Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2014 - 7 Sa 466/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1202.7SA466.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.12.2014

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, Az. 9 Ca 3226/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und die Zahlung einer Sonderprämie.

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Der am ... Oktober 1956 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 23. September 1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern zu einem monatlichen Bruttofixgehalt von 2.887,50 € zuzüglich variablem Gehaltsbestandteil in Höhe von 320,83 €, Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von monatlich 309,00 € und der Gestellung eines Firmenfahrzeugs (vgl. Abrechnung 03/13, Anlage A 3, Bl. 15 d. A.) beschäftigt.

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Die Fa. Z (im Folgenden: Z) war eine Tochtergesellschaft der Y (mittlerweile: C.), die ihre Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 2008 aufgenommen hat. Sie hat den Geschäftsbetrieb der V (V) zum 1. Januar 2008 von der U (U AG) gekauft, wodurch sämtliche, zu diesem Zeitpunkt bei der V bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf die Z übergegangen sind. Sie beschäftigte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter an 16 Standorten in Deutschland mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von circa 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von circa 50 Jahren. Sie erbrachte Dienstleistungen auf dem Umunikationssektor, insbesondere die Wartung und Installation von Netzwerkinfrastruktur.

4

Bei der Z bestand ein Betriebsrat. Sie ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband.

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Teil der Belegschaft der Z waren beurlaubte Beamte der U, die für ihre Tätigkeit bei der V und später bei der Z gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt worden sind. Außerdem gab es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der U, deren Arbeitsverhältnisse mit der U nicht ordnungsgemäß beendet worden waren, bevor sie in die V wechselten (so genannte Arbeitnehmer mit "Rückkehrrecht" oder "Sonderrückkehrrecht").

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Der Kläger ist ein solcher beurlaubter Beamter der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 8. Er schloss unter dem 22. Juli 2005/24. August 2005 für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 mit der V ein Arbeitsverhältnis als Experte Technik am Standort T (Anlage A1, Bl. 8 ff. d. A.). Zuletzt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Anlage A2, Bl. 14 d. A.) bewilligte die U AG dem Kläger Urlaub unter Wegfall der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 für eine Tätigkeit bei der Beklagten im dienstlichen Interesse gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV.

7

Im Jahr 2009 wurden zwischen den Betriebsparteien ein Interessenausgleich und Sozialplan unter Berücksichtigung der beurlaubten Beamten geschlossen (Anlage A17, Bl. 106 ff. d. A.), jedoch mit gesonderter Abfindungsregelung.

8

Zum 30. Juni 2013 entschloss sich die Z, das operative Geschäft zu beenden, die Abrechnungen (als Teil des operativen Geschäfts) bis zum 31. Juli 2013 abzuschließen und nachlaufende Arbeiten von einem kleinen Rumpfteam bis circa 30. September 2013 erledigen zu lassen. Sie teilte ihren Mitarbeitern den Entschluss zur Betriebsschließung in einer Betriebsversammlung am 5. Dezember 2012 mit.

9

Unter dem 29. April 2013 schlossen die Z und der bei ihr gebildete Betriebsrat sowohl einen „Interessenausgleich zur Betriebsschließung“ (Anlage A7, Bl. 18 ff. d. A.) als auch einen Sozialplan (Anlage A8, Bl. 23 ff. d. A.). Dieser lautet auszugsweise:

10

"Präambel

11

Infolge der Betriebsstilllegung, die im Interessenausgleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen.

12

Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der Z bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

13

Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur U Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur U bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

14

Geltungsbereich

15

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von Z an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstillegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.

16

Dieser Sozialplan gilt nicht für
(…)
beurlaubte Beamte.

17

Abfindung

18

Höhe der Abfindung
Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fallen, erhalten eine Abfindung (brutto), die sich wie folgt berechnet:

19

Betriebszugehörigkeit x monatliches Bruttofixgehalt x 0,5 = Brutto-Abfindung

20

3.1.4 Mitarbeiter, die am 21.05.2013 das 52. Lebensjahr, aber noch nicht das 61. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich zur Abfindung einen Betrag von EUR 5.642,00 brutto."

21

Wegen des Inhalts des Sozialplans im Übrigen wird auf die Anlage A8 (Bl. 23 ff. d. A.) Bezug genommen.

22

Ebenfalls am 29. April 2013 schlossen die Betriebsparteien eine "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" (Anlage A11, Bl. 59 ff. d. A.). Diese bestimmt auszugsweise:

23

"wird ergänzend zu dem am 29.04.2013 abgeschlossenen Sozialplan Folgendes vereinbart:

24

Präambel

25

Der gesamte Betrieb der Z wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der Z nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit Z schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei Z nachweisbar an Z zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:

26

Geltungsbereich

27

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der Z, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;
nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind;
einen dreiseitigen Vertrag mit Z innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben
oder
das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

28

Anspruch auf Sonderprämie

29

Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1 fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto.
(…)

30

Der Anspruch auf Sonderprämie entfällt (auflösende Bedingung), wenn der Mitarbeiter die ihm überlassenen Arbeitsmittel vor seinem Austritt bei Z nicht nachweisbar an S zurückgibt. Der Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten Sonderprämie ist in diesem Fall zurückzuzahlen."

31

Wegen des Inhalts der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" wird im Übrigen auf die Anlage A1 (Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.

32

Mit Datum vom 6. Mai 2013 kündigte die Z das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2013 wegen der "Betriebsschließung Z GmbH & Co. KG" (Anlage A6, Bl. 17a d. A.). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage. Ihm überlassene Arbeitsmittel gab er ohne Beanstandung an die Z zurück.

33

Der Kläger erhielt als beurlaubter Beamter keine Sozialplanabfindung und keine Sonderprämie. Mit seiner am 3. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt er Ansprüche auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 62.429,50 € (Basisbetrag in Höhe von 56.787,50 € sowie zusätzliche Ab-findung wegen Überschreitung des 52. Lebensjahrs in Höhe von 5.642,00 €) und einer Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € jeweils nebst Zinsen.

34

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die R GmbH & Co. KG unter Anwachsung der Z auf die nunmehrige Beklagte verschmolzen.

35

Das Arbeitsgericht Koblenz hat sich durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 im vorliegenden Rechtsstreit für örtlich zuständig erklärt.

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Der Kläger war der Ansicht,
der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem Sozialplan widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 in Verbindung mit § 112 BetrVG. Der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien ende dort, wo einzelne Arbeitnehmer oder ganze Gruppen krass benachteiligt würden. Er hat vorgetragen, er habe zwar einen generellen Rückkehranspruch in das Beamtenverhältnis, jedoch verbunden mit hohen materiellen und immateriellen Nachteilen. Er habe - ausgehend von einem Verdienst bei der U in Höhe von 2.796,81 € brutto - eine jährliche Einkommensdifferenz in Höhe von 8.646,24 € brutto. Ebenfalls habe er bei der U kein Rückkehrrecht auf seinen alten Arbeitsplatz, sondern könne bundesweit eingesetzt werden.

37

Er befinde sich in vergleichbarer Situation mit denjenigen Angestellten der Beklagten, die ein Rückkehrrecht zur U besäßen. Ein solches sei gegeben, sofern diese Angestellten keinen Aufhebungsvertrag mit der U geschlossen hätten bzw. gekündigt worden seien, auch wenn diese Arbeitnehmer über die V zur Beklagten gelangt seien. Diese Gruppe sei den Betriebsparteien vor den Verhandlungen des Sozialplans bekannt gewesen. Das ergebe sich daraus, dass der Betriebsrat bereits mit Mail vom 21. Dezember 2010 (Anlage A12, Bl. 87 d. A.) alle Arbeitnehmer zur Prüfung ihrer Arbeitsverträge aufgerufen und mit Newsletter vom 18. Januar 2011 (Anlage A13, Bl. 88 d. A.) sowie mit Mail vom 4. Januar 2013 (Anlage A14, Bl. 93 ff. d. A.), mit Mitteilung vom 26. Februar 2013 (Anlage A15, Bl. 99 ff. d. A.) und vom 14. März 2013 (Anlage A16, Bl. 104 f. d. A.) informiert habe. Man sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Gruppe von rund 100 Mitarbeitern gehandelt habe. Bei den Sozialplanverhandlungen habe eine von der Personalabteilung der Z erstellte Gesamtdatei aller Mitarbeiter der Z (Anlage A19, Bl. 142 ff. d. A.) vorgelegen, deren Spalte Q mit „Return Right to U“ überschrieben sei. In dieser Spalte Q sei bei den einzelnen Arbeitnehmern angegeben „Special Right“ oder „No“. Insgesamt 129 Arbeitnehmer seien als rückkehrberechtigt identifiziert. Es seien zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen schon zehn erst- bzw. zweitinstanzliche Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen bekannt gewesen, nach denen Arbeitnehmer ihr Rückkehrrecht zur U erstritten hätten. Das Thema Verwirkung spiele offensichtlich bei der Prüfung der Rückkehransprüche keine Rolle. Im Übrigen wäre eine Mail mit Fragen zum Vorliegen einer schriftlichen Kündigung bzw. eines schriftlichen Aufhebungs- oder dreiseitigen Vertrags an die Arbeitnehmer geeignet gewesen, die Frage eines Rückkehrrechts zu klären.

38

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Gruppe der ehemaligen Tarifarbeitnehmer der U, die zu dieser zurückkehrten, sei mit derjenigen der beurlaubten Beamten vergleichbar: Beide Gruppe hätten Anspruch auf Wahrung ihres Besitzstandes entsprechend ihrem früheren Status als Tarifarbeitnehmer bzw. als Beamte. Sie seien beispielsweise vor Entlassung vergleichbar geschützt, zumal es sich fast ausschließlich um langjährige Beschäftigte handele, die nach § 25 des Tarifvertrags vom 28. Mai 2003, geschlossen zwischen der Q GmbH und ver.di "unkündbar" seien. Sowohl Beamte als auch Angestellte müssten ihre Arbeitsorte wechseln. Beide würden wohl bei der Beschäftigungsgesellschaft V untergebracht. Er erhalte bei der U keinen Dauerarbeitsplatz. Er sei dem Betrieb CS (Abteilung Beamteneinsatz) zugeordnet. Dieser gehöre zur U. Die personelle Betreuung erfolge durch die V, die nach Einsatzmöglichkeiten für ihn im Rahmen von Projekten suche. Die Beamten würden dann im Rahmen von Zuweisungen befristet in Projekten eingesetzt. Durch die Praxis der Zuweisung werde die Beamtenbesoldung in den beschriebenen Fällen immer geringer sein als das Entgelt bei der Beklagten. Geschäftswagen würden von der U nicht mehr gestellt.

39

Auch die Gruppe der Arbeitnehmer, die ihren Rechtsanspruch auf Rückkehr zur U gerichtlich durchgesetzt hätten, sei mit derjenigen der beurlaubten Beamten vergleichbar.

40

Ebenfalls vergleichbar sei die Gruppe der von der Fa. H GmbH (im Folgenden: H) übernommenen Arbeitnehmer. Bei diesen handele es sich um Spezialisten, die auf dem Arbeitsmarkt für den Aufbau und die Umrüstung von Mobilfunkstationen gesucht würden. Diese seien daher nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Entwicklung hin zur H habe direkt im Anschluss an die ersten Aktivitäten nach Veröffentlichung der geplanten Schließung 2012 begonnen. Die Übergabe der Aufträge sei März/April 2013 in die Feinplanung gegangen.

41

Ein weiterer Teil von Arbeitnehmern – eine Gruppe von Handwerkern – verfüge über ein arbeitsvertragliches Rückkehrrecht zur U.

42

Mit der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" habe vermieden werden sollen, dass Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Darüber hinaus habe davon abgelenkt werden sollen, dass Übertragungen von Betriebsaufgaben auf die Firma H als Betriebsübergang im Sinn des § 613 a BGB enttarnt worden seien. Angesichts der Tatsache, dass beurlaubte Beamte zum Teil hohe finanzielle Nachteile bei Rückkehr zur U hätten, seien einige Beamte bei Kenntnis aller Tatsachen sicherlich bereit gewesen, Kündigungsschutzklage zu erheben und hätten auch tatsächlich Kündigungsschutzklage erhoben. Ein beurlaubter Beamter sei unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks in der gleichen Situation wie ein von einer Kündigung betroffener "normaler" Arbeitnehmer.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.775,50 € brutto zum 1. Januar 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen,
- hilfsweise für den Fall des Unterliegens - die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszusetzen.

47

Sie hat vorgetragen,
die Betriebsparteien hätten bei der Verhandlung des Sozialplans gesehen, dass auch die beurlaubten Beamten bei einer Rückkehr zur U Nachteile erleiden könnten. Sie hätten jedoch angesichts der finanziellen Situation der Beklagten (die einen Sozialplan gar nicht allein hätte finanzieren können, sondern deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur zu einem "Null-Sozialplan" geführt hätte) und der von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten eingeschränkten Mittel für den Sozialplan eine Abwägung treffen müssen, welche Nachteile sie ausgleichen und welche nicht. Sie hätten dabei die bei den beurlaubten Beamten verbleibenden Nachteile hinsichtlich Vergütung, Art und Ort der Tätigkeit im Vergleich zu den wirtschaftlichen Nachteilen der anderen Arbeitnehmer als deutlich geringer eingeschätzt. Die sichere Aussicht der beurlaubten Beamten auf einen nahtlosen Anschlussdauerarbeitsplatz bei der U unter Wahrung ihres gesamten Besitzstandes als Beamte und unter Berücksichtigung ihres Wohnortes rechtfertige trotz verbleibender Nachteile aus ihrer Sicht die Herausnahme der Beamten aus dem Sozialplan.

48

Einen "Rückkehranspruch" sonstiger Arbeitnehmer der Z zur U außer dem der beurlaubten Beamten gebe es nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der U unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Die Z wisse bis heute nicht, welche ihrer Arbeitnehmer einen "Rückkehranspruch" gegen die U AG geltend machen könnten und welche nicht. Sie wisse lediglich, dass vier ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der U AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erstritten hätten und es insgesamt vier - anonymisierte - rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein (vom 5. Oktober 2010 - 2 Sa 136/10, 3 Sa 110/10 und 137/10) sowie des LAG Hamburg (vom 16. Mai 2012 - 5 Sa 99/11) in diesem Zusammenhang gebe. Die Z - und auch der Betriebsrat - hätten sich vor dem Hintergrund der ergangenen LAG-Entscheidungen immer wieder bei verschiedenen Gelegenheiten (zuletzt im Zusammenhang mit der Schließung des Betriebs) bemüht, den Sachverhalt hinsichtlich möglicher ruhender Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter aufzuklären und herauszufinden, bei welchen Mitarbeitern möglicherweise ähnliche Sachverhalte vorlägen wie in den rechtskräftigen Urteilen. Der Personaldienstleister A sei deshalb in Zusammenhang mit der Schließung angewiesen worden, die Personalakten aller Mitarbeiter durchzugehen und zu notieren, in welchen Akten sich Aufhebungsverträge bzw. dreiseitige Verträge fanden und in welchen nicht. Auf diese Weise seien circa 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den vom LAG entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit "Special right: yes/no" eingefügt worden, wobei "yes" lediglich bedeutet habe, das der Personaldienstleister A in der Personalakte keinen Aufhebungs- oder dreiseitigen Vertrag gefunden habe. Es habe sich nicht rechtssicher ermitteln lassen, welche Arbeitsverhältnisse bei der U im Rahmen des Konzernumbaus ordnungsgemäß beendet worden waren und welche nicht, welche aufgrund von Betriebsüber-gängen bzw. Verschmelzungen/Umwandlungen kraft Gesetzes auf V bzw. ihre Vorgängergesellschaften übergegangen waren und welche Arbeitsverhältnisse mit der U möglicherweise als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbeständen. Der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag habe auch bei der U verblieben sein können. Außerdem sei der Übergang vieler Mitarbeiter von der U zur V nicht über die Aufhebung und Neubegründung von Arbeitsverhältnissen, sondern über (diverse) Betriebsübergänge (zum Beispiel von der T zur V oder der TM zur V) erfolgt. Informationsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB seien in den Personalakten der Mitarbeiter üblicherweise nicht abgelegt.

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Neben den tatsächlichen Schwierigkeiten, Mitarbeiter mit "Rückkehranspruch" zu identifizieren, habe es zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten in der Beurteilung gegeben: Auch beim Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte hätte dies nicht bedeutet, dass die U AG automatisch einen "Rückkehranspruch" des Mitarbeiters anerkannt hätte. Nach der Erfahrung der Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans sei die U AG sehr restriktiv bei der Anerkennung von Beschäftigungsansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer, die häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten geklärt würden. Weiterhin habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2010 - 3 Sa 110/10 unter Ziff. B. II. 2 der Gründe festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die U AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und aus-gleichen würde.

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Der ehemalige Geschäftsführer der Z W habe sich deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die U AG gewandt und versucht zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Dr. S habe für die U AG erklärt, diese würde zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

51

Die Betriebsparteien seien daher davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für die Mitarbeiter mit möglichem "Rückkehrrecht" erforderlich werden würde. Diese Einschätzung sei auch durch die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplans vom 29. April 2013 bestätigt worden. Zunächst hätten viele Klägervertreter in den Güteterminen mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel auch die U AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten. Ver.di habe zudem seither erheblichen Druck auf V/U AG ausgeübt, um das Thema "Rückkehrrecht" voranzutreiben. Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt circa 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche "Rückkehrrechte" zur U angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter "aussortiert" worden, ohne dass die Z sagen könnte, warum. Am Montag, den 9. September 2013 habe es einen Ortstermin bei V gegeben, bei dem circa 200 Personalakten gesichtet und grob nach "aussichtsreich" (circa 80 Akten) und "derzeit nicht aussichtsreich" (circa 120 Akten) eingeteilt worden seien. Eine Entscheidung darüber, wie die U AG mit den als "aussichtsreich" eingestuften Personalakten umgehen werde, sei von dieser für später (30. September 2013) angekündigt worden. Mitte Februar 2014 habe sie nun erfahren, dass die U AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch ein Anerkenntnisurteil oder einen arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe die U AG die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe.

52

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans am 29. April 2013 sei (außer bei den beurlaubten Beamten) völlig offen gewesen, welche Mitarbeiter wann bei welchem Unternehmen eine Weiterbeschäftigung finden würden. Insbesondere sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar gewesen, ob die Firma H Mitarbeiter der Beklagten einstellen würde oder nicht. Bei der Z seien per 30. Juni 2013 insgesamt 156 Mitarbeiter ausgeschieden, wobei diese fast vollständig (bis auf 15 Mitarbeiter) in eine Transfergesellschaft gewechselt seien. Ein Teilbetriebsübergang von ihr zur H scheide offenkundig aus.

53

Durch ihre Verurteilung zur Zahlung von Sozialplanabfindungen auch an beurlaubte Beamte würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € um Zusatzkosten in Höhe von circa 8,5 Mio. € (und damit über 20 %) ausgeweitet. Die Z könne diesen Betrag angesichts ihrer finanziellen Situation nicht aufbringen. Die von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten Sozialplanmittel seien vollständig durch den Sozialplan vom 29. April 2013 verbraucht.

54

Durch die "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" hätten die Betriebsparteien in erster Linie erreichen wollen, dass Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft wechseln, um ihre Arbeitslosigkeit zumindest vorübergehend zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Wenn der wichtigste Zweck der Betriebsvereinbarung Sonderprämie nicht erreichbar gewesen sei und der Mitarbeiter nicht in die Transfergesellschaft habe wechseln wollen, habe er zumindest besonders belohnt werden sollen, wenn er trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit das Interesse der Z an Rechtsfrieden respektiert und keine Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhoben bzw. einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen habe. Dem habe die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde gelegen, dass von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer eher Kündigungsschutzklage erheben als solche, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur U kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage auch keine besondere Honorierung verdiene.

55

Würde die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderprämie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, würde der von der Z für diese Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellte Dotierungsrahmen extrem ausgeweitet. Bei circa 760 Mitarbeitern belaufe sich der Dotierungsrahmen auf circa 3,3 Mio. €, bei Einbeziehung der circa 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um circa 825.000,00 €, also um etwa 25 % erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits circa 110 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche gegen sie geltend gemacht.

56

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 5. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

57

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach Maßgabe des Sozialplanes vom 29. April 2013 in vom Kläger bezifferter Höhe von 62.429,50 € brutto, noch Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 in Höhe eines weiteren Betrages in Höhe von 4.346,00 € brutto.

58

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach Maßgabe des Sozialplanes vom 29. April 2013. Er falle ausdrücklich nicht in den in Ziffer 1 des Sozialplanes geregelten Geltungsbereich. Ein Abfindungsanspruch des Klägers ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem von ihm angeführten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Hiernach sei die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicher zu stellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Im Hinblick auf die zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion eines Sozialplans komme es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befänden. Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffne den Betriebsparteien einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Bei der gebotenen typisierten und pauschalierten Betrachtung hätten die Betriebsparteien davon ausgehen können, dass Arbeitnehmern, die in einem ruhenden Beamtenverhältnis mit einem sicheren Rückkehranspruch zur U stünden, infolge der geplanten Betriebsstilllegung, wenn überhaupt, so jedoch wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile entstünden als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht seien oder denen beispielhaft nach Wechsel in eine Transfergesellschaft eine Arbeitslosigkeit drohe. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Bruttobezüge des Klägers verminderten, allein schon im Hinblick auf die Handhabung des sozialversicherungsrechtlichen Status und der Altersversorgung von Beamten.

59

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liege auch nicht im Verhältnis zu denjenigen Beschäftigten der Beklagten vor, die als frühere Angestellte der U einen möglichen Rückkehranspruch hätten. Während das Rückkehrrecht der Beamten in einschlägigen Gesetzen klar geregelt sei und von der U auch nicht in Zweifel gezogen werde, sei der Rückkehranspruch von Arbeitnehmern in einer ganzen Anzahl von Verfahren von Seiten der U streitig gestellt worden und hänge ein mögliches Rückkehrrecht von Beschäftigten der Z zur U zum Teil davon ab, ob vormals ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Mitarbeiter, der U und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V zustande gekommen sei und gegebenenfalls auch davon, ob der Mitarbeiter mögliche Ansprüche gegen die U AG zwischenzeitlich verwirkt habe oder nicht.

60

Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Ungleichbehandlung im Hinblick auf von der Firma H übernommene Angestellte sei in keiner Weise belegt, dass die Betriebsparteien bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes vom 29. April 2013 sichere Kenntnisse über ein Fortführung entsprechender Arbeitsverhältnisse durch die Firma H gehabt hätten. Hinsichtlich einer vergleichbaren Gruppe von "Handwerkern" mit "Rückkehranspruch" fehle es an substantiierten Ausführungen seitens des Klägers.

61

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie. Auch insoweit sei die Herausnahme der Gruppe der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderprämie nicht rechtswidrig und der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Ausweislich der Präambel der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" habe durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden sollen, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen. Es sei unter Berücksichtigung dieses Aspekts das Ansinnen der Betriebsparteien als gerechtfertigt anzunehmen, dass ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei den beurlaubten Beamten insoweit weniger Honorierung erfordere als bei den "normalen" Arbeitnehmern.

62

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 9 Ca 3226/13 - vom 5. Juni 2014 (Bl. 284 ff. d. A.) Bezug genommen.

63

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23. Juli 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 8. August 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. August 2014 Berufung eingelegt und diese mit am 17. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. September 2014 begründet.

64

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 13. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 309 ff., 546 ff. d. A.) unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zusammengefasst geltend:

65

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Sozialplan nicht verletzt werde. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung sei nicht vergleichbar. Die Betriebsparteien hätten im vorliegenden Fall nicht hinsichtlich der Höhe der Abfindung nach Personengruppen differenziert, sondern pauschal sämtliche Beamte unabhängig von einem entsprechenden Schaden vom Sozialplan und aus der Betriebsvereinbarung herausgenommen. Eine solche pauschale Betrachtung verbiete sich. Im Übrigen sei es den Betriebsparteien bekannt gewesen, dass die beurlaubten Beamten finanzielle Nachteile von 15 € pro Jahr bis 40.000,00 € pro Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten hätten hinnehmen müssen. Ihm entstehe durch die Beendigung seiner Tätigkeit bei der Beklagten und Rückkehr in die Transfergesellschaft der U ein jährlicher Schaden von ungefähr 9.000,00 €. Darüber hinaus stehe ihm kein Rückkehrrecht auf seinen alten Arbeitsplatz zu. Einen finanziellen Nachteil habe er schon deswegen, weil während seiner Tätigkeit bei der Beklagten keine Beförderung bei der U als Beamter stattgefunden habe.

66

Die Betriebsparteien hätten bezüglich der aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommenen Beamten keine Abwägung getroffen, welche Nachteile auszugleichen seien und welche nicht. Die Hineinnahme der Gruppe der beurlaubten Beamten in den Geltungsbereich des Sozialplans sei vielmehr seitens des Mutterkonzerns abgelehnt worden. Es sei damit gedroht worden, in diesem Fall und der damit verbundenen Aufblähung des Sozialplanes die Gesamtfinanzierung des Sozialplanes scheitern zu lassen. Ein Ermessensspielraum habe nicht bestanden.

67

Auch die vormals bei der U beschäftigten Arbeitnehmer hätten einen gesicherten Rückkehranspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans gehabt. Eine Gruppe von 129 der bei der Beklagten angestellten Arbeitnehmer sei als Rückkehrberechtigte identifiziert worden. Darüber hinaus sei es so gewesen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sozialplanverhandlungen den Betriebsparteien keine Urteile vorgelegen hätten, die einen Rechtsanspruch der bei der Beklagten angestellten Arbeitnehmer auf Rückkehr zur U verneint hätten, wenn diese weder selbst schriftlich gekündigt hätten noch die U schriftlich gekündigt habe bzw. ein schriftlicher Aufhebungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der U geschlossen worden sei. Es liege auch kein Urteil vor, das den Rechtsanspruch eines rückkehrberechtigten U-beschäftigten für verwirkt angesehen habe oder ansehe. Die reine Möglichkeit, dass man sich ein bestehendes Recht erstreiten müsse, dürfe nicht dazu führen, dass man eben dieses Recht als "unsicher" qualifiziere.

68

Auch die Herausnahme der beurlaubten Beamten von der Sonderprämie für gekündigte Arbeitnehmer stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Gemessen am Regelungszweck "Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit " sei die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die beurlaubten Beamten könnten die ihnen gegenüber ausgesprochenen Kündigungen durch die Arbeitsgerichte überprüfen lassen und überlassene Arbeitsmittel beim Austritt faktisch zurückhalten und somit eine Abwicklung des Arbeitsverhältnisses verzögern. Das Risiko einer Kündigungsschutzklage eines beurlaubten Beamten sei aus wirtschaftlichen Gründen und auch im Hinblick auf § 613a BGB durchaus gegeben gewesen, da jedenfalls ein (Teil-) Betriebsübergang habe in Betracht gezogen werden können im Hinblick auf die Übernahme der Aufträge und von 150 Mitarbeitern durch die Firma H.

69

Der Kläger beantragt,

70

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, Az. 9 Ca 3226/13 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.775,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

71

Die Beklagte beantragt,

72

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014 - Az. 9 Ca 3226/13 - zurückzuweisen;

73

h i l f s w e i s e  für den Fall des Unterliegens
festzustellen, dass der Sozialplan vom 29. April 2013 nichtig ist;
festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nichtig ist,

74

die Revision zuzulassen.

75

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15. Oktober 2014 und des Schriftsatzes vom 24. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.322 ff., 609 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt hinsichtlich der Sozialplanabfindung ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass den Betriebsparteien bekannt gewesen sei, dass die beurlaubten Beamten finanzielle Verluste in der konkreten Höhe von 15,00 € bis 40.000,00 € pro Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen müssten. Auf der einen Betriebsversammlung am 7. Mai 2013 sei weder von der Z noch von den anwesenden Mitgliedern des Betriebsrats über die Höhe möglicher Nachteile der beurlaubten Beamten gesprochen worden.

76

Vergleichbar wie beurlaubte Beamte abgesicherte Arbeitnehmer habe es bei der Z zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Mannheim habe mit Urteil vom 14. März 2013 (14 Ca 383/12) die Auffassung des LAG Schleswig-Holstein (vom 5. Januar 2010 - 3 Sa 110/10) bestätigt, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die U AG erwachsen müsse. Es habe den Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber der U verneint, weil er durch die Abfindungszahlung der Beklagten für 36 Jahre Betriebszugehörigkeit noch lange Zeit betriebsbedingt abgesichert sei. Es sei deshalb widersprüchlich und würde gegen § 242 BGB verstoßen, wenn er gleichzeitig einen Beschäftigungsanspruch gegenüber der U geltend machen würde.

77

Dass es außer den beurlaubten Beamten bei der Beklagten keine Mitarbeiter gebe, die ein gesichertes "Rückkehrrecht" zur U hätten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt. Aus einem Schreiben von ver.di vom 8. Oktober 2013 (Anlage B13, Bl. 449 d. A.) gehe hervor, dass 99 Arbeitnehmer - zu allerdings wohl schlechteren Konditionen - von der U weiterbeschäftigt werden sollen.

78

Die "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" habe nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Aus dem in erster Linie verfolgten Zweck der Betriebsvereinbarung Sonderprämie ergebe sich zwangsläufig der Unterschied zwischen "normalen" Arbeitnehmern und beurlaubten Beamten: Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten können. Denn Bedingung für ein Angebot sei gewesen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III vorgelegen hätten (vgl. Ziff. 3.3 a. E. Interessenausgleich vom 29. April 2013; Ziff. 2.1 des Sozialplans vom 29. April 2013). Damit hätten beurlaubte Beamte wie der Kläger aber auch nicht in die zweite Gruppe von Mitarbeitern fallen können, die eine Sonderprämie erhalten sollten. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer angeknüpft. Bei den beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur U kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

79

Mittlerweile hätten bereits circa 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche gegen die Z geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Es gebe auch keine "Ersparnisse" bei den Sonderprämien dadurch, dass Arbeit-nehmer die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie nicht erfüllt hätten. Denn jeder Arbeitnehmer habe bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Sonderprämie erhalten. Nur die circa 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage eingereicht hätten, hätten keinen Anspruch auf Sonderprämie. Mit ihnen seien aber gerichtliche Vergleiche geschlossen worden, in denen sie zusätzlich zur Sozialplanabfindung mindestens einen Betrag von 3.300,00 € brutto erhalten hätten. Die maximale Ersparnis aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie wegen Kündigungsschutzklagen belaufe sich somit nur auf 1.046,00 €. Dieser "Einsparungsbetrag" ändere nichts an der Größenordnung der Volumenüberschreitung, wenn die beurlaubten Beamten entgegen der Intention der Betriebsparteien in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderprämie einbezogen würden.

80

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

81

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

82

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten weder eine Sozialplanabfindung noch die Zahlung der Sonder-prämie verlangen.

83

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 62.429,50 € brutto.

84

Dem Kläger steht nach dem Wortlaut des Sozialplans vom 29. April 2013 kein Anspruch auf eine Abfindung zu. Nach Ziffer 1.2 dieses Sozialplans gilt dieser nicht für beurlaubte Beamte. Der Kläger fällt damit nicht unter den Geltungsbereich des Sozialplans.

85

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine andere Beurteilung. Die in dem Sozialplan vorgenommenen Differenzierungen und Gruppenbildungen halten, soweit es für den Streitfall auf sie ankommt, einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand.Der Ausschluss der beurlaubten Beamten von den Leistungen des Sozialplans verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Diese Grundsätze haben die Betriebspartner auch zu beachten, wenn sie gemeinsam allgemeine betriebliche Regelungen in Gestalt von Betriebsvereinbarungen treffen (BAG, Urteil vom 30. November 1994 – 10 AZR 578/93 – NZA 1995, 492 m. w. N.). Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind.

86

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt, zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG, Urteil vom 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - NZA 2008, 232, 234). Daher müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an deren Funktion orientieren (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495 Rn. 12).

87

Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - BeckRS 2013, 71029 Rz. 28; vom 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - NZA 2013, 923 Rz. 33; vom 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - NZA 2010, 774, 776 Rz. 29; vom 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - NZA 2009, 1107, 1108 Rz. 13 f.; vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210, 212 Rz. 19 jeweils m. w. N.) haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Denn nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist der Sozialplan die „Einigung” der Betriebsparteien „über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge der geplanten Betriebsänderung entstehen”. Das erfordert eine auf die Zukunft bezogene Beurteilung. Dass der Gesetzgeber eine solche für geboten erachtet, wird auch an den nach § 112 Abs. 5 S. 2 BetrVG für die Einigungsstelle geltenden Grundsätzen deutlich, insbesondere an dem in § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 BetrVG normierten Gebot, die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

88

Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen somit kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebs-änderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - NZA 2008, 719, 721 Rn. 25; vom 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - NZA 2008, 232, 234).

89

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige neue Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht quantifizieren. Da Sozialpläne, falls möglich, schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung(vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210, 212 Rn. 19 ff. m. w. N.).

90

Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien betrifft dagegen die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die von ihnen prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern (BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210, 212 Rn. 20). Hierbei haben sie einen weiten Ermessensspielraum. In dessen Rahmen können sie nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind insbesondere nicht gehalten, alle erdenklichen Nachteile auszugleichen. Die Betriebsparteien haben allerdings die Funktion des Sozialplans und den Normzweck des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie grundgesetzliche, unionsrechtliche und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote zu beachten. An die für die Einigungsstelle geltenden Grundsätze für die Ermessensausübung (§ 112 Abs. 5 BetrVG) sind die Betriebsparteien bei der einvernehmlichen Regelung nicht unmittelbar gebunden. Gleichwohl wird es als regelmäßig sinnvoll angesehen, wenn auch die Betriebsparteien in einvernehmlichen Sozialplänen die in § 112 Abs. 5 S. 2 BetrVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen berücksichtigen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 27. Aufl. 2014, §§ 112, 112a Rn. 139).

91

Anerkannt ist, dass die Zahlung von Abfindungen auf die Arbeitnehmer beschränkt werden kann, denen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann oder die noch keine andere Beschäftigung gefunden haben (BAG, Urteil vom 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - AP Nr. 190 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 17. Februar 1982 - 1 AZR 290/78 - AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972). Ein Sozialplan kann ebenfalls Abfindungsansprüche für Arbeitnehmer ausschließen, die durch "Vermittlung" des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 3/04 - NZA 2005, 831). Dabei kann der Sozialplan unter "Vermittlung" jeden Beitrag des Arbeitgebers verstehen, der das neue Arbeitsverhältnis möglich macht. Voraussetzung für eine solche Herausnahme aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ist nicht, dass in dem neuen Arbeitsverhältnis der bislang erworbene Besitzstand in vollem Umfang erhalten bleibt. Auch muss innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, denen ein neuer Arbeitsplatz vermittelt wird, nicht notwendig nochmals eine Differenzierung danach vorgenommen werden, ob die bisherige Betriebszugehörigkeit im neuen Arbeitsverhältnis vollständig, teilweise oder gar nicht angerechnet wird (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 3/04 - NZA 2005, 831, 832).

92

Es ist auch sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn ein Sozialplan Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausnimmt, die vor dem Scheitern des Interessenausgleichs ihr Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber angekündigte Betriebsstillegung selbst gekündigt haben (BAG, Urteil vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972; vom 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 - NZA 1995, 492; vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972; vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972), ohne hierdurch von ihrem Arbeitgeber veranlasst worden zu sein. Zwar können auch diese Arbeitnehmer einen - allerdings geringeren - wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Die Betriebsparteien sind aber frei in ihrer Entscheidung, ob diese Arbeitnehmer dafür einen geringeren oder auch gar keinen Ausgleich erhalten sollen.

93

Schließlich können die Betriebsparteien in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495)oder gar den vollständigen Ausschluss von Leistungen (BAG, Urteil vom 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - NZA 2009, 386 Ls.) vorsehen. Auch der Gesetzgeber hat mit § 10 S. 3 Nr. 6 AGG an diese Rechtsprechung angeknüpft (BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210, 213 Rn. 28 m. w. N.).

94

Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, verstößt die vollständige Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29. April 2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums eine pauschalierende und typisierende Betrachtung vornehmen und davon ausgehen, dass den beurlaubten Beamten durch die Betriebsänderung voraussichtlich geringere wirtschaftliche Nachteile entstehen und dass sie in einem vertretbaren Umfang wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 11 Sa 78/13 – zitiert nach juris, Rn. 33 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13, S. 16 ff., Bl. 627 ff. d. A.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - zitiert nach juris, Rz. 69 ff.; LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 – 2 Sa 256/14 – zitiert nach juris, Rz. 83 ff.; Arbeitsgericht T, Urteil vom 5. Februar 2014 – 2 Ca 421/13 – S. 17 ff., Bl. 534 ff. d. A.).

95

Die bei der Beklagten beschäftigten, von der U beurlaubten Beamten sind weiterhin Beamte der U. Ihre Beurlaubung beeinflusst ihren Besitzstand bei der U nicht. Sie kehren nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihres Sonderurlaubs (§ 13 SUrlV) nahtlos zur U zurück. Das Dienstverhältnis lebt wieder auf. Der Beamte erhält einen freien Arbeitsplatz und die ihm als aktivem Beamten zustehende Besoldung. Sein Beamtenverhältnis kann nur durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand enden, § 30 BBG. Die Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis wurde den Beamten vor der Beschäftigung bei der Beklagten ausdrücklich durch die U AG bestätigt (vgl. Informationsschreiben der V vom 11. Dezember 2007, Anlage B4, Bl. 210 f. d. A.). Der Kläger ist als beurlaubter Beamter abgesichert. Zwar sind Art und Ort der Tätigkeit, die der Beamte nach seiner Rückkehr bei der U ausüben wird, bei seiner Rückkehr nicht immer klar und sein Vergütungsanspruch gegen die U kann unterhalb der Vergütung bei der Beklagten liegen. Aber die Gefahr einer Arbeitslosigkeit droht den beurlaubten Beamten nicht. Dagegen konnten die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer ohne Rückkehrrecht oder Anschlussbeschäftigung mit ganz erheblichen Nachteilen bei dem Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen mussten, dies insbesondere auch im Hinblick auf die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit der circa 950 Mitarbeiter der Z von circa 26 Jahren und ihrem durchschnittlichen Lebensalter von circa 50 Jahren. Auch wenn den beurlaubten Beamten ebenfalls Nachteile drohten, erscheint ihr Ausschluss von den Leistungen des Sozialplans unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt, weil die Einbuße durch die Rückkehr ins Beamtenverhältnis gegenüber den Nachteilen, die mit längerer Arbeitslosigkeit verbunden sind, nicht erheblich erscheint.

96

Soweit der Kläger vorträgt, die Betriebsparteien hätten kein Ermessen ausgeübt, da ihnen angesichts der Vorgaben der Muttergesellschaft gar kein Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden habe, vermag dieser Vortrag keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu begründen. Auch wenn die Muttergesellschaft Sozialplanvolumen nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt hätte, dass diese - begrenzte - finanzielle Ausstattung in vollem Umfang solchen Arbeitnehmern zufließt, die nicht durch eine Rückkehr ins Beamtenverhältnis abgesichert sind, konnten sich die Betriebsparteien der Beurteilung anschließen. Dass sie diese Beurteilung vorgenommen haben, ergibt sich aus Ziffer 3 der Präambel des Sozialplans.

97

b) Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenfalls im Hinblick auf die nicht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommenen Arbeitnehmer mit einem Rückkehrrecht zur U nicht verletzt. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass eine solche Gruppe nicht exakt abgrenzbar ist und dass die Arbeitnehmer mit einem (möglichen) Rückkehrrecht erhebliche Nachteile erleiden, die mit denjenigen der beurlaubten Beamten nicht vergleichbar sind. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans LAG unstreitig keine verbindliche Zusage der U vor, dass und gar welche Arbeitnehmer mit Rückkehrrecht sie zu welchen Konditionen zurücknehmen wird.

98

Die Z konnte allein aus den von ihr geführten Personalakten nicht rechtssicher entnehmen, welche Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur U AG hatten. Es stellte sich für die Betriebsparteien lediglich als möglich dar, dass diesen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zustand, da sich ihren Personalakten keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur U AG entnehmen ließ.

99

Auch der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass es Arbeitnehmer der Z gab, denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans ein Rückkehrrecht aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der U zustand. Etwaige Rückkehrrechte früherer Arbeitnehmer der U zu dieser lassen sich vielmehr nur daraus ableiten, dass ein zuvor zwischen diesen und der U bestehendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, weil es entweder an einem schriftlichen Beendigungstatbestand (§ 623 BGB) fehlt (so im vom Arbeitsgericht Hamburg am 11. Oktober 2011 - 9 Ca 170/11 - Anlage A10, Bl 33 ff. d. A. entschiedenen Fall, bestätigt durch LAG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 Sa 99/11 - Anlage A10, Bl. 45 ff. d. A.) oder weil das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmer im Wege des Betriebsübergangs von der U auf andere Arbeitgeber überging und ein Widerspruch gegen diesen Betriebsübergang aufgrund einer fehlerhaften Belehrung nach § 613a Abs. 5 BGB noch möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - NZA-RR 2012, 507, 509).

100

Die bei der Z geführten Personalakten erstreckten sich nicht auf den kompletten Zeitraum der angerechneten Beschäftigungszeit. Die bei der U geführten Personalakten waren bei dieser verblieben. Ab Eintritt des jeweiligen Mitarbeiters in die V wurden die Personalakten circa ab dem Jahr 2005 neu angelegt und diese neu angelegten Personalakten im Rahmen des Betriebsübergangs an die Z übergeben. Beim Vorliegen eines Aufhebungsvertrags bzw. dreiseitigen Vertrags oder einer schriftlichen Kündigung in der Personalakte der Z konnte davon ausgegangen werden, dass kein Rückkehrrecht zur U besteht. Umgekehrt konnte aus dem Fehlen eines solchen Dokuments jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass kein Aufhebungsvertrag bzw. dreiseitiger Vertrag oder keine schriftliche Kündigung seitens der U existiert.

101

Informationsschreiben gemäß § 613a Abs. 5 BGB über Betriebsübergänge wurden ebenfalls üblicherweise nicht in die Personalakten aufgenommen. Es konnte daher nicht beurteilt werden, ob die Unterrichtung der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang im Rahmen des Konzernumbaus (zum Beispiel von der T-Net Pro zur V oder der T-Mobil zur V) den An-forderungen gemäß § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat oder nicht.

102

Aus diesen Gründen konnten die Betriebsparteien aus der auf der Grundlage der bei der Z geführten Personalakten vom Personaldienstleister A erstellten Liste ebenfalls nicht rechtssicher entnehmen, welchen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur U zusteht. Allein die Kennzeichnung von Arbeitnehmern als solchen mit „Special Right“ rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, die Beklagte oder die Betriebsparteien hätten ein solches Recht positiv festgestellt und nicht nur für möglich gehalten. Diese Liste wurde ohne Einbeziehung der U und ohne Bestätigung durch diese erstellt. Äußerungen der U aus der Zeit vor Abschluss des Sozialplans dahingehend, dass die mit "Special Right" angegebenen Mitarbeiter von ihr "zurückgenommen" würden, hat auch der Kläger nicht substantiiert behauptet.

103

Die Frage, welche Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht besaßen, konnte auch nicht durch eine Abfrage-E-Mail an alle Arbeitnehmer geklärt werden. Dies hätte vorausgesetzt, dass den Arbeitnehmern selbst noch sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden und dass sie die Rechtslage zutreffend beurteilt hätten. Aber auch dann hätte noch keine Aussage über die Schwierigkeit, ein etwaiges Rückkehrrecht gegenüber der U zu realisieren, gemacht werden können.

104

Schließlich hielt es sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien, wenn diese - angesichts ihrer bisherigen Erfahrungen - davon ausgingen, dass die U AG sich hinsichtlich der Anerkennung eines Rückkehrrechts, eines Beschäftigungs- sowie Vergütungsanspruchs eher restriktiv verhalten würde. Verschiedene Mitarbeiter hatten bereits Rechtsstreitigkeiten mit der U geführt. Herr Dr. S hatte für die U AG auf Anfrage des ehemaligen Geschäftsführers der Z erklärt, die U AG würde zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen. Diesem Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die Betriebsparteien konnten daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgehen, dass zur Durchsetzung von Beschäftigungsansprüchen gegen die U AG die Erhebung einer Klage erforderlich sein würde.

105

Auch dann, wenn ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis mit der U nicht nach § 623 BGB formwirksam beendet worden ist, könnten Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer mit "Rückkehrrecht" dem Verwirkungseinwand ausgesetzt sein. Das Recht, sich auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß §§ 623, 125 BGB zu berufen, unterliegt auch dann der Verwirkung, wenn der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses im Streit steht (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - NZA 2005, 162, 163). Auch das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen, kann verwirken (BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - AP BGB § 613a Nr. 397 Rz. 24 ff.; vom 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - AP BGB § 613a Nr. 390 Rz. 22 f.). In Anbetracht dessen dass die Z den Geschäftsbetrieb der V bereits zum 1. Januar 2008 von der U gekauft hat, ist es nicht fernliegend zu problematisieren, ob neben dem zeitlichen auch das Umstandsmoment einer Verwirkung gegeben ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13, S. 19; verneint im vom Arbeitsgericht Hamburg am 11. Oktober 2011 - 9 Ca 170/11 - Anlage A10, Bl 33 ff. d. A. entschiedenen Fall, bestätigt durch LAG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 Sa 99/11 - Anlage A10, Bl. 45 ff. d. A.).

106

Die Realisierung etwaiger Rückkehransprüche von Arbeitnehmern gegen die U AG war daher im Vergleich zu den beurlaubten Beamten faktisch erheblich erschwert. Während der Prozessdauer stehen die klagenden Arbeitnehmer ebenso wie andere entlassene Arbeitnehmer, denen kein Rückkehrrecht zusteht. Sie sind, wenn sie keine anderweitige Anschlussbeschäftigung finden, zunächst arbeitslos.

107

Diese prognostische Beurteilung der Betriebsparteien hat sich durch die Entwicklung nach Abschluss des Sozialplans auch (zumindest teilweilweise) bestätigt. Nachdem über 500 Mitarbeiter Ansprüche geltend gemacht hatten, wurden etwa 200 Personalakten gesichtet. Davon wurden lediglich 80 Fälle als "aussichtsreich" im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr zur Deutschen U AG eingestuft. Eine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung jener Mitarbeiter kündigte die U AG erst für den 30. September 2013 an. Erst mit Mitteilung vom 18. Oktober 2013 (Anlage B13, Bl. 449 d. A.) teilte ver.di mit, dass man in der Auseinandersetzung mit der U über die Rückkehr von NSN-Beschäftigten ein großes Stück weiter gekommen sei. Nach Prüfung der Personalakten bei der U und der Z habe ver.di für 99 Kollegen (davon 41 in der Transfergesellschaft) einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen können, ohne dass juristische Mittel erforderlich seien. Noch unter dem 12. Dezember 2013 (Anlage B14, Bl. 450 d. A.) teilte die Schreiben Kanzlei A in einem Schreiben an die B GmbH mit, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren am 22. November 2013 ein Vergleich zwischen ihrem Mandanten und der U geschlossen worden sei, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe. Es erfolge aber weiterhin keine Beschäftigung und Vergütung durch die U AG, so dass diese Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt werden müssten.

108

Weiter ist die Position der Arbeitnehmer bei einer Rückkehr zur U AG nicht den beurlaubten Beamten vergleichbar gesichert. Auch die Position der zurückkehrenden älteren Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr und eine Zeit der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren vollendet haben, ist nicht so gesichert wie diejenige der beurlaubten Beamten. Anders als nach § 30 BBG genießen diese Arbeitnehmer zwar so genannten besonderen Kündigungsschutz nach § 25 des Tarifvertrags vom 28. Mai 2003 zwischen der Q GmbH und ver.di andererseits (Anlage A20, Bl 157 f. d. A.). Ihnen kann jedoch sowohl aus wichtigem Grund als auch mit Zustimmung des Betriebsrats aus einem besonderen sonstigen verhaltensbedingten Grund gekündigt werden. Daneben ist die Kündigung möglich bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, soweit der Arbeitnehmer Ansprüche auf Versorgungsrente aus der VAP, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen kann und einen entsprechenden Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Arbeitgeber stellt.

109

c) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine Gruppe von Mitarbeitern, die ihren Rückkehranspruch zur U gerichtlich durchgesetzt haben, verletzt ist. Insoweit bleibt offen, welche Arbeitnehmer diese Gruppe bilden sollen. Der Beklagten war nach ihrem Vortrag nur bekannt, dass vier ihr namentlich nicht bekannte Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht gerichtlich erstritten hatten. Dass und woher die Beklagte sowie der Betriebsrat Kenntnis von weiteren Arbeitnehmern haben sollten, hat der Kläger nicht dargelegt. Nicht erkennbar ist auch, ob die Arbeitnehmer, die dieser angeblichen Gruppe angehören, aufgrund Lebensalter und Betriebsangehörigkeit tariflich unkündbar sind. Auch hat der Kläger nicht behauptet, dass die U AG gegenüber diesen Arbeitnehmern zur nahtlosen (Weiter-) Beschäftigung und Vergütung nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Z bereit gewesen wäre.

110

d) Der Kläger hat ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt wurde, dass - anders als die beurlaubten Beamten - eine Gruppe von Arbeitnehmern, die zur Firma H wechselten, nicht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen wurde. Der Kläger hat insoweit auf das Bestreiten der Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans festgestanden habe, welche Arbeitnehmer wann von der Z zur Firma H wechseln würden und dass dies den Betriebsparteien bekannt gewesen wäre. Offengelassen hat der Kläger auch, aus welchen Umständen sich eine solche Kenntnis der Betriebsparteien hätte ergeben sollen. Der Kläger hat auch keine Arbeitnehmer identifizierbar beschrieben, die tatsächlich zur Firma H gewechselt sind. Nicht dargelegt hat der Kläger auch, wie die Entwicklungen hin zur Firma H hin genau verlaufen sein sollen und welche Vereinbarungen wann die Z oder die U AG mit der Firma H hinsichtlich der Übernahme von Aufträgen getroffen haben sollen.

111

Der hilfsweise widerklagend von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Sozialplans vom 29. April 2013 fiel nicht zur Entscheidung der Kammer an, da die Beklagte insoweit mit ihrem Hauptantrag obsiegt hat.

112

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus Ziffer 2.1 der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" in Höhe von 4.346,00 € brutto. Gemäß dieser Ziffer haben solche Mitarbeiter Anspruch auf eine Sonderprämie von 4.346,00 € brutto, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 1 fallen.

113

Nach Ziffer 1 findet die Betriebsvereinbarung Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der Z, die (1) dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29. April 2013 unterfallen, (2) nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29. April 2013 ausgeschlossen sind und (3) einen drei-seitigen Vertrag mit Z innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen. Der Kläger unterfällt – wie oben dargelegt – nicht dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29. April 2013.

114

Die Regelungen der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" sind auch wirksam. Ihre Unwirksamkeit folgt weder daraus, dass die Betriebsparteien Sozialplanleistungen vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht haben, noch daraus, dass unter anderem beurlaubte Beamte von der Prämienzahlung ausgeschlossen wurden (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 – 2 Sa 256/14 – zitiert nach juris, Rz. 113 ff.; anders: LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - zitiert nach juris, Rz. 76 ff.; Arbeitsgericht T, Urteil vom 5. Februar 2014 – 2 Ca 421/13 – S. 21 ff., Bl. 538 ff. d. A.).

115

Zwar verstößt es grundsätzlich gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn die Betriebsparteien Sozialplanleistungen vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Die Betriebsparteien können aber anlässlich einer Betriebsänderung zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit Leistungen davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht (BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997). Die grundsätzliche Befugnis der Betriebsparteien zu einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung folgt aus § 88 BetrVG (BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 – 1 AZR 187/09 – NZA 2010, 1304, 1306 Rz. 22). Ihre Kompetenz ist nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt. In den Schranken des § 77 Abs. 3 BetrVG können grundsätzlich alle durch Tarifvertrag regelbaren Angelegenheiten Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Daher können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung unter Beachtung von zwingendem höherrangigen Recht unter anderem Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Eine Betriebsvereinbarung, in der Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden, verstößt nicht notwendig gegen den auch bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen zu beachtenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die Gruppenbildung zwischen den Arbeitnehmern, die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, und denjenigen, die dies nicht tun, kann vielmehr durch den Regelungszweck gerechtfertigt sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage, zu dem die freiwillige Leistung des Arbeitgebers einen Anreiz darstellen soll, der raschen Bereinigung der mit dem Ausspruch von Kündigungen verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheit und der Herstellung von Planungssicherheit dient. Hieran hat der Arbeitgeber - wie auch in § 1a KSchG deutlich wird - ein anerkennenswertes Interesse (BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997). Dadurch wird weder der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG verletzt noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Hierdurch darf jedoch nicht das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen werden (BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997). Eine solche Umgehung liegt erst dann vor, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht, oder wenn greifbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem „an sich“ für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen seien zum Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im „Bereinigungsinteresse“ des Arbeitgebers eingesetzt worden (BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997).

116

Die Betriebsparteien haben im vorliegenden Fall nicht das Verbot umgangen, Sozialplanleistungen vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Sie haben einen den Erfordernissen des §112 Abs. 1 S. 2 BetrVG genügenden vollständigen Sozialplan geschlossen. Der Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern der Beklagten entstehen. Die in ihm vorgesehenen Leistungen sind nicht von einem Verzicht der betroffenen Arbeitnehmer abhängig. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, die Betriebsparteien hätten für den Sozialplan zur Verfügung stehende finanzielle Mittel zweckentfremdet im „Bereinigungsinteresse” der Beklagten eingesetzt. Gegen eine derartige Annahme spricht der Umstand, dass das für zusätzliche Abfindungen vorgesehene finanzielle Volumen ganz deutlich hinter dem Sozialplanvolumen zurückbleibt (vgl. BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997, 1001).

117

Die "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit unwirksam, als beurlaubten Beamten kein Anspruch auf eine Sonderprämie zusteht.

118

Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu Grunde liegt (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - NZA 2005, 773, 774). Dies gilt auch dann, wenn in diesem freiwillige Leistungen vorgesehen sind, insbesondere bei einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13 - S. 20, Bl. 631 d. A. m. w. N.).

119

Wie oben dargelegt, zielt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei sind an eine personenbezogene Ungleichbehandlung strengere Anforderungen zu stellen als an eine sachverhaltsbezogene. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - NZA 2005, 773, 774). Die Übergänge zwischen sachverhalts- und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Die Betriebsparteien haben einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regeln (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - NZA 2005, 773, 774).

120

Vorliegend haben die Betriebsparteien in der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" eine Gruppenbildung vorgenommen, welche die Überprüfung anhand des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet.

121

Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG, Urteil vom 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - NZA 2008, 232, 234). Unter Berücksichtigung dessen müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG, Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - NZA 2005, 773, 774).

122

Die "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" differenziert unter anderem zwischen solchen gekündigten Arbeitnehmern, die als beurlaubte Beamte mit dem Ablauf der Kündigungsfrist in ihr Beamtenverhältnis mit der U zurückkehren, und sonstigen Arbeitnehmern.

123

Diese Gruppenbildung ist jedoch - gemessen an den von den Betriebsparteien verfolgten Zwecken - sachlich gerechtfertigt (LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13 - S. 20 ff., Bl. 631 ff. d. A.). Sie hält selbst dem bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen gebotenen strengeren Prüfungsmaßstab statt. Die Unterschiede zwischen den gebildeten Gruppen sind derart, dass sie unter Berücksichtigung der Zwecke die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben in der Präambel der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" zum Ausdruck gebracht, dass es in ihrem "vorrangigen Interesse" liegt, "die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden" solle. Für den Fall, dass dieser - vorrangige - Regelungszweck nicht erreichbar sei, solle wenigstens im Hinblick auf das Interesse der Z nach Planungssicherheit berücksichtigt werden, wenn die Arbeitnehmer "keine Kündigungsschutzklage erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit Z schließen". Außerdem solle "honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei Z nachweisbar an Z zurückgeben". Gemessen an diesen Regelungszwecken ist ein Sachgrund für die Gruppenbildung gegeben.

124

Der Regelungszweck "Incentivierung des Wechsels in eine Transfergesellschaft" ist bei den beurlaubten Beamten nicht erreichbar. Transferleistungen sind im Zweiten Unterabschnitt des SGB III geregelt. Nach § 110 Abs. 1 SGB III werden Transfermaßnahmen in Form eines Zuschusses beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen gefördert, wenn "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund Betriebsänderung (…) von Arbeitslosigkeit bedroht sind", an diesen teilnehmen. Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld sind nur erfüllt, wenn "die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist", § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III. Dabei sind nach § 17 SGB III solche Personen "von Arbeitslosigkeit bedroht", "die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden". Die drohende Arbeitslosigkeit ist mit Hilfe einer Prognoseentscheidung festzustellen. Da bei der Gruppe der beurlaubten Beamten feststeht, dass diese nicht arbeitslos werden können, kann der vorrangige Regelungszweck der Betriebsvereinbarung Sonderprämie bei den beurlaubten Beamten nicht erreicht werden.

125

Auch der weitere Regelungszweck "Planungssicherheit für die Z" erfordert keine Gleichbehandlung von beurlaubten Beamten und den sonstigen gekündigten Arbeitnehmern. Da die beurlaubten Beamten mit dem Ablauf der Kündigungsfrist automatisch in ihr Beamtenverhältnis bei der U zurückkehren, hielten sich die Betriebsparteien - auch unter Berücksichtigung möglicherweise hieraus resultierender erheblicher finanzieller Einbußen - im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie das Interesse der beurlaubten Beamten an der gerichtlichen Über-prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Z ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen als geringer einstuften. Auch konnten sie das Interesse der Z an Planungssicherheit im Hinblick auf das geringere Risiko der Zahlung von Annahmeverzugslohn insoweit als geringer einschätzen.

126

Lediglich im Hinblick auf den dritten Regelungszweck "nachweisbare Rückgabe aller überlassenen Arbeitsmittel durch die ausscheidenden Mitarbeiter vor Austritt bei Z" befinden sich beurlaubte Beamte und die weiteren gekündigten Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation. Diesem Regelungszweck haben die Betriebsparteien jedoch geringere Bedeutung zugemessen. Dies ergibt sich zunächst aus der Anordnung der Interessen in der Präambel. Die Honorierung der Rückgabe aller überlassenen Arbeitsmittel wird erst am Ende der Präambel erwähnt. Außerdem wird der Regelungszweck "Vermeidung von Arbeitslosigkeit" ausdrücklich als "im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien" hervorgehoben. Nach dem ersten Entwurf der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 16. April 2013 (Anlage B 16, Bl. 452 f. d. A.) war dies (noch) der alleinige Zweck der Sonderprämie. Während die ersten beiden Regelungszwecke in Ziffer 1. der Betriebsvereinbarung Sonderprämie "Geltungsbereich" umgesetzt werden, ist der dritte Regelungszweck in Ziffer 2.3 als auflösende Bedingung ausgestaltet. Das zeigt, dass ihm im Verhältnis zu den beiden anderen Regelungszwecken nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen sollte (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13 - S. 23, Bl. 634 d. A.).

127

Im Hinblick auf den Regelungszweck "Incentivierung des Wechsels in eine Transfergesellschaft" ist auch die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit einem etwaigen Rückkehrrecht zur U gerechtfertigt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13 - S. 26, Bl. 637 d. A.). Zum einen war die Gruppe dieser Arbeitnehmer - wie oben unter II.2 dargelegt - im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung Sonderprämie für die Betriebsparteien nicht bestimmbar. Zum anderen drohte diesen Arbeitnehmern anders als den beurlaubten Beamten zumindest vorübergehend Arbeitslosigkeit im Sinn des § 17 SGB III. Da die U AG sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung Sonderprämie nicht positiv zu einem Rückkehrrecht geäußert hatte, konnten die Betriebsparteien von diesen Arbeitnehmern drohender Arbeitslosigkeit ausgehen.

128

Auch der hilfsweise widerklagend von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 fiel nicht zur Entscheidung der Kammer an.

C.

129

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

130

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Vielzahl der bundesweit vor dem Bundesarbeitsgericht (1 AZR 596/14; 1 AZR 605/14; 1 AZR 675/14) und verschiedenen Landesarbeitsgerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten zuzulassen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus.

131

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Insoweit hat das Gericht in Abweichung zu dem LAG Düsseldorf (Urteile vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2014 - 7 Sa 466/14

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 - 6 Sa 613/11 - aufgehoben soweit es der Berufung des Klägers geg

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. September 2009 - 2 Sa 136/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Feb. 2011 - 8 AZR 699/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2009 - 7 (12) Sa 729/06 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Februar 2009 - 11 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. März 2010 - 1 AZR 832/08

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 - 10 Sa 573/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,
3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und
b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere

1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. September 2011 - 15 Sa 104/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

2

Der im Oktober 1948 geborene, schwerbehinderte Kläger war bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags der Parteien unter gleichzeitiger Begründung eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft.

3

In § 2 des am 19. Dezember 2008 zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat vereinbarten Sozialplans (SP 2008) ist bestimmt:

        

„Mitarbeiter, die infolge der Betriebsänderung gemäß Interessenausgleich vom 18.12.2008 - unabhängig von der Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - aus dringenden betrieblichen Gründen aus der Firma ausscheiden und die am 31.12.2008 noch keine 60 Jahre alt sind, erhalten eine Sozialabfindung nach folgender Formel:

        

Betriebszugehörigkeit x Lebensalter x Bruttomonatsverdienst

        

95    

        

…       

        

Mitarbeiter, die am 31.12.2008 60 Jahre alt aber noch keine 61 Jahre alt sind, erhalten eine Abfindung in Höhe von € 9.000,00, Mitarbeiter, die am 31.12.2008 61 Jahre alt aber noch keine 62 Jahre alt sind, erhalten eine Abfindung von € 6.000,00, und Mitarbeiter, die am 31.12.2008 62 Jahre alt aber noch keine 63 Jahre alt sind, erhalten eine Abfindung in Höhe von € 3.000,00. Mitarbeiter, die am 31.12.2008 63 Jahre alt sind, erhalten keine Abfindung.“

4

Nach § 8 SP 2008 erhielten die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter das Recht zum Übertritt in die Transfergesellschaft mit einer Verweildauer von maximal 12 Monaten.

5

Die Beklagte errechnete für den Kläger nach dem Sozialplan einen Abfindungsbetrag von 9.000,00 Euro, von dem sie bisher einen Teilbetrag von 4.373,90 Euro auszahlte.

6

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen auf der Grundlage der Standardabfindungsformel berechneten weiteren Abfindungsbetrag iHv. 41.229,47 Euro geltend gemacht. Er hat die in § 2 SP 2008 enthaltene Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer für unwirksam gehalten. Diese bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters und benachteilige ihn wegen seiner Schwerbehinderung.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.229,47 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nicht zu.

11

1. Die Beklagte hat die sich aus dem Sozialplan vom 19. Dezember 2008 ergebenden Ansprüche des Klägers zutreffend berechnet. Seine Abfindung beträgt nach § 2 SP 2008 9.000,00 Euro. Auf diesen Betrag hat die Beklagte bisher einen Teilbetrag von 4.373,90 Euro an den Kläger ausgezahlt. Über den verbleibenden Differenzbetrag von 4.626,10 Euro streiten die Parteien nicht. Der Kläger hat den Gegenstand seiner Klage vielmehr auf die Differenz zwischen dem sich aus der Standardabfindungsformel ergebenden Betrag und dem von der Beklagten errechneten Abfindungsbetrag beschränkt. Seinen weitergehenden Zahlungsanspruch stützt er dabei nicht auf den Sozialplan vom 19. Dezember 2008, sondern auf eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Mit diesem Inhalt ist die Klage hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

12

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Abfindung nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Berechnung der Abfindung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet haben, und jüngeren Arbeitnehmern ist wirksam. Auch eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung liegt nicht vor.

13

a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind.

14

aa) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.

15

bb) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt schon tatbestandlich keine Benachteiligung iSd. § 7 Abs. 1 AGG vor.

16

b) Die Abfindungsberechnung im Sozialplan vom 19. Dezember 2008 verstößt in Bezug auf das Alter nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 und Satz 2 AGG zulässig.

17

aa) Eine auf dem Alter beruhende unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

18

bb) Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen.

19

(1) Mit der Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG wollte der Gesetzgeber den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, diese bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 17).

20

(2) § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG erfasst nach seinem Wortlaut nur den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift ist gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die im Sozialplan enthaltene Entschädigungsregelung aber ausreichend bemessen ist, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 19).

21

(3) Die Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums unterliegt allerdings noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen.

22

cc) Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Sozialabfindung in § 2 SP 2008 ist nach § 10 Satz 3 Alt. 2 und Satz 2 AGG zulässig.

23

(1) Die Regelungen des Sozialplans vom 19. Dezember 2008 sind nach dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und nach § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung zu beurteilen.

24

(2) Die Betriebsparteien haben bei der Gewährung der Sozialplanleistungen nach dem Lebensalter unterschieden. Nach § 2 SP 2008 können die nach der Standardabfindungsformel berechneten Abfindungen nur Arbeitnehmer beanspruchen, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Zahlungen an ältere Beschäftigte richten sich ausschließlich nach den in § 2 SP 2008 bestimmten Pauschalbeträgen. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen ist allein vom Lebensalter abhängig. Hierin liegt eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung.

25

(3) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG liegen vor.

26

Von den Ausschlussregelungen in § 2 SP 2008 sind nur Arbeitnehmer erfasst, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Monaten bis zu einer Inanspruchnahmemöglichkeit einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit(§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 1 SGB VI) durch den Bezug von Arbeitslosengeld I abgesichert waren (§ 127 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB III idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8. April 2008 [BGBI. I S. 681]). Ein 60-jähriger Arbeitnehmer hatte nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten Anspruch auf Abschluss eines auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrags mit der Transfergesellschaft. Nach dessen Beendigung konnte er bis zur Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld beanspruchen.

27

(4) Die Begrenzung der den über 59-jährigen Arbeitnehmern gewährten Sozialplanleistungen ist angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG.

28

(a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 31, BAGE 138, 107). Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 29).

29

(b) Die Erstreckung der Standardabfindungsformel auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder älter sind, hätte Beschäftigte mit längeren Beschäftigungszeiten überproportional begünstigt. Die Betriebsparteien konnten bei diesen Jahrgängen davon ausgehen, dass diese selbst bei fortbestehender Arbeitslosigkeit nach der Beschäftigung in der Transfergesellschaft und dem Bezug von Arbeitslosengeld I durch die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente weitgehend wirtschaftlich abgesichert sind. Eine vergleichbare Absicherung konnten die Betriebsparteien bei den rentenfernen Jahrgängen nicht prognostizieren. Selbst wenn diese eine Anschlussbeschäftigung finden, verlieren die entlassenen Arbeitnehmer ihre bisherige kündigungsschutzrechtliche Stellung und gehören bei künftigen Personalreduzierungen regelmäßig zu den Beschäftigten, denen wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit vorrangig gekündigt wird. Überdies können sie vielfach bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt erzielen, was, ebenso wie die vorangehenden Zeiten einer Arbeitslosigkeit, zu Nachteilen in ihrer Rentenbiografie führt.

30

(c) Die Interessen der über 59-jährigen Arbeitnehmer sind im Sozialplan vom 19. Dezember 2008 bei der Ausgestaltung der sie betreffenden Ausgleichsregelungen genügend beachtet worden. Die Betriebsparteien haben diese Beschäftigtengruppe nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen, sondern ihnen eine vom Lebensalter abhängige Pauschalabfindung gewährt, deren Höhe sich an dem Zeitraum bis zur Bezugsmöglichkeit einer vorgezogenen Altersrente orientiert. Darin liegt zwar gegenüber der Berechnung der Abfindungshöhe für jüngere Arbeitnehmer ein Systemwechsel. Dieser ist jedoch nicht unangemessen. Die durch den Wegfall des Arbeitsentgelts entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden während des Arbeitslosengeldbezugs durch die Pauschalbeträge von 3.000,00 Euro jährlich zumindest substanziell ausgeglichen. Eine darüber hinausgehende Entschädigung für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mussten die Betriebsparteien angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen.

31

c) Die für über 59-jährige Arbeitnehmer vorgesehene Abfindungsregelung in § 2 SP 2008 bewirkt auch keine mittelbare Benachteiligung von behinderten Arbeitnehmern iSd. § 3 Abs. 2 AGG.

32

Arbeitnehmer mit Behinderungen erfahren durch die Ausgestaltung der Sozialplanleistungen im Sozialplan vom 19. Dezember 2008 keine weniger günstige Behandlung als nicht behinderte Arbeitnehmer. Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Behinderung als schwerbehinderte Menschen iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind, sich mit nicht behinderten Arbeitnehmern schon deshalb in einer vergleichbaren Situation befinden, weil beide Arbeitnehmergruppen aufgrund der Entlassung ihren Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt verlieren. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine vorgezogene Altersrente mit 60 Jahren in Anspruch nehmen können, werden durch die Abfindungsregelung in § 2 SP 2008 nicht weniger günstig behandelt als andere Arbeitnehmer. Die Abfindungshöhe für über 59-jährige Arbeitnehmer knüpft nicht an den frühestmöglichen Renteneintritt, sondern ausschließlich an das Lebensalter an. Die von der Entlassung betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmer sind auch nicht gezwungen, nach dem Ausscheiden bei der Beklagten oder der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Transfergesellschaft eine Altersrente nach § 236a Abs. 1 SGB VI in Anspruch zu nehmen. Sie können - wie nicht behinderte Arbeitnehmer - bei einer fehlenden Anschlussbeschäftigung für 24 Monate Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen und erhalten wie alle anderen über 59-jährigen Arbeitnehmer die in § 2 SP 2008 bestimmten Pauschalabfindungsbeträge.

33

3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Abfindungsberechnung in § 2 SP 2008 nicht gegen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention(UN-BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl. II S. 1419). Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die in Deutschland erst am 26. März 2009 und damit nach der Vereinbarung des Sozialplans vom 19. Dezember 2008 als Bundesrecht in Kraft getretene UN-BRK (Bekanntmachung vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812) zur Bestimmung der Voraussetzungen für eine auf dem Merkmal der Behinderung beruhende Benachteiligung iSd. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG als Auslegungshilfe orientierend herangezogen werden kann. Durch die Regelung in § 2 SP 2008 werden behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt.

34

4. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht.

35

a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist.

36

b) Die Vereinbarkeit der Senatsrechtsprechung mit Unionsrecht wird überdies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) vollumfänglich bestätigt. In diesem hat der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer Sozialplanregelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG entschieden. Auch der Gerichtshof geht davon aus, dass eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein kann, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 f.). Eine in Abhängigkeit von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung könne bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Entlassung durch den möglichen Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind, gemindert werden (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 48). Diese Grundsätze entsprechen der Senatsrechtsprechung.

37

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unionsrechtlich nicht geboten, dass er als Abfindung zumindest einen Betrag in Höhe der Hälfte der nach der Standardabfindungsformel berechneten Abfindung erhält. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Odar lassen ein solches Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu.

38

aa) Das Arbeitsgericht München hat den Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV ua. nach der Vereinbarkeit der im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Regelung einer als „Vorsorglicher Sozialplan“ bezeichneten Vereinbarung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG gefragt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 30). Nach dieser berechnet sich die Abfindung nach den Faktoren Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsentgelt (Standardformel). Für Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres sieht der „Vorsorgliche Sozialplan“ eine geänderte Berechnung vor, die von der Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt abhängig ist (Sonderformel). Sollte die nach der Standardformel berechnete Abfindung größer sein als diejenige nach der Sonderformel, kommt die geringere Summe zur Auszahlung. Diese darf jedoch die Hälfte der Standardformelabfindung nicht unterschreiten.

39

bb) Der Gerichtshof hat zwar die im „Vorsorglichen Sozialplan“ vorgenommene Berechnung der Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns als mit Unionsrecht für vereinbar gehalten (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 54). Hierauf kann der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht stützen. Der Gerichtshof hat nicht verlangt, dass die Abfindung von rentennahen Arbeitnehmern stets die Hälfte der für andere Arbeitnehmer geltenden Abfindungsformel betragen muss. Eine solche Aussage enthält die Entscheidung nicht. Die vorgenannten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs sind einzelfallbezogen und beschränken sich auf die Vereinbarkeit einer bestimmten nationalen Sozialplanregelung mit Unionsrecht. Sie enthalten lediglich einen Hinweis des Gerichtshofs an das vorlegende Gericht, mit dem diesem eine sachdienliche Antwort auf seine Vorlagefrage gegeben werden sollte (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-433/05 - [Sandström] Rn. 35, Slg. 2010, I-2885).

40

d) Der Durchführung eines zur Klärung der vom Kläger angesprochenen Frage gerichteten Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Es ist offensichtlich, dass die von ihm vertretene Sichtweise durch das Unionsrecht nicht vorgegeben wird. Sie würde zu inkohärenten und systemwidrigen Ergebnissen führen. Der Europäische Gerichtshof hat die Minderung der nach der Standardformel berechneten Abfindung bei rentennahen Arbeitnehmern als legitimes Ziel anerkannt. Könnten diese unabhängig von der Zeit bis zu einer vorzeitigen Bezugsmöglichkeit einer vorzeitigen Altersrente stets die Hälfte der nach der Standardformel zu berechnenden Abfindung beanspruchen, erhielten Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur noch kurze Zeit vor dem Erreichen der vorzeitigen Altersgrenze stehen, die gleiche Abfindung wie solche Arbeitnehmer, die diesen Zeitpunkt erst nach Ablauf von mehreren Jahren erreichen. Eine solche pauschale Abfindungsberechnung widerspräche der Überbrückungsfunktion von Sozialplänen.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Benrath    

        

    Olaf Kunz    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 - 6 Sa 613/11 - aufgehoben soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2011 - 12 Ca 5887/10 - entsprochen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf wird ingesamt zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

2

Der im Juli 1948 geborene Kläger war bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten in deren Düsseldorfer Betrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen. Der Kläger hatte zuvor eine Weiterbeschäftigung am Standort in Ulm abgelehnt.

3

In dem am 16. Juni 2010 zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplan (SP 2010) ist bestimmt:

        

„2.4. 

Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

                 

Es werden keine Abfindungen gewährt, wenn ein Beschäftigter in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden kann und die Weiterbeschäftigung ablehnt. …

                 

Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben, fallen ausschließlich unter die Regelung der Ziffer 2.5.“

4

Die Abfindungen nach Nr. 2.4. SP 2010 berechnen sich aus einem einheitlichen Grundbetrag von 2.500,00 Euro sowie einem Steigerungsbetrag, der von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und dem Bruttomonatsentgelt abhängt. Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach den Regelungen in Nr. 2.5. SP 2010 bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente 85 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bruttomonatsentgelts unter Anrechnung des voraussichtlichen Arbeitslosengelds für 24 Monate. Die Summe wird mit einem pauschalen Zuschlag von 15 % als Bruttoabfindungssumme gezahlt.

5

In Nr. 2.4.1.4. SP 2010 ist bestimmt:

        

„Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 25jährigen, 40jährigen oder 50jährigen Dienstjubiläums beendet, erhält der Beschäftigte die Jubiläumszahlung nach den betrieblichen Regelungen, wenn vom Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des 25jährigen Dienstjubiläums nicht mehr als zwei Jahre und bis zum Erreichen des 40jährigen oder 50jährigen Dienstjubiläums nicht mehr als fünf Jahre fehlen.“

6

Nach der im Betrieb Düsseldorf bestehenden Betriebsordnung aus dem Jahr 1993 (BO 1993) beträgt das Jubiläumsgeld bei Erreichen des 40. Dienstjubiläums drei Monatseinkommen. Das Jubiläumsgeld wird auch gezahlt an Ruhegeldempfänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Pensionierung ein Dienstjubiläum begehen würden (Nr. 6.17 BO 1993).

7

Die Beklagte zahlte dem Kläger, der ab August 2011 eine vorzeitige Altersrente beanspruchen konnte, entsprechend der Regelung in Nr. 2.5. SP 2010 eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro.

8

Der Kläger hat die Sonderregelung in Nr. 2.5. SP 2010 für unwirksam gehalten. Diese bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters. Dies gelte auch für den damit verbundenen Ausschluss von der Jubiläumszahlung. Er hätte sein 40-jähriges Dienstjubiläum innerhalb von zwölf Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

9

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 231.746,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von weiteren 16.901,07 Euro brutto (Jubiläumszuwendung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und die Beklagte zu einer weiteren Abfindung iHv. 39.217,95 Euro sowie einer Jubiläumsgeldzahlung iHv. 16.901,07 Euro verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageanträgen zu Unrecht teilweise entsprochen.

13

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nicht zu.

14

1. Die Beklagte hat die sich aus dem Sozialplan vom 16. Juni 2010 ergebenden Ansprüche des Klägers erfüllt. Seine Abfindung beträgt nach Nr. 2.5. SP 2010 4.974,62 Euro. Diesen Betrag hat der Kläger erhalten.

15

2. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht mit der von ihm vorgenommenen Anpassung von Nr. 2.5. SP 2010 gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Einer hierauf gestützten Verfahrensrüge der Beklagten bedurfte es nicht.

16

a) Zwar ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Kläger ein Weniger zuzuerkennen, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich nicht um „Weniger“, sondern um etwas Anderes handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15, BAGE 135, 13).

17

b) Das Landesarbeitsgericht ist über den durch die Klage bestimmten Streitgegenstand hinausgegangen.

18

Der Kläger hat die Zahlung einer nach Nr. 2.4. SP 2010 berechneten Abfindung begehrt. Er hat sich während des gesamten Rechtsstreits auf die Unwirksamkeit der durch Nr. 2.5. SP 2010 bewirkten unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer berufen, die - wie der Kläger - zum Entlassungszeitpunkt das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben. Dies belegt auch die Berechnung der Klageforderung. Der Kläger hat neben dem nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Bruttomonatsentgelt berechneten Abfindungsbetrag auch den Grundbetrag von 2.500,00 Euro eingeklagt, den er nur nach Nr. 2.4. SP 2010 beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht hat zwar die Regelung in Nr. 2.5.1. SP 2010 für unwirksam gehalten, diese aber durch die von ihm vorgenommene Auslegung des Merkmals „frühestmöglich“ angepasst. Es hat dem Kläger einen Nettolohnausgleich als Abfindung zuerkannt, der sich nach den in Nr. 2.5. SP 2010 bestimmten Voraussetzungen bis zu einem möglichen Bezug einer ungekürzten Altersrente ergibt. Auf eine solche Abfindungsberechnung hat der Kläger seinen Anspruch nicht gestützt. Selbst auf den vom Berufungsgericht erteilten Hinweis hat er sein Vorbringen nicht entsprechend erweitert. Bei der sich aus einer Anpassung von Nr. 2.5. SP 2010 ergebenden Verurteilung handelt es sich auch nicht lediglich um die Subsumtion des klägerischen Vorbringens unter eine anderweitige Anspruchsgrundlage. Die Begründung der jeweiligen Ansprüche steht in keinem Zusammenhang zueinander.

19

3. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Abfindung nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die unterschiedliche Berechnung der Abfindung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben, und jüngeren Arbeitnehmern ist wirksam. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG zulässig.

20

a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind.

21

aa) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.

22

bb) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

23

cc) Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen.

24

(1) Mit der Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG wollte der Gesetzgeber den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, diese bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 17).

25

(2) § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG erfasst nach seinem Wortlaut nur den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift ist gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die Abfindung aber ausreichend bemessen ist, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden. Dies ist stets der Fall, wenn die Abfindungshöhe für diesen Zeitraum den Betrag der zuletzt bezogenen Arbeitsvergütung erreicht. Die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer sind dann wirtschaftlich so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt worden, in dem sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Altersrente beziehen können (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 19).

26

(3) Die Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums unterliegt allerdings noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen.

27

b) Die an das Lebensalter anknüpfende Abfindungsberechnung im Sozialplan vom 16. Juni 2010 verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG.

28

aa) Die Regelungen des Sozialplans vom 16. Juni 2010 sind nach dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und nach § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung zu beurteilen.

29

bb) Die Betriebsparteien haben bei der Gewährung der Sozialplanleistungen nach dem Lebensalter unterschieden. Nach Nr. 2.4. SP 2010 können die dort vorgesehenen Abfindungen nur Arbeitnehmer beanspruchen, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Zahlungen an ältere Beschäftigte richten sich ausschließlich nach Nr. 2.5. SP 2010. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen ist allein vom Lebensalter abhängig. Hierin liegt eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung.

30

cc) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG liegen vor.

31

(1) Von den Ausschlussregelungen in Nr. 2.5. SP 2010 sind Arbeitnehmer erfasst, die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 58. Lebensjahr vollendet haben. Diese waren nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Monaten durch den Bezug von Arbeitslosengeld I abgesichert (§ 127 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB III idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8. April 2008 [BGBI. I S. 681]). Die Arbeitnehmer, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht unmittelbar eine vorzeitige Altersrente beanspruchen konnten, erhielten nach Nr. 2.5.2. SP 2010 einen pauschalierten Ausgleich für das bis zum frühestmöglichen Renteneintritt entfallende Arbeitsentgelt. Die Betriebsparteien konnten daher davon ausgehen, dass die den über 58-jährigen Arbeitnehmern gewährten Abfindungsbeträge ausreichend bemessen waren, um die wirtschaftlichen Nachteile, die diese nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes I bis zur vorzeitigen Inanspruchnahmemöglichkeit einer Altersrente erleiden würden, nahezu vollständig auszugleichen.

32

(2) Die Begrenzung der den über 58-jährigen Arbeitnehmern gewährten Sozialplanleistungen ist angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG.

33

(a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 31, BAGE 138, 107). Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 29).

34

(b) Die Erstreckung der Berechnungsregel in Nr. 2.4. SP 2010 auch auf Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder älter sind, hätte Beschäftigte mit längeren Beschäftigungszeiten überproportional begünstigt. Die Betriebsparteien konnten bei diesen Jahrgängen davon ausgehen, dass diese selbst bei fortbestehender Arbeitslosigkeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I wegen des gewährten Nettolohnausgleichs durch die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente weitgehend wirtschaftlich abgesichert sind. Eine vergleichbare Absicherung konnten die Betriebsparteien bei den rentenfernen Jahrgängen nicht prognostizieren. Selbst wenn diese eine Anschlussbeschäftigung finden, verlieren die entlassenen Arbeitnehmer ihre bisherige kündigungsschutzrechtliche Stellung und gehören bei künftigen Personalreduzierungen regelmäßig zu den Beschäftigten, denen wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit vorrangig gekündigt wird. Überdies können sie regelmäßig bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt erzielen, was, ebenso wie die vorangehenden Zeiten einer Arbeitslosigkeit, zu Nachteilen in ihrer Rentenbiografie führt.

35

(c) Die Interessen der über 58-jährigen Arbeitnehmer sind im Sozialplan vom 16. Juni 2010 bei der Ausgestaltung der sie betreffenden Ausgleichsregelungen genügend beachtet worden. Die Betriebsparteien haben diese Beschäftigtengruppe nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen, sondern ihnen einen Nettolohnausgleich für das nach der Entlassung entfallende Arbeitsentgelt bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente gewährt. Darin liegt zwar gegenüber der in Nr. 2.4. SP 2010 vorgesehenen Berechnungsregel für Abfindungsleistungen ein Systemwechsel. Dieser ist jedoch nicht unangemessen, da durch den pauschalierten Nettolohnausgleich bis zur Inanspruchnahmemöglichkeit einer gesetzlichen Altersrente keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Einen darüber hinausgehenden Ausgleich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mussten die Betriebsparteien angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen.

36

4. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht.

37

a) Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist.

38

b) Die Vereinbarkeit der Senatsrechtsprechung mit Unionsrecht wird überdies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) vollumfänglich bestätigt. In diesem hat der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer Sozialplanregelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG entschieden. Auch der Gerichtshof geht davon aus, dass eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein kann, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 42 f., 45). Eine in Abhängigkeit von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung könne bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Entlassung durch den möglichen Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind, gemindert werden (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 48). Diese Grundsätze entsprechen der Senatsrechtsprechung.

39

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unionsrechtlich nicht geboten, dass er als Abfindung zumindest einen Betrag in Höhe der Hälfte der nach Nr. 2.4. SP 2010 berechneten Abfindung erhält. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Odar lassen ein solches Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu.

40

aa) Das Arbeitsgericht München hat den Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV ua. nach der Vereinbarkeit der im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Regelung einer als „Vorsorglicher Sozialplan“ bezeichneten Vereinbarung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG gefragt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 30). Nach dieser berechnet sich die Abfindung nach den Faktoren Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsentgelt (Standardformel). Für Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres sieht der „Vorsorgliche Sozialplan“ eine geänderte Berechnung vor, die von der Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt abhängig ist (Sonderformel). Sollte die nach der Standardformel berechnete Abfindung größer sein als diejenige nach der Sonderformel, kommt die geringere Summe zur Auszahlung. Diese darf jedoch die Hälfte der Standardformelabfindung nicht unterschreiten.

41

bb) Der Gerichtshof hat zwar die im „Vorsorglichen Sozialplan“ vorgenommene Berechnung der Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns als mit Unionsrecht für vereinbar gehalten (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 54). Hierauf kann der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht stützen. Der Gerichtshof hat nicht verlangt, dass die Abfindung von rentennahen Arbeitnehmern stets die Hälfte der für andere Arbeitnehmer geltenden Abfindungsformel betragen muss. Eine solche Aussage enthält die Entscheidung nicht. Die vorgenannten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs sind einzelfallbezogen und beschränken sich auf die Vereinbarkeit einer bestimmten nationalen Sozialplanregelung mit Unionsrecht. Sie enthalten lediglich einen Hinweis des Gerichtshofs an das vorlegende Gericht, mit dem diesem eine sachdienliche Antwort auf seine Vorlagefrage gegeben werden sollte (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-433/05 - [Sandström], Rn. 35, Slg. 2010, I-2885).

42

d) Der Durchführung eines zur Klärung der vom Kläger angesprochenen Frage gerichteten Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Es ist offensichtlich, dass die von ihm vertretene Sichtweise durch das Unionsrecht nicht vorgegeben wird. Sie würde zu inkohärenten und systemwidrigen Ergebnissen führen. Der Europäische Gerichtshof hat die Minderung der nach der Standardformel berechneten Abfindung bei rentennahen Arbeitnehmern als legitimes Ziel anerkannt. Könnten diese unabhängig von der Zeit bis zu einer vorzeitigen Bezugsmöglichkeit einer vorzeitigen Altersrente stets die Hälfte der nach der Standardformel zu berechnenden Abfindung beanspruchen, erhielten Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur noch kurze Zeit vor dem Erreichen der vorzeitigen Altersgrenze stehen, die gleiche Abfindung wie solche Arbeitnehmer, die diesen Zeitpunkt erst nach Ablauf von mehreren Jahren erreichen. Eine solche pauschale Abfindungsberechnung widerspräche der Überbrückungsfunktion von Sozialplänen.

43

5. Da sich die in Abhängigkeit vom Lebensalter vorgenommene Abfindungsberechnung im Sozialplan vom 16. Juni 2010 als zulässig erweist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der nach Nr. 2.4. SP 2010 berechnete Abfindungsanspruch deshalb entfallen wäre, weil der Kläger die ihm von der Beklagten angebotene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Standort abgelehnt hat.

44

II. Die Revision ist auch hinsichtlich der Jubiläumszahlung begründet.

45

Nach Nr. 2.4.1.4. SP 2010 erhält der Beschäftigte ua. eine Jubiläumszahlung nach den betrieblichen Regelungen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren vor Erreichen des 40-jährigen Dienstjubiläums beendet wird. Es kann dahinstehen, ob auch die von Nr. 2.5. SP 2010 erfassten Arbeitnehmer aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf eine solche Jubiläumszahlung haben. Der Kläger erfüllt die in Nr. 2.4.1.4. SP 2010 bestimmten Voraussetzungen nicht. Sein Arbeitsverhältnis wäre bei einer Weiterarbeit bis zum Erreichen des Regelrentenalters vor Erreichen des 40-jährigen Dienstjubiläums beendet worden. Auf die Regelung in Nr. 6.17 BO 1993 vermag der Kläger seinen Anspruch nicht zu stützen. Nr. 2.4.1.4. SP 2010 stellt für die Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - unter den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans vom 16. Juni 2010 fallen, eine abschließende Regelung über die entfallende Jubiläumszahlung dar. Im Übrigen erfüllt er auch die Nr. 6.17 BO 1993 genannten Voraussetzungen nicht. Die Vorschrift setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze („Pensionierung“) voraus.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Platow    

        

    Rath    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 - 10 Sa 573/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

2

Der im Juli 1946 geborene Kläger war vom 24. Mai 1965 bis zum 30. November 2007 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.160,39 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten wegen einer Betriebsstilllegung.

3

Die Beklagte und der Betriebsrat schlossen am 23. März 2007 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für die von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer. Nach Ziff. 2 des Interessenausgleichs sollten deren Arbeitsverhältnisse durch eine nach dem 1. April 2007 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen und einzelvertraglichen Fristen oder durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Sozialplan enthält unter Ziff. 3 Buchst. c und d folgende Regelungen:

        

c)     

Abfindungsformel

                 

Anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf eine individuell berechnete Abfindung, die sich nach der folgenden Formel berechnet:

                 

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt

                 

X       

                 

Der Faktor ‚X’ wird wie folgt bestimmt:

                 

Die Gesellschaft stellt für diesen Sozialplan eine Summe zur Verfügung, welche die Einigungsstelle durch Spruch festlegen soll.

                 

Die Betriebspartner legen gemeinsam die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest, welche nach den Regeln dieses Sozialplans anspruchsberechtigt sind.

                 

Danach errechnen sie gemeinsam die Summe der Zahlungen nach Ziffer 3 e dieses Sozialplans.

                 

Diese Summe ziehen sie von der durch Spruch der Einigungsstelle festgesetzten Gesamtdotierung ab und errechnen sodann gemeinsam den sich nunmehr ergebenden Divisor bis zur ersten Stelle hinter dem Komma, wobei die zweite Stelle kaufmännisch auf- oder abgerundet wird. Danach wird diese Zahl in die obige Formel anstelle des Buchstabens ,X’ eingesetzt.

                 

…       

        

d)       

Abfindung für ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bei außerordentlicher Eigenkündigung

                 

Die Abfindung nach Ziffer 3c vermindert sich für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres für jeden weiteren Monat um 1/60stel. Stichtag ist der letzte Tag des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses.

                 

…“   

4

Der Gesamtbetrag für die Abfindungen wurde durch einen Spruch der Einigungsstelle auf 4,55 Mio. Euro festgesetzt.

5

Die Beklagte zahlte dem Kläger, der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 61 Jahre und 5 Monate alt war, einen Abfindungsbetrag von 113.017,66 Euro. Der sich aus der Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans ergebende Kürzungsbetrag betrug beim Kläger rechnerisch 43.495,36 Euro.

6

Mit der am 29. November 2007 erhobenen Klage hat der Kläger eine weitere Abfindung in Höhe des Kürzungsbetrags begehrt. Er hat gemeint, die Regelung in Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans sei unwirksam, da sie eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters enthalte.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.495,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2007 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nicht zu.

11

I. Die Beklagte hat die sich aus dem Sozialplan vom 23. März 2007 ergebenden Ansprüche des Klägers erfüllt. Seine Abfindung beträgt nach Ziff. 3 Buchst. c des Sozialplans 153.513,02 Euro. Hinzu kommen weitere 3.000,00 Euro als Ausgleich für den beim Kläger festgestellten Grad der Behinderung. Nach der für ältere Arbeitnehmer geltenden Kürzungsbestimmung in Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans ermäßigt sich die Abfindung um 43.495,36 Euro auf 113.017,66 Euro. Diesen Betrag hat der Kläger erhalten.

12

II. Der Kläger hat keinen weitergehenden Abfindungsanspruch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz(§ 75 Abs. 1 BetrVG). Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans, der eine Kürzung der nach Ziff. 3 Buchst. c berechneten Sozialplanansprüche von Arbeitnehmern vorsieht, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist wirksam. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG in der ab dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung zulässig.

13

1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind.

14

a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.

15

b) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

16

c) Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen.

17

aa) Die den Betriebsparteien in § 10 Satz 3 Nr. 6 2. Alt. AGG eingeräumte Möglichkeit, ältere Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen von Sozialplanleistungen auszuschließen, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. Die nationale Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(Richtlinie 2000/78/EG) durch ein im Allgemeininteresse liegendes sozialpolitisches Ziel des deutschen Gesetzgebers gerechtfertigt. Dieser wollte es den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, diese bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit begrenzt werden ( vgl. dazu die ausführliche Begründung in BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 33 bis 40 sowie Rn. 48 f., AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31).

18

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG heranzuziehenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG offenkundig, jedenfalls aber durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] NZA 2009, 305) geklärt, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EGV(nunmehr: Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht geboten ist (26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31). Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB veranlasst(19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] NZA 2010, 85). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof lediglich seine vom Senat bereits berücksichtigten Grundsätze zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters auf die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB fallbezogen angewandt(19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 33 bis 43, aaO).

19

d) § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erfasst nach seinem Wortlaut nur den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift ist gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die Abfindung aber ausreichend bemessen ist, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden. Dies ist stets der Fall, wenn die Abfindungshöhe für diesen Zeitraum den Betrag der zuletzt bezogenen Arbeitsvergütung erreicht. Die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer sind dann wirtschaftlich so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt worden, in dem sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Altersrente beziehen können.

20

e) § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht danach den Betriebsparteien unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung in einem Sozialplan. Die Vorschrift bestimmt aber nur das legitime Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Dessen Ausgestaltung unterliegt noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen.

21

2. Danach verstößt die Kürzungsregelung in Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG.

22

a) Die Regelungen des Sozialplans vom 23. März 2007 sind nach dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006(BGBl. I S. 2742) und nach § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung zu beurteilen.

23

b) Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans führt zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung. Von der Kürzung der nach Ziff. 3 Buchst. c des Sozialplans berechneten Abfindung sind nur Arbeitnehmer betroffen, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse das 60. Lebensjahr vollendet haben.

24

c) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG liegen vor.

25

aa) Nach Ziff. 2 des Interessenausgleichs vom 23. März 2007 konnte die Beklagte betriebsbedingte Kündigungen erst nach dem 1. April 2007 aussprechen. Unter Berücksichtigung der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist hätte eine solche Kündigung die in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse zum Ablauf des 30. November 2007 beendet. Von der Kürzungsregelung in Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans waren danach nur Arbeitnehmer betroffen, die im November 1947 oder früher geboren worden sind.

26

bb) Die bis einschließlich Juni 1947 geborenen Arbeitnehmer, zu denen auch der Kläger zählt, konnten bei einem Ausscheiden am 30. November 2007 nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Nach § 237 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI iVm. der Anlage 19 liegt das Alter für die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente für bis zum Juni 1947 geborene Personen bei 61 Jahren und 6 Monaten oder darunter. Bis zum Erreichen des frühestmöglichen Renteneintrittsalters war diese Arbeitnehmergruppe durch den Bezug von Arbeitslosengeld I abgesichert. Die Anspruchsdauer für Arbeitslose, die bei der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 55. Lebensjahr vollendet hatten, betrug nach einer Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses von 36 Monaten 18 Monate(§ 127 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB III idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBI. I S. 3002]).

27

cc) Die zwischen Juli und November 1947 geborenen Arbeitnehmer konnten eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zwar erst mit 61 Jahren und sieben bzw. elf Monaten in Anspruch nehmen. Ihre Einbeziehung in die Kürzungsregelung in Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans ist aber gleichermaßen nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig. Die Betriebsparteien konnten nach der Berechnungsformel für die Abfindungen, die sich an den Faktoren Betriebszugehörigkeit, Lebensalter sowie Bruttomonatsverdienst orientiert, und dem von der Einigungsstelle festgesetzten Sozialplanvolumen davon ausgehen, dass die für diese Beschäftigtengruppe zur Verfügung stehenden Abfindungsbeträge ausreichend bemessen waren, um die wirtschaftlichen Nachteile, die diese nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes I und der vorzeitigen Inanspruchnahmemöglichkeit einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erleiden würden, vollständig auszugleichen. Die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters führte zu einem überproportionalen Ansteigen der Abfindungshöhe bei älteren Arbeitnehmern mit längerer Betriebszugehörigkeit. Überdies mussten die nach dem Juni 1947 geborenen und von der Kürzungsregelung betroffenen Arbeitnehmer lediglich einen Abschlag zwischen 1/60 und 5/60 von der nach Ziff. 3 Buchst. c des Sozialplans ermittelten Abfindung hinnehmen.

28

d) Die Kürzungsregelung in § 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans ist angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG.

29

aa) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen(26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31). Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen.

30

bb) Die in Ziff. 3 Buchst. c des Sozialplans vereinbarte Abfindungsformel führt zu einer überproportionalen Begünstigung von älteren Arbeitnehmern mit längeren Beschäftigungszeiten. Eine Kürzung der mit dem Alter und der Betriebszugehörigkeit ansteigenden Abfindungsbeträge war aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit geboten. Bei den rentennahen Jahrgängen war absehbar, dass diese bei fortbestehender Arbeitslosigkeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente weitgehend wirtschaftlich abgesichert waren. Von einer vergleichbaren Absicherung konnten die Betriebsparteien bei den rentenfernen Jahrgängen nicht ausgehen. Entgegen der Auffassung des Klägers hält es sich auch im Rahmen des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie die Abfindung nach Ziff. 3 Buchst. c des Sozialplans bei Arbeitnehmern, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Anschlussbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, nicht gleichermaßen einer Kürzung unterworfen haben. Denn auch dieser Personenkreis verliert seine bisherige kündigungsschutzrechtliche Stellung und gehört bei künftigen Personalreduzierungen regelmäßig zu den Arbeitnehmern, die wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit vorrangig entlassen werden.

31

cc) Die Interessen der älteren Arbeitnehmer sind bei der Ausgestaltung der Kürzungsregelung in Ziff. 3 Buchst. d Satz 1 des Sozialplans genügend beachtet worden. Die Betriebsparteien haben die über 59-jährigen Arbeitnehmer nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen, sondern nur Abschläge von der nach Ziff. 3 Buchst. c des Sozialplans berechneten Abfindung vorgesehen. Sie haben keinen Systemwechsel bei der Bemessung der Sozialplanabfindung vorgenommen und die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbundenen Härten weitgehend vermieden. Die Kürzungsregelung orientiert sich entsprechend dem von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgten Zweck an dem Zeitpunkt, in dem die entlassenen Arbeitnehmer eine Regelaltersrente(§ 35 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754]) beanspruchen können, durch deren Bezug sie wirtschaftlich abgesichert sind. Die Abschläge betragen 1/60 für jeden Monat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, so dass nur Arbeitnehmer, die im Monat ihres Ausscheidens das 65. Lebensjahr vollenden, keine Abfindung erhalten. Die wirtschaftlichen Nachteile der übrigen von der Kürzungsregelung betroffenen Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überproportionalen Begünstigung durch die verwandte Abfindungsformel und der moderat bemessenen Abschläge durch den Sozialplan in nicht zu beanstandender Weise abgemildert oder im Einzelfall sogar vollständig ausgeglichen.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Münzer    

        

    Sibylle Spoo    

                 

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.10.2013  - 5 Ca 2135/13 -  unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufungen der Parteien werden unter Einschluss der Hilfs-

widerklagen und der Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung.

Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,11 € bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, der D. AG bzw. der V. GmbH & Co. KG (V.), beschäftigt. Der Kläger ist Bundesbeamter, der für seine Tätigkeit bei der Beklagten von der D. AG beurlaubt wurde. In ihrem unternehmenseinheitlichen bundesweiten Betrieb mit 16 Niederlassungen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter, darunter nach Angaben der Beklagten ca. 190 von der D. AG beurlaubte Beamte. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des gesamten Betriebs bis spätestens 31.12.2013 beschlossen hatte, sprach sie mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013 aus. Auch alle anderen Mitarbeiter erhielten Kündigungen. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 29.04.2013 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig BV-Sonderprämie) geschlossen.

Der Sozialplan zur Betriebsschließung enthält u. a. folgende Regelungen:

„Präambel

(3) Die Betriebsparteien verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D. AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1. Geltungsbereich

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für …

• beurlaubte Beamte.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Betriebspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine der vorstehenden Regelungen undurchführbar sein oder werden sollte.“

Die BV-Sonderprämie vom 29.04.2013lautet unter anderem:

„Präambel

… Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (.), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N… nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N… schließen. .

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;

- einen dreiseitigen Vertrag mit N… innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

…“

Somit erhalten die beurlaubten Beamten keine Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto (Blatt 7 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 25.07.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Sozialplanabfindung und Sonderprämie geltend und erhob mit Schriftsatz vom 19.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 21.08.2013, Klage in Höherechnerisch jeweils unstreitiger 63.860,56 € brutto Sozialplanabfindung und 4.346,00 € brutto Sonderprämie.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Herausnahme von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Beamter dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden wie andere Arbeitnehmer. In seinem Verhältnis zur Beklagten sei er auch lediglich Angestellter wie alle anderen. Auch beurlaubten Beamten könnten aufgrund Betriebsänderung Nachteile entstehen, die auszugleichen oder zumindest abzumildern Aufgabe des Sozialplans sei.

Bei der Beklagten gebe es mehr als 100 Angestellte, die ohne einen Beamtenstatus ein vertragliches Rückkehrrecht zu der D… AG und einen tariflichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter hätten, aber dennoch nicht vom Sozialplan ausgeschlossen seien.

Es bestehe auch ein Anspruch auf die Sonderprämie. Diese solle die Beklagte vor Kündigungsschutzprozessen schützen. Auch der Kläger könne eine Kündigungsschutzklage erheben. Die beurlaubten Beamten hätten ebenfalls durch eventuelle Entgelteinbußen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, so dass sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben könnten.

Die Beklagte meint, die beurlaubten Beamten seien zu Recht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderprämie herausgenommen worden. Diese könnten nahtlos und unbestritten im Anschluss an das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur D. AG unter Wahrung ihres vollen Besitzstandes zurückkehren. Insofern würden beurlaubte Beamte typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die kein Beamtenverhältnis hätten und von Arbeitslosigkeit bedroht würden. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht waren, hätten die Betriebsparteien befürchtet, dass sie aufgrund des reinen T.-Lebenslaufes nur sehr schwer und nach einer langen Überbrückungszeit eine Anschlussbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden.

Ähnliches gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Bei beurlaubten Beamten sei man davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D. AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Ein gesicherter und unbestrittener Rückkehranspruch sonstiger Arbeitnehmer der Beklagten zur D. AG sei den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen. Die Einbeziehung der Beamten würde im Übrigen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung für die Beklagte führen, so dass in diesem Fall sowohl der Sozialplan als auch die BV-Sonderprämie nichtig seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.02.2014 abgewiesen.

Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil dann, wenn die Regelungen in Ziffer 1.2.8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1.1. der BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich nichtig wären, dies zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Denn dadurch würde das Volumen des Sozialplans von 37,4 Mio. € um geschätzte 8,3 Mio. € für 190 beurlaubte Beamte erhöht werden, also um über 20%. Das Volumen der BV-Sonderprämie würde sich um deutlich mehr als 20% erhöhen. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02). Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Erhöhung des Gesamtvolumens jedoch von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen worden (BAG 21.10.2003 - 21 AZR 407/02). Eine Erhöhung des Finanzvolumens von mehr als 20% sei jedoch nicht mehr hinnehmbar. Die Betriebsparteien hätten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Die beurlaubten Beamten seien zwar mit den Arbeitnehmern mit Rückkehrrecht zur D… AG, die dort tariflich unkündbar seien, grundsätzlich vergleichbar. Allerdings sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht in der Lage gewesen, diese Mitarbeiter zu identifizieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 205-209 der Akten).

Gegen dieses den Klägervertretern am 14.03.2014 zugestellte Urteil legten diese im Namen des Klägers mit beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 08.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und begründeten diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2014 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis 16.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Sonderprämie gemäß der BV-Sonderprämie rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen der Grundabfindung und den sonstigen Positionen unterschieden habe. Die Sonderprämie habe für die Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte habe damit Planungssicherheit herstellen wollen. Ein Beamter habe ebenso eine Kündigungsschutzklage erheben können wie ein Arbeitnehmer. Dies sei im Übrigen auch tatsächlich geschehen. Ausreichend sei, dass die theoretische Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden habe. Auch ein beurlaubter Beamter, der eine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe genauso für Rechtsunsicherheit sorgen können wie ein Arbeitnehmer. Die Sonderprämie hätte dem Kläger also in jedem Fall zugesprochen werden müssen.

Hinsichtlich der Sozialplanansprüche (Grundabfindung und Lebensaltersbonus) habe das Arbeitsgericht zunächst in unzulässiger Weise die kollektivrechtliche mit der individualrechtlichen Ebene vermischt. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltend. Er klage auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf die Wirksamkeit des Sozialplans komme es im Verhältnis Kläger und Beklagte nicht an. Es werde bestritten, dass die Beklagte 190 Beamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans beschäftigt habe, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans um über 20% erhöht werden würde bzw. Zusatzkosten von ca. 8,5 Millionen € verursacht haben würde. Es sei eine reine Mutmaßung, dass alle (angeblich vorhandenen) 190 Beamten Ansprüche geltend machen würden. Insofern seien auch die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Danach müssten die Ansprüche schriftlich, innerhalb von 6 Monaten und anschließend nach Ablehnung 2 Monate danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder der Gefahr der Nichtigkeit des Sozialplans abzusichern. Es hätten Regelungen getroffen werden können für die Fälle, bei denen die Grenzen des Sozialplanvolumens ungewollt überschritten würden. Beispielsweise hätte eine anteilige Herabsetzung der Ansprüche vorgesehen werden können. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen würde, dass ein Anspruch des Klägers und einer (vollkommen unbestimmten) Anzahl von Kollegen die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge hätte, könne dies nicht bedeuten, dass dem Kläger deswegen von vornherein kein Anspruch zugesprochen werde. Eine eventuelle Nichtigkeit des Sozialplans habe keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen. Es sei nicht zutreffend, dass für die Beklagte letztlich keine feste identifizierbare Gruppe der Mitarbeiter mit Rückkehrrecht zur D. AG erkennbar gewesen sei. Ausweislich der von der Beklagten dem Betriebsrat vorgelegten Liste (Blatt 163-186 der Akten) hätten 150 Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt. Es sei der Beklagten daher bewusst gewesen, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt haben und damit genauso schutzwürdig gewesen seien wie die beurlaubten Beamten. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch zugesprochen und ausbezahlt habe, d. h. auch denjenigen, die unstreitig über den 01.01.2014 hinaus ein Arbeitsverhältnis bei der D. AG haben und dort auch weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer genössen aber aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit dort tarifliche Unkündbarkeit.

Der Kläger erleide bereits während seines Einsatzes bei der Beklagten und insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachteile. Er müsse nunmehr täglich nach N. oder F. pendeln, was aber mit erheblichen Fahrtkosten und Fahrzeiten verbunden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Finanzvolumen des Sozialplans durch die Einbeziehung der Beamten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung und damit zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplanes führe, habe der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Sozialplanvolumens nach oben hin, zumindest darauf, dass die Betriebsparteien neu über die Verteilungsgrundsätze verhandelten. Für diesen Fall würden die Hilfsanträge gestellt. Auf die Nichtigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie sich insoweit widersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten habe. Trotz der Kenntnis der Benachteiligung der Beamten und der zwischenzeitlich laufenden Gerichtsverfahren habe die Beklagte die erst am 31.12.2013 fälligen Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt, also auch an die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich bei der D. AG weiter arbeiten. Sie habe weder den Sozialplanbetrag hinterlegt noch habe sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen.

Der Kläger beantragt daher im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.206,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Hohe 68.206,56 € zu erhöhen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG ausgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter weitestgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagte habe zuletzt an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von ca. 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von ca. 50 Jahren beschäftigt. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.2008 von der ... Services GmbH (VTS) übernommen, weshalb sich die Belegschaft der Beklagten aus ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen ... AG und deren Tochtergesellschaften zusammengesetzt habe. Ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten seien beurlaubte Beamte, wie der Kläger, gewesen. Dies habe er selbst in 1. Instanz seinen Ausführungen zugrunde gelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2013, Seite 3). Außerdem habe es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen ... AG gegeben, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht durch Aufhebungsvertrag, beendet worden seien, bevor sie in die VTS gewechselt seien (sogenannte Arbeitnehmer mit „Rückkehrrecht“ oder „Sonderrückkehrrecht“).

Beurlaubte Beamte seien aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden, weil sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nahtlos zur Deutschen ... AG zurückkehren hätten können und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sein. Einen „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe die Beklagte lediglich gewusst, dass 4 ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der Deutschen ... AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über 2 Instanzen erstritten hätten und es insgesamt 4 rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein sowie des LAG Hamburg in diesem Zusammenhang gegeben habe. Diese Urteile hätten festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zur Deutschen ... AG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden seien, sondern als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden hätten.

Nach intensiven Recherchen seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit „Special right: yes/no“ eingefügt worden, wobei „yes“ lediglich bedeutet habe, dass der Personaldienstleister in der Personalakte keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag hatte finden können. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass es keinen Aufhebungsvertrag gegeben habe. So habe sich der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag auch noch bei der Deutschen ... AG befinden können. Die Personalakten seien von der VTS ab dem Jahr 2000 neu angelegt worden. Außerdem seien viele Mitarbeiter über diverse Betriebsübergänge zur Beklagten gelangt. Auch in diesen Personalakten habe sich deshalb kein Aufhebungsvertrag/dreiseitiger Vertrag gefunden, ohne dass dies Aufschluss darüber gegeben hätte, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG bestanden habe oder nicht.

Im Übrigen habe es keinen gesicherten Rückkehranspruch von Arbeitnehmern zur Deutschen ... AG gegeben. Die Deutsche ... AG habe nicht automatisch einen Rückkehranspruch eines Mitarbeiters wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt und diesen nahtlos nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt. Die Arbeitnehmer hätten sich häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten bei der Deutschen ... AG einklagen müssen. Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche ... AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde nach Auffassung des LAG zum Beispiel dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und ausgleichen würde. Diese Sichtweise habe das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 14.03.2013 (14 Ca 383/12) - also unmittelbar vor Abschluss des Sozialplans - noch einmal bestätigt.

Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten habe sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche ... AG gewandt um zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die Aussage von Herrn Dr. St. für die Deutsche ... AG sei in diesem Zusammenhang eindeutig gewesen: Die Deutsche ... AG würde zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

Die Betriebsparteien seien daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für Mitarbeiter mit möglichem „Rückkehrrecht“ erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche ... AG durchzusetzen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten seien im Vergleich dazu von den Betriebsparteien als geringfügig angesehen worden.

Dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der Beklagten gegeben habe, die ein gesichertes „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG hatten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt: Viele Klägervertreter hätten im Gütetermin mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel zur Klage gegenüber der Beklagten auch die Deutsche ... AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten (vgl. Blatt 141 der Akten). Die Gewerkschaft ver.di habe seit Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erheblichen Druck auf die Deutsche ... AG ausgeübt, um das Thema „Rückkehrrecht“ voranzutreiben (vgl. Blatt 142 der Akten). Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche „Rückkehrrechte“ zur Deutschen ... AG angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter „aussortiert“ worden, ohne dass die Beklagte sagen könnte, warum. Am Montag, den 09.09.2013, habe es einen Ortstermin bei V. gegeben, an dem der zuständige Gewerkschaftssekretär, eine Rechtsanwältin, Vertreter von V., der Personalleiter der Beklagten und Vertreter der Deutschen ... AG teilgenommen hätten. Diese hätten die noch ca. 200 Personalakten gesichtet und ca. 80 Akten grob als „aussichtsreich“ ermittelt. Klar und den Arbeitnehmervertretern von der Deutschen ... AG zugestanden sei zu diesem Zeitpunkt nur gewesen, dass die Deutsche ... AG von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen sei, dass sich alle Mitarbeiter der Beklagten bei ihr einklagen müssen. Eine Entscheidung darüber, wie die Deutsche ... AG allerdings mit den als aussichtsreich eingestuften Personalakten umgehen würde, sei zunächst noch nicht getroffen worden, sondern für später (30.09.2013) angekündigt worden. Etwa im November 2013 habe die Beklagte gehört, dass die Deutsche ... AG angeblich bei Mitarbeitern eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe und Rechtsstreitigkeiten durch Anerkenntnisse beendet worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe, zu welchen Konditionen diese von der Deutschen ... AG eingestellt worden seien und ob es sich dabei um die Anerkennung von „Rückkehrrechten“ gehandelt habe, habe die Beklagte damals nicht gewusst. Im Übrigen gehe aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von ver.di vom 08.10.2013 (Blatt 80 der Akten) lediglich hervor, dass 99 Arbeitnehmer, zu allerdings wohl schlechteren Konditionen, von der Deutschen ... AG weiter beschäftigt werden sollten. Die in dem Schreiben genannte Zahl von 99 Mitarbeitern sei nicht mit der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Zahl von 150 Mitarbeitern identisch. Auch hieraus ergebe sich, dass zu keiner Zeit feststellbar gewesen sei, ob Arbeitnehmer der Beklagten ein „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG haben. Dies verdeutliche einmal mehr, dass keinesfalls ein „Rückkehrrecht“ einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern bestanden habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Deutsche ... AG die genannten 99 Mitarbeiter „freiwillig“ und unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt habe.

Mitte Februar 2014 habe die Beklagte erfahren, dass die Deutsche ... AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Anerkenntnisurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe sie die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe. Einer der betroffenen Mitarbeiter habe deshalb einen Anwalt eingeschaltet, der den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch gerichtlich gegen die Deutsche ... AG durchsetzen soll (Blatt 311 der Akten). Auch der Kläger spreche in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.12.2013 auf Seite 3 davon, dass Arbeitnehmer „die Wirksamkeit des dreiseitigen Vertrages und des Betriebsübergangs vom 01.01.2008 gerichtlich überprüfen“ ließen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes habe die Beklagte ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen ... AG beschäftigt. Sowohl in der Betriebsversammlung am 07.05.2013 in Kassel als auch im Anschluss daran habe eine Vielzahl von Beamten bereits angekündigt, die angeblichen Ansprüche auf Sozialplanabfindung notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Seit dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2014 hätten 13 weitere beurlaubte Beamte, d. h. insgesamt 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich angebliche Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 128 Beamte hiervon hätten ihre angeblichen Ansprüche auf insgesamt ca. 5,7 Mio. € beziffert, 4 Beamte hätten bisher noch keine Höhe angegeben. Wegen der Einzelheiten werde auf die aktualisierte Aufstellung (Blatt 312 der Akten) verwiesen. Würde die Beklagte vor diesem Hintergrund verurteilt werden, den beurlaubten Beamten die Sozialplanabfindung zu bezahlen, würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € extrem ausgeweitet: Lege man durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € pro Beamten zugrunde (5,7 Mio. ÷ 128), würde dies Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. € (44.531,25€ × 190 Beamte) bzw. über 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens bedeuten.

Weiterhin müsse bestritten werden, dass der Kläger Nachteile durch die Kündigung erlitten habe.

Auch eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie stehe dem Kläger nicht zu.

Zweck der BV-Sonderprämie sei in erster Linie die besondere Inzentivierung des Wechsels von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gewesen, um die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der 1. Entwurf der BV-Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel habe die BV-Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder - soweit dieses wichtigste Ziele nicht umsetzbar gewesen sei und die Betriebsparteien deshalb mit eine Kündigungsschutzklage hätten rechnen müssen - solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür belohnen wollen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Bei Beamten habe Arbeitslosigkeit von vorneherein nicht vermieden werden müssen. Damit hätten beurlaubte Beamte aber auch nicht in die 2. Gruppe von Mitarbeitern fallen können. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit angeknüpft. Es habe die Gruppe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen ... AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Klage keine besondere Honorierung verdiene.

Den von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen hätten die Betriebsparteien so aufgeteilt, dass alle Arbeitnehmer (außer den beurlaubten Beamten) eine Prämie in Höhe von 4.346,- € brutto halten sollten. Bei ca. 760 Mitarbeitern (ca. 950 Arbeitnehmer abzüglich ca. 190 beurlaubte Beamte) belaufe sich der Dotierungsrahmen somit auf ca. 3,3 Mio. €. Bei Einbeziehung der 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um ca. 825.000,- € erhöhen, d. h. das Volumen für die BV-Sonderprämie würde sich um ca. 25% erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits ca. 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Prämie erhalten bis auf 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Mit diesen habe man aber gerichtliche Vergleiche über einen zusätzlich zur Sozialplanabfindung zu zahlenden Betrag von mindestens 3.300,- € brutto geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestritt der Kläger weiterhin, dass ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten beurlaubte Beamte gewesen seien. Er bestritt, dass die Beklagte keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Mitarbeiter der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß beendet hätten. Es sei falsch, dass für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen sei, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes gehabt hätten. Bereits vor und zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen habe festgestanden, dass es 150 Mitarbeiter gebe, die ein Rückkehrrecht gehabt hätten und trotzdem die Sozialplanabfindung bekommen sollten. Es komme daher nicht darauf an, ob letztlich von den 150 Mitarbeitern mit Rückkehrrecht auch 150 zurückgekehrt seien oder letztendlich nur 100. Die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplanes seien unerheblich. Es werde bestritten, dass 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen differenziert, wonach innerhalb von 6 Monaten die Ansprüche schriftlich und nach Ablehnung innerhalb von 2 weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Es werde bestritten, dass für 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien bzw. dass dies auch innerhalb der Fristen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass das Sozialplanvolumen in einer Höhe von insgesamt 37,4 Millionen extrem ausgeweitet werden würde und dass durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € geltend gemacht worden sei. Es werde bestritten, dass sich der Dotierungsrahmen bei der Sonderprämie auf 3,3 Mio € belaufen würde und dass sich der Dotierungsrahmen bei ca. 190 beurlaubten Beamten um ca. 825.000,- € erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.08.2014 bezifferte der Kläger seine finanziellen Nachteile wegen entweder erhöhter Fahrtkosten nach Nürnberg oder Frankfurt (früherer Arbeitsort Würzburg) über mehrere Jahre gesehenauf etwa 90.000,- €. Ein Betrag in etwa ähnlicher Höhe ergebe sich bei einer nunmehr angedachten Frühpensionierung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2014 (Blatt 242-249 der Akten), vom 17.07.2014 (Blatt 316 der Akten), vom 24.07.2014 (Blatt 324-330 der Akten), vom 08.08.2014 (Blatt 333,334 der Akten) und vom 11.08.2014 (Blatt 342-246 der Akten), sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2014 (Blatt 286-314 der Akten) und vom 08.08.2014 (Blatt 336 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ausschließen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan führen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der Begründung der Berufung bezüglich der Ansprüche wegen der BV-Sonderprämie.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr., vgl. z. B. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

II.

Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Nichtigkeit der Regelungen in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1. 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich wegen der Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und der Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens der BV-Sonderprämie um deutlich mehr als 20% zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen und zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind vom Arbeitsgericht hingegen ausdrücklich als nicht tragend („Deshalb kann es dahinstehen“) bezeichnet worden.

III.

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen Zahlungen in Höhe der Sozialplanleistungen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass es bei Einbeziehung der Beamten zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und Zusatzkosten von ca. 8,5 Mio. € käme. Hinsichtlich der BV-Sonderprämie hat der Kläger allerdings nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Volumens um über 20% vorgetragen, sondern ausschließlich mit Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert (III. 1. der Berufungsbegründung). Da allerdings ein Verständnis des Urteils des Arbeitsgerichts dahingehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es nicht explizit von der jeweiligen Gesamtnichtigkeit des Sozialplans und der BV-Sonderprämie ausgegangen ist, sondern -quasi in einer Zusammenschau - von der Gesamtnichtigkeit beider Vereinbarungen, genügt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer das Bestreiten der Erhöhung des Sozialplanvolumens, um die Berufung auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Sonderprämie gerade noch als zulässig zu erachten.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften die bei der Beklagten tätigen beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch von den Leistungen der BV-Sonderprämie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen. Darüber hinaus würde eine Korrektur, die mittelbar zur Einbeziehung der beurlaubten Beamten führen würde, jedenfalls die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge haben.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines hinsichtlich der Berechnung unstreitigen Betrages von 63.860,56 € aus dem Sozialplan. Die Herausnahme der bei der Beklagten beschäftigten von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam.

1. Der Kläger fällt als beurlaubter Beamter nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Ziff. 1.1 des Sozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von den personalen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs vom 29.04.2013 betroffen sind oder betroffen sein werden. Gleichzeitig sind jedoch nach Ziff. 1.2 des Sozialplans sogenannte beurlaubte Beamte von dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

2. Unstreitig ist der Kläger von den personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung betroffen. Ebenso unstreitig ist der Kläger jedoch Beamter der Bundesrepublik Deutschland, der für die Beschäftigung bei der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt war.

3. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage stützen.

aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Er verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo diese durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st.Rspr., z. B. BAG 06.07.2011 - 4 AZR 569/09, Rn. 23; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 14; 16.05.2013 6 AZR 619/11, Rn. 46; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, Rn. 76).

bb. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er gilt also unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und muss vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Sozialplans hat die Beklagte daher nur eine Norm vollzogen.

Anders wäre dies nur, wenn dem Arbeitgeber im Auszahlungszeitpunkt positiv bekannt gewesen wäre, dass der Sozialplan - etwa wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unwirksam gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit und deshalb aufgrund eigener Entscheidung erbracht. Hierfür fehlen jedoch jegliche Ansatzpunkte. Die Parteien vertreten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, beinhaltet auch das Verbot einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderer Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachfremd, wenn es keine billigenswerten Gründe gibt. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Sozialpläne (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a. a. O.). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Hiervon ausgehend sind nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grunde in einer vergleichbaren Situation. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O.).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht qualifizieren. Da Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch anderweitige, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abgemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der gebotenen typisierten Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei den sogenannten beurlaubten Beamten lebt das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten ist durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten der Beklagten vor, die neben ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen. Auch insoweit fehlt es bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise an einer Vergleichbarkeit. Beurlaubte Beamte haben ein nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregeltes, von der Deutschen ... AG niemals in Zweifel gezogenes Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis.

Demgegenüber ist bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. So durfte kein wirksamer dreiseitiger Vertrag zwischen den Angestellten, der Deutschen ... AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen sein, so dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen ... AG bestehen konnte. Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zurDeutschen ... AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Betriebsparteien jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans am 29.04.2013 noch davon ausgehen mussten, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen ... AG gerichtlich geltend machen mussten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die auf Anfragen der Beklagten ab Dezember 2012gemachte Aussage der Deutschen ... AG (Dr. St.) galt, dass die Deutsche ... AG keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten mache. Dies wird beispielsweise dadurch bestätigt, dass das LAG Schleswig-Holstein noch am 19.12.2013 (5 Sa 149/13) in einem vergleichbaren Fall nicht nur über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG, sondern auch über dessen Folgen (Beschäftigungsanspruch, Annahmeverzug) entscheiden musste und die Deutsche ... AG gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat (BAG Az. 6 AZR 74/14). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Deutsche ... AG auch in einigen Verfahren das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt habe, jedoch Beschäftigung und Bezahlung verweigert habe. Auch wenn man unterstellen würde, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung stets erfolgreich wäre, würde allein ein solches Verfahren eine nicht unerhebliche wirtschaftliche aber auch psychische Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Für die Dauer der Prozesse wären diese Angestellten von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Von einem gesicherten „beamtenähnlichen“ Rückkehrrecht konnte daher auch für die 150 Arbeitnehmer, die in der dem Betriebsrat übergebenen Liste mit „specialright“ gekennzeichnet wurden (Blatt 163 ff der Akten) nicht ausgegangen werden.Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Kläger davon ausginge, dass „specialright“ ein mit der ... AG bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis bedeuten sollte. Dass die Deutsche ... AG im späteren Verlauf nach ausführlichen Verhandlungen mit ver.di ca. 100 Arbeitnehmer wieder beschäftigt hat, ist, wie der Kläger selbst ausführt, nicht von rechtlicher Relevanz. Dass solche Verhandlungen überhaupt geführt werden mussten, verdeutlicht aber die Haltung der Deutschen ... AG noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers deshalb verneint, da eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von den Sozialplanansprüchen jedenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2 8.Spiegelstrich des Sozialplans für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen.

aa. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.20081 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

bb. Hier würde der Sozialplan auch bei Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen. Dadurch werden die übrigen Regelungen des Sozialplans weder sinnlos noch unpraktikabel.

b. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich und die damit verbundene Korrektur des Sozialplans würde jedoch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Dabei ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Letztlich entscheidend ist nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der vom Kläger eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans fallenden Beschäftigten, also aller beurlaubter Beamter, zu berücksichtigen (BAG a. a. O., Rn. 22). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren.

bb. Im vorliegenden Fall wären die die Grenzen, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen wäre, deutlich überschritten.

(1) Unbestritten beschäftigte die Beklagte einschließlich der beurlaubten Beamten zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von ca. 50 Jahren. Das Volumen des Sozialplans, also ohne die beurlaubten Beamten betrug 37,5 Mio. €. Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, dass sich das Volumen des Sozialplans bei Berücksichtigung der ca. 190 bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten um weitere 8,4Mio € erhöhen würde. Die Beklagte ist dabei von den ihr gegenüber bis zur Fertigung der Berufungserwiderung am 26.06.2014 beziffert geltend gemachten Ansprüchen von 128 Beamten in Höhe von 5,7 Mio. € ausgegangen, hat den Durchschnittsbetrag pro Beamten errechnet (44.531,25 €) und mit 190 multipliziert (Seite 13 der Berufungserwiderung, Blatt 298 der Akten). Dabei hat die Beklagte eine detaillierte Liste vorgelegt, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben (Blatt 321 der Akten).Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte die Zahl der Beamten, die bis dahin bezifferte Ansprüche geltend gemacht hatten, mit 108 angegeben, und eine Summe von insgesamt 4,75 Mio. € (Blatt 159 der Akten).

Dabei ist die Beklagte von Anfang an von einer Zahl von 190 Beamten ausgegangen. Der Kläger ist erstinstanzlich von 180 Beamten ausgegangen. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass es sich um 190 Beamte handelte, kann daher nur so verstanden werden, dass er zwar die Zahl 190 bestreitet, aber jedenfalls 180 betroffene Beamte zugesteht.

Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestreitet, dass 132 Beamte gerichtlich bzw. außergerichtlich Sozialplanansprüche bzw. die Sonderprämie geltend gemacht hätten, dass 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien, dass durchschnittlich 44.531,25 € als Abfindung geltend gemacht worden seien und es sich hierbei um 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens handele, bezieht sich dies offensichtlich auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung aktualisierten Zahlen hinsichtlich der von den Beamten geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht festgestellten und seiner Begründung zugrunde gelegten Zahlen erhebt der Kläger jedoch keine zulässigen Rügen, warum die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht ist von einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € ausgegangen.

Das Berufungsgericht geht für die Schätzung der Erhöhung des Sozialplanvolumens daher zugunsten des Klägers von 180 betroffenen Beamten und einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € aus. Dies ergibt einen Erhöhungsbetrag von ca. 7,8 Mio. € und somit eine Erhöhung um gut 20%.

(2) Unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Erhöhung des Sozialplanvolumens überhaupt - wie vom Kläger behauptet - auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abstellen kann, so wären jedenfalls all die Ansprüche der Kollegen des Klägers, die die Beklagte in ihren Listen nennt (Anlagen B9 und B12, Blatt 159 und 312 der Akten), nicht verfallen. Denn die Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung betrug nach Vortrag des Klägers sechs Monate ab Fälligkeit. Der Sozialplananspruch ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 31.12.2013 fällig geworden. Die Ausschlussfrist endete somit frühestens am 30.06.2014. Selbst wenn man nur die Ansprüche aus der erstinstanzlich vorgelegten Liste der 119 Beamten mit 4,75 Mio. € zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 12,7%.

(3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von 12,7% schon deutlich ins Gewicht fällt und daher zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde. Dies gilt natürlich erst recht bei einer Mehrbelastung von über 20%.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie von 4.376 €. Die Herausnahme der von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie ergibt sich nicht aus der BV-Sonderprämie selbst. Zwar war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, hat gegen die Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben und unbestritten die Arbeitsmittel vollständig zurückgegeben. Allerdings nimmt die Regelung in Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Beamten über die Verweisung auf Ziffer 3 des Sozialplans vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie aus.

2. Die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Durchführung der BV-Sonderprämie ist bloßer Normvollzug (§ 77 Abs. 1 und 4 BetrVG). Es gelten hier die Ausführungen zum Vollzug des Sozialplan entsprechend (siehe oben A.I.2.a.).

b. Die Herausnahme der Beamten aus dem Kreis der Begünstigten verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedanken im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - NJW 1988, 3258). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für vermeintliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01). Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV-Sonderprämie nicht sachwidrig.

(1) Mit der BV-Sonderprämie verfolgten die Betriebsparteien vorrangig die Interessen der Beklagten. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem sollte honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke sind mithin nicht auf die Interessen der Beschäftigten, sondern auf die Interessen der Beklagten ausgerichtet. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten soll durch die Sonderprämie honoriert werden (vgl. ArbG Herne a. a. O.).

(2) Allerdings ist auch gemessen an diesem Regelungszweck die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und anderen Arbeitnehmern - auch soweit sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen - sachlich gerechtfertigt (a.A. ArbG Herne a. a. O.).

(a) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch die beurlaubten Beamten zur Beklagten ebenso in einem Arbeitsverhältnis standen wie alle anderen Arbeitnehmer und daher rechtlich nicht gehindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso hätten sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch Arbeitsmittel zurückhalten können. Auch hatten die Betriebsparteien selbst in der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 festgehalten, dass auch den Beamten durch die Kündigung wirtschaftliche Nachteile drohten und sie somit durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Klageerhebung haben konnten. Der Kläger hat die ihn treffenden Nachteile durch die drohende Versetzung von Würzburg weg nach Nürnberg oder Frankfurt bzw. durch den drohenden vorzeitigen Ruhestand über die Jahre gesehen auf an die 90.000,- € beziffert.

(b) Gleichwohl hielt es sich im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, dass sie das Interesse der beurlaubten Beamten an einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geringer bewerteten als das der übrigen Arbeitnehmer. Die beurlaubten Beamten waren (und sind) überhaupt nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Deutsche ... AG bestritt nie, dass sie die beurlaubten Beamten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen wird und ihrer Entgeltzahlungspflicht nachkommen wird. Wegen dieser fehlenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass beurlaubte Beamte regelmäßig keine Kündigungsschutzklage erheben würden und ein solcher „Verzicht“ dann auch nicht noch zusätzlich honoriert werden brauchte. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Dies galt auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis mangels früherem Beendigungstatbestand mit der Deutschen ... AG ruhte. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-Sonderprämie mussten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich diese Arbeitnehmer ihr „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG erst gerichtlich erstreiten mussten mit durchaus ungewissem Ausgang nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sondern auch der damit verbundenen Konditionen. Wegen der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien von einer deutlich höheren Motivation zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen ausgehen, als bei den beurlaubten Beamten. Deshalb durften die Betriebsparteien das Interesse an der Planungssicherheit für die übrigen Arbeitnehmerganz anders bewerten und mit einer zusätzlichen Zahlung honorieren, ohne die Beamten mit einzubeziehen.

3. Selbst wenn die Regelung in Ziffer 1,2.Spiegelstrich BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten unwirksam wäre, hätten die beurlaubten Beamten die Voraussetzungen der BV-Sonderprämie nicht erfüllt. Denn sie waren (und sind) nicht von Arbeitslosigkeit im Sinne der BV-Sonderprämie bedroht.

Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 1, 3.Spiegelstrich, 2. Absatz. B.V-Sonderprämie ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie für diejenigen, die ohne Angebot eines dreiseitigen Vertrages eine Kündigung erhalten, dass sie „von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien diesen Begriff auch im Rahmen der BV-Sonderprämie im Sinne der gesetzlichen Definitionenverstanden haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da das Leistungsrecht des SGB III an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, schließt eine Erwerbstätigkeit Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn sie - in einem gewissen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, vgl. z. B. BSG 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 Rm. w. N.).Bedroht von Arbeitslosigkeit ist, wer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, versicherungspflichtig beschäftigt ist und alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (§ 17 SGB III).

Danach waren die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, die übrigen Arbeitnehmer jedoch schon, auch diejenigen mit ruhendem Arbeitsvertrag zur Deutschen ... AG, solange diese nicht für die Betriebsparteien erkennbarbereit war, die Arbeitnehmer tatsächlich wieder zu beschäftigen. Dies war jedenfalls bei Abschluss der BV-Sonderprämie nicht der Fall. Dass die Frage der Bedrohung mit Arbeitslosigkeit für die Betriebsparteien insgesamt eine zentrale Rolle spielte, ist auch im Übrigen Text der BV-Sonderprämie niedergelegt. Nach Satz 3 der Präambel liegt es „im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit“ der Mitarbeiter zu vermeiden und deshalb den Wechsel in die Transfergesellschaft zu incentivieren. Nach Satz 4 sollen auch die honoriert werden, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie „durch die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Angestellten mit Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG so wie die Beamten auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, liegt es näher, die BV-Sonderprämie so zu interpretieren, dass auch diese keinen Anspruch auf die Sonderprämie hatten.

4. Ein Anspruch des Klägers entfiele auch deshalb, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht meint - eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von der BV-Sonderprämie zur Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2.Spiegelstrich der BV-Sonderprämie bezüglich der Herausnahme der Beamten für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen. Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Es gelten hier die unter B.I.4.a. dieses Urteils genannten Grundsätze.

b. Abzustellen ist nach Ansicht der Berufungskammer dabei ausschließlich auf den Dotierungsrahmen der BV-Sonderprämie. Ein Zusammenrechnen mit dem Dotierungsrahmen des Sozialplans ist unzulässig.

Die BV-Sonderprämie ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG, die unabhängig vom Sozialplan den eigenen Zweck der Planungssicherheit für die Beklagte verfolgt. Die Betriebsparteien durften darin den Anspruch auf die weitere Sonderprämie vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Dies ist zulässig (BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04) und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass hierdurch das Verbot, die Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen würde, ist nicht ersichtlich.

Aus dieser strikten von den Betriebsparteien durchgeführten Trennung von Sozialplan und BV-Sonderprämie mit ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung (Sozialplan: Milderung von Nachteilen der Arbeitnehmer; BV-Sonderprämie: Planungssicherheit für den Arbeitgeber)folgt auch, dass die zur Verfügung stehenden jeweiligen Dotierungsrahmen nicht zusammen betrachtet werden dürfen.

c. Im vorliegenden Fall ist von einer Steigerung des möglichen Dotierungsrahmens von 787.680,- € auszugehen (180 Beamte × 4.376,- € Sonderprämie). Das wäre bei einem möglichen bisherigen Dotierungsrahmen von 3,37 Mio. (770 übrige Arbeitnehmer × 4.376,- €) eine Steigerung um gut 23%. Eine solche Steigerung wäre für die Beklagte nicht mehr hinnehmbar und würde nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren (näher s. B I 4 b der Urteilsgründe).

Das BAG hat diese Argumentation auch für freiwillige Lohnerhöhungen von AT-Angestellten für anwendbar gehalten (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, Rn. 17).

Sie ist nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch auf den Abschluss der BV-Sonderprämie übertragbar. Dabei dürfte allerdings die Grenze, ab der die Erweiterung des anspruchsbegünstigten Personenkreises zu einer nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, höher anzusetzen als bei Sozialplänen. Denn der Dotierungsrahmen bei Sozialplänen ist letztlich über die Einigungsstelle erzwingbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers dürfte hier eher „ausgereizt“ sein als bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, wo der Dotierungsrahmen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Ebenso kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung einseitig den Leistungszweck bestimmen. Zweck der BV-Sonderprämie ist in erster Linie Planungssicherheit aber auch Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch Vermeidung von Prozessen. Dieser Zweck wird für jede einzelne unterlassene Kündigungsschutzklage erreicht.

Andererseits haben die Betriebsparteien ausgehend vom vom beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für jeden Einzelfall die Planungssicherheit und die Kostenersparnis für die nicht beamteten Mitarbeiter mit 4.376,- € bewertet. Die Einbeziehung der nicht einkalkulierten Beamten würde daher - gerade weil insoweit mit Klagen kaum zu rechnen war - zu einer deutlichen Ausweitung des Gesamtbudgets führen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel hätte die Beklagte jedoch nicht selbst aufbringen können, sondern müssten nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erst von der der Konzernmutter, bzw. dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23% übersteigt die hinnehmbare Grenze.

III.

Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus Sozialplan und BV-Sonderprämie als unwirksam betrachtet und gleichwohl einen Anspruch des Klägers verneint. Das Gericht hat die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der BV-Sonderprämie jedoch als zulässig und rechtswirksam erachtet.

Auch der im Wege der Anschlussberufung von der Beklagten gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Denn wenn der Klage stattgegeben worden wäre, wäre inzident festgestellt worden, dass Sozialplan und BV-Sonderprämie eben nicht nichtig wären. Eine gesonderte Feststellung des Gegenteils wäre ausgeschlossen. Außerdem hätte auch ein Feststellungsurteil nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet.

Auch der hilfsweise Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung fiel nicht zur Entscheidung an, da das vorliegende Urteil keinen gegen die Beklagte vollstreckbaren Inhalt hat.

C.

I.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegen die Beklagte führen nach deren Mitteilung bundesweit über 130 Beamte gleichgelagerte Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bezüglich der BV-Sonderprämie war die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Gericht zwar in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteile vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13 u. a.), aber in Abweichung vom LAG Düsseldorf (Urteile vom 02.07.2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint hat.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. September 2009 - 2 Sa 136/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2005 hinaus.

2

Die Klägerin war seit April 2000 bei dem Beklagten als Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer im Bereich „Zuwanderung“ beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom 30. September 2005 teilte der Beklagte sämtlichen Mitarbeitern mit, dass beabsichtigt sei, mit Wirkung ab 1. Januar 2006 den Bereich „Zuwanderung“ herauszulösen und auf einen eigenständigen Rechtsträger zu übertragen. Eine Information nach § 613a Abs. 5 BGB sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

4

Mit einer schriftlichen Unterrichtung vom 9. November 2005 informierte der Beklagte die Klägerin über die zum Januar 2006 beabsichtigte Übertragung des Bereichs „Zuwanderung“ auf die gGmbH A (im Folgenden: A gGmbH). Auszugsweise lautet dieses Schreiben:

        

„Die Übertragung des Bereichs Zuwanderung hat rechtlich zur Folge, dass das zwischen Ihnen und der A bestehende Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 613 a BGB auf die gGmbH A übergeht, ohne dass es einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der gGmbH A bedarf. Es findet also ein gesetzlicher Wechsel des Arbeitgebers in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis statt.

        

§ 613 a Abs. 5 BGB sieht vor, die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über folgende Punkte zu unterrichten:

        

1.    

Zeitpunkt des Übergangs:

                 

1.1.2006

        

2.    

Grund für den Übergang:

                 

Die Aufgabenstellung und Finanzierung des Bereiches ‚Zuwanderung‘ hat aufgrund des neuen Zuwanderungsgesetzes eine neue Struktur erfahren. Der Bund und das Land Hamburg finanzieren zukünftig jeder für sich Dienstleistungen, die klar voneinander abgrenzbar sind. Insbesondere die Dienstleistungen für die Freie und Hansestadt Hamburg wird im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit Hilfe von Kennzahlen gesteuert. Die Behörde für Soziales und Familie hat darüber hinaus angekündigt, die von ihr finanzierten Leistungen in 2006 für das Jahr 2007 öffentlich auszuschreiben. Angesichts des starken Wettbewerbs im Bereich der pädagogischen, beratenden und in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelnden Dienstleistungen in der Hansestadt, die u.a. auf die Einführung des Bildungsgutscheines seitens der Bundesagentur für Arbeit, in Zusammenhang mit Hartz IV und der Bildung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Hamburg zurückzuführen sind, wird die A ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern müssen, um auch die Existenz des Bereiches ‚Dienstleistungen im Zuwanderungsbereich’ unter dem A-Dach sicher zu stellen und nach Möglichkeit darüber hinaus auch im Wettbewerb mit anderen Anbietern auszubauen.

        

3.    

Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs:

                 

Der Eintritt der gGmbH A als neuer Arbeitgeber in das jetzt noch mit Ihnen und der A Landesverband H bestehende Arbeitsverhältnis erfolgt, ohne dass sich die geschlossenen Arbeitsverträge inhaltlich verändern. Ihre bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen einschließlich Betriebszugehörigkeit bleiben voll inhaltlich in Kraft. Da die gGmbH A nicht tarifgebunden ist, gelten die bisher bei der A Landesverband H kollektiv angewendeten Tarifverträge als Bestandteil ihres Arbeitsverhältnisses weiter. Sollte die gGmbH A später eine Tarifbindung eingehen, treten die ab dem Betriebsübergang individualrechtlich gültigen Tarifregelungen wieder außer Kraft und werden durch die neuen Tarifregelungen ersetzt.

                 

Bestehende Betriebsvereinbarungen werden ebenfalls so lange Bestandteil Ihres Arbeitsverhältnisses, bis sie durch neue Betriebsvereinbarungen im neu entstehenden Betrieb abgelöst werden.

                 

Durch die Übertragung wird der Bereich Zuwanderung zu einem eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der bisher für Sie zuständige Betriebsrat bleibt zunächst zuständig, ist jedoch rechtlich verpflichtet, einen Wahlvorstand zu bestellen, um die Bildung eines neuen Betriebsrates in die Wege zu leiten.

        

4.    

Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen:

                 

Es sind keine Änderungen geplant.

        

Ihnen steht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB das Recht zu, dem automatischen Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die gGmbH A zu widersprechen. Sollten Sie Widerspruch gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses erklären wollen, bitten wir darum, diesen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Erhalt dieses Schreibens zu tun.“

5

Am 30. November 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten über ihre frühere Bevollmächtigte schriftlich mit, dass die Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht ausreichend erfolgt sei und die Widerspruchsfrist daher noch nicht laufe. Der Beklagte reagierte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darauf mit Schreiben vom 30. Januar 2006 (richtig wohl „30. Dezember 2005“). Dort heißt es ua.:

        

„Wir haben bezüglich der Informationspflicht des § 613a BGB eine andere Sicht und können Ihre Ausführungen nicht nachvollziehen.“

6

Am 15. Dezember 2005 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der A gGmbH notariell beurkundet. Die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgte eine Woche später. Zum Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft wurde der Geschäftsführer des Beklagten bestellt.

7

Zum 1. Januar 2006 übertrug der Beklagte den Bereich „Zuwanderung“ auf den neuen Rechtsträger A gGmbH.

8

Am 22. Februar 2006 fand im Betrieb der A gGmbH eine Betriebsratswahl statt, bei der die Klägerin zum Ersatzmitglied des Betriebsrats gewählt wurde.

9

Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 teilte die Geschäftsführung der A gGmbH sämtlichen Mitarbeitern die beabsichtigte Stilllegung und Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31. Dezember 2008 mit. Auszugsweise ist ausgeführt:

        

„Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Vorstand der A, Landesverband H, auf der Sitzung des Landesvorstandes am 23.06.2008 beschlossen hat, die Geschäftsführung der AG anzuweisen, unter Beachtung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsrecht, die AG zum 31.12.2008 komplett stillzulegen. Die AG stellt somit zum 31.12.2008 ihren Geschäftsbetrieb ein.

        

Ausgenommen von der Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31.12.2008 sind die Projekte Hi II und Hi III, die am 30.06.2009 auslaufen werden.

        

Die A wird alle Mitarbeiter, die für die prekäre Situation der AG nicht verantwortlich zu machen sind, in den nächsten Monaten tatkräftig unter Einschaltung der Kontakte zum A Bundesverband, der B und den anderen Trägern in der Migrationsarbeit bei der Suche nach einer beruflichen Anschlussperspektive unterstützen.

        

Die A gGmbH ist nicht existenzfähig. Die A, Landesverband H, stellt die finanziellen Mittel sicher, die notwendig sind, um den Geschäftsbetrieb bis zum 31.12.2008 aufrechtzuerhalten.

        

Die Geschäftsführung wird mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan aufnehmen.“

10

Am 1. Juli 2008 wurde für die A gGmbH ein Liquidator bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A gGmbH eröffnet.

11

Unter Vollmachtsvorlage widersprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2008 gegenüber dem Beklagten dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die A gGmbH.

12

Mit Schreiben vom 12. November 2008 wies der Beklagte die Auffassung der Klägerin, es bestehe wegen des Widerspruchs weiterhin ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, zurück.

13

Der Betrieb der A gGmbH wurde zum 31. Dezember 2008 eingestellt.

14

Die Klägerin meint, das Arbeitsverhältnis sei nicht auf die A gGmbH übergegangen, da sie dem Übergang rechtzeitig und wirksam widersprochen habe. Im Zeitpunkt des Widerspruchs sei die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen gewesen, da das Unterrichtungsschreiben vom 9. November 2005 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und inhaltlich unzutreffend gewesen sei. So sei beispielsweise die Anschrift der A gGmbH nicht angegeben worden. Auch sei ein Hinweis auf den Grund des Betriebsübergangs genauso zu vermissen, wie ein Hinweis auf die Haftungsbeschränkung nach § 613a Abs. 2 BGB.

15

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht.

16

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

17

Er vertritt die Ansicht, die Unterrichtung der Klägerin über den Betriebsübergang sei ordnungsgemäß erfolgt, so dass deren Widerspruch vom 6. November 2008 verspätet erfolgt sei. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt, da im Hinblick auf die verstrichene Zeit von nahezu drei Jahren das Zeitmoment ebenso wie das Umstandsmoment verwirklicht sei. Die Klägerin habe trotz Information über die prekäre Lage der A gGmbH erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Widerspruch erklärt.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ist im Wege eines Betriebsteilübergangs ab dem 1. Januar 2006 gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die A gGmbH übergegangen.

20

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Unterrichtungsschreiben vom 9. November 2005 entspreche nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. So habe der Beklagte nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB informiert, denn es fehle eine Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB sei daher nicht in Lauf gesetzt worden. Allerdings sei das Widerspruchsrecht der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Bei einem Zeitraum von nahezu drei Jahren zwischen der Unterrichtung mit Schreiben vom 9. November 2005 und dem Widerspruch der Klägerin vom 6. November 2008 sei das Zeitmoment erfüllt. Die Klägerin habe zudem auch das Umstandsmoment verwirklicht. Die Dauer des Zeitmoments und sämtliche für das Umstandsmoment maßgeblichen Faktoren seien in Wechselwirkung zu setzen. Zwar könne im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder nicht auf die Kandidatur der Klägerin bei den Betriebsratswahlen abgestellt werden. Jedoch genüge für die Annahme des Umstandsmoments im Hinblick auf das Zeitmoment, dass die Klägerin nach Erhalt der Mitteilung über die prekäre wirtschaftliche Lage und die beabsichtigte Stilllegung der A gGmbH zum 31. Dezember 2008 (Schreiben der A gGmbH vom 27. Juni 2008) noch bis zum 6. November 2008 für den Widerspruch zugewartet habe. Hinzu komme, dass es die Klägerin bei der inhaltsleeren Antwort des Beklagten vom 30. Januar 2006 (richtig wohl: 30. Dezember 2005) habe bewenden lassen.

21

II. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

22

1. Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 2005 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Dieses ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 im Wege eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die A gGmbH übergegangen. Diesem Übergang des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin nicht wirksam widersprochen.

23

2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Unterrichtung der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2005 über den am 1. Januar 2006 erfolgten Betriebsteilübergang nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat und dadurch die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die Klägerin nicht in Gang gesetzt wurde(vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 14), so dass das Widerspruchsrecht nicht verfristet war, als es von der Klägerin am 6. November 2008 ausgeübt wurde.

24

Zu den rechtlichen Folgen, über die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten sind, gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert insbesondere auch einen Hinweis auf das Haftungssystem des § 613a Abs. 2 BGB(st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114).

25

Die Ausführungen im Unterrichtungsschreiben, die A gGmbH trete als neuer Arbeitgeber in das jetzt noch mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ein, ohne dass sich die geschlossenen Arbeitsverträge inhaltlich veränderten, besagt nichts über die Verteilung der Haftung infolge des Betriebsübergangs.

26

Schließlich wurde die Klägerin auch nicht in ausreichender Weise über ihr Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet, weil ein Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform(§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) fehlt.

27

3. Das Recht der Klägerin zum Widerspruch war zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 6. November 2008 allerdings verwirkt.

28

a) Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12).

29

b) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

30

c) Angesichts der gesetzlichen Regelung ist hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine bestimmte Monatsfrist abzustellen. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Auch ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, dh. beide Elemente sind bildhaft im Sinne „kommunizierender Röhren“ miteinander verbunden. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken (BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347). Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment.

31

d) Diese Voraussetzungen für die Annahme der Verwirkung liegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts im Streitfalle vor. Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 -; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119).

32

e) Diesem Überprüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand.

33

Zwischen der Unterrichtung der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2005 über den bevorstehenden Betriebsteilübergang und ihrem Widerspruch mit Schreiben vom 6. November 2008 liegt ein Zeitraum von nahezu drei Jahren. Damit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, das sogenannte Zeitmoment erfüllt. Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, insbesondere nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung oder Kenntnis des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und dessen Folgen. Bei dem Zeitmoment handelt es sich nicht um eine gesetzliche, gerichtliche oder vertraglich vorgegebene Frist, für welche bestimmte Anfangs- und Endzeitpunkte gelten, wie sie in den §§ 186 ff. BGB geregelt sind. Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, immer eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106). Nach der Rechtsprechung des Senats kann je nach den Umständen des Einzelfalles zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von neun Monaten (vgl. 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 -), von über einem Jahr (vgl. 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) oder ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (vgl. 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 -) genügen.

34

Das Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. November 2005 hat die Verwirkung nicht gehemmt. Zwar hat die Klägerin in diesem Schreiben die Auffassung vertreten, das Informationsschreiben vom 9. November 2005 sei unzureichend gewesen und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass der Lauf der Widerspruchsfrist nicht ausgelöst werde. Einen Widerspruch hat die Klägerin gleichwohl nicht erklärt, sondern den Beklagten lediglich aufgefordert, ihr die nach § 613a BGB vorgeschriebenen Informationen „… im erforderlichen Umfange“ mitzuteilen. Ob bzw. welche Konsequenzen die Klägerin aus der bisherigen Informationserteilung zu ziehen beabsichtigte, ist ebenso wenig mitgeteilt worden wie ein etwaiges Verhalten der Klägerin nach einer möglicherweise noch zu erteilenden, ausreichenden Unterrichtung. Damit hat die Klägerin nicht ausgeschlossen, auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts möglicherweise zu verzichten. Deshalb verhinderte das Schreiben der Klägerin vom 30. November 2005 beim Beklagten nicht eine Vertrauensbildung dahin gehend, die Klägerin werde ihr Recht zum Widerspruch letztlich doch nicht ausüben.

35

Mit dem Landesarbeitsgericht ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin auch das Umstandsmoment verwirklicht hat.

36

Soweit die Klägerin ab dem 1. Januar 2006 zunächst ohne Widerspruch bei der A gGmbH weitergearbeitet hat, begründet dies für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung ihres Widerspruchsrechts (st. Rspr., vgl. BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119).

37

Allerdings führen die weiter zu berücksichtigenden Umstände in Wechselwirkung mit dem Zeitmoment zur Verwirkung des Widerspruchsrechts.

38

Im Schreiben vom 27. Juni 2008 wurden alle Mitarbeiter durch die A gGmbH über die beabsichtigte Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31. Dezember 2008 informiert. Ausdrücklich heißt es, dass die Erwerberin (A gGmbH) „nicht existenzfähig“ sei und der Beklagte die Mittel sicherstelle, die notwendig seien, um den Geschäftsbetrieb bis zum 31. Dezember 2008 aufrechtzuerhalten. In diesem Schreiben wird ausdrücklich auf die „prekäre“ Situation bei der Erwerberin hingewiesen. Zum 1. Juli 2008 wurde darüber hinaus für die A gGmbH ein Liquidator bestellt. Damit hatte die Klägerin von den für sie maßgeblichen Umständen Kenntnis, um eine Entscheidung darüber, ob sie den Arbeitgeberwechsel hinnimmt oder ihm widerspricht, treffen zu können. Gleichwohl hat sie von ihrem Widerspruchsrecht zunächst keinen Gebrauch gemacht. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Hamburg vom 1. November 2008 sah sie sich zum Widerspruch vom 6. November 2008 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehr als vier Monate seit dem Schreiben vom 27. Juni 2008 verstrichen, in denen die Klägerin das Vertrauen beim Beklagten, sie werde ihr Widerspruchsrecht nicht ausüben, gestärkt hat. Diese Untätigkeit erlangt auch deshalb besonderes Gewicht, weil die Klägerin mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 30. November 2005 noch auf die Unzulänglichkeit der Unterrichtung hingewiesen und ausreichende Information verlangt hatte, also zunächst für ihr Recht eingetreten war, dann aber - widersprüchlich - über einen sehr langen Zeitraum untätig blieb. Die Klägerin blieb nicht nur trotz des inhaltsleeren Schreibens des Beklagten vom 30. Dezember 2005 untätig, sondern selbst dann noch über vier Monate, nachdem sie über die beabsichtigte Betriebsstilllegung der A gGmbH informiert worden war. Für die Klägerin war nicht nur die prekäre wirtschaftliche Situation der A gGmbH infolge des Schreibens vom 27. Juni 2008 offenkundig, sondern darüber hinaus musste sie aufgrund dieses Schreibens davon ausgehen, dass spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre berufliche Situation und Zukunft ungesichert sein werde. Trotz dieser Perspektive reagierte die Klägerin nicht zeitnah auf das Schreiben vom 27. Juni 2008. Für den Beklagten wurde so der Eindruck, die Klägerin werde dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen, nachhaltig verstärkt. Ob die Klägerin gehalten war, den Widerspruch unverzüglich (dh. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erklären, kann vorliegend dahinstehen. Auf jeden Fall war mit einem Zeitraum von mehr als vier Monaten ein der Klägerin zuzubilligender, angemessener Zeitraum, in dem sie ggf. Rechtsrat einholen und sich über die Ausübung ihres Widerspruchsrechts klar werden konnte, für die Erklärung des Widerspruchs abgelaufen. Mit ihrem Verhalten hatte die Klägerin den Eindruck erweckt und damit die Vertrauensbildung beim Beklagten verstärkt, dass sie auch angesichts der ausweglosen Situation für die Betriebserwerberin von einem etwaigen Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen werde. Ob die Wahl der Klägerin zum Ersatzmitglied des bei der A gGmbH gebildeten Betriebsrats ein weiteres Umstandsmoment für die Annahme der Verwirkung darstellt, durfte nach alldem dahinstehen.

39

Zu Unrecht rügt die Revision, zur Bejahung des Umstandsmoments hätte es der Feststellung einer „Vertrauensinvestition“ des Beklagten durch das Landesarbeitsgericht bedurft. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt der Verwirkungseinwand nicht voraus, dass der Verpflichtete eine konkret feststellbare Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtinanspruchnahme getroffen haben muss. Richtig ist vielmehr, dass die Verwirkung eines Rechts nur in Betracht kommt, wenn die verspätete Inanspruchnahme für die Gegenseite - wie hier - unzumutbar erscheint. Diese Unzumutbarkeit muss sich jedoch nicht aus wirtschaftlichen Dispositionen des Verpflichteten ergeben. Solche können das Umstandsmoment zwar verstärken, sind jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme desselben (MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 BGB Rn. 333; Staudinger/Looschelders/Olzen [2009] § 242 Rn. 295, 311). Zudem ist in diesem Zusammenhang im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt (vgl. Birr Verjährung und Verwirkung 2. Aufl. Rn. 267; Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 242 BGB Rn. 95). Nach einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang kann davon ausgegangen werden, dass der Betriebsveräußerer mit zeitlichem Abstand zum Betriebsübergang zunehmend seine Kalkulation auf der Grundlage vorgenommen hat, dass die nach seiner und des Erwerbers Ansicht übergegangenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr mit ihm bestehen. Einer konkret feststellbaren Vermögensdisposition des Verpflichteten, dh. des bisherigen Arbeitgebers, bedarf es daher nicht.

40

f) Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts genügt es, dass einer der Verpflichteten von den vertrauensbildenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der Betriebserwerber auf Verwirkungsumstände berufen könnte, diese auch der Betriebsveräußerer für sich in Anspruch nehmen kann. Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (st. Rspr., vgl. BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 262 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).

41

Danach käme es für die Annahme der Verwirkung nicht auf die Kenntnis der die Verwirkung begründenden Umstände beim Beklagten an. Allerdings lag diese beim Beklagten vor, da der Geschäftsführer der A gGmbH zugleich Geschäftsführer des Beklagten war.

42

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    Burr    

                 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2009 - 7 (12) Sa 729/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz darüber, ob zwischen ihnen über den 1. November 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht und ob dem Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1. September 2005 bis 31. März 2006 zustehen.

2

Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten im Geschäftsbereich C I (CI) beschäftigt.

3

Dieser Geschäftsbereich verzeichnete seit mehreren Jahren Umsatzrückgänge, welche die Beklagte zu Personalabbaumaßnahmen veranlassten.

4

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 informierte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die A GmbH. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„...   

        

die A-G AG plant, den Geschäftsbereich C I (CI) mit Wirkung zum 1. November 2004 auf die A GmbH zu übertragen.

        

Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Geschäftsbereich CI zugeordnet sind, führt diese Übertragung zu einem automatischen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Dies ist in § 613 a BGB geregelt, dessen Bestimmungen auf den Übergang zwingend anwendbar sind. § 613 a Absatz 5 BGB sieht eine schriftliche Information des von einem solchen Übergang betroffenen Arbeitnehmers vor, der nach § 613 a Absatz 6 BGB dem Übergang auch widersprechen kann.

        

Diese Bestimmungen lauten:

                 

‚Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

                 

1.    

den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

                 

2.    

den Grund für den Übergang,

                 

3.    

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

                 

4.    

die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

        

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.’

        

Ihr Arbeitsverhältnis ist dem Geschäftsbereich CI zugeordnet und würde deshalb mit dem 1. November 2004 auf A GmbH übergehen.

        

...     

        

1.    

Zum geplanten Zeitpunkt des Übergangs:

                 

Das Datum des geplanten Übergangs ist der 1. November 2004.

        

2.    

Zum Grund für den Übergang:

                 

Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbständigung des Geschäftsbereichs CI in der A GmbH und deren anschließende Veräußerung an N GmbH.

                 

A GmbH mit Sitz in L umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der A-G AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. A GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.

                 

...     

                 

Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.

        

3.    

Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:

                 

Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt A GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben A-G AG, A GmbH, Gesamtbetriebsrat der A-G AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung ‚zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen’ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:

                 

-       

Die bei der A-G AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei A GmbH anerkannt.

                 

-       

Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei A GmbH bestehen, d.h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen.

                 

...     

        

…       

        
        

5.    

Zu Ihrer persönlichen Situation:

                 

Ihr Arbeitsverhältnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Ihrer Aufnahme in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen, nach Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu erhalten.

                 

Zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile stehen Ihnen dann die in unserem Sozialplan vorgesehenen Leistungen zu.

                 

Die geplante Kündigung wirkt sich auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht aus.

                 

Ihr Arbeitsverhältnis geht trotzdem über und Sie sind verpflichtet, Ihre Tätigkeit bei A GmbH fortzuführen. Die nachfolgend dargestellten Konsequenzen eines eventuellen Widerspruchs treffen auch in Ihrem Falle zu.

        

6.    

Zum Widerspruchsrecht:

                 

Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens schriftlich zu widersprechen. Die Erklärung kann nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie kann auch nicht an eventuelle Bedingungen geknüpft werden.

                 

Sollten Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen wollen, müsste das schriftlich mit einer von Ihnen unterschriebenen Erklärung innerhalb dieser Frist erfolgen. Eventuelle Widerspruchsschreiben richten Sie bitte ausschließlich an:

                 

...     

        

7.    

Zu den Folgen eines Widerspruchs:

                 

Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der A-G AG und geht nicht auf die A GmbH über.

                 

Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf A GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei A-G AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch A-G AG rechnen.

                 

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der A-G AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der A-G AG, noch gegenüber A GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.

                 

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.

                 

...“   

5

Mit Wirkung zum 1. November 2004 wurde der Geschäftsbereich CI ausgegliedert und auf die neu gegründete A GmbH übertragen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht.

6

Die A GmbH kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2005. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und bat wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen um eine Terminlosstellung.

7

Nach den auf Wunsch des Klägers eingeleiteten Vergleichsverhandlungen schlossen der Kläger und die A GmbH am 11. April 2005 einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2005 und die Zahlung einer Abfindung durch die A GmbH an den Kläger vor. Die A GmbH widerrief am 26. April 2005 diesen Vergleich innerhalb der für beide Parteien vereinbarten Widerrufsfrist. Der Kündigungsrechtsstreit wurde dann terminlos gestellt. Vorsorglich sprach die A GmbH gegenüber dem Kläger am 24. März 2005, 27. August 2005 und 24. November 2005 weitere Kündigungen aus. Die gegen diese eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren sind nach § 148 ZPO ausgesetzt.

8

Im Mai 2005 stellte die A GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 1. August 2005 eröffnet wurde.

9

Der Kläger widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2005 gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH wegen fehlerhafter und unvollständiger Unterrichtung über den Betriebsübergang, nachdem er die Beklagte bereits am 4. Juli 2005 schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er sich über den Betriebsübergang nicht ausreichend unterrichtet fühle und nach Eingang der vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen entscheiden werde, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen werde. Im Schreiben vom 20. Juli 2005 erklärte er außerdem hilfsweise die Anfechtung des Einverständnisses hinsichtlich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung über die finanziellen Hintergründe des Betriebsübergangs.

10

Der Kläger meint, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH noch im Juli 2005 wirksam widersprechen können, weil er bis dahin nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet worden sei. So rügt er insbesondere die fehlende Information über die Haftungsverteilung zwischen der Beklagten und der A GmbH.

11

Der Kläger hat - soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.549,36 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 13.707,20 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz von 15.399,32 Euro brutto abzüglich 5.931,99 Euro netto seit dem 29. Dezember 2005, von 13.612,53 Euro brutto abzüglich 5.799,20 Euro netto seit dem 15. März 2006 und von 4.537,51 Euro brutto abzüglich 1.977,00 Euro netto seit dem 12. April 2006 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Sie beruft sich darauf, ihr Informationsschreiben vom 22. Oktober 2004 habe den Erfordernissen des § 613a Abs. 5 BGB genügt. Der Widerspruch des Klägers sei verspätet, da er nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erhoben worden sei. Zumindest sei das Widerspruchsrecht des Klägers jedoch verwirkt.

14

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage in vollem Umfange und der auf Zahlung von Arbeitsvergütung gerichteten Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. November 2004 kein Arbeitsverhältnis mehr.

16

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

17

Das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2004, mit dem sie den Kläger über den Betriebsteilübergang unterrichtet habe, genüge zwar nicht den Anforderungen des § 613a BGB. Jedoch sei das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die A GmbH gemäß § 613a BGB übergegangen, weil er dem Übergang nicht wirksam widersprochen habe. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs sei das Widerspruchsrecht verwirkt gewesen. Da zwischen dem Zugang des Unterrichtungsschreibens und der Ausübung des Widerspruchs neun Monate lägen, sei das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt. Auch das nötige Umstandsmoment liege vor. Der Kläger habe durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs mit der A GmbH über den „Bestand“ seines Arbeitsverhältnisses „verfügt“. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die A GmbH diesen Vergleich widerrufen habe, weil der Kläger seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan habe, um sein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Vergleichs zu beenden.

18

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

19

1. Die Feststellungsklage ist nicht begründet.

20

Zwischen den Parteien hat ab dem 1. November 2004, dem Zeitpunkt des Übergangs des Geschäftsbereichs CI auf die A GmbH im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a BGB), ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH nicht wirksam widersprochen hat.

21

a) Die Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über den am 1. November 2004 erfolgenden Betriebsteilübergang entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB(vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302 zu im Wesentlichen gleich gelagerten Unterrichtungen). Daher war dessen Widerspruch im Juli 2005 nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte(st. Rspr., vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - aaO).

22

b) Der Kläger hatte sein Widerspruchsrecht allerdings verwirkt.

23

Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, mit welcher dieses eine Verwirkung des Widerspruchsrechts bejaht hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

25

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

26

cc) Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei (BR-Drucks. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten (BT-Drucks. 14/8128 S. 4) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Erforderlich ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

27

dd) Diese Voraussetzungen für die Annahme der Verwirkung liegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts im Streitfalle vor. Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - AR-Blattei-ES 1100 Nr. 38; abweichend zur Prozessverwirkung: 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 5 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 1).

28

Nach diesen Überprüfungsmaßstäben sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, insbesondere ist ihm kein Rechtsfehler unterlaufen.

29

Zwischen der Unterrichtung des Klägers mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über den bevorstehenden Betriebsteilübergang und seinem Widerspruch mit Schreiben vom 20. Juli 2005 liegt ein Zeitraum von etwa neun Monaten. Damit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, das so genannte Zeitmoment erfüllt (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368 und 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -). Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, insbesondere nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung oder Kenntnis des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und dessen Folgen. Bei dem Zeitmoment handelt es sich nicht um eine gesetzliche, gerichtliche oder vertraglich vorgegebene Frist, für welche bestimmte Anfangs- und Endzeitpunkte gelten, die in den §§ 186 ff. BGB geregelt sind. Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, immer eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind. Wie der Senat am 15. Februar 2007 (- 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) entschieden hat, ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen, was zur Folge hat, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers möglicherweise erst nach einer längeren Untätigkeit verwirken können. Erfolgt die Prüfung der Verwirkung nach diesen Grundsätzen, so ist es nicht geboten, ähnlich wie bei gesetzlichen, gerichtlichen oder vertraglichen Fristen für das so genannte Zeitmoment einen bestimmten Fristbeginn, wie etwa die Kenntnis des Berechtigten von bestimmten Tatsachen festzulegen. Vielmehr ist immer darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufes, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalles, zu denen auch die Nichtkenntnis des Berechtigten von den für die Geltendmachung seines Rechts bedeutsamen Tatsachen gehört, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

30

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, sei anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat(vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 -; 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -). Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der ihm zustehenden eigenverantwortlichen Würdigung das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss des widerruflichen gerichtlichen Vergleichs vom 11. April 2005 mit der A GmbH über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Ergebnis mit einer Disposition des Klägers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gleichgesetzt. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landesarbeitsgericht in der Tatsache, dass der Vergleich durch die A GmbH widerrufen wurde, keinen Umstand gesehen hat, der die Annahme der Disposition des Klägers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ausschließt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, einen Vergleichswiderruf nicht erklärt oder zumindest in die Wege geleitet hatte.

31

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, dass die Erklärungen des Klägers im Schreiben vom 4. Juli 2005 der Bejahung des Verwirkungstatbestandes nicht entgegenstehen, weil zu diesem Zeitpunkt das Widerspruchsrecht bereits verwirkt war.

32

Die Annahme der Verwirkung des Widerspruchsrechts ist nicht ausgeschlossen, wenn nur der A GmbH, nicht aber der Beklagten alle vom Kläger verwirklichten Umstandsmomente bekannt geworden sind. Bei der Verwirkung des Widerspruchsrechts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang genügt es, dass einer der Verpflichteten von den vertrauensbildenden Umständen Kenntnis hat. Jedenfalls im unmittelbaren Verhältnis zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber sieht das Gesetz grundsätzlich eine gemeinsame Verpflichtung und Berechtigung beider aus dem Arbeitsverhältnis vor. Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber auf Verwirkungsumstände berufen könnte, diese auch der Betriebsveräußerer als früherer Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen kann.

33

Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (st. Rspr.: Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).

34

2. Die Zahlungsklage ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger stehen keine Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1. September 2005 bis 31. März 2006 gegen die Beklagte zu, weil in dieser Zeit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand.

35

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Wankel    

        

    Lüken    

                 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.10.2013  - 5 Ca 2135/13 -  unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 14 15 16 17 18 19 22 23 24 25 26 27 28 29 31 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 47 49 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung.

Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,11 € bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, der D. AG bzw. der V. GmbH & Co. KG (V.), beschäftigt. Der Kläger ist Bundesbeamter, der für seine Tätigkeit bei der Beklagten von der D. AG beurlaubt wurde. In ihrem unternehmenseinheitlichen bundesweiten Betrieb mit 16 Niederlassungen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter, darunter nach Angaben der Beklagten ca. 190 von der D. AG beurlaubte Beamte. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des gesamten Betriebs bis spätestens 31.12.2013 beschlossen hatte, sprach sie mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013 aus. Auch alle anderen Mitarbeiter erhielten Kündigungen. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 29.04.2013 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig BV-Sonderprämie) geschlossen.

Der Sozialplan zur Betriebsschließung enthält u. a. folgende Regelungen:

„Präambel

(3) Die Betriebsparteien verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D. AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1. Geltungsbereich

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für …

• beurlaubte Beamte.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Betriebspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine der vorstehenden Regelungen undurchführbar sein oder werden sollte.“

Die BV-Sonderprämie vom 29.04.2013lautet unter anderem:

„Präambel

… Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (.), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N… nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N… schließen. .

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;

- einen dreiseitigen Vertrag mit N… innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

…“

Somit erhalten die beurlaubten Beamten keine Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto (Blatt 7 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 25.07.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Sozialplanabfindung und Sonderprämie geltend und erhob mit Schriftsatz vom 19.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 21.08.2013, Klage in Höherechnerisch jeweils unstreitiger 63.860,56 € brutto Sozialplanabfindung und 4.346,00 € brutto Sonderprämie.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Herausnahme von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Beamter dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden wie andere Arbeitnehmer. In seinem Verhältnis zur Beklagten sei er auch lediglich Angestellter wie alle anderen. Auch beurlaubten Beamten könnten aufgrund Betriebsänderung Nachteile entstehen, die auszugleichen oder zumindest abzumildern Aufgabe des Sozialplans sei.

Bei der Beklagten gebe es mehr als 100 Angestellte, die ohne einen Beamtenstatus ein vertragliches Rückkehrrecht zu der D… AG und einen tariflichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter hätten, aber dennoch nicht vom Sozialplan ausgeschlossen seien.

Es bestehe auch ein Anspruch auf die Sonderprämie. Diese solle die Beklagte vor Kündigungsschutzprozessen schützen. Auch der Kläger könne eine Kündigungsschutzklage erheben. Die beurlaubten Beamten hätten ebenfalls durch eventuelle Entgelteinbußen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, so dass sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben könnten.

Die Beklagte meint, die beurlaubten Beamten seien zu Recht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderprämie herausgenommen worden. Diese könnten nahtlos und unbestritten im Anschluss an das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur D. AG unter Wahrung ihres vollen Besitzstandes zurückkehren. Insofern würden beurlaubte Beamte typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die kein Beamtenverhältnis hätten und von Arbeitslosigkeit bedroht würden. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht waren, hätten die Betriebsparteien befürchtet, dass sie aufgrund des reinen T.-Lebenslaufes nur sehr schwer und nach einer langen Überbrückungszeit eine Anschlussbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden.

Ähnliches gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Bei beurlaubten Beamten sei man davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D. AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Ein gesicherter und unbestrittener Rückkehranspruch sonstiger Arbeitnehmer der Beklagten zur D. AG sei den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen. Die Einbeziehung der Beamten würde im Übrigen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung für die Beklagte führen, so dass in diesem Fall sowohl der Sozialplan als auch die BV-Sonderprämie nichtig seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.02.2014 abgewiesen.

Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil dann, wenn die Regelungen in Ziffer 1.2.8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1.1. der BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich nichtig wären, dies zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Denn dadurch würde das Volumen des Sozialplans von 37,4 Mio. € um geschätzte 8,3 Mio. € für 190 beurlaubte Beamte erhöht werden, also um über 20%. Das Volumen der BV-Sonderprämie würde sich um deutlich mehr als 20% erhöhen. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02). Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Erhöhung des Gesamtvolumens jedoch von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen worden (BAG 21.10.2003 - 21 AZR 407/02). Eine Erhöhung des Finanzvolumens von mehr als 20% sei jedoch nicht mehr hinnehmbar. Die Betriebsparteien hätten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Die beurlaubten Beamten seien zwar mit den Arbeitnehmern mit Rückkehrrecht zur D… AG, die dort tariflich unkündbar seien, grundsätzlich vergleichbar. Allerdings sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht in der Lage gewesen, diese Mitarbeiter zu identifizieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 205-209 der Akten).

Gegen dieses den Klägervertretern am 14.03.2014 zugestellte Urteil legten diese im Namen des Klägers mit beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 08.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und begründeten diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2014 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis 16.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Sonderprämie gemäß der BV-Sonderprämie rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen der Grundabfindung und den sonstigen Positionen unterschieden habe. Die Sonderprämie habe für die Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte habe damit Planungssicherheit herstellen wollen. Ein Beamter habe ebenso eine Kündigungsschutzklage erheben können wie ein Arbeitnehmer. Dies sei im Übrigen auch tatsächlich geschehen. Ausreichend sei, dass die theoretische Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden habe. Auch ein beurlaubter Beamter, der eine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe genauso für Rechtsunsicherheit sorgen können wie ein Arbeitnehmer. Die Sonderprämie hätte dem Kläger also in jedem Fall zugesprochen werden müssen.

Hinsichtlich der Sozialplanansprüche (Grundabfindung und Lebensaltersbonus) habe das Arbeitsgericht zunächst in unzulässiger Weise die kollektivrechtliche mit der individualrechtlichen Ebene vermischt. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltend. Er klage auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf die Wirksamkeit des Sozialplans komme es im Verhältnis Kläger und Beklagte nicht an. Es werde bestritten, dass die Beklagte 190 Beamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans beschäftigt habe, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans um über 20% erhöht werden würde bzw. Zusatzkosten von ca. 8,5 Millionen € verursacht haben würde. Es sei eine reine Mutmaßung, dass alle (angeblich vorhandenen) 190 Beamten Ansprüche geltend machen würden. Insofern seien auch die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Danach müssten die Ansprüche schriftlich, innerhalb von 6 Monaten und anschließend nach Ablehnung 2 Monate danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder der Gefahr der Nichtigkeit des Sozialplans abzusichern. Es hätten Regelungen getroffen werden können für die Fälle, bei denen die Grenzen des Sozialplanvolumens ungewollt überschritten würden. Beispielsweise hätte eine anteilige Herabsetzung der Ansprüche vorgesehen werden können. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen würde, dass ein Anspruch des Klägers und einer (vollkommen unbestimmten) Anzahl von Kollegen die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge hätte, könne dies nicht bedeuten, dass dem Kläger deswegen von vornherein kein Anspruch zugesprochen werde. Eine eventuelle Nichtigkeit des Sozialplans habe keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen. Es sei nicht zutreffend, dass für die Beklagte letztlich keine feste identifizierbare Gruppe der Mitarbeiter mit Rückkehrrecht zur D. AG erkennbar gewesen sei. Ausweislich der von der Beklagten dem Betriebsrat vorgelegten Liste (Blatt 163-186 der Akten) hätten 150 Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt. Es sei der Beklagten daher bewusst gewesen, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt haben und damit genauso schutzwürdig gewesen seien wie die beurlaubten Beamten. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch zugesprochen und ausbezahlt habe, d. h. auch denjenigen, die unstreitig über den 01.01.2014 hinaus ein Arbeitsverhältnis bei der D. AG haben und dort auch weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer genössen aber aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit dort tarifliche Unkündbarkeit.

Der Kläger erleide bereits während seines Einsatzes bei der Beklagten und insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachteile. Er müsse nunmehr täglich nach N. oder F. pendeln, was aber mit erheblichen Fahrtkosten und Fahrzeiten verbunden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Finanzvolumen des Sozialplans durch die Einbeziehung der Beamten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung und damit zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplanes führe, habe der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Sozialplanvolumens nach oben hin, zumindest darauf, dass die Betriebsparteien neu über die Verteilungsgrundsätze verhandelten. Für diesen Fall würden die Hilfsanträge gestellt. Auf die Nichtigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie sich insoweit widersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten habe. Trotz der Kenntnis der Benachteiligung der Beamten und der zwischenzeitlich laufenden Gerichtsverfahren habe die Beklagte die erst am 31.12.2013 fälligen Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt, also auch an die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich bei der D. AG weiter arbeiten. Sie habe weder den Sozialplanbetrag hinterlegt noch habe sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen.

Der Kläger beantragt daher im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.206,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Hohe 68.206,56 € zu erhöhen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG ausgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter weitestgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagte habe zuletzt an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von ca. 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von ca. 50 Jahren beschäftigt. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.2008 von der ... Services GmbH (VTS) übernommen, weshalb sich die Belegschaft der Beklagten aus ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen ... AG und deren Tochtergesellschaften zusammengesetzt habe. Ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten seien beurlaubte Beamte, wie der Kläger, gewesen. Dies habe er selbst in 1. Instanz seinen Ausführungen zugrunde gelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2013, Seite 3). Außerdem habe es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen ... AG gegeben, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht durch Aufhebungsvertrag, beendet worden seien, bevor sie in die VTS gewechselt seien (sogenannte Arbeitnehmer mit „Rückkehrrecht“ oder „Sonderrückkehrrecht“).

Beurlaubte Beamte seien aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden, weil sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nahtlos zur Deutschen ... AG zurückkehren hätten können und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sein. Einen „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe die Beklagte lediglich gewusst, dass 4 ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der Deutschen ... AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über 2 Instanzen erstritten hätten und es insgesamt 4 rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein sowie des LAG Hamburg in diesem Zusammenhang gegeben habe. Diese Urteile hätten festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zur Deutschen ... AG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden seien, sondern als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden hätten.

Nach intensiven Recherchen seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit „Special right: yes/no“ eingefügt worden, wobei „yes“ lediglich bedeutet habe, dass der Personaldienstleister in der Personalakte keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag hatte finden können. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass es keinen Aufhebungsvertrag gegeben habe. So habe sich der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag auch noch bei der Deutschen ... AG befinden können. Die Personalakten seien von der VTS ab dem Jahr 2000 neu angelegt worden. Außerdem seien viele Mitarbeiter über diverse Betriebsübergänge zur Beklagten gelangt. Auch in diesen Personalakten habe sich deshalb kein Aufhebungsvertrag/dreiseitiger Vertrag gefunden, ohne dass dies Aufschluss darüber gegeben hätte, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG bestanden habe oder nicht.

Im Übrigen habe es keinen gesicherten Rückkehranspruch von Arbeitnehmern zur Deutschen ... AG gegeben. Die Deutsche ... AG habe nicht automatisch einen Rückkehranspruch eines Mitarbeiters wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt und diesen nahtlos nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt. Die Arbeitnehmer hätten sich häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten bei der Deutschen ... AG einklagen müssen. Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche ... AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde nach Auffassung des LAG zum Beispiel dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und ausgleichen würde. Diese Sichtweise habe das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 14.03.2013 (14 Ca 383/12) - also unmittelbar vor Abschluss des Sozialplans - noch einmal bestätigt.

Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten habe sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche ... AG gewandt um zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die Aussage von Herrn Dr. St. für die Deutsche ... AG sei in diesem Zusammenhang eindeutig gewesen: Die Deutsche ... AG würde zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

Die Betriebsparteien seien daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für Mitarbeiter mit möglichem „Rückkehrrecht“ erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche ... AG durchzusetzen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten seien im Vergleich dazu von den Betriebsparteien als geringfügig angesehen worden.

Dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der Beklagten gegeben habe, die ein gesichertes „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG hatten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt: Viele Klägervertreter hätten im Gütetermin mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel zur Klage gegenüber der Beklagten auch die Deutsche ... AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten (vgl. Blatt 141 der Akten). Die Gewerkschaft ver.di habe seit Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erheblichen Druck auf die Deutsche ... AG ausgeübt, um das Thema „Rückkehrrecht“ voranzutreiben (vgl. Blatt 142 der Akten). Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche „Rückkehrrechte“ zur Deutschen ... AG angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter „aussortiert“ worden, ohne dass die Beklagte sagen könnte, warum. Am Montag, den 09.09.2013, habe es einen Ortstermin bei V. gegeben, an dem der zuständige Gewerkschaftssekretär, eine Rechtsanwältin, Vertreter von V., der Personalleiter der Beklagten und Vertreter der Deutschen ... AG teilgenommen hätten. Diese hätten die noch ca. 200 Personalakten gesichtet und ca. 80 Akten grob als „aussichtsreich“ ermittelt. Klar und den Arbeitnehmervertretern von der Deutschen ... AG zugestanden sei zu diesem Zeitpunkt nur gewesen, dass die Deutsche ... AG von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen sei, dass sich alle Mitarbeiter der Beklagten bei ihr einklagen müssen. Eine Entscheidung darüber, wie die Deutsche ... AG allerdings mit den als aussichtsreich eingestuften Personalakten umgehen würde, sei zunächst noch nicht getroffen worden, sondern für später (30.09.2013) angekündigt worden. Etwa im November 2013 habe die Beklagte gehört, dass die Deutsche ... AG angeblich bei Mitarbeitern eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe und Rechtsstreitigkeiten durch Anerkenntnisse beendet worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe, zu welchen Konditionen diese von der Deutschen ... AG eingestellt worden seien und ob es sich dabei um die Anerkennung von „Rückkehrrechten“ gehandelt habe, habe die Beklagte damals nicht gewusst. Im Übrigen gehe aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von ver.di vom 08.10.2013 (Blatt 80 der Akten) lediglich hervor, dass 99 Arbeitnehmer, zu allerdings wohl schlechteren Konditionen, von der Deutschen ... AG weiter beschäftigt werden sollten. Die in dem Schreiben genannte Zahl von 99 Mitarbeitern sei nicht mit der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Zahl von 150 Mitarbeitern identisch. Auch hieraus ergebe sich, dass zu keiner Zeit feststellbar gewesen sei, ob Arbeitnehmer der Beklagten ein „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG haben. Dies verdeutliche einmal mehr, dass keinesfalls ein „Rückkehrrecht“ einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern bestanden habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Deutsche ... AG die genannten 99 Mitarbeiter „freiwillig“ und unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt habe.

Mitte Februar 2014 habe die Beklagte erfahren, dass die Deutsche ... AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Anerkenntnisurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe sie die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe. Einer der betroffenen Mitarbeiter habe deshalb einen Anwalt eingeschaltet, der den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch gerichtlich gegen die Deutsche ... AG durchsetzen soll (Blatt 311 der Akten). Auch der Kläger spreche in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.12.2013 auf Seite 3 davon, dass Arbeitnehmer „die Wirksamkeit des dreiseitigen Vertrages und des Betriebsübergangs vom 01.01.2008 gerichtlich überprüfen“ ließen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes habe die Beklagte ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen ... AG beschäftigt. Sowohl in der Betriebsversammlung am 07.05.2013 in Kassel als auch im Anschluss daran habe eine Vielzahl von Beamten bereits angekündigt, die angeblichen Ansprüche auf Sozialplanabfindung notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Seit dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2014 hätten 13 weitere beurlaubte Beamte, d. h. insgesamt 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich angebliche Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 128 Beamte hiervon hätten ihre angeblichen Ansprüche auf insgesamt ca. 5,7 Mio. € beziffert, 4 Beamte hätten bisher noch keine Höhe angegeben. Wegen der Einzelheiten werde auf die aktualisierte Aufstellung (Blatt 312 der Akten) verwiesen. Würde die Beklagte vor diesem Hintergrund verurteilt werden, den beurlaubten Beamten die Sozialplanabfindung zu bezahlen, würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € extrem ausgeweitet: Lege man durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € pro Beamten zugrunde (5,7 Mio. ÷ 128), würde dies Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. € (44.531,25€ × 190 Beamte) bzw. über 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens bedeuten.

Weiterhin müsse bestritten werden, dass der Kläger Nachteile durch die Kündigung erlitten habe.

Auch eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie stehe dem Kläger nicht zu.

Zweck der BV-Sonderprämie sei in erster Linie die besondere Inzentivierung des Wechsels von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gewesen, um die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der 1. Entwurf der BV-Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel habe die BV-Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder - soweit dieses wichtigste Ziele nicht umsetzbar gewesen sei und die Betriebsparteien deshalb mit eine Kündigungsschutzklage hätten rechnen müssen - solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür belohnen wollen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Bei Beamten habe Arbeitslosigkeit von vorneherein nicht vermieden werden müssen. Damit hätten beurlaubte Beamte aber auch nicht in die 2. Gruppe von Mitarbeitern fallen können. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit angeknüpft. Es habe die Gruppe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen ... AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Klage keine besondere Honorierung verdiene.

Den von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen hätten die Betriebsparteien so aufgeteilt, dass alle Arbeitnehmer (außer den beurlaubten Beamten) eine Prämie in Höhe von 4.346,- € brutto halten sollten. Bei ca. 760 Mitarbeitern (ca. 950 Arbeitnehmer abzüglich ca. 190 beurlaubte Beamte) belaufe sich der Dotierungsrahmen somit auf ca. 3,3 Mio. €. Bei Einbeziehung der 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um ca. 825.000,- € erhöhen, d. h. das Volumen für die BV-Sonderprämie würde sich um ca. 25% erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits ca. 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Prämie erhalten bis auf 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Mit diesen habe man aber gerichtliche Vergleiche über einen zusätzlich zur Sozialplanabfindung zu zahlenden Betrag von mindestens 3.300,- € brutto geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestritt der Kläger weiterhin, dass ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten beurlaubte Beamte gewesen seien. Er bestritt, dass die Beklagte keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Mitarbeiter der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß beendet hätten. Es sei falsch, dass für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen sei, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes gehabt hätten. Bereits vor und zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen habe festgestanden, dass es 150 Mitarbeiter gebe, die ein Rückkehrrecht gehabt hätten und trotzdem die Sozialplanabfindung bekommen sollten. Es komme daher nicht darauf an, ob letztlich von den 150 Mitarbeitern mit Rückkehrrecht auch 150 zurückgekehrt seien oder letztendlich nur 100. Die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplanes seien unerheblich. Es werde bestritten, dass 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen differenziert, wonach innerhalb von 6 Monaten die Ansprüche schriftlich und nach Ablehnung innerhalb von 2 weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Es werde bestritten, dass für 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien bzw. dass dies auch innerhalb der Fristen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass das Sozialplanvolumen in einer Höhe von insgesamt 37,4 Millionen extrem ausgeweitet werden würde und dass durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € geltend gemacht worden sei. Es werde bestritten, dass sich der Dotierungsrahmen bei der Sonderprämie auf 3,3 Mio € belaufen würde und dass sich der Dotierungsrahmen bei ca. 190 beurlaubten Beamten um ca. 825.000,- € erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.08.2014 bezifferte der Kläger seine finanziellen Nachteile wegen entweder erhöhter Fahrtkosten nach Nürnberg oder Frankfurt (früherer Arbeitsort Würzburg) über mehrere Jahre gesehenauf etwa 90.000,- €. Ein Betrag in etwa ähnlicher Höhe ergebe sich bei einer nunmehr angedachten Frühpensionierung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2014 (Blatt 242-249 der Akten), vom 17.07.2014 (Blatt 316 der Akten), vom 24.07.2014 (Blatt 324-330 der Akten), vom 08.08.2014 (Blatt 333,334 der Akten) und vom 11.08.2014 (Blatt 342-246 der Akten), sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2014 (Blatt 286-314 der Akten) und vom 08.08.2014 (Blatt 336 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ausschließen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan führen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der Begründung der Berufung bezüglich der Ansprüche wegen der BV-Sonderprämie.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr., vgl. z. B. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

II.

Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Nichtigkeit der Regelungen in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1. 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich wegen der Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und der Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens der BV-Sonderprämie um deutlich mehr als 20% zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen und zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind vom Arbeitsgericht hingegen ausdrücklich als nicht tragend („Deshalb kann es dahinstehen“) bezeichnet worden.

III.

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen Zahlungen in Höhe der Sozialplanleistungen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass es bei Einbeziehung der Beamten zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und Zusatzkosten von ca. 8,5 Mio. € käme. Hinsichtlich der BV-Sonderprämie hat der Kläger allerdings nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Volumens um über 20% vorgetragen, sondern ausschließlich mit Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert (III. 1. der Berufungsbegründung). Da allerdings ein Verständnis des Urteils des Arbeitsgerichts dahingehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es nicht explizit von der jeweiligen Gesamtnichtigkeit des Sozialplans und der BV-Sonderprämie ausgegangen ist, sondern -quasi in einer Zusammenschau - von der Gesamtnichtigkeit beider Vereinbarungen, genügt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer das Bestreiten der Erhöhung des Sozialplanvolumens, um die Berufung auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Sonderprämie gerade noch als zulässig zu erachten.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften die bei der Beklagten tätigen beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch von den Leistungen der BV-Sonderprämie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen. Darüber hinaus würde eine Korrektur, die mittelbar zur Einbeziehung der beurlaubten Beamten führen würde, jedenfalls die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge haben.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines hinsichtlich der Berechnung unstreitigen Betrages von 63.860,56 € aus dem Sozialplan. Die Herausnahme der bei der Beklagten beschäftigten von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam.

1. Der Kläger fällt als beurlaubter Beamter nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Ziff. 1.1 des Sozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von den personalen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs vom 29.04.2013 betroffen sind oder betroffen sein werden. Gleichzeitig sind jedoch nach Ziff. 1.2 des Sozialplans sogenannte beurlaubte Beamte von dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

2. Unstreitig ist der Kläger von den personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung betroffen. Ebenso unstreitig ist der Kläger jedoch Beamter der Bundesrepublik Deutschland, der für die Beschäftigung bei der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt war.

3. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage stützen.

aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Er verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo diese durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st.Rspr., z. B. BAG 06.07.2011 - 4 AZR 569/09, Rn. 23; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 14; 16.05.2013 6 AZR 619/11, Rn. 46; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, Rn. 76).

bb. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er gilt also unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und muss vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Sozialplans hat die Beklagte daher nur eine Norm vollzogen.

Anders wäre dies nur, wenn dem Arbeitgeber im Auszahlungszeitpunkt positiv bekannt gewesen wäre, dass der Sozialplan - etwa wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unwirksam gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit und deshalb aufgrund eigener Entscheidung erbracht. Hierfür fehlen jedoch jegliche Ansatzpunkte. Die Parteien vertreten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, beinhaltet auch das Verbot einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderer Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachfremd, wenn es keine billigenswerten Gründe gibt. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Sozialpläne (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a. a. O.). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Hiervon ausgehend sind nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grunde in einer vergleichbaren Situation. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O.).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht qualifizieren. Da Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch anderweitige, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abgemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der gebotenen typisierten Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei den sogenannten beurlaubten Beamten lebt das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten ist durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten der Beklagten vor, die neben ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen. Auch insoweit fehlt es bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise an einer Vergleichbarkeit. Beurlaubte Beamte haben ein nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregeltes, von der Deutschen ... AG niemals in Zweifel gezogenes Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis.

Demgegenüber ist bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. So durfte kein wirksamer dreiseitiger Vertrag zwischen den Angestellten, der Deutschen ... AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen sein, so dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen ... AG bestehen konnte. Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zurDeutschen ... AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Betriebsparteien jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans am 29.04.2013 noch davon ausgehen mussten, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen ... AG gerichtlich geltend machen mussten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die auf Anfragen der Beklagten ab Dezember 2012gemachte Aussage der Deutschen ... AG (Dr. St.) galt, dass die Deutsche ... AG keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten mache. Dies wird beispielsweise dadurch bestätigt, dass das LAG Schleswig-Holstein noch am 19.12.2013 (5 Sa 149/13) in einem vergleichbaren Fall nicht nur über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG, sondern auch über dessen Folgen (Beschäftigungsanspruch, Annahmeverzug) entscheiden musste und die Deutsche ... AG gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat (BAG Az. 6 AZR 74/14). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Deutsche ... AG auch in einigen Verfahren das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt habe, jedoch Beschäftigung und Bezahlung verweigert habe. Auch wenn man unterstellen würde, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung stets erfolgreich wäre, würde allein ein solches Verfahren eine nicht unerhebliche wirtschaftliche aber auch psychische Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Für die Dauer der Prozesse wären diese Angestellten von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Von einem gesicherten „beamtenähnlichen“ Rückkehrrecht konnte daher auch für die 150 Arbeitnehmer, die in der dem Betriebsrat übergebenen Liste mit „specialright“ gekennzeichnet wurden (Blatt 163 ff der Akten) nicht ausgegangen werden.Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Kläger davon ausginge, dass „specialright“ ein mit der ... AG bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis bedeuten sollte. Dass die Deutsche ... AG im späteren Verlauf nach ausführlichen Verhandlungen mit ver.di ca. 100 Arbeitnehmer wieder beschäftigt hat, ist, wie der Kläger selbst ausführt, nicht von rechtlicher Relevanz. Dass solche Verhandlungen überhaupt geführt werden mussten, verdeutlicht aber die Haltung der Deutschen ... AG noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers deshalb verneint, da eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von den Sozialplanansprüchen jedenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2 8.Spiegelstrich des Sozialplans für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen.

aa. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.20081 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

bb. Hier würde der Sozialplan auch bei Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen. Dadurch werden die übrigen Regelungen des Sozialplans weder sinnlos noch unpraktikabel.

b. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich und die damit verbundene Korrektur des Sozialplans würde jedoch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Dabei ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Letztlich entscheidend ist nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der vom Kläger eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans fallenden Beschäftigten, also aller beurlaubter Beamter, zu berücksichtigen (BAG a. a. O., Rn. 22). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren.

bb. Im vorliegenden Fall wären die die Grenzen, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen wäre, deutlich überschritten.

(1) Unbestritten beschäftigte die Beklagte einschließlich der beurlaubten Beamten zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von ca. 50 Jahren. Das Volumen des Sozialplans, also ohne die beurlaubten Beamten betrug 37,5 Mio. €. Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, dass sich das Volumen des Sozialplans bei Berücksichtigung der ca. 190 bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten um weitere 8,4Mio € erhöhen würde. Die Beklagte ist dabei von den ihr gegenüber bis zur Fertigung der Berufungserwiderung am 26.06.2014 beziffert geltend gemachten Ansprüchen von 128 Beamten in Höhe von 5,7 Mio. € ausgegangen, hat den Durchschnittsbetrag pro Beamten errechnet (44.531,25 €) und mit 190 multipliziert (Seite 13 der Berufungserwiderung, Blatt 298 der Akten). Dabei hat die Beklagte eine detaillierte Liste vorgelegt, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben (Blatt 321 der Akten).Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte die Zahl der Beamten, die bis dahin bezifferte Ansprüche geltend gemacht hatten, mit 108 angegeben, und eine Summe von insgesamt 4,75 Mio. € (Blatt 159 der Akten).

Dabei ist die Beklagte von Anfang an von einer Zahl von 190 Beamten ausgegangen. Der Kläger ist erstinstanzlich von 180 Beamten ausgegangen. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass es sich um 190 Beamte handelte, kann daher nur so verstanden werden, dass er zwar die Zahl 190 bestreitet, aber jedenfalls 180 betroffene Beamte zugesteht.

Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestreitet, dass 132 Beamte gerichtlich bzw. außergerichtlich Sozialplanansprüche bzw. die Sonderprämie geltend gemacht hätten, dass 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien, dass durchschnittlich 44.531,25 € als Abfindung geltend gemacht worden seien und es sich hierbei um 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens handele, bezieht sich dies offensichtlich auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung aktualisierten Zahlen hinsichtlich der von den Beamten geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht festgestellten und seiner Begründung zugrunde gelegten Zahlen erhebt der Kläger jedoch keine zulässigen Rügen, warum die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht ist von einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € ausgegangen.

Das Berufungsgericht geht für die Schätzung der Erhöhung des Sozialplanvolumens daher zugunsten des Klägers von 180 betroffenen Beamten und einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € aus. Dies ergibt einen Erhöhungsbetrag von ca. 7,8 Mio. € und somit eine Erhöhung um gut 20%.

(2) Unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Erhöhung des Sozialplanvolumens überhaupt - wie vom Kläger behauptet - auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abstellen kann, so wären jedenfalls all die Ansprüche der Kollegen des Klägers, die die Beklagte in ihren Listen nennt (Anlagen B9 und B12, Blatt 159 und 312 der Akten), nicht verfallen. Denn die Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung betrug nach Vortrag des Klägers sechs Monate ab Fälligkeit. Der Sozialplananspruch ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 31.12.2013 fällig geworden. Die Ausschlussfrist endete somit frühestens am 30.06.2014. Selbst wenn man nur die Ansprüche aus der erstinstanzlich vorgelegten Liste der 119 Beamten mit 4,75 Mio. € zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 12,7%.

(3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von 12,7% schon deutlich ins Gewicht fällt und daher zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde. Dies gilt natürlich erst recht bei einer Mehrbelastung von über 20%.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie von 4.376 €. Die Herausnahme der von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie ergibt sich nicht aus der BV-Sonderprämie selbst. Zwar war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, hat gegen die Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben und unbestritten die Arbeitsmittel vollständig zurückgegeben. Allerdings nimmt die Regelung in Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Beamten über die Verweisung auf Ziffer 3 des Sozialplans vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie aus.

2. Die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Durchführung der BV-Sonderprämie ist bloßer Normvollzug (§ 77 Abs. 1 und 4 BetrVG). Es gelten hier die Ausführungen zum Vollzug des Sozialplan entsprechend (siehe oben A.I.2.a.).

b. Die Herausnahme der Beamten aus dem Kreis der Begünstigten verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedanken im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - NJW 1988, 3258). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für vermeintliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01). Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV-Sonderprämie nicht sachwidrig.

(1) Mit der BV-Sonderprämie verfolgten die Betriebsparteien vorrangig die Interessen der Beklagten. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem sollte honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke sind mithin nicht auf die Interessen der Beschäftigten, sondern auf die Interessen der Beklagten ausgerichtet. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten soll durch die Sonderprämie honoriert werden (vgl. ArbG Herne a. a. O.).

(2) Allerdings ist auch gemessen an diesem Regelungszweck die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und anderen Arbeitnehmern - auch soweit sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen - sachlich gerechtfertigt (a.A. ArbG Herne a. a. O.).

(a) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch die beurlaubten Beamten zur Beklagten ebenso in einem Arbeitsverhältnis standen wie alle anderen Arbeitnehmer und daher rechtlich nicht gehindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso hätten sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch Arbeitsmittel zurückhalten können. Auch hatten die Betriebsparteien selbst in der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 festgehalten, dass auch den Beamten durch die Kündigung wirtschaftliche Nachteile drohten und sie somit durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Klageerhebung haben konnten. Der Kläger hat die ihn treffenden Nachteile durch die drohende Versetzung von Würzburg weg nach Nürnberg oder Frankfurt bzw. durch den drohenden vorzeitigen Ruhestand über die Jahre gesehen auf an die 90.000,- € beziffert.

(b) Gleichwohl hielt es sich im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, dass sie das Interesse der beurlaubten Beamten an einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geringer bewerteten als das der übrigen Arbeitnehmer. Die beurlaubten Beamten waren (und sind) überhaupt nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Deutsche ... AG bestritt nie, dass sie die beurlaubten Beamten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen wird und ihrer Entgeltzahlungspflicht nachkommen wird. Wegen dieser fehlenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass beurlaubte Beamte regelmäßig keine Kündigungsschutzklage erheben würden und ein solcher „Verzicht“ dann auch nicht noch zusätzlich honoriert werden brauchte. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Dies galt auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis mangels früherem Beendigungstatbestand mit der Deutschen ... AG ruhte. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-Sonderprämie mussten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich diese Arbeitnehmer ihr „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG erst gerichtlich erstreiten mussten mit durchaus ungewissem Ausgang nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sondern auch der damit verbundenen Konditionen. Wegen der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien von einer deutlich höheren Motivation zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen ausgehen, als bei den beurlaubten Beamten. Deshalb durften die Betriebsparteien das Interesse an der Planungssicherheit für die übrigen Arbeitnehmerganz anders bewerten und mit einer zusätzlichen Zahlung honorieren, ohne die Beamten mit einzubeziehen.

3. Selbst wenn die Regelung in Ziffer 1,2.Spiegelstrich BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten unwirksam wäre, hätten die beurlaubten Beamten die Voraussetzungen der BV-Sonderprämie nicht erfüllt. Denn sie waren (und sind) nicht von Arbeitslosigkeit im Sinne der BV-Sonderprämie bedroht.

Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 1, 3.Spiegelstrich, 2. Absatz. B.V-Sonderprämie ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie für diejenigen, die ohne Angebot eines dreiseitigen Vertrages eine Kündigung erhalten, dass sie „von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien diesen Begriff auch im Rahmen der BV-Sonderprämie im Sinne der gesetzlichen Definitionenverstanden haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da das Leistungsrecht des SGB III an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, schließt eine Erwerbstätigkeit Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn sie - in einem gewissen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, vgl. z. B. BSG 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 Rm. w. N.).Bedroht von Arbeitslosigkeit ist, wer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, versicherungspflichtig beschäftigt ist und alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (§ 17 SGB III).

Danach waren die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, die übrigen Arbeitnehmer jedoch schon, auch diejenigen mit ruhendem Arbeitsvertrag zur Deutschen ... AG, solange diese nicht für die Betriebsparteien erkennbarbereit war, die Arbeitnehmer tatsächlich wieder zu beschäftigen. Dies war jedenfalls bei Abschluss der BV-Sonderprämie nicht der Fall. Dass die Frage der Bedrohung mit Arbeitslosigkeit für die Betriebsparteien insgesamt eine zentrale Rolle spielte, ist auch im Übrigen Text der BV-Sonderprämie niedergelegt. Nach Satz 3 der Präambel liegt es „im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit“ der Mitarbeiter zu vermeiden und deshalb den Wechsel in die Transfergesellschaft zu incentivieren. Nach Satz 4 sollen auch die honoriert werden, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie „durch die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Angestellten mit Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG so wie die Beamten auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, liegt es näher, die BV-Sonderprämie so zu interpretieren, dass auch diese keinen Anspruch auf die Sonderprämie hatten.

4. Ein Anspruch des Klägers entfiele auch deshalb, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht meint - eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von der BV-Sonderprämie zur Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2.Spiegelstrich der BV-Sonderprämie bezüglich der Herausnahme der Beamten für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen. Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Es gelten hier die unter B.I.4.a. dieses Urteils genannten Grundsätze.

b. Abzustellen ist nach Ansicht der Berufungskammer dabei ausschließlich auf den Dotierungsrahmen der BV-Sonderprämie. Ein Zusammenrechnen mit dem Dotierungsrahmen des Sozialplans ist unzulässig.

Die BV-Sonderprämie ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG, die unabhängig vom Sozialplan den eigenen Zweck der Planungssicherheit für die Beklagte verfolgt. Die Betriebsparteien durften darin den Anspruch auf die weitere Sonderprämie vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Dies ist zulässig (BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04) und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass hierdurch das Verbot, die Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen würde, ist nicht ersichtlich.

Aus dieser strikten von den Betriebsparteien durchgeführten Trennung von Sozialplan und BV-Sonderprämie mit ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung (Sozialplan: Milderung von Nachteilen der Arbeitnehmer; BV-Sonderprämie: Planungssicherheit für den Arbeitgeber)folgt auch, dass die zur Verfügung stehenden jeweiligen Dotierungsrahmen nicht zusammen betrachtet werden dürfen.

c. Im vorliegenden Fall ist von einer Steigerung des möglichen Dotierungsrahmens von 787.680,- € auszugehen (180 Beamte × 4.376,- € Sonderprämie). Das wäre bei einem möglichen bisherigen Dotierungsrahmen von 3,37 Mio. (770 übrige Arbeitnehmer × 4.376,- €) eine Steigerung um gut 23%. Eine solche Steigerung wäre für die Beklagte nicht mehr hinnehmbar und würde nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren (näher s. B I 4 b der Urteilsgründe).

Das BAG hat diese Argumentation auch für freiwillige Lohnerhöhungen von AT-Angestellten für anwendbar gehalten (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, Rn. 17).

Sie ist nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch auf den Abschluss der BV-Sonderprämie übertragbar. Dabei dürfte allerdings die Grenze, ab der die Erweiterung des anspruchsbegünstigten Personenkreises zu einer nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, höher anzusetzen als bei Sozialplänen. Denn der Dotierungsrahmen bei Sozialplänen ist letztlich über die Einigungsstelle erzwingbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers dürfte hier eher „ausgereizt“ sein als bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, wo der Dotierungsrahmen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Ebenso kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung einseitig den Leistungszweck bestimmen. Zweck der BV-Sonderprämie ist in erster Linie Planungssicherheit aber auch Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch Vermeidung von Prozessen. Dieser Zweck wird für jede einzelne unterlassene Kündigungsschutzklage erreicht.

Andererseits haben die Betriebsparteien ausgehend vom vom beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für jeden Einzelfall die Planungssicherheit und die Kostenersparnis für die nicht beamteten Mitarbeiter mit 4.376,- € bewertet. Die Einbeziehung der nicht einkalkulierten Beamten würde daher - gerade weil insoweit mit Klagen kaum zu rechnen war - zu einer deutlichen Ausweitung des Gesamtbudgets führen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel hätte die Beklagte jedoch nicht selbst aufbringen können, sondern müssten nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erst von der der Konzernmutter, bzw. dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23% übersteigt die hinnehmbare Grenze.

III.

Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus Sozialplan und BV-Sonderprämie als unwirksam betrachtet und gleichwohl einen Anspruch des Klägers verneint. Das Gericht hat die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der BV-Sonderprämie jedoch als zulässig und rechtswirksam erachtet.

Auch der im Wege der Anschlussberufung von der Beklagten gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Denn wenn der Klage stattgegeben worden wäre, wäre inzident festgestellt worden, dass Sozialplan und BV-Sonderprämie eben nicht nichtig wären. Eine gesonderte Feststellung des Gegenteils wäre ausgeschlossen. Außerdem hätte auch ein Feststellungsurteil nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet.

Auch der hilfsweise Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung fiel nicht zur Entscheidung an, da das vorliegende Urteil keinen gegen die Beklagte vollstreckbaren Inhalt hat.

C.

I.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegen die Beklagte führen nach deren Mitteilung bundesweit über 130 Beamte gleichgelagerte Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bezüglich der BV-Sonderprämie war die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Gericht zwar in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteile vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13 u. a.), aber in Abweichung vom LAG Düsseldorf (Urteile vom 02.07.2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint hat.

Tenor

Die Berufungen der Parteien werden unter Einschluss der Hilfs-

widerklagen und der Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Februar 2009 - 11 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1980 bei der A Versicherungs-AG in der Poststelle beschäftigt. Ihr Verdienst betrug bei einer Arbeitszeit von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab April 2005 rund 1.600,00 Euro. Zusätzlich erhielt sie bis März 2007 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der Differenz zu der zuvor bezogenen Vergütung als Vollzeitbeschäftigte.

3

Ab 2006 wurde das deutsche Versicherungsgeschäft der A unter dem Dach der beklagten A Deutschland AG(ADAG) neu organisiert. Im Zuge dieser Umstrukturierung sollten bis Ende 2008 insgesamt 5.700 Stellen wegfallen. Hiervon waren auch die Mitarbeiter der A Versicherungs-AG betroffen. Die durch die Betriebsänderungen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter sollten durch den von den betroffenen Unternehmen mit den bei ihnen bestehenden Gesamtbetriebsräten vereinbarten „Sozialplan zur Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG“ (SP-Neuordnung) vom 28. April 2006 ausgeglichen werden. Dieser Sozialplan galt auch für die Beklagte und die A Versicherungs-AG. Zur Berechnung der Grundabfindung für Vollzeitbeschäftigte des Innendienstes wurde in dem Sozialplan ein Mindestbruttomonatsverdienst in Höhe von 3.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmte sich die Höhe des Mindestbruttomonatsverdienstes grundsätzlich anteilig nach der jeweiligen Vertragsarbeitszeit. Eine vorangegangene Vollzeitbeschäftigung war allerdings zu berücksichtigen, wenn die individuelle Arbeitszeitverkürzung aus betriebsbedingten Gründen in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten des Sozialplans vereinbart wurde, was der Fall sein sollte, wenn der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung zur bestehenden Gehaltsdifferenz erhielt.

4

Zeitgleich mit dem Abschluss des Sozialplans schlossen dieselben Parteien am 28. April 2006 die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG - Sozialverträgliche Umsetzung der Neuordnung -“(GBV-Neuordnung). Nach deren Präambel sollte mit der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel der Personalabbau durch einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen beschleunigt werden. Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendeten, erhielten neben der Sozialplanabfindung eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte zusätzliche Abfindung.

5

Am 31. Januar 2007 verzichteten die Beklagte sowie die unter ihrem Dach zusammengefassten Unternehmen in einer mit den bei ihnen bestehenden Gesamtbetriebsräten geschlossenen „Vereinbarung zum besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG“(Vereinbarung besonderer Kündigungsschutz) auf betriebsbedingte Kündigungen bis Ende des Jahres 2009.

6

Die Klägerin vereinbarte am 20. März 2007 mit der A Versicherungs-AG einen Aufhebungsvertrag, wodurch das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 gegen Zahlung einer Abfindung nach dem SP-Neuordnung in Höhe von 109.875,00 Euro brutto beendet wurde. Am 1. Juni 2007 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

7

Am 11. Juli 2007 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bereitstellung von ergänzenden finanziellen Mitteln zur Unterstützung der personalwirtschaftlichen Ziele der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts unter dem Dach der A Deutschland AG“(GBV-Sonderfonds). Diese sollte nach ihrer Präambel besonderen sozialen Härten bei bestimmten Mitarbeitern Rechnung tragen und gewährleisten, dass das arbeitgeberseitige Abbauziel von 5.700 Stellen zeitgerecht sozialverträglich durch einvernehmliche Maßnahmen erreicht wird. Hierzu wurde für einzelne Mitarbeitergruppen, ua. für die Beschäftigten aus dem Post-/Scan- und Verteilbereich, ein Sonderfonds aufgelegt. Diese Mitarbeiter sollten zeitnah ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, in dem bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nach dem SP-Neuordnung und der Berechnung der zusätzlichen Abfindung nach der GBV-Neuordnung ein Mindestbruttoverdienst von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen war. Nach Nr. 4 GBV-Sonderfonds waren allerdings nur diejenigen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung, dh. am 11. Juli 2007, noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterzeichnet hatten.

8

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte die vereinbarte Abfindung in Höhe von 109.875,00 Euro brutto. Diese hält die Klägerin nicht für ausreichend. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei entsprechend der GBV-Sonderfonds ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 5.000,00 Euro je Beschäftigungsjahr zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 183.125,00 Euro, jedenfalls aber von 174.206,81 Euro bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0,9513 bezogen auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Gesamtbetriebsvereinbarung auf Mitarbeiter, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatten, verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei damit unwirksam.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.250,00 Euro brutto, hilfsweise 64.331,81 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags geltend gemacht, mit der GBV-Sonderfonds habe ein besonderer zusätzlicher Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen geschaffen werden sollen. Wegen des vereinbarten Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen sei der angestrebte Personalabbau von 5.700 Stellen nicht anders erreichbar gewesen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründete und damit zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

13

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der GBV-Sonderfonds auf Zahlung einer weiteren Abfindung. Eine solche Leistung steht nach Nr. 4 GBV-Sonderfonds nur Mitarbeitern zu, die am 11. Juli 2007 noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben. Von diesem persönlichen Geltungsbereich wird die Klägerin nicht erfasst. Sie hat ihren Aufhebungsvertrag am 20. März 2007 unterzeichnet.

14

II. Die Stichtagsregelung in Nr. 4 GBV-Sonderfonds ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

15

1. Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck(BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 25 mwN, BAGE 125, 366).

16

Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die durch eine Stichtagsregelung verursachten Härten müssen hingenommen werden, wenn sich unter Berücksichtigung des Regelungszwecks die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist(vgl. BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179).

17

2. In der GBV-Sonderfonds haben die Betriebsparteien mehrere Gruppenbildungen vorgenommen. Nach deren Nr. 1 Abs. 2 erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die von der Neuordnung der Post-/Scan- und Verteilfunktionen innerhalb der ADAG betroffen waren, sowie auf Mitarbeiter von Support- bzw. ehemaliger Organisationseinheiten in Dienstleistungsgebieten. Damit waren Mitarbeiter anderer Bereiche, die ebenfalls von der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der ADAG erfasst waren, von den Begünstigungen der GBV-Sonderfonds ausgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Gruppenbildung nach den Bruttoverdiensten der Arbeitnehmer. Die GBV-Sonderfonds begünstigt gemäß deren Nr. 1 Abs. 4 ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, deren Verdienst bei Vollzeitbeschäftigung den der Abfindungsberechnung zugrunde zu legenden Bruttomonatsverdienst von 5.000,00 Euro nicht erreicht. Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen erlangen durch die GBV-Sonderfonds keinen finanziellen Vorteil. Schließlich haben die Betriebsparteien in Nr. 4 GBV-Sonderfonds eine stichtagsbezogene Gruppenbildung vorgesehen, indem sie deren Leistungen auf diejenigen begünstigten Arbeitnehmer beschränkten, die bis zum 11. Juli 2007 noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten. Damit sind Arbeitnehmer unterer Lohngruppen aus den in Nr. 1 Abs. 2 GBV-Sonderfonds genannten Bereichen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus Anlass der erfolgten Umstrukturierung einen Aufhebungsvertrag vereinbart hatten, von den Leistungen der GBV-Sonderfonds ausgenommen. Das beanstandet die Klägerin.

18

3. Die durch die Stichtagsregelung in Nr. 4 GBV-Sonderfonds bewirkte Ungleichbehandlung ist nach dem mit ihr verfolgten einheitlichen Zweck sachlich gerechtfertigt und damit mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar.

19

a) Die GBV-Sonderfonds bezweckt, durch finanzielle Anreize für bestimmte Beschäftigtengruppen die Bereitschaft zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu fördern. Das folgt aus ihrer Präambel. Danach soll die GBV-Sonderfonds gewährleisten, dass das arbeitgeberseitige Ziel eines Personalabbaus von 5.700 Arbeitskapazitäten ohne betriebsbedingte Kündigungen erreicht werden kann. Soweit es in der Präambel weiter heißt, die Vereinbarung sei geschlossen worden, um den besonderen sozialen Härten bestimmter Mitarbeitergruppen im Rahmen der Neuordnung des Versicherungsgeschäfts Rechnung tragen zu können, ergibt sich daraus kein weitergehender Zweck. Die mit den Leistungen der GBV-Sonderfonds angestrebte Förderung einvernehmlicher Vertragsbeendigungen beruht auf der Einschätzung der Betriebsparteien, bei Mitarbeitern der unteren Entgeltgruppen mit typischerweise schlechten beruflichen Perspektiven könne die Bereitschaft zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nur durch eine Aufstockung der finanziellen Anreize gesteigert werden. Dazu haben die Betriebsparteien für die Berechnung der Abfindung ein Mindestbruttoentgelt von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Davon profitieren allein Arbeitnehmer der unteren Entgeltgruppen, deren Bruttomonatsentgelt diese Grenze typischerweise nicht erreicht.

20

b) Die Schaffung besonderer Anreize zur einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen war aus Sicht der Betriebsparteien geboten, nachdem bis Ende Juni 2007 erst 4.060 Stellen von den in Aussicht genommenen 5.700 Arbeitskapazitäten abgebaut waren und der Beklagten der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen wegen des mit den Gesamtbetriebsräten der betroffenen Unternehmen vereinbarten Kündigungsverzichts bis Ende 2009 verwehrt war. Diese Einschätzung sowie die Annahme der Betriebsparteien, Arbeitnehmer der unteren Entgeltgruppen mit typischerweise negativen beruflichen Perspektiven seien nur durch einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu motivieren, hält sich innerhalb ihrer Typisierungsbefugnis und Einschätzungsprärogative. Soweit die Revision beanstandet, der zu erfolgende Stellenabbau sei innerhalb der verbleibenden Zeit auch ohne weitere Anreize möglich gewesen, weil die Beklagte die Einigungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, setzt sie lediglich ihre Beurteilung der Verhältnisse an Stelle der Einschätzung der Betriebsparteien. Zudem übersieht sie, dass aufgrund des vereinbarten Kündigungsverzichts für die betroffenen Arbeitnehmer bis Ende 2009 keine Veranlassung bestand, auf ein Aufhebungsangebot der Beklagten einzugehen. Letztlich beanstandet die Klägerin auch nicht die auf dieser Einschätzung beruhende und sie begünstigende Gruppenbildung, sondern allein die darauf bezogene Stichtagsregelung.

21

c) Entsprechend diesem Regelungszweck ist die Stichtagsregelung der Nr. 4 der GBV-Sonderfonds wirksam. Die GBV-Sonderfonds ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSd. § 88 BetrVG und kein Sozialplan iSd. § 112 Abs. 1 BetrVG.

22

aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Ein Sozialplan dient nicht dazu, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder zu beseitigen (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68). Derartige Ziele kann der Arbeitgeber allerdings gemeinsam mit dem Betriebsrat in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG verfolgen. Eine solche Betriebsvereinbarung unterliegt nicht den für Sozialpläne aus § 112 Abs. 1 BetrVG folgenden Regelungsbeschränkungen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 31, BAGE 125, 366). In ihr können die Betriebsparteien auch Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen, wenn daneben in einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ein angemessener Ausgleich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart worden ist.

23

bb) Die GBV-Sonderfonds bezweckt - wie dargelegt - nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch den geplanten Personalabbau entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, sondern die Förderung der Bereitschaft von Arbeitnehmern, durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen einvernehmlich ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden. Die durch die Betriebsänderungen den betroffenen Arbeitnehmern entstandenen Nachteile sind durch den SP-Neuordnung ausgeglichen worden. Unerheblich ist, dass der Anreiz zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags dadurch geschaffen worden ist, dass ein Element der Abfindungsformel des Sozialplans geändert wurde und sich so für den von der GBV-Sonderfonds erfassten Personenkreis ein höherer Abfindungsbetrag ergibt. Die Betriebsparteien sind im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen nach § 88 BetrVG frei, wie sie den Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen ausgestalten.

24

cc) Durch die GBV-Sonderfonds haben die Betriebsparteien nicht die Regelungsziele des § 112 Abs. 1 BetrVG umgangen. Dem SP-Neuordnung sind nicht Mittel für eine angemessene Dotierung vorenthalten worden, um damit anschließend den Sonderfonds der GBV-Sonderfonds auszustatten. Zwar heißt es in der GBV-Sonderfonds, der Sonderfonds werde aus Sozialplanmitteln aufgelegt. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte von vornherein den Dotierungsrahmen des SP-Neuordnung beschränkt und sich eine Aufstockung vorbehalten hat. Dagegen spricht maßgeblich, dass der SP-Neuordnung überaus angemessene Abfindungsregelungen enthält. So beläuft sich die der Klägerin ausgezahlte Abfindung auf rund 68 Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit von 28,75 Jahren. Bereits dies spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe den SP-Neuordnung nicht ausreichend dotiert, um spätere Anreizregelungen zu finanzieren. Die Klägerin hat auch nicht behauptet und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten ursprünglich verfolgte Personalkonzept nicht verwirklicht werden konnte und der beabsichtigte Stellenabbau von vornherein nur durch höhere Abfindungen hätte erreicht werden können. Auch wenn die in der GBV-Sonderfonds vereinbarten höheren Abfindungen ein beträchtliches finanzielles Volumen haben, ergeben sich allein daraus keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Sozialplan Mittel vorenthalten hat.

25

dd) In Anbetracht der zulässigen Anreizfunktion der GBV-Sonderfonds ist es mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar, den Stichtag für den Erhalt einer finanziellen Vergünstigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung festzulegen und damit diejenigen Arbeitnehmer auszuschließen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten und hierfür keines weiteren Anreizes mehr bedurften.

26

4. Der von der Klägerin gestellte „Hilfsantrag“ fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er stellt keinen eigenen Streitgegenstand dar, ihm liegt vielmehr lediglich eine andere Berechnung für die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag erfolglos geltend gemachte weitere Abfindungszahlung zugrunde.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Federlin    

        

    Platow    

                 

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.10.2013  - 5 Ca 2135/13 -  unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.10.2013  - 5 Ca 2135/13 -  unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

1.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
2.
die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3.
die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
4.
die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.

(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.

(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,
3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und
b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere

1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.10.2013  - 5 Ca 2135/13 -  unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 14 15 16 17 18 19 22 23 24 25 26 27 28 29 31 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 47 49 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.

2

Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor erbrachte.

4

Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es:

        

Präambel

        

(1)     

Infolge der Betriebsstilllegung, die im Interessenausgleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen.

        

(2)     

Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

(3)     

Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

        

1.      

Geltungsbereich

        

1.1     

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.

        

1.2     

Dieser Sozialplan gilt nicht für

                 

...     

        
                 

▪       

beurlaubte Beamte.

                 

…“    

        
5

In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt sowie dem Faktor 0,5.

6

In der gleichfalls am 29. April 2013 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung Sonderprämie“ (BV Sonderprämie) ist bestimmt:

        

„…    

        

wird ergänzend zu dem am 29.04.2013 abgeschlossenen Sozialplan Folgendes vereinbart:

        

Präambel

        

Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN S zurückgeben. …

        

1.      

Geltungsbereich

                 

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die

                 

▪       

dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

                 

▪       

nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind;

                 

▪       

einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

                 

oder   

                 

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

        

2.      

Anspruch auf Sonderprämie

        

2.1     

Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto.

        

…       

        
        

3.      

Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

3.2     

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte.

        

…“    

        
7

Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

8

In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den Arbeitnehmern das Bestehen von möglichen „Rückkehransprüchen“ zu Unternehmen des DT AG-Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormaligen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründeten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsverhältnisse erstritten. Die DT AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanverhandlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach Abschluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu Gesprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern der NSN S.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht gerechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemalige Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeitsverhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Diese Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit erhalte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten.

10

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

                 

a)    

eine Sozialplanabfindung iHv. 85.982,41 Euro brutto;

                 

b)    

eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro brutto;

                 

c)    

Zinsen aus den Beträgen zu a) und zu b) iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31. Dezember 2013

                 

zu zahlen;

                 

hilfsweise,

        

2.    

festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der Telekom beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehen, um Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.

11

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klage abzuweisen;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass der Sozialplan vom 29. April 2013 nichtig ist;

        

festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nichtig ist.

12

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Sonderprämie nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2014 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien einschließlich der von der Beklagten erst zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen. Hiergegen haben bei Parteien im Umfang ihres Unterliegens Revision eingelegt, mit der sie ihre erfolglos gebliebenen Anträge weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat deren Berufungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Sozialplanabfindung. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonderprämie begründet.

14

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

15

1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013). Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen.

16

2. Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

17

a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23).

18

b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen können. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275).

19

c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ungeachtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistungen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

20

aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15, BAGE 149, 195).

21

bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der beabsichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden.

22

Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespost(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15).

23

cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesprochenen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Vergütungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach dem Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beurlaubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt.

24

(1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1). Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335).

25

(2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen.

26

(a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte nach § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft(§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Tätigkeit iSd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnachfolgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden.

27

(b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden(BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182). Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit verwendet werden(BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Gründe, aaO).

28

(c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunternehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20).

29

(d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit.

30

(aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335).

31

(bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anzusehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewährten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher innerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewährung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der beurlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausschließen.

32

dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbeitnehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorherigen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkehrperspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht vergleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell bestehende Arbeitsverhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten und die Arbeitnehmer mit „Rückkehransprüchen“ gleichermaßen von Sozialplanleistungen auszuschließen.

33

(1) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. Die tatsächliche Beschäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK-BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 465 f.). An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesbegründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG(Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710), nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare andere Beschäftigung „angeboten“ werden muss (BT-Drs. 10/2102 S. 27). An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer entsprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten.

34

(2) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei Abschluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden.

35

Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die jeweiligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertragsgemäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben sollen, bereit gewesen. Ebenso hat er keinen Vortrag gehalten, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweifelhaft war und welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäftigung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an.

36

3. Der Hilfsantrag des Klägers fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist nur unter der innerprozessualen Bedingung gestellt, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht die Zahlung einer Abfindung nach dem SP 2013 in voller Höhe rechtfertigt, sondern eine differenzierte Lösung angezeigt erscheint. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich jedoch der Ausschluss der Gruppe der beurlaubten Beamten von Sozialplanleistungen als wirksam. Ebenso muss der Senat nicht über den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag der Beklagten befinden.

37

II. Das Landesarbeitsgericht hat dem auf die Gewährung einer Sonderprämie gerichteten Antrag zu Recht entsprochen. Insoweit erweist sich auch die Revision der Beklagten als unbegründet. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Hilfsantrag. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie bezogene Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

38

1. Der Kläger hat Anspruch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien durften die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom persönlichen Geltungsbereich der BV Sonderprämie ausschließen (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

39

a) Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelbare personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu diesen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten.

40

b) Die unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt.

41

aa) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstilllegung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 2013 angemessen ausgeglichen worden.

42

bb) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprämie) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands.

43

(1) Nach dem Wortlaut der Präambel liegt es im „vorrangigen Interesse“ der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfergesellschaft „besonders incentiviert“ werden. Dementsprechend besteht für die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S innerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben.

44

(2) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezogenen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.). Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt).

45

(3) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 BV Sonderprämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Transfergesellschaft und der NSN S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die Betriebsschließung bedingten Kündigung.

46

(4) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung dient allein der Planungssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durchführung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zeitnahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Daneben soll der für sie mit der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen verbundene finanzielle und logistische Aufwand entweder durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage möglichst vermieden werden.

47

cc) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen.

48

(1) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenhang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtlich vorgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch bestimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfach im persönlichen Bereich liegende Umstände beeinflusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können.

49

(2) Die NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten Beamten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen.

50

Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S betroffen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte Betriebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanziellem und organisatorischem Aufwand durchzuführen.

51

2. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen er unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Überschreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens in Frage gestellt.

52

a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozialplänen ergangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der Arbeitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat, wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe, BAGE 103, 321).

53

b) Die Beklagte hat schon keinen substantiierten Vortrag über den „Dotierungsrahmen“ der BV Sonderprämie gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht der Vortrag über die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beurlaubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der aufgrund der BV Sonderprämie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat.

54

c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeachtlich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfindung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten Arbeitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben.

55

d) Die auf eine Verletzung der Hinweispflicht gestützte Verfahrensrüge der Beklagten ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach der hier gegebenen Begründung nicht entscheidungserheblich und daher unbegründet.

56

3. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausweitung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichtigkeit der BV Sonderprämie führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Olaf Kunz    

        

    Stemmer    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor erbrachte.

4

Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es:

        

Präambel

        

(1)     

Infolge der Betriebsstilllegung, die im Interessenausgleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen.

        

(2)     

Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

(3)     

Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

        

1.      

Geltungsbereich

        

1.1     

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.

        

1.2     

Dieser Sozialplan gilt nicht für

                 

...     

        
                 

▪       

beurlaubte Beamte.

                 

…“    

        
5

In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt sowie dem Faktor 0,5.

6

Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den Arbeitnehmern das Bestehen von möglichen „Rückkehransprüchen“ zu Unternehmen des DT AG-Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormaligen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründeten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsverhältnisse erstritten. Die DT AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanverhandlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach Abschluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu Gesprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern der NSN S.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht gerechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemalige Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeitsverhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Diese Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61.264,91 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2014 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag einen auf Feststellung der Nichtigkeit des SP 2013 gerichteten Hilfsantrag angekündigt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Abfindung. Der Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

12

1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013). Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen.

13

2. Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

14

a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23).

15

b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen können. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275).

16

c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ungeachtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistungen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

17

aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15, BAGE 149, 195).

18

bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der beabsichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden.

19

Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespost(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15).

20

cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesprochenen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Vergütungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach dem Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beurlaubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt.

21

(1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1). Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335).

22

(2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen.

23

(a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte nach § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft(§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Tätigkeit iSd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnachfolgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden.

24

(b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden(BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182). Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit verwendet werden(BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Gründe, aaO).

25

(c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunternehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20).

26

(d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit.

27

(aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335).

28

(bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anzusehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewährten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher innerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewährung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der beurlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausschließen.

29

dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbeitnehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorherigen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkehrperspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht vergleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell bestehende Arbeitsverhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten und die Arbeitnehmer mit „Rückkehransprüchen“ gleichermaßen von Sozialplanleistungen auszuschließen.

30

(1) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. Die tatsächliche Beschäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK-BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 465 f.). An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesbegründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG(Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710), nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare andere Beschäftigung „angeboten“ werden muss (BT-Drs. 10/2102 S. 27). An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer entsprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten.

31

(2) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei Abschluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden.

32

Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die jeweiligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertragsgemäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben sollen, bereit gewesen. Ebenso hat er keinen Vortrag gehalten, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweifelhaft war und welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäftigung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist.

33

3. Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen kommt es - ihre Zulässigkeit unterstellt - mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an.

34

4. Der nur für den Fall ihres Unterliegens gestellte Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Olaf Kunz    

        

    Stemmer    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderzahlung gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2014 - 15 Ca 5333/13 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.

2

Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor erbrachte.

4

Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es:

        

Präambel

        

(1)     

Infolge der Betriebsstilllegung, die im Interessenausgleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen.

        

(2)     

Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

(3)     

Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

        

1.      

Geltungsbereich

        

1.1     

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.

        

1.2     

Dieser Sozialplan gilt nicht für

                 

...     

        
                 

▪       

beurlaubte Beamte.

                 

…“    

        
5

In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt sowie dem Faktor 0,5.

6

In der gleichfalls am 29. April 2013 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung Sonderprämie“ (BV Sonderprämie) ist bestimmt:

        

„…    

        

wird ergänzend zu dem am 29.04.2013 abgeschlossenen Sozialplan Folgendes vereinbart:

        

Präambel

        

Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN S zurückgeben. …

        

1.      

Geltungsbereich

                 

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die

                 

▪       

dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

                 

▪       

nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind;

                 

▪       

einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

                          

oder   

                          

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

        

2.      

Anspruch auf Sonderprämie

        

2.1     

Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto.

        

…       

        
        

3.      

Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

3.2     

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte.

        

…“    

        
7

Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

8

In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den Arbeitnehmern das Bestehen von möglichen „Rückkehransprüchen“ zu Unternehmen des DT AG-Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormaligen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründeten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsverhältnisse erstritten. Die DT AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanverhandlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach Abschluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu Gesprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern der NSN S.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht gerechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemalige Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeitsverhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Diese Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit erhalte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten.

10

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.206,56 Euro brutto (Sozialplanabfindung iHv. 63.860,56 Euro/Sonderprämie iHv. 4.346,00 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen;

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 68.206,56 Euro zu erhöhen;

        

äußerst hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt dieser seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag zwei auf Feststellung der Nichtigkeit des SP 2013 sowie der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsanträge angekündigt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen, soweit der Kläger eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Sozialplanabfindung verlangt. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonderprämie begründet.

14

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

15

1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013). Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen.

16

2. Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

17

a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23).

18

b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen können. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275).

19

c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ungeachtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistungen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

20

aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15, BAGE 149, 195).

21

bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der beabsichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden.

22

Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespost(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15).

23

cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesprochenen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Vergütungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach dem Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beurlaubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt.

24

(1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1). Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335).

25

(2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen.

26

(a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte nach § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft(§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Tätigkeit iSd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnachfolgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden.

27

(b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden(BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182). Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit verwendet werden(BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Gründe, aaO).

28

(c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunternehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20).

29

(d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit.

30

(aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335).

31

(bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anzusehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewährten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher innerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewährung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der beurlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausschließen.

32

dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbeitnehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorherigen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkehrperspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht vergleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell bestehende Arbeitsverhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten und die Arbeitnehmer mit „Rückkehransprüchen“ gleichermaßen von Sozialplanleistungen auszuschließen.

33

(1) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. Die tatsächliche Beschäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK-BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 465 f.). An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesbegründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG(Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710), nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare andere Beschäftigung „angeboten“ werden muss (BT-Drs. 10/2102 S. 27). An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer entsprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten.

34

(2) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei Abschluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden.

35

Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die jeweiligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertragsgemäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben sollen, bereit gewesen. Ebenso hat er keinen Vortrag gehalten, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweifelhaft war und welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäftigung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist.

36

3. Über die in Bezug auf die Sozialplanabfindung erhobenen Hilfsanträge muss der Senat nicht befinden. Die Hilfsanträge des Klägers sind nur für den Fall gestellt, dass sich der in Nr. 1.2 SP 2013 normierte Ausschluss der beurlaubten Beamten von Sozialplanansprüchen als unwirksam erweist und seine Klage lediglich wegen einer Überschreitung des Sozialplanvolumens abgewiesen wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Der Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, weil bereits ihr Abweisungsantrag erfolgreich ist.

37

II. Der Kläger kann die in der BV Sonderprämie festgelegte Leistung nebst Zinsen ab dem 1. Januar 2014 verlangen. Insoweit ist seine Revision gegenüber den klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen begründet. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie bezogene Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

38

1. Der Kläger hat Anspruch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien durften die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom persönlichen Geltungsbereich der BV Sonderprämie ausschließen (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

39

a) Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelbare personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu diesen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten.

40

b) Die unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt.

41

aa) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstilllegung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 2013 angemessen ausgeglichen worden.

42

bb) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprämie) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands.

43

(1) Nach dem Wortlaut der Präambel liegt es im „vorrangigen Interesse“ der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfergesellschaft „besonders incentiviert“ werden. Dementsprechend besteht für die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S innerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben.

44

(2) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezogenen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.). Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt).

45

(3) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 BV Sonderprämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Transfergesellschaft und der NSN S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die Betriebsschließung bedingten Kündigung.

46

(4) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung dient allein der Planungssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durchführung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zeitnahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Daneben soll der für sie mit der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen verbundene finanzielle und logistische Aufwand entweder durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage möglichst vermieden werden.

47

cc) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen.

48

(1) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenhang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtlich vorgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch bestimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfach im persönlichen Bereich liegende Umstände beeinflusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können.

49

(2) Die NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten Beamten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen.

50

Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S betroffen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte Betriebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanziellem und organisatorischem Aufwand durchzuführen.

51

2. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen er unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Überschreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens in Frage gestellt.

52

a) Allerdings erscheint fraglich, ob - wovon das Landesarbeitsgericht begründungslos ausgegangen ist - die zu Sozialplänen ergangene Senatsrechtsprechung, wonach der Arbeitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat, wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe, BAGE 103, 321), auf Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen übertragen werden kann und ob eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23 % zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen würde. Das bedarf vorliegend keiner vertiefenden Auseinandersetzung.

53

b) Die Beklagte hat schon keinen substantiierten Vortrag über den „Dotierungsrahmen“ der BV Sonderprämie gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht der Vortrag über die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beurlaubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der aufgrund der BV Sonderprämie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat.

54

c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeachtlich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfindung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten Arbeitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben.

55

3. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausweitung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichtigkeit der BV Sonderprämie führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Olaf Kunz    

        

    Stemmer    

                 

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.