegen auch sonst nicht hervorgetreten.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO. Melullis Scharen Meier-Beck Asendorf Kirchhoff

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)