Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. April 2015 - 35 Ca 11866/14 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am ...1969 geborene Klägerin ist Musikerin - Violinistin -. Sie wurde seit Oktober 2009 wiederholt - im Jahr 2010 insgesamt 14-mal - aushilfsweise als Violinistin bei Proben und Konzerten des Orchesters des Staatstheaters in B-Stadt, dessen Rechtsträger der D. ist, beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen wurden hierzu nicht geschlossen. Im Jahr 2009 hatte die Klägerin in diesem Zusammenhang an einem internen „Probespiel“ teilgenommen, bei dem sie ein Konzertstück vorzutragen hatte - nach den Ausführungen der Beklagten sei dies die Voraussetzung für die Aufnahme in einen Pool von Orchesteraushilfen gewesen. Am 31.10.2011 schlossen die Parteien einen für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.08.2012 befristeten Arbeitsvertrag (Anl. K 3, Bl. 26/27 d. A.), mit dem die Klägerin mit der Begründung der Vertretung für den Zeitraum des Sonderurlaubs eines anderen Orchestermitglieds als Tuttistin der 1. Geigen dieses Orchesters eingestellt wurde. Unter dem 18.09.2012 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 13.04.2013 (Anl. K 4, Bl. 28/29 d. A.), der auf den Befristungsgrund der Elternzeitvertretung für ein anderes Orchestermitglied abstellte und die Klägerin wiederum zu einer (Vollzeit-) Tätigkeit einer Tuttistin der 1. Geigen verpflichtete. Diese befristeten Arbeitsverträge nehmen in beiden Fällen Bezug auf die Regelungen des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31.10.2009 und legen jeweils eine Eingruppierung/Vergütung der Klägerin nach Vergütungsgruppe A/F2 fest.

Die Klägerin bewarb sich sodann auf die vom Beklagten - dem Staatstheater in B-Stadt bzw. dessen Orchester - ausgeschriebene vakante Planstelle einer Violinistin in der Instrumentengruppe der 1. Violinen dieses Orchesters. In diesem Zusammenhang nahm sie am für die dortige Personalauswahl vorgesehenen Probespiel teil, dessen förmliche Grundlage die „Probespielordnung“ des Orchesters des Staatstheaters in B-Stadt ist (in der vorgelegten Fassung vom 05.05.2014: Anl. B 1, Bl. 79 - 84 d. A.). Diese „Probespielordnung“ bezeichnet das dort geregelte Probespiel für die Besetzung von Orchesterplanstellen als „Einstellungsprüfung“, mit dem einzigen „Zweck, eine vakante Orchesterposition in fachlicher und menschlicher Hinsicht möglichst optimal zu besetzen“, und sieht ein mehrstufiges Auswahlverfahren in Form des Vorspiels der Bewerber vor dem Plenum des Orchesters, mit mehrfachen Abstimmungsvorgängen der Orchestermitglieder samt einer abschließenden „Endabstimmung“ über den schließlich vom Orchestervorstand dem Arbeitgeber zur Einstellung vorzuschlagenden Bewerber vor. Die Klägerin absolvierte dieses Probespiel erfolgreich und wurde deshalb zur Einstellung vorgeschlagen - worauf die Parteien entsprechend der Regelung unter Art. IV. der „Probespielordnung“ („Ergebnis des Probespiels und Probezeit“, dort § 1 Anstellung: „für die Dauer der Probezeit soll grundsätzlich ein einjähriger Zeitvertrag abgeschlossen werden“) unter dem 10.07.2013 einen befristeten Arbeitsvertrag („Zeitvertrag zwecks Erprobung“) für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 (Anl. K 1, Bl. 23/24 d. A.) schlossen, durch den die Klägerin wiederum zum Spielen des Instruments Violine verpflichtet und ihr die Tätigkeit einer Tut-tistin der 1. Violinen übertragen wurden. Auch dieser befristete Arbeitsvertrag verwies auf die Geltung der Bestimmungen des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31.10.2009 in seiner jeweiligen Fassung und legte wiederum fest, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe A/F2 dieses Tarifvertrages eingruppiert sei. Im Juni 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass dieser probezeitbefristete Arbeitsvertrag über den 30.09.2013 hinaus nicht verlängert werde, da sie sich in diesem Zeitraum nicht ausreichend bewährt habe, was in einer geheimen Abstimmung des Orchesters, unter Beteiligung des nunmehrigen Chefdirigenten, am 05.06.2014 - damit das Nichtbestehen der Probezeit - festgestellt worden sei.

Mit der vorliegenden Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 20.10.2014, am selben Tag zunächst per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangen, macht die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Befristungsabrede des letzten befristeten Arbeitsvertrages zum 30.09.2014 im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass die dort festgelegte Erprobungsbefristung als Befristungsgrund ausscheide, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor ausreichende Zeit bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei und dieser damit dessen Fähigkeiten bereits genügend beurteilen habe können - wie bei der Klägerin aufgrund ihrer Vorbeschäftigungen im Rahmen von Aushilfseinsätzen ab 2009 und sodann vor allem zweier befristeter Arbeitsverträge im Zeitraum vom 01.11.2011 bis insgesamt 30.04.2013 geschehen -, weshalb die Befristung des Arbeitsvertrages nicht durch den Befristungsgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt sei. Demgegenüber stellt der Beklagte hinsichtlich der von ihm angenommenen Rechtswirksamkeit dieser Befristungsabrede im Wesentlichen darauf ab, dass erst das förmliche, quantitativ und qualitativ umfassendere, Probevorspiel der Klägerin auf der Grundlage der „Probespielordnung“ des Orchesters, das die Klägerin bestanden habe, sowie die dann auf dieser Grundlage erfolgte Probezeitbeschäftigung eine genuine Rechtsgrundlage für ihre eigentliche Erprobung dargestellt hätten, während es sich bei den früheren Einsetzen/Beschäftigungen der Klägerin um Tätigkeiten ohne förmliche solche Erprobung und mit wesentlich anderem Anforderungsprofil gehandelt habe.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgericht München vom 15.04.2015, das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.04.2015 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristungsabrede zum 30.09.2014 - unter Abweisung eines allgemeinen Feststellungsantrages sowie eines weitergehenden Entschädigungsantrages der Klägerin - mit der Begründung statt gegeben hat, dass die Befristung des Arbeitsvertrages für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 nicht durch den, erforderlichen, Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG i. V. m. § 3 Abs. 2 TVK gerechtfertigt sei. Es könne dahinstehen, ob eine Befristung zur Erprobung der Klägerin trotz ihrer Vorbeschäftigungszeiten beim Beklagten überhaupt möglich sei - jedenfalls stehe unter Berücksichtigung dieser Vorbeschäftigungszeiten die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit von einem Jahr in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu ihrer in Aussicht genommenen Tätigkeit, da dieses auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis die in § 3 Abs. 2 TVK vorgesehene Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses von bis zu 18 Monaten überschreite und damit unwirksam sei. Auch wenn § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG keine konkrete zeitliche Vorgabe hinsichtlich einer Erprobungsdauer nenne, müsse diese sich am Sachgrund der Befristung orientieren und in einem angemessenen Verhältnis zur in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen, wobei im Regelfall sechs Monate als Erprobungszeit ausreichten. Am sachlichen Grund der Erprobung fehle es, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt gewesen sei und der Arbeitgeber deshalb die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen habe können. Der TVK sehe in § 3 Abs. 2 eine Höchstprobezeitdauer von insgesamt 18 Monaten vor, was sowohl dem Interesse des Arbeitgebers, seine Beurteilung der in diesem künstlerischen Bereich schwierig, wenig objektvierbar, festzustellenden Eignung auf eine längere Zeit der Bewährung stützen zu können, entgegenkomme als auch dem Arbeitnehmer Gelegenheit gebe, in die Zusammenarbeit mit dem Orchester hineinzuwachsen. Hier habe jedoch der Beklagte bereits vor dem letzten Probearbeitsverhältnis ausreichend Zeit gehabt, die Fähigkeiten der Klägerin zu beurteilen, selbst wenn diese während ihrer vertretungsweisen Tätigkeiten nicht im Fokus gestanden sei und der Beklagte auch andere Erwartungen an eine Vertretung gestellt habe. Jedenfalls hätten der Beklagte und auch das Orchester die Möglichkeit gehabt, bereits in der 16%-monatigen vorherigen Beschäftigungszeit als Tuttistin der 1. Violine das Spiel- und Sozialverhalten der Klägerin zu beurteilen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2015, am 30.04.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese nach auf ihren Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.07.2015 mit, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem, Schriftsatz von diesem Tag ausgeführt haben, dass die Argumentation des Arbeitsgerichtes, auf die Höchstdauer einer Probezeit von insgesamt 18 Monaten nach § 3 Abs. 2 TVK abzustellen - wobei der Beklagte die Klägerin bereits aus einer 16%-monatigen vorherigen Beschäftigungszeit ausreichend gekannt hätte -, zu kurz greife und die Besonderheiten, die sich aus dem tarifvertraglich vorgesehenen Probespiel und seinen Regularien ergäben, übergehe. Eine Erprobung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG finde ohne Einbeziehung des Orchesterkollektivs nicht statt, zumal es anerkannter und bundesweit üblicher Bühnenbrauch sei, dass in die Besetzung einer Planstelle im Orchester von der Auswahl des Bewerbers bis zur Abstimmung, ob dieser die Erprobung bestanden habe, das Kollektiv des Orchesters einbezogen würde, was die kunstnahen Tarifvertragsparteien in § 57 TVK hinsichtlich der dort festgelegten Regularien über die Bewertung durch das Orchesterkollektiv innerhalb des formellen Probespiels umgesetzt hätten. Die Durchführung eines ordentlichen Probespiels und die Bewertung und Entscheidung über das Bestehen des Probearbeitsverhältnisses durch das Orchesterkollektiv seien integraler Bestandteil der Erprobung eines Musikers; ohne das Durchlaufen dieser Regularien finde keine Erprobung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG statt. Deshalb handelte es sich bei dem in § 3 Abs. 2 TVK genannten befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten nur dann um eine Erprobungsbefristung im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften, wenn sowohl in den Auswahlprozess als auch im Entscheidungsprozess für das Bestehen der Probezeit das Orchesterkollektiv einbezogen gewesen wären. Aus diesem Grund habe nahezu jedes Orchester eine sogenannte Probespielordnung - wie hier das Orchester des Staatstheaters in B-Stadt -, in der Durchführung und ordnungsgemäßer Ablauf des Probespiels usw. umfangreich geregelt seien. Die Klägerin habe vor der erfolgreichen Absolvierung des Probespiels im Jahr 2013 im Jahr 2009 lediglich an einem internen Vorspiel teilgenommen, das bezweckt habe, einen Pool an Orchesteraushilfen zu schaffen. Dieses Vorspiel habe keinerlei formelle Voraussetzungen erfüllt, es sei ohne Ausschreibung und ohne Einbeziehung des Orchesters erfolgt. Hieran hätten nur vier bis fünf Musiker teilgenommen, während am förmlichen Probespiel im Rahmen der Probespielordnung für die Besetzung einer Planstelle durchschnittlich 40 Musiker teilnähmen. Auch habe die Klägerin beim internen Vorspiel im Jahr 2009 lediglich ein Stück Konzert vorgespielt, wobei, ohne schriftliche Abstimmung und Einbindung der musikalischen Leitung und ohne ein mehrrundiges Verfahren, lediglich geprüft worden sei, ob sie so ordentlich spielen könne, dass sie als Aushilfe eingesetzt werden könne. Bei dem ordentlichen Probespiel nach der Probespielordnung habe die Klägerin dagegen zwei Konzerte aufführungsreif vorbereiten müssen, darunter ein Mozartkonzert und ein romantisches Konzert, darüber hinaus von der jeweiligen Instrumentengruppe hierfür ausgewählte schwierige und exponierte Passagen aus der einschlägigen Orchesterliteratur vorgetragen. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin als Aushilfe seien deshalb kein Erprobungszeitraum im Sinne des § 3 Abs. 2 TVK i. V. m. § 57 TVK und i. V. m. der Probespielordnung des Beklagten gewesen - anders als das von der Klägerin im Juni 2013 absolvierte ordentliche Probespiel gemäß den tarifvertraglichen und betrieblichen Vorgaben für die vakante Planstelle der 1. Violine. Weiter sei zu berücksichtigen, dass für die Frage der Erprobung die notwendige Einbeziehung des Chefdirigenten erforderlich sei, wobei der nunmehrige Chefdirigent seine Tätigkeit bei diesem Theater erst am 01.09.2012 aufgenommen habe und somit vor diesem Zeitraum nicht beurteilen habe können, ob die Klägerin die künstlerischen Fähigkeiten mitbringe, sich in den Klangkörper einzugliedern und zu bewähren, insbesondere, sich mit diesem musikalisch zu verschmelzen, wofür der Dirigent als künstlerischer Leiter des Orchesters verantwortlich sei. Deshalb seien die von der Klägerin während ihrer Vorbeschäftigungszeiten zu erfüllenden Aufgaben mit denjenigen nach Absolvierung des ordentlichen Vorspiels im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages zum 30.09.2014 nicht vergleichbar. Während der Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.11.2011 bis 13.04.2013 sei die Beurteilung ihrer Fähigkeiten für die Ausfüllung einer Planstelle nicht möglich gewesen, da dort von der Klägerin weitaus geringere künstlerische Anforderungen verlangt worden seien als von Musikern, die auf einer festen Planstelle dauerhaft engagiert würden. Aushilfen bzw. vertretungsweise beschäftigte Musiker/innen würden in diesem Orchester grundsätzlich neben einen Kollegen mit hoher Erfahrung oder sehr hohem künstlerischen Können gesetzt, damit sich die jeweilige Vertretung an diesen orientieren könne. Während dieser Zeiten sei die Klägerin nie „im Fokus“ gestanden und habe ausschließlich an den hinteren Pulten gespielt. Vor Beginn der befristeten Probetätigkeit ab 01.10.2013 sei die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt ein ganzes Jahr durchgängig für das Theater tätig gewesen und habe nicht an einem gesamten Spielplan mitgewirkt gehabt. Dagegen würden die Musiker im „offiziellen“ Probejahr bei diesem Theater völlig anders eingesetzt. Sie würden dort erprobt und müssten nicht lediglich an den hinteren Pulten Dienst leisten. Die Anforderungen im eigentlichen Probejahr seien deshalb wesentlich umfassender und höher. Bei der Klägerin sei dort jedoch eine offensichtliche Unlust festgestellt worden, auch habe ihr der Enthusiasmus für das künstlerisch notwendige intensive und konzentrierte Spiel gefehlt. Sie habe sich in ihrem Probejahr künstlerisch nicht weiterentwickelt, wie vorausgesetzt.

Der Beklagte beantragt,

  • 1.Das Urteil des Arbeitsgerichtes München vom 15. April 2015, Aktenzeichen 35 Ca 11866/14 wird abgeändert.

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass der Beklagte - das Orchester des Staatstheaters in B-Stadt - vor Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages zum 30.09.2014 durch die vorausgegangene befristete Beschäftigung über insgesamt 16 V Monate und zudem auch noch bei den dem vorausgegangenen diversen Aushilfsbeschäftigungen bei gleicher Tätigkeit als Tuttistin der 1. Violine ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ihre Leistungen zu beurteilen. Im Jahr 2009 habe sie bereits ein internes Probespiel absolviert, das ebenfalls der Überprüfung ihrer Fähigkeiten hinsichtlich Intonation, Technik, Musikalität sowie Tonge-bung gedient und deshalb alle notwendigen Facetten dafür aufgewiesen habe, ihr spielerisches Niveau überprüfen zu können. Bereits für eine Beschäftigung als Musiker in Aushilfe kommen nur in Betracht, wer eine dem Orchester gleichwertige oder höhere Qualität aufweise, weshalb eine kritische Einschätzung der Fähigkeiten auch während eines Aushilfsverhältnisses möglich sei und beim Beklagten geübt werde. Ebenso sei es im Rahmen der beiden vertretungsbedingten befristeten Arbeitsverhältnisse notwendig gewesen, dass die Klägerin als zur Vertretung beschäftigte Violinistin dieselbe spielerische Qualität wie die übrigen im Orchester - in der Gruppe Violine 1 - beschäftigten Musiker aufweise und sich somit optimal in den Klangkörper einpasse. Andernfalls würde dies hörbar herausstechen und die Gesamtqualität des Orchesters beeinflussen. Dies gelte vor allem bei kleinen Orchestern wie demjenigen des Staatstheaters in B-Stadt, wo die Musiker in sehr enger Anordnung gereiht seien; im Übrigen werde hier ein rotierendes System geübt, weshalb die Klägerin auch während der Zeit ihrer vertretungsweise befristeten Beschäftigungen neben den unterschiedlichsten Musikern ihrer Gruppe gesessen sei. An einen vertretungsweise beschäftigten Musiker würden keine anderen Anforderungen als an jeden anderen Musiker des Orchesters gestellt. Für den Ausschluss der Befristung zur Erprobung reiche es aus, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt habe, seine Fähigkeiten zu beurteilen, wie dies hier eben aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten der Kläge rin der Fall gewesen sei.. Auf die vom Beklagten geltend gemachte Beteiligung des, neuen, Chefdirigenten komme es nicht an, ebenso wenig auf die Einbeziehung des Orchesterkollektivs. Andere Orchestermitglieder hätten ihre Erprobungszeit im wesentlichen vor der Tätigkeitsaufnahme des nunmehrigen Chefdirigenten zum 01.09.2012 und damit ohne dessen Einbeziehung und in einem Fall sogar ohne vorheriges offizielles Probejahr im Rahmen einer unmittelbar erfolgten unbefristeten Einstellung geleistet. Deshalb gebe es hier keinen Anlass, von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung zur angemessenen Dauer einer Erprobungsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG abzugehen. Weder aus § 57 TVK i. V. m. der Probespielordnung ließen sich besondere Anforderungen an eine Erprobungszeit konkretisieren - § 57 TVK stelle eine reine Kompetenznorm dar - noch lägen hier Besonderheiten vor, die die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums für eine Erprobungsbefristung rechtfertigen könnten. Es stünde Sinne und Zweck des § 14 TzBfG diametral entgegen, wenn eine Erprobung im dortigen Sinne erst ab dem Zeitpunkt vorliegen sollte, ab dem der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber selbst auferlegten formellen Voraussetzungen erfülle, da dann die Erprobungszeit völlig in dessen Belieben gestellt würde. Auch liefe solches den Regelungen des TVK zuwider, da nach dessen § 3 Abs. 2 ein befristetes Probearbeitsverhältnis nur für eine Dauer von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden könne. Die Probespielordnung dieses Orchesters stelle auch keine, zumal im Hinblick auf § 22 TzBfG wirksame, Abweichung von § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG dar. Damit sei unter, notwendiger, Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin insbesondere im Rahmen der beiden befristeten Arbeitsverhältnisse für die Gesamtdauer von 16 V Monaten die zulässige Gesamtdauer einer Probezeitbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG überschritten - diese damit rechtsunwirksam.

Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 22.07.2015 und vom 28.09.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 hier nicht durch einen sachlichen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG gerechtfertigt war.

1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, und nunmehr des Rechtsstreits, ist allein die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zur Rechts(un) wirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages (01.10.2013 bis 30.09.2014). Gegen die gleichzeitig ergangenen, jeweils klageabweisenden, Entscheidungen des Arbeitsgerichts zum allgemeinen Feststellungsantrag der Klägerin und ihrem weitergehenden Entschädigungsantrag hat diese keine Berufung, auch keine Anschlussberufung, eingelegt.

2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die, neuerliche, Befristung des Arbeitsvertrages für den einjährigen Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 hier nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht durch einen, erforderlichen, Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG gerechtfertigt war.

a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedurfte diese Befristung zu ihrer Rechtswirksamkeit eines sachlich rechtfertigenden Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG, da im Hinblick auf die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin - Aushilfstätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2009 bis 2011 sowie zwei befristete Arbeitsverträge über einen insgesamt 16 V-monatigen Zeitraum zwischen dem 01.11.2011 und dem 13.04.2013 -der Rahmen einer sachgrundlos möglichen Befristung nach § 14 Abs. 2 (f) TzBfG bereits in zeitlicher Hinsicht überschritten war.

b) Die Voraussetzungen einer „Erprobung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG, die hier allein als Sachgrund in Frage kommt und vom Beklagten auch ausschließlich geltend gemacht ist, liegen hier jedoch nicht vor:

aa) „Erprobung“ als anerkannter Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, wie er in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG kodifiziert ist, meint die Prüfung - grundsätzlich für beide Seiten -, ob der Arbeitnehmer für die arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten auf Dauer geeignet ist, er deren Anforderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht dauerhaft gerecht werden kann.

Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, stellt diese gesetzliche Regelung nicht auf eine konkrete zeitliche Vorgabe zu einer zulässigen Erprobungsdauer ab. Die Zeitdauer des probebefristeten Arbeitsvertrages muss sich generell an dessen Sachgrund orientieren und so mit diesem in Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht - sie darf vor allem nicht indizieren, dass dieser Sachgrund ggf. nur vorgeschoben ist. Dies bedeutet, dass die festgelegte Dauer der Erprobungszeit in einem angemessenen Verhältnis zur konkret in Aussicht genommenen, erprobungsweise auszuführenden, Tätigkeit stehen muss, wobei neben den Regelungen zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und zur Probezeit in § 622 Abs. 3 BGB - jeweils sechs Monate - auch einschlägige tarifvertragliche Regelungen Anhaltspunkte dafür begründen können, welche -ggf. auch längere - Probezeit im konkreten Einzelfall als angemessen anzusehen ist.

An einem Sachgrund der Erprobung in diesem Sinne fehlt es, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war und dieser deshalb die Eignung und die Fähigkeiten - die Leistung - des Arbeitnehmers hinreichend - ggf. in kürzerer als in der nunmehr als (weitere) Erprobungsphase vorgesehenen - Zeit beurteilen kann. Ein vorheriger befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag, in dem der Arbeitnehmer bereits mit den im wesentlichen gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht daher regelmäßig gegen das Vorliegen des Sachgrundes der Erprobung bzw. beeinflusst deren dann noch als angemessen anzusehende Erprobungsdauer (vgl. BAG, U. v. 02.06.2010, 7 AZR 85/09, NZA 2010, S. 1293 f - Rz. 16, m. w. N. -; sh. auch BAG, U. v. 23.06.2004, 7 AZR 636/03, NZA 2004, S. 1333 f - II. 3. a) der Gründe -).

In diesem Zusammenhang der Frage der Angemessenheit der konkreten Probezeitdauer ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers im künstlerischen Bereich wie hier zwangsläufig schwierig, weil wenig objektivierbar und auch von der spezifischen Situation, den künstlerischen Besonderheiten dieses Klangkörpers - Individualität/Charakter/Tradition des konkreten Orchesters -, abhängig ist. Deshalb sieht § 3 Abs. 2 TVK - der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch zuletzt jedenfalls aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung fand - eine über die übliche Probezeitdauer hinausgehende maximal mögliche Probezeit von 18 Monaten selbst für Orchestermitglieder vor. Dies trägt „nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung, diese Beurteilung auf eine längere Zeit der Bewährung stützen zu können. Vielmehr soll dadurch auch dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, in die Zusammenarbeit mit dem übrigen Orchester hineinzuwachsen, da ein künstlerischer Ein-gliederungs- und Bewährungsprozess ein sich im Zusammenspiel mit dem gesamten Klangkörper vollziehender Entwicklungsprozess ist, für den ausreichend Zeit gegeben werden soll“ (so BAG, U. v. 12.09.1996, 7 AZR 31/96, NZA 1997, S. 841 f - I. 3. der Gründe -).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die Vereinbarung einer weiteren zwölfmonatigen Probezeit mit dem hier allein streitgegenständlichen (letzten) befristeten Arbeitsvertrag der Parteien (01.10.2013 bis 30.09.2014) angesichts jedenfalls der, hierbei grundsätzlich nicht als irrelevant anzusehenden, befristeten Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin für die Dauer von insgesamt ca. 16 V Monaten im Zeitraum vom 01.11.2011 bis insgesamt 13.04.2013, in gleicher Funktion und ebenfalls jeweils in Vollzeitbeschäftigung sowie mit identischer vergütungsmäßiger Bewertung, - zusammengenommen somit eine 28 V-monatige „Probezeit“ - die unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen unter § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVK (18 bzw. ggf. 24 Monate) noch als angemessen anzusehende und damit zulässige Höchstdauer einer Probezeitbefristung, weshalb diese, und damit die Befristung dieses Arbeitsvertrages insgesamt, rechtsunwirksam sind.

Der Beklagte hebt im wesentlichen darauf ab, dass erst die einjährige Probezeitbefristung nach dem förmlichen - differenzierten, mehrstufigen und erfolgreich absolvierten - Probespiel der Klägerin auf der Grundlage der Regelungen der „Probespielordnung“ dieses Orchesters und unter Beteiligung dessen Plenums („Kollektivs“) im Rahmen des Planstellenbesetzungsverfahrens ein, kondensiert formuliert, eigentliches Probearbeitsverhältnis in diesem, und einem grundsätzlichen, Sinn dargestellt habe - insbesondere auch, weil dies, wie die Ablehnung einer Fortsetzung nach der folgenden Probezeit, nunmehr jeweils durch eine Beteiligung und Abstimmung des „Orchesterkollektivs“ flankiert gewesen sei, während die vorausgegangenen befristeten Beschäftigungen der Klägerin qualitativ letztlich ein minderes „aliud“ hierzu dargestellt hätten: Dort sei das Anforderungsprofil in künstlerischer und auch in „persönlicher“ Hinsicht (was etwa die dort irrelevanten Fragen des „Enthusiasmus“ und der Motivation des Spiels betreffe) deutlich geringer gewesen, vorausgegangen gewesen sei dem kein „offiziöses“ Probespiel nach der Probespielordnung, sondern lediglich ein eher informelles „schlichtes“ Vorspiel zu Beginn der Aushilfstätigkeiten der Klägerin mit vereinfachtem Anforderungsprofil in qualitativer und in quantitativer Hinsicht, ohne Einbindung des Orchesterkollektivs, auch ohne Einbeziehung des jetzigen Chefdirigenten dieses Orchesters. Beide Tätigkeitsabschnitte der Klägerin im Orchester - ihre vorausgegangenen befristeten Beschäftigungen über insgesamt ca. 16 V Monate und die „eigentliche“ Probezeit von 12 Monaten nach dem förmlich absolvierten Vorspiel der Klägerin zuletzt - würden sich damit qualitativ substantiell, als aliud, unterscheiden, weshalb der streitgegenständliche befristete Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 isoliert für sich betrachtet werden müsse und damit auch hinsichtlich seiner 12-monatigen Zeitdauer als Probezeit adäquat, und mit den tarifvertraglichen Vorschriften (§ 3 Abs. 2 TVK) übereinstimmend, anzusehen - deshalb als ausreichender Sachgrund gerechtfertigt - sei.

Mit dem Arbeitsgericht ist jedoch auch das Berufungsgericht der Auffassung, dass der streitgegenständliche befristete Arbeitsvertrag für die Dauer von einem Jahr nach dem erfolgreich absolvierten „förmlichen“ Probespiel der Klägerin im Jahr 2013 aufgrund seiner Zeitdauer nicht mehr durch den Befristungsgrund der Erprobung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt war, dieser Arbeitsvertrag kein „aliud“ jedenfalls zu den befristeten Vorbeschäftigungszeiten von insgesamt ca. 16 V Monaten im Zeitraum vom 01.11.2011 bis insgesamt 13.04.2013 darstellte, sondern auch diese grundsätzlich ebenfalls als „Erprobungsphasen“/-zeiten in diesem Sinne angesehen werden müssen, die erneute Befristung damit insgesamt betrachtet jedenfalls zu lang war - was dem Vorliegen eines Sachgrundes in diesem Sinn entgegensteht:

Zwar verweist der Beklagte - das Staatstheater in B-Stadt bzw. dessen Orchester im Besonderen - zunächst nachvollziehbar eben darauf, dass ein förmliches „großes“, erfolgreich absolviertes, Probevorspiel der Klägerin auf der Grundlage der detaillierten Regelungen der „Probespielordnung“ dieses Orchesters erstmals im Jahr 2013 stattgefunden hat, während das vorausgegangene „interne“ Vorspiel als Voraussetzung für eine Tätigkeit der Klägerin zunächst als gelegentliche Aushilfe und sodann als vollzeitbeschäftigte Violinistin (Tuttistin) ein deutlich einfacheres Anspruchsniveaus, auch noch ohne Beteiligung des gesamten „Orchesterkollektivs“ (sowie des aktuellen Chefdirigenten), gehabt habe.

Allerdings müssen auch zur Überzeugung der Berufungskammer jedenfalls die beiden befristeten Arbeitsverträge für die Zeiträume vom 01.11.2011 bis 31.08.2012 und vom 01.10.2012 bis 23.04.2013 hier grundsätzlich als „Erprobungsphasen“ der Klägerin berücksichtigt werden: In beiden Fällen handelte es sich ebenfalls um - jeweils längere -Vollzeitbeschäftigungen mit den gleichen Aufgaben des Spielens des Instruments Violine in der konkreten Tätigkeit einer Tuttistin der Instrumentengruppe der 1. Geigen (jeweils § 3 dieser beiden befristeter Arbeitsverträge). Dies ist identisch mit der Tätigkeitsbezeich-nung/-beschreibung im streitgegenständlichen Probezeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 (dort ebenfalls § 3). Die Eingruppierung/Vergütung der Klägerin war in diesen Zeiträumen, bei allen drei befristeten Arbeitsverträgen, identisch: Sowohl die beiden befristeten Arbeitsverträge 2011/2012 und 2012/2013 als auch der letzte, hier streitgegenständliche, befristete Arbeitsvertrag 2013/2014 legen eine identische Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe A/F2 TVK fest (dort jeweils § 5 -in allen Fällen unter, ersichtlich formularmäßiger, Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 03.03.2013 zur Begründung dieser hiernach von § 17 Abs. 2 TVK abweichenden Eingruppierung).

Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Situation einer förmlichen Erprobung nach bestandenem Probespiel gemäß der Probespielordnung zur perspektivisch dauerhaften Besetzung einer Planstelle eine andere ist als bei sonstigen befristeten Beschäftigung einer Orchestermusikerin ohne diese Voraussetzung, zumal dort keine förmliche Einbindung des Orchesterkollektivs, und hier des neuen Chefdirigenten dieses Orchesters, stattgefunden hatten: Die befristeten Vollzeitbeschäftigungsarbeitsverhältnisse der Klägerin für den immerhin ca. 16 V-monatigen Zeitraum vom 01.11.2011 bis insgesamt 13.04.2013 können hier jedoch nicht bereits als „aliud“, als lediglich informell oder jedenfalls erprobungsneutral erfolgt angesehen werden. Wie ausgeführt übte die Klägerin sowohl während ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse in den Zeiträumen 2011/2012 und 2012/2013 als auch beim streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 die gleiche Tätigkeit einer Orchesterviolinistin/Tuttistin in der Instrumentengruppe der 1. Geigen, in identischem Eingruppierungsniveau und jeweils im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung, aus. Auch ohne spezifische Erprobungsperspektive wie zuletzt konnte das Orchester - das Staatstheater in B-Stadt bzw. der Beklagte - die Eignung und Befähigung der Klägerin jedenfalls auch in den ca. 16 V Monaten ihrer befristeten Vorbeschäftigungszeiten ohne weiteres und zwanglos beurteilen/bewerten - tat dies zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) zweifellos auch, weil die Klägerin andernfalls keine solchen Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nach ihren mehrjährigen Aushilfseinsätzen angeboten erhalten haben würde. Zwar hebt der Beklagte nachvollziehbar und insoweit überzeugend darauf ab, dass Sinn und Zweck der hier stattfindenden faktischen Kooptation des Orchesters mittels eines förmliches Vorspielverfahrens vor dem „Orchesterkollektiv“ die Wahrung der künstlerischen Identität/Eigenheit, der künstlerischen Tradition, der künstlerischen Qualität dieses Klangkörpers sei: Eben dies hatte die Klägerin jedoch bereits durch ihren vollzeitigen Einsatz jedenfalls im Rahmen ihrer ca. 16 V-monatigen Vollzeitvorbeschäftigungszeiten im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 13.04.2013 gezeigt, und zumal dann auch das komplexe förmliche Probespielverfahren nach der Probespielordnung, in einem Konkurrenzfeld mit offensichtlich zahlreichen anderen Bewerbern auf diese ausgeschriebene Planstelle, bestanden - also damit auch nachträglich im Rahmen eines umfangreichen, mehrstufigen, formellen Selektionsverfahrens gezeigt, dass sie den Anforderungen an die Aufgaben einer Tuttistin der 1. Violine des Staatstheaters in B-Stadt gerecht werden kann.

Damit überschritt unter hier notwendiger Einbeziehung - nicht möglicher Außerachtlassung - jedenfalls der Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin als vollzeittätiger Tut-tistin der Instrumentengruppe der 1. Violinen über die Dauer von ca. 16 V Monaten ihre neuerliche Probebefristung für 12 Monate die noch als angemessen anzusehende Dauer einer befristeten Probezeitbeschäftigung von maximal 18 bzw. 24 Monaten, wie sie hier einschlägig in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVK normiert ist, weshalb diese eines ausreichenden Sachgrundes für eine Erprobungsbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG entbehrt. Deshalb hat das Arbeitsgericht die Befristungsabrede zu Recht als rechtsunwirksam angesehen.

Damit ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

III.

Der Beklagte hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15 zitiert 10 §§.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 22 Abweichende Vereinbarungen


(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlic

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 4 Sa 370/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht München Endurteil, 15. Apr. 2015 - 35 Ca 11866/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10. Juli 2013 zum Ablauf des 30. September 2014 beendet ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den

Bundesarbeitsgericht Urteil, 02. Juni 2010 - 7 AZR 85/09

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008 - 5 Sa 58/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10. Juli 2013 zum Ablauf des 30. September 2014 beendet ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 5/7 und die Klägerin 2/7.

4. Der Streitwert wird auf € 16.993,31 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 2014 endete sowie über die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung.

Die 1969 geborene Klägerin war zuletzt für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2014 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 10. Juli 2013 als Tuttistin der 1. Violine beschäftigt (vgl. Anlage K 1, Blatt 23 ff. der Akte). Als Befristungsgrund war im Arbeitsvertrag die Erprobung der Klägerin genannt. Die Klägerin erzielte zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 3.997,77. Aufgrund einer Verweisungsklausel in § 4 des Arbeitsvertrages fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31. Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen Anwendung.

§ 3 Abs. 2 des TVK lautete:

„Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. Wird mit dem Musiker kein Probearbeitsverhältnis, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, gilt die Zeit von Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des 24. Monats der Beschäftigung als Probezeit. Eine kürzere Probezeit kann vereinbart werden.“

Bereits vor dem Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2013 war die Klägerin bei dem Beklagten als Tuttistin der 1. Violine beschäftigt. Seit Oktober 2009 half die Klägerin bei Proben und Konzerten der Beklagten als Violinistin aus. Im Jahr 2010 trat die Klägerin bei der Beklagten 14 Mal auf. Mit Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2011 war die Klägerin sodann befristet ab dem 1. November 2011 bis zum 31. August 2012 beschäftigt. Als Befristungsgrund nannte der Arbeitsvertrag die Vertretung des Orchestermitglieds Frau G. für die Zeit ihres Sonderurlaubs (vgl. Anlage K 3, Blatt 26 ff. der Akte). Ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis folgte mit Arbeitsvertrag vom 18. September 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 13. April 2013. Als Befristungsgrund wurde die Elternzeitvertretung des Orchestermitglieds Frau P. genannt (vgl. Anlage K 4, Blatt 228 ff. der Akte). Nach erfolgreichem Vorspiel im Juni 2013 erhielt die Klägerin den streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2013. Einen weiteren Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin nicht. Das Orchester - der künstlerische Beirat, der Orchestervorstand, die Fachgruppe sowie der Chefdirigent - stimmte am 5. Juni 2014 über das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen des Probejahres der Klägerin in geheimer Wahl ab. Das Ergebnis war, dass die Klägerin das Probejahr nicht bestanden hatte.

Mit am 20. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht München eingegangener Klageschrift vom 20. Oktober 2014 machte die Klägerin die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses und im Wege der Klageerweiterung vom 8. Januar 2015 einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung geltend.

Die Klägerin trägt vor, die Befristungsabrede des letzten Arbeitsvertrages sei unwirksam, da keine Erprobung der Klägerin mehr möglich sei. Die Befristung zur Erprobung diene dem Zweck, vor einer längeren arbeitsvertraglichen Bindung die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Daraus folge, dass eine Erprobungsbefristung nicht mehr in Betracht komme, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeit des Arbeitnehmers deshalb genügend beurteilen kann. Diese sei bei der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten seit 2009 der Fall gewesen. Aufgrund der Beschäftigung der Klägerin seit 2009 - darunter 16 V Monate dauerhaft - habe der Beklagte ausreichend Zeit gehabt, sich von den Fähigkeiten ein umfassendes Bild zu machen. Einer Erprobungsbefristung habe es folglich nicht mehr bedurft. Auch sei die Befristungsabrede wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 TVK unwirksam. Die Klägerin sei durch den befristetem Vertrag vom 10. Juli 2013 über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus befristet beschäftigt gewesen. Der vom Tarifvertrag vorgegebene maximale Zeitraum einer Erprobung sei überschritten.

Im Ergebnis fehle daher ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG für eine Befristung des Arbeitsvertrages. Eine sachgrundlose Befristung scheitere an § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Zwischen den Parteien bestehe infolgedessen gemäß § 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Zudem habe die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Die Klägerin müsse davon ausgehen, dass der Beklagte allein wegen ihres Alters mit ihr kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen wolle. Nach den Kenntnissen der Klägerin schließe der Beklagte mit Tuttisten, welche älter als 40 Jahre seien, grundsätzlich keine unbefristeten Arbeitsverträge. Damit seien gewichtige Indizien i. S. d. § 22 AGG für die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Alter der Klägerin gegeben. Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu. Eine Entschädigung in Höhe von mindestens € 5.000,00 erscheine angesichts der Schwere und Art der Benachteiligung, ihrer Dauer und Folgen, des Anlasses und Beweggrundes des Handels, des Grades der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers angemessen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10. Juli 2013 zum Ablauf des 30. September 2014 beendet ist.

  • 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern über den 30. September hinaus fortbesteht.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Einsatz der Klägerin als Aushilfe in den Jahren 2009 und 2010 sowie die Einstellung der Klägerin im Rahmen einer Sonderurlaubsvertretung bzw. Elternzeitvertretung sei kein ordentliches Probespiel vorausgegangen. Allein im Juni 2013 erfolgte die Ausschreibung einer vakanten Planstelle der 1. Violinen. In diesem Besetzungsverfahren sei ein ordentliches Probespiel durchgeführt worden, an dem die Klägerin teilnahm und das Probespiel für sich entschied. Erst daraufhin, sei die Klägerin zur Erprobung eingestellt worden. Aus den Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin habe der Beklagte die Fähigkeiten der Klägerin auf einer Planstelle im Orchester nicht hinreichend beurteilen können. Angesichts der Besonderheiten der Tätigkeiten eines Orchestermusikers seien die zu erfüllenden Aufgaben nicht gleichwertig. Aufgrund des sporadischen Einsatzes der Klägerin im Jahr 2010 könne die Einordnung in den künstlerischen Klangkörper nicht beurteilt werden. Auch könne bei einem solch sporadischen Einsatz das Entwicklungspotential, sich in den Klangkörper einzugliedern und sich dort mit dem Instrument in der geforderten Harmonie im Gesamtgefüge zu bewähren, nicht beurteilt werden. Als Aushilfe habe die Klägerin weder im Fokus gestanden noch sei ihre Leistung gefordert oder überprüft worden. So sei auch nicht bewertet und geprüft worden, ob sie dauerhaft das Potential mitbringe, in das Zusammenspiel mit dem übrigen Orchester hineinzuwachsen. Auch aus den Vorbeschäftigungszeiten in den Jahren 2011 und 2012 sei die Beurteilung der Fähigkeiten der Klägerin für das Ausfüllen einer Planstelle nicht möglich. Während dieser Zeit sei von der Klägerin weitaus geringere künstlerische Anforderungen verlangt als von Musikern, die dauerhaft auf einer festen Planstelle engagiert seien. Es werde von vertretungsweise beschäftigen Musikern weder erwartet noch gefordert, dass sie selbständig dieselben Anforderung erfüllen wie fest engagiert Musiker/innen. Keiner der Musiker auch nicht die Musikalische Leitung hätten das Spiel oder das Sozialverhalten der Klägerin so genau beobachtet und geprüft, wie dies bei Musikern im Probejahr der Fall sei. Deshalb habe die Klägerin auch nicht, im Gegensatz zum Spiel im Probejahr neben einem Konzertmeister sitzen müssen, um sich im Spiel zu behaupten.

Weiter trägt der Beklagte vor, im offiziellen Probejahr würden die Musiker völlig anders eingesetzt. Die Klägerin habe erstmals in der Erprobungszeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 nicht mehr nur an den hinteren Pulten Dienst geleistet, sondern sei zwischen den Stimmen gewechselt. Sie habe vorn gespielt - auch neben Vorspielern oder Konzertmeistern, damit diese sie auch hörten und ihre Fähigkeiten beurteilen konnte. Auch die Musikalische Leitung habe erst im Probejahr das Augenmerk deutlich auf die Klägerin gelegt und geprüft, ob ihr Können den Anforderungen genüge, fest und dauerhaft in dem A-Orchester zu spielen.

Im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und die Sitzungsprotokolle vom 19. November 2014 sowie vom 25. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und teilweise begründet.

I.

Der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an dem gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn neben der punktuell angegriffenen Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ein weiterer Beendigungstatbestand nicht ersichtlich.

II.

Die Befristungskontrollklage ist begründet. Die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2013 vereinbarte Befristung zum 30. September 2014 ist unwirksam, denn sie ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Gemäß § 16 TzBfG besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die Befristung bedarf der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt im vorliegenden Fall, denn die Klägerin war bereits aufgrund zweier befristeten Arbeitsverträge vom 31. Oktober 2011 und 18. September 2012 und als Aushilfe in den Jahren 2009 und 2010 bei der Beklagten beschäftigt.

2. Die Befristung ist nicht durch den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 TVK gerechtfertigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Befristung zur Erprobung der Klägerin trotz ihrer Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten überhaupt möglich ist. Jedenfalls steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit von einem Jahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit. Zwar sieht die Probespielordnung der Beklagten eine Dauer der Probezeit von grundsätzlich einem Jahr vor. Aufgrund der vorliegenden Konstellation mit einer vorherigen Beschäftigungszeit als Vertreterin vom 1. November 2011 bis zum 31. August 2012 sowie vom 1. Oktober 2012 bis zum 13. April 2013 überscheitet das auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis jedoch die in § 3 Abs. 2 TVK vorgesehene Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten und ist damit unwirksam.

a. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nennt keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Allerdings kann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrundes zukommen. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG Urteil vom 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 m.w.N.). Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvorschriften - möglich. An einem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann (BAG Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03). Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht daher regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung.

b. Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Erprobungsbefristung zu beanstanden.

(1) Zwar sieht der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchester die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 einer Probezeit bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten vor. Durch diese Einräumung einer über die nach allgemeinen Maßstäben zulässige Dauer hinausgehenden maximalen Probezeit von 18 Monaten für Chor- und Orchestermitglieder soll dem Um stand Rechnung getragen werden, dass die Beurteilung der Eignung in diesem künstlerischen Bereich schwierig, wenig objektivierbar und maßgeblich auch von der Einordnung in den übrigen Klangkörper abhängig ist. Die Zulässigkeit einer langen Probezeit trägt dabei nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung, diese Beurteilung auf eine längere Zeit der Bewährung stützen zu können. Vielmehr soll dadurch auch dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, in die Zusammenarbeit mit dem übrigen Orchester hineinzuwachsen, da ein künstlerischer Eingliederungs- und Bewährungsprozess ein sich im Zusammenspiel mit dem gesamten Klangkörper vollziehender Entwicklungsprozess ist, für den ausreichend Zeit gegeben werden soll. Auch nach der Probespielordnung soll für die Dauer der Probezeit grundsätzlich ein einjähriger Zeitvertrag abgeschlossen werden.

(2) Vorliegend hatte der Beklagte jedoch bereits vor dem Arbeitsverhältnis zur Erprobung Zeit die Fähigkeiten der Klägerin zu beurteilen, dass jedenfalls eine Erprobung von einem weiteren Jahr nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet die besondere Aufgabenstellung der Klägerin nicht die vereinbarte Erprobungszeit von einem Jahr. Es mag sein, dass die Klägerin während ihrer Vertretungszeit nicht im Fokus stand und der Beklagte auch andere Erwartungen an eine Vertretung stellt. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte und auch das Orchester die Möglichkeit hatten, das Spiel und Sozialverhalten der Klägerin zu beurteilen. Denn sie kannten die Klägerin und ihr Spiel bereits aus einer 16 V monatigen vorherigen Beschäftigungszeit als Tuttistin der 1. Violine. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen kein Probespiel im Sinne der Probespielverordnung voranging. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen sich wesentlich von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unterschied. Wegen der spezifischen Situation eines Orchesters mag zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrags eine weitere Erprobung angezeigt gewesen sei. Eine Erprobungszeit von einem Jahr war jedoch nicht gerechtfertigt. Der Beklagte vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass dem Orchester die Beurteilung der musikalischen Fähigkeiten der Klägerin, die sie bereits aus einer über 16-monatigen Spielzeit als Vertreterin kannte, nicht auch in einem kürzeren Zeitraum möglich war.

3. Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Entschädigung nach AGG verlangen, denn sie hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass sie wegen ihres Alters keinen unbefristeten Vertrag erhielt.

a. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann die Klägerin wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Tatbestandsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgen muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft und dadurch motiviert ist. Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, dass die Entscheidung beeinflusst hat. Dagegen setzt eine Benachteiligung weder ein schuldhaftes Handeln noch eine Benachteiligungsabsicht voraus.

Nach der gesetzlichen Beweisreglung gemäß § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfalle Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Ausreichend ist insoweit die Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die benachteiligenden Maßnahmen auf einer gesetzwidrigen Motivation beruhten oder mit einem nach § 1 AGG pönalisierten Merkmal verknüpft waren. Ist dies geschehen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG Urteil vom 22. Oktober 2009, 8 AZR 642/08).

b. Die Klägerin beruft sich für den von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch darauf, dass sie wegen ihres Alters keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hat. Die Klägerin hat jedoch weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau Umstände vorgetragen, die als Indizien ausreichen, um die ungünstigere Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu vermuten. Lediglich die pauschale Behauptung der Klägerin, der Beklagte stelle keine Tuttisten über 40 Jahre unbefristet ein, entfaltet keine Indizwirkung für den Benachteiligungsgrund. Denn es genügt nicht, wenn eine Partei lediglich Mutmaßungen aufstellt. Unzulässig ist es zudem, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt (vgl. auch BAG Urteil vom 20. Mai 201 - 8 AZR 287/08). Ein Vortrag der Klägerin hinsichtlich tatsächlicher Anhaltspunkte für ihre Behauptung fehlt.

III.

1. Die Kosten des Rechtsstreits sind verhältnismäßig zu teilen, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Dabei ist der Befristungskontrollantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und der Entschädigungsantrag mit € 5.000,00 in Ansatz zu bringen.

IV.

Die Parteien können gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht München einlegen, § 64 Abs. 2b und c ArbGG. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008 - 5 Sa 58/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 14. Januar 2008 geendet hat.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Januar 2007 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom selben Tag „auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigter“ mit einer Probezeit von sechs Monaten tätig. Er war bei der Landespolizeiverwaltung als Sachbearbeiter im Bereich der Kopiererbetreuung und Warenannahme bei einem Bruttomonatseinkommen iHv. 1.500,00 Euro beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Den GdB sowie die zum damaligen Zeitpunkt von der Arbeitsagentur gegebene Gleichstellungszusicherung gab der Kläger bei seiner Stellenbewerbung an. Im Frühjahr 2007 teilte der Kläger dem Schwerbehindertenbeauftragten der Beklagten mit, dass er an dem - seiner Behinderung zugrunde liegenden - sog. Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide.

3

Nach Einschätzung der Beklagten vermochte der Kläger die Tätigkeiten der Kopiererbetreuung zufriedenstellend auszuüben, während seine Arbeitsleistung im Bereich der Warenannahme trotz intensiver Einarbeitung als mangelhaft beurteilt wurde. Anlässlich des bekannt gewordenen Leidens des Klägers wurde am 23. April 2007 zwischen der Dienststellenleitung, dem Schwerbehindertenbeauftragten und einem Vertreter des Personalrats die Notwendigkeit einer arbeitsbegleitenden Unterstützung des Klägers erörtert. Mit Schreiben vom 27. April 2007 beantragte die Beklagte beim zuständigen Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung durch die Hamburger Arbeitsassistenz gGmbH. Am 29. Mai 2007 wurden in einem Gespräch, an dem ua. der Kläger und zwei Vertreterinnen des Integrationsamts teilnahmen, Beginn und Dauer der beantragten Unterstützungsmaßnahme erörtert. Eine Vertreterin des Integrationsamts wies darauf hin, dass seitens der zuständigen Behörde eine Arbeitsbegleitung durch die Arbeitsassistenz für mindestens drei - besser sechs - Monate befürwortet und dem Antrag für eine kürzere Einarbeitungszeit nicht stattgegeben werde. Mit Bescheid der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Juni 2007 wurden der Beklagten Mittel für den Einsatz eines Job-Coaches für den Kläger für die Zeit vom 29. Mai bis zum 28. November 2007 und für insgesamt 160 Stunden zu den mit der Hamburger Arbeitsassistenz gGmbH vereinbarten Bedingungen bewilligt. Die Durchführung der Maßnahme durch die Gestellung zweier Arbeitsassistenten begann am 24. Juli 2007 und endete - nach antragsgemäßer Verlängerung des ursprünglich festgelegten Bewilligungszeitraums - am 14. Januar 2008.

4

Unterdessen schlossen die Parteien am 13. Juni 2007 einen Vertrag über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 14. Juli 2007“ und sodann am 14. Juni 2007 einen schriftlichen, befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Juli 2007 bis zum 14. Januar 2008. In diesem heißt es ua.:

        

„...   

        

§ 1

        

Herr F wird ab 15.07.2007 gemäß § 30 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 in der jeweils geltenden Fassung als Vollbeschäftigter befristet bis zum 14.01.2008 eingestellt.

        

Die Befristung erfolgt aus folgendem sachlichen Grund:           

        

Befristetes Probearbeitsverhältnis im Bereich der Kopiererbetreuung/Polizeipräsidium und Warenannahme nach nicht bestandener Probezeit, unterstützt durch zwei Arbeitsassistenten mit dem Ziel der erfolgreichen Einarbeitung, sowie der daraus resultierenden unbefristeten Weiterbeschäftigung, gem. § 14 (1) Nr. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die gekündigten Beihilfeverträge finden keine Anwendung.

        

...“   

5

Mit am 21. Januar 2008 beim Arbeitsgericht erhobener Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 14. Januar 2008 gewandt und seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Die Beklagte habe sich auf den Sachgrund der Befristung zur Erprobung verbindlich festgelegt. Hierauf könne sie sich jedoch nicht berufen, denn sie habe bereits seit Begründung des Arbeitsverhältnisses am 15. Januar 2007 hinreichend Gelegenheit zur Erprobung gehabt. Auf eine Möglichkeit zur Bewährung auf dem Arbeitsplatz unter Hinzuziehung der Arbeitsassistenten als einen anderen sachlichen Grund könne die Befristung nicht gestützt werden. Damit würde die Beklagte gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen. Eine solche nochmalige Bewährungschance stelle im Übrigen keinen weiteren Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG dar. Würde man dies annehmen, seien jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum einen sei eine erneute Probe- oder Bewährungszeit aufgrund der bereits vorangegangenen Probezeit bei gleichbleibender Tätigkeit ausgeschlossen. Zum anderen überschreite die insgesamt zwölf Monate dauernde Erprobung den als angemessen zu betrachtenden Befristungsrahmen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 14. Juni 2007 nicht beendet ist und über den 14. Januar 2008 unbefristet fortbesteht und

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter im Bereich Kopiererbetreuung/Warenannahme weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, der Sachgrund der Erprobung rechtfertige die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2007 vereinbarten Befristung am 14. Januar 2008 geendet. Die Befristung ist wirksam. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

10

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut „…und über den 14. Januar 2008 unbefristet fortbesteht“, den auch das Arbeitsgericht in seiner klagestattgebenden Entscheidung wiedergegeben hat, kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Streitgegenstand ist allein die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2007 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 14. Januar 2008. Andere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

11

II. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2007 vereinbarte Befristung zum 14. Januar 2008 ist wirksam, denn sie ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

12

1. Die Befristung bedarf der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll(ausf. BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 108, 269). Der Kläger war bereits aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2007 bei der Beklagten beschäftigt.

13

2. Der kraft vertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält keine der vorliegenden Befristungsabrede grundsätzlich entgegenstehenden besonderen Bestimmungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind befristete Arbeitsverträge zulässig auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. § 2 Abs. 4 und § 30 Abs. 4 TV-L sind tarifliche Bestimmungen zur Dauer der Probezeit; sie regeln nicht die (Un-)Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge zur Erprobung.

14

3. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bedarf es keines Rückgriffs auf einen sonstigen, im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund. Die Befristung ist durch den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG iVm. § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L gerechtfertigt.

15

a) Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die Dauer seiner Erprobung nicht gegen den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.

16

aa) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nennt keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Allerdings kann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrundes zukommen. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe mwN, BAGE 59, 265; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29). Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit(§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist (BAG 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA BGB § 620 Nr. 34). Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvorschriften - möglich (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 AZR 31/96 - AP BGB § 611 Musiker Nr. 27 = EzA BGB § 620 Nr. 143). An einem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zu II 3 a der Gründe mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 12 = EzA TzBfG § 14 Nr. 10). Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht daher regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung.

17

bb) Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Erprobungsbefristung nicht zu beanstanden.

18

(1) Allerdings verweist der Kläger zutreffend darauf, dass die Beklagte ihn letztlich 12 Monate erprobt hat. Die Beklagte hat mit dem Kläger am 13. Juni 2007 - also rund fünf Monate nach dessen unbefristeter Einstellung mit einer Probezeit von sechs Monaten am 15. Januar 2007 - eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 14. Juli 2007 vereinbart und einen Tag später ein befristetes Probearbeitsverhältnis für weitere sechs Monate begründet. Diese Erprobungszeit ist nicht durch die besondere Aufgabenstellung des Klägers gerechtfertigt. Dessen Arbeitsaufgaben haben sich auch nicht geändert. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 4 TV-L ist im Übrigen eine Probezeit von längstens sechs Monaten angemessen.

19

(2) Die weitere sechsmonatige Erprobung war jedoch sachgerecht, da sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer Umstände als nicht ausreichend erwiesen hatte. Wegen der spezifischen persönlichen Situation des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags war seine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz angezeigt. Die gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahme war veranlasst, um ihm ggf. eine Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu ermöglichen und sein Leistungsvermögen, das bis dahin als mangelhaft eingeschätzt wurde, angesichts der bekannt gewordenen Behinderung überhaupt zuverlässig beurteilen zu können. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war eine effektive und zeitlich ausreichende Hilfestellung für den Kläger mittels der behinderungsspezifischen Arbeitsassistenz innerhalb der Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis aus organisatorischen Gründen nicht zu realisieren. Wenn sich die Parteien im Hinblick hierauf auf eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags verständigt haben und die Beklagte im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses die Eignung des Klägers für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz bei einer Inanspruchnahme assistierender Begleitmaßnahmen verlässlicher prüfen wollte, rechtfertigt der damit weiterhin verfolgte Erprobungszweck unter behinderungsadäquaten Bedingungen die Befristung des Arbeitsvertrags.

20

b) Entgegen der Befürchtung der Revision droht bei einer Einbeziehung persönlicher Besonderheiten des Arbeitnehmers bei der Prüfung des Befristungsgrundes der Erprobung kein „uferloses Verständnis“ von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Bei der Erprobungsbefristung können in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände berücksichtigt werden. Die Eignung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber während der Probezeit berechtigterweise prüfen will, hängt ua. von den für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten ab. Im Streitfall konnte trotz der vorangegangenen Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsverhältnis noch nicht von einer ausreichenden Erprobung des Klägers ausgegangen werden, weil seine Kompetenzen für die zu erfüllende Arbeitsaufgabe zwar möglicherweise vorhanden sein, aber erst mit besonderer, leidensgerechter Hilfestellung abgerufen werden konnten.

21

III. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Auch wenn die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht explizit für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag begehrt worden ist, ist ein solches Eventualverhältnis regelmäßig anzunehmen (vgl. zB BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - AP TzBfG § 14 Nr. 57 = EzA TzBfG § 14 Nr. 55). Diese innerprozessuale Bedingung tritt nicht ein, wenn die Befristungskontrollklage abgewiesen wird. Im Übrigen wäre infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Weiterbeschäftigungsantrag unbegründet.

22

IV. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Bea    

        

    D. Glock    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)