Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 6 C 5/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:270416U6C5.15.0
bei uns veröffentlicht am27.04.2016

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des Deutschen Bundestages für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 jeweils staatliche Teilfinanzierung.

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Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 nahm der Präsident des Deutschen Bundestages nach Anhörung der Klägerin die Bescheide zur Gewährung staatlicher Mittel teilweise zurück und setzte gegen die Klägerin Rückerstattungs- und Abführungspflichten in Höhe von insgesamt 3 463 148,79 € fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Klägerin habe in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Spenden von seinem damaligen Vorsitzenden M. unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot angenommen und mangels unverzüglicher Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages rechtswidrig erlangt. Nach den anzuwendenden Vorschriften des Parteiengesetzes in der Fassung von 1994 verliere die Klägerin daher den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlichten Beträge.

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Die von der Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit dieses die Berufung der Klägerin hinsichtlich der die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Teilrücknahme und der Festsetzung entsprechender Zahlungsverpflichtungen zurückgewiesen hat; im Übrigen ist die Revision ohne Erfolg geblieben: Die Klägerin habe zwar in den Jahren 1999, 2000 und 2002 Barspenden unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 geregelte Spendenannahmeverbot angenommen; denn bis zum Ablauf der gesetzlich vorausgesetzten Prüfungsfrist seien die Spender nicht feststellbar gewesen. Hierbei komme es nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verberge. Dies sei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier der Fall gewesen. Die in den Jahren 1999 und 2000 erlangten Barspenden habe die Klägerin ferner nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 PartG 1994 entsprechend in ihren jeweiligen Rechenschaftsberichten verzeichnet. In Bezug auf die in den drei genannten Jahren erlangten Spenden sei jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 erfüllt seien. Die Regelung sei analog auf Spendensachverhalte anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen gewesen und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren seien. Das Gesetz enthalte insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützte Teilrücknahme von Bescheiden über die Gewährung staatlicher Mittel in Höhe des Zweifachen des Betrages einer in den betreffenden Jahren rechtswidrig angenommenen oder nicht ordnungsgemäß veröffentlichten Spende sei demnach ausgeschlossen, wenn eine Partei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht anzeige und im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt gewesen seien sowie weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen hätten noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt gewesen seien und die Partei den Sachverhalt umfassend offen lege und korrigiere. Unter den gleichen Voraussetzungen werde die Sanktionsbefreiung auch in den Fällen gewährt, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot erlangt habe. Weil die Klägerin hinsichtlich der in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen dargelegt, das Berufungsgericht hierzu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, sei die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199 403,83 € (390 000 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199 403,83 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000 stehe analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 die sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Die Klägerin habe die Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht des Jahres 1999 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich, nachdem sie davon Kenntnis erlangt gehabt habe, angezeigt. Das Schreiben ihres Bundesschatzmeisters vom 21. November 2002 genüge den Anforderungen, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung an eine Anzeige zu stellen seien. Es sei weder eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände noch die Angabe exakter Beträge erforderlich. Vielmehr genüge es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benenne, um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten. Die Anzeige sei auch unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des nordrhein-westfälischen Landesverbandes bereits bei Entgegennahme der im Jahr 1999 von M. gespendeten Gelder, darüber informiert gewesen sei, dass es sich um rechtswidrige Spenden handele. Im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige seien konkrete Anhaltspunkte für die benannten Unrichtigkeiten weder öffentlich bekannt gewesen noch hätten sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen oder seien in einem amtlichen Verfahren entdeckt gewesen. In den relevanten Presseberichten würden bloße Vermutungen geäußert, die über Verdachtsmomente nicht hinausgingen.

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Dagegen stehe der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Zwar sei auch hier die Anzeige des Bundesschatzmeisters der Klägerin vom 5. November 2002 unverzüglich erfolgt. Dies sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem konkrete Anhaltspunkte für die bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen seien. An die öffentliche Bekanntheit dürften keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gälten. Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts ließen sich jedenfalls einem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 hinreichend konkret entnehmen. Dieser Pressebericht gebe zutreffend die Manipulationen wieder, die den Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes geführt hätten. Die Angaben seien geeignet, zwingenden Anlass für eine Überprüfung der benannten Vorgänge zu geben. Die sanktionsbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sei auch dann ausgeschlossen, wenn eine Partei intern zwar schon Untersuchungen freiwillig eingeleitet habe, ihrer Anzeige aber ein öffentliches Bekanntwerden der Unrichtigkeiten zuvor komme. Der Zeitungsartikel gehe auch nicht auf eine Pressemitteilung der Klägerin selbst zurück, sondern basiere auf eigenen Recherchen der Zeitung.

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Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige stehe auch nicht der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 entgegen. Zwar habe die Klägerin den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung eines Wahlkampf-Flyers und den daraus resultierenden Spendenannahmeverstoß dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 unverzüglich angezeigt. Auch diese Anzeige sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem konkrete Anhaltspunkte für die bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen seien. Denn bereits im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 hätten mehrere Zeitungen über das inzwischen entdeckte Wahlkampf-Sonderkonto M. berichtet. Insbesondere in einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 werde unter Berufung auf ein internes Schreiben berichtet, dass M. seine umstrittene Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle. Diese Pressemeldung benenne hinreichend konkret Anhaltspunkte für die von M. initiierten Manipulationen, insbesondere die verschleierte Herkunft der Spendengelder im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wahlkampf-Flyers, und damit für den von der Klägerin angezeigten Spendenannahmeverstoß. Auch hier sei der zugrunde liegende Lebenssachverhalt damit bereits in einer Weise bekannt geworden, die geeignet gewesen sei, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung der Spendenaffäre zu veranlassen. Auch in diesem Fall gehe die Pressemeldung nicht auf eine etwa von der Klägerin veranlasste Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand ihrer Aufklärungsbemühungen zurück. Hinzu komme, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des Spendenannahmeverstoßes im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fehle. Hierfür sei erforderlich, dass die Partei den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleite. Dies sei jedoch nur hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 873 500 € geschehen, während die Klägerin den Betrag in Höhe von 106 500 € zunächst einbehalten und verwendet habe.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt.

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Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe den rechtlichen Maßstab dafür, wann im Sinne des § 23b Abs. 2 PartG 2002 eine qualifizierte und deshalb die sanktionsbefreiende Wirkung der Anzeige verhindernde Kenntnis Dritter vorliege, fehlerhaft bestimmt. Indem es die Anforderungen an eine für die Sanktionsbefreiung schädliche öffentliche Bekanntheit des angezeigten Vorgangs herabsetze, verkenne es die Ausgestaltung der Norm als Anreiz zur Selbstreinigung. Dies führe dazu, dass schon solche Presseberichte eine die Sanktionsbefreiung ausschließende Wirkung hätten, die im Ungefähren und Spekulativen blieben. Führe die Selbstreinigungstätigkeit der Partei zu einer begleitenden Berichterstattung, dürfe der Partei die sanktionsbefreiende Wirkung ihrer Anzeige nicht genommen werden. Anderenfalls könne die Norm nicht den ihr vom Gesetzgeber zugedachten praktischen Nutzen entfalten.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin

1. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 vom 10. Februar 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Februar 2004 in Höhe von 1 003 921,61 € (1 963 500 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1 003 921,61 € festgesetzt worden ist

und,

2. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 in Höhe von 213 000 € zurückgenommen und eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 213 000 € festgesetzt worden ist,

sowie,

die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen

sowie

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 zu ändern, soweit das Oberverwaltungsgericht den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufgehoben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 auch insoweit zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Berufungsurteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung der Anschlussrevision trägt sie vor: Die analoge Anwendung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten dieser Bestimmung sowie auf Fälle, in denen die Partei vor Einreichung des Rechenschaftsberichts Kenntnis von einer rechtswidrig erlangten Spende erhalte, widerspreche Wortlaut und Systematik des Gesetzes und überschreite die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz. Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige scheide aus, wenn das für die Erlangung einer Parteispende satzungsmäßig zuständige Vorstandsmitglied oder der betreffende hauptamtliche Mitarbeiter bereits bei der Entgegennahme der Spende über deren Rechtswidrigkeit informiert gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 teilweise zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199 403,83 € festgesetzt worden ist (1). Auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil auch nicht, soweit es die Abweisung der Klage gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 10. Februar 2002 und vom 10. Februar 2004 über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 sowie vom 10. Februar 2004 über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 und die Festsetzung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1 003 921,61 € bzw. 213 000 €, bestätigt hat (2).

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In dem vorliegenden Revisionsverfahren steht nicht mehr im Streit, dass Rechtsgrundlage der noch verfahrensgegenständlichen Teilrücknahme der Bescheide der Beklagten über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2003 § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) ist. Bereits geklärt ist weiter, dass die Bewilligungsbescheide teilweise rechtswidrig sind, weil der Klägerin staatliche Mittel gewährt worden sind, obwohl sie den Anspruch hierauf gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 in Höhe des hier jeweils noch streitgegenständlichen Betrages kraft Gesetzes verloren hatte. Die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren Barspenden rechtswidrig erlangt, und zwar im Jahr 1999 in Höhe von 195 000 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 981 750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980 000 €, wobei ihr von der zuletzt genannten Spende nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873 500 € an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Betrag in Höhe von 106 500 € verblieb. Hinsichtlich dieser Barspenden, welche der frühere Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Klägerin M. im Zusammenwirken mit dem damaligen Schatzmeister und späteren Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes K. aufgeteilt in Kleinbeträge unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen oder von "Strohmännern" auf Konten des Landesverbandes eingezahlt hatte, liegt jeweils ein Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vor, weil die Bagatellgrenzen überschritten und die Spender nicht feststellbar waren. Für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders im Sinne des Spendenannahmeverbotes des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 kommt es dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Einklang mit dem in diesem Rechtsstreit früher ergangenen Revisionsurteil des Senats vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) zutreffend angenommen. Gleiches gilt für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin die in den Jahren 1999 und 2000 erhaltenen Spenden zudem auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 PartG 1994 unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders M. in den jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht hat.

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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der - auf die Verstöße gegen das Spendenannahmeverbot und die Veröffentlichungspflicht im Jahr 1999 gestützten - Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000, in analoger Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegensteht, ist entgegen der von der Beklagten mit ihrer Anschlussrevision vertretenen Auffassung mit revisiblem Recht vereinbar. Dass die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 in analoger Anwendung auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden besteht, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren, ist mit Bindungswirkung sowohl für das Oberverwaltungsgericht als auch für den erkennenden Senat selbst durch das vorangegangene Revisionsurteil vom 25. April 2013 abschließend geklärt (a). Die Anforderungen an eine unverzügliche Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 sind erfüllt (b); insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, die zuständige Person sei bereits bei der Entgegennahme der Spende über deren Rechtswidrigkeit informiert gewesen (c). Die angezeigten Unrichtigkeiten waren im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich nicht bekannt (d).

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Teilstattgabe der Klage der Klägerin auf den Rechtssatz gestützt, das Parteiengesetz enthalte in Bezug auf Spendensachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des - ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b PartG 2002 zu schließen sei. Mit dieser Annahme hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegen revisibles Recht verstoßen, weil es insoweit an das in dem vorangegangenen Revisionsverfahren ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2013 rechtlich gebunden war.

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Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Dies schließt die den unmittelbaren Zurückweisungsgründen vorausgehenden Gründe jedenfalls insoweit ein, als diese notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Erfasst sind damit die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung zudem auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, deretwegen das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22 m.w.N.). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst jedoch nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7 <11>; Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 68 S. 2). Keine Bindung für die Vorinstanz entfalten daher Rechtsausführungen des Revisionsgerichts, die das Urteil nicht tragen, also etwa bloße obiter dicta oder Hinweise für die erneute Verhandlung und Entscheidung.

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Der dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde gelegte Rechtssatz, war für das Revisionsurteil vom 25. April 2013 entscheidungstragend. Denn das mit der damaligen Revision angegriffene Urteil der Vorinstanz verstieß nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats gerade deshalb teilweise gegen revisibles Recht, weil ihm die von dem fraglichen Rechtssatz abweichende Annahme des Berufungsgerichts zugrunde lag, es bedürfe hinsichtlich der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Klägerin für die Jahre 2000, 2001 und 2003 keiner Prüfung, ob die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 hinreichend dargetan habe, weil diese Regelung auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Spendenfälle nicht anwendbar sei.

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Es liegt kein Sachverhalt vor, der die Bindung des Berufungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO entfallen ließe. Die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO kann zum einen dann entfallen, wenn sich nach der Revisionsentscheidung die Sach- oder Rechtslage in entscheidungserheblichen Punkten ändert (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65) oder insoweit eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (in einer anderen Sache) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - 3 C 129.68 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 14; GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <368 ff.>). Für beide Varianten liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor. Auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

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Darüber hinaus entfällt die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO auch dann, wenn ein grundsätzlich zulässiger neuer Sachvortrag der Beteiligten im zweiten Rechtsgang oder die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz eine gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt, selbst wenn es sich insoweit um "alte", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegende, damals vom Gericht aber noch nicht festgestellte Tatsachen handelt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 23; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 144 Rn. 125). Für eine solche Fallkonstellation ist hier indes ebenfalls nichts ersichtlich. Abgesehen von den - mit der Anschlussrevision weiter verfolgten - grundsätzlichen Einwendungen gegen die analoge Anwendung des § 23b PartG 2002 auf die hier in Rede stehenden Spendenfälle, beschränkte sich das Vorbringen der Beklagten im fortgesetzten Berufungsverfahren auf die Darlegung, dass die Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht für 2000 sowie der Spendenvorgang im Jahr 2002 bereits vor der Anzeige gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit hinreichend konkret bekannt gewesen seien. Auch die ergänzende Sachverhaltsermittlung durch das Oberverwaltungsgericht bezog sich ausschließlich auf die Klärung der Frage, ob die behaupteten Aufklärungsbemühungen der Klägerin die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 erfüllen. Die Geltung des hier in Rede stehenden Rechtssatzes, d.h. der analogen Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 auf Verstöße gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren, wird durch die ergänzende Sachverhaltsermittlung im fortgesetzten Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, sondern vorausgesetzt.

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Soweit die Anschlussrevision der Beklagten auf eine Änderung des vom Senat in dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 aufgestellten und vom Oberverwaltungsgericht dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Rechtssatzes zielt, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der erkennende Senat an seine rechtliche Beurteilung in dem ersten Revisionsurteil in gleicher Weise gebunden ist wie das Oberverwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Diese Selbstbindung ergibt sich zwar weder unmittelbar aus § 144 Abs. 6 VwGO noch aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO, wonach das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich vielmehr um eine logische Folge der Bindung der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang, wie sie in den Prozessordnungen übereinstimmend vorgeschrieben ist; denn der Zweck der Bindung, ein ständiges Hin- und Herschieben der Sache zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht zu vermeiden, kann nur erreicht werden, wenn auch die Revisionsinstanz, falls sie erneut mit der Sache befasst wird, an ihre erste, der Zurückverweisung der Sache zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden ist (vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367 f.>). Das Revisionsgericht kann sich von der Selbstbindung nicht dadurch lösen, dass es im zweiten Rechtsgang bei der Entscheidung in derselben Sache seine frühere Rechtsauffassung aufgibt (das Bestehen dieser Möglichkeit ausdrücklich offen lassend: GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <370>). Der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, die Selbstbindung des Revisionsgerichts entfalle auch dann, wenn es seine Rechtsprechung aus Anlass der zweiten Revisionsentscheidung in derselben Sache ändern will (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 144 Rn. 16), hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung nicht angeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 4 m.w.N.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung zur Reichweite der Selbstbindung des Revisionsgerichts abzuweichen.

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b) Bei der analogen Anwendung des § 23b Abs. 1 PartG 2002 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, eine Anzeige im Sinne dieser Vorschrift müsse nicht bereits eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände oder die Angabe exakter Beträge enthalten; vielmehr genüge es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benenne, um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten. Diese Annahme steht in Einklang mit revisiblem Recht.

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Dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 sind in Bezug auf die Anforderungen an die Selbstanzeige keine Vorgaben zu entnehmen. Der erkennende Senat hat es damit dem Oberverwaltungsgericht überlassen, in dem fortgesetzten Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2003 entgegenstehen, nicht nur die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und zu würdigen, sondern zunächst die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Anforderungen an die Selbstanzeige zu konkretisieren. Dies ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen.

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Ausgangspunkt für die Bestimmung der an die Selbstanzeige der Partei zu stellenden Anforderungen ist die in § 23 Abs. 3 Satz 1 unter Verweis auf § 23a PartG 2002 geregelte Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen Bundestages. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG 2002 prüft dieser den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit und stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entspricht. Dabei verfügt er gemäß § 24 Abs.1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG über ein Aufklärungs- und Verfahrensermessen und ist nicht von Amts wegen verpflichtet, jeden Rechenschaftsbericht im Einzelnen auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, ohne dass für ein Fehlverhalten konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 <93 f.>). Im Anschluss an diesen allgemeinen Prüfauftrag regeln § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 ein spezifisches Prüfungsverfahren. Die Einleitung dieses Prüfungsverfahrens setzt gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 voraus, dass dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind. Liegen derartige konkrete Anhaltspunkte vor, erhöht sich - in mehreren Verfahrensstufen - die nach der Konzeption des § 23a PartG 2002 zunächst auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung beschränkte Prüfungsdichte (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23a Rn. 4, 9; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2008, § 23a Rn. 14). Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 PartG 2002 zudem eine erneute Prüfung zulässig, solange die in §24 Abs.2 PartG 2002 bestimmte (Zehn-Jahres-)Frist noch nicht abgelaufen ist. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass der Bundestagspräsident sowohl befugt als auch verpflichtet ist, allen Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten in den von den Parteien vorgelegten Rechenschaftsberichten von Amts wegen nachzugehen und gegebenenfalls eine erneute Prüfung einzuleiten.

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Vor dem Hintergrund dieser in § 23 Abs. 3 Satz 1 PartG 2002 allgemein normierten und in § 23a PartG 2002 im Einzelnen konkretisierten Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des Deutschen Bundestages erschließt sich der Inhalt der in § 23b Abs. 1 PartG 2002 geregelten Pflicht der Partei, Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten hat nicht die Funktion, das in § 23a PartG 2002 normierte Prüfungsverfahren zu ersetzen, sondern soll dieses Verfahren lediglich anstoßen. Sie bildet, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, den ersten Schritt und dient dazu, eine erkannte Unrichtigkeit publik zu machen und weitere Prüfungspflichten auszulösen. Ob und inwieweit der Rechenschaftsbericht die Anforderungen der § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 tatsächlich nicht erfüllt, weil er formal oder inhaltlich den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes nicht entspricht, stellt nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 der Präsident des Deutschen Bundestages fest. Die Einschätzung der Partei, sie habe eine Unrichtigkeit erkannt, löst also nur eine eigene Überprüfungspflicht des Bundestagspräsidenten aus (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23b Rn. 6).

25

Fordert § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 für die Einleitung des spezifischen Prüfungsverfahrens "konkrete Anhaltspunkte" dafür, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, kann nach alledem im Ergebnis nichts anderes für die Anzeige der Partei nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 als Ausgangspunkt der behördlichen Prüfung gelten (vgl. auch Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 592). Bei der Bestimmung dieser Schwelle orientiert sich die parteienrechtliche Literatur, der der Senat insoweit folgt, an dem Begriff der "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte", mit dem in § 152 Abs. 2 StPO der Anfangsverdacht umschrieben wird (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23a Rn. 21 f.; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2008, § 23a Rn. 13; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 558). Danach liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass Angaben im Rechenschaftsbericht einer Partei unrichtig sind. Bloße Vermutungen und grundlose Spekulationen sind also nicht ausreichend. Andererseits ist es im Hinblick auf die Anstoßfunktion der Anzeige nicht erforderlich, dass die dem Verdacht zugrunde liegenden Tatsachen bereits weitgehend geklärt sind. Müsste eine Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 bereits eine lückenlose und abschließende Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände oder die Angabe exakter Beträge enthalten, wäre dies - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt - mit dem Sinn und Zweck des § 23b Abs. 1 PartG 2002 nicht vereinbar, der darin besteht, möglichst schnell die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Gerade bei Sachverhalten, deren Aufklärung schwierig und langwierig ist, wird sich die erforderliche Transparenz regelmäßig nur in der Weise sachgerecht verwirklichen lassen, dass die Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht erst über das abschließende Ergebnis ihrer eigenen Aufklärungsbemühungen informiert, sondern bereits über deren anlassbezogenen Beginn sowie gegebenenfalls periodisch über den weiteren Fortgang.

26

Könnte die Partei ihre nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 bestehende Pflicht, Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen, nur durch eine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts erfüllen, ergäbe sich schließlich auch ein systematischer Widerspruch zu § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002. Auch hierauf hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 setzt zusätzlich zu der Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 voraus, dass die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Da das Gesetz zwischen der Anzeigepflicht und der Pflicht zur umfassenden Offenlegung und Korrektur unterscheidet, muss die umfassende Offenlegung und Korrektur nicht zwingend schon Bestandteil der Anzeige sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beide Vorgänge in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23b Rn. 25 ff.). Die insoweit zu stellenden Anforderungen hängen von der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab.

27

Ausgehend von den dargelegten Vorgaben ist die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Schreiben des damaligen Bundesschatzmeisters der Klägerin vom 21. November 2002 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages genüge den Anforderungen einer unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wird in diesem Schreiben ein voraussichtlicher Korrekturbedarf hinsichtlich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 1999 mitgeteilt und dargelegt, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 nicht ausgeschlossen werden könne, weil ausgewiesene Spendernamen nicht zuzuordnen seien. Dies rechtfertigt ohne weiteres die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Schritt in die Öffentlichkeit vorgenommen und die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes in einer Form angezeigt, die geeignet sei, weitere Prüfungspflichten des Bundestagspräsidenten auszulösen bzw. sie, die Klägerin selbst, zu veranlassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr offenzulegen und zu korrigieren. Die zurückhaltende Formulierung des Schreibens soll erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass die interne Prüfung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen war.

28

Die Anzeige war auch im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 unverzüglich. Dass das Oberverwaltungsgericht diesen Rechtsbegriff entsprechend seiner Legaldefinition in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine feste, nach Tagen oder Wochen zu bestimmende Frist ergibt sich hieraus nicht. Soweit in der Literatur angenommen wird, dass die Meldung beim Bundestagspräsidenten in Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze spätestens zwei Wochen, nachdem der Gesamtvorstand (Bundesvorstand) der Partei bzw. einer seiner Wissensvertreter von einer Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat, vorliegen müsse (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23b Rn. 14), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Partei auch hier eine gewisse Überprüfungsfrist einzuräumen ist. Eine derartige Frist zur internen Prüfung, die schon wegen der Einhaltung der innerparteilichen, in der Regel durch die Satzung vorgegebenen Verfahrensabläufe zuzugestehen ist, hat der Senat auch bereits im Zusammenhang mit der Frage angenommen, wann die Kenntnis von der Identität des Spenders nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 20, 55). Dass das Oberverwaltungsgericht die Dauer der Prüfungsfrist im konkreten Fall überdehnt haben könnte, ist nicht erkennbar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Klägerin erst im Laufe des November 2002 hinreichende Kenntnis davon erlangt, dass auch das Rechnungsjahr 1999 von Verstößen gegen das Spendenannahmeverbot betroffen ist. Nachdem die Klägerin gegen Ende Oktober 2002 ihre Prüfung der Spendenpraxis ihres nordrhein-westfälischen Landesverbandes auf die davor liegenden Rechnungsjahre ausgedehnt hatte, wurden die externen Wirtschaftsprüfer am 4. November 2002 mit einer Sonderprüfung für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt, in deren Rahmen sie am 12. November 2002 eine sog. Spendenbestätigungsaktion starteten und diejenigen Spender des Jahres 1999 anschrieben, die zuvor nicht mittels öffentlich zugänglicher Telefonverzeichnisse zweifelsfrei identifiziert werden konnten. Zum Zeitpunkt der Anzeige, d.h. des Schreibens des Bundesschatzmeisters vom 21. November 2002, war die Prüfungsfrist daher nach keiner Betrachtungsweise bereits überschritten.

29

c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Unverzüglichkeit der Anzeige stehe nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des nordrhein-westfälischen Landesverbandes der Klägerin bereits bei Entgegennahme der Spenden im Jahr 1999 über deren Rechtswidrigkeit informiert war, ist entgegen dem Vorbringen der Anschlussrevision ebenfalls mit revisiblem Recht vereinbar.

30

Zwar folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 23b PartG 2002 auf die Fälle nachträglicher Kenntniserlangung beschränkt ist. Zutreffend verweist das Oberverwaltungsgericht zudem auf die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach es im Interesse einer größtmöglichen Transparenz der Parteienfinanzen liege, dass eine Partei Unrichtigkeiten, die weder sie noch der Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. der Prüfung des Rechenschaftsberichtes erkannt hat, korrigieren könne, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen (vgl. Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 5<§ 23b PartG>, BT-Drucks. 14/8778 S. 16). Der Partei von vornherein bekannte Unrichtigkeiten hatte der Gesetzgeber nicht im Blick.

31

Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass es in den Fällen, in denen die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes auf einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 beruht, weil der Partei das Wissen einer für die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende zuständigen Person nicht zugerechnet wird, die schon bei der Entgegennahme darüber informiert war, dass die Spende rechtswidrig bzw. unzulässig ist und sie dennoch nicht unverzüglich weitergeleitet hat, auch für die Kenntnis im Rahmen des § 23b Abs. 1 PartG 2002 nicht auf das Wissen dieser Person ankomme. Auch mit dieser Annahme hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegen revisibles Recht verstoßen, weil insoweit nach den bereits dargelegten Grundsätzen eine Bindung aus § 144 Abs. 6 VwGO an die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Senats vom 25. April 2013 in dem vorangegangenen Revisionsverfahren bestand, die nicht in Folge einer zwischenzeitlichen Änderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage entfallen ist.

32

Unausgesprochene, aber notwendige Voraussetzung der für die Zurückverweisung maßgebenden rechtlichen Beurteilung im ersten Revisionsurteil ist die Annahme, dass einer Partei das Wissen derjenigen Person, die die Spende befugtermaßen entgegennimmt, in dem Fall einer gemeinsam mit dem Spender begangenen Täuschung bei der Bestimmung des Beginns der Anzeigepflicht nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 und der damit korrespondierenden Möglichkeit der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 - ebenso wie schon bei der Prüfung, ob tatbestandlich überhaupt ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 vorliegt - nicht zugerechnet wird. Anderenfalls wäre die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 wäre bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Schatzmeister die Klägerin schon bei Annahme der Spende Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte.

33

d) Außer Streit steht zwischen den Beteiligten die Annahme des Berufungsgerichts, dass in Bezug auf die im Jahr 1999 begangenen Verstöße gegen das Spendenannahmeverbot und die darauf beruhenden Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht die Sanktionsbefreiung nicht nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 analog ausgeschlossen ist, weil diese Unrichtigkeiten im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige der Klägerin weder öffentlich bekannt waren noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben oder in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren. Dies bedarf deshalb in dem vorliegenden Revisionsverfahren keiner Vertiefung. Gleiches gilt für die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die Berichte der internen Prüfgruppe der Klägerin vom 25. November 2002 und der externen Wirtschaftsprüfer vom 20. November 2002 enthielten eine umfassende Offenlegung des Sachverhaltes und eine Korrektur der angezeigten Unrichtigkeiten sei zeitnah durch Einreichen eines neuen Rechenschaftsberichtes am 20. Dezember 2002 erfolgt.

34

2. Soweit das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat, beruht das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (a). Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel wirkt sich insoweit nicht aus (b).

35

a) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2001 und 2003 stehe keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 entgegen, verstößt nicht gegen revisibles Recht.

36

Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Klägerin zwar auch in Bezug auf die in den Jahren 2000 und 2002 begangenen Rechtsverstöße ihre gesetzliche Anzeigepflicht erfüllt hat. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Schreiben ihres Bundesschatzmeisters an den Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 18. Oktober und vom 5. November 2002 den Anforderungen des § 23b Abs. 1 PartG 2002 an eine unverzügliche Anzeige der von der Partei erkannten Unrichtigkeiten entsprechen, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Sanktionsbefreiung jedoch in beiden Fällen deshalb ausgeschlossen, weil die Anzeigen jeweils erst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten bereits im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG öffentlich bekannt gewesen seien. Im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/8778 S. 16) geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht jedenfalls dann im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 öffentlich bekannt sind, wenn sie durch Presse- und sonstige Medienberichte einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden sind. Bei der Beurteilung, ob Presseberichte konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten enthalten, dürfen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es genüge, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits in einer Weise bekannt geworden ist, die geeignet war, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen der Inhalt von Presseberichten die Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließt, den Anforderungen an die Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 anzugleichen, nicht als zu streng zu beanstanden, sondern folgt aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung des § 23b PartG 2002.

37

Schon der Wortsinn schließt es aus, konkrete Anhaltspunkte für die angezeigten Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 erst im Fall einer exakten und detaillierten Schilderung des der Unrichtigkeit zugrunde liegenden Sachverhalts anzunehmen. Würde man der dahingehenden Auffassung der Klägerin folgen, hätten die Worte "konkrete Anhaltspunkte für" im Gesetzestext keine Funktion und könnten ersatzlos entfallen. Der Inhalt der Presseberichte muss sich auch nicht bereits auf alle Einzelheiten der späteren Selbstanzeige erstrecken. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann der Verwendung des Wortes "diese" vor "unrichtige Angaben" in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 lediglich entnommen werden, dass die konkreten Anhaltspunkte gerade die Unrichtigkeit betreffen müssen, die die Partei anzeigt. Gemeint ist also eine Identität der Sachverhalte; einer Sanktionsbefreiung steht demnach nicht entgegen, wenn zwar bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes bekannt sind, diese aber einen anderen Fehler betreffen als den von der Partei angezeigten.

38

Hinzu kommt die systematische Erwägung, dass die Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten durch die Partei nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 - wie bereits ausgeführt - diejenigen Voraussetzungen erfüllen muss, unter denen der Präsident des Deutschen Bundestages ein spezifisches Prüfungsverfahren nach § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 einleiten kann. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 sind insoweit "konkrete Anhaltspunkte" dafür erforderlich, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind. Hieran knüpft die Regelung der Ausschlussgründe in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 mit der Verwendung der gleichen Formulierung ("konkrete Anhaltspunkte") offensichtlich an. Auch dieser enge systematische Zusammenhang zwischen § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 und § 23b Abs. 1 und 2 PartG 2002 lässt nur die Auslegung zu, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen "konkreter Anhaltspunkte" im Rahmen der in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geregelten Ausschlussgründe identisch mit denjenigen sind, die den Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 zur Einleitung eines spezifischen Prüfungsverfahrens berechtigen und die deshalb auch für die Anzeige der Partei im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 gelten müssen.

39

Dieses Ergebnis wird schließlich durch die teleologische Auslegung bestätigt. Das Regelungsziel des § 23b PartG 2002 besteht in der Herstellung größtmöglicher Transparenz der Parteienfinanzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 62 f.). Unrichtigkeiten und Regelwidrigkeiten sollen schnellstmöglich aufgedeckt und korrigiert werden. Die Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 wird nicht gewährt, weil der begangene Rechtsverstoß im Hinblick auf die unternommene "Selbstreinigung" der Partei nicht subjektiv vorwerfbar wäre oder weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer strikten Anwendung der parteienrechtlichen Sanktionsnormen entgegenstehen würde, sondern deshalb, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, möglichst schnell die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Diesem Interesse wird im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen Bundestages jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Presse- oder sonstige Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Partei verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 unausweichlich machen. Die Anzeige der Partei geht in einem solchen Fall von vornherein ins Leere, da sie ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen kann. Ausgehend vom Gesetzeszweck ist deshalb kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, an die in Presseberichten enthaltenen Angaben bei der Frage, ob der Ausschluss von der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 greift, höhere Maßstäbe anzulegen, als sie für die Anzeige selbst gelten. Die zur Einleitung eines spezifischen Überprüfungsverfahrens durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten können sich in der Regel auf die Grundzüge der relevanten Vorgänge bzw. wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken. Denn die sich notwendig anschließende Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts bleibt nach der Gesetzeskonzeption ohnehin Aufgabe des Bundestagspräsidenten. Bei umfangreicheren Sachverhaltskomplexen sind daher allenfalls solche Sachverhaltselemente von dem durch einen Pressebericht bewirkten Ausschluss der Sanktionsbefreiung nicht umfasst, bei denen die Partei zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die begründete Erwartung haben durfte, dass die behördliche Prüfung durch den Bundestagspräsidenten nicht zwangsläufig auch zu ihrer Aufdeckung führen wird.

40

Dient die Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließlich dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die durch das Fehlverhalten der Partei beeinträchtigte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wiederherzustellen, kann sich die Partei entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich auch dann nicht auf die sanktionsbefreiende Wirkung berufen, wenn sie zwar bereits ein internes Überprüfungsverfahren eingeleitet, aber bis zum Zeitpunkt der Publikation der Presseberichte - aus welchen Gründen auch immer - noch von einer Anzeige nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 abgesehen hat. Dies gilt selbst in dem von der Klägerin erwähnten Fall, dass die Presseberichterstattung durch die Aufklärungstätigkeit der Partei erst ausgelöst wird. Will die Partei vermeiden, dass Medienberichte ihrer Anzeige zuvorkommen und dadurch die Sanktionsbefreiung vereiteln, muss sie sich gegebenenfalls entschließen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits vor dem Abschluss ihrer internen Aufklärungsmaßnahmen und der Beteiligung der in Betracht kommenden Gremien den ihr bis dahin bekannten Sachverhalt im Rahmen einer Anzeige nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 mitzuteilen und die Informationen in der Folgezeit schrittweise weiter zu konkretisieren. Ein solches Vorgehen ist auch im Sinne des Transparenzgebots sachgerecht, da bereits durch die Offenlegung des vorläufigen Standes der Ermittlungen zumindest der Rechtsschein beseitigt wird, der veröffentlichte Rechenschaftsbericht sei fehlerfrei. Ob die vor der Anzeige erschienenen Presseberichte für die Einleitung des Prüfungsverfahrens durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unmittelbar ursächlich waren, ist unerheblich. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 stellt nur auf den objektiven Umstand ab, dass konkrete Anhaltspunkte für die von der Partei anzeigten unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren. Eine direkte Kausalität zwischen der Presseberichterstattung und der behördlichen Prüfung wird mithin gerade nicht vorausgesetzt. Ausreichend ist vielmehr die abstrakte Eignung, Anlass für die Einleitung eines solchen Prüfverfahrens zu sein. Erst recht kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommen, ob sich der Präsident des Deutschen Bundestages auf die fraglichen Zeitungsberichte ausdrücklich beruft.

41

Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach für den Ausschluss von der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ein Pressebericht ausreichend ist, der zwingenden Anlass für eine Überprüfung gibt oder der geeignet ist, weitere Nachprüfungen zu veranlassen, bewirkt entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht, dass schon solche Presseberichte eine die Sanktionsbefreiung ausschließende Wirkung haben, die "im Ungefähren und Spekulativen" bleiben. Das Oberverwaltungsgericht stellt vielmehr zutreffend klar, dass ein bloß allgemeiner Verdacht ebenso wenig genügt wie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für irgendwelche Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht oder in anderen Zusammenhängen. Medienberichte können nur dann zum Ausschluss von der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 führen, wenn sie hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthalten, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Ist dies der Fall, darf der Präsident des Deutschen Bundestages solche Berichte allerdings in Wahrnehmung seiner in § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23a PartG 2002 geregelten Prüfungspflicht nicht übergehen.

42

Aus der Sachverhaltswürdigung des Berufungsurteils ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den unbestimmten Begriff der "konkreten Anhaltspunkte" im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 unter Verstoß gegen revisibles Recht so ausgelegt hat, dass bereits bloße Vermutungen oder grundlose Spekulationen hierunter fallen. Hinsichtlich der von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts hat das Oberverwaltungsgericht dem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 Anhaltspunkte für Tatsachen entnommen, die es für hinreichend aussagekräftig gehalten hat, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Unter der Überschrift: "Neue Spendenaffäre der FDP. NRW-Landtagswahlkampf 2000 mit anonymen Spenden finanziert" werde dort geschildert, dass "aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten zur Finanzierung zusätzlicher Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht worden sein" sollen. Der Bericht gebe damit zutreffend eben die Manipulationen wieder, die den für das Jahr 2000 nachfolgend festgestellten Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des sie verschleiernden Rechenschaftsberichtes geführt hätten. Die Belastbarkeit dieser konkreten Angaben folgt für das Oberverwaltungsgericht aus der Berufung auf "hochrangige Mitglieder der NRW-FDP". Mit der Feststellung, dass die Angaben in dem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 nicht lediglich "Spekulationen", sondern hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts enthielten, hat das Oberverwaltungsgericht bekräftigt, dass bloße Vermutungen oder grundlose Spekulationen gerade nicht als "konkrete Anhaltspunkte" im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 anzusehen sind.

43

Soweit die Klägerin bemängelt, der Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 beziehe sich nicht exakt auf die 38 Barspendenfälle, 26 Überweisungsspenden und 67 Einzahlungen, die Gegenstand der Anzeige der Klägerin gewesen seien, er zeige nur ein allgemeines Ablaufschema und erfasse lediglich Vorgänge, in denen "per Bareinzahlung bei Kreditinstituten" Gelder für Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht worden seien sollen, geht sie ihrerseits von einem zu engen Verständnis des Gesetzesbegriffs aus. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 hätten nicht erst dann vorgelegen, wenn sich der Pressebericht auf sämtliche Barspendenfälle, Überweisungsspenden und Einzahlungen bezogen hätte, die Gegenstand der Anzeige der Klägerin gewesen sind. Die Identität des angezeigten mit dem öffentlich bekannten Sachverhalt wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 nach den Feststellungen des Berufungsurteils lediglich "Bareinzahlungen bei Kreditinstituten" und nicht auch die von der Klägerin ebenfalls angezeigten Überweisungsvorgänge erwähnt.

44

In Bezug auf die Vorgänge im Jahr 2002 hat das Oberverwaltungsgericht hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den von der Klägerin am 18. Oktober 2002 angezeigten Spendenannahmeverstoß - neben weiteren, nicht näher bezeichneten Presseberichten, die im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 erschienen sind - vor allem einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 entnommen. Den darin unter der Überschrift "Rätsel um das Spendenkonto. Die FDP hat keinen Zugriff auf M.-Konto, auf das Spenden für Wahlkampf-Aktion eingingen'' berichteten Sachverhalt, dass M. eine Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls für hinreichend aussagekräftig und - im Hinblick auf ein in dem Bericht erwähntes "internes Schreiben" - auch für hinreichend belastbar gehalten. Zwar macht die Klägerin auch in diesem Zusammenhang geltend, die genannten Presseberichte erfassten nicht die relevanten Unrichtigkeiten. Selbst wenn jedoch mit dem Revisionsvorbringen unterstellt wird, dass sich die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Presseberichte ausschließlich auf das Wahlkampf-Sonderkonto M. und dort eingehende Mittel bezogen, nicht aber auf das reguläre Geschäftsstellenkonto des Landesverbands Nordrhein-Westfalen und auf Mittel, die dort im Herbst 2002 eingegangen sind, ist der in den Presseberichten benannte Sachverhalt mit demjenigen identisch, den die Klägerin angezeigt hatte. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Annahme einer öffentlichen Bekanntheit im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 nicht deshalb zu verneinen sei, weil in den fraglichen Presseberichten noch nicht das gesamte Ausmaß der Affäre, insbesondere die Einzahlungen auch auf das Geschäftskonto des Landesverbandes, umrissen wurden, steht in Einklang mit dem dargelegten Maßstab.

45

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Annahme, der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 stehe keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen, selbstständig tragend ferner damit begründet hat, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des Spendenannahmeverstoßes im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fehle, weil die Klägerin den entsprechenden Betrag nicht zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet habe, liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Denn mit der Annahme, der Verstoß gegen das Verbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002, anonyme Spenden anzunehmen, könne nur dadurch i.S.d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 korrigiert werden, dass die Partei den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleitet, weicht das angefochtene Urteil von der im vorliegenden Verfahren ergangenen zurückverweisenden Entscheidung des Senats vom 25. April 2013 ab, ohne dass sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Hierin ist ein Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO zu sehen. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Verfahrensmangel (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <245>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65). Diesen Verfahrensmangel hat die Klägerin sinngemäß gerügt. Die Frage, ob der Verstoß gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, nur durch zeitnahe Weiterleitung des entsprechenden Betrages an den Präsidenten des Deutschen Bundestages korrigiert werden kann, hat der Senat in dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 implizit verneint. Denn die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob auch in Bezug auf den das Jahr 2003 betreffenden Bewilligungsbescheid die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 einer Teilrücknahme entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 65 f.), hat notwendig die Annahme vorausgesetzt, dass die Partei die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geforderte Korrektur des Verstoßes gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), nicht zwingend dadurch bewirken muss, dass sie den entsprechenden Betrag (zeitnah) nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleitet. Anderenfalls wäre die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen; denn eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 wäre im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin den noch streitigen Teilbetrag von 106 500 € gerade nicht unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zurückgeleitet, sondern diesen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zunächst einbehalten und verwendet hat.

46

Der Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO kann jedoch nicht zum teilweisen Erfolg der Revision führen, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Denn auch soweit es die Abweisung der Klage gegen die Teilrücknahme des Bescheids über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 bestätigt hat, ist das Berufungsurteil selbstständig tragend auf die Begründung gestützt, eine Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 scheide schon deshalb aus, weil die Anzeigen jeweils erst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten bereits im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG öffentlich bekannt gewesen seien. Diese Begründung ist - wie ausgeführt - mit revisiblem Recht vereinbar.

47

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 6 C 5/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 6 C 5/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 6 C 5/15 zitiert 20 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Parteiengesetz - PartG | § 25 Spenden


(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten

Parteiengesetz - PartG | § 24 Rechenschaftsbericht


(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unt

Parteiengesetz - PartG | § 23a Prüfung des Rechenschaftsberichts


(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist n

Parteiengesetz - PartG | § 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung


(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich

Parteiengesetz - PartG | § 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht


(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftli

Referenzen

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.

(2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.

(4) Die Einnahmerechnung umfasst:

1.
Mitgliedsbeiträge,
2.
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
3.
Spenden von natürlichen Personen,
4.
Spenden von juristischen Personen,
5.
Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
5a.
Einnahmen aus Beteiligungen,
6.
Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
7.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
8.
staatliche Mittel,
9.
sonstige Einnahmen,
10.
Zuschüsse von Gliederungen und
11.
Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.

(5) Die Ausgaberechnung umfasst:

1.
Personalausgaben,
2.
Sachausgaben
a)
des laufenden Geschäftsbetriebes,
b)
für allgemeine politische Arbeit,
c)
für Wahlkämpfe,
d)
für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
e)
sonstige Zinsen,
f)
Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
g)
sonstige Ausgaben,
3.
Zuschüsse an Gliederungen und
4.
Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.

(6) Die Vermögensbilanz umfasst:

1.
Besitzposten:
A.
Anlagevermögen:
I.
Sachanlagen:
1.
Haus- und Grundvermögen,
2.
Geschäftsstellenausstattung,
II.
Finanzanlagen:
1.
Beteiligungen an Unternehmen,
2.
sonstige Finanzanlagen;
B.
Umlaufvermögen:
I.
Forderungen an Gliederungen,
II.
Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
III.
Geldbestände,
IV.
sonstige Vermögensgegenstände;
C.
Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
2.
Schuldposten:
A.
Rückstellungen:
I.
Pensionsverpflichtungen,
II.
sonstige Rückstellungen;
B.
Verbindlichkeiten:
I.
Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
II.
Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
III.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
IV.
Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
V.
sonstige Verbindlichkeiten;
C.
Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
3.
Reinvermögen (positiv oder negativ).

(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:

1.
Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
2.
Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
3.
im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).

(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.

(9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:

1.
Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
2.
Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
3.
Überschuss- oder Defizitausweis,
4.
Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
5.
Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
6.
Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
7.
Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.

(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.

(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.

(12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann sie bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann sie bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann sie bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:

1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.