Landgericht Arnsberg Beschluss, 20. Apr. 2015 - 5 T 73/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Betreuerin vom 25.2.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts X vom 5.2.2015 wird nach einem Gegenstandswert von 186,90 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin ist Berufsbetreuerin der Betroffenen. Für den Zeitraum vom 16.12.2013 bis zum 15.03.2014 hat sie einen Vergütungsantrag in einer Gesamthöhe von 783,20 EUR unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 EUR gestellt.
4Hierzu hat sie sich zunächst auf die am 4.5.1995 erfolgreich abgeschlossene Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang II des T in U berufen (Bl. 96 des Vergütungsheftes), welche sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ berechtigt.
5Auf dieser Grundlage ist der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit der von ihr beantragte Stundensatz i.H.v. 44 EUR zugebilligt und ihre Vergütung antragsgemäß festgesetzt worden.
6Nach Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 30.10.2013 (Az. XII ZB 23/13 = Rechtspfleger 2014,78) hat das Amtsgericht X eine Überprüfung der Vergütung der Beschwerdeführerin eingeleitet. Der BGH hatte entschieden, dass die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)" nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei.
7Die Beschwerdeführerin hat nachfolgend gegenüber dem Amtsgericht X mitgeteilt, einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang am T in U im Umfang von 1050 Stunden absolviert zu haben. Dieser berechtige sie, die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ zu führen. Sie habe durch diese Fortbildung die Qualifikation zu einer Angestelltentätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erlangt, welche dem gehobenen Dienst gleichgestellt sei. Ein Tätigwerden im gehobenen Beamtendienst selbst ermögliche ihr diese Ausbildung zwar nicht, verschaffe aber die Qualifikation zu einem entsprechenden Aufstieg in vergütungsgruppenrechtlicher Hinsicht. Der Angestelltenlehrgang sei nach dem BBiG als Fortbildungsabschluss anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angestelltenlehrganges wird auf die Anlage E 1 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.8.2014 (Bl. 64 ff. des Sonderheftes Vergütung) Bezug genommen.
8Mit Beschluss vom 28.4.2014 hat das Amtsgericht X die Vergütung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR auf insgesamt 596,30 EUR festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hinsichtlich eines Stundensatzes i.H.v. 44 EUR hat es zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin erworbene Qualifikation sei nicht mit einer Ausbildung an einer Hoch- bzw. Fachhochschule vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 36 des Vergütungsheftes Bezug genommen.
9Hiergegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 12.5.2014 Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieser mit Beschluss vom 28.1.2015 nicht abgeholfen und sie der Instanzrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 5.2.2015 hat die Richterin des Amtsgerichts X die Erinnerung der Betreuerin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Hiergegen hat die Betreuerin unter dem 25.2.2015 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.2.2015 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Amtsgericht statthaft (§§ 292, 168, 58, 61 FamFG) und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 ff. FamFG). In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch versagt. Das Amtsgericht X hat den weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 44 EUR zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
12Der Stundensatz der Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers ist in § 4 VBVG dreistufig geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Norm beträgt er im Ausgangspunkt 27 EUR. Verfügt der Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Ein Stundensatz von 44 EUR gilt, wenn der Berufsbetreuer diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (Abs. 1 S. 2 Nr. 2).
13Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 4.4.2012,AZ. XII ZB 447/11, Rz. 13 juris = MDR 2012, 1128). Zu der Frage der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung hat der BGH (ebd., Rz. 16 juris) ausgeführt:
14„Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (...). als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (...). für die Annahme einer Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (... OLG Hamm OLGR 2002, 181 ...). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (...).“
15Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die vorzitierte Rechtsprechung des BGH zu Abschlüssen im Bereich der (V-) Betriebswirtschaft ergangen ist. Nach Auffassung der Kammer gelten die dort aufgestellten Grundsätze aber auch für Abschlüsse im Bereich des Verwaltungsfachwirtes. Soweit die Beschwerdeführerin Entscheidungen der Oberlandesgerichte I und E in Bezug nimmt, hat sich der Bundesgerichtshof diesen nicht angeschlossen.
16Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Abschluss des T ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar.
17Nach Art und Umfang reicht der vermittelte Wissensstand nicht an den eines Hochschulstudiums heran.
18Die Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin bei dem T umfasste 1050 Stunden. Der Zeitaufwand dieser Ausbildung ist nicht mit der Regelstudienzeit eines (Fach-) Hochschulstudiums von sechs Semestern vergleichbar. Die Zulassung zu dieser Ausbildung setzt keinen Hochschulabschluss voraus. Die vermittelten Inhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt.
19Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung eröffnet ihr ferner nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld welches üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag die Kammer eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG nicht zu erkennen.
20Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.9.2001, 15 W 305/00, Rz. 21 juris = OLGR 2002,181) hatte eine Gleichstellung angenommen, wenn dem Absolventen im Anschluss an die Ausbildung eine Stelle übertragen wird, mit welcher dieselbe berufliche Verantwortung verbunden ist, wie bei einem Beamten des gehobenen Dienstes mit einer dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums. Bei gleicher beruflicher Verantwortung sei eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Vergütungseingruppierung nicht gerechtfertigt. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der Unterschiedlichkeit des Ausbildungsweges insoweit ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen, wenn eine dem Ausbildungsniveau entsprechende verantwortungsvolle Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde (OLG Hamm, ebd. Rz. 23 juris).
21Diese Ansicht hat der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht aufgegriffen. In seinem Beschluss vom 4.4.2012 (BGH, a.a.O., Rz. 20 ff. juris), welcher auch die vorgenannte Entscheidung des OLG Hamm zitiert, führt er insoweit aus:
22„(20) Die Betreuerin hat sich ... durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung im Sinne des § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 4 lit. a der Anl. 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin die notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (...) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten... ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (...) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (...). ... Daher ist eine Eingruppierung in eine ... Vergütungs- und Fallgruppe nicht allein aufgrund der erfolgreich absolvierten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (...) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
23(21) Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung im Sinne des § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 4 lit. a der Anl. 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers im Sinne von § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt ... stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahmen dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
24(22) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i. S. v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (...). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (Senatsbeschluss vom 18.1.2012- XII ZB 409/10- FamRZ 2012, 629 Rz. 13).“
25Dass die Beschwerdeführerin bei dem T am 4.5.1995 die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst abgelegt hat, ist insoweit für eine Vergütung mit dem Stundensatz von 44 EUR nicht ausreichend.
26In seinem Beschluss vom 30.10.2013 (Az. XII ZB 23/13 Rz. 16 juris = Rechtspfleger 2014, 78) nimmt der BGH zu einer berufsbegleitenden Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)“ bei der Sächsischen VWA Bezug auf eine Stellungnahme des sächsischen Landesinnenministeriums, nach welcher die durch diesen Studiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles lediglich im Tarifrecht eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen könnten. Dies allein genügt nach dem Beschluss des BGH jedoch nicht für die Annahme einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG.
27Die von der Beschwerdeführerin daneben in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.4.2000, Az. 25 Wx 22/00 = FamRZ 2000,1309) hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Betreuerin in dem zu entscheidenden Fall die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst mit dem Abschluss „Verwaltungsfachwirt“ bestanden und danach noch an verschiedenen fachspezifischen Lehrgängen des T und der E teilgenommen habe. Vor dem Hintergrund der vorzitierten BGH Rechtssprechung erachtet die Kammer auch diese Entscheidung als überholt. Eine Vergleichbarkeit aufgrund einer Gesamtschau aller absolvierten Maßnahmen hat der BGH eindeutig abgelehnt.
28Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Maßstäbe des deutschen Qualifikationsrahmens beruft, handelt es sich lediglich um einen Orientierungsmaßstab. Aus diesem folgt keine rechtliche Gleichstellung. Rückschlüsse im Hinblick auf die § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG zu Grunde liegenden Wertungen sind nach Auffassung der Kammer danach weder möglich noch angezeigt. Auf die eindeutige von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für C und Gvom 27.11.2014 wird verwiesen.
29Da der BGH in seinen jüngeren Entscheidungen das Kriterium der vergütungsrechtlichen Eingruppierung nicht weiter aufgegriffen hat, erachtet die Kammer die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte I und E als überholt und damit hinfällig. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 FamFG).
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
32Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
33Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
341. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
352. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
363. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
37a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
38b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
39Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.