Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 7/08

bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift über ein Vereinsverbot wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung in den durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl EG Nr. L 298 S. 23) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 (ABl EG Nr. L 202 S. 60) koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a der Richtlinie ausgeschlossen ist.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein von dem Bundesministerium des Innern verfügtes vereinsrechtliches Betätigungsverbot.

2

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Dänemark. Sie gehört der dänischen Aktien- und Holdinggesellschaft M. B. A/S (im Folgenden: M.), der Klägerin in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 6.08 des Senats, an. Die Klägerin betreibt mit einer unter dem 9. Dezember 2003 erteilten dänischen Sendelizenz, deren Inhaberin M. ist, den Fernsehsender R. TV. Das vorwiegend in kurdischer Sprache produzierte Programm des Senders wird seit dem 1. März 2004 europaweit - auch nach Deutschland - über Satellit ausgestrahlt und kann in den nahöstlichen Siedlungsgebieten der Kurden, insbesondere in der Türkei ebenfalls empfangen werden. Die Klägerin lässt Sendebeiträge durch die in Wuppertal ansässige V. Fernsehproduktion GmbH (im Folgenden: V.), der Klägerin in dem Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 5.08 des Senats, sowie in eigenen Produktionsstätten in Denderleeuw in Belgien produzieren.

3

In den Jahren 2006 und 2007 wandten sich türkische Stellen mit Beschwerden an den in Dänemark für die Anwendung der dortigen Regelungen zur Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Fernseh-Richtlinie zuständigen Radio- und Fernsehausschuss und erhoben den Vorwurf, die Klägerin fördere mit ihren Sendungen die Ziele der von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Der Ausschuss entschied demgegenüber mit Beschlüssen vom 3. Mai 2007 und vom 23. April 2008, dass die Klägerin nicht gegen die dänischen Bestimmungen zur Umsetzung der Art. 22 und 22a der Fernseh-Richtlinie verstoßen habe. In den zum Gegenstand der Beschwerden gemachten Beiträgen im Programm der Klägerin werde nicht zum Hass auf Grund der Rasse, der Nationalität oder der Religion aufgestachelt. Sie übermittelten vielmehr Informationen, Nachrichten und Meinungen als Teil von Nachrichten- und Diskussionsprogrammen. Gesendete Bilder über gewalttätige Episoden spiegelten die Gewalt wider, die es tatsächlich in der Gesellschaft der Türkei und in den kurdischen Gebieten gebe.

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Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die an M., die Klägerin und V. gerichtet war, stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass der Betrieb des Senders der Klägerin durch M. sowie die Tätigkeit der Klägerin selbst den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. M. wurde verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch den Sender der Klägerin zu betätigen. Die Klägerin wurde ebenfalls mit einem Betätigungsverbot belegt. Zudem wurde sie mit Blick auf die Tätigkeit der als ihre Teilorganisation bezeichneten V. im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. V. wurde aufgelöst. Ferner wurden für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots die Verwendung von Kennzeichen der verbotenen Organisationen untersagt und ihr im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandenes Vermögen sowie näher typisierte Sachen und Forderungen Dritter beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.

5

Zur Begründung des gegenüber der Klägerin verfügten Verbots führte das Bundesministerium des Innern aus, die Klägerin stelle gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG eine Teilorganisation von M. dar. Die Tätigkeit und der Zweck dieser Gesellschaft liefen durch den Betrieb des Senders der Klägerin im Sinne des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG den Strafgesetzen zuwider. Die Klägerin erfülle diesen Verbotstatbestand auch selbständig. Ihre Organe und verantwortlichen Mitarbeiter verstießen in einer ihr selbst und M. zuzurechnenden und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG strafbaren Weise gegen das bestandskräftige Betätigungsverbot, das das Bundesministerium des Innern unter dem 22. November 1993 gegenüber der PKK verhängt habe. Die Klägerin betreibe durch ihr Sendeprogramm Propaganda für die verbotene PKK. Sie diene der PKK als Sprachrohr sowie deren Funktionären als mediale Plattform. Ihre Gründung und Programmgestaltung gingen auf PKK-Beschlüsse zurück. Wie M. richte sich die Klägerin darüber hinaus im Sinne des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gegen den Gedanken der Völkerverständigung und erfülle zudem die für ausländische Vereine geltenden besonderen Verbotsgründe des § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, insbesondere weil sie in ihren Sendungen die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung der politischen Ziele der PKK sowie im Verhältnis zwischen Türken und Kurden befürworte.

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Am 9. Juli 2008 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat sie am 27. November 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 6 VR 4.08 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit die Verfügung vom 13. Juni 2008 sich gegen die Klägerin richtet und in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Der von M. anhängig gemachte Eilantrag hat ebenfalls Erfolg gehabt (Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 6 VR 3.08 -). V. hat kein Eilverfahren betrieben; ihr gegenüber hat das Bundesministerium des Innern die Anordnung der sofortigen Vollziehung am 2. Juni 2009 aufgehoben.

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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Der Annahme einer Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG und damit des Verbotstatbestandes der Strafgesetzwidrigkeit stehe entgegen, dass die Struktur der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen in Deutschland, die Gegenstand des Verbots vom 22. November 1993 gewesen sei, nicht ohne Weiteres mit derjenigen gleichgesetzt werden dürfe, auf die sich die hier angefochtene Verfügung beziehe. Die PKK habe in Deutschland demonstrativen Gewaltstraftaten als Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele entsagt. In diesem Zusammenhang müsse auch die auf eine Verständigung gerichtete politische Bewegung berücksichtigt werden, die seit August 2009 in der Türkei im Hinblick auf die Behandlung der Kurdenfrage erkennbar sei. Unabhängig hiervon rechtfertigten die von der Beklagten vorgelegten Erkenntnisse nicht die Einschätzung, dass sie, die Klägerin, durch die Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms im Bundesgebiet dem Verbot der PKK in strafbarer Weise zuwiderhandele. Der ganz überwiegende Teil des Programms sei nicht politischen, sondern kulturellen und sozialen Themen gewidmet oder habe Unterhaltungscharakter. Die Sendungen mit politischen Inhalten könnten gegen das Verbot bereits deshalb nicht verstoßen, weil es jedenfalls an einer auf etwaige Inlandsaktivitäten der PKK bezogenen fördernden Tätigkeit fehle, die Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG sei. Berichte und Kommentare über den Konflikt und die Kämpfe zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften in der Türkei und über die Situation des dort inhaftierten PKK-Führers Öcalan hielten sich im Rahmen sachlicher journalistischer Berichterstattung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Sendung von Interviews mit PKK-Funktionären und die Wiedergabe von Reden solcher Funktionsträger. Der häufige Bezug von Programmbeiträgen zur PKK rühre daher, dass die PKK neben der türkischen Armee seit vielen Jahren der Hauptakteur in der kurdischen Frage sei und insoweit ein besonderes Informationsbedürfnis der kurdischen Bevölkerung bestehe. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sie, die Klägerin, sich die in den jeweiligen Programmbeiträgen enthaltenen Inhalte zu eigen mache oder sich mit den Zielen der PKK - insbesondere dem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat - solidarisiere und durch entsprechende Werbung die inländische Tätigkeit der PKK erheblich und erkennbar fördere, habe die Beklagte nicht namhaft gemacht. Eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG scheide in jedem Falle deshalb aus, weil sie ihr Programm von Dänemark aus über Satellit - unter anderem - nach Deutschland ausstrahle und damit nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG eine Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ausübe.

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Ihre gegen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erhobenen Einwendungen bezieht die Klägerin sinngemäß auch auf den Verbotstatbestand der Völkerverständigungswidrigkeit und die erweiterten Verbotsgründe des § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VereinsG.

9

Darüber hinaus war die Beklagte nach Auffassung der Klägerin an dem Erlass der Verbotsverfügung durch Gemeinschaftsrecht gehindert. Sie macht geltend, ihre grenzüberschreitende Tätigkeit im Bereich des Fernsehens unterfalle primärrechtlich der Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 f. EG (seit 1. Dezember 2009: Art. 56 f. AEUV), die sekundärrechtlich und sektorspezifisch durch die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie ausgestaltet sei. Nach dieser Richtlinie falle die rechtliche Kontrolle eines Fernsehveranstalters, in dem durch das Regelwerk harmonisierten Bereich allein in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Sender niedergelassen sei. Doppelkontrollen durch andere Mitgliedstaaten seien grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon dürfe nach der Richtlinie nur unter engen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen abgewichen werden. Neben diesen formellrechtlichen Mängeln sei die angefochtene Verbotsverfügung auch materiell gemeinschaftsrechtswidrig, weil diese sie, die Klägerin, ungerechtfertigt in der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränke. Eine gemeinschaftsrechtlich anzuerkennende Rechtfertigung für diese Beschränkung bestehe nicht. Namentlich scheide die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen Ausnahmeregelung für Sendungen aus, die zu Hass auf Grund von Rasse, Religion oder Nationalität aufstachelten. Dass in dem von ihr ausgestrahlten Fernsehprogramm nicht zu Hass gegen die türkische Bevölkerung aufgestachelt werde, habe bereits der in Dänemark für die Anwendung des richtlinienkonformen nationalen Rechts zuständige Radio- und Fernsehausschuss mit verbindlicher Wirkung auch für andere Mitgliedstaaten festgestellt.

10

Die Klägerin beantragt,

die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 13. Juni 2008 aufzuheben, soweit diese sich gegen sie richtet.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Verbotsgründe der Strafgesetzwidrigkeit und der Völkerverständigungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und Alt. 3 GG. Das Eingreifen der in der Verfügung weiter benannten Verbotsgründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VereinsG hat sie bereits in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich offengelassen. Im Klageverfahren hat sie die Verfügung nicht mehr auf diese Verbotsgründe gestützt.

13

Zu dem ihrer Ansicht nach gegebenen Verstoß der Klägerin gegen die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG und der daraus herzuleitenden Strafgesetzwidrigkeit führt die Beklagte aus, es gebe in Deutschland, auch nachdem die PKK unter dem 22. November 1993 mit einem Betätigungsverbot belegt worden sei, weiterhin eine durch eine propagandistische Tätigkeit förderungsfähige Struktur dieser Vereinigung. Diese halte zudem in der Türkei an ihrer Guerillataktik fest; nur in Deutschland und anderen europäischen Ländern habe sie vom Einsatz terroristischer Mittel abgelassen. Weiter berichte die Klägerin nicht mit dem Ziel der Befriedigung des Informationsbedürfnisses ihrer Zuschauer sachlich über Aktionen der PKK. Vielmehr betrieben ihre Vorstände, Redakteure und Mitarbeiter in einer das gesamte Programm wie ein roter Faden durchziehenden, nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbaren, ihr zuzurechnenden und sie prägenden Weise Propaganda für die PKK. Ungeachtet der Belegenheit ihres Sitzes und ihrer Sendeanlagen in Dänemark übten die Vorstände, Redakteure und Mitarbeiter der Klägerin ihre für die PKK werbende Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes aus. Wenn - was der Regelfall sei - von Dänemark aus Fernsehbeiträge an einen Satelliten übertragen und diese Beiträge dann von dem Satelliten bestimmungsgemäß unter anderem nach Deutschland gesendet würden, stelle dies eine - jedenfalls auch - im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dar. Das Bereitstellen des Programms der Klägerin in Deutschland bilde einen Teilakt der aus der Uplinksendung zum Satelliten von Dänemark aus und der Downlinksendung vom Satelliten nach Deutschland bestehenden einheitlichen Sendehandlung. Die Vornahme eines solchen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Teilaktes der Handlung im Inland genüge für die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG. In jedem Falle entfalte die Klägerin sendebezogene Betätigungen mit einem für die PKK werbenden Charakter in Deutschland dadurch, dass sie immer wieder unter Einsatz eigenen Personals und eigener Technik - insbesondere eines mit dem Sendesatelliten in direkter Verbindung stehenden Übertragungswagens - live über in Deutschland stattfindende, von ihr zuvor beworbene bedeutende Veranstaltungen mit PKK-Bezug berichte oder derartige Berichte aufzeichne und später sende. Ferner lasse sie Sendebeiträge mit Propaganda für die PKK durch ihre in Wuppertal ansässige Teilorganisation V. produzieren. Weiter habe sie in der Zeit von Oktober 2006 bis Januar 2008 ihr gesamtes Programm in das Kabelnetz von Kabel B.-W. eingespeist.

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Im Hinblick auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit macht die Beklagte geltend, die Klägerin werbe entsprechend der Ideologie der PKK dafür, die Interessengegensätze zwischen Kurden und Türken nicht nur in den kurdischen Siedlungsgebieten, sondern auch in Deutschland unter Zuhilfenahme von Gewalt zu entscheiden. Sie unterstütze die Bemühungen der PKK, junge Kurden für den Guerillakampf gegen die Türkei zu gewinnen.

15

Gemeinschaftsrecht steht nach Auffassung der Beklagten der Verbotsverfügung - auch soweit diese auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit gestützt ist - nicht entgegen. Die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie koordiniere in den Bereichen Berichterstattung über Großereignisse, Förderung der europäischen Programmproduktion, Werbung und Sponsoring, Jugendschutz und Recht der Gegendarstellungen nur das spezifisch für die Ausübung der Fernsehtätigkeit geltende Recht, betreffe aber nicht mitgliedstaatliche Rechtsnormen allgemeinen Inhalts, die sich - lediglich - auch auf Fernsehsender auswirken könnten. Die Richtlinie lasse insbesondere die allgemeinen straf-, polizei-, vereins- und verfassungsschutzrechtlichen Kompetenzen und Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt. Art. 22a der Fernseh-Richtlinie enthalte keine umfassende und abschließende Koordinierung aller inhaltlichen Anforderungen an Fernsehsendungen. Durch die Anordnung, dass Sendungen nicht zu Hass insbesondere auf Grund von Rasse oder Nationalität aufstacheln dürften, schließe die Vorschrift mitgliedstaatliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und damit auch solche zum Schutz der Völkerverständigung nicht aus. Zwischen Türken und Kurden bestünden zudem keine rassischen Unterschiede. Auch werde mit dem Begriff der Nationalität nicht die ethnische Zugehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit erfasst. Jedenfalls gehe der Gedanke der Völkerverständigung weit über die von Art. 22a der Fernseh-Richtlinie teilkoordinierten Bereiche hinaus. Weiterhin ergebe sich die Befugnis der Bundesrepublik Deutschland für das ausgesprochene Verbot jedenfalls daraus, dass die Sendetätigkeit der Klägerin vorwiegend auf Deutschland, das den größten kurdischen Bevölkerungsanteil außerhalb der nahöstlichen Siedlungsgebiete aufweise, ausgerichtet sei, und zudem aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz in Dänemark in der Absicht begründet habe, sich den bei einer Sitznahme in Deutschland für sie geltenden Bestimmungen zu entziehen. Auch nach dem primären Gemeinschaftsrecht des Art. 55 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 EG (seit 1. Dezember 2009: Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV) seien die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit allein zuständig. Wolle man gleichwohl annehmen, dass die Fernseh-Richtlinie nach ihrem Regelungsgehalt dem angefochtenen Verbot entgegenstehe, beruhe diese auf einer Kompetenzüberschreitung der gemeinschaftlichen Rechtsetzungsorgane und habe einen Verstoß gegen den Kerngehalt der Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland zur Folge. In letzter Konsequenz sei die Fernseh-Richtlinie deshalb im vorliegenden Fall unanwendbar.

16

Der Senat hat Beweis erhoben, indem er die von der Beklagten beigebrachte DVD Nr. 7 mit ausgewählten Sequenzen aus dem Fernsehprogramm der Klägerin aus der Zeit vom 1. März 2007 bis 10. April 2008 von insgesamt knapp einer Stunde Dauer im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgespielt hat. Die Klägerin hat gegen die Richtigkeit der von der Beklagten angefertigten Übersetzung der auf der DVD in türkischer und kurdischer Sprache gesprochenen und gesungenen Texte keine Einwände geltend gemacht.

II.

17

Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, weil der Ausgang des schwebenden Verfahrens von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Auslegung sekundären Gemeinschaftsrechts abhängt (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 AEUV). Gemessen an den Bestimmungen des nationalen Rechts (1.) muss der zulässigen Klage der Erfolg versagt bleiben, weil das Bundesministerium des Innern die angefochtene Verbotsverfügung, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (2.), in materiellrechtlicher Hinsicht zwar zu Unrecht auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestützt hat (3.), diese jedoch durch den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG getragen wird (4.). Der Senat kann sich indes ohne die Vorabentscheidung keine Gewissheit darüber verschaffen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht (5.).

18

1. Das in der angefochtenen Verfügung gegenüber der Klägerin ausgesprochene Betätigungsverbot ist auf § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), Art. 9 Abs. 2 GG und § 18 Satz 2 VereinsG gestützt.

19

Die in Dänemark ansässige Klägerin, die ihr Fernsehprogramm auch nach Deutschland ausstrahlt, ist ein ausländischer Verein im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, dessen Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt. Ein solcher Verein kann in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unter anderem aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. Hieraus folgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen von § 14 und § 15 VereinsG: Urteile vom 25. Januar 1978 - BVerwG 1 A 3.76 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2 S. 5 ff. und vom 25. Januar 2006 - BVerwG 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 S. 1), dass auch ein ausländischer Verein aus diesen Gründen erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Hat der ausländische Verein im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Organisation, so richtet sich das Vereinsverbot gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich. Gleiches gilt, wenn der Verein als Gesamtvereinigung zwar über eine Teilorganisation im Inland verfügt, sich aber - wie es die Beklagte im Hinblick auf die Klägerin gegeben sieht - darüber hinaus, also nicht nur durch eine inländische Teilorganisation, im Geltungsbereich des Gesetzes betätigt. Ein auf ein solches betätigungsbezogenes Verbot ist auch als Anknüpfung für eine Erstreckung auf eine inländische Teilorganisation der betroffenen Vereinigung geeignet (Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97).

20

Die Anwendung der Regelungen des Vereinsgesetzes ist im vorliegenden Fall nicht durch § 17 VereinsG ausgeschlossen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Ausländervereine und ausländische Vereine ausgegangen (dies offen lassend: Urteil vom 28. Januar 1997 a.a.O. S. 96) und die Klägerin in ihrem Sinne als Wirtschaftsvereinigung angesehen wird, entfaltet die Norm keine Sperrwirkung. Denn nach § 17 Nr. 1 und Nr. 2 VereinsG sind die vereinsrechtlichen Bestimmungen unter anderem auf Wirtschaftsvereinigungen anwendbar, die wie hier unter Inanspruchnahme des Verbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit oder desjenigen des Zuwiderlaufens gegen die in § 74a Abs. 1 GVG genannten Strafnormen, zu denen die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gehört, verboten worden sind.

21

2. Die Verbotsverfügung leidet nicht an formell-rechtlichen Mängeln.

22

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG war das Bundesministerium des Innern für den Erlass der Verfügung zuständig. Nach dieser Bestimmung ist das Bundesministerium Verbotsbehörde (auch für Betätigungsverbote, vgl. Urteil vom 25. Januar 2006 a.a.O. S. 1) für ausländische Vereine im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG.

23

b) Einer Anhörung der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung bedurfte es nicht. Zwar ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 14) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

24

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Bundesministerium des Innern hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung der Klägerin und der anderen von der Verbotsverfügung betroffenen Vereine deshalb abgesehen, weil es befürchtete, insbesondere die von ihm als Teilorganisation der Klägerin eingestufte V. werde diese Anhörungen zum Anlass nehmen, ihr in Deutschland noch vorhandenes Vereinsvermögen und etwaige Beweismittel dem staatlichen Zugriff zu entziehen oder zu vernichten. Diese Organisation habe bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der vorangegangenen vereinsrechtlichen Ermittlung damit begonnen, Teile ihrer Produktion und ihrer Arbeitsmittel nach Belgien zu verlagern. Gegen dieses nachvollziehbare Bestreben des Bundesministeriums, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ist nichts zu erinnern.

25

3. In der Sache kann der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG nach den speziell für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG und generell für die Strafgesetzwidrigkeit von Vereinen bestehenden Voraussetzungen (a)) nicht als Grundlage für das gegenüber der Klägerin verhängte Verbot dienen. Denn die Verantwortlichen und Mitarbeiter der Klägerin handeln, was die Ausstrahlung von Fernsehsendungen mit einem die PKK betreffenden Inhalt mittels Satellit von Dänemark aus - auch - nach Deutschland anbelangt, nicht in einer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG strafbaren Weise dem bestandskräftigen vereinsrechtlichen Betätigungsverbot zuwider, das das Bundesministerium des Innern unter dem 22. November 1993 gegen die PKK verhängt hat (b)). Die ausschließlich in Deutschland stattfindenden sendebezogenen Betätigungen der Verantwortlichen und Mitarbeiter der Klägerin mögen zwar den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfüllen und der Klägerin zuzurechnen sein. Die derart unterstellte Strafgesetzwidrigkeit dieser Betätigungen ist jedoch nicht geeignet, den Charakter der Klägerin als Vereinigung zu prägen (c)).

26

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG macht sich strafbar, wer im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Betätigungsverbot für einen Ausländerverein (§ 14 Abs. 3 VereinsG) oder - insoweit hier im Hinblick auf die die PKK betreffende Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 einschlägig - für einen ausländischen Verein (§ 18 Satz 2 VereinsG) zuwiderhandelt.

27

Der Vorschrift unterfällt nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für die mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung und das Handeln in deren Auftrag, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der Vereinigung unabhängigen, außenstehenden Dritten. Diesem wird hierdurch nicht verboten, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Dabei ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG in seiner das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung seinerseits einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhalten erfasst, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland vorteilhafte Wirkung zu erzielen. Äußerungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen müssen, sollen sie als strafbares Verhalten erfasst werden, vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG objektiv geeignet sein, von den angesprochenen Adressaten als Werbung oder Unterstützung der Vereinstätigkeit aufgefasst zu werden. Die Zielrichtung auf Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit muss eindeutig erkennbar sein. Werden fremde Texte verbreitet, muss hinzukommen, dass die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Zuschauerkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, 1 BvR 2180/98 und 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 709 <710>, 711 f., 712 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 31 <36 f.> und vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96 - BGHSt 43, 41 <42 ff.>; Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01 - NJW 2002, 2190 <2191>).

28

Allgemein ergeben sich der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist, wie aus § 3 Abs. 5 VereinsG erhellt, gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Fall ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist (Urteile vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 f.> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 18 f. und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - juris Rn. 16).

29

b) Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen von in Dänemark belegenen Sendeeinrichtungen mittels Satellit - auch - nach Deutschland kann, selbst wenn die Sendungen nach den dargestellten Maßstäben einen für die verbotene und im Hinblick auf ihre auch im Inland fortbestehenden Strukturen (vgl. dazu zusammenfassend: Bundeskriminalamt, Arbeiterpartei Kurdistans - PKK - Entwicklung und aktueller Stand der Strukturen in Deutschland, Stand: Juli 2009) weiter unterstützungsfähige PKK werbenden Inhalt aufweisen sollten und der Klägerin zugerechnet werden könnten, die Annahme ihrer aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG abgeleiteten Strafgesetzwidrigkeit nicht rechtfertigen. Denn diese Sendetätigkeit vom Ausland her ist keine Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt wird, und infolgedessen nicht nach dieser Vorschrift strafbar.

30

aa) Das in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG enthaltene Erfordernis der Tätigkeit im Inland entspricht der Vorschrift des § 91a StGB91 StGB a.F.), die bestimmt, dass §§ 84, 85 und 87 StGB nur für Taten gelten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen werden. Beide Bestimmungen sind in ihren Ursprungsfassungen durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl I S. 741) eingeführt worden. Sie sind, wie das Wort "nur" in § 91a StGB verdeutlicht, vor dem Hintergrund der allgemeinen Regelung des § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB zu sehen, wonach das deutsche Strafrecht für im Inland begangene Taten gilt und Tatort jeder Ort ist, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (sog. Ubiquitätsprinzip). Im Gegensatz hierzu beschränken § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB die Strafbarkeit auf Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt werden. Tätigkeiten im Ausland sind mithin im Anwendungsbereich dieser Vorschriften von Strafe freigestellt, und zwar auch dann, wenn sie ins Inland hineinwirken und dort nachteilige Folgen für das von der jeweiligen Strafvorschrift geschützte Rechtsgut auslösen, die nach allgemeinem Strafrecht zur Anwendung dieser Vorschrift führen könnten. Die Geltung des Ubiquitätsprinzips nach § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB wird demnach durch die speziellen Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, § 91a StGB ausgeschlossen (vgl. KG, Urteil vom 16. März 1999 - (5) 1 Ss 7/98 u.a. - NJW 1999, 3500 <3501>; Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2005, § 91 Rn. 2; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 91 Rn. 5).

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bb) Die Beklagte sieht das spezialgesetzliche Erfordernis der Tätigkeit im Inland schon dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit zwar im Ausland ihren Ausgang nimmt, sich aber mit einem Teilakt oder mehreren Teilakten in das Inland hinein erstreckt. Zur Begründung beruft sie sich auf die allgemeine Regelung in § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, von der § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB Ausnahmen bildeten. Die Bedeutung dieser Ausnahmen erschöpfe sich in dem Ausschluss des Orts, "an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist" (sog. Erfolgsort), als Grundlage für die Anwendung des deutschen Strafrechts; die Regelung über den Ort, "an dem der Täter gehandelt hat" (sog. Handlungsort), werde dagegen in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB strafbarkeitsbegründend übernommen. In einem weiteren Schritt zieht die Beklagte insbesondere aus der straf- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den Pressedelikten (RG, Beschluss der Vereinigten Zivilsenate vom 18. Oktober 1909 - Rep. II 96/08 - RGZ 72, 41 <42 ff.>; BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 f.) sowie zu deliktischen bzw. unter Strafe gestellten Äußerungen und deren Verbreitung (RG, Urteile des Vereinigten 2. und 3. Strafsenats vom 12./19. Mai 1884 - Rep. C. 2/83 - RGSt 420 <422> und vom 11. Februar 1886 - Rep. I. 1/85 - RGSt 13, 337 <338 ff.> - landesverräterische Schreiben; Urteil vom 23. September 1887 - Rep. II. 127/87 - RGZ 19, 382 <383> - Briefversand; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - 1 StR 66/01 - BGHSt 47, 55 <59> - Datenübertragung im Internet; KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3502 - Verbreitung von Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB unter Ausnutzung des Fernsehens) den Schluss, dass jedenfalls in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem weiten Handlungsbegriff mit der Folge der Möglichkeit mehrerer Handlungsorte im Rahmen eines Handlungskomplexes auszugehen sei und bereits mit der Vornahme nur eines Teilaktes in Deutschland ein inländischer Handlungsort für die darüber hinausgreifende Gesamthandlung begründet werde. Dem ist nicht zu folgen.

32

Zwar mögen die Ausführungen der Beklagten zum allgemeinen strafrechtlichen Handlungsbegriff und zum Handlungsort im Sinne von § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB für sich genommen zutreffen; das aus ihnen für den vorliegenden Fall abgeleitete Ergebnis, das Bereitstellen des von Dänemark per Satellit ausgestrahlten Fernsehprogramms der Klägerin in Deutschland sei Teilakt einer einheitlichen Gesamtsendehandlung, der zur Annahme eines inländischen Handlungsortes und damit zu einem Eingreifen des Straftatbestandes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG führe, geht gleichwohl fehl. Der Senat vermag bereits der Prämisse der Beklagten - der Gesetzgeber habe in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB an den überkommenen allgemeinen straf- und deliktsrechtlichen Handlungsbegriff und die durch diesen determinierte Bestimmung des Handlungsortes im Sinne des § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB angeknüpft - nicht zu folgen. Vielmehr müssen die in Rede stehenden Strafbarkeitseinschränkungen eigenständig aus sich heraus und unabhängig von den Strukturen des § 9 StGB ausgelegt werden. Danach schließt die Beschränkung der Strafbarkeit auf im Inland ausgeübte Tätigkeiten als strafbarkeitsbegründend alles das aus, was der Täter von außen - das heißt, vom Ausland her - bewirkt (KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3501; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 91 Rn. 2 f.; Steinmetz, a.a.O. § 91 Rn. 3; wohl auch: OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 6 St 001/06 u.a. - juris Rn 25 f., 28). Liegen der Ursprung und der Kern einer Tätigkeit im Ausland, können ihr Fortgang im Inland in Form einzelner ihrer Akte und erst recht ihrer bloßen Wirkungen oder Folgen eine Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht nicht begründen. Der Kern der Sendetätigkeit der Klägerin besteht in der Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms von Dänemark aus. Die Bereitstellung des Programms im Inland, genauer die Möglichkeit, dieses mit Hilfe der Satellitentechnik wie in einer Vielzahl anderer Staaten in Europa und im Nahen Osten auch in Deutschland zu empfangen, stellt allenfalls einen Teilakt, wenn nicht gar eine bloße Folge oder Wirkung der im Ausland ausgeübten Sendetätigkeit dar und scheidet deshalb für eine der Klägerin zuzurechnende Strafbarkeit ihrer Verantwortlichen und Mitglieder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG aus.

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cc) Bereits dem Wortlaut der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und des § 91a StGB ist zu entnehmen, dass eine unbesehene Anwendung der allgemeinen strafrechtlichen Begriffe der Handlung und des Handlungsortes ihrem Regelungsgehalt nicht gerecht werden kann. Denn das Gesetz nimmt in diesen Vorschriften nicht Bezug auf § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB und macht sich auch nicht den Wortlaut dieser Regelung zu eigen, die vom Handeln des Täters an einem Ort oder an mehreren Orten spricht, sondern es umschreibt die örtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit neu und eigenständig mit dem Begriff der im Inland ausgeübten Tätigkeit. Diese spezielle Wortwahl spricht nicht dafür, entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten bei der Auslegung der Vorschriften auf das allgemeine Strafrecht und dessen dogmatische Begriffsvorgaben zurückzugreifen; im Gegenteil legt sie es nahe, die Vorschriften unabhängig davon aus sich heraus auszulegen.

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dd) Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften spricht ebenfalls dagegen, ihre Wirkung durch ein an die allgemeine strafrechtliche Handlungslehre angelehntes restriktives Verständnis zu beschneiden. Denn das Achte Strafrechtsänderungsgesetz, durch das die Vorschriften eingeführt wurden, war - seinerzeit vor allem mit dem Ziel einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands und der Befreiung der Kontakte zwischen ihren Bürgern und Organisationen von strafrechtlichem Risiko - unter anderem darauf gerichtet, das Staatsschutzstrafrecht auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und die einschlägigen Tatbestände präzise zu fassen (BTDrucks 5/2860 S. 1 und 5 f. und ausführlich: Krauth/Kurfess/Wulf, JZ 1968, 577 <578>). Diesem gesetzgeberischen Motiv wird eine restriktive Auslegung dieser Vorschriften nicht gerecht.

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ee) Die Gesetzessystematik bestätigt diesen Ansatz. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB statuierten Strafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 VereinsG sowie §§ 84 und 85 StGB: Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 1. Aufl. 2007, § 20 VereinsG Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - NStZ 2006, 356 <357>; für §§ 84, 85 und 87 StGB: Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind. Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 StGB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG: BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.O. S. 3502; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; Satzger, in: Satzger/ Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; Eser, in: Schönke/Schröder/ Cramer, StGB, 27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; Heinrich, in: FS Weber, 2004, S. 104, 108). Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der Bundesgerichtshof anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 StGB: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 <220 ff.>); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 a.a.O. S. 356 ff.). Bestünde der Regelungsgehalt der Strafbarkeitseinschränkungen daher lediglich darin, den Erfolgsort nach § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB als Anknüpfung für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen, und ließen sie die Bestimmung des Handlungsortes gemäß § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB nach der allgemeinen Handlungslehre unberührt, käme ihnen eine erkennbare eigenständige Bedeutung nicht zu.

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Die von der Beklagten für streitentscheidend gehaltene Anknüpfung an den strafrechtsdogmatischen Handlungsbegriff mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Handelns an mehreren Handlungsorten im Aus- und Inland kann, wenn sie aus dem die Strafbarkeit ausdehnenden allgemeinen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 1 StGB herausgelöst und auf die strafbarkeitsbegrenzenden Spezialregelungen in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und § 91a StGB übertragen wird, auch in der Sache nicht überzeugen. Denn die Straftatbestände, für die die Einschränkung der Strafbarkeit auf eine Tätigkeit im Inland gilt, schützen Rechtsgüter im Inland. Deren Gefährdung ist - wie bereits dargelegt - strafbar, wenn sie von einer im Inland ausgeübten Tätigkeit herrührt, wird hingegen straffrei gestellt, wenn sie durch eine Tätigkeit verursacht wird, die im Ausland stattfindet. In diesem Sinne haben die von der Strafbarkeit ausgenommenen Sachverhalte generell und typischerweise einen grenzüberschreitenden Charakter. Bei einigen der erfassten Tatbestände, etwa bei den in § 87 StGB aufgeführten Agententätigkeiten zu Sabotagezwecken, aber auch bei dem hier inmitten stehenden, durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG unter Strafe gestellten Zuwiderhandeln gegen das Betätigungsverbot für einen ausländischen Verein tritt dieser grenzüberschreitende Bezug besonders deutlich hervor. Im Hinblick auf dieses Merkmal unterscheiden sich Sachverhalte, in denen die Rechtsgutgefährdungen durch vollständig im Ausland vorgenommene Tätigkeiten verursacht werden, nicht von denjenigen, in denen die Rechtsgutgefährdungen von Tätigkeiten herrühren, die ihren Ursprung und Kern im Ausland haben und sich lediglich mit Teilakten oder Wirkungen auf das Inland erstrecken. Hinzu kommt, dass Konstellationen der ersten Fallgruppe in der Praxis eher selten vorkommen werden, so dass nicht angenommen werden kann, sie hätten für sich allein den Anlass für die gesetzlichen Strafbarkeitseinschränkungen gebildet. Dies spricht dafür, die Strafbarkeitseinschränkungen unterschiedslos auf beide Fallgruppen anzuwenden.

37

ff) Die Erwägungen zur Gesetzessystematik finden ihre Ergänzung und Bestätigung in einer Auslegung der Strafbarkeitseinschränkungen nach ihrem Sinn und Zweck. Diesen liegt - wie gleichfalls schon erwähnt - die gesetzgeberische Entscheidung zu Grunde, das Staatsschutzstrafrecht und den damit verbundenen Rechtsgüterschutz für bestimmte Tatbestände zurückzunehmen. Der Gesetzgeber nimmt es hin, dass an sich gefährliche Verhaltensweisen, die nicht in einer unmittelbaren räumlichen Nähebeziehung zum Inland stehen, straffrei bleiben, selbst wenn sie sich ausschließlich im Inland auswirken (zur rechtspolitischen Kritik an der Regelung vgl. Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 91 Rn. 1; Paeffgen, in: NK-StGB, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 4; Stree/Sternberg-Lieben, a.a.O. § 91 Rn. 8). Auch im Hinblick auf diese Zurücknahme des Rechtsgüterschutzes besteht kein beachtlicher Unterschied zwischen den Fällen, in denen die gefährdenden Tätigkeiten vollständig im Ausland vorgenommen werden, und jenen, die ihren Ursprung und Kern im Ausland haben und sich lediglich mit Teilakten oder Wirkungen auf das Inland erstrecken. Entscheidend ist unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen auch eines inländischen Handlungsortes, dass die Auflehnung gegen die deutsche Rechtsordnung jedenfalls in ihrem Tätigkeitskern in der einen wie in der anderen Fallgruppe im Ausland stattfindet. Die gesetzgeberische Entscheidung, derartige Akte von Strafe freizustellen, würde unterlaufen, wollte man den sich mit bloß untergeordneten Teilakten in das Inland erstreckenden Tätigkeiten die Straffreiheit verweigern.

38

c) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht allein durch die von ihr benannten sendebezogenen Betätigungen, die Verantwortliche und Mitarbeiter der Klägerin bzw. der von der Beklagten als Teilorganisation der Klägerin in Anspruch genommenen V. in Deutschland entfalten. Dabei kann unterstellt werden, dass mit diesen Betätigungen eindeutig erkennbar Werbung für die in Deutschland verbotene, aber nach wie vor unterstützungsfähige PKK betrieben worden ist und dass sich dadurch die handelnden Personen, die sich insoweit auf die Strafbarkeitseinschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht berufen können, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG strafbar gemacht haben. Weiter kann angenommen werden, dass dieses Verhalten der Klägerin zugerechnet werden kann. Gleichwohl verbietet es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daraus auf die Strafgesetzwidrigkeit der Klägerin zu schließen. Denn deren Charakter wird durch die in Deutschland in unterstellt strafbarer Weise vorgenommenen sendebezogenen Betätigungen nicht geprägt.

39

aa) Für einen Teil der inländischen Betätigungen, die die Beklagte festgestellt hat, kommt eine solche Prägung bereits in zeitlicher Hinsicht nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung eines Vereinsverbotes ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 78) der Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008 stellte sich die von der Beklagten benannte Einspeisung des Fernsehprogramms der Klägerin in das Netz von Kabel B.-W., die in der Zeit von Oktober 2006 bis Januar 2008 stattgefunden hatte, bereits als Tätigkeit in einer abgeschlossenen zeitlichen Episode dar, der eine prägende Wirkung für das Gesamtprogramm der Klägerin nicht mehr zukommen konnte. Gleiches gilt für die von der V. in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2007 produzierte und von der Klägerin regelmäßig ausgestrahlte Diskussionssendung "Sela Sor", an der nach den Erkenntnissen der Beklagten wiederholt hochrangige PKK-Funktionäre persönlich oder vermittelt durch eine telefonische Zuschaltung teilgenommen haben. Diese Sendung wird, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, seit dem Sommer des Jahres 2007 in dem Studio der Klägerin in Belgien hergestellt und hat in der Produktpalette der V. keinen Ersatz erhalten. Ferner kann den von der Klägerin mit Hilfe eines vor Ort eingesetzten Übertragungswagens gesendeten Live-Übertragungen der Kurdischen Kulturfestivals vom 6. September 2008 und 12. September 2009 in Gelsenkirchen sowie den aufgezeichneten Berichten über Feiern in einigen deutschen Städten zum dreißigsten Jahrestag der Gründung der PKK im November 2008, über das Zilan-Frauenfestival am 6. September 2009 in Gelsenkirchen und über das Mazlum-Dogan-Festival am 11. Juli 2009 in Köln im Rahmen des anhängigen Verfahrens schon deshalb keine prägende Wirkung beigemessen werden, weil diese zeitlich nach dem Verfügungserlass vorgenommenen Betätigungen bei der Überprüfung der Verbotsverfügung durch den Senat nicht berücksichtigt werden können.

40

bb) Für eine prägende Wirkung verbleiben vor allem die von der Beklagten benannten Live-Berichte der Klägerin von in Deutschland veranstalteten kurdischen Festivals, also die Internationalen Kurdischen Kulturfestivals vom 3. September 2005 in Köln, vom 2. September 2006 (ohne Ortsangabe) und vom 1. September 2007 in Gelsenkirchen, die Mazlum-Dogan-Festivals vom 30. und 31. Juli 2004, 15. und 16. Juli 2005 und 14. Juli 2007 in Köln sowie die Newroz-Feiern vom 20. März 2004 in Hannover, vom 2. April 2005 in Frankfurt-Höchst, vom 17. März 2007 in Berlin und vom 22. März 2008 in Essen. Hinzu kommen Berichte über eine Newroz-Veranstaltung aus dem Jahr 2005 in Essen und über eine Demonstration am 15. Dezember 2007 vor dem türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf, die die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten zunächst aufgezeichnet und sodann gesendet hat. Ferner ist davon auszugehen, dass in der Ausgabe der von der V. produzierten Serie "Kocberi" vom 4. April 2008 ein positiv gezeichneter Beitrag über das Leben des PKK-Führers Abdullah Öcalan und in der Reihe "Rojbas Kurdistan", etwa in der Sendung vom 22. August 2007, Programmvorschauen mit Bildern von führenden Mitgliedern der PKK zu sehen gewesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Programmbeiträge - selbst wenn man ihnen einen mit Werbung für die PKK durchsetzten Inhalt unterstellt - unter quantitativen oder qualitativen Maßstäben von prägendem Einfluss auf das Gesamtprogramm der Klägerin gewesen sein könnten.

41

Quantitativ bilden die in Rede stehenden Beiträge, die die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2008 gesendet hat, auch unter Berücksichtigung etwaiger Werbung für bevorstehende Live-Sendungen bezogen auf die Gesamtsendezeit der Klägerin in diesem Zeitraum einen prozentual kaum fassbaren Anteil. Zwar muss eine strafgesetzwidrige Tätigkeit nicht die gesamte übrige Betätigung einer Vereinigung überwiegen, um deren Charakter zu prägen. Gleichwohl ist das Missverhältnis zwischen den beiden Tätigkeitskreisen hier derart deutlich ausgeprägt, dass es nicht vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Dies gilt umso mehr, als sich die zur Beurteilung stehenden Beiträge in Form der Übertragungen von Veranstaltungen der in Deutschland lebenden Kurden weit überwiegend auf nur punktuelle Ereignisse und nicht auf zeitlich weiter ausgreifende Zusammenhänge beziehen.

42

Das quantitative Ungleichgewicht zu Ungunsten der von der Beklagten als strafgesetzwidrig namhaft gemachten Beiträge im Verhältnis zu der übrigen Sendetätigkeit der Klägerin wird nicht durch die Bedeutung dieser Sendeeinheiten in qualitativer Hinsicht ausgeglichen. Zwar mögen die in Deutschland veranstalteten kurdischen Festivals als Fixpunkte im Laufe eines Jahres wichtig für die Identität und den Zusammenhalt der hier lebenden Kurden sein. Jedoch ergibt sich hieraus nicht im Wege einer Rückkopplung eine prägende Wirkung der Live-Berichte von diesen Veranstaltungen auf das Gesamtprogramm der Klägerin, denn diese richtet sich mit ihrer Sendetätigkeit nicht nur an die in Deutschland - oder in Westeuropa - lebenden Kurden, sondern auch an die kurdische Bevölkerung im Nahen Osten. Dies hat der Redakteur des Senderates der Klägerin, Herr T., bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet; darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass im Mittelpunkt des Programms neben einer Vielzahl sonstiger Inhalte Berichte über die Vorgänge stünden, die die Kurden im Nahen Osten beträfen. Der Senat hat keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass diese Selbsteinschätzung den Tatsachen entspricht, denn das Programm der Klägerin kann in den gesamten kurdischen Siedlungsgebieten des Nahen Ostens empfangen werden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern, S. 275), und die Berichte über die Vorgänge im angestammten kurdischen Siedlungsgebiet sind auch für die in Deutschland und Westeuropa lebenden Kurden von zentralem Interesse, solange sie sich der ethnischen Gemeinschaft der Kurden zugehörig fühlen. Andererseits sind zwar nach der Einschätzung des Senats die außerdem gesendeten Berichte über kurdische Veranstaltungen in Deutschland auch für die kurdischen Empfänger des Fernsehprogramms der Klägerin im Nahen Osten nicht unwichtig, weil sie ihnen die Solidarität ihrer in Deutschland lebenden Landsleute verdeutlichen und einen daraus erwachsenden Rückhalt vermitteln können. Jedoch verleiht diese Funktion, mag sie der Klägerin im Rahmen ihrer im Wesentlichen auf die Situation der Kurden in der Türkei bezogenen Programmgestaltung auch willkommen sein, den Beiträgen über Kurden in Deutschland kein das gesamte umfangreiche Programm der Klägerin prägendes Gewicht. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Erwägung, dass insbesondere den Übertragungen von den kurdischen Festivals in Deutschland neben der hier unterstellten propagandistischen auch und sogar hauptsächlich eine informative und kulturelle Zielrichtung zukommt; denn über diese Festivals müsste ein kurdischer Sender gerade wegen ihrer Bedeutung für die Kurden in Deutschland und Westeuropa auch unter der Voraussetzung berichten, dass er sich nicht mit der verbotenen PKK identifiziert. Abgesehen davon wäre, wenn die Festivals ausschließlich aus strafbarer Propaganda für die verbotene PKK bestünden, nicht verständlich, dass sie von den zuständigen Behörden nicht mit Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz unterbunden werden.

43

4. Das angefochtene Verbot kann jedoch nach nationalem Recht auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützt werden.

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a) Die objektiven Voraussetzungen dieses Verbotsgrundes sind erfüllt, wenn die Tätigkeit oder der Zweck einer Vereinigung geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Zweck oder die Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören. Vielmehr richtet sich ein Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Von dem Verbotsgrund sind nicht nur die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu fremden Völkern, sondern auch der Frieden zwischen fremden Völkern erfasst. Der Verbotstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird und insbesondere eine Identifizierung mit Gewalttaten besteht, ist der Verbotsgrund in subjektiver Hinsicht verwirklicht (Urteile vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 79 f. und vom 25. Januar 2006 a.a.O. S. 4 f.).

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b) Nach diesen Maßstäben richtet sich die Klägerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

46

Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der türkischen Politik seit dem Sommer des Jahres 2009 Ansätze für eine punktuelle Entspannung im Verhältnis zu der kurdischen Bevölkerungsgruppe gibt und die PKK ihrerseits in Form mehrfacher Ankündigungen eines Waffenstillstandes eine friedliche Option zu erkennen gegeben hat. Dies mag auch in den Sendungen der Klägerin zum Ausdruck kommen. Andererseits hebt die Beklagte zutreffend hervor, dass die bewaffneten Kräfte der PKK (Volksverteidigungskräfte - HPG) weiter vorhanden sind und eingesetzt werden, so dass der Guerillakampf im Ergebnis nach wie vor geführt wird und sich deshalb auch das weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa als Teil einer Doppelstrategie darstellt (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 266). Der danach weiter bedeutsame militärische bzw. gewaltsame Ansatz findet mit Wissen und Wollen der für die Klägerin verantwortlichen Personen in Form einer eindeutigen Parteinahme zu Gunsten der PKK einen massiven und prägenden Niederschlag in dem Fernsehprogramm der Klägerin. Diese berichtet nicht neutral über die stattfindenden Auseinandersetzungen, sondern unterstützt den Einsatz von Guerillaeinheiten und das Verüben von Anschlägen durch die PKK, indem sie sich deren Positionen in eindeutig erkennbarer Weise zu eigen macht. Sie trägt dadurch schwerwiegend, ernst und nachhaltig zur Anheizung der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei bei. Hierdurch werden zugleich die Spannungen zwischen den in Deutschland lebenden Türken und Kurden erhöht (vgl. dazu: Bundeskriminalamt, Arbeiterpartei Kurdistans - PKK - Straftaten der PKK unter besonderer Berücksichtigung der Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und türkischen Gruppen in Deutschland, Stand 20. August 2009).

47

Diese Einschätzung wird durch die im Folgenden aufgeführten Sendeausschnitte belegt. Sie stellen, wie es anders bei der Beurteilung eines sich über mehrere Jahre hinweg erstreckenden Fernsehprogramms nicht sein kann, nur Beispiele dar. Diese exemplarischen Programmbestandteile tragen gleichwohl die Annahme, dass sich zahlreiche Sendebeiträge der Klägerin gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Denn zum einen haben sie ein ganz erhebliches Gewicht. Zum anderen hat sich die Klägerin zu keiner Zeit von den darin liegenden Gewaltbefürwortungen distanziert.

48

c) Die Klägerin verherrlicht den von der PKK geführten Guerillakampf.

49

Dies wird besonders deutlich anhand von drei Kapiteln der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD mit ausgewählten Sequenzen aus dem Fernsehprogramm der Klägerin aus der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 10. April 2008. In einem am 7. April 2008 gesendeten Beitrag (Kapitel 20) waren Bilder von bewaffneten Guerillakämpfern im Sonnenaufgang zu sehen und das Lied "Guerilla, oh Guerilla - auch wir geben unser Leben für den Kampf, dem Du Dich verschrieben hast" zu hören. In der Sendung der Reihe "Hevi" vom 10. April 2008 (Kapitel 1) wurden in einem Bericht aus einem Lager von Guerillakämpferinnen in einem pathetischen Text alle jene Kämpferinnen gewürdigt, die in der Ehre des Kampfes ihr Leben verloren hätten und derer man sich durch die Weiterführung des Kampfes würdig zu erweisen habe. Ebenfalls am 10. April 2008 (Kapitel 5) wurden Filmaufnahmen von Guerillakämpfern gezeigt, die ihren Eid auf den PKK-Vorsitzenden Öcalan und die HPG ablegen.

50

Aus dem von der Beklagten im Übrigen beigebrachten Material ist besonders erwähnenswert ein in der Reihe "Hevi" am 1. September 2007 ausgestrahlter idealisierender Bericht über das Guerillaleben in den Bergen. Dieses wird als abwechslungsreiche und für junge Leute attraktive Mischung aus militärischen Übungen und alltäglichen Verrichtungen dargestellt.

51

d) Die Klägerin betreibt mit dem Ziel der Unterstützung des Guerillakampfes ein Heldengedenken und einen Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene Guerillakämpfer. Dadurch wird die Botschaft vermittelt, es sei ehrenvoll zu handeln wie die zu Tode Gekommenen, notfalls auch um den Preis des eigenen Todes.

52

Auf der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD sind drei Sendungen der Klägerin vom 27. August 2007, 5. April 2008 und 8. April 2008 dokumentiert, in denen Porträtfotos gefallener Guerillakämpfer gezeigt und deren Namen und Geburtsjahr angegeben wurden (Kapitel 8, 16 und 2). In der erstgenannten Sendung geschieht dies eingerahmt durch eingeblendete Gefechtsszenen. Nachgewiesen ist weiter, dass am 22. August 2007 (Kapitel 11) von einer Gedenkveranstaltung für zwei Gefallene berichtet und am 7. April 2008 des journalistisch tätig gewesenen Kämpfers H. U. mit Bildern aus seinem Leben sowie drei weiterer Gefallener gedacht (Kapitel 21) wurde. Schon durch derartige bildliche Nachrufe werden die Gefallenen als Helden und Vorbilder verehrt. Dies steigert sich zu einer kulthaften Märtyrerverehrung im Fall der jungen Kurdin Z. K., die Z. genannt und in einem gleichnamigen Lied verherrlicht wird, weil sie sich im Jahr 1996 als Selbstmordattentäterin bei einer militärischen Veranstaltung in die Luft sprengte und dabei mehrere Armeeangehörige mit in den Tod riss. Einen auf der genannten DVD gespeicherten Musikclip, in dem die später selbst als Guerillakämpferin getötete Sängerin D. dieses Lied inmitten einer Gruppe andächtig lauschender Kämpferinnen - filmisch unterlegt mit mehrmaliger Einblendung der Z. - singt, sendete die Klägerin am 27. August 2007 (Kapitel 10). Der Text des Liedes war - kombiniert mit martialischen Kampfszenen und einem Bild des PKK-Vorsitzenden Öcalan - auch Gegenstand einer Einblendung vom 2. September 2007 (Kapitel 3).

53

e) Die Klägerin unterstützt ferner den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat auch dadurch, dass sie an die Aufnahme dieses Kampfes am 15. August 1985 an den jeweiligen Jahrestagen mit Sendebeiträgen erinnert.

54

Die DVD, die Gegenstand der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung war, gibt eine Sendung der Klägerin vom 22. August 2007 (Kapitel 6) wieder, in der darüber berichtet wird, dass die Guerillakämpfer der HPG auf dem Märtyrerfriedhof den 15. August mit einer Zeremonie begrüßt hätten. Sie enthält zudem einen langen, durch die Einblendung marschierender Kämpfer unterbrochenen Monolog einer jungen Uniformierten über die historische Bedeutung dieses Jahrestages, in deren Bewusstsein es zu kämpfen gelte. Der Beitrag endet mit fröhlich singenden und tanzenden jungen Leuten in Uniform.

55

In der ebenfalls am 22. August 2007 ausgestrahlten, auf der genannten DVD nicht abgespeicherten Jugendsendung "Ciwan" wurden Bilder von als PKK-Anhänger erkennbaren randalierenden Jugendlichen dahingehend kommentiert, die kurdische Jugend sei an dem Jahrestag mit großer Freude auf die Straßen gegangen. Hunderte von Jugendlichen, die sich zu Apos (Öcalans) Jugend ernannt hätten, hätten in Istanbul Aktionen durchgeführt und danach mehrere Wagen und Reisebusse in Brand gesteckt. Am Ende der Sendung rief ein Studiogast ohne ein Eingreifen der Sendeleitung zu einer Beteiligung am Guerillakampf auf.

56

f) Ein zentraler Bestandteil des Programms der Klägerin ist schließlich ein Personenkult um den in der Türkei inhaftierten PKK-Vorsitzenden Öcalan (Apo). Dies ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil der Person Öcalans nach wie vor ein Symbolgehalt auch für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den türkischen Staat zukommt. Auch als Anführer dieses Kampfes wird den Zuschauern der PKK-Vorsitzende permanent vor Augen geführt.

57

Auf der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD ist dies in mehreren Kapiteln dokumentiert. Besonders eindrucksvoll ist ein am 22. August 2007 (Kapitel 7) gesendetes Musikvideo mit einer Menschenmenge, die Öcalan-Bilder und PKK-Symbole präsentiert, eingeblendeten Sonnen und Flammen sowie dem Gesang "Apo ist unser Volk, wie eine Flut, ein Gewitter, die Welt erzittert unter ihm ... Mädchen und Jünglinge sind allesamt Soldaten ..."

58

5. Der Senat kann ohne Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheiden, ob der Anwendung des nach dem nationalen Recht erfüllten Verbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG die Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Fernseh-Richtlinie entgegenstehen.

59

a) Die Fernseh-Richtlinie (im Folgenden: Fernseh-RL) ist auf den zur Entscheidung stehenden Fall in Gestalt der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl EG Nr. L 298 S. 23) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl EG Nr. L 202 S. 60) anzuwenden. Denn die Frist zur Umsetzung der weiteren Änderungsrichtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl EU Nr. L 332 S. 27) ist erst am 19. Dezember 2009 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008, dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt, abgelaufen.

60

b) Die Klägerin unterfällt dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Sie ist eine Fernsehveranstalterin im Sinne des Art. 1 Buchst. b Fernseh-RL, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmte Fernsehsendungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a Fernseh-RL innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Abs. 6 Fernseh-RL) ausstrahlt. Da sie ihre Hauptverwaltung in Dänemark hat und dort auch die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden, gilt sie nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Fernseh-RL als in Dänemark niedergelassen und unterliegt deshalb nach Art. 2 Abs. 2 Spiegelstrich 1 Fernseh-RL der Rechtshoheit Dänemarks.

61

c) Nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannten Grundsätzen zum Zweck und Regelungssystem der Fernseh-Richtlinie besteht deren Hauptziel darin, Beschränkungen für Dienstleistungen, die in Gestalt der Ausstrahlung von Fernsehsendungen erbracht werden, abzuschaffen. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten in den im Sinne des Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL koordinierten Bereichen. Dabei sind die koordinierten Bereiche nur hinsichtlich der Fernsehtätigkeit im eigentlichen, in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie definierten Sinne koordiniert. Zur Erreichung ihres Regelungszwecks sieht die Fernseh-Richtlinie Mindestnormen vor, denen Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und für den Empfang in der Gemeinschaft bestimmt sind, entsprechen müssen. Der Sendestaat ist nicht nur für die Anwendung seines eigenen für Fernsehsendungen geltenden Rechts, sondern auch - und zwar allein - für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zuständig (sog. Sendestaatsprinzip, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 Fernseh-RL). Der Empfangsstaat hat den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und darf die Weiterverbreitung dieser Sendungen in seinem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen beeinträchtigen, die in die durch die Richtlinie koordinierten Bereiche fallen (Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL). Dabei ist die Anwendung anderer Vorschriften als derjenigen, die gerade die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen. Der Empfangsstaat darf jedoch keine zweite Kontrolle zusätzlich zu der von dem Sendestaat durchzuführenden Kontrolle ausüben und die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verhindern. Ihm ist es verwehrt, Korrekturen vorzunehmen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken oder insoweit seine eigenen Kriterien anzuwenden. Lediglich in den Fallgestaltungen des Art. 2a Abs. 2 Fernseh-RL ist er unter strengen Voraussetzungen zu vorläufigen Maßnahmen befugt (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - Rs. C-412/93, Leclerc-Siplec - Slg. 1995, I-179 Rn. 28 ff., vom 10. September 1996 - Rs. C-11/95, Kommission/Belgien - Slg. 1996, I-4115 Rn. 32 ff., 42, vom 29. Mai 1997 - Rs. C-14/96, Denuit - Slg. 1997, I-2785 Rn. 32 ff., vom 9. Juli 1997 - Rs. C-34/95, De Agostini - Slg. 1997, I-3843 Rn. 3, 24 ff., 57 ff. und vom 13. Juli 2004 - Rs. C-429/02, Bacardi - Slg. 2004, I-6613 Rn. 3, 25).

62

d) In dem den Schutz Minderjähriger und die öffentliche Ordnung betreffenden fünften Kapitel der Fernseh-Richtlinie bestimmt Artikel 22a, dass Sendungen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die für die Anwendung des richtlinienbestimmten Rechts in dem Sendestaat Dänemark zuständige Stelle hat entschieden, dass dem Programm der Klägerin eine solche Aufstachelungswirkung nicht zukomme. Um beurteilen zu können, ob die Beklagte durch Art. 22a Fernseh-RL i.V.m. Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL gemeinschaftsrechtlich an dem Erlass des auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützten Vereinsverbotes gehindert war, muss geklärt werden, welchen Umfang der durch Art. 22a Fernseh-RL koordinierte Bereich hat und ob zwischen dem durch den Empfangsstaat ausgesprochenen vereinsrechtlichen Verbot eines sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden Fernsehsenders und der dem Sendestaat obliegenden Verhinderung von Fernsehsendungen mit einem zu Hass auf Grund von Rasse oder Nationalität aufstachelnden Inhalt so weitreichende Übereinstimmungen bestehen, dass dem Empfangsstaat die vereinsrechtliche Kontrolle der Völkerverständigungswidrigkeit des Fernsehsenders entzogen ist. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Maßstäbe lassen sich der bisher zum Anwendungsbereich der Fernseh-Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht hinreichend sicher entnehmen.

63

aa) Die beschriebene Prüfung erübrigt sich nicht deshalb, weil die Beklagte ihre Zuständigkeit für eine durch die Vorschriften der Fernseh-Richtlinie nicht beschränkte Kontrolle des Programms der Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs aus der Annahme herleiten könnte, dass die Tätigkeit der Klägerin ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet wäre und sie sich in Dänemark in der Absicht niedergelassen hätte, sich den Regelungen zu entziehen, die auf sie anwendbar wären, wenn sie im Bundesgebiet niedergelassen wäre. Ob die von der Beklagten zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes in Bezug genommene Umgehungsrechtsprechung, die der Europäische Gerichtshof zu den primärrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten entwickelt hat (vgl. für Rundfunk und Fernsehen: EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-23/93, TV10 - Slg. 1994, I-4795 Rn. 21, vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-211/91, Kommission/Belgien - Slg. 1992, I-6757 Rn. 12 und vom 3. Februar 1993 - Rs. C-148/91, Veronica Omröp Organisatie - Slg. 1993, I-487 Rn. 12 sowie allgemein: Urteile vom 3. Dezember 1974 - Rs. C-33/74, van Binsbergen - Slg. 1974, 1299 Rn. 13 und vom 4. Dezember 1986 - Rs. C-205/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Slg. 1986, 3755 Rn. 22), auch im Zusammenhang mit den sekundärrechtlichen Bestimmungen der Fernseh-Richtlinie Anwendung finden kann, hat der Gerichtshof bisher offengelassen (Urteil vom 10. September 1996 a.a.O. Rn. 65). Selbst wenn man dies, was die 14. Begründungserwägung der Änderungsrichtlinie 97/36/EG nahelegen könnte, bejahen wollte, würde es im vorliegenden Fall jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlen, dass die Klägerin Dänemark als ihren Sitz nur deshalb ausgewählt hat, um die deutschen Rechtsvorschriften zu umgehen. Denn die Klägerin ist, wie bereits dargelegt, mit ihrer Sendetätigkeit weit über die in Deutschland lebenden Kurden und damit das deutsche Hoheitsgebiet hinaus auf die gesamte kurdische Bevölkerung in Westeuropa und im Nahen Osten ausgerichtet.

64

bb) Die Frage der Bestimmung des durch Art. 22a Fernseh-RL koordinierten Bereichs und dessen thematischer Überschneidung mit einem auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützten Verbot eines Fernsehsenders stellt sich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Struktur der betroffenen Normen.

65

Die Beklagte versteht Art. 22a Fernseh-RL vor allem unter Verweis auf die Überschrift des fünften Kapitels der Fernseh-Richtlinie - Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung - restriktiv dahingehend, dass die Vorschrift keine (Teil-)Koordinierung allgemeiner ordnungs-, vereins- und verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen enthalte, die dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. dazu: EuGH, Urteile vom 17. Oktober 1995 - Rs. C-83/94, Leifer - Slg. 1995, I-3231 Rn. 25 ff. und vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. 1999, I-7403 Rn. 17) unterfielen, sondern nur den Minderjährigenschutz sowie die öffentliche Ordnung im Sinne des Schutzes der Menschenwürde erfasse. Sie verdränge nur mitgliedstaatliche Normen, die einen entsprechenden Inhalt aufwiesen und zudem in spezifischer Weise die Ausübung der Fernsehtätigkeit als solche beträfen.

66

Dieser einschränkenden Sichtweise lässt sich zwar entgegenhalten, dass die Überschrift des fünften Kapitels der Fernseh-Richtlinie nicht mehr als einen ersten Hinweis auf den Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen ergibt und dass sich der Inhalt einer Bestimmung vornehmlich aus ihr selbst erschließt. Auch hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10. September 1996 a.a.O. Rn. 92) in einer recht weit gefassten Formulierung festgestellt, dass die Fernseh-Richtlinie als Gesamtregelwerk - wenn auch nicht abschließend - Materien betreffe, die dem Bereich der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen seien und die Anwendung entsprechender mitgliedstaatlicher Regelungen ausschlössen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. Juli 1997 a.a.O. Rn. 33) im Regelungsbereich der Fernseh-Richtlinie die Anwendung nicht spezifisch fernsehrechtlicher Regelungen des nationalen Rechts nicht stets zulässig, sondern lediglich nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen.

67

Auf der anderen Seite spricht aber auch einiges dafür, dass keine Überschneidung der Regelungsbereiche des Art. 22a Fernseh-RL und des nationalen Vereinsverbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit und damit keine die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts verdrängende Wirkung des Gemeinschaftsrechts besteht. Denn der nationale ordnungsrechtliche Tatbestand schützt von seiner Normstruktur her die Völkerverständigung als allgemeines Prinzip des objektiven Rechts (s. dazu jetzt auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EUV, wonach die Union die grundlegenden Funktionen der Mitgliedstaaten, insbesondere auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit, achtet). Dagegen stellt Art. 22a Fernseh-RL jedenfalls seinem Wortlaut nach auf eine subjektive Betroffenheit in ausgrenzenden individuellen Merkmalen ab.

68

cc) Gegen eine für den Ausschluss der Anwendbarkeit der nationalen Regelung ausreichende thematische Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht könnte weiterhin sprechen, dass Art. 22a Fernseh-RL mit der Aufstachelung zum Hass an eine intensivere Art der Tätigkeit anknüpft, als sie nach den obigen Darlegungen für die Annahme einer Völkerverständigungswidrigkeit erforderlich ist. Hierdurch könnte jedenfalls für Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung, die - wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall - von ihrer Intensität her den Grad der Aufstachelung nicht erreichen, die Anwendung der mitgliedstaatlichen Regelung offenstehen.

69

dd) Schließlich sind die Unterschiede zwischen türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in erster Linie ethnischer und kultureller Natur. Dieser Umstand hindert die Anwendung des Vereinsverbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit nicht. Ob diese Differenzierungsmerkmale von den Begriffen der Rasse und der Nationalität im Sinne des Art. 22a Fernseh-RL erfasst werden, erscheint demgegenüber fraglich, zumal in Art. 3b und Art. 3e der - auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbaren - Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2007/65/EG der Begriff der Nationalität durch denjenigen der Staatsangehörigkeit ersetzt worden ist. Auch hieran könnte die Annahme einer (Teil-)Identität des Verbotsgrundes mit Art. 22a Fernseh-RL scheitern.

70

e) Die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des nationalen vereinsrechtlichen Verbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit in den durch die Fernseh-Richtlinie koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a Fernseh-RL ausgeschlossen ist, ist nach alledem nicht offenkundig und frei von vernünftigen Zweifeln. Der Senat sieht sich deshalb nicht im Stande, über diese Frage, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofes zu entscheiden.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 7/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 7/08

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Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

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Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 7/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 24. Feb. 2010 - 6 A 7/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2000 - 1 StR 184/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ StGB §§ 9 Abs. 1; 130 Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Ä uß

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2005 - 3 StR 245/04

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(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

1.
wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
2.
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
3.
wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
4.
wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

1.
des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.

(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2.
sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er

1.
sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2.
Sabotageobjekte auskundschaftet,
3.
Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4.
Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5.
sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
6.
die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
2.
andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
__________________
1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unterstützungshandlung
im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt,
wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen
Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen.
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Verteilen
von Vereinszeitungen.
BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - LG Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 245/04
vom
10. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen
Vereins u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 € verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im übrigen unbegründet.

I.


1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist seit Jahren Anhänger der Organisation "Kalifatsstaat". Dieser radikal islamistische Verein wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 2001 verboten und der Sofortvollzug des Verbots angeordnet. Die Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen.
Vor dem Erlaß der Verbotsverfügung verbreitete der "Kalifatsstaat" sein Gedankengut über eine wöchentlich erscheinende verbandseigene Zeitung. Seit Januar 2002 gab der Verein - wiederum wöchentlich erscheinend - eine Zeitung mit anderem Namen heraus, die die Ziele des Vereins mit allen Ideen weiterhin vertrat. In Kenntnis des Verbots ließ sich der Angeklagte - wie er es bereits seit 1998 getan hatte - die einzelnen Ausgaben dieser Zeitung in jeweils höherer Stückzahl zusenden, hielt sie vorrätig und verteilte sie. Ferner unternahm er Hausbesuche, um weitere Anhänger für den "Kalifatsstaat" zu gewinnen.
Am 11. Juni 2002 erschien der Angeklagte trotz eines bestehenden Hausverbots in der Praxis des Dr. Ö. , nachdem er bereits zuvor eine Zeitschrift in den Briefkasten des Arztes geworfen hatte. Er legte im Wartezimmer mehrere Zeitschriften auf einen Tisch, um auf diese Weise deren Inhalt anderen Patienten zugänglich zu machen.
Eine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 26. Juli 2002 ergab, daß dieser insgesamt 309 Exemplare - von einer Ausgabe bis zu 90
Stück - der im Laufe des Jahres 2002 durch den "Kalifatsstaat" herausgegebenen Wochenblattes sowie mehrere hundert Exemplare aus den Jahren 1998 bis 2001 vorrätig hielt.
2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt ohne nähere Begründung rechtlich als zwei selbständige im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Fälle der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet.

II.


Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu recht wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG verurteilt.
1. Der "Kalifatsstaat" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nähere Darlegungen zum Fortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen läßt. Seine Feststellung kann aber der Gesamtheit der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte auch nach Erlaß der Verbotsverfügung für den "Kalifatsstaat" unterstützend tätig war, ihn in Kenntnis des Verbots unterstützte oder Hausbesuche durchführte mit dem Ziel, weitere Anhänger für den verbotenen Verein zu gewinnen, daß der "Kalifatsstaat" - nach Überzeugung der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der Um-
stand, daß der "Kalifatsstaat" die verbandseigene Zeitung bereits seit 1998 herausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die Verbotsverfügung in der Lage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots handelte es sich um eine regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit einer beträchtlichen Auflage, wie etwa der sich aus dem Urteil ergebende Umstand zeigt, daß der Angeklagte von einer Ausgabe bis zu 90 Exemplare vorhielt. Es wurde lediglich der Name der Zeitung geändert, die Zeitschrifteninhalte waren gleichartig. In den Beiträgen werden jeweils Ziele und Gedankengut des Vereins, insbesondere die Errichtung eines weltumspannenden islamisch geprägten Staates mit Kaplan als politischem Oberhaupt und die Unvereinbarkeit der demokratischen Staatsform mit dem Islam, weiterhin unverändert vertreten. All dies und die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und Verbreitung einer Wochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das Landgericht ersichtlich Gründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein Bild des "Weitermachens" (vgl. dazu - u. a. auf die Identität der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend - BGH NStE VereinsG § 20 Nr. 3).
2. Der Angeklagte hat den organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen Vereins in tatbestandsmäßiger Weise unterstützt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt lediglich voraus, daß das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.

a) Gegenstand der Unterstützung muß der organisatorische Zusammenhalt sein; nicht ausreichend ist eine die verbotene Organisation nur allgemein unterstützende Handlung. Der Gesetzgeber hat mit der differenzierenden Ausgestaltung der Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts zum Ausdruck gebracht , daß nicht jede Unterstützung einer Vereinigung ausreicht, auch deren organisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Dies zeigt ein Vergleich der § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, § 84 Abs. 2 StGB und § 85 Abs. 2 StGB, die ein Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts voraussetzen, mit den § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 5 StGB, die lediglich eine Unterstützung der Vereinigung verlangen. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der Vereinigung mit der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts verbietet sich also. Daher muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisatorischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organisationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).
Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26, 258, 260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Bedeutung" nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine Tathandlung erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organisatorischen Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im Einzelfall bedürfe. Mit den zitierten Urteilspassagen sollte jedoch lediglich auf die Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt und solche Unterstützungshandlungen aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden werden , von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann
(vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88). Indes wird dadurch nicht vorausgesetzt, daß der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt.
Dies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die - ebenso wie die unter dem Titel "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats" im StGB enthaltenen Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts - als abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 85 Rdn. 1 und § 84 Rdn. 2; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 1; Steinmetz in MünchKomm StGB § 85 Rdn. 2) und demnach keinen aufgrund der Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne zu verlangen , daß die Tathandlung zu einem meßbaren Nutzen, etwa einer Stärkung oder Festigung des organisatorischen Zusammenhaltes geführt haben muß, widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter verursachten meßbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (BGHSt 20, 90). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein solcher Nutzen nicht feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verläßlichen Maßstab.

b) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, daß die auf Dauer angelegte Übernahme einer Funktion innerhalb der Verteilerorganisation sowie die Ausübung der Verteilertätigkeit nicht nur die verbotene Vereinigung allgemein unterstützen, sondern darüber hinaus geeignet sind, ihren organisatorischen Zusammenhalt zu fördern und auf einen organisationsbezogenen Erfolg abzielen.
Die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung, die nach ihrem Sinn und Zweck stets auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins dient, bliebe ohne Verteilung der Druckwerke , die sich nur mit einem dauerhaft organisierten Netz von Verteilungsstellen bewältigen läßt, wirkungslos. Es liegt auf der Hand, daß diejenigen, die sich als Teil dieser Verteilerorganisation zur Verfügung stellen, dadurch einen zur Förderung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts geeigneten Beitrag leisten, zumal eine Verteilung der Vereinspublikationen für die Organisation bewirkt, daß ihre Arbeit und Ziele sowohl innerhalb der Vereinigung als auch nach außen hin dargestellt und verbreitet werden. Bei einer verbotenen Organisation kommt hinzu, daß das regelmäßige Erscheinen der Vereinszeitung allen Empfängern verdeutlicht, daß der organisatorische Zusammenhalt weiterhin vorhanden ist und - trotz des Verbotes - aufrechterhalten wird. Deshalb unterstützt derjenige, der sich der Verteilerorganisation über längere Zeit als regelmäßiger Empfänger und Verteiler von Vereinszeitungen in größerer Zahl zur Verfügung stellt, organisationsbezogen den Verein und seine Führung unmittelbar und trägt mit seiner Tätigkeit innerhalb des konspirativen Apparates dazu bei, die Organisation in ihrem Kern aufrechtzuerhalten (vgl. Paeffgen in NK-StGB § 84 Rdn. 17).
Durch das Verteilen der Zeitungen werden Inhalte, Gedankengut und Auffassungen des Vereins, die Tätigkeiten, Pläne und Zielsetzungen der Führung des Vereins und seiner Organe dargestellt, vermittelt und verbreitet, die verbotene Vereinigung in ihren Bestrebungen gefördert sowie gleichzeitig ein Beitrag dazu geleistet, neue Mitglieder oder an den Vereinszielen bislang nicht interessierte Dritte zu gewinnen. Auch die Verteilertätigkeit zielt damit - ebenso
wie die Übernahme einer Funktion innerhalb des Verteilernetzes - darauf hin, die Organisation zu unterstützen und zu festigen (vgl. BGHSt 26, 260, 264).

c) Daran gemessen können die Feststellungen des Landgerichts, daß der Angeklagte Vereinszeitungen vorrätig gehalten, in den Briefkasten des Zeugen Dr. Ö. eingeworfen und in dessen Praxis ausgelegt hat, für sich betrachtet den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zwar nicht tragen. Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils, daß der Angeklagte die Rolle eines Zeitschriftenverteilers im dargestellten Sinne dauerhaft übernahm und ausübte, so daß die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins "Kalifatsstaat" unterstützt, im Ergebnis zutrifft.

III.


1. Nach diesen Maßstäben liegt nur eine Unterstützungshandlung durch Übernahme und Ausübung der Verteilerfunktion vor; tateinheitlich tritt der rechtsfehlerfrei festgestellte Hausfriedensbruch hinzu. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Sch uldspruchs , die ohne Einfluß auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt, bestehen bleiben. Der Senat kann zum einen angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verurteilt worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung angenommen
hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch bei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2. Dezem ber 2004 - 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es angesichts der sich über Jahre erstreckenden Aktivitäten des Angeklagten für den Verein nahe gelegen hätte, sich mit der Frage, ob es sich bei ihm um ein Mitglied der verbotenen Vereinigung gehandelt hat, näher zu befassen und sich nicht mit der - in ihrer sachlichen und rechtlichen Bedeutung unklaren - Feststellung zu begnügen, daß der Angeklagte "Anhänger" der Organisation war. Denn die Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts stellen nicht auf eine formelle Mitgliedschaft des Täters ab, sondern verstehen den Mitgliedsbegriff materiell , so daß bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der seinen Willen der Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (vgl. BGHSt 18, 296, 300; BGH NJW 1960, 1772, 1773; Tröndle /Fischer, StGB 52. Aufl. § 84 Rdn. 4, § 85 Rdn. 2, § 129 Rdn. 24; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 8, § 85 Rdn. 7 jeweils m. w. N.). Im Falle einer Mitgliedschaft hätte sich der Angeklagte - ausgehend von den weiteren Feststellungen des Landgerichts - im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG als Mitglied betätigt (vgl. dazu Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG Rdn. 11, 12) und sich damit nach dieser Vorschrift strafbar gemacht.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler bedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
Becker Hubert

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er

1.
sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2.
Sabotageobjekte auskundschaftet,
3.
Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4.
Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5.
sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
6.
die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
2.
andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 184/00
vom
12. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
__________________
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Ä ußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung
im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”
), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in
Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9
Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Ä ußerungen konkret zur Friedensstörung
im Inland geeignet sind.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00 – LG Mannheim
wegen Volksverhetzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
sowie
Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener schuldig ist;
b) im Ausspruch über die in den Fällen II.1 und II.3 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volksverhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

A.


I. Der 1944 in Deutschland geborene Angeklagte ist australischer Staatsbürger. Er emigrierte 1954 mit seinen Eltern nach Australien. Nachdem er dort Philosophie, Deutsch und Englisch studiert hatte, kam er 1970/1971 nach Deutschland, wo er als Lehrer an einer Werkschule tätig war. Anschließend studierte er in Deutschland. 1977 begab er sich nach Afrika, 1980 kehrte er nach Australien zurück und war dort als Lehrer tätig.
1996 schloß sich der Angeklagte mit Gleichgesinnten in Australien zum “Adelaide Institute” zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992 befaßte er sich mit dem Holocaust. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er über das Internet
zugänglich machte, in denen er “revisionistische” Thesen vertrat. Darin wurde unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfindung “jüdischer Kreise” dargestellt, die damit finanzielle Forderungen durchsetzen und Deutsche politisch diffamieren wollten.
II. Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der Verurteilung :
1. Internet-Fall II.1: Zwischen April 1997 und März 1999 – der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt – speicherte der Angeklagte Webseiten auf einem australischen Server, die von der homepage des Adelaide Institutes über dessen Internetadresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten enthielten drei englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften “Über das Adelaide Institut”, “Eindrücke von Auschwitz” und “Mehr Eindrücke von Auschwitz”. Darin heißt es unter anderem: “In der Zwischenzeit haben wir festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von vier Millionen Toten von Auschwitz ... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. Dies allein ist schon eine gute Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 Millionen Menschen nicht in Auschwitz gestorben sind – ein Grund zum Feiern.” “Wir erklären stolz, daß es bis heute keinen Beweis dafür gibt, daß Millionen von Menschen in Menschengaskammern umgebracht wurden.” “Keine dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche Tatsachen oder schriftliche Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der fragwürdigen Zeugenaussagen , welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben.” 2. Fall II.2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin Günter Deckert, weil dieser Max Mannheimer, einen Überlebenden von Auschwitz, beleidigt
hatte. Darauf schrieb der Angeklagte aus Australien einen “offenen Brief” an die Richterin und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere Adressaten, auch in Deutschland, unter anderem an die Berliner Zeitschrift “Sleipnir”. Den englischsprachigen Text des Briefes stellte er in die homepage des Adelaide Institutes ein. In dem Brief warf er Mannheimer vor, Lügen über Auschwitz zu erzählen, und er schrieb unter anderem: “Ich habe Auschwitz im April 1997 besucht und bin aufgrund meiner eigenen Nachforschungen jetzt zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in den Kriegsjahren niemals Menschengaskammern in Betrieb hatte.” 3. Internet-Fall II.3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 stellte der Angeklagte eine weitere Webseite in die homepage des Adelaide Institutes ein. Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des Angeklagten mit der Überschrift “Fredrick Töbens Neujahrsgedanken 1999”. Darin heißt es unter anderem: “In diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der Jahrtausendwende können wir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und mit Sicherheit feststellen: die Deutschen haben niemals europäische Juden in todbringenden Gaskammern im Konzentrationslager Auschwitz oder an anderen Orten vernichtet. Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen Schuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat.” “Auch wenn die Deutschen jetzt aufatmen können, müssen sie sich doch darauf gefaßt machen, daß sie weiterhin diffamiert werden, da Leute wie Jeremy Jones von den organisierten Juden Australiens sich nicht über Nacht grundlegend ändern. Ihre Auschwitz-Keule war ein gutes Instrument für sie, das sie gegen alle diejenigen geschwungen haben, die mit ihrer politischen Überzeugung nicht einverstanden sind, um sie ‚funktionsfähig zu machen’, wie Jones sich äußerte.”
Das Landgericht konnte bei den Internet-Fällen weder feststellen, daß der Angeklagte von sich aus Online-Anschlußinhaber in Deutschland oder anderswo angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu übermitteln (zu “pushen”), noch daß – außer dem ermittelnden Polizeibeamten – Internetnutzer in Deutschland die homepage des Adelaide Institutes angewählt hatten.
III. Die Publikationen des Angeklagten hat das Landgericht wie folgt rechtlich gewürdigt:
1. In allen drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt.
2. In allen drei Fällen habe der Angeklagte das Verfolgungsschicksal der ermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz geleugnet. In den Fällen II.1 und II.3 habe er den Holocaust als erfundenes Druckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und im Fall II.3 zusätzlich auch zur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.
Durch das von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen habe der Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der öffentliche Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten Artikel seien geeignet gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.
Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat vor, für die deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3) gelte das deutsche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3 StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denn gehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in Australien, und einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB) könne es bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben. Auch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.

B.


Presserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall II.1 schon deshalb nicht eingetreten, weil kein Presseinhaltsdelikt vorliegt, denn es geht nicht um die körperliche Verbreitung eines an ein Druckwerk gegenständlich gebundenen strafbaren Inhalts (vgl. BGH NStZ 1996, 492).
C. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
1. Rechtsanwalt B. , der Wahlverteidiger des Angeklagten v or dem Landgericht, war am 25. März 1999 wegen Volksverhetzung verurteilt worden, weil er in einem anderen Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Dek-
kert einen Beweisantrag gestellt hatte, mit dem er den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verharmlost hatte. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof in der Revisionshauptverhandlung vom 6. April 2000 verworfen (BGHSt 46, 36).
2. Unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige Revisionsverfahren hatte der Verteidiger deshalb am 3. November 1999 – noch vor Beginn der zweitägigen Hauptverhandlung am 8. November 1999 – sein Wahlmandat niedergelegt und darum gebeten, ihn auch nicht als Verteidiger zu bestellen, weil er sich nicht in der Lage sehe, eine effiziente Verteidigung zu führen. Gleichwohl bestellte der Vorsitzende der Strafkammer am 4. November 1999 Rechtsanwalt B. als Verteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung, dieser sei nicht gehindert, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken.
Am ersten Hauptverhandlungstag gab RechtsanwaltB. nach Feststellung der Personalien des Angeklagten eine Erklärung ab, in der er konkret darlegte, daß er zu einer substantiierten Verteidigung nicht in der Lage sei. In der jetzigen Lage gäbe es für ihn – aus Angst vor weiterer Strafverfolgung – nur die Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verlassen oder schweigend zu verbleiben. Er werde jedoch die Hauptverhandlung, solange er beigeordnet sei, nicht verlassen. Die Verantwortung, ob der Angeklagte sachdienlich verteidigt sei, liege daher beim Vorsitzenden. Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte der Angeklagte den Antrag auf Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt B. und auf Beiordnung eines namentlich benannten anderen Verteidigers. Der vorgeschlagene Verteidiger lehnte jedoch die Verteidigung wegen Ar-
beitsüberlastung ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt B. nahm der Vorsitzende nicht zurück. Rechtsanwalt B. s ei nicht gehindert, den Angeklagten im Rahmen der Gesetze zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis sei ersichtlich nicht gestört. Im übrigen sei dem Angeklagten die persönliche Situation seines Verteidigers bekannt gewesen; gleichwohl habe er keinen anderen Verteidiger beauftragt. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot komme eine Zurücknahme der Bestellung nicht in Betracht.
Rechtsanwalt B. stellte in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge; nach dem Schluß der Beweisaufnahme machte er keine Ausführungen und stellte auch keinen Antrag.
3. Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten Revision ein. Nachdem der Bundesgerichtshof in dem Verfahren gegen Rechtsanwalt B. den Termin für die Revisionshauptverhandlung bestimmt hatte, wies Rechtsanwalt B. das Landgericht darauf hin, daß mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu rechnen sei, und beantragte erneut die Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte den Antrag ab. In der von ihm verfaßten Revisionsbegründungsschrift erhob Rechtsanwalt B. lediglich die allgemeine Sachrüge. Er machte unter Hinweis auf die oben geschilderten Vorgänge geltend, er sei gehindert , die Sachrüge näher auszuführen, und beantragte die Bestellung eines anderen Verteidigers zur weiteren Revisionsbegründung, insbesondere zu der Frage, ob der Angeklagte vor dem Landgericht ordnungsgemäß verteidigt war. Diesen Antrag ließ der Vorsitzende der Strafkammer unbeschieden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat mit Verfügung vom 25. Juli 2000 die Bestellung von Rechtsanwalt B. zurückgenommen und dem Angeklagten einen
anderen Verteidiger bestellt, der die Verfahrensrüge erhoben und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten hat.
II. Mit dieser Verfahrensrüge wird der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. RechtsanwaltB. sei aus Furcht vor eigener Bestrafung daran gehindert gewesen, den Angeklagten sachgerecht und effektiv zu verteidigen. Er sei zwar körperlich anwesend gewesen, in der Hauptverhandlung jedoch untätig geblieben, insbesondere habe er keinen Schlußvortrag gehalten (§ 145 Abs. 1 StPO).
III. Der Senat kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 503), denn sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der Strafkammer über die Auswahl und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestellung liegt ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.
1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher Weise für eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der Bestellung abgelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311; BGH NStZ 1992, 292; NStZ 1995, 296 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; StV 1997, 565).
2. Die Entscheidungen des Vorsitzenden verletzten § 140 und § 141 StPO und damit das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK). Sie verstießen zudem gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 39, 310, 312). Es lag ein wichtiger Grund vor, Rechtsanwalt B. nicht zu bestellen und dessen Bestellung zurückzunehmen.
Als wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme der Bestellung kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig verbieten , einen Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BVerfG – Kammer – NJW 1998, 444).
Bei Rechtsanwalt B. lag ein solcher Interessenkonflikt offensichtlich vor. Er konnte den Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren nicht unbefangen verteidigen. Da die Maßstäbe für die Grenzen eines zulässigen Verteidigerverhaltens in Fällen der vorliegenden Art (§ 130 Abs. 5 StGB) höchstrichterlich noch nicht geklärt waren, konnte er keine effektive Verteidigung führen, denn er mußte besorgen, sich selbst strafbar zu machen.
IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Fall II.2 zu prüfen sein wird, ob neben dem Leugnungstatbestand (§ 130 Abs. 3 StGB) auch eine qualifizierte Auschwitzlüge (§ 130 Abs. 1 StGB) vorliegt.
D. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.
I. Die Ä ußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als auch nach § 130 Abs. 3 StGB.
1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.

a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung: “... häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben.”. Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen “Schuldkomplex”, “versklavt” und “Auschwitz-Keule”.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der Ä ußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des
Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 22), gegeben ist. Es liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1 insbesondere durch die Formulierung “ein Grund zum Feiern” und im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierung “mit dem sie eine bösartige Denkungsweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat”. Da die Behauptungen darauf ausgingen , feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch BGHSt 40, 97, 100; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 12, 18; Lenckner in Schönke /Schröder, StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 7).

c) Nach den Feststellungen liegt aber auch – was dem Angeklagten bereits in der Anklage vorgeworfen wurde – eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258; 1994, 140; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 18; Lenckner aaO § 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 130 Rdn. 5, 20b). Die Feststellungen belegen (vgl. UA S. 21), daß die Ä ußerungen dazu bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97, 102).
2. Zugleich wird – was gleichfalls angeklagt ist – eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 StGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). Die vom Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich (Lackner/Kühl aaO § 80a Rdn. 2). Der Leug-
nungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Ä ußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB (von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).
3. Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB verdrängt , wenn sich – wie hier – die Ä ußerung gegen Teile der (inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner aaO § 130 Rdn. 27; für Tateinheit auch insoweit wohl von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).
4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130 Abs. 5 StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor. Die Ä ußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG – Kammer – Beschluß vom 30. November 1988 – 1 BvR 900/88 –; BVerwG NVwZ 1988, 933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG – Kammer – Beschluß vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –).
5. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Ä ußerung hinzutreten muß.

a) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt 39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB und in NJW 1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese Deliktsform auch als “potentielles Gefährdungsdelikt” bezeichnet (BGH NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Da-
bei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW 1999, 2129).

b) Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer konkreten G e f a h r nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. § 130 Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Heinitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG).
Notwendig ist allerdings eine konkrete E i g n u n g zur Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß – wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung – konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 2; Lenckner aaO § 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn. 19 i.V.m § 126 Rdn. 4; Streng in der Festschrift für Lackner S. 140 ). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall möglich.

c) Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eignungsdelikten wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (BGH NJW 1999, 2129). Ä hnliches gilt für den unerlaubten Um-
gang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381, 385; BGH NStZ 1994, 436; 1997, 189).

d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ 1981, 258).
6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

a) Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. Im Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden – und darauf kam es dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an –, daß die Publikationen einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden.

b) Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten (UA S. 3, 4) und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit auch in Deutschland die Artikel lesen konnte (UA S. 18; die mißverständlichen Ausführungen auf UA S. 43 widersprechen dem nicht). Er wollte damit auch aktiv in die Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen deutscher “Revisionisten” eingreifen, wie der “offene Brief” mit seinem Verteilerkreis im Fall II.2 zeigt.

c) Es ist offenkundig, daß jedem Internet-Nutzer in Deutschland die Publikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren. Die Publikatio-
nen konnten zudem von deutschen Nutzern im Inland weiter verbreitet werden. Daß gerade deutsche Internet-Nutzer – unbeschadet der Abfassung in englischer Sprache – zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten und gehören sollten, ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen nahezu ausschließlichen Bezug zu Deutschland hat (etwa: “untersuchen wir die Behauptung , daß die Deutschen systematisch sechs Millionen Juden umgebracht haben” ; “Die Jagdsaison auf die Deutschen ist eröffnet”; “Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen Schuldkomplex leben”; “Die Deutschen können wieder stolz sein”).

d) Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Angeklagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (UA S. 21).
II. Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in Verbindung mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB).
1. Die Auslegung des Merkmals “zum Tatbestand gehörender Erfolg” muß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift soll deutsches Strafrecht – auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland – Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädi-
gung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (BGHSt 42, 235, 242; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 24). Daraus folgt, daß das Merkmal “zum Tatbestand gehörender Erfolg” im Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden kann.
2. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber durch verschiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kann konkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber abstraktkonkrete (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 AWG) und rein abstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der Gesetzgeber den Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des Rechtsguts und der spezifischen Gefährdungslage ab.
Daß konkrete Gefährdungsdelikte – als Untergruppe der Erfolgsdelikte – dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort haben, ist weitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20 und Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1875 m.w.N.). Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte stehen zwischen konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind unter dem hier relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine zu vermeidende Gefährdung – den Erfolg – im Tatbestand der Norm ausdrücklich bezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort jedenfalls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
3. Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eignung zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland (Collardin CR 1995, 618: speziell zur Auschwitzlüge, wenn der Täter in Deutschland wirken will; Kuner CR 1996, 453, 455: zu Ä ußerungen im Internet; Beisel/Heinrich JR 1996, 95; Heinrich mit beachtlichen Argumenten in GA 1999, 72; ähnlich Martin ZRP 1992, 19: zu grenzüberschreitenden Umweltdelikten).

a) Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng aaO). Schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte er dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken und schon den Anfängen wehren (Streng aaO S. 508: “Klimaschutz”).
Mit der Einfügung des Leugnungstatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB im Jahre 1994 betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, “eine Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verhindern” (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auch Bundesministerin der Justiz bei der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes – BTDrucks. 12/7421 – am 18. Mai 1994, Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 19671).
Der Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz vorverlagern; schon die “Vergiftung des politischen Klimas” sollte unterbunden werden. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit war – wie das Abstellen auf das “politische Klima” zeigt – auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gar eine individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine einzelne Ä ußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng aaO S. 512, der zusätzlich darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen, nicht aber verletzt werden muß).

b) Auch sonst wird der Begriff des Erfolgsorts nicht im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre verstanden.
So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen “zum Tatbestand gehörenden Erfolg” im Sinne des § 78a Satz 2 StGB (Verjährungsbeginn ) durchaus für möglich gehalten: “Bei diesen Delikten [§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht” (BGHSt 36, 255, 257; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 11).
Auch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen begangen werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, “der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört” (vgl. BGH NStZ 1997, 545: Tatbestandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die lediglich nicht fahrlässig war; BGHSt 38, 325, 338: die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt, dieser Tatbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht auch der
überwiegenden Auffassung in der Literatur (Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 2; Lackner/Kühl aaO § 13 Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 3; aA Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 2, 15).

c) Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten wird, abstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB haben (OLG München StV 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem Tätigkeitsdelikt; KG NJW 1999, 3500; Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20; Tröndle/Fischer aaO § 9 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 9 Rdn. 6; Lackner/Kühl aaO § 9 Rdn. 2; Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. S. 117; Horn/Hoyer JZ 1987, 965, 966; Tiedemann/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; Cornils JZ 1999, 394: speziell zur Volksverhetzung im Internet), wird nicht immer hinreichend zwischen rein abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten differenziert. Aber auch dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß abstrakt-konkrete bzw. potentielle Gefährdungsdelikte – als Unterfall der abstrakten Gefährdungsdelikte – keinen Erfolgsort hätten (Hilgendorf NJW 1997, 1873; Satzger NStZ 1998, 112), vermag das nicht zu überzeugen.
Die Verneinung eines Erfolgsorts bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber ersichtlich auf den geänderten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl I S. 717), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl I 1973 S. 909), wurde der Erfolgsort nicht mehr nur mit dem “Erfolg”, sondern mit dem “zum Tatbestand gehörenden Erfolg” umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder gar eine Gefahrverwirklichung gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort sein.
Allerdings war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine Begrenzung des § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie Sieber (NJW 1999, 2065, 2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal “zum Tatbestand gehörender Erfolg” sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des Erfolges in enger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in: Niederschriften über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission IV, AT, 38. bis 52. Sitzung, 1958, S. 20).
Mit der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur Friedensstörung in den Tatbestand des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes die enge Beziehung des Eintritts des Erfolges zum Straftatbestand umschrieben und damit den zum Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.

d) Auch die vermittelnden Meinungen von Oehler (Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 257), Jescheck (Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 160; nicht eindeutig Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5. Aufl. S. 178) und Sieber (NJW 1999, 2065), die bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu einer Verneinung des Erfolgsorts führen würden, vermögen an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern.
4. Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegt auch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die Tat betrifft ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen besonderen Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. Jescheck/Weigend aaO S. 179; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Derksen
NJW 1997, 1878, 1880; Martin ZRP 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzung dieses Rechtsguts gerade von dieser Strafvorschrift unterbunden werden.
Das Ä ußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen und will – wegen der besonderen Geschichte Deutschlands – dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat aufgrund der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 45; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn. 8a; Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. Juli 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1996, Nr. L 185/5).
5. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland gehandelt haben könnte (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer Internet-Nutzer die Seiten auf dem australischen Server aufgerufen und damit die Dateien nach Deutschland “heruntergeladen” hätte. Der Senat hätte allerdings Bedenken , eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der Angeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließlich der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internets ) zur – physikalischen – “Beförderung” der Dateien ins Inland bedient hätte. Eine Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefes (vgl. dazu Gribbohm aaO § 9 Rdn. 39) entwickelten Handlungsbegriffes (zu
Rundfunk- und Fernsehübertragungen siehe auch KG NJW 1999, 3500) auf die Datenübertragung des Internets liegt eher fern.
III. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte der Beleidigung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Roxin aaO § 10 Rdn. 102; Hilgendorf NJW 1997, 1783, 1876) und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 189 Rdn. 2) in den Internet-Fällen. Die Ehrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. BVerfG – Kammer – Beschluß vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –) trat jedenfalls mit der Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17; Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Lenckner aaO § 185 Rdn. 5, 16). Hierbei handelte es sich nicht etwa um vertrauliche Ä ußerungen, von denen sich der Staat Kenntnis verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).
IV. Die somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Ä nderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 und II.3 führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da der Schuldspruch im Fall II.2 von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen wird, war die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe nicht aufzuheben, denn insoweit enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er

1.
sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2.
Sabotageobjekte auskundschaftet,
3.
Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4.
Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5.
sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
6.
die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
2.
andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.