Landgericht Bonn Beschluss, 27. Juli 2016 - 5 T 76/16
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2016 (114 C 14/16) zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die zulässige, insbesondere nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 Abs. 2, 567 ZPO statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
3Etwaige Ansprüche des Klägers sind gemäß § 439 HGB verjährt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Briefbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Frachtvertrag gemäß den §§ 407 ff. HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Reuschle, 3.Auflage 2015, § 407 Rn. 64), so dass sich die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers nicht nach den Vorschriften des BGB, sondern allein nach § 439 HGB richtet. Dieser erfasst neben den in den §§ 407 HGB ff explizit geregelten Ansprüchen auch alle sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, etwa Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB, Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB und aus Eigentum gemäß §§ 985, 987 ff. BGB, sofern diese mit einer Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH Urt. v. 20.10.2005 – I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75; Urt. v. 10.1.2008 – I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, a.a.O., § 439 Rn. 3 m.w.N.).
4Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt gemäß § 439 Abs. 2 HGB kenntnisunabhängig mit Ablauf des Tages der Ablieferung; wenn eine solche - wie vorliegend - nicht erfolgt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Zwar war zwischen den Parteien keine Lieferfrist der am 07.07.2008 aufgegebenen Sendung vereinbart. Die Beklagte befördert einfache Briefsendungen national jedoch üblicherweise binnen drei Werktagen, so dass von Verjährungsbeginn am 10.07.2008 auszugehen wäre. Spätestens dürfte der Verjährungsbeginn hier jedoch am 14.07.2008 eingetreten sein. An diesem Tag hat der Kläger ausweislich des Schreibens der Beklagten vom gleichen Tage (Anlage K 3, Bl. ## d.A.) bei dieser den Verbleib seiner Sendung erfragt. Spätestens an diesem Tag war auch dem Kläger bewusst, dass die Sendung bereits eingetroffen sein müsste, ihn jedoch nicht erreicht hatte. Verjährung war damit mit Ablauf des 14.07.2009 eingetreten. Selbst die längerer Verjährung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB wäre am 14.07.2011 und damit noch lange vor der Antragseinreichung am 11.01.2016 eingetreten.
5Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und - 2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Geräts (im Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993 mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM erworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen "I. (im " Weiteren: Entleiherin) beauftragt , die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr, der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es beschädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den Transportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die Beklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt , dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen würden. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten, das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich seither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geratene Gerät zu erhalten.
- 3
- Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
- 4
- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjährung erhoben.
- 5
- Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von 31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben.
- 6
- Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabeanspruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.F.) Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß § 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp (in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weiteren : ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabeanspruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen Verjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten § 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt habe.
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- II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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- 1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist.
- 10
- Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision geltend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförderung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Ablieferung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Untersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Transportauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem am 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin angekündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gegebenheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 11
- Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht wesentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprüche nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die Annahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtführer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprünglichen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entsprechende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwidrig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Besichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsgerichts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuwehren.
- 12
- 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag nicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsgewerbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski, § 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck allein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transportschadens zu ermöglichen, nicht zu.
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- 3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht nach § 439 HGB a.F. oder § 414 HGB a.F. verjährt. Die zuerst genannte Bestimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Großkomm.HGB /Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in § 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm aaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehlte es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem Transport- oder Speditionsgeschäft.
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- 4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall entsprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neuregelung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründeten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu Koller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).
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- 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom Zeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
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- III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.