Landgericht Berlin Urteil, 22. Aug. 2018 - 84 O 90/17

ECLI:lg-berlin
bei uns veröffentlicht am29.04.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Landgericht Berlin

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 84 0 90/17

verkündet am : 22.08.2018

_____, Justizbeschäftigte

In dem Rechtsstreit

des Herrn ______ _______,

Kläger,

______Straße __, ______ ______,

______.

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Anna Ozkaragil,

Mariteuffelstraße 67,10999 Berlln,-

 

gegen

 

die _____ ______ GmbH,

Beklagter,

vertreten d.d. Geschäftsführer ______ ______,

______Straße __, ______ ______,

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner,

Oranienburger Straße 69,10117 Berlin,-

 

hat die Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin,

auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2018 durch den Richter am Landgericht

Dr. Hagemeister als Einzelrichter

 

für Recht erkannt:

 

1. Das Versäumnisurteil vom 12.02,2018 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

l. Tatbestand

Die Beklagte veranstaltete im Jahr 2015/2016 die Musik-Show „______“ in verschiedenen Städten Deutschlands. Mit Vereinbarung unter dem Datum 12./20.2.2016 engagierte sie den Kläger als Lichttechniker für die Show, wobei als Tagessatz 150 Euro für Tage mit Show und 50 Euro für Tage ohne Show festgelegt wurden. Für den weiteren Inhalt der Vereinbarung wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Insgesamt gab es 56 Veranstaltungstage, 10 freie Tage und einen Vorbereitungstag. An den letzten drei Shows nahm der Kläger nicht mehr teil, sondern sorgte in Absprache mit der Tourmanagerin für eine Vertretung. Am 4.3.2016 stellte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über 9.050,00 Euro, für deren Einzelheiten Bezug genommen wirdauf die Anlage K 2. Mit anwaltlichem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom15.6.2016 forderte er die Beklagte vergeblich zum Ausgleich der Forderung auf.

Die Kammer hat am 12.2.2018 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, wonach diese verurteilt worden ist, an den Kläger 9.050,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2016 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 725,40 Euro zu zahlen. Gegen das der Beklagten am 19.2.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit am 5.3.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

 

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht und auf eine ausführliche Mängelanzeige bereits nach der ersten Show nicht reagiert. Er habe es bei den Schlechtleistungen belassen und auch nicht im Rahmen des vereinbarten täglichen Rapportes über die eingeforderten Änderungen bzw. Verbesserungen berichtet. Ferner habe er die ihm nicht gehörende Lichtprogrammierung mitgenommen.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.

 

II. Entscheidungsgründe

Auf den gemäß §§ 338, 339 Abs. 1 ZPO statthatten und zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch der Beklagten ist gemäß § 343 S. 1 ZPO das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, weil die Klage begründet ist.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 letzter Hs. auf Zahlung von 9.050,00 Euro als vereinbarte Vergütung für die von ihm als Lichttechniker erbrachten Dienste bei der Show „______". Ob der Kläger seine Dienste nur mangelhaft erbracht hat, wie die Beklagte behauptet, ist ohne Bedeutung, da es eine Lohnminderung wegen Schlechtleistung weder bei Dienst- noch bei Arbeitsverträgen gibt (Palandt-Weidenkaff, 77. Auflage, § 611 BGB Rn. 16 FTLW.N.). Dass die Leistungen des Beklagten völlig unbrauchbar waren, ist von der Beklagten nicht vorgetragen; insbesondere ist es offenbar nicht zu einer Absage oder einem Abbruch

von Shows gekommen. Auch für die drei Shows, die der Kläger nicht mehr selber wahrgenommen

hat, besteht sein Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 letzter Hs., da er unwidersprochen vorgetragen hat, dass er in Absprache mit der Tourmanagerin eine Vertretung organisiert hat. Darin liegt eine einvernehmliche Abbedingung von § 613 BGB, wonach der Anspruch auf Dienstleistung im Zweifel nicht übertragbar ist. Dass der Kläger an mehr als den letzten drei Shows gefehlt hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung vom 12./2Ö.2.2016. Insoweit begegnet die Rechnungslegung durch den Kläger auch keinen Bedenken. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger eine ihm nicht gehören[1]de Lichtprogrammierung mitgenommen hat, ist sie dem Vertrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 5.4.2018, wonach er selbst die Programmierung erstellt habe, nicht entgegengetreten. Im Übrigen hat die Beklagte auch kein insoweit allenfalls bestehendes Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB im Prozess geltend gemacht. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs.3 BGB jedenfalls seit dem 7.4.2016 mit der Begleichung der Rechnung des Klägers vom 3.4.2016in Verzug. Zu dem gemäß §§ 280 Abs. 2, 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier angesichts der Zahlungsverweigerung der Beklagten der Fall. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus Nr. 2300, Nr. 7002 WRVG bei einem Gegenstandswert von bis zu 10.000 Euro.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 709 ZPO.

 

Dr. Hagemeister

Richter

Urteilsbesprechung zu Landgericht Berlin Urteil, 22. Aug. 2018 - 84 O 90/17

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Berlin Urteil, 22. Aug. 2018 - 84 O 90/17

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Landgericht Berlin Urteil, 22. Aug. 2018 - 84 O 90/17 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

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Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 338 Einspruch


Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Referenzen

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.