Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. März 2016 - 5 Sa 302/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0303.5SA302.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. März 2015, Az. 2 Ca 1299/14, teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers - zweitinstanzlich ab 01.01.2014 - an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der 1940 geborene Kläger war von 1955 bis Ende 2001 zuletzt als Fertigungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist seit 2008 Teil der P.-Unternehmensgruppe. Aufgrund einer Vereinbarung vom August 1994 wurde der Kläger in die Pensionsregelung der Beklagten einbezogen. Auf dieser Grundlage zahlt ihm die Beklagte seit 01.01.2002 eine Betriebsrente iHv. € 730,22 brutto monatlich. Eine Erhöhung erfolgte seither nicht. Mit Schreiben vom 02.01.2013 bat der Kläger die Beklagte erstmals, eine Anpassung seiner Betriebsrente zu überprüfen. Die Beklagte lehnte eine Anpassung mit Schreiben vom 14.01.2013 aus wirtschaftlichen Gründen ab. Mit seiner am 07.10.2014 erhobenen Klage begehrte der Kläger - rückwirkend ab 01.01.2011 - die Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente um € 101,50 (13,9 %) sowie ab 01.01.2014 um weitere € 40,16 (insgesamt 19,4 %).

3

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.03.2015 Bezug genommen.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.654,00 brutto nebst gestaffelter Zinsen aus jeweils € 101,50 ab 01.02.2011 bis 01.01.2014 zu zahlen,

6

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.274,94 brutto nebst gestaffelter Zinsen aus jeweils € 141,66 ab 01.02.2014 bis 01.10.2014 zu zahlen,

7

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2014 zusätzlich zu der monatlichen Betriebsrente iHv € 730,22 brutto weitere € 141,66 brutto monatlich zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.03.2015 die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2011 bis 2013 - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Der weitergehenden Klage hat das Arbeitsgericht teilweise stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 01.01.2014 an den seit 01.01.2008 eingetretenen Kaufkraftverlust (14,86 %) anzupassen, dh. um € 108,51 monatlich zu erhöhen. Zwar lasse die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu. Der Beklagten sei jedoch die günstige wirtschaftliche Lage der P.-Gruppe zuzurechnen, weil ihre Verluste durch den Konzern ausgeglichen würden. Deshalb sei es Sache der Beklagten gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass kein Beherrschungsvertrag bestehe oder dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht habe. Weil die Beklagte hierzu nichts vorgetragen habe, stehe fest, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, nicht billigem Ermessen entspreche. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10.03.2015 Bezug genommen.

11

Gegen das am 10.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.09.2015 begründet.

12

Sie trägt vor, ihre eigene wirtschaftliche Lage habe keine Anpassung zugelassen. Zum Stichtag 01.01.2014 sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass sie bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 01.01.2017 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen werde. Ausweislich der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. H. GmbH, D-Stadt, geprüften und testierten Jahresabschlüsse, der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 habe sie in diesen Jahren negative Geschäftsergebnisse erzielt. Eine Eigenkapitalverzinsung für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 habe sie nicht erwirtschaftet. Hinzu komme, dass sie für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 auch kein Eigenkapital mehr aufgewiesen habe. Die negative Prognose sei durch die wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2014 bestätigt worden. Ausweislich der vorläufigen (nicht testierten) Zwischenbilanz und der vorläufigen (nicht testierten) Gewinn- und Verlustrechnung für 2014 stehe bereits jetzt fest, dass sie in 2014 keine Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Im Geschäftsjahr 2014 weise sie auch kein Eigenkapital auf. Auch gegen Ende des Geschäftsjahres 2015 seien keinerlei Faktoren vorhanden, die auf eine nahende Trendumkehr schließen lassen könnten.

13

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts müsse sie sich eine etwaig günstige wirtschaftliche Lage der P.-Gruppe nicht wegen eines sog. Berechnungs-durchgriffs zurechnen lassen. Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Beherrschungsvertrages komme nicht in Betracht, denn sie habe mit keinem der anderen Unternehmen der P.-Gruppe einen Beherrschungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 AktG abgeschlossen. Ein Beherrschungsvertrag bedürfe der Schriftform und sei in entsprechender Anwendung von § 54 GmbHG im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eintragungspflichtig. All dies habe laut Handelsregisterauszug für den Zeitraum von 2005 bis 2015 nicht stattgefunden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es nicht ihre Sache gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass kein Beherrschungsvertrag bestehe. Nach der Rechtsprechung des BAG sei es vielmehr Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Ein Berechnungsdurchgriff sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines isolierten Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrags gerechtfertigt. Ein solcher Vertrag sei zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.03.2015, Az. 2 Ca 1299/14, teil-weise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er bestreitet, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehe. Die Beklagte werde durch die begehrte Anpassung weder übermäßig belastet noch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. Zudem sei ein Berechnungsdurchgriff gerechtfertigt. Die Beklagte verkenne das Bestehen eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrags, der ebenso für eine verdichtete Konzernverbindung spreche. Auch die durch den Gewinnabführungsvertrag angelegte Gefahrenlage habe sich vorliegend verwirklicht. Der Geschäftsführer der Beklagten stehe auf der Gehaltsliste der P.-Gruppe. Insoweit könne ein beherrschender Einfluss nicht in Abrede gestellt werden.

19

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab 01.01.2014 um € 108,51 zu erhöhen. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2014 nicht an den seit 01.01.2008 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Dies führt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur vollständigen Klageabweisung.

22

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebs-renten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten stand, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 01.01.2014 entgegen.

23

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zu-verlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17 mwN).

24

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 – Rn. 18 mwN).

25

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN). Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. zuletzt zB BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21 mwN).

26

Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28 mwN).

27

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2014 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 01.01.2017 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

28

Die Beklagte hat in zwei Instanzen umfassend vorgetragen, dass sie ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. H. GmbH geprüften und testierten Jahresabschlüsse sowie den zu der Gerichtsakte gereichten Gewinn- und Verlustrechnungen in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 negative Geschäftsergebnisse wie folgt erwirtschaftet habe: Jahresfehlbetrag 2011 € 2.399.560,02; Jahresfehlbetrag 2012 € 4.164.457,09; Jahresfehlbetrag 2013 € 748.957,37. Eine Eigenkapitalverzinsung habe sie in diesen Geschäftsjahren somit nicht erzielt. Hinzu komme, dass sie in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 kein Eigenkapital mehr aufgewiesen habe. Die negative Prognose sei durch die wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2014 bestätigt worden. Ausweislich der vorläufigen (nicht testierten) Zwischenbilanz und der vorläufigen (nicht testierten) Gewinn- und Verlustrechnung für 2014 stehe bereits jetzt fest, dass sie in 2014 keine Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Im Geschäftsjahr 2014 habe sie ein negatives Betriebsergebnis (Jahresfehlbetrag) von € 3.444.367,96 (Stand: 08.09.2015) erwirtschaftet. Eine Eigenkapitalverzinsung habe sie somit nicht erzielt. Hinzu komme, dass sie im Geschäftsjahr 2014 weiterhin kein Eigenkapital aufgewiesen habe. Auch im derzeit noch laufenden Geschäftsjahr 2015 werde die negative Prognose bestätigt.

29

Die Beklagte ist der ihr im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG obliegenden Darlegungslast im erforderlichen Umfang nachgekommen. Der Kläger hat darauf nichts Substantielles erwidert, sondern sich auf die bloße Behauptung beschränkt, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Betriebsrentenanpassung nicht entgegen, sie werde weder übermäßig belastet noch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. Das genügt nicht. Nachdem die Beklagte ihre Bilanzen und ihre Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegt hat, hätte sich der Kläger zu dem vorgetragenen Zahlenwerk erklären müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln.

30

2. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts muss sich die Beklagte eine etwaig günstige wirtschaftliche Lage der P.-Gruppe nicht im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

31

a) Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, trifft die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens im Wege des Berechnungsdurchgriffs zugerechnet wird. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 12 mwN).

32

Es ist zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist dem Betriebsrentner auch nicht unzumutbar, da Beherrschungsverträge nach § 294 AktG in das Handelsregister einzutragen sind. Dies gilt auch im GmbH-Konzern (vgl. BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 37 mwN).

33

b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff nicht vor. Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Beherrschungsvertrags scheidet schon deshalb aus, weil zwischen der Beklagten und einem anderen Unternehmen der P.-Gruppe kein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden ist. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht, der sich durch einen Blick ins Handelsregister davon überzeugen konnte, dass keine Eintragung vorliegt. Die eher kryptische Erwägung des Klägers, das "Bestehen eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrags" spreche ebenso für eine "verdichtete Konzernverbindung", weil sich die "angelegte Gefahrenlage vorliegend verwirklicht" habe, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Der Kläger will mit dieser vagen Andeutung wohl auf die frühere Rechtsprechung des BAG anspielen, nach der ein Berechnungsdurchgriff in Betracht kam, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorlag und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklicht hatten. Eine verdichtete Konzernverbindung wurde angenommen, wenn entweder ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag bestand (Vertragskonzern) oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hatte (qualifiziert faktischer Konzern). Diese Rechtsprechung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben (vgl. BAG 15.01.2013 - 3 AZR 638/10). Auch mit der Behauptung, der Geschäftsführer der Beklagten stehe auf der Gehaltsliste der P.-Gruppe, hat der Kläger seiner Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff nicht genügt.

III.

34

Der Kläger hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

35

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. März 2016 - 5 Sa 302/15

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. September 2010 - 17 Sa 58/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 6 Sa 259/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 anzupassen.

2

Der Kläger war bis März 2003 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2003 eine Betriebsrente. Die D AG wurde am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen für die ehemaligen Betriebsrentner der D AG zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 24. Februar 2012 zum 1. Januar 2009 um 7,28 % auf 2.262,00 Euro an.

3

Im Jahr 2005 war der Pension-Trust der D e. V. (im Folgenden DPT) gegründet worden. Nach § 2 der Satzung des DPT ist dessen Zweck „die treuhänderische Übernahme von Vermögensgegenständen (…) zum Zweck der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie der Sicherung und Erfüllung sonstiger Arbeitnehmeransprüche“. In dem zwischen der D AG und dem DPT geschlossenen „Treuhandvertrag“ in der Fassung vom 16. März 2009 (im Folgenden Treuhandvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen:

        

„…    

        

Präambel

        

(1)     

Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der Gesellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Versterben der vorgenannten Personen - ihren Hinterbliebenen (die genannten Personenkreise werden nachfolgend gemeinsam als ‚Versorgungsberechtigte‘ bezeichnet) stehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft Ansprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Saldierung) im Konzernabschluss eine Schuld (‚liability‘) auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwartschaften werden nachfolgend einheitlich als ‚Versorgungsansprüche‘ bezeichnet. …

        

(2)     

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsansprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang insolvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhänderische Übertragung der zur entsprechenden (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung erforderlichen Vermögensgegenstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder).

        

(3)     

Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näheren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass

                 

-       

über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder

                 

-       

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder

                 

-       

zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder

                 

-       

ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt (jeder dieser Fälle nachfolgend ‚Sicherungsfall‘).

        

(4)     

Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensgegenstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt worden ist (nachfolgend ‚Verzögerungsfall‘).

        

(5)     

Außerdem soll durch die treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld (‚liability‘) mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Aktiva (‚plan assets‘) erreicht werden.

                 

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

                 
        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

(1)     

Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegebenenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherungsfall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerungsfall andauert.

        

(2)     

Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sicherungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis).

        

…       

        
        

§ 2 Treuhandvermögen

        

Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Treuhandkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deutschen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und das Treuhandkonto führen den Zusatz ‚wegen Versorgungsansprüchen von Versorgungsberechtigten‘. Die in dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kontokorrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der Gesellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Verwaltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Vermögenswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Treuhänder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren hat (nachfolgend ‚Treuhandvermögen‘). …

        

§ 3 Verwaltungstreuhand

        

(1)     

Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages genanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögensgegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt sind. …

        

…       

        
        

(7)     

… Im Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübertragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Vertrags.

        

(8)     

Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen Vertrag gesichert sind, erbracht hat. …

        

(9)     

Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US-GAAP die Rückübertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch der in Absatz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung.

        

…       

        
        

§ 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter;

        

Sicherungstreuhand

        

(1)     

Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft aufgrund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Versorgungsberechtigten nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandverhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Verhältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwilligung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Versorgungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näheren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen.

        

(2)     

Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, zunächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertragungs- oder Rückabwicklungsansprüche der Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aufgrund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhandvermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft zurück übertragen.

        

…       

        
        

§ 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall

        

(1)     

Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verzögerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Versorgungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsberechtigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet. Diese Rechte können nur dann ohne schriftliche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberechtigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Verzögerungsfall dient.

        

…“    

        
4

Der DPT wurde in der Folgezeit auf den im Jahr 2004 gegründeten C Pension-Trust e. V. verschmolzen.

5

Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Dividenden zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stammaktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Im Jahr 2011 zahlte die Beklagte die stille Einlage iHv. 14.300.000.000,00 Euro zurück. Die Rückzahlung wurde nicht aus den Erträgen geleistet, sondern erfolgte mithilfe einer Kapitalerhöhung. Im Jahr 2013 erfolgte die Rückzahlung der restlichen stillen Einlage.

6

Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und zahlreicher weiterer Betriebsrentner zum 1. Januar 2012 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.

7

Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2011 Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2012 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 2.769.000.000,00 Euro.

8

Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Januar 2012 eine Anpassung seiner Betriebsrente um 7,08 % verlangt. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 160,15 Euro geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Prognose nicht das Zahlenwerk aus ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Unternehmensjahresabschlüssen zugrunde legen. Es komme vielmehr auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an, die aus den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Konzernjahresabschlüssen ersichtlich sei. Diese rechtfertige keine Ablehnung der Betriebsrentenanpassung. Selbst wenn es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und damit auf ihre nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Unternehmensjahresabschlüsse ankomme, ergebe sich nichts anderes. Aus den handelsrechtlichen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste sowie die Verluste der Tochtergesellschaft E AG - nunmehr firmierend unter H AG - sowie die durch die Finanzkrise bedingten Abschreibungen und Wertberichtigungen herausgerechnet werden. Zudem müsse, da die Verluste in den Jahren 2009 bis 2011 auf die Finanzmarktkrise und damit auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen seien, für die Prognose ein Zeitraum von zehn Jahren vor dem Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden. Auch könne wegen der hohen Volatilität der Eigenkapitalrendite in der Bankenbranche nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge des inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension-Trust der ehemaligen D AG zu berücksichtigen. Angesichts der im Jahr 2012 wieder ungekürzten Zahlung der Vorstandsvergütungen, der Sonderzahlungen an Mitarbeiter im Jahr 2011 sowie der beachtlichen Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Betriebsrente ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 160,15 Euro brutto monatlich nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Beträge zu zahlen, beginnend ab dem 1. Februar 2012.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente entgegen. Aus dem Umstand, dass sie im Jahr 2012 ein positives Jahresergebnis erzielt habe, ergebe sich nichts anderes. Dieses Ergebnis beruhe im Wesentlichen auf außergewöhnlichen und damit nicht prognosefähigen Einnahmen. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Erträge aus Gewinngemeinschaften sowie Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen seien maßgeblich auf die wegen konzerninterner Beteiligungsverkäufe verbesserten Ergebnisabführungen der C Auslandsbanken Holding AG und der C Inlandsbanken Holding AG zurückzuführen. Auch die sonstigen betrieblichen Erträge resultieren zu drei Viertel aus den im ersten Halbjahr 2012 durchgeführten Kapitalmaßnahmen. Zudem seien weder die Beteiligungskäufe noch die Kapitalmaßnahmen zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 absehbar gewesen. Die Entscheidung zur Durchführung der Kapitalmaßnahmen sei erst im April 2012 und die zu den Beteiligungsverkäufen erst im November 2012 getroffen worden.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2012 um 7,08 %.

13

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2012 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

14

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2003 - der 1. April 2012 gewesen.

15

2. Allerdings hat die Beklagte die bei ihr anfallenden Prüfungstermine für die ehemaligen Betriebsrentner der D AG zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2012 als Prüfungstermin. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 22 mwN). Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2003 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung nicht, sondern fand drei Monate vor dem individuellen Anpassungsstichtag statt.

16

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrenten des Klägers zum 1. Januar 2012 entgegen.

17

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN).

18

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN).

19

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN). Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch für Unternehmen der Bankenbranche. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Auch der Beklagten ist eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen.

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3. Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN).

21

4. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN).

22

a) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Annahme des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN).

23

Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN). Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN).

24

b) Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN).

25

c) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN).

26

d) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN).

27

5. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN).

28

Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN).

29

6. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2015 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

30

a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte - auch nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist.

31

aa) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste infolge der Verschmelzung mit der D AG aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro.

32

bb) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 2010 sei um die in den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen iHv. 7.004.000.000,00 Euro enthaltenen Aufwendungen für die Restrukturierung und die Übernahme in Zusammenhang mit der D AG zu bereinigen, ist dieser Vortrag zu pauschal. Es ist nicht ersichtlich, um welche Beträge in welcher Größenordnung die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen bereinigt werden sollen.

33

cc) Im Geschäftsjahr 2011 hat die Beklagte ebenfalls keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die Beklagte hat vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und nach sonstigen Steuern ein um außerordentliche Aufwendungen iHv. minus 45.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro erzielt. Es kann offenbleiben, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - das Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2011 auch um die in diesem Jahr an den SoFFin gezahlte Ausgleichzahlung für ausgefallene Zinszahlungen iHv. 1.030.000.000,00 Euro zu bereinigen ist. Selbst wenn man das Betriebsergebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro zugunsten des Klägers um diesen Betrag bereinigen würde, ergäbe sich weiterhin ein Fehlbetrag iHv. 3.101.000.000,00 Euro. Weitere betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind für das Geschäftsjahr 2011 nicht vorzunehmen. Soweit sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Vorstands der Beklagten beruft, wonach das Ergebnis für das Jahr 2011 „durch Einmaleffekte geprägt“ sei, lässt diese nicht erkennen, um welche Einmaleffekte in welcher Höhe es sich handeln soll und wann künftige Auswirkungen entfallen sollen.

34

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten Betriebsergebnisse auch nicht um sonstige außerordentliche Effekte zu korrigieren.

35

(1) Die Betriebsergebnisse der Beklagten sind nicht um die „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die aus Ergebnisabführungsverträgen beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF). Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB aF nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind. Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind. Bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahmen gegenüber anderen Tochtergesellschaften ist dies nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind(vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 40 mwN).

36

(2) Die Betriebsergebnisse der Beklagten in den Jahren 2009 bis 2011 sind auch nicht um die Abschreibungen auf Beteiligungen zu bereinigen. Bei diesen Abschreibungen handelt es sich ebenfalls nicht um außerordentliche Aufwendungen iSv. § 277 Abs. 4 HGB aF, sondern um außerplanmäßige Abschreibungen, die nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen sind, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Diese Regelung entspricht kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 37 mwN). Dafür, dass die Abschreibungen betriebswirtschaftlich überhöht waren, ist nichts ersichtlich oder vom Kläger dargetan.

37

(3) Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, es müssten „alle Effekte ausgeklammert werden, die im Zusammenhang mit der Bankenkrise 2008 stehen“, ist nicht ersichtlich, welche konkreten betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen an dem in den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2009 bis 2011 ausgewiesenen Zahlenwerk vorzunehmen sein sollen. Der Kläger hat nicht konkretisiert, was er unter „Einmaleffekte“ versteht und welche Abschreibungen oder außerordentliche Aufwendungen in welchen Jahresabschlüssen er meint.

38

b) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Geschäftsjahr 2012 hat die Prognose der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 nicht entkräftet.

39

Ausweislich des geprüften und testierten Jahresabschlusses betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten im Geschäftsjahr 2012 2.769.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 2.516.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 148.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 3.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis 2.766.000.000,00 Euro. Ob dieses Betriebsergebnis - wie von der Beklagten geltend gemacht - um die aus Ergebnisabführungen zweier Tochtergesellschaften infolge von konzerninternen Beteiligungsverkäufen resultierenden Erträge iHv. 1.462.000.000,00 Euro sowie um Erträge iHv. 1.702.000.000,00 Euro wegen durchgeführter Kapitalmaßnahmen zu bereinigen ist, bedurfte keiner Entscheidung. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden würde, dass es sich hierbei nicht um einmalige, sondern um prognosefähige Ereignisse handeln würde, wäre die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht zu beanstanden. Zwar hätte die Beklagte dann im Geschäftsjahr 2012 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, da ihre Eigenkapitalverzinsung sich in diesem Fall - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten im Jahr 2012 iHv. 17.158.500.000,00 Euro - auf 16,12 % belaufen und damit oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung liegen würde. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 %. Dennoch würde die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht zum 1. Januar 2012 anzupassen, billigem Ermessen entsprechen.

40

Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose nur entkräften, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar waren die Verluste der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009 zurückgegangen. Im Jahr 2011 waren die Verluste der Beklagten jedoch erneut angestiegen. Zudem hat die Beklagte - ohne dass der Kläger diesen Vortrag in den Vorinstanzen bestritten hätte - vorgetragen, dass die für das positive Geschäftsergebnis im Jahr 2012 maßgeblichen Entscheidungen zur Durchführung der Kapitalmaßnahmen erst im April 2012 und zu den Beteiligungsverkäufen der Tochtergesellschaften erst im November 2012 getroffen worden sind. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung dieser Maßnahmen und die dadurch bedingte Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtags bereits erkennbar waren. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, der Aufsichtsrat der Beklagten habe bereits im November 2011 sämtliche Planungen für die Jahre 2012 bis 2016 beschlossen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der nach § 559 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren unbeachtlich ist. Auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe bereits im Jahr 2010 in ihrer „roadmap 2012“ eine Eigenkapitalrendite von 12 % nach Steuern in Aussicht gestellt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die in der „roadmap 2012“ enthaltene Prognose bezieht sich auf den Konzern. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es indes nicht auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern auf die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an.

41

c) Die Beklagte durfte ihre Prognose auch auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 stützen und musste entgegen der Auffassung der Revision keinen Referenzzeitraum von zehn Jahren zugrunde legen. Da die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Geschäftsjahr 2012 zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 nicht vorhersehbar war, begründet sie keine berechtigten Zweifel an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag erstellten Prognose. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte.

42

d) Soweit sich der Kläger auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Februar 2014 berufen hat, wonach die Beklagte für die „Kernbank“ im Jahr 2013 eine operative Eigenkapitalrendite von 9,5 % publiziert hat, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die zum 1. Januar 2012 erstellte ungünstige Prognose infrage zu stellen. Denn bei der „Kernbank“ handelt es sich - nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten - nicht um die Beklagte. Die Revision kann daher auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Inhalt der Pressemitteilung des Finanzvorstands der Beklagten vom 7. Mai 2014 ableiten. Unabhängig davon, dass es sich hierbei um neuen - und damit grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen - Tatsachenvortrag in der Revision handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO), bezieht sich diese Pressemitteilung inhaltlich auf die Ergebnisse der „Kernbank“ und nicht der Beklagten. Auch der Einwand der Revision, bereits aufgrund einer vom Vorstand der Beklagten im November 2011 formulierten „Agenda für die Jahre 2012 bis 2016“ sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, die Beklagte werde den Teuerungsausgleich jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2015 aus den Erträgen erbringen können, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zum einen handelt es sich hierbei ebenfalls um neuen und damit nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag in der Revision. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich der Inhalt der „Agenda für die Jahre 2012 bis 2016“ auf die Beklagte und nicht auf die „Kernbank“ bzw. den Konzern bezieht.

43

e) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte im Jahr 2012 die Vorstandsvergütungen wieder in voller Höhe gezahlt, im Jahr 2011 Sonderzahlungen an Mitarbeiter erbracht sowie - nach Ansicht des Klägers - beachtliche Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung getätigt hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 2012 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der Mitarbeiter sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53). Daher wäre es der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Fall auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen.

44

7. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des auf den C Pension-Trust e. V. verschmolzenen DPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pension-Trust e. V. - verschmolzenen DPT an (vgl. dazu bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff.).

45

a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 die Beklagte.

46

b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG auf den DPT nichts geändert. Nach den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem hat der DPT im Treuhandvertrag nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen.

47

aa) Ausweislich der Präambel des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der Sicherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs- und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach internationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) vorzunehmen.

48

bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsberechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs- oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs- oder Verzögerungsfall iSd. Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsansprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgungsverpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs- und Verzögerungsfall entzogen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die in § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags enthaltene Beschränkung der Leistungspflicht des Treuhänders auf den Sicherungs- oder Verzögerungsfall weder gegen § 2 der Satzung des DPT noch führt sie dazu, dass die Vertreter des DPT bei Abschluss des Treuhandvertrags außerhalb ihrer Vollmacht handelten. § 2 der Satzung des DPT bestimmt lediglich den allgemeinen Zweck des von der D AG in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gegründeten Pension-Trusts. Die konkrete Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses richtet sich demgegenüber nach dem Treuhandvertrag. Dieser regelt die Rechte und Pflichten des Treugebers und des Treuhänders und damit die Ansprüche, die den Versorgungsberechtigten nach § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder zustehen.

49

cc) § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestattet ebenfalls keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Treuhandvermögen, sondern sieht lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Bestimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva („plan assets“) zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Danach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verlangen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist.

50

dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandvermögen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Versorgungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit möglich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat.

51

ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des DPT ankommt. Der DPT hat nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen.

52

c) Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind. Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 59). Zudem ist der Versorgungsschuldner auch nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat. Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN).

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Trunsch    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 2013 - 9 Sa 277/13 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011.

2

Der 1939 geborene Kläger war bis Mai 1996 bei der P GmbH & Comp. beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens waren die Herstellung und der Handel lufttechnischer Apparate und Anlagen. Die P GmbH & Comp. hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Seit dem 1. April 1999 bezieht der Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 584,00 DM (= 298,59 Euro).

3

Die wirtschaftliche Situation der P GmbH & Comp. verschlechterte sich im Laufe der 1990er-Jahre. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich im Jahr 1995 auf minus 5.844.198,60 Euro und im Jahr 1996 auf minus 3.507.517,50 Euro. Im Jahr 1995 wurden deshalb ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen, auf deren Grundlage in der Folge zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut und Arbeitsverhältnisse - darunter auch das des Klägers - beendet wurden. Im Jahr 1999 wurden schließlich die Produktion und der Vertrieb vollständig eingestellt. Seitdem werden keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt.

4

Die Beklagte, eine GmbH, war im Jahr 1997 durch eine formwechselnde Umwandlung der P GmbH & Comp. entstanden. Bis zum Juni 2002 bestand zwischen ihr und der G Klimatechnik GmbH - als herrschendem Unternehmen - ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Am 10. September 2002 schlossen die Beklagte - als beherrschtes Unternehmen - und die G AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser ging durch Verschmelzung und Firmenänderung zum 5. Juli 2010 auf die G Group AG, die auch die Hauptgesellschafterin der Beklagten ist, über.

5

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten war in den Jahren 1997 bis 2006 durchgängig negativ. Im Jahr 2007 erzielte sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 128.471,44 Euro und im Jahr 2008 ein solches iHv. 465.451,36 Euro. Die positiven Jahresergebnisse resultierten im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme von einer Tochtergesellschaft, der G GmbH, aufgrund eines mit dieser bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2010 geschlossen. Im Jahr 2009 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten neuerlich negativ. Im Jahr 2010 beliefen sich die Verluste der Beklagten auf 2.130.555,80 Euro und im Jahre 2011 erwirtschaftete sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 111.903,78 Euro.

6

Die Beklagte, die die in ihrem Unternehmen anfallenden Anpassungsprüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli eines Jahres gebündelt durchführt, bedient Versorgungsverpflichtungen gegenüber insgesamt 248 Versorgungsberechtigten.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2011 an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stünde einer Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. Jedenfalls sei die Beklagte zu einer Anpassung der Betriebsrente aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der G Group AG verpflichtet, weil mit dieser ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.554,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig monatlich über 298,59 Euro brutto hinaus weitere 64,79 Euro brutto, fällig jeweils am Letzten eines Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte und die G Group AG - vormalige Beklagte zu 2. - als Gesamtschuldner gerichtete Klage abgewiesen. Auf die zuletzt nur noch gegen die Beklagte gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den seit dem Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zum 1. Juli 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

13

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Jedoch hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Dementsprechend hatte sie die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 geprüft und jeweils wegen ihrer wirtschaftlichen Lage abgelehnt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2011 als weiterer Prüfungstermin. Sein erstmaliger Prüfungstermin am 1. Juli 2002 hat sich gegenüber einem ab Rentenbeginn am 1. April 1999 berechneten Zeitraum nicht um mehr als sechs Monate verschoben (vgl. ausführlich BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 12 ff.).

14

II. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Anpassungsbedarf, der sich - wie aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG folgt - anhand des Kaufkraftverlustes bestimmt, im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Juli 2011 (Anpassungsstichtag), unter Zugrundelegung der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu ausführlich BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252), 21,79 vH. Deshalb könnte der Kläger eine Anpassung seiner bisherigen monatlichen Betriebsrente iHv. 298,59 Euro auf 363,65 Euro und damit eine um 65,06 Euro monatlich höhere Betriebsrente verlangen. Allerdings begehrt der Kläger lediglich eine Anpassung seiner Betriebsrente um 21,7 vH und damit iHv. 64,79 Euro monatlich. An diesen geringfügig hinter dem tatsächlichen Anpassungsbedarf zurückbleibenden Betrag war das Landesarbeitsgericht gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15

III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung rechtfertigt. Soweit die Revision geltend macht, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG stehe einer Anpassung der Betriebsrente entgegen, weil die Beklagte als Versorgungsschuldnerin keine eigenen Arbeitnehmer mehr beschäftige, verkennt sie Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die reallohnbezogene Obergrenze soll verhindern, dass Betriebsrentner Steigerungen ihrer Versorgungsbezüge erreichen können, obschon die aktiven Arbeitnehmer, die die Unternehmenserträge erwirtschaften, aus denen die Steigerungen der Versorgungsbezüge finanziert werden, keine Vergütungserhöhungen erhalten. Dieser Regelungszweck kann aber nicht greifen, wenn der Versorgungsschuldner keine vergleichbaren Arbeitnehmer mehr beschäftigt.

16

IV. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass allein die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten, die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2011 entgegenstand.

17

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. im Einzelnen BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN).

18

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden würde. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Es kommt auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252). Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38). Für einen Risikozuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht bei sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 ff. mwN).

19

3. Danach stand die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entgegen. Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 war die Prognose gerechtfertigt, die Beklagte werde bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2014 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Die Beklagte hat seit 1999 lediglich in den Jahren 2007 und 2008 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In den anderen Jahren war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ. Die in den Jahren 2007 und 2008 erwirtschafteten Jahresüberschüsse sind schon deshalb nicht prognosegeeignet, weil sie im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme der G GmbH stammen, die im Jahr 2010 geschlossen wurde. Aufgrund ihrer Verluste in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 durfte die Beklagte zum 1. Juli 2011 davon ausgehen, dass ihre eigene Ertragskraft nicht ausreichen würde, um die Anpassung zu finanzieren. Der Verlust im Geschäftsjahr 2011 bestätigt diese Prognose. Es war keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten. Darüber streiten die Parteien auch nicht mehr.

20

V. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der G Group AG vorgenommen und diesen allein auf das Vorliegen des zwischen der G Group AG als herrschendem Unternehmen und der Beklagten bestehenden Beherrschungsvertrags gestützt. Dem folgt der Senat nicht. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt für sich genommen noch keinen Berechnungsdurchgriff. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil ihr die wirtschaftliche Lage der G Group AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zuzurechnen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

21

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber über die Anpassung der laufenden Leistungen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Pflicht trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens im Wege des Berechnungsdurchgriffs zugerechnet wird. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 f., BAGE 135, 344). Er ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner(BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46).

22

2. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff. Die sich aus einem Beherrschungsvertrag ergebende Gefahrenlage für die Betriebsrentner rechtfertigt dann keinen Berechnungsdurchgriff, wenn sie sich nicht verwirklicht hat. Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80), auf die sich das Landesarbeitsgericht gestützt hat, gibt der Senat auf.

23

a) Die vormalige Rechtsprechung des Senats beruhte auf der Überlegung, bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags werde unwiderleglich vermutet, das herrschende Unternehmen habe bei der Ausübung der Leitungsmacht auf die Belange des abhängigen Unternehmens keine angemessene Rücksicht genommen; das beherrschte Unternehmen könne die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsansprüche seiner Betriebsrentner deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Dies hat der Senat auf die Wertungen der §§ 302, 303 AktG gestützt. Das herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50). Der Beherrschungsvertrag erlaube eine tatsächliche Beherrschung und sei mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Er gebe der Konzernobergesellschaft die rechtliche Befugnis, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln, zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen, § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG. Da die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft bestehe, verliere das verbundene Unternehmen umfassend seine wirtschaftliche Selbständigkeit. Der Beherrschungsvertrag führe bei wertender Betrachtung mithin zu einer „Fusion auf Zeit“ (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen 3. Aufl. § 291 Rn. 8).

24

b) Im Schrifttum ist die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50) kontrovers diskutiert worden (vgl. etwa Schäfer ZIP 2010, 2025; Preu/Novara NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55; Diller/Beck DB 2011, 1052; Cisch/Kruip NZA 2010, 540; Forst/Granetzny BetrAV 2011, 118). Die Kritik im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 -) richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass der Berechnungsdurchgriff zu einer gesellschaftsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Durchbrechung des Trennungsprinzips führe und unmittelbar aus der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG nicht abgeleitet werden könne(vgl. nur Preu/Novara NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55). Auch gebe es keine Grundlage für die vom Senat angenommene unwiderlegbare Vermutung der negativen Einflussnahme auf die beherrschte Gesellschaft (vgl. etwa Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f.).

25

c) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) nicht fest.

26

aa) Der Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag kann nicht unmittelbar auf § 302 AktG gestützt werden(aA Reinecke FS Bepler 2012 S. 491, 497; Schubert FS v. Hoyningen-Huene 2014 S. 441, 454 f.). Die Norm stellt keine Grundlage für einen ansonsten voraussetzungslosen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens dar. § 302 AktG, der im GmbH-Konzern entsprechend gilt(vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 38, BAGE 137, 203; BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37), gibt der beherrschten Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der im Geschäftsjahr entstandenen Verluste. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG rechtfertigt die eigene wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners indes eine Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht erst dann, wenn dem Unternehmen ein - im Vertragskonzern ausgleichsfähiger - Jahresfehlbetrag droht. Der Versorgungsschuldner kann - unabhängig davon, ob er konzerngebunden ist oder nicht - eine Anpassung der Betriebsrenten vielmehr bereits dann verweigern, wenn er entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat oder seine Eigenkapitalausstattung unzureichend ist. Damit sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens gestützte Betriebsrentenanpassung im Ergebnis entweder gar nicht zu einem zum Ausgleich verpflichtenden Jahresfehlbetrag oder zumindest nicht zu einem Jahresfehlbetrag im Umfang der durch die Betriebsrentenpassung verursachten Mehrbelastung führt. Der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 AktG stimmt der Höhe nach dann nicht mit den Mehraufwendungen überein, die dem Versorgungsschuldner durch eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG unter Rückgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens entstehen. Ein Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung, der eine Kongruenz von Umfang der Mehrbelastung und Umfang der Innenhaftung voraussetzt, ist damit nicht gewährleistet. Dieser ist zur Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitgeber beim Berechnungsdurchgriff aber grundsätzlich erforderlich (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344).

27

bb) Darüber hinaus begründen die Wertungen der §§ 302, 303 AktG auch keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme durch die herrschende Gesellschaft auf die beherrschte Gesellschaft. Eine dahin gehende Regelung ist in den §§ 302, 303 AktG nicht getroffen. Für eine solche Vermutung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage (so auch OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 -; Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f.).

28

d) Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf einen Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag generell zu verzichten wäre. Ein Beherrschungsvertrag begründet eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente; bei Verwirklichung dieser Gefahrenlage erfolgt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens.

29

aa) Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernverbundenen Unternehmens können besonderen Gefahren ausgesetzt sein. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder, verständiger Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Diese Annahme ist jedoch nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen mittels eines Beherrschungsvertrags beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll sein, dem beherrschten Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt von Wettbewerbern zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (in diese Richtung schon: BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87 und Konzen RdA 1984, 65 f.). Zu diesen Rechten gehört auch § 16 BetrAVG.

30

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist von einem gesetzlich anerkannten besonderen Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten auszugehen. Das Betriebsrentengesetz will - wie die §§ 4 und 16 BetrAVG zeigen - eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. So bestehen die „Belange der Versorgungsberechtigten“ iSd. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der frühere Arbeitgeber als Versorgungsschuldner verpflichtet, den realen Wert der eingegangenen Versorgungsverbindlichkeiten zu erhalten, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zumutbar ist, die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Auch § 4 Abs. 3 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 4 Abs. 4 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zeigen, dass der Gesetzgeber eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten sogar bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unternehmens verhindern will.

31

bb) Diese an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen sind auch für die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 16 Abs. 1 BetrAVG maßgeblich. Der dort als Aspekt der Ausübung billigen Ermessens genannte Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist auch als wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften zu verstehen, wenn es die Zielsetzung des Gesetzes gebietet, weil das dort vorausgesetzte Interesse des Arbeitgebers an einem eigenen wirtschaftlichen Erfolg gerade nicht vorliegt. Eine solche normative Zurechnung ist vom Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG schon deshalb gedeckt, weil die für die Ausübung billigen Ermessens im Gesetz genannten Gesichtspunkte, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, nicht abschließend sind.

32

cc) Ein Beherrschungsvertrag eröffnet grundsätzlich den Weg zum Berechnungsdurchgriff, weil er Gefahren für das gesetzlich normierte Schutzbedürfnis der Versorgungsempfänger eröffnet. Nach § 308 Abs. 1 AktG gibt der Beherrschungsvertrag der herrschenden Gesellschaft die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der beherrschten Gesellschaft zu erteilen. Das Verbot der Rückgewähr oder der Verzinsung von Einlagen, wie es in § 57 AktG niedergelegt ist, greift nicht(vgl. § 291 Abs. 3 AktG). Im GmbH-Konzern gilt nichts anderes. Das in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG enthaltene Verbot der Auszahlung des Stammkapitals entfällt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wenn ein Beherrschungsvertrag geschlossen ist. Damit begründet ein Beherrschungsvertrag Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche. Zwar ist ein die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird.

33

dd) Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordert allerdings die Verwirklichung der durch den Beherrschungsvertrag begründeten Gefahrenlage. Sind Weisungen der herrschenden Gesellschaft, die das Eigeninteresse der beherrschten Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, besteht kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt. Der Betriebsrentner soll durch die Konzernzugehörigkeit seines vormaligen Arbeitgebers nicht bessergestellt werden, als er stehen würde, wenn dieser konzernunabhängig wäre. Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B I 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87).

34

ee) Verwirklicht sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage, steht einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht entgegen, dass das Gesetz an den Beherrschungsvertrag keinen vollständigen Innenausgleichsanspruch der beherrschten Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft knüpft, sondern, dass in - beim GmbH-Konzern entsprechender - Anwendung von § 302 AktG nur die Verpflichtung zum Ausgleich der Verluste der beherrschten Gesellschaft besteht. Durch die Verlustausgleichspflicht ist der beherrschten Gesellschaft eine Substanzerhaltung garantiert. Eines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung bedarf es in diesem Fall nicht. Hat sich die durch den Beherrschungsvertrag eröffnete Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile anderweitig anfallen zu lassen, zum Nachteil der Betriebsrentner verwirklicht, kann es auf eine beim beherrschten Unternehmen verbleibende angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht mehr ankommen.

35

ff) Durch einen unter diesen Voraussetzungen bestehenden Berechnungsdurchgriff wird das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip nicht durchbrochen. Die rechtliche Trennung zwischen dem Arbeitgeber iSv. § 16 BetrAVG und dem herrschenden Unternehmen bleibt bestehen. Ebenso wenig wird ein Anspruch gegen die herrschende Gesellschaft aufgrund von Handlungen der beherrschten Gesellschaft begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch nicht aus der gesetzlichen Regelung zum Verlustausgleich in § 302 AktG eine Zahlungspflicht des beherrschten Unternehmens abgeleitet. Der Senat konkretisiert vielmehr im Wege der zweckorientierten - teleologischen - Auslegung die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und den darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers.

36

3. Dies wirkt sich auch auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus.

37

a) Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa BGH 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 -). Es ist daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist dem Betriebsrentner auch nicht unzumutbar, da Beherrschungsverträge nach § 294 AktG in das Handelsregister einzutragen sind. Dies gilt auch im GmbH-Konzern (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37).

38

Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schuldenden beherrschten Unternehmens beigetragen haben. Die gegenteilige Ansicht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87) gibt der Senat auf.

39

b) Es ist dann Sache des Arbeitgebers im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Da es sich bei den im Konzerninteresse liegenden und sich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auswirkenden Weisungen des herrschenden Unternehmens um Sachvortrag über Tatsachen handelt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, hat dieser sich hierzu vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sachvortrag ist in der Regel von der Partei zu verlangen, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und ggf. über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 32; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 123, 319).

40

Der Arbeitgeber hat dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben. Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre. Pauschale Darlegungen genügen dabei nicht. Vielmehr hat der Arbeitgeber immer im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen, welche Weisungen ihm erteilt wurden und wie diese sich auf sein Unternehmen wirtschaftlich ausgewirkt haben.

41

Macht der Arbeitgeber geltend, die herrschende Gesellschaft habe ihm keine Weisungen erteilt, genügt er seiner Darlegungslast nur, wenn er nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der Beherrschungsvertrag geschlossen wurde, wie dieser in der Praxis gelebt wurde und welche wirtschaftlichen Auswirkungen er hatte.

42

Zur erforderlichen Darlegung des Arbeitgebers gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benennt (vgl. zur Darlegung bei § 23 Abs. 1 KSchG BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, BAGE 127, 102).

43

c) Trägt der Arbeitgeber nichts vor, lässt er sich nicht substantiiert ein oder ist sein Sachvortrag nicht nachvollziehbar, so gilt die Behauptung des Versorgungsempfängers, die durch den Beherrschungsvertrag geschaffene Gefahrenlage habe sich verwirklicht, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit stünde fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, die Betriebsrente nicht anzupassen, nicht billigem Ermessen entspricht. Trägt der Arbeitgeber ausreichend substantiiert vor, benennt jedoch keine Beweismittel, kann dies vom Tatsachengericht zwar nicht als Verletzung der Darlegungslast nach § 138 ZPO wohl aber nach § 286 ZPO als Beweisvereitelung berücksichtigt werden. Benennt der Arbeitgeber hingegen Beweismittel, etwa auch Zeugen, kann der Versorgungsempfänger sich dieser Beweismittel bedienen. Hierauf ist der Versorgungsempfänger vom Gericht ggf. hinzuweisen (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28, BAGE 127, 102).

44

d) Auf einen entsprechenden erheblichen Sachvortrag des Arbeitgebers hat sich der Versorgungsempfänger zu erklären und ggf. hat das Gericht über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Lediglich im Falle der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise (non liquet) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast.

45

VI. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) gestützt und seinen im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der G Group AG auf die Beklagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gründe des fairen Verfahrens, beiden Parteien im Lichte der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen.

46

VII. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Lohre     

        

    Brunke    

                 

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 2013 - 9 Sa 277/13 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011.

2

Der 1939 geborene Kläger war bis Mai 1996 bei der P GmbH & Comp. beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens waren die Herstellung und der Handel lufttechnischer Apparate und Anlagen. Die P GmbH & Comp. hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Seit dem 1. April 1999 bezieht der Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 584,00 DM (= 298,59 Euro).

3

Die wirtschaftliche Situation der P GmbH & Comp. verschlechterte sich im Laufe der 1990er-Jahre. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich im Jahr 1995 auf minus 5.844.198,60 Euro und im Jahr 1996 auf minus 3.507.517,50 Euro. Im Jahr 1995 wurden deshalb ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen, auf deren Grundlage in der Folge zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut und Arbeitsverhältnisse - darunter auch das des Klägers - beendet wurden. Im Jahr 1999 wurden schließlich die Produktion und der Vertrieb vollständig eingestellt. Seitdem werden keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt.

4

Die Beklagte, eine GmbH, war im Jahr 1997 durch eine formwechselnde Umwandlung der P GmbH & Comp. entstanden. Bis zum Juni 2002 bestand zwischen ihr und der G Klimatechnik GmbH - als herrschendem Unternehmen - ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Am 10. September 2002 schlossen die Beklagte - als beherrschtes Unternehmen - und die G AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser ging durch Verschmelzung und Firmenänderung zum 5. Juli 2010 auf die G Group AG, die auch die Hauptgesellschafterin der Beklagten ist, über.

5

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten war in den Jahren 1997 bis 2006 durchgängig negativ. Im Jahr 2007 erzielte sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 128.471,44 Euro und im Jahr 2008 ein solches iHv. 465.451,36 Euro. Die positiven Jahresergebnisse resultierten im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme von einer Tochtergesellschaft, der G GmbH, aufgrund eines mit dieser bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2010 geschlossen. Im Jahr 2009 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten neuerlich negativ. Im Jahr 2010 beliefen sich die Verluste der Beklagten auf 2.130.555,80 Euro und im Jahre 2011 erwirtschaftete sie ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 111.903,78 Euro.

6

Die Beklagte, die die in ihrem Unternehmen anfallenden Anpassungsprüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli eines Jahres gebündelt durchführt, bedient Versorgungsverpflichtungen gegenüber insgesamt 248 Versorgungsberechtigten.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2011 an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stünde einer Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. Jedenfalls sei die Beklagte zu einer Anpassung der Betriebsrente aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der G Group AG verpflichtet, weil mit dieser ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.554,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig monatlich über 298,59 Euro brutto hinaus weitere 64,79 Euro brutto, fällig jeweils am Letzten eines Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte und die G Group AG - vormalige Beklagte zu 2. - als Gesamtschuldner gerichtete Klage abgewiesen. Auf die zuletzt nur noch gegen die Beklagte gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den seit dem Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zum 1. Juli 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

13

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Jedoch hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Dementsprechend hatte sie die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 geprüft und jeweils wegen ihrer wirtschaftlichen Lage abgelehnt. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2011 als weiterer Prüfungstermin. Sein erstmaliger Prüfungstermin am 1. Juli 2002 hat sich gegenüber einem ab Rentenbeginn am 1. April 1999 berechneten Zeitraum nicht um mehr als sechs Monate verschoben (vgl. ausführlich BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 12 ff.).

14

II. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Anpassungsbedarf, der sich - wie aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG folgt - anhand des Kaufkraftverlustes bestimmt, im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Juli 2011 (Anpassungsstichtag), unter Zugrundelegung der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu ausführlich BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252), 21,79 vH. Deshalb könnte der Kläger eine Anpassung seiner bisherigen monatlichen Betriebsrente iHv. 298,59 Euro auf 363,65 Euro und damit eine um 65,06 Euro monatlich höhere Betriebsrente verlangen. Allerdings begehrt der Kläger lediglich eine Anpassung seiner Betriebsrente um 21,7 vH und damit iHv. 64,79 Euro monatlich. An diesen geringfügig hinter dem tatsächlichen Anpassungsbedarf zurückbleibenden Betrag war das Landesarbeitsgericht gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15

III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung rechtfertigt. Soweit die Revision geltend macht, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG stehe einer Anpassung der Betriebsrente entgegen, weil die Beklagte als Versorgungsschuldnerin keine eigenen Arbeitnehmer mehr beschäftige, verkennt sie Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die reallohnbezogene Obergrenze soll verhindern, dass Betriebsrentner Steigerungen ihrer Versorgungsbezüge erreichen können, obschon die aktiven Arbeitnehmer, die die Unternehmenserträge erwirtschaften, aus denen die Steigerungen der Versorgungsbezüge finanziert werden, keine Vergütungserhöhungen erhalten. Dieser Regelungszweck kann aber nicht greifen, wenn der Versorgungsschuldner keine vergleichbaren Arbeitnehmer mehr beschäftigt.

16

IV. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass allein die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten, die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2011 entgegenstand.

17

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. im Einzelnen BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN).

18

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden würde. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Es kommt auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252). Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38). Für einen Risikozuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht bei sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 ff. mwN).

19

3. Danach stand die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entgegen. Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 war die Prognose gerechtfertigt, die Beklagte werde bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2014 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Die Beklagte hat seit 1999 lediglich in den Jahren 2007 und 2008 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In den anderen Jahren war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit negativ. Die in den Jahren 2007 und 2008 erwirtschafteten Jahresüberschüsse sind schon deshalb nicht prognosegeeignet, weil sie im Wesentlichen aus der Ergebnisübernahme der G GmbH stammen, die im Jahr 2010 geschlossen wurde. Aufgrund ihrer Verluste in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 durfte die Beklagte zum 1. Juli 2011 davon ausgehen, dass ihre eigene Ertragskraft nicht ausreichen würde, um die Anpassung zu finanzieren. Der Verlust im Geschäftsjahr 2011 bestätigt diese Prognose. Es war keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten. Darüber streiten die Parteien auch nicht mehr.

20

V. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der G Group AG vorgenommen und diesen allein auf das Vorliegen des zwischen der G Group AG als herrschendem Unternehmen und der Beklagten bestehenden Beherrschungsvertrags gestützt. Dem folgt der Senat nicht. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt für sich genommen noch keinen Berechnungsdurchgriff. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil ihr die wirtschaftliche Lage der G Group AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zuzurechnen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

21

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber über die Anpassung der laufenden Leistungen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Pflicht trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens im Wege des Berechnungsdurchgriffs zugerechnet wird. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 f., BAGE 135, 344). Er ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner(BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46).

22

2. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff. Die sich aus einem Beherrschungsvertrag ergebende Gefahrenlage für die Betriebsrentner rechtfertigt dann keinen Berechnungsdurchgriff, wenn sie sich nicht verwirklicht hat. Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80), auf die sich das Landesarbeitsgericht gestützt hat, gibt der Senat auf.

23

a) Die vormalige Rechtsprechung des Senats beruhte auf der Überlegung, bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags werde unwiderleglich vermutet, das herrschende Unternehmen habe bei der Ausübung der Leitungsmacht auf die Belange des abhängigen Unternehmens keine angemessene Rücksicht genommen; das beherrschte Unternehmen könne die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsansprüche seiner Betriebsrentner deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Dies hat der Senat auf die Wertungen der §§ 302, 303 AktG gestützt. Das herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50). Der Beherrschungsvertrag erlaube eine tatsächliche Beherrschung und sei mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Er gebe der Konzernobergesellschaft die rechtliche Befugnis, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln, zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen, § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG. Da die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft bestehe, verliere das verbundene Unternehmen umfassend seine wirtschaftliche Selbständigkeit. Der Beherrschungsvertrag führe bei wertender Betrachtung mithin zu einer „Fusion auf Zeit“ (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen 3. Aufl. § 291 Rn. 8).

24

b) Im Schrifttum ist die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50) kontrovers diskutiert worden (vgl. etwa Schäfer ZIP 2010, 2025; Preu/Novara NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55; Diller/Beck DB 2011, 1052; Cisch/Kruip NZA 2010, 540; Forst/Granetzny BetrAV 2011, 118). Die Kritik im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 -) richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass der Berechnungsdurchgriff zu einer gesellschaftsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Durchbrechung des Trennungsprinzips führe und unmittelbar aus der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG nicht abgeleitet werden könne(vgl. nur Preu/Novara NZA 2011, 1263; Roth Anm. EzA BetrAVG § 16 Nr. 55). Auch gebe es keine Grundlage für die vom Senat angenommene unwiderlegbare Vermutung der negativen Einflussnahme auf die beherrschte Gesellschaft (vgl. etwa Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f.).

25

c) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) nicht fest.

26

aa) Der Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag kann nicht unmittelbar auf § 302 AktG gestützt werden(aA Reinecke FS Bepler 2012 S. 491, 497; Schubert FS v. Hoyningen-Huene 2014 S. 441, 454 f.). Die Norm stellt keine Grundlage für einen ansonsten voraussetzungslosen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens dar. § 302 AktG, der im GmbH-Konzern entsprechend gilt(vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 38, BAGE 137, 203; BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37), gibt der beherrschten Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der im Geschäftsjahr entstandenen Verluste. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG rechtfertigt die eigene wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners indes eine Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht erst dann, wenn dem Unternehmen ein - im Vertragskonzern ausgleichsfähiger - Jahresfehlbetrag droht. Der Versorgungsschuldner kann - unabhängig davon, ob er konzerngebunden ist oder nicht - eine Anpassung der Betriebsrenten vielmehr bereits dann verweigern, wenn er entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat oder seine Eigenkapitalausstattung unzureichend ist. Damit sind durchaus Fälle denkbar, in denen eine auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens gestützte Betriebsrentenanpassung im Ergebnis entweder gar nicht zu einem zum Ausgleich verpflichtenden Jahresfehlbetrag oder zumindest nicht zu einem Jahresfehlbetrag im Umfang der durch die Betriebsrentenpassung verursachten Mehrbelastung führt. Der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 AktG stimmt der Höhe nach dann nicht mit den Mehraufwendungen überein, die dem Versorgungsschuldner durch eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG unter Rückgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens entstehen. Ein Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung, der eine Kongruenz von Umfang der Mehrbelastung und Umfang der Innenhaftung voraussetzt, ist damit nicht gewährleistet. Dieser ist zur Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitgeber beim Berechnungsdurchgriff aber grundsätzlich erforderlich (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344).

27

bb) Darüber hinaus begründen die Wertungen der §§ 302, 303 AktG auch keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme durch die herrschende Gesellschaft auf die beherrschte Gesellschaft. Eine dahin gehende Regelung ist in den §§ 302, 303 AktG nicht getroffen. Für eine solche Vermutung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage (so auch OLG Frankfurt 26. Januar 2015 - 16 U 56/14 -; Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161, 1163 f.).

28

d) Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf einen Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag generell zu verzichten wäre. Ein Beherrschungsvertrag begründet eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente; bei Verwirklichung dieser Gefahrenlage erfolgt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens.

29

aa) Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernverbundenen Unternehmens können besonderen Gefahren ausgesetzt sein. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder, verständiger Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Diese Annahme ist jedoch nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen mittels eines Beherrschungsvertrags beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll sein, dem beherrschten Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt von Wettbewerbern zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen gesetzliche Rechte wirtschaftlich entwerten (in diese Richtung schon: BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87 und Konzen RdA 1984, 65 f.). Zu diesen Rechten gehört auch § 16 BetrAVG.

30

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist von einem gesetzlich anerkannten besonderen Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten auszugehen. Das Betriebsrentengesetz will - wie die §§ 4 und 16 BetrAVG zeigen - eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. So bestehen die „Belange der Versorgungsberechtigten“ iSd. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der frühere Arbeitgeber als Versorgungsschuldner verpflichtet, den realen Wert der eingegangenen Versorgungsverbindlichkeiten zu erhalten, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zumutbar ist, die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Auch § 4 Abs. 3 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 4 Abs. 4 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zeigen, dass der Gesetzgeber eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten sogar bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unternehmens verhindern will.

31

bb) Diese an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen sind auch für die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 16 Abs. 1 BetrAVG maßgeblich. Der dort als Aspekt der Ausübung billigen Ermessens genannte Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist auch als wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften zu verstehen, wenn es die Zielsetzung des Gesetzes gebietet, weil das dort vorausgesetzte Interesse des Arbeitgebers an einem eigenen wirtschaftlichen Erfolg gerade nicht vorliegt. Eine solche normative Zurechnung ist vom Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG schon deshalb gedeckt, weil die für die Ausübung billigen Ermessens im Gesetz genannten Gesichtspunkte, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, nicht abschließend sind.

32

cc) Ein Beherrschungsvertrag eröffnet grundsätzlich den Weg zum Berechnungsdurchgriff, weil er Gefahren für das gesetzlich normierte Schutzbedürfnis der Versorgungsempfänger eröffnet. Nach § 308 Abs. 1 AktG gibt der Beherrschungsvertrag der herrschenden Gesellschaft die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der beherrschten Gesellschaft zu erteilen. Das Verbot der Rückgewähr oder der Verzinsung von Einlagen, wie es in § 57 AktG niedergelegt ist, greift nicht(vgl. § 291 Abs. 3 AktG). Im GmbH-Konzern gilt nichts anderes. Das in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG enthaltene Verbot der Auszahlung des Stammkapitals entfällt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wenn ein Beherrschungsvertrag geschlossen ist. Damit begründet ein Beherrschungsvertrag Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche. Zwar ist ein die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigendes Verhalten des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern gesellschaftsrechtlich erlaubt; dies kann aber nicht dazu führen, dass das betriebsrentenrechtlich geschützte Werterhaltungsgebot gegenüber den von der wirtschaftlichen Ertragskraft des einzelnen Unternehmens abhängigen Versorgungsempfängern nachteilig verändert wird.

33

dd) Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordert allerdings die Verwirklichung der durch den Beherrschungsvertrag begründeten Gefahrenlage. Sind Weisungen der herrschenden Gesellschaft, die das Eigeninteresse der beherrschten Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, besteht kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt. Der Betriebsrentner soll durch die Konzernzugehörigkeit seines vormaligen Arbeitgebers nicht bessergestellt werden, als er stehen würde, wenn dieser konzernunabhängig wäre. Grund für einen Berechnungsdurchgriff kann daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B I 4 b (2) der Gründe, BAGE 78, 87).

34

ee) Verwirklicht sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage, steht einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht entgegen, dass das Gesetz an den Beherrschungsvertrag keinen vollständigen Innenausgleichsanspruch der beherrschten Gesellschaft gegenüber der herrschenden Gesellschaft knüpft, sondern, dass in - beim GmbH-Konzern entsprechender - Anwendung von § 302 AktG nur die Verpflichtung zum Ausgleich der Verluste der beherrschten Gesellschaft besteht. Durch die Verlustausgleichspflicht ist der beherrschten Gesellschaft eine Substanzerhaltung garantiert. Eines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung bedarf es in diesem Fall nicht. Hat sich die durch den Beherrschungsvertrag eröffnete Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile anderweitig anfallen zu lassen, zum Nachteil der Betriebsrentner verwirklicht, kann es auf eine beim beherrschten Unternehmen verbleibende angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht mehr ankommen.

35

ff) Durch einen unter diesen Voraussetzungen bestehenden Berechnungsdurchgriff wird das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip nicht durchbrochen. Die rechtliche Trennung zwischen dem Arbeitgeber iSv. § 16 BetrAVG und dem herrschenden Unternehmen bleibt bestehen. Ebenso wenig wird ein Anspruch gegen die herrschende Gesellschaft aufgrund von Handlungen der beherrschten Gesellschaft begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch nicht aus der gesetzlichen Regelung zum Verlustausgleich in § 302 AktG eine Zahlungspflicht des beherrschten Unternehmens abgeleitet. Der Senat konkretisiert vielmehr im Wege der zweckorientierten - teleologischen - Auslegung die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und den darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitsgebers.

36

3. Dies wirkt sich auch auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus.

37

a) Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa BGH 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 -). Es ist daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist dem Betriebsrentner auch nicht unzumutbar, da Beherrschungsverträge nach § 294 AktG in das Handelsregister einzutragen sind. Dies gilt auch im GmbH-Konzern (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37).

38

Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schuldenden beherrschten Unternehmens beigetragen haben. Die gegenteilige Ansicht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87) gibt der Senat auf.

39

b) Es ist dann Sache des Arbeitgebers im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Da es sich bei den im Konzerninteresse liegenden und sich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auswirkenden Weisungen des herrschenden Unternehmens um Sachvortrag über Tatsachen handelt, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, hat dieser sich hierzu vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sachvortrag ist in der Regel von der Partei zu verlangen, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und ggf. über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 32; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 123, 319).

40

Der Arbeitgeber hat dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben. Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre. Pauschale Darlegungen genügen dabei nicht. Vielmehr hat der Arbeitgeber immer im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen, welche Weisungen ihm erteilt wurden und wie diese sich auf sein Unternehmen wirtschaftlich ausgewirkt haben.

41

Macht der Arbeitgeber geltend, die herrschende Gesellschaft habe ihm keine Weisungen erteilt, genügt er seiner Darlegungslast nur, wenn er nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der Beherrschungsvertrag geschlossen wurde, wie dieser in der Praxis gelebt wurde und welche wirtschaftlichen Auswirkungen er hatte.

42

Zur erforderlichen Darlegung des Arbeitgebers gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benennt (vgl. zur Darlegung bei § 23 Abs. 1 KSchG BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, BAGE 127, 102).

43

c) Trägt der Arbeitgeber nichts vor, lässt er sich nicht substantiiert ein oder ist sein Sachvortrag nicht nachvollziehbar, so gilt die Behauptung des Versorgungsempfängers, die durch den Beherrschungsvertrag geschaffene Gefahrenlage habe sich verwirklicht, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit stünde fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, die Betriebsrente nicht anzupassen, nicht billigem Ermessen entspricht. Trägt der Arbeitgeber ausreichend substantiiert vor, benennt jedoch keine Beweismittel, kann dies vom Tatsachengericht zwar nicht als Verletzung der Darlegungslast nach § 138 ZPO wohl aber nach § 286 ZPO als Beweisvereitelung berücksichtigt werden. Benennt der Arbeitgeber hingegen Beweismittel, etwa auch Zeugen, kann der Versorgungsempfänger sich dieser Beweismittel bedienen. Hierauf ist der Versorgungsempfänger vom Gericht ggf. hinzuweisen (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28, BAGE 127, 102).

44

d) Auf einen entsprechenden erheblichen Sachvortrag des Arbeitgebers hat sich der Versorgungsempfänger zu erklären und ggf. hat das Gericht über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Lediglich im Falle der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise (non liquet) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast.

45

VI. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) gestützt und seinen im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der G Group AG auf die Beklagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gründe des fairen Verfahrens, beiden Parteien im Lichte der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen.

46

VII. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Lohre     

        

    Brunke    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. September 2010 - 17 Sa 58/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der Kläger war seit dem 4. Januar 1965 bei der L-H KG (im Folgenden: L-H) beschäftigt. Die L-H sagte dem Kläger mit Arbeitsvertrag vom 7. November 1979 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien von Dezember 1954 zu. Später wechselte der Kläger zur L B GmbH & Co. KG (im Folgenden: L B), einer Tochtergesellschaft der L-H. Im Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der L B vom 22. Juli 1997 heißt es:

        

„...   

        

2       

Vertragsdauer und Betriebszugehörigkeit

        

Der Vertrag beginnt am 01.07.1997 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Betriebszugehörigkeit seit dem 04.01.1965 wird anerkannt.

        

...     

        
        

6       

Nebenleistungen

        

...     

        
        

4.    

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Altersversorgung, der sich nach dem Schreiben vom Dezember 1993 und 14.10.93 sowie der Leistungsrichtlinie vom Dezember 1954 richtet.

                 

Im übrigen findet auf diese Zusage das Betriebsrentengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

        

...     

                 
        

15    

Schlussbestimmungen

        

...     

        

Mit Unterzeichnung dieses Vertrages werden der bisherige Anstellungsvertrag und sonstige Vereinbarungen zwischen der L B und dem Arbeitnehmer gegenstandslos.

        

...“   

3

Bis zum 31. Mai 1996 war Kommanditistin der L B die L GmbH & Co. KG, D. Ab dem 1. Juni 1996 trat die LA F GmbH als Kommanditistin an deren Stelle. Komplementärin der L B war die L B Verwaltungs-GmbH.

4

Am 1. September 1999 verkaufte die LA F GmbH den Vertrieb, das Lager und die Patente der L B. Die L B stellte ihre Geschäftstätigkeit zum Ende des Jahres 1999 ein. Sämtliche Mitarbeiter wurden bis zum Ende des Jahres 2000 entlassen. Am 4. Oktober 2005 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der L B, die L B Verwaltungs-GmbH, als übertragender Rechtsträger auf die Beklagte verschmolzen und ist ohne Liquidation erloschen. Das Gesellschaftsvermögen der L B ging mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte über. Die L B war damit aufgelöst, ihre Firma war erloschen.

5

Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die LA Z GmbH. Am 29. August 2005 schlossen die Beklagte und die LA Z GmbH rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 einen Gewinnabführungsvertrag. Die LA Z GmbH ist eine Tochtergesellschaft der LA S.A., die ihren Sitz in Frankreich hat.

6

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit der L B aus. Seit dem 1. Januar 1999 bezieht er eine Betriebsrente iHv. monatlich 819,00 Euro brutto.

7

Mit der am 8. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht mit der Begründung verweigern, ihre wirtschaftliche Lage oder die wirtschaftliche Lage der L B stünden der Anpassung entgegen. Es komme auf die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH bzw. des Konzerns, mithin der Konzernobergesellschaft LA S.A., an. Zum Zeitpunkt der Übernahme der L B durch den LA-Konzern sei die L B ein blühendes Unternehmen mit einer sehr guten Gewinnlage und einem steigenden Betriebsvermögen gewesen. Der LA-Konzern habe die L B in der Folgezeit dadurch ausgehöhlt, dass er deren gewinnbringenden und werthaltigen Teile in andere Gesellschaften übernommen, die kostenverursachenden Teile des Unternehmens hingegen aufgelöst und liquidiert habe. Die Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen habe er in Unternehmen ausgelagert, deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Betriebsrentner mit ihren Anpassungsforderungen ausgefallen seien. Die Beklagte müsse sich daher im Wege des Berechnungsdurchgriffs die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH und der LA S.A. zurechnen lassen. Die für den Berechnungsdurchgriff erforderliche verdichtete Konzernbeziehung folge aus der Konzernverbindung zwischen der LA S.A., der LA Z GmbH und der Beklagten sowie aus dem zwischen der LA Z GmbH und der Beklagten bestehenden Gewinnabführungsvertrag. Da die wirtschaftliche Lage der L B eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zugelassen habe, komme zudem ein Berechnungsdurchgriff auf die vormalige Kommanditistin, die L GmbH & Co. KG, D, in Betracht. Im Übrigen habe er darauf vertrauen dürfen, dass auch nach Eingliederung der L B in den LA-Konzern eine Anpassung seiner Betriebsrente erfolgen würde. Dies ergebe sich daraus, dass die L B im Arbeitsvertrag vom 22. Juli 1997 seine Betriebszugehörigkeit seit dem 4. Januar 1965 anerkannt habe.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, seine ihm gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 819,00 Euro brutto ab dem 1. Dezember 2007 angemessen zu erhöhen,

        

2.    

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die ihm gezahlte Betriebsrente iHv. 819,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. Dezember 2007 angemessen zu erhöhen, mindestens um 135,13 Euro brutto auf 954,13 Euro brutto.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mit dem Hauptantrag bereits mangels eines bezifferten Klageantrags unzulässig. Die Klage sei auch nicht begründet. Sie sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2005 und damit zur Zahlung einer höheren Betriebsrente ab dem 1. Dezember 2007 nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der L B habe eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht zugelassen. Auf ihre - der Beklagten - wirtschaftliche Lage komme es nicht an, da sie erst ab dem 4. Oktober 2005 infolge der Verschmelzung in die Rechte und Pflichten der L B eingetreten sei. Auch die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH sei nicht maßgeblich. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der LA Z GmbH genüge dazu nicht. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. komme nicht in Betracht. Die LA S.A. habe die Leitungsmacht über die L B nicht in einer Weise ausgeübt, die keinerlei Rücksicht auf deren Belange genommen habe. Die Jahresergebnisse der L B in den Jahren 1996 bis 1999 hätten die LA F GmbH gezwungen, den Vertrieb, das Lager und die Patente der L B im September 1999 zu verkaufen und die Produktion einzustellen. Für die fehlende Leistungsfähigkeit der L B seien mithin keine Entscheidungen maßgeblich gewesen, welche im Konzerninteresse getroffen worden seien. Im Übrigen komme ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr in Betracht.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2007 eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die L B durfte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verweigern, da ihre wirtschaftliche Lage einer solchen Anpassung entgegenstand. Auf die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH, der LA S.A. und der L GmbH & Co. KG, D, kommt es nicht an.

12

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung der Klageanträge zulässig.

13

I. Das Landesarbeitsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 und Zahlung der angepassten Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 verlangt. Dem ist der Kläger mit der Revision nicht entgegengetreten. Eine Anpassung zu einem davor liegenden Anpassungsstichtag ist nicht Streitgegenstand.

14

II. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig.

15

1. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

16

2. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

Zwar hat der Kläger mit seinem Hauptantrag die Klageforderung nicht beziffert; er begehrt lediglich, seine Betriebsrente „angemessen“ zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützt, weshalb ein bezifferter Antrag nicht erforderlich ist. Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan(vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 10, BAGE 129, 292; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 11, BAGE 123, 319). Der Kläger hat im Hauptantrag zwar auch keinen Mindestbetrag genannt. Er hat allerdings in seinem Hilfsantrag, dem - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - keine eigenständige Bedeutung zukommt, den Mindestbetrag angegeben. Er verlangt eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente um mindestens 135,13 Euro brutto auf 954,13 Euro brutto. Damit fordert er für die Zeit ab 1. Dezember 2007 die Zahlung mindestens weiterer 135,13 Euro brutto monatlich.

18

B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Damit besteht auch keine Verpflichtung, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2007 eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die Entscheidung der L B, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegenstand. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und der LA Z GmbH nach dem Anpassungsstichtag kommt es ebenso wenig an wie auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. und der L GmbH & Co. KG, D.

19

I. Die L B war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

20

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 1999 - der 1. Januar 2002 und der 1. Januar 2005.

21

II. Die Entscheidung der L B, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen, da ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstand.

22

1. Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

23

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

24

Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 39, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

25

2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage der L B eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust nicht zu. Diese Feststellungen wurden von den Parteien nicht angegriffen; sie sind deshalb nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend.

26

3. Auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten und ihrer Alleingesellschafterin, der LA Z GmbH, nach dem Anpassungsstichtag kommt es nicht an.

27

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

28

b) Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 vorhersehbar war, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der L B, die L B Verwaltungs-GmbH, am 4. Oktober 2005 als übertragender Rechtsträger auf die Beklagte verschmolzen werden und das Gesellschaftsvermögen der L B mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte übergehen würde und dass die Beklagte und die LA Z GmbH am 29. August 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 einen Gewinnabführungsvertrag schließen würden. Deshalb kann auch offenbleiben, ob der zwischen der Beklagten und der LA Z GmbH am 29. August 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH rechtfertigen könnte.

29

4. Die L B war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft LA S.A. im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor.

30

a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344).

31

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich ist, gilt jedoch im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, so muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

32

aa) Für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG galten nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch BAG 14. Dezember 1993 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 29 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 26) ua. die Grundsätze entsprechend, die der BGH zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - AP AktG § 303 Nr. 5; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

33

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe mwN, BAGE 105, 72) kam ein Berechnungsdurchgriff nur in Betracht, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorlag und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklicht hatten. Eine verdichtete Konzernverbindung wurde angenommen, wenn entweder ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag bestand (Vertragskonzern) oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hatte (qualifiziert faktischer Konzern). Von der Verwirklichung einer konzerntypischen Gefahr wurde ausgegangen, wenn die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt worden war, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hatte und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des beherrschten Unternehmens verursacht wurde (vgl. etwa BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - aaO).

34

cc) Es kann offenbleiben, ob die vom Senat entwickelten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern durch die neuere, inzwischen überholte Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu BGH 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - BB 2005, 286 = DB 2005, 328; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61; 17. September 2001 - II ZR 178/99 - [Bremer Vulkan] BGHZ 149, 10) bereits grundsätzlich in Frage gestellt wurden. Nach dieser Rechtsprechung folgte der Schutz der abhängigen Gesellschaft gegenüber Eingriffen ihrer Gesellschafter nicht mehr dem konzernrechtlichen Haftungssystem des Aktiengesetzes; an die Stelle der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog war die verschuldensunabhängige und unbegrenzte „Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs“ getreten. Die Gesellschafter mussten bei einem Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen auf die Belange der Gesellschaft angemessen Rücksicht nehmen. An einer solchen Rücksichtnahme fehlte es, wenn die Gesellschaft infolge des Eingriffs eines Gesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH mussten die Gesellschafter den Gläubigern für diejenigen Nachteile einstehen, die diesen dadurch entstanden waren, dass die Gesellschafter der Gesellschaft offen oder verdeckt Vermögen entzogen hatten, welches diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte. Nach der Auffassung des BGH hatten die Gesellschafter, indem sie in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsgrundlage erforderliche Vermögen eingegriffen und dadurch die Gesellschaft in die Lage gebracht hatten, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr (vollständig) erfüllen zu können, die Rechtsform der GmbH missbraucht. Da die aus diesem Verhalten der Gesellschafter resultierenden Ansprüche in erster Linie der Gesellschaft zustanden, hatte sich an der Konzeption der Haftung als Innenhaftung nichts geändert.

35

dd) Nachdem der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) dieses von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH setzt die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens voraus. Nach der Auffassung des BGH handelt es sich um einen besonderen Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Existenzvernichtungshaftung ist damit nunmehr eine Verhaltenshaftung des Gesellschafters. Schutzobjekt des neuen Haftungskonzepts ist das Gesellschaftsvermögen als solches. Geschützt wird das Überlebensinteresse der Gesellschaft gegen Eingriffe der Gesellschafter. Die Haftung des Gesellschafters setzt ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft oder deren Vertiefung voraus. Die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB erfordert einen kompensationslosen „Eingriff“ in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen. Die Existenzvernichtungshaftung soll wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende Entnahmesperre wirken; sie soll die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende „Selbstbedienung“ des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft ausgleichen (vgl. BGH 28. April 2008 II ZR 264/06 - [GAMMA] BGHZ 176, 204).

36

Vor dem Hintergrund dieser Änderung der Rechtsprechung des BGH ist für einen vom Senat auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern entwickelten Berechnungsdurchgriff kein Raum mehr. Infolge der Änderung der Rechtsprechung des BGH fehlt es nunmehr an dem für einen Berechnungsdurchgriff erforderlichen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner.

37

b) Danach ist ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. nicht deshalb veranlasst, weil die LA S.A. die L B nach deren Integration in den LA-Konzern durch den Verkauf des Vertriebs, des Lagers und der Patente, durch die Einstellung der Produktion und die Entlassung sämtlicher Mitarbeiter in eine Rentnergesellschaft „umgewandelt“ und später auf die nicht leistungsfähige Beklagte verschmolzen hat. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Basis der neuen Rechtsprechung des BGH zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die L B war zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht.

38

c) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. auch nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen.

39

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87).

40

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen wurde, die LA S.A. werde sicherstellen, dass die L B seine Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage nach § 16 BetrAVG insoweit anpasst, als die wirtschaftliche Lage der LA S.A. eine Anpassung erlaubt. Die Vereinbarung im Anstellungsvertrag vom 22. Juli 1997 über die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seit dem 4. Januar 1965 genügt hierzu nicht. Diese Vereinbarung konnte allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der von der L B nach der Leistungsrichtlinie von Dezember 1954 geschuldeten Betriebsrente haben, sie besagt aber nichts darüber, ob für Anpassungsforderungen bei schlechter wirtschaftlicher Lage der L B die Konzernobergesellschaft eintritt.

41

5. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der L GmbH & Co. KG, D, kommt nicht in Betracht, da diese seit dem 1. Juni 1996 nicht mehr Kommanditistin der L B war und eine konzernrechtliche Verflechtung der L B und der L GmbH & Co. KG, D, vom Kläger ebenso wenig dargelegt wurde wie die Schaffung eines für einen Berechnungsdurchgriff erforderlichen Vertrauenstatbestandes.

42

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.