Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 485/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits nach einem Streitwert von bis zu 7.000,00 €.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. Tankschiff KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,00 EUR, die er im Dezember 2013 in Höhe von 1.750,00 EUR erhöhte, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Ein Agio wurde nicht erhoben. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2) um die uneigennützige Treuhänderin. Die Beklagte zu 3) ist persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wurde am 30.10.2004 herausgegeben. Der Prospekt war Grundlage für die Zeichnung des Klägers.
3Unter dem 21.03.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass der Verkaufsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über folgende Umstände nicht ausreichend aufgeklärt wurde (wegen der Einzelheiten wird auf S. 7-21 der Klageschrift vom 02.12.2014 (= Bl. 7-21 d.A.) und die weiteren Schriftsätze vom 20.05.2015 (= Bl. 59-85 d.A.) und vom 03.08.2015 (= Bl. 115-125 d.A.) Bezug genommen):
5(1) Unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos
6(2) Fehlende Darstellung weiterer Verträge
7(3) Fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag
8(4) Fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen
9(5) Unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken
10(6) Unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsverkaufes
11(7) Verwirrende und unzutreffende Darstellung der Ausschüttungen
12(8) Verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Managements, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1) sowie der Vertriebsgruppe
13(9) Unzureichende Darstellung der Schiffsbetriebskosten
14(10) Darstellung der „Weichkosten“
15(11) Unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen
16(12) Fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt
17(13) Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung
18(14) Unzureichende Darstellung und Berücksichtigung der Gewerbesteuer
19(15) Keine Angabe der Bearbeitungskosten für die Aufnahme von Darlehen
20(16) Unrichtige Angaben zum Chartergaranten
21Der Kläger beantragt,
22- 23
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.430,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft E GmbH & Co. Tankschiff KG Nennwert von 10.000,00 EUR zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft E GmbH & Co. Tankschiff KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und § 172 Abs. 4 HGB freizustellen;
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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft E GmbH & Co. Tankschiff KG steuerlich veranlagt wurde;
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4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden.
Die Beklagten beantragen,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
30Sie behaupten, dass der Kläger selbst als professioneller Vermittler von Anlagen aus dem Hause der Q Group tätig gewesen sei.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich seiner Einlage.
34Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung nicht feststellen kann. Es kann damit offenbleiben, ob hinsichtlich der Beklagten zu 3 eine Prospekthaftung im weiteren Sinn überhaupt in Betracht kommt.
35Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
36Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a.)) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c.)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b.)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12, Urt. v. 11.05.2006 – III III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70).
37a.) Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). Der Kläger erhielt den Prospekt unstreitig vor der Zeichnung und konnte den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmen.
38b.) Eine vom Prospektinhalt abweichende Beratung wird schon nicht vorgetragen.
39c.) Bei dem vorliegenden Prospekt vom 30.10.2004 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (Urt. d. Kammer v. 14.03.2014 – 3 O 282/13, bestätigt durch das OLG Hamm, Urt. v. 05.02.2015 – 34 U 105/14; Urt. v. 11.04.2014 – 3 O 476/13; v. 06.06.2014 – 3 O 394/13; v. 24.10.2014 – 3 O 407/13, v. 24.04.2015 – 3 O 465/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
40(1) Unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos
41Der Kläger rügt, dass der Prospekt nur unzureichend auf das Insolvenzrisiko und die Folgen einer Insolvenz hinweise. Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich aber schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn es handelt sich dabei um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind – auch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend Ziff. (13)) – nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704). Der Prospekt erweckt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht den irreführenden Eindruck, nur Umweltschäden infolge eines Unfalls könnten zu einer Insolvenz führen. Der von der Klägerin in Bezug genommene Abschnitt des Prospekts zu der Gefahr und den Folgen von Umweltschäden wird wie folgt eingeleitet: „Darüber hinaus ist auf eine Haftung hinzuweisen, die dadurch entstehen kann, dass verbindliche Vorschriften für die Vermeidung von Umweltschäden nicht beachtet werden.“ Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der (fernliegende) Eindruck entstehen könnte, dass ausschließlich Umweltschäden zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen könnten.
42Dass mit einer Insolvenz das Risiko eines Totalverlustes der Anleger verbunden ist, stellt ebenfalls ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen dar. Im Übrigen klärt der Prospekt hinreichend über das Risiko eines Totalverlustes auf. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115). Zudem ist auf das Kapitel „Chancen und Risiken“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 52): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Bereits auf S 11 heißt es: „Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis über das Totalverlustrisiko wird, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
43(2) Fehlende Darstellung von Verträgen
44Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt keine Kopien des Verwaltungsvertrages, des Mittelverwendungsvertrages sowie der Darlehensverträge enthalte, begründet dies ebenfalls keinen Prospektfehler. In dem Prospekt finden sich hinreichende Informationen zu den vorgenannten Verträgen. Eine vollständige Wiedergabe der Verträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Verträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9). Der Vortrag des Klägers, wonach die fehlenden Passagen der Verträge maßgebliche Informationen für die Anlageentscheidung enthielten und ihr Abdruck für die Einschätzung der Kostenrisiken erforderlich gewesen wäre, ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, welche wesentlichen Informationen in dem Prospekt tatsächlich nicht genannt werden.
45(3) Fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag
46Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es auch keiner Darstellung der LTV-Klausel bzw. 105%- Klausel oder etwaiger weiterer Rechte der Banken, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
47Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704). Darüber hinaus enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise.
48(4) Fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen
49Eine Aufklärungspflicht bezüglich des von dem Kläger behaupteten Risikos von Margenerhöhungen bestand nicht. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
50(5) Unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken
51Der Emissionsprospekt klärt insbesondere auf den Seiten 52 ff. mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann (S. 53 des Prospekts). Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar.
52Ein Prospektfehler wird auch nicht durch die von dem Kläger behauptete unzureichende Darstellung des Auftragsbestands der Schiffe begründet. Die Darstellung der Flotten- und Altersstruktur W/V auf S. 17 f. des Prospektes ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort heißt es u.a.: „Zum 1. Juli 2004 zählt die Flotte der W und V 439 Schiffe mit 127,4 Mio dwt. Davon sind 5 % älter als 20 Jahre und zählen damit zu den Abwrackkandidaten der kommenden Jahre. Das Abwrackpotential ist mittelfristig allerdings deutlich höher, da aufgrund der IMO-Bestimmungen nach einem komplizierten Fahrplan alle Einhüllentanker außer Dienst gestellt werden müssen. Von den 439 Schiffen der W/V-Flotte sind derzeit 180 Einheiten noch Einhüllenschiffe, darunter die meisten der mehr als 10 Jahre alten Einheiten. Trotz vieler Abwrackungen in den vergangenen Jahren ist also immer noch ein erheblicher Ersatzbedarf gegeben.“ Dass diese Angaben falsch sind, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen waren nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin. Im Übrigen liegt es für jeden Anleger ohne weiteres auf der Hand, dass dem im Prospekt dargestellten Ersatzbedarf an Schiffen der Bau neuer Schiffe gegenübersteht. Eine Darstellung der konkreten Zahlen der bestellten und in Bau befindlichen Schiffe war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich.
53(6) Unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsverkaufes
54Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
55Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert.
56Bereits auf S. 11 des Prospektes findet sich der Hinweis: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren haben direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung. Sie können im positiven wie im negativen Sinne zur Nichteinhaltung der prospektierten Betriebsergebnisse oder der Auszahlungen bzw. des ausgewiesenen anteiligen Veräußerungserlöses führen. Bei dem Beteiligungsangebot an dem W handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“ Weiter heißt es in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ auf Seite 52: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“
57Auf S. 53 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie die Q2 ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den kalkulierten Charterraten bzw. überhaupt eine Beschäftigung für das Schiff zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
58Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht.
59Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn von dem Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
60Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 35 ff., 55 und 58 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 38 f.).
61Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 55 ausdrücklich: „Der tatsächliche Gesamtverkaufspreis wird wesentlich von den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Er kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 35 ff.), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Die Klägerin trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
62(7) Verwirrende und unzutreffende Darstellung der Ausschüttungen
63Der Prospekt vermittelt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht den irreführenden Eindruck, dass „grundsätzlich stets mit Ausschüttungen zu rechnen ist“.
64Wie bereits dargelegt ergibt sich aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, die prognostizierten Auszahlungen würden in jedem Fall erfolgen. Zudem wird auf S. 55 des Prospekts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Vorabgewinne und Ausschüttungen berücksichtigt wurde, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität verfügen muss und die Ausschüttungen bei einer Verschlechterung der Liquiditätslage entsprechend vermindert werden oder gänzlich entfallen. Ferner findet sich auf S. 37 des Prospekts der ausdrückliche Hinweis, dass Abweichungen von den Prognoserechnungen auf den vorangegangenen Seiten auch Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für die Anleger haben. Es ist damit eindeutig erkennbar, dass die prognostizierten Auszahlungen geringer ausfallen oder ganz entfallen können. Eine gesonderte Beispielrechnung war insoweit nicht erforderlich.
65Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unvertretbar gewesen wären. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
66Anhaltspunkte dafür, dass den dargestellten Prognosen aus damaliger Sicht falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
67(8) Verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Managements, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Vertriebsgruppe
68Der Kläger rügt, dass die Angabe im Prospekt, wonach Management, Mitarbeiter und Gesellschafter über fundierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der Konzeption und Gestaltung von über 109 Gesellschaften verfügen würden (S. 44), fehlerhaft sei.
69Anhaltspunkte für einen Prospektfehler liegen insoweit jedoch nicht vor. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Prospektangabe zu bestreiten und zu behaupten, dass es nicht der Lebenswirklichkeit entspreche, dass sämtliche Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse verfügen würden. Der pauschale Vortrag des Klägers erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und ist offensichtlich nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zu belegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es im Rahmen des Prospekts insbesondere auch keiner Nachweise über den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse.
70Die Behauptung des Klägers, die Fähigkeiten der Vertriebsgruppe seien in dem Prospekt fehlerhaft dargestellt, ist gänzlich unsubstantiiert. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, welche Angaben fehlerhaft sein sollen.
71(9) Unzureichende und unzutreffende Darstellung der Schiffsbetriebskosten
72Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Ein Prospektfehler ist insoweit nicht erkennbar.
73Auf S. 30 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten, der Dockungsrücklage und der Managementkosten. Die Darstellung ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Dockungsrücklage ausgewiesen. Der Anleger wird nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
74Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich – wie sich aus dem Prospekt deutlich ergibt – lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. So heißt es auf S. 54 ausdrücklich: „Es ist weiterhin zu beachten, dass es sich bei den angesetzten Schiffsbetriebskosten und deren einzelnen Positionen (…) um sorgfältig ermittelte Prognosewerte handelt und diese sich im Laufe der Jahre unterschiedlich stark entwickeln können.“ Wie bereits dargelegt dürfen dabei durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115).
75Es nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2004 unvertretbar gewesen seien. Der Hinweis des Klägers auf einen Geschäftsbericht von 2011 und vermeintliche Kenntnisse von (nicht benannten) „Schifffahrtsexperten“ können ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
76(10) Unzureichende Darstellung der „Weichkosten“
77Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
78Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 26 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T€ ein Betrag von 5.595 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 27). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
79(11) Unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen
80Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
81Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 62 des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 80 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 91 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Die Darstellung ist auch nicht wegen der von der Klägerin behaupteten mangelnden Differenzierung zwischen Gewinnentnahmen und Entnahmen zu Lasten des jeweiligen Eigenkapitalkontos unrichtig.
82Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 56 des Prospekts: „Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine entsprechende Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospekts. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14).
83(12) Fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt
84Das Vorbringen des Klägers zu dem behaupteten „Kaskadeneffekt“ ist ebenfalls nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen, zumal der Vortrag vollkommen unsubstantiiert ist. Wie bereits dargestellt, klärt der Prospekt hinreichend über die Risiken des Schiffsmarktes auf. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.
85(13) Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung
86Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt/Grüneberg, § 357 Rn. 4a und § 705 Rn. 19b), das nicht Streitgegenstand ist.
87Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht, wie bereits dargelegt, allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von dem Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszahlen zu müssen oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2015, I-34 U 155/14).
88Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
89Der Anregung des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war nicht zu entsprechen. Der mit den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2015 und 03.09.2015 gestellte Hilfsantrag war zunächst als Anregung an das Gericht auszulegen, da es kein Antragsrecht einer Prozesspartei auf Vorlage zum EuGH gibt (vgl. Mächtle, JuS 2015, 314, 316).
90Eine Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts bestand nicht. Instanzgerichte, deren Entscheidungen noch auf dem innerstaatlichen Rechtsweg anfechtbar sind, sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag, seit 01.12.2009, vorher: Art. 234 EGV) zur Vorlageberechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 56. Erg.-Lfg. 2015, Art. 267 AEUV Rn. 61; Mächtle, a.a.O., S. 315). Eine Ermessensreduzierung auf Null – und damit eine Vorlagepflicht – kann allenfalls dann vorliegen, wenn nach Auffassung des befassten Instanzgerichts durchgreifende Gründe gegen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Unionsvorschrift sprechen oder wenn Zweifel an der Grundrechtskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts bestehen (vgl. Karpenstein, a.a.O., § 267 AEUV Rn. 62 f. m.w.N.). Hier ist die Frage des Vorliegens etwaiger Schadensersatzansprüche einzelner Anleger wegen angeblich nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrungen schon aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen zieht das erkennende Gericht auch weder eine Unions- noch eine nationale Transformationsvorschrift in Zweifel.
91(14) Unzureichende Darstellung und Berücksichtigung der Gewerbesteuer
92Der Prospekt klärt auf den Seiten 63 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und auf den Seiten 55 und 56 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Insbesondere wird deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt.
93Der Prospekt enthält auch hinreichende Angaben zur Gewerbesteuer. So wird auf S. 69 u.a. ausgeführt: „Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbeertragssteuer. Die Gesellschaft hat die Gewerbeertragssteuer in den Jahren 2004 bis einschließlich 2015 (…) unter Beachtung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG kalkuliert. (…) Bei dem in der Konzeption vorgesehenen Wechsel zur Tonnagesteuer im Jahr 2007 wird auch der Gewerbeertrag nach der Tonnage ermittelt.“ Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist daher nicht ersichtlich, dass die Gewerbesteuer in der Prognoserechnung auf den Seiten 28 und 29 des Prospekts fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden wäre (vgl. auch S. 33).
94(15) Keine Angabe der Bearbeitungskosten für die Aufnahme von Darlehen
95Soweit der Kläger pauschal rügt, der Prospekt enthalte keine Angaben zu den Bearbeitungskosten für die Aufnahme von Darlehen, ist ein Prospektfehler ebenfalls nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, enthält der Prospekt hinreichende Angaben zur Fremdfinanzierung und den damit verbundenen Kosten (S. 26 f., 43 ff.). Auf S. 27 des Prospektes wird zudem ausdrücklich angegeben, dass für sonstige Kosten, u.a. Gebühren der Fremdfinanzierung, insgesamt 632.000,00 € kalkuliert wurden. Weitergehender Angaben in dem Prospekt bedurfte es nicht.
96(16) Unrichtige Angaben zum Chartergaranten
97Der Prospekt enthält auf den Seiten 20 und 21 ausführliche Angaben zu dem Chartergaranten sowie zu dessen wirtschaftlicher Situation einschließlich einer Risikobewertung durch eine Ratingagentur. Die Angaben zum Chartergaranten sind aus Sicht des Gerichts weder irreführend, noch ist erkennbar, dass die Angaben unzutreffend sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ein Anleger davon ausgehen müsste, dass es sich bei dem Chartergaranten, der auf S. 20 des Prospekts als Q2 International Holding Corp., British Virgin Islands, vorgestellt wird, um eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht handeln würde. In dem Prospekt wird auch mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. So heißt es auf S. 53: „Jedoch ist allein die Tatsache, dass es sich beim Charterer/Chartergaranten um eine renommierte Unternehmensgruppe handelt, (…) noch keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen.“ Weiter heißt es: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie Q2 ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Weitergehender Angaben zum Chartergaranten bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht.
98Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
99Dem Kläger steht mangels Prospektfehler und Täuschungshandlung auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB wegen Kapitalanlagebetruges oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges oder nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu.
100Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
101Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2 bis 4 unbegründet.
102Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.09.2015 auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Vortrag der Gegenseite im Schriftsatz vom 25.08.2015 war nicht folgen. Ein Schriftsatznachlass kommt dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorbringen der anderen Partei in der Wiederholung früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft oder das Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2a). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz vom 25.08.2015 betrifft neben dem bloßen Bestreiten früheren Vorbringens vor allem Aspekte, die zwischen den Parteien bereits zuvor erörtert worden sind. Bezüglich etwaiger Prospektfehler ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.08.2015 zudem nicht entscheidungserheblich. Denn der Vortrag des Klägers zu den von ihm gerügten Prospektfehlern ist, wie bereits dargelegt, unschlüssig. Daher hat das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2015 nicht berücksichtigt.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 3, 5 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 485/14
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Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 485/14 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.
b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.
a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).
c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.
d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 24.325,00 € (22.325,00 € + 1.000,00 € + 1.000,00 €).
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Am 27.01.2005 beteiligte sich der Kläger mittelbar über die Beklagte zu 2. an der E (im Folgenden: Rendite-Fonds Nr. 109) – einem Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und Betrieb des Tankschiffs T bestand. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die E2, zeichnete die Beitrittserklärung des Klägers (Anlage S&J 1) am 02.02.2005 gegen. Die Beklagte zu 1. gehörte zu den Gründungskommanditisten des Rendite-Fonds Nr. 109.
3Grundlagen des Fondsbeitritts des Klägers waren der am 30.10.2004 von der Beklagten zu 1. herausgegebene Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds (Anlage S&J 2) sowie die Beitrittserklärung des Klägers vom 27.01./02.02.2005. Die Beteiligungssumme belief sich auf 25.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (= 1.250,00 €), die der Kläger zahlte. Von den aufgrund seiner Beteiligung am Rendite-Fonds Nr. 109 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.300,00 € (im Jahr 2005 erhielt er 1.800,00 €, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 2.250,00 € sowie im Jahr 2008 2.000,00 €) zahlte der Kläger im Jahre 2012 2.375,00 € nach Aufforderung durch die Fondsgesellschaft zurück. Ebenfalls im Jahre 2012 zeichnete und zahlte der Kläger eine Kapitalerhöhung von 2.000,00 € („Sanierungsbetrag“).
4Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Einlage (= 25.000,00 €) zuzüglich Agio (= 1.250,00 €) zuzüglich der 2012 geleisteten Rückzahlung (= 2.375,00 €) zuzüglich des ebenfalls 2012 geleisteten „Sanierungsbetrages“ (= 2.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= 8.300,00 €).
5Er zeichnete in der Vergangenheit bereits mehrere Schiffsfonds, darunter den Fonds Nr. 68 der Q-Gruppe. Mit Schreiben vom 15.01.2005 an die Beklagte zu 1. (Anlage 3 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 151 d.A.) erklärte der Kläger, dass er in die M (Rendite-Fonds Nr. 110) reinvestieren wolle, und bat um Übersendung des Zeichnungsscheins und der entsprechenden Prospekte. Mit Schreiben vom 25.01.2005 (Anlage 4 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 152 f. d.A.) antwortete die Beklagte zu 1., dass der Rendite-Fonds Nr. 110 „M“ bereits geschlossen sei, stellte dem Kläger dafür aber den hier streitgegenständlichen Rendite-Fonds Nr. 109 – „ein Schwesterschiff mit identischen Eckdaten“ – vor. Diesem Schreiben beigefügt waren der Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen DS-Rendite-Fonds Nr. 109 vom 30.10.2004 und ein Zeichnungsschein für diesen Fonds. Der Kläger unterzeichnete diesen Zeichnungsschein und sandte ihn direkt an die Beklagte zu 1. zurück. Ein Anlageberater bzw. Anlagevermittler war im Zusammenhang mit der Zeichnung des Rendite-Fonds Nr. 109 durch den Kläger nicht involviert.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 30.10.2004 mehrere Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 29.07.2013 (= Bl. 10-20 d.A.) Bezug genommen), nämlich:
7(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
8(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB,
9(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
10(4) kein ausreichender Hinweis auf die mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters,
11(5) fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin,
12(6) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
13(7) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
14(8) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
15(9) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
16(10) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
17(11) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
18(12) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
19(13) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
20(14) steuerliche Risiken,
21(15) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
22(16) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
23(17) Schiffsverkauf,
24(18) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben.
25Er, der Kläger, wäre bei Kenntnis der vorgenannten Prospektfehler der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten.
26Der Kläger beantragt,
271. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 27.01.2005 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 über 25.000,00 € vom 27.01./02.02.2005 (nunmehr nominal 27.000,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) zu zahlen;
282. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, den Kläger von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 über 25.000,00 € vom 27.01./02.02.2005 treffen, freizustellen;
293. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der Rendite-Fonds Nr. 109 entstehen;
304. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
315. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,15 € freizustellen.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Sie treten der Klage entgegen und berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
35Im Termin am 21.03.2014 hat die Kammer den Kläger nach § 141 ZPO informatorisch befragt; auf seine Angaben im Terminsprotokoll (Bl. 142 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache nämlich insgesamt nicht begründet.
39I.
40Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
41Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) wegen uneigentlicher Prospekthaftung gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
42(vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 71) gegeben.
43Da der Fondsbeitritt des Klägers im Jahre 2005 erfolgte, sind die Vorschriften des BGB in der ab dem 02.01.2002 geltenden Fassung maßgeblich. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungs- und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 – NJW 1981, 1449, 1450; Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 – NJW-RR 2008, 1129, 1129 f., Rn. 7 ff.; Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 – NJW-RR 2009, 613, 614, Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11 – BeckRS 2013, 00154). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegerinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 – BeckRS 2008, 23896). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O., Rn. 8; Urt. v. 12.02.2009, ebda.). Die Gründungsgesellschafter müssen danach weder in persönlichen Kontakt mit dem Anleger getreten sein noch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008, a.a.O.).
44Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft – hier also den Beklagten zu 1. und 2. – kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Sie können ihrer Aufklärungspflicht genügen, indem dem Anlageinteressenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03 – NZG 2005, 472, 475; Urt. v. 21.03.2005 – III ZR 310/03 – BKR 2005, 195, 199; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 70).
45Insoweit haben die Beklagten aber vorliegend dem Kläger rechtzeitig einen zutreffenden und fehlerfreien Emissionsprospekt übergeben.
46Zunächst war die Prospektübergabe an den Kläger, die – unstreitig – mit Erhalt des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 25.01.2005 (Anlage 4 zum Terminsprotokoll vom 21.03.2014 = Bl. 152 f. d.A.) erfolgte, rechtzeitig. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692, Rn. 9; Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 140/03 – NZG 2005, 472, 475). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlage ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Den Zeichnungszeitpunkt am 27.01.2005 hat der Kläger vielmehr selbst kurzfristig bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Insoweit war es allein seine Entscheidung, den Zeichnungsschein an diesem Tag zu unterzeichnen.
47Zudem ist der streitgegenständliche Emissionsprospekt auch inhaltlich zutreffend, vollständig und fehlerfrei (vgl. zum streitgegenständlichen Fonds auch: Urteil dieser Kammer vom 14.03.2014 – 3 O 282/13 –). Insoweit vermag die Kammer die von dem Kläger gerügten Prospektfehler nicht zu erkennen.
48(1) Totalverlustrisiko und Leverage-Effekt
49Die Ansicht des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Totalverlust- bzw. Leverage-Risiko („Hebelwirkung“ im Sinne kleiner Änderung und großer Wirkung), teilt die Kammer nicht. Bei einem Schiffsfonds ist hinsichtlich des Totalverlustrisikos regelmäßig zu bedenken, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffes gegenübersteht. Es besteht keine generelle Verpflichtung, über das Verlustrisiko – unabhängig von der konkreten Gestalt von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08 – NJW-RR 2010, 115, 117, Rn. 19). Abgesehen davon bagatellisiert der Prospekt diese Risiken auch nicht. Im Kapitel „Allgemeine Risiken“ (S. 52) heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wird über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das Leverage-Risiko gelten, das durch den Hinweis auf den völligen Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wird. Neben diesem deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird im Editorial auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“
50(2) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB
51Grundsätzlich ist ein Hinweis im Prospekt auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – II ZR 16/09 – NZG 2009, 1396). Hier stellt es sich so dar, dass auf S. 56 das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Die Zeichner (…) haften gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 und § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und sind daher zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11 – BeckRS 2013, 00154).
52Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster (Urt. v. 04.02.2005 – 16 O 104/04 – BeckRS 2007, 03161) verfängt nicht. Der dort gelagerte Fall ist schon in Anbetracht der dort streitgegenständlichen Prospektangaben mit dem hiesigen Streitfall nicht vergleichbar, da dort im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und unrichtig – verneint wurde. In dem hier streitgegenständlichen Prospekt wird hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde. Damit haben die Beklagten ihrer Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB genügt.
53(3) mangelnde Fungibilität
54Auch insoweit erweist sich der Prospekt nicht als fehlerhaft. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2007 – III ZR 44/06 – NJW-RR 2007, 621, 622, Rn. 16; Urt. v. 12.07.2007 – III ZR 145/06 – NJW-RR 2007, 1692, Rn. 11). Der Prospekt weist jedoch auf S. 57 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ wie folgt erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
55Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein unzumutbares Risiko für den Anleger aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft. Tatsächlich heißt es unter § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
56(4) mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters und
57(5) mögliche Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin
58Der Kläger meint zu Unrecht, dass der Prospekt über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren müsste. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Insolvenz regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden sei. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Er hätte darlegen müssen, welche Steuernachteile mit der Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin verbunden sind und unter welchen Umständen die persönlich haftende Gesellschafterin nach welcher Regelung aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden kann. Solchen Vortrag hat der Kläger jedoch nicht gehalten.
59Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften. Auf dieses Risiko werde im Prospekt zudem nicht hingewiesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Anlageinteressent in § 16 („Dauer des Treuhandvertrages, Kündigung“) des Treuhandvertrages (S. 99 des Prospekts) über die Möglichkeit der Kündigung des Treuhandverhältnisses durch die Treuhänderin aufgeklärt wird. Auch hier ist nach § 16 Ziff. 2 ein wichtiger Grund erforderlich. Dem Treugeber wird nach § 16 Ziff. 5 die Möglichkeit eingeräumt, die Übertragung des anteilig für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Anteils an sich zu verlangen. Welche konkreten steuerlichen oder sonstigen Nachteile sich aus dem Ausscheiden der Treuhänderin ergeben, wird aus dem Klägervortrag nicht deutlich. Die Insolvenz eines Vertragspartners stellt außerdem ein allgemeines wirtschaftliches Risiko dar, über das ohne weitere gefahrerhöhende Umstände nicht explizit aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2012 – XI ZR 363/10 – BKR 2012, 513, 514, Rn. 13). Zudem ist die vom Kläger vorgetragene gesamtschuldnerische Haftung für andere Treugeber nach § 3 Ziff. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags explizit ausgeschlossen.
60(6) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
61Der Kläger vermisst eine Erklärung der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten im Prospekt. Der diesbezügliche klägerische Vortrag lässt jedoch offen, worin diese angebliche Schlechterstellung genau gründet. Zwar verweist der Kläger auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, das häufig bei Publikumskommanditgesellschaften zum Tragen kommt. Es bedarf insoweit keiner besonderen Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich um eine anerkannte rechtliche Gestaltung. Auf den S. 94 ff. des Prospekts wird sie ausführlich dargestellt.
62(7) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
63Die Ansicht des Klägers, es fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge im Prospekt, überzeugt nicht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert werden. Dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht deutlich, inwieweit Grund zu dieser Befürchtung besteht. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 - 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309).
64(8) mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
65Der Kläger vermisst einen Hinweis im Prospekt auf die mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten. Hinsichtlich der möglichen Insolvenz des Gründungskommanditisten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum persönlich haftenden Gesellschafter und zur Beteiligungstreuhänderin verwiesen. Inwiefern es mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 131 HGB hier zu einer abweichenden Einschätzung kommen soll, wird aus dem klägerischen Vortrag nicht deutlich.
66(9) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
67Fehl geht die Ansicht des Klägers, dass sich der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff nicht mit dem des HGB decke und die Begriffsverwendung daher irreführend sei. Hinsichtlich der unter diesem Punkt erneut angeführten Beanstandungen hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es ist unschädlich, wenn in diesem Zusammenhang nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, da sich dies zweifelsfrei nach einer lebensnahen Auslegung erschließt. Diese Deutung steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung (Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07 – NJW-RR 2008, 1065). Denn dort stellt der BGH lediglich klar, dass die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB eben auch das Agio erfasst. Das Verständnis des Prospekts deckt sich gerade mit dieser Auslegung des HGB.
68Insbesondere hinsichtlich der klägerischen Auffassung, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 62 des Prospekts verwiesen: „Solange und soweit das Eigenkapitalkonto durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf.“ Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (vgl. Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 268 Rn. 1). Der Kläger benennt keine konkrete Stelle des Prospekts, an der von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird.
69(10) Vertragspartner
70Die Vertragspartner werden im Prospekt hinreichend transparent vorgestellt. Bei der Darstellung der Beteiligten – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – handelt es sich um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Vorliegend werden auf den S. 42 ff. in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. In diesem Kapitel werden die Beteiligungsverhältnisse und personellen Verflechtungen ausreichend verdeutlicht. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie geschehen – offengelegt werden, bedarf es keines gesonderten Hinweises auf mögliche, aus der Verflechtung resultierende Interessenkonflikte.
71(11) Weichkosten/Mittelverwendung
72Die Weichkosten und die Mittelverwendung sind im Prospekt hinreichend transparent dargestellt. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt grundsätzlich aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042, 2043, Rn. 9). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (vgl. BGH, ebda.).
73Vorliegend sind die Weichkosten explizit angegeben. Sie werden mehrfach mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T€ ein Betrag von 5.595 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 69.488 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Auch das Fremdkapital wird konkret dargestellt.
74(12) Chartereinnahmen
75Im Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 53: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt (…). Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden zudem die prognostizierten Chartereinnahmen in Tabellenform für die Jahre 2004 bis 2015 dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die angestellte Prognose aus damaliger Sicht ex ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch Urteil dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095).
76(13) Fremdwährungsrisiko
77Das Fremdwährungsrisiko wird auf S. 53 des Prospekts in ausreichender Form dargestellt. Der Kläger zieht die Richtigkeit des zugrunde liegenden Wechselkurses auch gar nicht in Zweifel. Das Fremdwährungsrisiko wird ihm Rahmen einer tabellarischen Sensitivitätsanalyse auf S. 36 erläutert, so dass es auf S. 53 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Auch hier trägt der Kläger schon nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
78(14) steuerliche Risiken
79Die Darstellung der steuerlichen Risiken im Prospekt ist nicht zu beanstanden. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003 – II ZR 202/02 – BKR 2003, 759, 761). Allerdings wird auf den S. 55 ff. eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. (…) Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage abhängt. Es ist legitim (und auch gar nicht anders denkbar), von der damals geltenden Gesetzeslage auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich etwaiger Gesetzesänderungen zu verweisen. Damit ist auch diesbezüglich kein Prospektfehler erkennbar.
80(15) Kosten des Schiffsbetriebs und der Verwaltung
81Soweit der Kläger eine aus seiner Sicht hinreichende Darstellung der Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung vermisst, stellt sich dieser Vortrag als unsubstantiiert dar. Es wird nicht deutlich, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind. Denn auf S. 54 findet sich eine Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Schiffsmanagementkosten; eine tabellarische Prognose der diesbezüglichen Kosten findet sich auf S. 31 des Prospekts.
82(16) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
83Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er im Prospekt über mögliche notwendige Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland hätte aufgeklärt werden müssen. Auch insoweit liegt kein substantiierter Vortrag vor: Es wird schon nicht deutlich, welche Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können. Damit ist nicht dargetan, dass es sich um einen aufklärungsbedürftigen Umstand handelt.
84(17) Schiffsverkauf
85Der Kläger vermisst zu Unrecht eine hinreichende Aufklärung über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs. Denn auf den S. 34 f. und 55 des Prospekts finden sich hinreichende Erörterungen hierzu. So werden dort unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen 17.510 und 25.000 TUS-$ präsentiert. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende des Jahres 2015 durchgespielt. Es wird ferner von unterschiedlichen Preiskalkulationen ausgegangen, die einen entsprechenden Einfluss auf die liquiden Veräußerungsergebnisse haben. Es werden sowohl Entwicklungen bei einem konservativ kalkulierten Veräußerungspreis als auch bei einer positiveren Marktentwicklung erwogen. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Da der Kläger gegen die genannten Angaben keine substantiierten Einwendungen vorträgt, die diese als unvertretbar erscheinen lassen, ist auch diesbezüglich ein Prospektfehler zu verneinen.
86(18) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen (§ 7 Flaggenrechtsgesetz)
87Auch insoweit ist der klägerische Vortrag als unsubstantiiert anzusehen. Sowohl nach der zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen Fassung von § 7 Flaggenrechtsgesetz ist Regelungsgegenstand der Vorschrift, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Es wird in keiner Weise deutlich, inwiefern diese Frage für die Beteiligungsgesellschaft von Bedeutung ist, welches Risiko damit für den Anleger verbunden ist und woraus sich sein Interesse an einer Information hinsichtlich flaggenrechtlicher Änderungen ergeben könnte.
88Da dem Kläger mithin ein zutreffender und fehlerfreier Emissionsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden ist, kommt eine Haftung der Beklagten aus uneigentlicher Prospekthaftung nicht in Betracht.
89Haftungsbegründende, vom Prospektinhalt abweichende Erklärungen von Anlageberatern oder -vermittlern gibt es nach dem maßgebenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1968 – VI ZR 178/67 – VersR 1969, 58; MüKo-Wagner, ZPO, 4. Auflage 2013, § 141 Rn. 6) eigenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 nicht. Die Fondsbeteiligung durch den Kläger erfolgte ohne Einschaltung von Vermittlern oder Beratern.
90Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
91II.
92Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 2. und 3. unbegründet; dies ergibt sich bereits aus der Abweisung des Klageantrages zu 1. Folglich ist auch der Antrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzuges abzuweisen. Da der Klageantrag zu 1. schon dem Grunde nach nicht erfolgreich ist, kann auch der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte und vom Bestand des Hauptanspruchs abhängige Nebenanspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfolgreich sein.
93III.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu vier Schiffsfonds. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Einzahlung nebst Agio abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen, teilweise zuzüglich entgangener streitiger Anlagezinsen.
3Der Kläger ist ein privater Anleger, bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Beklagte zu 1), die uneigennützige Treuhänderin, Beklagte zu 2); die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte wurden am 30.10.2004 (Fonds Nr. 109), am 10.11.2004 (Fonds Nr. 110) und am 03.06.2005 (Fonds Nr. 112, 113) herausgegeben.
4I. E-Fonds Nr. 110
5Mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 11.01.2005 beteiligte sich der Kläger an der E-Fonds Nr. 110 W (folgend: Fonds Nr. 110) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. III, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio.
6II. E-Fonds Nr. 109
7Unter dem 09.03.2005 unterschrieb der Kläger ferner eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur E-Fonds Nr. 109 T (folgend: Fonds Nr. 109) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. I, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 35.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Höhe der Ausschüttungen ist bei den beiden Beteiligungen streitig.
8III. E-Fonds Nr. 112
9Unter dem 13.06.2005 unterschrieb der Kläger darüber hinaus eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zur E-Fonds Nr. 112 N (folgend: Fonds Nr. 112) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. IV, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 11.200,00 €.
10IV. E-Fonds Nr. 113
11Schließlich beteiligte sich der Kläger mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 19.07.2005 an der E-Fonds Nr. 113 Q (folgend: Fonds Nr. 113) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. V, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Ausschüttungen beliefen sich unstreitig auf einen Betrag in Höhe von 11.200,00 €.
12Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. jeweils folgende bzw. gleichlautende Erklärungen: „(…) die Prospektunterlagen sind mir bekannt und ich erkenne sie hiermit sämtlich als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen. Ich bestätige, dass mein Beitritt (…) ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“ Vor den streitgegenständlichen Zeichnungen hatte sich der Kläger schon mehrfach an Schiffsfonds beteiligt.
13Der Kläger behauptet, die Emissionsprospekte zu den vier Beteiligungen seien ihm nicht – nach seiner Ansicht jedenfalls nicht rechtzeitig – übergeben worden. In den – teilweise fernmündlichen – Beratungsgesprächen sei er nicht über bestehende Beteiligungsrisiken aufgeklärt worden. Er sei bei keiner Beteiligung darüber informiert worden, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handele, ein Zweitmarkt für die Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden, welche Risiken sich aus der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ergeben würden. Die Anlagen seien ihm als sicher und zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
14Der Kläger ist außerdem der Ansicht, die Emissionsprospekte der vier Beteiligungen seien fehlerhaft. Der Kläger beanstandet eine mangelnde Aufklärung bezüglich folgender Umstände:
15(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
16(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
17(3) Mangelnde Fungibilität
18(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
19(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
20(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
21(7) Mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
22(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
23(9) Vertragspartner
24(10) Weichkosten/Mittelverwendung
25(11) Chartereinnahmen
26(12) Fremdwährungsrisiko
27(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
28(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
29(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
30(16) Schiffsverkauf
31(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
32(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
33(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
34(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
35Der Kläger beantragt,
36(bzgl. Fonds Nr. 109)
371. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 30.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 09.03.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 zu bezahlen,
382. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 treffen, freizustellen,
393. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 entstehen,
404. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
41(bzgl. Fonds Nr. 110)
421. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 11.01.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 zu bezahlen,
432. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 treffen, freizustellen,
443. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 entstehen,
454. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
46(bzgl. Fonds Nr. 112)
471. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 13.06.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 zu bezahlen,
482. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 treffen, freizustellen,
493. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 entstehen,
504. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
51(bzgl. Fonds Nr. 113)
521. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 19.07.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 zu bezahlen,
532. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 treffen, freizustellen,
543. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 entstehen,
554. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
56Die Beklagten beantragen,
57die Klage abzuweisen.
58Die Beklagten behaupten, die Emissionsprospekte seien dem Kläger durch die Beklagte zu 3) vor Beitrittserklärung übergeben worden. Der in Anlagegeschäften erfahrene Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen.
59Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger keine Zinszahlungen ab Zeichnung zustünden; er habe vielmehr erhaltene Steuervorteile in Abzug zu bringen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
60Das Gericht hat durch Beschluss vom 21.03.2014 die Verfahren 3 O 394/13, 3 O 396/13, 3 O 413/13, und 3 O 475/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 O 394/13 verbunden.
61Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten zu 3) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe:
63Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
64Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
65Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung der Beklagten zu 3) und Anhörung des Klägers in keinem der vier Beteiligungen feststellen können, dass die Beklagte zu 3) den nach Überzeugung der Kammer richtigen und unvollständigen Prospekt nicht übergeben oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
66Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
67Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
68Nach dem Vortrag des beweispflichtigen Klägers habe er nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt. Die Beklagten stellen hingegen auf das klägerische Interesse an Steuerersparnis und dessen langjährige Anlegererfahrung ab. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Schiffsfonds als geschlossener Fonds werden als hochspekulative Anlage eingeordnet. Die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Beratung reduzieren sich in Abhängigkeit von den Vorstellungen, die der Anleger schon vor der Beteiligung von der Anlage hat (Palandt, § 280 Rn. 48). Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung im Anlegergeschäft kann eine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers nicht angenommen werden.
69Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die vier Fondsbeteiligungen dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Die als Partei vernommene Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, sie habe dem Kläger die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
70Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
71Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
72Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist vom Kläger konkret nicht vorgetragen worden .Insoweit war es aber allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
73Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
74Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
751. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben oder übersandt worden ist. Die Aussage der Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
76Der Kläger ist bezüglich der Nichtübergabe beweisfällig geblieben.
772. Bei dem vorliegenden Prospekt handelt es sich ferner nach Ansicht der Kammer auch um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
78(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
79Durch die Prospekte wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
80Ferner ist für Fonds Nr. 109 auf das Kapitel „Chancen und Risiken“, insbesondere auf S. 52 des Emissionsprospekts (Bd. I, Anl. S&J 2), zu verweisen. Dort heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“ Auf S. 11 unter der Überschrift „Risikohinweis“ wird erörtert: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung aus. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf, den eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“
81Gleichwertige, mitunter wortlautidentische Angaben finden sich in den weiteren Prospekten, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 6, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 6 u. 31.
82(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
83Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
84Bei dem Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 1) stellt es sich so dar, dass neben dem Abschnitt „Allgemeines. Haftung“ im Rahmen von „Chancen und Risiken“ auf S. 56 auf S. 62 im Kapitel „Rechtliche und steuerrechtliche Grundlagen“ das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Solange und soweit das Eigenkapital durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf. Im Ergebnis gilt dies auch für die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligenden Zeichner.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
85Der Kläger verweist indes auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 – 16 O 104/04. Der dort gelagerte Fall entspricht allerdings nicht dem vorliegenden, da dort von den Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und damit unrichtig – verneint wurde. In dem streitgegenständlichen Prospekt zum Fonds Nr. 109 wurde hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. In dem vom OLG Hamm bestätigten Prospektfehler, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05, wurde bemängelt, dass der Hinweis versteckt unter dem Stichwort „steuerliches Konzept“ gegeben wurde. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde.
86Bei den weiteren Prospekten finden sich vergleichbare Angaben zum Wiederaufleben der Haftung, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56, 91 und § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 34 f., 79, 90, § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag.
87(3) Mangelnde Fungibilität
88Die Emissionsprospekte weisen deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
89Der Prospekt zum Fonds Nr. 109 weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
90Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der E-Fonds Nr. 109 T, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund nicht erteilt werden darf – der im Prospekt auch konkretisiert wird –, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
91Gleichwertige Erklärungen finden sich auch in den drei weiteren Fondsprospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 57; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) sowie Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35 f. Die Aufklärung in den drei Prospekten wird jeweils durch § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ergänzt.
92(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
93Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, die Prospekte müssten über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnten. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
94Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
95(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
96Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
97Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
98Auf S. 46, 56, 61 f. des Prospekts zum Fonds Nr. 109 und im Treuhandvertrag wird die Haftung ausführlich dargestellt. Wenn man diese Beteiligungsform nicht wünscht, so wird auf S. 61 zudem die Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist vorgestellt. Die weiteren Prospekte beinhalten ähnliche Ausführungen, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 94 ff. im Treuhandvertrag; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 116 ff. im Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
99(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
100Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in den Prospekten. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, NJW-RR 2010, 1187, 1188). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
101(7) Mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
102Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu dem Insolvenzrisiko der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
103(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
104Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
105Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 56 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 verwiesen: „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf.“
106Dem Vortrag, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, seien allein die Ausführungen auf den S. 35, 74 ff., 112 gegenübergestellt. Insbesondere wird auf S. 56 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
107Bei den weiteren Emissionsprospekten finden sich vergleichbare Angaben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 54, 62 u. 91; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 34 f., 76, 79 u. 112.
108(9) Vertragspartner
109Die Vertragspartner werden in den Emissionsprospekten hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, NJW 2010, 1077, 1079). Allerdings werden auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
110Auch in den drei weiteren Prospekten werden die Vertragspartner beschrieben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 42 ff. „Beteiligte und Partner“; für die Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) in dem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ auf S. 60 ff.
111(10) Weichkosten/Mittelverwendung
112Die Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
113Auch die von dem Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betrafen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
114Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach, so in dem Emissionsprospekt zu Fonds Nr. 109 auf S. 27, 30 f., 54 ff. und in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T € ein Betrag von 5.595 T € für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand.
115Die weiteren Prospekte sind vergleichbar aufschlussreich; zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 27 ff., 54; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 f., 41 ff.
116(11) Chartereinnahmen
117Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
118Auf S. 28, 30, 53 des Prospekts zum Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort auf S. 53 in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Chartereinnahmen“: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28, 30 werden die Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 nochmals präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
119Ähnliche Hinweise finden sich auch in den drei weiteren Prospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 53; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 f. u. 44.
120(12) Fremdwährungsrisiko
121Die Prospekte klären ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
122Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 36 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 erläutert, so dass es auf S. 52 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Ausschüttungen auswirken.“ Der Kläger trägt nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
123Das Fremdwährungsrisiko wird auch in den anderen Prospekten erörtert; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 u. 51.
124(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
125Die Prospekte klären auch ausreichend über steuerliche Risiken und Belastungen der Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, BKR 2003, 759, 761 f.). Allerdings wird auf S. 55 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 auch eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich der Gewerbesteuer der im Prospekt angegebenen entsprach und ob Gewerbesteuern zu zahlen waren. Denn in den Emissionsprospekten handelt es sich allein um Prognosewerte, die aus der ex-ante-Sicht allein vertretbar sein müssen. Das war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei den vier Beteiligungen der Fall. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
126Ähnliche Angaben zu Prognosecharakter und Risiko steuerlicher Veränderbarkeit finden sich auch in den Prospekten zu den drei weiteren Fonds; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 62 ff.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 33 ff.
127Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Änderungen in der Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnungen nicht absehbar. Sie waren entgegen dem Vortrag des Klägers nicht seit dem Jahr 2000 bekannt. Ferner ist nicht ausschlaggebend, ob entsprechende Verfahren bei dem Bundesfinanzhof im Jahr 2005 anhängig waren. Der Vortrag, dass seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche einschlägige Entscheidungen ergangen sind, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Maßgeblich ist, dass die Frage zum Zeitpunkt der Herausgabe der Prospekte und der Zeichnungen nicht höchstrichterlich entschieden war.
128Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
129Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger geändert (OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Diese Entwicklung war für die Beklagten nicht vorhersehbar und damit auch nicht aufklärungspflichtig. Auf die grundsätzliche Änderbarkeit und den temporären Charakter wurde wie gezeigt in den Prospekten deutlich hingewiesen.
130(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
131Die Kosten von Schiffbetrieb und Management wurden in den Emissionsprospekten offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
132Auf S. 30 f., 44 f. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage auf S. 44 ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend (S. 31).
133Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2004/2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
134Die Kosten werden auch in den weiteren Prospekten dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30 f.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 44 f.
135(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
136Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
137(16) Schiffsverkauf
138Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend bei allen vier Beteiligungen in den Emissionsprospekten aufgeklärt.
139So finden sich auf S. 34 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „alternativ; Markt entwickelt sich positiver als im Basisszenario unterstellt“ vorgestellt. Auf den S. 48 ff. wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende von 2015 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
140Auch die drei weiteren Emissionsprospekte erörtern Folgen eines Schiffsverkaufs; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 34 ff.; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) ebenfalls auf S. 48 ff. unter „Fondsrechnungen. Veräußerung“.
141(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
142Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
143(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
144Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen die Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen handelt, die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen, so zu Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 52 ff. sowie zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 ff.
145(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
146Die Emissionsprospekte klären ferner in ausreichender Weise über die Rolle der finanzierenden Banken auf.
147Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken im Fall des Fonds Nr. 110 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
148Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in den Emissionsprospekten offengelegt, so unter „Darlehensgeber und Darlehensverträge“ für Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) auf S. 42; für Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 43; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) unter „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
149(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
150Die Emissionsprospekte weisen hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 heißt es hierzu auf S. 56 f.: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihr entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
151Auch in den weiteren Fonds werden die Problematiken um die Anwendung ausländischen Rechts ausführlich dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56 f.; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35.
1523. Schließlich war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Beklagten zu 3) nicht festzustellen, dass diese im Beratungsgespräch irreführende Angaben zur streitgegenständlichen Beteiligung gemacht hat. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
153Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
154Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
155Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
156Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
157Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
158Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
159Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 10.12.2004 bis 27.06.2005 bzw. §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 5 VerkProspG in der Fassung vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
160Der zulässige Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
161Auch der weitere Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
162Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (jeweils Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
163Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
164Der Streitwert wird auf 165.400,00 (32.800,00 + 46.000,00 + 43.300,00 + 43.300,00) EUR festgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Saturn Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (nachfolgend Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 50.000,00 € (Beteiligung vom 15.11.04) nebst 5 % Agio (= 2.500,00 €) abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen in Höhe von 16.600,00 € = 35.900,00 € Rückerstattung sowie in Höhe von 30.000,00 € nebst 5 % Agio (1.500,00 €) abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen in Höhe von 9.960 € = 21.540,00 € Rückerstattung. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2) um die uneigennützige Treuhänderin. Die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. S&J 2) wurde am 30.10.2004 herausgegeben.
3Unter dem 15.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Beteiligungssumme 50.000,00 € nebst 5 % Agio), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. B1, Blatt 103 d. A). Eine weitere formularmäßige Beitrittserklärung (Beteiligungssumme 30.000,00 € nebst 5 % Agio) unterschrieb er unter dem 14.02.2005 (Anl. B2, Blatt 104 d. A und Anl. S&J1).
4Der Kläger behauptet, dass vor Zeichnung der Beteiligung einige Gespräche zwischen ihm und der Beklagten zu 3) stattgefunden hätten. Dabei sei ihm dieser Investmentfonds als zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Dies sei sein erklärtes Anlageziel gewesen. Er habe in gar keinem Fall in etwas Spekulatives investieren wollen. Mit Verlusten sei er nicht einverstanden gewesen. Es sei ihm erklärt worden, dass es sich um eine sichere Anlage handele. Die Beklagte zu 3) habe ihn, den Kläger, nicht über die Vermittlungsprovision und das sich daraus ergebende Eigeninteresse sowie darüber informiert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele, dass ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und dass das Risiko der Rückzahlung der Ausschüttungen bestehe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Emissionsprospekt vom 30.10.2004 nicht rechtzeitig übergeben worden sei und die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 10-20 der Klageschrift vom 18.07.2013 (= Bl. 10-20 d. A.), auf S. 1-8 des Schriftsatzes vom 17.09.2014 (=Bl. 139- 146 d. A) sowie auf S. 28-37 des Schriftsatzes vom 16.10.2014 (=Bl.184-193 d. A.) Bezug genommen):
6(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
7(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und §§ 30,32 GmbHG
8(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
9(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
10(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
11(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
12(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
13(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
14(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
15(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
16(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
17(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
18(13) steuerliche Risiken,
19(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
20(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
21(16) Schiffsverkauf,
22(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
23(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
24(19) Widerrufsbelehrung,
25(20) Verwässerungsgefahr.
26Der Kläger beantragt,
271. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 35.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 15.11.2004 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 50.000,00 € vom 15.11.2004 zu bezahlen;
282. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 21.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 14.02.2005 bis 22.08.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 23.08.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 30.000,00 € vom 14.02.2005 zu bezahlen;
293. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 50.000,00 € vom 15.11.2004 treffen, freizustellen;
304. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 30.000,00 € vom 14.02.2005 treffen, freizustellen;
315. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 50.000,00 € vom 15.11.2004 entstehen;
326. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 30.000,00 € vom 14.02.2005 entstehen;
337. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-6. im Annahmeverzug befinden;
348. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.177,59 € freizustellen.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagten behaupten, dass der Kläger der Beklagten zu 3) persönlich nicht bekannt sei. Es habe weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. stattgefunden. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
39Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn A, als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.10.2014 Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
43Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
44Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) nicht feststellen können, dass dieser den nach Überzeugung der Kammer richtigen und vollständigen Prospekt (nachfolgend d.) nicht übergeben (nachfolgend b.) oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (nachfolgend c.) (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
45Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war hinsichtlich beider Beteiligungen anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
46(a)
47Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
48Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) als Partei auf Antrag des Klägers nach § 445 ZPO steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligung von dem Kläger als zur Altersvorsorge gewünscht und als geeignet empfohlen wurde. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, er habe dem Kläger die Anlage seinem Anlageziel entsprechend als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Dies gilt sowohl für die Beteiligung im Jahre 2004 als auch für diejenige im Jahre 2005. Vielmehr hat er bekundet, dass er weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch mit dem Kläger geführt hat. Die Aussage war daher unergiebig, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu prüfen war und der Kläger beweispflichtig geblieben ist.
49Eine Parteivernehmung des Klägers auf seinen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Sie ist nach § 448 ZPO nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
50Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung der beweislosen Klägerin im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz der von ihm behaupteten „Vier-Augen“ Telefongespräche nicht (vgl. BverfG, Beschluss vom 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170, BGH Urteil vom 27.09.2005, XI ZR 216/04, BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 141 Rn. 3), denn die Kammer hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller § 448 ZPO Rn 2, 2 a).
51(b)
52Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
53Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen erfolgten unstreitig nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches. Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall vielmehr immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von dem Kläger konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei den streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
54Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50). Auch insoweit ist der Kläger nach dem oben Gesagten beweisfällig geblieben, weil der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagten zu 3 den Vortrag des Klägers schon nicht bestätigt hat. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a). Es ist mithin auch nicht auszuschließen, dass der Prospekt vor der weiteren Beteiligung im Februar 2005 vorlag.
55(c)
56Das Gericht hat nach der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) ferner nicht feststellen können, dass dieser dem Kläger gegenüber von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Insoweit hat der Geschäftsführer der Beklagten bereits den Vortrag des Klägers, dass es vor der Beteiligung einige Gespräche gegeben habe, nicht bestätigt. Vielmehr hat er angegeben, dass es weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondbeteiligung des Klägers gegeben hat. Der Kläger ist daher auch insoweit beweisfällig geblieben. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a)).
57(d)
58Bei dem vorliegenden Prospekt vom 30.10.2004 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (Urteile der Kammer vom 06.06.2014, 3 O 394/13, 11.04.2014, 3 O 476/13 und 11.07.2014, 3 O 218/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
59(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
60Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
61Zudem ist auf das Kapitel „Chancen und Risiken“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 52): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
62(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
63Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
64Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Die Zeichner (…) haften gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“
65Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 62 des Prospektes.
66(3) Mangelnde Fungibilität
67Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = ,WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
68Der Prospekt weist auf S. 57 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
69Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein unzumutbares Risiko für den Anleger aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft. Tatsächlich heißt es unter § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
70(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
71Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
72Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
73(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
74Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
75Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 94 ff. des Prospekts) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
76(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
77Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
78(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
79Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
80(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
81Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
82Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 62 des Prospekts verwiesen:„Solange und soweit das Eigenkapitalkonto durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf.“
83Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 62 des Prospekts im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko entgegenzuhalten. Dort heißt es: „Die Ausschüttungen/Entnahmen werden laut §11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages als Darlehn gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
84(9) Vertragspartner
85Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
86(10) Weichkosten/Mittelverwendung
87Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
88Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
89Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (insbesondere S. 27) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T€ ein Betrag von 5.595 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 69.488 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Auch das Fremdkapital wird konkret dargestellt. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15)
90Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 3) für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten haben. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
91(11) Chartereinnahmen
92Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
93Im Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 53: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt (…). Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden zudem die prognostizierten Chartereinnahmen in Tabellenform für die Jahre 2004 bis 2015 dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die angestellte Prognose aus damaliger Sicht ex ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095).
94(12) Fremdwährungsrisiko
95Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
96Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 36 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 53 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
97(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
98Der Prospekt klärt auf den Seiten 63 ff ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 55 und 56 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
99Auf Seite 68 wird folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
100Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern….“
101Ferner heißt es auf S. 55 und 56 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt…. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“
102Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
103Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
104Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
105Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
106Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
107Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014)
108(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
109Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
110Auf S. 30 ff. und 55 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
111Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
112Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2004 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
113(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
114Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
115(16) Schiffsverkauf
116Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines
117Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
118Hierzu finden sich auf S. 34 f. und 55 des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der VLCC Saturn Glory und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2015 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
119(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
120Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2001 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
121(18) schiffsmarktbedingte Risiken
122Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 53 ff. des Prospekts).
123(19) Widerrufsbelehrung
124Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt § 357 Rn. 4a und § 705 Rn19b), das nicht Streitgegenstand ist.
125Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
126Zudem wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
127(20) Verwässerungsgefahr
128Durch den Prospekt wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
129Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
130Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
131Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
132Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
133Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
134Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
135Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
136Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2-6 unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Antrag Ziff. 7) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Ferner scheidet ein Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu Ziff. 8) aus.
137Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde.
1Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 30.04.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme der Kläger gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
6Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Köln im Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29, speziell zur Frage der Aufklärung zu §§ 30, 31 GmbHG).
7Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die die Kläger nicht vortragen, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
8Soweit es die Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten angeht, lassen die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von treuhänderischen Beteiligungen nicht erkennen, inwiefern die Kläger eine Benachteiligung bei der Besteuerung gegenüber den Direktkommanditisten sehen. Ferner erschließt sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht, inwiefern eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen vorliegen soll.
9Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
10Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals) ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht, warum nach Ansicht der Kläger eine Aufklärung über diesen Aspekt geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fonds dargelegt.
11Soweit die Kläger nunmehr weiter gerügt haben, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Im Schriftsatz vom 07.07.2015 hat die Beklagte zu 1) das tatsächliche Vorbringen der Kläger hierzu (u.a. zur unterlassenen Abfrage bei den Anlegern) jedenfalls konkludent bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.
12Unabhängig davon ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlagen handeln soll.
13Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Wie im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bereits erörtert, ist eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
14Zur Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen wegen der Darlehensklausel wird auf die Ausführungen im Urteil (S. 28 ff.) und im Beschluss vom 30.04.2015 (S. 14 -16) verwiesen. In der Stellungnahme gehen die Kläger auf die dortigen Hinweise nicht konkret ein. Zu den im Prospekt enthaltenen Hinweisen zur steuerlichen Belastung wird auf S. 35 f. des Urteils verwiesen.
15Zu den weiteren unter Punkt f) der Stellungnahme unter „Maximalrisiko“ genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) ist eine den Beklagten obliegende Aufklärungspflicht bereits nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich nach Ansicht der Kläger dabei um Umstände handeln soll, die für die getroffenen Anlageentscheidungen von wesentlicher Bedeutung gewesen und über die daher in den Prospekten zu den einzelnen Beteiligungen aufzuklären gewesen wäre.
16Etwaige abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen bisher nicht vor. In Bezug auf das Risiko der §§ 30, 31 GmbHG scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24). In dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) hingegen sind Ausführungen zu Prospektfehlern hinsichtlich der Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG nicht enthalten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
- 1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn - a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient, - b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom - aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder - bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
- c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
- 1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, - 1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder - 2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; - 2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden; - 2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; - 2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; - 3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; - 4.
(weggefallen) - 5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen - a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder - b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder - c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
- a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), - b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, - c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung), - d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
- e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
- 6.
(weggefallen) - 7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; - 8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. - 9.
u. 10. (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.