Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2008 - XI ZR 454/07

bei uns veröffentlicht am16.12.2008
vorgehend
Landgericht Berlin, 4 O 447/04, 24.01.2006
Kammergericht, 4 U 37/06, 11.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 454/07 Verkündet am:
16. Dezember 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die
Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht
hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner
nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht
das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme
besaß.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Beklagten mitunterzeichneten Ratenkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
29.August Am 2000 schloss die klagende Bank mit dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Beklagten, einem Elektroschlosser, einen Darlehensvertrag über 37.000 DM zu einem anfänglichen effektiven Jahreszinssatz von 13,98%, rückzahlbar in monatlichen Raten von 970 DM zuzüglich einer Schlussrate über 282,67 DM. Der Vertrag wurde von der Beklagten als "2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)" mitunterzeichnet. Von der Kreditsumme wurden vereinbarungsgemäß 14.000 DM auf ein von der Klägerin für beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto überwiesen und 23.000 DM in bar ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte sollte dieser Betrag für eine "sonstige Umschuldung" verwendet werden.
3
Kurze Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages trennten sich die Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag am 11. Juli 2001 fristlos.
4
Die Beklagte, die bei Abschluss des Vertrages zwei kleine Kinder zu betreuen hatte und weder über ein eigenes laufendes Einkommen noch über ein nennenswertes Vermögen verfügte, ist der Ansicht: Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages sei sie nicht Mitdarlehensnehmerin geworden, sondern habe nur die unbeschränkte Mithaftung für die Darlehensschuld ihres damaligen Ehemannes übernommen. Der Sicherungszwecken dienende Schuldbeitritt sei wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und deshalb nichtig.
5
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 19.331,12 € zuzüglich Zinsen abzüglich verschiedener Gutschriften nach Beweisaufnahme abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 14.359,96 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist nicht begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Mitverpflichtung der Beklagten verstoße bis auf einen Teilbetrag von 6.000 DM nicht gegen § 138 BGB. In Höhe von 31.000 DM sei davon auszugehen, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe und deshalb als Mitdarlehensnehmerin anzusehen sei.
9
Anlehnung In an die vom Bundesgerichtshof zum Nachweis der finanziellen Leistungsunfähigkeit eines Bürgen oder Mitverpflichteten entwickelten Grundsätze trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie an der Kreditaufnahme nicht das für eine Mitdarlehensnehmerin erforderliche eigene Interesse an der Kreditgewährung gehabt habe. Diesen Beweis habe sie nur in Höhe von 6.000 DM geführt.
10
der In Vertragsurkunde seien die Beklagte und ihr Ehemann in gleicher Weise als Vertragspartner der Klägerin angegeben. Außerdem hätten sie die Eröffnung eines gemeinsamen Girokontos beantragt, auf das ein Teilbetrag des Kredits in Höhe von 14.000 DM ausgezahlt wor- den sei. Der in bar ausgezahlte Restbetrag in Höhe von 23.000 DM habe einer Umschuldung gedient, die jedenfalls in Höhe von 6.000 DM persönliche Schulden des Ehemannes der Beklagten betroffen habe. Insoweit sei der Darlehensvertrag als teilnichtig anzusehen. Nach § 139 BGB werde der Darlehensvertrag im Übrigen von der Nichtigkeitsfolge nicht erfasst. Der Klägerin stehe daher die von ihr unter Berücksichtigung der Teilnichtigkeit neu berechnete Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 14.359,96 € zu, gegen deren Höhe die Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben habe.

II.


11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
12
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte weitgehend als Mitdarlehensnehmerin angesehen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
13
a) Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 29. August 2000 übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864).
14
Der b) Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Bezeichnung als "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" deutet entgegen der Ansicht der Revision darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den damaligen Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.Nachw.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; siehe ferner Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO S. 1084 und vom 25. Januar 2005 aaO S. 419 m.w.Nachw.).
15
c) Indessen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sie entgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages über einen Teilbetrag von 6.000 DM hinaus nicht die Stellung einer Mitdarlehensnehmerin erlangt hat.
16
aa) Allerdings muss die Beklagte ein fehlendes Eigeninteresse an der Kreditgewährung, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht beweisen. Zwar sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des konkreten Rechtsgeschäfts beruft (Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. § 138 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Das Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, Voraussetzung dafür, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung der Prozessparteien vom 29. August 2000 die Rückzahlung des Kredits als Mitdarlehensnehmerin schuldet. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Partei, die aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen Anspruch für sich herleitet, die tatsächlichen Umstände einer für sie günstigen Auslegung darzulegen und zu beweisen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 343/97, WM 1999, 965 m.w.Nachw.). Der Klägerin obliegt deshalb grundsätzlich der Beweis, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (so auch OLG Celle WM 2004, 1957, 1959).
17
bb) Die Beklagte vermag aus dem Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch im Ergebnis nichts für sich herzuleiten, weil der klare Wortlaut des Darlehensvertrages auf eine echte Vertragspartnerschaft hindeutet. Zwar muss die Beklagte nicht beweisen, dass sie und die Klägerin abweichend von dem Wortlaut übereinstimmend eine andere als die dort bezeichnete Rechtsfolge gewollt haben (so aber Madaus WM 2003, 1705, 1707). Da der Vertragsurkunde aus den dargelegten Gründen insoweit nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, fehlt für eine echte Beweislastumkehr die notwendige Grundlage. Dies bedeutet aber nicht, dass es auf den Wortlaut des Darlehensvertrages überhaupt nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet hat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 23. März 2004 aaO S. 1084).
18
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu etwa BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.) muss die Beklagte im Einzelnen darlegen, dass der Kredit ihr von Anfang an weder ganz noch teilweise unmittelbar zugute kommen sollte. Denn sie hat nicht nur den Darlehensvertrag ohne eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens der Klägerin mitunterzeichnet. Vielmehr sind ihr auch die Beweggründe, die für die Kreditaufnahme ausschlaggebend waren, bekannt, während die Klägerin insoweit keine näheren Kenntnisse besitzt. Der Beklagten ist es daher zuzumuten, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu machen , dass der eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit entspricht.
19
cc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur insoweit nachgekommen , als nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kreditsumme über 37.000 DM ein Teilbetrag von 6.000 DM zur Tilgung eines von ihrem geschiedenen Ehemann allein aufgenommenen Darlehens verwendet werden sollte. Dagegen fehlt hinreichender Sachvortrag dazu, dass die übrige Kreditaufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht den gemeinsamen Interessen der damaligen Eheleute dienen sollte. Vielmehr geht aus ihren Angaben, wie im Übrigen auch aus der Zeugenaussage ihres damaligen Ehemannes, nur hervor, wofür bestimmte Teile der Kreditsumme verwendet wurden. Dies reicht für eine schlüssige Darlegung, dass es sich bei der Bezeichnung "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" im Ganzen um eine bloße Falschbezeichnung handelt, nicht aus.
20
2. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten über den Teilbetrag von 6.000 DM nicht den gesamten Vertrag der Prozessparteien erfasst.
21
a) Dabei kann offen bleiben, ob die Mithaftungsübernahme der Beklagten tatsächlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt oder ob es sich insoweit nur um eine ganz geringfügige Bankschuld handelt, auf welche die vom erkennenden Senat zur Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften oder Mitverpflichtungen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden (vgl. nur Senat BGHZ 146, 37, 42). Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls nur die Mithaftungsabrede als solche nichtig wäre.
22
b) Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte in aller Regel nicht mit einem gerade noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil sonst der Schutzzweck und die Abschreckungsfunktion des § 138 Abs. 1 BGB unterlaufen würden (siehe etwa BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Dies gilt aber ausnahmsweise nicht in den Fällen, in denen sich der Vertragsinhalt nach der Wertung des § 139 BGB in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen und den von der Nichtigkeit nicht berührten Teil aufteilen lässt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht (BGHZ 107, 351, 355 f.). Der erkennende Senat hat daher eine sittenwidrige Mithaftung des finanzschwachen Ehepartners mit Hilfe der speziellen Regeln des § 139 BGB insoweit aufrechterhalten, als mit dem Kredit auch eigene Verbindlichkeiten abgelöst werden sollten (BGHZ 146, 37, 47 ff.).
23
So ist es auch hier. Zwar geht es nicht um die teilweise Aufrechterhaltung einer sittlich anstößigen Mithaftungsübernahme, sondern um die eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichtigen Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverhältnisses. Dies steht aber, anders als die Revision meint, einer analogen Anwendung des § 139 BGB nicht entgegen. Im Gegenteil kommt es auf die Frage, ob ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank "teilbar" ist, nicht entscheidend an. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätten die Prozessparteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einen Darlehensvertrag über 31.000 DM geschlossen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das wirksam gekündigte Restdarlehen in dem vom Berufungsgericht zuerkannten und rechnerisch nicht angegriffenen Umfang zurückzuzahlen.

III.


24
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 447/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 4 U 37/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2008 - XI ZR 454/07

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2008 - XI ZR 454/07 zitiert 3 §§.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 34/99 Verkündet am:
11. September 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in
erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung
und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen.

b) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des
Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner,
so obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Umstände
die Darlegungs- und Beweislast.

c) Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlöses
aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als ihre Berufung in Höhe des Zahlungsantrags von 688.269,24 DM nebst Zinsen (Versteigerungserlösdifferenz von 684.111,73 DM sowie Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 26. September/11. Oktober 1996 schlossen die Parteien, Geschäftsbanken , einen Konsortialkreditvertrag. Danach sollte die Beklagte den Eheleuten D. (Schuldner) im eigenen Namen ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. DM gewähren. Im Innenverhältnis hatte die Klägerin der Beklagten zur Valutierung des Kredits 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend war nach § 2 des Vertrages das Kreditrisiko von der Klägerin in Höhe von 4 Mio. DM und von der Beklagten in Höhe von 1 Mio. DM zu tragen. Die Zinsleistungen der Schuldner und die bei einer Verwertung der Sicherheit entstehenden Kosten sollten unter den Parteien im Verhältnis der Beteiligung von 4:1 aufgeteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages stellten die Schuldner der Beklagten zur Darlehenssicherung eine Grundschuld am "Gut R. " in Höhe von 5 Mio. DM. Nach § 3 Abs. 3 sollten von der Beklagten für weitere Kredite hereingenommene Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Im Anschluß daran heißt es in § 3 Abs. 4 des Vertrages:
"Gewährt die B. (Beklagte) später den Eheleuten Dr. D. Kredite außerhalb dieses Konsortialvertrages, so gelten die dann hereingenommenen Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten. An der Sicherheit partizipiert die No. (Klägerin) mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 4.000.000,-- DM, die B. mit einem nachrangigen Teilbetrag in Höhe von 1.000.000,-- DM." Der Beklagten, die die Sicherheit zugleich als Treuhänderin für die Klägerin hielt, oblag auch die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheit. Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kam es auf Antrag der Beklagten zur Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 21. August 1996 gab die Klägerin das höchste
Gebot mit 4 Mio. DM ab; das höchste Drittgebot belief sich auf 2,4 Mio. DM. Da die Beklagte jedoch in dieser Situation die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung beantragte und bewilligte, wurde der Klägerin der Zuschlag versagt. Aufgrund einer am 5. November 1996 von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung setzte die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahren fort. Am 14. Mai 1997 wurde das Grundstück von der N. GmbH - einer Tochtergesellschaft der Klägerin - gegen ein bares Meistgebot von 3.510.000,-- DM ersteigert. Von dem an die Beklagte in Höhe von 3.384.500,13 DM ausgekehrten Versteigerungserlös führte diese - entsprechend der von ihr für zutreffend erachteten Beteiligungsquote von 4:1 - am 1. Juli 1997 lediglich 2.800.400,10 DM an die Klägerin ab. Die Klägerin hat bereits nach dem ersten Versteigerungstermin Klage auf Feststellung erhoben, daß ihr der Versteigerungserlös bis zur Höhe von 4 Mio. DM allein zustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 21. August 1996 entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem das Landgericht die Feststellungsklage abgewiesen hat, ist die Klägerin nach der zwischenzeitlichen Versteigerung des Grundstücks mit der Berufung zur Leistungsklage auf Zahlung von insgesamt 815.551,08 DM nebst Zinsen übergegangen. Dabei errechnet sie die Differenz des Versteigerungserlöses auf 684.111,73 DM; ferner beansprucht sie Ersatz der angeblich durch den zweiten Versteigerungstermin zusätzlich angefallenen Verfahrenskosten von 4.157,51 DM sowie streitiger Refinanzierungskosten von 127.281,84 DM, weil der Versteigerungserlös ihr um 263 Zinstage verspätet zugeflossen sei. Das Berufungsgericht hat durch Zurückweisung der Berufung zugleich die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist in Höhe eines Teilbetrages von 688.269,24 DM nebst Zinsen (Differenz des Versteigerungserlöses von 684.111,73 DM sowie zusätzliche Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) begründet und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens von 127.281,84 DM (Refinanzierungskosten) ist das Rechtsmittel hingegen unbegründet.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne aus § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Grundschuld bis zur Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 4 Mio. DM ableiten, weil diese Regelung in auffälligem Widerspruch zu sonstigen Vertragsbestimmungen stehe, die eine gleichrangige pro-rata Beteiligung am Kreditrisiko im Verhältnis 4:1 beinhalteten. Da § 3 Abs. 4 Satz 1 das Verhältnis der Parteien bezüglich anderer Sicherheiten für außerhalb des Konsortialvertrages stehende Kredite der Beklagten an die Darlehensnehmer regele, könne die umstrittene Klausel - entsprechend dem Beklagtenvortrag - auch so zu verstehen sein, daß sie lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Konfliktfall der Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherheiten gelten solle. Bei einem derartigen Verständnis des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages obliege es der Klägerin, einen davon abweichenden Inhalt der Bestimmung darzulegen und zu beweisen. Deren unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen, daß nach den Vertragsverhandlungen ihr in jedem Falle der Vorrang bis zum Gesamterlös von 4 Mio. DM habe gebühren sollen, sei mangels konkreter Einzelheiten
unsubstantiiert, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes habe die Klägerin trotz Vorliegens einer positiven Forderungsverletzung des Konsortialvertrages durch die Beklagte einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Denn letztlich habe sie in jedem Falle den Preis für das Grundstück selbst bzw. durch ihr Tochterunternehmen aufbringen, sich mithin refinanzieren müssen.
Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Erlösdifferenz (II) und der weiteren Versteigerungskosten (III) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; bezüglich der Finanzierungskosten erweist sich die Klageabweisung hingegen aus anderen Gründen gemäß § 563 ZPO als richtig (IV).
II. Die Auslegung der für die umstrittene Beteiligung der Parteien an der gemeinsamen Sicherheit und am Verwertungserlös maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze und beruht zudem auf einer verfahrensfehlerhaften Feststellung des zugrundeliegenden Erklärungstatbestandes (§ 286 ZPO).
1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16). Dagegen hat das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es den Wortlaut der Vorrangklausel in § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages von vornherein nur als scheinbar eindeutig und im übrigen als widersprüchlich im Verhältnis zu anderen Vertragsregelungen angesehen hat. Beides trifft nicht zu. Der Wortlaut der Klausel spricht eindeutig
von einer erstrangigen und damit vorrangigen Partizipation der Klägerin an der Sicherheit mit einem Teilbetrag von 4 Mio. DM und - korrespondierend dazu - ebenso eindeutig von der nachrangigen Beteiligung der Beklagten mit einem Teilbetrag von 1 Mio. DM. Da im vorausgehenden Text des § 3 Abs. 2 als konkrete Sicherheit für den Konsortialkredit von 5 Mio. DM die Grundschuld am Objekt "Gut R. " in gleicher Höhe benannt ist, besteht schon von der Wortwahl (Singular) her kein Zweifel daran, daß sich die Vorrangklausel hierauf bezieht. An der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vorrangklausel änderte nichts, daß nach den Absätzen 3 Satz 2 und 4 Satz 1 solche Sicherheiten, die für weitere Kreditgewährungen der Beklagten an die Darlehensnehmer hereingenommen werden, nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen über spätere "nicht gemeinsame Sicherheiten" , an denen die Klägerin nicht beteiligt sein soll, läßt keinen unmittelbaren Bezug zu der Vorrangklausel, die vom Wortlaut her ersichtlich die einzige gemeinsame Sicherheit erfaßt, erkennen. Da die Vorrangklausel zudem ohne irgendeine Einschränkung formuliert ist, läßt sie sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht "ohne weiteres so lesen", daß durch sie die Rechte der Klägerin lediglich bei anderweitiger Verwendung der Grundschuld bis zum Nennbetrag des von ihr übernommenen Kreditrisikos nicht geschmälert werden sollen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung der Vorrangklausel am Ende des § 3 des Vertrages läßt sich vielmehr bei objektiver Betrachtung entnehmen, daß der Klägerin in jedem denkbaren Falle und nicht nur - wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Beklagtenvortrag meint - beschränkt auf die Fälle etwaiger Konkurrenz mit anderen, nicht gemeinsamen Sicherheiten der Vorrang gebühren soll. Ein - vom Berufungsgericht hervorgehobener - Widerspruch der Vorrangklausel im Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen über das allgemeine Beteiligungsverhältnis der Parteien an dem Konsortialkre-
dit ist nicht erkennbar. Die Formulierung der Verteilung des allgemeinen Kreditrisikos im Verhältnis von 4 Mio. DM zu 1 Mio. DM in § 2 ist lediglich als Grundsatzformulierung anzusehen, die an dieser Stelle schon deshalb notwendig war, weil die zahlenmäßige Beteiligung der Klägerin bei der Valutierung erst in § 6 geregelt wurde. Dementsprechend versteht sich die verhältnismäßige Beteiligung der Klägerin an den Zinsen und die Kostenregelung für die Verwertung in § 5 von selbst.
2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen solchen übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch nicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig auf die von ihm lediglich vermutete Willensrichtung der Beklagten abgestellt.

a) Dabei hat es - ausgehend von der unzureichenden Berücksichtigung des eindeutigen Vertragswortlauts die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Klägerin verkannt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorrangklausel des § 3 Abs. 4 Satz 2 die Klägerin in jedem Falle erstrangig an der Grundschuld bis zur Höhe von 4 Mio. DM partizipieren soll, obliegt es der Beklagten, Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Vertragsparteien mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden, auf die Fälle der Konkurrenz von Sicherheiten beschränkten Sinn verbunden haben (BGHZ 86, 41, 46 m.N.; BGHZ 20, 109, 111 f.).

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes hinsichtlich des Vertragswortlauts und der Darlegungslast hätte das Beru-
fungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und dem erklärten Willen der Parteien in bezug auf die Vorrangklausel nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, BGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 8 m.w.N.). Diesen Maßstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht verkannt. Die Klägerin hat mehrfach unter Berufung auf den Zeugen Be. vorgetragen, sie sei bei den Vertragsverhandlungen nur unter der Voraussetzung des absoluten Vorrangs bei der Sicherheitenverwertung in Höhe ihres Kreditengagements zur Beteiligung an dem Konsortialvertrag bereit gewesen, die Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt, dies habe entsprechend in § 3 Abs. 4 des Vertrages seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dieses klaren, dem Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was die Klägerin noch zusätzlich zu der von ihr behaupteten Einigung hätte vortragen müssen.
III. Einen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Verzögerung der Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht in Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Gerichtskosten von 4.157,51 DM ohne hinreichende Begründung verneint. Das Berufungsgericht befaßt sich bei der Prüfung von Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung lediglich mit dem ebenfalls gel-
tend gemachten Vorenthaltungsschaden, der ersichtlich nicht deckungsgleich ist mit den durch die Anberaumung des zweiten Versteigerungstermins zusätzlich entstandenen Versteigerungskosten. Das Berufungsurteil, dem auch insoweit eine tragfähige Begründung fehlt, läßt sich nicht - wie die Beklagte in der Revisionserwiderung geltend macht - nach § 563 ZPO mit dem Argument einer Vorteilsausgleichung aufrechterhalten. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das Grundstück im zweiten Termin um 500 TDM billiger erstanden als im ersten Termin, geht bereits deshalb fehl, weil Ersteigerer nicht die Klägerin selbst, sondern die mit ihr rechtlich nicht identische N. GmbH war.
IV. Demgegenüber hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der angeblichen Refinanzierungskosten in Höhe von 127.281,84 DM im Ergebnis bestand. Ein - von der Klägerin insoweit behaupteter - Vorenthaltungsschaden aus positiver Forderungsverletzung läßt sich allerdings nicht mit der Erwägung verneinen, die Notwendigkeit einer Refinanzierung des für die Ersteigerung des Grundstücks erforderlichen Preises hätte sich in jedem Falle ergeben, so daß ihr durch den späteren Zuschlag per Saldo kein Schaden entstanden sei. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil keine rechtliche Identität zwischen der Klägerin als potentieller Erwerberin im ersten Termin und der

N.

GmbH besteht, die im zweiten Termin das Grundstück tatsächlich ersteigert hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage insoweit letztlich zu Recht abgewiesen, weil der behauptete Vorenthaltungsschaden nicht schlüssig dargetan ist. Die Prämisse der Klägerin, ihr wäre bei einer erfolgreichen Versteigerung im ersten Termin ein Versteigerungserlös in mindestens der Höhe des im zweiten Termin tatsächlich ausgekehrten Erlöses zu-
geflossen, den sie über die Zeitdifferenz von 263 Zinstagen habe refinanzieren müssen, ist unzutreffend. Bei hypothetischer Betrachtung hätte die Klägerin im ersten Termin das Grundstück selbst ersteigert. In diesem Falle hätte sie das Meistgebot von 4 Mio. DM selbst aufbringen müssen, das ihr - nach Abzug der Kosten - alsbald wieder in Gestalt des Versteigerungserlöses zugeflossen wäre.
V. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht. Der Senat hat von der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 1. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses wird das Oberlandesgericht nunmehr auf der Grundlage der anders gelagerten Darlegungs- und Beweislast zum Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines vom Wortlaut abweichenden Inhalts der Parteivereinbarungen zu § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages Beweis zu erheben haben.
2. Zu den bestrittenen Mehrkosten der Versteigerung in Höhe von 4.157,51 DM wird das Oberlandesgericht die insoweit bislang völlig fehlenden Feststellungen nachholen müssen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 325/03 Verkündet am:
25. Januar 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender
Mithaftungsübernahme.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Einzelrichters des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2003 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Dar lehensvertrages und früherer Bürgschaften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Beklagten, einer 1954 geborenen Ve rkäuferin, war zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern an der V.
GmbH (nachfolgend: GmbH) beteili gt und deren Geschäftsführer. Die Klägerin gewährte der GmbH mehrere Geschäftskredite, für die ihre Gesellschafter und die Beklagte seit 1986 selbstschuldnerische Bürgschaften über insgesamt 357.038 DM übernahmen. Die Darlehensforderungen der Klägerin waren außerdem durch eine Grundschuld von 350.000 DM an dem Hausgrundstück der Schwiegereltern der Beklagten gesichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Liquidationsverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin eine Restforderung über 350.000 DM geltend und kündigte die Verwertung ihrer Grundschuld an.
Am 1. März 1993 schlossen die Beklagte und ihr Ehe mann mit der Klägerin einen "Kreditvertrag" über 350.000 DM zu 8% p.a. und einer monatlichen Zins- und Tilgungsrate von 2.250 DM ab. Nach dem Vertragsinhalt diente die Kreditaufnahme ausschließlich zur Ablösung der noch bestehenden Gesellschaftsschulden. Die Rückführung des Darlehens sollte über ein von der Klägerin für die Beklagte geführtes Kontokorrentkonto erfolgen. Das Darlehen wurde in der Folgezeit ordnungsgemäß bedient. Nach Ablauf der Festzinsperiode vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten für den offenen Darlehensrestbetrag von 269.800 DM am 27. Oktober 1998 eine Ermäßigung des Zinssatzes auf 5% p.a. und der monatlichen Annuitätenrate auf 1.500 DM. Als Anfang des Jahres 2000 keine Zahlungen mehr erfolgten, kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung am 12. Juli 2000 fristlos und forderte einen Gesamtbetrag von 283.552,72 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Darlehensv ertrag im Wege der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag entspreche seinem
Sinn nach den von ihr im Auftrag der GmbH übernommenen Bürgschaften und sei wie diese wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag der Parteien sei wirksam. Ein e etwaige Nichtigkeit der von der Beklagten zur Sicherung der Gesellschaftsdarlehen gestellten Bürgschaften wegen sittenwidriger finanzieller Überforderung setze sich in dem neuen Rechtsgeschäft nicht fort. Die zur Fortwirkung der Sittenwidrigkeit bei interner Umschuldung entwickelten Grundsätze seien nicht anwendbar. Die verbürgten Darlehensforderungen der Klägerin hätten tatsächlich bestanden und seien wirksam. Lediglich die zwischenzeitlich weggefallenen Bürgschaften der Beklagten verstießen möglicherweise gegen die guten Sitten und seien infolgedessen nichtig.
Die Beklagte habe aber an deren Stelle die darlehensvertragliche Haftung für neue und noch bestehende Zahlungsansprüche übernommen.
Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagte n lasse sich nicht feststellen. Selbst nach ihren Angaben in der Berufungsbegründungsschrift habe ihr laufendes Einkommen bei Abschluß des Darlehensvertrages ausgereicht, um die vereinbarten Annuitäten ordnungsgemäß zu bedienen. Dabei sei freilich auch auf die Einkünfte ihres Ehemannes abzustellen, weil die Eheleute den Vertrag gemeinsam geschlossen und auch die Zins- und Tilgungsraten gemeinsam gezahlt hätten. Davon, daß der Darlehensvertrag auf seiten der Beklagten einer Bürgschaft entspreche, könne demnach keine Rede sein.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, unter Mißachtung der Interessenlage und damit in rechtlich unvertretbarer Weise für eine echte Darlehensnehmerin gehalten.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Ve rtrag vom 1. März 1993 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehens-
vertrag keine Rechte erwerben, sondern der Klägerin nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld der GmbH haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer" , "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 und vom 23. März 2004, aaO S. 1084). Maßgeblich ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Darlehensvertrages.
Dieser ist in Streitfällen im Wege der Vertragsaus legung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungssätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,
1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsgericht keine Rechnung.

b) Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrage s der Parteien vom 1. März 1993 für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist im "Kreditvertrag" ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet. Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Überdies ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, 2437, 2438 f.) und der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (Senat BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 2004, aaO S. 1084). Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen getroffen.

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung li egen keine Umstände oder Verhältnisse vor, die die Beklagte trotz ihrer fehlenden Beteiligung an der liquidierten GmbH nach dem Willen verständiger und
redlicher Vertragsparteien als gleichgestellte Mitdarlehensnehmerin neben ihrem Ehemann als deren ehemaligen Gesellschafter/Geschäftsführer erscheinen lassen.
Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages dient die K reditaufnahme der "Übernahme der Verbindlichkeiten der ... GmbH i.L." in Höhe von 350.000 DM. Damit war für die Beklagte nicht einmal ein bloßes mittelbares wirtschaftliches oder persönliches Eigeninteresse verbunden. Während sie nämlich von einer mit den verbürgten Geschäftskrediten zusammenhängenden Verbesserung der Ertragslage des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens und einer daraus resultierenden Wertsteigerung der Beteiligung ihres Ehemannes oder von Gewinnausschüttungen bzw. einer Erhöhung seines Geschäftsführergehalts immerhin indirekt profitieren konnte, ist selbst diese äußerst vage Erwerbschance mit der Geschäftsaufgabe entfallen. Ebenso unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, daß die Beklagte weder als Bürgin noch als angebliche Darlehensnehmerin über die Auszahlung bzw. Verwendung der ausgereichten Kredite mitentschieden hat oder dazu berechtigt gewesen wäre.
Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das mit der Ablösung der noch bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten verbundene Erlöschen der früheren Bürgschaften der Beklagten kein geeignetes Beweisanzeichen dafür, daß der Klägerin von Anfang an zwei gleichberechtigte Darlehensnehmer gegenüberstanden. Denn abgesehen davon, daß dies die Wirksamkeit der im Auftrag der GmbH übernommenen Bürgschaften voraussetzt, stellt der Austausch einer auf den Eintritt des Sicherungsfalles beschränkten Bürgenhaftung durch eine darlehensver-
tragliche Primärhaftung jedenfalls unter den vorliegenden Umständen und Verhältnissen keinen Vorteil, sondern eher einen Nachteil dar.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zeigt sich die Stellung der Beklagten als gleichberechtigte Kreditnehmerin auch nicht daran , daß die Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung ihrem Konto belastet wurden. Zwar kann in der vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens durch einen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame Indiztatsache liegen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004, aaO). Dies setzt aber grundsätzlich voraus, daß aus der maßgebenden Sicht eines rational handelnden Kreditgebers bereits konkrete Anhaltspunkte für ein unmittelbares Eigeninteresse des Betroffenen an der Kreditgewährung bestehen. Andernfalls ist das Beweisanzeichen nicht stark genug, um im Wege der Vertragsauslegung auf eine echte Mitgläubigerschaft zu schließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die den darlehensvertraglichen Zinssatz und die monatliche Rückzahlungsrate ändernde Vereinbarung der Parteien vom 27. Oktober 1993 nur von der Beklagten und nicht von den Eheleuten gemeinsam unterzeichnet worden ist. Denn abgesehen davon, daß es hierfür verschiedene Gründe gibt, ist von der Klägerin in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden, was für ein auslegungsrelevantes nachvertragliches Verhalten der Beklagten sprechen könnte.
Schließlich ist auch in der vorläufigen Abwendung der Zwangsversteigerung des beliehenen Hausgrundstücks der Schwiegereltern der Beklagten kein geeignetes Beweisanzeichen zu sehen. Sollte darin auf seiten der Beklagten ein Motiv für den Abschluß des Darlehensvertrages
gelegen haben, so würde dies die Klägerin nicht entlasten, sondern nur den Blick auf ihre wirtschaftliche Überlegenheit richten.
2. Die von der Klägerin in Wirklichkeit verlangte Mithaftungsübernahme der Beklagten über 350.000 DM verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und ist daher nichtig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- und Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; zuletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797 und Senat BGHZ 156, 302, 307 m.w.Nachw.). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten , daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 2003, aaO m.w.Nachw. und Senat BGHZ 156, aaO).


b) Die weitgehend vermögenslose Beklagte war von A nfang an voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag über 350.000 DM festgeschriebenen Zinsen von 8% p.a. aus eigenem Arbeitsverdienst dauerhaft allein aufzubringen.
aa) Wie sich aus der von der Klägerin selbst überr eichten Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 ergibt, verdiente die Beklagte als kaufmännische Angestellte monatlich 2.054,84 DM netto, wovon nach Abzug der für die Direktversicherung und Vermögensbildung abzuführenden Beträge 1.684,80 DM ausgezahlt wurden. Dieses nicht einmal in Höhe von 100 DM monatlich pfändbare Einkommen der Beklagten, die gegenüber ihrem 1985 geborenen Sohn unterhaltspflichtig ist, reichte bei weitem nicht aus, um die jährliche Zinslast aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 28.000 DM dauerhaft allein zu tragen. Dafür, daß die Prozeßparteien bei Vertragsschluß im März 1993 auf realistischer Grundlage von einem wesentlich höheren Gehalt der Beklagten ausgegangen sind oder eine erhebliche einkommenserhöhende Änderung in Betracht gezogen haben, ist nichts festgestellt bzw. vorgetragen.
bb) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leist ungsfähigkeit der Beklagten ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - lediglich das eigene, nicht aber auch das laufende Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen. Zwar liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich demgemäß als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, um die laufenden Zinsen des Kre-
dits aufzubringen (Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367 und vom 23. März 2004, aaO S. 1085). Dies betrifft aber nicht die Beklagte als einseitig verpflichtete Mithaftende. Andernfalls bliebe nämlich unberücksichtigt, daß der oder die Hauptschuldner bei Eintritt des Sicherungsfalles gewöhnlich zahlungsunfähig sind oder vergleichbare Leistungshindernisse vorliegen (st.Rspr., siehe Senat BGHZ 146, 37, 43 und Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.Nachw.). Der Umstand, daß die Zinsund Tilgungsraten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den Eheleuten jahrelang aus den gemeinsamen Einnahmen und Vermögen geleistet worden sind, schließt daher eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten nicht aus.

c) Die danach bestehende tatsächliche Vermutung, d aß die Beklagte die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet worden.
Es besteht vielmehr kein vernünftiger Zweifel dara n, daß die Beklagte schon ihre Bürgschaften über 357.038 DM für Darlehensschulden der GmbH, an der ihr Ehemann als geschäftsführender Gesellschafter maßgeblich beteiligt war, nicht aufgrund einer im wesentlichen freien und autonomen Willensentscheidung, sondern allein oder hauptsächlich aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen hat. Nichts spricht dafür, daß die Beklagte als Mutter eines Kleinkindes bei Übernahme der Bürgschaften in den Jahren 1986 und 1988 in Höhe etwa der späteren Darlehenssumme nicht kraß finanziell überfordert war. Ebenso
war es mangels entstehender Anhaltspunkte vor allem die emotionale Verbundenheit mit ihrem Ehemann, die die Klägerin in die Lage versetzte , die Beklagte dazu zu bewegen, sich als Nichtgesellschafterin und auch sonst in keiner Weise für die GmbH verantwortliche Dritte an der Entschuldung der Gesellschaft zu beteiligen und dabei eine ruinöse Verpflichtung einzugehen.
Die Klägerin entlastende Umstände liegen nicht vor . Nach der Wertung des § 138 BGB ist es den Kreditinstituten grundsätzlich untersagt , eine erkennbar finanziell überforderte Person über eine Bürgschaft oder Mithaftungsabrede mit dem unternehmerischen Risiko ihres Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten zu belasten und sie damit möglicherweise bis zum Lebensende wirtschaftlich zu ruinieren. Daß es noch anstößiger ist, wenn der Darlehensgeber - wie hier - versucht, bei Liquidation der kreditnehmenden zahlungsunfähigen GmbH den finanzschwachen Ehepartner des ehemaligen Gesellschafters/Geschäftsführers ohne jede Gegenleistung mit dem verbliebenen Debet zu belasten, liegt auf der Hand.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.