Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Aug. 2010 - 9 Sa 738/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0827.9SA738.09.0A
bei uns veröffentlicht am27.08.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 3052/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2006 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu einem Grundgehalt von 8.350,-- € beschäftigt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien steht dem Kläger ein Dienstwagen mit Privatnutzungsrecht zur Verfügung, wobei die Beklagte die Kosten für die laufende Unterhaltung des Dienstwagens sowie die Treibstoffkosten für dienstliche wie auch private Fahrten übernahm. Ebenso war vereinbart, dass die Beklagte nach erfolgreicher Probezeit des Klägers die Beträge für eine Direktversicherung sowie die Beiträge des Klägers zu Berufsverbänden erstattet. Nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Entgeltfortzahlung im Falle der Erkrankung für die Dauer von bis zu 6 Monaten zu leisten.

2

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2008 gekündigt hatte, entzog sie dem Kläger mit Ablauf des 31.03.2008 den ihm überlassenen Dienstwagen. Nachdem im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 2 Ca 686/08 mit Urteil vom 16.07.2008 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden ist, nahm der Kläger am 28.07.2008 seine Tätigkeit wieder auf. Die Beklagte stellte dem Kläger am 26.07.2008 den Dienstwagen erneut zur Verfügung. Nach einem Erholungsurlaub vom 15.08. bis 29.08. führte der Kläger seine Tätigkeit am 01. und 02.09.2008 wieder aus. Ab dem 03.09.2008 bis zum 04.02.2009 arbeitete der Kläger nicht und legte für den vorgenannten Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vor. Seit dem 01.11.2008 erfolgten keine Gehaltszahlungen der Beklagten mehr an den Kläger. Am 05.02.2009 bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitsleistung an. Nachdem die Beklagte die ausstehenden Vergütungen für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 nicht zahlte, verweigerte der Kläger unter Berufung auf ein deswegen bestehendes Zurückbehaltungsrecht die Arbeitsleistung bis zur Zahlung der ausstehenden Vergütung.

3

Für das Jahr 2008 zahlte der Kläger Beiträge an die Steuerberaterkammer in Höhe von 306,00 EUR, deren Erstattung er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2008 ohne Erfolg geltend machte. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Des Weiteren zahlte der Kläger Beiträge an die Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2009 in Höhe von 470,00 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2009 zur Erstattung der Beiträge auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 10.02.2009 ab. Ferner beglich der Kläger seine Beitragsschuld gegenüber dem Institut der W. für das Jahr 2009 in Höhe von 120,00 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2.03.2009 zur Erstattung der Beiträge auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 05.03.2009 ab.

4

Eine Bescheinigung über die Gesamtkosten der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zum Zwecke der Vorlage beim Finanzamt wurde dem Kläger für das Jahr 2008 trotz Aufforderung nicht erteilt.

5

Die Kosten für die Betankung der Dienstwagen des Klägers beliefen sich im Zeitraum von Januar bis April 2009 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.297,86 EUR. Die Beklagte erstattete dem Kläger diese Kosten trotz dessen Geltendmachung nicht.

6

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Entgeltfortzahlung und Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.04.2009 nebst Zinsen, Schadenersatz für die Entziehung des Dienstwagens in der Zeit vom 01.04. bis 25.07.2008, die Erstattung von Kammerbeiträgen, Kosten für die Betankung der Dienstwagen sowie einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Gesamtkosten seiner Dienstwagen für das Jahr 2008 geltend. Die Beklagte hat ihrerseits gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüchen die Aufrechnung mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärt. Die von ihr für den Monat Oktober 2008 geleistete Entgeltfortzahlung sei zu unrecht erfolgt, weil tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegen habe.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 3052/08.

8

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt,

9

an den Kläger EUR 16.700 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.350 Euro seit dem 01.12.2008 und 01.01.2009 zu zahlen.

10

an den Kläger EUR 1.827,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

11

an den Kläger EUR 306,00 netto zu zahlen.

12

an den Kläger das Gehalt für den Monat Januar in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

13

an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 1.630,47 zu zahlen.

14

an den Kläger das Gehalt für den Monat März in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 2.126,70 zu zahlen.

15

an den Kläger das Gehalt für den Monat April in Höhe von EUR 8.350,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 abzüglich geleisteten Arbeitslosengeldes i.H.v. EUR 2.126,70 zu zahlen.

16

an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.350,00 seit dem 01.05.2008 bis zum 28.07.2008 zu zahlen.

17

an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.350,00 seit dem 01.06.2008 bis zum 28.07.2008 zu zahlen.

18

an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.350,00 seit dem 01.07.2008 bis zum 28.07.2008 zu zahlen.

19

an den Kläger EUR 470,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen.

20

an den Kläger EUR 120,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen.

21

dem Kläger die Bescheinigung über die Kosten seiner Dienstwägen für das Jahr 2008 zur Vorlage beim Finanzamt ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen.

22

an den Kläger EUR 2.297,86 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.

23

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

24

Der Kläger habe für die Zeit vom 01.11.2008 bis 04.02.2009 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitsvertraglich bestehe dieser für eine Dauer von 6 Monaten. Im genannten Zeitraum habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei durch die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, deren Beweiswert nicht erschüttert worden sei, nachgewiesen.

25

Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs bestehe auch ein Vergütungsanspruch des Klägers vom 05.02.2009 bis 30.04.2009. Wegen der Nichtzahlung von Arbeitsvergütung in den Monaten November 2008 bis Januar 2009 habe der Kläger rechtswirksam ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, so dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs trotz Nichterbringung von Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet sei.

26

Als Schadenersatz habe der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung von 1.827,10 € brutto wegen unberechtigter Entziehung des Dienstwagens im Zeitraum 01.04. bis 25.07.2008. Arbeitsvertraglich bestehe ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger geleisteten Kammerbeiträge. Unstreitig sei die Beklagte auch zur Übernahme aller Treibstoffkosten, auch für private Fahrten mit dem Dienstwagen verpflichtet. Dieser Anspruch bestehe auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Geltend gemachte Zinsansprüche seien unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gegeben. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht bestehe auch ein Anspruch des Klägers auf Aushändigung einer Bescheinigung über die dem Arbeitgeber entstandenen Gesamtkosten hinsichtlich des ihm überlassenen Dienstwagens zu.

27

Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten wegen angeblich rechtsgrundlos geleisteter Entgeltfortzahlung im Monat Oktober 2008 bestehe nicht, da der Kläger auch in diesem Monat tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

28

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 16.11.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 7. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.12.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14.12.2009 begründet.

29

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der weiteren Schriftsätze vom 19.01., 25.05., 08.06., 16.06. und 16.07.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 126 ff., 151 ff., 187 ff., 207 f., 212 ff., 217 d. A.), macht die Beklagte im Berufungsverfahren im wesentlichen geltend:

30

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Zeitraum 01.11.2008 bis 04.02.2009 zu, weil er tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, was sich aus folgenden Umständen ergebe:

31

Zum einen entsprächen die vom Kläger während der behaupteten Arbeitsunfähigkeit veranlassten Tankkosten einer Fahrleistung von 150 km pro Tag, wobei bestritten werde, dass auch dessen Ehefrau das Fahrzeug benutzt habe. Die Krankmeldung stehe auch im Zusammenhang mit der kündigungsschutzrechtlichen Auseinandersetzung. Nach gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.02.2008 und Zahlung der rückständigen Gehälter sei der Kläger der Arbeitsaufforderung der Beklagten nur wenige Tage gefolgt, um sich sodann krank zu melden. Weiterhin sei der Kläger vom 25.09. bis Oktober 2008 durch eine Detektei beobachtet worden. Er habe sich normal bewegt, in erheblichem Umfang am Straßenverkehr teilgenommen und Baumärkte und Banken besucht. Auch unter Zugrundelegung einer - bestrittenen - psychischen Erkrankung sei es ungewöhnlich, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer von der selben Allgemeinmedizinerin, deren Fachkompetenz auf psychische Störungen einfacher Art beschränkt sei, ausgestellt worden seien.

32

Die vom Kläger im Berufungsverfahren geschilderten Symptome ließen sich mit der erheblichen Nutzung des Dienstwagens und diesen Beobachtungen der Detektei nicht vereinbaren. Hinzu komme, dass der Kläger nicht zeitnah einen Facharzt aufgesucht habe oder dorthin überwiesen worden sei. Auch die schriftliche Aussage im Berufungsverfahren der behandelnden Ärztin belege nicht ausreichend eine Arbeitsunfähigkeit. Diese habe § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nicht beachtet.

33

Dem Kläger habe daher auch kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden.

34

Ansprüche auf Schadenersatz wegen Entziehung des Dienstwagens, Erstattung von Kammerbeiträgen und Beiträgen zum Berufsverband sowie von Erstattung von Betankungskosten bestünden nicht, da gegenüber diesen Ansprüchen wirksam die Aufrechnung erklärt worden sei: Auch im Oktober 2008 habe tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, so dass die für diesen Monat geleistete Entgeltfortzahlung rechtsgrundlos erfolgt sei.

35

Gegenüber einem Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Kosten des Dienstwagens werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da der Kläger einen Teil des Oktobergehalts zurückerstatten müsse.

36

Zinsansprüche bestünden nicht, da zu keinem Zeitpunkt Zahlungsverzug bestanden habe.

37

Die Beklagte beantragt,

38

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 3052/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

39

Der Kläger beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.12.2009 sowie der weiteren Schriftsätze vom 04.02., 29.03., 10.06., 16.06. und 08.07.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff., 156 ff., 175 ff., 200 ff., 209 ff., 215 ff. d. A.), als zutreffend, macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und macht ergänzend geltend:

42

Die Berufung sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Sachvortrag der Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert sei. Der Dienstwagen sei auch von der Ehefrau genutzt worden. Er habe nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auch im Zeitraum vom 28.07. bis 15.08.2008 sowie am 01. und 02. September 2008 gearbeitet. Der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Beobachtungen der beauftragten Detektei sei unsubstantiiert. Zudem seien die Beobachtungen auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum erfolgt. Krankschreibungen seien unter Einbeziehung von 2 Fachärzten erfolgt.

43

Nach entsprechender gerichtlicher Auflage im Berufungsverfahren gemäß Beschluss vom 16.04.2010 (Bl. 167 d. A.) hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe an einer Depression aufgrund einer akuten Belastungsreaktion, ausgelöst durch die schwere Erkrankung seines Vaters mit längerer Leidenszeit und anschließendem Tod gelitten. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich auf etwas zu konzentrieren, sei antriebs- und freudlos gewesen, habe an Einschlaf- und Durchschlafstörungen und Albträumen gelitten, sich in einer tiefen Verzweiflung befunden, sei nicht in der Lage gewesen, schriftliche Angelegenheiten zu erledigen.

44

Die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit ergebe sich überzeugend auch aus den Aussagen der schriftlich vernommenen Zeugen.

45

Die Berufungskammer hat zur Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum gem. Beschluss vom 16.04.2010 (Bl. 167 d. A.) Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Ärzte Dr. A., Dr. B. und Dr. C.. Auf die schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen (Bl. 182, 185 und 190 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

46

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Die Berufungsbegründung entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründung macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze, die hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung hinsichtlich der Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit, insbesondere die Grundsätze zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, nicht richtig angewendet und sei daher zu Unrecht allein gestützt auf die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die Berufungsbegründung hat ausführlich Gesichtspunkte tatsächlicher Art aufgezeigt, die aus Sicht der Beklagten den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern sollen. Die Berufungsbegründung hat damit Umstände bezeichnet, aus denen sich nach Auffassung der Berufung eine Rechtsverletzung und auch deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

II.

47

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche zu. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum vom 03.09.2008 bis zum 04.02.2009 mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit erkrankt war. Ihm standen deshalb Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum zu, da die Beklagte nach den bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, im Falle der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung Entgeltfortzahlung für die Gesamtdauer von bis zu 6 Monaten zu leisten. Der Kläger hat daher zu Recht ab dem 05.12.2009 unter Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts mit der Folge des Annahmeverzugs der Beklagten seine Arbeitsleistung zurückgehalten. Da auch im Monat Oktober 2008 Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand, erfolgte die Entgeltfortzahlung der Beklagten für diesen Monat nicht ohne Rechtsgrund, so dass ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten nicht besteht. Mangels eines derartigen Rückzahlungsanspruchs kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Kosten seiner Dienstwagen für das Jahr 2008 auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegen setzen.

48

Aufgrund des Berufungsvorbringens und der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sieht sich die Berufungskammer zur Begründung ihres Urteils lediglich zu ergänzenden Ausführungen zur Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum veranlasst. Soweit das Arbeitsgericht den übrigen Ansprüchen des Klägers entsprochen hat, folgt die Berufungskammer in vollem Umfang der Begründung der angefochtenen Entscheidung und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch die Berufung geht davon aus, dass die über die eigentlichen Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers hinaus dem Kläger vom Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüche in ihrer Berechtigung ausschließlich davon abhängig sind, ob der Kläger im genannten Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war oder nicht. Die Beklagte stellt die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit weiter zuerkannten Ansprüche nicht in Frage, sondern beruft sich ihrerseits auf ihrer Ansicht nach bestehende aufrechenbare Gegenansprüche wegen aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten Entgeltfortzahlung im Monat Oktober 2008, was auch zum Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung für die Kosten der Dienstwagen führen soll. Auch gegenüber den ausgeurteilten Zinsansprüche beruft sich die Beklagte ausschließlich darauf, dass mangels Bestehens von Entgeltfortzahlungsansprüchen zu keinem Zeitpunkt Zahlungsverzug eingetreten sein soll.

49

1. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger tatsächlich im Zeitraum vom 03.09.2008 - 04.02.2009 arbeitsunfähig erkrankt war.

50

a) Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien war die Beklagte insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Ausgestaltung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Falle der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung verpflichtet, dem Kläger im Falle der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit Entgeltfortzahlung für die Dauer bis zu 6 Monaten zu leisten. Durch diese vertragliche Vereinbarung haben die Parteien lediglich die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums zu Gunsten des Klägers modifiziert, nicht jedoch die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs. Gem. § 3 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dann, wenn ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch setzt demnach voraus, dass ein regelwidriger Körper- und/oder Geisteszustand vorliegt, der einer Heilbehandlung bedarf (Krankheit) und der Arbeitnehmer deshalb seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird.

51

Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bei der Beklagten beschäftigt war. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine überwiegend geistige Tätigkeit, die ein hohes Maß an Konzentration und Sorgfalt verlangt. Ausgehend hiervon führen gesundheitliche Störungen, die mit einer erheblichen Herabsetzung dieser geistigen Fähigkeiten verbunden sind, zu einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts.

52

Nach der schriftlichen Aussage der Zeugin Dr. A. litt der Kläger im genannten Zeitraum an einer deutlichen Depression verbunden mit massiven Schlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen. Die Zeugin hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich die Diagnose mitzuteilen, sondern auch Einzelheiten zu Anlass und Auswirkungen der festgestellten Diagnose zur weiteren Behandlung und deren Folgen gemacht. Unter Berücksichtigung der in der Zeugenaussage geschilderten Situation des Klägers (nicht mehr behandelbare Krebserkrankung des Vaters, Notwendigkeit der Mitentscheidung über die Fortsetzung lebensverlängernder Maßnahmen, zu starke Sedierung des Klägers im Rahmen einer medikamentösen Therapie) sind sowohl die gestellte Diagnose, als auch der hieraus gezogene Schluss des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft. Die Aussage der unmittelbar behandelnden Ärztin wird ferner auch durch die Aussagen der Dres. C. und B. gestützt. In beiden ärztlichen Stellungnahmen wird ein depressives Krankheitsbild bestätigt.

53

Die von der Beklagten - in erster Linie allerdings zur Erschütterung des Beweiswerts der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - aufgestellten Behauptungen hat die Berufungskammer im Rahmen ihrer Würdigung der schriftlichen Zeugenaussagen berücksichtigt. Selbst wenn diese - zum Teil bestrittenen - Behauptungen als wahr unterstellt werden, führen sie nicht dazu, dass bei der Berufungskammer vernünftige Zweifel am Bestehen von Arbeitsunfähigkeit des Klägers verbleiben. Die Tatsache, dass der Kläger durchgehend von der gleichen Ärztin krankgeschrieben wurde spricht eher für als gegen das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Ein häufiger Arztwechsel während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit kann dafür sprechen, dass dieser Arztwechsel deshalb erfolgt, weil bei dem ursprünglich behandelnden Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr zu erhalten war. Die durchgehende Behandlung durch einen Arzt oder Ärztin gewährleistet demgegenüber eine intensivere Kenntnis des Patienten und dessen Beschwerden. Die Zeugin A. hat zudem zwei Fachärzte konsultarisch hinzugezogen. Soweit die Beklagte sich auf Beobachtungen der Detektei bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass die Beobachtungen der Detektei nicht substantiiert dargestellt werden. Darüber hinaus ist erneut darauf zu verweisen, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers sich als überwiegend geistige Tätigkeit darstellt. Die Verrichtung einfacher Tätigkeiten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit weit hinter den diesbezüglichen beruflichen Anforderungen zurück bleiben, begründet insoweit keinen durchgreifenden Zweifel an dm ärztlicherseits erhobenen Befund und dessen Auswirkungen. Entsprechendes gilt für die behauptete Nutzung des Dienstwagens.

54

Angesichts der detailreichen Aussagen der Zeugin A., die hinsichtlich der Diagnose und der mit ihr verbundenen Auswirkungen ihrerseits eine Stütze in den Aussagen der weiter vernommenen Ärzte findet, bedurfte es einer ergänzenden persönlichen Vernehmung der Zeugin A. nicht.

55

2. Steht somit fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum infolge einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig war, standen ihm Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch unter Einschluss des Monats Oktober 2008 zu. Da somit zum Zeitpunkt der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger ein nicht nur unerheblicher Gehaltsrückstand aufgelaufen war, hat der Kläger seine Arbeitskraft zu Recht zurückbehalten mit der Folge, dass die Beklagte in Annahmeverzug geriet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte daher zu Recht zur Zahlung von Entgeltfortzahlung bzw. Vergütung für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.04.2009 nebst Verzugszinsen verurteilt. Ebenso zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger Schadenersatz für die Entziehung des Dienstwagens zugesprochen und ihm zutreffend einen Anspruch auf Erstattung von Kammerbeiträgen und auf Erstattung des Beitrags zum Berufsverband sowie einen Anspruch für die Betankung des Dienstwagens zuerkannt. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten gegenüber diesen Ansprüchen besteht nicht. Die Beklagte war auch für den Monat Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger Entgeltfortzahlung zu leisten. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte daher auch auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Gesamtkosten seiner Dienstwagen im Jahre 2008.

III.

56

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Aug. 2010 - 9 Sa 738/09

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Aug. 2010 - 9 Sa 738/09 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)