Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Nov. 2014 - 6 Sa 543/14

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2014:1107.6SA543.14.00
bei uns veröffentlicht am07.11.2014

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg - AZ.: 5 Ca 1449/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Nov. 2014 - 6 Sa 543/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Nov. 2014 - 6 Sa 543/14 zitiert 18 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

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(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

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(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. (1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen be

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2009 - 2 Sa 44/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Anwartschaften der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung richten.

2

Die am 14. Februar 1957 geborene Klägerin wurde zum 1. September 1972 bei der A-T GmbH als technische Zeichnerin eingestellt. Infolge mehrerer Betriebsübergänge bestand das Arbeitsverhältnis zuletzt mit der Beklagten und wurde zum 31. März 2009 beendet.

3

Zunächst hatten auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen für die Ruhegeldeinrichtung der A-T GmbH, ab 1. Juni 1981 durch die Betriebsvereinbarung „Versorgungsbestimmungen der A-T AG“ abgelöst, Anwendung gefunden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1984 trat an deren Stelle aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Übernahme durch die A GmbH die Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsbestimmungen der A GmbH“ vom 30. Dezember 1983 (im Folgenden: GBV A 1983). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

㤠2

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwengelder und Waisengelder.

        

…       

        

§ 5

        

Ruhegeld

        

(1)     

Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten von A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt.

        

(2)     

Ruhegeld kann ferner gewährt werden, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch ein betriebsärztliches Gutachten festgestellt worden ist.

        

(3)     

Ruhegeld kann auch dann gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nachdem er sein 25jähriges Dienstjubiläum begangen hat, aus Gründen entlassen wird, die nicht in seiner Person liegen.

        

…       

        
        

§ 7

        

Höhe des Ruhegeldes

        

(1)     

Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

        

(2)     

Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

        

(3)     

Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

        

(4)     

Die Geschäftsführung wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

        

(5)     

Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

        

(6)     

Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

        

…       

        
        

§ 10

        

Höchstbetrag der Gesamtversorgung

        

(1)     

Ruhegeld und Sozialversicherungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nettoeinkommens in einem der drei letzten Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschreiten. Den Sozialversicherungsrenten gleichgestellt sind Versorgungsleistungen anderer Unternehmen und Versorgungsbezüge des öffentlichen Dienstes. Gleichgestellt sind weiterhin Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen. Näheres ergibt sich aus Anlage 2.

        

…“    

4

Anlässlich der Verschmelzung der A GmbH und der T GmbH zur B T GmbH vereinbarten die Betriebsparteien unter dem 14. August 1995 die Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der A GmbH nach Verschmelzung zur B T GmbH“ (im Folgenden: GBV Übergang 1995). Diese enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

        

„I.     

Grundsatz

                 

1.    

Mit Wirkung vom 16. August 1995 - Stichtag - gilt für die Mitarbeiter der A GmbH die in der für die B T GmbH gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung der T GmbH vom 16.1.1992 für Neueintritte getroffene Regelung - Neuregelung -.

                          

Die Neuregelung ist

                          

•       

für Tarifmitarbeiter als Anlage 1 und

                          

•       

für außertarifliche Mitarbeiter, die nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind, als Anlage 2 (A und B) und 3 (A und B) beigefügt.

                                            
                 

2.    

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ab dem Stichtag beginnt, erhalten im Versorgungsfall Leistungen ausschließlich nach der Neuregelung.

                 

3.    

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zur A GmbH vor dem Stichtag begonnen hat, die jedoch die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsbestimmungen der A GmbH (10 Jahre) vor dem Stichtag noch nicht erfüllt haben, erhalten im Versorgungsfall Leistungen ausschließlich nach der Neuregelung. Abweichend hiervon erhalten diejenigen Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall vor Erreichen des 35. Lebensjahres oder innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Stichtag eintritt, eine Invaliden bzw. Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe und auf der Grundlage der Versorgungsbestimmungen der A GmbH.

        

II.     

Übergangsregelung

                 

für Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag mit der A GmbH vor dem Stichtag begonnen hat und die nicht unter Ziff. I 3 fallen.

                 

1.    

Leistungen nach Maßgabe der Versorgungsbestimmungen der A GmbH erhalten im Versorgungsfall diejenigen Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Stichtag eintritt.

                 

2.    

Für die übrigen Mitarbeiter gelten folgende Regelungen zur Feststellung der Höhe der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles:

                 

2.1     

Die Betriebsrente setzt sich zusammen aus:

                 

2.1.1 

einer Besitzstandsrente für die Zeit ab Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Stichtag und

                 

2.1.2 

einer Zuwachsrente für die Zeit ab dem Stichtag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalles zu dem dann maßgebenden früheren Zeitpunkt.

                 

2.2     

Besitzstandsrente

                          

Die Besitzstandsrente wird wie folgt festgestellt:

                 

2.2.1 

Nach Maßgabe der bisher geltenden Versorgungsbestimmungen der A GmbH wird die Rente auf das 65. Lebensjahr ermittelt. Als Besitzstandsrente wird zeitanteilig der Teil des so ermittelten Betrages gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Eintritt bei A bis zum Stichtag zurückgelegt wurde, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht. Bei der Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 10 der bisher geltenden Versorgungsbestimmungen wird die zu berücksichtigende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen verwendeten Verfahren gem. BMF-Schreiben vom 10.12.1990 (IVB1 - S. 2176 - 61/90) berechnet.

                          

…       

                 

2.2.3 

Bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erhöht sich der gemäß vorstehender Ziff. 2.2.1 errechnete Ausgangsbetrag jeweils zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis, wie sich die Rentenanwartschaften der Mitarbeiter nach Ziff. I 2 erhöhen.

                 

2.3     

Zuwachsrente

                          

Die Zuwachsrente wird wie folgt errechnet:

                 

2.3.1 

Bei Inanspruchnahme der Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente wird zunächst der Rentenbetrag nach den Bestimmungen der Neuregelung für die Zeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ermittelt. Als Zuwachsrente wird zeitanteilig der Teil des so ermittelten Rentenbetrags gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Stichtag bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückgelegt werden könnte, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht.

                 

…       

        
                 

3.    

Zusammensetzung des Rentenbetrages

                          

Im Versorgungsfall setzt sich der Rentenbetrag zusammen

                 

3.1     

bei einer Altersrente oder vorgezogenen Altersrente, aus der Besitzstandsrente gemäß Ziff. 2.2 und der Zuwachsrente gemäß Ziff. 2.3.1;

                 

…       

        
        

III.   

Sonstiges

                 

1.    

…       

                 

2.    

Mitarbeiter, die vom Stichtag an mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 BetrAVG oder aufgrund eines Versorgungsfalles ausscheiden, erhalten im Versorgungsfall mindestens die Rente, die sie erhalten hätten, wenn sie am Stichtag mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden wären.

                 

3.    

Diese Regelung gilt für alle ab dem Stichtag eintretenden Versorgungsfälle.

                 

…“    

        
5

Die bei der T GmbH geltende Gesamtbetriebsvereinbarung „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung T GmbH für Tarifmitarbeiter“ (im Folgenden: GBV T 1992) vom 16. Januar 1992 enthält folgende Bestimmungen:

        

„…    

        

§ 3

        

Leistungsvoraussetzungen, Wartezeit

        

1.    

Versorgungsleistungen werden gewährt, wenn der Anwärter im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles

                 

1.1     

in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht,

                 

1.2     

eine nach § 4 rentenfähige Dienstzeit von 5 Jahren (Wartezeit) abgeleistet hat,

                 

…       

        
        

§ 4

        

Rentenfähige Dienstzeit

        

1.    

Rentenfähige Dienstzeit ist die Zeit, während der der Anwärter unmittelbar vor dem Versorgungsfall in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stand.

        

…       

        
        

3.    

Als rentenfähig zählen nur Dienstzeiten nach dem vollendeten 30. und bis zum vollendeten 65. Lebensjahr.

        

…       

        
        

§ 9

        

Höhe der Alters- und Invalidenrente

        

1.    

Die monatlichen Alters- und Invalidenrenten setzen sich zusammen aus

                 

1.1     

einem Grundbetrag, der für die Erfüllung der Wartezeit gewährt wird, und

                 

1.2     

einem Steigerungsbetrag für jedes rentenfähige Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit (maximal 30 Steigerungsbeträge). Ein angefangenes Dienstjahr zählt als volles Jahr, wenn 6 volle Monate abgeleistet sind.

        

2.    

Die Höhe des Grundbetrages und der Steigerungsbeträge bemißt sich nach der Eingruppierung des Anwärters in eine der Rentengruppen des Versorgungsplans (Anhang 1). Eingruppierungsmaßstab sind die den einzelnen Rentengruppen zugeordneten Einkommensbandbreiten auf Monatsbasis (Anhang 2). Diese werden vom Unternehmen in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden jährlich neu festgesetzt. Die Zuordnung des Anwärters zu den sich aus den Einkommensbandbreiten ergebenden Rentengruppen richtet sich nach seinem rentenfähigen Arbeitseinkommen auf Monatsbasis im Jahresdurchschnitt (Ziff. 3).

                 

…“    

6

Der in § 9 Nr. 2 GBV T 1992 in Bezug genommene Anhang 1 hat folgenden Wortlaut:

        

Anhang 1 (zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung der T GmbH für Tarifmitarbeiter)

        

Versorgungsplan

        

Monatliche Grund- und Steigerungsbeträge

        

Stand 1. Januar 1996

        

Rentengruppe

Grundbetrag 1)

Steigerungsbetrag 2)

        
                 

DM    

DM    

        
        

01    

100,09

5,15   

        
        

02    

100,09

5,15   

        
        

03    

100,09

5,15   

        
        

04    

114,60

5,39   

        
        

05    

127,75

5,92   

        
        

06    

135,64

6,84   

        
        

07    

150,16

7,52   

        
        

08    

167,24

8,30   

        
        

09    

214,68

10,94 

        
        

10    

280,52

13,84 

        
        

11    

350,31

17,50 

        
        

12    

435,92

21,58 

        
        

13    

529,42

26,60 

        
        

1)    

Für die Erfüllung der Wartezeit (§ 3 Ziff. 1.2)

        
        

2)    

Je rentenfähiges Dienstjahr (§ 4 Ziff. 1 bis 3) nach Erfüllung der Wartezeit (max. 30 Steigerungsbeträge)

        
        

In den Jahren 1997 bis 1998 werden die jeweiligen Anwartschaften mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres an um jeweils 1,8% erhöht.“

        
7

Die Klägerin war zum Ablösestichtag der Rentengruppe 8 des Anhangs 1 der GBV T 1992 zugeordnet.

8

Am 18. November 1998 schlossen die B T GmbH und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der B T GmbH“ (im Folgenden: GBV Kapitalkontenplan 1998). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.2   

Versorgungskonto, Versorgungsbaustein

        
        

1.2.1 

Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Aufbaukonto.

        
        

1.2.2 

Jeder Beitrag wird in einen Versorgungsbaustein umgerechnet. Der Versorgungsbaustein ergibt sich durch Multiplikation des Beitrags mit dem Altersfaktor gemäß der folgenden Tabelle:

        
                 

…       

        
        

1.3     

Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger

        
        

1.3.1 

Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 1.3.2 bis 1.3.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungskontos.

        
        

1.3.2 

Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben,

        
                 

-       

als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B-Gruppe anschließt oder

        
                 

…       

                 
        

1.4     

Einmalkapital, Raten, Rente

        
                 

Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte Betriebsvereinbarung (‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan’) in der im Versorgungsfall gültigen Fassung.

        
        

…       

                 
        

2.2     

Beitragshöhe

        
        

2.2.1 

Der jährliche Beitrag beträgt

        
                 

-       

1,5 % der beitragsrelevanten Bezüge (2.2.2) zuzüglich

                 

-       

9,0 % des Teils der beitragsrelevanten Bezüge, der die im Zeitpunkt der Bereitstellung des Beitrags geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

        

2.2.2 

Beitragsrelevant ist der für die Lohnsteuerbescheinigung maßgebende Bruttoarbeitslohn, den der Mitarbeiter im Kalenderjahr der Bereitstellung des Beitrags vom Unternehmen bezogen hat, jedoch ohne Bezügeteile, die den Charakter von Aufwendungsersatz haben …

        

2.3     

Beitragszeit

                 

Die Beitragszeit beginnt am 1. Januar 1999 und endet am 31. Dezember 2006 (Dotierungsrahmen). Das Unternehmen kann gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen Altersversorgung jederzeit durch schriftliche Erklärung festlegen, ob und wie die Beitragszeit verlängert und damit der Dotierungsrahmen erhöht wird. Aus einmaligen oder wiederholten Verlängerungen entsteht kein Anspruch auf eine zukünftige Verlängerung.“

9

Ebenfalls am 18. November 1998 schlossen die Betriebsparteien eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBI zum 1. Januar 1999 (im Folgenden: GBV Übergang KKP 1998) ab. Dort ist ua. Folgendes bestimmt:

        

„Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren hiermit in Ablösung sämtlicher bisheriger Versorgungsregelungen für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend: ‚Mitarbeiter’), deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 18.11.1998 (Kapitalkontenplan RBI) mit folgenden Übergangsbestimmungen:

        

Übergangsbestimmungen

        

1       

Initialgutschrift

                 

Dem Basiskonto eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, wird am 31.12.1998 eine Initialgutschrift gutgeschrieben. Die Initialgutschrift wird nach den Verhältnissen am 31.12.1998 (Stichtag) ermittelt.

        

2       

Höhe der Initialgutschrift

        

2.1     

Die Initialgutschrift beträgt das 150fache der monatlichen Invalidenrente, auf die der Mitarbeiter am Stichtag nach der bis dahin für ihn gültigen Versorgungsregelung (Altregelung) hätte Anspruch erwerben können.

                 

…       

        

3       

Garantierente, Garantiekapital

        

3.1     

Sollte bei einer Verrentung der Altersleistung nicht mindestens die Altersrente erreicht werden, auf die der Mitarbeiter nach den Verhältnissen am Stichtag Anwartschaft aus der Altregelung hatte (Garantierente), so wird auf Antrag die Garantierente gewährt. Ziff. 3.4 Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan findet auf die Garantierente keine Anwendung.“

10

Nach einem zwischenzeitlichen Betriebsübergang von der B T GmbH auf die M GmbH ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs am 23. Januar 2006 auf die Beklagte über. Das Basiskonto nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 wurde bis zum 31. Dezember 2006 mit jährlichen Beiträgen dotiert. Eine Verlängerung der Beitragszeit durch die Beklagte erfolgte nicht.

11

Nachdem die Klägerin in erster Instanz zunächst noch die Fortführung der Dotierung des Basiskontos nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 durchzusetzen versucht hatte, hat sie - nach mehrfachen Klageänderungen - zuletzt in der Berufungsinstanz die Feststellung begehrt, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung auch über den 31. Dezember 1998 hinaus nach der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 richtet.

12

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die in den Betriebsvereinbarungen vom 16. Januar 1992 und vom 14. August 1995 enthaltenen Versorgungsbestimmungen durch die Betriebsvereinbarungen vom 18. November 1998 nicht wirksam abgelöst worden seien. Die Befristungsregelung in der GBV Kapitalkontenplan 1998 sei unwirksam. Es habe ein Vertrauensschutz dahingehend bestanden, dass zeitlich unbegrenzt Beträge in das Versorgungssystem durch den Arbeitgeber geleistet würden. Die Altregelungen hätten zudem auf die Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer abgestellt und somit eine Dynamik festgelegt. Demgegenüber liege der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. November 1998 ein Bausteinsystem in Form einer Kapitalabsicherung zugrunde. Dies führe zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik.

13

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sich die betriebliche Altersversorgung der Klägerin im Betrieb der Beklagten auch über den 31. Dezember 1998 hinaus nach den Versorgungsbestimmungen der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1992 (Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung der T GmbH für Tarifmitarbeiter) iVm. der Übergangsregelung vom 14. August 1995 zwischen der A GmbH und dem Gesamtbetriebsrat richtet.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt habe. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass sich die Zusage aus der GBV Kapitalkontenplan 1998 als ungünstiger erweise. Nach der GBV T 1992 und der GBV Übergang 1995 könne die Klägerin derzeit einen monatlichen Rentenbetrag iHv. 269,13 Euro beanspruchen. Dieser Rentenbetrag liege unter der ermittelten Garantierente iHv. 282,36 Euro gemäß Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998. Bei einer Verrentung des Kapitals aus dem Kapitalvorsorgeplan auf Basis der Richttafeln 2005 von K. Heubeck und eines Rechnungszinses von 6 % ergebe sich sogar ein monatlicher Rentenbetrag von 286,22 Euro (Rente ab Alter 60).

15

Zudem führten die Betriebsvereinbarungen vom 18. November 1998 lediglich zu einem Eingriff in künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse. Hierfür reichten sachlich-proportionale Gründe aus. Solche Gründe lägen vor. Die damalige Arbeitgeberin - die B T GmbH - habe seinerzeit 70 unterschiedliche Versorgungspläne im B-Konzern in einem System der betrieblichen Altersversorgung konzernweit übersichtlicher gestalten und vereinfachen wollen.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage begründet ist, wenn die GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 nicht wirksam abgelöst wurde. Auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht entschieden werden, ob dies der Fall ist. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).

18

A. Die Klage ist zulässig.

19

I. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

20

II. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dass sich die Versorgungsleistungen der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles nach wie vor nach der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 berechnen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist.

21

B. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich ihre Betriebsrentenanwartschaften weiter nach den Versorgungsbestimmungen der Anlage 1 zur GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 richten. Ihre Klage wäre deshalb begründet, wenn diese Regelungen durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen GBV Kapitalkontenplan 1998 und GBV Übergang KKP 1998 nicht wirksam abgelöst wurden. Dies kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Es steht weder fest, ob die Voraussetzungen einer Ablösung im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft vorliegen, noch welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass an die Stelle eines Rentenanspruchs eine Kapitalleistung getreten ist. Der Rechtsstreit war deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

22

I. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts schon nicht abschließend entscheiden, ob die Regelungen der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 im Hinblick auf die Höhe der Versorgungsanwartschaften der Klägerin wirksam abgelöst wurden. Es lässt sich danach weder ermitteln, welche Anwartschaften der Klägerin nach den Regelungen der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 zustehen, noch welche Anwartschaften sie nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 erworben hat. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Neuregelung GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 zu einem Eingriff führt und ob ein etwaiger Eingriff in Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas gerechtfertigt wäre.

23

Zunächst müssen die Anwartschaften nach der Altregelung der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 und nach der Neuregelung der GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 festgestellt und miteinander verglichen werden. Dazu ist die nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 vorrangig vorgesehene Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine laufende Rentenleistung umzurechnen. Ergibt der Vergleich, dass die Anwartschaft nach der Neuregelung - ggf. einschließlich der in Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 vorgesehenen Garantierente - höher ist als die Anwartschaft nach der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995, so ist die Neuregelung insoweit bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht in Anwartschaften der Klägerin nach der Altregelung eingreift. Fällt die Anwartschaft nach der Neuregelung hingegen geringer aus als nach der Altregelung, so ist zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff in die Anwartschaften der Klägerin in Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas gerechtfertigt ist.

24

1. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

25

Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

26

Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingereift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53). Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden. Deshalb kann etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

27

2. Die Klägerin ist zum 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Die aus der vor dem 1. Januar 2001 erteilten Versorgungszusage stammenden Anwartschaften der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG unverfallbar. Die im Februar 1957 geborene Klägerin ist am 1. September 1972 bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten in das Arbeitsverhältnis eingetreten und mit Ablauf des 31. März 2009 ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hatte bereits mehr als zehn Jahre bestanden.

28

Der Vergleich hat deshalb vorliegend zwischen den beiden Versorgungsordnungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG bezogen auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften zu erfolgen. Dabei sind die Anwartschaften bezogen auf den Eintritt des Versorgungsfalles bei Erreichen der festen Altersgrenze nach der abgelösten und der ablösenden Versorgungsregelung zu vergleichen. Demgegenüber kommt es für die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht darauf an, wie sich ein Vergleich bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt, also vorgezogen, darstellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall eine neue Prüfung der Voraussetzungen für eine wirksame Ablösung erforderlich ist, weil allein das einer ergebnisbezogenen Betrachtung entspräche; dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

29

3. Diesen Maßstäben wird die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung für seine Entscheidung nicht gerecht. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 nicht wirksam abgelöst wurde, weil die Dotierung des Kapitalkontenplans RBI bis zum 31. Dezember 2006 befristet war. Das Landesarbeitsgericht hat nicht überprüft, ob die Klägerin durch die - wenn auch befristet erfolgten - Einzahlungen in den Kapitalkontenplan eine höhere Anwartschaft erworben hat als bei Fortgeltung der GBV Übergang 1995. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht erkannt, dass es sich bei der GBV Kapitalkontenplan 1998 um eine beitragsorientierte Leistungszusage handelt und somit im Vergleich zur GBV Übergang 1995 um ein anderes Regelungssystem, so dass der erforderliche Vergleich nicht isoliert bezogen auf einzelne Regelungsbestandteile vorgenommen werden kann. Selbst bei einer befristeten Dotierung einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die sich daraus ergebende Rentenanwartschaft eines Arbeitnehmers höher sein als die Rentenanwartschaft bei einer dauerhaften Einzahlung, sofern die befristete Dotierung entsprechend hoch ausfällt. Ein Eingriff auf einer der drei Stufen kann nicht damit bejaht werden, dass in einzelne Berechnungsfaktoren verschlechternd eingegriffen wird, wenn zugleich die Möglichkeit besteht, nach anderen Berechnungsfaktoren möglicherweise höhere Zuwächse zu erwerben. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

30

4. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr festzustellen haben, wie sich die maßgeblichen Anwartschaften berechnen und ob die sich aus der ablösenden Betriebsvereinbarung - GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. GBV Übergang KKP 1998 - für die Klägerin ergebende Anwartschaft überhaupt niedriger ist als die nach der abgelösten Betriebsvereinbarung GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995. Ist dies der Fall, so ist zu klären, auf welcher Stufe der Eingriff angesiedelt ist und wie schwerwiegend deshalb die Gründe für den Eingriff sein müssen. Anschließend ist zu klären, ob derartige Gründe vorliegen. Dabei gilt Folgendes:

31

a) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustehende Versorgungsanwartschaft auf der Grundlage der Altregelung aus der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 zu berechnen haben.

32

aa) Die Klägerin unterfällt II. 2 GBV Übergang 1995. Bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft der Klägerin nach II. 3 GBV Übergang 1995 zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 31. März 2009 sind zunächst die Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 und die Zuwachsrente nach II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 zu ermitteln.

33

(1) In einem ersten Schritt ist deshalb die Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 festzustellen. Ausgangspunkt hierfür ist die Besitzstandsberechnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Stichtag 15. August 1995 vom 11. Dezember 1995.

34

(a) Gemäß II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 ist dabei nach der bisher geltenden GBV A 1983 die Rente auf das 65. Lebensjahr zu berechnen. Ausweislich der vorerwähnten Besitzstandsberechnung vom 11. Dezember 1995 zum Stichtag 15. August 1995 ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag von 8.157,60 DM.

35

Diese Besitzstandsberechnung wurde von den Parteien im Rechtsstreit bislang übereinstimmend zugrunde gelegt. Da in dieser Berechnung die Anpassungen für 1996 iHv. 1,8 % und für 1997 iHv. 1,8 % eingerechnet sind, wird auch nur das in die Berechnung eingestellt, was bereits am 15. August 1995, dem Tag vor dem Ablösestichtag, durch die Betriebsvereinbarung vorhersehbar angelegt war (Rechtsgedanke aus § 2 Abs. 5 BetrAVG, Festschreibeeffekt).

36

(b) Anschließend ist gemäß II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 zeitanteilig der Teil des Betrages zu errechnen, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Eintritt bei der A (1. September 1972) bis zum Stichtag (16. August 1995) zurückgelegt wurde, zu der möglichen Dienstzeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (14. Februar 2022) entspricht.

37

(aa) Bei der Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien 1995 zur Feststellung und Dynamisierung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 16. August 1995 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. Die zwischenzeitlich zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) erfolgte schrittweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bleibt bei dieser Berechnung unbeachtet.

38

(bb) Ausgehend von der Besitzstandsberechnung vom 11. Dezember 1995 sind für die Zeit vom Eintritt bei A am 1. September 1972 bis zum Stichtag am 16. August 1995 aufgerundet 276 Monate zugrunde zu legen und für die Zeit vom Eintritt bei A am 1. September 1972 bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 14. Februar 2022 abgerundet 593 Monate.

39

(c) Zur Feststellung des monatlichen Betrages der Besitzstandsrente nach II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 ist der zunächst ermittelte jährliche Rentenbetrag iHv. 8.157,60 DM mit 276 zu multiplizieren und anschließend durch 593 zu dividieren, woraus sich ein Jahresbetrag iHv. 3.796,79 DM und damit ein monatlicher Betrag von 316,40 DM ergibt.

40

(d) Anschließend wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Frage zu befassen haben, welche Auswirkungen die Regelung II. 2.2.3 GBV Übergang 1995 auf den nach II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 errechneten Ausgangsbetrag für die Besitzstandsrente hat. Da sich der Ausgangsbetrag nach II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 nach II. 2.2.3 GBV Übergang 1995 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jeweils zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis erhöht, wie sich die Rentenanwartschaften der Mitarbeiter nach I. 2 GBV Übergang 1995, dh. die ab dem Stichtag neu eingetretenen Mitarbeiter, erhöhen, kann sich hieraus eine Steigerung der Besitzstandsrente ergeben.

41

(aa) Hierbei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 6. August 2009 unter B. II. 3 selbst vortragen hat, dass solche Erhöhungen nach Übergang zum sog. Kapitalkontenplan Ende 1998 unterblieben sind. II. 2.2.3 GBV Übergang 1995 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Dynamisierung um 1,8 % jährlich bis zum Renteneintritt vorzunehmen wäre. Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie selbst diese Dynamik aus den zurückliegenden Jahren fortschreiben würde. Dies ist jedoch kein tragfähiges Argument, wenn sie selbst einräumt, dass die Fortschreibung des Anhangs 1 zur GBV T 1992 wegen des Übergangs auf den sog. Kapitalkontenplan unterblieben sei. Daran ändert nichts, dass die Beklagte sich im Rahmen der Berufungsbeantwortung vom 14. September 2009 unter IV. „um die Angelegenheit nicht noch weiter zu komplizieren“ auf die Berechnung der Klägerin eingelassen hat. Zuvor hatte sie ausdrücklich vorgetragen, dass die Fortschreibung nicht erfolgt sei.

42

(bb) In Betracht zu ziehen wäre jedoch, die für das Jahr 1998 im Anhang 1 zur GBV T 1992 bezeichnete Steigerung um weitere 1,8 % noch zu berücksichtigen und diese einzurechnen. Im Anhang 1 zur GBV T 1992 ist unterhalb der Fußnoten vermerkt, dass in den Jahren 1997 bis 1998 die jeweiligen Anwartschaften mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres um jeweils 1,8 % erhöht werden. Da die Besitzstandsberechnung vom 11. Dezember 1995 eine Anpassung der Anwartschaften für 1996 und 1997 um jeweils 1,8 % bereits berücksichtigt, bleibt zu klären, ob die Anpassung für das Jahr 1998 um 1,8 % noch einzurechnen ist, weil diese Erhöhung tatsächlich stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Sollte das Landesarbeitsgericht - nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen - annehmen, dass für das Jahr 1998 eine Anpassung der Anwartschaft um 1,8 % vorzunehmen ist, so ergäbe sich ein monatlicher Betrag für die Besitzstandsrente iHv. 322,10 DM.

43

(2) In einem nächsten Schritt ist sodann die Zuwachsrente nach II. 2.3 GBV Übergang 1995 als fiktive Vollrente bezogen auf eine Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu berechnen.

44

(a) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin in die Rentengruppe 8 eingereiht. Der Anhang 1 zur GBV T 1992 sieht für das Jahr 1996 einen Grundbetrag von 167,24 DM und einen Steigerungsbetrag von 8,30 DM vor. Im Anhang 1 ist insoweit bereits eine Steigerung um jeweils 1,8 % für die Jahre 1997 und 1998 festgeschrieben. Der Grundbetrag erhöhte sich dementsprechend zum 1. Januar 1997 auf 170,25 DM und der Steigerungsbetrag auf 8,45 DM. Zum 1. Januar 1998 erhöhte sich der Grundbetrag schließlich auf 173,31 DM und der Steigerungsbetrag auf 8,60 DM. Für die Berechnung der Zuwachsrente ist von den ab Januar 1998 gültigen Werten iHv. 173,31 DM und 8,60 DM auszugehen.

45

(b) Nach § 9 Nr. 1 GBV T 1992 setzt sich die Altersrente und damit die Zuwachsrente nach II. 2.3 GBV Übergang 1995 aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag für jedes rentenfähige Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit (maximal jedoch 30 Steigerungsbeträge) zusammen. Daraus ergibt sich bei 30 Steigerungsbeträgen multipliziert mit 8,60 DM ein Betrag iHv. 258,00 DM. Hinzuzurechnen ist der Grundbetrag iHv. 173,31 DM, so dass sich insgesamt 431,31 DM ergeben.

46

(c) Dieser Betrag iHv. 431,31 DM ist gemäß II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 ins Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Stichtag (16. August 1995) bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückgelegt werden könnte, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu setzen. Anstelle der ausdrücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres tritt jedoch die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit im Falle der im Februar 1957 geborenen Klägerin ein Lebensalter von 65 Lebensjahren und elf Monaten.

47

(aa) Bei der Versorgungsordnung GBV Übergang 1995 ist die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze bei Feststellung der für die Berechnung der fiktiven Vollrente maßgeblichen Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Zwar bezieht sich die Versorgungsordnung nach der GBV Übergang 1995 ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berechnung der Zuwachsrente nach der GBV Übergang 1995 ist die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der Folge, dass die in der Versorgungsordnung genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Das ergibt die Auslegung dieser für die Rentenentwicklung ab dem maßgeblichen Stichtag zugrunde zu legenden Vorschriften.

48

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde nicht nur eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen, sondern auch § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dahingehend geändert, dass die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch den Begriff der „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde (vgl. Art. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz). § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG eröffnet nach wie vor die Möglichkeit, an die Stelle der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen früheren Zeitpunkt treten zu lassen, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Ob es bei Versorgungsordnungen wie der GBV Übergang 1995, die vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurden und nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, zu einem schrittweisen Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres kommt oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahres einen früheren Zeitpunkt iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG darstellt, ist umstritten.

49

Teilweise wird - unter Verweis auf den bei ausdrücklicher Nennung der Vollendung des 65. Lebensjahres eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnung - die Auffassung vertreten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betrieblichen Altersversorgung nicht automatisch dazu führe, dass sich beim Quotierungsverfahren die mögliche Betriebszugehörigkeitsdauer verlängere (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 2 Rn. 32; DFL/Kisters-Kölkes 4. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 21; ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 5). Nach der Gegenauffassung soll davon auszugehen sein, dass die Auslegung der Versorgungszusage idR zu einem „Mitwandern“ der Altersgrenze führt; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stelle eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar (Höfer BetrAVG Stand Juni 2011 Rn. 3119.5 ff.; Höfer/Witt/Kuchem BB 2007, 1445, 1450; Cisch/Kruip BB 2007, 1162, 1168; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 85 Rn. 155; wohl auch HWK/Schipp 4. Aufl. Vorb. BetrAVG Rn. 106a).

50

Der letzteren Auffassung ist der Vorzug zu geben. Für sie spricht zunächst, dass die Regelaltersgrenze bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres lag. Bei der Abfassung von Versorgungsordnungen gab es daher keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft wurde (vgl. Schaub/Vogelsang § 85 Rn. 155; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zudem auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. Auf der Basis der vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungsordnungen aber gerade keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen, wie der GBV A 1983 (vgl. deren § 10), wird man im Wege der Auslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (vgl. Baumeister/Merten DB 2007, 1306; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll(vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3794 S. 31).

51

Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 42 ff. EzA BetrAVG § 7 Nr. 76), für eine solche Auslegung. Der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Es liegt darin folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze.

52

(bb) Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die am 14. Februar 1957 geborene Klägerin bei 65 Jahren und elf Monaten. Diese Grenze würde sie am 14. Januar 2023 erreichen. Ausgehend vom Beginn der Betriebszugehörigkeit der Klägerin am 1. September 1972 ergibt sich eine maximale Dauer der Betriebszugehörigkeit von 604 vollen Monaten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei der sog. Besitzstandsberechnung zum Stichtag 15. August 1995 vom 11. Dezember 1995 auf den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgerundet. Ob diese Abrundung im Falle der Klägerin nach § 5 Nr. 3 GBV T 1992 geboten ist, weil die Klägerin die maßgebliche Grenze in der ersten Hälfte des Kalendermonats überschreitet, kann dahinstehen. Die Beklagte ist jedenfalls nicht verpflichtet, die aus dem Rechtsgedanken des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI abzuleitende Möglichkeit, bis zum Ablauf des Monats zu rechnen, in dem die Altersgrenze überschritten wird und eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung ab dem Beginn des Folgemonats bezogen werden kann, zu berücksichtigen(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 83a).

53

Es ergeben sich folglich für die Berechnung der Zuwachsrente noch mögliche 330 volle Monate; der Zeitraum vom Eintritt der Klägerin bei der A am 1. September 1972 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umfasst eine Betriebszugehörigkeit von 604 Monaten. Der für die Zuwachsrente ermittelte Betrag iHv. 431,31 DM ist deshalb mit 330 zu multiplizieren und anschließend durch 604 zu teilen. Daraus ergibt sich die monatliche Zuwachsrente nach II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 iHv. 235,65 DM.

54

(3) Nach II. 3.1 GBV Übergang 1995 setzt sich die Altersrente aus der Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 und der Zuwachsrente nach II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 zusammen. Rechnet man deshalb die Besitzstandsrente iHv. 322,10 DM [bzw. 316,40 DM] und die Zuwachsrente iHv. 235,65 DM zusammen, ergibt sich eine Altersrente von 557,75 DM [bzw. 552,05 DM].

55

(4) Nunmehr ist die Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin am 31. März 2009 zu ermitteln. Dabei ist ebenfalls die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

56

Da die Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, ist die errechnete Altersrente iHv. 557,75 DM [bzw. 552,05 DM] nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu quoteln. Dabei ist von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. September 1972 bis zum 31. März 2009 und damit von 439 Monaten auszugehen. Die mögliche Betriebszugehörigkeit der Klägerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung am 14. Januar 2023 ergibt (abgerundet) 604 Monate. Daraus errechnet sich eine Rentenanwartschaft iHv. 405,38 DM (entspricht 207,27 Euro) [bzw. 401,24 DM (entspricht 205,15 Euro)] nach der GBV Übergang 1995.

57

bb) Anschließend wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die in III. 2 GBV Übergang 1995 bestimmte Mindestrente höher ist als die nach II. 3.1 GBV Übergang 1995 ermittelte Rente. Die Regelung in III. 2 GBV Übergang 1995 geht erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestrente bei ablösenden Versorgungsordnungen zurück (vgl. 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21; 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.).

58

b) Im Anschluss hieran wird das Landesarbeitsgericht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin bestehende gesetzlich unverfallbare Rentenanwartschaft auf der Grundlage der GBV Kapitalkontenplan 1998 und die Rentenanwartschaft für die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 zu ermitteln und sodann festzustellen haben, ob die verrentete Kapitalleistung hinter der Garantierente zurückbleibt. Es wird auf dieser Grundlage die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft der Klägerin bei deren Ausscheiden zu ermitteln haben. Da es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierzu fehlt, kann der Senat die Berechnung nicht vornehmen.

59

aa) Zunächst ist die Höhe der fiktiven verrenteten Vollleistung der Klägerin nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 festzustellen. Dabei kann das Landesarbeitsgericht von den von der Beklagten erstmals mit der Berufungserwiderung vom 14. September 2009 vorgelegten Zahlen - insbesondere von dem Stand des Basiskontos iHv. 47.869,00 Euro, sofern dies zwischen den Parteien unstreitig bleiben sollte - ausgehen. Es wird bei einer unterstellten Verrentung des Kapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berücksichtigen haben, dass nach Nr. 1.3.2 GBV Kapitalkontenplan 1998 ein Anspruch auf Altersleistung bei Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder später besteht. Die Versorgungsordnung sieht daher keine feste Altersgrenze vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist daher für die Berechnung der fiktiven verrenteten Vollleistung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen. Der Kapitalbetrag wird somit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine Rente ab 65 Jahren und elf Monaten umzurechnen sein.

60

bb) Anschließend wird das Landesarbeitsgericht auch die Garantierente der Klägerin nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 zu ermitteln haben. Die Garantierente orientiert sich zum Zweck der Besitzstandswahrung an der Altregelung und damit an der GBV Übergang 1995, wie sie bei Abschluss der GBV Übergang KKP 1998 im November 1998 zu verstehen war. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl hinsichtlich der Besitzstands- als auch der Zuwachsrente noch auf eine feste Altersgrenze von 65 Jahren abzustellen. Die spätere Anhebung der Regelaltersgrenze nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz findet insoweit keine Berücksichtigung. Die Beklagte hat die Garantierente mit einem Betrag von 282,36 Euro beziffert. Diesen Betrag hat die Klägerin allerdings nicht unstreitig gestellt. Den Parteien ist folglich Gelegenheit zu geben, zur Berechnung der Garantierente weiteren Vortrag zu halten.

61

cc) Maßgeblich ist der höhere Wert; bei gleicher Höhe kommt die Kapitalleistung zum Zuge (Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998).

62

dd) Anschließend ist nach § 2 BetrAVG festzustellen, wie hoch die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 31. März 2009 zu berechnende Anwartschaft ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kapitalleistung oder die Garantierente maßgeblich ist.

63

(1) Die Kapitalleistung nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 wäre zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Auszugehen ist von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Alter von 65 Jahren und elf Monaten als der für die Klägerin geltenden Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

64

(2) Die Garantierente wäre dagegen nicht zu kürzen. Sie soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 1998 - den erworbenen Besitzstand schützen. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige Anwartschaften auch im Falle des späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (grundlegend 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.; ebenso 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21 für den vergleichbaren Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass die Besitzstandsgarantie - wie hier - nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet wird und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war. Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe(vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich - wie hier die Klägerin - später vorzeitig ausscheidet. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft der Klägerin war auch am 31. Dezember 1998, dem nach der GBV Übergang KKP 1998 maßgeblichen Stichtag, bereits gesetzlich unverfallbar, da die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG).

65

c) Die sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin zum 31. März 2009 ergebenden Anwartschaften nach der GBV Übergang 1995 und der GBV Kapitalkontenplan 1998 einschließlich der Anwartschaft hinsichtlich der Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 sind anschließend gegenüberzustellen. Ergibt sich dabei, dass die Anwartschaften nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 oder der Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 (Anwartschaft neu) nicht geringer sind als die Anwartschaft nach der GBV Übergang 1995 (Anwartschaft alt), liegt schon kein Eingriff in Besitzstände vor, denn die Neuregelung wäre für die Klägerin nicht ungünstiger. Ergibt sich hingegen, dass die Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 einschließlich der Anwartschaft hinsichtlich der Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 geringer ist als die Anwartschaft nach der GBV Übergang 1995, liegt hingegen ein Eingriff vor, dessen Rechtmäßigkeit anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen ist. Für diese Prüfung gilt:

66

aa) Ein Eingriff auf der ersten Stufe scheidet aus, weil Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 eine Garantierente dergestalt vorsieht, dass zumindest die Altersrente erreicht wird, auf die der Arbeitnehmer am Ablösungsstichtag Anwartschaft aus der Altregelung hatte. Ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag ist damit ausgeschlossen.

67

bb) Das Landesarbeitsgericht wird aber zu prüfen haben, ob möglicherweise ein Eingriff auf der zweiten Stufe, also ein Eingriff in eine erdiente Dynamik vorliegt.

68

(1) Dabei wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beachten haben, dass sich ein solcher Eingriff entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den sog. Einkommensbandbreiten nach § 9 Nr. 2 GBV T 1992 iVm. dem Anhang 2 ergeben kann. Dort ist lediglich geregelt, dass die Einkommensbandbreiten nach Anhang 2 jährlich in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden neu festgesetzt werden. Durch diese Regelung wird eine Dynamik gerade verhindert. Durch den Gleichlauf der Gehaltsentwicklung und der Entwicklung der Einkommensbandbreiten wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer stets im gleichen Einkommensband verbleibt und somit auch der gleichen Rentengruppe iSd. Anhangs 1 zugeordnet bleibt, auch wenn sich das Gehalt des Arbeitnehmers aufgrund der Tarifentwicklung erhöht. Eine Verpflichtung auch zur jährlichen Anpassung der Rentengruppen enthält § 9 Nr. 2 GBV T 1992 nicht. Diese muss vielmehr durch die Betriebsparteien vereinbart werden. Fehlt es aber an einem Automatismus, liegt gerade keine Dynamik vor, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage hätte vertrauen können.

69

(2) Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte aber dann vorliegen, wenn die Klägerin zwischen 1999 und ihrem vorzeitigen Ausscheiden zum 31. März 2009 befördert worden wäre. Dadurch könnte sie aus der Rentengruppe 8 nach dem in Bezug genommenen Anhang 1 zur GBV T 1992 herausgewachsen sein (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - Rn. 70, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin in der fraglichen Zeit noch befördert wurde und dadurch aus der Rentengruppe 8 herausgehoben wurde. Anhaltspunkte dafür bestehen nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien allerdings nicht.

70

cc) Sollte eine Beförderung nicht erfolgt sein, verbliebe es bei einem Eingriff auf der dritten Stufe, also einem Eingriff in „dienstzeitabhängige Zuwächse“. Das Landesarbeitsgericht wird dann zu prüfen haben, ob das von der Beklagten angezogene Vereinheitlichungsinteresse einen Eingriff auf dieser Stufe rechtfertigen könnte (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - Rn. 67, BAGE 105, 212).

71

II. Sollte die Ablösung der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 danach im Hinblick auf die Höhe der nach der Ablösung verbleibenden Anwartschaft rechtlich nicht zu beanstanden sein, wird sich das Landesarbeitsgericht mit den Rechtsfolgen zu befassen haben, die sich daraus ergeben, dass die Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 vorrangig in einer Kapitalleistung besteht. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Umstellung von einer Rentenanwartschaft auf eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung mit solchen Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden ist, dass die Umstellung für sich einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf, um wirksam zu sein. Die Umstellung muss den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

72

1. Die Umstellung auf eine Kapitalleistung wäre nur dann ohne Weiteres zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“, die in Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 erwähnt ist und zu deren Inhalt bislang keine Feststellungen getroffen sind, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, gibt. Ebenso wäre es unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 bestehende Anwartschaft auf die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 und damit keine auf eine Kapitalleistung gerichtete Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 gegeben wäre, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der GBV Übergang 1995 der Höhe nach nicht unterschreiten würde. In diesen Fällen läge gerade keine Kapitalisierung einer Rentenanwartschaft vor. Dies wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben.

73

2. Ist keine Anwartschaft auf Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 gegeben und sehen die Regelungen über die Auszahlung der Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 zwingend oder nach Wahl des Arbeitgebers eine Kapitalzahlung vor bzw. machen sie die Entscheidung des Arbeitnehmers für eine Rente von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängig, so bedarf es für die Umstellung der Rentenanwartschaft auf eine Kapitalleistung einer eigenständigen Rechtfertigung. Anderenfalls wäre die Umstellung unwirksam und es verbliebe bei der Rentenanwartschaft nach der GBV Übergang 1995.

74

a) Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob eine solche Rechtfertigung vorliegend gegeben ist.

75

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57). Dieses Prüfungsraster ist für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften entwickelt worden. Es lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von Ausschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 mwN) oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und Anpassungsregelungen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 ff., EzA BetrAVG § 16 Nr. 59) nicht ohne Weiteres übertragen. Ebenso wenig kann es für die Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung angewandt werden. Eine solche Umstellung für sich genommen stellt keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen.

76

bb) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind.

77

(1) Bereits die hinter dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG stehende gesetzgeberische Wertung deutet auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hin. Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot will sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen „angesichts der unbestritten zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten“ Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht daher dem Versorgungszweck (BT-Drucks. 15/2150 S. 52). Der Gesetzgeber will den Versorgungsempfänger an einer Kapitalisierung seines Anspruchs hindern. Er soll davon abgehalten werden, die ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 7/00 - BAGE 96, 54; BGH 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02 - DB 2003, 1568). Das Gesetz bewertet das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto § 3 Rn. 2 und Rn. 3).

78

(2) Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden.

79

(a) Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - AP BetrAVG § 3 Nr. 9 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 6). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt.

80

(b) Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung stets die Gefahr in sich, dass es aufgrund der Progressionswirkung zu einer höheren Steuerlast des Arbeitnehmers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitalbetrages in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen.

81

(c) Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, dh. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist.

82

(d) Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (vgl. hierzu BAG 20. November 2001 - 3 AZR 28/01 - AP BetrAVG § 3 Nr. 12 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 8).

83

(3) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen.

84

Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen.

85

b) Im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den genannten Punkten sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab.

86

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine höhere monatliche Betriebsrente als 25,67 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine höhere monatliche Betriebsrente als 27,41 Euro brutto zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2008 - 34 Ca 4511/08 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine höhere monatliche Betriebsrente als 25,67 Euro brutto zu zahlen.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 25,67 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Juli 2008 eine Betriebsrente in Höhe von 27,41 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die am 29. April 1942 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W GmbH, beschäftigt.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte der Klägerin im Jahr 1978 eine Versorgungszusage erteilt, die sie am 1. Dezember 1995 erneuerte. Diese Versorgungszusage vom 1. Dezember 1995 (im Folgenden: VZ 1995) lautet auszugsweise:

        

„In Ergänzung Ihres Arbeitsvertrages vom 31. Januar 1979 sagen wir Ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

        

Diese Versorgungszusage ersetzt alle bisherigen Versorgungsregelungen.

                 
        

§ 1     

        

Leistungsarten und -voraussetzungen

        

1.    

Die Versorgungszusage erstreckt sich auf Ruhegeld, Witwengeld/Witwergeld und Waisengeld. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Versorgungsleistungen ist, daß Sie eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben (Wartezeit).

        

…       

        
        

3.    

Sie haben Anspruch auf Ruhegeld, wenn das zwischen Ihnen und uns bestehende Anstellungsverhältnis

                 

-       

mit oder nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet oder

                 

-       

vor diesem Zeitpunkt endet und Sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (§ 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Betriebsrentengesetz) in Anspruch nehmen oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 2 SGB VI sind.

        

…       

        

§ 2     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Das Ruhegeld beträgt für

                 

-       

die ersten 10 rentenfähigen Dienstjahre 20 %

                 

-       

jedes weitere rentenfähige Dienstjahr

                          

bis zum 25. rentenfähigen Dienstjahr 1 %

                 

-       

höchstens 35 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes.

        

2.    

Ruhegeld und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen dürfen 75 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Grenze wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt.

        

3.    

Die Leistungen aus dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) werden auf das Ruhegeld angerechnet.

        

4.    

Die Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Leistungen des VBLU richtet sich nach § 5.

        

…       

        

§ 3     

        

Dienstzeit

        

1.    

Ihre anrechenbare Dienstzeit beginnt am 1. Oktober 1978 und dauert bis zur Beendigung des zwischen Ihnen und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres.

        

2.    

Die rentenfähigen Dienstjahre sind die während der anrechenbaren Dienstzeit abgeleisteten vollen Dienstjahre.

                          
                 

§ 4     

                 

Rentenfähiger Arbeitsverdienst

        

1.    

Rentenfähiger Arbeitsverdienst ist 13/12 des für den letzten vollen Kalendermonat innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit mit Ihnen vereinbarten monatlichen Grundgehaltes, bzw. - sofern mit Ihnen ein Jahresgehalt vereinbart ist - 1/12 des zuletzt vereinbarten jährlichen Grundgehaltes.

        

…       

        
                 

§ 5     

                 

Anrechnung anderweitiger Versorgung

        

1.    

Anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente

                 

a)    

Feststellungsmonat für die anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente ist der Monat, in dem zum ersten Mal ein Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 1 besteht.

                 

b)    

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind anzusetzen mit dem Monatsbetrag der Altersrente in voller Höhe oder der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die der Betriebsangehörige im Feststellungsmonat gemäß a) Anspruch hat.

                 

c)    

Die anrechenbaren Renten sind mit Hilfe der vorzulegenden Rentenbescheide eines deutschen Rentenversicherungsträgers zu ermitteln, hilfsweise aus den Versicherungsunterlagen zu berechnen, wenn keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird.

                 

d)    

In folgenden Fällen sind theoretische Renten zu ermitteln:

                          

-       

Wird das Anstellungsverhältnis durch Tod beendet, ist von der theoretischen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Betriebsangehörigen auszugehen.

                          

-       

Besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. die Wartezeit) hierfür nicht erfüllt sind, ist nach der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung eine theoretische Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln.

                          

-       

Wenn im Rahmen von Ehescheidungsverfahren Versorgungsausgleiche stattgefunden haben, ist von der Rente auszugehen, die sich ohne Versorgungsausgleich ergeben hätte.

                          

-       

Die Rente ist zu erhöhen um die wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruhenden Rententeile.

                 

e)    

Von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht zu berücksichtigen

                          

-       

Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung

                          

-       

Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

                 

f)    

Die nach Buchstabe a) bis e) anzusetzende Rente ist mit dem Teilbetrag anrechnungsfähig, der auf Pflichtbeiträgen beruht (Pflichtteil an der Sozialversicherungsrente).

        

2.    

Anrechnungsfähige Leistungen des VBLU

                 

Die Leistungen des VBLU werden in Höhe ihrer bei Entstehen des Anspruchs festgesetzten Bruttobeträge angerechnet. Wird ein Einmalkapital ausgezahlt, wird dieses nach den Regeln der Versicherungsmathematik in eine entsprechende monatliche Rente umgerechnet (6 % Rechnungszinsfuß und Richttafeln von Klaus Heubeck).

                 
        

§ 6     

        

Unverfallbarkeit,

        

Insolvenzsicherung, Anpassung

        

1.    

Wird das Anstellungsverhältnis zwischen Ihnen und uns beendet, ohne daß zugleich ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung entsteht, so richtet es sich ausschließlich nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, ob und in welchem Umfang eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten bleibt. Der Beginn der anrechenbaren Dienstzeit ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wenn er vom Beginn der Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Gesetzes abweicht.

        

2.    

Im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist diese Versorgungszusage durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG geschützt.

        

3.    

Die Firma prüft die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Als gesetzlicher Prüfmonat gilt jeweils der Monat Juli.

        

…“    

4

Der rentenfähige Verdienst der Klägerin belief sich bei ihrem Ausscheiden zum 30. April 1999 auf 2.814,36 Euro brutto. Die Klägerin nahm Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Mai 2002 vorgezogen mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch. Ausweislich des Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 14. März 2002 betrug die gesetzliche Altersrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2002 monatlich 1.140,68 Euro brutto bzw. 1.051,72 Euro netto. Die fiktive Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 1. Mai 2007 aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sich auf 1.387,34 Euro monatlich belaufen.

5

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 wurde der Klägerin in Bezug auf die Leistungen des Versorgungsverbands bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) von der A -AG mitgeteilt, dass sie bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersleistungen zum 1. Mai 2002 mit einer laufenden Rente iHv. 430,40 Euro monatlich oder wahlweise mit einer Kapitalabfindung iHv. rund 81.881,90 Euro rechnen könne. Nach einer weiteren Mitteilung der A-AG vom 8. Mai 2008 hätte sich die monatliche Rentenleistung bei einer Inanspruchnahme der VBLU-Rente ab dem 1. Mai 2007 auf 682,00 Euro belaufen. Die Klägerin hat sich für eine Kapitalabfindung entschieden, deren genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

6

Die Klägerin bezog von der Beklagten ab dem 1. Mai 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 359,90 Euro brutto. Die Höhe dieser Zahlung beruht auf einer Berechnung der von der Beklagten beauftragten H GmbH & Co. KG. Zum 1. Juli 2005 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente auf monatlich 373,60 Euro. Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte die H GmbH & Co. KG der Beklagten mit, dass aufgrund einer unzutreffenden Berücksichtigung der VBLU-Rente die bisherige betriebliche Altersversorgung der Klägerin falsch berechnet worden sei und sich der zutreffende monatliche Rentenbetrag auf 240,34 Euro brutto belaufe. Unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2005 erfolgten Anpassung der laufenden Rentenleistung ergebe sich eine monatliche Rente iHv. 249,50 Euro anstatt 373,60 Euro. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab dem 1. September 2005 nur noch 249,50 Euro brutto monatlich an die Klägerin. Nach einer weiteren Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Juli 2008 zahlte die Beklagte der Klägerin 263,65 Euro brutto monatlich.

7

Mit ihrer am 13. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung der ihrer Ansicht nach zutreffenden Höhe der monatlichen Betriebsrente sowie die Zahlung der sich danach ergebenden Differenzbeträge für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 begehrt.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Versorgungszusage seit dem 1. Mai 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 400,54 Euro zu, die entsprechend den späteren Rentenanpassungen zum 1. Juli 2005 auf 415,80 Euro und zum 1. Juli 2008 auf 439,38 Euro zu erhöhen gewesen sei. Zwar sei nach den Bestimmungen der VZ 1995 zunächst zu errechnen, welche Betriebsrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres zugestanden hätte, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt gewesen wäre. Hinsichtlich der nach der VZ 1995 zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBLU-Rente seien aber die Werte anzusetzen, die diese Renten jeweils beim Rentenbeginn am 1. Mai 2002 gehabt hätten. Anschließend sei wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 BetrAVG vorzunehmen. Die zum 1. September 2005 erfolgte Herabsetzung der Betriebsrente verstoße gegen Treu und Glauben, da die Beklagte mit ihrer ursprünglichen Rentenberechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe und für die Klägerin keine Möglichkeit zu einer wirtschaftlichen Kompensation mehr bestehe.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2005 iHv. 415,80 Euro und ab dem 1. Juli 2008 iHv. 439,38 Euro zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.605,01 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Feststellungsantrag fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Feststellungsantrag bereits fällige Zahlungen umfasse, so dass der Vorrang der Leistungsklage gelte. Soweit die Klägerin die Zahlung eines Differenzbetrags für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2004 geltend mache, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Die zutreffende Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der vorzeitig ausgeschiedenen Klägerin ergebe unter Zugrundelegung von § 2 BetrAVG und nach Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags sowie der zum 1. Juli 2005 vorzunehmenden Anpassung an den Kaufkraftverlust einen Ruhegeldanspruch ab dem 1. Juli 2005 iHv. 25,61 Euro brutto. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin eine deutlich niedrigere Betriebsrente schulde als zunächst ausbezahlt worden sei, wolle sie erst dann Konsequenzen ziehen, wenn der Rechtsstreit abgeschlossen sei und dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Von Rückforderungen für die Vergangenheit wolle sie einstweilen absehen.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte beantragt hatte, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 31,60 Euro und ab dem 1. Juli 2008 33,39 Euro übersteigt, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 155,06 Euro und ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 163,85 Euro zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 25,61 Euro und ab dem 1. Juli 2008 27,06 Euro übersteigt. Im Übrigen begehren die Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Revision der Beklagten ist überwiegend begründet; sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur teilweisen Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und zur überwiegenden Abweisung der Feststellungsklage, soweit die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wurde, an die Klägerin zum 1. September 2005 eine 25,67 Euro brutto übersteigende monatliche Betriebsrente und zum 1. Juli 2008 eine 27,41 Euro brutto übersteigende monatliche Betriebsrente zu zahlen. Die insgesamt zulässige Feststellungsklage ist hinsichtlich einer ab dem 1. September 2005 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto und einer ab dem 1. Juli 2008 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente iHv. 27,41 Euro brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Zahlungsklage, mit der die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 die Zahlung von Differenzbeträgen verfolgt, die über den von der Beklagten im genannten Zeitraum erbrachten monatlichen Rentenzahlungen liegen, ist insgesamt unbegründet und wurde von den Vorinstanzen daher zu Recht abgewiesen.

13

A. Die Revisionen sind zulässig. Der von der Beklagten in der Revision gestellte Antrag, die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 25,61 Euro und ab dem 1. Juli 2008 27,06 Euro übersteigt, ist - ebenso wie der ähnlich formulierte Antrag im Berufungsverfahren - dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt und mit den genannten Beträgen lediglich das aus ihrer Sicht richtige Berechnungsergebnis in den Antrag mit aufgenommen hat. Damit wollte die Beklagte keine Beschränkung ihrer Rechtsmittel vornehmen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

14

B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revision der Beklagten ist überwiegend begründet.

15

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Mit dem Feststellungsantrag will die Klägerin die Höhe der ihr am 1. September 2005 sowie am 1. Juli 2008 zustehenden Betriebsrente festgestellt wissen. Dies ergibt die Auslegung ihres Klagebegehrens. Der so verstandene Feststellungsantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

16

1. Die Auslegung des Feststellungsantrags ergibt, dass die Klägerin die Höhe der ihr am 1. September 2005 sowie am 1. Juli 2008 zustehenden Betriebsrente gerichtlich feststellen lassen will.

17

a) Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr. vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Anträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind allerdings erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses seinem wohl verstandenen eigenen Interesse widerspricht (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15).

18

b) Danach sollen mit dem von der Klägerin zuletzt verfolgten Feststellungsantrag die von der Beklagten am 1. September 2005 und am 1. Juli 2008 geschuldeten Rentenbeträge festgestellt werden. Die Klägerin will erkennbar die genaue Betriebsrentenhöhe an diesen beiden - aus ihrer Sicht maßgeblichen - Stichtagen gerichtlich festgestellt wissen, nachdem die Beklagte vorgerichtlich wie auch im Laufe des Rechtsstreits unterschiedliche Berechnungen der ihr zustehenden Betriebsrente vorgenommen hat.

19

2. Der Klageantrag richtet sich so verstanden auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 29, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

20

3. Der Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger Zeiträume steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte - hier der Art und Weise der Berechnung und damit der Höhe der Betriebsrente der Klägerin - zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11). Von der Entscheidung über die Frage der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin hängt - zumindest teilweise - auch die Begründetheit der Zahlungsklage ab.

21

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihr ein Wahlrecht zu (BAG 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09 - Rn. 17, NZA-RR 2012, 205).

22

II. Die Feststellungsklage ist in Höhe einer ab dem 1. September 2005 zu zahlenden monatlichen Betriebsrente von 25,67 Euro brutto und einer ab dem 1. Juli 2008 zu zahlenden Betriebsrente von 27,41 Euro brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Berechnung der der Klägerin zustehenden Betriebsrente richtet sich gemäß § 6 Nr. 1 VZ 1995 nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, da die Klägerin vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden ist. Es ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zunächst die bis zu der in der VZ 1995 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese beläuft sich auf 41,43 Euro brutto monatlich. Die fiktive Vollrente ist nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Dies ergibt eine monatliche Leistung iHv. 29,92 Euro brutto, die der Klägerin zustünde, wenn sie die Betriebsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Da sie die Leistung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres und damit vorgezogen in Anspruch genommen hat, ist ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, dh. der Betrag von 29,92 Euro ist im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit und damit auf 82,75 vH zu kürzen. Danach beträgt die bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 geschuldete Betriebsrente 24,76 Euro brutto monatlich. Nach § 6 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 16 BetrAVG war diese Rente zum 1. Juli 2005 um 3,66 vH und zum 1. Juli 2008 um 10,7 vH anzupassen. Der Klägerin steht daher ab dem 1. Juli 2005 - und damit auch ab dem 1. September 2005 - eine monatliche Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto und zum 1. Juli 2008 eine solche iHv. 27,41 Euro brutto zu.

23

1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ergibt sich im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

24

Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26 mwN, EzA BetrAVG § 2 Nr. 32; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34).

25

Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 27 mwN, EzA BetrAVG § 2 Nr. 32; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35).

26

Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist daher zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Der Berechnung sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 29. September 2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 13, AP BetrAVG § 2 Nr. 62; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.).

27

Zwar hat der Senat bislang offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden auch für Gesamtversorgungssysteme und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Versorgungszusagen gelten, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; vgl. auch 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 42). Jedenfalls für Versorgungszusagen wie die vorliegende VZ 1995, die lediglich eine Gesamtversorgungsobergrenze im Rahmen der Erstberechnung einer Rente vorsehen, ist die Berechnung entsprechend den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmen.

28

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatlich zu zahlende Betriebsrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 wie folgt zu berechnen:

29

a) In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente der Klägerin zum Zeitpunkt des Erreichens der festen Altersgrenze basierend auf der VZ 1995 zu ermitteln. Da die VZ 1995 nach § 1 Nr. 3 1. Spiegelstrich als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist die Betriebsrente zu berechnen, die die Klägerin bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 30. April 2007 erreicht hätte. Nach § 2 VZ 1995 beträgt das Ruhegehalt für die ersten zehn rentenfähigen Dienstjahre 20 vH und für jedes weitere Dienstjahr 1 vH, höchstens jedoch 35 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Bei einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Oktober 1978 hätte die Klägerin bis zum 30. April 2007 mehr als 25 Dienstjahre zurückgelegt. Damit hätte ihr Ruhegeld den Höchstsatz von 35 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nach § 4 VZ 1995, den die Parteien übereinstimmend mit 2.814,36 Euro angegeben haben, erreicht. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 iHv. 985,03 Euro (35 vH von 2.814,36 Euro).

30

Gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 VZ 1995 dürfen das Ruhegeld(985,03 Euro) und die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen 75 vH des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht übersteigen, ansonsten wird das Ruhegeld nach § 2 Nr. 2 Satz 2 VZ 1995 entsprechend gekürzt. Für diese Anrechnung maßgeblich ist die fiktive - auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Hochrechnung hat entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG anhand der durch den Rentenbescheid nachgewiesenen Entgeltpunkte zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens am 30. April 1999 unter Hinzurechnung der für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2007 noch zu erreichenden Entgeltpunkte zu erfolgen. Dann hätte die Klägerin insgesamt 56,9443 Entgeltpunkte erreicht. Unter Zugrundelegung des Rentenwertes eines Entgeltpunktes im Mai 1999 iHv. 24,36306 Euro ergibt sich eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 Euro.

31

Das Ruhegeld nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 iHv. 985,03 Euro und die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 Euro ergeben zusammen einen Betrag iHv. 2.372,37 Euro. Dieser übersteigt die Grenze von 75 vH um 261,60 Euro (2.372,37 Euro abzüglich 2.110,77 Euro). Um diesen Betrag iHv. 261,60 Euro ist das zunächst nach § 2 Nr. 1 VZ 1995 ermittelte Ruhegeld iHv. 985,03 Euro zu kürzen (985,03 Euro abzüglich 261,60 Euro), woraus sich ein Betrag iHv. 723,43 Euro ergibt.

32

Anschließend ist nach § 2 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 5 Nr. 2 VZ 1995 auf das so berechnete Ruhegeld iHv. 723,43 Euro die - ebenfalls zum 30. April 2007 hochgerechnete - verrentete VBLU-Leistung iHv. 682,00 Euro anzurechnen. Danach errechnet sich ein Ruhegeld iHv. 41,43 Euro (723,43 Euro abzüglich 682,00 Euro). Somit beträgt die fiktive Vollrente der Klägerin bei einem Ausscheiden nach der Vollendung des 65. Lebensjahres zum 30. April 2007 nach der VZ 1995 41,43 Euro.

33

b) Die sich ergebende Vollleistung iHv. 41,43 Euro ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 30. April 1999 im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 (247 volle Kalendermonate) zur Zeit der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. März 2007 (342 volle Kalendermonate) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 29,92 Euro (41,43 Euro x 247 : 342).

34

c) Dieser Betrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme des Ruhegeldes zu kürzen, da die VZ 1995 Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme zwar nicht ausdrücklich vorsieht, sie aber auch nicht ausschließt. Der „untechnische versicherungsmathematische Abschlag“ errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Oktober 1978 bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am 1. Mai 2002 (283 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 30. April 2002) einerseits und der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 29. April 2007 (342 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 31. März 2007) andererseits. In diesem Verhältnis ist die ermittelte Rentenanwartschaft iHv. 29,92 Euro zu mindern. Daraus ergibt sich bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 ein Ruhegeld iHv. 24,76 Euro brutto monatlich.

35

d) Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 war das zum Rentenbeginn am 1. Mai 2002 errechnete Ruhegeld iHv. 24,76 Euro nach § 6 Nr. 3 VZ 1995 iVm. § 16 BetrAVG um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Zum 1. Juli 2005 war das Ruhegeld daher um 3,66 vH auf 25,67 Euro und zum 1. Juli 2008 um 10,7 vH auf 27,41 Euro anzuheben.

36

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung liegt (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

37

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, NZA 2012, 454). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsprüfungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 27. März 2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 17). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002, ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, aaO).

38

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ausgangsrente iHv. 24,76 Euro zum 1. Juli 2005 um 3,66 vH auf 25,67 Euro und zum 1. Juli 2008 die Ausgangsrente iHv. 24,76 Euro um 10,7 vH auf 27,41 Euro anzuheben.

39

(1) Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2005 ist das monatliche Ruhegeld der Klägerin um 3,66 vH auf 25,67 Euro brutto anzuheben. Dieser Betrag ist auch für den von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend gemachten Zeitpunkt 1. September 2005 maßgeblich, weil zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. September 2005 keine weitere Anpassung zu erfolgen hatte.

40

Für die Ermittlung des Kaufpreisverlustes zum Stichtag 1. Juli 2005 ist der Verbraucherpreisindex (Basis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Juli 2005 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex (Basis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am 29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1).

41

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,28 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland für Juni 2005 beläuft sich auf 108,1. Danach errechnet sich die prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn vom 1. Mai 2002 bis zum Stichtag 1. Juli 2005 iHv. 3,66 vH ([108,1 : 104,28 - 1] x 100). Die Klägerin kann daher ab 1. Juli 2005 und somit auch am 1. September 2005 eine Betriebsrente iHv. 25,67 Euro brutto beanspruchen.

42

(2) Nach der zum 1. Juli 2008 erfolgten erneuten Anpassung der Betriebsrente beträgt das von der Klägerin zu beanspruchende monatliche Ruhegeld 27,41 Euro brutto.

43

Die Beklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im Jahr 2008 verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin an den seit Rentenbeginn am 1. Mai 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei jeder Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln(BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454) und nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die Berechnung des Kaufkraftverlustes hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu erfolgen, wobei für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 der nach der Rückrechnungsmethode auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf 10,7 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex (Basis 2005) von 107,0. Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,7 vH ([107,0 : 96,66 - 1] x 100). Das Ruhegeld der Klägerin beläuft sich daher ab dem 1. Juli 2008 auf 27,41 Euro brutto monatlich.

44

e) Eine andere Berechnung der Versorgungsleistung der Klägerin ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte der Klägerin bei Rentenbeginn einen höheren Ruhegeldbetrag genannt und dementsprechend zunächst höhere Beträge gezahlt hatte. Bei den Mitteilungen der Rentenberechnung und den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Willenserklärungen der Beklagten, Leistungen unabhängig von der VZ 1995 erbringen zu wollen. Die Mitteilungen dienen lediglich der Erläuterung, wie sich der gezahlte Betrag rechnerisch zusammensetzt. Sie haben daher nur deklaratorische Bedeutung.

45

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass die Beklagte durch ihre Mitteilungen und die zunächst geleisteten Zahlungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte - auch für die Zukunft - eine höhere als die nach der VZ 1995 geschuldete Betriebsrente zu zahlen hat. Aus den unzutreffenden Mitteilungen könnten sich allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

46

f) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Berechnung ihrer Betriebsrente auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Senats zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden vertraut zu haben (vgl. hierzu etwa BAG 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13). Diese Rechtsprechung hatte der Senat bereits mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23) und damit vor Beginn des Rentenbezugs der Klägerin am 1. Mai 2002 aufgegeben.

47

Das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise schutzwürdig. Geht es um eine auch zurückliegende Sachverhalte betreffende Rechtsprechungsänderung, ist anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu prüfen, inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz geboten ist; dabei spielt insbesondere der Umfang der wirtschaftlichen Zusatzbelastung durch eine neue Rechtsprechung eine entscheidende Rolle (BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu V der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28).

48

Die Klägerin hat nicht dargelegt, vor der Änderung der Rechtsprechung im Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung für ihre Altersversorgung maßgebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen oder unterlassen zu haben. Soweit sich die Klägerin auf nach ihrem Rentenbeginn am 1. Mai 2002 vorgenommene Dispositionen berufen hat, können diese nicht im schutzwürdigen Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung getroffen worden sein, da diese Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben war.

49

III. Der Zahlungsantrag ist insgesamt unbegründet. Mit dem Zahlungsantrag hat die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 Beträge geltend gemacht, die die von der Beklagten in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen übersteigen. Die Beklagte hat der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2005 359,90 Euro brutto monatlich, für die Monate Juli und August 2005 373,60 Euro brutto monatlich und in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2008 249,50 Euro brutto monatlich gezahlt. Da der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2005 nur 24,76 Euro brutto monatlich und ab 1. Juli 2005 nur 25,67 Euro brutto monatlich zustanden, hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin im genannten Zeitraum vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

50

C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO insgesamt zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Möller    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 14/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.

2

Der 1949 geborene Kläger trat am 1. April 1970 in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregister eingetragen.

3

Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G AG die „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G gültig ab 1.1.1957(im Folgenden: RL 1957) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthalten:

        

„Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die

        

Zusatz-Altersversorgung

        

der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren:

                 
        

§ 1

        

Die G gewährt als Zusatzversorgung Zuschüsse für Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung.

                 
        

§ 2

        

Ein Rentenzuschuß wird solchen bei der G ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt, die

        

a)    

seit Vollendung des 20. Lebensjahres eine Dienstzeit (§ 5) von mindestens 10 Jahren bei der G verbracht haben,

        

b)    

bei der Einstellung noch nicht älter als 50 Jahre und

        

c)    

bei der Einstellung voll dienstfähig waren.

        

...     

                          
        

§ 5

        

Als Dienstzeit im Sinne dieser Richtlinien gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer voll, ausschließlich und ununterbrochen bis zu seinem Ausscheiden (§ 6) bei der G beschäftigt war.

        

…       

        

§ 7

        

Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren.

        

Der Rentenzuschuß ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6).

                 
        

§ 8

        

Auf den Rentenzuschuß (§ 7 Abs. 1) werden angerechnet

        

a)    

gesetzliche Renten aus der Unfallversicherung, der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung mit Ausnahme der Rentenbezüge, die durch eine freiwillige Höherversicherung erreicht worden sind,

        

b)    

sonstige zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienende Rentenbezüge aus öffentlichen Kassen mit Ausnahme der Kriegsbeschädigtenrenten,

        

c)    

alle privaten Renten mit Ausnahme solcher Renten, die entweder als Schmerzensgeld oder Schadenersatz von dritten Personen gezahlt werden (§ 22) oder für deren Erzielung der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erbracht hat (z.B. Lebensversicherung, eigene Unfallversicherung, Renten aus Kapitalvermögen usw.).

        

…       

                 
        

§ 10

        

Als letztes monatliches Bruttoverdienst im Sinne dieser Richtlinien gilt:

        

a)    

bei Lohnempfängern der im letzten Monat vor dem Rentenfall (§ 6) gezahlte, mit der tariflichen Arbeitsstundenzahl des Monats vervielfältigte Lohn für eine Arbeitsstunde einschließlich aller gezahlten tariflichen und Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld.

        

b)    

bei Gehaltsempfängern das im letzten Monat vor dem Rentenfall bezogene ordentliche Gehalt einschließlich aller Tarif- und sonstigen Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld.

        

...     

                          
        

§ 26

        

Der Aufsichtsrat der G behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, oder eine neue Regelung zu treffen, wenn

        

a)    

die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

        

b)    

der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder

        

c)    

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

        

d)    

…       

        

wobei auch die Belange des Zusageberechtigten objektiv beachtet werden sollen.

        

Diese Regelung kann sich auch auf bereits bewilligte Zuschüsse erstrecken.

        

…       

                 
        

§ 29

        

Mit der vertraglichen Zusage der Zusatzaltersversorgung werden diese Richtlinien Bestandteil der zwischen der G und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeits- oder Dienstverträgen.

        

…“    

4

Mit Wirkung zum 28. März 1980 wurde § 7 der RL 1957 der folgende Zusatz angefügt:

        

„Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr.“

5

Am 9. Dezember 1986 schloss die G AG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 1986), die auszugsweise den folgenden Inhalt hat:

        

„1.     

Die als Anlage beigefügte ‚Betriebliche Zusatzversorgung’ der G AG tritt am 15.12.1986 in Kraft.

        

2.    

Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt für alle von der Regelung erfaßten Mitarbeiter.

                 

Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der G AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr vollendet hatten, wird bei einem Versorgungsfall jedoch mindestens der Zuschuß gewährt, der ggfs. gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter - entsprechend seinen damaligen Voraussetzungen - eingetreten wäre. Ein namentliches Verzeichnis dieser Mitarbeiter ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

        

...“   

        
6

Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers.

7

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 teilte die G AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr V,

        

wir bestätigen Ihnen, daß für Sie seit 01.04.80 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der G AG vom 01.01.1957 besteht.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

…“    

8

Unter dem 11. Dezember 2001 richtete die G AG ein weiteres Schreiben an den Kläger. Hierin heißt es:

        

„…    

        

die enormen Kostensteigerungen für unsere bestehenden Altersversorgungswerke zwingen zu einer Prüfung, in welcher Form diese künftig fortgeführt werden können. Dabei muss auch untersucht werden, ob die sogenannte ‚Riester-Rente’, dass heißt ein System mit eigenen Beitragszahlungen der Beschäftigten eine vernünftige Rolle spielen kann.

        

Sie selbst sollten sich daher mit der Problematik der künftigen Entwicklung der staatlichen und betrieblichen Altersversorgung in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig befassen.

        

Wir überreichen Ihnen hiermit die derzeit für Sie geltende Fassung der betrieblichen Alterszusatzversorgung. Sollten Sie zu dem Gesamtkomplex Fragen haben, steht Ihnen unser Personalwesen, der Betriebsrat, bei Bedarf auch der Vorstand für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

        

…“    

9

Am 23. November 2006 schloss die G AG mit dem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), in der es auszugsweise heißt:

        

„1.     

Neuordnung des betrieblichen Versorgungswerkes

        

1.1     

Die G AG hat sich in Absprache mit dem Betriebsrat dazu entschlossen, das bestehende betriebliche Versorgungswerk zu vereinheitlichen und auf eine neue, zeitgemäße Grundlage zu stellen.

                 

Das betriebliche Versorgungsrecht bestimmt sich dabei für sämtliche Mitarbeiter ab dem 1.1.2006 ausschließlich nach der Versorgungsordnung, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist und als Anlage beigefügt ist.

        

1.2     

Betriebliche Versorgungsrechte auf Grundlage einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

                          
        

2.    

Inkrafttreten

                 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 rückwirkend in Kraft und löst die bisherigen betrieblichen Versorgungsregelungen vom 9. Dezember 1986, 28. November 1994 und 2. November 1999 in ihren jeweils geltenden Fassungen ab.

                          
        

3.    

Übergangsregelung

        

3.1     

Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.

                 

Das maßgebliche fiktive monatliche Nettoentgelt im Sinne dieser Bestimmung ermittelt sich auf der Grundlage von jeweils einem von jährlich 12 Grundgehältern. Unberücksichtigt bleiben besondere Zuwendungen und Einmalzahlungen jedweder Art, z. B. Gratifikationen, Jahressonderleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Bonifikationen, Jubiläumsprämien, Mehrarbeitsvergütungen, Schicht-, Sonn-, Feiertags- oder Nachtzulagen. Von diesem Bruttobetrag werden abgezogen die Lohnsteuer nach der Steuerklasse III/0 oder sie ersetzender Bestimmungen, Kirchensteuer in Höhe von 0 v.H., Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe des jeweils gültigen Beitragssatzes der AOK Rheinland-Pfalz oder einer etwaigen Nachfolgeorganisation, Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 v.H., Rentenversicherung in Höhe von 9,75 v.H. und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3,25 v.H.

                 

Bei einer strukturellen Veränderung der gesetzlichen Sozialversicherung sowie bei einer Änderung der jeweiligen Beitragssätze können beide Seiten eine Neudefinition des maßgeblichen Nettoentgelts verlangen.

        

...“   

        
10

Mit seiner am 6. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen nach den RL 1957 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen. Die Beklagte könne keine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Das Festhalten an den RL 1957 führe nicht zu einer Überversorgung. Infolge des Systemwechsels zur nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sowie der Einführung eines Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages auf die Sozialversicherungs- und die Betriebsrenten verbleibe ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen deutlich weniger als sein letztes Nettoentgelt. Zumindest habe seit der Änderung der RL 1957 im Jahr 1980 keine planwidrige, sondern allenfalls eine geplante Überversorgung vorgelegen. Die Beklagte habe durch den Zusatz zu § 7 der RL 1957 eine planmäßige Überversorgung ausdrücklich gebilligt. Ferner habe sie durch ihr Schreiben vom 3. Dezember 1987 auf die Ausübung eines etwaigen Anpassungsrechts in der Zukunft verzichtet. Zudem habe er nach Erhalt des Schreibens der G AG vom 11. Dezember 2001 mit dem Vorstandsmitglied K ein Gespräch geführt, in dem Herr K erklärt habe, dass etwaige beabsichtigte Änderungen der Versorgung nur für die Zukunft gelten würden. In die von ihm, dem Kläger, bereits erworbenen Anwartschaften könne und solle nicht eingegriffen werden. Er möge sich keine Sorgen machen, im Hinblick auf seine Versorgungsregelung bestehe kein Handlungsbedarf. Hierauf habe er vertraut, so dass die Beklagte ein mögliches Anpassungsrecht auch deshalb verwirkt habe.

11

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass ihm die sich aus den Richtlinien vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass eine Kürzung durch die BV 2006 unwirksam ist.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrentenansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Sie habe eine entsprechende Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen können. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Sie habe mit der BV 2006 die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten. Das Risiko, dass sich Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zum Nachteil des Klägers auf die Höhe seiner anzurechnenden Sozialversicherungsrente und die Höhe seiner Betriebsrente auswirken, trage allein der Kläger. Diese Risikoverteilung folge bereits aus den RL 1957. Durch die Änderung der RL 1957 im Jahr 1980 sei auch keine geplante Überversorgung eingetreten.

14

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger nunmehr sinngemäß die Feststellung, dass ihm die sich aus den RL 1957 ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass diese betragsmäßig der ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Nettovergütung entspricht. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957 berechnen.

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es dem Kläger um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

18

II. Der Kläger hat auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet nicht nur, bei Eintritt des Versorgungsfalls verpflichtet zu sein, die Versorgungsleistungen einschränkungslos nach den RL 1957 zu berechnen. Sie lehnt auch die vom Kläger auf der Grundlage der BV 2006 gewünschte Berechnung der Betriebsrente ab. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu A II der Gründe, BAGE 89, 262; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, aaO).

19

B. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers richten sich nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Die G AG konnte eine Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Dem Anpassungsrecht der G AG stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht auch nicht verwirkt. Mit der Anpassung der früheren Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 hat die G AG die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten.

20

I. Die RL 1957 sind als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geworden. Die sich aus den RL 1957 ergebenden Rechte waren deshalb grundsätzlich im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1 BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden(vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C IV der Gründe, BAGE 53, 42).

21

II. Die G AG konnte im Jahr 2006 nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der RL 1957 verlangen.

22

1. Der Anwendung von § 313 BGB steht nicht entgegen, dass die RL 1957 in § 26 einen sog. steuerunschädlichen Vorbehalt nach dem Muster in R 6a. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a, b und c der Einkommenssteuer-Richtlinien 2008 enthalten, der eine Kürzung oder Einstellung der Versorgungsbezüge ua. dann ermöglicht, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nachhaltig wesentlich verschlechtert, sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern oder die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. Mit diesem Vorbehalt werden lediglich die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats drückt dieser Vorbehalt damit nur klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt und begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht, das einen Rückgriff auf § 313 BGB sperren könnte(vgl. 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 16, BAGE 126, 1).

23

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann beispielsweise durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 18, BAGE 126, 1).

24

Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1).

25

3. Vorliegend folgt die Anpassungsbefugnis der G AG wegen Störung der Geschäftsgrundlage daraus, dass eine unveränderte Anwendung der RL 1957 zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt hätte. Die G AG hatte mit den RL 1957 nur einen Versorgungsgrad iHv. durchschnittlich 93,8 % der letzten Nettoeinkünfte angestrebt; dieser Versorgungsgrad wird nunmehr aufgrund von gesetzlichen Änderungen insbesondere im Steuer- und Sozialabgabenrecht planwidrig erheblich überschritten.

26

a) Ob eine planwidrige Überversorgung vorliegt, hängt von dem in der jeweiligen Versorgungsordnung angestrebten Versorgungszweck ab. Gesamtversorgungssysteme können auf eine geringfügige Aufstockung der Sozialversicherungsrenten, die volle oder teilweise Erhaltung des im aktiven Dienst erreichten Lebensstandards oder eine darüber hinausgehende Versorgung ausgerichtet sein (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 312; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 89, 262). Dabei kann sich der Umfang der angestrebten Versorgung nicht nur aus einer Nettogesamtversorgungsobergrenze ergeben. Bruttoentgelt- und nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenzen dienen dem gleichen Ziel. Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, aaO; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, aaO).

27

Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a dd der Gründe, BAGE 89, 262).

28

Beruht die Versorgungszusage - wie hier - nicht auf einer individuellen Vereinbarung, sondern auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, kommt es für die Feststellung des Versorgungsziels auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde. Bei einer Gesamtzusage ist folglich auf deren Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Gesamtzusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 89, 262). Ist das angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört, was ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst.

29

b) Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung iHv. 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Als diese Richtlinien im Jahr 1959 geschaffen wurden, belief sich das Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit auf durchschnittlich 85,3 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1963, S. 544). Danach entsprachen 80 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 93,8 % des Nettoeinkommens (100 : 85,3 x 80). In diesem Umfang sollte den Versorgungsberechtigten ihr bisheriger Lebensstandard gesichert werden. Dieser Versorgungsgrad ist zur Geschäftsgrundlage der RL 1957 geworden.

30

c) Diese Geschäftsgrundlage ist aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1959 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 gestört worden. In diesem Zeitraum fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote von 85,3 % auf 65,4 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2008, S. 630). Infolgedessen betrug die durchschnittliche Gesamtversorgung eines Arbeitnehmers im Jahr 2006 122,3 % des letzten Nettoentgelts. Damit überstieg sie den ursprünglich angestrebten Versorgungsgrad von 93,8 % erheblich.

31

4. Dem Anpassungsrecht stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen.

32

Die G AG hat durch die zum 28. März 1980 erfolgte Änderung des § 7 der RL 1957 eine Überversorgung nicht in Kauf genommen. Durch den Zusatz „dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr“ wurde - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht die in § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 geregelte Bruttogesamtversorgungsobergrenze(von 80 %) aufgehoben. Der Zusatz bezieht sich vielmehr nur auf die in § 7 Abs. 2 der RL 1957 getroffene Regelung, wonach der Rentenzuschuss nicht höher sein darf als das Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente. Dies folgt bereits daraus, dass der „Zusatz“ zu § 7 der RL 1957 dem § 7 und nicht dem § 7 Abs. 1 der RL 1957 angefügt wurde und sich in unmittelbarem Anschluss an § 7 Abs. 2 der RL 1957 befindet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 1 der RL 1957 mit seinen Sätzen 1 und 2 die grundlegenden Bestimmungen zur Berechnung der Betriebsrenten enthält. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der RL 1957 wird als Rentenzuschuss ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes(§ 10)beträgt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 erhöht sich der Rentenzuschuss für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren. Wäre die Rechtsauffassung des Klägers richtig, dass mit dem Zusatz zu § 7 der RL 1957 die Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % für diejenigen Mitarbeiter in Fortfall geraten sollte, die eine Dienstzeit von 30 Jahren oder mehr aufweisen können, so wären die RL 1957 in sich widersprüchlich geworden. Die Formulierung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % in § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 würde keinen Sinn mehr ergeben. Hätte die Beklagte ein solches Ergebnis tatsächlich gewollt, hätte sie die Gesamtversorgungsobergrenze ohne Probleme streichen können, des Zusatzes zu § 7 der RL 1957 hätte es nicht bedurft.

33

III. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht im Jahr 2006 auch nicht verwirkt.

34

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Durch die Verwirkung wird lediglich die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz ( BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07  - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 23. Juli 2009 -  8 AZR 357/08  - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113). Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53, BAGE 134, 111).

35

2. Vorliegend fehlt es bereits am Umstandsmoment. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die Geltendmachung des Anpassungsrechts im Jahr 2006 als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Kläger unzumutbar anzusehen.

36

a) Ein solches Umstandsmoment wird nicht durch Nr. 2 der BV 1986 begründet. Aus dieser Bestimmung konnte der Kläger nicht herleiten, die G AG werde der Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht begegnen.

37

Nach Nr. 2 der BV 1986 wird für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1975 ein Arbeitsverhältnis mit der G AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens der Zuschuss gewährt, der ggf. gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten der Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter eingetreten wäre. Diese Bestimmung bewahrt die dort aufgeführten Mitarbeiter nicht vor einem Abbau einer planwidrigen Überversorgung, sie verstärkt ihre Rechte aus den RL 1957 nicht, sondern schützt sie lediglich vor versorgungsrechtlichen Nachteilen. Die bisherigen Regelungen der RL 1957 wurden damit gerade nicht für künftig unabänderlich erklärt (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 b aa (1) der Gründe, BAGE 89, 262). Eine derartige atypische Zementierung der betrieblichen Altersversorgung lässt sich der Nr. 2 der BV 1986 nicht entnehmen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 212/05 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 12).

38

b) Soweit sich der Kläger auf das Schreiben der G AG vom 3. Dezember 1987 beruft, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hat die G AG lediglich bestätigt, dem Kläger ab dem 1. April 1980 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Altersversorgungsregelung vom 1. Januar 1957 zugesagt zu haben. Ein darüber hinausgehender Erklärungswille, etwa dahingehend, trotz einer möglichen Überversorgung oder einer Äquivalenzstörung auf ein Anpassungsrecht für die Zukunft zu verzichten, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

39

c) Auch das Gespräch des Klägers, das dieser nach Erhalt des Schreibens der G AG vom 11. Dezember 2001 mit dem Vorstandsmitglied K geführt hat, stellt - selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie der Kläger behauptet - kein Umstandsmoment dar, welches zur Verwirkung führen könnte. Bei verständiger Würdigung konnte der Kläger die von ihm behaupteten Äußerungen des Vorstandsmitglieds K nur dahin verstehen, dass sich diese Äußerungen lediglich auf die zum damaligen Zeitpunkt aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2001 ersichtlichen grundsätzlichen Überlegungen der G AG bezogen, die Altersversorgungsregelungen ggf. der veränderten Kostensituation und damit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. Für einen Willen der G AG, bei einer späteren Störung der Geschäftsgrundlage wegen Zweckverfehlung, nämlich wegen planwidriger Überversorgung, ihr Anpassungsrecht nicht auszuüben, geben die Erklärungen des Vorstandsmitglieds K hingegen von vornherein nichts her.

40

IV. Die Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 ist geeignet, der planwidrigen Überversorgung zu begegnen und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Sie entspricht damit billigem Ermessen.

41

1. Die Störung der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 29, BAGE 125, 11). Durch das Anpassungsrecht darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Die Anpassung hat sich deshalb an den Bestimmungen der Versorgungsordnung zu orientieren, in die eingegriffen wird. Zulässig ist es also lediglich, das ursprüngliche Versorgungsziel wieder zu erreichen, nicht aber, die Versorgung auf ein (noch) geringeres Maß zurückzuführen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anhang § 1 Rn. 504). War die Versorgungsordnung - wie hier - nicht auf eine Versorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, sondern auf eine geringere Versorgung ausgelegt, so ist dieser ursprünglich beabsichtigte Versorgungsgrad für den Umfang der zulässigen Absenkung maßgeblich (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 86, 312).

42

Zwar sind dem Arbeitgeber dann, wenn es sich bei der Versorgungsordnung - wie hier - um eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung handelt, Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen erlaubt. Dies gilt sowohl bei einer Bruttogesamtversorgungsobergrenze als auch bei einer Nettogesamtversorgungsobergrenze. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient jedoch nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, BAGE 125, 11; 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279).

43

Erfolgt die Anpassung - wie hier - durch Betriebsvereinbarung, gilt nichts anderes. Weitergehende Regelungen verstoßen gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG).

44

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat die G AG die Grenzen ihres Anpassungsrechts nicht überschritten.

45

a) Es stellt zunächst keinen Ermessensfehler dar, dass nach Nr. 3.1 der BV 2006 an die Stelle der bisherigen bruttoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze eine Nettogesamtversorgungsobergrenze tritt.

46

Bruttoentgelt- und nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenzen dienen dem gleichen Ziel. Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll. Die bruttoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze in den RL 1957 baute auf einer Schätzung auf, die - gemessen an einer rechnerisch exakten Ermittlung der jeweiligen letzten Nettoeinkünfte - zu einer geringfügigen Unter- oder Überversorgung führen konnte, aber dennoch das eigentliche Ziel erreichte, einen Einbruch im Lebensstandard der Arbeitnehmer mit dem Eintritt in den Ruhestand zu verhindern (vgl. BAG 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - zu II 3 b (1) der Gründe, BAGE 67, 385). Auch Nettoklauseln müssen nicht exakt, sondern nur annäherungsweise das Versorgungsziel erreichen (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262).

47

Im Übrigen ist es auch sachgerecht, Betriebsrentenansprüche, die einen bestimmten Versorgungsgrad decken sollen, nicht an den durch die nicht vorhersehbaren Entwicklungen des Steuer- und Abgabenrechts kaum kalkulierbaren Bruttobeträgen, sondern daran zu orientieren, welche den Lebensstandard des Arbeitnehmers tatsächlich prägenden Nettobezüge diesem zukommen (BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312).

48

b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Nr. 3.1 der BV 2006 die Nettogesamtversorgungsgrenze auf 100 % bestimmt. Die G AG hat mit der in Nr. 3.1 der BV 2006 getroffenen Regelung die ihr grundsätzlich zustehende Anpassungsbefugnis nicht einmal ausgeschöpft. Der Versorgungsgrad ist mit dieser Bestimmung nicht vollständig auf das ursprünglich angestrebte Niveau zurückgeführt worden, sondern überschreitet dieses.

49

Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit vor Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung von 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Ausgehend von einer zum Zeitpunkt des Erlasses der RL 1957 im Jahr 1959 bestehenden Nettoverdienstquote von 85,3 % entsprach dies einem Nettoversorgungsgrad von 93,8 %. Dieser Versorgungsgrad ist Geschäftsgrundlage der RL 1957. Damit wäre die G AG infolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich berechtigt gewesen, den ursprünglichen Versorgungsgrad von 93,8 % wiederherzustellen.

50

Nr. 3.1 der BV 2006 hat das Versorgungsniveau nicht auf den ursprünglichen Nettoversorgungsgrad von 93,8 % zurückgeführt, sondern strebt einen darüber hinausgehenden Versorgungsgrad iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens an. Da die Rentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, geht dieses Versorgungsziel sogar über eine Vollversorgung hinaus (vgl. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu B I 4 b bb (3) der Gründe, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

51

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die G AG bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen, dass die Steuern, die vom Versorgungsempfänger auf die gesetzliche Rente zu entrichten sind, insbesondere seit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung, die verfügbaren Bezüge der Leistungsempfänger deutlich schmälern. Nr. 3.1 der BV 2006 hat das Risiko, wie sich die auf die Sozialversicherungsrente zu entrichtenden Steuern entwickeln würden, nicht auf die begünstigten Arbeitnehmer verlagert. Dieses Risiko lag bereits nach den RL 1957 bei den Betriebsrentnern.

52

aa) Nach § 8 Buchst. a der RL 1957 werden auf den Rentenzuschuss (§ 7 Abs. 1)grundsätzlich die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet. Nach Nr. 3.1 der BV 2006 gelten für Mitarbeiter, die Versorgungsanwartschaften aufgrund der RL 1957 erworben haben, die RL 1957 mit der Einschränkung, dass die sich aus den gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein darf als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat. Beide Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass die Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats meint der einschränkungslose Hinweis auf andere Versorgungsbezüge in Gesamtversorgungsordnungen in der Regel den Bruttobezug. Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 36; 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu V der Gründe, BAGE 92, 310; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2).

53

Dies ist bei beiden Versorgungsordnungen nicht der Fall. Bei den RL 1957, die eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze enthalten, liegt der Abzug der Bruttosozialversicherungsrente bereits in der Logik der Versorgungszusage. Aber auch der BV 2006 lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente mit ihrem Nettobetrag entnehmen. Im Gegenteil: Während die steuer- und abgabenrelevanten Berechnungsposten bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts in Nr. 3.1 Abs. 2 der BV 2006 ausdrücklich benannt sind, fehlt eine entsprechende Berechnungsregel im Hinblick auf die gesetzlichen Renten.

54

bb) Bis zum 31. Dezember 2004 - und damit auch schon im Jahr 1959 - war die Sozialversicherungsrente lediglich mit dem Ertragsanteil, der bei einem Renteneintritt bei Vollendung des 65. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bei 27 % lag, zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3a) EStG aF). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führte dies dazu, dass auf die Sozialversicherungsrente nur sehr geringe oder - insbesondere, wenn der Rentner keine weiteren Einkünfte hatte - keine Steuern zu zahlen waren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 begann die Phase der nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG in der Fassung vom 5. Juli 2004 waren im Jahr 2005 zunächst 50 % der Sozialversicherungsrente zu versteuern. Dieser Anteil steigt bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und sodann bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 % bis auf 100 % an.

55

cc) Da die Sozialversicherungsrente schon nach den RL 1957 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat Nr. 3.1 der BV 2006 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der RL 1957 übernommen (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312). Die Sozialversicherungsrente unterlag bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der RL 1957 - wenn auch nur in geringerem Umfang - der Besteuerung. Die G AG hatte also bereits mit den RL 1957 zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich für die Differenz zwischen der Bruttosozialversicherungsrente iSd. Nettosozialversicherungsrente zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und der Gesamtversorgungsobergrenze einstehen wollte. Deshalb mussten die Versorgungsempfänger von vornherein damit rechnen, dass spätere ungünstige Entwicklungen des Steuerrechts zu ihren Lasten gehen würden.

56

dd) Dem steht die Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2008 (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) nicht entgegen. Zwar hat der Senat hier ausgeführt, dass Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt seien; zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerks sei nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hingen notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unsicherheiten unterliege. Vor diesem Hintergrund bringe ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusage, die von derart ungewissen Faktoren abhängen solle, zum Ausdruck, dass er des ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen wolle. Dies stelle die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und komme einem Garantieversprechen gleich (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 27, BAGE 126, 1).

57

In dieser Entscheidung ging es jedoch nicht um die Frage, ob sich eine Anpassung, mit der einer planwidrigen Überversorgung entgegengewirkt werden sollte, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hielt, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung und damit eine Aufstockung der gesetzlichen Rente auf ein bestimmtes Niveau zugesagt hat, eine Anpassung der Versorgungsregelungen wegen Äquivalenzstörung verlangen kann, wenn sich die maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die die Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Renten betreffen, geändert haben. Entwickeln sich die Gesamtversorgung und das Sozialversicherungsrecht und damit auch die Betriebsrente nicht in gleicher oder ähnlicher Weise, so ist der Arbeitgeber dann zu einer Anpassung wegen Äquivalenzstörung befugt, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 24, BAGE 126, 1). Demgegenüber hat die Frage, in welcher Höhe vom Rentner Steuern auf die gesetzliche Rente zu entrichten sind, in dieser Entscheidung keinerlei Rolle gespielt.

58

d) Die G AG musste bei ihrer Anpassungsentscheidung ebenso wenig berücksichtigen, dass die Betriebsrentner aufgrund der grundlegenden Änderungen, die das Steuerrecht durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) erfahren hat, ab dem 1. Januar 2005 auch auf ihre Betriebsrente höhere Steuern zu zahlen haben. Bezüge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung erhält, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG)und sind als solche zu versteuern. Diese Verpflichtung traf die Betriebsrentner bereits unter Geltung der RL 1957. Da Nettolohnvereinbarungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9)und sich weder in den RL 1957 noch in der BV 2006 Anhaltspunkte dafür finden, dass die G AG die Betriebsrente netto schuldete, fallen auch Änderungen des Steuerrechts in den Risikobereich der Versorgungsempfänger.

59

e) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die G AG mit der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes nach § 7 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven Nettoeinkommens iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 auch angemessen darauf reagiert, dass inzwischen sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Betriebsrente der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, was dazu führt, dass die Betriebsrentner effektiv geringere Rentenleistungen zur Verfügung haben und der ursprünglich angestrebte Versorgungsgrad nicht mehr erreicht wird.

60

aa) Zum Zeitpunkt der Schaffung der RL 1957 im Jahr 1959 unterlagen weder die gesetzliche Rente noch die Betriebsrente einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.

61

Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde für Rentner durch Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Dezember 1981 - RAG - (BGBl. I S. 1205) erst zum 1. Januar 1983 eingeführt (vgl. § 180 Abs. 5 und Abs. 6, § 381 Abs. 2 RVO aF; heute geregelt in § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 legten die Krankenkassen gemäß § 241 SGB V aF noch selbst einen allgemeinen Beitrag fest, den der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V aF zur Hälfte zu tragen hatte. Im Jahr 2006 lag der durchschnittliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 13,31 % (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit). Heute beträgt der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V 15,5 %. Diesen hat der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V iHv. 8,2 % (0,9 + 1/2 von 14,6) zu tragen. Daneben kann die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag festlegen, den der Rentner nach § 249a SGB V allein zu tragen hat. Bis zum 31. Dezember 2003 zahlten die Betriebsrentner auf ihre Betriebsrente nur den halben Beitragssatz, § 248 Abs. 1 SGB V aF. Dieses Privileg wurde durch Art. 1 Nr. 148 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) abgeschafft. Nach §§ 249a, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tragen die Rentner nunmehr - wie auch schon im Jahr 2006 - den vollen Beitragssatz auf die Betriebsrente allein.

62

Seit dem 1. Januar 2005 zahlen die Rentner zudem sowohl auf die Betriebsrente als auch auf die Sozialversicherungsrente Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (eingeführt durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 - PflegeVG - BGBl. I S. 1014). Der Beitragssatz betrug im Jahr 2006 gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI aF 1,7 %. Heute beläuft er sich auf 1,95 %. Daneben ist von Kinderlosen gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI ein Zuschlag iHv. 0,25 % zu zahlen. Nach § 59 Abs. 1 SGB XI werden die Beiträge sowohl auf die Sozialversicherungsrente als auch auf die Betriebsrente(iVm. § 250 Abs. 1 SGB V)vom Rentner allein getragen.

63

bb) Es spricht viel dafür, dass sich die G AG in Ausübung ihres Anpassungsermessens bei der Neufestlegung der Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 an dem Risiko, dass sich die effektiven Versorgungsbezüge für die Betriebsrentner infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mindern, angemessen, dh. vorliegend hälftig zu beteiligen hatte.

64

Die RL 1957 hatten eine etwaige Einführung einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente nicht dem alleinigen Risikobereich der Versorgungsempfänger zugewiesen. Als die RL 1957 im Jahr 1959 geschaffen wurden, bestand weder für die Sozialversicherungsrente noch für die Betriebsrente eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit einer grundlegenden Änderung durch Einführung der Beitragspflicht konnten und mussten weder die G AG noch die Arbeitnehmer rechnen. Demzufolge lag den RL 1957 die Überlegung zugrunde, dass den Versorgungsempfängern zusammen mit der gesetzlichen Rente im Versorgungsfall 80 % ihres letzten Monatsbruttoeinkommens bzw. 93,8 % ihres letzten Nettoeinkommens abzüglich der auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente vom Rentner zu entrichtenden Steuern effektiv zur Verfügung stehen sollten. Dieser Versorgungsgrad wird infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erreicht.

65

cc) Nr. 3.1 der BV 2006 berücksichtigt hinreichend die Folgen, die sich aus der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die effektiven Renteneinkünfte der Versorgungsempfänger ergeben. Die BV 2006 strebt eine Gesamtversorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens an. Dieses Versorgungsniveau reicht bei typisierender und pauschalierender Betrachtung aus, um die mit der Beitragspflicht verbundene Schmälerung der Nettorenten angemessen auszugleichen.

66

Im Jahr 2006 beliefen sich die vom Betriebsrentner auf die anzurechnende gesetzliche Rente zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben auf 9,255 % (Krankenversicherungsbeitrag iHv. 6,655 % + Zusatzbeitrag iHv. 0,9 % + Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 1,7 %). Die auf die Betriebsrente zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben betrugen 15,91 % (Krankenversicherungsbeitrag iHv. 13,31 % + Zusatzbeitrag von 0,9 % + Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 1,7 %). Mit der neuen Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % der Nettoeinkünfte wird bei pauschalierender und typisierender Betrachtung und hälftiger Beteiligung der G AG der ursprünglich von den RL 1957 angestrebte Versorgungsgrad von 93,8 % regelmäßig tatsächlich, dh. effektiv wieder erreicht.

67

f) Die Ermessensentscheidung der G AG ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Regelung der Nr. 3.1 der BV 2006 die Steuersätze und Versicherungsbeiträge pauschaliert.

68

Zwar wird das Versorgungsziel desto genauer erreicht, je mehr bei den gesetzlichen Abgaben auf den Einzelfall abgestellt wird. Andererseits ist der Verwaltungsaufwand umso größer, je mehr die individuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Versorgungsordnungen dürfen jedoch typisieren und pauschalieren, müssen es aber nicht. Für welchen Weg sich der Arbeitgeber entscheidet, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262). Ein Wechsel von einzelfallbezogener Abrechnung zu einer pauschalen Berechnungsweise ist sinnvoll und erhöht die Praktikabilität der Regelung. Im Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 86, 312).

69

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. April 2012 - 9 Sa 976/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung von Frühpensionsleistungen ein dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied gezahlter Vergütungsausgleich für Überstundenarbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1967 als Sachbearbeiter für Ruhe- und Hinterbliebenengeldberechnung bei der R AG am Standort D beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2000 im Wege des Betriebsübergangs auf die R S AG über. Diese firmiert nach einer formwechselnden Umwandlung seit dem 30. Oktober 2008 als R S GmbH und ist Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger war als Vorsitzender des Betriebsrats ab dem 1. Januar 2002 von der Arbeitsleistung freigestellt.

3

Mit Schreiben vom 25. März 2002 teilte die R S AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„Vergütungsausgleich

        

Sehr geehrter Herr A,

        

als Vorsitzender des Betriebsrats wurden Sie freigestellt. Nach dem Lohnausfallprinzip haben Sie Anspruch auf Vergütung, die Sie ohne Freistellung erhalten hätten, einschließlich etwaiger Mehrarbeit/Zeitzuschläge etc.

        

In Orientierung an Ihre zusätzlichen Arbeitsleistungen - wie zwischen Ihnen und Herrn S erörtert - haben wir den Vergütungsausgleich für variable Bezüge auf der Basis von durchschnittlich 40 Std./Monat bewertet. Demnach errechnet sich rückwirkend ab 01.01.2002 für die Dauer Ihrer Freistellung/Amtsperiode - vorbehaltlich einer möglichen Änderung - nachstehender monatlicher Vergütungsausgleich:

        

40,0 Stunden x € 24,84 = € 994,00.

        

Bei Veränderungen der Berechnungsgrundlagen erfolgt eine entsprechende Anpassung.

        

Der Vergütungsausgleich wird nicht bei der Gewährung von Sonderzuwendungen (Urlaub-, Weihnachtsgeld, etc.) bzw. bei der Berechnung eines ruhegeldfähigen Diensteinkommens berücksichtigt.“

4

Mit gleichlautenden Schreiben vom 12. April 2002, 7. Januar 2003 und 31. Juli 2003 wurden Erhöhungen des Vergütungsausgleichs aufgrund von Änderungen des Geldfaktors auf zuletzt 1.094,00 Euro mitgeteilt.

5

Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2003 aufgrund einer Auflösungsvereinbarung aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung der R S AG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Nach Nr. 2 der Auflösungsvereinbarung sind die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51er-Regelung) vom 30. Juni 2000 (im Folgenden: BV 51er-Regelung) Bestandteil dieser Vereinbarung. Die BV 51er-Regelung bestimmt:

        

„…    

        

2.    

Abfindung

                 

a)    

Die ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfindung, deren Höhe sich aus dem Jahreseinkommen auf Basis des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gem. § 5 der Betriebsvereinbarung vom 09.02.1989 bzw. § 5 der Betriebsvereinbarung vom 19.12.1989 einschließlich Gelderheberzulage zuzüglich der monatlichen vermögenswirksamen Leistungen ergibt.

        

…“    

                 
6

§ 5 der für den Kläger maßgeblichen Richtlinien vom 9. Februar 1989 für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R-W Aktiengesellschaft, E (im Folgenden: RL 02/89) lautet auszugsweise:

        

㤠5

Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

(1)     

Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrundegelegt.

        

(2)     

Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.

        

(3)     

Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.

        

(4)     

Bei Ruhe- und Hinterbliebenengeldempfängern sind die sozialen Zulagen nur so lange der Ruhegeldberechnung zugrundezulegen, wie die Voraussetzungen für ihre Gewährung auch bei Weiterbeschäftigung noch vorliegen würden.

                 

…“    

7

Die R S AG erteilte dem Kläger unter dem 8. August 2003 eine Abrechnung über seine Abfindungsleistung (Frühpensionsleistung), in der die Vergütungsausgleichszahlungen für Mehrarbeit nicht in Ansatz gebracht worden sind. Dies beanstandete der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2005. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 lehnte die R S AG die Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung der Frühpensionsleistungen ab. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten die Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistung erneut vergeblich geltend gemacht hatte, hat er sein Begehren mit der am 7. Juli 2010 eingereichten Klage weiterverfolgt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem ihm als freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden gewährten Vergütungsausgleich für Mehrarbeit handele es sich um eine „noch bestehende Überstundenpauschale“ iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89. Mit „noch bestehend“ sei gemeint, dass die Pauschale vor Beginn der Frühpensionierung oder Versetzung in den Ruhestand noch gezahlt worden sei. Die Berücksichtigung der Überstundenpauschale bei den Vorruhestands- und Ruhestandsbezügen sei durch die Versorgungsrichtlinie 12/89, die für Mitarbeiter gelte, die ab dem 1. April 1986 in ein Konzernunternehmen eingetreten seien, aufgegeben worden. Auf Fachtagungen für Ruhegeld-Sachbearbeiter in den Jahren 1994 und 1996 sei von dem Leiter des Bereichs betriebliche Altersversorgung der R AG erklärt worden, die sog. „Betriebsratspauschale“ sei ruhegeldfähig. Wäre er nicht freigestellt worden, hätte er als Sachbearbeiter Überstunden geleistet. Tatsächlich habe er in den Jahren 2000 und 2001 mehr als durchschnittlich 40 Überstunden im Monat geleistet, die auch vergütet worden seien. Er habe die „Betriebsratspauschale“ ab Januar 2002 als festen Lohnbestandteil auch während urlaubs- und krankheitsbedingter Fehlzeiten erhalten. Als Betriebsratsvorsitzender habe er regelmäßig Überstunden geleistet, auch an Wochenenden. Die Beklagte habe während der Freistellung nicht weiter darauf bestanden, dass er die Überstunden aufschreibe. Jedenfalls habe er einen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung und ggf. aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die „Betriebsratspauschale“ bei anderen freigestellten Betriebsratsmitgliedern als Bestandteil des ruhegeldfähigen Einkommens berücksichtigt worden sei.

9

Der Kläger hat zuletzt - sinngemäß - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen auch die ihm gezahlte Mehrarbeitspauschale iHv. 1.094,00 Euro monatlich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 zu berücksichtigen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des ihm während der Freistellung als Betriebsratsmitglied gewährten Vergütungsausgleichs iHv. 1.094,00 Euro monatlich bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen.

13

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

14

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - aaO; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11).

15

2. Danach entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 sei rechtsfehlerhaft. Bereits der Wortlaut der Regelung spreche für die Berücksichtigung des gewährten Vergütungsausgleichs bei der Berechnung der Frühpensionsleistungen. Die bis zum Ende des Jahres 2001 gewährte variable Überstundenvergütung habe sich in eine Überstundenpauschale gewandelt. Darüber hinaus macht er geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer betrieblichen Übung verkannt. Damit wird die Richtung seiner Revisionsangriffe hinreichend deutlich. Der Kläger zeigt zwei mögliche Rechtsfehler auf, die im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen.

16

II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

1. Die Klage ist zulässig.

18

a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 383/09 - Rn. 23; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil - der Vergütungsausgleich für Mehrarbeit - bei der Berechnung seines ruhegeldfähigen Diensteinkommens und damit bei seinen Frühpensionsleistungen zu berücksichtigen ist. Die von ihm begehrte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

19

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung, den ab dem 1. Januar 2002 gewährten Vergütungsausgleich für Mehrarbeit bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens und damit der Frühpensionsleistungen zu berücksichtigen. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 11; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 mwN).

20

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des ihm als freigestelltem Betriebsratsmitglied ab dem 1. Januar 2002 gewährten Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens und damit bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Auflösungsvereinbarung iVm. der BV 51er-Regelung und den RL 02/89 noch aus betrieblicher Übung oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

21

a) Nach der Auflösungsvereinbarung iVm. der BV 51er-Regelung und den RL 02/89 besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Anspruch auf Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung der Frühpensionsleistungen.

22

aa) Für die Berechnung der Frühpensionsleistungen des Klägers ist nach der Auflösungsvereinbarung die BV 51er-Regelung maßgeblich. Nach Nr. 2 Buchst. a Abs. 1 BV 51er-Regelung erhalten ausgeschiedene Mitarbeiter eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfindung, deren Höhe sich aus dem Jahreseinkommen auf Basis des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 RL 02/89 einschließlich Gelderheberzulage zuzüglich der monatlichen vermögenswirksamen Leistung ergibt. Nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 ist für die Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bei tariflichen Mitarbeitern die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschlägen und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrunde zu legen. Weitere Vergütungsbestandteile sind nach § 5 Abs. 3 RL 02/89 nicht ruhegeldfähig.

23

bb) Danach ist der Vergütungsausgleich für Mehrarbeit nicht Bestandteil des ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Der Vergütungsausgleich für Mehrarbeit ist keine noch bestehende Überstundenpauschale iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.

24

(1) Die RL 02/89 sind als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN).

25

(2) Danach stellt der dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 gewährte Vergütungsausgleich für Mehrarbeit keine „noch bestehende Überstundenpauschale“ iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 dar.

26

(a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Eine Überstundenpauschale ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Zahlung, die zur Abgeltung geleisteter Überstunden unabhängig von der Anzahl der tatsächlich anfallenden Überstunden gewährt und damit monatlich wie ein fester Lohnbestandteil gezahlt wird. Die RL 02/89 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner den Begriff Überstundenpauschale in einem anderen Sinn gebraucht haben. Bei dem dem Kläger gewährten Vergütungsausgleich handelt es sich nicht um eine Pauschalzahlung für Überstunden, die er im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit zu leisten hatte, sondern um einen Vergütungsausgleich für die hypothetische Mehrarbeit, die er erbracht hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre, sondern weiterhin als Ruhegeldsachbearbeiter gearbeitet hätte. Mit diesem Vergütungsausgleich sollte erkennbar § 37 Abs. 2 BetrVG Rechnung getragen werden, wonach Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Die Vergütungsfortzahlungspflicht gilt auch für vollständig nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder. Weiter zu gewähren ist diejenige Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die erfolgte Freistellung als Mitglied des Betriebsrats erzielt hätte. Dazu gehören alle Vergütungsbestandteile, die das Betriebsratsmitglied erhielte, wenn es nicht freigestellt wäre, somit auch die Vergütung für Mehrarbeit, die ohne die Freistellung angefallen wäre (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 96, 344; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 38 Rn. 87; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 38 Rn. 54). Zu deren Ermittlung ist grundsätzlich eine hypothetische Betrachtung erforderlich. Da der Kläger vor seiner Freistellung ständig in unterschiedlichem Umfang Überstunden geleistet hat, haben die Parteien ausweislich des Schreibens der R S AG vom 25. März 2002 aufgrund der vom Kläger in den Jahren 2000 und 2001 geleisteten Mehrarbeit prognostiziert, in welchem Umfang er im Jahr 2002 und 2003 - ohne seine Freistellung - Mehrarbeit geleistet hätte und eine Pauschalzahlung für 40 Mehrarbeitsstunden pro Monat festgelegt. Damit stellt der gewährte Vergütungsausgleich keine Pauschalzahlung für geleistete oder zu leistende Mehrarbeit und auch keine Pauschale für vom Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied erbrachte Mehrarbeit dar. Der dem Kläger gezahlte Vergütungsausgleich diente vielmehr dazu, ihm das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren, das er ohne die Freistellung erzielt hätte. Der dem Kläger gezahlte Vergütungsausgleich für Mehrarbeit ist daher keine Überstundenpauschale iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89.

27

(b) Nur dieses Regelungsverständnis ist gesetzeskonform. Wollte man den dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 gewährten Vergütungsausgleich für Mehrarbeit als ruhegeldfähig iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 ansehen, läge darin ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.

28

(aa) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt und nicht begünstigt werden. Diese Regelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar ist (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224). Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, BAGE 134, 233; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344).

29

(bb) Dies wäre der Fall, wenn der dem Kläger gewährte Vergütungsausgleich für Mehrarbeit als ruhegeldfähig iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 anzusehen wäre. Ohne die Freistellung als Betriebsratsmitglied hätte der Kläger nach dem 31. Dezember 2001 keine Pauschalzahlung für Überstunden erhalten; vielmehr wären Überstunden nur dann, wenn sie tatsächlich angefallen wären, einzeln vergütet worden. Diese Überstundenvergütung wäre nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 nicht ruhegeldfähig. Wäre der ab dem 1. Januar 2002 gewährte Vergütungsausgleich bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu berücksichtigen, erhielte der Kläger eine Vergünstigung, die ihm ohne das Betriebsratsamt nicht gewährt worden wäre. Dies wäre mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbaren.

30

(c) Für die Auslegung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 ist es unerheblich, ob auf Tagungen der Sachbearbeiter für Ruhegeld- und Hinterbliebenengeldberechnung vom damaligen Leiter des Bereichs betriebliche Altersversorgung der R AG die sog. „Betriebsratspauschale“ als ruhegeldfähig bezeichnet wurde. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung.

31

(d) Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zur Auslegung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 unterlassen, ist bereits unzulässig; jedenfalls ist sie unbegründet.

32

(aa) Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dazu muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre(BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19 mwN). Bei der Rüge eines übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 46; 23. Februar 2010 - 2 AZR 959/08 - Rn. 23).

33

(bb) Danach ist die Verfahrensrüge unzulässig. Ihr fehlen Ausführungen dazu, welches Ergebnis die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die Unterlassung der Beweiserhebung für das angefochtene Urteil kausal war. Die Verfahrensrüge erschöpft sich darin, auf den Sachvortrag im Schriftsatz vom 27. Januar 2012 S. 48 zu verweisen.

34

(cc) Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge unbegründet, denn die Vorstellungen der Betriebspartner bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie in der Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Daran fehlt es vorliegend. Der Regelung in § 5 Abs. 1 RL 02/89 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Betriebsparteien die sog. „Betriebsratspauschale“ als noch bestehende Überstundenpauschale verstanden wissen wollten. Im Übrigen wäre dies auch unbeachtlich, weil eine entsprechende Regelung wegen Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig wäre(vgl. etwa BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe).

35

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit iHv. 1.094,00 Euro bei der Berechnung seiner Frühpensionsleistungen.

36

aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

37

Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - aaO; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst.

38

Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften(BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222).

39

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62, BAGE 141, 222; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29 ). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  - Rn. 37, BAGE 118, 211). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69).

40

bb) Danach ist keine betriebliche Übung auf Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs für Mehrarbeit bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 entstanden.

41

Der Entstehung einer betrieblichen Übung steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das ruhegeldfähige Einkommen stets nur nach den RL 02/89 berechnen wollten. Es war daher nicht beabsichtigt, unabhängig von den Vorgaben in § 5 Abs. 1 RL 02/89 bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens Vergünstigungen zu gewähren und weitere als die in § 5 Abs. 1 RL 02/89 genannten Vergütungsbestandteile als ruhegeldfähig zu behandeln. Wenn die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin in Einzelfällen die sog. Betriebsratspauschale als ruhegeldfähig behandelt haben sollte, konnten die Arbeitnehmer daher nicht davon ausgehen, dass dies unabhängig von den Vorgaben in § 5 Abs. 1 RL 02/89 geschehen sollte und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin damit eine Vergünstigung gewähren wollte, zu der sie nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 nicht verpflichtet war. Da die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die sog. Betriebsratspauschale nur in Anwendung von § 5 Abs. 1 RL 02/89 als ruhegeldfähig berücksichtigen wollte, konnte sie die mit den RL 02/89 nicht übereinstimmende Praxis im Jahr 1999 beenden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Kläger selbst konnte schon deshalb nicht annehmen, dass der ihm gewährte Vergütungsausgleich für Mehrarbeit bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens berücksichtigt wird, da ihm von vornherein mit Schreiben vom 25. März 2002 mitgeteilt worden war, dass der Vergütungsausgleich nicht ruhegeldfähig ist.

42

Im Übrigen könnte der Kläger aus einer etwaigen betrieblichen Übung auch deshalb keine Ansprüche ableiten, weil die Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs als ruhegeldfähiges Einkommen iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig wäre.

43

c) Der Kläger kann auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten herleiten.

44

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56 mwN, BAGE 133, 158).

45

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb ist ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ zu verneinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund gewährten Vergünstigungen weiter gewährt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 43; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 286).

46

bb) Der Kläger hat für einen Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten. Er hat kein anderes bei der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin, der R S AG, beschäftigtes freigestelltes Betriebsratsmitglied benannt, bei dessen Frühpensionsleistungen der Vergütungsausgleich für Mehrarbeit als ruhegeldfähiges Diensteinkommen nach § 5 Abs. 1 RL 02/89 berücksichtigt wurde. Gleichbehandlung mit freigestellten Betriebsratsmitgliedern anderer konzernangehöriger Unternehmen kann der Kläger nicht verlangen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (vgl. BAG 22. August 2006 - 3 AZR 319/05 - Rn. 28 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine unternehmensübergreifende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend nicht in Betracht kommt, da Frühpensions- und Ruhegeldleistungen im R-Konzern nicht konzerneinheitlich erbracht werden, sondern zahlreiche Ruhegeldordnungen im Konzern gelten. Im Übrigen kann der Kläger auch deshalb keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten, weil die Berücksichtigung des Vergütungsausgleichs als ruhegeldfähiges Einkommen iSv. § 5 Abs. 1 RL 02/89 gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen würde.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse     

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2011 - 21 Sa 123/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers bestimmt.

2

Der im Juli 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1980 bis zum 31. Januar 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 erhielt er ein betriebliches Übergangsgeld. Seit dem 1. Mai 2010 zahlt die Beklagte dem Kläger eine monatliche Betriebsrente nach der Versorgungsordnung der Daimler AG und der Daimler Unterstützungskasse GmbH vom 26. November 1992 in der zuletzt geltenden Fassung (VersO-DBR). Nach der VersO-DBR wird die Betriebsrente auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge gewährt.

3

Am 1. Januar 2009 traten bei der Beklagten die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital“ (GBV-DVK) sowie die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital“ (GBV-DVK-Überleitung) vom 16. Oktober 2008 in Kraft. Die GBV-DVK sieht die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus sog. Versorgungskonten der Mitarbeiter auf der Grundlage von Jahresbausteinen vor. Der bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichte Stand des Versorgungskontos ist das Versorgungsguthaben, das als Einmalkapital, in Raten oder - unter bestimmten Voraussetzungen - als monatliche Rente an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt wird. Die GBV-DVK gilt für Beschäftigte, deren Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Unternehmen entweder nach dem 31. Dezember 2006 liegt (Nr. 2.2.1 Satz 1 GBV-DVK) oder die vor dem 1. Januar 2007 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und die aufgrund einer gesonderten Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden (Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV-DVK). Die GBV-DVK-Überleitung regelt die Überführung der nach der VersO-DBR erworbenen Versorgungsanwartschaften in das System der GBV-DVK durch die Gutschrift eines sog. Startbausteins. Die Höhe des Startbausteins wird dadurch ermittelt, dass der Kapitalwert der mit Vollendung des 63. Lebensjahres - unter Zugrundelegung der Verhältnisse am 31. Dezember 2006 - nach der VersO-DBR erreichbaren Rente errechnet, um einen Dynamisierungszuschlag angehoben und von diesem sog. Zielwert das Versorgungsguthaben, das der Arbeitnehmer - unter Zugrundelegung der Verhältnisse am 31. Dezember 2006 - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nach der GBV-DVK erreichen kann, in Abzug gebracht wird (Nr. 3.2 GBV-DVK-Überleitung). Nr. 2 der GBV-DVK-Überleitung enthält folgende Regelung:

2 Geltungsbereich

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte, die aufgrund eines vor dem 01.01.2007 zum Unternehmen unbefristet begründeten Arbeitsverhältnisses zum Kreis der Versorgungsanwärter nach der Altregelung zählen, sofern das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2009 besteht.

Ausgenommen sind Beschäftigte, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, sowie alle Beschäftigten, die am 31.12.2008 in der Arbeits- oder Freistellungsphase der Altersteilzeit sind bzw. im Rahmen des Schichterjahres freigestellt sind.“

4

Der Kläger hat geltend gemacht, der Ausschluss der vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten vom Geltungsbereich der GBV-DVK-Überleitung und damit von der Anwendung der GBV-DVK bewirke eine Benachteiligung wegen des Alters, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der von der Beklagten gewählte Stichtag sei nicht angemessen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsguthaben ab Mai 2010 nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital (DVK) - vom 16. Oktober 2008 zu gewähren.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2010 eine betriebliche Altersversorgung nach der GBV-DVK und der GBV-DVK-Überleitung vom 16. Oktober 2008 zu gewähren.

9

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

10

1. Der Klageantrag ist nach seinem Wortlaut zwar auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, dem Kläger ab Mai 2010 ein Versorgungsguthaben nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital (DVK) - vom 16. Oktober 2008 zu gewähren. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass der Kläger verlangt, seine nach der VersO-DBR erworbenen Versorgungsanwartschaften in das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene System der GBV-DVK zu überführen und ihm ab dem 1. Mai 2010 eine betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen der GBV-DVK zu gewähren. Es geht ihm daher um die Feststellung, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Mai 2010 eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der GBV-DVK und der GBV-DVK-Überleitung vom 16. Oktober 2008 zu gewähren hat.

11

2. Für diesen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung zur Versorgung des Klägers nach den Vorschriften der GBV-DVK. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 mwN).

12

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach der GBV-DVK und der GBV-DVK-Überleitung vom 16. Oktober 2008. Die Geltung der beiden Betriebsvereinbarungen ist nach Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV-DVK iVm. Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung für den Kläger ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung ist entgegen der Ansicht des Klägers wirksam.

13

1. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der GBV-DVK und der GBV-DVK-Überleitung. Da er bereits vor dem 1. Januar 2007 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat, wäre die GBV-DVK für ihn nur anwendbar, wenn er aufgrund der GBV-DVK-Überleitung in den Geltungsbereich der GBV-DVK einbezogen wäre (Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV-DVK). Dies ist nach Nr. 2 Satz 2 GBV-DVK-Überleitung nicht der Fall. Zwar zählte der Kläger aufgrund seines vor dem 1. Januar 2007 begründeten Arbeitsverhältnisses zum Kreis der Versorgungsanwärter nach der VersO-DBR und sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand am 1. Januar 2009 noch; nach Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung ist der Kläger jedoch vom Geltungsbereich der GBV-DVK-Überleitung ausgenommen, da er vor dem 1. Januar 1946 geboren wurde.

14

2. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

15

a) Der Ausschluss von vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten aus dem Geltungsbereich der GBV-DVK-Überleitung und - infolgedessen - aus dem Geltungsbereich der GBV-DVK bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG.

16

aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 46, BAGE 132, 210). Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17).

17

bb) Es kann dahinstehen, ob - wie vom Kläger behauptet - die vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten der Beklagten durch den Ausschluss von der Anwendung der GBV-DVK-Überleitung und der GBV-DVK benachteiligt werden, da ihre nach der VersO-DBR zu zahlende Betriebsrente geringer ausfällt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die darin liegende unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

18

(1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Bezug von Altersrente grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26).

19

(2) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG ) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 27 ff.; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298).

20

(a) Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für den Bereich der Versorgung im Alter enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Mitgliedstaaten sind demnach, soweit es um diese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298).

21

(b) Diesen Vorgaben genügt § 10 AGG. Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente bestimmten Altersgrenze erfordert(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]). Sollte dies der Fall sein, hätte der nationale Gesetzgeber Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nahezu unverändert in das nationale Recht übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Gesetzgeber, indem er die Nr. 4 in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet und somit § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG für anwendbar erklärt hat, sogar über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG hinausgegangen. Zwar findet sich im Gesetzestext die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Einschränkung „solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt“, nicht wieder. Das bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zurückbliebe. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Grundes führen(BT-Drucks. 16/1780 S. 36). Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abgesehen hat, konkrete Altersgrenzen für die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

22

(3) Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrenten zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit können grundsätzlich auch die Betriebsparteien bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein. Dies ist vorliegend der Fall.

23

(a) Den Betriebsparteien steht - ebenso wie dem Arbeitgeber - bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen, zu denen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53). Dies ist der Bereitschaft des Arbeitgebers geschuldet, sich freiwillig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzversorgung zu verpflichten. Durch die Festlegung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein betriebliches System der Altersversorgung wird zudem der Dotierungsrahmen des Arbeitgebers bestimmt. Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet den Betriebsparteien grundsätzlich die Möglichkeit, als Voraussetzung für den Erwerb eines Versorgungsanspruchs eine Mindestbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Höchstaltersgrenze zu bestimmen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 ff.). Allerdings dürfen die Betriebsparteien bei der Festlegung einer Höchstaltersgrenze als Voraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32).

24

(b) Danach ist der Ausschluss der vor dem 1. Januar 1946 geborenen Beschäftigten von der Geltung der GBV-DVK und der GBV-DVK-Überleitung nach § 10 AGG gerechtfertigt. Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung soll in der Regel - zumindest auch - sowohl bereits erbrachte als auch künftige Betriebstreue entlohnt werden (vgl. etwa BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 36, BAGE 128, 199; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - zu 4 der Gründe). Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung schließt Beschäftigte vom Anwendungsbereich der GBV-DVK aus, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV-DVK-Überleitung das 63. Lebensjahr vollendet haben. Bei diesen Mitarbeitern war im Hinblick auf die für sie geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) davon auszugehen, dass sie in der Regel ohnehin nur noch eine relativ kurze Betriebstreue bis zur Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen erbringen konnten. Zudem scheiden nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ihre Mitarbeiter überwiegend spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dies haben die Betriebsparteien bei den Regelungen zur Überführung der nach der VersO-DBR erworbenen Anwartschaften (Nr. 3.2 GBV-DVK-Überleitung) berücksichtigt, indem sie für die Ermittlung des Startbausteins auf die mit Vollendung des 63. Lebensjahres nach der VersO-DBR erreichbare Rente abgestellt haben. Die Betriebsparteien durften im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (vgl. dazu nur BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 36; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 29 ff., BAGE 133, 158) daher davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, typischerweise die Voraussetzungen für die vorgezogene Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllen und damit auch die Betriebsrente nach der VersO-DBR vorzeitig(§ 6 BetrAVG) und abschlagsfrei in Anspruch nehmen (können). Die Interessen der von der Regelung in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung betroffenen Arbeitnehmer werden zudem nicht unangemessen beeinträchtigt. Durch den Ausschluss aus dem Geltungsbereich der GBV-DVK werden die erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer nicht angetastet. Nr. 2 Satz 2 GBV-DVK-Überleitung hat nicht zur Folge, dass in bereits nach der VersO-DBR erworbene Versorgungsanwartschaften der Beschäftigten eingegriffen wird. Die Arbeitnehmer, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres die gesetzliche Rente vorgezogen in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf die nach der VersO-DBR ohne Abschläge zu zahlende Betriebsrente. Die Mitarbeiter, die auch nach der Vollendung des 63. Lebensjahres im Unternehmen verbleiben, können weitere Zuwächse nach den Bestimmungen der VersO-DBR erwerben. Wenn diese Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der GBV-DVK-Überleitung aufgenommen worden wären, hätten sie nur noch geringe Zuwächse nach der Neuregelung erdienen können. Es ist daher von dem Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien gedeckt, dass sie diese Beschäftigten, die ihre Versorgungsansprüche bereits (nahezu) vollständig nach der VersO-DBR erdient hatten und denen bei Inkrafttreten der Neuregelung in der Regel allenfalls noch eine kurze Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verblieb, von der Überleitung ausgenommen haben. Damit haben die Betriebsparteien eine ausgewogene, die Interessen der Beklagten und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigende Regelung getroffen.

25

b) Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung verstößt auch nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Ist - wie vorliegend - die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt(vgl. dazu BAG 23. April 2013 - 1 AZR 25/12 - Rn. 13; 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 21; 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 14).

26

c) Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das unionsrechtliche Entgeltgleichheitsgebot des Art. 157 AEUV(ex. Art. 141 EGV) scheidet schon deshalb aus, weil nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt ist, dass der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung eine zumindest mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung bewirkt.

27

3. Der Senat kann über die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sowie Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Auslegung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „Kücükdeveci“ (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache „Prigge ua.“ (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 -) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415). Einer Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedarf es ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bedarf(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]); denn die Altersgrenze von 63 Jahren in Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 GBV-DVK-Überleitung ist entsprechend den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und verhältnismäßig. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen(vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I-1569).

28

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    Becker    

                 

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der am 15. August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum G-Konzern gehörenden G Firmen- und Privat-Service AG (im Folgenden: GFP), die seit dem Jahr 2004 als G GFP Verwaltungs-AG (im Folgenden: GFPA) firmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (im Folgenden: GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten.

4

Der G-Konzern wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Verwaltungs-AG firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: W) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W.

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die GFPA -, die unmittelbar unter der damaligen Konzernholding GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden deutschen Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihren Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Tätigkeiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T AG die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Die W schied zum 1. Mai 2006 aus dem G-Konzern aus.

7

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die GBG und die T AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

…       

        

Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

8

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T AG im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G Holding GmbH die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteiligungs-GmbH gegenüber den Gesellschaften des G-Konzerns mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

9

Die GFPA wurde auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmolzen. Seit dem Jahr 2010 firmiert diese als H Beteiligungs-GmbH.

10

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der GFP und späteren GFPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die GFP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpassung zu den folgenden Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die GBG dem Kläger mit:

        

„…    

        

Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpassung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete Arbeitgebergesellschaft eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Um die Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Arbeitsplätze im G-Konzern zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nachzuholen.

        

…“    

12

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente.

13

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wandte sich die H Pensionsmanagement AG „im Auftrag der G Beteiligungs-GmbH (GBG) als Rechtsnachfolgerin der G GFP Verwaltungs-AG (GFPA)“ an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Vor diesem Hintergrund haben wir als mit der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute Gesellschaft im Auftrag der verpflichteten Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die Anpassung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider erst kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Daher muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete Gesellschaft die unterlassene Anpassung nicht nachholen.

        

…“    

14

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung Widerspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pensionsmanagement AG auf, die bislang unterbliebene Rentenanpassung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung durch Vorlage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu untermauern.

15

Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Januar 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs-GmbH weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 um den in der Zeit von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei seine Betriebsrente um den in der Zeit von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GFPA verweigert werden. Die GFPA sei dadurch, dass sie ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer reinen „Rentnergesellschaft“ geworden. Da sie bei der Schaffung der „Rentnergesellschaft“ nicht ausreichend finanziell ausgestattet worden sei, sei es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der GFPA sei zu unterstellen. Die Beklagte sei deshalb sowohl nach § 16 BetrAVG als auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die GFPA die günstige wirtschaftliche Lage der GKB, der damaligen GBG und der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

16

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1.646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der damaligen GBG und der T AG lägen nicht vor. Zudem habe auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zugelassen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

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A. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen war, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA als Versorgungsschuldnerin einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand.

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I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers, die GFPA, zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

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1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).

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2. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die GFPA, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des Klägers erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. April 2005 und 1. April 2008.

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II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 erloschen wäre und der Kläger sein Klagerecht insoweit verwirkt hätte. Beides ist nicht der Fall.

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1. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen.

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a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlung nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der GFPA zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 getroffenen negativen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche.

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b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - aaO).

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c) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Anpassungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten Anpassungsstichtag (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bereits nach der Mitteilung der GBG vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsrente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung gerügt.

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2. Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt.

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a) Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene Anpassung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen, wohingegen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21 mwN).

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b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Er hat seine aus der begehrten Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht.

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c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, zumindest aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG bestimmten Rügefrist klageweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 BetrAVG schränkt ausschließlich die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertungen, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfungstermin eingeklagt sein muss.

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Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116), ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtagen für die Zukunft nachzuholen. Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN). § 16 Abs. 4 BetrAVG enthält demnach lediglich Regelungen zu der am Anpassungsstichtag zu ermittelnden Höhe des Anpassungsbedarfs und betrifft damit die Begründetheit des Anpassungsverlangens der Höhe nach; unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

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III. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann.

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1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die „rechnerisch unstreitigen Rentenanpassungsbeträge“ zu. Die Beklagte sei zu der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA eine Anpassung zugelassen habe. Die GFPA sei ab dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der Vermögenssubstanz finanzieren zu müssen. Entscheidend sei vielmehr, ob die GFPA über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber Dritten verfügt habe, dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anpassungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen. Davon sei auszugehen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der GFPA seien nicht nur das ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage zu berücksichtigen, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei. Die Abführung von Gewinnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur eine unvollständige Liquidation stattfinde und der Versorgungsschuldner vor seiner „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft durch die Abführung der Gewinne „arm“ gemacht werde, gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Übertragung der werbenden Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der GFPA nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrente erfüllen zu können. Hierdurch habe sich zudem ein konzerntypisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GFPA die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB/W gebildeten Rückstellungen. Diese hätten aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der GFPA für Betriebsrentenanpassungen zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des „Eintritts“ in die Pensionsversprechen. Der Schuldbeitritt der GKB/W erfasse die gesamten Versorgungsversprechen der GFPA. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust. Bei der Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalausstattung der GFPA durch deren Verschmelzung auf die GBG nicht zuungunsten der Betriebsrentner der GFPA habe ändern dürfen. Da die GBG bis zum 31. März 2008 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der T AG verbunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erheblichem Umfang Gewinne an die T AG abgeführt habe, habe sich das konzerntypische Risiko ein zweites Mal verwirklicht. Hierin liege zudem ein verbotener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der GBG. Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen.

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2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Grundsätze, die der Senat zur Rechtmäßigkeit einer vom Versorgungsschuldner aus wirtschaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die Anpassung von Betriebsrenten aus der Vermögenssubstanz aufbringen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners auf dessen Vermögens- und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Vermögenswerte oder Forderungen.

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a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

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aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53).

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bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

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cc) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

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dd) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

42

ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN).

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Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet(vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40).

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b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft.

45

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA als Versorgungsschuldnerin geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand. Zudem hat es verkannt, dass der GFPA als Rentnergesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen war. Das Landesarbeitsgericht hat überdies zu Unrecht angenommen, die GFPA sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers imstande gewesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB und späteren W (im Folgenden: GKB/W) gebildeten Rückstellungen und ein Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des Eintritts in die Pensionsversprechen bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der Versorgungsschuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56), und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht geschuldet.

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B. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

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I. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es der GFPA nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.

48

1. Gegen eine Anwendung von § 242 BGB spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen ist, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht(vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

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2. Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern.

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3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht. Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen, sondern können allenfalls einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zur Folge haben.

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4. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren „gute“ Ergebnisse erzielt und bei der „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

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Der Senat hat in der vom Kläger genannten Entscheidung zwar erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der Senat hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB führen(BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120).

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II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung, die GFPA anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

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1. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus § 613a BGB.

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Die GFPA hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a BGB folgt jedoch keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust imstande ist. § 613a BGB schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, gilt § 613a BGB nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht(st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 49 mwN). Aus § 613a BGB können sich deshalb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben.

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2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht.

57

Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang die GFPA als frühere Arbeitgeberin des Klägers.

58

3. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 BetrAVG regelt nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar(BT-Drs. 15/2150 S. 53).

59

C. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

60

I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage an den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

61

II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob die GFPA sich die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste.

62

1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die GKB/W, die GBG und die T AG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust imstande waren.

63

a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

64

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die bei der GKB/W gebildeten Pensionsrückstellungen hätten aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Leistungsfähigkeit der GKB/W nicht mit dieser Begründung bejaht werden könnte.

65

Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54).

66

Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

67

2. Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht außerdem zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die GFPA die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

68

3. Aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die GKB/W aufgrund eines mit dieser bestehenden Gewinnabführungsvertrags stelle eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform dar, dadurch habe sich eine konzernspezifische Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Eingriff iSd. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344) vor, auch habe die GFPA aufgrund der 1976er Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegen die GKB/W und die Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags rechtfertige den Durchgriff auf die Holding, erscheinen dem Senat folgende weitere Hinweise veranlasst:

69

a) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

70

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

71

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

72

b) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraussetzt und dass diese Voraussetzungen bei der GFPA zu keinem Zeitpunkt vorlagen.

73

c) Ebenso wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W nicht ohne Weiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der GFPA beigetreten.

74

aa) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. Überbl. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und Mitübernehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig (BGH 7. November 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth/Rohe aaO Rn. 33).

75

bb) Danach hätte ein Schuldbeitritt der GKB/W zu den Versorgungsverpflichtungen der GFPA zwar dazu geführt, dass die GKB/W nicht nur die Verpflichtung der GFPA zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG mitübernommen hätte. Allerdings wäre die GKB/W aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GFPA geschuldet waren. Da die Verpflichtung des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin GFPA ankommt, nichts geändert.

76

cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um einen „typischen“, sondern um einen „atypischen“, über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt, gehandelt hätte. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der GFPA stehe der gesamte Konzern, weshalb die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der GKB/W eine Anpassung zulässt.

77

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180).

78

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen.

79

d) Schließlich erscheint der Hinweis geboten, dass es zweifelhaft ist, ob das Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners des Unternehmensvertrags rechtfertigt.

80

Zwar begründet das Bestehen eines Beherrschungsvertrags - ohne weitere Voraussetzungen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50).

81

Ob Entsprechendes gilt, wenn kein Beherrschungsvertrag, sondern lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht, ist zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lutter AktG 2008 § 302 Rn. 7). Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt. Vielmehr ist zu erwägen, ob den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird.

82

III. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die GFPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG oder der T AG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entgegen dem Vorbringen des Klägers - der in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 8,47 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 15,62 % beträgt, weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte.

83

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

84

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

85

2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 15,62 %.

86

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 107,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100).

87

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100).

88

D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Mai 2007 - 1 Ca 2403/06 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Dezember 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Die Beklagte war ursprünglich ein Straßenbauunternehmen. Seit 1999 ist sie eine 100-prozentige Tochter der E GmbH. Zwischen der Beklagten und der E GmbH bestand in den Jahren 2000 und 2001 ein Gewinnabführungsvertrag. Ohne Zuschüsse und Verlustübernahmen durch die E GmbH wäre die Beklagte zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet gewesen.

3

Ab dem Jahr 2000 musste die Beklagte auf Weisung der E GmbH zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehörte ua. die Einbringung der operativen Tätigkeit im Straßenbau in andere verbundene Unternehmen, ua. die E T GmbH sowie der Verkauf der Anteile an der E T GmbH an die E GmbH. Der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen war die Veräußerung und Ausgliederung von Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH. Die hieraus erzielten Buchgewinne der Beklagten beliefen sich im Geschäftsjahr 2003 auf TEUR 14.275 und im Geschäftsjahr 2005 auf TEUR 1.124.

4

Seit dem Jahr 2003 ist die Beklagte mit der Restabwicklung des Wohnungsbaubereichs, der Abwicklung von Pensionsverpflichtungen für ca. 1.800 Betriebsrentner, der Verwaltung des vermieteten Bestandes an gewerblichen Immobilien und der Verwaltung verbliebener Beteiligungen befasst. Zuletzt beschäftigte sie noch einen Arbeitnehmer.

5

Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten tätig. Seit dem 1. April 1998 bezieht er von dieser eine Betriebsrente, die zuletzt zum 1. Dezember 1999 auf 4.534,80 DM (= 2.318,61 Euro) erhöht wurde.

6

Der Kläger hat eine Anpassung seiner Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 um monatlich 106,66 Euro verlangt. Der Anpassungsbetrag entspricht dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 von 4,6 %.

7

Die Beklagte hat unter Zugrundelegung einer gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Feststellung der Eigenkapitalrendite der Geschäftsjahre 2003 bis 2008 (im Folgenden: Gutachten) jegliche Anpassung der Betriebsrente mit Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage abgelehnt. Das Gutachten basiert auf den geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Beklagten für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005, den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sowie auf von der Beklagten im November 2006 erstellten Planabschlüssen (Plan-Bilanzen nebst Erläuterungen sowie Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen) für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008. Danach stellte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in der Zeit von 2003 bis 2008 wie folgt dar:

8

Für das Jahr 2003 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 16.582 aus. Hierin enthalten sind ein Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 14.275 sowie ein Betrag iHv. TEUR 499, der aus der Auflösung außerordentlicher Rückstellungen resultiert. Nach Abzug dieser Positionen beläuft sich das Ergebnis für das Jahr 2003 auf TEUR 1.808. Für das Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. TEUR 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages iHv. TEUR 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Jahresergebnis für das Jahr 2004 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 7.695. Für das Jahr 2005 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages iHv. TEUR 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug eines Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 1.124 beläuft sich das Ergebnis für das Jahr 2005 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 509. Die Beklagte hatte im Jahre 2005 Zinseinkünfte iHv. TEUR 3.900 aus einem der E GmbH gewährten Darlehen über TEUR 68.500.

9

Für das Jahr 2006 ergibt sich nach dem von der Beklagten erstellten Planabschluss ein Jahresüberschuss iHv. TEUR 22.520. Hierin enthalten ist ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S GmbH iHv. TEUR 20.890. Nach Abzug eines Betrages iHv. TEUR 1.237 für die Auflösung außerordentlicher Rückstellungen verbleibt für das Jahr 2006 ein Ergebnis iHv. TEUR 21.283. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte nach ihrem Planabschluss ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 600 und für das Jahr 2008 ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 570 errechnet.

10

Nach den Bilanzen der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2005 betrug ihr durchschnittliches Eigenkapital (Summe aus gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträgen und Jahresüberschüssen/Jahresfehlbeträgen) im Jahr 2003 TEUR 33.358, im Jahr 2004 TEUR 12.765 und im Jahr 2005 TEUR 8.606. Die von der Beklagten erstellten Planabschlüsse legen für das Jahr 2006 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. TEUR 20.042, für das Jahr 2007 iHv. TEUR 24.100 und für das Jahr 2008 iHv. TEUR 17.185 zugrunde.

11

Ausweislich der vom statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2004 bis 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen in den Jahren 2003 bis 2008 folgende Umlaufrenditen:

        

2003   

3,8 % 

        

2004   

3,7 % 

        

2005   

3,2 % 

        

2006   

3,7 % 

        

2007   

4,3 % 

        

2008   

4,0 %.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Die Beklagte sei eine Rentner-, jedenfalls eine bloße Abwicklungsgesellschaft. Deshalb sei auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ebenso wenig Rücksicht zu nehmen wie auf eine ausreichende Eigenkapitalausstattung. Die Beklagte verfüge über Einkünfte, die verzinslich angelegt werden müssten und aus deren Erträgen die Betriebsrentenanpassung über Jahre hinaus finanziert werden könne. Dies gelte insbesondere für die Zinserträge aus dem der E GmbH gewährten Darlehen sowie für den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der S GmbH. Jedenfalls überstiegen die Einkünfte der Beklagten den Aufwand für die Abwicklung der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2007 sei - unstreitig - eine Gewinnausschüttung an die E GmbH iHv. TEUR 15.000 geplant gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht möglich sein solle. Die Beklagte habe zudem die Bereinigungsposten „Bildung und Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ sowie „Buchgewinne aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH“ nicht hinreichend erläutert. Jedenfalls sei im Wege des Berechnungsdurchgriffs auf die gute wirtschaftliche Lage der E GmbH abzustellen. Diese habe ihre wirtschaftliche Macht während des Bestehens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in den Jahren 2000 und 2001 zum Nachteil der Beklagten ausgeübt. Als deren Alleingesellschafterin könne die E GmbH die Beklagte auch weiterhin umfassend kontrollieren und beeinflussen. Deshalb bestehe jedenfalls ein qualifiziert faktischer Konzern. Infolge der Weisung zur Übertragung des operativen Geschäfts habe die Beklagte nicht am Aufschwung im Straßenbau teilnehmen können.

13

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2007 (24 Monate) iHv. 2.559,84 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 106,66 Euro ab dem 1. Januar 2006 und dem jeweils Ersten des jeweiligen Folgemonats,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Dezember 2007 über die tatsächlich gezahlte Betriebsrente iHv. 2.318,61 Euro hinaus monatlich weitere 106,66 Euro zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

15

Sie hat die Auffassung vertreten, keine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft zu sein. Mit der Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen verfolge sie weiterhin einen eigenständigen unternehmerischen Zweck. Im Übrigen sei auch einer Abwicklungsgesellschaft eine ausreichende Eigenkapitalrendite und Eigenkapitalausstattung zuzubilligen. Sie habe weder in den Jahren 2003 bis 2005 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt noch sei eine solche am Anpassungsstichtag für die Jahre 2006 bis 2008 zu erwarten gewesen. Das (Plan-)Ergebnis für das Geschäftsjahr 2006 sei aufgrund des einmaligen Buchgewinns aus der Veräußerung der Anteile an der S GmbH nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage. Die für das Geschäftsjahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die E GmbH sei unbeachtlich. Ein Verzicht auf die Gewinnausschüttung hätte die Eigenkapitalrendite - unstreitig - nur unmaßgeblich erhöht, nämlich für das Geschäftsjahr 2007 von 2,5 % auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 von 3,3 % auf 3,4 %. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer verdichteten Konzernbeziehung. Jedenfalls habe sich durch den „Entzug“ des Straßenbaubereichs als Maßnahme der Sanierung keine konzerntypische Gefahr realisiert.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben.

18

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu 2.

19

Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

20

Der Klageantrag zu 2. ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt nur die Zahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

21

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei der Beklagten um ein werbendes Unternehmen oder um eine sog. Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft handelt. Unabhängig davon durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zuließ. Auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH kommt es nicht an.

22

I. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Dezember 2005 zu erfolgen.

23

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu I 1 der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 19 mwN, BAGE 115, 353).

24

2. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine Anpassungsprüfung der dem Kläger seit dem 1. April 1998 gezahlten Betriebsrente im Dreijahresturnus jeweils zum 1. April vorzunehmen. Sie konnte die Anpassung vielmehr gemeinsam mit anderen Betriebsrentenanpassungen zu einem einheitlichen Jahrestermin prüfen.

25

Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle drei Jahre. Den einheitlichen Anpassungsstichtag erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann je nach dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Dies bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag, der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, steht nicht im Widerspruch zu § 16 BetrAVG(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 19 f., BAGE 115, 353).

26

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Dezember 1999, und damit mehr als ein Jahr vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Dezember 2002 sowie nunmehr 1. Dezember 2005 ab.

27

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

28

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).

29

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine wirtschaftliche Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für diese insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1).

30

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292).

31

c) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

32

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

33

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

34

Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 58, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

35

Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (3) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

36

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 59, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

37

d) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften (vgl. 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).

38

aa) Bei einer Rentnergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das liquidiert wurde bzw. wird und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246). Eine Abwicklungsgesellschaft hingegen ist zwar ebenfalls nicht mehr werbend am Markt tätig, jedoch über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich der Geschäftsabwicklung noch unternehmerisch aktiv, wobei es unerheblich ist, ob das Volumen dieses Geschäftsbereichs in einzelnen Jahren die Summe der Betriebsrentenleistungen übertrifft (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40).

39

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats haben auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist entgegen der Auffassung des Klägers eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu III der Gründe, BAGE 92, 349; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40; noch offengelassen von BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 84, 246). Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu III 4 b aa der Gründe, BAGE 92, 349 für die „privatisierende“ Erbin eines einzelkaufmännischen Unternehmens).

40

cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Zwar ist die Anpassung der Betriebsrenten der Regel-, die Nichtanpassung der Ausnahmefall (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 14, BAGE 129, 292; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Das Gesetz sichert jedoch nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner wenigstens langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG)- gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht vorzunehmen hat.

41

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags musste die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

42

a) Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auf den geprüften Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 bis 2005 beruht, hat die Beklagte vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht.

43

aa) Für das Jahr 2003 weist die Gewinn- und Verlustrechnung zwar einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 16.582 aus. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Bereinigungsposten „Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ näher hätte erläutern müssen; in jedem Fall ist von diesem Jahresergebnis der Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 14.275 als außerordentlicher Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in Abzug zu bringen.

44

(1) Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe, DB 2004, 475). Hierzu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann HGB 2. Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 39). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35).

45

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt der Gewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH. Dies war der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen, die die Beklagte auf Weisung der E GmbH ab dem Jahre 2000 zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz durchzuführen hatte. Damit verbleibt ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 2.307. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 33.358 ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 6,9 %.

46

bb) Für das Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. TEUR 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages iHv. TEUR 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das Jahr 2004 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 7.695. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. TEUR 12.765 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. minus 60,3 %.

47

cc) Für das Jahr 2005 weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages iHv. TEUR 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug des Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die E I GmbH iHv. TEUR 1.124 beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das Jahr 2005 auf einen Fehlbetrag iHv. TEUR 509. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 8.606 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. minus 5,9 %.

48

dd) Da die öffentlichen Anleihen im Jahr 2003 eine Umlaufrendite iHv. 3,8 %, im Jahr 2004 iHv. 3,7 % und im Jahr 2005 iHv. 3,2 % erzielten, hat die Beklagte zwar im Jahr 2003 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Infolge der negativen Entwicklung im Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch im Jahr 2005 keine Eigenkapitalrendite erzielt wurde, musste sie jedoch zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, auch für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich nicht imstande zu sein.

49

b) Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 ergibt sich keine andere Beurteilung. Es kann offenbleiben, ob diese Entwicklung am Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 überhaupt vorhersehbar war; dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Planabschlüsse der Beklagten erst im November 2006 erstellt wurden. Die aus den vom Kläger in ihrer Plausibilität nicht bestrittenen Planabschlüssen ersichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 ist nicht geeignet, die aus den wirtschaftlichen Daten der vorangegangenen Jahre gewonnene negative Prognose zu entkräften. Sie bestätigt diese vielmehr.

50

aa) Zwar weist der von der Beklagten für das Jahr 2006 erstellte Planabschluss einen Jahresüberschuss iHv. TEUR 22.520 aus. Hierin enthalten ist jedoch ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S GmbH iHv. TEUR 20.890. Bei diesem Buchgewinn handelt es sich zwar nicht um einen außerordentlichen Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 HGB; dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Allerdings ist dieser Buchgewinn - dies belegen die Ertragsplanungen für die Jahre 2007 und 2008 - ein „Einmal-Ertrag“, der nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb nicht geeignet ist, die aus der wirtschaftlichen Lage in der Zeit von 2003 bis 2005 für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag abgeleitete ungünstige Prognose zu entkräften. Damit verbleibt für das Jahr 2006 ein bereinigtes Ergebnis iHv. TEUR 1.630. Vor dem Hintergrund eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals iHv. TEUR 20.042 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite iHv. 8,1 %.

51

bb) Für das Jahr 2007 weist der Planabschluss ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 600 und für das Jahr 2008 ein bereinigtes Jahresergebnis iHv. TEUR 570 aus. Unter Berücksichtigung eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals für das Jahr 2007 iHv. TEUR 24.100 und für das Jahr 2008 iHv. TEUR 17.185 ergibt sich für das Jahr 2007 eine voraussichtliche Eigenkapitalrendite iHv. 2,5 % und für das Jahr 2008 iHv. 3,3 %.

52

cc) Da sich die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen im Jahr 2006 auf 3,7 %, im Jahr 2007 auf 4,3 % und im Jahr 2008 auf 4,0 % belief, war lediglich für das Jahr 2006 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten, nicht jedoch für die Jahre 2007 und 2008.

53

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht deshalb eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu, weil sie Rückstellungen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gebildet hatte.

54

aa) Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher - hierauf weist die Beklagte zutreffend hin - im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt.

55

bb) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, dass den Rückstellungen für die Betriebsrentenverpflichtungen iHv. 2.132.483,00 DM ein Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 2.134.915,30 DM „gegenüberstand“. Es waren daher reale Deckungsmittel vorhanden, deren Erträge nach Ansicht des Senats im vollem Umfang für die Betriebsrenten und deren Anpassung einzusetzen waren. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich Pensionsrückstellungen gebildet, denen keine „versorgungsspezifischen Vermögensgegenstände, die ausschließlich für Versorgungszwecke reserviert sind“ (vgl. Meier BB 2009, 998, 1001 bezogen auf die nach § 246 Abs. 2 HGB in der Fassung durch das BilMoG mögliche Saldierung von Verpflichtungswert und - dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenem - Vermögen), zugeordnet sind.

56

d) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten kann entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht allein auf die Zinseinkünfte aus dem der E GmbH gewährten Darlehen abgestellt werden. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 61, 94; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Ein Anpassungspotential besteht - auch bei einer Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft - erst dann, wenn eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird. Da es hieran fehlte, bedurfte es keines näheren Vortrags der Beklagten dazu, dass über die Zinseinkünfte nur die laufenden Rentenzahlungen finanzierbar waren.

57

e) Die für das Jahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die E GmbH iHv. TEUR 15.000 ändert an dieser Bewertung nichts. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sich die Eigenkapitalrendite selbst bei einem Verzicht auf diese Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2007 lediglich auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 nur auf 3,4 % erhöht hätte. Damit hätte die Eigenkapitalrendite in beiden Geschäftsjahren weiterhin unter den von öffentlichen Anleihen erzielten Umlaufrenditen gelegen.

58

3. Die Beklagte musste sich eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft, der E GmbH, nicht im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

59

a) Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 78, 87).

60

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246). Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (3) der Gründe, BAGE 78, 87; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 83, 1).

61

b) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen im Streitfall nicht vor.

62

aa) Es kann offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der E GmbH lediglich ein Gewinnabführungsvertrag oder auch - wie der Kläger vorgetragen hat - ein Beherrschungsvertrag bestanden hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Vertragskonzern lediglich in den Jahren 2000 und 2001 und nicht mehr zum Anpassungsstichtag 1. Dezember 2005 existiert.

63

bb) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 78, 87) für den qualifiziert faktischen Konzern entwickelt hat, sind nicht gegeben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. 17. September 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10; 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - NZG 2005, 214; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - BGHZ 173, 246; 28. April 2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204) an den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern überhaupt festgehalten werden kann (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

64

(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72).

65

(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat hierzu nichts vorgetragen. Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72). Im Übrigen wäre die Beklagte ohne das Engagement der E GmbH bereits zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet und insolvenzbedroht gewesen.

66

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Bialojahn    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der am 15. August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum G-Konzern gehörenden G Firmen- und Privat-Service AG (im Folgenden: GFP), die seit dem Jahr 2004 als G GFP Verwaltungs-AG (im Folgenden: GFPA) firmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (im Folgenden: GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten.

4

Der G-Konzern wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Verwaltungs-AG firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: W) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W.

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die GFPA -, die unmittelbar unter der damaligen Konzernholding GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden deutschen Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihren Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Tätigkeiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T AG die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Die W schied zum 1. Mai 2006 aus dem G-Konzern aus.

7

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die GBG und die T AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

…       

        

Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

8

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T AG im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G Holding GmbH die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteiligungs-GmbH gegenüber den Gesellschaften des G-Konzerns mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

9

Die GFPA wurde auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmolzen. Seit dem Jahr 2010 firmiert diese als H Beteiligungs-GmbH.

10

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der GFP und späteren GFPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die GFP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpassung zu den folgenden Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die GBG dem Kläger mit:

        

„…    

        

Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpassung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete Arbeitgebergesellschaft eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Um die Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Arbeitsplätze im G-Konzern zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nachzuholen.

        

…“    

12

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente.

13

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wandte sich die H Pensionsmanagement AG „im Auftrag der G Beteiligungs-GmbH (GBG) als Rechtsnachfolgerin der G GFP Verwaltungs-AG (GFPA)“ an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Vor diesem Hintergrund haben wir als mit der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute Gesellschaft im Auftrag der verpflichteten Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die Anpassung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider erst kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Daher muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete Gesellschaft die unterlassene Anpassung nicht nachholen.

        

…“    

14

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung Widerspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pensionsmanagement AG auf, die bislang unterbliebene Rentenanpassung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung durch Vorlage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu untermauern.

15

Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Januar 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs-GmbH weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 um den in der Zeit von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei seine Betriebsrente um den in der Zeit von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GFPA verweigert werden. Die GFPA sei dadurch, dass sie ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer reinen „Rentnergesellschaft“ geworden. Da sie bei der Schaffung der „Rentnergesellschaft“ nicht ausreichend finanziell ausgestattet worden sei, sei es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der GFPA sei zu unterstellen. Die Beklagte sei deshalb sowohl nach § 16 BetrAVG als auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die GFPA die günstige wirtschaftliche Lage der GKB, der damaligen GBG und der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

16

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1.646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der damaligen GBG und der T AG lägen nicht vor. Zudem habe auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zugelassen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

A. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen war, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA als Versorgungsschuldnerin einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand.

21

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers, die GFPA, zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

22

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).

23

2. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die GFPA, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des Klägers erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. April 2005 und 1. April 2008.

24

II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 erloschen wäre und der Kläger sein Klagerecht insoweit verwirkt hätte. Beides ist nicht der Fall.

25

1. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen.

26

a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlung nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der GFPA zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 getroffenen negativen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche.

27

b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - aaO).

28

c) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Anpassungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten Anpassungsstichtag (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bereits nach der Mitteilung der GBG vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsrente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung gerügt.

29

2. Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt.

30

a) Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene Anpassung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen, wohingegen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21 mwN).

31

b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Er hat seine aus der begehrten Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht.

32

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, zumindest aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG bestimmten Rügefrist klageweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 BetrAVG schränkt ausschließlich die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertungen, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfungstermin eingeklagt sein muss.

33

Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116), ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtagen für die Zukunft nachzuholen. Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN). § 16 Abs. 4 BetrAVG enthält demnach lediglich Regelungen zu der am Anpassungsstichtag zu ermittelnden Höhe des Anpassungsbedarfs und betrifft damit die Begründetheit des Anpassungsverlangens der Höhe nach; unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

34

III. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann.

35

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die „rechnerisch unstreitigen Rentenanpassungsbeträge“ zu. Die Beklagte sei zu der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA eine Anpassung zugelassen habe. Die GFPA sei ab dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der Vermögenssubstanz finanzieren zu müssen. Entscheidend sei vielmehr, ob die GFPA über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber Dritten verfügt habe, dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anpassungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen. Davon sei auszugehen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der GFPA seien nicht nur das ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage zu berücksichtigen, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei. Die Abführung von Gewinnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur eine unvollständige Liquidation stattfinde und der Versorgungsschuldner vor seiner „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft durch die Abführung der Gewinne „arm“ gemacht werde, gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Übertragung der werbenden Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der GFPA nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrente erfüllen zu können. Hierdurch habe sich zudem ein konzerntypisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GFPA die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB/W gebildeten Rückstellungen. Diese hätten aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der GFPA für Betriebsrentenanpassungen zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des „Eintritts“ in die Pensionsversprechen. Der Schuldbeitritt der GKB/W erfasse die gesamten Versorgungsversprechen der GFPA. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust. Bei der Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalausstattung der GFPA durch deren Verschmelzung auf die GBG nicht zuungunsten der Betriebsrentner der GFPA habe ändern dürfen. Da die GBG bis zum 31. März 2008 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der T AG verbunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erheblichem Umfang Gewinne an die T AG abgeführt habe, habe sich das konzerntypische Risiko ein zweites Mal verwirklicht. Hierin liege zudem ein verbotener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der GBG. Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen.

36

2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Grundsätze, die der Senat zur Rechtmäßigkeit einer vom Versorgungsschuldner aus wirtschaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die Anpassung von Betriebsrenten aus der Vermögenssubstanz aufbringen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners auf dessen Vermögens- und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Vermögenswerte oder Forderungen.

37

a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

38

aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53).

39

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

40

cc) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

41

dd) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

42

ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN).

43

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet(vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40).

44

b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft.

45

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA als Versorgungsschuldnerin geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand. Zudem hat es verkannt, dass der GFPA als Rentnergesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen war. Das Landesarbeitsgericht hat überdies zu Unrecht angenommen, die GFPA sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers imstande gewesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB und späteren W (im Folgenden: GKB/W) gebildeten Rückstellungen und ein Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des Eintritts in die Pensionsversprechen bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der Versorgungsschuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56), und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht geschuldet.

46

B. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

47

I. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es der GFPA nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.

48

1. Gegen eine Anwendung von § 242 BGB spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen ist, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht(vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

49

2. Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern.

50

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht. Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen, sondern können allenfalls einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zur Folge haben.

51

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren „gute“ Ergebnisse erzielt und bei der „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

52

Der Senat hat in der vom Kläger genannten Entscheidung zwar erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der Senat hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB führen(BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120).

53

II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung, die GFPA anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

54

1. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus § 613a BGB.

55

Die GFPA hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a BGB folgt jedoch keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust imstande ist. § 613a BGB schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, gilt § 613a BGB nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht(st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 49 mwN). Aus § 613a BGB können sich deshalb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben.

56

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht.

57

Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang die GFPA als frühere Arbeitgeberin des Klägers.

58

3. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 BetrAVG regelt nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar(BT-Drs. 15/2150 S. 53).

59

C. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

60

I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage an den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

61

II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob die GFPA sich die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste.

62

1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die GKB/W, die GBG und die T AG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust imstande waren.

63

a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

64

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die bei der GKB/W gebildeten Pensionsrückstellungen hätten aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Leistungsfähigkeit der GKB/W nicht mit dieser Begründung bejaht werden könnte.

65

Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54).

66

Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

67

2. Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht außerdem zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die GFPA die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

68

3. Aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die GKB/W aufgrund eines mit dieser bestehenden Gewinnabführungsvertrags stelle eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform dar, dadurch habe sich eine konzernspezifische Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Eingriff iSd. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344) vor, auch habe die GFPA aufgrund der 1976er Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegen die GKB/W und die Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags rechtfertige den Durchgriff auf die Holding, erscheinen dem Senat folgende weitere Hinweise veranlasst:

69

a) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

70

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

71

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

72

b) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraussetzt und dass diese Voraussetzungen bei der GFPA zu keinem Zeitpunkt vorlagen.

73

c) Ebenso wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W nicht ohne Weiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der GFPA beigetreten.

74

aa) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. Überbl. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und Mitübernehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig (BGH 7. November 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth/Rohe aaO Rn. 33).

75

bb) Danach hätte ein Schuldbeitritt der GKB/W zu den Versorgungsverpflichtungen der GFPA zwar dazu geführt, dass die GKB/W nicht nur die Verpflichtung der GFPA zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG mitübernommen hätte. Allerdings wäre die GKB/W aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GFPA geschuldet waren. Da die Verpflichtung des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin GFPA ankommt, nichts geändert.

76

cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um einen „typischen“, sondern um einen „atypischen“, über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt, gehandelt hätte. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der GFPA stehe der gesamte Konzern, weshalb die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der GKB/W eine Anpassung zulässt.

77

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180).

78

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen.

79

d) Schließlich erscheint der Hinweis geboten, dass es zweifelhaft ist, ob das Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners des Unternehmensvertrags rechtfertigt.

80

Zwar begründet das Bestehen eines Beherrschungsvertrags - ohne weitere Voraussetzungen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50).

81

Ob Entsprechendes gilt, wenn kein Beherrschungsvertrag, sondern lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht, ist zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lutter AktG 2008 § 302 Rn. 7). Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt. Vielmehr ist zu erwägen, ob den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird.

82

III. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die GFPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG oder der T AG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entgegen dem Vorbringen des Klägers - der in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 8,47 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 15,62 % beträgt, weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte.

83

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

84

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

85

2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 15,62 %.

86

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 107,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100).

87

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100).

88

D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2009 - 5 Sa 535/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24. April 2009 - 5 Ca 652/08 - teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen ab 1. April 2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungsanträge verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1930 geboren. Er war vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R E AG, tätig. Seit dem 1. Januar 1996 bezieht er eine betriebliche Altersrente. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt ein Anstellungsvertrag vom 20. Oktober 1975, der in Ziff. 6 wie folgt lautet:

        

„Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R.

        

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 1.7.1960.“

3

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
4

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Für den Kläger maßgeblich ist die zwischen der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung (künftig: BV 2006). Sie lautet ua. wie folgt:

        

„…    

        

Präambel:

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrenten mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens geändert.

        

…       

        

§ 2     

        

Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

§ 3     

        

Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

5

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 lediglich entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Ruhegeld sei nicht nach der BV 2006 anzupassen. Die in der BV 2006 getroffene Anpassungsregelung verstoße gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG und lasse die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entfallen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, seine Betriebsrente zum 1. Januar 2008 um die Teuerungsrate anzupassen. Maßgeblich für die Zeit ab Januar 2003 sei der Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis des Jahres 2000 (künftig: VPI 2000), der am Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 veröffentlicht war. Diese Berechnungsmethode ergebe - was rechnerisch unstreitig ist - eine Teuerungsrate von 21,09 %. Nach dem im Februar 2008 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2005 (künftig: VPI 2005) betrage die Preissteigerung in dem maßgeblichen Zeitraum zwar lediglich 20,69 %. Dieser Verbraucherpreisindex könne der Berechnung jedoch nicht zugrunde gelegt werden, da der VPI 2005 erst nach dem Anpassungsstichtag veröffentlicht worden sei.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 1.282,02 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009,

        

2.    

für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 1.923,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009,

        

3.    

ab dem 1. April 2009 bis auf Weiteres über den Betrag von 3.908,84 Euro brutto hinaus monatlich weitere 213,67 Euro brutto, jeweils am Monatsende,

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe. Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Diese Anpassungspflicht entfalle vielmehr nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

10

Im Übrigen habe der Kläger seiner Berechnung zu Unrecht den VPI 2000 zugrunde gelegt. Maßgeblich für die Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2008 sei für die Zeit ab 1. Januar 2003 der VPI 2005 und damit die Preissteigerungsrate von 20,69 %. Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft des Urteils verlangen. Da die Anpassung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, sei die Hauptforderung vorher nicht fällig.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger höhere Beträge gefordert hatte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie die zuletzt geltend gemachten Forderungen betrifft, zurückgewiesen und die Klage im Übrigen auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 entsprechend der Teuerungsrate unter Zugrundelegung des VPI 2000 für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 stattgegeben hat. Darauf hat der Kläger einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, den er auch der Höhe nach richtig berechnet hat. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht jedoch die geltend gemachten Zinsen in vollem Umfang zuerkannt. Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu.

13

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Diese Verpflichtung entfällt nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, weil sich die Beklagte in der BV 2006 verpflichtet hat, die Betriebsrente jährlich um 1 % anzupassen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht anwendbar, da dem Kläger die Versorgungszusage nicht nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde.

14

1. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

15

a) Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

16

aa) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

17

bb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

18

b) Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

19

c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

20

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

21

d) Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

22

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

23

e) Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

24

2. Da § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht gilt, ist die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 zumindest nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Etwas anderes kann sich nicht aus den Ruhegeldrichtlinien 1989 oder der BV 2006 ergeben, da auch durch Betriebsvereinbarung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG abgewichen werden darf(§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Der Kläger hat danach Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend dem Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2008. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 der VPI 2000 maßgeblich ist.

25

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen - wie sich aus § 16 Abs. 2 BetrAVG ergibt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319). Der Anpassungsbedarf wird jedoch durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Es widerspricht nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 353).

26

b) Danach ist die Betriebsrente des Klägers entsprechend dem Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 zu erhöhen. Die Beklagte hat nicht eingewandt, der anhand der Kaufkraftentwicklung zu ermittelnde Anpassungsbedarf sei hier wegen der reallohnbezogenen Obergrenze zu beschränken oder die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu.

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat den Anpassungsbetrag zutreffend errechnet. Es hat den Kaufkraftverlust für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 zu Recht unter Zugrundelegung des VPI 2000 und nicht des VPI 2005 ermittelt.

28

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend. In beiden Vorschriften benutzt das Gesetz zur Bezeichnung der Bemessungsgrundlage den bestimmten Artikel „des“ bzw. „der“. Es setzt demnach voraus, dass es nur eine richtige statistische Grundlage für die Berechnung des Kaufkraftverlustes gibt und dem Arbeitgeber insoweit kein Ermessen zusteht. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es auf die aktuelle statistische Grundlage an, die im gesetzlich vorgesehenen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (aA Cisch/Hufer BetrAV 2009, 13). Der Arbeitgeber kann bei seiner gesetzlich geforderten Anpassungsentscheidung keine Umstände berücksichtigen, von denen er noch keine Kenntnis haben kann. Statistische Grundlagen, die erst nach dem Anpassungsstichtag veröffentlicht werden, sind daher für die Anpassung nicht von Bedeutung.

29

Das entspricht auch Erfordernissen der Rechtssicherheit. Der Versorgungsschuldner, der die Betriebsrente zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt anpasst und den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Verbraucherpreisindex verwendet, kann davon ausgehen, dass er damit seine Verbindlichkeit erfüllt. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass ein späterer Verbraucherpreisindex die Preissteigerungen höher berechnet als ein früherer. Das liegt daran, dass zu dem späteren Zeitpunkt genauere Daten vorliegen. Regelmäßig greift aufgrund der Anpassung des Konsumverhaltens an höhere Preise der der Untersuchung zugrunde liegende Personenkreis zu billigeren Konsumgütern. Dadurch wird die finanzielle Belastung und damit die statistische Preissteigerungsrate nach unten beeinflusst (sog. Laspeyres-Effekt, vgl. Elbel/Egner Wirtschaft und Statistik 2008, 339, 341). Ausgeschlossen ist eine andere Entwicklung aber nicht. Könnte ein nach dem Anpassungsstichtag veröffentlichter Verbraucherpreisindex herangezogen werden, wäre ein Arbeitgeber daher uU Forderungen von Arbeitnehmern auf eine weitere Erhöhung ihrer Betriebsrente ausgesetzt, obwohl er an dem im Gesetz vorgesehenen Anpassungszeitpunkt getan hat, was ihm zu diesem Zeitpunkt möglich war. Umgekehrt müsste ein Betriebsrentner, der gegen den Arbeitgeber, der die Anpassung verzögert, auf der Basis des veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Klage erhebt, bei einer späteren Veröffentlichung anderer statistischer Grundlagen zumindest mit einer teilweisen Klageabweisung rechnen, die ggf. auch Kosten verursacht. Der Umfang der Anpassungspflicht hinge in einem solchen Fall von der Zufälligkeit ab, ob während des Rechtsstreits ein neuer Verbraucherpreisindex veröffentlicht wird. Das ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Zwar können für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch in der Zukunft liegende Umstände Bedeutung haben, da die zu prognostizierende wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist(vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 21 ff., BAGE 129, 292). Bei der Feststellung des Verbraucherpreisindexes handelt es sich indes nicht um eine Prognose des Arbeitgebers, sondern um eine vom Statistischen Bundesamt vorgenommene Analyse der Preisentwicklung in der Vergangenheit.

30

bb) Grundlage der Anpassungsverpflichtung der Beklagten für Zeiträume ab dem 1. Januar 2003 ist deshalb der VPI 2000, nicht der VPI 2005. Nur der VPI 2000 war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 bereits veröffentlicht. Dass der Kläger auf dieser Grundlage seine Anpassungsansprüche richtig berechnet hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

31

II. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit diese zur Zahlung von Zinsen für Zeiträume vor Rechtskraft der Entscheidung verurteilt wurde. Dem Kläger stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Für Zeiträume vorher fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

32

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 BGB Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig(vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe, NJW 1996, 1054). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353).

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der am 15. August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum G-Konzern gehörenden G Firmen- und Privat-Service AG (im Folgenden: GFP), die seit dem Jahr 2004 als G GFP Verwaltungs-AG (im Folgenden: GFPA) firmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (im Folgenden: GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten.

4

Der G-Konzern wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Verwaltungs-AG firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: W) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W.

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die GFPA -, die unmittelbar unter der damaligen Konzernholding GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden deutschen Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihren Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Tätigkeiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T AG die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Die W schied zum 1. Mai 2006 aus dem G-Konzern aus.

7

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die GBG und die T AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

…       

        

Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

8

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T AG im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G Holding GmbH die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteiligungs-GmbH gegenüber den Gesellschaften des G-Konzerns mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

9

Die GFPA wurde auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmolzen. Seit dem Jahr 2010 firmiert diese als H Beteiligungs-GmbH.

10

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der GFP und späteren GFPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die GFP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpassung zu den folgenden Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die GBG dem Kläger mit:

        

„…    

        

Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpassung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete Arbeitgebergesellschaft eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Um die Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Arbeitsplätze im G-Konzern zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nachzuholen.

        

…“    

12

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente.

13

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wandte sich die H Pensionsmanagement AG „im Auftrag der G Beteiligungs-GmbH (GBG) als Rechtsnachfolgerin der G GFP Verwaltungs-AG (GFPA)“ an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Vor diesem Hintergrund haben wir als mit der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute Gesellschaft im Auftrag der verpflichteten Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die Anpassung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider erst kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Daher muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete Gesellschaft die unterlassene Anpassung nicht nachholen.

        

…“    

14

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung Widerspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pensionsmanagement AG auf, die bislang unterbliebene Rentenanpassung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung durch Vorlage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu untermauern.

15

Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Januar 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs-GmbH weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 um den in der Zeit von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei seine Betriebsrente um den in der Zeit von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GFPA verweigert werden. Die GFPA sei dadurch, dass sie ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer reinen „Rentnergesellschaft“ geworden. Da sie bei der Schaffung der „Rentnergesellschaft“ nicht ausreichend finanziell ausgestattet worden sei, sei es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der GFPA sei zu unterstellen. Die Beklagte sei deshalb sowohl nach § 16 BetrAVG als auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die GFPA die günstige wirtschaftliche Lage der GKB, der damaligen GBG und der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

16

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1.646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der damaligen GBG und der T AG lägen nicht vor. Zudem habe auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zugelassen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

A. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen war, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA als Versorgungsschuldnerin einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand.

21

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers, die GFPA, zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

22

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).

23

2. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die GFPA, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des Klägers erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. April 2005 und 1. April 2008.

24

II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 erloschen wäre und der Kläger sein Klagerecht insoweit verwirkt hätte. Beides ist nicht der Fall.

25

1. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen.

26

a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlung nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der GFPA zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 getroffenen negativen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche.

27

b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - aaO).

28

c) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Anpassungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten Anpassungsstichtag (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bereits nach der Mitteilung der GBG vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsrente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung gerügt.

29

2. Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt.

30

a) Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene Anpassung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen, wohingegen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21 mwN).

31

b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Er hat seine aus der begehrten Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht.

32

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, zumindest aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG bestimmten Rügefrist klageweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 BetrAVG schränkt ausschließlich die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertungen, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfungstermin eingeklagt sein muss.

33

Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116), ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtagen für die Zukunft nachzuholen. Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN). § 16 Abs. 4 BetrAVG enthält demnach lediglich Regelungen zu der am Anpassungsstichtag zu ermittelnden Höhe des Anpassungsbedarfs und betrifft damit die Begründetheit des Anpassungsverlangens der Höhe nach; unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

34

III. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann.

35

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die „rechnerisch unstreitigen Rentenanpassungsbeträge“ zu. Die Beklagte sei zu der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA eine Anpassung zugelassen habe. Die GFPA sei ab dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der Vermögenssubstanz finanzieren zu müssen. Entscheidend sei vielmehr, ob die GFPA über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber Dritten verfügt habe, dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anpassungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen. Davon sei auszugehen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der GFPA seien nicht nur das ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage zu berücksichtigen, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei. Die Abführung von Gewinnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur eine unvollständige Liquidation stattfinde und der Versorgungsschuldner vor seiner „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft durch die Abführung der Gewinne „arm“ gemacht werde, gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Übertragung der werbenden Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der GFPA nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrente erfüllen zu können. Hierdurch habe sich zudem ein konzerntypisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GFPA die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB/W gebildeten Rückstellungen. Diese hätten aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der GFPA für Betriebsrentenanpassungen zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des „Eintritts“ in die Pensionsversprechen. Der Schuldbeitritt der GKB/W erfasse die gesamten Versorgungsversprechen der GFPA. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust. Bei der Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalausstattung der GFPA durch deren Verschmelzung auf die GBG nicht zuungunsten der Betriebsrentner der GFPA habe ändern dürfen. Da die GBG bis zum 31. März 2008 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der T AG verbunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erheblichem Umfang Gewinne an die T AG abgeführt habe, habe sich das konzerntypische Risiko ein zweites Mal verwirklicht. Hierin liege zudem ein verbotener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der GBG. Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen.

36

2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Grundsätze, die der Senat zur Rechtmäßigkeit einer vom Versorgungsschuldner aus wirtschaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die Anpassung von Betriebsrenten aus der Vermögenssubstanz aufbringen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners auf dessen Vermögens- und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Vermögenswerte oder Forderungen.

37

a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

38

aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53).

39

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

40

cc) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

41

dd) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

42

ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN).

43

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet(vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40).

44

b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft.

45

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA als Versorgungsschuldnerin geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand. Zudem hat es verkannt, dass der GFPA als Rentnergesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen war. Das Landesarbeitsgericht hat überdies zu Unrecht angenommen, die GFPA sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers imstande gewesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB und späteren W (im Folgenden: GKB/W) gebildeten Rückstellungen und ein Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des Eintritts in die Pensionsversprechen bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der Versorgungsschuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56), und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht geschuldet.

46

B. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

47

I. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es der GFPA nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.

48

1. Gegen eine Anwendung von § 242 BGB spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen ist, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht(vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

49

2. Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern.

50

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht. Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen, sondern können allenfalls einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zur Folge haben.

51

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren „gute“ Ergebnisse erzielt und bei der „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

52

Der Senat hat in der vom Kläger genannten Entscheidung zwar erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der Senat hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB führen(BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120).

53

II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung, die GFPA anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

54

1. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus § 613a BGB.

55

Die GFPA hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a BGB folgt jedoch keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust imstande ist. § 613a BGB schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, gilt § 613a BGB nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht(st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 49 mwN). Aus § 613a BGB können sich deshalb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben.

56

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht.

57

Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang die GFPA als frühere Arbeitgeberin des Klägers.

58

3. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 BetrAVG regelt nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar(BT-Drs. 15/2150 S. 53).

59

C. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

60

I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage an den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

61

II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob die GFPA sich die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste.

62

1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die GKB/W, die GBG und die T AG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust imstande waren.

63

a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

64

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die bei der GKB/W gebildeten Pensionsrückstellungen hätten aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Leistungsfähigkeit der GKB/W nicht mit dieser Begründung bejaht werden könnte.

65

Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54).

66

Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

67

2. Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht außerdem zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die GFPA die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

68

3. Aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die GKB/W aufgrund eines mit dieser bestehenden Gewinnabführungsvertrags stelle eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform dar, dadurch habe sich eine konzernspezifische Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Eingriff iSd. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344) vor, auch habe die GFPA aufgrund der 1976er Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegen die GKB/W und die Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags rechtfertige den Durchgriff auf die Holding, erscheinen dem Senat folgende weitere Hinweise veranlasst:

69

a) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

70

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

71

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

72

b) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraussetzt und dass diese Voraussetzungen bei der GFPA zu keinem Zeitpunkt vorlagen.

73

c) Ebenso wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W nicht ohne Weiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der GFPA beigetreten.

74

aa) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. Überbl. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und Mitübernehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig (BGH 7. November 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth/Rohe aaO Rn. 33).

75

bb) Danach hätte ein Schuldbeitritt der GKB/W zu den Versorgungsverpflichtungen der GFPA zwar dazu geführt, dass die GKB/W nicht nur die Verpflichtung der GFPA zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG mitübernommen hätte. Allerdings wäre die GKB/W aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GFPA geschuldet waren. Da die Verpflichtung des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin GFPA ankommt, nichts geändert.

76

cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um einen „typischen“, sondern um einen „atypischen“, über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt, gehandelt hätte. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der GFPA stehe der gesamte Konzern, weshalb die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der GKB/W eine Anpassung zulässt.

77

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180).

78

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen.

79

d) Schließlich erscheint der Hinweis geboten, dass es zweifelhaft ist, ob das Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners des Unternehmensvertrags rechtfertigt.

80

Zwar begründet das Bestehen eines Beherrschungsvertrags - ohne weitere Voraussetzungen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50).

81

Ob Entsprechendes gilt, wenn kein Beherrschungsvertrag, sondern lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht, ist zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lutter AktG 2008 § 302 Rn. 7). Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt. Vielmehr ist zu erwägen, ob den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird.

82

III. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die GFPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG oder der T AG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entgegen dem Vorbringen des Klägers - der in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 8,47 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 15,62 % beträgt, weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte.

83

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

84

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

85

2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 15,62 %.

86

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 107,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100).

87

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100).

88

D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa 244/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war vom 1. November 1957 bis zum 31. Januar 1995 bei der D AG als außertariflicher Angestellter (im Folgenden: AT-Angestellter) beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 1.658,00 DM (= 847,72 Euro) monatlich betrug. Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2007 auf 964,00 Euro monatlich an. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hob sie die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % an.

3

Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen.

4

Im Jahr 2004 war der C Pension-Trust e. V. (im Folgenden: CPT) gegründet worden. Nach § 2 der Satzung des CPT ist dessen Zweck „die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Vermögensgegenständen (…), die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Vergütungsvereinbarungen … dienen“. In dem zwischen der Beklagten und dem CPT geschlossenen „Treuhandrahmenvertrag betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgungsansprüchen“ in der Neufassung vom 27./29. September 2010 (im Folgenden: CPT-Treuhandrahmenvertrag) heißt es:

        

Präambel

1.    

Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und ausgeschiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft) sowie - nach Versterben der vorgenannten Personen - zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), gegenwärtige und zukünftige Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen betrieblicher Altersversorgung (Pensionslasten).

2.    

Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pensionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten erforderlichen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder) vorgenommen und beabsichtigt dies gemäß den Regelungen dieses Vertrags weiterhin zu tun.

3.    

Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllung der Pensionslasten gemäß den näheren Bestimmungen dieses Vertrags auch für den Fall zu gewährleisten, dass

        

-       

über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder

        

-       

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder

        

-       

zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs-, Quoten oder Liquidationsvergleich) zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder

        

-       

ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt,

                 

(Sicherungsfall).

4.    

Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhänder übertragenen Mittel in dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschluss der Gesellschaft als ‚plan assets‘ im Sinne von IAS 19 (oder der jeweiligen IFRS-Nachfolgeregelung) angesetzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

1.    

Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegebenenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende Sicherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung aus unmittelbaren Versorgungszusagen der Gesellschaft (nachfolgend einheitlich als ‚Versorgungsansprüche‘ bezeichnet). …; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin die Befriedigung von Versorgungsansprüchen in Fällen, in denen fällige Versorgungsansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verzögerungsfall) nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert.

2.    

Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter diesem Vertrag sind … die Versorgungsberechtigten im Sinne dieses Vertrags.

…       

        
                 
        

§ 3 Verwaltungstreuhand

1.    

Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf dessen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto bzw.
-konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund gesondert zu schließender Übertragungsvereinbarungen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wertpapiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und Insolvenzsicherung der unter § 1 dieses Vertrages genannten Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt sind, …

…       

        

4.    

… Im Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren.

5.    

Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen Vertrag gesichert sind, erbracht hat, …

6.    

Unabhängig von dem vorstehend geregelten Erstattungsfall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS die Rückübertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) Treuhandvermögens als ‚plan assets‘ im Sinne von IAS 19 gefährdet wird. Auch die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.

                 
        

§ 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand

1.    

Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft aufgrund der Regelung in § 3 dieses Vertrages, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Versorgungsberechtigten nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandverhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte im Sicherungsfalle unmittelbar berechtigt, vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft aus Versorgungsansprüchen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Maßgabe von § 9 dieses Vertrages zu fordern (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB). …

…       

        
                 
        

§ 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall

1.    

Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verzögerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit auch die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Versorgungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsberechtigten werden unmittelbar durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet. …

…“    

        
5

Im Jahr 2005 war der Pension-Trust der D e. V. gegründet worden. In dem zwischen der D AG und dem Pension-Trust der D e. V. geschlossenen „Treuhandvertrag“ in der Fassung vom 16. März 2009 (im Folgenden: Treuhandvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen:

        

„…    

        

Definitionsverzeichnis

        

…       

        

Versorgungsansprüche

        

Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberechtigten auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss eine Schuld (‚liability‘) auszuweisen wäre.

        

…       

                 
        

Versorgungsverpflichtungen

        

Die aus den Versorgungsansprüchen der Versorgungsberechtigten resultierenden Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft.

        

…       

        

Präambel

        

(1)     

Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der Gesellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Versterben der vorgenannten Personen - ihren Hinterbliebenen (die genannten Personenkreise werden nachfolgend gemeinsam als ‚Versorgungsberechtigte‘ bezeichnet) stehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft Ansprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Saldierung) im Konzernabschluss eine Schuld (‚liability‘) auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwartschaften werden nachfolgend einheitlich als ‚Versorgungsansprüche‘ bezeichnet. …

        

(2)     

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsansprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang insolvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhänderische Übertragung der zur entsprechenden (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung erforderlichen Vermögensgegenstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder).

        

(3)     

Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näheren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass

                 

-       

über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder

                 

-       

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder

                 

-       

zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder

                 

-       

ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt
(jeder dieser Fälle nachfolgend ‚Sicherungsfall‘).

        

(4)     

Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensgegenstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt worden ist (nachfolgend ‚Verzögerungsfall‘).

        

(5)     

Außerdem soll durch die treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld (‚liability‘) mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Aktiva (‚plan assets‘) erreicht werden.

                 

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

                          
        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

(1)     

Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegebenenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherungsfall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerungsfall andauert.

        

(2)     

Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sicherungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis).

        

...     

        
        

§ 2 Treuhandvermögen

        

Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Treuhandkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deutschen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und das Treuhandkonto führen den Zusatz ‚wegen Versorgungsansprüchen von Versorgungsberechtigten‘. Die in dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kontokorrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der Gesellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Verwaltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Vermögenswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Treuhänder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren hat (nachfolgend ‚Treuhandvermögen‘). …

                 
        

§ 3 Verwaltungstreuhand

        

(1)     

Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages genanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögensgegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt sind. …

        

…       

        
        

(7)     

… Im Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübertragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Vertrags.

        

(8)     

Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen Vertrag gesichert sind, erbracht hat. …

        

(9)     

Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US-GAAP die Rückübertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch der in Absatz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung.

        

…       

        
        

§ 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter;

        

Sicherungstreuhand

        

(1)     

Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft aufgrund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Versorgungsberechtigten nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandverhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Verhältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwilligung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Versorgungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näheren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen.

        

(2)     

Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, zunächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertragungs- oder Rückabwicklungsansprüche der Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aufgrund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhandvermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft zurück übertragen.

        

…       

        
                          
        

§ 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall

        

(1)     

Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verzögerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Versorgungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsberechtigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet. Diese Rechte können nur dann ohne schriftliche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberechtigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Verzögerungsfall dient.

                 

…“    

6

Der Pension-Trust der ehemaligen D e. V. wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen.

7

Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds ( im Folgenden: SoFFin ) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Dividenden zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stammaktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Einlage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen.

8

Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Januar 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.

9

Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit einem Fehlbetrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfalls Verluste zu verzeichnen.

10

Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Januar 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 964,00 Euro bezogenen Betriebsrente um den von Dezember 2006 bis Dezember 2009 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,273 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 50,83 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Prognose nicht das Zahlenwerk aus ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Unternehmensjahresabschlüssen zugrunde legen. Es komme vielmehr auf die Konzernergebnisse an, die aus den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Konzernjahresabschlüssen ersichtlich seien. Danach rechtfertige die wirtschaftliche Lage die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht. Sollte es auf die nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Unternehmensjahresabschlüsse der Beklagten ankommen, ergebe sich nichts anderes. Aus diesen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste und die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie alle anderen Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Januar 2010 nicht herangezogen werden könnten. Dass die Beklagte vom SoFFin staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beklagte selbst sei nach Pressemitteilungen davon ausgegangen, einen Großteil der stillen Einlage des SoFFin bis Juni 2011 zurückzuzahlen. Im Übrigen wirke sich eine Betriebsrentenanpassung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nur geringfügig auf die Eigenkapitalrendite der Beklagten aus. Die Beklagte habe Rückstellungen in Milliardenhöhe gebildet, auf die sie zur Finanzierung der Betriebsrentenanpassungen zurückgreifen müsse. Auch seien das Vermögen und die erzielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension-Trusts der ehemaligen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Die D AG habe die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 aus den Erträgen und ggf. auch aus dem Stamm des Pension-Trusts der D AG aufgestockt.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2011 iHv. insgesamt 813,28 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Mai 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 964,00 Euro hinaus monatlich weitere 50,83 Euro zu zahlen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust.

15

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

16

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 1998 stand seine Betriebsrente am 1. Januar 2010 zur Anpassungsprüfung an.

17

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

18

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2010 entgegen.

19

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55).

20

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

21

b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).

22

Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54).

23

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30).

24

d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

25

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

26

Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN). Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 40 mwN).

27

bb) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

28

cc) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

29

dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

30

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN).

31

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält.

32

aa) Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

33

bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

34

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

35

a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist.

36

aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %.

37

bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro.

38

cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro.

39

dd) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) außerordentliche Effekte zu bereinigen sind. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Revision vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.

40

(1) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der Beklagten nicht um die „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03  - zu II 3 der Gründe; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann 2. Aufl. § 277 Rn. 6). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35). Dies ist bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind.

41

(2) Soweit der Kläger rügt, es seien auch zahlreiche „Sonderabschreibungen“ der Beklagten nicht nachvollziehbar, hierin könnten Beträge enthalten sein, um die die Jahresabschlüsse bereinigt werden müssten, ist dies nicht geeignet, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts infrage zu stellen, da der Kläger nicht konkretisiert hat, was er unter „Sonderabschreibungen“ versteht und welche Abschreibungen in welchen Jahresabschlüssen er meint.

42

b) Auch die D AG hatte nach ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen in den letzten drei Geschäftsjahren vor der Verschmelzung am 11. Mai 2009 ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine für eine Betriebsrentenanpassung ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Im Geschäftsjahr 2006 hatte sie hingegen keine angemessene Eigenkapitalrendite und im Geschäftsjahr 2008 einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresabschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden oder dass das in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.

43

aa) Im Geschäftsjahr 2006 hatte die D AG eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 5,4 % erzielt. Diese lag unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich unter Zugrundelegung einer Umlaufrendite öffentlicher Anleihen iHv. 3,7 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 % auf 5,7 % belief.

44

bb) Im Geschäftsjahr 2007 betrug die Eigenkapitalverzinsung der D AG 13,6 % und lag damit deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2007 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % errechnet sich eine angemessene Eigenkapitalrendite iHv. 6,3 %.

45

cc) Im Geschäftsjahr 2008 hatte die D AG einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro.

46

c) Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Verschmelzung und diejenige der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließen am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde.

47

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt.

48

bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.

49

cc) Da die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 stützen und musste entgegen der Auffassung des Klägers keinen längeren Referenzzeitraum zugrunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte.

50

dd) Der Vortrag des Klägers, nach dem Geschäftsbericht 2011 der C habe diese im Geschäftsjahr 2010 ein operatives Ergebnis iHv. 1.386.000.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2011 ein solches iHv. 507.000.000,00 Euro erzielt, und nach der Pressemitteilung der C AG vom 13. Februar 2014 habe die „Kernbank“ im Geschäftsjahr 2013 ein operatives Ergebnis iHv. 1.800.000.000,00 Euro erwirtschaftet, kann nicht berücksichtigt werden, da sich der Kläger auf dieses Zahlenwerk erstmals in der Revision berufen hat.

51

Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Zwar können nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Tatsachen zu berücksichtigen sein, die bislang nicht vorgetragen wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsachen unstreitig sind bzw. von der Gegenseite unstreitig gestellt wurden oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11  - Rn. 36 mwN).

52

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat die vom Kläger für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 angeführten operativen Ergebnisse als unzutreffend gerügt und gegenüber dem vom Kläger für das Geschäftsjahr 2013 angeführten operativen Ergebnis eingewandt, hierbei handele es sich um das Ergebnis der „Kernbank“, zu der außer ihr noch weitere Unternehmen gehörten.

53

ee) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beklagte in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 - wie der Kläger vorträgt - hohe Bonuszahlungen an die leitenden Angestellten ausgeschüttet, die Gehälter der Vorstände erhöht, hohe Sponsorenzahlungen für die C Arena geleistet und „viel Geld für Fernsehwerbung ausgegeben“ haben sollte. Daraus könnte nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 2010 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der leitenden Angestellten sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein.

54

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des CPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des CPT an.

55

a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 die Beklagte.

56

b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den Pension-Trust der D AG und den CPT nichts geändert. Nach den im CPT-Treuhandrahmenvertrag und den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der Pension-Trust der D AG im Treuhandvertrag noch der CPT im CPT-Treuhandrahmenvertrag die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen.

57

aa) Ausweislich der Präambel des CPT-Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der Sicherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs- und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach internationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) vorzunehmen.

58

bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des CPT-Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsberechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs- oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs- oder Verzögerungsfall iSd. CPT-Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsansprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgungsverpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs- und Verzögerungsfall entzogen.

59

cc) Auch § 3 Abs. 6 des CPT-Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Treuhandvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Bestimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung(dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Danach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verlangen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist.

60

dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandvermögen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des CPT-Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Versorgungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit möglich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat.

61

ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT-Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des CPT-Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts ankommt. Weder der Pension-Trust der D AG noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT-Treuhandrahmenvertrag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen.

62

4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind.

63

a) Zum einen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN). Schon deshalb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich.

64

b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54).

65

c) Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 (- 3 AZR 502/08 -) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension-Trust übertragenen Vermögenswerten für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO).

66

5. Die Beklagte wäre auch nicht deshalb zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil möglicherweise die D AG - wie der Kläger vorträgt - zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten nicht nur an den Kaufkraftverlust, sondern höher angepasst und sie diese Anpassungen aus den Erträgen und ggf. dem Plankapital ihres Pension-Trusts finanziert hat. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergäbe sich in diesem Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus betrieblicher Übung.

67

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

68

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3  AZR 118/08  - Rn. 11 ). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - aaO; 15. Februar 2011 - 3  AZR 35/09  - Rn. 88 ). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst.

69

bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3  AZR 610/11  - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ).

70

cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 -  10 AZR 202/04  - zu II 3 c bb ( 3 ) der Gründe, BAGE 113, 29 ). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05  - Rn. 43 mwN). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 62 ; 18. April 2007 -  4 AZR 653/05  - aaO; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11  - Rn. 20 ; 23. August 2011 - 3  AZR 650/09  - Rn. 46  ff., BAGE 139, 69 ).

71

b) Danach hätte die D AG keine betriebliche Übung dahin begründet, dass die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen stets angepasst werden. Die Versorgungsberechtigten hätten aus dem Verhalten der D AG nicht darauf schließen dürfen, dass diese auch zu künftigen Anpassungsstichtagen die Betriebsrenten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anheben würde.

72

Der Arbeitgeber hat zu jedem Anpassungsstichtag erneut über die Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei darf er neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage weitere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen. Seine Entscheidung muss insgesamt billigem Ermessen entsprechen. Dabei ist es dem Arbeitgeber auch gestattet, die Betriebsrenten anzupassen, obwohl er nach seiner wirtschaftlichen Lage eine Anpassung ablehnen dürfte. Der Arbeitgeber darf auch die Folgen einer verweigerten Anpassung für das Ansehen seines Unternehmens und die Kreditfähigkeit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Deshalb ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen.

73

Vor diesem Hintergrund durften die Betriebsrentner der D AG aus deren Anpassungspraxis nur den Schluss ziehen, dass die D AG ihrer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nachgekommen war und über die Anpassung nach billigem Ermessen entschieden hatte. Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglicherweise mehrfach nicht zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte.

74

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Schepers    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war langjährig bei einem dem A (A)-Konzern angehörenden Unternehmen beschäftigt. Er trat mit Ablauf des Monats Februar 1994 in den Ruhestand und bezieht seit dem 1. März 1994 von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A. Zu Rentenbeginn betrug seine monatliche Betriebsrente 5.560,00 DM (= 2.842,78 Euro) brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2006 auf 3.291,24 Euro an. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E geprüften und testierten Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 Verluste bzw. keine die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen übersteigende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie nahm daher zum 1. Januar 2009 keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers vor. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte sie diesem mit, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu.

3

Die Beklagte gehörte ursprünglich dem A-Konzern an. Sie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der A B GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Konzernobergesellschaft A AG war; sie firmierte zunächst als A G AG und später als A G GmbH.

4

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die A B GmbH ihre Geschäftsanteile an der A G GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum AV-Konzern gehörende P GmbH & Co. KG zum Preis von 1,00 Euro. Zugleich zahlte sie 33 Mio. Euro in die Kapitalrücklage der A G GmbH ein. Die P GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft (zu 99,93 %) der AV H AG.

5

Die A G GmbH war zunächst in drei Geschäftsbereichen tätig: dem Geschäftsbereich „Elektrotechnik“, dem Geschäftsbereich „Facility Management“ und dem Geschäftsbereich „Luft- bzw. Lüftungstechnik“. Die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ wurden zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht. Der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ wurde durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene W E GmbH (im Folgenden: WE) im Wege des asset-deals übertragen. Die WE ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Ergebnisse der WE fließen vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. Die Beklagte beschäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr.

6

Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 3.291,24 Euro bezogenen Betriebsrente um den in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 188,92 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als sog. Rentnergesellschaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten, seine Betriebsrente zum 1. Januar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentenanpassung nicht im Stande zu sein. Da die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht worden seien und der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die WE übertragen worden sei, seien die in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 erzielten Ergebnisse nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Mit dem 1. Januar 2009 sei eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten eingetreten. Seitdem sei die Beklagte nicht mehr operativ am Markt tätig, sondern fungiere als reine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80.000.000,00 Euro erhalten. Diese Wertpapiere seien als Umlaufvermögen in der Bilanz der Beklagten für das Jahr 2007 enthalten. In der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 sei ein entsprechendes Umlaufvermögen nicht mehr ausgewiesen. Da der Beklagten die Wertpapiere treuhänderisch überlassen worden seien und nur für die Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen hätten verwendet werden dürfen, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 Euro noch vorhanden. Über diesen Betrag hinaus seien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG weitere 33 Mio. Euro zugeflossen, die in ihre Kapitalrücklage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänderisch und zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden, sodass sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als wäre auch dieser Betrag weiterhin vorhanden. Jedenfalls müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage der AV H AG zurechnen lassen. Die AV H AG bestimme über die P GmbH & Co. KG die Geschäftspolitik der Beklagten. Durch die Entscheidung der AV H AG, die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns auszugliedern und in die W GmbH & Co. KG einzubringen sowie den Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die WE zu übertragen, habe sich eine konzerntypische Gefahr realisiert. Der Beklagten seien hierdurch die Mittel entzogen worden, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einschließlich der Betriebsrentenanpassungen benötige. Die Beklagte sei zu einer reinen Rentnergesellschaft mit nicht ausreichender Ausstattung geworden.

7

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.267,04 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 188,92 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen,

        

2.    

an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.480,16 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 entgegen. Sie sei weder eine Rentner- noch eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr operatives Geschäft durch die WE durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes Unternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 seien entgegen der Auffassung des Klägers aussagekräftig. Die Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum Ende des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. Euro gekennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. Euro treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betriebsrenten und der Anpassungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG durch die A B GmbH die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtliche Forderungen der Beklagten gegenüber Gesellschaften des A-Konzerns oder Beteiligungen der Beklagten sowie Ansprüche der Beklagten aus dem A T („Cash Pool-Saldo“) ausgeglichen würden. Die Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen hätten sich per 31. Dezember 2006 auf 110.086.000,00 Euro belaufen. Diese Forderungen seien zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Folge, dass sie, die Beklagte, im Geschäftsjahr 2007 über liquide Mittel iHv. insgesamt 110.727.000,00 Euro verfügt habe. Hiervon habe sie selbst Namensaktien im Wert von 80.002.718,88 Euro gekauft. Diese Wertpapiere seien im Geschäftsjahr 2008 wieder veräußert worden. Auch der Betrag von 33 Mio. Euro, der im Geschäftsjahr 2007 in ihre Kapitalrücklage geflossen sei, sei ihr nicht treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden. Die Einzahlung sei ausschließlich zur vorübergehenden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur Abfederung der Risiken aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Projekten, Unterbeschäftigung, Restrukturierungsmaßnahmen etc. erfolgt. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der AV H AG komme nicht in Betracht.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser zusätzlich die Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung iHv. 188,92 Euro für Dezember 2009 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 verlangt hatte, hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 139, 252).

12

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust.

13

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

14

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 1994 - ua. am 1. März 2009 vorzunehmen gewesen.

15

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers erstmalig bereits zum 1. Januar 1997 und im weiteren Verlauf zum 1. Januar 2000, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2006 angepasst. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als weiterer Prüfungstermin.

16

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden Anpassungsstichtagen ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 33).

17

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1994 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 1997, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2000, 1. Januar 2003, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 ab.

18

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

19

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 entgegen.

20

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

21

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

22

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

23

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

24

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

25

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

26

bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 ff.).

27

cc) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

28

Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

29

dd) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

30

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 bis 39 mwN).

32

c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie - da ihr die Ergebnisse der WE zufließen - wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 die für die Anpassung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

33

aa) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

34

(1) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresabschluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 6.826.000,00 Euro aus. Dieses Betriebsergebnis ist jedoch - wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat - zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerechneten Großauftrag „L-Arena“ iHv. 8.443.000,00 Euro zu bereinigen, was zu einem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis iHv. minus 1.617.000,00 Euro führt.

35

(2) Auch im Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 Euro. Bei einem Eigenkapital iHv. 11.249.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie iHv. 43.749.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 27.499.000,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf 4,3 %.

36

(3) Im Geschäftsjahr 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresfehlbetrag iHv. (minus) 11.094.000,00 Euro aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 Euro. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom Landesarbeitsgericht angeführten Sondereffekte zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnlichen Aufwendungen („Sondereffekten“) iHv. 9.800.000,00 Euro beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verbleibt es für das Geschäftsjahr 2008 jedenfalls bei einem negativen Ergebnis iHv. von mehr als 1 Mio. Euro.

37

bb) Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des Klägers ihrer Prognoseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2008 zugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht wurden. Auch nach Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ hatte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht verbessert, sondern im Verhältnis zum vorangegangenen Geschäftsjahr verschlechtert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten einen Jahresfehlbetrag iHv. 11.094.000,00 Euro aus. Auch das bereinigte Betriebsergebnis war negativ.

38

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Übertragung des Geschäftsbereichs „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die WE nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mitarbeiter mehr; allerdings flossen die Ergebnisse der im Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ operativ tätigen WE, die eine 100%ige Tochter der Beklagten ist, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein.

39

cc) Im Übrigen wurde die negative Prognose der Beklagten durch die Geschäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 bestätigt.

40

(1) Die Beklagte hat auch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.574.000,00 Euro. Daran ändert - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nichts, dass in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens iHv. ca. 4 Mio. Euro verzeichnet werden konnten, während derartige Erträge im Geschäftsjahr 2009 nur iHv. ca. 600.000,00 Euro erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäftsjahr 2009 um minus 3.400.000,00 Euro bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

41

(2) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 313.880,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2009 iHv. 23.641.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres 2010 iHv. 24.248.000,00 Euro ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 23.944.500,00 Euro. Die von der Beklagten in diesem Geschäftsjahr erzielte Eigenkapitalrendite iHv. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen - ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % - auf 2,4 % beläuft.

42

dd) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der A G GmbH durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80 Mio. Euro erhalten hat und ob ihr diese „Mittel“ treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen zugewendet wurden; ebenso offenbleiben kann, ob der Beklagten in diesem Zusammenhang weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch ebenfalls zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen zugeflossen sind.

43

Sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsrentenanpassungen erhalten und diese Mittel später zweckwidrig verwendet, könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen. Einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht so behandeln lassen, als wären diese Mittel nach wie vor vorhanden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

44

Die vom Kläger erhobenen Rügen, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG sowohl Wertpapiere im Wert von 80 Mio. Euro als auch weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten einschließlich der Anpassungsverpflichtungen zugeflossen, und seine diesbezüglichen Beweisantritte übergangen habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vorbringens unbegründet.

45

2. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor.

46

a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344). Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

47

b) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG zurechnen lassen.

48

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

49

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.

50

c) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die Beklagte war jedoch zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht.

51

III. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den dieser allein auf eine unzureichende Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

52

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war langjährig bei einem dem A (A)-Konzern angehörenden Unternehmen beschäftigt. Er trat mit Ablauf des Monats Februar 1994 in den Ruhestand und bezieht seit dem 1. März 1994 von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A. Zu Rentenbeginn betrug seine monatliche Betriebsrente 5.560,00 DM (= 2.842,78 Euro) brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2006 auf 3.291,24 Euro an. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E geprüften und testierten Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 Verluste bzw. keine die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen übersteigende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie nahm daher zum 1. Januar 2009 keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers vor. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte sie diesem mit, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu.

3

Die Beklagte gehörte ursprünglich dem A-Konzern an. Sie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der A B GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Konzernobergesellschaft A AG war; sie firmierte zunächst als A G AG und später als A G GmbH.

4

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die A B GmbH ihre Geschäftsanteile an der A G GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum AV-Konzern gehörende P GmbH & Co. KG zum Preis von 1,00 Euro. Zugleich zahlte sie 33 Mio. Euro in die Kapitalrücklage der A G GmbH ein. Die P GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft (zu 99,93 %) der AV H AG.

5

Die A G GmbH war zunächst in drei Geschäftsbereichen tätig: dem Geschäftsbereich „Elektrotechnik“, dem Geschäftsbereich „Facility Management“ und dem Geschäftsbereich „Luft- bzw. Lüftungstechnik“. Die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ wurden zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht. Der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ wurde durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene W E GmbH (im Folgenden: WE) im Wege des asset-deals übertragen. Die WE ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Ergebnisse der WE fließen vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. Die Beklagte beschäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr.

6

Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 3.291,24 Euro bezogenen Betriebsrente um den in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 188,92 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als sog. Rentnergesellschaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten, seine Betriebsrente zum 1. Januar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentenanpassung nicht im Stande zu sein. Da die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht worden seien und der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die WE übertragen worden sei, seien die in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 erzielten Ergebnisse nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Mit dem 1. Januar 2009 sei eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten eingetreten. Seitdem sei die Beklagte nicht mehr operativ am Markt tätig, sondern fungiere als reine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80.000.000,00 Euro erhalten. Diese Wertpapiere seien als Umlaufvermögen in der Bilanz der Beklagten für das Jahr 2007 enthalten. In der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 sei ein entsprechendes Umlaufvermögen nicht mehr ausgewiesen. Da der Beklagten die Wertpapiere treuhänderisch überlassen worden seien und nur für die Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen hätten verwendet werden dürfen, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 Euro noch vorhanden. Über diesen Betrag hinaus seien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG weitere 33 Mio. Euro zugeflossen, die in ihre Kapitalrücklage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänderisch und zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden, sodass sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als wäre auch dieser Betrag weiterhin vorhanden. Jedenfalls müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage der AV H AG zurechnen lassen. Die AV H AG bestimme über die P GmbH & Co. KG die Geschäftspolitik der Beklagten. Durch die Entscheidung der AV H AG, die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns auszugliedern und in die W GmbH & Co. KG einzubringen sowie den Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die WE zu übertragen, habe sich eine konzerntypische Gefahr realisiert. Der Beklagten seien hierdurch die Mittel entzogen worden, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einschließlich der Betriebsrentenanpassungen benötige. Die Beklagte sei zu einer reinen Rentnergesellschaft mit nicht ausreichender Ausstattung geworden.

7

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.267,04 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 188,92 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen,

        

2.    

an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.480,16 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 entgegen. Sie sei weder eine Rentner- noch eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr operatives Geschäft durch die WE durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes Unternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 seien entgegen der Auffassung des Klägers aussagekräftig. Die Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum Ende des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. Euro gekennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. Euro treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betriebsrenten und der Anpassungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG durch die A B GmbH die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtliche Forderungen der Beklagten gegenüber Gesellschaften des A-Konzerns oder Beteiligungen der Beklagten sowie Ansprüche der Beklagten aus dem A T („Cash Pool-Saldo“) ausgeglichen würden. Die Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen hätten sich per 31. Dezember 2006 auf 110.086.000,00 Euro belaufen. Diese Forderungen seien zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Folge, dass sie, die Beklagte, im Geschäftsjahr 2007 über liquide Mittel iHv. insgesamt 110.727.000,00 Euro verfügt habe. Hiervon habe sie selbst Namensaktien im Wert von 80.002.718,88 Euro gekauft. Diese Wertpapiere seien im Geschäftsjahr 2008 wieder veräußert worden. Auch der Betrag von 33 Mio. Euro, der im Geschäftsjahr 2007 in ihre Kapitalrücklage geflossen sei, sei ihr nicht treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden. Die Einzahlung sei ausschließlich zur vorübergehenden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur Abfederung der Risiken aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Projekten, Unterbeschäftigung, Restrukturierungsmaßnahmen etc. erfolgt. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der AV H AG komme nicht in Betracht.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser zusätzlich die Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung iHv. 188,92 Euro für Dezember 2009 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 verlangt hatte, hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 139, 252).

12

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust.

13

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

14

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 1994 - ua. am 1. März 2009 vorzunehmen gewesen.

15

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers erstmalig bereits zum 1. Januar 1997 und im weiteren Verlauf zum 1. Januar 2000, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2006 angepasst. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als weiterer Prüfungstermin.

16

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden Anpassungsstichtagen ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 33).

17

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1994 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 1997, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2000, 1. Januar 2003, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 ab.

18

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

19

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 entgegen.

20

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

21

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

22

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

23

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

24

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

25

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

26

bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 ff.).

27

cc) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

28

Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

29

dd) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

30

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 bis 39 mwN).

32

c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie - da ihr die Ergebnisse der WE zufließen - wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 die für die Anpassung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

33

aa) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

34

(1) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresabschluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 6.826.000,00 Euro aus. Dieses Betriebsergebnis ist jedoch - wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat - zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerechneten Großauftrag „L-Arena“ iHv. 8.443.000,00 Euro zu bereinigen, was zu einem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis iHv. minus 1.617.000,00 Euro führt.

35

(2) Auch im Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 Euro. Bei einem Eigenkapital iHv. 11.249.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie iHv. 43.749.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 27.499.000,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf 4,3 %.

36

(3) Im Geschäftsjahr 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresfehlbetrag iHv. (minus) 11.094.000,00 Euro aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 Euro. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom Landesarbeitsgericht angeführten Sondereffekte zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnlichen Aufwendungen („Sondereffekten“) iHv. 9.800.000,00 Euro beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verbleibt es für das Geschäftsjahr 2008 jedenfalls bei einem negativen Ergebnis iHv. von mehr als 1 Mio. Euro.

37

bb) Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des Klägers ihrer Prognoseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2008 zugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht wurden. Auch nach Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ hatte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht verbessert, sondern im Verhältnis zum vorangegangenen Geschäftsjahr verschlechtert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten einen Jahresfehlbetrag iHv. 11.094.000,00 Euro aus. Auch das bereinigte Betriebsergebnis war negativ.

38

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Übertragung des Geschäftsbereichs „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die WE nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mitarbeiter mehr; allerdings flossen die Ergebnisse der im Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ operativ tätigen WE, die eine 100%ige Tochter der Beklagten ist, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein.

39

cc) Im Übrigen wurde die negative Prognose der Beklagten durch die Geschäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 bestätigt.

40

(1) Die Beklagte hat auch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.574.000,00 Euro. Daran ändert - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nichts, dass in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens iHv. ca. 4 Mio. Euro verzeichnet werden konnten, während derartige Erträge im Geschäftsjahr 2009 nur iHv. ca. 600.000,00 Euro erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäftsjahr 2009 um minus 3.400.000,00 Euro bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

41

(2) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 313.880,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2009 iHv. 23.641.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres 2010 iHv. 24.248.000,00 Euro ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 23.944.500,00 Euro. Die von der Beklagten in diesem Geschäftsjahr erzielte Eigenkapitalrendite iHv. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen - ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % - auf 2,4 % beläuft.

42

dd) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der A G GmbH durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80 Mio. Euro erhalten hat und ob ihr diese „Mittel“ treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen zugewendet wurden; ebenso offenbleiben kann, ob der Beklagten in diesem Zusammenhang weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch ebenfalls zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen zugeflossen sind.

43

Sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsrentenanpassungen erhalten und diese Mittel später zweckwidrig verwendet, könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen. Einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht so behandeln lassen, als wären diese Mittel nach wie vor vorhanden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

44

Die vom Kläger erhobenen Rügen, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG sowohl Wertpapiere im Wert von 80 Mio. Euro als auch weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten einschließlich der Anpassungsverpflichtungen zugeflossen, und seine diesbezüglichen Beweisantritte übergangen habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vorbringens unbegründet.

45

2. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor.

46

a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344). Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

47

b) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG zurechnen lassen.

48

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

49

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.

50

c) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die Beklagte war jedoch zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht.

51

III. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den dieser allein auf eine unzureichende Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

52

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa 672/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 1.468,00 Euro monatlich betrug. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2007 auf 1.571,00 Euro monatlich an.

3

Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Dividenden zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stammaktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Einlage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen.

4

Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Juli 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.

5

Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit einem Fehlbetrag.

6

Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 1.571,00 Euro bezogenen Betriebsrente um den von Juli 2007 bis Juli 2010 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 4,34 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 68,02 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Aus den der Prognose zugrunde gelegten Jahresabschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste und die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie alle anderen Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien zudem auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Juli 2010 nicht herangezogen werden könnten. Dass die Beklagte vom SoFFin staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, einen Großteil der stillen Einlage des SoFFin noch im Jahr 2011 zurückzuzahlen.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 iHv. insgesamt 204,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 68,02 Euro seit dem 2. August 2010, 2. September 2010 und 2. Oktober 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2010 eine um 68,02 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente, dh. eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.639,02 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust.

11

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

12

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätten - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2004 - die Anpassungsprüfungen am 1. April 2007 und am 1. April 2010 angestanden.

13

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2010 als Prüfungstermin.

14

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11  - Rn. 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3  AZR 754/08  - Rn. 49 mwN).

15

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate. Danach ergibt sich der 1. Juli 2010 als nächster Anpassungsstichtag.

16

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

17

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2010 entgegen.

18

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55).

19

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

20

b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54). Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen ( BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08  - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 344 ). Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).

21

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können; bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30).

22

d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

23

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen des Versorgungsschuldners ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

24

bb) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

25

cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

26

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN).

27

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält.

28

aa) Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

29

bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

30

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

31

a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zum Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist.

32

aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %.

33

bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro.

34

cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro.

35

dd) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) einmalige Effekte zu bereinigen sind. Diese Würdigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

36

(1) Das Betriebsergebnis der Beklagten ist nicht um die „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03  - zu II 3 der Gründe; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann 2. Aufl. § 277 Rn. 6). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35). Dies ist bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind.

37

(2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der Beklagten auch nicht um die Abschreibungen auf Beteiligungen zu bereinigen. Bei diesen Abschreibungen handelt es sich ebenfalls nicht um außerordentliche Aufwendungen iSv. § 277 Abs. 4 HGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - um außerplanmäßige Abschreibungen, die nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen sind, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Diese Regelung entspricht kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (2) der Gründe).Dafür, dass die Abschreibungen betriebswirtschaftlich überhöht waren oder dass die Jahresabschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, ist nichts ersichtlich oder vom Kläger dargetan.

38

b) Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließ den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde.

39

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt.

40

bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.

41

cc) Das Vorbringen des Klägers, die „C“ habe bereits im Geschäftsjahr 2010 erhebliche Gewinne erzielt, das Konzernergebnis habe per 30. September 2010 1,2 Milliarden Euro betragen, zudem seien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auch die Konzernabschlüsse heranzuziehen, wonach die „Kernbank“ im dritten Quartal 2010 erneut ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet habe, ist unerheblich. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich.

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Schepers    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2010 - 21 TaBV 7/09 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. im Umfang seines Unterliegens vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 nach der Versorgungsordnung zutreffend festgesetzt hat und ob sie berechtigt war, die Festsetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats und des Vorstands des Unterstützungsvereins vorzunehmen.

2

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in Stuttgart gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin gewährt einem Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: VO 1980), einer Betriebsvereinbarung, sowie nach den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen des Unterstützungsvereins der Firma Werner & Pfleiderer e. V. in Stuttgart-Feuerbach vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: RL 1980). Die betriebliche Altersversorgung wird über den Unterstützungsverein der C GmbH e. V. durchgeführt. Der Vorstand dieses Vereins setzt sich aus jeweils zwei von Seiten der Arbeitgeberin und des Betriebsrats benannten Mitgliedern zusammen. Auf Seiten der Arbeitgeberin waren dies im streitgegenständlichen Zeitraum die Herren R und H, auf der Arbeitnehmerseite der Betriebsratsvorsitzende K und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S.

3

Die VO 1980 lautet auszugsweise:

        

„§ 6Höhe der Alters- und Invalidenrente

        

Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 7) bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 8) errechnet sich die Höhe der monatlichen Rente nach der Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 4) und beträgt pro anrechnungsfähiges Dienstjahr

        

DM 7,-

        

(Grund-Steigerungsbetrag),

        

…       

        

§ 18Anpassung

        

Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 6, z.Z. DM 7,--) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit dem Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli 1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980 unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die Entwicklung dieser Tarifbezüge.

        

Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird im Rahmen von § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.

        

…“    

4

In den RL 1980 heißt es ua.:

        

„§ 10 

        

Höhe der Alters- und Invalidenrente

        

Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 11) bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 12) errechnet sich die Höhe der monatlichen Rente nach der Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 8) und beträgt pro anrechnungsfähiges Dienstjahr

        

DM 7,00

        

(Grund-Steigerungsbetrag),

        

…       

        

§ 22   

        

Anpassung

        

Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Vorstand des Vereins und dem Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 10, z.Z. DM 7,-) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit Vorstand und Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli 1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980 unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die Entwicklung dieser Tarifbezüge.

        

Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird im Rahmen von § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.

        

…“    

5

Im Jahr 2003 betrug der Grund-Steigerungsbetrag 4,62 Euro. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 fanden Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages statt. Eine Anpassung unterblieb.

6

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin unter dem Betreff „Grundsteigerungsbedarf - Ausgangssituation für Diskussion am 24.07.2007“ an den Betriebsrat und teilte ihm mit, dass das Unternehmen nach Verlusten in den Jahren 2002 iHv. 17,4 Mio. Euro, 2003 iHv. 9,549 Mio. Euro, 2004 iHv. 1,992 Mio. Euro und 2005 iHv. 5,242 Mio. Euro, im Jahr 2006 wiederum einen Jahresfehlbetrag iHv. 7,4 Mio. Euro habe hinnehmen müssen. Die Eigenkapitalrendite habe in den Jahren 2002 minus 8,33 %, 2003 minus 24 %, 2004 minus 4 %, 2005 minus 15,8 % und 2006 minus 28,4 % betragen. Die Halbjahreszahlen für das Jahr 2007 belegten nach wie vor einen erheblichen Eigenkapitalverzehr. Der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) habe sich auf minus 1,0 Mio. Euro, der Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) habe sich auf minus 5,6 Mio. Euro belaufen. Der Gewinn vor Steuern (EBT) habe minus 5,3 Mio. Euro betragen. Im maßgeblichen Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 hätten sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes um 1,8 % und die tariflichen Vergütungen im Mittelwert um 3,4 % erhöht. Damit sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich um 1,8 % anzuheben. Eine solche Erhöhung führe jedoch zu einer zusätzlichen Pensionsrückstellung von etwa 270.000,00 Euro. In gleicher Höhe würde das Ergebnis belastet.

7

Unter dem 25. Juli 2007 erstellte die Arbeitgeberin ein Besprechungsprotokoll über die Besprechung vom 24. Juli 2007 und übermittelte dieses dem Betriebsrat. Ausweislich des Besprechungsprotokolls hatten an der Besprechung am 24. Juli 2007 die Herren H, K, R und S teilgenommen.

8

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin erneut an den Betriebsrat und teilte diesem mit:

        

„…    

        

Die Geschäftsführung hat nochmals auf Grundlage der Ergebnisse dieses Gespräches über die Möglichkeiten der Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages beraten und alle wirtschaftlichen Möglichkeiten geprüft.

        

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages 2007 um 1,8 % aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht möglich ist, da dadurch die Ergebniszahlen weiter verschlechtert und der Eigenkapitalverzehr erhöht würde.

        

Die Ergebnisverschlechterung ist für die Geschäftsführung nicht hinnehmbar.

        

Aufgrund des guten Auftragseingangs und der damit verbundenen hohen Arbeitsbelastung möchte die Geschäftsführung als Anerkennung an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits aber dennoch eine Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages vornehmen.

        

Wir haben daher entschieden, den Grundsteigerungsbetrag ab 2007 um 0,9 % oder 0,04 Euro auf

        

4,66 €            

        

(vier EURO und sechsundsechzig Cent)

        

festzusetzen.

        

…“    

9

Entsprechend dieser Ankündigung hob die Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag 2007 um 0,9 % auf 4,66 Euro an. Im Jahr 2008 erfolgte nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat eine Anpassung um 2,8 % auf 4,79 Euro.

10

Die Arbeitgeberin war - nach Angaben des Betriebsrats in den Jahren 2003 oder 2004, nach Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2005 - von einem Finanzinvestor erworben worden. Dieser hatte den Erwerb zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital vorgenommen.

11

Mit dem am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin - gestützt auf § 18 VO 1980 - die Festsetzung eines höheren Grund-Steigerungsbetrages für die Jahre 2004 bis 2008 verlangt. Hilfsweise hat er geltend gemacht, die von der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008 vorgenommenen Festsetzungen seien nach § 22 RL 1980 „unwirksam“ und die Arbeitgeberin sei verpflichtet, über die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemeinsam mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins neu zu entscheiden.

12

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Arbeitgeberin über die (Nicht-)Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in den Jahren 2004 bis 2008 sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Der Vorstand des Unterstützungsvereins sei nicht förmlich beteiligt worden. Es habe auch keine Einigung mit dem Betriebsrat über die jeweilige Anpassung bzw. Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages gegeben. Damit habe die Arbeitgeberin gegen § 18 VO 1980 und gegen § 22 RL 1980 verstoßen. Nach diesen Regelungen könne eine Entscheidung über die Anpassung oder Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeberin, Betriebsrat und Vorstand des Unterstützungsvereins getroffen werden. Damit liege die Entscheidungskompetenz letztlich bei der betrieblichen Einigungsstelle. Die Entscheidungen der Arbeitgeberin über die Anpassung bzw. Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages in den Jahren 2004 bis 2008 seien auch aus materiellen Gründen unwirksam. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin habe einer Anpassung nicht entgegengestanden. Nach § 18 VO 1980 und § 22 RL 1980 sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich an den Kaufkraftverlust anzupassen. Nur im Ausnahmefall könne eine Anpassung unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin entgegenstehe. Als Ausnahmetatbestand sei die Bestimmung eng auszulegen. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes seien nur erfüllt, wenn ernsthafte wirtschaftliche Probleme bestünden. Zwar habe es ausweislich der nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008 Verluste gegeben. Maßgeblich seien jedoch die Rechnungslegungsregeln der IFRS. Danach seien durchweg positive Ergebnisse erzielt worden. Aber auch nach den Rechnungslegungsregeln des HGB habe die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin - mit Ausnahme des Jahres 2006 - eine Anpassung zugelassen. Die jeweiligen Jahresergebnisse seien um die Abschreibungen auf den Goodwill gewinnsteigernd zu bereinigen. Zudem müsse die Eigenkapitalverzinsung anders berechnet werden. Der Investor habe den Erwerb der Beklagten nur zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital finanziert, weshalb zunächst die gesamte Verzinsung für das Fremdkapital habe erwirtschaftet werden müssen. Dies müsse ebenso Berücksichtigung finden wie die Tatsache, dass infolge der Schließung des Versorgungswerks in Zukunft niedrigere Rückstellungen zu bilden seien. Deshalb sei der Grund-Steigerungsbetrag ab dem 1. Juli 2004 um 1,8 % auf 4,70 Euro, ab dem 1. Juli 2005 um 1,3 % auf 4,76 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,9 % auf 4,85 Euro, ab dem 1. Juli 2007 um 1,9 % auf 4,95 Euro und ab dem 1. Juli 2008 um 3,3 % auf 5,11 Euro anzuheben.

13

Der Betriebsrat hat in erster Instanz beantragt:

        

1.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 auf 4,70 Euro festzusetzen.

                 

Hilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2004 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2004 neu zu entscheiden.

        

2.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2005 auf 4,76 Euro festzusetzen.

                 

Hilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2005 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2005 neu zu entscheiden.

        

3.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 auf 4,85 Euro festzusetzen.

                 

Hilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2006 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2006 neu zu entscheiden.

        

4.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2007 auf 4,95 Euro festzusetzen.

                 

Hilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2007 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2007 neu zu entscheiden.

        

5.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 5,11 Euro festzusetzen.

                 

Hilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2008 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2008 neu zu entscheiden.

14

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 VO 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 4,81 Euro festzusetzen. Im Übrigen hat es die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine in erster Instanz gestellten Anträge insoweit weiter, als ihnen durch das Arbeitsgericht nicht entsprochen wurde. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

16

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

17

I. Soweit der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. in dem Umfang weiter verfolgt, in dem er vor dem Arbeitsgericht unterlegen ist, ist seine Rechtsbeschwerde unzulässig. Der Betriebsrat wird insoweit durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht beschwert. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Antrag nicht entschieden. Da der Betriebsrat weder eine Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts nach § 320 ZPO, noch eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit dieses Antrages entfallen.

18

1. Das Landesarbeitsgericht hat über den vom Betriebsrat auch in zweiter Instanz im Umfang seines erstinstanzlichen Unterliegens noch weiter verfolgten Antrag zu 5. nicht entschieden. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter B II 3 a der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wonach die positive wirtschaftliche Tendenz der Arbeitgeberin, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz 2007 zum Ausdruck komme, bei der Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2008 entsprechend stärker in die Prognose einzubringen sei, stellen keine Entscheidung über den Antrag zu 5. dar. Sie sind nur ein Begründungselement dafür, dass es für die zum 1. Juli 2007 zu treffende Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Ende des Geschäftsjahres 2007 nicht ankam. Der Antrag zu 5. ist zudem bei der Darstellung des „Sachverhalts“ in dem angefochtenen Beschluss weder unter den Anträgen erster Instanz noch unter den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen aufgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Betriebsrat in erster Instanz gestellten Anträge im Tatbestand seines Beschlusses vielmehr mit der einleitenden Bemerkung „Der Betriebsrat hat - soweit für die Beschwerde noch relevant - beantragt“ wiedergegeben. Es ist damit erkennbar - zu Unrecht - davon ausgegangen, dass der in erster Instanz gestellte Antrag zu 5. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Entscheidung anstehen sollte.

19

2. Da der Betriebsrat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit des Antrages entfallen und der Betriebsrat ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht beschwert.

20

a) Hat das Gericht einen Antrag übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Wurde der übergangene Antrag auch nicht in den Tatbestand der vollständigen Entscheidung aufgenommen, muss einer Ergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO vorangehen. Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestandes ist sodann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Ergänzung zu beantragen. Die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt in diesem Fall mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit des Antrages. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch anhängig ist. In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruchserweiterung ausgeschlossen, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO(vgl. Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 321 Rn. 25). Dies gilt nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG auch für die Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

21

b) Danach fehlt es hinsichtlich des vom Betriebsrat weiter verfolgten Antrages zu 5., soweit er mit ihm erstinstanzlich unterlegen ist, an der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Der Betriebsrat hat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt. Damit ist die Rechtshängigkeit dieses Antrages entfallen.

22

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

23

1. Die Anträge sind zulässig, sie bedürfen jedoch der Auslegung.

24

a) Bei den Hilfsanträgen zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) handelt es sich nicht um eigenständige Feststellungsanträge iSd. § 256 ZPO. Die „Unwirksamkeit“ der Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 RL 1980 zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO, sondern lediglich eine Vorfrage für die mit den Hilfsanträgen zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b) zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, über die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e. V. und dem Betriebsrat zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen neu zu entscheiden. Die Hilfsanträge zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) sind daher Teil der Hilfsanträge zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b). In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht die Anträge ausgelegt. Der Betriebsrat ist dem weder in der Rechtsbeschwerdebegründung noch - nach ausdrücklichem Hinweis des Senats - im Termin zur Anhörung entgegengetreten.

25

b) Der Betriebsrat besitzt die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis.

26

aa) Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die behauptete Rechtsposition möglich erscheint. Ihr Erfordernis will lediglich sog. Popularklagen ausschließen. Die Gerichte sollen zur Feststellung oder Durchsetzung eines bestimmten Rechts nicht ohne eigene Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Anspruch genommen werden können. Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 20, BAGE 128, 92).

27

bb) Im Hinblick auf die jeweiligen Hauptanträge folgt die Antragsbefugnis des Betriebsrats bereits daraus, dass er die Durchführung der VO 1980 begehrt und als Partner der Betriebsvereinbarung Inhaber des Durchführungsanspruchs ist. Im Hinblick auf die Hilfsanträge ist der Betriebsrat ebenfalls antragsbefugt. Er beruft sich auf § 22 RL 1980, wonach die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des Vereins und dem Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Damit behauptet er eine Verletzung einer eigenen Rechtsposition durch die von der Arbeitgeberin allein vorgenommene Festsetzung des Grund-Steigerungsbetrages.

28

2. Die Anträge sind unbegründet.

29

a) Der Betriebsrat hat nach § 18 VO 1980 keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag für die Jahre 2004 bis 2007 an den in den jeweiligen Prüfungszeiträumen eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die Arbeitgeberin konnte eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages ablehnen, weil ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstand.

30

aa) Nach § 18 VO 1980 setzt die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat alljährlich im Juni mit Wirkung zum 1. Juli eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages fest. Dabei hat die Anpassung in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, dh. nunmehr nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, zu erfolgen. Sofern in einem Prüfungszeitraum die Lebenshaltungskosten stärker ansteigen als die Tarifbezüge, erfolgt höchstens eine Anpassung an die Tarifbezüge. Steht die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten entgegen, so muss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat verhandeln. Verhandlungsgegenstand ist die Möglichkeit, dh. das „Ob“ einer Anpassung, und gegebenenfalls deren Umfang. Der Betriebsrat kann keine Anpassung entgegen den objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen erzwingen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354 zu einer gleichlautenden Bestimmung einer anderen Versorgungsordnung). Damit kann die Arbeitgeberin eine Anpassung verweigern, wenn ihre wirtschaftliche Lage entgegensteht.

31

bb) Der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ ist in demselben Sinn zu verstehen wie der gleichlautende Begriff in § 16 BetrAVG. Dies ergibt die Auslegung von § 18 VO 1980 nach seinem Wortlaut, der Systematik und seinem Zweck.

32

Die VO 1980 hat den in § 16 BetrAVG enthaltenen Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ wörtlich übernommen und sich damit eines Begriffs bedient, der im Rahmen der Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG eine spezifische Bedeutung hat. Zudem haben sich die Betriebspartner in § 18 Abs. 1 VO 1980 - wie auch die Überschrift belegt - über eine „Anpassung“ des Grund-Steigerungsbetrages an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, begrenzt durch die Lohnentwicklung, verständigt und sich auch insoweit an § 16 BetrAVG orientiert. Nach § 18 Abs. 2 VO 1980 wird nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der laufenden Leistungen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden. Dies verdeutlicht, dass § 18 Abs. 1 VO 1980 für die Anwartschaftsphase dasselbe Ziel verfolgt wie § 16 BetrAVG für die Rentenbezugsphase: Während § 16 BetrAVG eine Auszehrung der Betriebsrenten durch den Kaufkraftverlust in der Rentenbezugsphase verhindern soll, sollen die Versorgungsberechtigten nach § 18 Abs. 1 VO 1980 bereits vor einer Auszehrung ihrer Anwartschaften geschützt werden.

33

Zwar stimmt der in § 18 Abs. 1 VO 1980 festgelegte Anpassungsmechanismus nicht vollständig mit dem des § 16 BetrAVG überein, weil er anders als § 16 BetrAVG eine jährliche Neufestsetzung des Grund-Steigerungsbetrages und, da sich der maßgebliche Prüfungszeitraum auf das dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag vorangehende Jahr beschränkt, keine nachholende Anpassung vorsieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ in demselben Sinne zu verstehen ist wie der gleichlautende Begriff in § 16 BetrAVG. Die Betriebspartner haben die Abweichung von § 16 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungstermin und den Prüfungszeitraum in § 18 Abs. 1 VO 1980 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf den Begriff der wirtschaftlichen Lage fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt für ein von § 16 BetrAVG abweichendes Begriffsverständnis(vgl. hierzu auch BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354).

34

cc) Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

35

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

36

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).

37

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Im Übrigen sind generell wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

38

dd) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS, sondern die nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten (Jahres-)Abschlüsse maßgeblich. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die die Betriebspartner mit der Verwendung des Begriffs der „wirtschaftlichen Lage“ iSd. § 16 BetrAVG zugleich in Bezug genommen haben. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen formuliert hat, dass die Eigenkapitalverzinsung „ausgehend“ von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen ist (vgl. 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38)und dass die handelsrechtlichen Abschlüsse einen geeigneten „Einstieg“ in die Prüfung liefern (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37), folgt hieraus nicht, dass nach anderen Rechnungslegungsregeln erstellte Jahresabschlüsse ebenfalls eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden können. Ausgangspunkt für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung sind vielmehr stets die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.

39

Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen gewährleistet. Diese müssen nach § 243 Abs. 1 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt werden. Hierzu gehören nicht nur die in § 243 Abs. 2(Klarheit und Übersichtlichkeit), § 246(Vollständigkeit, Verrechnungsverbot), § 252(Allgemeine Bewertungsgrundsätze), § 253(Zugangs- und Folgebewertung) und § 308 HGB(Einheitliche Bewertung) ausdrücklich niedergelegten Rechnungslegungsprinzipien, sondern auch die unkodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, zB der Grundsatz der Wahrheit, der Grundsatz der Redlichkeit im Sinne des „true and fair view“, der Grundsatz der Richtigkeit und der Grundsatz der Willkürfreiheit (MünchKommHGB/Ballwieser 2. Aufl. § 243 Rn. 12). Für Kapitalgesellschaften bestimmt § 264 Abs. 2 HGB sogar ausdrücklich, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat. Entsprechend definiert § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB die Zielsetzung des Konzernabschlusses.

40

Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern (MünchKommHGB/Ballwieser § 243 Rn. 93 f.) und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die IFRS grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (MünchKommHGB/Ballwieser § 264 Rn. 18), weshalb die handelsrechtlichen Abschlüsse auch einen unter den Shareholdern verteilbaren Gewinn und eine Wertschöpfung ausweisen, wobei nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur Gewinne berücksichtigt werden dürfen, die am Abschlussstichtag realisiert sind.

41

ee) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

42

(1) Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

43

(2) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

44

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 36, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Arbeitsrecht Stand Juni 2011 § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

45

Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. Thoms-Meyer/Veit FS Höfer S. 275 ff., 289; BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).

46

ff) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 entgegen.

47

(1) Die Arbeitgeberin hatte nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen in den Jahren 2003 bis 2006 durchweg Jahresfehlbeträge erwirtschaftet und damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

48

Im Jahr 2003 hatte sie unstreitig keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Die von der P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006, die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, belegen, dass die Arbeitgeberin auch in den Jahren 2004 bis 2006 mangels hinreichender Eigenkapitalverzinsung eine Anhebung des Grund-Steigerungsbetrages ablehnen durfte. Im Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Arbeitgeberin ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.689.000,00 Euro aus. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 10.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 293.000,00 Euro betrug der Jahresfehlbetrag 1.992.000,00 Euro. Das Eigenkapital der Arbeitgeberin belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2003 auf 40.472.000,00 Euro, am Schluss des Geschäftsjahres 2004 betrug es 38.480.000,00 Euro. Für das Jahr 2005 ergibt die Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 4.898.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 60.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 284.000,00 Euro belief sich der Jahresfehlbetrag auf 5.242.000,00 Euro. Zum Schluss des Geschäftsjahres 2005 belief sich das Eigenkapital der Arbeitgeberin auf 33.238.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Arbeitgeberin ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 6.096.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 121.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 258.000,00 Euro betrug der Jahresfehlbetrag 6.475.000,00 Euro. Das Eigenkapital sank im Geschäftsjahr 2006 von 33.238.000,00 Euro am Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 3.084.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006. Demnach belief sich das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag im Jahr 2004 auf minus 1.982.000,00 Euro, im Jahr 2005 auf minus 5.182.000,00 Euro und im Jahr 2006 auf minus 6.354.000,00 Euro.

49

Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 anzupassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Investor den Kauf der Arbeitgeberin nur in geringem Umfang mit Eigenkapital und in erheblichem Umfang mit Fremdkapital finanziert hatte, so dass in erheblichem Umfang Zinsen für das Fremdkapital aufzuwenden waren. Zu ermitteln ist die tatsächliche Eigenkapitalverzinsung und nicht eine fiktive, die sich ergeben hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. § 16 BetrAVG - und ihm folgend § 18 VO 1980 - knüpfen an die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an und bezwecken keine Korrektur unternehmerischer Entscheidungen. Ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegensteht, kann deshalb nur anhand der in den Abschlüssen ausgewiesenen und um die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen bereinigten Positionen beurteilt werden.

50

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die jeweils erzielten Betriebsergebnisse nicht um die jährlichen Abschreibungen auf den Goodwill zu erhöhen. § 255 Abs. 4 HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung (aF) sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Abschreibung auf den Goodwill vor. Nach § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB aF kann die Abschreibung auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Goodwill voraussichtlich genutzt wird. Steuerrechtlich beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Goodwill 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dass diese Vorgaben nicht beachtet wurden, hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht.

51

(2) Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin stand auch einer Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2007 entgegen.

52

Die Arbeitgeberin hatte in den vorangegangenen Jahren stets ein negatives Jahresergebnis erzielt. Auch die von ihr dem Betriebsrat mitgeteilten Halbjahreszahlen für das Jahr 2007, die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, weisen ein negatives Ergebnis, nämlich einen Gewinn vor Steuern (EBT) iHv. minus 5,3 Mio. Euro aus.

53

Zwar konnte die Arbeitgeberin im Jahr 2007 letztlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.674.000,00 Euro verzeichnen. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 1.088.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 351.000,00 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 6.235.000,00 Euro und damit ein Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 7.323.000,00 Euro. Zudem war das Eigenkapital der Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2007 von 3.084.000,00 Euro am Schluss des Geschäftsjahres 2006 auf 9.319.000,00 Euro am Schluss des Geschäftsjahres 2007 angestiegen.

54

Dies ändert aber nichts daran, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages auch zum 1. Juli 2007 entgegenstand. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

55

Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 bereits absehbar war, dass das Geschäftsjahr 2007 mit einem positiven Ergebnis würde abgeschlossen werden können. Für eine derartige gute Prognose gab es zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 vor dem Hintergrund der schlechten Ergebnisse der Vorjahre auch keine Anhaltspunkte. Auf das positive Betriebsergebnis im Jahr 2009, auf das sich der Betriebsrat berufen hat, kommt es daher ebenfalls nicht an. Der Hinweis des Betriebsrats darauf, dass in Zukunft wegen der Schließung des Versorgungswerks mit geringeren Rückstellungen für die Pensionsverbindlichkeiten zu rechnen sei, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass es der Arbeitgeberin trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zumutbar war, den Grund-Steigerungsbetrag in den Jahren 2003 bis 2007 anzuheben.

56

b) Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e. V. und dem Betriebsrat neu zu entscheiden.

57

Die RL 1980, die die in der VO 1980 vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin getroffenen Regelungen auf der Ebene der Unterstützungskasse umsetzen, sehen in § 22 - ebenso wie § 18 VO 1980 - zwar vor, dass die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins und dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Diese Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin der Anpassung nicht entgegensteht. Andernfalls trifft die Arbeitgeberin lediglich eine Verhandlungspflicht. Hierdurch soll dem Betriebsrat und dem Vorstand des Unterstützungsvereins die Möglichkeit gegeben werden, mit der Arbeitgeberin darüber zu verhandeln, ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund besonderer Umstände eine Anpassung trotz entgegenstehender wirtschaftlicher Lage erfolgen kann. Dieser Verhandlungspflicht ist die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nachgekommen. Dem ist der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Danach stand es im Ermessen der Arbeitgeberin, die Anpassung zu unterlassen oder eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages ohne Bindung an den in § 22 RL 1980 und § 18 VO 1980 näher definierten Anpassungsbedarf vorzunehmen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war langjährig bei einem dem A (A)-Konzern angehörenden Unternehmen beschäftigt. Er trat mit Ablauf des Monats Februar 1994 in den Ruhestand und bezieht seit dem 1. März 1994 von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A. Zu Rentenbeginn betrug seine monatliche Betriebsrente 5.560,00 DM (= 2.842,78 Euro) brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2006 auf 3.291,24 Euro an. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E geprüften und testierten Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 Verluste bzw. keine die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen übersteigende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie nahm daher zum 1. Januar 2009 keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers vor. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte sie diesem mit, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu.

3

Die Beklagte gehörte ursprünglich dem A-Konzern an. Sie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der A B GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Konzernobergesellschaft A AG war; sie firmierte zunächst als A G AG und später als A G GmbH.

4

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die A B GmbH ihre Geschäftsanteile an der A G GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum AV-Konzern gehörende P GmbH & Co. KG zum Preis von 1,00 Euro. Zugleich zahlte sie 33 Mio. Euro in die Kapitalrücklage der A G GmbH ein. Die P GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft (zu 99,93 %) der AV H AG.

5

Die A G GmbH war zunächst in drei Geschäftsbereichen tätig: dem Geschäftsbereich „Elektrotechnik“, dem Geschäftsbereich „Facility Management“ und dem Geschäftsbereich „Luft- bzw. Lüftungstechnik“. Die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ wurden zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht. Der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ wurde durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene W E GmbH (im Folgenden: WE) im Wege des asset-deals übertragen. Die WE ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Ergebnisse der WE fließen vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. Die Beklagte beschäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr.

6

Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 3.291,24 Euro bezogenen Betriebsrente um den in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 188,92 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als sog. Rentnergesellschaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten, seine Betriebsrente zum 1. Januar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentenanpassung nicht im Stande zu sein. Da die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht worden seien und der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die WE übertragen worden sei, seien die in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 erzielten Ergebnisse nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Mit dem 1. Januar 2009 sei eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten eingetreten. Seitdem sei die Beklagte nicht mehr operativ am Markt tätig, sondern fungiere als reine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80.000.000,00 Euro erhalten. Diese Wertpapiere seien als Umlaufvermögen in der Bilanz der Beklagten für das Jahr 2007 enthalten. In der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 sei ein entsprechendes Umlaufvermögen nicht mehr ausgewiesen. Da der Beklagten die Wertpapiere treuhänderisch überlassen worden seien und nur für die Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen hätten verwendet werden dürfen, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 Euro noch vorhanden. Über diesen Betrag hinaus seien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG weitere 33 Mio. Euro zugeflossen, die in ihre Kapitalrücklage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänderisch und zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden, sodass sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als wäre auch dieser Betrag weiterhin vorhanden. Jedenfalls müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage der AV H AG zurechnen lassen. Die AV H AG bestimme über die P GmbH & Co. KG die Geschäftspolitik der Beklagten. Durch die Entscheidung der AV H AG, die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns auszugliedern und in die W GmbH & Co. KG einzubringen sowie den Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die WE zu übertragen, habe sich eine konzerntypische Gefahr realisiert. Der Beklagten seien hierdurch die Mittel entzogen worden, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einschließlich der Betriebsrentenanpassungen benötige. Die Beklagte sei zu einer reinen Rentnergesellschaft mit nicht ausreichender Ausstattung geworden.

7

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.267,04 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 188,92 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen,

        

2.    

an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.480,16 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 entgegen. Sie sei weder eine Rentner- noch eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr operatives Geschäft durch die WE durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes Unternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 seien entgegen der Auffassung des Klägers aussagekräftig. Die Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum Ende des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. Euro gekennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. Euro treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betriebsrenten und der Anpassungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG durch die A B GmbH die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtliche Forderungen der Beklagten gegenüber Gesellschaften des A-Konzerns oder Beteiligungen der Beklagten sowie Ansprüche der Beklagten aus dem A T („Cash Pool-Saldo“) ausgeglichen würden. Die Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen hätten sich per 31. Dezember 2006 auf 110.086.000,00 Euro belaufen. Diese Forderungen seien zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Folge, dass sie, die Beklagte, im Geschäftsjahr 2007 über liquide Mittel iHv. insgesamt 110.727.000,00 Euro verfügt habe. Hiervon habe sie selbst Namensaktien im Wert von 80.002.718,88 Euro gekauft. Diese Wertpapiere seien im Geschäftsjahr 2008 wieder veräußert worden. Auch der Betrag von 33 Mio. Euro, der im Geschäftsjahr 2007 in ihre Kapitalrücklage geflossen sei, sei ihr nicht treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden. Die Einzahlung sei ausschließlich zur vorübergehenden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur Abfederung der Risiken aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Projekten, Unterbeschäftigung, Restrukturierungsmaßnahmen etc. erfolgt. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der AV H AG komme nicht in Betracht.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser zusätzlich die Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung iHv. 188,92 Euro für Dezember 2009 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 verlangt hatte, hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 139, 252).

12

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust.

13

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

14

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 1994 - ua. am 1. März 2009 vorzunehmen gewesen.

15

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers erstmalig bereits zum 1. Januar 1997 und im weiteren Verlauf zum 1. Januar 2000, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2006 angepasst. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als weiterer Prüfungstermin.

16

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden Anpassungsstichtagen ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 33).

17

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1994 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 1997, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2000, 1. Januar 2003, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 ab.

18

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

19

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 entgegen.

20

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

21

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

22

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

23

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

24

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

25

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

26

bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 ff.).

27

cc) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

28

Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

29

dd) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

30

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 bis 39 mwN).

32

c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie - da ihr die Ergebnisse der WE zufließen - wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 die für die Anpassung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

33

aa) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

34

(1) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresabschluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 6.826.000,00 Euro aus. Dieses Betriebsergebnis ist jedoch - wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat - zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerechneten Großauftrag „L-Arena“ iHv. 8.443.000,00 Euro zu bereinigen, was zu einem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis iHv. minus 1.617.000,00 Euro führt.

35

(2) Auch im Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 Euro. Bei einem Eigenkapital iHv. 11.249.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie iHv. 43.749.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 27.499.000,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf 4,3 %.

36

(3) Im Geschäftsjahr 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresfehlbetrag iHv. (minus) 11.094.000,00 Euro aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 Euro. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom Landesarbeitsgericht angeführten Sondereffekte zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnlichen Aufwendungen („Sondereffekten“) iHv. 9.800.000,00 Euro beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verbleibt es für das Geschäftsjahr 2008 jedenfalls bei einem negativen Ergebnis iHv. von mehr als 1 Mio. Euro.

37

bb) Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des Klägers ihrer Prognoseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2008 zugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht wurden. Auch nach Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ hatte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht verbessert, sondern im Verhältnis zum vorangegangenen Geschäftsjahr verschlechtert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten einen Jahresfehlbetrag iHv. 11.094.000,00 Euro aus. Auch das bereinigte Betriebsergebnis war negativ.

38

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Übertragung des Geschäftsbereichs „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die WE nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mitarbeiter mehr; allerdings flossen die Ergebnisse der im Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ operativ tätigen WE, die eine 100%ige Tochter der Beklagten ist, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein.

39

cc) Im Übrigen wurde die negative Prognose der Beklagten durch die Geschäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 bestätigt.

40

(1) Die Beklagte hat auch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.574.000,00 Euro. Daran ändert - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nichts, dass in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens iHv. ca. 4 Mio. Euro verzeichnet werden konnten, während derartige Erträge im Geschäftsjahr 2009 nur iHv. ca. 600.000,00 Euro erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäftsjahr 2009 um minus 3.400.000,00 Euro bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

41

(2) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 313.880,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2009 iHv. 23.641.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres 2010 iHv. 24.248.000,00 Euro ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 23.944.500,00 Euro. Die von der Beklagten in diesem Geschäftsjahr erzielte Eigenkapitalrendite iHv. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen - ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % - auf 2,4 % beläuft.

42

dd) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der A G GmbH durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80 Mio. Euro erhalten hat und ob ihr diese „Mittel“ treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen zugewendet wurden; ebenso offenbleiben kann, ob der Beklagten in diesem Zusammenhang weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch ebenfalls zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen zugeflossen sind.

43

Sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsrentenanpassungen erhalten und diese Mittel später zweckwidrig verwendet, könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen. Einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht so behandeln lassen, als wären diese Mittel nach wie vor vorhanden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

44

Die vom Kläger erhobenen Rügen, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG sowohl Wertpapiere im Wert von 80 Mio. Euro als auch weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten einschließlich der Anpassungsverpflichtungen zugeflossen, und seine diesbezüglichen Beweisantritte übergangen habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vorbringens unbegründet.

45

2. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor.

46

a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344). Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

47

b) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG zurechnen lassen.

48

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

49

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.

50

c) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die Beklagte war jedoch zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht.

51

III. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den dieser allein auf eine unzureichende Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

52

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.

3

Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf 3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012

        

…       

        

Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.

        

Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.

        

…“    

4

Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:

5

Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro.

6

Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.

7

Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai 2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem 2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen erkennen lasse.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von 96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv. 1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

13

I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

14

II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

15

B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011.

16

I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

17

1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.

18

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober 2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).

19

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.

20

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).

22

aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

23

§ 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.

24

bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).

25

cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.

26

dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].

27

ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro. Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra petita, § 308 Abs. 1 ZPO).

28

b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.

30

bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

31

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.

32

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

33

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

34

(1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

35

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

36

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.

37

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

38

(2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

39

(3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

40

Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).

41

cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ.

42

(1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag entkräftet worden.

43

(2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %.

44

(3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.

45

Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden.

46

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.

47

dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.

48

3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.

49

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55).

50

Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353).

51

b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

52

aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen entspricht.

53

bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

54

Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.

55

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

56

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).

57

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

        

        

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.