Landgericht Berlin Urteil, 28. Aug. 2018 - 21 O 38/18

bei uns veröffentlicht am10.05.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Berlin

Richter

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

Land Berlin,

vertreten d.d. Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin,

Klägers und Widerbeklagten,

 

 - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte Dr. anger & Tietz, Kurfürstendamm 234, 10719 Berlin,-

 

g e g e n

 

den Herrn A,

Beklagten und Widerkläger,

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BSP Bierbach, Streifler & Partner, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,-

 

hat die Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2018 durch den Richter am Landgericht Perschau als Einzelrichter

 

f ü r     R e c h t    e r k a n n t :
 

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.782,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2017 zu zahlen.

2.    Die Widerklage wird abgewiesen.

3.    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 1O % hiervon vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger nach fruchtloser Aufforderung u.a. vom 15. Oktober 2013, gestützt auf die Bürgschaftserklärung Anlage K 1, nach Grund und Höhe strittige Zahlung der für die Errichtung eines Sportheims auf einem im Eigentum des Klägers· stehenden Grundstücks an den Sportverein B e.V. als Pächter zur Rückzahlung ausgereichten Zuwendung in Höhe von 1.101.086 DM angeblich zuletzt noch offenen Jahresrate für 2015, 2016 und 2017, begrenzt auf den verbürgten Betrag.

Der Kläger beantragt zur Klage und Widerklage,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.782,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an ihn die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958, 19 Euro zu zahlen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, dass die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung nicht verpflichtend und die Hauptschuld schon getilgt sei; im Übrigen müsse sich der Kläger den kostenlosen Erwerb eines auch weiterhin verpachteten Sportheims anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet; entsprechend ist die Widerklage mangels klägerischer Pflichtverletzung oder sonstiger Anspruchsgrundlagen  unbegründet.

Der Kläger hat gemäß § 765 Abs. 1 i.V.m. der vom Beklagten unstreitig abgegebenen Erklärung Anlage K 1 einen Anspruch auf Zahlung des Bürgschaftsbetrages in Höhe von 12.782,30 Euro nebst begehrter Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2017 aufgrund bereits unter dem 15. Oktober 2013 erklärter Zahlungsaufforderung.  Die demgegenüber seitens des Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch und zwar aus folgenden Erwägungen:

1.

Die angeblich fehlende Eigenschaft der Vereinsmitgliedschaft  des Beklagten berechtigt aufgrund seiner Kenntnis entsprechend §§ 116 Satz 1, 117 Abs. 1 BGB allenfalls den· Kläger zur Anfechtung.

2.

Für eine etwaige Drohung oder Täuschung ist eine nach § 123.Abs. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Klägers weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich; auch wäre ein Anfechtungsrecht  längst verfristet (§ 121 Abs. 2 BGB).

3.

Eine Geschäftsunfälligkeit des Beklagten hat auch später bis einschließlich heute nicht vorgelegen, zumal auch seine präsente Erinnerung gegen eine solche zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung  spricht (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 9 o,108/13 -, Juris) .

4.

Durch die alleinige Verlängerung der Ratenzahlung bezogen auf die Rückführung der immerhin zinslos gewährten Zuwendung wurde das Bürgschaftsrisiko sogar verringert.

5.

Eine die unverjährten Raten betreffende Klageforderung unterschreitende Restschuld hat der Beklagte nicht dargelegt; vielmehr ist die Aufstellung Anlage K 7 unbestritten geblieben.

6.

Die hiesige Bebauung stellt keine ausgleichspflichtige Auf- und/oder Verwendung dar (vgl. BGHZ 41, 157 ff.). Allenfalls könnte der vereinbarte Wegfall des Wegnahmerechts ersatzpflichtig sein, was nach dem Zeitwert der wiederverwendbaren Gegenstände (z.B. Fenster, Türen usw,) vermindert, um entsprechende Abbruchkosten zu bemessen wäre (vgl. BGH, a.a.O.); hierzu fehlen jedwede Darlegungen. Allerdings würde ein - wenn überhaupt - verbleibender Überschuss durch die Zinslosigkeit und den nicht rückzahlbaren Zuwendungsanteil endgültig kompensiert, sodass ein entsprechender Anspruch zu Recht ebenfalls abbedungen wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

 

Perschau

 

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