Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2011 - 2 B 59/10

bei uns veröffentlicht am28.03.2011

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Beklagte, ein städtischer Oberverwaltungsrat, war dienstlich u.a. für sicherheitsrelevante Maßnahmen um den Betrieb der Stadien auf dem Berger Feld tätig. Für insgesamt 72 000 € entwarf er für den Fußballverein … eine Sicherheitskonzeption. Wegen dieses Verhaltens wurde er mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2005 wegen Vorteilsannahme in 36 Fällen und Steuerverkürzung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren, das außerdem den Vorwurf der fehlenden Nebentätigkeitsgenehmigung mitumfasste, ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.

3

2. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,

- ob die wörtliche Wiedergabe eines Strafbefehls in der Klageschrift, ohne dass der Dienstherr erklärt, welche dort aufgeführten Straftaten er zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens machen will, den Anforderungen des § 52 LDG NRW an eine ordnungsgemäße Klageschrift genügt,

- ob § 52 Abs. 2 LDG NRW im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Klageschrift voraussetzt, dass der Kläger die in der Disziplinarklage eingeführten Vorwürfe gegenüber dem Beamten insoweit rechtlich würdigt, als er sie unter konkrete disziplinarrechtliche Tatbestände subsumiert und

- ob für eine ordnungsgemäße Klageschrift gemäß § 52 Abs. 2 LDG NRW Voraussetzung ist, dass der Kläger in der Klageschrift deutlich macht, welche Vorwürfe er als innerdienstliches "Vergehen" und welche er als außerdienstliches "Vergehen" anschuldigen will.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind oder sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten lassen. Sie sind aber auch dann nicht erfüllt, wenn es auf die Fragen nicht entscheidungserheblich ankäme. So verhält es sich hier.

5

a) Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - juris Rn. 14 § 70 bbg nr. 12 nicht abgedruckt> und vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27; Beschlüsse vom 13. März 2006 - BVerwG 1 D 3.06 - Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1 Rn. 13, vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - juris insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 und vom 21. April 2010 - BVerwG 2 B 101.09 - juris Rn. 6; jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG bzw. zu deren Vorgängernorm § 65 Halbs. 2 BDO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 232 § 70 bbg Nr. 12 = juris Rn. 14 und 15 und vom 25. Januar 2007 a.a.O.; Beschlüsse vom 8. März 1985 - BVerwG 1 DB 16.85 - BVerwGE 76, 347 <349> und vom 13. März 2006 a.a.O. Rn. 13). Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O. Rn. 28). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es genügt, wenn sich bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift ohne vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

6

Dagegen fordert § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - jurisRn. 22, 23 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Klageschrift keine disziplinarrechtliche Würdigung enthalten muss. Aufgrund des doppelten - rechtsstaatlich unverzichtbaren - Zwecks der Disziplinarklageschrift, einerseits Umfang und Grenzen des Prozessstoffes festzulegen und andererseits dem Beamten die hinreichende Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, muss der Dienstherr in der Klageschrift erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. für das Wehrdisziplinarrecht: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 ff. = Buchholz 450.2 § 99 WDO 2002 Nr. 2 m.w.N.).

7

Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung in der Klageschrift abweichen, so hat es die Beteiligten darauf hinzuweisen, damit diese sich dazu äußern können und der betroffene Beamte seine sachgerechte Verteidigung darauf einstellen kann. Dies erfordert das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

8

Darüber hinausgehende verallgemeinerungsfähige Fragen wirft die Revision nicht auf. Die Frage, ob eine Wiedergabe eines Strafbefehls in einer Klageschrift stets den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageschrift im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW genügt, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig ist. Eine solche Wiedergabe ohne Einschränkungen im nachfolgenden Text wird zumeist eine Einbeziehung aller dort genannten Handlungen meinen. Letztlich ist die Würdigung aber der Auslegung im Einzelfall vorbehalten. Auch die weitergehende Frage, ob die Klageschrift eine Subsumtion unter die Dienstpflichtverletzungen enthalten muss und ob verdeutlicht werden muss, welche Vorwürfe als innerdienstliche Pflichtverletzungen und welche als außerdienstliche Pflichtverletzungen angeschuldigt werden sollen, muss nicht weiter geklärt werden. Da das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden ist (stRspr., vgl. Urteile vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11, jeweils Rn. 9, vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299 juris Rn. 21 und BVerwG 2 C 5.10 - NVwZ 2011, 303 juris Rn. 19), die disziplinare Würdigung in der Klageschrift auch nicht zutreffend sein muss, ist weder eine eingehende Subsumtion noch eine detaillierte Unterscheidung von innerdienstlichem und außerdienstlichem Verhalten erforderlich. Je eindeutiger sich die Handlungen bestimmten Dienstpflichtverletzungen zuordnen lassen, umso geringer können an dieser Stelle die Anforderungen an die Ausführungen in der Klageschrift sein.

9

b) Im Übrigen würden sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht stellen; es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit.

10

Der Klageschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass gerade die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Handlungen disziplinarrechtlich verfolgt werden sollen. Dies ergibt sich hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Handlungen insbesondere aus der Eingangspassage zu III, wo es heißt:

"Dem Beklagten werden ausweislich des Strafbefehls folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: ..."

11

Es finden sich auch an mehreren Stellen Ausführungen zur unerlaubten Nebentätigkeit, insbesondere zusammenfassend unter III am Ende. Dort heißt es:

"Durch sein Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 LBG in Verbindung mit den §§ 57 S. 2, 3 und 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG begangen. Mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Geboten zur uneigennützigen Dienstausübung sowie zur Achtung und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sind die Annahme von Geldern und die Steuerhinterziehung unvereinbar. Außerdem handelte es sich bei der Tätigkeit für … um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit. Eine Genehmigung wurde für den fraglichen Zeitraum jedoch nicht eingeholt."

12

Damit wurden sowohl die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen als auch deren Rechtsgrundlagen bereits in der Klageschrift genannt.

13

Dementsprechend hält das Berufungsgericht die Klageschrift zutreffend für hinreichend bestimmt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es sich zu eigen macht, stellt es dabei insbesondere darauf ab, dass die Klägerin die Tatvorwürfe durch Wiedergabe der im Strafbefehl bezeichneten Handlungen hinreichend bezeichnet habe. Auf diese Weise könne der Beklagte der Klageschrift unmissverständlich entnehmen, welche konkreten Verhaltensweisen ihm vorgeworfen würden. Es könne dahinstehen, ob in einer Klageschrift ausdrücklich klargestellt werden müsse, ob außer- oder innerdienstliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, denn im vorliegenden Fall sei die Unterscheidung jedenfalls offensichtlich. Eine Steuerhinterziehung eines Beamten sei immer außerdienstlich, wenn er nicht selbst mit der Steuerveranlagung dienstlich betraut sei. Eine Vorteilsannahme bzw. verbotene Geschenkannahme für dienstliche Tätigkeiten wiederum sei stets ein innerdienstliches Dienstvergehen, da der dienstliche Bezug tatbestandliche Voraussetzung für die Straftat bzw. die Regelung des § 76 LBG sei. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit sei die Klageschrift hinreichend konkretisiert, da sowohl der Vorwurf als auch der diesem zugrundeliegenden Sachverhalt in ausreichender Weise dargestellt worden seien. Der Beklagte habe daher auch insoweit der Klageschrift eindeutig entnehmen können, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen worden sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 74 Abs. 1 LDG NRW. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Für das nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Beschwerdeverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben (§ 82 Abs. 11 Satz 2 LDG NRW).

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(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienst

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.