Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2018 - 3 Sa 500/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0416.3Sa500.17.00
bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017, Az.: 11 Ca 1805/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtmäßigkeit einer einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte.

2

Die Beklagte betreibt mehrere Niederlassungen, die sie 2016 von der D. AG erworben hat. Bei der Beklagten wurde im Betrieb von K. ein Betriebsrat gebildet.

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Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb K.. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.09.1986, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 21 ff. d. A. Bezug genommen wird, ist u. a. unter Ziffer 1, „Beginn und Art der Tätigkeit“ geregelt:

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„Herr A. wird als Verkäufer für PKW [...] weiter beschäftigt. Die Firma behält sich vor, Einzelheiten des Verkaufsgeschäftes zu regeln, insbesondere das Verkaufsgebiet, in dem der Mitarbeiter tätig ist, festzulegen oder zu ändern und nach eigenem Ermessen durch weitere oder andere Mitarbeiter bearbeiten zu lassen. Bei Gebietsänderungen werden berechtigte Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt.

5

Die Firma ist berechtigt, dem Mitarbeiter auch andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen.“

6

Insgesamt hat der Kläger zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 6.800,00 Euro erzielt. Dieses setzt sich zusammen aus einer monatlichen Fixvergütung sowie hinzukommenden Provisionszahlungen. Nachdem der Kläger seit 1990 zunächst im sogenannten “29“ Gebiet als PKW -Verkäufer beschäftigt war, wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ab September 2002 eine neue Tätigkeit als Verkäufer für Taxi- und Geländewagen zu. Gegen diese Versetzung wandte sich der Kläger mit Klage beim Arbeitsgericht Koblenz (Aktenzeichen 10 Ca 3160/02). Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004 durch Vergleich beendet. Der zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreits abgeschlossene Vergleich hat folgenden Wortlaut:

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„1. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 15.08.2002 in die Beschäftigung als PKW Verkäufer für Taxi-und Geländewagen zuzüglich Fahrschulen gebietsübergreifend wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates unwirksam blieb.

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2. die Parteien sind sich weiter einig darüber, dass der Kläger ab dem 01.09.2004 einverstanden ist mit seiner Beschäftigung als Ladenverkäufer PKW mit diesen Sonderaufgaben: Geländewagen, Taxi- und Mietwagen sowie Sonderkunden DS.

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3. Die Parteien sind sich einig darüber, dass dem Kläger ausdrücklich vorbehalten bleibt im Wege des geltend gemachten Schadensersatzanspruches den ihm entgangenen Verdienst wegen der Unwirksamkeit seiner Versetzung 01.09.2002 bis einschließlich einen 30. 8. 2004 gesondert geltend zu machen.

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4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

11

5. Die Parteien erklären übereinstimmend zur Klarstellung:

12

Die Beschäftigung des Klägers als Ladenverkäufer findet statt in den Niederlassungen der Beklagten in der X-straße in K. nach weiterer Maßgabe des fortgeltenden Arbeitsvertrages der Parteien vom 17.09.1986“

13

Mit Schreiben vom 18.01.2017, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 52 d. A. Bezug genommen wird, teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

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"Sehr geehrter Herr A.,
aufgrund der Ihnen bereits persönlich und per Mail am 08.09.2016 und 13.09.2016 mitgeteilten Gründe, werden wir Ihre gebietsübergreifende Sonderbeauftragung für das Taxi- und Mietwagengeschäft zum 28.02.2017 aufheben.

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Ihre Eingruppierung als Ladenverkäufer bleibt unverändert.

16

Die weiteren Bestimmungen Ihres Anstellungsvertrages bleiben weiterhin gültig."

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Die Beklagte hatte den Betriebsrat zuvor nicht angehört. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 20.02.2017 an die Beklagte und teilte mit, er gehe davon aus, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG handele Die Beklagte solle daher davon absehen, diese Maßnahme umzusetzen, bevor die Zustimmung des Betriebsrats bzw. entsprechende diese ersetzende gerichtliche Entscheidung vorliege. Gleichwohl gab die Beklagte mit Wirkung zum 01.03.2017 das Taxi- und Mietwagengeschäft für alle Verkäufer frei.

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Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beklagten vom 18.01.2017.

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Der Kläger hat vorgetragen,
bei der gegenständlichen Maßnahme handele es sich um eine Versetzung, die nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gedeckt sei. Durch den Vergleich vom 30.09.2004 sei eine rechtsverbindliche Festlegung seiner Tätigkeit voll inhaltlich erfolgt. Der Arbeitsvertrag sei insofern ergänzt worden. Ungeachtet dessen sei die Maßnahme auch unbillig.

20

Des Weiterhin spreche gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung, dass der Betriebsrat entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen, wie sie vor dem 28.02.2017 bestanden haben, als Landverkäufer PKW mit der gebietsübergreifenden Sonderbeauftragung für die Produkte Geländewagen und Taxi-und Mietwagen zu beschäftigen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,
eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages sei entgegen der Auffassung des Kläger mit dem Vergleich vom 30.09.2004 nicht erfolgt. Die Versetzung sei deshalb in Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts möglich. Der Konkretisierung des Arbeitsvertrages durch den Vergleich vom 30.09.2004 stehe insbesondere entgegen, dass in Ziffer 5 des Vergleiches vereinbart worden sei, dass der Arbeitsvertrag in der Fassung vom 17.09.1986 fortgelte. Dementsprechend sei der Kläger - wie dort geregelt - als Ladenverkäufer beschäftigt; der Entzug der Sonderbeauftragung sei aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich.

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Der Betriebsrat sei folglich nicht zu beteiligen gewesen. Nichts anderes folge aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Taxi-und Mietwagengeschäfts für den Kläger. Eine Gegenüberstellung der Vergütung des Klägers des letzten Halbjahres 2016 gegenüber der des ersten Halbjahres 2017 ergebe, dass der Kläger im zuletzt genannten Zeitraum 10.700,00 EUR brutto mehr verdient habe.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 11.10.2017 - 11 Ca 1805/17 - verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Ladenverkäufer, PKW mit den Sonderbeauftragungen Geländewagen- Taxi- und Mietwagengeschäft zu beschäftigen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand- und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 238 - 245 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 10.11.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 04.12.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 07.02.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 18.12.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.02.2018 einschließlich verlängert worden war.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Begriff der Sonderbeauftragung werde durch das erstinstanzliche Gericht unzutreffend verstanden; auch beinhalte der Wortlaut der auszulegenden Vergleichsregelung keine verbindliche Festlegung der Beklagten im Sinne einer "Versteinerung". Die Regelung, dass die Beschäftigung nach Maßgabe des fortgeltenden Arbeitsvertrages erfolge, sei vielmehr dahin zu verstehen, dass der Arbeitsvertrag nach wie vor das Direktionsrecht der Beklagten enthalte. Folglich sei die streitgegenständliche Maßnahme rechtmäßig. Zudem könne eine Sonderbeauftragung nach der Regelung der betrieblich geltenden Betriebsvereinbarung mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat aufgehoben werden. Auch sei keine erhebliche betriebliche Änderung selbst nach dem Vorbringen des Klägers eingetreten. Der Kläger habe 2017 sogar mehr Taxen verkauft als vor der Änderung. Auch habe er erheblich mehr verdient. Ausweislich des Vergleichs sei dem Kläger das Mietwagengeschäft lediglich als besondere Aufgabe zugewiesen worden, ihm sei jedoch gerade keine Exklusivität zuerkannt worden. Seit dem Betriebsübergang auf die Beklagte habe es eine Spartenaufteilung systemseitig nicht mehr gegeben. Es liege also gar kein Entzug von Aufgaben vor. Der Kläger könne und solle weiter gemeinsam mit seinen Kollegen sowohl Taxen als auch Geländewagenmodelle verkaufen. Zudem treffe es auch nicht zu, dass der Kläger alleine das Geländewagen- sowie Taxi- und Mietwagengeschäft bearbeitet und diesem exklusiv zugestanden habe. Auch die MitarbeiterInnen Frau R., S., Herr K. hätten insoweit Geschäftsabschlüsse getätigt.

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Die Beklagte sei eine GmbH und keine Niederlassung der D. AG mehr. Dieser Verkauf von Niederlassungsstandorten der D. AG sei gerade vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Niederlassung nicht gewinnbringend gearbeitet habe. Allerdings habe der Kläger seit zahlreichen Jahren keine Fachschulungen mehr besucht. Hintergrund der Entscheidung der Beklagten, das Taxi- und Mietwagengeschäft neu zu organisieren, seien die Erkenntnisse und Ergebnisse von Kundengesprächen sowie die stark rückläufigen Auftragseingänge aus dieser Zielgruppe. In diesem Zusammenhang habe der Kläger hinsichtlich der im offiziellen Erfassungssystem der Beklagten hinterlegten Kunden nur wenige Kontakte gehabt. Diese vergleichsweise Erfolglosigkeit rechtfertige die streitgegenständliche Maßnahme. Auch habe der Kläger hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses mehrfach abgemahnt werden müssen. Auch habe es zahlreiche Beschwerden aus der Zielgruppe des Klägers gegeben.

31

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.022.2018 (Bl. 355 - 393 d. A.) nebst Anlagen(Bl. 394-432 d. A.) Bezug genommen.

32

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 11.10.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 11 Ca 1805/17 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, durch den hinsichtlich seiner Auslegung zwischen den Parteien streitigen Vergleichs sei entgegen der Auffassung der Beklagten eine Neuzuweisung von Tätigkeiten vereinbart worden. Der Kläger sei auf dieser Basis damit einverstanden gewesen, dass er nicht mehr Gebietsverkäufer, sondern Ladenverkäufer mit Sonderaufgaben sei. Die vergleichsweise Regelung sei abschließend und verbindlich erfolgt. Dem Kläger sei durch den Vergleich ca. 50 Prozent seines Provisionsvolumens in Folge einer Gebietsreform entzogen worden, so dass es naheliegend gewesen sei, wenn zur Kompensation dieses Umstandes eine entsprechende abschließende und verbindliche Regelung getroffen worden sei. Diese Kompensation habe insgesamt in der verbindlichen und abschließenden Fortgeltung der Zuweisung der Sonderaufgaben und der Zuweisungen der Tätigkeit als Ladenverkäufer im Ladengeschäft B. Straße, K. bestanden. Dass im Übrigen der bisherige Arbeitsvertrag Grundlage des Arbeitsverhältnisses habe bleiben sollen, sei naheliegend, ändere aber an diesem Verständnis der vergleichsweisen Regelung nichts. Streitgegenständlich sei vorliegend der Entzug der Sonderbeauftragung mit den entsprechenden Folgen und nicht der Entzug einer Aufgabe als solcher. Denn die Sonderbeauftragung wirke sich erheblich auf die Vergütungsansprüche bzw. die potenziellen Provisionsansprüche des Klägers aus.

37

Es treffe nicht zu, das letzte Fachschulung des Klägers 13 - 14 Jahre zurückliege; die letzte Schulung des Klägers im Taxibereich sei beispielsweise am 23.06.2016 erfolgt. Davon habe die Beklagte auch Kenntnis. Im Zeitraum 01.01.2018 bis 15.03.2018 liege der Kläger betreffend eines Abgleichs mit den weiteren Verkäufern deutlich im oberen Drittel; Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungen schlecht seien, bestünden folglich nicht. Die dem Kläger erteilten Abmahnungen seien unwirksam. Allerdings werde er sie erst dann gerichtlich angreifen, wenn es auf ihre Rechtmäßigkeit ankommen sollte.

38

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.03.2018 (Bl. 471 - 494 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 495 - 508 d.A.) Bezug genommen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

40

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2018.

Entscheidungsgründe

I.

41

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

42

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

43

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Maßnahme der Beklagten vom 18.01.2017 rechtsunwirksam ist und folglich der Kläger zu unveränderten Bedingungen als Ladenverkäufer PKW mit den Sonderbeauftragungen Geländewagen und Taxi- und Mietwagengeschäft von der Beklagten zu beschäftigen ist.

44

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 259 ZPO); insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der streitgegenständlichen Entscheidung (S. 6 = Bl. 242 d. A.) die von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen werden, Bezug genommen.

45

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Beschäftigungsanspruch mit dem vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellten Inhalt zusteht.

46

Denn der Arbeitnehmer hat das Recht, aufgrund des Arbeitsvertrages, d. h. im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der versprochenen Dienste, nicht nur bezahlt, sondern auch tatsächlich beschäftigt zu werden (BAG - Großer Senat - 27.02.1985 EzA $ 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2018, Kap. 3 Rdnr. 2180 ff.). Der Anspruch folgt aus §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB. Die Generalklausel aus § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 u. 2 GG. Der Inhalt des Beschäftigungsanspruchs bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag.

47

Der Anspruch wäre mit dem zuvor festgestellten Inhalt nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nur dann entfallen, wenn die Beklagte, wie von ihr behauptet, rechtswirksam den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses verändert hätte. Davon kann mit dem Arbeitsgericht aber nicht ausgegangen werden. Vielmehr war die Beklagte nicht befugt, dem Kläger die gebietsübergreifende Sonderbeauftragung für Geländewagen, das Taxi- und Mietwagengeschäft zu entziehen. In Ermangelung seiner rechtlichen Grundlage erweist sich die entsprechende Maßnahme als unwirksam.

48

Das Arbeitsgericht hat insoweit zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt:

49

"1. Für einen einseitigen Entzug der Sonderbeauftragung auf Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (§ 106 GewO) verblieb infolge der verbindlichen Festlegung der Tätigkeit mit Vergleich vom 30.09.2004 kein Raum.

50

a. Gemäß diesem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Vergleich bestand – zusammengefasst - Einigkeit, dass die Versetzung des Klägers „in die Beschäftigung als PKW-Verkäufer für Taxi- und Geländewagen zuzüglich Fahrschulen gebietsübergreifend“ unwirksam blieb (Ziffer 1), der Kläger aber mit einer entsprechenden Beschäftigung ab dem 01.09.2004 einverstanden war (Ziffer 2.).

51

b. Schon der Wortlaut der Ziffer 2 des Vergleichs für sich genommen lässt keinen Zweifel daran, dass die Parteien des Vergleichs hier (zusätzliche) Sonderaufgaben verbindlich festlegen wollten. Anders als der Arbeitsvertrag vom 17.09.1986 wird die Tätigkeit des Klägers nicht nur mit „Verkäufer für PKW“ beschrieben, vielmehr wurden „Sonderaufgaben“ aufgenommen, die dem Kläger zusätzlich übertragen wurden.

52

c. Für dieses Verständnis spricht auch der Regelungszusammenhang. Die Parteien haben sich darauf geeinigt haben, dass die Aufgabenzuteilung erst ab dem 01.09.2004 wirksam sein sollte, zuvor aber unwirksam war. Durch diese Differenzierung kommt zum Ausdruck, dass das (gemeinsame) Parteiinteresse darauf gerichtet war, die Frage der Zuweisung der auch hier streitgegenständlichen Sonderaufgaben verbindlich zu klären. Auch der Regelungszusammenhang spricht damit dafür, dass die Parteien die geschuldete Tätigkeit ergänzend zum Arbeitsvertrag mit dem Vergleich festlegen wollten.

53

d. Nichts anderes folgt aus Ziffer 5. des Vergleichs, die ausdrücklich der „Klarstellung“ dient und regelt, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen Grundlage des Arbeitsverhältnisses bleiben soll. Dies ergibt bereits der Wortlaut („nach weiterer Maßgabe“).

54

e. Sprechen bereits Wortlaut und Regelungszusammenhang für eine verbindliche Vereinbarung der Tätigkeit des Klägers, ergibt sich ein entsprechendes Parteiinteresse auch aus den Begleitumständen des Vergleichsschlusses. In dem Rechtsstreit 10 Ca 3160/02 hat sich der Kläger gegen die Aufteilung des vormaligen Gebiets „29“ gewandt, die für ihn mit der Zuweisung der Zuständigkeit als PKW-Verkäufer mit den auch hier gegenständlichen Sonderbeauftragungen einherging. Vor diesem Hintergrund diente der Vergleich vom 30.09.2004 dazu, die streitige Frage der Art und Weise der Beschäftigung des Klägers durch entsprechende Festlegung verbindlich zu klären.

55

(1) Soweit sich die Beklagte insofern mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklärt, ist dies unbeachtlich. Der entsprechende Sachvortrag des Klägers galt damit als zugestanden, § 138 Abs. 2 ZPO. Zwar hat nicht die Beklagte selbst, sondern ihr Rechtsvorgänger den Vergleich im Verfahren 10 Ca 3160/02 abgeschlossen. Sowohl hinsichtlich dessen Inhalt, als auch hinsichtlich der Begleitumstände trifft die Beklagte indes eine die Erklärung mit Nichtwissen ausschließende Informationspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14 –, juris). Es war der Beklagten infolge des Betriebsübergangs ohne weiteres möglich, den Hintergrund des Rechtsstreits 10 Ca 3160/02 nachzuvollziehen; dies schon durch Einsichtnahme der auch im hiesigen Verfahren durch den Kläger vorgelegten Entscheidungsgründe des Verfahrens 8 Ca 3629/05 (Blatt 195 ff. der Akten). Gegenstand dieses Verfahrens war ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen aufgrund der erfolgten Versetzung entgangener Provisionen für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.08.2004. Dieser tatsächliche Hintergrund der Versetzung und Zuweisung der auch vorliegend streitgegenständlichen Sonderbeauftragung – die Gebietsreform des sogenannten „Gebiets 29“ – sind Gegenstand des Tatbestands des Urteils 8 Ca 3629/05.

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(2) Der im Verfahren 10 Ca 3160/02 geschlossene Vergleich diente damit der Regelung einer streitigen Neuzuweisung von Aufgaben. Wenn sich die Parteien dieses Rechtsstreits über die künftige Beschäftigung des Klägers vergleichsweise einigen, ist damit aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) davon auszugehen, dass die maßgeblichen Rahmenbedingungen auch für beide Seiten verbindlich festgelegt werden soll. Hätten die Parteien entgegen dieser erkennbaren Interessenlage eine nur „deklaratorische“ Erläuterung der im Übrigen unverändert bleibenden Tätigkeit vornehmen wollen, hätte dies ausdrücklich Niederschlag im Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs finden müssen. Dies ist indes - wie dargelegt - gerade nicht der Fall."

57

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

58

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Das Arbeitsgericht hat insoweit insbesondere zutreffend angenommen, dass der Vergleich vom 30.09.2014 eine auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits verbindliche Regelung hinsichtlich des Inhalts der Arbeitstätigkeit des Klägers beinhaltet, ausschließt, die somit einer einseitigen Abänderung durch die Beklagte und sei es auch nach Maßgabe billigen Ermessens, wie von der Beklagten behauptet, entzogen ist. Wenn die Beklagte insoweit also Änderungen beabsichtigt, ist dies allenfalls im Wege einer Änderungskündigung (§ 2 KSchG) möglich.

59

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführlich Ausführungen zum Begriff der Sonderbeauftragung vorbringt, erschließt sich für die Kammer bereits nicht, welche Entscheidungsrelevanz dies haben könnte. Entscheidend ist vielmehr, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass die seinerzeitigen Vertragsparteien das Direktionsrechts des Arbeitgebers, das auch vorliegend grundsätzlich nach Maßgabe des Arbeitsvertrages besteht, hinsichtlich des sachlichen Inhalts der vergleichsweisen Regelung ausgeschlossen haben. Wenn die Beklagte diesen Umstand als "Versteinerung" des Inhalts der Arbeitstätigkeit versteht, erscheint dies zwar nachvollziehbar, aber in der Sache unbehelflich. Denn, wenn sie der Auffassung ist, dass die Fortgeltung dieser Regelung ihr, aus welchen Gründen auch immer, nicht zuzumuten ist, kann sie zu dem dafür gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsinstrument der ordentlichen Änderungskündigung (§ 2 KSchG) greifen. Ob eine derartige Änderungskündigung freilich nach Maßgabe des Sachvortrags der Parteien in beiden Rechtszügen sozial gerechtfertigt wäre, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Die ausführlichen Ausführungen der Beklagten zur Rechtsgeschichte hinsichtlich des Zustandekommens des gerichtlichen Vergleichs ändern an dessen zutreffender Auslegung durch das Arbeitsgericht nichts. Es erscheint lebensfremd, davon auszugehen, dass der Kläger sich auf eine derartige Regelung, die keineswegs nur vorteilhaft für ihn war, jemals eingelassen hätte, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers betreffend den vorliegend streitgegenständlichen Bereich genauso weiter bestanden hätte mit der Befugnis zu jederzeitigen Änderung wie vor Abschluss des Vergleichs. Soweit die Beklagte des Weiteren behauptet, es liege gar kein Entzug von Aufgaben vor, stellt sich für die Kammer die Frage, welchen Sinn die streitgegenständliche Maßnahme dann überhaupt hat. Noch weniger nachvollziehbar ist der Vergleich der Vergütung des Klägers im letzten Halbjahr 2016 mit der Vergütung im ersten Halbjahr 2017. Denn ein Zusammenhang zum hier streitgegenständlichen Tätigkeitsfeld lässt sich den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen auch im Ansatz nicht entnehmen. Mit diesen Zahlen ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Kläger ohne inhaltliche Veränderung seines Arbeitsvertrages gegen seinen Willen ein noch höheres Arbeitsentgelt erzielt hätte. Wenn des Weiteren vorgetragen wird, es liege überhaupt keine wesentliche Änderung vor, dann steht dies bereits im Widerspruch zu der zuvor aufgestellten Behauptung, es liege gar keine Änderung vor. Wenn die Änderung aber nicht wesentlich ist, dann ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Maßnahme sodann im weiteren Fortgang der Berufungsbegründung als für den geschäftlichen Erfolg der Beklagten wesentlich dargestellt wird. Insofern erscheint das Vorbringen der Beklagten in besonderem Maße widersprüchlich. Insgesamt ist ohnehin unbeschadet dessen davon auszugehen, dass die vergleichsweise Regelung aus dem Jahre 2004 ohne Weiteres der beabsichtigten Änderung durch die Beklagte entgegensteht.

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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus Ziffer III 1. 2 S. 1 der Betriebsvereinbarung Provision. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass soweit sich der Kläger eines Exklusivrechtes berühme, so könne ein solches wie die Sonderbeauftragung nach der Regelung der Betriebsvereinbarung mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat aufgehoben werden. Diese Betriebsvereinbarung wirke unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis des Klägers und sehe eine entsprechende Abänderungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vor.

61

Dies trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu.

62

Die Betriebsvereinbarung zur Vergütung der Verkäufer für den Verkauf von PKW Neu- und Gebrauchtwagen, derzeit auf dem Stand vom 27.07.2016, die zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat abgeschlossen wurde, enthält u. a. folgende Regelung:

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"1.2. Verkäuferzuständigkeit

64

Die Zuständigkeit des jeweiligen Verkäufers ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag und insbesondere aus dem gemäß des Anstellungsvertrages ergangenen Anweisungen sowie des Direktionsrechtes. Der Verkäufer erhält mithin keine Provision der Abwesenheit nach II. 2. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ausgleichszahlung entsprechend II. 2.

65

Die Gewerkschaft kann jederzeit festlegen, welche Kunden ganz (totale Vorbehaltskunden) oder teilweise (partielle Vorbehaltskunden) von der Bearbeitung ausgeschlossen sind. Dies ist dem Verkäufer unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von einem Monat schriftlich mitzuteilen.

66

Für einzelne Baureihen kann die Gesellschaft eine spartenübergreifende Bearbeitung festlegen.

67

Totale Vorbehaltskunden für Verkaufsgeschäfte sind XY-Vertragspartner und XY-Vertragswerkstätten bzw. autorisierte Servicepartner zentrale Big X-Geschäfte. Aufbauhersteller (Handelsware) und Leasingunternehmen - sofern der Verkäufer für den Endabnehmer nicht bearbeitungszuständig ist -, Bundesbehörden und deren Nachfolgeunternehmen sowie Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zur L. und G. GmbH stehen. Die Abwicklung incl. der Abschluss der Verkäufe an Betriebsangehörige erfolgt über den Innendienst ohne Beteiligung der Verkäufer. Das gleiche gilt für Kunden, die einem Verkäufer exklusiv zugeordnet sind. Bei diesen Kunden können grundsätzlich keine Provisionsansprüche erworben werden.

68

Partielle Vorbehaltskunden für Verkaufsgeschäfte sind - auch wenn sie nicht schriftlich als solche festgelegt sind - Interessenten, welche die Gesellschaft über eine zentrale Einkaufsstelle beliefert, soweit nach den von der Firma getroffenen Regelungen Aufträge dieser Interessenten nicht durch den Verkäufer abschlussreif vorgelegt werden dürfen. In diesen Fällen kann von anderen Verkäufern grundsätzlich kein Provisionsanspruch erworben werden."

69

Diese Regelung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass vorliegend eine Sonderbeauftragung mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat - mit anderen Worten ohne Vorliegen irgendwelcher Gründe - aufgehoben werden kann. Zwar wirken Betriebsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ein, denn sie sind wie Tarifverträge Normenverträge, weil mit ihnen objektives Recht gesetzt wird. Allerdings sind Betriebsvereinbarungen wegen des Normcharakters wie Gesetze auszulegen (BAG 30.03.2008 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 91; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 1 Rdnr. 390 ff.). Auszugehen ist also vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn (BAG 13.12.2005 EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 16). Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung hat sich im Übrigen daran zu orientieren, ob ihr Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Für die Auslegung kann auch von Bedeutung sein, wie sie im Betrieb über längere Zeit hin tatsächlich gehandhabt worden ist (BAG 22.05.2001 EzA § 1 BetrVG Betriebsvereinbarung Nr. 3).

70

Eine Befugnis des Inhalts, wie von der Beklagten für sich in Anspruch genommen, lässt sich dem fraglichen Normtext aber bereits in Anwendung dieser Grundsätze nicht entnehmen. Nach Satz 1 der Ziffer 1.2 ergibt sich die Zuständigkeit des jeweiligen Verkäufers aus dem Anstellungsvertrag und insbesondere aus den gem. des Anstellungsvertrages ergangenen Anweisungen sowie des Direktionsrechts. Damit wird keine normative Regelung geschaffen, sondern der vorgefundene arbeitsvertragliche Zustand beschrieben. Das gilt auch für Satz 2, wonach der Verkäufer keine Provision bei Abwesenheit nach II. 2. erhält. Nichts anderes gilt für Satz 3, wonach in diesem Fall lediglich eine Ausgleichszahlung erfolgt. Nach Satz 1 des 2. Absatzes kann die Gesellschaft jederzeit festlegen, welche Kunden ganz (totale Vorbehaltskunden) oder teilweise (partielle Vorbehaltskunden) von der Bearbeitung ausgeschlossen sind. Dies ist dem Verkäufer unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Regelung beliebige, d. h. an keinerlei inhaltliche Kriterien geknüpfte Eingriffe der Beklagten in das arbeitsrechtliche Vertragsgefüge mit ihren Mitarbeitern ohne hinzutreten irgendwelcher rechtlicher Legitimationsvoraussetzungen verstanden werden können soll, lässt sich bereits nach dem Wortsinn erst Recht nicht feststellen. Nach Absatz 1 der Regelung wird ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung Bezug genommen. Das nunmehr nach Absatz 2 ein Eingriff in vorherige Zuweisungen bzw. des Ausschlusses bestimmter Kunden von der Bearbeitung eines bestimmten Arbeitnehmers möglich sein soll mit der Einhaltung einer bloßen Ankündigungsfrist, ohne eine inhaltliche Überprüfung auf billiges Ermessen bzw. ohne das Erfordernis einer Änderungskündigung im Falle einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung mit einem konkreten Arbeitnehmer - wie vorliegend, erscheint ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Sinn der Regelung darin bestehen soll, betroffene Arbeitnehmer letztlich rechtschutzlos zu stellen, lassen sich dem Wortlaut der Regelung und insbesondere auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Absatz 1 nicht entnehmen. Im Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag gilt zudem trotz fehlender ausdrücklicher Regelung das Günstigkeitsprinzip (BAG - Großer Senat - 16.09.1986 EzA § 77 BetrVG Nr. 17; 07.11.1989 EzA § 77 BetrVG Nr. 34). Selbst wenn man also der Auffassung der Beklagten entgegen der hier vertretenen Auffassung folgen würde, wäre die vergleichsweise Regelung für den Kläger jedenfalls günstiger in diesem Sinne. Dem steht auch nicht entgegen, dass das BAG (05.03.2013 EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 35) angenommen hat, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten können, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in AGB enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 1 Rdnr. 651 ff.). Denn unabhängig davon, ob dieser Auffassung in dieser Allgemeinheit überhaupt zu folgen ist (vgl. Preis/Ulber NZA 2014, 6 ff., Hromadka NZA 2013, 1061 ff.; Meinel/Kiehn NZA 2014, 509 ff.; Waltermann RdA 2016, 296 ff.) handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine streitige Regelung, die als Vertragsgegenstand in AGB enthalten ist; auch fehlt beim hier streitgegenständlichen konkreten Inhalt der kollektive Bezug, denn es geht allein um den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Vorliegend haben die Parteien des damaligen Arbeitsverhältnisses und Rechtsstreits durch den Vergleich 2004 eine inhaltlich konkrete und individuell zugeschnittene Regelung vereinbart, die eine konkludente Abänderung durch betriebliche Normen jedenfalls durch die hier in Frage stehende Betriebsvereinbarung ausschließt.

71

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer davon ausgeht, dass erhebliche Bedenken dagegen bestehen, dass die Ausübung des Direktionsrechts in Form der streitgegenständlichen Maßnahme der Beklagten billigem Ermessen genügt; billiges Ermessen wäre zu dem auch erforderlich, wenn die BV Provisionsbestimmungen anders, als von der Kammer angenommen, auszulegen wäre. Denn eine Leistungsbestimmung entspricht (nur) dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (BAG 17.01.2006 NZA 2006, 1064; 17.08.2011 EzA § 106 GebO Nr. 8; 10.07.2013 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 38); Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 1 Rdnr. 579 ff.). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 13.06.2012 EzA § 106 GewO Nr. 11; 10.07.2013 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 38). In die Abwägung sind also alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen; dazu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat.

72

Vorliegend ist für die Kammer nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen bereits nicht nachvollziehbar, welche Veränderungen inhaltlich im Einzelnen vorgenommen werden sollen, und zum anderen, was die Beweggründe insoweit betreffend die inhaltliche Tätigkeit des Klägers sind und schließlich lässt sich auch im Ansatz nicht verlässlich beurteilen, welche finanziellen Auswirkungen die von der Beklagten beabsichtigte Änderung des Arbeitsvertrages nach sich zieht. Die Beklagte hat insoweit behauptet, gar keine Änderung vorgenommen zu haben, weiterhin hat sie behauptet, dass es sich nur um geringfügige Änderungen handele, bezogen auf das Arbeitsentgelt hat sie ausführlich dargelegt, dass der Kläger nach Durchführung der Änderung ein höheres Einkommen erzielt als zuvor, was wohl nahelegen soll, dass die wirtschaftliche Bedeutung bezüglich eines zu erwartenden Mindereinkommens im Nullbereich gelegen ist. Andererseits hat sie als Beweggrund das dringende Bedürfnis nach besseren Verkaufszahlen benannt und inhaltlich sehr unterschiedliche Einzelumstände benannt, die deutlich machen, dass sie weder mit der Arbeitsleistung, noch mit dem Verhalten des Klägers einverstanden und zufrieden ist. Dabei erscheint insgesamt bemerkenswert, dass die Beklagte den Umstand, dass der Kläger nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied ist, keinerlei Bedeutung beigemessen hat, obwohl die Notwendigkeit, immer wieder bei entsprechendem Bedarf die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit zu Zwecken der Betriebsratstätigkeit unterbrechen zu müssen, zu Beeinträchtigungen der Arbeitstätigkeit des Klägers führen kann. Auch ist insoweit der gesetzliche Amtsschutz zu berücksichtigen (§ 78 S. 1, 2 BetrVG).

73

Vor diesem Hintergrund war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

75

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2018 - 3 Sa 500/17

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2018 - 3 Sa 500/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2018 - 3 Sa 500/17 zitiert 24 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 1 Errichtung von Betriebsräten


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2018 - 3 Sa 500/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2018 - 3 Sa 500/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2016 - V ZR 256/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 256/14 Verkündet am: 22. April 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 256/14 Verkündet am:
22. April 2016
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein Untervermittler von dem Verkäufer einer Immobilie (stillschweigend)
zum Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Käufer bevollmächtigt
worden, kann der Verkäufer in einem Prozess den von dem Käufer behaupteten
Inhalt des Beratungsgesprächs grundsätzlich nicht mit Nichtwissen
bestreiten.
BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14 - KG
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:220416UVZR256.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2014 im Kostenpunkt, soweit es um die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und des Klägers geht, und insoweit aufgehoben, als die auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit hierüber nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und seine Ehefrau machten der Beklagten zu 1 (im Folgenden : die Beklagte) am 19. Februar 2008 ein notarielles Angebot zum Kauf einer 61,29 qm großen Eigentumswohnung in B. -A. zu einem Preis von 120.000 €, das die Beklagte am 10. März 2008 annahm. Die Gespräche im Vor- feld des Erwerbs führten die Eheleute mit Mitarbeitern der S. W. GmbH (im Folgenden: SWK). Diese stellten ihnen ein Steuersparmodell im Rahmen der "Ostsanierung" durch Erwerb einer Eigentumswohnung vor und überreichten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, nachdem sie sich Gehaltsabrechnungen und Steuerunterlagen hatten aushändigen lassen.
2
Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau von der Beklagten Zahlung von 5.422,17 € nebst Zinsen und Freistellung von den zur Finanzierung des Kaufs eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen lastenfreie Übereignung der Eigentumswohnung sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zusätzlich beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden aus dem Erwerb der Eigentumswohnung verpflichtet ist und sich im Annahmeverzug befindet. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die genannten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Kaufvertrag nicht wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sei. Dem nach Abzug der Erwerbsnebenkosten in Höhe von 7.631,06 € verbleibenden Kaufpreis in Höhe von 112.368,94 € stünde nach dem erstinstanzlich von dem Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ein Verkehrswert von rund 91.300 € gegenüber. Eine sittenwidrige Kaufpreiserhöhung um mindestens 90 % des Verkehrswerts ergebe sich hieraus nicht. Die von dem Kläger vorgelegten Gutachten gäben keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens gemäß § 412 ZPO.
4
Es bestünden auch keine Ansprüche nach § 280 Abs. 1, § 675 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus einem - konkludent zustande gekommenen - Beratungsvertrag. Von einer Pflichtverletzung der Beklagten, vertreten durch den Mitarbeiter F. der als Untervermittlerin tätig gewordenen SWK, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe der Kläger mit der Behauptung, ihm und seiner Ehefrau sei vor Abgabe des Kaufangebots von Herrn F. mündlich eine „Mindestausschüttung“ von 45.501 € bei einem Verkauf der Wohnung nach zehn Jahren garantiert worden, eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Die Beklagte habe diese Behauptung aber in zulässiger Weise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Der Mitarbeiter eines Untervermittlers sei nicht in die geschäftliche Organisation einer Partei eingegliedert, so dass sein Verhalten nicht deren eigenen Wahrnehmungsbereich zuzurechnen sei. Deshalb sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, den ihr bekannten Herrn F. zu befragen, ob die Vorwürfe zuträfen und welche Angaben er tatsächlich gemacht habe. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung nicht geführt. Seine Anhörung und die seiner Ehefrau hätten mangels hinreichenden „Anbeweises“ keine Veranlassung für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO geboten.

II.


5
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79,

82).


6
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
7
1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen , dass der Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist und dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht.
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein gegenseitiger Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8). Ausgehend von dem für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses bestehenden Erfordernis, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % erfüllt (Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8).
9
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt beachtet. Betrüge der Verkehrswert der von dem Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung tatsächlich entsprechend dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Fi. rund 91.300 € (1.490 €/qm x 61,29 qm) und würde dem der - um die von der Beklagten über- nommenen Erwerbsnebenkosten bereinigte - Kaufpreis (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14, juris Rn. 8) von 112.368,94 € gegenüber gestellt (120.000 € - 7.631,06 €), ergäbe sich eine Verkehrswertüberschreitung von lediglich 23 %. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wäre nicht gegeben.
10
c) Wie die Revision mit ihrer Verfahrensrüge aber zu Recht beanstandet, leidet die Verkehrswertfeststellung des Berufungsgerichts an einem Verfahrensfehler. Es hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen (§ 286 ZPO).
11
aa) Legt eine Partei ein Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände , die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459). Entsprechendes gilt, wenn eine Partei in einem Rechtsstreit, in dem es - wie hier - um die Höhe des Verkehrswerts einer Wohnung geht, ein in einem Parallelverfahren zu einer vergleichbaren Wohnung erstattetes gerichtliches Sachverständigengutachten vorlegt, das im Widerspruch zu dem im aktuellen Verfahren eingeholten Gutachten steht.
12
bb) Dem Gericht bieten sich mehrere Möglichkeiten an, den Einwänden gegen ein Gutachten nachzugehen. Es kann den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. In Betracht kommt auch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem (Privat)-gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f.).
13
cc) Hier hat sich der Kläger in der Berufungsinstanz u.a. auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. berufen, der in einem Parallelrechtsstreit den Verkehrswert (Vergleichswert) einer vergleichbaren Wohnung (Wohnfläche: 53,3 qm) mit 46.000 € (= 863,04 €/qm) bestimmt hatte. Daraus ergäbe sich für die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau ein Verkehrswert von 52.895,72 € (61,29 qm x 863,04 €) anstelle des von dem Sachverständigen Fi. ermittelten Werts von 91.300 €. Das Berufungsgericht hält die Ermittlung des Vergleichswerts durch den Sachverständigen Dr. R. im Wesentlichen deshalb für nicht maßgeblich, weil die Wohnung des Klägers aufgrund der in der Objektbeschreibung genannten Modernisierungsarbeiten dem höheren Segment zuzuordnen sei. Da aber auch die von dem Sachverständigen Dr. R. begutachtete Wohnung in den Jahren 2001/2002 modernisiert und instandgesetzt wurde, hätte das Berufungsgericht den unterschiedlichen Bewertungen der Sachverständigen nachgehen müssen. Hierzu bedurfte es nicht der Einholung eines neuen Gutachtens, die gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur angezeigt ist, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Angeboten hätte sich vielmehr zunächst eine Anhörung des Sachverständigen Fi. gemäß § 411 Abs. 3 ZPO oder die Einholung einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens.
14
dd) Unabhängig davon hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem von dem Kläger erhobenen Einwand auseinandergesetzt, dass der Sachverständige Fi. bei der Ermittlung des Verkehrswerts die Verkäufe der Wohnungen aus der streitgegenständlichen Wohnanlage nicht berücksichtigt habe, die das Land B. unmittelbar an Privatpersonen getätigt habe. Dabei seien Kaufpreise erzielt worden, die um etwa 50 % unter den Verkaufspreisen der Beklagten gelegen hätten. Auch dies hätte dem Berufungsgericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bieten müssen.
15
ee) Der Verfahrensfehler ist erheblich. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führende Überschreitung des Verkehrswerts ergibt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. errechnet sich ein Verkehrswert der Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau von lediglich 52.895,72 € und damit eine Überschreitung von 112 %.
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2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag verneint (§ 280 Abs. 1 BGB).
17
a) Noch zutreffend geht es davon aus, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf der einen sowie der Beklagten auf der anderen Seite ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt (Senat , Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 194/13, NJW 2015, 1510 Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittler - wie hier - Untervermittler einsetzt (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812).
18
b) Richtig ist auch, dass der Kläger schlüssig eine Beratungspflichtverletzung durch den Mitarbeiter F. der SWK dargelegt hat. Dieser soll mündlich vor Kaufvertragsabschluss eine „Mindestausschüttung“ von 45.501 € bei einem Verkauf der Wohnung nach zehn Jahren garantiert haben. Dies stellt einen Beratungsfehler dar, weil nach dem weiteren Vorbringen des Klägers der verspro- chene Gewinn unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verkehrswerts der Eigentumswohnung nicht zu erwarten war.
19
c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe die Behauptung, in dem Beratungsgespräch sei eine „Mindestausschüttung“ garantiert worden, in zulässiger Weise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten. Dies ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht der Fall.
20
aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf die Organe an (allgemeine Meinung, vgl. allgemein zur gesetzlichen Vertretung nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 15, PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgeht, trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, NJW-RR 2004, 92, 93; Urteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 12). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse erge- ben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).
21
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechtigt der Umstand, dass die Beratung des Klägers weder auf eigener Handlung der Organe der Beklagten beruhte noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung war, die Beklagte nicht, den behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs mit Nichtwissen zu bestreiten. Das Berufungsgericht fasst den Verantwortungsbereich, innerhalb dessen sich eine Partei zu erkundigen hat, zu eng.
22
(1) Die von der Rechtsprechung vorgenommene teleologische Reduktion von § 138 Abs. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass eine Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 16; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 18). Ansonsten würde sie gegenüber einer selbst handelnden Partei ohne sachlichen Grund privilegiert (vgl. Lange, NJW 1990, 3233, 3235). Eine das Bestreiten mit Nichtwissen grundsätzlich ausschließende Arbeitsteilung liegt aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur bezogen auf Personen vor, die im engeren Sinne in die geschäftliche Organisation der Partei eingliedert sind. Unter der Verantwortung einer Partei im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden auch Untervermittler tätig, denen sich eine Partei - wie hier die Beklagte - bedient. Hätten die Organe der Beklagten die Beratungsgespräche selbst geführt, müssten sie sich zu dem von dem Kläger behaupteten Inhalt äußern, ohne diesen mit Nichtwissen bestreiten zu können.
Dem können sie sich nicht dadurch entziehen, dass die Beratung Untervermittlern überlassen wird. Sie müssen sich vielmehr bei dem Untervermittler nach dem Gesprächsinhalt erkundigen und sich hierzu im Prozess substantiiert (§ 138 Abs. 2 ZPO) erklären. Insoweit findet die materiell-rechtliche Haftung des Verkäufers für eine fehlerhafte Beratung eines Untervermittlers im Rahmen eines (stillschweigend) zustande gekommenen Beratungsvertrages (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812) ihre prozessuale Fortsetzung in einer Einschränkung der in § 138 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, die Behauptung des Gegners mit Nichtwissen zu bestreiten.
23
(2) Aus den von dem Berufungsgericht zitierten Literaturstellen ergibt sich nichts anderes. Auch nach der Auffassung von Prütting (PG/Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 138 Rn. 19) und Wagner (MüKoZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 29) ist die Partei verpflichtet, bei Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind, Erkundigungen einzuholen.
24
(3) Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte ist hiernach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unzulässig. Der Vortrag des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und ist nicht beweisbedürftig. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte und verneinte Frage, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO vorlagen, kommt es nicht an. Mit der von ihm gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers deshalb nicht verneinen.

III.


25
Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsreif ist die Sache noch nicht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
26
1. a) Bezogen auf den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, sich bei der SWK sowie deren Mitarbeiter F. danach zu erkundigen, ob der von dem Kläger behauptete Inhalt des Beratungsgesprächs zutrifft und hierzu weiter substantiiert vorzutragen. Durch die bloße Behauptung, die beteiligten Mitarbeiter der SWK könnten sich nicht erinnern oder diese seien nicht mehr auffindbar, würde die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht nicht genügen. Ein (erneutes) Bestreiten mit Nichtwissen käme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beklagte glaubhaft machen könnte, trotz aller zumutbarer Anstrengungen keine weiteren Informationen erhalten zu haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 zu den engen Voraussetzungen für ein Bestreiten eigener Handlungen oder Wahrnehmungen mit Nichtwissen).
27
b) Liegt ein wirksames Bestreiten der Beklagten vor, wird das Berufungsgericht die von dem Kläger angebotenen Beweise zu erheben haben. Da die Drittwiderklage gegen die Ehefrau des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden ist, steht deren Vernehmung als Zeugin nichts mehr entgegen.
28
c) Kommt das Berufungsgericht in dem neuen Verfahren zu dem Ergebnis , dass der Mitarbeiter F. in dem Beratungsgespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine „Mindestausschüttung“ von 45.501 € bei einem Verkauf nach zehn Jahren garantiert hat, läge eine Verletzung der Beratungspflicht nur vor, wenn diese Garantie inhaltlich unzutreffend wäre. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts streitig, da die Beklagte behauptet, die Entwicklung des Immobilienmarktes habe einen solchen Gewinn durchaus erwar- ten lassen. Beweispflichtig dafür, dass ein solcher Gewinn angesichts des Kaufpreises von vornherein unrealistisch war (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 984), ist der Kläger.
29
2. Scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wird das Berufungsgericht im Hinblick auf den in Betracht kommenden Bereicherungsanspruch und die von dem Kläger behauptete Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages den Verkehrswert der Wohnung weiter aufzuklären zu haben.
30
a) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach den bislang gestellten Anträgen einen - von dem Berufungsgericht geprüften - Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises nicht geltend macht, sondern Freistellung der zur Finanzierung des Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten verlangt. Dieses Ziel kann er nur mit einem Schadensersatzanspruch , nicht aber mit einem Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erreichen. Da dieser Gesichtspunkt bislang von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist, ist dem Kläger gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO Gelegenheit zu geben, insoweit einen Hilfsantrag zu stellen.
31
b) Der Sachverständige Fi. ist bezogen auf die von dem Kläger erhobenen Einwendungen mündlich anzuhören; alternativ kann eine ergänzende schriftliche Stellungnahme eingeholt werden. Hierbei sind neben dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. aus einem Parallelverfahren auch das von dem Kläger vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen K. und das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen O. zu berücksichtigen.
32
c) Stellt sich heraus, dass die Verkehrswertüberschreitung zwar nicht 90 % oder mehr beträgt, aber ein auffälliges Missverhältnis besteht - dies ist jedenfalls bei einer Verkehrswertüberschreitung von über 50 % der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.: 57,59 %; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16: 68 %) - , kann dies zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 16). Als solcher Umstand kann auch die von dem Kläger behauptete „Über- rumpelung“ durch Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bis zur notariellen Beur- kundung (§ 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG) in Betracht kommen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2012 - 19 O 737/09 -
KG, Entscheidung vom 13.10.2014 - 24 U 102/12 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.